URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

15. Juli 2015 ( *1 )

„Wettbewerb — Verwaltungsverfahren — Europäischer Markt für Automobilglas — Veröffentlichung einer Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Ablehnung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung von Informationen, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen sollen — Begründungspflicht — Vertraulichkeit — Berufsgeheimnis — Vertrauensschutz“

In der Rechtssache T‑462/12

Pilkington Group Ltd. mit Sitz in St Helens (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: J. Scott, S. Wisking, K. Fountoukakos-Kyriakakos, Solicitors, und Rechtsanwalt C. Puech Baron,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch M. Kellerbauer, P. Van Nuffel und G. Meessen als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung des Beschlusses C (2012) 5718 final der Kommission vom 6. August 2012, mit dem ein von der Pilkington Group Ltd nach Art. 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren gestellter Antrag auf vertrauliche Behandlung abgelehnt wurde (Sache COMP/39.125 – Automobilglas),

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas sowie der Richter N. J. Forwood (Berichterstatter) und E. Bieliūnas,

Kanzler: L. Grzegorczyk, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2015

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Am 12. November 2008 erließ die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Entscheidung C (2008) 6815 final in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen mehrere Hersteller von Automobilglas, darunter die Klägerin Pilkington Group Ltd (Sache COMP/39.125 – Automobilglas) (im Folgenden: Automobilglasentscheidung).

2

Die Kommission stellte u. a. fest, dass die Adressaten der Automobilglasentscheidung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen hatten, indem sie zwischen März 1998 und März 2003 in verschiedenen Zeiträumen an einer Reihe wettbewerbswidriger Vereinbarungen und abgestimmter Verhaltensweisen im Automobilglassektor im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) beteiligt waren.

3

Laut der Automobilglasentscheidung handelt es sich um eine einzige fortdauernde Zuwiderhandlung, die aus Absprachen über die Zuteilung von Verträgen über die Lieferung von Automobilglas oder einer Gesamtheit von Glasteilen, die im Allgemeinen eine Windschutzscheibe, eine Heckscheibe und Seitenscheiben umfasst, an die führenden Automobilhersteller im EWR, bestehe. Diese Absprachen seien in Form einer Koordinierung der Preispolitik und der Strategien für die Lieferungen an Kunden erfolgt, die darauf abgezielt habe, die Stellung der Kartellmitglieder auf dem fraglichen Markt insgesamt stabil zu halten. Diese Stabilität sei u. a. mit Korrekturmechanismen angestrebt worden, die angewandt worden seien, wenn die Absprachen nicht zu den erwarteten Ergebnissen geführt hätten.

4

Mit Schreiben vom 25. März 2009 informierte die Generaldirektion Wettbewerb der Kommission (im Folgenden: GD Wettbewerb) die Klägerin u. a. über ihre Absicht, eine nicht vertrauliche Fassung der Automobilglasentscheidung gemäß Art. 30 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) auf ihrer Internetseite in den in diesem Fall verbindlichen Sprachfassungen, nämlich Englisch, Französisch und Niederländisch, zu veröffentlichen. Außerdem forderte die GD Wettbewerb die Klägerin auf, die Informationen, die vertraulich seien oder Geschäftsgeheimnisse darstellten, zu bezeichnen und diese Einstufung zu begründen.

5

Nach einem Schriftwechsel mit der Klägerin erließ die GD Wettbewerb im Februar 2012 die nicht vertrauliche Fassung der Automobilglasentscheidung zur Veröffentlichung auf der Internetseite der Kommission. Aus dem fraglichen Schriftwechsel folgt, dass die GD Wettbewerb den Anträgen der Klägerin auf Geheimhaltung von Informationen, die in 202 Randnummern und 53 Fußnoten der Automobilglasentscheidung enthalten sind, nicht stattgegeben hatte.

6

Nach Ansicht der GD Wettbewerb können diese Informationen in drei Kategorien aufgeteilt werden. Die erste enthalte die Namen der Kunden und die Beschreibung der betroffenen Waren sowie jegliche Informationen, aus denen auf die Person eines Kunden geschlossen werden könne (im Folgenden: Informationen der Kategorie I). Die zweite enthalte die Liefermengen, die Zuteilung von Quoten für jeden Automobilhersteller, die Vereinbarungen über Preise, deren Berechnung und Variationen und schließlich die Zahlen und Prozentsätze im Zusammenhang mit der Aufteilung der Kunden unter den Kartellmitgliedern (im Folgenden: Informationen der Kategorie II). Die dritte enthalte Informationen im Zusammenhang mit natürlichen Personen, die Mitarbeiter der Klägerin seien (im Folgenden: Informationen der Kategorie III).

7

Die Klägerin rief am 30. Juni 2011 den Anhörungsbeauftragten gemäß Art. 9 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162, S. 21) an und wandte sich gegen die Veröffentlichung der streitigen Informationen.

Angefochtener Beschluss

8

Der Anhörungsbeauftragte entschied über den Antrag der Klägerin mit dem Beschluss C(2012) 5718 final der Kommission vom 6. August 2012, mit dem ein von Pilkington Group nach Art. 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren gestellter Antrag auf vertrauliche Behandlung abgelehnt wurde (Sache COMP/39.125 – Automobilglas) (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

9

Aus Rn. 18 des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, das dieser im Wesentlichen auf der Prüfung von zwei Argumenten der Klägerin beruht. Das erste Argument, das in den Rn. 19 bis 42 des angefochtenen Beschlusses geprüft wird, betrifft Informationen der Kategorien I und II, während das zweite Argument, das in den Rn. 43 bis 48 des angefochtenen Beschlusses geprüft wird, Informationen der Kategorie III betrifft.

10

Hinsichtlich des ersten Arguments war der Anhörungsbeauftragte erstens der Ansicht, dass die Informationen der Kategorien I und II ihrer Natur nach und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Automobilglasmarktes außerhalb der Klägerin bekannt seien, zweitens, dass sie historischer Natur seien, und drittens, dass sie das Wesen der Zuwiderhandlung selbst beträfen und ihre Veröffentlichung durch die Interessen der Geschädigten geboten sei (Rn. 19 bis 32 des angefochtenen Beschlusses). Soweit die Klägerin spezifische Argumente vorgetragen hatte, um darzutun, dass die Informationen trotz ihrer oben beschriebenen allgemeinen Merkmale vertraulich gewesen seien, kam der Anhörungsbeauftragte zu dem Schluss, dass die Rn. 198, 208, 367, 383 et 393 und 397 der Automobilglasentscheidung ausnahmsweise vertraulich behandelt werden könnten, soweit sie Informationen der Kategorien I und II enthielten (Rn. 32 letzter Satz bis 42 sowie Art. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses).

11

Was das zweite Argument betrifft, stützte sich der Anhörungsbeauftragte auf Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8, S. 1) und stimmte der vertraulichen Behandlung der Informationen in den Rn. 98, 132, 160 und 163 sowie in den Fn. 282 und 410 der Automobilglasentscheidung (Rn. 43 bis 47 und Art. 3 des angefochtenen Beschlusses) zu.

12

Im Übrigen wies der Anhörungsbeauftragte den Antrag der Klägerin zurück (Art. 4 des angefochtenen Beschlusses).

Verfahren und Anträge der Parteien

13

Mit Klageschrift, die am 19. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

14

Mit Beschluss vom 11. März 2013 hat der Präsident des Gerichts die teilweise Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses angeordnet. Mit Beschluss vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group (C‑278/13 P[R], Slg, EU:C:2013:558) hat der Vizepräsident des Gerichtshofs der Europäischen Union das Rechtsmittel der Kommission gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts zurückgewiesen.

15

Mit Beschluss vom 27. November 2013 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts die Anträge von vier in der Automobilglassparte tätigen Versicherern auf Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zurückgewiesen.

16

Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht der Kommission mehrere schriftliche Fragen gestellt. Diese hat hierauf mit Schreiben vom 7. Oktober und vom 18. Dezember 2014 geantwortet.

17

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss, insbesondere seinen Art. 4, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

18

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

19

Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende sechs Klagegründe:

Begründungsmangel und Fehler betreffend Rn. 115 der Automobilglasentscheidung;

Verletzung von Art. 339 AEUV, Art. 28 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275, S. 29);

Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung;

Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes;

Verletzung der Grundsätze zum Schutz der Identität Einzelner;

Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Grundsätze, die den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten der Organe regeln.

