URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

14. Dezember 2018 ( *1 )

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Reform des Statuts – Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 – Funktionsbezeichnungen – Übergangsvorschriften zur Einstufung in die Funktionsbezeichnungen – Art. 31 des Anhangs XIII des Statuts – Assistenten in der Übergangszeit – Beförderung nach Art. 45 des Statuts, die nur innerhalb der Laufbahnschiene zulässig ist, die der Funktionsbezeichnung der Betroffenen entspricht – Ausschließlicher Zugang zur Funktionsbezeichnung ‚Hauptassistent‘ (AST 10) in Anwendung des Verfahrens nach Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts – Gleichbehandlung – Verlust der Anwartschaft auf Beförderung nach Besoldungsgruppe AST 10 – Vertrauensschutz“

In der Rechtssache T‑525/16

GQ, Beamter der Europäischen Kommission, und die weiteren im Anhang ( 1 ) namentlich aufgeführten Beamten der Europäischen Kommission, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und A. Guillerme,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten zunächst durch J. Currall und G. Gattinara, dann durch G. Gattinara und C. Berardis-Kayser und schließlich durch G. Gattinara und G. Berscheid als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Europäisches Parlament, vertreten zunächst durch M. Dean und N. Chemaï, dann durch J. Steele, L. Deneys und J. Van Pottelberge als Bevollmächtigte,

und

Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch M. Bauer und E. Rebasti, dann durch M. Bauer und R. Meyer als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, mit denen die Anstellungsbehörde dieses Organs die Kläger der Funktionsbezeichnung „Assistent in der Übergangszeit“ zugeordnet hat, mit der Folge, dass sie mit Wirkung vom 1. Januar 2014 nicht mehr für eine Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe in Frage kommen, so wie diese Entscheidungen durch die Entscheidung dieser Anstellungsbehörde vom 3. Juli 2014 über die Zurückweisung der von den Klägern zwischen dem 11. und 28. März 2014 eingelegten Beschwerden bestätigt wurden,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richter P. Nihoul und J. Svenningsen (Berichterstatter),

Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2018

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

GQ und die sieben weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger sind Beamte der Europäischen Kommission der Funktionsgruppe „Assistenz“ (AST) in der Besoldungsgruppe AST 9.

2

Aus Anhang I Abschnitt A des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: Statut von 2004) ergibt sich, dass die gemäß Art. 5 dieses Statuts der Funktionsgruppe Assistenz zugeordneten Beamten durch Beförderung nach Art. 45 dieses Statuts von der Besoldungsgruppe AST 1 bis zur Besoldungsgruppe AST 11 aufsteigen konnten, wobei dieses Verfahren „bewirkt, dass der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe ernannt wird“, und die Beförderung „ausschließlich aufgrund einer Auswahl unter den Beamten vorgenommen [wird], die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren abgeleistet haben; die Auswahl erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung infrage kommen“. So hatte der Beamte, der die Stelle eines Assistenten der Besoldungsgruppe AST 9 innehatte, unter der Geltung dieses Statuts nach dessen Art. 45 eine Anwartschaft auf eine Beförderung nach Besoldungsgruppe AST 10 und sodann dann nach Besoldungsgruppe AST 11.

3

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. 2013, L 287, S. 15) trat am 1. November 2013 in Kraft. Die Erwägungsgründe 17, 18 und 19 dieser Verordnung lauten wie folgt:

„(17)

Der Rat hatte die Kommission aufgefordert, eine Studie durchzuführen und geeignete Vorschläge auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 4, Anhang I, Abschnitt A und Artikel 45 Absatz 1 des Statuts [von 2004] vorzulegen, um einen klaren Zusammenhang zwischen Verantwortung und Besoldungsgruppe herzustellen und dem Maß der Verantwortung beim Vergleich der Verdienste im Beförderungsverfahren stärker zu gewichten.

(18)

Unter Berücksichtigung dieser Aufforderung ist es angebracht, die Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe von dem persönlichen Engagement, der Verbesserung von Fähigkeiten und Kompetenzen und der Ausübung von Tätigkeiten abhängig zu machen, die die Beförderung des Beamten in die höhere Besoldungsgruppe rechtfertigen.

(19)

Die Laufbahnschiene in den Funktionsgruppen [Administration (AD) und Assistenz (AST)] ist so umzustrukturieren, dass die höchsten Besoldungsgruppen einer begrenzten Zahl von Beamten vorbehalten werden, die höchste Verantwortung tragen. Deshalb können Verwaltungsräte nur bis zur Besoldungsgruppe AD 12 gelangen, es sei denn, sie werden auf eine spezifische Stelle über dieser Besoldungsgruppe ernannt, und die Besoldungsgruppen AD 13 und 14 sollten solchen Bediensteten vorbehalten sein, deren Funktion mit weit reichender Verantwortung einhergeht. Dementsprechend können Beamte der Besoldungsgruppe AST 9 nur nach dem Verfahren gemäß Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Statuts in die Besoldungsgruppe AST 10 befördert werden.“

4

Art. 5 Abs. 4 des Statuts der Beamten in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: neues Statut oder Statut) bestimmt:

„Anhang I Abschnitt A [des neuen Statuts] enthält eine Übersicht über die Funktionsbezeichnungen. Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs kann anhand dieser Übersicht nach Anhörung des Statutsbeirats eine ausführlichere Beschreibung der Aufgaben und Befugnisse für jede Funktionsbezeichnung erstellen.“

5

Aus Nr. 2 des Abschnitts A des Anhangs I des neuen Statuts („Funktionsbezeichnungen in den einzelnen Funktionsgruppen gemäß Artikel 5 Absatz 4)“ ergibt sich hinsichtlich der Funktionsgruppe AST, dass:

die in die Funktionsbezeichnung „Assistent“ neu eingestuften Beamten von der Besoldungsgruppe AST 1 bis AST 9 aufsteigen können;

die in die Funktionsbezeichnung „Hauptassistent“ neu eingestuften Beamten von der Besoldungsgruppe AST 10 bis AST 11 aufsteigen können.

6

Nach Nr. 2 des Abschnitts A des Anhangs I des neuen Statuts obliegt dem „Assistenten“ die „Ausführung von administrativen, technischen oder Ausbildungsaufgaben, die einen bestimmten Grad an Selbstständigkeit verlangen, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Regeln und Vorschriften oder allgemeinen Anweisungen, oder als persönlicher Assistent eines Mitglieds des Organs, seines Kabinettchefs oder eines (stellvertretenden) Generaldirektors oder einer gleichwertigen höheren Führungskraft“. Dem „Hauptassistenten“ seinerseits obliegt die „Ausführung von administrativen, technischen oder Ausbildungsaufgaben, die einen hohen Grad an Selbstständigkeit verlangen, mit weitreichender Verantwortung für Personalverwaltung, Haushaltsdurchführung oder politische Koordinierung“.

7

Außerdem ist Art. 45 des Statuts von 2004 geändert worden, indem dieser Bestimmung in der Fassung des neuen Statuts folgender Satz hinzugefügt wurde: „Vorbehaltlich der Anwendung des Verfahrens nach Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 [des Statuts] kann ein Beamter nur befördert werden, wenn er eine Stelle besetzt, die einer der Funktionsbezeichnungen für eine Stelle der nächsthöheren Besoldungsgruppe gemäß Anhang I Abschnitt A entspricht.“

8

Im Rahmen der Übergangsmaßnahmen in Anhang XIII des Statuts bestimmt Art. 31 dieses Anhangs:

„(1)   Abweichend von Anhang I Abschnitt A Nummer 2 gilt die nachstehende Tabelle mit Funktionsbezeichnungen in der Funktionsgruppe AST für Beamte, die sich am 31. Dezember 2013 im aktiven Dienst befinden:

Hauptassistent in der Übergangszeit

AST 10 – AST 11

Assistent in der Übergangszeit

AST 1 – AST 9

Verwaltungsassistent in der Übergangszeit

AST 1 – AST 7

Mitarbeiter mit Unterstützungsaufgaben in der Übergangszeit

AST 1 – AST 5


(2)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 stuft die Anstellungsbehörde Beamte, die sich am 31. Dezember 2013 im aktiven Dienst in der Funktionsgruppe AST befinden, in Funktionsbezeichnungen wie folgt ein:

a)

Beamte, die sich am 31. Dezember 2013 in den Besoldungsgruppen AST 10 oder AST 11 befanden, werden der Funktionsbezeichnung ‚Hauptassistent in der Übergangszeit‘ zugeordnet.

b)

Beamte, die nicht unter Buchstabe a fallen und sich vor dem 1. Mai 2004 in der früheren Laufbahngruppe B befanden oder sich vor dem 1. Mai 2004 in den früheren Laufbahngruppen C oder D befanden und ohne Einschränkung Mitglieder der Funktionsgruppe AST geworden sind, sowie seit dem 1. Mai 2004 eingestellte AST‑Beamte werden der Funktionsbezeichnung ‚Assistent in der Übergangszeit‘ zugeordnet.

c)

Beamte, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen und sich vor dem 1. Mai 2004 in der früheren Laufbahngruppe C befanden, werden der Funktionsbezeichnung ‚Verwaltungsassistent in der Übergangszeit‘ zugeordnet.

d)

Beamte, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen und sich vor dem 1. Mai 2004 in der früheren Laufbahngruppe D befanden, werden der Funktionsbezeichnung ‚Mitarbeiter mit Unterstützungsaufgaben in der Übergangszeit‘ zugeordnet.

(3)   Die Zuordnung zu einer Funktionsbezeichnung gilt so lange, bis der Beamte in eine neue Funktion eingewiesen wird, die einer anderen Funktionsbezeichnung entspricht. Verwaltungsassistenten in der Übergangszeit und Mitarbeiter mit Unterstützungsaufgaben in der Übergangszeit können in die Funktionsbezeichnung ‚Assistent‘ gemäß Anhang I Abschnitt A nur nach dem in Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Statuts genannten Verfahren eingewiesen werden. Beförderungen sind nur innerhalb der Laufbahnschienen zulässig, die den einzelnen in Absatz 1 aufgeführten Funktionsbezeichnungen entsprechen.

