URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

6. Oktober 2015 ( *1 )

„Wettbewerb — Kartelle — Natriumchloratmarkt im EWR — Änderungsentscheidung, mit der die festgestellte Dauer der Beteiligung am Kartell verkürzt wird — Berechnung der Geldbuße — Verjährung — Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003“

In der Rechtssache T‑250/12

Corporación Empresarial de Materiales de Construcción, SA, vormals Uralita, SA, mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Struckmann und G. Forwood, Barrister,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten zunächst durch N. von Lingen, R. Sauer und J. Bourke, dann durch R. Sauer und J. Norris-Usher als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 des Beschlusses C (2012) 1965 final der Kommission vom 27. März 2012 zur Änderung der Entscheidung C (2008) 2626 final der Kommission vom 11. Juni 2008 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.695 – Natriumchlorat)

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Gervasoni und L. Madise (Berichterstatter),

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2014

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Die Klägerin, die Corporación Empresarial de Materiales de Construcción, SA, vormals Uralita, SA, ist eine Gesellschaft spanischen Rechts. 1992 gründete sie die Aragonesas Industrias y Energía, SA. Bis 1994 hielt sie 100 % der Anteile dieser Aktiengesellschaft. Im Dezember 1994 übertrug sie das gesamte Chemikaliengeschäft dieser Aktiengesellschaft auf die zuvor gegründete Holdinggesellschaft Energía y Industrias Aragonesas EIA, SA (im Folgenden: EIA). Nach einer Fusion übernahm sie 2003 EIA und hielt erneut 100 % der Anteile der vorgenannten Aktiengesellschaft. Am 2. Juni 2005 veräußerte sie diese an die Ercros Industrial, SAU (im Folgenden: Ercros); die veräußerte Gesellschaft wurde zur Aragonesas Industrias y Energía, SAU (im Folgenden: Aragonesas).

2

Am 28. März 2003 stellten Vertreter der in Schweden niedergelassenen EKA Chemicals AB (im Folgenden: EKA) in Bezug auf ein Kartell in der Natriumchloratindustrie einen Antrag auf Geldbußenerlass bzw. ‑ermäßigung gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002).

3

Am 30. September 2003 erließ die Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Entscheidung, mit der sie der EKA einen bedingten Geldbußenerlass gemäß Rn. 15 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gewährte.

4

Am 10. September 2004 richtete die Kommission Auskunftsverlangen gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) an mehrere Unternehmen, darunter Aragonesas. Am 3. und 9. Dezember 2004 beantwortete Aragonesas dieses Auskunftsverlangen.

5

Zwischen dem 13. November 2006 und dem 11. April 2008 richtete die Kommission Auskunftsverlangen gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 an mehrere Unternehmen, u. a. am 13. November 2006, 8. Februar 2007, 12. März 2007 und 11. April 2008 an Aragonesas sowie am 8. Februar 2007, 20. April 2007 und 11. April 2008 an die Klägerin.

6

Am 27. Juli 2007 erließ die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die u. a. an Aragonesas und die Klägerin gerichtet war. Diese übermittelten der Kommission fristgerecht ihre Stellungnahmen hierzu.

7

Am 20. November 2007 machte die Klägerin von ihrem Recht auf mündliche Anhörung durch die Kommission Gebrauch.

8

Am 11. Juni 2008 erließ die Kommission die Entscheidung C (2008) 2626 final in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.695 – Natriumchlorat) (im Folgenden: Entscheidung von 2008). In dieser Entscheidung befand sie, dass Aragonesas sich in der Zeit vom 16. Dezember 1996 bis zum 9. Februar 2000 an wettbewerbswidrigen Praktiken beteiligt habe.

9

Erstens vertrat die Kommission in Bezug auf die Klägerin in den Rn. 416 bis 426 und 455 bis 468 der Entscheidung von 2008 die Ansicht, dass die Klägerin unmittelbar, aber auch mittelbar über EIA, einen beherrschenden Einfluss auf die strategische Ausrichtung und die allgemeine Geschäftspolitik von Aragonesas ausgeübt habe. Zweitens gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass EIA in Anbetracht zum einen der Vermutung, dass sie einen beherrschenden Einfluss auf Aragonesas ausgeübt habe, weil sie zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung deren gesamtes Stammkapital gehalten habe, und zum anderen der weiteren in der Entscheidung von 2008 dargestellten Faktoren zumindest tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf das Verhalten von Aragonesas ausgeübt habe, so dass sie als zusammen mit Aragonesas zu dem Unternehmen, das die Zuwiderhandlung begangen habe, gehörende Einheit für das die Zuwiderhandlung darstellende Verhalten des Unternehmens hafte. Da EIA 2003 von der Klägerin übernommen worden und diese rechtlich und wirtschaftlich ihre Nachfolgerin geworden sei, vertrat die Kommission bei dieser Gelegenheit die Ansicht, dass die Haftung von EIA in Bezug auf das die Zuwiderhandlung darstellende Verhalten des in Rede stehenden Unternehmens auf die Klägerin übergegangen sei.

10

Infolgedessen erklärte die Kommission in den Rn. 469 und 487 bis 489 der Entscheidung von 2008 Aragonesas und die Klägerin für gesamtschuldnerisch haftbar für die von der Erstgenannten vom 16. Dezember 1996 bis zum 9. Februar 2000 begangene Zuwiderhandlung.

11

Die Kommission gelangte daher in Art. 1 Buchst. g und h der Entscheidung von 2008 zu dem Ergebnis, dass Aragonesas und die Klägerin dadurch gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen hätten, dass sie sich vom 16. Dezember 1996 bis zum 9. Februar 2000 an einem Bündel von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt hätten.

12

In Art. 2 Buchst. f der Entscheidung von 2008 verhängte die Kommission gegen Aragonesas und die Klägerin gesamtschuldnerisch eine Geldbuße von 9900000 Euro.

13

In Art. 4 der Entscheidung von 2008 führte die Kommission die Adressaten dieser Entscheidung auf, zu denen Aragonesas und die Klägerin gehörten.

14

Mit Klageschrift, die am 26. August 2008 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Aragonesas eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung von 2008, soweit diese sie betraf. Die Rechtssache wurde unter dem Aktenzeichen T‑348/08 eingetragen. Im Kern bestritt Aragonesas, sich an den in Rede stehenden wettbewerbswidrigen Praktiken vom 16. Dezember 1996 bis zum 9. Februar 2000 beteiligt zu haben, und wandte sich somit insgesamt gegen die Verhängung einer Geldbuße gegen sie.

15

Mit Klageschrift, die am 26. August 2008 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung von 2008, soweit diese sie betraf. Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen T‑349/08 eingetragen. Im Kern focht die Klägerin die Entscheidung der Kommission an, ihr das von Aragonesas zur Last gelegte Verhalten zuzurechnen und gegen sie gesamtschuldnerisch mit dieser eine Geldbuße zu verhängen.

16

Am 16. September 2008 zahlte die Klägerin vorläufig die gegen sie mit der Entscheidung von 2008 gesamtschuldnerisch mit Aragonesas verhängte Geldbuße.

17

Mit Urteil vom 25. Oktober 2011, Aragonesas Industrias y Energía/Kommission (T‑348/08, Slg, im Folgenden: Urteil Aragonesas) (EU:T:2011:621), hat das Gericht wie folgt für Recht erkannt und entschieden:

„1.

Art. 1 Buchst. g der Entscheidung C (2008) 2626 final der Kommission vom 11. Juni 2008 in einem Verfahren nach Art. [101 AEUV] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.695 – Natriumchlorat) wird für nichtig erklärt, soweit die Kommission der Europäischen Gemeinschaften darin eine Zuwiderhandlung der Aragonesas Industrias y Energía, SAU, in den Zeiträumen 16. Dezember 1996 bis 27. Januar 1998 und 1. Januar 1999 bis 9. Februar 2000 festgestellt hat.

2.

