URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

12. Dezember 2014 ( *1 )

„Wettbewerb — Kartelle — Markt für Paraffinwachse — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Preisfestsetzung — Nachweis der Zuwiderhandlung — Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 — Referenzzeitraum — Berechnung des Umsatzes — Schwere der Zuwiderhandlung — Fusion während des Zeitraums der Zuwiderhandlung — Gleichbehandlung — Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache T‑551/08

H&R ChemPharm GmbH mit Sitz in Salzbergen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt M. Klusmann und Professor S. Thomas, dann Rechtsanwalt M. Klusmann,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Antoniadis und R. Sauer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung K (2008) 5476 endg. der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 8l [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39181 – Kerzenwachse), soweit sie die Klägerin betrifft, hilfsweise Herabsetzung der gegen diese verhängten Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz (Berichterstatter), der Richterin I. Labucka und des Richters D. Gratsias,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2012

folgendes

Urteil

Sachverhalt

1. Verwaltungsverfahren und Erlass der angefochtenen Entscheidung

1

Mit der Entscheidung K (2008) 5476 endg. vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 8l [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39181 – Kerzenwachse) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) stellte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften fest, dass die Klägerin, die H&R ChemPharm GmbH, gemeinsam mit anderen Unternehmen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG und gegen Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) begangen habe, indem sie sich an einem Kartell auf dem EWR-Markt für Paraffinwachse und dem deutschen Markt für Paraffingatsch beteiligt habe.

2

Die angefochtene Entscheidung ist an folgende Gesellschaften gerichtet: die Eni SpA, die Esso Deutschland GmbH, die Esso Société Anonyme Française, die ExxonMobil Petroleum and Chemical BVBA und die Exxon Mobil Corp. (im Folgenden zusammen: ExxonMobil), H&R ChemPharm, die H&R Wax Company Vertrieb GmbH und die Hansen & Rosenthal KG (im Folgenden zusammen: H&R), die Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen KG (im Folgenden: Tudapetrol), die MOL Nyrt., die Repsol YPF Lubricantes y Especialidades SA, die Repsol Petróleo SA und die Repsol YPF SA (im Folgenden zusammen: Repsol), die Sasol Wax GmbH, die Sasol Wax International AG, die Sasol Holding in Germany GmbH und die Sasol Ltd (im Folgenden zusammen: Sasol), die Shell Deutschland Oil GmbH, die Shell Deutschland Schmierstoff GmbH, die Deutsche Shell GmbH, die Shell International Petroleum Company Ltd, die Shell Petroleum Company Ltd, die Shell Petroleum NV und die Shell Transport and Trading Company Ltd (im Folgenden zusammen: Shell), die RWE Dea AG und die RWE AG (im Folgenden zusammen: RWE) sowie die Total SA und die Total France SA (im Folgenden zusammen: Total) (Rn. 1 der angefochtenen Entscheidung).

3

Paraffinwachse werden in Raffinerien aus Rohöl hergestellt. Sie werden für die Herstellung von Produkten wie Kerzen, Chemikalien, Reifen und Erzeugnissen der Automobilindustrie sowie in der Kautschuk-, Verpackungs-, Klebstoff- und Kaugummiindustrie eingesetzt (Rn. 4 der angefochtenen Entscheidung).

4

Bei der Herstellung von Paraffinwachsen dient Paraffingatsch als Ausgangsmaterial. Es fällt in Raffinerien als Nebenprodukt bei der Herstellung von Mineralölen aus Rohöl an. Es wird auch an Endabnehmer, z. B. an Hersteller von Spanplatten, verkauft (Rn. 5 der angefochtenen Entscheidung).

5

Die Kommission begann ihre Untersuchung, nachdem Shell Deutschland Schmierstoffe sie mit Schreiben vom 17. März 2005 über das Bestehen eines Kartells informiert hatte und bei ihr einen Antrag auf Geldbußenerlass gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3) (im Folgenden: Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002) gestellt hatte (Rn. 72 der angefochtenen Entscheidung).

6

Am 28. und 29. April 2005 führte die Kommission gemäß Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) Nachprüfungen in den Räumlichkeiten von „H&R/Tudapetrol“, Eni und MOL sowie der Gesellschaften der Sasol-, der ExxonMobil-, der Repsol- und der Total-Gruppe durch (Rn. 75 der angefochtenen Entscheidung).

7

Zwischen dem 25. und 29. Mai 2007 richtete die Kommission an die oben in Rn. 2 genannten Gesellschaften, darunter die Klägerin, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte (Rn. 85 der angefochtenen Entscheidung). Mit Schreiben vom 14. August 2007 übersandten die zur H&R-Gruppe gehörenden Gesellschaften einschließlich der Klägerin und Tudapetrol eine gemeinsame Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.

8

Am 10. und 11. Dezember 2007 hielt die Kommission eine mündliche Anhörung ab, bei der die Gesellschaften der H&R-Gruppe – u. a. die Klägerin – und Tudapetrol gemeinsam vertreten waren (Rn. 91 der angefochtenen Entscheidung).

9

In der angefochtenen Entscheidung vertritt die Kommission aufgrund der ihr vorliegenden Beweise die Ansicht, dass die Adressaten – die meisten Paraffinwachs- und Paraffingatschhersteller im EWR – an einer einzigen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen teilgenommen hätten, die den EWR betroffen habe. Die Zuwiderhandlung habe in Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestanden, die darauf abgezielt hätten, auf dem Markt für Paraffinwachse Preise festzusetzen und kommerziell empfindliche Informationen auszutauschen und offenzulegen (im Folgenden: Haupttatkomplex). Im Fall von RWE (später Shell), ExxonMobil, MOL, Repsol, Sasol und Total habe die Zuwiderhandlung auch darin bestanden, Paraffinwachs-Kunden und ‑Märkte aufzuteilen (im Folgenden: zweiter Tatkomplex). Die von RWE, ExxonMobil, Sasol und Total begangene Zuwiderhandlung habe auch auf dem deutschen Markt an Endabnehmer verkauftes Paraffingatsch betroffen (im Folgenden: Tatkomplex Paraffingatsch) (Rn. 2, 95 und 328 und Art. 1 der angefochtenen Entscheidung).

10

Die rechtswidrigen Verhaltensweisen seien konkret bei wettbewerbswidrigen Treffen, die von den Teilnehmern als „technische Treffen“ oder mitunter als „Blauer Salon“ bezeichnet worden seien, und bei „Paraffingatsch-Treffen“ erfolgt, die speziell Fragen zum Paraffingatsch gewidmet gewesen seien.

11

Die im vorliegenden Fall verhängten Geldbußen wurden auf der Grundlage der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006) berechnet, die zum Zeitpunkt der Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an die oben in Rn. 2 genannten Gesellschaften gegolten haben.

12

Die angefochtene Entscheidung enthält u. a. folgende Bestimmungen:

„Artikel 1

Die folgenden Unternehmen haben eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 [EG] und – seit dem 1. Januar 1994 – gegen Artikel 53 EWR-Abkommen begangen, indem sie sich in den jeweils genannten Zeiträumen an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder einer fortdauernden abgestimmten Verhaltensweise im Paraffinwachssektor auf dem Gemeinsamen Markt und, seit 1. Januar 1994, im Europäischen Wirtschaftsraum beteiligten:

Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen KG: vom 24. März 1994 bis zum 30. Juni 2002;

H&R Wax Company Vertrieb GmbH: vom 1. Januar 2001 bis zum 28. April 2005;

Hansen & Rosenthal KG: vom 1. Januar 2001 bis zum 28. April 2005;

H&R ChemPharm GmbH: vom 1. Juli 2001 bis zum 28. April 2005;

Artikel 2

Für die in Artikel 1 genannte Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen festgesetzt:

ENI S.p.A.: 29120000 EUR;

Esso Société Anonyme Française: 83588400 EUR,

davon gesamtschuldnerisch mit

ExxonMobil Petroleum and Chemical B.V.B.A. und Exxon Mobil Corporation: 34670400 EUR, davon gesamtschuldnerisch mit Esso Deutschland GmbH: 27081600 EUR;

Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen KG: 12000000 EUR;

Hansen & Rosenthal KG gesamtschuldnerisch mit … H&R Wax Company Vertrieb GmbH: 24000000 EUR,

davon gesamtschuldnerisch mit

H&R ChemPharm GmbH: 22000000 EUR;

MOL Nyrt.: 23700000 EUR;

Repsol YPF Lubricantes y Especialidades S.A. gesamtschuldnerisch mit Repsol Petróleo S.A. und Repsol YPF S.A.: 19800000 EUR;

Sasol Wax GmbH: 318200000 EUR,

davon gesamtschuldnerisch mit

Sasol Wax International AG, Sasol Holding in Germany GmbH und Sasol [Ltd]: 250700000 EUR;

Shell Deutschland Oil GmbH, Shell Deutschland Schmierstoff GmbH, Deutsche Shell GmbH, Shell International Petroleum Company Limited, [T]he Shell Petroleum Company Limited, Shell Petroleum N.V. und [T]he Shell Transport and Trading Company Limited: 0 EUR;

RWE-Dea AG gesamtschuldnerisch mit RWE AG: 37440000 EUR;

Total France S.A. gesamtschuldnerisch mit Total S.A.: 128163000 EUR.“

2. Verhältnis zwischen der H&R-Gruppe und Tudapetrol

13

In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission festgestellt:

„(22)

Die [H&R‑]Gruppe … handelt weltweit mit Mineralölerzeugnissen. … Tudapetrol … war die Handels- und Vertriebsgesellschaft für Hansen & Rosenthal für Paraffinwachs und Paraffingatsch. Der Untersuchung zufolge sind Hansen & Rosenthal und Tudapetrol zwei getrennte und unabhängige Unternehmen, sie werden aber aufgrund der engen persönlichen Verbindungen einerseits ([Herr H.], einer der Komplementäre von Tudapetrol, war, wie weiter unten erläutert, ebenfalls bei Hansen & Rosenthal beschäftigt) und der Vertriebsverbindungen zwischen Hansen & Rosenthal und Tudapetrol andererseits im Folgenden als ‚H&R/Tudapetrol‘ bezeichnet. Hauptstandorte der H&R/Tudapetrol-Gruppe sind Hamburg und Salzbergen (Deutschland).

(23)

H&R/Tudapetrol stieg am 24. März 1994 in das Paraffingeschäft ein, als die Hansen & Rosenthal KG im Rahmen einer gemeinsamen [Akquisition] von der Wintershall AG, einer Tochter der BASF, eine in Salzbergen angesiedelte Raffinerie für Schmierstoffe erwarb (SRS GmbH) und diese in eine Produktionsgesellschaft umwandelte.

(24)

Die Raffinerie in Salzbergen (SRS GmbH) wird von der H&R Chemisch-Pharmazeutische Spezialitäten GmbH, einer 100%igen Tochter der H&R ChemPharm GmbH, betrieben. Die H&R ChemPharm GmbH wiederum ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der H&R Wasag AG. Hauptanteilseigner der H&R Wasag AG ist die H&R Beteiligung GmbH. (Die restlichen Anteile sind auf viele Aktionäre verteilt.) Die H&R Beteiligung GmbH befindet sich im Eigentum der H&R Wax Company Vertrieb GmbH, einer 100%igen Tochter der Hansen & Rosenthal KG (der Muttergesellschaft der H&R-Gruppe).

(25)

Für den Vertrieb von Paraffinwachs und Paraffingatsch war ursprünglich das unabhängige Unternehmen Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen KG zuständig. (Komplementäre sind [Herr HA., Herr HAN. und Herr H.], Kommanditist ist [Herr HANS].) Am 1. Mai 2000 wurde der Vertrieb auf die H&R Wax Company Vertrieb Komplementär GmbH & Co. KG transferiert, und seit dem 1. Januar 2001 liegt der Vertrieb bei der H&R Wax Company Vertrieb GmbH … Die Untersuchung hat jedoch ergeben, dass Tudapetrol ungeachtet des weitgehenden Rückzugs aus dem Paraffingeschäft am 1. Mai 2000 weiterhin Kontakt zu einigen Paraffin-Kunden hielt.