Zum ersten Klagegrund: Begründungsmangel und Fehler betreffend Rn. 115 der Automobilglasentscheidung

20

Die Klägerin macht geltend, der Anhörungsbeauftragte habe ihren Antrag mit einer kurzen und allgemeinen Begründung und auf der Grundlage nicht maßgeblicher Kriterien zurückgewiesen. Außerdem seien in dieser Begründung die angewandte Rechtsnorm nicht klar genannt, mehrere Argumente betreffend die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht beantwortet und auch ein besonderer Widerspruch gegenüber dem Standpunkt der GD Wettbewerb nicht begründet worden. Die Klägerin habe aber in der Begründung ihres Antrags auf jede betroffene Randnummer einzeln Bezug genommen. Weiter sei eine allgemeine Begründung von Natur aus unzureichend, da die streitigen Informationen, selbst diejenigen, die in nur eine Kategorie fielen, sehr unterschiedlicher Natur seien, was durch die Tatsache belegt werde, dass einige vertraulich behandelt worden seien, andere dagegen nicht. Schließlich sei der angefochtene Beschluss wegen der allgemeinen Bezugnahme auf den Begriff der die Zuwiderhandlung begründenden Umstände als eigenständiges Kriterium und auf die Nichtvertraulichkeit der der Kommission im Rahmen des Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung übermittelten Informationen sowie wegen der nicht übereinstimmenden Definitionen der Vertraulichkeit mit einem Begründungsmangel behaftet. Unter diesen Umständen habe die Kommission gegen Art. 296 AEUV und den in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen.

Zur Rüge eines Begründungsmangels

21

Die Pflicht zur Begründung einer Einzelentscheidung hat neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Rechtmäßigkeit in Frage stellt. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere von dem Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Die Begründung eines Rechtsakts muss darüber hinaus auch folgerichtig sein und darf insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen, die das Verständnis der Gründe, die diesem Rechtsakt zugrunde liegen, erschweren (Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, Slg, EU:C:2011:620, Rn. 148, 150 und 151).

22

Gemäß Art. 8 Abs. 2 des Beschlusses 2011/695 kann der Anhörungsbeauftragte feststellen, dass eine Information offengelegt werden darf, weil es sich nicht um ein Geschäftsgeheimnis oder sonstige vertrauliche Information handelt oder weil er der Ansicht ist, dass ein übergeordnetes Interesse an der Offenlegung besteht. Folglich hat der Anhörungsbeauftragte eine Schlussfolgerung, dass die streitige Information offengelegt werden darf, unter Bezugnahme auf die Erwägungen zu begründen, die ihn zu dem Ergebnis haben gelangen lassen, dass es sich nicht um ein Geschäftsgeheimnis oder sonstige vertrauliche Informationen handelt oder, selbst wenn dies der Fall wäre, dass ein übergeordnetes Interesse an der Offenlegung besteht.

23

In diesem Zusammenhang wirkt sich die Tatsache, dass ein oder mehrere der Nichtanerkennung des vertraulichen Charakters zugrunde liegende Gründe für eine Reihe von Informationen geltend gemacht werden, die nach Ansicht des Anhörungsbeauftragten gemeinsame Merkmale aufweisen, nicht auf die Vollständigkeit der Begründung aus, soweit die Grundlage für die Schlussfolgerungen des Anhörungsbeauftragten aus dem angefochtenen Beschluss verständlich wird. Gelten die in Rede stehenden Gründe für eine oder mehrere Informationen nicht, so stellt dies die Stichhaltigkeit der Begründung in Frage und nicht die Erfüllung des wesentlichen Formerfordernisses einer ausreichenden Begründung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C‑17/99, Slg, EU:C:2001:178, Rn. 35).

24

Im vorliegenden Fall ist den Rn. 19 bis 32 des angefochtenen Beschlusses zu entnehmen, dass der Anhörungsbeauftragte zunächst einige den Informationen der Kategorien I und II gemeinsame Merkmale dargelegt hat, hinsichtlich deren diese Informationen seines Erachtens nicht als vertraulich eingestuft werden können. Es handelt sich darum, dass die Informationen erstens ihrer Natur nach Dritten bekannt seien, dass sie zweitens historischer Natur seien und dass sie drittens das Wesen der Zuwiderhandlung selbst bildeten.

25

In diesem Zusammenhang hat der Anhörungsbeauftragte dann geprüft, ob die Klägerin trotz dieser Merkmale spezifische Argumente geltend gemacht hat, mit denen dargetan wird, dass die in Rede stehenden Informationen in dem Sinne vertraulich waren, dass sie nur einem beschränkten Personenkreis bekannt waren, dass ihre Offenlegung einen erheblichen Schaden verursachen könnte und dass die Interessen, die durch die Offenlegung verletzt werden könnten, objektiv schützenswert waren. Der Anhörungsbeauftragte kam in dieser Hinsicht zu dem Schluss, dass nur die Rn. 198, 208, 367, 383 und 393 bis 397 der Automobilglasentscheidung Informationen enthielten, die nicht offengelegt werden dürften (Rn. 33 bis 42 des angefochtenen Beschlusses).

26

Schließlich hat der Anhörungsbeauftragte hinsichtlich der Informationen der Kategorie III in den Rn. 46 und 47 des angefochtenen Beschlusses dargelegt, dass nur die Rn. 98, 132, 160 und 163 sowie die Fn. 282 und 410 der Automobilglasentscheidung Informationen enthielten, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Feststellung der Identität einer natürlichen Person führen könnten. Dagegen enthielten, so Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses, die anderen Randnummern der Automobilglasentscheidung, die nach Ansicht der Klägerin Informationen der Kategorie III enthalten, keine Informationen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Feststellung der Identität einer natürlichen Person führen könnten.

27

Soweit der angefochtene Beschluss mit einer solchen Begründung versehen ist, enthält er Elemente, die es sowohl dem Gericht als auch der Klägerin erlauben, die Gründe auszumachen, aus denen der Anhörungsbeauftragte zu dem Schluss gekommen ist, die streitigen Informationen seien nicht vertraulich, ob diese Gründe nun für eine einzelne Information gelten oder ob mit ihnen die Merkmale einer Reihe von Informationen angesprochen werden. Der Umstand, dass der Anhörungsbeauftragte keine getrennte Beurteilung für jede Randnummer der Automobilglasentscheidung, die von dem Antrag der Klägerin erfasst ist, vorgenommen hat, bedeutet somit nicht, dass die angefochtene Entscheidung mit einem Begründungsmangel behaftet ist. Der Klägerin war es daher möglich, die Rechtmäßigkeit der Analyse des Anhörungsbeauftragten sachgerecht in Frage zu stellen, und das Gericht verfügt über die notwendigen Informationen für die in dieser Hinsicht vorzunehmende Würdigung.

28

Was im Übrigen die Rügen angeht, die angewandten Rechtsnormen seien nicht genannt worden, die angeführten Gründe seien nicht an alle streitigen Information angepasst, der Begriff der die Zuwiderhandlung begründenden Umstände sei nicht erheblich, die Informationen der Kategorie II seien nicht ihrer Natur nach außerhalb der Klägerin bekannt und die in dem angefochtenen Beschluss verwendeten Definitionen der Vertraulichkeit stimmten nicht miteinander überein, so betreffen sie die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses und werden im Rahmen des zweiten und des dritten Klagegrundes behandelt und geprüft.

29

Die Rüge, der Anhörungsbeauftragte habe nicht auf das Argument einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geantwortet, ist nicht begründet. Einmal unterstellt, dass diese Prüfung zu den Aufgaben des Anhörungsbeauftragten gehört, hat dieser sie in den Rn. 14 und 15 des angefochtenen Beschlusses erfüllt, indem er dargelegt hat, dass erstens die Kommission den von ihr in den vorausgehenden Untersuchungen verfolgten Ansatz habe ändern können, indem sie eine neue, vollständigere Veröffentlichung der die Zuwiderhandlung feststellenden Entscheidung vornahm, und dass zweitens nicht vermutet werden könne, dass jedes in der veröffentlichten Fassung einer solchen Entscheidung nicht enthaltene Element dem Geschäftsgeheimnis unterliege. Die Frage, ob diese Begründung zutreffend ist, fällt unter deren Stichhaltigkeit und wird im Rahmen des dritten Klagegrundes geprüft.

