URTEIL DES GERICHTS (Erste erweiterte Kammer)

10. April 2019 ( *1 )

„Subventionen – Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien – Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 – Erhebung eines endgültigen Ausgleichszolls – Indische Regelung, mit der eine Ausfuhrsteuer auf Eisenerz und eine für die Beförderung von zur Ausfuhr bestimmtem Eisenerz ungünstige duale Frachtpolitik für den Schienengüterverkehr eingeführt werden – Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2016/1037) – Finanzielle Beihilfe – Zurverfügungstellung von Waren – Handlung, die darin besteht, eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer Aufgabe zu ‚betrauen‘, die eine finanzielle Beihilfe darstellt – Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 597/2009 – Spezifizität einer Subvention – Art. 6 Buchst. d der Verordnung Nr. 597/2009 – Berechnung des Vorteils – Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Union – Berechnung der Preisunterbietung und der Schadensspanne – Kausalzusammenhang – Zugang zu den vertraulichen Daten der Antisubventionsuntersuchung – Verteidigungsrechte“

In der Rechtssache T‑300/16,

Jindal Saw Ltd mit Sitz in Neu Delhi (Indien),

Jindal Saw Italia SpA mit Sitz in Triest (Italien),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Antonini und E. Monard,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J.‑F. Brakeland und G. Luengo als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Saint-Gobain Pam mit Sitz in Pont-à-Mousson (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Prost, A. Coelho Dias und C. Bouvarel,

Streithelferin,

betreffend eine Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 der Kommission vom 17. März 2016 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. 2016, L 73, S. 1), soweit diese die Klägerinnen betrifft,

erlässt

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richter V. Valančius, P. Nihoul, J. Svenningsen (Berichterstatter) und U. Öberg,

Kanzler: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2018

folgendes

Urteil

Sachverhalt

1

Die Klägerinnen, Jindal Saw Ltd, eine private Gesellschaft indischen Rechts, und Jindal Saw Italia SpA, eine Jindal Saw gehörende italienische Gesellschaft, sind in der Herstellung und dem Verkauf insbesondere von Rohren aus duktilem Gusseisen tätig, die für den indischen Markt und für die Ausfuhr bestimmt sind. In dem vorliegend relevanten Zeitraum sind drei verbundene Unternehmen für die Vermarktung der Waren von Jindal Saw in der Europäischen Union tätig geworden, nämlich neben Jindal Saw Italia auch Jindal Saw España SL und Jindal Saw Pipeline Solutions, UK (im Folgenden: Verkaufsgesellschaften von Jindal Saw).

2

Am 10. November 2014 stellten Saint-Gobain Pam, Saint-Gobain Pam Deutschland GmbH und Saint-Gobain Pam España S.A. (im Folgenden zusammen: Antragsteller) nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 (ABl. 2014, L 18, S. 1) (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern [ABl. 2016, L 176, S. 21]) nach Art. 5 der Verordnung Nr. 1225/2009 bei der Europäischen Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhr von Rohren aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien.

3

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. Dezember 2014 (ABl. 2014, C 461, S. 35) leitete die Kommission ein Antidumpingverfahren betreffend die in Frage stehende Einfuhr ein (im Folgenden: Antidumpingverfahren).

4

Parallel hierzu stellte der Antragsteller am 26. Januar 2015 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 188, S. 93) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 (ABl. 2014, L 18, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern [ABl. 2016, L 176, S. 55]) nach Art. 10 der Grundverordnung bei der Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Antisubventionsuntersuchung ebenfalls betreffend die in Frage stehenden Einfuhren. Er berief sich dabei auf Subventionen zugunsten der indischen Hersteller, vor allem auf eine Subvention im Zusammenhang mit dem Erwerb von Eisenerz.

5

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt vom 11. März 2015 (ABl. 2015, C 83, S. 4, im Folgenden: Bekanntmachung über die Einleitung) leitete die Kommission ein Antisubventionsverfahren betreffend der in Frage stehenden Einfuhren ein (im Folgenden: Antisubventionsverfahren).

6

Am 24. Juni 2015 legte Jindal Saw der Kommission ihre Stellungnahme zu bestimmten Aspekten der Dumpinganalyse, der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und des Interesses der Union vor. Diese Stellungnahme betraf sowohl das Antidumpingverfahren als auch das Antisubventionsverfahren.

7

Am 18. September 2015 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1559 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. 2015, L 244, S. 25, im Folgenden: vorläufige Antidumpingverordnung). Bei den betroffenen Waren handelte es sich gemäß dieser Verordnung um Rohre aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien.

8

Am 23. Oktober 2015 legte Jindal Saw ihre Stellungnahme zu den vorläufigen Informationen im Antidumpingverfahren vor und beantragte zugleich eine Anhörung durch die Kommission.

9

Am 20. November 2015 fand eine Anhörung statt. Am 24. November 2015 sandte Jindal Saw eine E‑Mail an die Kommission, in der sie bestimmte Einzelheiten bestätigte, die bei dieser Anhörung erörtert worden waren, insbesondere jene, die sich auf die betroffene Ware im Sinne der vorläufigen Antidumpingverordnung und die Berechnung der Preisunterbietung bezogen, und am 27. November 2015 legte sie der Kommission im Rahmen des Antidumpingverfahrens ihre nach der Anhörung verfasste Stellungnahme vor. Am 9. Dezember 2015 überreichte sie der Kommission im Rahmen des Antidumpingverfahrens und des Antisubventionsverfahrens eine Reihe von Stellungnahmen, insbesondere erstens zu dem Subventionscharakter der Ausfuhrsteuer auf Eisenerz, zweitens zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, drittens zu den Antworten, die die Verwender der betroffenen Ware im Sinne der vorläufigen Antidumpingverordnung in den Fragebögen gegeben hatten, und viertens zum Ausschluss der Rohre ohne Außen- und Innenbeschichtung aus der Definition der betroffenen Ware.

10

Am 22. Dezember 2015 unterrichtete die Kommission Jindal Saw über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhr der genannten Waren einzuführen, sowie über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage beabsichtigt war, einen endgültigen Ausgleichszoll auf die genannten Einfuhren einzuführen (im Folgenden: endgültige Unterrichtung). Vor ihrer Stellungnahme bat Jindal Saw mit E‑Mail vom 12. Januar 2016 um eine ergänzende Information zu vier spezifischen Punkten. Mit E‑Mail vom 13. Januar 2016 bat sie die Kommission im Rahmen des Antisubventionsverfahrens darum, ihr die Berechnung der Beförderungskosten im „gerundeten Mittel“ mitzuteilen. Die Kommission kam dieser Bitte mit E‑Mail vom 19. Januar 2016 nach.

11

Am 20. Januar 2016 legte Jindal Saw im Rahmen des Antidumpingverfahrens und des Antisubventionsverfahrens ihre Stellungnahme zu der endgültigen Unterrichtung vor.

12

Am 27. Januar 2016 sandte die Kommission an Jindal Saw eine ergänzende endgültige Unterrichtung über Berichtigungen der Subventionsberechnungen, die im Rahmen des Antisubventionsverfahrens vorgenommen worden waren. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme wurde auf den 29. Januar 2016 festgesetzt.

13

Am 28. Januar 2016 nahm Jindal Saw an einer von der Kommission veranstalteten Anhörung teil. Diese Anhörung betraf insbesondere die Schlussfolgerungen zur Subventionierung, auf die die Ausfuhrsteuer auf Eisenerz und die Regelung einer dualen Frachtpolitik für den Schienengüterverkehr bezüglich Eisenerz (Dual Freight Policy, im Folgenden: DFP) hinauslief, zu den Berechnungen bezüglich aller behaupteten Subventionsmaßnahmen, zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und zu dem Dumping. Am selben Tag sandte die Kommission ein Schreiben an Jindal Saw, mit dem diese über bestimmte Berichtigungen informiert wurde, die an den Berechnungen der Schadensindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union im Rahmen des Antidumpingverfahrens und des Antisubventionsverfahrens vorgenommen worden waren. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme wurde auf den 1. Februar 2016 festgesetzt.

14

Am 1. Februar 2016 sandte Jindal Saw zwei E‑Mails an die Kommission mit Stellungnahmen zu den Berichtigungen an bestimmten Schadensindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union und zu der Anhörung vom 28. Januar 2016. Diese E‑Mails enthielten zudem mehrere Auskunftsersuchen.

15

Nach Beendigung des Antidumpingverfahrens und des Antisubventionsverfahrens erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 vom 17. März 2016 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. 2016, L 73, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung) sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 vom 17. März 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. 2016, L 73, S. 53), die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage in der Rechtssache Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T‑301/16) ist.

16

In der angefochtenen Verordnung wurde die betroffene Ware abschließend definiert als „Rohre aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) …, unter Ausschluss von duktilen Rohren ohne Innen- und Außenbeschichtung …, mit Ursprung in Indien, die derzeit unter den KN‑Codes ex73030010 und ex73030090 eingereiht werden“ (im Folgenden: betroffene Ware).

Verfahren und Anträge der Parteien

17

Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 13. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben. Die Klagebeantwortung, die Erwiderung und die Gegenerwiderung sind am 27. September bzw. 21. November 2016 und 26. Januar 2017 eingereicht worden.

18

Infolge einer Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist die Rechtssache einem neuen Berichterstatter in der Ersten Kammer zugewiesen worden.

19

Anträge auf vertrauliche Behandlung bestimmter Informationen in der Klageschrift, der Erwiderung und der Gegenerwiderung sind von den Klägerinnen am 11. und 21. November 2016 und am 14. Februar 2017 eingereicht worden. Die Kommission hat einen Antrag auf vertrauliche Behandlung einer Anlage zur Klagebeantwortung am 24. Oktober 2016 eingereicht.

20

Mit am 18. Oktober 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Saint-Gobain Pam beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Kommission zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 19. Januar 2017 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts diesen Streitbeitritt zugelassen.

21

Am 6. März 2017 hat die Streithelferin bei der Kanzlei des Gerichts einen Streithilfeschriftsatz eingereicht. Die Kommission und die Klägerinnen haben ihre Stellungnahmen zu diesem Schriftsatz am 24. März bzw. am 19. April 2017 eingereicht.

22

Am 20. Juli 2017 hat das Gericht der Kommission gemäß Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts vorbehaltlich des Art. 103 Abs. 1 dieser Verordnung aufgegeben, die nötigen vertraulichen Daten zur Verfügung zu stellen, um die Richtigkeit bestimmter Ausführungen in der Klagebeantwortung zu den Folgen des im 284. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung erwähnten Schreibfehlers (im Folgenden: Schreibfehler) überprüfen zu können.

23

Am 10. August 2017 hat die Kommission die in dem Beweisbeschluss des Gerichts bezeichneten Daten in digitaler Form vorgelegt.

24

Mit Beschluss, der den Beteiligten am 14. September 2017 zugestellt worden ist, sind die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme aufgefordert worden, die genannten Daten in den Räumen der Kanzlei des Gerichts unter bestimmten Bedingungen einzusehen. Die Einsichtnahme hat am 26. und 27. September 2017 stattgefunden.

25

Am 18. Oktober 2017 haben die Klägerinnen, nachdem ihre Rechtsanwälte die genannten Daten eingesehen hatten, Stellung genommen (im Folgenden: Stellungnahme vom 18. Oktober 2017). Am selben Tag haben die Klägerinnen einen Antrag auf vertrauliche Behandlung gegenüber der Streithelferin bezüglich einiger dieser Daten eingereicht.

26

Am 14. November 2017 hat die Kommission einen Antrag auf vertrauliche Behandlung gegenüber der Streithelferin bezüglich einiger in der Stellungnahme vom 18. Oktober 2017 enthaltenen Daten eingereicht.

27

Am 22. November 2017 hat sich die Kommission zur Stellungnahme vom 18. Oktober 2017 geäußert.

28

Am 15. Dezember 2017 hat sich die Streithelferin zur Stellungnahme vom 18. Oktober 2017 und zur Stellungnahme der Kommission geäußert.

29

Am 27. April 2018 hat das Gericht die Parteien aufgefordert, im Rahmen prozessleitender Maßnahmen mehrere Fragen zu beantworten und bestimmte Dokumente vorzulegen. Die Parteien sind dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen. Sie haben Gelegenheit gehabt, zu ihren jeweiligen Antworten Stellung zu nehmen, was ebenfalls fristgemäß geschehen ist.

30

Die Klägerinnen beantragen,

die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

31

Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferin, beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen;

den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

32

In der Sitzung vom 4. Juli 2018 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit der Stellungnahme vom 18. Oktober 2017

33

Die Klägerinnen haben die Stellungnahme vom 18. Oktober 2017 in dem Zusammenhang eingereicht, der nachstehend dargelegt wird.

34

In der Schlussphase des Verwaltungsverfahrens informierte die Kommission die Beteiligten über das Vorliegen eines Schreibfehlers. Dieser Schreibfehler, der bestimmte Schadensindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union betraf, bestand in der Berücksichtigung bestimmter Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union als Verkäufe innerhalb der Union. Die Kommission berichtigte daher die Daten, die die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union in der Union betrafen, und änderte Daten bezüglich anderer Indikatoren, die durch den Schreibfehler mittels Rückwirkung beeinflusst worden waren.

35

In der Klageschrift haben die Klägerinnen behauptet, die Kommission habe nicht alle Änderungen vorgenommen, die durch die Berichtigung des Schreibfehlers erforderlich gewesen seien.

36

In der Klagebeantwortung hat die Kommission detailliert dargelegt, dass der Schreibfehler entstanden sei, als bestimmte Zahlen, die in einem mittels Tabellenkalkulationsprogramm erstellten, den Antworten eines Herstellers der Union zum Fragebogen beigefügten elektronischen Arbeitsblatt enthalten gewesen seien, auf ein spezifisches elektronisches Arbeitsblatt übertragen worden seien, und dass dieser Schreibfehler auf andere Indikatoren als die, die berichtigt worden seien, keine Auswirkungen gehabt habe, da die anderen Indikatoren in eigenständigen elektronischen Arbeitsblättern erstellt worden seien.

37

Nur die Schadensindikatoren seien beeinflusst und geändert worden, für die in den Berechnungsformeln, die in diesem spezifischen Arbeitsblatt integriert gewesen seien, automatische Verknüpfungen mit den vom Schreibfehler betroffenen Daten hergestellt worden seien.

38

Die Kommission hat vorgeschlagen, die betreffenden Daten, die vertraulich im Sinne von Art. 29 der Grundverordnung sind, dem Gericht vorbehaltlich des Art. 103 der Verfahrensordnung zur Verfügung zu stellen, damit die Klägerinnen die Richtigkeit der oben in den Rn. 36 und 37 dargelegten Erläuterungen überprüfen können.

39

Aufgrund des Beweisbeschlusses des Gerichts vom 20. Juli 2017 hinterlegte die Kommission bei der Kanzlei des Gerichts einen USB-Stick mit den Daten, deren Vorlage gefordert worden war. Mit Beschluss vom 14. September 2017 in Verbindung mit dem genannten Beweisbeschluss sind die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen aufgefordert worden, vorbehaltlich der Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsverpflichtung die in diesem USB-Stick enthaltenen Dokumente in den Räumen der Kanzlei des Gerichts ausschließlich zu dem Zweck einzusehen, die Richtigkeit bestimmter Darlegungen in der Klagebeantwortung zu den Folgen des Schreibfehlers zu prüfen.

40

In der Stellungnahme vom 18. Oktober 2017, die nach dieser Einsichtnahme eingereicht worden ist, bestreiten die Klägerinnen nicht die Richtigkeit der genannten Erläuterungen, behaupten aber, sie hätten in den eingesehenen Dokumenten fünf neue Fehler entdeckt, die einige ihrer Rügen bekräftigen würden.

41

Die Kommission macht geltend, die Stellungnahme vom 18. Oktober 2017 sei unzulässig, da sie sich mit Fragen befasse, die mit dem Gegenstand der Beweisaufnahme und der prozessleitenden Maßnahme des Gerichts in keinem Zusammenhang stünden. Hilfsweise macht sie geltend, die Richtigstellung der von den Klägerinnen festgestellten Fehler habe an der Bewertung, die sie im Rahmen der angefochtenen Verordnung vorgenommen habe, nichts geändert.

42

Die Streithelferin, von der die meisten der in Frage stehenden vertraulichen Daten stammen, macht im Wesentlichen geltend, die Grundverordnung erlaube es nicht, vertrauliche Daten, die ein Unternehmen den Organen der Union im Rahmen eines Antisubventionsverfahrens übermittelt habe, ohne Genehmigung dieses Unternehmens offenzulegen. Hilfsweise beantragt die Streithelferin, ihr einen umfassenderen Zugang zu den betreffenden Dokumenten als bisher zu gewähren.

43

Es ist zunächst festzustellen, dass die fünf Fehler, auf den sich die Klägerinnen in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2017 beziehen, mit dem Schreibfehler, der zu der Beweisaufnahme und der prozessleitenden Maßnahme des Gerichts führte, und folglich mit dem Gegenstand dieser Maßnahmen in keinem Zusammenhang stehen.

44

Sodann ist daran zu erinnern, dass die Grundverordnung den Zugang der Beteiligten zu den im Rahmen einer Antisubventionsuntersuchung gesammelten Daten detailliert regelt. Sie sieht ein vollständiges System von Verfahrensgarantien vor, die zum einen den Beteiligten gestatten sollen, ihre Interessen sachgerecht zu verteidigen, und zum anderen, soweit erforderlich, die Vertraulichkeit der in dieser Untersuchung verwendeten Informationen wahren sollen, und enthält Vorschriften, durch die diese beiden Erfordernisse miteinander in Einklang gebracht werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T‑424/13, EU:T:2016:378, Rn. 96).

45

Insoweit gilt nach Art. 29 Abs. 1 der Grundverordnung der Grundsatz, dass alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind, von den Behörden vertraulich zu behandeln sind, soweit diese Natur entsprechend begründet wird. Abs. 5 dieses Artikels untersagt es u. a. der Kommission, die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten hat und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers preis zu geben und außer in den ausdrücklich vorgesehenen Fällen insbesondere die von den Behörden der Union für den Dienstgebrauch vorbereiteten Dokumente bekannt zu geben.