Art. 2 Buchst. f der Entscheidung C (2008) 2626 final wird für nichtig erklärt, soweit darin der Betrag der Geldbuße auf 9,9 Mio. Euro festgesetzt wird.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

…“

18

In Rn. 247 des Urteils Aragonesas, oben in Rn. 17 angeführt (EU:T:2011:621), hat das Gericht entschieden, dass „der erste Teil des ersten Klagegrundes teilweise begründet [ist], soweit die Kommission in der … Entscheidung [von 2008] fehlerhaft die Beteiligung der [Aragonesas] an der fraglichen Zuwiderhandlung zum einen vom 16. Dezember 1996 bis 27. Januar 1998 und zum anderen vom 1. Januar 1999 bis 9. Februar 2000 festgestellt hat“.

19

In Rn. 258 des Urteils Aragonesas, oben in Rn. 17 angeführt (EU:T:2011:621), hat das Gericht in Anbetracht der Feststellungen in Rn. 247 dieses Urteils entschieden, dass „der zweite Teil des zweiten Klagegrundes, wonach der Kommission bei der Berechnung der Dauer der Beteiligung der Klägerin an der fraglichen Zuwiderhandlung ein Fehler unterlaufen sei, … als begründet anzusehen [ist]“.

20

In Rn. 302 des Urteils Aragonesas, oben in Rn. 17 angeführt (EU:T:2011:621), hat das Gericht zum zweiten Klagegrund ausgeführt, dass „dem zweiten Klagegrund teilweise stattzugeben [ist], soweit die Dauer der von der Klägerin begangenen Zuwiderhandlung, wie sie die Kommission für die Bemessung der gegen sie verhängten Geldbuße zugrunde gelegt hat, unzutreffend ist“.

21

In Rn. 303 des Urteils Aragonesas, oben in Rn. 17 angeführt (EU:T:2011:621), hat das Gericht festgestellt, dass „dem Antrag auf Nichtigerklärung der … Entscheidung [von 2008] teilweise stattzugeben [ist], soweit die Kommission in deren Art. 1 feststellt, dass sich die Klägerin vom 16. Dezember 1996 bis zum 27. Januar 1998 und vom 1. Januar 1999 bis zum 9. Februar 2000 an der Zuwiderhandlung beteiligt hat, und in Art. 2 dieser Entscheidung den Betrag der Geldbuße auf 9,9 Mio. Euro festsetzt“.

22

Schließlich hat das Gericht in Rn. 307 des Urteils Aragonesas, oben in Rn. 17 angeführt (EU:T:2011:621), u. a. darauf hingewiesen, dass die Kommission die Konsequenzen aus dem Ergebnis in Rn. 303 dieses Urteils zu ziehen habe.

23

Mit Urteil vom 25. Oktober 2011, Uralita/Kommission (T‑349/08, im Folgenden: Urteil Uralita, EU:T:2011:622), hat das Gericht die Klage der Klägerin insgesamt als unbegründet abgewiesen.

24

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 teilte die Kommission der Klägerin und Aragonesas mit, welche Konsequenzen sie aus dem Urteil Aragonesas, oben in Rn. 17 angeführt (EU:T:2011:621), zu ziehen beabsichtige. Hierzu gab sie in Bezug auf Aragonesas an, dass sie beabsichtige, dem Kollegium der Kommissionsmitglieder vorzuschlagen, gegen diese in Anbetracht des im Urteil Aragonesas, oben in Rn. 17 angeführt (EU:T:2011:621), bestätigten Zeitraums der Zuwiderhandlung gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 eine Geldbuße mit einem neuen Betrag zu verhängen. In Bezug auf die Klägerin gab sie an, obwohl das Gericht im Urteil Uralita, oben in Rn. 23 angeführt (EU:T:2011:622), die Klage insgesamt abgewiesen habe, so dass die mit der Entscheidung von 2008 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße für diese aufrechterhalten worden sei, beabsichtige sie, dem Kollegium der Kommissionsmitglieder vorzuschlagen, zum einen die Dauer der Zuwiderhandlung, an der die Klägerin beteiligt gewesen sei, dahin zu ändern, dass sie mit der gegenüber Aragonesas festgestellten übereinstimme, und zum anderen den Betrag der gegen die Klägerin gesamtschuldnerisch mit Aragonesas verhängten Geldbuße herabzusetzen. Gleichzeitig mit dem Schreiben vom 5. Dezember 2011 richtete die Kommission an die Klägerin und Aragonesas ein Informationsersuchen, um dem Kollegium der Kommissionsmitglieder ihren endgültigen Vorschlag vorlegen zu können.

25

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 antworteten Aragonesas und die Klägerin auf das Schreiben der Kommission vom 5. Dezember 2011, sie teilten zwar nicht deren Standpunkt in Bezug auf die Konsequenzen, die gegenüber der Klägerin aus dem Urteil Aragonesas, oben in Rn. 17 angeführt (EU:T:2011:621), zu ziehen seien, sie hätten jedoch auf ein Informationsersuchen geantwortet, um wenigstens einen Teil der gegen sie in der Entscheidung von 2008 gesamtschuldnerisch verhängten Geldbuße erstattet zu erhalten. Sie stellten klar, dass dieses Schreiben ohne Einfluss auf ihre rechtliche Stellung sei.

26

Mit Schreiben vom 23. Januar 2012 teilte die Klägerin der Kommission erstens mit, dass Aragonesas aufgrund ihrer Fusion mit Ercros seit dem 31. Mai 2010 nicht mehr bestehe. Zweitens führte sie aus, Aragonesas hafte zwar gemäß der Vereinbarung über den Ankauf von Aktien, die sie mit Ercros geschlossen habe, weiter gesamtschuldnerisch für die in Rede stehende Zuwiderhandlung in Bezug auf den Zeitraum, der von der vom Gericht im Urteil Aragonesas, oben in Rn. 17 angeführt (EU:T:2011:621), ausgesprochenen Nichtigerklärung nicht erfasst sei, doch übernehme die Klägerin allein die wirtschaftliche Haftung für die Zahlung der gesamten Geldbuße, die gemäß einer Änderungsentscheidung aufgrund des erwähnten Urteils sowie des Urteils Uralita, oben in Rn. 23 angeführt (EU:T:2011:622), verhängt würde. In diesem Schreiben führte sie insbesondere aus:

„… Uralita anerkennt daher vorbehaltlos ihre Haftung für die Zuwiderhandlung in Bezug auf den Zeitraum vom 28. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 im Rahmen des von der Kommission in der Sache 38.695 – Natriumchlorat durchgeführten Verfahrens.

Nach alledem und unter Berücksichtigung ihres Interesses daran, dass eine Änderungsentscheidung erlassen wird und dass die vorläufig gezahlte Geldbuße ihr unverzüglich erstattet wird, erklärt sich Uralita damit einverstanden …, dass sie allein für die Zahlung jeder in einer solchen Entscheidung verhängten Geldbuße für den Zeitraum der Zuwiderhandlung, der in dem Urteil [Aragonesas, oben in Rn. 17 angeführt (EU:T:2011:621)] festgesetzt worden ist, nämlich für die Zeit vom 28. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998, haftet, und … dass jede Änderungsentscheidung ausschließlich an sie gerichtet werden kann, ohne dass eine weitere Verfahrensmaßnahme als das Schreiben vom 5. Dezember 2011 mit einer Sachverhaltsdarstellung erforderlich ist.“

27

Am 27. März 2012 erließ die Kommission den Beschluss C (2012) 1965 final zur Änderung der Entscheidung C (2008) 2626 final der Kommission vom 11. Juni 2008 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.695 – Natriumchlorat) (im Folgenden: angefochtener Beschluss). In dem angefochtenen Beschluss vertrat die Kommission unter Hinweis auf die Vorgeschichte des Rechtsstreits und insbesondere darauf, dass das Gericht im Urteil Uralita, oben in Rn. 23 angeführt (EU:T:2011:622), die Klage der Klägerin gegen die Entscheidung von 2008 in vollem Umfang abgewiesen habe, die Auffassung. dass die gegen sie verhängte Geldbuße in Höhe von 9900000 Euro aufrechtzuerhalten sei. In den Rn. 8 und 9 des angefochtenen Beschlusses führte die Kommission allerdings Folgendes aus:

„(8)

Obwohl das Gericht die Nichtigkeitsklage von Uralita gegen die Entscheidung [von 2008] abgewiesen hat, hält es die Kommission in Anbetracht der im Urteil Aragonesas [oben in Rn. 17 angeführt (EU:T:2011:621)] entschiedenen teilweisen Nichtigerklärung für angebracht, die Dauer der Zuwiderhandlung in Bezug auf Uralita zu kürzen, um sie der im Urteil Aragonesas zugrunde gelegten, nämlich vom 28. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998, anzugleichen.