(28)

Die Personen, die bei der Unternehmensgruppe H&R/Tudapetrol mit der Leitung der Paraffinwachs- und Paraffingatschsparte betraut waren und H&R/Tudapetrol vertraten bzw. von den in dieser Entscheidung beschriebenen Verhaltensweisen wussten, sind unter anderem: …

[Herr H.]: 1994-1997 Auszubildender bei der SRS GmbH; 1997-2002 Verkaufs- und Marketingabteilung bei … Tudapetrol …; seit 2001 Vertriebsleiter bei der H&R Wax Company Vertrieb GmbH (seit 2002 Manager in der H&R Wax Company Vertrieb GmbH);

[Herr G.]: 1994-2001 Produktmanager bei der SRS GmbH; seit 2001 Produktmanager bei der H&R Management & Service GmbH/H&R ChemPharm GmbH (2002 wurde die H&R Management & Service GmbH in H&R ChemPharm GmbH umfirmiert); 1999-2000 Verkaufsleiter bei … Tudapetrol …; seit 2001 Verkaufsleiter bei der H&R Wax Company Vertrieb GmbH);

[Herr W.]: 1994-1998 Verkaufsleiter bei … Tudapetrol …; 1999 Berater bei der Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen KG; 2000-2001 Verkaufsleiter bei der SRS GmbH (ab Juli 2001 beschäftigt bei der H&R Management & Service GmbH, die 2002 in H&R Chem-Pharm GmbH umfirmiert wurde), vor 1994 Verkaufsleiter bei der Wintershall AG.

(29)

In [der angefochtenen] Entscheidung und sofern nichts Gegenteiliges genannt ist, bezieht sich ‚Hansen & Rosenthal‘ bzw. ‚H&R‘ auf Unternehmen der Unternehmensgruppe H&R/Tudapetrol, die an dem Kartell beteiligt waren.“

Verfahren und Anträge der Parteien

14

Mit Klageschrift, die am 15. Dezember 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

15

Mit Schriftsatz, der am 12. August 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat sie gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung beantragt, das von der Kommission am 28. Juli 2009 eingereichte Korrigendum zur Klagebeantwortung aus der Akte zu entfernen.

16

Mit Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 28. Oktober 2009 ist die Entscheidung über diesen Antrag dem Endurteil vorbehalten worden.

17

Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung hat es die Parteien aufgefordert, bestimmte Fragen zu beantworten und bestimmte Schriftstücke vorzulegen. Die Parteien haben die Fragen fristgerecht beantwortet und bestimmte Schriftstücke vorgelegt. Doch hat die Kommission angegeben, dass sie weder Kopien noch Abschriften bestimmter vertraulicher, im Rahmen ihrer Kronzeugenregelung abgegebener Erklärungen vorlegen könne.

18

Mit Beschluss vom 12. Juni 2012, der gemäß Art. 24 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 65 Buchst. b und Art. 66 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangen ist, hat das Gericht (Dritte Kammer) die Kommission aufgefordert, die Kopien oder Abschriften der oben in Rn. 17 genannten vertraulichen Erklärungen vorzulegen. Diese Unterlagen konnten von den Anwälten der Klägerin vor der mündlichen Verhandlung bei der Kanzlei des Gerichts eingesehen werden.

19

Die Parteien haben in der Sitzung vom 10. Juli 2012 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

20

In Anbetracht des tatsächlichen Zusammenhangs mit den Rechtssachen T‑540/08, Esso u. a./Kommission, T‑541/08, Sasol u. a./Kommission, T‑543/08, RWE und RWE Dea/Kommission, T‑544/08, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission, T‑548/08, Total/Kommission, T‑550/08, Tudapetrol/Kommission, T‑558/08, Eni/Kommission, T‑562/08, Repsol YPF Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, und T‑566/08, Total Raffinage Marketing/Kommission, sowie der Sachnähe der aufgeworfenen Rechtsfragen hat das Gericht beschlossen, das Urteil in der vorliegenden Rechtssache erst nach den mündlichen Verhandlungen in den genannten in Zusammenhang stehenden Rechtssachen zu verkünden, von denen die letzte am 3. Juli 2013 stattgefunden hat.

21

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

hilfsweise, die Höhe der ihr in der angefochtenen Entscheidung auferlegten Geldbuße angemessen herabzusetzen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

22

Die Kommission beantragt,

die Klage insgesamt abzuweisen, auch den hilfsweise gestellten Klageantrag;

der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

1. Zum Antrag auf Entfernung eines Schriftstücks aus der Akte

23

Zu dem Antrag der Klägerin, das von der Kommission am 28. Juli 2009 eingereichte Korrigendum zur Klagebeantwortung aus der Akte zu entfernen, ist festzustellen, dass mit diesem Korrigendum bestimmte in der Klagebeantwortung, vor allem in den Fußnoten, enthaltene Schreibfehler berichtigt wurden. Diese waren anhand der angefochtenen Entscheidung und der anderen von den Parteien im Verfahren vor dem Gericht vorgelegten Schriftstücke und Unterlagen sowohl für die Klägerin als auch für das Gericht leicht zu erkennen.

24

Ferner gelangt die Kommission in Rn. 93 der ursprünglichen Fassung der Klagebeantwortung zu dem Schluss, dass „[a]lle drei Klagegründe … unbegründet [sind]“, während dem Korrigendum zufolge vier Klagegründe unbegründet sind. Der Fehler war aber sowohl für das Gericht als auch für die Klägerin leicht zu erkennen, da die Kommission in Rn. 94 der ursprünglichen Fassung der Klagebeantwortung beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen.

25

Somit ist festzustellen, dass mit dem Korrigendum lediglich die Arbeit des Gerichts erleichtert werden sollte und die Schreibfehler, die mit ihm berichtigt werden sollten, sowohl für die Klägerin als auch für das Gericht leicht zu erkennen waren. Im Übrigen betraf keine der von der Kommission vorgenommenen Änderungen den Kern ihrer Argumentation, so dass die Klägerin nicht geltend machen kann, die Aufnahme des Korrigendums in die Akte könnte ihre Verteidigungsrechte verletzen.

26

Jedenfalls hat sich das Gericht mit einer schriftlichen Frage an die Klägerin gewandt, um ihr Gelegenheit zu geben, die behaupteten nachteiligen Auswirkungen des Korrigendums auf ihre Verteidigungsrechte darzulegen. In ihrer Antwort hat die Klägerin aber keine solchen Auswirkungen bezeichnet.

27

Der Antrag auf Entfernung des Korrigendums zur Klagebeantwortung aus der Akte wird daher zurückgewiesen.

2. Zur Begründetheit

28

Die Klägerin macht vier Klagegründe geltend. Mit dem ersten rügt sie einen Verstoß gegen die Art. 81 EG und 253 EG und eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte wegen einer Mischbegründung der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf die H&R-Gruppe und Tudapetrol, mit dem zweiten, hilfsweise geltend gemachten, eine Verletzung von Art. 81 EG wegen fehlenden Nachweises einer Zuwiderhandlung durch sie, mit dem dritten, ebenfalls hilfsweise geltend gemachten, einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 wegen fehlerhafter Bestimmung des bei der Berechnung der Geldbuße zugrunde gelegten Umsatzes und mit dem vierten, ebenfalls hilfsweise geltend gemachten, einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 wegen ermessensfehlerhafter Bemessung der Geldbuße.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 81 EG und 253 EG und Verletzung der Verteidigungsrechte durch eine Mischbegründung der angefochtenen Entscheidung

29

Der erste Klagegrund besteht aus zwei Teilen: Mit dem ersten wird ein Verstoß gegen die Art. 81 EG und 253 EG gerügt, mit dem zweiten eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin.

Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen die Art. 81 EG und 253 EG

30

Die Klägerin führt aus, die Kommission habe die H&R-Gruppe und Tudapetrol als zwei getrennte und unabhängige Unternehmen angesehen (Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung). In der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission diese beiden Unternehmen bei der Prüfung der Nachweise der Zuwiderhandlung hingegen undifferenziert behandelt und sie mit dem Namen „H&R/Tudapetrol“ bezeichnet.

31

Die Klägerin macht als Erstes geltend, die Kommission habe dadurch ihre Begründungspflicht verletzt und gegen Art. 81 EG verstoßen, dass sie in der angefochtenen Entscheidung keine getrennte Begründung zu dem angeblich wettbewerbswidrigen Verhalten von Tudapetrol und dem der zur H&R-Gruppe gehörenden Gesellschaften gegeben habe.

32

Insbesondere müsse die Kommission, wenn H&R und Tudapetrol zwei getrennte Unternehmen seien, nachweisen, dass sich jedes dieser Unternehmen individuell und eigenständig an dem gesamten im vorliegenden Fall in Rede stehenden Verstoß gegen Art. 81 EG beteiligt habe. In der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission es jedoch versäumt, einen solchen Nachweis zu erbringen.

33

Die Klägerin rügt auch, dass die Kommission hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2002 eine parallele Verantwortlichkeit von Tudapetrol auf der einen Seite und Hansen & Rosenthal oder deren Tochtergesellschaft H&R Wax Company Vertrieb auf der anderen Seite sowie von H&R ChemPharm ab dem 1. Juli 2001 festgestellt habe.

34

Ob und inwieweit ihr neben Tudapetrol ein eigener Verstoß gegen Art. 81 EG angelastet werden könne, lasse sich den Entscheidungsgründen wegen der von der Kommission vorgenommenen „Einheitsbetrachtung“ aber nicht entnehmen.

35

Als Zweites macht die Klägerin geltend, es sei nicht ihre Sache, sich die Begründung der angefochtenen Entscheidung aus den darin enthaltenen Informationen zu erschließen und die Logik zu rekonstruieren, nach der ihr von der Kommission bestimmte technische Treffen und bestimmte Zeiträume angelastet worden seien. Die angefochtene Entscheidung müsse hierzu ausdrückliche Ausführungen enthalten.

36

Als Drittes macht die Klägerin geltend, allein die Anwesenheit von Herrn G. bei bestimmten technischen Treffen könne nicht für den Nachweis genügen, dass sich H&R ChemPharm an dem Kartell beteiligt habe, so dass der bloße Verweis darauf keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 253 EG darstelle. Herr G. sei bei ihr nicht in der Vertriebsabteilung und außerdem nur zu 30 % beschäftigt gewesen. Seine Aufgabe als einer von drei Produktmanagern bei ihr habe darin bestanden, chemisch neu zusammengesetzte Paraffin- und Wachsemulsion-Produkte zu entwickeln. Dies habe keinerlei vertriebliche Aufgabe oder Verantwortung für sie beinhaltet. Zudem habe es sich bei der H&R ChemPharm während des Vorwurfszeitraums um eine Holdinggesellschaft gehandelt, die selbst nichts produziert habe.

37

Die Kommission hätte daher in der angefochtenen Entscheidung erläutern müssen, inwiefern die Anwesenheit von Herrn G. impliziert habe, dass sich H&R ChemPharm an dem Kartell über die Preise für Paraffinwachse beteiligt habe, vor dem Hintergrund, dass Herr G. in seiner Funktion als Produktmanager bezüglich H&R ChemPharm hierzu keine Entscheidungen habe treffen können und H&R ChemPharm nichts produziert und nichts geliefert habe.

38

Zunächst ist die von der Klägerin geltend gemachte Rüge der unzureichenden Begründung zu prüfen.

39

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die nach Art. 253 EG erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, Slg. 2001, I-2481, Rn. 35, und vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, Slg. 2011, I-8947, Rn. 145).

40

Nach ständiger Rechtsprechung hat die Pflicht zur Begründung einer Einzelentscheidung neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob diese Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C-199/99 P, Slg. 2003, I-11177, Rn. 145, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Rn. 462).