46

Die Grundverordnung enthält auch eine Reihe von Bestimmungen, die es erlauben, die Erfordernisse im Zusammenhang mit den Rechten der Beteiligten auf sachgerechte Verteidigung ihrer Interessen mit denjenigen im Zusammenhang mit der Notwendigkeit des Schutzes vertraulicher Informationen in Einklang zu bringen. Zum einen wird der Zugang der Beteiligten zu den verfügbaren Informationen nach Art. 11 Abs. 7 und Art. 30 der Grundverordnung durch die Vertraulichkeit dieser Informationen beschränkt. Zum anderen sieht Art. 29 Abs. 2 bis 4 der Grundverordnung eine Reihe von Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen vor, um die genannten Rechte der Beteiligten zu schützen.

47

Im vorliegenden Fall enthalten die Dokumente, die die Rechtsanwälte der Klägerinnen einsehen durften, ausschließlich Unternehmensdaten von zwei der drei Unternehmen, die im vorliegenden Fall den Wirtschaftszweig der Union bilden. Es handelt sich um ihrer Natur nach vertrauliche Daten im Sinne von Art. 29 der Grundverordnung, was die Beteiligten nicht bestreiten.

48

Es handelt sich somit um Dokumente, deren Offenlegung die Klägerinnen nach der Grundverordnung nicht verlangen konnten. Der Zugang zu diesen Dokumenten war nur ihren Rechtsanwälten gewährt worden und nur, um die Folgen des Schreibfehlers der Kommission überprüfen zu können, und zwar im Rahmen eines Beschlusses des Gerichts, der diesen Zugang genau eingrenzte, um die Wahrung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen zu gewährleisten, wie sich aus dem Beweisbeschluss und der prozessleitenden Maßnahme des Gerichts ergibt.

49

Zum einen nämlich war der Beweisbeschluss des Gerichts präzise gefasst. Die Kommission durfte nur die Daten offenlegen, die für die Prüfung, ob bestimmte Ausführungen in der Klagebeantwortung zum Ursprung und zu den Folgen des Schreibfehlers zutreffend waren, unbedingt erforderlich waren.

50

Zum anderen sah der den Parteien am 14. September 2017 zugestellte Beschluss im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme einen Zugang zu den in Frage stehenden Daten nur vor, um im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Wahrung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen im Hinblick auf die genannten Ausführungen zu gewährleisten, nicht aber, um eine über die in der Grundverordnung für die Beteiligten vorgesehenen Garantien hinausgehende Information der Klägerinnen sicherzustellen, die gegen die Wahrung der Vertraulichkeit der genannten Daten verstoßen würde. Es ist zudem hervorzuheben, dass im Rahmen des Verwaltungsverfahrens die Rechte der Klägerinnen durch Art. 11 Abs. 7 und die Art. 29 und 30 der Grundverordnung garantiert waren.

51

Nach alledem kann der vorliegende Fall nicht einem Sachverhalt gleichgestellt werden, in dem das Gericht gemäß Art. 103 Abs. 3 der Verfahrensordnung und nach Abwägung gemäß Abs. 2 dieses Artikels entscheidet, einer Hauptpartei die von der anderen Hauptpartei vorgelegten vertraulichen Auskünfte oder Unterlagen allgemein zur Kenntnis zu bringen. Vorliegend nämlich hat das Gericht den Rechtsanwälten der Klägerinnen einen spezifischen Zugang zu den von der Kommission für die Erstellung der streitigen Indikatoren genutzten elektronischen Arbeitsblättern allein zu dem Zweck gewährt, dass diese prüfen können, ob bestimmte Erläuterungen in der Klagebeantwortung zu den Folgen des Schreibfehlers, insbesondere zu den in diesen Arbeitsblättern geschaffenen Verknüpfungen, zutreffend sind. Die Klägerinnen können sich daher nicht darauf berufen, sie hätten einen allgemeinen Zugang zu neuen Informationen gehabt, deren Kenntnisnahme es ihnen erlaube, neue Klage- und Verteidigungsgründe oder Rügen geltend zu machen, die nach Art. 84 der Verfahrensordnung als zulässig anzusehen sind.

52

Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen beim Gericht selbst nicht beantragt haben, ihnen den Zugang zu den in Rede stehenden Dokumenten zu gestatten, um über diese allgemein verfügen zu können. In der Erwiderung haben sie vielmehr ausdrücklich beantragt, dass ihnen der Zugang allein zu dem Zweck gewährt wird, die Richtigkeit bestimmter Erläuterungen in der Klagebeantwortung zu den Folgen des Schreibfehlers zu prüfen.

53

Aufgrund all dieser Erwägungen ist die Stellungnahme vom 18. Oktober 2017 als unzulässig zurückzuweisen.

54

Folglich erübrigt sich eine Entscheidung über den Hilfsantrag der Streithelferin auf einen umfassenderen Zugang zu den betreffenden Daten.

Zur Begründetheit

55

Zur Stützung der Klage führen die Klägerinnen im Wesentlichen sieben Klagegründe an, mit denen sie verschiedene Verstöße gegen die Grundverordnung geltend machen, nämlich

erstens einen Verstoß gegen Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv der Grundverordnung in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. a Ziff. iii dieses Artikels, wobei diese Bestimmungen im Wesentlichen identisch sind mit Art. 1.1 Buchst. a Nr. 1 Ziff. iv und Art. 1.1 Buchst. a Nr. 1 Ziff. iii des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen im Anhang 1A des am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) (ABl. 1994, L 336, S. 156, im Folgenden: Subventionsübereinkommen);

zweitens einen Verstoß gegen Art. 10 der Grundverordnung und gegen die Verteidigungsrechte;

drittens einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Grundverordnung;

viertens einen Verstoß gegen Art. 3 Nr. 2, Art. 6 Buchst. d und Art. 15 Abs. 1 der Grundverordnung;

fünftens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1, 2 und 5 der Grundverordnung und folglich gegen Art. 15 Abs. 1 der Grundverordnung;

sechstens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1, 2 und 4 bis 7, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 6 der Grundverordnung;

siebtens einen Verstoß gegen Art. 30 Abs. 4 und 5 der Grundverordnung und gegen die Verteidigungsrechte.

56

Es sind zunächst nacheinander der zweite und der siebte Klagegrund zu prüfen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 10 der Grundverordnung und gegen die Verteidigungsrechte

57

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes, der sich in zwei Teile untergliedert, machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe gegen Art. 10 der Grundverordnung verstoßen und die Verteidigungsrechte von Jindal Saw verletzt, indem sie die DFP in ihre Untersuchung aufgenommen habe, obwohl diese Maßnahme weder in dem Antrag, der der Untersuchung zugrunde liege, noch in der Bekanntmachung über die Einleitung der Untersuchung erwähnt worden sei.

58

Mit dem ersten Teil machen die Klägerinnen geltend, dass, da Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Grundverordnung vorsehe, dass der Antrag den Beweis für das Vorliegen einer Subvention enthalten müsse und dies vorliegend in Bezug auf die DFP nicht der Fall gewesen sei, die Kommission entweder aufgrund eines neuen Antrags oder von Amts wegen eine neue eigenständige Untersuchung hätte einleiten müssen. Sie fügen hinzu, die Kommission könne sich nicht das Recht vorbehalten, Subventionen zu untersuchen, die möglicherweise im Lauf der Untersuchung festgestellt würden und die nicht in der Bekanntmachung der Einleitung genannt seien.

59

Mit dem zweiten Teil machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe mit der Aufnahme der DFP in die Untersuchung gegen die Verteidigungsrechte von Jindal Saw verstoßen, da Jindal Saw über den Gegenstand der genannten Untersuchung erst informiert worden sei, als sie von der endgültigen Unterrichtung Kenntnis genommen habe, und ihr daher für die Stellungnahme zur DFP nicht die gleichen Fristen zur Verfügung gestanden hätten wie in Bezug auf die anderen Aspekte der Untersuchung.

60

Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferin, hält diesen Klagegrund für unbegründet.

61

Bezüglich des ersten Klagegrundes ist daran zu erinnern, dass nach Art. 10 Abs. 1 der Grundverordnung die Einleitung einer Antisubventionsuntersuchung grundsätzlich die Einreichung eines Antrags im Namen eines Wirtschaftszweigs der Union erfordert. Nach Art. 10 Abs. 2 dieser Verordnung muss dieser Antrag ausreichende Beweise für das Vorliegen anfechtbarer Subventionen enthalten. Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung verlangt die Vorlage von „Beweise[n] für … die Art … der fraglichen Subventionen“.

62

Die Klägerinnen werfen der Kommission im Wesentlichen vor, sie habe unter Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung die DFP in die Untersuchung aufgenommen, obwohl diese im Antrag nicht genannt worden sei.

63

Diese Rüge ist in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend, da die DFP in dem Antrag genannt wird. Der Antragsteller bezog sich in dem Antrag nämlich auf Dokumente der indischen Behörden, in denen die Ausfuhrsteuer auf Eisenerz und die DFP zum Beweis dafür genannt wurden, dass es Absicht der genannten Behörden gewesen sei, die Ausfuhr von Eisenerz zu verhindern. Zudem führte der Antragsteller die Passage des 2011 veröffentlichten Berichts der Arbeitsgruppe für die Eisen- und Stahlindustrie betreffend den zwölften Fünfjahresplan an, wo es heißt, dass „[g]egenwärtig … die Ausfuhr von Eisenerz aus dem Land durch die Erhebung einer Ad-valorem-Ausfuhrsteuer von 20 % auf Eisenerz und … die Belastung des für die Ausfuhr bestimmten Eisenerzes mit wesentlich höheren Bahnfrachtkosten verhindert [wird].“

64

Wie die Kommission ausführt, vermengen die Klägerinnen überdies die Subventionsregelung für die Bereitstellung von Eisenerz mit einem spezifischen Instrument, das mit dieser Regelung verbunden ist. Sowohl der Antrag als auch die Bekanntmachung über die Einleitung der Untersuchung nehmen Bezug darauf, dass die indischen Behörden eine private Einrichtung mit der Durchführung einer Maßnahme beauftragt hatten oder diese angewiesen hatten, eine Maßnahme durchzuführen, wobei ausdrücklich die Bereitstellung von hochgradigem Eisenerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt erwähnt wurde. Weder der Antrag noch die Bekanntmachung über die Einleitung waren somit auf die Ausfuhrsteuer beschränkt. Der erste Teil des zweiten Klagegrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

65

Nach alledem fehlt auch für den zweiten Teil die tatsächliche Grundlage. Da nämlich der Antrag die DFP betraf, hatte Jindal Saw vor Übermittlung der endgültigen Unterrichtung im Dezember 2015 Kenntnis davon, dass die DFP als Teil der in Frage stehenden Subventionsregelung betroffen war.

66

In jedem Fall ist festzustellen, dass alle Argumente, die Jindal Saw im Verwaltungsverfahren der Kommission gegenüber vorbrachte, die Frage betrafen, ob die Ausfuhrbeschränkungen gleich welcher Art allgemein eine finanzielle Beihilfe darstellen können.

67

Zudem unterschied Jindal Saw in ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung auch nicht zwischen der Ausfuhrsteuer und der DFP, sondern machte erneut allgemein Ausführungen zu den Ausfuhrbeschränkungen. Die Stellungnahme von Jindal Saw zu den Ausfuhrbeschränkungen erfasste folglich beide Maßnahmen, die zusammen die fragliche Subventionsregelung darstellten.

68

Folglich ist auch der zweite Teil des zweiten Klagegrundes und somit der zweite Klagegrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 30 Abs. 4 und 5 der Grundverordnung und gegen die Verteidigungsrechte

69

Der siebte Klagegrund gliedert sich im Wesentlichen in zwei Teile.

70

Mit dem ersten Teil machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe gegen Art. 30 Abs. 4 der Grundverordnung und gegen das Recht von Jindal Saw auf Anhörung verstoßen, indem sie es unterlassen habe, Jindal Saw eine Reihe von Dokumenten zu übermitteln, die diese mit zwei E‑Mails vom 1. Februar 2016 angefordert habe.

71

Unter Berufung auf die Rechtsprechung machen die Klägerinnen geltend, dass die Wahrung der von der Rechtsordnung der Union garantierten Rechte umso wichtiger sei, wenn die Organe der Union über ein weites Ermessen verfügten, und dass zu diesen Rechten das Recht auf sachdienliche Anhörung zähle. Es könne nicht völlig ausgeschlossen werden, dass, wenn Jindal Saw die Möglichkeit gehabt hätte, zu den von ihr angeforderten Informationen über die vom Schreibfehler beeinflussten Schadensindikatoren und über die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union einschließlich der Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten der Verkaufsgesellschaften der Gruppe Saint-Gobain Pam Stellung zu nehmen, das Verwaltungsverfahren zu einem anderen und für sie günstigerem Ergebnis geführt hätte, da die Kommission auch früher schon ihren Standpunkt aufgrund von Stellungnahmen geändert habe, die ihr von den Beteiligten übermittelt worden seien.

72

Mit dem zweiten Teil machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe gegen Art. 30 Abs. 5 der Grundverordnung und gegen das Recht von Jindal Saw auf Anhörung verstoßen, indem sie dieser für ihre Stellungnahme im Anschluss an die Mitteilung der geänderten Schadensindikatoren nicht hinreichend Zeit gelassen habe. Insoweit macht sie geltend, es könne nicht völlig ausgeschlossen werden, dass, wenn Jindal Saw im Anschluss an die Mitteilung der geänderten Schadensindikatoren über eine der genannten Vorschrift entsprechende Frist verfügt hätte, sie eine ausführlichere Stellungnahme hätte abgeben können, die die Kommission zu einer Änderung ihres Standpunkts hätte veranlassen können.

73

Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferin, hält diesen Klagegrund für unbegründet.

74

Vorab ist an erster Stelle festzustellen, dass die Kommission bestimmte Verfahrensgrundsätze und -garantien achten muss, wenn die an einer Antisubventionsuntersuchung Beteiligten, insbesondere die betroffenen ausführenden Hersteller, zur Wahrnehmung ihrer Belange Zugang zu Informationen in Bezug auf Tatsachen und Erwägungen erhalten wollen, die die Grundlage für Antisubventionsmaßnahmen bilden können.

75

Insoweit ist davon auszugehen, dass zum einen Art. 30 der Grundverordnung bestimmte Modalitäten für die Wahrnehmung des Rechts der betroffenen Parteien auf Anhörung festlegt, welches ein von der Rechtsordnung der Union anerkanntes Grundrecht darstellt. Dieser Artikel regelt in Abs. 2 das Recht, über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet zu werden, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Ausgleichszölle zu empfehlen. Der genannte Artikel bestimmt zudem in Abs. 4 Unterabs. 2, dass die Kommission, wenn sie eine Entscheidung treffen und sich hierbei auf andere Tatsachen und Erwägungen als die zuvor mitgeteilten stützen will, sie diese so bald wie möglich mitteilt, und in Abs. 5 heißt es, dass den betroffenen Parteien für die Stellungnahme grundsätzlich eine Frist von mindestens zehn Tagen zur Verfügung stehen muss, wobei diese Frist kürzer sein kann, wenn es sich um eine ergänzende endgültige Unterrichtung handelt.

76

Zum anderen sind nach ständiger Rechtsprechung die Erfordernisse, die sich aus der Wahrung der Verteidigungsrechte ergeben, nicht nur im Rahmen von Verfahren, die zu Sanktionen führen können, zu berücksichtigen, sondern auch in den Untersuchungsverfahren, die dem Erlass von Antisubventionsverordnungen vorausgehen, die die betroffenen Unternehmen unmittelbar und individuell berühren und nachteilige Auswirkungen auf diese haben können. Im Rahmen der Übermittlung von Informationen an die betroffenen Unternehmen im Untersuchungsverfahren impliziert die Beachtung ihrer Verteidigungsrechte insbesondere, dass diese Unternehmen im Lauf dieses Verfahrens in die Lage versetzt werden müssen, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens einer Subvention und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77

Zwar kommt der Beachtung der Verteidigungsrechte in Verfahren über Antisubventionsuntersuchungen größte Bedeutung zu (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch kann eine Unregelmäßigkeit in Bezug auf die Wahrung dieser Rechte nur dann zur Nichtigerklärung einer Verordnung über die Einführung eines Ausgleichszolls führen, wenn die Möglichkeit besteht, dass wegen dieser Unregelmäßigkeit das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können und damit die Verteidigungsrechte der betroffenen Partei konkret beeinträchtigt wurden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C‑141/08 P, EU:C:2009:598, Rn. 107).

78

Von dieser Partei kann jedoch nicht der Nachweis verlangt werden, dass die Entscheidung der Kommission anders ausgefallen wäre, sondern nur, dass dies nicht völlig ausgeschlossen ist, wenn sich die genannte Partei ohne den Verfahrensfehler besser hätte verteidigen können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79

Hingegen obliegt es der betroffenen Partei, konkret darzulegen, wie sie sich ohne diesen Verfahrensfehler besser hätte verteidigen können, wobei sie sich nicht auf den Hinweis beschränken darf, es sei ihr unmöglich gewesen, zu hypothetischen Fällen Stellung zu nehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat, T‑442/12, EU:T:2017:372, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80

An zweiter Stelle ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die Kommission die betroffenen Parteien in der endgültigen Unterrichtung über alle Tatsachen und Erwägungen unterrichtete, die sie für wesentlich hielt und auf deren Grundlage sie Ausgleichszölle einführen wollte, und zu denen auch die Zahlen bezüglich der Schadensindikatoren und die Beurteilung der Trends gehörten, die diese Indikatoren nachgewiesen hätten. Konkret hatte die Kommission zum einen festgestellt, dass die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union um mehr als 6 % zurückgegangen waren und dass dieser Wirtschaftszweig ungefähr 2,5 % Marktanteile in einem schrumpfenden Markt verloren hatte. Zum anderen hatte die Kommission in Bezug auf den genannten Wirtschaftszweig festgestellt, dass eine als schwach angesehene Rentabilität zusammen mit einem Rückgang des Absatzes und der Marktanteile in der Union den Wirtschaftszweig in eine schwierige wirtschaftliche und finanzielle Lage gebracht hatte, und sie war auf der Grundlage einer Gesamtanalyse aller von ihr für relevant gehaltenen Schadensindikatoren und aufgrund dieser für schwierig erachteten wirtschaftlichen und finanziellen Lage zu dem Ergebnis gelangt, dass eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne von Art. 8 der Grundverordnung vorlag.