(9)

Ferner hat die Kommission unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Sache und insbesondere der Erklärungen von Uralita in ihrem Schreiben vom 23. Januar 2012 … und des Umstands, dass Uralita an die Kommission bereits den gesamten Betrag der [in der Entscheidung von 2008 verhängten] Geldbuße vorläufig innerhalb der in der Entscheidung gesetzten Frist gezahlt hat, beschlossen, die Entscheidung abzuändern, soweit sie an Uralita gerichtet ist, und zwar

a)

unter Kürzung der Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung dahin, dass sie den Zeitraum vom 28. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 betrifft, und

b)

unter Festsetzung einer Geldbuße nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, die der geänderten Dauer dieses Zeitraums der Zuwiderhandlung entspricht, und für deren Zahlung Uralita in die Haftung genommen wird.“

28

Für die Berechnung des neuen Betrags der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße wandte die Kommission die gleichen Parameter an wie in der Entscheidung von 2008, mit Ausnahme des auf die Dauer bezogenen Multiplikationskoeffizienten, der mit 0,91 % festgesetzt wurde, um die kürzere Dauer des Zeitraums der Zuwiderhandlung widerzuspiegeln.

29

Zu den Zinsen, die auf den Betrag der mit der Entscheidung von 2008 verhängten Geldbuße von 9900000 Euro seit ihrer vorläufigen Zahlung durch die Klägerin angefallen sind, führte die Kommission in Rn. 11 des angefochtenen Beschlusses aus: „Da das Gericht die Beteiligung [der Klägerin] an der Zuwiderhandlung für den Zeitraum vom 28. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 festgestellt hat, stehen die Zinsen auf den mit der vorliegenden Entscheidung festgesetzten Betrag der Geldbuße der Kommission zu und werden deshalb von ihr einbehalten.“

30

Der verfügende Teil des angefochtenen Beschlusses lautet:

„Artikel 1

Die Entscheidung [von 2008] wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

‚h)

Uralita SA, vom 28. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998.‘

2.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

,f)

Uralita SA: 4231000 Euro.‘

Artikel 2

Die seit dem 16. September 2008 angefallenen Zinsen auf den Betrag der vorläufig gezahlten Geldbuße von 4231000 Euro stehen der Kommission zu.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist gerichtet an:

Uralita …“

31

Am 3. April 2012 erstattete die Kommission der Klägerin einen Betrag von 5981569 Euro. Dieser Betrag wurde auf der Grundlage des Unterschieds zwischen der in der Entscheidung von 2008 verhängten Geldbuße von 9900000 Euro (im Folgenden: ursprüngliche Geldbuße) und der Geldbuße in Höhe von 4231000 Euro, die in dem angefochtenen Beschluss verhängt wurde, zuzüglich der auf diesen Unterschiedsbetrag ab der vorläufigen Zahlung der ursprünglichen Geldbuße entfallenden Zinsen berechnet.

Verfahren und Anträge der Parteien

32

Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 5. Juni 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

33

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin gegen sie eine Geldbuße von 4231000 Euro verhängt wird;

Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

34

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

35

Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend. Erstens rügt sie einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003. Zweitens rügt sie einen Verstoß gegen Art. 266 AEUV.

36

Die Kommission hält die beiden Klagegründe für unbegründet. Hilfsweise macht sie geltend, dass die Klage, soweit sie auf den ersten Klagegrund gestützt werde, unzulässig sei, da die Klägerin kein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses habe.

Zur Zulässigkeit

37

Die Kommission stellt die Zulässigkeit „der von [der Klägerin] erhobenen Klage in Bezug auf den ersten Klagegrund“ in Abrede. Als Erstes macht sie in diesem Zusammenhang geltend, dass die Klägerin erstens in der mit dem Urteil Uralita, oben in Rn. 23 angeführt (EU:T:2011:622), abgeschlossenen Rechtssache weder eine Verletzung von Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 gerügt noch die Dauer der Beteiligung von Aragonesas an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung bestritten habe und dass zweitens aufgrund des Urteils Uralita, oben in Rn. 23 angeführt (EU:T:2011:622), gegen das kein Rechtsmittel eingelegt worden sei, die Entscheidung von 2008 gegenüber der Klägerin Bestandskraft erlangt habe, soweit mit ihr eine Geldbuße in Höhe von 9900000 Euro verhängt worden sei. Zudem sei sie nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet, der Klägerin die im Urteil Aragonesas, oben in Rn. 17 angeführt (EU:T:2011:621), ausgesprochene teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung von 2008 zugutekommen zu lassen. Da der angefochtene Beschluss die Entscheidung von 2008 nicht ersetze, sondern sie nur ändere, sei infolgedessen zum einen der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 verspätet und somit unzulässig, und zum anderen zöge die Klägerin selbst aus einer Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses keinen Vorteil, denn die Entscheidung von 2008 würde wieder aufleben, so dass gegen sie eine höhere Geldbuße als mit dem angefochtenen Beschluss verhängt würde. Daher habe die Klägerin kein Interesse, gegen den angefochtenen Beschluss zu klagen.

38

Als Zweites macht die Kommission geltend, erstens habe die Klägerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 ausdrücklich zum einen ihr Einverständnis damit erklärt, allein für die Zahlung der möglicherweise gegen sie für den Zeitraum vom 28. Januar bis zum 31. Dezember 1998 verhängten Geldbuße zu haften, und zum anderen ihr Interesse an einem unverzüglichen Erlass einer Entscheidung zur Änderung der Entscheidung von 2008, und zweitens habe die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 im Verwaltungsverfahren bezüglich des angefochtenen Beschlusses nicht gerügt. Daher könne sie jetzt kein berechtigtes Interesse an der Nichtigerklärung der Änderungsentscheidung geltend machen.

39

Die Klägerin meint, sie habe zum einen hinsichtlich des Gegenstands ihrer Klage, nämlich teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, soweit mit dessen Art. 1 Abs. 2 gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 4231000 Euro verhängt werde, und zum anderen hinsichtlich der rechtlichen Wirkungen des Urteils Aragonesas, oben in Rn. 17 angeführt (EU:T:2011:621), in Bezug auf sie ein Interesse, Klage gegen den angefochtenen Beschluss zu erheben. Dieses Interesse könne nicht wegen ihrer Erklärungen im Schreiben vom 23. Januar 2012 in Frage gestellt werden.

40

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Beantwortung einer Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, mit der sie aufgefordert worden ist, anzugeben, worauf sich die gerügte Unzulässigkeit beziehe, erklärt hat, dass sich diese Rüge auf den ersten Klagegrund beziehe. Im Licht dieser Klarstellung ist die von der Kommission erhobene Rüge der Unzulässigkeit zu prüfen.

41

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig, wenn diese ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse besteht nur, wenn die Nichtigerklärung der Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2000, Parlament/Richard, C‑174/99 P, Slg, EU:C:2000:412, Rn. 33, vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, Slg, EU:C:2009:536, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. September 2004, MCI/Kommission, T‑310/00, Slg, EU:T:2004:275, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42

Im vorliegenden Fall macht die Kommission geltend, dass die Klägerin auf der Grundlage des ersten Klagegrundes – Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 – kein Interesse an der Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses habe. Daher ist die von der Kommission gegen den ersten Klagegrund erhobene Rüge der Unzulässigkeit im Licht der angeführten Rechtsprechung zu prüfen.