41

Die Begründung ist dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen. Das Fehlen der Begründung kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des ihn betreffenden Verfahrens vor den Unionsinstanzen erfährt (Urteile des Gerichtshofs vom 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, Slg. 1981, 2861, Rn. 22, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 40 angeführt, Rn. 463, und vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, Rn. 149).

42

Nach ständiger Rechtsprechung ist das Begründungserfordernis nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere von dem Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Rn. 63, und vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, Slg. 2008, I-4951, Rn. 166 und 178).

43

Betrifft wie im vorliegenden Fall eine an eine Mehrzahl von Adressaten gerichtete Entscheidung zur Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union die Zurechnung der Zuwiderhandlung, muss sie in Bezug auf jeden Adressaten hinreichend begründet sein, insbesondere aber in Bezug auf diejenigen, denen die Zuwiderhandlung in der angefochtenen Entscheidung zugerechnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, Rn. 152 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Erstens ist im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass sich die Verwendung der gemeinsamen Bezeichnung „H&R/Tudapetrol“ durch die engen persönlichen Verbindungen zwischen Tudapetrol und der H&R-Gruppe sowie die zwischen diesen unterhaltenen Vertriebsverbindungen rechtfertige.

45

Hinsichtlich der persönlichen Verbindungen geht aus Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass alle drei Personen, die an den wettbewerbswidrigen Treffen teilgenommen haben, nämlich Herr H., Herr G. und Herr W., während der verschiedenen in Rede stehenden Zeiträume bei Tudapetrol und der H&R-Gruppe angestellt waren. Des Weiteren war Herr H. gleichzeitig Komplementär von Tudapetrol sowie ab 2001 und noch bei Erlass der angefochtenen Entscheidung Vertriebsleiter der H&R Wax Company Vertrieb. Außerdem war Herr G. zwischen 1999 und 2000 gleichzeitig Produktmanager bei der SRS GmbH (Gesellschaft, die zur H&R-Gruppe gehört und deren Anteile mittelbar von H&R ChemPharm gehalten werden) und Verkaufsleiter von Tudapetrol.

46

Zu den Geschäftsbeziehungen zwischen H&R und Tudapetrol hat die Kommission in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass Tudapetrol eine Handels- und Vertriebsgesellschaft für H&R für Paraffinwachs und Paraffingatsch gewesen sei.

47

Somit ist festzustellen, dass die Gründe, aus denen die Kommission Tudapetrol häufig zusammen mit der H&R-Gruppe als „H&R/Tudapetrol“ bezeichnet hat, klar aus der angefochtenen Entscheidung hervorgehen.

48

Zweitens ist zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung eine hinreichende Begründung hinsichtlich des der H&R-Gruppe und Tudapetrol jeweils zur Last gelegten Verhaltens enthält.

49

In Rn. 106 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die Funktionsweise der beiden Teile der Paraffinwachse betreffenden Zuwiderhandlung (Haupttatkomplex und zweiter Tatkomplex) geschildert. Danach kamen die Vertreter der beteiligten Unternehmer regelmäßig zu „technischen Treffen“ zusammen. Diese Treffen „waren in zwei Teile unterteilt: Zunächst wurden technische Fragen besprochen, anschließend verlagerte sich das Gespräch auf wettbewerbswidrige Punkte wie die Festsetzung von Preisen, die Aufteilung von Märkten und Abnehmern (in bestimmten Fällen) sowie den Austausch und die Offenlegung wirtschaftlich sensibler Informationen einschließlich aktueller und künftiger Preispolitik, Kunden, Produktionskapazitäten und Absatzmengen“.

50

In den Rn. 381 und 610 sowie der Fn. 625 der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission für Tudapetrol und für die Gesellschaften, die zur H&R-Gruppe gehören, getrennt den Beginn, das Ende und die Dauer der Beteiligung an der Zuwiderhandlung fest. Nach der angefochtenen Entscheidung beteiligte sich H&R ChemPharm vom 1. Juli 2001 bis 28. April 2005, also während drei Jahren und neun Monaten, und SRS vom 22. Februar 2001 bis 1. Juli 2001, also während drei Monaten, an der Zuwiderhandlung. Die Beteiligung von Hansen & Rosenthal und von H&R Wax Company Vertrieb habe vom 1. Januar 2001 bis 28. April 2005, also vier Jahre und drei Monate, gedauert. Tudapetrol habe sich vom 24. März 1994 bis 30. Juni 2002, also während acht Jahren und drei Monaten, an der Zuwiderhandlung beteiligt. Die Kommission führte zudem aus, dass bei der Prüfung der Dauer der Beteiligung an der Zuwiderhandlung auf die Zeiträume, in denen Herr W., Herr H. und Herr G. bei den für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemachten Gesellschaften beschäftigt gewesen seien, und auf die bekannte Beteiligung dieser Personen an den technischen Treffen abgestellt worden sei. Hierzu hat die Kommission auf den Anhang der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

51

Im Anhang der angefochtenen Entscheidung bezeichnete die Kommission die 14 technischen Treffen, an denen „H&R/Tudapetrol“ nach den verfügbaren Beweisen in dem Zeitraum, für den die Beteiligung von H&R ChemPharm an der Zuwiderhandlung festgestellt wurde (vom 1. Juli 2001 bis 28. April 2005), teilgenommen hatte. In den Fußnoten, die sich auf diese Treffen beziehen, nannte die Kommission den Mitarbeiter von H&R ChemPharm, der an dem Treffen teilnahm – im vorliegenden Fall Herr G. –, und bezeichnete das Beweismittel, das dessen Anwesenheit belegte.

52

Somit geht aus der angefochtenen Entscheidung, im Kontext ihres Erlasses betrachtet, klar hervor, dass der Klägerin nur die technischen Treffen zur Last gelegt wurden, für die die Anwesenheit von „H&R/Tudapetrol“ in den der Kommission zur Verfügung stehenden Unterlagen vermerkt war und an denen Herr G., ein Mitarbeiter der Klägerin, teilnahm.

53

Drittens ist gleichwohl der Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 zu prüfen, für den die Kommission gleichzeitig die Verantwortlichkeit von H&R ChemPharm und von Tudapetrol festgestellt hat.

54

Hierzu ist daran zu erinnern, (vgl. oben, Rn. 50), dass die Kommission bei der Bestimmung der Dauer der Beteiligung an der Zuwiderhandlung auf die Zeiträume, in denen Herr W., Herr H. und Herr G. bei den für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemachten Gesellschaften beschäftigt waren, abgestellt hat. Die Kommission hat nämlich im Anhang der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass „H&R/Tudapetrol“ bei den technischen Treffen im Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 durch Herrn G. und Herrn H. vertreten wurde. Zudem hat sie in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass Herr G. während dieses Zeitraums Verkaufsleiter der H&R Wax Company Vertrieb und Produktmanager bei H&R ChemPharm war, während Herr H. gleichzeitig in der Verkaufs- und Marketingabteilung von Tudapetrol beschäftigt (1997-2002) und Vertriebsleiter bei der H&R Wax Company Vertrieb (seit 2001 und noch bei Erlass der angefochtenen Entscheidung) war.

55

Somit geht aus der angefochtenen Entscheidung klar hervor, dass die Kommission den betroffenen Gesellschaften nur die Zuwiderhandlungszeiträume angelastet hat, in denen ihre jeweiligen Mitarbeiter an technischen Treffen teilnahmen, und dass der Grund für die Feststellung einer parallelen Verantwortlichkeit für den Zeitraum 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 darin lag, dass die Personen, die an diesen Treffen teilnahmen, sowohl bei Tudapetrol als auch bei den Gesellschaften der H&R-Gruppe, insbesondere bei der Klägerin, Funktionen innehatten.

56

Viertens ist das Vorbringen der Klägerin in der Erwiderung zu prüfen, dass der bloße Hinweis auf die Beschäftigung von Herrn G. bei ihr, da sie „nichts produziert und liefert“, keine hinreichende Begründung darstellen könne, dass Herr G. Produkt- und nicht Vertriebsmanager gewesen sei und dass er bei ihr nur zu 30 % beschäftigt gewesen sei.

57

Hierzu ist festzustellen, dass die Behauptung der Klägerin, dass sie „nichts produziert und liefert“, in Widerspruch zu ihren eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren steht. Dem Schreiben der Klägerin vom 8. Dezember 2005 ist eine Liste mit „Produzenten von Paraffinen/Mikrowachsen in Europa“ beigefügt, in der u. a. die Klägerin aufgeführt ist. Im Schreiben der Klägerin vom 15. Dezember 2006 heißt es: „Die H&R ChemPharm GmbH ist lediglich Produzentin und verkauft daher keine Paraffine an Dritte.“ Und in ihrem Schreiben vom 31. Januar 2008 hat die Klägerin angegeben, dass die Umsätze von Hansen & Rosenthal und der H&R Wax Company Vertrieb GmbH „ganz überwiegend durch den Vertrieb der Produkte der H&R ChemPharm GmbH erzielt“ worden seien.

58

Was die Aufgaben von Herrn G. angeht, hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 19. Januar 2007 angegeben, dass Herr G. „die Schnittstelle zwischen Produktion und Vertrieb“ dargestellt habe, da er die Doppelfunktion eines Produktmanagers und eines Sales Managers ausgeübt habe. Diese Doppelfunktion sei im Anstellungsvertrag mit ihr geregelt.

59

Die Behauptungen der Klägerin, H&R ChemPharm produziere nichts und Herr G. sei nicht an dem Vertrieb von Paraffinwachsen beteiligt gewesen, treffen also in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Dadurch, dass Herr G. nur zu 30 % bei der Klägerin beschäftigt war, war er nicht daran gehindert, deren geschäftliches Verhalten je nach den bei den technischen Treffen erlangten Informationen zu beeinflussen. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung steht also in Einklang mit den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren und lässt erkennen, warum die Kommission die Verantwortlichkeit der Klägerin für die Zuwiderhandlung aus dem zwischen ihr und Herrn G. bestehenden Beschäftigungsverhältnis abgeleitet hat.

60

Nach den vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung insgesamt und im Kontext ihres Erlasses betrachtet eine hinreichende Begründung hinsichtlich der Tatsachen, die die der Klägerin zur Last gelegte Zuwiderhandlung begründen, enthält und es erlaubt, diese und die Tudapetrol zur Last gelegten Tatsachen auseinanderzuhalten.

61

Dieses Ergebnis kann nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt werden, es könne von ihr nicht verlangt werden, dass sie sich die Begründung der angefochtenen Entscheidung aus deren Fußnoten und Anhängen erschließe und auf diese Weise die Logik rekonstruiere, nach der die Kommission ihre Verantwortlichkeit für bestimmte Zeiträume festgestellt habe.

62

In Anbetracht des großen Umfangs der Informationen und Würdigungen, auf denen die Entscheidung beruht, gegen eine Vielzahl von Gesellschaften Geldbußen zu verhängen, die jeweils Anspruch auf eine hinreichende Begründung hinsichtlich der sie betreffenden Punkte haben, kann der Kommission nämlich nicht vorgeworfen werden, die Begründung der Entscheidung mehrstufig ausgestaltet zu haben. Insbesondere verstößt die Kommission gegen keine Rechtsvorschrift, wenn sie in den Textteil lediglich die wesentlichen ihrer Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen und die Ausführungen speziell zu dem Vorbringen der betroffenen Unternehmen in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte aufnimmt und ausführliche Informationen und Erwägungen sowie Verweise auf Beweismittel in den Fußnoten oder im Anhang der Entscheidung unterbringt.