81

Die erste Rüge betrifft einen Verstoß zum einen gegen Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 2 der Grundverordnung, der im Licht von Abs. 2 dieses Artikels zu sehen ist, und zum anderen gegen die Verteidigungsrechte wegen fehlender Mitteilung von Informationen, die Jindal Saw in den zwei E‑Mails vom 1. Februar 2016 bezüglich erstens der Mitteilung der infolge der Aufdeckung des Schreibfehlers geänderten Schadensindikatoren und zweitens verschiedener Kosten des Wirtschaftszweigs der Union angefordert hatte.

82

Was erstens die fehlende Mitteilung der Informationen betrifft, die Jindal Saw in Bezug auf die Berichtigungen der Schadensindikatoren der Union angefordert hatte, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission in ihrer schriftlichen Mitteilung vom 28. Januar 2016, in der sie Jindal Saw über bestimmte Berichtigungen der Schadensindikatoren des Industriezweigs der Union unterrichtete, ausdrücklich erklärte, welche Schadensindikatoren infolge der Aufdeckung des Schreibfehlers geändert worden waren, nämlich die Indikatoren, die erstens den Gesamtverbrauch in der Union, zweitens den Marktanteil der ausführenden Hersteller, drittens den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union und viertens den Verkaufspreis dieses Wirtschaftszweigs betrafen. Sodann gab ein Anhang dieser schriftlichen Mitteilung die betreffenden Zahlen – wie in der endgültigen Unterrichtung – als Spannen wieder. Schließlich wies die Kommission in der genannten schriftlichen Kommunikation ausdrücklich darauf hin, dass diese Änderungen weder zu einer Änderung der Feststellungen bezüglich der Trends noch zu einer Änderung der endgültigen Feststellungen, über die die Beteiligten zuvor unterrichtet worden waren, geführt hatten.

83

Hieraus ergibt sich, dass die Änderungen, die die Kommission infolge der Berichtigung des Schreibfehlers vornahm, als solche keine wichtigen Tatsachen und Erwägungen im Sinne von Art. 30 Abs. 2 der Grundverordnung darstellten, da diese Änderungen zu keiner Änderung bei den Trends führten, die der Beurteilung der Schädigung zugrunde lagen. Die Kommission war daher nach der Grundverordnung, insbesondere nach Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Verordnung, nicht gehalten, Jindal Saw über die genannten Änderungen zu unterrichten, und erst recht nicht verpflichtet, dem Antrag von Jindal Saw Folge zu leisten, mit dem diese ergänzende Informationen zu diesem Punkt begehrte. Die Kommission verstieß somit nicht gegen Art. 30 Abs. 2 und 4 der Grundverordnung.

84

Was ferner die Behauptung betrifft, es liege ein Verstoß gegen das Recht auf Anhörung vor, so ist davon auszugehen, dass die Kommission mit ihrer schriftlichen Mitteilung vom 28. Januar 2016 alle erforderlichen Angaben machte, damit Jindal Saw ihren Standpunkt zu den infolge der Berichtigung des Schreibfehlers vorgenommenen Änderungen geltend machen konnte, was Jindal Saw im Übrigen auch in ihrer ersten E‑Mail vom 1. Februar 2016 tat. Insoweit ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht keine Stellungnahme abgegeben haben, die im Verhältnis zu den Stellungnahmen, die gegenüber der Kommission bereits am 1. Februar 2016 abgegeben worden waren, neu gewesen wären. Daher ist festzustellen, dass die Kommission die angefochtene Verordnung erließ, nachdem Jindal Saw die Möglichkeit hatte, in geeigneter Weise Stellung zu nehmen, und dass die Klägerinnen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht nachgewiesen haben, dass Jindal Saw sich im Rahmen des Verwaltungsverfahrens besser hätte verteidigen können.

85

Was an zweiter Stelle die fehlende Übermittlung der Informationen über bestimmte Kosten des Wirtschaftszweigs der Union betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es zwar ein Zeichen ordnungsgemäßer Verwaltungsführung seitens der Kommission gewesen wäre, diesen Antrag zu bescheiden, sei es auch nur, um mitzuteilen, dass es sich um vertrauliche Daten handelte, zu denen die Kommission Jindal Saw keinen Zugang gewähren konnte. Das Fehlen einer spezifischen Antwort auf dieses Informationsersuchen führt jedoch nicht dazu, dass die Kommission gegen Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 2 der Grundverordnung in Verbindung mit Abs. 2 dieses Artikels verstieß, da die von Jindal Saw verlangten weiteren Informationen keine neuen wesentlichen Tatsachen und Erwägungen darstellten.

86

Schon aus der vorläufigen Antidumpingverordnung, die am 18. September 2015 im Rahmen der parallelen Antidumpinguntersuchung bezüglich der gleichen Ware wie die betroffene Ware sowie bezüglich der gleichen ausführenden Hersteller erlassen wurde und die eine identische Beurteilung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union enthielt, ergab sich nämlich, dass die Kommission für die Berechnung der Rentabilität des genannten Wirtschaftszweigs nicht nur die Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten der Produktionseinheiten dieses Wirtschaftszweigs berücksichtigt hatte, sondern auch die Kosten der Verkaufseinheiten des Wirtschaftszweigs. Insoweit hieß es im 92. Erwägungsgrund der vorläufigen Antidumpingverordnung, dass „[d]ie Kommission … die Rentabilität der mitarbeitenden Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes [ermittelte]“ und dass „[d]ie meisten Verkäufe der [gleichartigen] Ware in der EU … über die Vertriebs[einheiten] der mitarbeitenden EU-Hersteller abgewickelt [wurden]; Kosten und Rentabilität derselben wurden berücksichtigt“.

87

Der Umstand, dass Jindal Saw die Bedeutung dieser in der vorläufigen Antidumpingverordnung enthaltenen und in der endgültigen Unterrichtung bezüglich des Antisubventionsverfahrens wiederholten Erläuterungen, wonach die Kosten der Verkaufseinheiten des Wirtschaftszweigs der Union für die Berechnung der Rentabilität dieses Wirtschaftszweigs berücksichtigt wurden, nicht wahrnahm oder nicht richtig verstand, bedeutet nicht, dass die Klärungen, die die Kommission in der Anhörung vom 28. Januar 2016 insoweit herbeiführte, neue wichtige Tatsachen und Erwägungen darstellten. Die Kommission verstieß daher insoweit nicht gegen Art. 30 Abs. 2 und 4 der Grundverordnung.

88

Auch aus dem Umstand, dass die betreffende Information bezüglich der Berücksichtigung der Kosten der Verkaufseinheiten des Wirtschaftszweigs der Union bei der Berechnung der Rentabilität dieses Wirtschaftszweigs seit dem 19. September 2015 – dem Tag der Veröffentlichung der vorläufigen Antidumpingverordnung im Amtsblatt – bekannt war, ergibt sich, dass Jindal Saw über die erforderlichen Angaben verfügte, um zu dieser Berechnung in geeigneter Weise Stellung zu nehmen.

89

Die erste Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

90

Was die zweite Rüge betrifft, wonach ein Verstoß gegen Art. 30 Abs. 5 der Grundverordnung vorliege, weil Jindal Saw für die Stellungnahme zu den Änderungen bestimmter Schadensindikatoren eine Frist von zehn Tagen oder zumindest eine ausreichende Frist nicht zur Verfügung gestanden habe, so ergibt sich aus der genannten Vorschrift nicht, dass die Kommission verpflichtet ist, den beteiligten Parteien eine Frist für die Abgabe einer Stellungnahme zu jeder Änderung zu gewähren, die sie aufgrund von deren Bemerkungen zur endgültigen Unterrichtung vornimmt. Eine solche Verpflichtung hätte nur bestanden, wenn die schriftliche Mitteilung der Kommission vom 28. Januar 2016 wichtige Tatsachen und Erwägungen im Sinne von Art. 30 Abs. 2 der Grundverordnung enthalten hätte, was nicht der Fall war.

91

Auf jeden Fall ist festzustellen, dass die Klägerinnen im Verfahren vor dem Gericht zu der Berichtigung des Schreibfehlers keine anderen Argumente vorgebracht haben als die, die Jindal Saw bereits in seiner ersten E‑Mail vom 1. Februar 2016 vorgetragen hatte.

92

Daher deutet nichts darauf hin, dass das Antisubventionsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn Jindal Saw für ihre Stellungnahme eine längere Frist zur Verfügung gestanden hätte.

93

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen, auch nachdem sie die Dokumente mit den Angaben, die möglicherweise vom Schreibfehler betroffen waren, im Rahmen der vom Gericht angeordneten prozessleitenden Maßnahme eingesehen hatten, im Zusammenhang mit diesem Fehler keine neuen Argumente vorgetragen haben und damit eingeräumt haben, dass zur Berichtigung des genannten Fehlers nur die Richtigstellung erforderlich war, die die Kommission vorgenommen und Jindal Saw am 28. Januar 2016 mitgeteilt hatte.

94

Daher ist die zweite Rüge als unbegründet zurückzuweisen und damit der siebte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv der Grundverordnung

95

Im Rahmen des ersten Klagegrundes machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, dass die in Rede stehenden Ausfuhrbeschränkungen, d. h. die Ausfuhrsteuer auf Eisenerz und die DFP, keine „finanzielle Beihilfe“ im Sinne von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Grundverordnung darstellten, dessen Wortlaut im Wesentlichen dem des Art. 1.1 Buchst. a des Subventionsübereinkommens entspricht. Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile.

– Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Anwendung eines falschen rechtlichen Kriteriums bei der Feststellung, dass ein „Betrauen“ vorliegt, sowie offensichtliche Beurteilungsfehler

96

Im Rahmen des ersten Teils erheben die Klägerinnen drei Rügen, mit denen sie im Wesentlichen geltend machen, dass die Kommission aufgrund eines falschen rechtlichen Kriteriums zu dem Schluss gelangt sei, dass die indische Regierung die indischen Eisenerzförderer mit der Lieferung des Eisenerzes an den einheimischen Wirtschaftszweig der betroffenen Ware im Sinne von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv der Grundverordnung „betraut“ habe, und dass die Kommission überdies eine Reihe von Beurteilungsfehlern begangen habe.

97

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Grundverordnung eine „finanzielle Beihilfe“ vorliegt, wenn die Regierung „eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der unter den Ziffern i, ii und iii genannten Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut“ oder „dazu anweist und sich diese Praktik in keiner Weise von den Praktiken unterscheidet, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden“.

98

Aus der angefochtenen Verordnung ergibt sich, dass es in der vorliegenden Rechtssache allein um den Begriff „betrauen“ geht, der in der Grundverordnung nicht definiert wird.

99

Es ist jedoch zum einen festzustellen, dass nach dem fünften Erwägungsgrund der Grundverordnung insbesondere die Bestimmungen des Subventionsübereinkommens „so weit wie möglich“ in das Unionsrecht „übernommen“ werden sollen, und zum anderen, dass Art. 3 der Grundverordnung („Bestimmung des Begriffs ‚Subvention‘“) und Art. 1 des genannten Übereinkommens hinsichtlich ihres Wortlauts größtenteils und hinsichtlich ihres Gehalts vollständig identisch sind.

100

Zwar hatten die Gerichte der Union noch keine Gelegenheit, Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv der Grundverordnung auszulegen, doch musste das Streitbeilegungsgremium der WTO die entsprechende Bestimmung des Subventionsübereinkommens wiederholt anwenden.

101

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Grundverordnung soweit wie möglich im Licht der entsprechenden Bestimmungen des Subventionsübereinkommens auszulegen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2017, Viraj Profiles/Rat, T‑67/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:481, Rn. 88).

102

Daher ist Art. 3 der Grundverordnung, der den Inhalt des Art. 1 des Subventionsübereinkommens umsetzen soll, soweit wie möglich im Licht der letztgenannten Bestimmung auszulegen.

103

Auch wenn im Übrigen die Auslegungen des Subventionsübereinkommens durch das Streitbeilegungsgremium der WTO für das Gericht bei der Bewertung der Gültigkeit der angefochtenen Verordnung nicht bindend sind, darf das Gericht dennoch auf sie Bezug nehmen, wenn es um die Auslegung der Bestimmungen der Grundverordnung geht, die mit Bestimmungen des Subventionsübereinkommens übereinstimmen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2017, Viraj Profiles/Rat, T‑67/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:481, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung)

104

Mit der ersten Rüge machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, die indische Regierung sei durch die Einführung der Ausfuhrbeschränkungen lediglich im Rahmen der Ausübung ihrer allgemeinen Regelungsbefugnisse tätig geworden und habe diese Befugnisse nicht so ausgeübt, dass die indischen Eisenerzförderer zur Lieferung des Eisenerzes an den inländischen Wirtschaftszweig der betroffenen Ware zu einem geringeren als dem angemessenen Preis veranlasst worden seien. Die konkreten Auswirkungen, die die Ausfuhrbeschränkungen insbesondere auf die Wahrnehmung des Entscheidungsspielraums der indischen Eisenerzförderer bei der Festlegung ihrer Handelsstrategie hätten, seien unbekannt und ungewiss.

105

Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferin, hält diese Rüge für unbegründet.

106

Mit Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Grundverordnung soll der Begriff „finanzielle Beihilfe“ in der Weise bestimmt werden, dass die Maßnahmen einer Regierung, die keiner der in dieser Vorschrift aufgeführten Kategorien angehören, nicht unter diesen Begriff fallen. Unter diesem Gesichtspunkt führt Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Grundverordnung konkrete Sachverhalte auf, die als eine finanzielle Beihilfe gelten, nämlich der direkte oder indirekte Transfer von Geldern, der Verzicht auf Abgaben oder die Zurverfügungstellung von Waren oder Dienstleistungen. Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung sieht vor, dass es der Leistung einer finanziellen Beihilfe durch eine Regierung im Sinne von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Grundverordnung gleichkommt, wenn eine Regierung eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der vorstehend aufgeführten Aufgaben betraut.

107

Hieraus ergibt sich, dass, wie die Kommission ausführt, Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung im Kern eine gegen Umgehungen gerichtete Bestimmung ist, die sicherstellen soll, dass sich die Regierung eines Drittlandes nicht den Vorschriften über die Subventionen entziehen kann, indem sie Maßnahmen erlässt, die im engeren Sinne scheinbar nicht in den Geltungsbereich von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Verordnung fallen, tatsächlich aber gleiche Wirkungen haben.

108

Um daher eine voll und ganz zweckdienliche Wirkung des Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv der Grundverordnung sicherzustellen, ist unter „betrauen“ im Sinne dieser Vorschrift jede Handlung einer Regierung zu verstehen, die direkt oder indirekt darauf hinausläuft, die Zuständigkeit für die Ausführung einer Aufgabe des Typs, auf den sich Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Verordnung bezieht, auf eine private Einrichtung zu übertragen.

109

Im vorliegenden Fall hat die indische Regierung Ausfuhrbeschränkungen für Eisenerz in Form einer Ausfuhrsteuer auf Eisenerz und in Form der DFP eingeführt. Es ist davon auszugehen, dass recht genau bestimmt werden kann, welchen Umfang die Ausfuhren einer Ware annehmen müssen, damit die Ausfuhr dieser Ware für dessen inländischen Hersteller wirtschaftlich nicht mehr interessant ist. Auf diese Weise konnte die indische Regierung mit Hilfe der genannten Beschränkungen ein Ergebnis herbeiführen, das in der Praxis dem Ergebnis entsprach, das sie erreicht hätte, wenn sie den Bergbauunternehmen unmittelbar die Zuständigkeit für die Belieferung des inländischen Marktes mit Eisenerz übertragen hätte.

110

Um das Vorliegen einer finanziellen Beihilfe nachzuweisen, führte die Kommission eine Analyse auf der Grundlage eines fünfstufigen Tests durch, der in dem Panelbericht des Streitbeilegungsgremiums der WTO vom 23. August 2001 im Streitfall „Vereinigte Staaten – Maßnahmen zur Behandlung von Ausfuhreinschränkungen als Subventionen“ (WT/DS 194/R), der die Auslegung von Art. 1.1 Buchst. a Nr. 1 Ziff. iv des Subventionsübereinkommens im Zusammenhang mit Ausfuhrbeschränkungen zum Gegenstand hatte, beschrieben wurde.

111

Auf der Grundlage dieser Analyse kam die Kommission im 177. Erwägungsgrund zu dem Ergebnis, dass die indische Regierung die Bergbauunternehmen damit betraut habe, die Politik der genannten Regierung auszuführen und einen abgeschotteten Binnenmarkt zu schaffen und der inländischen Eisen- und Stahlindustrie Eisenerz zu liefern, im 180. Erwägungsgrund der genannten Verordnung, dass alle indischen Bergbauunternehmen als private Einrichtungen anzusehen seien, im 219. Erwägungsgrund, dass diese Unternehmen den inländischen Markt mit Eisenerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt beliefert hätten, im 221. Erwägungsgrund der Verordnung, dass die Bereitstellung von Rohstoffen aus dem eigenen Land für nationale Unternehmen eine Aufgabe sei, die normalerweise der Regierung eines Landes obliege, und schließlich im 225. Erwägungsgrund der Verordnung, dass ein indirekter Eingriff in den Markt durch Einführung von Ausfuhrbeschränkungen eine Praktik darstelle, die „normalerweise der Regierung obliegt“.

112

Aufgrund der fraglichen, in den Erwägungsgründen 135 bis 229 des angefochtenen Beschlusses dargelegten Analyse stellte die Kommission fest, dass die indische Regierung über die in Rede stehenden Ausfuhrbeschränken versuche, von den indischen Bergbauunternehmen das zu erreichen, was in Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iii der Grundverordnung benannt werde, d. h. im vorliegenden Fall die Versorgung des indischen Marktes mit Eisenerz. Statt nämlich Eisenerz selbst zu kaufen und selbst den Markt mit ihm zu versorgen, schuf die Regierung ein System, das mit Hilfe von Ausfuhrbeschränkungen, durch die eine Ausfuhr von Eisenerz wirtschaftlich unattraktiv wurde, von den indischen Eisenerzherstellern die Versorgung des genannten Marktes mit Eisenerz erreichen sollte.

113

Dass die indische Regierung ein derartiges System in den Jahren 2007 und 2008 konzipierte und einführte, wird durch verschiedene Tatsachen belegt, die die Kommission in der angefochtenen Verordnung anführt. So wird im 145. Erwägungsgrund der genannten Verordnung festgestellt, dass im Jahr 2005 eine vom indischen Ministerium für Stahl eingerichtete Expertengruppe in ihrem Bericht („Dang-Bericht“) zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Vorteil, der in dem garantierten Zugang zu einheimischen Eisenerzreserven liege, für Indien bewahrt, gehegt und genutzt werden müsse.