43

Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Kommission mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses, wie aus dessen Rn. 8 und 9 hervorgeht, beschlossen hat, die Entscheidung von 2008 dahin zu ändern, dass der Klägerin die Wirkungen des Urteils Aragonesas, oben in Rn. 17 angeführt (EU:T:2011:621), zugutekommen. Aufgrund dessen beschloss sie, zum einen in Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses den der Klägerin in der Entscheidung von 2008 zur Last gelegten Zeitraum der Zuwiderhandlung zu kürzen, um diesen, wie aus Rn. 8 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, dem im Urteil Aragonesas, oben in Rn. 17 angeführt (EU:T:2011:621), zugrunde gelegten anzugleichen, und zum anderen in Art. 1 Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses den Betrag der gegen die Klägerin mit der Entscheidung von 2008 verhängten Geldbuße herabzusetzen, um ihn, wie aus Rn. 9 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, der Dauer des neuen Zeitraums der Zuwiderhandlung anzugleichen.

44

Zweitens ergibt sich aus dieser Feststellung in der vorstehenden Rn. 43, dass der angefochtene Beschluss, dessen Adressatin die Klägerin ist, sie dadurch beschwert, dass ihr zum einen zur Last gelegt wird, sich in einem neuen Zeitraum an der in der Entscheidung von 2008 in Rede stehenden Zuwiderhandlung beteiligt zu haben, und ihr zum anderen eine Geldbuße in einer anderen als der in der Entscheidung von 2008 festgesetzten Höhe auferlegt wird. Mit dem ersten Klagegrund begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses, soweit die Kommission gegen sie eine Geldbuße nach Ablauf der in Art. 45 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 festgelegten Verjährungsfrist verhängt habe. Keinesfalls stellt die Klägerin die Rechtmäßigkeit von Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses in Abrede, soweit mit ihm der ihr nunmehr zur Last gelegte Zeitraum der Zuwiderhandlung bestimmt wird.

45

Drittens steht fest, dass es sich im vorliegenden Fall um eine einheitliche und dauernde Zuwiderhandlung handelt. Daher hat die in Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Verjährungsfrist gemäß Art. 25 Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung an dem Tag begonnen, an dem diese Zuwiderhandlung beendet wurde. Während der der Klägerin in der Entscheidung von 2008 zur Last gelegte Zeitraum der Zuwiderhandlung am 9. Februar 2000 geendet hatte, endete der ihr in dem angefochtenen Beschluss zur Last gelegte neue Zeitraum der Zuwiderhandlung zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich, wie die Parteien in Beantwortung einer Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung anerkannt haben, am 31. Dezember 1998.

46

Da die Kommission durch die Änderung der Dauer der der Klägerin in der Entscheidung von 2008 ursprünglich zur Last gelegten Zuwiderhandlung einen neuen Zeitpunkt festgesetzt hat, zu dem die in Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Verjährungsfrist zu laufen begann, rügt sie somit zu Unrecht, dass die Klägerin als ersten Klagegrund einen Verstoß gegen die genannte Vorschrift geltend macht, obwohl sie diesen nicht in der mit dem Urteil Uralita, oben in Rn. 23 angeführt (EU:T:2011:622), abgeschlossenen Rechtssache geltend gemacht hatte.

47

Viertens kann dem Vorbringen der Kommission nicht gefolgt werden, dass eine Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses bedeuten würde, dass Art. 2 Buchst. f der gegenüber der Klägerin bestandskräftig gewordenen Entscheidung von 2008 in Kraft bliebe, mit dem gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 9900000 Euro verhängt worden sei, so dass die Klägerin keinen Vorteil aus einer solchen Nichtigerklärung ziehen würde. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kommission verpflichtet war, der Klägerin die Wirkungen des Urteils Aragonesas, oben in Rn. 17 angeführt (EU:T:2011:621), zugutekommen zu lassen, wie sie es nach der Feststellung oben in Rn. 43 getan hat, denn aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass die Kommission entschieden hat, die der Klägerin in der Entscheidung von 2008 zur Last gelegte Dauer der Zuwiderhandlung zu kürzen.

48

Sollte das Gericht der Klage auf der Grundlage des ersten Klagegrundes stattgeben, würde daher der angefochtene Beschluss, da sich dieser Klagegrund ausschließlich gegen dessen Art. 1 Abs. 2 richtet, teilweise, und zwar nur insoweit für nichtig erklärt, als mit ihm der neue Betrag der gegen die Klägerin in der Entscheidung von 2008 verhängten Geldbuße festgesetzt wird, und nicht insoweit, als mit ihm der der Klägerin zur Last gelegte neue Zeitraum der Zuwiderhandlung festgelegt wird, in Bezug auf den die Verjährung der Befugnis der Kommission, eine Geldbuße zu verhängen, beurteilt wird. Infolgedessen ist für die Beurteilung der Zulässigkeit des ersten Klagegrundes nicht davon auszugehen, dass eine auf diesen Klagegrund gestützte teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses den Betrag der gegen die Klägerin mit der Entscheidung von 2008 verhängten Geldbuße wieder aufleben ließe, da die Kommission gemäß Art. 266 AEUV verpflichtet ist, die sich aus dem vorliegenden Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, was insbesondere ihre Befugnis angeht, gegen die Klägerin eine Geldbuße wegen des in Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses festgesetzten neuen Zeitraums der Zuwiderhandlung zu erlassen (vgl. Urteil CAS Succhi di Frutta/Kommission, T‑191/96 und T‑106/97, Slg, EU:T:1999:256, Rn. 62 und die angeführte Rechtsprechung).

49

Daraus folgt, dass eine teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses auf der Grundlage des ersten Klagegrundes der Klägerin einen Vorteil im Sinne der oben in Rn. 41 angeführten Rechtsprechung verschaffen würde. Der vorliegende Klagegrund ist deshalb als zulässig anzusehen.

50

An diesem Ergebnis kann das Argument der Kommission nichts ändern, dass die Klägerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 ihr Einverständnis damit erklärt habe, allein für die Zahlung der Geldbuße zu haften, die mit einem Beschluss zur Änderung der Entscheidung von 2008 wegen des neu festgesetzten Zeitraums der Zuwiderhandlung gegen sie verhängt werden könnte. Entgegen dem Vorbringen der Kommission geht nämlich aus dem Schreiben vom 19. Dezember 2011 nicht hervor, dass die Klägerin darin ein solches Einverständnis erklärt hätte. Sie nimmt in diesem Schreiben zu den Folgen Stellung, die die Kommission aus den Urteilen Aragonesas, oben in Rn. 17 angeführt (EU:T:2011:621), und Uralita, oben in Rn. 23 angeführt (EU:T:2011:622), insbesondere in Bezug auf die Erstattung zumindest eines Teils der ursprünglichen Geldbuße an sie zu ziehen beabsichtigte.

51

Vielmehr ist festzustellen, dass die Klägerin der Kommission im Schreiben vom 23. Januar 2012 mitgeteilt hat, sie übernehme allein die wirtschaftliche Haftung für die Zahlung jeder Geldbuße, die gegen sie mit einem Beschluss zur Änderung der Entscheidung von 2008 aufgrund zum einen des Urteils Aragonesas, oben in Rn. 17 angeführt (EU:T:2011:621), und zum anderen des Urteils Uralita, oben in Rn. 23 angeführt (EU:T:2011:622), verhängt werden könnte.

52

Nach der Rechtsprechung kann jedoch das ausdrückliche oder stillschweigende Eingeständnis tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte durch ein Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission zwar ein ergänzendes Beweismittel bei der Beurteilung der Begründetheit einer Klage darstellen, es kann aber nicht die Ausübung des Rechts natürlicher und juristischer Personen aus Art. 263 Abs. 4 AEUV, beim Gericht Klage zu erheben, an sich einschränken. Mangels einer entsprechenden ausdrücklichen Rechtsgrundlage verstieße eine solche Einschränkung gegen die tragenden Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Wahrung der Verteidigungsrechte. Zudem wird das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert, die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV rechtlich den gleichen Rang hat wie die Verträge. Nach Art. 52 Abs. 1 dieser Charta muss jede Einschränkung der Ausübung der in ihr anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein (Urteil vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C‑407/08 P, Slg, EU:C:2010:389, Rn. 90 und 91).