63

Außerdem hatte die Kommission die gemeinsame Bezeichnung „H&R/Tudapetrol“ bereits in der Mitteilung der Beschwerdepunkte verwendet, insbesondere im Zusammenhang mit der Prüfung der Beweismittel und in der zusammenfassenden Tabelle über die Anwesenheit der Kartellteilnehmer bei den einzelnen technischen Treffen, während die Dauer der Beteiligung an der Zuwiderhandlung für H&R und Tudapetrol getrennt festgestellt wurde. Die Klägerin hat diesen Ansatz in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte – die sie, obwohl die Mitteilung der Beschwerdepunkte gesondert an jede einzelne Gesellschaft gesandt worden war, gemeinsam mit Tudapetrol und den anderen Gesellschaften der Unternehmensgruppe H&R eingereicht hat – aber nicht beanstandet. Überdies haben H&R und Tudapetrol in der genannten Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bei ihrer Argumentation ebenfalls durchgängig die Bezeichnung „H&R/Tudapetrol“ verwendet, außer im Abschnitt 2.7.2, wo an einer Stelle behauptet wird, dass die von Tudapetrol begangene Zuwiderhandlung verjährt sei, da diese Gesellschaft ihre Paraffinwachsaktivitäten am 1. Mai 2000 eingestellt habe. Die Klägerin kann der Kommission daher nicht vorwerfen, in Bezug auf die in Rede stehenden Aspekte keine ausführlichere Begründung gegeben zu haben.

64

Sodann ist die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 81 EG zu prüfen.

65

Erstens ist die Verwendung der gemeinsamen Bezeichnung „H&R/Tudapetrol“ durch die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu prüfen.

66

Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung auf die persönlichen Verbindungen zwischen Tudapetrol und H&R abgestellt hat, die von der Klägerin nicht bestritten werden.

67

Außerdem ergibt sich aus den Auszügen aus Vermerken und Berichten, die der Kommission zur Verfügung standen, und aus den Erklärungen der Kartellbeteiligten, die in der angefochtenen Entscheidung aufgegriffen wurden, sowie aus der sämtliche Beweise enthaltenden Akte, zu der die Klägerin vor Erlass der angefochtenen Entscheidung Zugang hatte, dass die anderen an der Zuwiderhandlung Beteiligten oft auf eine gemeinsame Einheit „SRS/Tudapetrol“ oder „H&R/Tudapetrol“ Bezug nahmen oder Tudapetrol und die zur H&R-Gruppe gehörenden Gesellschaften im Kontext der Zuwiderhandlung in anderer Weise miteinander in Verbindung brachten. Folglich entspricht die häufige Verwendung der Bezeichnung „H&R/Tudapetrol“ durch die Kommission auch der Wahrnehmung der anderen Kartellbeteiligten.

68

Ferner hat die Kommission auch auf die vertikale Beziehung zwischen der H&R-Gruppe und Tudapetrol abgestellt.

69

Die Klägerin bestreitet nicht, dass Tudapetrol „die Handels- und Vertriebsgesellschaft für Hansen & Rosenthal für Paraffinwachs und Paraffingatsch“ war. Zwischen den beiden Unternehmen bestanden also vertikale Beziehungen, aufgrund deren sie dasselbe geschäftliche Interesse daran hatten, mit den von ihnen hergestellten oder vertriebenen Paraffinwachsprodukten den größtmöglichen Gewinn zu erzielen. Die Beteiligung an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung, die u. a. in der Festsetzung der Preise bestand, so dass höhere Gewinnmargen erzielt werden konnten als bei freiem Wettbewerb, lag in diesem Interesse. Im Übrigen konnten die genannten vertikalen Beziehungen, da die von Tudapetrol verkauften Paraffinwachse von der H&R-Gruppe hergestellt wurden, bei den anderen Kartellteilnehmern den Eindruck verstärken, dass diese beiden Unternehmen eng miteinander verbunden waren, so dass sie als eine Einheit angesehen wurden, was im Übrigen auch aus den der Kommission vorliegenden Dokumenten hervorgeht.

70

Folglich hat die Kommission die Verwendung der gemeinsamen Bezeichnung „H&R/Tudapetrol“ in bestimmten Teilen der angefochtenen Entscheidung zu Recht u. a. mit den zwischen Tudapetrol und der Unternehmensgruppe H&R bestehenden vertikalen Beziehungen gerechtfertigt.

71

Schließlich haben die zur H&R-Gruppe gehörenden Gesellschaften und Tudapetrol ihre Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gemeinsam eingereicht. Somit ist die Kommission logisch vorgegangen, als sie die von ihnen geltend gemachten Argumente als die von „H&R/Tudapetrol“ dargestellt hat.

72

Folglich ist in Anbetracht der persönlichen Verbindungen zwischen den beiden Unternehmen, der Wahrnehmung der anderen Kartellbeteiligten sowie der vertikalen Beziehung zwischen Tudapetrol und H&R und der gemeinsamen Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte festzustellen, dass die Kommission nicht gegen Art. 81 EG verstoßen hat, als sie bei der Prüfung bestimmter Aspekte der Zuwiderhandlung die gemeinsame Bezeichnung „H&R/Tudapetrol“ verwendet hat.

73

Zweitens hat die Kommission der Klägerin nur die technischen Treffen zur Last gelegt, an denen nach ihrer Bewertung der ihr vorliegenden Unterlagen eine Person teilgenommen hatte, die eine Funktion bei H&R ChemPharm innehatte (vgl. oben, Rn. 45 bis 52). Die Anwesenheit eines Angestellten oder anderer Vertreter bei wettbewerbswidrigen Zusammenkünften ist indes ein tatsächlicher Gesichtspunkt, der es der Kommission erlaubt, die Verantwortlichkeit eines Unternehmens für einen Verstoß gegen Art. 81 EG festzustellen. Nach der Rechtsprechung setzt nämlich die Befugnis der Kommission, ein Unternehmen, das eine Zuwiderhandlung begangen hat, mit einer Sanktion zu belegen, nur die rechtswidrige Handlung einer Person voraus, die im Allgemeinen berechtigt ist, für das Unternehmen tätig zu werden (Urteile des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Rn. 277, und vom 15. Dezember 2010, E.ON Energie/Kommission, T-141/08, Slg. 2010, II-5761, Rn. 258; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Rn. 97).

74

Somit hat die Kommission dadurch, dass sie in einigen Teilen der in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Beurteilung die gemeinsame Bezeichnung „H&R/Tudapetrol“ verwendet, gleichwohl aber darauf hingewiesen hat, dass der Klägerin die Beteiligung an den technischen Treffen wegen der Anwesenheit eines Mitarbeiters von ihr bei diesen Treffen zur Last gelegt wurde, nicht gegen Art. 81 EG verstoßen.

75

Da die Klägerin weder einen Verstoß gegen die Begründungspflicht noch einen Verstoß gegen Art. 81 EG dargetan hat, ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Verletzung der Verteidigungsrechte

76

Die Klägerin trägt vor, da die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht zwischen den ihr angelasteten Handlungen und den Tudapetrol vorgeworfenen unterscheide, ermögliche sie es ihr nicht, die ihr vorgeworfene Verhaltensweise zu identifizieren. Infolgedessen seien ihre Möglichkeiten, Entlastungsbeweise zu erbringen, eingeschränkt. Da sie für alle Verhaltensweisen von Tudapetrol mit zur Verantwortung gezogen werde, müsste sie folglich, um ihre Unschuld zu beweisen, sämtliche gegen Tudapetrol erhobenen Tatvorwürfe im Zeitraum ihrer Beteiligung an dem Kartell widerlegen.

77

Nach ständiger Rechtsprechung erfordert es die Wahrung der Verteidigungsrechte, dem betroffenen Unternehmen im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände sowie zu den von ihr zur Stützung ihrer Behauptung, dass eine Zuwiderhandlung vorliege, herangezogenen Schriftstücken sachgerecht Stellung zu nehmen (Urteile des Gerichtshofs Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Rn. 73 angeführt, Rn. 10, vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Rn. 66, und vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg. 2007, I-829, Rn. 44).

78

Die Verordnung Nr. 1/2003 sieht in ihrem Art. 27 Abs. 1 vor, dass den Parteien eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt wird, in der alle wesentlichen Tatsachen, auf die sich die Kommission in diesem Stadium des Verfahrens stützt, klar angeführt sein müssen, damit die Beteiligten tatsächlich Kenntnis davon erlangen können, welche Verhaltensweisen ihnen von der Kommission zur Last gelegt werden, und sich wirksam verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt. Eine solche Mitteilung stellt eine Verfahrensgarantie dar, die Ausdruck eines tragenden Grundsatzes des Unionsrechts ist, dem zufolge die Verteidigungsrechte in allen Verfahren beachtet werden müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2009, Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, C-322/07 P, C-327/07 P und C-338/07 P, Slg. 2009, I-7191, Rn. 35, und Urteil des Gerichts vom 17. Mai 2011, Elf Aquitaine/Kommission, T-299/08, Slg. 2011, II-2149, Rn. 135).

79

Dieser Grundsatz verlangt insbesondere, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Kommission an ein Unternehmen richtet, gegen das sie eine Sanktion wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu verhängen beabsichtigt, die wesentlichen diesem Unternehmen zur Last gelegten Gesichtspunkte wie den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, dessen Einstufung und die von der Kommission herangezogenen Beweismittel enthält, damit sich das Unternehmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das gegen es eingeleitet worden ist, sachgerecht äußern kann (vgl. Urteil Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, oben in Rn. 78 angeführt, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80

Insbesondere muss die Mitteilung der Beschwerdepunkte eindeutig angeben, gegen welche juristische Person Geldbußen festgesetzt werden könnten, sie muss an diese Person gerichtet sein, und sie muss angeben, in welcher Eigenschaft dieser Person die behaupteten Tatsachen zur Last gelegt werden (Urteil vom 17. Mai 2011, Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 78 angeführt, Rn. 137; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, oben in Rn. 78 angeführt, Rn. 37 und 38).

81

In erster Linie ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Kommission mit Schreiben vom 29. Mai 2007 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Klägerin gerichtet hat.

82

In Rn. 104 der Mitteilung der Beschwerdepunkte hat die Kommission bereits die in Rn. 124 und im Anhang der angefochtenen Entscheidung enthaltene Tabelle dargestellt, in der die Treffen aufgeführt sind, an denen die Einheit „H&R/Tudapetrol“ ihren Informationen nach teilgenommen hatte.

83

Auch hat die Kommission in den Rn. 2 und 257 der Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie in Fn. 493 zur genannten Rn. 257 ausgeführt, dass sie beabsichtige, H&R ChemPharm für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 28. April 2005 für einen Verstoß gegen Art. 81 EG haftbar zu machen, der in Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zur Festsetzung von Preisen sowie zum Austausch und zur Offenlegung sensibler Geschäftsinformationen, die den Markt für Paraffinwachse beträfen, bestehe. Die Kommission hat dort ebenfalls ausgeführt, dass sie bei der Prüfung der Dauer der Beteiligung an der Zuwiderhandlung auf die Zeiträume, in denen Herr W., Herr H. und Herr G. bei den für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemachten Gesellschaften beschäftigt gewesen seien, abgestellt habe. In Rn. 31 der Mitteilung der Beschwerdepunkte hat die Kommission bereits die Dauer der Beschäftigungen und die von diesen drei Personen wahrgenommenen Funktionen in gleicher Weise wie in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung angegeben. Darüber hinaus sind in den Erwägungen unter „4.2 Einzelheiten zu den technischen Treffen“ die Beweismittel angegeben, die von der Kommission in Bezug auf jedes technische Treffen berücksichtigt wurden.

84

Somit geht aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte klar hervor, dass nur die technischen Treffen zulasten von H&R ChemPharm berücksichtigt wurden, an denen einer ihrer Mitarbeiter teilgenommen hatte. Daher kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte es ihr nicht ermöglicht habe, die ihr vorgeworfene Verhaltensweise zu identifizieren, und dass sie, um ihre Unschuld zu beweisen, sämtliche gegen Tudapetrol erhobenen Tatvorwürfe widerlegen müsste.

85

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Tudapetrol und die Gesellschaften der H&R-Gruppe gemeinsam auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte antworteten, obwohl eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an jede dieser Gesellschaften einzeln gesandt worden war. Außerdem verwendeten Tudapetrol und die Gesellschaften der H&R-Gruppe in ihrer Erwiderung die gemeinsame Bezeichnung „H&R/Tudapetrol“. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass diese Bezeichnung es ihr unmöglich gemacht habe, sich gegen die allein gegen sie erhobenen Vorwürfe zu verteidigen.