114

Aus den Tatsachen, die in den Erwägungsgründen 153, 157 und 158 der angefochtenen Verordnung angeführt werden, ergibt sich ferner, dass die indische Regierung die Entwicklung der indischen Eisenerzausfuhren beobachtete und zudem prüfte, ob die betreffenden Ausfuhrbeschränkungen die gewünschte Wirkung, d. h. die Versorgung des indischen Marktes mit Eisenerz, erzielten, wobei sie das Ausmaß dieser Beschränkungen regelmäßig anpasste, insbesondere die Höhe der Ausfuhrsteuer auf Eisenerz, um sicherzustellen, dass die gewünschte Wirkung erzielt wird.

115

Nach dem 158. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ist der Bericht der Arbeitsgruppe für die Stahlindustrie für den Zwölften Fünfjahresplan, veröffentlicht im November 2011, ferner ein Beleg dafür, dass die indische Regierung ausdrücklich beabsichtigte, durch hohe Steuersätze die Eisenerzausfuhr zu verhindern, gegebenenfalls den Satz der Ausfuhrsteuer noch zu erhöhen und darüber hinaus die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, zusätzliche Maßnahmen einzuführen, falls sich dies als erforderlich herausstellen sollte.

116

Aufgrund dieser Erwägungen und angesichts anfänglich hoher Investitionen und hoher Fixkosten, die die indischen Eisenerzhersteller übernehmen mussten, gelangte die Kommission im 169. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zu dem Ergebnis, dass „[f]olglich … die [Eisenerzhersteller] von der indischen Regierung angehalten [werden], die Produktion zur Versorgung des Inlandsmarktes beizubehalten, selbst wenn ein rational handelnder Lieferant angesichts der Negativanreize für Ausfuhren die eigene Produktion anpassen würde“, und im 171. Erwägungsgrund der Verordnung, dass infolgedessen die indischen Eisenerzhersteller von der Regierung damit betraut worden seien, inländischen Eisenerzverwendern, d. h. Stahlherstellern, Waren zur Verfügung zu stellen.

117

Die Klägerinnen machen somit zu Unrecht geltend, dass die indische Regierung nur im Rahmen ihrer Regelungsbefugnisse in den Markt eingegriffen habe und dass die Wirkung dieses Eingriffs unbekannt und ungewiss sei. Wie sich vorstehend aus den Rn. 112 bis 116 ergibt, wurden die Ausfuhrbeschränkungen vielmehr mit dem ausdrücklichen Ziel konzipiert und eingeführt, die Versorgung des indischen Marktes mit Eisenerz sicherzustellen, und danach so überprüft und angepasst, dass dieses Ziel erreicht wurde. Auch erkannte die indische Regierung selbst den Erfolg ihrer Politik einer gezielten Ausfuhrbeschränkung an, wie es im 173. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung festgestellt wird. Als nämlich der Ständige Ausschuss für Kohle und Stahl im indischen Ministerium für Stahl für seinen 38. Bericht vom 29. August 2013 wissen wollte, „inwieweit … der [damals geltende] Satz der Ausfuhrsteuer auf Eisenerz die Ausfuhr von Eisenerz erfolgreich verhindert hat und ob eine weitere Änderung erforderlich ist“, teilte der genannte Minister u. a. mit, dass er „das Thema regelmäßig beim indischen Finanzministerium zur Sprache [gebracht hat], um sicherzustellen, dass ein angemessener Ausfuhrzoll auf Eisenerz erhoben wird, um dessen Ausfuhr effektiv zu behindern und die Verfügbarkeit von Eisenerz für die einheimische Eisen- und Stahlindustrie zu einem erschwinglichen Preis sicherzustellen“, und dass die „Auferlegung einer höheren Ausfuhrsteuer auf Eisenerz mit der [indischen] Regierungspolitik im Einklang steht“.

118

Auch kann das Argument der Klägerinnen keinen Erfolg haben, wonach der Umstand, dass während einiger Monate des Untersuchungszeitraums der Preis für Eisenerz auf dem indischen Markt über dem Weltmarktpreis gelegen habe, und der Umstand, dass Jindal Saw nach dem Untersuchungszeitraum von ihr verwendetes Eisenerz eingeführt habe, ein Beleg dafür sei, dass die Ergebnisse der betreffenden Ausfuhrbeschränkungen von den Marktgegebenheiten und der freien Entscheidung der Akteure auf dem Markt abhängen könnten. Die finanzielle Beihilfe der indischen Regierung besteht nämlich unmittelbar in der Versorgung mit Eisenerz. Der Umstand, dass während einiger Monate des Untersuchungszeitraums das Eisenerz auf dem indischen Markt zu einem höheren Preis als auf dem Weltmarkt verkauft wurde, ist eine Frage, die nicht das Vorliegen einer finanziellen Beihilfe, sondern eventuell das Bestehen eines Vorteils betrifft. Wie aber die Klägerinnen selbst vortragen, müssen das Vorliegen einer finanziellen Beihilfe und das Bestehen eines Vorteils auseinandergehalten werden. Zudem hat der Umstand, dass sich ein Wirtschaftsteilnehmer, dem eine finanzielle Beihilfe zugutekommen könnte, dafür entscheidet, diese nicht in Anspruch zu nehmen, für sich genommen keinen Einfluss auf das Vorliegen dieser Beihilfe.

119

Schließlich besteht kein Hinweis darauf, dass die Ausfuhrbeschränkungen zum Zwecke der Einnahme von Steuern eingeführt wurden, was die Bewertung bestärkt, dass die indische Regierung mit den in Rede stehenden steuer- und zollrechtlichen Maßnahmen die Politik umzusetzen suchte, mit der die Versorgung des indischen Marktes mit Eisenerz sichergestellt werden sollte.

120

Demnach ist die erste Rüge zurückzuweisen.

121

Mit der zweiten Rüge machen die Klägerinnen geltend, Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv der Grundverordnung sei dahin auszulegen, dass eine aktivere Rolle der Regierung als einfach nur eine begünstigende zwingend erforderlich sei, um davon ausgehen zu können, dass eine Handlung dieser Regierung gegenüber Personen oder Unternehmen auf dem inländischen Markt so zu verstehen sei, dass eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Sinne der genannten Bestimmung „betraut“ worden sei. Dies sei im vorliegenden Fall nicht der Fall.

122

Die Klägerinnen tragen insoweit vor, die Kommission habe sich bei der Prüfung, ob die Unterstützung der betroffenen Ware seitens der indischen Regierung wirklich ein Ziel der Regierungspolitik und nicht einfach nur eine Nebenwirkung der Ausübung allgemeiner Regulierungsbefugnisse sei, auf ein falsches rechtliches Kriterium gestützt. Sie hätte nämlich prüfen müssen, ob die Versorgung des genannten Wirtschaftszweigs mit Eisenerz durch die indischen Bergbauunternehmen „unbeabsichtigt“ gewesen sei oder ob die Versorgung ein bloßes „Nebenprodukt der staatlichen Regulierung“ gewesen sei, wie es in Rn. 114 des Berichts des Berufungsgremiums des Streitbeilegungsgremiums der WTO vom 20. Juli 2005 im Streitfall „Vereinigte Staaten – Untersuchung im Bereich von Ausgleichszöllen auf dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (DRAM) aus Korea“ (WT/DS 296/AB/R) zum Ausdruck gebracht werde.

123

Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferin, hält diese Rüge für unbegründet.

124

In Bezug zunächst auf den Vortrag der Klägerinnen, die indische Regierung habe keine aktivere Rolle als einfach nur eine begünstigende gespielt, genügt die Feststellung, dass die Regierung durch die Einführung der fraglichen Ausfuhrbeschränkungen in einem konkreten Kontext, der durch erhebliche Anfangsinvestitionen und hohe Fixkosten gekennzeichnet war, die den indischen Bergbauunternehmen eine Verringerung ihrer Produktion nicht erlaubten, die Handlungsfreiheit dieser Unternehmen dadurch einschränkte, dass sie deren Möglichkeit, den Absatzmarkt für ihre Ware zu bestimmen, beschränkte.

125

In diesem Punkt haben die Klägerinnen kein Argument vorgebracht, das die Analyse der Kommission in Frage stellt. Der Umstand, dass die Regierung die in Rede stehenden Ausfuhrbeschränkungen einführte und kontinuierlich anpasste, um sicherzustellen, dass das mit Hilfe dieser Beschränkungen verfolgte Ziel erreicht wird, kann nicht als eine bloße Begünstigung der inländischen Eisenerzhersteller verstanden werden. Vielmehr veranlassten diese Maßnahmen der indischen Regierung die genannten Hersteller, ihre Waren auf dem indischen Markt zu verkaufen.

126

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Bevollmächtigung zwar üblicherweise auf förmlichem Weg erteilt wird, sie jedoch auch informell sein könnte und dass es auch andere – förmliche oder informelle – Wege als die der Bevollmächtigung geben kann, die eine Regierung zur Erreichung desselben Zwecks beschreiten könnte, wie dies in Rn. 110 des Berichts des Berufungsgremiums im Streitfall „Vereinigte Staaten – DRAM“ aufgezeigt wurde (vgl. oben, Nr. 122).

127

Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die indische Regierung Ausfuhrbeschränkungen für Eisenerz einführte und sie kontinuierlich anpasste, um sicherzustellen, dass dasselbe Ergebnis erzielt wird, wie wenn sie selbst den indischen Markt mit Eisenerz versorgt hätte, stellt eine solche informelle Bevollmächtigung dar. Mit der Feststellung dieses Umstands stellte die Kommission daher tatsächlich fest, dass die genannte Regierung eine aktive Rolle gespielt hatte, die nicht mit einfach nur begünstigenden Handlungen gleichgestellt werden konnte.

128

Die Auffassung der Klägerinnen, wonach sich die indische Regierung auf bloße begünstigende Handlungen beschränkt und keine aktive Rolle gespielt habe, beruht somit auf einer unzutreffenden Auslegung der angefochtenen Verordnung.

129

Die zweite Rüge ist daher zurückzuweisen.

130

Mit der dritten Rüge machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe zu Unrecht geprüft, ob die in Rede stehenden Ausfuhrbeschränkungen eine Handlung seien, durch die eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer der in Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Grundverordnung genannten Aufgaben betraut worden sei, indem sie sich allein auf die Reaktionen der betroffenen Unternehmen und auf die Wirkung der Beschränkungen auf den Markt gestützt habe. Sie hätte vielmehr allein die konkreten Maßnahmen der indischen Regierung prüfen müssen, ohne dabei die Auswirkungen der Maßnahmen auf den indischen Markt zu berücksichtigen.

131

Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferin, hält diese Rüge für unbegründet.

132

Auch die Auffassung, die von den Klägerinnen im Rahmen der vorliegenden Rüge vertreten wird, beruht auf einer unrichtigen Auslegung der angefochtenen Verordnung. Wie sich vorstehend aus den Nrn. 112 bis 116 ergibt, stützte sich die Kommission nicht nur auf die Reaktionen der von den Ausfuhrbeschränkungen betroffenen Unternehmen und auf die Auswirkungen dieser Beschränkungen auf den inländischen Markt. Sie prüfte die Handlung der indischen Regierung sowie den Zusammenhang zwischen der ausdrücklichen Regierungspolitik und dem Verhalten der privaten Wirtschaftsteilnehmer. Bei den konkreten Maßnahmen der genannten Regierung, die bei dieser Prüfung berücksichtigt wurden, handelt es sich nämlich nicht nur um die Rechtsakte, mit denen die Ausfuhrbeschränkungen erlassen wurden, sondern auch um die kontinuierliche Marktüberwachung und Prüfung der Auswirkungen dieser Ausfuhrbeschränkungen und um die damit einhergehenden Änderungen der in Rede stehenden Ausfuhrbeschränkungen, um sicherzustellen, dass das verfolgte Ziel erreicht wird. Die Klägerinnen berufen sich daher zu Unrecht darauf, dass die Kommission ihre Analyse allein auf die Reaktionen der betroffenen Unternehmen auf die genannten Beschränkungen und die Auswirkungen dieser Beschränkungen auf den Markt stützt.

133

Die Argumente, die sie insoweit der Rechtsprechung des Streitbeilegungsgremiums der WTO entnehmen, auf die sie sich allgemein zur Stützung des ersten Teils des ersten Klagegrundes berufen, können die vorstehenden Erwägungen insgesamt nicht in Frage stellen. Die Tatsachen oder Rechtsfragen, die im Mittelpunkt der drei Streitfälle stehen, auf die sie sich beziehen, sind mit dem Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache nämlich nicht vergleichbar, so dass diese Berichte im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nicht relevant sind.

134

Was erstens den Streitfall „Vereinigte Staaten – Ausfuhreinschränkungen“ (vgl. oben, Nr. 110) angeht, so betraf dieser die Frage, ob die Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten über Ausgleichszölle, die nach Auffassung von Kanada eine die Ausfuhr einer Ware beschränkende Regulierungsmaßnahme der Regierung, also eine Ausfuhrbeschränkung, mit einer „finanziellen Beihilfe“ im Sinne von Art. 1.1 Buchst. a Nr. 1 des Subventionsübereinkommens gleichsetzten, mit dem Subventionsübereinkommen vereinbar waren. Der genannte Streitfall betraf daher keine spezifischen Ausfuhrbeschränkungen, die im Licht politischer Erklärungen im Hinblick auf das Ziel geprüft wurden, die Versorgung des Binnenmarktes mit der betroffenen Ware zwecks Stützung eines bestimmten Industriezweigs sicherzustellen.

135

Was zweitens den Panelbericht des Streitbeilegungsgremiums der WTO vom 16. November 2012 im Streitfall „China – Ausgleichszölle und Antidumpingzölle auf kornorientierte flachgewalzte Erzeugnisse aus Elektrostahl mit Ursprung in den Vereinigten Staaten“ (WT/DS 414/R) – bestätigt im Bericht des Berufungsgremiums – betrifft, wo es sich um Ausfuhrbeschränkungen durch Selbstbeschränkungsabkommen handelte, so war der Zusammenhang zwischen der Regierungshandlung und der behaupteten finanziellen Beihilfe hinsichtlich der Art der Maßnahme und der Natur der betreffenden finanziellen Beihilfe, um die es in diesem Streitfall ging, nicht mit dem im vorliegenden Fall festgestellten Zusammenhang vergleichbar. In dem genannten Streitfall vertrat die Volksrepublik China die Auffassung, dass Selbstbeschränkungsabkommen, die die Einfuhr der betroffenen Ware in die Vereinigten Staaten beschränkten, zu einem Transfer des Vermögens der inländischen Käufer der Ware in die die Ware herstellende Branche führten. Angesichts der Wirkung, die die Maßnahme auf die Privatparteien habe und diese zu einem Transfer von Geldern in Form von Zahlungen erhöhter Preise veranlasse, könne der Transfer als eine finanzielle Beihilfe im Sinne von Art. 1.1 Buchst. a Nr. 1 Ziff. iv des Subventionsübereinkommens angesehen werden. Das für diesen Streitfall gebildete Panel kam zu dem Ergebnis, dass der Umstand, dass eine Regierungsmaßnahme wie eine Grenzmaßnahme mittelbar zu Preiserhöhungen auf einem Markt führe, nicht zur Annahme berechtige, dass die Regierung durch diese Maßnahme die Privatkäufer mit dem unmittelbaren Transfer von Geldern in den Wirtschaftsbereich betraue, in dem die Ware auf dem betreffenden Markt verkauft werde, oder sie dazu anweise.

136

Was drittens den Panelbericht des Streitbeilegungsgremiums der WTO vom 16. Januar 2015 im Streitfall „Vereinigte Staaten – Ausgleichsmaßnahmen auf bestimmte Erzeugnisse aus China“ (WT/DS 437/R) angeht, so betraf dieser Streitfall die Bestimmung des Art. 11.3 des Subventionsübereinkommens, der sich mit der Prüfung der von der nationalen Herstellungsbranche vorgelegten Beweise befasst, um festzustellen, ob ausreichende Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Antisubventionsuntersuchung – in jenem Streitfall in den Vereinigten Staaten – zu rechtfertigen.

137

Das Panel war der Ansicht, der Streitfall betreffe die Frage, ob die Untersuchungsbehörde im Einklang mit den Art. 11.2 und 11.3 des Subventionsübereinkommens vorgegangen sei, als sie eine Antisubventionsuntersuchung aufgrund von Behauptungen und Nachweisen eingeleitet habe, die ergeben hätten, dass angesichts der von der Regierung eines ausländischen Staates eingeführten Ausfuhrbeschränkungen und der Auswirkungen dieser Beschränkungen auf die Inlandspreise dieses Staates eine finanzielle Beihilfe vorliege. In dem genannten Streitfall aber enthielt die Beschwerde keinen Beleg für eine Überwachung und Anpassung der betreffenden Beschränkungen.

138

Aus alledem ergibt sich, dass angesichts des in dem genannten Streitfall vom Panel bewerteten Sachverhalts der dort erstellte Bericht grundsätzlich nicht relevant ist im Rahmen der vorliegenden Rechtssache, in der der Feststellung, dass eine Handlung vorliegt, durch die die inländischen Eisenerzhersteller mit der Versorgung des Binnenmarkts mit eigenen Erzeugnissen betraut werden, nicht nur die Ausfuhrbeschränkungen und die Existenz einer spezifischen Politik zur Unterstützung der Eisen- und Stahlindustrie zugrunde liegen, sondern auch eine Reihe von Beweisen für eine kontinuierliche Anpassung der Maßnahmen, mit denen das angestrebte Ziel erreicht werden soll.

139

Die Klägerinnen sind ferner der Auffassung, die Schlussfolgerungen der Kommission im 186. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zu den Auswirkungen der Politik der indischen Regierung auf den indischen Markt, in denen sie feststelle, dass diese Politik zu einem „beeindruckenden Rückgang“ der Eisenerzausfuhrmenge geführt habe, obwohl in der Zeit zwischen der Einführung der fraglichen Ausfuhrbeschränkungen – d. h. in den Jahren 2007 und 2008 – und dem Jahr 2015 die Eisenerzproduktion stärker zurückgegangen sei als die Ausfuhren, sowie die Schlussfolgerungen im 190. Erwägungsgrund der Verordnung, in denen sie im Wesentlichen feststelle, dass die fraglichen Ausfuhrbeschränkungen zu einem Überangebot an Eisenerz auf dem indischen Binnenmarkt geführt hätten, obwohl die Überproduktion in demselben Zeitraum um mehr als die Hälfte zurückgegangen sei, seien unzutreffend.