Zur Rüge eines Fehlers betreffend Rn. 115 der Automobilglasentscheidung

30

Dagegen ist der Einwand der Klägerin, der Anhörungsbeauftragte habe ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung von Rn. 115 der Automobilglasentscheidung ausdrücklich zurückgewiesen, obwohl die GD Wettbewerb diesem Antrag bereits stattgegeben hatte, offensichtlich begründet.

31

Nach Art. 8 Abs. 2 des Beschlusses 2011/695 kann das betroffene Unternehmen den Anhörungsbeauftragten anrufen, wenn es „mit der Offenlegung der Informationen nicht einverstanden [ist]“. Ist diese Offenlegung beabsichtigt, wird sie als Erstes von der Kommission dem Unternehmen gemäß Art. 8 Abs. 1 dieses Beschlusses mitgeteilt. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die Zuständigkeit des Anhörungsbeauftragten durch den ihm vorliegenden Antrag begrenzt ist und dass er nicht befugt ist, die von der GD Wettbewerb getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen, wenn darin einem Antrag auf vertrauliche Behandlung stattgegeben wurde.

32

Im vorliegenden Fall ergibt sich aber aus Absatz 4 des Schreibens der Kommission vom 1. Februar 2012, dass die GD Wettbewerb einverstanden war, in der veröffentlichten Fassung der Automobilglasentscheidung die in deren Rn. 115 genannten Namen der Kunden der Klägerin zu streichen, um die Personalien einiger ihrer Mitarbeiter zu schützen. Insoweit ist die These der Kommission zurückzuweisen, der im Schreiben vom 1. Februar 2012 geäußerte Standpunkt sei nur vorläufig gewesen und habe unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung des Anhörungsbeauftragten gestanden. Wie nämlich vorstehend in Rn. 31 ausgeführt worden ist, wird der Anhörungsbeauftragte nur in Fällen angerufen, in denen das Unternehmen mit der beabsichtigten Offenlegung nicht einverstanden ist. Ist dagegen eine Offenlegung nicht beabsichtigt, ist ein Eingreifen des Anhörungsbeauftragten gegenstandslos. Entgegen dem Vorbringen der Kommission veranschaulicht das Schreiben vom 1. Februar 2012 dies in seinem Absatz 9, in dem die Klägerin aufgefordert wurde, sich an den Anhörungsbeauftragten zu wenden, falls sie mit dem Umfang der beabsichtigten Veröffentlichung nicht einverstanden sei („Should you not agree with the scope of the disclosure as described in this letter …“).

33

Es trifft zwar zu, dass die Klägerin Rn. 115 der Automobilglasentscheidung in ihre Schreiben vom 30. Juni und vom 7. November 2011 an den Anhörungsbeauftragten einbezogen hat, dies ist jedoch dadurch zu erklären, dass sich die GD Wettbewerb erst mit Schreiben vom 1. Februar 2012, also nach der Anrufung des Anhörungsbeauftragten damit einverstanden erklärt hat, den maßgeblichen Teil dieser Rn. 115 nicht zu veröffentlichen. Ungeachtet dessen hat dieser den Antrag auf vertrauliche Behandlung betreffend Rn. 115 der Automobilglasentscheidung ausdrücklich zurückgewiesen (Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses), obwohl er hätte feststellen müssen, dass die GD Wettbewerb dem Antrag bereits stattgegeben hatte, und eine Beurteilung insoweit hätte unterlassen müssen.

34

Der angefochtene Beschluss ist somit für nichtig zu erklären, soweit er den Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung des Teils der Rn. 115 der Automobilglasentscheidung betrifft. Im Übrigen ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung von Art. 339 AEUV, Art. 28 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 8 des Beschlusses 2011/695

35

Nach Ansicht der Klägerin schließt der Begriff der vertraulichen Informationen Geschäftsgeheimnisse, andere Informationen, deren Offenlegung die Geschäftsinteressen eines Unternehmens schwer beeinträchtigen, und persönliche Daten ein. Eine Information sei ihrer Natur nach vertraulich, wenn sie einer begrenzten Anzahl von Personen bekannt sei und wenn ihre Offenlegung einen Schaden verursachen könne. Eine Information, die diese kumulativen Voraussetzungen erfülle, dürfe nur bei Vorliegen eines höheren Interesses offengelegt werden, das nach einer Interessenabwägung im Rahmen einer strikten Auslegung festgestellt werden müsse. Der Anhörungsbeauftragte habe aber nicht konkret auf der Grundlage feststehender Kriterien beurteilt, ob die streitigen Punkte ihrer Natur nach vertraulich seien, bevor er darüber entschieden habe, ob ein öffentlichen Interesses vorliege, das ihre Offenlegung erfordere.

36

Was die Informationen der Kategorie I angehe, lege die Veröffentlichung der Automobilglasentscheidung in ihrer sich aus dem angefochtenen Beschluss ergebenden Fassung in konsolidierter Form die wichtigsten Kunden der Klägerin offen sowie die betroffenen Automodelle und die in bestimmten Zeiträumen gelieferten Teile. Diese Offenlegung komme der Veröffentlichung einer Kundenliste mit Einzelheiten zu den Kundenbeziehungen gleich, d. h. von Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich seien. Wenn allein die Tatsache, dass Kunden der Klägerin im Besitz einer Information seien, genügen würde, diese von jeder vertraulichen Behandlung auszuschließen, könnte keine das Kundenverhältnis betreffende Information als vertraulich eingestuft werden, was absurd wäre. Dasselbe gelte für die Informationen, die zwischen den Kartellmitgliedern ausgetauscht würden. Hinsichtlich der Informationen der Kategorie II macht die Klägerin geltend, dass sie schlechthin zu den selbst Fachkreisen nicht zugänglichen Geschäftsgeheimnissen zählten. Dennoch habe der Anhörungsbeauftragte seine Einschätzung nicht begründet, dass diese auch die laufenden Geschäftsbeziehungen betreffenden vertraulichen Informationen, wie Rn. 36 des angefochtenen Beschlusses bezeuge, außerhalb der Klägerin bekannt seien. Die letztgenannte Randnummer sei im Übrigen widersprüchlich, da sie es nicht ermögliche, den Grund für die die vom Anhörungsbeauftragten vorgenommene Unterscheidung zwischen als vertraulich zu schützenden Informationen und denjenigen, die veröffentlicht werden könnten, zu verstehen.

37

Die Klägerin bestreitet auch, dass die Informationen der Kategorien I und II historischer Natur seien. Alle betroffenen Kunden seien nämlich auch heute noch ihre Kunden für die in der Automobilglasentscheidung genannten Automodelle. Die in Rn. 37 des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Würdigungen zeigten, dass im Fall der Offenlegung der Informationen der Kategorie I ein Schaden verursacht werde. Außerdem könne in Anbetracht der Merkmale der Lieferverträge, die mehrere Jahre im Voraus ausgehandelt würden und eine lange Laufzeit hätten, nicht angenommen werden, dass die Informationen der Kategorie II, die älter als fünf Jahre seien, historischer Natur seien, da ihre Offenlegung geeignet sei, die Identität der jetzigen Kunden preiszugeben und einen Markt transparent zu machen, der über bilaterale Verhandlungen bestimmt werde. Die Klägerin habe außerdem die spezifischen Gründe dargelegt, aus denen diese Informationen immer noch erheblich und deshalb sensibel seien. Somit biete die kombinierte Offenlegung von Informationen der Kategorien I und II der Öffentlichkeit ein äußerst detailliertes Bild der gegenwärtigen Beziehungen der Klägerin zu ihren Kunden, was im angefochtenen Beschluss hinsichtlich bestimmter Randnummern der Automobilglasentscheidung bereits anerkannt worden sei.