…“

9

Am 16. Dezember 2013 erließ die Kommission die Entscheidung C(2013) 8968 final mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des neuen Statuts, veröffentlicht in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 55-2013 vom 19. Dezember 2013. Gemäß Art. 3 zweiter Gedankenstrich dieser allgemeinen Durchführungsbestimmungen kommt „[e]in Beamter … für eine Beförderung [nur] in Betracht, wenn er … zu Beginn des Beförderungsverfahrens … eine Planstelle inne[hat], die einer der Funktionsbezeichnungen nach Anhang I Abschnitt A oder Artikel 30 Absatz 1 oder Artikel 31 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts für die Besoldungsgruppe entspricht, in die er befördert werden kann“.

10

Nach dem Inkrafttreten der oben in den Rn. 3 bis 9 aufgeführten Maßnahmen am 1. Januar 2014 wurden die Kläger der Funktionsbezeichnung „Assistent in der Übergangszeit“ zugeordnet, was bedeutete, dass ihre Laufbahnschiene sich von der Besoldungsgruppe AST 1 bis zur Besoldungsgruppe AST 9 erstreckte. Entsprechend hat die Anstellungsbehörde der Kommission im EDV-System zur Personalverwaltung „SysPer 2“ (im Folgenden: SysPer 2) die jeweiligen Personalakten der Kläger geändert, indem dort vermerkt wurde, dass sie eine Stelle mit dieser Funktionsbezeichnung besetzten, mit der Folge, dass sie mit Wirkung vom 1. Januar 2014 keine Anwartschaft auf eine Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe AST 10 mehr hatten.

11

Zwischen dem 11. und 28. März 2014 legten die Kläger nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts jeweils Beschwerde sowohl gegen die allgemeinen als auch gegen die individuellen Entscheidungen der Anstellungsbehörde ein, durch die ihnen jede Beförderung nach Besoldungsgruppe AST 10 im jährlichen Beförderungsverfahren nach Art. 45 des Statuts versperrt werden sollte.

12

Mit gleichlautend formulierten Bescheiden vom 3. Juli 2014 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerden der Kläger zurück.

Verfahren und Anträge der Parteien

13

Mit Klageschrift, die am 17. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingegangen ist und unter dem Aktenzeichen F‑111/14 in das Register eingetragen wurde, haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.

14

Mit Beschluss vom 26. November 2014 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst die vorliegende Rechtssache nach Anhörung der Parteien bis zur Rechtskraft der abschließenden Entscheidungen in den Rechtssachen U4U u. a./Parlament und Rat (T‑17/14) und USFSPEI/Parlament und Rat (T‑75/14) ausgesetzt.

15

Am 10. Dezember 2014 bzw. 20. Januar 2015 haben der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst ihre Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt. Sie wurden darüber informiert, dass ihre Anträge bei der Fortsetzung des Verfahrens behandelt würden.

16

Gemäß Art. 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht (ABl. 2016, L 200, S. 137) ist die vorliegende Rechtssache in dem Stadium, in dem sie sich am 31. August 2016 befand, auf das Gericht übertragen worden und ist gemäß dessen Verfahrensordnung weiterzubearbeiten. Sie ist unter dem Aktenzeichen T‑525/16 in das Register eingetragen und der Ersten Kammer zugewiesen worden.

17

Nach Verkündung des Urteils vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat (T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489), und sodann des Urteils vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat (T‑75/14, EU:T:2017:813), sowie im Anschluss an die Feststellung, dass innerhalb der Frist des Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kein Rechtsmittel gegen diese Urteile eingelegt wurde, ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache fortgesetzt und die Kommission aufgefordert worden, die Klagebeantwortung einzureichen, was sie innerhalb der gesetzten Frist getan hat, nämlich am 15. April 2018.

18

Mit Beschluss vom 17. April 2018 sind das Parlament und der Rat gemäß Art. 144 der Verfahrensordnung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

19

Am 29. bzw. 30. Mai 2018 haben das Parlament und der Rat ihre Streithilfeschriftsätze eingereicht, zu denen die Parteien keine Stellung genommen haben.

20

Am 30. Mai 2018 haben die Kläger im Rahmen des vom Gericht zugelassenen zweiten Schriftsatzwechsels die Erwiderung eingereicht.

21

Im Anschluss an einen in der Rechtssache GM u. a./Kommission (T‑539/16) gestellten Antrag, diese Rechtssache mit der vorliegenden Rechtssache zu verbinden, wurden die Parteien hierzu gehört und haben insoweit keine Einwände erhoben.

22

Nach der Einreichung der Gegenerwiderung am 18. Juli 2018 ist das schriftliche Verfahren geschlossen worden.

23

Mit Beschluss vom 18. September 2018 ist die vorliegende Rechtssache mit den Rechtssachen T‑526/16 (FZ u. a./Kommission) und T‑540/16 (FZ u. a./Kommission) zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

24

Die Parteien haben in der Sitzung vom 17. Oktober 2018 mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Kommission aufgefordert, ihm innerhalb von zwei Wochen bestimmte Informationen über die aktuelle dienstrechtliche Stellung der Kläger zu erteilen. Im Anschluss an die Antwort der Kommission vom 31. Oktober 2018 und die Stellungnahmen der Kläger vom 13. November 2018 ist das mündliche Verfahren geschlossen worden.

25

Die Kläger beantragen

in erster Linie,

die Rechtswidrigkeit von Art. 45 und des Anhangs I des neuen Statuts sowie der entsprechenden Übergangsvorschriften festzustellen;

sowohl die allgemeinen als auch die individuellen Entscheidungen der Anstellungsbehörde aufzuheben, den Klägern als Beamten der Besoldungsgruppe AST 9 jede mögliche Beförderung im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2014 zu versperren;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise,

sowohl die allgemeinen als auch die individuellen Entscheidungen aufzuheben, den Klägern als Beamten der Besoldungsgruppe AST 9 jede mögliche Beförderung im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2014 zu versperren;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

26

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen;

den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

27

Das Parlament beantragt, „die Argumente de[r] Kläger, die auf die Unanwendbarkeit von Art. 45 des [neuen] Statuts abzielen“, zurückzuweisen.

28

Der Rat beantragt,

die Klage abzuweisen;

den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit der Klage

29

Die Kommission hält die Klage zwar für zulässig, weist aber als Erstes darauf hin, dass die Klage in Wirklichkeit nur die Entscheidungen der Anstellungsbehörde betreffe, die Kläger mit Wirkung zum 1. Januar 2014 der Funktionsbezeichnung „Assistent in der Übergangszeit“ zuzuordnen, und dass unter diesem Blickwinkel diese sie beschwerende Maßnahme Gegenstand ihrer innerhalb der im Statut vorgesehenen Fristen erhobenen Beschwerden gewesen sei.

30

Da das Vorliegen einer beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1 des Statuts eine unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Klage eines Beamten gegen das Organ ist, dem er angehört, ist unter den Umständen des vorliegenden Falles zunächst zu klären, welche Maßnahmen die Kläger mit der vorliegenden Klage anfechten wollen, und zu beurteilen, ob es sich um sie beschwerende Maßnahmen handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2017, HN/Kommission, T‑588/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:292, Rn. 39, und Beschluss vom 16. Juli 2015, FG/Kommission, F‑20/15, EU:F:2015:93, Rn. 43).

31

Insoweit hatte die Anstellungsbehörde – anders als bei Beamten der Funktionsgruppe Administration, die verschiedenen Funktionsbezeichnungen wie „Oberverwaltungsrat in der Übergangszeit“, „Verwaltungsrat in der Übergangszeit“, „Verwaltungsrat“, „Berater oder gleichwertige Funktion“ oder „Referatsleiter oder gleichwertige Funktion“ zugeordnet werden konnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2017, HN/Kommission, T‑588/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:292‚ Rn. 40, und vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission, F‑112/14, EU:F:2015:90‚ Rn. 43) – im vorliegenden Fall zwar keine andere Wahl, als die Beamten, die am 31. Dezember 2013 eine Stelle als Assistent AST 9 besetzten, der in Art. 31 Abs. 2 Buchst. b des Anhangs XIII des neuen Statuts allein vorgesehenen Funktionsbezeichnung „Assistent in der Übergangszeit“ zuzuordnen.

32

Auch wenn die Anstellungsbehörde lediglich die neu in Kraft getretenen Bestimmungen des Statuts anwendet, kann – wie die Kommission hervorhebt – die Entscheidung, die diese Bestimmungen erstmals anwendet, als eine beschwerende Maßnahme angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 1985, Agostini u. a./Kommission, 233/83, EU:C:1985:291‚ Rn. 13, und vom 20. Juli 2017, Barnett und Mogensen/Kommission, T‑148/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:539‚ Rn. 47).

33

Obwohl die Entscheidungen der Anstellungsbehörde, den Klägern mit Wirkung vom 1. Januar 2014 die Funktionsbezeichnung „Assistent in der Übergangszeit“ zuzuordnen, die dadurch zum Ausdruck gebracht wurden, dass in deren in SysPer 2 geführten Personalakten am 30. Januar 2013 ein Vermerk über die Einstufung in diese Funktionsbezeichnung aufgenommen wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen), in Anbetracht des Wortlauts von Art. 31 Abs. 2 des Anhangs XIII des neuen Statuts gebundene Entscheidungen waren, beschweren sie die Kläger, weil sie zur Folge haben, dass diese ihre Anwartschaft auf Beförderung nach Besoldungsgruppe AST 10 verlieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2017, HN/Kommission, T‑588/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:292, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission, F‑112/14, EU:F:2015:90, Rn. 45). Außerdem sind sie jedenfalls mit Beschwerden angegriffen worden, die gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt wurden.

34

Unter diesen Umständen ist die vorliegende Klage für zulässig zu erklären, soweit sie sich gegen die angefochtenen Entscheidungen richtet. Im Übrigen ist wegen des evolutiven Charakters des Vorverfahrens auf die Begründung in den Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden der Kläger abzustellen, da davon auszugehen ist, dass sie mit der Begründung der angefochtenen Entscheidungen zusammenfällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember 2009, Kommission/Birkhoff, T‑377/08 P, EU:T:2009:485, Rn. 58 und 59, und vom 16. Januar 2018, SE/Rat, T‑231/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:3, Rn. 22).