140

Insoweit ist zum einen zwar festzustellen, dass die Zahlenangaben in den Erwägungsgründen 183 und 184 der angefochtenen Verordnung zeigen, dass die indische Eisenerzproduktion zwischen 2007 und 2015 zurückging. Diese Produktion wies jedoch im selben Zeitraum im Vergleich zum indischen Verbrauch von Eisenerz stets einen Überschuss auf, so dass die Produktion trotz ihres Rückgangs dauernd auf einem Niveau gehalten wurde, das für die Deckung des inländischen Verbrauchs ausreichte, was mit den Zielen, die die indische Regierung mit der Einführung der fraglichen Einfuhrbeschränkungen verfolgte, im Einklang stand.

141

Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass der inländische Eisenerzverbrauch seit der Einführung der genannten Beschränkungen nahezu ständig anstieg und dass sich der gesteigerte Verbrauch auf in Indien hergestelltes Eisenerz richtete, da die Einfuhr dieses Erzeugnisses nahezu konstant blieb. Da sich die inländische Eisenerzproduktion während desselben Zeitraums verringerte und die Weltmarktpreise höher lagen, ist der Umstand paradox, dass der gesteigerte Inlandsverbrauch vollständig durch die Inlandsproduktion von Eisenerz abgedeckt war, denn bei einer unverfälschten Marktlage wäre unter Berücksichtigung des Preisniveaus für Eisenerz auf dem Weltmarkt die Ausfuhr ihrer Erzeugnisse für die indischen Eisenerzhersteller rentabler gewesen als deren Verkauf auf dem inländischen Markt.

142

Zudem berücksichtigen die Klägerinnen nicht, dass der Rückgang der Inlandsproduktion von Eisenerz in Indien das Ergebnis von Gerichtsentscheidungen war, durch die Gruben wegen des illegalen Abbaus und wegen Umweltverstößen in mehreren indischen Staaten geschlossen wurden, wie die Kommission im 187. Erwägungsgrund ausführte. Der Umstand, dass die Überproduktion von Eisenerz in Indien, d. h. unter Bezugnahme auf den 190. Erwägungsgrund der Verordnung der Inlandsüberschuss im Vergleich zur Summe des Inlandsverbrauchs und der Ausfuhren abzüglich der Einfuhren, infolge der Grubenschließungen abnahm, lässt die Feststellung der Kommission bezüglich der Überproduktion auf dem Markt nicht fehlerhaft sein, da diese während des gesamten in Betracht gezogenen Zeitraums gegeben war.

143

Die dritte Rüge und damit der erste Teil des ersten Klagegrundes ist folglich insgesamt zurückzuweisen.

– Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes, der darauf gestützt wird, dass bei der Anwendung des Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Grundverordnung der Begriff der „finanziellen Beihilfe“ im Sinne der genannten Bestimmung mit dem Begriff des „Vorteils“ im Sinne von Nr. 2 des genannten Artikels verwechselt wird

144

Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe gegen Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv der Grundverordnung verstoßen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie den Begriff der „finanziellen Beihilfe“ im Sinne von Art. 3 Nr. 1 mit dem Begriff des „Vorteils“ im Sinne von Art. 3 Nr. 2 verwechselt habe. Sie machen insoweit zum einen geltend, dass diese Begriffe zwei unterschiedliche rechtliche Aspekte erfassten, die gemeinsam die Feststellung ermöglichten, ob von dem Vorliegen einer Subvention auszugehen sei, und zum anderen, dass für die Feststellung einer finanziellen Beihilfe nicht auf den Begriff des „geringeren als dem angemessenen Entgelt[s]“ im Sinne von Art. 6 Buchst. d der Grundverordnung zurückzugreifen sei, der die Berechnung des dem Empfänger der finanziellen Beihilfe erwachsenden Vorteils betreffe. Sie beanstanden daher, dass sich in der angefochtenen Verordnung die Analyse der Kommission, die eine angeblich vorliegende Handlung der Regierung betreffe, durch die diese die indischen Eisenerzhersteller damit „betraut“ habe, den nationalen Wirtschaftszweig der betroffenen Ware mit Eisenerz zu versorgen, allein auf die Frage beziehe, ob die indischen Eisenerzhersteller das Erz dem inländischen Wirtschaftszweig der betroffenen Ware zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung gestellt hätten, obwohl diese Frage einzig relevant sei, um zu erfahren, ob dem Empfänger der behaupteten Warenlieferung ein Vorteil gewährt worden sei.

145

Zur Stützung dieses Teils berufen sich die Klägerinnen auf den Bericht des Berufungsgremiums des Streitbeilegungsgremiums der WTO vom 23. März 2012 im Streitfall „Vereinigte Staaten – Maßnahmen betreffend den Handel mit Großraum-Zivilluftfahrzeugen – zweite Beschwerde“ (WT/DS 353/AB/R) und auf den Panelbericht des Streitbeilegungsgremiums der WTO vom 11. April 2005 im Streitfall „Korea – Maßnahmen betreffend den Handel mit Handelsschiffen“ (WT/DS 273/R).

146

Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferin, hält diesen Teil des ersten Klagegrundes für unbegründet.

147

Es ist zunächst zu festzustellen, dass die Kommission, wie sich aus den Erwägungsgründen 181 bis 219 der angefochtenen Verordnung in dem Teil der Verordnung ergibt, in dem das Vorliegen einer finanziellen Beihilfe geprüft wird, die Entwicklung des indischen Eisenerzmarktes ausführlich untersucht hat. Im 190. Erwägungsgrund der Verordnung führte sie aus, dass „[t]rotz des Rückgangs der Produktion von Eisenerz … der indische Markt durch eine anhaltende und nicht nachvollziehbare Überkapazität gekennzeichnet [ist] im Vergleich zur Summe des Inlandsverbrauchs und der Ausfuhren abzüglich der Einfuhren“ und dass dies „zu einem Überangebot an Eisenerz auf dem einheimischen Markt [führte], was von der indischen Regierung eingeräumt und bezweckt wurde.“ Im 192. Erwägungsgrund der Verordnung stellte sie fest, dass „mit der Eisenerzausfuhrsteuer nicht das Ziel verfolgt wurde, die Ausfuhren völlig zu unterbinden, sondern sie zu reduzieren und somit die Verfügbarkeit [des Eisenerzes] auf dem Inlandsmarkt zu steigern“.

148

Nach diesen Feststellungen führte die Kommission im 200. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung aus, dass sie die etwaigen Auswirkungen des Überangebots an Eisenerz aufgrund der in Rede stehenden Ausfuhrbeschränkungen auf den Inlandspreis von Eisenerz in Indien analysiert habe.

149

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission im Rahmen ihrer Analyse des Vorliegens einer finanziellen Beihilfe erst nach der Feststellung, dass die in Rede stehenden Ausfuhrbeschränkungen ein Überangebot an Eisenerz auf dem indischen Markt verursacht habe, über diese Marktanalyse hinaus die etwaigen Auswirkungen der genannten Beschränkungen auf den Inlandpreis von Eisenerz in Indien analysierte.

150

So dann ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Erwägungsgründe 230 bis 271 der angefochtenen Verordnung unter dem Titel „Vorteil“, dass die Kommission eine ausführliche Analyse des Kriteriums des Vorteils vornahm, die sich deutlich von der Analyse unterscheidet, die sie in Bezug auf das Vorliegen einer finanziellen Beihilfe vornahm, was die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts eingeräumt haben.

151

Zudem ist festzustellen, dass die Berufung der Klägerinnen auf die Rechtsprechung des Streitbeilegungsgremiums der WTO aufgrund von Zitaten erfolgt, die aus dem Zusammenhang gerissen sind. Erstens ist in Bezug auf den Bericht des Berufungsgremiums im Streitfall „Vereinigte Staaten – Großraum-Zivilluftfahrzeuge (zweite Beschwerde)“ (vgl. oben, Rn. 145) darauf hinzuweisen, dass in dem Panelbericht vom 31. März 2011 (WT/DS 353/R), der in diesem Streitfall erstellt wurde, das Panel es für erforderlich hielt, eine neue Prüfung durchzuführen, um zu untersuchen, ob die betreffenden Maßnahmen in dem genannten Streitfall eine „finanzielle Beihilfe“ im Sinne von Art. 1.1 Buchst. a Nr. 1 Ziff. i des Subventionsübereinkommens darstellen. Diese neue Prüfung sollte ermitteln, ob die im Rahmen eines öffentlichen Auftrags erbrachten Dienstleistungen von Vorteil für denjenigen waren, der sie bezahlte (die Regierung) oder für denjenigen, der die Zahlung für die Dienstleistungen erhielt. Nach Durchführung der neuen Prüfung gelangte das Panel zu dem Ergebnis, dass die betreffenden Dienstleistungen zum Vorteil desjenigen erbracht worden seien, der die Zahlung für diese Leistungen erhalten habe, nicht aber zum Vorteil der Regierung, die sie bezahlt habe, und dass es sich deshalb um eine „finanzielle Beihilfe“ im Sinne der genannten Bestimmung handele.

152

In dem genannten Streitfall verhinderte die Durchführung der genannten Prüfung, dass die Frage, ob eine finanzielle Beihilfe vorlag, von der Frage getrennt werden konnte, ob ein Vorteil vorlag, mit der Folge, dass, wenn ein Vorteil für die Regierung festgestellt wurde, per definitionem keine finanzielle Beihilfe vorlag, und umgekehrt. Aus diesem Grund ließ das Berufungsgremium die Durchführung der genannten Prüfung unberücksichtigt, da es davon ausging, dass die vom Panel gewählte Methode drohte, zwei verschiedene Merkmale der Definition einer Subvention gemäß Art. 1.1 des Subventionsübereinkommens miteinander zu vermischen.

153

In ähnlicher Weise betrafen zweitens in dem Streitfall „Korea – Handelsschiffe“ (vgl. oben, Rn. 145) die von den Klägerinnen angeführten Passagen des Panelberichts in diesem Streitfall einen Sachverhalt, in dem die Union den Umstand, dass sich Finanzinstitute an der Sanierung von Unternehmen in Schwierigkeiten beteiligt hatten, statt sich – insbesondere durch Liquidation dieser Unternehmen – um eine Erhöhung des Cashflow zu bemühen, als Beweis dafür ansah, dass die koreanische Regierung Einrichtungen „betraut“ oder „angewiesen“ hatte. Obwohl hier die angebliche finanzielle Beihilfe die Sanierung war, lag ein „Vorteil“ nur vor, wenn diese Sanierung nicht unter Bedingungen erfolgt wäre, die den normalen Marktbedingungen entsprachen. Infolgedessen bestand keine Möglichkeit, die Beurteilung des Vorliegens einer finanziellen Beihilfe von der Beurteilung des Vorliegens eines Vorteils zu unterscheiden.

154

Ferner ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall im Unterschied zu dem betreffenden Sachverhalt in den beiden Streitfällen, auf die sich die Klägerinnen berufen haben (vgl. oben, Rn. 145), der Umstand, dass die Erwägungen zu den Auswirkungen der fraglichen Ausfuhrbeschränkungen auf die Preise des indischen Marktes, d. h. die Erwägungen, deren Relevanz die Klägerinnen im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer finanziellen Beihilfe in Frage stellen, aus der Analyse der Kommission zu dem Vorliegen einer finanziellen Beihilfe entfernt werden, nichts an der Analyse der Kommission ändern würde, wonach die fraglichen Ausfuhrbeschränkungen zu einer Steigerung der Eisenerzversorgung des indischen Marktes führten, die nach Ansicht der Kommission einer Eisenerzversorgung entspricht.

155

Infolgedessen ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes und somit der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung

156

Mit dem dritten Klagegrund, der aus drei Teilen besteht, machen die Klägerinnen hilfsweise im Verhältnis zum ersten Klagegrund geltend, die Kommission habe gegen Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung verstoßen, indem sie davon ausgegangen sei, dass die in Rede stehende Subvention spezifisch sei. Sie beziehen sich insoweit auf den Bericht des Berufungsgremiums des Streitbeilegungsgremiums der WTO vom 25. März 2011 im Streitfall „Vereinigte Staaten – Endgültige Antidumpingzölle und Ausgleichszölle auf bestimmte Erzeugnisse aus China“ (WT/DS 379/AB/R).

– Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes: nicht spezifischer Charakter einer Subvention, die in der Versorgung mit Eisenerz besteht

157

Im Rahmen des ersten Teils des vorliegenden Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, das Eisenerz sei der Grundstoff für Gusseisen und Stahl, zwei Stoffe, die in der Wirtschaft häufig verwendet würden. In Indien könne daher die Anzahl bekannter und spezifizierter Unternehmen oder Industrien, denen eine Steigerung des Angebots von Eisenerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt auf dem indischen Markt zugutekommen könnte, nicht genau identifiziert und eingegrenzt werden. Zudem sei es nicht nur die Eisen- und Stahlindustrie, der die Verordnung mit Eisenerz in Indien zugutegekommen sei, denn andere wichtige Industriezweige wie die der Zementindustrie, der Kohlewaschanlagen und der Ferrolegierungen seien ebenfalls betroffen.

158

Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferin, hält diesen Teil des Klagegrundes für unbegründet.

159

Aus der angefochtenen Verordnung ergibt sich, dass die Kommission prüfte, ob die Ausfuhrsteuer auf Eisenerz und die DFP die dritte und letzte Voraussetzung dafür erfüllen, dass eine anfechtbare Subvention vorliegt, d. h. die „Spezifizität“ im Sinne von Art. 4 der Grundverordnung gegeben ist.

160

Insoweit stellte die Kommission im 272. Erwägungsgrund fest, dass in Bezug auf die von den fraglichen Maßnahmen betroffenen Waren die Maßnahmen nur der Eisen- und Stahlindustrie Vorteile verschafften, d. h. einem bestimmten Wirtschaftszweig, und sie ging davon aus, dass eine Subvention – um spezifisch zu sein – nicht weiter auf eine Teilgruppe eines Wirtschaftszweigs beschränkt sein müsse. Anders als sonstige Rohstoffe wie Öl, Gas oder Wasser, insbesondere aber das stehende Holz könne das Eisenerz, vor allem das hochgradige, nicht von einer unbestimmten Zahl von Industriezweigen genutzt werden, sondern werde vielmehr von einer beschränkten Anzahl von Unternehmen und Industriezweigen genutzt, insbesondere vom Industriezweig der Herstellung duktiler Rohre. Die Kommission bezog sich insoweit auf den Bericht des Berufungsgremiums des Streitbeilegungsgremiums der WTO vom 19. Dezember 2014 im Streitfall „Vereinigte Staaten – Ausgleichsmaßnahmen auf bestimmte warmgewalzte Kohlenstoff-Flachstahlerzeugnisse aus Indien“ (WT/DS 436/AB/R).

161

Es ist mit der Kommission darauf hinzuweisen, dass bei der Prüfung, ob die in Rede stehenden Ausfuhrbeschränkungen „spezifische“ Subventionen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Grundverordnung sein können, die relevante Frage nicht ist, ob Eisen und Stahl im Allgemeinen häufig in der Wirtschaft genutzt werden, sondern ob das Eisenerz im Allgemeinen häufig in der Wirtschaft genutzt wird.

162

Die einzigen Unternehmen, denen die Ausfuhrbeschränkungen bezüglich des Eisenerzes Vorteile verschaffen, sind nämlich die indischen Unternehmen, die das Eisenerz in der nachgelagerten Produktion verwenden, d. h. vor allem die Eisen- und Stahlindustrie. Dass das Eisenerz ein Ausgangsstoff in der Eisen- und Stahlindustrie ist, bedeutet nicht, dass es einen Ausgangsstoff für die gesamte indische Wirtschaft darstellt, wie das Wasser, das Öl und das Gas, die von einer unbestimmten Anzahl von Industriezweigen und Unternehmen genutzt werden. Das Eisenerz kann somit nicht mit diesen anderen Stoffen verglichen werden.

163

Auch wenn es darüber hinaus möglich ist, dass die in Rede stehenden Ausfuhrbeschränkungen den Unternehmen, die der Eisen- und Stahlindustrie nachgelagert sind, d. h. den Abnehmern von Eisen und Stahl, mittelbar Vorteile verschafft hätten, weil die Eisen- und Stahlindustrie den mit der Subvention der Eisenerzversorgung verbundenen Vorteil an diese Unternehmen weitergeleitet hätte, so könnte dies nicht dazu führen, dass die Unterstützung der Eisen- und Stahlindustrie für sich genommen als nicht spezifisch im Sinne der Grundverordnung anzusehen ist.

164

Der Umstand, dass eine Subvention einem ganzen Industriezweig einen Vorteil verschafft, bedeutet außerdem nicht, dass sie nicht als eine „spezifische“ Subvention im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Grundverordnung angesehen werden könnte. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nämlich kann es sich bei einer Subvention nicht nur für ein Unternehmen um eine spezifische Subvention handeln, sondern auch für „einen Wirtschaftszweig oder eine Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen“.

165

In Bezug auf das Argument der Klägerinnen, wonach andere wichtige Industriezweige wie die der Zementindustrie, der Kohlewaschanlagen und der Ferrolegierungen ebenfalls betroffen seien, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Argument auf bloßen Behauptungen beruht, ohne dass die Klägerinnen einen Hinweis auf die Bedeutung des Verbrauchs dieser Industriebereiche geben, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser Verbrauch gering ist.

166

Jedenfalls ist insoweit darauf hinzuweisen, dass nach dem Panelbericht des Streitbeilegungsgremiums der WTO im Streitfall „Vereinigte Staaten – bestimmte Flachstahlerzeugnisse – Indien“ (WT/DS 436/R), bestätigt hinsichtlich der Frage der Spezifizität durch den Bericht des Berufungsgremiums in demselben Streitfall (WT/DS 436/AB/R) (vgl. oben, Rn. 160), der sich ebenfalls auf Maßnahmen der indischen Regierung betreffend das Eisenerz bezog, eine Subvention des Eisenerzes als eine spezifische Subvention angesehen werden kann.

167

Das Panel stellte in seinem Bericht fest, dass, „sobald feststeht, dass die Möglichkeit, in den Genuss der Subvention zu gelangen, beschränkt ist, … es sich bei dieser Subvention um eine spezifische Subvention im Sinne von Art. 2 des [Subventionsübereinkommens] [handelt]“ und dass, „wenn diese Möglichkeit deswegen beschränkt ist, weil nur bestimmte Unternehmen das subventionierte Erzeugnis benutzen können, … es sich um eine spezifische Subvention [handelt]“.