86

Nach dem Vorstehenden ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes und damit der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 81 EG wegen fehlenden Nachweises einer von der Klägerin begangenen Zuwiderhandlung

87

Der zweite, hilfsweise geltend gemachte Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten macht die Klägerin geltend, die Kommission habe ihre individuelle Verantwortlichkeit nicht hinreichend nachgewiesen, mit dem zweiten, eine Verantwortlichkeit von ihr könne auch nicht aus Beweisen, die gegen andere Gesellschaften der H&R-Gruppe vorlägen, abgeleitet werden.

Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes: fehlender Nachweis einer unmittelbaren Verantwortlichkeit der Klägerin

88

Die Klägerin macht geltend, ihr sei keine eigenhändige Tatbegehung nachgewiesen worden.

89

Als Erstes habe die Kommission bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, dass sie sie für zwei Tatkomplexe der einheitlichen Zuwiderhandlung nicht verantwortlich gemacht habe, nämlich die Aufteilung der Kunden und Märkte (zweiter Tatkomplex) und den Tatkomplex, der den deutschen Paraffingatsch-Markt betreffe (Tatkomplex Paraffingatsch). Nach Rn. 328 der angefochtenen Entscheidung sei ihr nur der Haupttatkomplex, die Festsetzung von Preisen und der Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen über den Markt für Paraffinwachse, angelastet worden. Die Beweisführung der Kommission hätte daher um so genauer herausarbeiten müssen, welche Beweismittel sie beträfen. Beweise für lediglich von Dritten begangene Zuwiderhandlungen hätten bei ihr nicht herangezogen werden dürfen.

90

Was als Zweites den festgestellten Zeitraum der Zuwiderhandlung (1. Juli 2001 bis zum 28. April 2005) angehe, habe keiner ihrer Mitarbeiter, der aktiv für sie gearbeitet habe, an den wettbewerbswidrigen Treffen teilgenommen. Herr G., seit 2001 bei ihr „Produktmanager“, habe bei ihr keine vertrieblichen Funktionen gehabt. Er sei bei ihr zu 30 % beschäftigt gewesen. Seine Aufgabe als einer von drei Produktmanagern bei ihr habe darin bestanden, chemisch neu zusammengesetzte Paraffin- und Wachsemulsion-Produkte zu entwickeln. Dies habe keinerlei vertriebliche Aufgabe oder Verantwortung beinhaltet, geschweige denn ihre Vertretung. Die Klägerin bietet insofern als Beweis das Zeugnis ihres Geschäftsführers, Herrn S., an.

91

In dem Schreiben vom 19. Januar 2007 heiße es, dass Herr G. „Sales Manager“ der H&R Wax Company Vertrieb, einer von ihr verschiedenen Gesellschaft, gewesen sei. Diese Gesellschaft sei nicht ihre Vertriebsgesellschaft gewesen. Sie sei rechtlich selbständig gewesen. Sie, die Klägerin, sei an ihr nicht gesellschaftsrechtlich beteiligt und ihr gegenüber auch nicht weisungsbefugt gewesen. Die genannte Gesellschaft sei auch keine Gesellschafterin von ihr gewesen und habe ihr gegenüber auch keine „besonderen Kontrollrechte“ gehabt. Eine Verantwortlichkeit dieser Gesellschaft könne ihr daher nicht zugerechnet werden.

92

Im Übrigen habe die Kommission auch nicht nachgewiesen, dass Herr G. bei der Teilnahme an den technischen Treffen für sie gehandelt hätte. Insgesamt fehle daher für eine eigenhändige Teilnahme von ihr an der Zuwiderhandlung ein Nachweis.

93

Als Drittes macht die Klägerin geltend, selbst wenn das Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass Herr G. sie bei den technischen Treffen vertreten habe, habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass sie gegen Art. 81 EG verstoßen habe. Die Klägerin nimmt insofern eine detaillierte Analyse der einzelnen technischen Treffen vor, bei denen H&R der angefochtenen Entscheidung zufolge anwesend gewesen sein soll.

– Zu den Begriffen „Vereinbarung“ und „abgestimmte Verhaltensweise“

94

Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind nach Art. 81 Abs. 1 EG Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken und bewirken.

95

Eine Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG liegt schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, T-7/89, Slg. 1991, II-1711, Rn. 256, und vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T-9/99, Slg. 2002, II-1487, Rn. 199).

96

Vom Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG kann ausgegangen werden, wenn hinsichtlich der Wettbewerbsbeschränkung als solcher ein übereinstimmender Wille vorliegt, selbst wenn die einzelnen Bestandteile der beabsichtigten Beschränkung noch Gegenstand von Verhandlungen sind (Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011, Heineken Nederland und Heineken/Kommission, T-240/07, Slg. 2011, II-3355, Rn. 45; vgl. in diesem Sinne auch Urteil HFB u. a./Kommission, oben in Rn. 95 angeführt, Rn. 151 bis 157 und 206).

97

Bei der abgestimmten Verhaltensweise handelt es sich um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Rn. 115, und Hüls/Kommission, C-199/92 P, Slg. 1999, I-4287, Rn. 158).

98

Art. 81 Abs. 1 EG steht jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers beeinflusst oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer selbst entschlossen ist oder das er in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn diese Fühlungnahme eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt (Urteil Heineken Nederland und Heineken/Kommission, oben in Rn. 96 angeführt, Rn. 47; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 97 angeführt, Rn. 116 und 117).

– Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung

99

Nach der Rechtsprechung hat die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend beweisen (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Rn. 58; vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T‑44/02 OP, T‑54/02 OP, T‑56/02 OP, T‑60/02 OP und T‑61/02 OP, Slg. 2006, II‑3567, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100

Was den Umfang der gerichtlichen Überprüfung angeht, hat das Gericht, wenn es mit einer Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung nach Art. 81 Abs. 1 EG befasst ist, nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich eine umfassende Prüfung der Frage vorzunehmen, ob die Tatbestandsmerkmale der genannten Bestimmung erfüllt sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2000, Bayer/Kommission, T-41/96, Slg. 2000, II-3383, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

101

Hat das Gericht Zweifel, so muss dies dem Unternehmen zugutekommen, an das sich die Entscheidung richtet, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird. Das Gericht kann daher nicht davon ausgehen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung zur Verhängung einer Geldbuße handelt (Urteile des Gerichts Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 99 angeführt, Rn. 60, und vom 12. Juli 2011, Hitachi u. a./Kommission, T-112/07, Slg. 2011, II-3871, Rn. 58).

102

Unter den genannten Umständen ist nämlich die Unschuldsvermutung insbesondere nach Art. 6 Abs. 2 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu beachten, die zu den Grundrechten gehört, die allgemeine Grundsätze des Rechts der Europäischen Union darstellen. Angesichts der Art der betreffenden Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gilt die Unschuldsvermutung insbesondere in Verfahren wegen Verletzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 101 angeführt, Rn. 59; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 99 angeführt, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

103

Somit ist es erforderlich, dass die Kommission aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringt, um das Vorliegen der Zuwiderhandlung nachzuweisen. Jedoch muss nicht jeder von der Kommission erbrachte Beweis notwendigerweise für jeden Teil der Zuwiderhandlung diesen Kriterien entsprechen. Es genügt, wenn ein von der Kommission angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht (vgl. Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 99 angeführt, Rn. 62 und 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

104

Die Indizien, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung anführt, um einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG zu beweisen, sind nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, Slg. 2008, II-1333, Rn. 185 und die dort angeführte Rechtsprechung).

105

Außerdem hat die Kommission das Bestehen einer Zuwiderhandlung in der Praxis oft unter dafür ungünstigen Voraussetzungen nachzuweisen, da seit den Vorgängen, die die Zuwiderhandlung bilden, mehrere Jahre vergangen sein können und möglicherweise mehrere von der Untersuchung betroffene Unternehmen nicht aktiv mit der Kommission zusammengearbeitet haben. Wenn die Kommission somit auch notwendig nachweisen muss, dass eine rechtswidrige Vereinbarung über die Festsetzung von Preisen geschlossen wurde, wäre es überzogen, darüber hinaus zu verlangen, dass sie den speziellen Mechanismus nachweist, mit dem dieses Ziel erreicht werden sollte. Es wäre nämlich für ein Unternehmen, das einer Zuwiderhandlung schuldig ist, zu einfach, sich jeder Sanktion zu entziehen, könnte es sich in einer Situation, in der das Bestehen einer rechtswidrigen Vereinbarung und ihr wettbewerbswidriger Zweck hinreichend bewiesen sind, darauf berufen, dass die über die Funktionsweise der Vereinbarung vorgelegten Informationen zu unbestimmt sind. Die Unternehmen können sich in einer solchen Situation sachgerecht dadurch verteidigen, dass sie zu allen von der Kommission gegen sie angeführten Beweisen Stellung nehmen können (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Rn. 203).

106

Hinsichtlich der Beweismittel, die zum Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG herangezogen werden dürfen, gilt im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T-50/00, Slg. 2004, II-2395, Rn. 72, und Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 101 angeführt, Rn. 64).

107

Was den Beweiswert der verschiedenen Beweismittel angeht, ist das alleinige Kriterium für die Beurteilung von Beweismitteln ihre Glaubhaftigkeit (Urteil Dalmine/Kommission, oben in Rn. 106 angeführt, Rn. 72).

108

Nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen hängt die Glaubhaftigkeit eines Schriftstücks und damit sein Beweiswert von seiner Herkunft, den Umständen seiner Entstehung, seinem Adressaten und seinem Inhalt ab (Urteile des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, Rn. 1053 und 1838, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 101 angeführt, Rn. 70).

109

Stützt sich die Kommission für ihre Feststellung, dass eine Zuwiderhandlung vorlag, ausschließlich auf das Marktverhalten der Unternehmen, müssen diese lediglich das Vorliegen von Umständen nachweisen, die den von der Kommission festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lassen und damit eine andere plausible Erklärung der Tatsachen ermöglichen, aus denen die Kommission auf die Begehung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union geschlossen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 105 angeführt, Rn. 186).

110

Hat sich die Kommission hingegen auf Dokumentenbeweise gestützt, haben die betroffenen Unternehmen nicht bloß eine plausible Alternative zur Darstellung der Kommission darzutun, sondern müssen außerdem aufzeigen, dass die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Beweise für den Nachweis der Zuwiderhandlung nicht genügen (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 105 angeführt, Rn. 187). Dies verstößt nicht gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Montecatini/Kommission, C-235/92 P, Slg. 1999, I-4539, Rn. 181).

111

In Anbetracht der Bekanntheit des Verbots wettbewerbswidriger Vereinbarungen kann von der Kommission nicht verlangt werden, dass sie Beweisstücke vorlegt, die eine Kontaktaufnahme zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern explizit bestätigen. Die lückenhaften und vereinzelten Beweiselemente, über die die Kommission gegebenenfalls verfügt, müssen jedenfalls durch Schlussfolgerungen ergänzt werden können, die die Rekonstruktion der relevanten Umstände ermöglichen. Das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung kann folglich aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 77 angeführt, Rn. 55 bis 57; vgl. auch Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 99 angeführt, Rn. 64 und 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

112

Bei der Würdigung des Beweiswerts von Dokumentenbeweisen muss es als sehr bedeutsam angesehen werden, dass ein Dokument in unmittelbarem Anschluss an die Ereignisse (Urteile des Gerichts vom 11. März 1999, Ensidesa/Kommission, T-157/94, Slg. 1999, II-707, Rn. 312, und vom 16. Dezember 2003, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, T-5/00 und T-6/00, Slg. 2003, II-5761, Rn. 181) oder von einem unmittelbaren Zeugen (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 105 angeführt, Rn. 207) erstellt worden ist.