53

Im Übrigen kann der Umstand, dass die Klägerin der Kommission im Schreiben vom 23. Januar 2012 mitgeteilt hat, sie übernehme allein die wirtschaftliche Haftung für die Zahlung jeder Geldbuße, die gegen sie wegen der in Rede stehenden Zuwiderhandlung verhängt werden könnte, nicht dahin ausgelegt werden, dass sie darauf verzichtet hätte, sich auf Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 für eine mögliche Verjährung der Befugnis der Kommission, gegen sie eine solche Geldbuße zu verhängen, zu berufen. Aus diesem Schreiben geht nämlich lediglich hervor, dass die Klägerin anerkannt hat, allein die Haftung für die Zahlung einer von der Kommission verhängten Geldbuße zu übernehmen.

54

Ferner hat die Klägerin im Schreiben vom 19. Dezember 2011 ausdrücklich klargestellt, dass dieses Schreiben keinen Einfluss auf ihre rechtliche Stellung habe.

55

Daher können der Klägerin weder das Schreiben vom 19. Dezember 2011 noch das Schreiben vom 23. Januar 2012 entgegengehalten werden, um die Zulässigkeit des ersten Klagegrundes in Abrede zu stellen.

56

Nach alledem ist die von der Kommission gegenüber dem ersten Klagegrund erhobene Rüge der Unzulässigkeit für unbegründet zu erklären, so dass in die Prüfung der Begründetheit der vorliegenden Klage einzutreten ist.

Zur Begründetheit

57

Im Rahmen des ersten Klagegrundes rügt die Klägerin zum einen, dass die Kommission dadurch gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen habe, dass sie gegen sie nach Ablauf der in diesem Artikel geregelten Verjährungsfrist eine neue Geldbuße verhängt habe, und zum anderen, dass die Kommission in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerhaft entschieden habe, die Zinsen einzubehalten, die seit der vorläufigen Zahlung der ursprünglichen Geldbuße auf den Teil dieser Geldbuße angefallen seien, der dem in Art. 1 Abs. 2 dieses Beschlusses neu festgesetzten Betrag der Geldbuße entspreche.

58

Die Klägerin macht konkret erstens geltend, dass die Kommission mit Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses den Zeitraum der Zuwiderhandlung gegenüber Uralita gekürzt habe, so dass dieser dem vom Gericht im Urteil Aragonesas, oben in Rn. 17 angeführt (EU:T:2011:621), festgesetzten Zeitraum vom 28. Januar bis zum 31. Dezember 1998 entsprochen habe.

59

Zunächst habe aber, da die in Rede stehende Zuwiderhandlung als dauernde Zuwiderhandlung qualifiziert worden sei, gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 die Verjährungsfrist von fünf Jahren am 31. Dezember 1998 zu laufen begonnen.

60

Sodann stellten der Antrag von EKA auf Anwendung der Kronzeugenregelung vom 28. März 2003 und die Entscheidung der Kommission vom 30. September 2003, ihr gemäß Rn. 15 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 einen bedingten Geldbußenerlass zu gewähren, keine Ereignisse dar, die geeignet wären, die Verjährungsfrist gemäß Art. 25 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 zu unterbrechen. Im Übrigen gehe aus der Entscheidungspraxis der Kommission aufgrund dieser Mitteilung hervor, dass sie das erste Auskunftsverlangen als die Verjährung unterbrechende Handlung betrachte. So habe die Kommission in Rn. 492 der Entscheidung von 2008 das erste Auskunftsverlangen vom 10. September 2004 als Ereignis angesehen, das geeignet gewesen sei, in dieser Sache die Frist zu unterbrechen. Diese Entscheidungspraxis verwehre es der Kommission, sich jetzt auf eine Maßnahme anderer Art, wie eine Entscheidung, einen bedingten Geldbußenerlass zu gewähren, als die Verjährung unterbrechende Handlung zu berufen.

61

Schließlich sei in Ermangelung eines anderen Ereignisses, das die Verjährung unterbrochen hätte, die in Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 geregelte Verjährungsfrist am 31. Dezember 2003 abgelaufen.

62

Infolgedessen habe die Kommission dadurch gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen, dass sie gegen die Klägerin in Art. 1 Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses eine Geldbuße für die in Art. 1 Abs. 1 dieses Beschlusses zugrunde gelegte Dauer der Zuwiderhandlung verhängt habe.

63

Zweitens macht die Klägerin geltend, da die Kommission wegen Verjährung nicht mehr befugt gewesen sei, gegen sie eine neue Geldbuße in dem angefochtenen Beschluss zu verhängen, könne sie nicht in Art. 2 dieses Beschlusses die Zinsen einbehalten, die seit der vorläufigen Zahlung der ursprünglichen Geldbuße auf den Teil dieser Geldbuße angefallen seien, der dem in Art. 1 Abs. 2 dieses Beschlusses neu festgesetzten Betrag der Geldbuße, nämlich 4231000 Euro, entspreche.

64

Drittens macht die Klägerin in der Erwiderung zunächst geltend, für die Entscheidung darüber, ob die Kommission wegen Verjährung nach Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht mehr befugt gewesen sei, gegen sie eine Geldbuße zu verhängen, und ob sie demnach berechtigt gewesen sei, die Zinsen einzubehalten, die seit der vorläufigen Zahlung der ursprünglichen Geldbuße auf den Teil dieser Geldbuße angefallen seien, der dem in Art. 1 Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses neu festgesetzten Betrag der Geldbuße entspreche, müsse festgestellt werden, ob die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung von 2008 im Urteil Aragonesas, oben in Rn. 17 angeführt (EU:T:2011:621), ihr gegenüber Wirkungen entfaltet habe. Dazu führt sie aus, da sie für die in Rede stehende Zuwiderhandlung, die allein auf dem Verhalten von Aragonesas beruhe, nur wegen des beherrschenden Einflusses, den sie auf dieses Unternehmen ausgeübt habe und wegen ihrer Nachfolge in den Rechten und Pflichten von EIA gesamtschuldnerisch hafte, habe die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung von 2008 im Urteil Aragonesas, oben in Rn. 17 angeführt (EU:T:2011:621), ihr gegenüber Wirkungen entfaltet. Deshalb müsse ihr eine etwaige Verjährung der gegen sie und Aragonesas als Gesamtschuldner verhängten einheitlichen Geldbuße zugutekommen.

65

Sodann vertritt die Klägerin die Ansicht, dass die Kommission, da das Gericht im Urteil Aragonesas, oben in Rn. 17 angeführt (EU:T:2011:621), die gegen sie mit der Entscheidung von 2008 gesamtschuldnerisch mit Aragonesas verhängte Geldbuße insgesamt für nichtig erklärt habe, mit dem angefochtenen Beschluss eine neue Geldbuße gegen sie festgesetzt habe. Infolgedessen unterliege der angefochtene Beschluss sämtlichen für die Verjährung geltenden Regeln, wie sie in Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 festgelegt seien.

66

Schließlich wäre die mit dem angefochtenen Beschluss verhängte Geldbuße selbst dann, wenn die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung der Kommission vom 30. September 2003, EKA einen bedingten Geldbußenerlass zu gewähren, unterbrochen gewesen wäre, und auch unter Berücksichtigung des Ruhens der Verjährungsfrist nach Art. 25 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 nach Ablauf der Höchstfrist für die Verjährung von zehn Jahren gemäß Art. 25 Abs. 5 dieser Verordnung verjährt gewesen.

67

Die Kommission tritt dem gesamten Vorbringen zur Stützung des ersten Klagegrundes entgegen.

68

Vorab stellt das Gericht fest, dass der erste Klagegrund auf zwei Rügen beruht, mit denen jeweils ein Rechtsfehler beanstandet wird. Zur zweiten Rüge geht aus der Klageschrift hervor, dass die Klägerin nicht angegeben hat, welche Rechtsvorschrift die Kommission dadurch verletzt haben soll, dass sie in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, die Zinsen einzubehalten, die seit der vorläufigen Zahlung der ursprünglichen Geldbuße auf den Teil dieser Geldbuße angefallen sind, der dem in Art. 1 Abs. 2 dieses Beschlusses neu festgesetzten Betrag der Geldbuße entspricht.