168

Es ist somit davon auszugehen, dass es sich im vorliegenden Fall bei den Maßnahmen der indischen Regierung, die einzig und allein das Eisenerz betreffen, um „spezifische“ Subventionen im Sinne von Art. 4 der Grundverordnung handelt, wie bereits das Streitbeilegungsgremium der WTO in Bezug auf Art. 2 des Subventionsübereinkommens festgestellt hat. Infolgedessen ist der erste Teil des dritten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

– Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes: nicht spezifischer Charakter einer Subvention, die in einer Ausfuhrsteuer auf Eisenerz besteht

169

Im Rahmen des zweiten Teils des vorliegenden Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, es gebe überaus zahlreiche Ausfuhrsteuern in Indien. Die Anzahl der Produktionszweige, der die angeblich von der indischen Regierung betriebene Politik zur Stützung der nachgelagerten Industrien mittels Ausfuhrbeschränkungen zugutekommen könnten, sei unübersehbar. Die Kommission könne daher nicht die Spezifizität der betreffenden Ausfuhrbeschränkungen bejahen, ohne zuvor die anderen in Indien geltenden Ausfuhrbeschränkungen und die möglichen mit diesen anderen Steuern zusammenhängenden Interventionen der Regierung untersucht zu haben.

170

Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferin, hält diesen Teil des Klagegrundes für unbegründet.

171

Es ist festzustellen, dass der zweite Teil des dritten Klagegrundes darauf beruht, dass in Indien angeblich zahlreiche Waren mit Ausfuhrsteuern belegt sind. Es ist darauf hinzuweisen, dass zum einen die in Frage stehenden Ausfuhrbeschränkungen nicht allein in einer Ausfuhrsteuer bestehen, sondern sich aus zwei Maßnahmen zusammensetzen, nämlich aus der Ausfuhrsteuer auf Eisenerz und auf die DFP, und dass diese beiden Maßnahmen die Durchführung einer Politik der indischen Regierung zur Subventionierung der indischen Eisen- und Stahlindustrie darstellen.

172

Selbst wenn man zum anderen annehmen wollte, dass die indische Regierung eine große Anzahl von Subventionen auf der Basis eines Systems gezielter Ausfuhrbeschränkungen zur Stützung diverser Industriebereiche einführte, muss darüber hinaus festgestellt werden, dass das Erfordernis der Spezifizität jede einzelne dieser Subventionen betrifft und nicht den Umstand, dass die Regierung Subventionen nur beschränkt einsetzt.

173

Es genügte daher, dass die Kommission den Subventionscharakter der in Rede stehenden Maßnahmen, insbesondere der Ausfuhrsteuer auf das Eisenerz, untersuchte, ohne dass sie zudem andere Ausfuhrsteuern auf andere Waren untersuchte. Jede Ausfuhrsteuer wird, wie die Kommission feststellte, autonom ausgestaltet, betrifft unterschiedliche Waren und kann unterschiedlichen Wirtschaftsteilnehmern zugutekommen, so dass nur aufgrund einer besonderen Untersuchung der einzelnen Ausfuhrsteuer festgestellt werden kann, ob diese eine spezifische Subvention darstellt.

174

Jedenfalls haben die Klägerinnen keineswegs den Nachweis erbracht, dass die in Rede stehenden Beschränkungen bezüglich des Eisenerzes zu einer horizontalen Politik der Stützung aller indischen Industrien gehören, die in den nachgelagerten Sektoren von Waren tätig sind, gegen die sich vergleichbare Maßnahmen richten.

175

Folglich ist der zweite Teil des dritten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen und damit der dritte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 Nr. 2, Art. 6 Buchst. d und Art. 15 Abs. 1 der Grundverordnung

176

Der vierte Klagegrund, der sich in zwei Teile untergliedert und wie der dritte Klagegrund hilfsweise gegenüber dem ersten Klagegrund geltend gemacht wird, bezieht sich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verordnung zu dem Vorliegen eines Vorteils.

– Zum ersten Teil des vierten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 3 Nr. 2 und Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung

177

Für die Prüfung dieses Teils des vierten Klagegrundes ist zunächst daran zu erinnern, dass Art. 3 der Grundverordnung bestimmt, dass von dem Vorliegen einer Subvention ausgegangen wird, wenn die in den Nrn. 1 und 2 genannten Voraussetzungen vorliegen, d. h. wenn eine Regierung im Ursprungs- oder Ausfuhrland eine „finanzielle Beihilfe“ leistet und wenn dadurch ein „Vorteil“ gewährt wird. Die Art. 6 und 7 der Verordnung erläutern die Methoden zur Berechnung des dem Empfänger gewährten „Vorteils“. Art. 15 der Verordnung schließlich bestimmt in Abs. 1 Unterabs. 2, dass Ausgleichsmaßnahmen nicht eingeführt werden, wenn insbesondere nachgewiesen wird, dass die Subventionen dem betreffenden Ausführer kein Vorteil mehr gewähren.

178

Im Rahmen des ersten Teils des vierten Klagegrundes machen die Klägerinnen zwei Rügen geltend. Mit der ersten Rüge, die auf einen Verstoß gegen Art. 3 Nr. 2 der Grundverordnung gestützt wird, machen sie geltend, die Berechnung des Vorteils, wie sie die Kommission vorgenommen habe, habe gezeigt, dass Jindal Saw in fünf der zwölf Monate des Untersuchungszeitraums für das von ihr erworbene Eisenerz ein höheres als das angemessene Entgelt gezahlt habe, insofern als sie einen Preis gezahlt habe, der über dem von der Kommission herangezogenen Vergleichspreis liege. Zudem sei die Subventionsspanne nach dem Untersuchungszeitraum geringer geworden, so dass eine aktualisierte Berechnung wahrscheinlich einen „negativen Vorteil“ ergeben würde. Die Klägerinnen sind infolgedessen der Auffassung, dass die Kommission nicht habe davon ausgehen dürfen, dass Jindal Saw ein Vorteil gewährt worden sei.

179

Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferin, hält diese Rüge für unbegründet.

180

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Wortlaut des Art. 5 der Grundverordnung hervorgeht, dass die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet wird, „der für den untersuchten Subventionierungszeitraum festgestellt wird“. Hieraus ergibt sich, dass der gesamte Untersuchungszeitraum bei der Beurteilung des Vorteils berücksichtigt werden muss. Das bedeutet insbesondere, dass, wenn es, wie im vorliegenden Fall, um eine finanzielle Beihilfe geht, die sich auf Waren mit schwankenden Preisen erstreckt, die Frage relevant ist, ob ein Vorteil unter Berücksichtigung des gesamten Untersuchungszeitraums gewährt wurde, nicht aber, ob jederzeit während dieses Zeitraums ein Vorteil gewährt wurde. Aus der genannten Verordnung ergibt sich nämlich keineswegs, dass die betreffende Maßnahme, um als Subvention betrachtet zu werden, einen Vorteil kontinuierlich einräumen muss. Entscheidend im vorliegenden Fall ist somit, ob, wie im 265. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung festgestellt, die Berechnung des Vorteils für den gesamten Untersuchungszeitraum eine positive Subventionsspanne zugunsten von Jindal Saw ergab.

181

Aus denselben Gründen, die im Zusammenhang mit den schwankenden Preisen für Eisenerz stehen, ist es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung gleichfalls ohne Relevanz, dass eine neuere Berechnung zeigen kann, dass die betreffende finanzielle Beihilfe zu einem bestimmten Zeitpunkt den indischen ausführenden Herstellern keinen Vorteil mehr verschaffte, weil nur der im Untersuchungszeitraum gewährte Vorteil berücksichtigt werden darf.

182

Somit ist festzustellen, dass der angefochtenen Verordnung ordnungsgemäß die Feststellung zugrunde liegt, dass die in Frage stehende finanzielle Beihilfe während des Untersuchungszeitraums Jindal Saw einen Vorteil verschaffte, so dass die erste Rüge unbegründet ist.

183

Mit der hilfsweise geltend gemachten zweiten Rüge führen die Klägerinnen aus, dass die Kommission gegen Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung verstoßen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie Ausgleichsmaßnahmen eingeführt habe, obwohl die angebliche Subvention Jindal Saw nicht zugeflossen sei, weil Jindal Saw nach dem Untersuchungszeitraum praktisch das gesamte eingekaufte Eisenerz eingeführt habe, was die Kommission bestätigt habe. Die Kommission hätte aufgrund ihrer Schlussfolgerungen bezüglich des Untersuchungszeitraums daher nicht davon ausgehen dürfen, dass Jindal Saw in naher Zukunft eine Subvention erhalten werde, obgleich zur Zeit der Einführung der Ausgleichsmaßnahmen eine Subvention nicht existiert habe.

184

Was den Gesichtspunkt betreffe, dass sich Jindal Saw erneut auf dem indischen Markt versorge, so habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass die Höhe der Preise für Eisenerz auf dem Weltmarkt der hauptsächliche Grund gewesen sei, weshalb Jindal Saw Eisenerz nicht mehr in Indien erworben habe und dass eine Erhöhung der Weltmarktpreise sie veranlassen würde, das Eisenerz erneut auf dem indischen Markt zu erwerben. Die Klägerinnen führen insoweit aus, Jindal Saw müsse die mit ihren Einfuhren von Eisenerz verbundenen Kosten tragen, damit diese Einfuhren zu ihrem Werk befördert werden könnten, was bedeute, dass die Einfuhr von Eisenerz zu australischen FOB-Preisen teurer sei als deren Beschaffung auf dem indischen Markt. Die Kommission habe ferner nicht ausschließen können, dass die Weltmarktpreise in naher Zukunft sinken könnten.

185

Was die Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung im vorliegenden Fall betrifft, machen die Klägerinnen geltend, der Anwendungsbereich dieser Vorschrift sei in dem von ihr erfassten zweiten Fall nicht, wie die Kommission meine, auf die Fälle der „einmaligen, nicht wiederkehrenden Subvention“ beschränkt. Sie beziehen sich insoweit auf den Panelbericht des Streitbeilegungsgremiums der WTO vom 17. Dezember 2007 im Streitfall „Japan – Ausgleichszölle auf DRAMs aus Korea“ (WT/DS 336/R).

186

Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferin, hält diese Rüge für unbegründet.

187

Nach Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung wird insbesondere dann keine Ausgleichsmaßnahme eingeführt, wenn nachgewiesen wird, dass den betreffenden Ausführern durch die Subventionen kein Vorteil mehr gewährt wird.

188

Im vorliegenden Fall kann in Anbetracht der Natur der in Rede stehenden finanziellen Beihilfe der Vorteil, den diese Beihilfe durch die Zahlung eines geringeren als des angemessenen Preises für die Zurverfügungstellung von Eisenerz gewährt, in seiner Bedeutung unterschiedlich sein oder gar vorübergehend wegfallen, da er in der Praxis von den schwankenden Eisenerzpreisen auf dem Weltmarkt abhängt, für den der australische Markt repräsentativ ist. Festzustellen ist jedoch, dass die Ausfuhrbeschränkungen, die diese finanzielle Beihilfe darstellen, von Dauer sind. Der eventuelle Wegfall des Vorteils zu einem bestimmten Zeitpunkt besagt folglich nichts über seine zukünftige Existenz. Es wäre somit inkonsequent, die Erhebung von Ausgleichszöllen deswegen zu unterbinden, weil an dem Tag, an dem diese erhoben werden müssten, eine Schwankung der „angemessenen“ Preise den vorübergehenden Wegfall des Vorteils zur Folge hätte, der für den Untersuchungszeitraum rechtmäßig festgestellt worden wäre.

189

Wie die Kommission hervorgehoben hat, kann nämlich, solange die Regelungen fortdauern, mit denen die in Frage stehenden Ausfuhrbeschränkungen eingeführt wurden, nicht ausgeschlossen werden, dass in naher Zukunft die internationalen Preise in Reaktion auf die internationalen Schwankungen von Angebot und Nachfrage bei Eisenerz erneut steigen oder dass die indischen Preise sinken, so dass erneut ein Vorteil bestehen würde.

190

Entgegen den Ausführungen der Klägerinnen findet ihre Auffassung in dem Panelbericht im Streitfall „Japan – DRAM“ (vgl. oben, Rn. 185) keine Stütze. Dieser Streitfall betraf nämlich nicht wiederkehrende Subventionen, und es war dort die Frage, ob diese Subventionen noch zur Zeit der Einführung der Ausgleichsmaßnahmen Wirkungen entfalteten. Wie das Panel feststellte, war nicht davon auszugehen, dass die mit der Untersuchung betraute Behörde eine weitere Untersuchung auf den Zeitpunkt der genannten Einführung durchführen musste, um dadurch die Aufrechterhaltung der Subventionierung zu bestätigen, deren Bestehen während des Untersuchungszeitraums festgestellt worden war, denn dies widerspräche dem Zweck der Heranziehung von Untersuchungszeiträumen.

191

Zu der Frage, ob, wie die Klägerinnen meinen, die Kommission zum einen nachzuweisen hatte, dass das jeweilige Preisniveau für Eisenerz auf dem Weltmarkt und dem indischen Markt der Hauptgrund war, weshalb Jindal Saw in Indien kein Eisenerz mehr bezog, und zum anderen, dass eine Preiserhöhung für Eisenerz auf dem Weltmarkt Jindal Saw veranlasste, das von ihr verwendete Eisenerz wiederum auf dem indischen Markt zu erwerben, ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Kommission nachweisen muss, dass eine Subventionierung während des Untersuchungszeitraums vorliegt. Wenn jedoch ein Empfänger geltend macht, die Subventionierung bestehe nicht mehr oder komme ihm wenigstens nicht mehr zugute, kehrt sich die Beweislast um.

192

Wenn infolgedessen, wie im vorliegenden Fall, ein Unternehmen behauptet, es versuche nicht, seinen Rohstoff zum bestmöglichen Preis zu beziehen, was jeder wirtschaftlichen Logik widerspricht, müsste es zur Glaubhaftmachung dieses Umstands zumindest schlüssige Erklärungen beibringen, was die Klägerinnen nicht getan haben, da sie nicht dargelegt haben, weshalb Jindal Saw darauf verzichtete, sich auf dem indischen Markt in dem Fall zu versorgen, dass dort die Eisenerzpreise aufgrund der in Rede stehenden Ausfuhrbeschränkungen erneut niedriger als die Preise auf dem Weltmarkt waren.

193

Nach alledem ist auch die zweite Rüge des ersten Teils des vierten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen und damit der erste Teil insgesamt zurückzuweisen.

– Zum zweiten Teil des vierten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 3 Nr. 2 und Art. 6 Buchst. d der Grundverordnung und damit gegen Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung

194

Im Rahmen des zweiten Teils des vierten Klagegrundes, der drei Rügen enthält, machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe dadurch, dass sie den angeblich mit der fraglichen finanziellen Beihilfe gewährten Vorteil falsch berechnet habe, gegen Art. 3 Nr. 2 und Art. 6 Buchst. d der Grundverordnung und damit gegen Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung verstoßen.

195

Wie vorstehend in Rn. 177 ausgeführt, bestimmt Art. 3 der Grundverordnung, dass von dem Vorliegen einer Subvention ausgegangen wird, wenn eine Regierung „finanzielle Beihilfe“ leistet und wenn dadurch ein „Vorteil“ gewährt wird. Die Art. 6 und 7 der Verordnung erläutern die Methoden zur Berechnung des dem Empfänger gewährten „Vorteils“.

196

Bezüglich einer finanziellen Beihilfe in Form der Zurverfügungstellung von Waren durch eine Regierung bestimmt Art. 6 Buchst. d der Grundverordnung im Wesentlichen, dass durch diese Bereitstellung ein Vorteil gewährt wird, wenn die Zurverfügungstellung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt erfolgt.

197

Die genannte Vorschrift enthält Bestimmungen für den Fall, dass in dem Land der Zurverfügungstellung keine Marktbedingungen herrschen, die als geeignete Bemessungsgrundlage zur Bestimmung der Angemessenheit des Entgelts für die betreffende Ware herangezogen werden können. In diesem Fall werden entweder die in dem betreffenden Land herrschenden Bedingungen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten, Preise und anderen Faktoren, die in diesem Land verfügbar sind, um einen angemessenen Parameter angepasst, der normale Marktbedingungen widerspiegelt, oder es werden die auf dem Markt eines anderen Landes oder auf dem Weltmarkt herrschenden Bedingungen, zu denen der Empfänger Zugang hat, herangezogen.

198

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Erwägungsgründen 230 und 231 der angefochtenen Verordnung, dass die Kommission das Vorliegen des den Empfängern gewährten Vorteils feststellte, indem sie erstens den gewichteten Durchschnittseinkaufspreis für das Eisenerz berechnete, das die beiden indischen ausführenden Hersteller, die an der Untersuchung mitarbeiteten, im Untersuchungszeitraum erwarben. Dieser gewichtete Durchschnittseinkaufspreis wurde monatlich berechnet, ausgehend vom Lieferpreis des Eisenerzes von der Grube an die Anlage in Indien. Der genannte Einkaufspreis umfasste die Frachtkosten, die entsprechend dem Mittelwert der jeweiligen durchschnittlichen Transportkosten der beiden ausführenden Hersteller berücksichtigt wurden. Der durchschnittliche Einkaufspreis basierte auf den Preisen und Mengen, die aus den einzelnen Rechnungsaufstellungen hervorgehen, die von den beiden indischen Herstellern vorgelegt wurden, mit einigen für angemessen erachteten Berichtigungen (vgl. Erwägungsgründe 232, 254, 257 und 260 der genannten Verordnung), insbesondere bezüglich der durchschnittlichen Transportkosten, um einen Durchschnittseinkaufspreis für Eisenerz ausgehend von der Lieferung zum Werkstor ermitteln zu können.

199

Zweitens setzte die Kommission einen angemessenen Referenzpreis fest, um durch Vergleich ermitteln zu können, ob ein Vorteil besteht. Da sie insoweit feststellte, dass alle Transaktionen auf dem indischen Markt von den Ausfuhrbeschränkungen für das in Rede stehende Eisenerz betroffen waren und nicht bestimmt werden konnte, welcher Einkaufspreis auf dem genannten Markt ohne diese Beschränkungen gegolten hätte, beschloss die Kommission, gemäß Art. 6 Buchst. d Unterabs. 2 Ziff. ii der Grundverordnung die auf dem Markt eines anderen Landes oder auf dem Weltmarkt herrschenden Bedingungen, zu denen die Empfänger Zugang hatten, als Referenz heranzuziehen (vgl. Erwägungsgründe 235 bis 240 der angefochtenen Verordnung).