113

Das Fehlen des Datums oder der Unterschrift auf einem Dokument oder der Umstand, dass es schlecht geschrieben ist, nehmen diesem nicht jeden Beweiswert, insbesondere sofern sein Ursprung, sein wahrscheinliches Datum und sein Inhalt mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden können (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2006, FNCBV/Kommission, T-217/03 und T-245/03, Slg. 2006, II-4987, Rn. 124; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 10. März 1992, Shell/Kommission, T-11/89, Slg. 1992, II-757, Rn. 86).

114

Aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich, dass das betroffene Unternehmen, selbst wenn sich das Fehlen schriftlicher Nachweise im Rahmen der Gesamtbeurteilung des von der Kommission angeführten Bündels von Indizien als relevant erweisen kann, nicht allein aufgrund dessen die Behauptungen der Kommission durch eine andere Erklärung des Sachverhalts in Frage stellen kann. Dies kann es nur dann, wenn aufgrund der von der Kommission beigebrachten Beweise das Vorliegen der Zuwiderhandlung nicht eindeutig und nur durch Auslegung dieser Beweise nachgewiesen werden kann (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 101 angeführt, Rn. 65; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Coats Holdings und Coats/Kommission, T‑36/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 74).

115

Zudem verbietet keine Bestimmung und kein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts der Kommission, gegen ein Unternehmen die Erklärungen anderer Unternehmen zu verwenden, denen vorgeworfen wird, sie seien am Kartell beteiligt gewesen. Andernfalls wäre die der Kommission obliegende Beweislast für Verhaltensweisen, die Art. 81 EG zuwiderlaufen, untragbar und mit der ihr anvertrauten Aufgabe, die richtige Anwendung dieser Bestimmung zu überwachen, nicht zu vereinbaren (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 105 angeführt, Rn. 192, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 101 angeführt, Rn. 67).

116

Ein besonders hoher Beweiswert kann Erklärungen beigemessen werden, wenn sie verlässlich sind, im Namen eines Unternehmens abgegeben wurden, von einer Person stammen, die beruflich verpflichtet ist, im Interesse dieses Unternehmens zu handeln, den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, von einem unmittelbaren Zeugen der Vorgänge stammen, auf die sie sich beziehen, und bedacht sowie nach reiflicher Überlegung schriftlich abgegeben wurden (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 101 angeführt, Rn. 71; vgl. in diesem Sinne auch Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 105 angeführt, Rn. 205 bis 210).

117

Eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen betroffenen Unternehmen bestritten wird, kann jedoch nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweise untermauert wird, wobei jedoch der erforderliche Grad der Erhärtung aufgrund der Glaubhaftigkeit der fraglichen Erklärungen geringer ist (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 105 angeführt, Rn. 219 und 220, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 101 angeführt, Rn. 68).

118

Auch wenn gegenüber den freiwilligen Angaben der Hauptteilnehmer an einem rechtswidrigen Kartell im Allgemeinen ein gewisses Misstrauen angebracht ist, da die Möglichkeit besteht, dass diese Teilnehmer die Neigung haben, die Bedeutung ihres eigenen Tatbeitrags als so klein wie möglich und den der anderen als so groß wie möglich darzustellen, so ändert dies nichts daran, dass ein Antrag auf Anwendung der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002, um einen Erlass oder eine Herabsetzung der Geldbuße zu erreichen, nicht zwangsläufig einen Anreiz schafft, verfälschte Beweise für die Beteiligung der übrigen Kartellmitglieder vorzulegen. Jeder Versuch einer Irreführung der Kommission könnte nämlich die Aufrichtigkeit und Vollständigkeit der Kooperation des Antragstellers in Frage stellen und damit die Möglichkeit gefährden, dass er in den vollen Genuss der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 gelangt (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 101 angeführt, Rn. 72; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg. 2006, II-4441, Rn. 70).

119

Insbesondere kann daraus, dass eine Person zugibt, dass sie eine Zuwiderhandlung verwirklicht hat, und damit Tatsachen einräumt, die über die den fraglichen Unterlagen unmittelbar zu entnehmenden Tatsachen hinausgehen, a priori, sofern keine bestimmten Anhaltspunkte für das Gegenteil bestehen, der Schluss gezogen werden, dass sich der Betreffende dazu entschlossen hat, die Wahrheit zu sagen. Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, sind grundsätzlich als besonders verlässliche Beweise anzusehen (Urteile des Gerichts JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 104 angeführt, Rn. 211 und 212, vom 26. April 2007, Bolloré u. a./Kommission, T-109/02, T-118/02, T-122/02, T-125/02, T-126/02, T-128/02, T-129/02, T-132/02 und T-136/02, Slg. 2007, II-947, Rn. 166, und vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T‑54/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 59).

120

Die angeführte Rechtsprechung gilt für Art. 53 EWR-Abkommen entsprechend.

– Zur angefochtenen Entscheidung

121

In Rn. 2 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission unter der Überschrift „Zusammenfassung der Zuwiderhandlung“ festgestellt, dass die Adressaten dieser Entscheidung an einer einzigen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen teilgenommen hätten. Der Haupttatkomplex habe bestanden in „Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen …, die darauf abzielten, auf dem Markt für Paraffinwachse Preise festzusetzen, kommerziell empfindliche Informationen auszutauschen und offenzulegen“. Dieser Haupttatkomplex war der angefochtenen Entscheidung zufolge der einzige, an dem sich die Klägerin beteiligt hat. Bestimmte andere Unternehmen, gegen die die angefochtene Entscheidung gerichtet ist, seien darüber hinaus an den weiteren Tatkomplexen beteiligt gewesen, die darin bestanden hätten, die „Kunden und Märkte aufzuteilen“, und zwar bei den Paraffinwachsen (zweiter Tatkomplex) und dem „auf dem deutschen Markt an Endabnehmer verkaufte[n] Paraffingatsch“ (Tatkomplex Paraffingatsch).

122

In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission den Inhalt der Verhaltensweisen der Festsetzung von Preisen in den Rn. 106 ff. unter den Überschriften „4. Beschreibung der Sachverhalte“ und „4.1. Grundsätze und Funktionsweise des Kartells“ wie folgt beschrieben:

„(106)

Die technischen Treffen waren in zwei Teile unterteilt: Zunächst wurden technische Fragen besprochen, anschließend verlagerte sich das Gespräch auf wettbewerbswidrige Punkte wie die Festsetzung von Preisen, die Aufteilung von Märkten und Abnehmern (in bestimmten Fällen) sowie den Austausch und die Offenlegung wirtschaftlich sensibler Informationen einschließlich aktueller und künftiger Preispolitik, Kunden, Produktionskapazitäten und Absatzmengen.

(107)

Die Gespräche über Preise und mögliche Preiserhöhungen fanden somit in der Regel am Ende der technischen Treffen statt. Sasol gab in der Regel den Anstoß, aber danach beteiligten sich alle Anwesenden an einer allgemeinen Aussprache über Preise und Preisstrategien. … Dabei wurden sowohl Preiserhöhungen und Zielpreise für bestimmte einzelne Abnehmer als auch allgemeine Preiserhöhungen sowie Mindest- und Zielpreise für den gesamten Markt behandelt. … Preiserhöhungen wurden in der Regel in absoluten Zahlen und nicht in Prozentanteilen beziffert (z. B. 60 EUR/t vollraffiniertes Paraffin). … Ferner wurden Mindestpreise vereinbart, und zwar nicht nur bei Vereinbarung einer Preiserhöhung, sondern auch, wenn Preiserhöhungen nicht verwirklicht werden konnten (beispielsweise in Zeiten fallender Preise). …

(109)

Ferner tauschten die Unternehmensvertreter geschäftlich sensible Informationen aus und legten ihre allgemeinen Unternehmensstrategien offen. …

(110)

Mit Ausnahme von MOL wurden die Unternehmen von Managern vertreten, die die Preisstrategie ihrer Unternehmen bestimmen und die Preise gegenüber einzelnen Kunden festsetzen konnten. …

(111)

In den meisten technischen Treffen drehten sich die Preisdiskussionen allgemein um Paraffin; … bestimmte Paraffinsorten (wie voll- oder halbraffiniertes Paraffin, Mischungen, Spezialwachse, Paraffin-Hartwachse oder Hydro-Paraffinwachse) wurden nur selten behandelt. Darüber hinaus waren sich sämtliche Unternehmen einig, dass vereinbarte (prozentuale oder konkrete) Preiserhöhungen für sämtliche Paraffinwachs-Sorten gelten sollten. …

(113)

Die Beschlüsse der technischen Treffen wurden zumeist umgesetzt, indem Kunden Preiserhöhungen angekündigt oder bestehende Preislisten gekündigt wurden. … Wenn es gelegentlich zu Täuschungsmanövern kam oder Vereinbarungen nicht umgesetzt wurden, kam das auf dem nächsten Treffen zur Sprache (siehe z. B. Randnummern (149) und (157)). In der Regel übernahm ein auf dem Treffen anwesendes Unternehmen die Vorreiterrolle bei den Preiserhöhungen (meistens Sasol, aber manchmal auf Bitten Sasols auch ein anderes teilnehmendes Unternehmen). Die übrigen Anbieter zogen dann kurze Zeit später nach und kündigten ihrerseits Preiserhöhungen an. … Die an den technischen Treffen beteiligten Unternehmensvertreter unterrichteten sich gegenseitig über ihre Maßnahmen zur Umsetzung der dort gefassten Beschlüsse. Die Unterrichtung [der] anderen in den technischen Treffen vertretenen Unternehmen (eines Unternehmens oder aller Unternehmen) erfolgte mündlich … oder durch Versendung einer Kopie der Schreiben, in denen den Kunden die höheren Preise angekündigt oder die bisherigen Preise gekündigt wurden; … Die Kommission hat festgestellt, dass diese Unterrichtungen zwischen den Parteien tatsächlich erfolgten. Eine Stichprobe von rund 150 dieser Schreiben ergab, dass diese Schreiben tatsächlich binnen sechs Wochen nach den jeweiligen technischen Treffen ausgetauscht wurden. … Es wurde auch über eine Vereinbarung [dahin gehend berichtet], dass die beteiligten Unternehmen die Umsetzung der vereinbarten Preiserhöhungen nicht dazu nutzen sollten, ihren eigenen Marktanteil zu erhöhen. … Diese Erklärung wurde in den Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht bestritten.“

123

Unter der Überschrift „4.2. Einzelheiten zu den technischen Treffen“ hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zunächst Ort und Datum der technischen Treffen sowie die anwesenden Unternehmen in einer Tabelle zusammengefasst (Rn. 124 der angefochtenen Entscheidung). Sodann hat sie bei den einzelnen technischen Treffen geprüft, welche Beweismittel jeweils vorliegen (Rn. 126 bis 177 der angefochtenen Entscheidung).

124

Unter den Überschriften „5. Anwendung von Artikel 81 [EG] … in dieser Sache“ und „5.3. Art der Zuwiderhandlung in dieser Sache“ hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die maßgeblichen Grundsätze für die Klassifizierung der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen dargelegt:

„5.3.1. Allgemeines

(205)

[I]m Falle einer komplexen Zuwiderhandlung von langer Dauer braucht die Kommission das betreffende Verhalten nicht als ausschließlich der [Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise] zuzurechnend zu beschreiben. Die Begriffe ‚Vereinbarung‘ und ‚aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen‘ sind fließend und können sich überschneiden. Das wettbewerbswidrige Verhalten kann von Zeit zu Zeit verändert, seine Mechanismen können angepasst oder gestärkt werden, um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Es kann sich sogar als unmöglich erweisen, eine Unterscheidung zwischen den beiden Begriffen zu treffen, da eine Zuwiderhandlung gleichzeitig die Merkmale jeder Form des untersagten Verhaltens aufweisen kann, während für sich genommen einige ihrer Erscheinungsformen dem einen und nicht dem anderen Begriff zugeordnet werden könnten. Daher wäre es widersinnig, bei einem eindeutig fortbestehenden gemeinsamen Unternehmen mit einem einzigen Gesamtziel mehrere getrennte Formen der Zuwiderhandlung zu unterscheiden. Ein Kartell kann entsprechend gleichzeitig in einer Vereinbarung und in einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise bestehen. Artikel 81 [EG] sieht keine bestimmte Kategorie für eine komplexe Zuwiderhandlung der in dieser Entscheidung beschriebenen Art vor. …

(206)

Wenn mehrere Kartellmitglieder und deren wettbewerbswidriges Verhalten im Laufe der Zeit entweder als Vereinbarungen oder als aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (komplexe Zuwiderhandlungen) beschrieben werden können, braucht die Kommission nicht jeden einzelnen Typ des betreffenden Verhaltens zu klassifizieren. …“

125

Sodann hat die Kommission, immer noch unter der Überschrift „5.3. Art der Zuwiderhandlung in dieser Sache“, den Inhalt der Zuwiderhandlung wie folgt beschrieben:

„5.3.2.