38

Die Klägerin führt weiter aus, der angefochtene Beschluss widerspreche der ständigen Praxis, die die Kommission hinsichtlich der vertraulichen Behandlung von Informationen ähnlicher Art in der Vergangenheit eingeführt habe, und gefährde die praktische Wirksamkeit der Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten der Organe.

39

Die Klägerin beanstandet im Übrigen die Anwendung des Begriffs der die Zuwiderhandlung begründenden Umstände des Anhörungsbeauftragten im vorliegenden Fall. Dieser Begriff umfasse das Abhalten von Kartelltreffen, die Identität der teilnehmenden Unternehmen und die Arten des Austauschs, ohne dass eine namentliche Bezugnahme auf die Kunden oder eine Beschreibung der bei jedem Treffen spezifisch betroffenen Produkte notwendig sei. Jedenfalls verlören die Informationen der Kategorien I und II, selbst wenn sie als unter diesen Begriff fallend betrachtet würden, deswegen nicht ihre vertrauliche Natur, da sie die oben in Rn. 35 genannten maßgeblichen Kriterien erfüllten. Der Unterschied in der Behandlung in Rn. 207 der Automobilglasentscheidung einerseits und in deren Rn. 394 andererseits bestätige die Richtigkeit dieses Ansatzes und zeige auch, dass es unmöglich sei, zu beurteilen, ob die Anwendung dieses Begriffs alle oder nur einen Teil der Informationen der Kategorien I und II betreffe. Insoweit sei daher ein Begründungsmangel festzustellen.

40

Der Anhörungsbeauftragte habe auch die Kriterien im Zusammenhang mit dem Berufsgeheimnis in Bezug auf die Informationen falsch angewandt, die in einer Erklärung zur Anwendung der Kronzeugenregelung enthalten seien und deren vertrauliche Natur weder durch den Grundsatz der Öffnung, der das Vorgehen der Kommission bestimme, noch durch die Interessen der vermeintlich geschädigten Personen berührt werde.

41

Schließlich macht die Klägerin geltend, dass vertrauliche Informationen nur dann offengelegt werden könnten, wenn dies zur Verfolgung eines öffentlichen Interesses oder der Interessen der durch die Zuwiderhandlung geschädigten Parteien unerlässlich sei. Im vorliegenden Fall sei die Offenlegung der streitigen vertraulichen Informationen nicht unerlässlich zur Verfolgung solcher Interessen. Diese Interessen beträfen nämlich nicht das rechtswidrige Verhalten als solches, was durch die Tatsache belegt werde, dass der Anhörungsbeauftragte dem Antrag der Klägerin hinsichtlich bestimmter Elemente stattgegeben habe. Außerdem ermögliche die bereits veröffentlichte nicht vertrauliche Fassung der Öffentlichkeit, sich über die Gründe, die dem Vorgehen der Kommission zugrunde lägen, zu informieren, und den vermeintlich geschädigten Parteien, ihre Rechte vor den zuständigen Gerichten geltend zu machen.

42

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 die Kommission u. a. Entscheidungen veröffentlicht, mit denen eine Zuwiderhandlung festgestellt wird und Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt werden. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift erfolgt die Veröffentlichung unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie muss den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

43

Art. 28 der Verordnung Nr. 1/2003 sieht vor, dass die gemäß den Art. 17 bis 22 dieser Verordnung erlangten Informationen nur zu dem Zweck verwertet werden, zu dem sie eingeholt wurden, und dass es Personen, die den zuständigen Behörden angehören, verboten ist, Informationen preiszugeben, die unter das Berufsgeheimnis fallen.

44

Im Übrigen ergibt sich aus Art. 8 Abs. 2 des Beschlusses 2011/695, dass der Anhörungsbeauftragte feststellen kann, dass eine Information offengelegt werden darf, weil es sich nicht um ein Geschäftsgeheimnis oder sonstige vertrauliche Informationen handelt oder weil er der Ansicht ist, dass ein übergeordnetes Interesse an der Offenlegung besteht.

45

Das Berufsgeheimnis umfasst neben den Geschäftsgeheimnissen Informationen, die nur einer beschränkten Zahl von Personen bekannt sind und durch deren Offenlegung dem Auskunftsgeber oder Dritten ein ernsthafter Nachteil entstehen kann. Schließlich ist erforderlich, dass die Interessen, die durch die Offenlegung der Information verletzt werden können, objektiv schützenswert sind. Bei der Beurteilung der Vertraulichkeit einer Information sind somit die berechtigten Interessen, die ihrer Offenlegung entgegenstehen, und das Allgemeininteresse daran, dass sich das Handeln der Gemeinschaftsorgane möglichst offen vollzieht, miteinander zum Ausgleich zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Kommission, T‑198/03, Slg, EU:T:2006:136, Rn. 29 und 71).

46

Da nach Rn. 75 des Urteils Bank Austria Creditanstalt/Kommission (oben in Rn. 45 angeführt, EU:T:2006:136) und Rn. 64 des Urteils vom 12. Oktober 2007, Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission (T‑474/04, Slg, EU:T:2007:306), die Vertraulichkeit bestimmter Informationen durch eine Ausnahme von dem in Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 vorgesehenen Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) geschützt ist, ist dieser Schutz zwar bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob die Kommission das ihr gegenüber in Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ausgesprochene Verbot der Preisgabe von Informationen, die ihrer Natur nach unter das Berufsgeheimnis fallen, beachtet hat.

47

Der Gerichtshof hat jedoch nach der Verkündung dieser Urteile Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 dahin ausgelegt, dass es den Organen freisteht, sich insoweit auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, wobei ähnliche Erwägungen allgemeiner Art den Anträgen auf Offenlegung, die Dokumente gleicher Art betreffen, entgegengehalten werden können. Diese Auslegung ist maßgebend, wenn die für das Verfahren geltende Regelung hinsichtlich der Behandlung der Informationen, die im Rahmen eines solchen Verfahrens erhalten oder festgestellt wurden, ebenfalls zwingende Regeln vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C‑404/10 P, Slg, EU:C:2012:393, Rn. 108, 116 und 118). Eben dies ist der Fall bei Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 der Verordnung Nr. 1/2003 und den Art. 6, 8, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Art. [101 AEUV und 102 AEUV] (ABl. L 123, S. 18), die die Verwendung der in der Akte eines Verfahrens nach Art. 101 AEUV enthaltenen Dokumente restriktiv regeln (Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C‑365/12 P, Slg, EU:C:2014:112, Rn. 86). In diesem Kontext würde eine Berücksichtigung von Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 in der Weise, dass der Kommission die Veröffentlichung jeglicher Information verboten ist, weil sie gemäß der letztgenannten Vorschrift das Recht hat, unter Berufung auf eine allgemeine Vermutung den Zugang zu den Dokumenten zu verweigern, in denen diese Information enthalten ist, Art. 30 der Verordnung Nr. 1/2003 gegenstandslos machen. Zum einen würde ein solcher Ansatz dazu führen, dass der Kommission die Möglichkeit genommen wird, auch nur den wesentlichen Inhalt der Entscheidung zu veröffentlichen, da dieser sich zwingend aus der Untersuchungsakte ergeben muss. Zum anderen hätte er auch die praktische Folge, die Beweislast umzukehren, die im Bereich der vertraulichen Behandlung bei dem Unternehmen liegt, das eine solche Behandlung beantragt, denn das Unternehmen brauchte nur die allgemeine Vermutung geltend zu machen, auf die sich die Organe unter den oben beschriebenen Bedingungen berufen können, und die Kommission damit praktisch zu verpflichten, darzutun, dass die streitige Information in die veröffentlichte Fassung ihrer Entscheidung aufgenommen werden kann. Daher präjudiziert der Umstand, dass sich die Kommission gegenüber einem Antrag auf Zugang zu einer Reihe von in der Untersuchungsakte enthaltenen global bezeichneten Dokumenten auf eine allgemeine Vermutung des Schutzes eines der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgeführten Interessen berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/EnBW, EU:C:2014:112, Rn. 65 bis 69), in keiner Weise den Umfang der Veröffentlichung, die die Kommission im Rahmen von Art. 30 der Verordnung Nr. 1/2003 vornehmen kann.