200

Im vorliegenden Fall beschloss die Kommission, die Preise in Australien als Referenz heranzuziehen, was im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nicht bestritten worden ist. Da der Kommission die Preise ab Grube in Australien nicht zur Verfügung standen und sie den Umstand berücksichtigte, dass die indischen Preise die Transportkosten von der Grube an die Anlage umfassten, hielt sie es für angemessen, auch die Transportkosten zu berücksichtigen, die der Erwerber von australischem Eisenerz für den Transport ab australischer Grube hätte zahlen müssen, so dass der Vergleich auf demselben Handelsniveau erfolgte, doch wurden, da die entsprechenden Daten nicht verfügbar waren, an die Stelle dieser Kosten die Frachtkosten von der Grube zu einem Hafen gesetzt (vgl. 241. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung).

201

Drittens führte die Kommission auf dieser Grundlage einen Vergleich zwischen „indischen Inlands[einkaufs]preisen für von einer indischen Grube zu einem Werk in Indien transportiertes [(dort aber nicht entladenes)] Eisenerz mit australischen Inlands[einkaufs]preisen für Eisenerz durch, das von einer Grube zu einem Hafen gebracht wurde“ (vgl. 255. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung). Die Differenz zwischen diesen beiden Einkaufspreisen, multipliziert mit den Eisenerzmengen, die im Untersuchungszeitraum erworben und für die Herstellung der betroffenen Ware eingesetzt wurden, stellt nach den Feststellungen der Kommission die „Einsparungen“ dar, die die indischen Hersteller der Ware erzielt haben, die Eisenerz auf dem verzerrten indischen Markt kauften, im Vergleich zum Preis, den sie ohne Verzerrungen bezahlt hätten. Dieser Gesamtbetrag stellt den Vorteil dar, den die indischen Hersteller im Untersuchungszeitraum durch die indische Regierung erhielten (vgl. Erwägungsgründe 258, 259 und 261 der genannten Verordnung).

202

Um, viertens, den Subventionssatz für jeden indischen Hersteller zu bestimmen, der an der Untersuchung mitarbeitete, rechnete die Kommission nach Art. 7 Abs. 2 der Grundverordnung den gesamten auf die genannte Weise erzielten Subventionsbetrag dem gesamten während des Untersuchungszeitraums mit der betroffenen Ware erzielten Umsatzes zu, indem sie davon ausging, dass die Subvention einen Vorteil für die gesamte Produktion der betroffenen Ware darstellte und nicht nur für die Produktion, die für die Ausfuhr bestimmt war (vgl. 262. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung). Der Subventionssatz in Bezug auf Jindal Saw wurde so auf 3,91 % festgesetzt (vgl. 271. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung).

203

Mit der ersten Rüge machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe gegen Art. 3 Nr. 2 und Art. 6 Buchst. d der Grundverordnung verstoßen, indem sie den Vorteil, der Jindal Saw eingeräumt worden sei, bestimmt habe, ohne die realen Kosten heranzuziehen, die Jindal Saw ihr in Form eines „Anlandepreises“ mitgeteilt habe, der sich aus dem Eisenerzeinkaufspreis sowie den Transportkosten von der Grube zu ihren Werken in Indien zusammensetze. Die Kommission dürfe sich nicht auf einen Durchschnittseinkaufspreis stützen, der „übliche gewogene durchschnittliche Transportkosten von der Grube zum Werk“ in Indien umfasse.

204

Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferin, hält diese Rüge für unbegründet und macht zum einen geltend, dass die Berechnung eines Durchschnittseinkaufspreises für Eisenerz in Indien, der die Frachtkosten einschließe, die aufgrund der durchschnittlichen Transportkosten der beiden an der Untersuchung mitarbeitenden indischen ausführenden Hersteller ermittelt worden seien, den Zweck habe, dass festgestellt werden könne, wie hoch der Preis von Eisenerz aus einer beliebigen Grube in Indien gewesen wäre, und zum anderen, dass bei einem Vergleich mit einem geeigneten Referenzpreis außerhalb Indiens jede andere Methode, abhängig von den tatsächlichen Logistikkosten und der Entfernung zwischen ihren Werken und den Gruben, aus denen sie sich mit Eisenerz versorgt hätten, zu einem künstlichen Vor- oder Nachteil für die genannten Hersteller geführt hätte.

205

Es ist somit zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Kommission zulässigerweise feststellen durfte, dass für jeden der beiden an der Untersuchung mitarbeitenden indischen ausführenden Hersteller ein Vorteil bestand, indem sie einen Durchschnittspreis für den Einkauf von Eisenerz in Indien heranzog, der nicht die bei jedem der genannten ausführenden Hersteller anfallenden tatsächlichen Transportkosten umfasste, sondern die „üblichen gewogenen durchschnittlichen Transportkosten“, die anhand der von den genannten Herstellern übermittelten Transportkosten berechnet wurden.

206

Um festzustellen, ob Art. 6 der Grundverordnung, insbesondere Buchst. d dieses Artikels, dahin auszulegen ist, dass die Kommission verpflichtet ist, die von jedem einzelnen ausführenden Hersteller gezahlten individuellen Preise – sofern zugänglich – bei der Berechnung des Vorteils zu berücksichtigen, oder ob sie diesen Vorteil anhand eines Durchschnittspreises berechnen darf, der Transportkosten entsprechend einem Mittelwert enthält, der aufgrund der Kosten ermittelt wird, die den an der Untersuchung mitarbeitenden ausführenden Herstellern entstehen, sind der Wortlaut, der Kontext und die Ziele der genannten Vorschrift zu berücksichtigen.

207

Zunächst ist festzustellen, dass Art. 6 der Grundverordnung die Überschrift „Berechnung des dem Empfänger erwachsenden Vorteils“ trägt. Das Wort „Empfänger“, das im Singular benutzt wird, erscheint erneut in dem Eingangssatz des genannten Artikels. Aus den Worten „des dem Empfänger erwachsenden Vorteils“ ergibt sich ferner, dass die Feststellung eines Vorteils speziell eine natürliche oder juristische Person betrifft. Hieraus folgt, dass der Vorteil für jeden einzelnen Empfänger anhand dessen Situation festgestellt und berechnet werden muss.

208

Sodann geht aus Art. 5 der Grundverordnung hervor, dass Art. 6 der Verordnung die Grundprinzipien für die Berechnung der Höhe einer Subvention anhand des „dem Empfänger erwachsenden Vorteils“ aufstellt. Die Grundprinzipien beziehen sich auf die finanziellen Beihilfen, die in Form von Beteiligungen, Darlehen, Kreditbürgschaften und Zurverfügungstellung von Waren oder Dienstleistungen oder Kauf von Waren durch eine Regierung gewährt werden. Nach diesen Grundprinzipien besteht ein Vorteil, wenn der Empfänger eine finanzielle Beihilfe zu günstigeren Bedingungen erhalten hat, als er auf dem Markt erhalten kann.

209

Was insbesondere die Zurverfügungstellung von Waren betrifft, sieht Art. 6 Buchst. d der Grundverordnung vor, dass ein Vorteil nur besteht, wenn „die Zur-Verfügung-Stellung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt … erfolgt“, wobei „[d]as angemessene Entgelt … in Bezug auf die herrschenden Marktbedingungen für die betreffende Ware oder Dienstleistung im Land der Zur-Verfügung-Stellung oder des Kaufs, einschließlich Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstiger Kauf- oder Verkaufsbedingungen, bestimmt [wird].“

210

Aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass die Feststellung des „Vorteils“ einen Vergleich erfordert und dass dieser Vergleich, da mit ihm die Angemessenheit des gezahlten Preises im Hinblick auf die normalen – grundsätzlich die im Land der Zurverfügungstellung geltenden – Marktbedingungen ermittelt werden soll, alle Kostenbestandteile berücksichtigen muss, die für den Empfänger durch die Entgegennahme der von der Regierung zur Verfügung gestellten Ware entstehen. Für den Empfänger kann nämlich ein „Vorteil“ nur dann vorliegen, wenn er aufgrund der finanziellen Beihilfe der Regierung besser ausgestattet ist, als er es ohne Beihilfe wäre. Somit ergibt sich aus dieser Vorschrift, dass die von der Kommission zur Berechnung des Vorteils angewandte Methode geeignet sein muss, den Vorteil, der dem Empfänger tatsächlich entstanden ist, möglichst genau wiederzugeben.

211

Es ist jedoch davon auszugehen, dass die vorliegend von der Kommission in der angefochtenen Verordnung angewandte Methode dieses Ziel gefährdet. Sie erlaubt der Kommission nicht die Prüfung, ob jedem einzelnen ausführenden Hersteller ein Vorteil tatsächlich gewährt wurde und ob ein spezifischer ausführender Hersteller aufgrund der finanziellen Beihilfe der Regierung tatsächlich besser ausgestattet ist, als er es ohne diese wäre. So kann die Kommission, indem sie die einmaligen durchschnittlichen Frachtkosten der genannten zwei Hersteller berücksichtigt, nicht die Möglichkeit ausschließen, dass einer von ihnen keinen Vorteil erzielt, insbesondere weil die ihm entstehenden tatsächlichen Transportkosten so beschaffen sind, dass sie jeden Gewinn beseitigen, der mit dem vorteilhaften Preis des Erzeugnisses zusammenhängt.

212

Aus Art. 3 Nrn. 1 und 2 der Grundverordnung ergibt sich aber, dass von dem Vorliegen einer Subvention zugunsten eines Herstellers nur ausgegangen wird, wenn eine finanzielle Beihilfe der Regierung diesem Hersteller tatsächlich einen Vorteil verschafft.

213

Hieraus folgt, dass Art. 6 der Grundverordnung unter Berücksichtigung seines Wortlauts, seines Ziels und des Kontextes, in den er sich einfügt, bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden, in dem es nur drei ermittelte ausführende Hersteller gibt und zwei von ihnen an der Untersuchung mitarbeiteten, nicht dahin ausgelegt werden darf, dass die Kommission den Vorteil, der jedem dieser zwei ausführenden Hersteller erwächst, die an der Untersuchung mitarbeiteten, anhand eines Durchschnittseinkaufspreises berechnen darf, der Transportkosten entsprechend einem Mittelwert enthält, der aufgrund der den beiden ausführenden Herstellern entstehenden Kosten ermittelt wird, statt diesen anhand der jedem der beiden Hersteller tatsächlich entstehenden Preise einschließlich ihrer tatsächlichen Frachtkosten zu berechnen.

214

Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Berechnung des individuellen Vorteils zu der Feststellung hätte führen können, dass Jindal Saw infolge der Einführung der in Rede stehenden Ausfuhrbeschränkungen keinen Vorteil erlangte und dass folglich angesichts der Voraussetzungen nach Art. 3 der Grundverordnung eine Subvention im Zusammenhang mit den genannten Beschränkungen in Bezug auf den genannten Hersteller nicht vorlag

215

Dieses Ergebnis wird durch die von der Kommission vorgetragenen Argumente nicht in Frage gestellt.

216

Dies gilt erstens für das Argument, wonach die angewandte Methode durch das Erfordernis gerechtfertigt gewesen sei, einen Referenzpreis, der anhand eines Mittelwerts gebildet worden sei, mit einem anderen Preis zu vergleichen, der selbst ein Durchschnittspreis sein müsse.

217

Der Umstand, dass die Kommission nach Art. 6 Buchst. d Ziff. ii der Grundverordnung einen Referenzpreis außerhalb Indiens heranziehen musste, bedeutet keineswegs, dass sie einen Durchschnittseinkaufspreis für Eisenerz in Indien ab einer beliebigen Grube in Indien berechnen musste.

218

Die Grundverordnung sieht nämlich in den Fällen, in denen die Kommission die genannte Vorschrift heranziehen muss, für die Berechnung des Vorteils keine abweichende Regelung vor.

219

Die Argumente, die die Kommission in ihren Antworten auf die Fragen des Gerichts im Rahmen prozessleitender Maßnahmen vorgebracht hat, wonach die in Art. 6 Buchst. d Unterabs. 1 bzw. 2 Ziff. ii der Grundverordnung erfolgte Verwendung der Begriffe „herrschende Marktbedingungen“ einerseits und „herrschende Bedingungen“ andererseits bedeute, dass sich der Referenzpreis nicht zwangsläufig auf die spezifische Situation des Herstellers beziehen müsse, sondern die herrschenden Marktbedingungen betreffen könne, können insoweit keinen Erfolg haben. Die Begriffe beziehen sich in beiden Fällen auf den zu bestimmenden Referenzpreis, nicht aber auf die Preise, die der Empfänger einer in Form der Bereitstellung von Waren bestehenden finanziellen Beihilfe bezahlt und die mit dem Referenzpreis verglichen werden müssen, um zu bestimmen, ob der Empfänger tatsächlich einen besseren Preis als den erhält, den er auf dem Markt ohne die Intervention der Regierung hätte erhalten können. Hieraus ergibt sich dagegen nicht, dass nur die vom Empfänger gezahlten Preise, die den „herrschenden Marktbedingungen“ oder den „herrschenden Bedingungen“ auf dem Markt entsprechen, für die Feststellung herangezogen werden dürfen, ob der Empfänger für Waren, die die Regierung zur Verfügung stellte, einen geringeren als den angemessenen Preis zahlte.

220

Wie zweitens die Klägerinnen ausgeführt haben, führt bei der Prüfung, ob für jeden Hersteller möglicherweise ein Vorteil besteht, die Berücksichtigung der Transportkosten, die diesem tatsächlich entstanden sind und die auf den tatsächlichen Logistikkosten und der Entfernung zwischen seinen Werken und den Gruben, aus denen er das Eisenerz bezieht, beruhen, zu keinem künstlichen Vorteil oder Nachteil. Ohne die behaupteten Subventionen nämlich hätte der einzelne Hersteller denselben Vorteil oder Nachteil gehabt, da ihm dieselben Transportkosten entstanden wären.

221

Drittens kann aus dem Bericht des Berufungsgremiums im Streitfall „Vereinigte Staaten – Kohlenstoff-Flachstahlerzeugnisse – Indien“ (vgl. oben, Rn. 160) nicht abgeleitet werden, dass die Kommission verpflichtet war, einen Vergleich anhand eines einzigen Durchschnittspreises für die indischen ausführenden Hersteller vorzunehmen.

222

Aus dem Bericht des Berufungsgremiums in dem genannten Streitfall ergibt sich vielmehr, dass die Untersuchungsbehörde in der Lage sein muss, den Referenzpreis anzupassen, damit dieser den Marktbedingungen entspricht. In dem Streitfall war der von der Untersuchungsbehörde festgesetzte Referenzpreis Ausdruck eines Lieferverfahrens, das sich kaum auf Transaktionen im Land der Zurverfügungstellung bezog und somit nicht den allgemein für die fragliche Ware geltenden Lieferkosten entsprach. Das Berufungsgremium war der Auffassung, dass in diesem Fall die von der Untersuchungsbehörde zur Berechnung des „Vorteils“ angewandte Methode die Möglichkeit vorsehen müsse, den Referenzpreis anzupassen, damit er Lieferkosten entspräche, die näher an den allgemein für die fragliche Ware in dem Land der Zurverfügungstellung geltenden Kosten lägen. Nichts in diesen Erwägungen hinderte die Kommission daran, zwei Referenzpreise bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden festzustellen, bei dem es nur zwei ausführende Hersteller gab, die nicht unbedingt dasselbe Lieferverfahren anwandten, was der Kommission die Möglichkeit gegeben hätte, einen Vergleich aufgrund eines Einkaufspreises durchzuführen, der für jeden Hersteller die bei ihm tatsächlichen angefallenen Transportkosten enthalten hätte.

223

Nach alledem stellte die Kommission einen sich aus den fraglichen Ausfuhrbeschränkungen für Jindal Saw ergebenden Vorteil unter Verstoß gegen Art. 6 Buchst. d der Grundverordnung fest.

224

Wie vorstehend in Rn. 214 ausgeführt, konnte dieser Fehler zu dem Ergebnis führen, dass Jindal Saw durch die Einführung der fraglichen Ausfuhrbeschränkungen einen Vorteil erlangt hatte, obwohl ein solcher Vorteil nicht vorlag.

225

Wie sich aus den Antworten der Kommission vom 25. Mai 2018 auf die Fragen des Gerichts ergibt, waren die von Jindal Saw tatsächlich aufgewandten Transportkosten höher als diejenigen Kosten, die die Kommission als Durchschnittswert heranzog und in die Berechnung des Durchschnittseinkaufspreises für das Eisenerz in Indien aufnahm. Dieser Unterschied in den Transportkosten bedeutet, dass der Preis, zu dem sich Jindal Saw auf dem indischen Markt mit Eisenerz versorgte, tatsächlich höher war, als der durchschnittliche Einkaufspreis, dessen sich die Kommission zur Bestimmung der Höhe des Entgelts bediente, was sich zwangsläufig auf den Vorteil auswirkte, der diesem Hersteller hatte gewährt werden können.

226

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der genannte Fehler geeignet ist, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung dadurch in Frage zu stellen, dass er die gesamte Prüfung der Kommission bezüglich des Vorliegens einer Subvention entwertet. Folglich hat die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass die Einfuhr der betroffenen, von Jindal Saw hergestellten Ware mit einem Ausgleichszoll belegt werden müsse, nicht in der vorgeschriebenen Weise begründet (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 25. Oktober 2011, Transnational Company Kazchrome und ENRC Marketing/Rat, T‑192/08, EU:T:2011:619, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

227

Folglich ist der ersten Rüge des zweiten Teils des vierten Klagegrundes stattzugeben, ohne dass über die zweite und dritte Rüge dieses Teils entschieden zu werden braucht, mit denen geltend gemacht wird, es liege ein Verstoß gegen Art. 3 Nr. 2 und Art. 6 Buchst. d der Grundverordnung vor, weil die Kommission zu Unrecht bestimmte Positionen der Anlieferungskosten von Jindal Saw für die Berechnung der üblichen Durchschnittstransportkosten nach dem Zufallsprinzip herausgegriffen habe, sowie ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung, weil die Kommission den Ausgleichszoll in einer Höhe festgesetzt habe, die die anfechtbaren Subventionen überschreite.

Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1, 2 und 5 und Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 3 der Grundverordnung

228

Im Rahmen des fünften Klagegrundes, der zu prüfen ist, soweit er zu einer weiterreichenden Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führen kann, machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe die Feststellung der Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Union weder auf eindeutige Beweise noch auf eine objektive Prüfung gestützt. Für die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf die Preise einer gleichartigen Ware des genannten Wirtschaftszweigs, insbesondere aber für die Feststellung der Preisunterbietung der betroffenen Ware im Vergleich zu einer gleichartigen Ware dieses Wirtschaftszweigs, habe die Kommission unter Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung den Preisvergleich weder auf derselben Handelsstufe noch auf einer angemessenen Handelsstufe durchgeführt.

229

Die Klägerinnen führen aus, die Kommission habe die Schlussfolgerungen aus der Berechnung der Preisunterbietung der betroffenen Ware benutzt, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu bestimmen und den Kausalzusammenhang zwischen der Einfuhr dieser Ware und der genannten Schädigung festzustellen sowie die Schadensspanne zu berechnen. Die Fehler, die bei der Berechnung der Preisunterbietung begangen worden seien, hätten daher Auswirkungen auf die genannten anderen Teile der angefochtenen Verordnung gehabt. Insbesondere habe die Festlegung der überhöhten Schadensspanne zur Folge, dass der Ausgleichszoll, wie er von der Verordnung festgesetzt worden sei, unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 3 der Grundverordnung den Zoll übersteige, der ausreiche, um den dem genannten Wirtschaftszweig entstandenen Schaden zu beseitigen.

230

Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferin, hält diesen Klagegrund für unbegründet. Sie macht geltend, den Ausführungen der Klägerinnen fehle die Genauigkeit. Entgegen den Darlegungen der Klägerinnen sei überdies die Preisunterbietung zutreffend anhand eines Preisvergleichs auf derselben Handelsstufe sowie auf einer angemessenen Handelsstufe berechnet worden.

231

Die Kommission führt aus, dass die Grundverordnung nicht vorschreibe, wie die Preisunterbietung zu berechnen sei und auch die Rechtsprechung hierfür keine bestimmte Berechnungsmethode verlange.

232

Die Kommission weist überdies darauf hin, dass alle Daten, die zur Berechnung der Preisunterbietung verwendet worden seien, von den Beteiligten zur Verfügung gestellt worden seien.

233

Aus der Grundverordnung in der Auslegung durch die Rechtsprechung ergebe sich außerdem nicht, dass, wie die Klägerinnen meinen, die Berechnung der Preisunterbietung, um dem tatsächlichen Wettbewerb und der Sichtweise des Kunden Rechnung zu tragen auf den realen Preisen fußen müsse.

234

Schließlich macht die Kommission geltend, dass zum einen die Preisunterbietung bei den in Rede stehenden Einfuhren jedenfalls nur einer der Indikatoren für das Vorliegen einer erheblichen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei, dass zum anderen die Feststellungen zur Preisunterbietung in Bezug auf den anderen indischen ausführenden Hersteller, der an der Untersuchung mitgearbeitet habe, nicht bestritten worden seien und dass schließlich die Prüfung der Kausalität zwischen den betreffenden Einfuhren und der Schädigung des genannten Wirtschaftszweigs auf Erwägungen beruhe, die nicht nur die Preise, sondern auch die Mengen beträfen, wobei die Letzteren allein für die Annahme genügten, dass ein Kausalzusammenhang bestehe.

235

Mit dem vorliegenden Klagegrund machen die Klägerinnen im Einzelnen geltend, die Kommission habe bei der Berechnung der Preisunterbietung Fehler begangen, die einen Verstoß gegen Art. 8 der Grundverordnung darstellten und sich auf die Gültigkeit der angefochtenen Verordnung auswirkten.

236

Nach Art. 8 Abs. 1 der Grundverordnung stützt sich die Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung zum einen des Volumens der subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Unionsmarkt und zum anderen der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den genannten Wirtschaftszweig.

237

Was insbesondere die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf die Preise betrifft, so ist nach Art. 8 Abs. 2 der Grundverordnung zu prüfen, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union eine erhebliche Preisunterbietung durch die genannten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, in erheblichem Maße verhindert haben.

238

Die Grundverordnung definiert nicht den Begriff der Preisunterbietung und sieht für deren Berechnung keine Methode vor.

239

Die Berechnung der Preisunterbietung bei den in Rede stehenden Einfuhren wird nach Art. 8 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung vorgenommen, um eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union infolge dieser Einfuhren festzustellen, und wird darüber hinaus zur Bemessung dieses Schadens und zur Ermittlung der Schadensspanne, d. h. der Schadenshöhe verwendet. Die Pflicht zur objektiven Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren nach Art. 8 Abs. 1 verlangt einen fairen Vergleich des Preises der betroffenen Ware mit dem Preis der gleichartigen Ware des genannten Wirtschaftszweigs bei Verkäufen in dem Unionsgebiet. Um einen fairen Vergleich zu gewährleisten, müssen die Preise auf derselben Handelsstufe verglichen werden. Ein Vergleich von Preisen, die auf unterschiedlichen Handelsstufen erzielt wurden, d. h. ein Vergleich, der nicht alle auf der zu berücksichtigenden Handelsstufe entstandenen Kosten erfasst, würde zwangsläufig zu künstlichen Ergebnissen führen, die eine zutreffende Beurteilung des Schadens des Wirtschaftszweigs der Union nicht erlauben würden. Ein solcher fairer Vergleich ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Berechnung der Schädigung des genannten Wirtschaftszweigs (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 17. Februar 2011, Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods/Rat, T‑122/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:46, Rn. 79 und 85).

240

Nach dem 293. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung wurde die Preisunterbietungsspanne im vorliegenden Fall wie folgt berechnet:

„Die Kommission bestimmte die Preisunterbietung während des Untersuchungszeitraums ausgehend von den Daten, die von den [ausführenden] Herstellern und dem Wirtschaftszweig der Union vorgelegt wurden, durch einen Vergleich

a)

der gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf der Stufe ab Werk, mit

b)

den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen je Warentyp der von den mitarbeitenden Herstellern getätigten Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, auf Grundlage des CIF‑Preises mit angemessenen Berichtigungen in Bezug auf die nach der Einfuhr angefallenen Kosten.“

241

Aus dem 382. Erwägungsgrund ergibt sich, dass die im Erwägungsgrund 293 Buchst. b der Verordnung genannten Preise dem Ausfuhrpreis entsprechen, wie er im Rahmen des Antidumpingverfahrens ermittelt wurde.

242

Im 301. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung gelangte die Kommission überdies zum Ergebnis, dass für die betroffene Ware, die von Jindal Saw hergestellt und in der Union verkauft wurde, die Preisunterbietung auf der Grundlage eines gewogenen Durchschnitts 30,9 % betrug, d. h., dass die Preise, zu denen diese Ware in der Union von Jindal Saw verkauft wurde, 30,9 % niedriger als die Preise für eine gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Union waren.

243

Der 293. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zeigt demnach, dass der Preisvergleich auf derselben Handelsstufe erfolgte, d. h. unter Berücksichtigung der Preise auf der Stufe ab Werk für die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union und der CIF‑Preise für die Verkäufe von Jindal Saw. Auf Fragen des Gerichts im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat die Kommission jedoch ausgeführt, dass bei diesem Vergleich in Wirklichkeit zum einen – bezüglich des genannten Wirtschaftszweigs – entweder die Preise auf der Stufe ab Werk der Produktionseinheiten, wenn diese unmittelbar an unabhängige Käufer verkauften, oder die Preise auf der Stufe ab Werk der Verkaufseinheiten herangezogen worden seien und zum anderen – bezüglich Jindal Saw – für die Feststellung der Dumpingspanne die CIF‑Preise berücksichtigt worden seien, die dem Ausfuhrpreis entsprächen, wie er im Rahmen des parallelen Dumpingverfahrens ermittelt worden sei, wobei verschiedene Anpassungen berücksichtigt worden seien, die insbesondere den Ausfuhrpreis der betroffenen Ware vor jeder Intervention der Verkaufseinheiten von Jindal Saw hätten erkennen lassen sollen.

244

Die Kommission trägt insoweit vor, die Verkäufe der Verkaufseinheiten des Wirtschaftszweigs der Union seien als Verkäufe „entsprechend der Stufe ab Werk“ anzusehen, so dass sie für die Berechnung der Preisunterbietung richtigerweise als „Ab‑Werk“-Verkäufe der gleichartigen Ware des genannten Wirtschaftszweigs berücksichtigt worden seien. Der Preisvergleich habe daher sehr wohl unter Preisen stattgefunden, die derselben Handelsstufe entsprächen.

245

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

246

Auch wenn die Kommission im 293. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, sie habe im Rahmen des Vergleichs die Preise des Wirtschaftszweigs der Union auf der Handelsstufe „ab Werk“ berücksichtigt, so verglich sie doch in Wirklichkeit die Verkaufspreise des genannten Wirtschaftszweigs an die ersten unabhängigen Abnehmer mit den CIF‑Preisen von Jindal Saw.

247

Da aber die Kommission die Verkaufspreise an die ersten unabhängigen Abnehmer für die gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Union verwendete, war sie angesichts des Erfordernisses, die Preise auf derselben Handelsstufe zu vergleichen, verpflichtet, bezüglich der Waren von Jindal Saw die Preise ebenfalls mit den Verkaufspreisen an die ersten unabhängigen Abnehmer zu vergleichen.

248

Ferner ist festzustellen, dass die Vermarktung von Waren, die nicht unmittelbar über den Hersteller, sondern über Verkaufseinheiten erfolgt, bei diesen Verkaufseinheiten Kosten und Gewinnspannen entstehen lässt, so dass die Preise, die diese von den unabhängigen Abnehmern verlangen, im Allgemeinen höher sind als die Preise, die die Hersteller bei ihren Direktverkäufen von diesen Abnehmern verlangen. Die Preise, die die Verkaufseinheiten verlangen, können somit nicht den Preisen gleichgestellt werden, die die Hersteller verlangen.

249

Indem daher die Kommission für den Preisvergleich, den sie im Rahmen der Berechnung der Preisunterbietung vornahm, die Preise, die die Verkaufseinheiten von den unabhängigen Abnehmern verlangten, nur – wie vorstehend in Rn. 244 ausgeführt – bezüglich der gleichartigen Ware des Industriezweigs der Union mit den Preisen gleichsetzte, die die Hersteller bei ihren Direktverkäufen von diesen Abnehmern verlangte, berücksichtigte die Kommission für diese Ware einen erhöhten und damit nachteiligen Preis für Jindal Saw, die die überwiegende Zahl ihrer Verkäufe in der Union über Verkaufseinheiten tätigte und deren Lage sich insoweit von der des anderen ausführenden Herstellers, der an der Untersuchung mitarbeitete, unterschied.

250

Entgegen den Ausführungen der Kommission ergibt sich aus dem Urteil vom 30. November 2011, Transnational Company Kazchrome und ENRC Marketing/Rat und Kommission (T‑107/08, EU:T:2011:704), nicht, dass die Kommission für die betroffene Ware die Preise hätte berücksichtigen müssen, die zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr galten, was im vorliegenden Fall dem CIF‑Preis für die Waren der indischen ausführenden Hersteller entsprochen hätte.

251

Aus den Rn. 62 und 63 dieses Urteils ergibt sich nämlich, dass das Gericht in jener Rechtssache davon ausging, dass die für die Berechnung der Preisunterbietung verwendeten Preise solche sein müssten, die mit den unabhängigen Käufern ausgehandelt wurden, d. h. Preise, die sie für ihre Entscheidung, die Waren des Industriezweigs der Union oder die Waren der betreffenden ausführenden Hersteller zu erwerben, hatten berücksichtigen können, nicht aber die Preise in einem Zwischenstadium.

252

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass, da die Kommission die Preise für Verkäufe, die die mit dem führenden Hersteller der Union verbundenen Verkaufseinheiten tätigten, zur Feststellung des Preises der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union heranzog, zugleich jedoch die Verkaufspreise der Verkaufseinheiten von Jindal Saw für die Feststellung des Preises der betroffenen, von Jindal Saw hergestellten Ware unberücksichtigt ließ, nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Preisunterbietung durch Vergleich von Preisen auf derselben Handelsstufe berechnet wurde.

253

Wie oben in Rn. 239 ausgeführt, ist ein Preisvergleich auf derselben Handelsstufe Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Berechnung der Preisunterbietung der betroffenen Ware. Die Berechnung der Preisunterbietung, wie sie im Rahmen der angefochtenen Verordnung von der Kommission vorgenommen wurde, ist daher als Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Grundverordnung anzusehen.

254

Der Einwand der Klägerinnen gegen die Berechnung der Preisunterbietung bezüglich der Waren von Jindal Saw ist folglich begründet.

255

Nach alledem hatte der Irrtum der Kommission bei der Berechnung der Preisunterbietung durch die betroffene Ware im Fall der von Jindal Saw hergestellten Waren zur Folge, dass eine Preisunterbietung berücksichtigt wurde, deren Ausmaß oder auch nur Existenz nicht ordnungsgemäß festgestellt worden war.

256

Im 338. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung betonte die Kommission die Bedeutung, die sie dem Vorliegen einer Preisunterbietung beimesse. In den Erwägungsgründen 339 und 340 der Verordnung ging sie davon aus, dass der Verkauf der betroffenen Ware zu Preisen, die weit unter den von dem Wirtschaftszweig der Union in Rechnung gestellten Preisen lägen, bei einer Preisunterbietung von mehr als 30 % der Grund dafür sei, dass zum einen die Verkaufsmengen und die Marktanteile der genannten Ware gewachsen seien und zum anderen der genannte Industriezweig seine Verkaufsmengen auf dem Unionsmarkt nicht so habe erhöhen können, dass nachhaltige Gewinne hätten sichergestellt werden können. In dem genannten 340. Erwägungsgrund stellte die Kommission zudem fest, dass die Einfuhren zu Preisen, die weit unter den Preisen des genannten Wirtschaftszweigs lägen, einen erheblichen Druck auf die Preise des Unionsmarkts ausgeübt hätten, was wiederum Preisanstiege verhindert habe, die ohne diese Einfuhren erfolgt wären, und sie gelangte zu dem Ergebnis, dass die genannten Einfuhren zu Preisen, die weit unter den Preisen des Industriezweigs der Union gelegen hätten, mit der Schädigung dieses Wirtschaftszweiges zeitlich zusammengefallen seien.

257

Aus den oben in Rn. 256 genannten Erwägungsgründen der angefochtenen Verordnung ergibt sich, dass die in dieser Verordnung berechnete Preisunterbietung die Grundlage für die Schlussfolgerung ist, dass der Schädigung des Industriezweigs der Union die Einfuhr der betroffenen Ware zugrunde liegt. Nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 5 der Grundverordnung ist das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Industriezweigs der Union notwendige Voraussetzung für die Erhebung eines Ausgleichszolls.

258

Wie die Klägerinnen im Rahmen der dritten Rüge des vorliegenden Teils vortragen, kann außerdem nicht ausgeschlossen werden, dass, wenn die Preisunterbietung ordnungsgemäß berechnet worden wäre, die Schadensspanne des Wirtschaftszweigs der Union in einer Höhe festgesetzt worden wäre, die unterhalb des Subventionssatzes läge. In diesem Fall müsste nach Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 3 der Grundverordnung die Höhe des Ausgleichszolls auf einen Betrag verringert werden, der für eine Beseitigung des genannten Schadens ausreichen würde.

259

Der vorliegende Klagegrund, dem stattzugeben ist, betrifft also Bewertungen, die die notwendige Grundlage für die Erhebung eines Ausgleichszolls auf die Einfuhren der betroffenen, von Jindal Saw hergestellten Ware darstellen, so dass die genannte Verordnung gemäß der oben in Rn. 226 angeführten Rechtsprechung für nichtig zu erklären ist, soweit sie Jindal Saw betrifft, ohne dass der sechste Klagegrund geprüft zu werden braucht.

Kosten

260

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr außer ihren eigenen Kosten die Kosten der Klägerinnen gemäß deren Antrag aufzuerlegen.

261

Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels genannten seine eigenen Kosten trägt. Unter den Umständen des vorliegenden Rechtsstreits ist zu entscheiden, dass die Streithelferin ihre eigenen Kosten trägt.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 der Kommission vom 17. März 2016 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien wird für nichtig erklärt, soweit sie die Jindal Saw Ltd betrifft.

 

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Jindal Saw Ltd und der Jindal Saw Italia SpA.

 

3.

Die Saint-Gobain Pam trägt ihre eigenen Kosten.

 

Pelikánová

Valančius

Nihoul

Svenningsen

Öberg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. April 2019.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

 

Sachverhalt

 

Verfahren und Anträge der Parteien

 

Rechtliche Würdigung

 

Zur Zulässigkeit der Stellungnahme vom 18. Oktober 2017

 

Zur Begründetheit

 

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 10 der Grundverordnung und gegen die Verteidigungsrechte

 

Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 30 Abs. 4 und 5 der Grundverordnung und gegen die Verteidigungsrechte

 

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv der Grundverordnung

 

– Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Anwendung eines falschen rechtlichen Kriteriums bei der Feststellung, dass ein „Betrauen“ vorliegt, sowie offensichtliche Beurteilungsfehler

 

– Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes, der darauf gestützt wird, dass bei der Anwendung des Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Grundverordnung der Begriff der „finanziellen Beihilfe“ im Sinne der genannten Bestimmung mit dem Begriff des „Vorteils“ im Sinne von Nr. 2 des genannten Artikels verwechselt wird

 

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung

 

– Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes: nicht spezifischer Charakter einer Subvention, die in der Versorgung mit Eisenerz besteht

 

– Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes: nicht spezifischer Charakter einer Subvention, die in einer Ausfuhrsteuer auf Eisenerz besteht

 

Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 Nr. 2, Art. 6 Buchst. d und Art. 15 Abs. 1 der Grundverordnung

 

– Zum ersten Teil des vierten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 3 Nr. 2 und Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung

 

– Zum zweiten Teil des vierten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 3 Nr. 2 und Art. 6 Buchst. d der Grundverordnung und damit gegen Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung

 

Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1, 2 und 5 und Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 3 der Grundverordnung

 

Kosten


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.