69

Allerdings ist zugleich festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen des zweiten Klagegrundes geltend macht, die Kommission habe dadurch gegen Art. 266 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle sich aus dem Urteil Aragonesas, oben in Rn. 17 angeführt (EU:T:2011:621), ergebenden Maßnahmen ergriffen habe, indem sie in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses entschieden habe, den Betrag der neuen gegen sie festgesetzten Geldbuße nebst den seit der vorläufigen Zahlung der Geldbuße angefallenen Zinsen auf diesen Betrag einzubehalten.

70

In Beantwortung einer Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung zur Tragweite des zweiten Klagegrundes hat die Klägerin, wie in das Protokoll der Sitzung aufgenommen worden ist, eingeräumt, dass sich Art. 2 des angefochtenen Beschlusses nur auf die Zinsen bezieht, die auf den in Art. 1 Abs. 2 dieses Beschlusses neu festgesetzten Betrag der Geldbuße angefallen sind. Somit ist der zweite Klagegrund dahin auszulegen, dass die Klägerin lediglich die Entscheidung der Kommission in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses, angreift, die Zinsen einzubehalten, die seit der vorläufigen Zahlung der ursprünglichen Geldbuße auf den Teil dieser Geldbuße angefallen sind, der dem in Art. 1 Abs. 2 dieses Beschlusses neu festgesetzten Betrag der Geldbuße entspricht.

71

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die zweite Rüge, auf die der erste Klagegrund gestützt wird, mit den Gründen identisch ist, die die Klägerin zur Stützung des zweiten Klagegrundes – Verstoß gegen Art. 266 AEUV – anführt. Daher ist zunächst die zweite Rüge des ersten Klagegrundes im Licht des zweiten Klagegrundes auszulegen und als dahin gehend zu verstehen, dass die Klägerin im Rahmen dieser Rüge einen Verstoß gegen Art. 266 AEUV geltend macht. Sodann sind die zweite Rüge des ersten Klagegrundes und der zweite Klagegrund gemeinsam zu prüfen, da beide denselben Gegenstand haben, nämlich auf die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 266 AEUV gerichtet sind. Schließlich geht aus der Formulierung des ersten Klagegrundes hervor, dass dessen zweiter Teil voraussetzt, dass sein erster Teil begründet ist. Nur soweit nämlich, wie die Klägerin meint, dass die Kommission wegen Verjährung nicht mehr befugt gewesen wäre, gegen sie eine Geldbuße mit einem neuen Betrag zu verhängen, hätte sie zu Unrecht die Zinsen einbehalten, die seit der vorläufigen Zahlung der ursprünglichen Geldbuße auf den Teil dieser Geldbuße angefallen sind, der dem neuen Betrag der mit Art. 1 Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses verhängten Geldbuße entspricht. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass der zweite Klagegrund und die zweite Rüge des ersten Klagegrundes beide in gleicher Weise voraussetzen, dass das Gericht zuvor die Begründetheit des ersten Teils des ersten Klagegrundes feststellt.

72

Die erste Rüge des ersten Klagegrundes – Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 – zielt im Kern auf die Feststellung des Gerichts ab, dass die Kommission wegen Verjährung nicht mehr zur Verhängung einer Geldbuße gegen die Klägerin befugt war.

73

Als Erstes ist festzustellen, dass der erste Teil des ersten Klagegrundes auf der Prämisse beruht, dass das Gericht im Urteil Aragonesas, oben in Rn. 17 angeführt (EU:T:2011:621), Art. 2 Buchst. f der Entscheidung von 2008 insgesamt für nichtig erklärt habe, so dass die Kommission mit dem angefochtenen Beschluss eine neue Entscheidung, gegen die Klägerin eine Geldbuße zu verhängen, erlassen habe.

74

Diese Prämisse erweist sich als falsch. Wie es nämlich ausdrücklich in Nr. 2 des Tenors des Urteils Aragonesas, oben in Rn. 17 angeführt (EU:T:2011:621), heißt, hat das Gericht Art. 2 Buchst. f der Entscheidung von 2008 für nichtig erklärt, „soweit darin der Betrag der Geldbuße auf 9,9 Mio. Euro festgesetzt wird“. Infolgedessen ist die Nichtigerklärung dieses Artikels der Entscheidung von 2008 durch die Verwendung des Wortes „soweit“ teilweise, nämlich beschränkt auf den Betrag der festgesetzten Geldbuße, erfolgt und bezieht sich nicht auf die Entscheidung der Kommission, eine Geldbuße zu verhängen.

75

Diese Auslegung von Art. 2 Buchst. f der Entscheidung von 2008 wird bestätigt durch die Entscheidungsgründe des Urteils Aragonesas, oben in Rn. 17 angeführt (EU:T:2011:621), und zwar dessen Rn. 247, 258, 302 und 303, wie sie oben in den Rn. 18 bis 21 angeführt worden sind.

76

Infolgedessen ergibt sich sowohl aus dem Tenor wie auch aus den Entscheidungsgründen des Urteils Aragonesas, oben in Rn. 17 angeführt (EU:T:2011:621), dass das Gericht Art. 2 Buchst. f der Entscheidung von 2008 nur für insoweit nichtig erklärt hat, als die Kommission dort den Betrag der Geldbuße festgesetzt hatte. Das Gericht hat diesen Artikel keineswegs für nichtig erklärt, soweit die Kommission auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 entschieden hatte, eine Geldbuße gesamtschuldnerisch gegen Aragonesas und die Klägerin zu verhängen.

77

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Kommission mit dem angefochtenen Beschluss keine neue Entscheidung, gegen sie eine Geldbuße zu verhängen, erlassen. Mit diesem Beschluss war nämlich bezweckt und bewirkt, die gegen die Klägerin in der Entscheidung von 2008 verhängte Geldbuße in Höhe von 4231000 Euro, also des in Art. 1 Abs. 1 Buchst. f des angefochtenen Beschlusses angegebenen Betrags, aufrechtzuerhalten. Daher ist für die Beurteilung der Begründetheit des ersten Teils des ersten Klagegrundes, mit dem die Verjährung der Befugnis der Kommission geltend gemacht wird, gegen die Klägerin eine Geldbuße zu verhängen, auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Kommission entschieden hat, gegen die Klägerin eine Geldbuße zu verhängen, also das Datum der Entscheidung von 2008, den 11. Juni 2008, und nicht das Datum des angefochtenen Beschlusses, mit dem, wie aus diesem hervorgeht, bezweckt war, der Klägerin die Wirkungen des Urteils Aragonesas, oben in Rn. 17 angeführt (EU:T:2011:621), zugutekommen zu lassen.

78

Was als Zweites die in Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 geregelte Verjährungsfrist angeht, unterliegt die der Kommission mit diesem Artikel in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung verliehene Befugnis, gegen Unternehmen Geldbußen zu verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 101 AEUV verstoßen, einer Verjährungsfrist von fünf Jahren.

79

Nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Diese Bestimmung stellt jedoch klar, dass die Verjährungsfrist bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen erst mit dem Tag beginnt, an dem Zuwiderhandlung beendet ist.

80

Nach Art. 25 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 wird die Verjährung durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der Kommission oder der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats, u. a. ein schriftliches Auskunftsverlangen der Kommission, unterbrochen, und die Unterbrechung tritt an dem Tag ein, an dem die Handlung mindestens einem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung bekannt gegeben wird.

81

Nach Art. 25 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 wirkt die Unterbrechung gegenüber „allen“ an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen (Urteil vom 27. Juni 2012, Bolloré/Kommission, T‑372/10, Slg, EU:T:2012:325, Rn. 201).

82

Art. 25 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 sieht u. a. vor, dass die Verjährung nach jeder Unterbrechung von neuem beginnt.