48

Im vorliegenden Fall hat der Anhörungsbeauftragte hinsichtlich der Informationen der Kategorie I ausgeführt, dass sie die Namen der Kunden, die Namen und die Beschreibung der Produkte sowie sonstige Informationen beträfen, anhand deren sich ein Kunde feststellen lasse (Rn. 21 des angefochtenen Beschlusses).

49

Erstens seien diese Informationen ihrer Natur nach Dritten bekannt. Außerdem enthalte die Automobilglasentscheidung keine Kunden- oder Lieferantenliste, sondern nehme im Rahmen der Beschreibung einer Zuwiderhandlung namentlich auf die Kunden Bezug. Die Identität des Kunden eines Automobilglasherstellers verliere ihren vertraulichen Charakter im Übrigen dadurch, dass auf dem eingebauten Glas auf diesen Hersteller Bezug genommen werde (Rn. 22 bis 24 des angefochtenen Beschlusses).

50

Zweitens könnten die fraglichen Informationen nicht mehr als vertraulich eingestuft werden, da sie einen vor dem 3. September 2002 liegenden Sachverhalt beträfen, es sei denn, es werde dargetan, dass sie trotz ihres historischen Charakters immer noch wesentliche Elemente der geschäftlichen Stellung der Klägerin seien. Die im vorliegenden Fall durch den Zeitablauf geschaffenen Wirkungen ließen sich aber weder durch die allgemeine Beschreibung des Automobilglasmarkts mit seinen langfristigen Verträgen noch durch die Behauptung negieren, es sei möglich, die Daten der historischen Preise zu extrapolieren (Rn. 25 bis 28 des angefochtenen Beschlusses).

51

Drittens hat der Anhörungsbeauftragte das Interesse der Geschädigten betont, ihre Rechte gegenüber den Urhebern der Zuwiderhandlung geltend zu machen, und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Informationen der Kategorie I zur Kategorie der die Zuwiderhandlung begründenden Umstände gehörten (Rn. 29 letzter Satz bis Rn. 31 des angefochtenen Beschlusses).

52

Zu den Informationen der Kategorie II hat der Anhörungsbeauftragte ausgeführt, dass sie die Mengen der gelieferten Teile, die Zuteilung von Quoten für jeden Autohersteller, die Vereinbarungen von Preisen, deren Berechnung und Variationen und schließlich die Zahlen und Prozentsätze im Zusammenhang mit der Aufteilung von Kunden unter den Kartellmitgliedern beträfen (Rn. 21 des angefochtenen Beschlusses).

53

Den Rn. 22 bis 31 des angefochtenen Beschlusses zufolge charakterisieren die Merkmale, die die Informationen der Kategorie I charakterisierten, auch die Informationen der Kategorie II.

54

Daraus folge, so Rn. 32 des angefochtenen Beschlusses, dass die Informationen der Kategorien I und II unter Berücksichtigung ihrer allgemeinen Merkmale weder als geheim noch als vertraulich eingestuft werden könnten. Unter diesen Umständen könne eine Information nur dann vertraulich behandelt werden, wenn spezifische Merkmale vorlägen, die zeigten, dass die oben in Rn. 45 genannten Bedingungen erfüllt seien. Nach der Prüfung, ob solche Merkmale vorliegen, kam der Anhörungsbeauftragte zu den oben in den Rn. 25 und 26 dargelegten Schlussfolgerungen.

55

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist diese Würdigung fehlerfrei.

56

Hinsichtlich der Informationen der Kategorie I kann nicht angenommen werden, dass die Identität der Kunden der Klägerin eine einem beschränkten Personenkreis bekannte Information ist. Da die Klägerin selbst ihren Wettbewerbern im Rahmen von kollusiven Vereinbarungen die Liste ihrer Kunden bekannt gegeben hat, bietet die fragliche Veröffentlichung ihren Kunden lediglich die Möglichkeit, sich über die Identität der anderen Kunden der Klägerin zu informieren. Wie aber der Anhörungsbeauftragte bemerkt hat, trägt nach den auf dem Automobilglasmarkt herrschenden Gepflogenheiten das in einem Fahrzeug eingebaute Glas eine sichtbare Angabe seiner betrieblichen Herkunft, so dass es möglich ist, eine Verbindung zwischen einem bestimmten Modell und dem Glaslieferanten herzustellen. Insoweit ist das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die fragliche Angabe biete keine Informationen zur Identität aller Lieferanten für ein Automodell, unerheblich. Die Information, gegen deren Offenlegung sich die Klägerin wendet, betrifft die Tatsache, das Letztere das Glas für einige Automarken oder Modelle geliefert hat. Sie betrifft nicht die Frage, ob auch andere Automobilglashersteller Glas für dieselben Marken oder Modelle geliefert haben

57

Im Übrigen kann bezweifelt werden, dass die Erstellung einer Liste der Modelle, für die die Klägerin in einem bestimmten Zeitraum Glas geliefert hat, auf größere praktische Hindernisse wegen der Vielzahl der im Verkehr befindlichen Automodelle stößt. Selbst wenn nämlich solche Hindernisse bestehen sollten, dürfen sie nicht überbewertet werden, da die Fachkreise der Automobilhersteller bereits über ein Fachwissen verfügen, das es ihnen ermöglicht, aus den Angaben auf dem eingebauten Glas zutreffende allgemeine Schlussfolgerungen zu ziehen. Aus den Rn. 76 bis 86 der Automobilglasentscheidung, insbesondere den Rn. 77, 78 und 85, ergibt sich, dass der Automobilglasmarkt durch ein solches Maß an Transparenz in Bezug auf die Identität der Glaslieferanten gekennzeichnet ist, dass diese Information nicht als vertraulich eingestuft werden kann.

58

Zudem trifft auch die Feststellung des Anhörungsbeauftragten zu, dass die fraglichen Informationen historischer Natur seien. Weder geheim noch vertraulich sind Informationen, die dies früher einmal waren, aber fünf Jahre alt oder älter sind und deshalb als historisch angesehen werden müssen, sofern der Betroffene nicht ausnahmsweise nachweist, dass diese Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Elemente seiner geschäftlichen Stellung oder die der betroffenen Dritten sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. Mai 2012, Spira/Kommission, T‑108/07, EU:T:2012:226, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da die Informationen der Kategorie I aus einer mehr als fünf Jahre vor der Veröffentlichung des angefochtenen Beschlusses liegenden Zeit stammen, haben sie tatsächlich historischen Charakter, ohne dass die Klägerin dargetan hätte, dass deren vertrauliche Behandlung durch ihre gegenwärtige geschäftliche Stellung angesichts der Würdigung in den Rn. 56 und 57 oben geboten ist.

59

Schließlich ist, wie der Anhörungsbeauftragte zutreffend ausgeführt hat, die Kommission berechtigt, unter Beachtung des Berufsgeheimnisses das Interesse der durch die Zuwiderhandlung geschädigten Personen zu berücksichtigen, indem sie deren Klagen auf Schadensersatz erleichtert, was einen Bestandteil der Wettbewerbspolitik darstellt. Sie kann somit eine Fassung veröffentlichen, deren Inhalt über das durch Art. 30 der Verordnung Nr. 1/2003 geforderte Mindestmaß hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, EU:T:2006:136, Rn. 78 und 79).