Zum Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit bestimmter Vorschriften des Statuts

35

Zum Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Art. 45 des neuen Statuts und der entsprechenden Übergangsregelungen ist darauf hinzuweisen, dass ein Beamter oder sonstiger Bediensteter im Rahmen eines Antrags auf Aufhebung einer ihn betreffenden Einzelfallentscheidung nach Art. 277 AEUV zwar die Rechtswidrigkeit des Rechtsakts mit allgemeiner Geltung, auf dessen Grundlage diese Entscheidung erlassen worden ist, geltend machen kann. Nur der Unionsrichter ist nämlich nach dieser Vorschrift berechtigt, die Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung festzustellen und die Konsequenzen der sich daraus ergebenden Unanwendbarkeit hinsichtlich des vor ihm angefochtenen individuellen Rechtsakts zu ziehen (Urteil vom 27. Oktober 2016, EZB/Cerafogli, T‑787/14 P, EU:T:2016:633‚ Rn. 49).

36

Die Feststellung der Rechtswidrigkeit durch den Unionsrichter nach Art. 277 AEUV entfaltet jedoch keine Wirkung erga omnes, weil sie zwar zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen individuellen Entscheidung führt, den Rechtsakt mit allgemeiner Geltung aber in der Rechtsordnung bestehen lässt, ohne die Rechtmäßigkeit der anderen auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsakte, die nicht innerhalb der Klagefrist angefochten wurden, zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 1974, Kortner u. a./Rat u. a., 15/73 bis 33/73, 52/73, 53/73, 57/73 bis 109/73, 116/73, 117/73, 123/73, 132/73 und 135/73 bis 137/73, EU:C:1974:16, Rn. 37 und 38, und vom 27. Oktober 2016, EZB/Cerafogli, T‑787/14 P, EU:T:2016:633, Rn. 53).

37

Daraus folgt, dass der Unionsrichter im Rahmen eines Antrags auf Aufhebung einer beschwerenden individuellen Maßnahme zwar befugt ist, inzident die Rechtswidrigkeit einer Vorschrift mit allgemeiner Geltung, auf die der angefochtene Rechtsakt gestützt ist, festzustellen. Er ist jedoch nicht befugt, derartige Feststellungen im Tenor seiner Urteile zu treffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2009, Ramaekers-Jørgensen/Kommission, F‑74/08, EU:F:2009:142, Rn. 37).

38

Wie die Kommission zu Recht geltend macht, muss der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Art. 45 und Anhang I des neuen Statuts sowie der entsprechenden Übergangsregelungen daher, soweit er nicht Bestandteil einer nach Art. 277 AEUV erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit ist, die auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen abzielt, für offensichtlich unzulässig erklärt werden.

Zum Aufhebungsantrag

39

Zur Stützung ihres Aufhebungsantrags tragen die Kläger in erster Linie zunächst zwei Klagegründe vor, mit denen sie erstens die Rechtswidrigkeit von Art. 45 und Anhang I des neuen Statuts und zweitens die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen wegen des Fehlens von Übergangsvorschriften zum Ausgleich der für Beamte der Besoldungsgruppe AST 9 entfallenden Anwartschaft auf eine Beförderung geltend machen. Hilfsweise machen sie zwei weitere Klagegründe geltend, nämlich erstens einen Verstoß gegen diesen Artikel und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und zweitens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht.

40

Die Kommission, unterstützt durch das Parlament und den Rat, beantragt, sämtliche Klagegründe als unbegründet zurückzuweisen.

Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit von Art. 45 und Anhang I des neuen Statuts

41

Nach Auffassung der Kläger verstößt die im neuen Statut vorgesehene Regelung, nach der Beamte der Besoldungsgruppe AST 9, die der Funktionsbezeichnung „Assistent in der Übergangszeit“ zugeordnet sind, keine Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe nach Art. 45 des neuen Statuts erreichen können, weil sie nicht unter eine Funktionsbezeichnung fallen, die einen Anspruch auf die Besoldungsgruppe AST 10 gewähren kann, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, die Anwartschaft auf eine Laufbahn, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die Fürsorgepflicht. In diesem Zusammenhang machen sie geltend, bei ihrer Einstellung eine Anwartschaft auf uneingeschränkte Beförderung bis zur Besoldungsgruppe AST 11 gehabt zu haben. Somit beeinträchtigten dieser Artikel und Anhang I des neuen Statuts ihre wohlerworbenen Rechte. Sie erheben damit die Einrede der Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen.

42

Die Kommission, unterstützt durch das Parlament und den Rat, beantragt, die Einrede der Rechtswidrigkeit als unbegründet zurückzuweisen.

43

Der vorliegende Klagegrund besteht aus sechs Teilen, die nacheinander zu prüfen sind.

– Erster Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn

44

Zur Stützung des ersten Teils des ersten Klagegrundes machen die Kläger geltend, dass der Unionsgesetzgeber im Hinblick auf Art. 5 Abs. 5 des Statuts, nach dessen Wortlaut „[f]ür Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Funktionsgruppe … jeweils die gleichen Voraussetzungen [gelten]“, gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn verstoßen habe.

45

Zum einen sind die Kläger der Ansicht, dass der Unionsgesetzgeber mit seinem Hinweis in Art. 31 Abs. 1 bis 3 des Anhangs XIII („Übergangsmaßnahmen für die Beamten der Union“) des neuen Statuts, dass „Beförderungen … nur [noch] innerhalb der Laufbahnschienen zulässig [sind], die den einzelnen … Funktionsbezeichnungen entsprechen“, gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn verstoßen habe, indem er die Kläger in die Funktionsbezeichnung „Assistent in der Übergangszeit“ eingewiesen habe, die ihnen nicht mehr die Möglichkeit einer Beförderung nach Besoldungsgruppe AST 10 biete, weil diese Beamten vorbehalten sei, die eine Stelle der in Art. 31 Abs. 1 übergangsweise vorgesehenen Funktionsbezeichnung „Hauptassistent in der Übergangszeit“ oder der in Nr. 2 des Abschnitts A des Anhangs I des neuen Statuts neu definierten Funktionsbezeichnung „Hauptassistent“ innehätten.

46

Zum anderen habe der Unionsgesetzgeber gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn auch dadurch verstoßen, dass er dem Art. 45 des neuen Statuts den Satz hinzugefügt habe, dem zufolge ein Beamter „[v]orbehaltlich der Anwendung des Verfahrens nach Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 [des Statuts] … nur befördert werden [kann], wenn er eine Stelle besetzt, die einer der Funktionsbezeichnungen für eine Stelle der nächsthöheren Besoldungsgruppe gemäß Anhang I Abschnitt A entspricht“.

47

Die Kläger tragen vor, im Vergleich zu Assistenten der Besoldungsgruppen unterhalb von AST 9 ungleich behandelt zu werden, weil diese weiterhin in den Genuss des Beförderungsmechanismus kämen, der sich auf einen Vergleich der im Lauf der Zeit erworbenen Verdienste stütze, während ihre eigene Beförderung nach Besoldungsgruppe AST 10 nur noch nach dem Verfahren gemäß Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts möglich sei, das es nicht erlaube, eine Beförderung durch den Nachweis der im Lauf der Zeit erworbenen Verdienste zu erreichen, weil es im Wesentlichen auf der Bewertung der Kompetenzen der Beamten der Besoldungsgruppe AST 9 beruhe, die ihr Interesse an der freien Planstelle eines „Hauptassistenten“ bekundet hätten.

48

Darüber hinaus machen die Kläger geltend, während die Beamten der niedrigeren Besoldungsgruppen AST 1 bis AST 8 Beförderungsgarantien hinsichtlich der Anzahl der von der Anstellungsbehörde jährlich zugelassenen Beförderungen innerhalb des Organs hätten, seien sie selbst dem Risiko in Bezug auf die Zahl der freien Planstellen für „Hauptassistenten“ ausgesetzt, die die Anstellungsbehörde jährlich im Rahmen des Verfahrens nach Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts zu besetzen beschließe. Außerdem verfüge die Anstellungsbehörde im Rahmen des Verfahrens der Ernennung auf solche Stellen über ein weiteres Ermessen als im Rahmen des Beförderungsverfahrens, u. a. wegen der fehlenden Beteiligung des paritätischen Beförderungsausschusses. Die Kläger fügen hinzu, dass sie im Rahmen dieses Ernennungsverfahrens nicht nur – wie beim Vergleich der Verdienste im Beförderungsverfahren – im Wettbewerb mit den anderen Assistenten der Kommission stünden, sondern auch mit denen der anderen Organe, was ihre Chancen vermindere, befördert zu werden.

49

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Beamten und der Verwaltung statutarischer und nicht vertraglicher Natur ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 1975, Gillet/Kommission, 28/74, EU:C:1975:46, Rn. 4). Somit können die Rechte und Pflichten der Beamten jederzeit vom Unionsgesetzgeber geändert werden, und in diesem Zusammenhang sind die Gesetze zur Änderung einer gesetzlichen Bestimmung – wie z. B. die nach Art. 336 AEUV erlassenen Verordnungen zur Änderung des Statuts – grundsätzlich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die künftigen Folgen von Sachverhalten anwendbar, die unter der Geltung des alten Rechts entstanden sind, mit Ausnahme unter der Geltung der früheren Vorschrift entstandener und abgeschlossener Sachverhalte, die wohlerworbene Rechte begründen (Urteile vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C‑443/07 P, EU:C:2008:767‚ Rn. 60 bis 62, und vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission, F‑112/14, EU:F:2015:90, Rn. 58).