Anwendung

(210)

Durch die in Kapitel 4 dieser Entscheidung beschriebenen Sachverhalte ist nachgewiesen, dass alle in diesem Verfahren behandelten Unternehmen … an geheimen Absprachen über Paraffinwachse sowie (bei den in Randnummer 2 angeführten Unternehmen) über Paraffingatsch beteiligt waren und regelmäßig an Treffen teilgenommen haben; Gegenstand der Treffen waren:

(1)

Preisfestsetzungen …;

(2)

… Aufteilung von Kunden und/oder Märkten …;

(3)

Offenlegung und Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen, insbesondere in Bezug auf Kunden, Preisgestaltung, Produktionskapazitäten und Umsätze …

5.3.2.2. 

Preisfestsetzung

(240)

Aus den Randnummern (98), (107), (126), (128), (131), (133), (135), (137), (139), (140), (142), (145), (147), (149), (152), (153), (156), (157), (163), (168), (174), (176) und (177) geht hervor, dass die beteiligten Unternehmen Mindestpreise festsetzten und Preiserhöhungen (‚Preisfestsetzungen‘) vereinbarten.

(241)

ExxonMobil, Repsol, Sasol und Shell haben bestätigt, dass Preisfestsetzungen vorkamen [siehe Randnummer (107)] und dies in der mündlichen Anhörung und in ihren schriftlichen Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erneut eingeräumt.“

– Zu der Frage, ob H&R ChemPharm die Anwesenheit von Herrn G. bei den technischen Treffen zugerechnet werden kann

126

Die Klägerin macht geltend, die Anwesenheit von Herrn G. bei den technischen Treffen könne ihr nicht angelastet werden. Als Produktmanager sei Herr G. lediglich mit der Entwicklung neuer Produkte betraut gewesen. Er habe keine vertriebliche Aufgabe gehabt und sei auch nicht dafür verantwortlich gewesen, sie zu vertreten. Jedenfalls sei er bei ihr nur zu 30 % beschäftigt gewesen.

127

Nach der oben in Rn. 73 angeführten Rechtsprechung setzt die Befugnis der Kommission, ein Unternehmen, das eine Zuwiderhandlung begangen hat, mit einer Sanktion zu belegen, nur die rechtswidrige Handlung einer Person voraus, die im Allgemeinen berechtigt ist, für das Unternehmen tätig zu werden.

128

Zu den Aufgaben von Herrn G. hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 19. Januar 2007 ausgeführt:

„Herr [G.] war von 1994 bis 01.07.2001 als Produktmanager bei der SRS GmbH tätig und entsprechend von dieser angestellt. Zum 1. Juli 2001 ging sein Beschäftigungsverhältnis auf die H&R Management & Service GmbH [jetzt H&R ChemPharm] über. … Entsprechend ist Herr [G.] auch von 2001 bis heute als Produktmanager von der ChemPharm … angestellt. … Seit 1.1.2001 ist er als Sales Manager für die Wax Company tätig, ohne von dieser förmlich angestellt zu sein … Herr [G.] übt seit August 1999 die Doppelfunktion eines Produktmanagers und eines Sales Managers aus. Als Produktmanager stellt er die Schnittstelle zwischen Produktion und Vertrieb dar. Neben dem kontinuierlichen Abgleich der Marktanforderungen mit den Produktionsmöglichkeiten gehört zu den Aufgaben des Produktmanagers auch die anwendungstechnische Unterstützung der Kunden. In dieser Doppelfunktion betreut Herr [G.] die Kunden in technischen Fragen und zusammen im Team mit Herrn [H.] auch von der kaufmännischen Seite. Diese Doppelfunktion ist im Anstellungsvertrag mit der ChemPharm geregelt.“

129

In ihrem Schreiben vom 8. Dezember 2005 hat die Klägerin ferner ausgeführt:

„Vom Eintritt der [H&R] ChemPharm ins Paraffingeschäft im Jahr 1994 bis 2001 war Herr [W.] zuständig für den Vertrieb. Herr [W.] ist seit Ende 2001 im Ruhestand. Im Hinblick auf das bevorstehende Ausscheiden von Herrn [W.] verstärkte zunächst (seit 1997) Herr [H.] diesen Bereich, seit 1999 auch Herr [G.]. Diese beiden Herren verantworten bis heute den Paraffin-Vertrieb …“

130

Als Erstes ist festzustellen, dass Herr G. als Produktmanager von H&R ChemPharm berechtigt war, für diese Gesellschaft tätig zu werden. Dies wird durch die Aussage der Klägerin bestätigt, zu den Aufgaben des Produktmanagers habe auch „die anwendungstechnische Unterstützung der Kunden“ gehört, was impliziert, dass Herr G. bei der Ausübung seiner rein produktionsbezogenen Aufgaben berechtigt war, gegenüber den Kunden für die Klägerin tätig zu werden.

131

Als Zweites sind nach Auffassung des Gerichts auch die vertrieblichen Aufgaben von Herrn G. maßgeblich. Im vorliegenden Fall hat die Kommission nämlich nachgewiesen, dass der Mitarbeiter der Klägerin, dessen Arbeitsvertrag mit dieser sowohl produktionsbezogene als auch vertriebliche Aufgaben vorsah, bei den wettbewerbswidrigen Treffen anwesend war. Für ein Unternehmen, das für eine Zuwiderhandlung verantwortlich ist, wäre es allzu leicht, jeder Sanktion zu entgehen, wenn es einer solchen Feststellung entgegenhalten könnte, dass sein Mitarbeiter an diesen Treffen in Wirklichkeit im Namen einer anderen Gesellschaft teilgenommen habe. Auch könnten sich Kartellteilnehmer dann jeglicher Verantwortung entziehen, indem sie Situationen der Doppelbeschäftigung mit einer nicht an dem Kartell beteiligten Gesellschaft schaffen und sich darauf berufen, dass der gemeinsame Mitarbeiter nur im Namen Letzterer gehandelt habe.

132

Als Drittes ist festzustellen, dass die Klägerin selbst angegeben hat, dass Herr G. „die Schnittstelle zwischen Produktion und Vertrieb“ dargestellt habe und es seine Aufgabe gewesen sei, den „Abgleich der Marktanforderungen mit den Produktionsmöglichkeiten“ vorzunehmen, wobei er auch die „kaufmännische Seite“ zu betreuen gehabt habe. In einer solchen Position konnte Herr G. das geschäftliche Verhalten der Klägerin aber je nach den Informationen, die er bei den technischen Treffen – insbesondere über die „Marktanforderungen“, deren Manipulation im Übrigen oft Gegenstand kollusiver Aktivitäten unter Wettbewerbern ist – erlangte, beeinflussen und die Klägerin von diesen Aktivitäten profitieren lassen.

133

Als Viertes ist festzustellen, dass die Behauptung der Klägerin, Herr G. habe ihr nur 30 % seiner Arbeitskraft gewidmet, wie bereits oben in Rn. 58 ausgeführt, unerheblich ist. Selbst bei sehr kurzen Kontakten mit der Produktionsgesellschaft können die bei wettbewerbswidrigen Treffen erhaltenen Informationen nämlich weitergegeben oder bestimmte Anweisungen je nach diesen Informationen erteilt werden, unter Berücksichtigung der bei den wettbewerbswidrigen Treffen getroffenen Vereinbarungen.

134

Als Fünftes ist festzustellen, dass die Behauptung der Klägerin, sie sei an dem Vertrieb von Paraffinwachsen überhaupt nicht beteiligt gewesen, nicht nur dadurch widerlegt wird, dass die Aufgabe von Herrn G. als Vertriebsleiter in dessen Arbeitsvertrag mit der Klägerin vorgesehen war, sondern auch dadurch, dass die Klägerin ab dem 28. Februar 2001 auch Herrn W. als Vertriebsleiter beschäftigte.

135

Somit hat die Kommission mit der Annahme, dass der Klägerin die Handlungen von Herrn G. wegen des zwischen dieser Person und ihr bestehenden Arbeitsverhältnisses zugerechnet werden können, keinen Fehler begangen.

– Zu dem Beweisangebot der Klägerin

136

Die Klägerin bietet zum Beweis der Tatsache, dass die Aufgabe von Herrn G. bei ihr lediglich darin bestanden habe, neue Produkte zu entwickeln, das Zeugnis ihres Geschäftsführers, Herrn S., an.

137

Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin in tempore non suspecto selbst angegeben hat, dass Herr G. Vertriebstätigkeiten ausgeübt und die Schnittstelle zwischen Produktion und Vertrieb dargestellt habe. Der Beweiswert dieser Aussagen ist höher als der einer in tempore suspecto gemachten Zeugenaussage, so dass das Gericht die oben in Rn. 135 getroffene Feststellung darauf stützen und die vorliegende Rüge der Klägerin zurückweisen kann. Das Beweisangebot der Klägerin wird deshalb zurückgewiesen.

– Gesamtwürdigung der Beweise für eine von der Klägerin begangene Zuwiderhandlung

138

Als Erstes ist festzustellen, dass mehrere Unternehmen zugegeben haben, dass bei den technischen Treffen über die Preise für Paraffinwachse gesprochen wurde, mit dem allgemeinen Ziel, sich über deren Höhe zu verständigen.

139

Nach der Aussage von Sasol vom 12. Mai 2005 kam es bei den technischen Treffen in der Regel zu kollusiven Aktivitäten. Es sei bei den Treffen über Erhöhungen und Senkungen der Preise für Paraffinwachse gesprochen worden, und es seien Informationen über die Bruttopreise und die Kapazitätsplanungen ausgetauscht worden.

140

Nach der Aussage von Repsol vom 19. Mai 2005 war ein Gespräch über die Höhe der von den Teilnehmern angewandten Preise für Paraffinwachse Bestandteil der technischen Treffen.

141

Shell hat angegeben, dass es bei allen technischen Treffen um die Festsetzung der Preise gegangen sei. Nach der Aussage von Shell vom 14. Juni 2006 wurden die Preise für Paraffinwachse zumindest seit 1999, als ihr Vertreter, der ausgesagt hat, begonnen habe, an den technischen Treffen teilzunehmen, nie einseitig beschlossen, sondern bei den technischen Treffen von den Wettbewerbern festgesetzt.

142

Außerdem haben die genannten Unternehmen in den genannten Aussagen auch angegeben, dass sich die Teilnehmer bei mehreren technischen Treffen tatsächlich auf Mindestpreise oder Preiserhöhungen verständigt hätten, mitunter sogar auf die Maßnahmen der Erhöhung.

143

Insbesondere in den oben in den Rn. 139 bis 141 genannten Aussagen und in der Antwort von Sasol vom 18. Dezember 2006 auf ein Auskunftsverlangen der Kommission wird angegeben, dass sich SRS, SRS/Tudapetrol, H&R/Tudapetrol oder Hansen & Rosenthal an den technischen Treffen beteiligt hätten und Herr G., ein Mitarbeiter der Klägerin, bei diesen Treffen anwesend gewesen sei.

144

Im Übrigen hat die Kommission in den Rn. 107 und 113 der angefochtenen Entscheidung auf die betreffenden Aussagen verwiesen.