60

Was die Informationen der Kategorie II angeht, ist die Würdigung des Anhörungsbeauftragten, dass diese ihrer Natur nach Dritten bekannt seien, zutreffend. Es ist richtig, dass die Informationen über die mit jedem Kunden vereinbarten Preise, über die Mengen der gelieferten Teile sowie über die Einzelheiten in Bezug auf die Geschäftspolitik, wie sie sich in den Verkaufsvereinbarungen materialisiert haben, grundsätzlich unter die Geschäftsgeheimnisse fallen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch diese Punkte eben den Personen und Einrichtungen mitgeteilt, denen gegenüber sie als geheim gelten sollen. Es sind nämlich diese Personen und Einrichtungen, die gerade durch ihre Stellung als Wettbewerber der Klägerin bestens in der Lage sind, die in Rede stehenden Geheimnisse zu deren Nachteil zu verwenden, indem sie sie im Rahmen ihrer Geschäftspolitik berücksichtigen. Wie die Kommission geltend macht, hat die Klägerin auf die Wahrung des geheimen Charakters dieser Information verzichtet, indem sie sie unmittelbar an ihre Wettbewerber im Austausch gegen eine unzulässige Vereinbarung über deren zukünftiges Verhalten übermittelt hat. Diese Vereinbarung ist auf die Beseitigung der Ungewissheit gerichtet, die einem Wettbewerbsumfeld innewohnt und die gerade durch den geheimen Charakter dieser Art von Informationen vor allem im Verhältnis zu den Wettbewerbern bedingt ist. Infolgedessen kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, die Veröffentlichung der in Rede stehenden Punkte in der Automobilglasentscheidung bewirke, dass der Personenkreis, der Kenntnis von ihnen habe, unzulässig erweitert werde, da sie selbst diese Informationen den wichtigsten Wettbewerbern mitgeteilt hat. In diesem Zusammenhang ist die Gefahr, dass die fraglichen Informationen in die Hände der Wettbewerber der Klägerin gelangen, durch ihr eigenes Verhalten gegenstandslos geworden. Da die Öffentlichkeit als solche nicht über die Mittel verfügt, die Geschäftsinteressen der Klägerin zu schädigen, ist die Tatsache, dass die fraglichen Informationen öffentlich verfügbar sind, rechtlich ohne Belang.

61

Zudem bilden, wie der Anhörungsbeauftragte in den Rn. 30 und 31 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, die streitigen Informationen, da sie nicht nur Gegenstand eines Austauschs unter den Wettbewerbern, sondern das Ergebnis des Austauschs zwischen diesen waren, z. B. als Vereinbarung über Preise oder zugeteilte Quoten, das Wesen der Zuwiderhandlung selbst. Insbesondere entstammen die fraglichen Informationen einem Kontext, der die von Art. 101 AEUV verlangte Geheimhaltung gegenüber den Wettbewerbern ausschließt, so dass es sie gerade wegen des Fehlens dieser Geheimhaltung gab. Folglich bestand der Wert dieser Informationen für die Klägerin eben darin, dass sie einer Vereinbarung entstammten, mit der die Ungewissheit, die dem durch den Vertrag errichteten Wettbewerbssystem innewohnt, beseitigt wurde. Der Anhörungsbeauftragte hat somit keinen Rechtsfehler begangen, indem er den Charakter dieser Informationen, die das Wesen der Zuwiderhandlung selbst bilden, hervorgehoben hat, um auszuschließen, dass sie einer begrenzten Anzahl von Personen bekannt sind.

62

Diese Abgrenzung des Berufsgeheimnisses spiegelt sich auch in Art. 39 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums wider, das den Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation bildet, das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) genehmigt wurde. Nach dieser Bestimmung sind die Mitgliedstaaten der WHO verpflichtet, nach Maßgabe der insoweit geltenden Bestimmungen „nicht offenbarte Informationen“ zu schützen, solange diese Informationen

in dem Sinne geheim sind, dass sie entweder in ihrer Gesamtheit oder in der genauen Anordnung und Zusammenstellung ihrer Bestandteile Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit den fraglichen Informationen zu tun haben, nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich sind,

wirtschaftlichen Wert haben, weil sie geheim sind, und

Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen seitens der Person waren, unter deren Kontrolle sie rechtmäßig stehen.

63

Diese Vorschrift betrifft zwar das geistige Eigentum, sie veranschaulicht aber gleichwohl den Gedanken, dass die Vertraulichkeit im Verhältnis zu den Kreisen zu beurteilen ist, die üblicherweise mit Informationen der fraglichen Art zu tun haben.

64

Die Klägerin hat aber diese Informationen dadurch, dass sie sie ihren Wettbewerbern mitgeteilt hat, genau gegenüber den Personen offengelegt, die für die Behandlung der entsprechenden Auskünfte in dem Unternehmen, dem sie angehören, zuständig sind. Überdies hat die Klägerin per definitionem keine Anstrengung unternommen, diese Informationen gegenüber den Personen und Einrichtungen geheim zu halten, bezüglich deren sie schlechthin als vertraulich gelten (siehe oben, Rn. 60 und 61).

65

Angesichts der vorstehenden Analyse kann nicht die Rede davon sein, dass die fraglichen Informationen nur einer beschränkten Personenzahl im Sinne der oben in Rn. 45 angeführten Rechtsprechung bekannt wären. Das Vorbringen der Klägerin, erstens seien die fraglichen Informationen nur einem beschränkten Personenkreis bekannt und zweitens sei das vom Anhörungsbeauftragten herangezogene Kriterium, dass diese Informationen zu den die Zuwiderhandlung begründenden Umständen gehörten, nicht erheblich, ist deshalb zurückzuweisen.

66

Auch das Vorbringen der Klägerin, dass die offengelegten Preise extrapoliert werden könnten, um die Höhe der aktuellen Preise zu bestimmen, ist zurückzuweisen. Abgesehen davon, dass diese wenig plausible Behauptung nicht belegt worden ist, ist in Anbetracht des historischen Charakters dieser Preise (siehe oben, Rn. 58) darauf hinzuweisen, dass, wie in Rn. 28 des angefochtenen Beschlusses dargelegt, diese Preise im Rahmen einer kollusiven Vereinbarung zwischen den wichtigsten Herstellern von Automobilglas gebildet wurden. Mangels einer besonderen Erläuterung, von welchem Interesse derartige Informationen für den Versuch sein könnten, daraus die aktuellen Preise abzuleiten, kann sonach dem Vorbringen der Klägerin nicht gefolgt werden.

67

Der Ansatz des Anhörungsbeauftragten hinsichtlich der Informationen, deren vertrauliche Behandlung er abgelehnt hat, ist im Übrigen mit seinen Überlegungen zu den Informationen, die er als schützenswert betrachtet hat, vereinbar.

68

Insbesondere ergibt sich aus Rn. 37 des angefochtenen Beschlusses, dass der Anhörungsbeauftragte hinsichtlich der Informationen der Kategorie I damit einverstanden war, die Bezugnahme auf einen Automobilhersteller und auf zwei Modelle einer bestimmten Automarke unkenntlich zu machen, um die Information zu schützen, dass eines dieser Modelle „einen wenig rentablen Markt für [die Klägerin] darstellte“ und Letztere „offensichtlich zufrieden war, es loszuwerden“. Da diese von der Kommission vorgenommene Würdigung, die außerhalb der Klägerin nicht bekannt zu sein scheint, in der vorläufigen Fassung der Automobilglasentscheidung bereits veröffentlicht worden und ihre Unkenntlichmachung somit gegenstandslos war, war der Anhörungsbeauftragte damit einverstanden, die Bezugnahmen auf den Hersteller, auf die in Rn. 394 dieser Entscheidung erwähnte Marke und auf die erwähnten Modelle unkenntlich zu machen. Um die praktische Wirksamkeit dieser Unkenntlichmachungen zu wahren, war der Anhörungsbeauftragte auch damit einverstanden, dieselben Angaben in den Rn. 383, 393, 396 und 397 der Automobilglasentscheidung unkenntlich zu machen. Aus denselben Gründen war der Anhörungsbeauftragte damit einverstanden, die Namen der Automobilhersteller und der Automodelle in den Rn. 367 und 395 der Automobilglasentscheidung nicht offenzulegen, die Würdigungen der Kommission enthalten in Bezug auf die technischen Schwierigkeiten bei bestimmten Glassorten, auf den Umstand, dass diese bei den Herstellern nicht beliebt waren, und darauf, dass bestimmte Preise zu Verlusten führten.

69

Hinsichtlich der Informationen der Kategorie II erklärte sich der Anhörungsbeauftragte in den Rn. 35 und 36 des angefochtenen Beschlusses damit einverstanden, die Angaben zu den Prozentsätzen für spezifische Rabatte auf Preise, die in den Rn. 104, 134, 198, 208, 323 und 344 sowie in Fn. 294 der Automobilglasentscheidung erwähnt waren, unkenntlich zu machen, weil gleichartige Rabatte bis zum heutigen Tag gewährt würden. Unter diesen Umständen ist der Standpunkt des Anhörungsbeauftragten vereinbar mit der Ausnahme, wonach Informationen, die grundsätzlich historischer Natur sind, als vertraulich betrachtet werden können, wenn sie immer noch wesentliche Elemente der geschäftlichen Stellung desjenigen, der Vertraulichkeit beantragt, oder des betroffenen Dritten sind (siehe oben, Rn. 58).