50

Nach der Rechtsprechung gilt ein Recht im Kontext einer Reform des Statuts aber nur als wohlerworben, wenn der Tatbestand, der dieses Recht begründet, vor der Gesetzesänderung erfüllt ist, was bei einem Recht, dessen begründender Tatbestand sich nicht unter der Geltung der Rechtsvorschriften vor ihrer Änderung verwirklicht hat, nicht der Fall ist. Somit können sich Beamte, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, bis zum Inkrafttreten des neuen Statuts nur eine Anwartschaft auf eine Beförderung hatten und diese von einer in der Befugnis der Anstellungsbehörde liegenden Entscheidung über die Beförderung nach Besoldungsgruppe AST 10 abhängig war, die diese Behörde – im vorliegenden Fall am 1. Januar 2014 – noch nicht getroffen hatte, nicht auf ein wohlerworbenes Recht auf den Fortbestand einer Anwartschaft auf diese Beförderung über diesen Zeitpunkt hinaus berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C‑443/07 P, EU:C:2008:767‚ Rn. 63 bis 65, und vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission, F‑112/14, EU:F:2015:90, Rn. 59).

51

Außerdem können sich die Beamten nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, um sich der Anwendung einer neuen Rechtsvorschrift zu widersetzen, besonders auf einem Gebiet, auf dem der Unionsgesetzgeber über ein weites Ermessen verfügt (Urteile vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C‑443/07 P, EU:C:2008:767, Rn. 91, und vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission, F‑112/14, EU:F:2015:90, Rn. 60). Somit ist das Vorbringen der Kläger, dass die nach ihrer Darstellung vom Unionsgesetzgeber und/oder von der Kommission getroffene Entscheidung, ihre Laufbahn infolge ihrer Einweisung in die Funktionsbezeichnung „Assistent in der Übergangszeit“ zu begrenzen, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen die von ihnen geltend gemachten erworbenen Rechte hinsichtlich der Anwartschaft auf Beförderung nach Besoldungsgruppe AST 10 verstoße, zurückzuweisen.

52

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber in Anbetracht des ihm eingeräumten weiten Ermessens rechtmäßig im 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1023/2013 und in Nr. 2 des Abschnitts A des Anhangs I des neuen Statuts davon ausgehen durfte, dass die Besoldungsgruppen AST 10 und AST 11 künftig einer begrenzten Zahl von Beamten vorbehalten bleiben sollten, im vorliegenden Fall nämlich allein Assistenten, die hohe Verantwortung im Sinne dieses Erwägungsgrundes tragen, d. h. „weitreichende Verantwortung für Personalverwaltung, Haushaltsdurchführung oder politische Koordinierung“.

53

Insbesondere durfte der Unionsgesetzgeber entgegen dem Vorbringen der Kläger davon ausgehen, dass der Zugang zu einer Stelle der Besoldungsgruppe AST 10 mit der Bezeichnung „Hauptassistent“ nicht mehr im Rahmen einer Beförderung nach Art. 45 des Statuts von 2004 erfolgen sollte, einem Verfahren, das nach der Rechtsprechung dazu dient, die Laufbahn der Beamten nach Maßgabe ihres Einsatzes und ihrer Verdienste – auch im Zeitverlauf – zu gestalten (Urteile vom 11. Juli 2007, Konidaris/Kommission, T‑93/03, EU:T:2007:209, Rn. 91, und vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission, F‑112/14, EU:F:2015:90, Rn. 72), sondern künftig im Rahmen des Ernennungsverfahrens nach Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts zu erfolgen hatte.

54

Dieses in Art. 29 Abs. 1 des Statuts vorgesehene Verfahren zur Besetzung einer freien Planstelle dient nämlich dazu, im dienstlichen Interesse den Beamten des Organs oder anderer Organe zu finden, der für die Ausübung der mit der zu besetzenden Stelle verbundenen Aufgaben am geeignetsten ist. Im Hinblick auf die von ihm angestrebte Rationalisierung der öffentlichen Ausgaben und Korrelation zwischen Funktion und Besoldungsgruppe konnte der Unionsgesetzgeber davon ausgehen, dass ein solches Verfahren sich besser eignet, der Anstellungsbehörde zu ermöglichen, die wichtigsten und hochrangigsten Ämter der begrenzten Zahl von Beamten anzuvertrauen, die die besten einschlägigen beruflichen Fähigkeiten aufweisen, im vorliegenden Fall den Assistenten, die weitreichende und einen hohen Grad an Selbstständigkeit erfordernde Verantwortung übernehmen können.

55

Ferner ist hervorzuheben, dass die Anstellungsbehörde über ein weites Ermessen bei der Organisation und Strukturierung ihrer Dienststellen und folglich im Hinblick auf das Maß der Verantwortung verfügt, die mit den Aufgaben einhergeht, die sie ihren Beamten und Bediensteten anzuvertrauen für erforderlich hält (vgl. Urteil vom 28. April 2017, HN/Kommission, T‑588/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:292, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung), was bedeutet, dass es ihr unter der Aufsicht der Haushaltsbehörde freisteht, die Zahl der von ihr wirklich benötigten Hauptassistenten festzulegen und zu begrenzen.

56

Insoweit steht die Änderung des Statuts in Bezug auf die Laufbahnstruktur für Assistenten entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht im Widerspruch zu dem im neuen Statut beibehaltenen Art. 5 Abs. 5, dem zufolge „[f]ür Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Funktionsgruppe … jeweils die gleichen Voraussetzungen [gelten]“. Im Rahmen des neuen Statuts gelten nämlich für alle Assistenten unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einstellung oder ihres Dienstantritts dieselben Laufbahnvoraussetzungen, nämlich ein möglicher Aufstieg bis zur Besoldungsgruppe AST 9 im Rahmen des in Art. 45 des neuen Statuts vorgesehenen Beförderungsmechanismus sowie ein weiterer, ausschließlich im Rahmen des in Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 des neuen Statuts vorgesehenen Verfahrens möglicher Aufstieg über diese Besoldungsgruppe hinaus zur Wahrnehmung von Funktionen, die – wie z. B. die Stelle eines „Hauptassistenten“ – mit einem hohen Maß an Verantwortung verbunden sind.

57

Was den Grundsatz der Anwartschaft auf eine Laufbahn betrifft, ist noch darauf hinzuweisen, dass im Unionsrecht ausdrücklich weder ein Grundsatz der Einheit der Laufbahn noch ein Laufbahngrundsatz verankert ist. Dagegen hat die Rechtsprechung den Grundsatz der Anwartschaft auf eine Laufbahn als die besondere, auf Beamte anzuwendende Ausprägung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aufgestellt (Urteil vom 5. März 2008, Toronjo Benitez/Kommission, F‑33/07, EU:F:2008:25, Rn. 87 und 88, und Beschluss vom 27. September 2011, Lübking u. a./Kommission, F‑105/06, EU:F:2011:152, Rn. 81 und 82).

58

Insoweit ergibt sich zwar aus Art. 5 Abs. 5 des Statuts, dass „[f]ür Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Funktionsgruppe … jeweils die gleichen Voraussetzungen [gelten]“. Aus Art. 45 des neuen Statuts und aus Art. 31 Abs. 3 seines Anhangs XIII – eines Anhangs, der mit dem Statut selbst rechtlich auf einer Stufe steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2010, Kommission/Rat, C‑40/10, EU:C:2010:713, Rn. 61, und vom 5. Februar 2016, Barnett und Mogensen/Kommission, F‑56/15, EU:F:2016:11, Rn. 68) – geht jedoch hervor, dass sich der Unionsgesetzgeber dafür entschieden hat, dass ab dem 1. Januar 2014, „[v]orbehaltlich der Anwendung des Verfahrens nach Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 … ein Beamter nur befördert werden [kann], wenn er eine Stelle besetzt, die einer der Funktionsbezeichnungen für eine Stelle der nächsthöheren Besoldungsgruppe gemäß Anhang I Abschnitt A [des Statuts] entspricht“, und dass die Beförderung mit anderen Worten „nur innerhalb der Laufbahnschienen zulässig [sein soll], die den einzelnen in [Art. 31] Absatz 1 [des Anhangs XIII des Statuts] aufgeführten Funktionsbezeichnungen entsprechen“.

59

Somit wollte der Unionsgesetzgeber, wie sich aus dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1023/2013 ergibt, bei der Umsetzung von Art. 5 Abs. 5 des Statuts, der „[f]ür Einstellung und dienstliche Laufbahn … die gleichen Voraussetzungen“ für alle Assistenten verlangt, die Laufbahn der Assistenten „umstrukturieren“, indem er für diese zwei aufeinander folgende Laufbahnschienen vorsah, nämlich eine erste, die die Besoldungsgruppen AST 1 bis AST 9 umfasst, und eine zweite, die solchen Assistenten vorbehalten ist, die ein hohes Maß an Verantwortung tragen, und die den Zugang zu den höchsten Besoldungsgruppen der Funktionsgruppe AST, nämlich AST 10 und AST 11, eröffnet.

60

Wie der Rat hervorhebt, hat der Unionsgesetzgeber, indem er nunmehr vorschreibt, dass Beamte vorbehaltlich der Anwendung des Verfahrens nach Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts nur befördert werden dürfen, wenn sie eine Stelle besetzen, die einer der Funktionsbezeichnungen für eine Stelle der nächsthöheren Besoldungsgruppe entspricht, eine Beschränkung vorgesehen, die unterschiedslos für alle Funktionsgruppen und innerhalb dieser Gruppen für alle AD-Beamten und Assistenten gilt, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einstellung oder ihres Dienstantritts.

61

Jedenfalls wird der Grundsatz der Gleichbehandlung als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert und auf das Recht des öffentlichen Dienstes der Union anwendbar ist, nur verletzt, wenn zwei Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Lage sich nicht wesentlich unterscheidet, bei ihrer Einstufung unterschiedlich behandelt werden und eine solche Ungleichbehandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist. Bei der Anwendung dieses Grundsatzes muss die Prüfung der zu vergleichenden Situationen alle Merkmale berücksichtigen, die diese Situationen kennzeichnen (Urteil vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission, F‑112/14, EU:F:2015:90, Rn. 65; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C‑443/07 P, EU:C:2008:767, Rn. 76, und vom 15. November 2011, Nolin/Kommission, T‑58/11 P, EU:T:2011:664, Rn. 37 und 38).