83

Im vorliegenden Fall ist erstens zwischen den Parteien unstreitig, dass die in Rede stehende Zuwiderhandlung einheitlich und dauernd ist. Daher begann gemäß Art. 25 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1/2003 die Verjährungsfrist gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung „mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist“, also, wie dies oben in Rn. 45 festgestellt worden ist, am 31. Dezember 1998. In Ermangelung einer Handlung, die die Verjährung unterbrochen hätte, lief die Verjährungsfrist von fünf Jahren im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 grundsätzlich am 31. Dezember 2003 ab.

84

Zweitens ist zu prüfen, ob, wie die Kommission geltend macht, die Verjährungsfrist von fünf Jahren im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 vor dem 31. Dezember 2003 durch eine Handlung der Kommission im Sinne von Art. 25 Abs. 3 dieser Verordnung unterbrochen worden ist.

85

Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 25 Abs. 3 und Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003, dass, wenn ein Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war, d. h., wenn es in dem angefochtenen Beschluss als solches identifiziert worden ist, ihm gegenüber die Verjährungsunterbrechung wirkt, die sich aus einer Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung ergibt, die mindestens einem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen (ihm oder einem anderen) bekannt gegeben wurde, das ebenfalls als an der Zuwiderhandlung beteiligtes Unternehmen identifiziert worden ist. Die Handlungen, die die Verjährung unterbrechen, entfalten daher Wirkungen erga omnes gegenüber allen an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bolloré/Kommission, oben in Rn. 81 angeführt, EU:T:2012:325, Rn. 201, 205 und 211).

86

Im vorliegenden Fall ist die Klägerin in dem angefochtenen Beschluss als Beteiligte an der Zuwiderhandlung genannt. Sollte daher im vorliegenden Fall eine die Verjährung unterbrechende Handlung festgestellt werden, könnte sie der Klägerin entgegengehalten werden.

87

Des Weiteren stellt sich die Frage, ob, wie die Kommission geltend macht, ihre Entscheidung vom 30. September 2003, EKA einen bedingten Geldbußenerlass gemäß Rn. 15 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 zu gewähren, im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 als Handlung eingestuft werden kann, mit der die Verjährung unterbrochen wurde.

88

Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die in Art. 25 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 enthaltene Aufzählung, die durch den Ausdruck „unter anderem“ eingeleitet wird, keineswegs erschöpfend ist und dass diese Bestimmung die Unterbrechung der Verjährung nicht von einer Mitteilung oder einem schriftlichen Prüfungsauftrag abhängig macht (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg, EU:C:2002:582, Rn. 141 und 162), und zum anderen darauf, dass die Unterbrechung der Verjährung eine Ausnahme vom Grundsatz der fünfjährigen Verjährung darstellt und daher eng auszulegen ist (Urteil vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T‑213/00, Slg, EU:T:2003:76, Rn. 484).

89

Ferner geht aus Art. 25 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 hervor, dass die Verjährung im Sinne dieser Verordnung durch eine „auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der Kommission unterbrochen“ wird.

90

In Bezug auf die von der Kommission betriebene Kronzeugenpolitik hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Kronzeugenprogramme nützliche Instrumente sind, um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht effizient aufzudecken und zu beenden, und damit der wirksamen Anwendung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV dienen (Urteil vom 14. Juni 2011, Pfleiderer, C‑360/09, Slg, EU:C:2011:389, Rn. 25).

91

Nach der Rechtsprechung des Gerichts dient „[d]as Kronzeugenprogramm … damit der Untersuchung, Bekämpfung und Abschreckung von Praktiken, die zu den schwersten Verstößen gegen Art. 101 AEUV zählen“ (Urteil vom 9. September 2011, Deltafina/Kommission, T‑12/06, Slg, EU:T:2011:441, Rn. 107).

92

Das Gericht hat auch für Recht erkannt, dass die Gewährung eines bedingten Erlasses der Geldbuße voraussetzt, dass dem Unternehmen, das die Bedingungen nach Rn. 8 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erfüllt, im Verwaltungsverfahren eine besondere verfahrensrechtliche Stellung zuerkannt wird, die bestimmte Rechtswirkungen entfaltet (Urteil Deltafina/Kommission, oben in Rn. 91 angeführt, EU:T:2011:441, Rn. 114).

93

Wie aus den Rn. 103 bis 118 des Urteils Deltafina/Kommission, oben in Rn. 91 angeführt (EU:T:2011:441), die sich auf das von der Kommission eingerichtete Kronzeugenprogramm beziehen, hervorgeht, trägt die Gewährung eines bedingten Geldbußenerlasses für einen Antragsteller auf Teilnahme am Kronzeugenprogramm dadurch zur vollen Wirksamkeit dieses Programms bei, dass den Unternehmen, die mit der Kommission bei der Untersuchung von Kartellen zusammenarbeiten, die Praktiken betreffen, die zu den schwersten Verstößen gegen Art. 101 AEUV zählen, Rechtsvorteile gewährt werden sollen (Urteil Deltafina/Kommission, oben in Rn. 91 angeführt, EU:T:2011:441, Rn. 103 und 105). Daher können diesen Unternehmen als Gegenleistung für ihre aktive und freiwillige Mitwirkung an der Untersuchung, mit der sie die Aufgabe der Kommission erleichtern, die in der Feststellung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln besteht, im Hinblick auf die Geldbuße, die andernfalls gegen sie verhängt worden wäre, Rechtsvorteile gewährt werden, sofern sie die in der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 genannten Bedingungen erfüllen (Urteil Deltafina/Kommission, oben in Rn. 91 angeführt, EU:T:2011:441, Rn. 108).

94

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Rn. 8 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 Folgendes vorsieht:

„Die Kommission erlässt einem Unternehmen die Geldbuße, die andernfalls verhängt worden wäre, sofern

a)

das Unternehmen als Erstes Beweismittel vorlegt, die es der Kommission ihrer Ansicht nach ermöglichen, in einer Entscheidung eine Nachprüfung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 … anzuordnen, um gegen ein mutmaßliches, die Gemeinschaft betreffendes Kartell zu ermitteln, oder

b)

das Unternehmen als Erstes Beweismittel vorlegt, die es der Kommission ihrer Ansicht nach ermöglichen, eine Zuwiderhandlung gegen Artikel [101 AEUV] in Form eines mutmaßlichen, die Gemeinschaft betreffenden Kartells festzustellen.“

95

Rn. 11 Buchst. a bis c der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 lauten:

„Zusätzlich zu den unter den Randnummern 8 Buchstabe a) und 9 bzw. den Randnummern 8 Buchstabe b) und 10 genannten Bedingungen muss das Unternehmen, um einen Geldbußenerlass zu erhalten, die nachstehenden Bedingungen erfüllen:

a)

Es muss während des Verwaltungsverfahrens in vollem Umfang kontinuierlich und zügig mit der Kommission zusammenarbeiten und der Kommission alle in seinem Besitz befindlichen oder anderweitig verfügbaren Beweismittel über das mutmaßliche Kartell vorlegen. Es muss sich der Kommission zur Verfügung halten, um jede Anfrage, die zur Feststellung des Sachverhalts beitragen kann, zügig zu beantworten.

b)

Es muss seine Teilnahme an der mutmaßlichen rechtswidrigen Handlung spätestens zu dem Zeitpunkt einstellen, zu dem es die Beweismittel gemäß Randnummern 8 Buchstabe a) bzw. 8 Buchstabe b) vorlegt.

c)

Es darf andere Unternehmen nicht zur Teilnahme an der rechtswidrigen Handlung gezwungen haben.“

96

Aufgrund der oben in den Rn. 90 bis 95 dargestellten Erwägungen ist zunächst festzustellen, dass das Kronzeugenprogramm unmittelbar zur vollen Wirksamkeit der Politik der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union beiträgt, für die die Kommission verantwortlich ist. Sodann erlaubt es die Entscheidung, einem Antragsteller auf Teilnahme am Kronzeugenprogramm einen bedingten Geldbußenerlass zu gewähren, zu bestätigen, dass sein Antrag die erforderlichen Voraussetzungen dafür erfüllt, dass ihm bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens unter bestimmten Bedingungen ein endgültiger Geldbußenerlass gewährt werden kann. Schließlich verpflichtet diese verfahrensrechtliche Stellung, die dem Antragsteller auf Anwendung der Kronzeugenregelung mit der Entscheidung verschafft wird, ihm einen bedingten Geldbußenerlass zu gewähren, den Betroffenen, bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung der Kommission ein Verhalten zu befolgen, das die in Rn. 11 Buchst. a bis c der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 aufgestellten Bedingungen erfüllt, damit er Anspruch auf die Gewährung eines endgültigen Bußgelderlasses erheben kann. Dieses Verhalten des Antragstellers auf Anwendung der Kronzeugenregelung ist insbesondere durch eine Verpflichtung gekennzeichnet, zum einen während des Verwaltungsverfahrens in vollem Umfang kontinuierlich und zügig mit der Kommission zusammenzuarbeiten und zum anderen der Kommission alle in seinem Besitz befindlichen oder anderweit verfügbaren Beweismittel über das mutmaßliche Kartell vorzulegen.