70

Folglich kann die Klägerin aus diesen Würdigungen nichts ableiten, um die Schlussfolgerungen des Anhörungsbeauftragten zur Vertraulichkeit der Informationen der Kategorien I und II zu Fall zu bringen.

71

Angesichts der vorstehenden Analyse ist festzustellen, dass der Anhörungsbeauftragte in Bezug auf die Informationen der Kategorie II zutreffend auf die Möglichkeit für die Kommission verwiesen hat, das Interesse der durch die Zuwiderhandlung Geschädigten zu berücksichtigen und damit deren Klagen auf Schadensersatz zu erleichtern (siehe oben, Rn. 59).

72

Was das Vorbringen der Klägerin betrifft, die angefochtene Entscheidung widerspreche der ständigen Praxis, die die Kommission für die vertrauliche Behandlung von Informationen ähnlicher Art in der Vergangenheit verfolgt habe, und beeinträchtige die praktische Wirksamkeit der Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten der Organe, so wird dieses im Rahmen der Würdigung des dritten, des vierten und des sechsten Klagegrundes geprüft (siehe unten, Rn. 77, 78 und 89).

73

Da schließlich die vorliegende Rechtssache keine Informationen betrifft, die im Rahmen der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3) geliefert wurden, greift das Vorbringen der Klägerin, der Anhörungsbeauftragte habe auch hinsichtlich der Informationen, die in einer Erklärung zur Anwendung der Kronzeugenregelung enthalten seien, die Kriterien betreffend das Berufsgeheimnis falsch angewandt, nicht durch, auch wenn der Anhörungsbeauftragte in Rn. 29 des angefochtenen Beschlusses kurz allgemein auf die Kronzeugenregelung Bezug genommen hat.

74

Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Klägerin betreffend diese Art von Informationen und somit der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

Zum dritten und zum vierten Klagegrund: Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes

75

Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe dadurch, dass sie ihre Politik betreffend die Veröffentlichung vertraulicher Informationen gegenüber der in der Vergangenheit in konkreten gleichartigen Fällen verfolgten Praxis geändert habe, den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Es sei im Übrigen keine Änderung des gesetzlichen oder regulatorischen Rahmens erfolgt, die diesen neuen Ansatz gerechtfertigt hätte.

76

Darüber hinaus habe die ständige Praxis der Kommission, die darin bestanden habe, vertrauliche Informationen wie diejenigen, die unter die Kategorien I und II fallen, zu schützen, bei ihr ein berechtigtes Vertrauen geschaffen. Somit könne sie sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes für die Nichtoffenlegung dieser Informationen, die gemäß der Verordnung Nr. 1/2003 unter das Berufsgeheimnis fielen, berufen.

77

In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass, wie oben in Rn. 59 ausgeführt, die Kommission im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Bereich der Durchführung des Wettbewerbsrechts in der Union berechtigt ist, unter Beachtung der Regeln zum Schutz des Berufsgeheimnisses, auf die bereits oben in den Rn. 42 bis 47 hingewiesen worden ist, eine Fassung ihrer Beschlüsse zu veröffentlichen, deren Inhalt über das durch Art. 30 der Verordnung Nr. 1/2003 geforderte Mindestmaß hinausgeht. Somit hat die Kommission, ebenso wie hinsichtlich der allgemeinen Höhe der Geldbußen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg, EU:C:1983:158, Rn. 109), das Recht, ihre Vorgehensweise in der Frage der Veröffentlichung ihrer Beschlüsse an die Bedürfnisse ihrer Politik im Bereich des Wettbewerbs anzupassen. Die der Kommission durch Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 102 AEUV übertragene Überwachungsaufgabe umfasst nämlich nicht nur die Pflicht, einzelne Zuwiderhandlungen zu ermitteln und zu ahnden, sondern auch den Auftrag, eine allgemeine Politik mit dem Ziel zu verfolgen, die im Vertrag niedergelegten Grundsätze auf das Wettbewerbsrecht anzuwenden und das Verhalten der Unternehmen in diesem Sinne zu lenken (Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg, EU:C:2005:408, Rn. 170). Selbst wenn also der angefochtene Beschluss eine Änderung des Ansatzes der Kommission hinsichtlich der Detailliertheit der veröffentlichten Fassung der Automobilglasentscheidung gegenüber früheren Sachen zeigen sollte, ist diese Tatsache allein angesichts der dem zweiten Klagegrund gewidmeten Analyse nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses zu beeinträchtigen.

78

Wie sich zudem aus den Würdigungen im Rahmen des zweiten Klagegrundes ergibt, fallen die Informationen der Kategorien I und II nicht unter das Berufsgeheimnis. Somit beruht das Vorbringen der Klägerin, soweit sie sich auf der Grundlage der Vertraulichkeit dieser Informationen auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes beruft, auf einer falschen Prämisse. Falls das Vorbringen der Klägerin so zu verstehen ist, dass sie den Grundsatz des Vertrauensschutzes unabhängig von der Vertraulichkeit dieser Informationen geltend macht, ist festzustellen, dass in Anbetracht der Befugnis der Kommission, ihre Vorgehensweise den Bedürfnissen der Wettbewerbspolitik, mit deren Durchführung in der Union sie beauftragt ist, anzupassen, die Unternehmen, die in ein Verwaltungsverfahren involviert sind, das zum Erlass einer Entscheidung führen kann, die nach Art. 30 der Verordnung Nr. 1/2003 zu veröffentlichen ist, kein berechtigtes Vertrauen erwerben können, das sich darauf bezieht, wie detailliert nicht vertrauliche Punkte offenzulegen sind (vgl. entsprechend Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 77 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 171 bis 173, und vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C‑397/03 P, Slg, EU:C:2006:328, Rn. 22).

79

Der dritte und der vierte Klagegrund sind somit zurückzuweisen.

Zum fünften Klagegrund: Verletzung der für den Schutz der Identität Einzelner geltenden Grundsätze

80

Die Klägerin macht geltend, in Anbetracht der die Informationen der Kategorie I betreffenden Würdigung des Anhörungsbeauftragten sei Gegenstand des angefochtenen Beschlusses die Veröffentlichung von Informationen, die die Feststellung der Identität einiger ihrer Mitarbeiter ermöglichten, weil die von diesen bekleideten Positionen erwähnt seien und namentlich auf ihre Kunden Bezug genommen werde. Außerdem könne die Veröffentlichung der Automobilglasentscheidung in der Fassung, die sich aus Umsetzung des angefochtenen Beschlusses ergebe, auch zu falschen Identitätsfeststellungen führen, die das Vertrauensverhältnis beeinträchtigten, das die Beziehungen zwischen den Mitarbeitern der Klägerin und ihren Kunden bestimmen müsse. Die Kommission tue aber nicht dar, inwiefern für die vermeintlich durch die Zuwiderhandlung geschädigten Personen die Möglichkeit der Erhebung von Zivilklagen gegen die Klägerin beeinträchtigt sein sollte, soweit sie die Namen der Kunden deshalb nicht veröffentlichen dürfte, weil diese Veröffentlichung die indirekte Feststellung der Identität der Mitarbeiter der Klägerin erleichtern könnte.

81

Ohne Weiteres zurückzuweisen ist in dieser Hinsicht das Vorbringen der Kommission, die Klägerin sei nicht berechtigt, Argumente geltend zu machen, die auf das Interesse ihrer Mitarbeiter gestützt seien. Da Art. 8 des Beschlusses 2011/695 eine solche Beschränkung für das Verwaltungsverfahren nicht vorsieht, kann die Klägerin die Rechtmäßigkeit der Würdigungen des Anhörungsbeauftragten insoweit in Zweifel ziehen.