62

Es ist daher zu prüfen, ob sich die Beamten der Besoldungsgruppe AST 9, die der Funktionsbezeichnung „Assistent in der Übergangszeit“ zugeordnet sind, in einer Situation befinden, die der der Beamten der niedrigeren Besoldungsgruppen AST 1 bis AST 8, die weiterhin nach Art. 45 des Statuts befördert werden können, vergleichbar ist.

63

Insoweit ist hinsichtlich der Assistenten, die am 31. Dezember 2013 in Dienst standen, darauf hinzuweisen, dass die Anstellungsbehörde – anders als im Fall der AD-Beamten – in Bezug auf die ihnen zuzuweisende Funktionsbezeichnung nur über einen Beurteilungsspielraum verfügte, soweit es um die Assistenten der Besoldungsgruppen AST 1 bis AST 7 ging, denen die für Assistenten übergangsweise vorgesehenen Funktionsbezeichnungen eines „Mitarbeiters mit Unterstützungsaufgaben in der Übergangszeit“ (AST 1 – AST 5), eines „Verwaltungsassistenten in der Übergangszeit“ (AST 1 – AST 7) oder eines „Assistenten in der Übergangszeit“ (AST 1 – AST 9) zugewiesen werden konnten. Hingegen konnte den Beamten, die – wie die Kläger – unter der Geltung des Statuts von 2004 die Funktionsbezeichnung „Assistent“ trugen und am 31. Dezember 2013 in die Besoldungsgruppe AST 9 eingestuft waren, nur die Funktionsbezeichnung „Assistent in der Übergangszeit“ zugeordnet werden.

64

Assistenten der Besoldungsgruppen AST 1 bis AST 8 befinden sich objektiv nicht in der gleichen Situation wie Beamte der Besoldungsgruppe AST 9, weil sie im Gegensatz zu diesen – auch wenn ihnen allen unter der Geltung des Statuts von 2004 dieselbe Funktionsbezeichnung zugewiesen war – noch nicht die höchste Besoldungsgruppe erreicht hatten, die für die Funktionsbezeichnung vorgesehen war, innerhalb deren sie aufsteigen konnten.

65

Nach der Rechtsprechung beinhaltet der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass alle nach derselben Besoldungsgruppe beförderten Beamten bei gleichen Verdiensten die gleichen Chancen auf eine Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe haben müssen (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission, F‑112/14, EU:F:2015:90, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit steht es mit diesem Grundsatz im Einklang, dass die Assistenten in der Übergangszeit oder Assistenten sämtlich dem Beförderungsverfahren nach Art. 45 des Statuts unterliegen, um die höchste Besoldungsgruppe zu erreichen, die für diese Funktionsbezeichnungen angeboten wird, und dass sie, sobald sie diese Besoldungsgruppe AST 9 erreicht haben, alle demselben Verfahren unterliegen, hier dem nach den Art. 4 und 29 des Statuts, um Zugang zu einer der Planstellen der nächsthöheren Besoldungsgruppe, hier der Besoldungsgruppe AST 10, zu erhalten, deren Zahl die Anstellungsbehörde nach Maßgabe ihres Bedarfs festlegt.

66

Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass die Beamten der Besoldungsgruppe AST 9, die auf diese Weise im Rahmen einer Ernennung gemäß Art. 29 Abs. 1 des Statuts nach der Besoldungsgruppe AST 10 befördert wurden, sich ihrerseits ebenfalls nicht in derselben Situation befinden wie die Beamten, die nach Art. 45 des Statuts von 2004 für eine Beförderung nach dieser Besoldungsgruppe AST 10 in Betracht kamen und diese Möglichkeit wegen der insoweit vom Unionsgesetzgeber getroffenen Entscheidung verloren haben, die Assistentenstellen der Besoldungsgruppen AST 10 und AST 11 einer begrenzten Anzahl von Beamten vorzubehalten, die höchste Verantwortung tragen.

67

Jedenfalls haben die Kläger weder behauptet noch bewiesen, dass sie am 31. Dezember 2013 höchste Verantwortung im Sinne des 19. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 1023/2013 oder auch „weitreichende Verantwortung für Personalverwaltung, Haushaltsdurchführung oder politische Koordinierung“ im Sinne von Nr. 2 des Abschnitts A des Anhangs I des neuen Statuts getragen hätten.

68

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

– Zweiter Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

69

Zur Stützung des zweiten Teils des ersten Klagegrundes machen die Kläger geltend, dass die Blockierung ihrer Laufbahn in der Besoldungsgruppe AST 9, die nach ihrer Auffassung durch die neuen Bestimmungen des Statuts herbeigeführt worden sei, in Anbetracht des erklärten Ziels des Unionsgesetzgebers, die höchsten Besoldungsgruppen einer begrenzten Zahl von Beamten vorzubehalten, die ein Höchstmaß an Verantwortung trügen, unverhältnismäßig sei. Zum einen sei ein solches Ziel bereits dadurch erreicht worden, dass den Verwaltungsräten der Zugang zu den Besoldungsgruppen AD 15 und AD 16 unter der Geltung des Statuts von 2004 versperrt worden sei, weil diese Besoldungsgruppen allein Direktoren und Generaldirektoren vorbehalten gewesen seien. Zum anderen könne die in Rede stehende Maßnahme im Fall der Kläger nicht als zur Erreichung des behaupteten Ziels geeignet angesehen werden, weil die Anstellungsbehörde die Zahl der Besoldungsgruppen, die hochrangigen Entscheidungsträgern vorbehalten bleiben sollten, jährlich neu festsetzen und auf diese Weise die Karrierechancen der Beamten der Funktionsgruppe „Assistenz“ ungerechtfertigt vermindern könne.

70

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen. Was die gerichtliche Nachprüfung der Einhaltung dieser Voraussetzungen betrifft, ist dem Unionsgesetzgeber im Rahmen der Ausübung der ihm übertragenen Zuständigkeiten ein weites Ermessen in Bereichen zugebilligt worden, in denen seine Tätigkeit sowohl politische als auch wirtschaftliche oder soziale Entscheidungen verlangt und in denen er komplexe Prüfungen und Beurteilungen vornehmen muss. Somit geht es nicht darum, ob eine in einem solchen Bereich erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche war. Wenn der Unionsgesetzgeber nämlich über ein weites Ermessen verfügt, was der Fall ist, wenn er gemäß Art. 336 AEUV Änderungen des Statuts sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vornimmt, kann diese Maßnahme im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur dann rechtswidrig sein, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das die zuständigen Organe anstreben, offensichtlich ungeeignet ist (Urteil vom 26. Februar 2016, Bodson u. a./EIB, T‑240/14 P, EU:T:2016:104, Rn. 116 und 117).

71

Im vorliegenden Fall erweist sich, dass der Gesetzgeber, soweit es um die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Bestimmungen der Reform geht, die am 1. Januar 2014 in Kraft getreten sind, sich das rechtmäßige Ziel gesetzt hat, dafür zu sorgen, dass die Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe von dem persönlichen Engagement, der Verbesserung von Fähigkeiten und Kompetenzen und der Ausübung von Tätigkeiten abhängt, die die Beförderung des Beamten in die höhere Besoldungsgruppe rechtfertigen.

72

Der Unionsgesetzgeber wollte nämlich der in der Praxis des öffentlichen Dienstes der Union festgestellten unbefriedigenden Situation abhelfen, in der nicht zwangsläufig ein klarer Zusammenhang zwischen Verantwortung und Besoldungsgruppe herzustellen war. Insoweit ergibt sich aus dem Bericht der Kommission vom 30. März 2011 an das Europäische Parlament und den Rat über die Äquivalenz von alter und neuer Laufbahnstruktur (KOM[2011] 171 endgültig), „dass sich die Laufbahnstruktur [des Statuts von 2004] auf die Gehaltsstruktur in den Referaten stärker auswirkt[e] als ursprünglich vorgesehen“ und dass „es beispielsweise nicht unmöglich [war], dass ein Referatsleiter weniger verdient[e] als alle anderen Beamten in seinem Referat, einschließlich des Sekretariats, … [und dass] Referatsleiter in Besoldungsgruppe AD 9 eingestellt sein [konnten], während Verwaltungsräte Besoldungsgrad AD 14 (d. h. fünf Besoldungsgruppen höher (im Gegensatz zu nur einem Besoldungsgrad mehr nach dem vorigen Statut) und Bürosekretäre/Verwaltungssekretäre Besoldungsgrad AST 11 (zwei Besoldungsgruppen höher als der Einstiegsbesoldungsgrad von Referatsleitern) erreichen k[onnt]en“.

73

So sollte nach dem Willen des Unionsgesetzgebers das Maß der Verantwortung beim Vergleich der Verdienste im Rahmen des Beförderungsverfahrens stärker gewichtet werden. Letztlich ergibt sich aus der Verordnung Nr. 1023/2013 eindeutig, dass der Unionsgesetzgeber der durch das Statut von 2004 eröffneten Möglichkeit ein Ende setzen wollte, dass Beamte ohne Weiteres bis in die höchsten Besoldungsgruppen befördert werden konnten, ohne dass eine Korrelation zwischen der ihnen übertragenen Verantwortung und ihrer Besoldungsgruppe nachweisbar war, was dazu führen konnte, dass Beamte der Laufbahngruppe der Assistenten die Besoldungsgruppen AST 10 oder AST 11 erreichten, ohne notwendigerweise weitreichende oder gesteigerte Verantwortung zu tragen.

74

Im Hinblick auf diesen legitimen Zweck durfte der Unionsgesetzgeber, ohne gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verstoßen, den Standpunkt vertreten, dass die Besoldungsgruppen AST 10 und AST 11, die Anspruch auf eine besonders hohe Vergütung gewährten, die im Übrigen identisch mit derjenigen war, die Beamten der Funktionsgruppe der Verwaltungsräte der Besoldungsgruppen AD 10 und AD 11 zustand, künftig nur Assistenten mit einem hohen Maß an Verantwortung vorbehalten bleiben sollten. Eine solche Maßnahme ist nämlich als geeignet anzusehen, dem zutage getretenen Missverhältnis zwischen der hohen Besoldungsgruppe, die einige Assistenten durch den – im Wesentlichen auf den im Zeitverlauf erworbenen Verdiensten und nicht auf den Kenntnissen und Fähigkeiten der Betroffenen beruhenden – Beförderungsmechanismus nach Art. 45 des Statuts erreicht hatten, einerseits und dem Maß der ihnen übertragenen und möglicherweise im Zeitverlauf unverändert gebliebenen Verantwortung andererseits abzuhelfen.