97

Somit ist die Entscheidung, einem Antragsteller auf Anwendung der Kronzeugenregelung einen bedingten Geldbußenerlass zu gewähren, grundlegend dafür, dass die Kommission die vermutete Zuwiderhandlung untersuchen und verfolgen kann. Folglich ist diese Verfahrenshandlung der Kommission auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 gerichtet und somit als die Verjährung unterbrechende Handlung einzuordnen. Wie oben in Rn. 85 ausgeführt worden ist, kann eine solche Unterbrechungshandlung Wirkungen erga omnes gegenüber allen an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen entfalten.

98

In Anbetracht der vorstehend in Rn. 97 gezogenen Schlussfolgerung ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Verjährung, die in Bezug auf die Klägerin am 31. Dezember 1998 zu laufen begann, vier Jahre und neun Monate später durch die Entscheidung der Kommission vom 30. September 2003, EKA einen vorläufigen Geldbußenerlass zu gewähren, unterbrochen worden ist. Der Lauf der Verjährung begann daher ab dieser Entscheidung erneut bei null und wurde elf Monate und zehn Tage später durch das Auskunftsverlangen der Kommission vom 10. September 2004, das u. a. an Aragonesas gerichtet war, erneut unterbrochen. Der Lauf der Verjährung begann daher erneut bei null bis zum Erlass der Entscheidung von 2008 am 11. Juni 2008, also drei Jahre und neun Monate später. In Anbetracht der oben in Rn. 77 gezogenen Schlussfolgerung, wonach auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem die Kommission entschieden hat, die Geldbuße gegen die Klägerin zu verhängen, also den Zeitpunkt der Entscheidung von 2008, den 11. Juni 2008, ist demnach diese Entscheidung, wie sie durch den angefochtenen Beschluss teilweise, in Höhe von 4231000 Euro des Betrags der Geldbuße, mit ihren Wirkungen aufrechterhalten worden ist, innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 erlassen worden.

99

Zum einen kann dieses Ergebnis nicht durch das Vorbringen der Klägerin entkräftet werden, die Kommission habe in Rn. 492 der Entscheidung von 2008 das erste Auskunftsverlangen vom 10. September 2004 als Handlung bezeichnet, die die Verjährung in der vorliegenden Sache unterbrochen habe. Der Umstand, dass die Kommission in der Entscheidung von 2008 auf diese Handlung abstellte, kann sie nämlich nicht daran hindern, sich jetzt auf eine frühere Handlung wie die Entscheidung vom 30. September 2003 zu berufen, in der sie ebenfalls eine möglicherweise den Lauf dieser Verjährung unterbrechende Handlung sieht. In dieser Randnummer heißt es nämlich ausdrücklich, dass die Verjährungsfrist nach Ansicht der Kommission „spätestens“ am 10. September 2004 unterbrochen wurde. Damit hatte die Kommission nicht ausgeschlossen, dass andere Handlungen vor dem Auskunftsverlangen vom 10. September 2004, wie ihre Entscheidung vom 30. September 2003, EKA einen bedingten Geldbußenerlass zu gewähren, ebenfalls die Verjährung unterbrechen konnten.

100

Zum anderen beruft sich die Klägerin zu Unrecht auf die Entscheidungspraxis, die bisher von der Kommission befolgt worden sein soll, um geltend zu machen, dass die Kommission verpflichtet gewesen wäre, das erste Auskunftsverlangen, dass sie am 10. September 2004 an einen der Adressaten der Entscheidung von 2008 gerichtet hatte, als die Verjährung unterbrechende Handlung zu berücksichtigen. Wie sich nämlich aus sämtlichen oben in den Rn. 84 bis 97 dargelegten Gründen ergibt, beruht die Einstufung einer Handlung der Kommission als die Verjährung unterbrechende Handlung auf Rechtsnormen, hier insbesondere Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003, in ihrer aktuellen Auslegung durch den Unionsrichter. Daher kann die von der Klägerin geltend gemachte frühere Praxis der Kommission diese nicht daran hindern, unter der Kontrolle des Unionsrichters andere Arten von Handlungen als das erste Auskunftsverlangen als die Verjährung unterbrechende Handlung zu berücksichtigen.

101

Was als Drittes den von der Klägerin in der Erwiderung vorgebrachten Klagegrund einer Verletzung von Art. 25 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Klageschrift nach Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts namentlich eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Nach ständiger Rechtsprechung muss diese Darstellung ferner unabhängig von Fragen der Terminologie so klar und genau sein, dass der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht – gegebenenfalls ohne Einholung weiterer Informationen – über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Urteil vom 27. September 2006, Roquette Frères/Kommission, T‑322/01, Slg, EU:T:2006:267, Rn. 208 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung sind Klagegründe, die in der Klageschrift nicht hinreichend substantiiert angeführt worden sind, als unzulässig anzusehen. Entsprechende Erfordernisse gelten für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge. Die aus dem Fehlen unverzichtbarer Prozessvoraussetzungen folgende Unzulässigkeit kann vom Gericht nötigenfalls von Amts wegen festgestellt werden (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2005, Honeywell/Kommission, T‑209/01, Slg, EU:T:2005:455, Rn. 54 und 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

102

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin in der Klageschrift in keiner Weise auch nur im Kern einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 gerügt hat, soweit mit dieser Bestimmung eine Verjährungsfrist von höchstens zehn Jahren geregelt wird, über die die Kommission für die Verhängung einer Geldbuße verfügt. Daher ist, wie die Kommission geltend macht, die in der Phase der Erwiderung erhobene Rüge des Verstoßes gegen Art. 25 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 als unzulässig zurückzuweisen.

103

Nur ergänzend ist festzustellen, dass dieser Klagegrund jedenfalls offensichtlich unbegründet ist. Die in Art. 25 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 geregelte Verjährungsfrist von zehn Jahren hat am 31. Dezember 1998 zu laufen begonnen und wäre spätestens am 31. Dezember 2008 abgelaufen, wenn sie nicht gemäß Art. 25 Abs. 6 dieser Verordnung geruht hätte. Ohne dass jedoch die Dauer eines solchen möglichen Ruhens berechnet werden müsste, ist festzustellen, dass die Entscheidung von 2008, wie sie gemäß den oben in Rn. 77 getroffenen Feststellungen durch den angefochtenen Beschluss teilweise in ihren Wirkungen, nämlich in Höhe des auf 4231000 Euro festgesetzten Betrags der Geldbuße, aufrechterhalten worden ist, am 11. Juni 2008, also mehr als sechs Monate vor dem 31. Dezember 2008, erlassen wurde.

104

Demzufolge ist die erste Rüge des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

105

In Anbetracht der Erwägungen oben in Rn. 71 zum Verhältnis zwischen der ersten Rüge des ersten Klagegrundes einerseits und der zweiten Rüge des ersten Klagegrundes und dem zweiten Klagegrund andererseits ist die Klage, da die erste Rüge des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen ist, insgesamt abzuweisen, ohne dass über die zweite Rüge des ersten Klagegrundes oder über den zweiten Klagegrund zu entscheiden ist.

Kosten

106

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die Corporación Empresarial de Materiales de Construcción, SA, trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

 

Martins Ribeiro

Gervasoni

Madise

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. Oktober 2015.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.