82

Wenn im Übrigen die Kommission eine an ein Unternehmen gerichtete Entscheidung veröffentlicht, das an einer rechtswidrigen Vereinbarung mit seinen Wettbewerbern beteiligt war, werden dessen Kunden daraus zwangsläufig folgern, dass bestimmte Mitarbeiter dieses Unternehmens den beanstandeten Informationsaustausch vorgenommen und/oder die beanstandeten Vereinbarungen geschlossen haben. Ebenso unvermeidlich ist, dass diese Kunden annehmen, dass die fraglichen Mitarbeiter diejenigen sind, die für die Geschäftsbeziehungen mit ihnen zuständig sind. Die Kunden werden auch dann solche Schlüsse ziehen, wenn die Kommission eine äußerst knappe Fassung ihrer Entscheidung veröffentlicht, die nur die Namen der Empfänger, eine Bezugnahme auf die betroffenen Produkte und eine allgemeine Beschreibung der Zuwiderhandlung enthält. Infolgedessen kann die Klägerin nicht verlangen, dass die Hinweise auf ihre Kunden in der veröffentlichten Fassung der Automobilglasentscheidung deshalb weggelassen werden, weil diese Kunden daraus die Namen der an den wettbewerbswidrigen Vereinbarungen beteiligten natürlichen Personen ableiten könnten.

83

Außerdem macht die Klägerin zu Unrecht den Vertrauensverlust bei ihren Kunden gegenüber bestimmten Mitarbeitern geltend, der aus der Veröffentlichung der Automobilglasentscheidung in der Fassung herrühren soll, die sich aus der Durchführung des angefochtenen Beschlusses ergibt. Erstens wäre dieser Vertrauensverlust, soweit er entstünde, die Folge des wettbewerbswidrigen Verhaltens der Klägerin, das schon durch seinen Zweck geeignet war, den finanziellen Interessen ihrer Kunden zu schaden. Zweitens werden die Kunden der Klägerin zwangsläufig annehmen, dass die für ihre Konten zuständigen Personen an den rechtswidrigen Vereinbarungen teilgenommen haben, ob die Kommission nun die Namen der fraglichen Kunden veröffentlicht oder nicht. Da, wie die Klägerin selbst betont, ihre Kunden Kenntnis bestimmter Details ihrer internen Organisation haben, insbesondere der Namen der für die Bearbeitung ihres Kontos zuständigen Personen, werden diese Kunden einen Verdacht bezüglich bestimmter zuständiger Personen haben, unabhängig vom Umfang der streitigen Veröffentlichung. Soweit drittens die Klägerin ihre Besorgnis hinsichtlich falscher Identitätsfeststellungen zum Ausdruck bringt, genügt der Hinweis, dass das Weglassen der Namen ihrer Kunden die Möglichkeit solcher Irrtümer nicht verringert. Insbesondere stellt die Bezugnahme auf die Namen der Kunden im Rahmen der Beschreibung der Kontaktaufnahme klar, ob der fragliche Kontakt einen bestimmten oder mehrere bestimmte Kunden betroffen hatte. Würde eine Bezugnahme auf den Namen des oder der Kunden oder des betroffenen Modells oder der betroffenen Modelle fehlen, so würde dies bei allen Kunden der Klägerin den Verdacht aufkommen lassen, dass der für ihr Konto zuständige Mitarbeiter an diesem Kontakt beteiligt war. In diesem Zusammenhang kann die namentliche Bezugnahme auf den oder die betroffenen Kunden sogar die Ungewissheit und den Verdacht abschwächen, die sich aus einem Weglassen jedes Namens in der veröffentlichten Fassung der Automobilglasentscheidung ergeben würde.

84

In diesem Zusammenhang hat der Anhörungsbeauftragte in Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses zutreffend darauf hingewiesen, dass nur die Informationen, anhand deren eine Einzelperson mit hinreichender Sicherheit identifiziert werden könne, geheim gehalten werden müssten. Aus Rn. 47 des angefochtenen Beschlusses ergibt sich zudem, dass dies nach Ansicht des Anhörungsbeauftragten der Fall ist bei unmittelbaren Bezugnahmen auf den Namen, die Position und gegebenenfalls die Telefonnummer einer Einzelperson zusammen mit den Namen der Kunden, für die sie zuständig war. In diesem Fall war der Anhörungsbeauftragte damit einverstanden, dass der Name und die bekleidete Position nicht genannt werden und dass, wenn die Position in der nicht vertraulichen Fassung der Automobilglasentscheidung bereits veröffentlicht worden war, der Name des betroffenen Kunden unkenntlich zu machen war.

85

Dagegen können, wie der Anhörungsbeauftragte festgestellt hat, die Informationen, die in den in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses genannten Randnummern und Fußnoten der Automobilglasentscheidung enthalten sind, nicht aus Gründen des Schutzes der Identität von Einzelpersonen unkenntlich gemacht werden. Diese Informationen beziehen sich nämlich auf Diskussionen zwischen Wettbewerbern über bestimmte Kunden und Modelle, ohne den Namen der betroffenen Personen oder die von ihnen bekleidete Position zu nennen. In diesem Kontext wäre die Unkenntlichmachung der Namen der betroffenen Kunden nicht geeignet, den Verdacht zu verringern, den die Kunden der Klägerin hinsichtlich der Identität der beteiligten Personen haben könnten.

86

Daher ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum sechsten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Grundsätze, die den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten der Organe regeln

87

Die Klägerin macht geltend, dass der angefochtene Beschluss Konsequenzen habe, die über das hinausgingen, was erforderlich sei, um die Interessen der Personen zu schützen, die vor den nationalen Gerichten Haftungsklagen gegen sie erheben wollten. Da die Preisgabe der streitigen Informationen die Geschäftsinteressen der Klägerin und diejenigen einiger natürlicher Personen erheblich schädige, laufe sie den Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zur Untersuchungsakte zuwider. Außerdem seien die nationalen Gerichte die geeigneten Foren zur Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Offenlegung der streitigen Informationen.

88

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die streitigen Informationen aus den Gründen, die im Rahmen des zweiten Klagegrundes dargelegt worden sind, nicht unter das Berufsgeheimnis fallen. Infolgedessen kann die Kommission sie in die öffentliche Fassung ihrer Entscheidung aufnehmen, selbst wenn nicht dargetan ist, dass dies für den gerichtlichen Schutz der durch die Zuwiderhandlung geschädigten Personen unbedingt erforderlich ist. Außerdem kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass die Veröffentlichung der fraglichen Informationen zu einem besseren gerichtlichen Rechtsschutz der Personen beiträgt, die durch die Empfänger der Automobilglasentscheidung geschädigt wurden. Die Veröffentlichung dieser Entscheidung gehört zu den Befugnissen der Kommission nach Art. 30 der Verordnung Nr. 1/2003, ohne dass sie in irgendeiner Weise dadurch berührt würde, das der Zugang zu den streitigen Informationen im Rahmen der gerichtlichen Verfahren vor den nationalen Gerichten ausgestaltet werden kann.

89

Was schließlich das Vorbringen hinsichtlich der Bestimmungen betrifft, die den Zugang der Öffentlichkeit zu der Untersuchungsakte regeln, genügt der Hinweis, dass diese Regeln den Zugang zu den Dokumenten betreffen, die Teil der Untersuchungsakte sind. Somit gelten sie aus den oben in Rn. 47 dargelegten Gründen nicht für die Veröffentlichung der Entscheidung der Kommission, die am Ende dieser Untersuchung erlassen wird. Somit ist dieses Vorbringen und damit der sechste Klagegrund zurückzuweisen.

90

Nach alledem ist der angefochtene Beschluss teilweise für nichtig zu erklären, soweit er den Rn. 115 der Automobilglasentscheidung betreffenden Antrag der Klägerin betrifft (siehe oben, Rn. 30 bis 34). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Kosten

91

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

92

Da die Klägerin mit ihren Klageanträgen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten in der vorliegenden Rechtssache aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Der Beschluss C (2012) 5718 final der Europäischen Kommission vom 6. August 2012, mit dem ein von der Pilkington Group Ltd nach Art. 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren gestellter Antrag auf vertrauliche Behandlung abgelehnt wurde (Sache COMP/39.125 – Automobilglas), wird für nichtig erklärt, soweit er den Rn. 115 der Entscheidung C (2008) 6815 final vom 12. November 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen betreffenden Antrag von Pilkington Group betrifft.

 

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

3.

Pilkington Group trägt die Kosten.

 

Papasavvas

Forwood

Bieliūnas

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Juli 2015.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.