75

Der von den Klägern angeführte Umstand, dass die Besoldungsgruppen AD 15 und AD 16, soweit es die Funktionsgruppe Administration betraf, unter der Geltung des Statuts von 2004 allein Direktoren vorbehalten waren, ist ohne Belang. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen der 2014 in Kraft getretenen Reform den durch den bloßen Beförderungsmechanismus nach Art. 45 des neuen Statuts möglichen Zugang zu den höchsten Besoldungsgruppen sowohl für Verwaltungsräte, die die Besoldungsgruppen AD 13 und AD 14 nicht mehr durch diesen einfachen Mechanismus erreichen können, als auch für „Assistenten“ oder „Assistenten in der Übergangszeit“ ausschließen wollte, für die der Aufstieg in die Besoldungsgruppen AST 10 und AST 11 durch schlichte Beförderung künftig ebenfalls zugunsten des Mechanismus der Beförderung durch Ernennung auf eine Stelle der Funktionsbezeichnung „Hauptassistent“ gemäß dem Verfahren nach Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts ausgeschlossen wurde.

76

Nach alledem ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

– Dritter Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht

77

Im Rahmen des dritten Teils des ersten Klagegrundes machen die Kläger geltend, mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidungen habe die Anstellungsbehörde ihre Interessen nicht ausreichend berücksichtigt und damit sowohl gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung als auch gegen die Fürsorgepflicht verstoßen. Außerdem kritisieren sie, dass sie künftig erneut einer Prüfung zur Beurteilung ihrer Befähigung zur Ausübung der Funktionen eines „Hauptassistenten“ unterworfen würden, obwohl sie die Funktionsgruppe nicht gewechselt hätten, die Anstellungsbehörde sie bereits bei ihrer Einstellung solchen Eignungsprüfungen unterzogen habe und sie während ihrer gesamten Dienstzeit Verdienste unter Beweis gestellt hätten.

78

In Bezug auf den von den Klägern geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht ist festzustellen, dass diese Grundsätze der Anstellungsbehörde nicht erlauben, gegen die vom Unionsgesetzgeber erlassenen statutarischen Bestimmungen zu verstoßen, die als solche für sie ebenso verbindlich sind wie für alle anderen Anstellungsbehörden der übrigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Insbesondere kann die Fürsorgepflicht nicht dahin verstanden werden, dass die Anstellungsbehörde verpflichtet sei, den Verlust der Anwartschaft auf eine Beförderung nach Besoldungsgruppe AST 10, wie er vom Unionsgesetzgeber beschlossen wurde, durch interne Maßnahmen auszugleichen, die dazu bestimmt sind, mehr Planstellen für „Hauptassistenten“ der Besoldungsgruppen AST 10 und AST 11 zu schaffen, weil die Anstellungsbehörde mit einem solchen Vorgehen den Willen des Unionsgesetzgebers vereiteln würde, indem sie die angestrebte Wirkung der von ihm im Rahmen der Reform beschlossenen Maßnahmen vermindert.

79

Aus der Verordnung Nr. 1023/2013 geht nämlich eindeutig hervor, dass der Unionsgesetzgeber der durch das Statut von 2004 eröffneten Möglichkeit ein Ende setzen wollte, dass Beamte ohne Weiteres bis in die höchsten Besoldungsgruppen befördert werden konnten, ohne dass eine Korrelation zwischen der ihnen übertragenen Verantwortung und ihrer Besoldungsgruppe nachweisbar war, was dazu führen konnte, dass Beamte der Laufbahngruppe der Assistenten die Besoldungsgruppen AST 10 oder AST 11 erreichten, ohne notwendigerweise weitreichende oder gesteigerte Verantwortung zu tragen.

80

Unter diesen Umständen blieb der Anstellungsbehörde nichts anderes übrig, als die statutarischen Bestimmungen anzuwenden, weil sie bei ihren Entscheidungen, die Kläger nach Art. 31 Abs. 2 des Anhangs XIII des neuen Statuts in die Funktionsbezeichnung „Assistent in der Übergangszeit“ einzuweisen, über keinen Ermessensspielraum verfügte.

81

Folglich war es trotz der Schwierigkeiten, die die Kläger im Hinblick auf ihre künftig durch strengere und selektivere Regeln für den Zugang zur Funktionsbezeichnung „Hauptassistent“ stärker eingeschränkten Aussichten auf Zugang zu einer Planstelle AST 10 aufzeigen, nicht Sache der Anstellungsbehörde, im Namen des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung oder der Fürsorgepflicht von der Anwendung der neuen statutarischen Bestimmungen abzusehen.

82

Daraus folgt, dass der dritte Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen ist.

– Vierter Teil des ersten Klagegrundes: Verletzung wohlerworbener Rechte

83

Zur Stützung des vierten Teils des ersten Klagegrundes machen die Kläger geltend, dass der Unionsgesetzgeber durch den Ausschluss ihrer Aussicht, im Rahmen des Beförderungsverfahrens nach Art. 45 des Statuts nach Besoldungsgruppe AST 10 befördert zu werden, ihre wohlerworbenen Rechte auf einen Vergleich ihrer Verdienste mit denen sämtlicher Beamten der Besoldungsgruppe AST 9 verletzt habe.

84

Hierzu genügt der Hinweis, dass Beamte, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, bis zum Inkrafttreten des neuen Statuts nur eine Anwartschaft auf eine Beförderung hatten und diese von einer in der Befugnis der Anstellungsbehörde liegenden Entscheidung über die Beförderung nach Besoldungsgruppe AST 10 abhängig war, die diese Behörde – im vorliegenden Fall am 1. Januar 2014 – noch nicht getroffen hatte, sich nicht auf ein wohlerworbenes Recht auf den Fortbestand einer Anwartschaft auf diese Beförderung über diesen Zeitpunkt hinaus berufen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C‑443/07 P, EU:C:2008:767‚ Rn. 63 bis 65, und vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission, F‑112/14, EU:F:2015:90, Rn. 59). Insoweit ist die von der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) entwickelte Rechtsprechung, die nicht das Statut betrifft, irrelevant (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2017, Arango Jaramillo u. a./EIB, T‑482/16 RENV, EU:T:2017:901, nicht veröffentlicht, Rn. 113).

85

Darüber hinaus können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Begrenzung des Zugangs zur Besoldungsgruppe AST 10 auf Personen, die nach Abschluss des Verfahrens nach Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts ausgewählt wurden, um künftige Stellen von „Hauptassistenten“ einzunehmen, „offenkundig gegen die wesentlichen Beschäftigungsbedingungen [verstießen], die [sie] veranlasst [hätten], [in den Dienst] der Organe [der Union] einzutreten oder darin zu verbleiben“.

86

Nach dem neuen Statut ist es den Beamten der Besoldungsgruppe AST 9 nämlich nicht verwehrt, in die Besoldungsgruppe AST 10 aufzusteigen; sie müssen lediglich, um diese Besoldungsstufe zu erreichen, die Qualifikationen nachweisen, die die Anstellungsbehörde verlangt, um dem hohen Grad an Verantwortung zu entsprechen, der von den Inhabern solcher Dienstposten erwartet wird. Es handelt sich daher nicht um eine Blockierung ihrer Laufbahn, sondern, wie der Rat geltend macht, um eine Änderung der Modalitäten für eine Beförderung in die Besoldungsgruppen AST 10 und AST 11, die höchsten in der Funktionsgruppe der Assistenten, zu denen es im vorliegenden Fall gehört, für die Besetzung einer neuen, mit einem hohen Maß an echter Verantwortung einhergehenden Stelle ausgewählt zu werden, die die damit verbundene hohe Besoldung rechtfertigt. Somit steht es den Klägern weiterhin frei, an einem Auswahlverfahren nach den Art. 4 und 29 des Statuts teilzunehmen, um die Stelle eines „Hauptassistenten“ einzunehmen, was ihnen dann ermöglicht, eine Anwartschaft auf Beförderung nach Besoldungsgruppe AST 10 zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2017, HN/Kommission, T‑588/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:292, Rn. 86). Das ist im Übrigen, was die Kläger getan haben und was sechs von ihnen ermöglicht hat, in eine Stelle als Hauptassistent ernannt zu werden, die Anspruch auf eine Beförderung nach Besoldungsgruppen AST 10 und AST 11 gewährt.

87

Nach alledem ist der vierte Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

– Fünfter Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen die in Art. 9 des Anhangs XIII und in Anhang I Abschnitt B des neuen Statuts vorgesehenen Multiplikationssätze

88

Im Rahmen des fünften Teils des ersten Klagegrundes machen die Kläger geltend, die neuen statutarischen Bestimmungen verstießen gegen die für Beförderungsquoten geltenden Regeln und Grundsätze, wie sie in Anhang I Abschnitt B des neuen Statuts und in Art. 9 des Anhangs XIII dieses Statuts vorgesehen seien, weil sie nicht mehr in den Genuss dieser Quoten gelangen und folglich nicht mit einer Beförderung nach Besoldungsgruppe AST 10 rechnen könnten.

89

Hierzu ist festzustellen, dass dieses Vorbringen nicht durchgreifen kann. Der Unionsgesetzgeber hat es nämlich gerade zur Gewährleistung einer besseren Verknüpfung zwischen den Besoldungsgruppen AST 10 oder AST 11 und dem Maß an Verantwortung der Beamten dieser Besoldungsgruppen ausgeschlossen, dass der Aufstieg in diese Besoldungsgruppen allein durch den Beförderungsmechanismus nach Art. 45 des Statuts erfolgt, der zuvor mit einem gewissen Automatismus sicherstellte, dass jedes Jahr eine bestimmte Zahl von Assistenten der Besoldungsgruppe AST 9 nach Besoldungsgruppe AST 10 befördert wurden, ohne notwendigerweise weitreichende oder gesteigerte Verantwortung zu tragen.

90

Daher war es für den Unionsgesetzgeber folgerichtig, als Konsequenz vorzusehen, dass sich die Zahl der Stellen für „Hauptassistenten“ der Besoldungsgruppe AST 10 unter der Geltung des neuen Statuts gerade nicht nach Maßgabe der im Rahmen des Beförderungsverfahrens geltenden Quoten bestimmte. Die im Kontext der Reform des Statuts getroffene Maßnahme zielte nämlich im Gegenteil darauf ab, dass die Anstellungsbehörde diese – im Übrigen begrenzte – Zahl anhand ihres tatsächlichen Bedarfs an hochqualifiziertem Personal innerhalb der Funktionsgruppe Assistenz und nicht mehr automatisch bestimmte.

91

Da es außerdem nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt, die Anwendung des Beförderungsverfahrens nach Art. 45 des Statuts als Zugang zur Besoldungsgruppe AST 10 auszuschließen, ist im vorliegenden Fall nicht zu prüfen, ob die normalerweise für das Beförderungsverfahren geltenden Mechanismen auf das Verfahren nach Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts hätten erstreckt werden müssen.

92

Im Übrigen liegt es zum einen in der Natur des mit der Reform des Statuts verfolgten Ziels, die Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppen AST 10 und AST 11 gerade dadurch auf Beamte zu beschränken, die ein hohes Maß an Verantwortung tragen, dass diese Stellen dem allgemeinen Beförderungsmechanismus entzogen werden.

93

Zum anderen ist es Sache der Anstellungsbehörde, die Zahl der von ihr benötigten Hauptassistentenstellen zu bestimmen, die für ihre Besetzung angestrebten Anforderungsprofile festzulegen und insoweit außerdem die Genehmigung der Haushaltsbehörde einzuholen, um solche Planstellen zu schaffen. Wenn der Unionsgesetzgeber sich entschieden hätte, den Anstellungsbehörden vorzuschreiben, jährlich eine bestimmte Zahl neuer Hauptassistentenstellen der Besoldungsgruppe AST 10 vorzusehen, hätte dies indirekt dazu geführt, das Beförderungssystem wieder einzuführen, das aus seiner Sicht keine Gewähr dafür bot, den Aufstieg in die höchsten Besoldungsgruppen – wie die Besoldungsgruppen AST 10 und AST 11 – von dem persönlichen Engagement, der Verbesserung von Fähigkeiten und Kompetenzen sowie von der Wahrnehmung eines hohen Maßes an Verantwortung abhängig zu machen.

94

Diese Erwägungen gelten erst recht für die in Anhang I Abschnitt B des Statuts vorgesehenen Quoten, die, wie die Kommission zu Recht geltend macht, ohnehin nur bis zum 30. April 2011 Anwendung finden konnten.

95

Nach alledem ist der fünfte Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

– Sechster Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen den zwischen den Gewerkschaften oder Berufsverbänden und dem Rat bei Erlass der vorausgegangenen Reform des Statuts geschlossenen „Pakt“

96

Im Rahmen des sechsten Teils des ersten Klagegrundes machen die Kläger geltend, mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1023/2013 hätten der Unionsgesetzgeber und die Kommission zum einen gegen die 2004 im Rahmen der vorausgegangenen Reform des Statuts getroffene Vereinbarung zwischen dem Rat und den Gewerkschaften oder Berufsverbänden (im Folgenden: GBV) verstoßen und zum anderen ihre Pflicht verletzt, sich ordnungsgemäß mit den GBV abzusprechen und diese insbesondere unter Übermittlung der geeigneten Informationen sachdienlich anzuhören. Was insbesondere die Blockierung der Laufbahnen von Assistenten der Besoldungsgruppe AST 9 betreffe, habe keinerlei Dialog stattgefunden und die GBV seien letztlich nur in geringem Umfang und unzulänglich über die geplanten Änderungen im Rahmen der Reform des Statuts unterrichtet worden. Die Kläger leiten daraus ab, dass die Art. 27 und 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt worden seien.

97

Insoweit hat das Gericht bereits entschieden, dass die im Kontext des Erlasses der Reform, die zum Statut von 2004 geführt hat, zwischen dem Rat und den GBV geschlossene Vereinbarung nur diese Reform betraf und der spätere Erlass der Verordnung Nr. 1023/2013 daher nicht geeignet war, diese Vereinbarung zu beeinträchtigen, weil eine derartige Argumentation zuzulassen darauf hinauslaufen würde, die dem Unionsgesetzgeber durch Art. 336 AEUV verliehene Zuständigkeit zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat, T‑75/14, EU:T:2017:813, Rn. 86 bis 89).

98

Zu der Frage, ob die GBV im Rahmen des Verfahrens zur Annahme des neuen Statuts – auch im Hinblick auf die Art. 27 und 28 der Charta der Grundrechte – hinreichend unterrichtet und angehört wurden, hat sich das Gericht bereits umfassend geäußert, indem es in den Urteilen vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat (T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 120 bis 174), und vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat (T‑75/14, EU:T:2017:813, Rn. 96 bis 124) ausführlich auf die von mehreren GBV insoweit erhobenen Rügen eingegangen ist.

99

Da die Kläger im Vergleich zu den Argumenten, die in den Rechtssachen, in denen die beiden oben in Rn. 98 angeführten Urteile ergangen sind, von den GBV selbst ausführlich vorgetragen und untermauert worden waren, nichts wesentlich Neues vorbringen, ist der sechste Teil des ersten Klagegrundes aus denselben Gründen wie in diesen beiden Urteilen – in deren Erwartung die vorliegende Rechtssache ausgesetzt worden war – zurückzuweisen.

100

Angesichts der Zurückweisung seiner verschiedenen Teile ist der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zweiter Klagegrund: Rechtswidrigkeit von Art. 31 des Anhangs XIII des neuen Statuts wegen des Fehlens von Übergangsbestimmungen zum Ausgleich des Verlustes der Anwartschaft von Beamten der Besoldungsgruppe AST 9 auf eine Beförderung

101

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes wenden die Kläger ein, dass Art. 31 des Anhangs XIII des neuen Statuts rechtswidrig sei, weil er im Gegensatz zu dem, was Art. 30 dieses Anhangs für die Funktionsgruppe Administration vorsehe, keine Übergangsregelung enthalte, die es den Assistenten analog zur Regelung für AD-Beamte ermögliche, Funktionsbezeichnungen zugeordnet zu werden, die einen Anspruch auf Beförderung nach Besoldungsgruppe AST 10 gewähren oder aber die Möglichkeit bieten, in den Genuss einer zusätzlichen Erhöhung ihrer Grundgehälter zu kommen. Die Kläger sind der Ansicht, es handele sich um einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung dieser beiden Funktionsgruppen. Darüber hinaus sei damit das berechtigte Vertrauen der Kläger in den Erlass von Übergangsmaßnahmen verletzt worden.

102

Die Kommission, unterstützt durch das Parlament und den Rat, beantragt, den Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

103

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vorliegt, wenn zwei Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Lage sich nicht wesentlich unterscheidet, unterschiedlich behandelt werden und eine solche Ungleichbehandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist. Bei der Anwendung dieses Grundsatzes sind im Rahmen der Prüfung der zu vergleichenden Situationen alle Merkmale zu berücksichtigen, die diese Situationen kennzeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C‑443/07 P, EU:C:2008:767, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. November 2011, Nolin/Kommission, T‑58/11 P, EU:T:2011:664, Rn. 38).

104

Außerdem wird in einem der Ermessensausübung unterliegenden Bereich wie dem Erlass von Übergangsbestimmungen, die einen gerechten Übergang von einer alten zu einer neuen Regelung des Statuts gewährleisten sollen, der Grundsatz der Gleichbehandlung nur verletzt, wenn das betreffende Organ eine willkürliche oder im Verhältnis zum verfolgten Zweck offensichtlich unangemessene Differenzierung vornimmt (Urteil vom 20. März 2012, Kurrer u. a./Kommission, T‑441/10 P bis T‑443/10 P, EU:T:2012:133, Rn. 54).

105

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich die Beamten der Funktionsgruppe Administration und die der Funktionsgruppe Assistenz allein schon aufgrund der Art der Funktionen, die sie ausüben, aber auch wegen der insbesondere in Art. 5 Abs. 3 des Statuts vorgesehenen Mindestanforderungen für den Zugang zu diesen Ämtern in objektiv und grundlegend unterschiedlichen rechtlichen und faktischen Situationen befinden.

106

Somit war der Unionsgesetzgeber in Anbetracht der unterschiedlichen Art der Funktionen, die von Beamten der Funktionsgruppe Administration und denen der Funktionsgruppe Assistenz ausgeübt werden, weder gehalten, Übergangsmaßnahmen zu erlassen, noch gleichartige Maßnahmen für diese beiden Funktionsgruppen vorzusehen.

107

Folglich stand es dem Unionsgesetzgeber zum einen frei, ausschließlich für Beamte der Funktionsgruppe AD, die am 31. Dezember 2013 im Dienst standen, die Möglichkeit vorzusehen, nach Maßgabe der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und Befugnisse in unterschiedliche Funktionsbezeichnungen eingestuft zu werden wie z. B. „Verwaltungsrat“, „Verwaltungsrat in der Übergangszeit“, „Oberverwaltungsrat in der Übergangszeit“, „Berater oder gleichwertige Funktion“ oder „Referatsleiter oder gleichwertige Funktion“, je nach dem Maß und der Art ihrer Verantwortung. Im Übrigen beruht die Schaffung der Funktionsbezeichnung „Hauptassistent“ auf einer ähnlichen Logik. Insofern war der Unionsgesetzgeber in Ermangelung vergleichbarer Situationen dieser beiden Funktionsgruppen nicht verpflichtet, für die Gruppe der Assistenten eine abweichende Zuordnung der Art zu ermöglichen, wie sie in Art. 30 Abs. 3 des Anhangs XIII des neuen Statuts vorgesehen ist und auf den „besonderen Zuständigkeiten“ bestimmter AD-Beamter beruht, denen diese Funktionsbezeichnungen vor dem 31. Dezember 2015 zugewiesen wurden.

108

Zum anderen konnte der Unionsgesetzgeber auch eine Übergangsregelung wie in Art. 30 Abs. 5 bis 10 des Anhangs XIII des neuen Statuts vorsehen, die nur Beamten der Besoldungsgruppen AD 12 und AD 13 aufgrund von Erwägungen zugutekommt, die allein diese Funktionsgruppe betreffen. In diesem Zusammenhang durfte er, wie der Rat vorträgt, insbesondere berücksichtigen, dass diese Funktionsgruppe von der vorausgegangenen Reform des Statuts am stärksten betroffen war.

109

Jedenfalls durften die Kläger – entgegen ihrem Vorbringen – bei ihrer jeweiligen Einstellung nicht darauf vertrauen, dass ihre Laufbahnen zwangsläufig mit einem Anstieg der Vergütung einhergehen würden, der demjenigen der Besoldungsgruppen AST 10 bzw. AST 11 entspricht. Ebenso wenig können sie verlangen, dass der Unionsgesetzgeber eine Übergangsregelung trifft, die speziell auf ihre individuellen Situationen zugeschnitten ist.

110

Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 45 des Statuts und offensichtlicher Beurteilungsfehler

111

Zur Stützung des dritten, hilfsweise geltend gemachten Klagegrundes rügen die Kläger „einen Verstoß gegen Art. 45 des Statuts und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler“, eine Rüge, die sich im Wesentlichen gegen den vom Unionsgesetzgeber angenommenen 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1023/2013 richtet. Hierzu machen sie geltend, da der „harte Kern“ des in diesem Art. 45 vorgesehenen Beförderungssystems durch diese Verordnung nicht geändert worden sei, hätte der Unionsgesetzgeber die diesem System zugrunde liegenden Grundsätze einhalten müssen und die Kläger deshalb nicht von jeder vergleichenden Bewertung ihrer Verdienste im Hinblick auf den Zugang zur nächsthöheren Besoldungsgruppe ausschließen dürfen. Somit stehe der 19. Erwägungsgrund im Widerspruch zu Art. 45 des Statuts.

112

Die Kommission, unterstützt durch das Parlament und den Rat, beantragt, den Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

113

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber das Statut jederzeit durch Verordnungen nach Art. 336 AEUV ändern kann (vgl. Beschluss vom 23. April 2015, Bensai/Kommission, F‑131/14, EU:F:2015:34, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wenn er sich dafür entscheidet, kann ihm nicht vorgeworfen werden, dieses Statut zu verkennen, denn er selbst ist der Urheber dieses Statuts einschließlich seiner Änderungen, so dass ihn dieses Statut nicht bindet, wie es höherrangige Rechtsvorschriften wie etwa der Vertrag tun würden.

114

Im Übrigen müsste, falls der dritte Klagegrund als eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen den 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1023/2013 angesehen werden könnte und zulässig wäre, obwohl ein Erwägungsgrund nach der Rechtsprechung nicht für sich allein Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann (Beschluss vom 17. September 2014, Afepadi u. a./Kommission, T‑354/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:798, Rn. 32), jedenfalls festgestellt werden, dass der Unionsgesetzgeber gerade durch die Annahme dieses Erwägungsgrundes und durch die Änderung der Art. 45 und 31 des Anhangs XIII des neuen Statuts das Beförderungsverfahren nach Art. 45 des Statuts von 2004 eindeutig ändern wollte, indem er AST‑9‑Beamte von der Anwendung dieses Verfahrens ausschloss, so dass sie die Besoldungsgruppe AST 10 mittlerweile nur noch nach einem Verfahren zur Ernennung auf eine Stelle als „Hauptassistent“ dieser Besoldungsgruppe gemäß Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts erreichen können. Entgegen dem Vorbringen der Kläger hat der Unionsgesetzgeber in diesem Zusammenhang dem Wortlaut von Art. 45 des neuen Statuts ausdrücklich einen Satz hinzugefügt, um die Anwendung dieses Verfahrens auf Situationen wie die der Kläger auszuschließen, in denen die Beamten die höchste Besoldungsgruppe erreicht haben, die für ihre Funktionsbezeichnung vorgesehen ist.

115

Daher ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

Vierter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

116

Im Rahmen des vierten, hilfsweise vorgebrachten Klagegrundes werfen die Kläger der Kommission vor, sie sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, weil sie über die vom Unionsgesetzgeber in den Erwägungsgründen 17 bis 19 der Verordnung Nr. 1023/2013 gemachten Ausführungen hinaus keine weiteren Gründe angegeben habe, warum die Kläger nicht als Träger höchster Verantwortung angesehen worden seien und nunmehr nur noch im Wege des Ernennungsverfahrens nach Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts nach der Besoldungsgruppe AST 10 befördert werden könnten.

117

Die Kommission, unterstützt durch das Parlament und den Rat, beantragt, den Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

118

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Begründungspflicht nach Art. 25 Abs. 2 des Statuts, der nur die Wiedergabe der in Art. 296 AEUV vorgesehenen allgemeinen Verpflichtung darstellt, dazu dient, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen. Daraus folgt, dass die Begründung dem Betroffenen daher grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen ist und dass das Fehlen der Begründung nicht dadurch geheilt werden kann, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (Urteile vom 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, EU:C:1981:284, Rn. 22, und vom 28. Februar 2008, Neirinck/Kommission, C‑17/07 P, EU:C:2008:134, Rn. 50).

119

Bei der Umsetzung dieser Grundsätze ist allerdings der evolutive Charakter des Vorverfahrens zu berücksichtigen, dem zufolge die Verwaltungsbeschwerde und ihre ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung Bestandteil eines komplexen Verfahrens ist und die Ausarbeitung der Maßnahme, mit der der endgültige Standpunkt des Organs festgelegt wird, erst mit der Beantwortung der Beschwerde durch die Anstellungsbehörde endet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2014, Mocová/Kommission, T‑347/12 P, EU:T:2014:268, Rn. 33, 34 und 45).

120

In diesem Zusammenhang hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die ergänzende Begründung im Stadium der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde dem Zweck von Art. 90 Abs. 2 des Statuts entspricht, nach dessen Wortlaut die Entscheidung über die Beschwerde ebenfalls zu begründen ist. Diese Bestimmung impliziert nämlich notwendig, dass die über die Beschwerde entscheidende Behörde nicht einzig und allein an die gegebenenfalls unzureichende oder sogar fehlende Begründung der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung gebunden ist (Urteile vom 7. Juli 2011, Longinidis/Cedefop, T‑283/08 P, EU:T:2011:338, Rn. 72, und vom 21. Mai 2014, Mocová/Kommission, T‑347/12 P, EU:T:2014:268, Rn. 35).

121

Im vorliegenden Fall sind die angefochtenen Entscheidungen nicht mit einer besonderen Begründung der Anstellungsbehörde versehen worden. Diese hat sich nämlich im Wesentlichen auf die Umsetzung der neuen Bestimmungen des Statuts beschränkt, die am 1. Januar 2014 in Kraft getreten sind und im Fall der Kläger deren Einstufung in die übergangsweise vorgesehene Funktionsbezeichnung „Assistent in der Übergangszeit“ vorschreiben, die mit Wirkung von diesem Tag durch eine Änderung ihrer in SysPer 2 geführten persönlichen Akten verwirklicht wurde.

122

In ihrer Antwort auf die Beschwerden der Kläger hat die Anstellungsbehörde jedoch erklärt, dass sie mit ihrem Vorgehen die vom Unionsgesetzgeber beschlossenen Bestimmungen des Statuts umgesetzt habe, ohne insoweit über ein Ermessen verfügt zu haben, und ihnen die Herausforderungen und Modalitäten der Umsetzung der 2014 in Kraft getretenen Reform des Statuts ausführlich erläutert. Für die Begründungspflicht, wie Art. 25 Abs. 2 des Statuts sie vorsieht, reichen solche Erklärungen der Anstellungsbehörde als Urheberin der nach gebundenem Ermessen getroffenen angefochtenen Entscheidungen aus.

123

Soweit die Kläger mit dem vorliegenden Klagegrund dem Unionsgesetzgeber vorwerfen wollen, er habe seine Begründungspflicht aus Art. 296 AEUV verletzt, ist speziell im Zusammenhang mit den Erwägungsgründen 17 bis 19 der Verordnung Nr. 1023/2013 bereits entschieden worden, dass die Begründung der Änderungen des Art. 45 sowie der Anhänge I und XIII des neuen Statuts in Bezug auf die Laufbahnstruktur der Bediensteten die Überlegungen des Parlaments und des Rates so klar und eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Kläger ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 182 und 183).

124

Ferner geht aus dem neuen statutarischen Rahmen klar hervor, dass nur dann, wenn die Anstellungsbehörde beschließt, je nach ihrem Bedarf Planstellen für „Hauptassistenten“ zu schaffen oder freie Stellen dieser Art zu besetzen, Beamte der Besoldungsgruppe AST 9 die Möglichkeit haben, nach den Art. 4 und 29 des Statuts ihr Interesse an einer solchen Stelle zu bekunden und gegebenenfalls von der Anstellungsbehörde ausgewählt zu werden, um diese Funktion im Wege der Beförderung auf diese Stelle der Besoldungsgruppe AST 10 auszuüben.

125

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der vierte Klagegrund zurückzuweisen ist. Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.

Kosten

126

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

127

Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

128

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

129

Das Parlament und der Rat tragen daher ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

GQ und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Beamten der Europäischen Kommission tragen die Kosten.

 

3.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.

 

Pelikánová

Nihoul

Svenningsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Dezember 2018.

Der Kanzler

E. Coulon

Der Präsident


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

( 1 ) Die Liste der weiteren Beamten der Europäischen Kommission ist nur der Fassung beigefügt, die den Parteien mitgeteilt wird.