145

Die betreffenden Erklärungen wurden auf der Grundlage von Zeugenaussagen von Personen, die an den technischen Treffen teilgenommen hatten, nach reiflicher Überlegung abgegeben und belasten auch die Unternehmen, in deren Namen sie erfolgten. Außerdem stimmen die Erklärungen im Großen und Ganzen mit der Beschreibung der Zuwiderhandlung überein, was dazu beiträgt, ihre Glaubwürdigkeit noch weiter zu erhöhen. Somit sind sie im Sinne der oben in Rn. 116 angeführten Rechtsprechung besonders verlässlich.

146

Als Zweites ist festzustellen, dass die oben in den Rn. 139 bis 141 genannten Erklärungen durch handschriftliche Vermerke aus der Zeit der technischen Treffen untermauert werden, die die Kommission bei ihren Nachprüfungen vorgefunden hat und die der Klägerin während des Verwaltungsverfahrens zugänglich waren; ein Teil von ihnen ist u. a. in den Rn. 165, 173, 174 und 177 der angefochtenen Entscheidung angeführt. Die in Rn. 173 der angefochtenen Entscheidung genannten Aufzeichnungen von Herrn SC., die in Rn. 174 genannte Notiz von Total und der in Rn. 177 dieser Entscheidung genannte Vermerk von MOL sind handschriftliche Aufzeichnungen, die während der Treffen von der Person angefertigt wurden, die an den Treffen teilgenommen hat, und ihr Inhalt ist strukturiert und relativ detailliert. Somit ist ihr Beweiswert sehr hoch. Was den Bericht von Sasol über den „Blauen Salon“ (Rn. 163 der angefochtenen Entscheidung) und den Vermerk von Eni (Rn. 165 der angefochtenen Entscheidung) betrifft, handelt es sich um Dokumente aus dem Zeitraum der Zuwiderhandlung, die in tempore non suspecto, d. h. kurz nach dem technischen Treffen, auf das sie sich beziehen, erstellt wurden. Somit ist ihr Beweiswert hoch.

147

Als Drittes ist festzustellen, dass die Klägerin der angefochtenen Entscheidung zufolge in dem Zeitraum ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung (1. Juli 2001 bis 28. April 2005) bei jedem der 14 technischen Treffen, die stattgefunden haben, durch Herrn G. vertreten wurde. Die Klägerin bestreitet nicht, dass Herr G. an jedem dieser technischen Treffen teilgenommen hat.

148

Zu wettbewerbswidrigen Vereinbarungen, die wie im vorliegenden Fall bei Treffen konkurrierender Unternehmen zustande kommen, hat der Gerichtshof indes bereits entschieden, dass eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG vorliegt, wenn diese Treffen die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken und damit der künstlichen Regulierung des Marktes dienen. In einem solchen Fall genügt es zum Nachweis der Teilnahme eines Unternehmens am Kartell, wenn die Kommission dartut, dass das Unternehmen an Treffen teilnahm, bei denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen geschlossen wurden. Ist die Teilnahme an solchen Treffen erwiesen, so obliegt es dem fraglichen Unternehmen, Indizien darzutun, aus denen sich seine fehlende wettbewerbswidrige Einstellung bei der Teilnahme an den Treffen ergibt, und nachzuweisen, dass es seine Konkurrenten auf seine andere Zielsetzung hingewiesen hatte (Urteile des Gerichtshofs Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 77 angeführt, Rn. 81, und vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C-403/04 P und C-405/04 P, Slg. 2007, I-729, Rn. 47).

149

Diese Regel beruht auf der Erwägung, dass das Unternehmen, indem es an dem fraglichen Treffen teilnahm, ohne sich offen von dessen Inhalt zu distanzieren, den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gab, dass es dem Ergebnis des Treffens zustimme und sich daran halten werde (Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 77 angeführt, Rn. 82, und Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, oben in Rn. 148 angeführt, Rn. 48). Die in dieser Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze finden auch Anwendung auf Treffen, bei denen es zu abgestimmten Verhaltensweisen kommt, wie sie in der oben in Rn. 97 angeführten Rechtsprechung definiert sind.

150

Im vorliegenden Fall behauptet die Klägerin aber nicht, dass sie sich offen vom Inhalt der wettbewerbswidrigen Treffen distanziert hätte.

151

Als Viertes ist daran zu erinnern, dass ein Unternehmen für ein Gesamtkartell zur Verantwortung gezogen werden kann, auch wenn es nachweislich nur an einem oder mehreren Bestandteilen dieses Kartells unmittelbar mitgewirkt hat, sofern es wusste oder zwangsläufig wissen musste, dass die Absprache, an der es insbesondere durch die Teilnahme an regelmäßig über mehrere Jahre stattfindenden Sitzungen beteiligt war, Teil eines Gesamtsystems war, das auf die Verfälschung des normalen Wettbewerbs gerichtet war, und dass sich dieses System auf sämtliche Bestandteile des Kartells erstreckte. Dass einzelne Unternehmen bei der Verfolgung eines gemeinsamen Zieles unterschiedliche Rollen spielten, ändert nichts an dem wettbewerbswidrigen Zweck und damit an der Zuwiderhandlung, sofern jedes Unternehmen auf seiner Ebene zur Verfolgung des gemeinsamen Zieles beitrug (vgl. Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 105 angeführt, Rn. 370 und die dort angeführte Rechtsprechung).

152

Erstens ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, es sei der Kommission bei bestimmten technischen Treffen nicht gelungen, den Inhalt der Gespräche zu rekonstruieren, so dass diese Treffen möglicherweise nur die Tatkomplexe betroffen hätten, bei denen ihre Verantwortlichkeit nicht festgestellt worden sei (Aufteilung der Kunden und Absprachen betreffend Paraffingatsch).

153

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission über Beweise verfügt, die belegen, dass bei den technischen Treffen in der Regel zumindest eine Diskussion über die Preise geführt wurde. Insbesondere hat Sasol in der Erklärung vom 12. Mai 2005 ausgeführt, dass die technischen Treffen im Allgemeinen zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten führten, da „Preiserhöhungen oder ‑ermäßigungen erörtert“ und Informationen zu den Bruttopreisen und zu Planungen hinsichtlich der Kapazitäten ausgetauscht wurden. Nach der Erklärung von Repsol vom 19. Mai 2005 wurde bei den technischen Treffen über die Höhe der von den Teilnehmern angewandten Preise diskutiert. Shell erklärte, dass es bei allen technischen Treffen um Preisfestsetzung gegangen sei (vgl. auch oben, Rn. 139 bis 141). Die Klägerin kann dem nicht entgegenhalten, dass es sich um Punkte handelt, die erstmals in der Klagebeantwortung vorgebracht worden seien. Die Kommission hat in Rn. 107 der angefochtenen Entscheidung nämlich auf diese Erklärungen von Sasol, Repsol und Shell Bezug genommen, und diese waren der Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zugänglich gemacht worden.

154

Des Weiteren hat die Kommission in Rn. 240 der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass u. a. aus den Rn. 163, 168, 174, 176 und 177 der angefochtenen Entscheidung hervorgehe, dass die beteiligten Unternehmen Mindestpreise festgesetzt und Preiserhöhungen vereinbart hätten. Überdies hat die Kommission in den Rn. 165 und 175 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Teilnehmer an diesen technischen Treffen sensible geschäftliche Informationen in Bezug auf Paraffinwachse, insbesondere zur Höhe der Preise, ausgetauscht hätten. Die vorstehend angeführten Randnummern enthalten Verweise auf schriftliche Beweisstücke aus dem Zeitraum der technischen Treffen, die den Austausch von Informationen über die Preise, die Absicht, die Preise zu erhöhen oder zu stabilisieren, und in einigen Fällen sogar vereinbarte Preiserhöhungen belegen. Sie werden durch Bezugnahmen auf die Unternehmenserklärungen ergänzt.

155

Somit ist allgemein festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung zur Verantwortlichkeit der Klägerin für die Zuwiderhandlung eine Beweisführung mit Belegen enthält.

156

Die Argumente der Klägerin können diese Feststellung nicht entkräften.

157

Zum einen betreffen die alternativen Erklärungen der Klägerin jeweils ein bestimmtes technisches Treffen. Somit können sie keine plausible Alternativerklärung hinsichtlich der Gesamtheit der von der Kommission gesammelten Beweise darstellen, anhand deren diese das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung feststellen konnte.

158

Zum anderen bezieht sich die Argumentation der Klägerin großenteils darauf, dass es keine Vereinbarung zur Festlegung der Preise für Paraffinwachse gegeben haben soll. Diese Argumentation ist jedoch nicht stichhaltig.

159

Nach der oben in Rn. 96 angeführten Rechtsprechung kann vom Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG ausgegangen werden, wenn hinsichtlich der Wettbewerbsbeschränkung als solcher ein übereinstimmender Wille vorliegt, selbst wenn die einzelnen Bestandteile der beabsichtigten Beschränkung noch Gegenstand von Verhandlungen sind. Demnach musste die Kommission bei der Anwendung von Art. 81 EG im vorliegenden Fall nicht nachweisen, dass sich die Teilnehmer tatsächlich auf bestimmte Preise oder spezifische, bezifferte Maßnahmen der Erhöhung der Preise geeinigt haben. Es genügte der Nachweis eines übereinstimmenden Willens der Teilnehmer zur Festsetzung oder Angleichung der Preise. Die Klägerin macht aber kein spezifisches Argument geltend, um die Erklärungen von Sasol, Repsol und Shell zu widerlegen, die technischen Treffen hätten dazu gedient, die Preise festzusetzen.

160

Ferner verfügt die Kommission über eine Reihe unwiderleglicher Beweise, aus denen sich ergibt, dass die Beteiligten über einen Zeitraum von mehr als zwölf Jahren, der den Zeitraum der Beteiligung von H&R ChemPharm umfasste, bei technischen Treffen regelmäßig Informationen über ihre Preise und vorgesehene Erhöhungen austauschten. Die Klägerin hat dagegen keine schlüssige Erklärung für diese Aktivitäten vorgebracht, die der Feststellung der Kommission, dass die Festlegung der Preise gerade den Zweck dieser Praktiken darstellte, die Plausibilität nähme. Vielmehr stellt der lange Zeitraum, in dem systematisch wettbewerbswidrige Treffen, bei denen es um die Preise ging, abgehalten wurden, als solcher ein Indiz dafür dar, dass die Beteiligten das Ziel verfolgten, ihre Preispolitik aufeinander abzustimmen, indem sie bewusst eine gegenseitige Kooperation an die Stelle der Risiken des Marktes treten ließen.

161

Außerdem steht Art. 81 Abs. 1 EG nach der oben in Rn. 98 angeführten Rechtsprechung jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers beeinflusst oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer selbst entschlossen ist oder das er in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn diese Fühlungnahme eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt. Die Klägerin bestreitet aber nicht, dass bei den technischen Treffen eine Fühlungnahme und ein Austausch sensibler Informationen stattgefunden haben.

162

Somit ist allgemein festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin nicht geeignet ist, die Beurteilung der Kommission, wie sie in der angefochtenen Entscheidung enthalten ist, zu entkräften. Im Folgenden wird das Gericht auf die Situation zum Zeitpunkt des Beginns der Beteiligung der Klägerin an dem Kartell sowie auf bestimmte technische Treffen eingehen, um zu prüfen, ob die Kommission den Beginn und das Ende der Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung richtig festgesetzt und zu Recht festgestellt hat, dass die betreffenden technischen Treffen tatsächlich den der Klägerin zur Last gelegten Haupttatkomplex betrafen.

– Zum Zeitpunkt des Beginns der Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung

163

Zunächst sind die relevanten Ereignisse, die der Aufnahme der Tätigkeit von Herrn G. bei der Klägerin am 1. Juli 2001 vorausgingen, darzustellen. Dies ermöglicht es, zu überprüfen, ob Herrn G. der Haupttatkomplex (Abstimmung der Preise und Austausch von Informationen in Bezug auf die Preise für Paraffinwachse) bekannt war und ob die wettbewerbswidrigen Preisabsprachen das Wettbewerbsverhalten von H&R ChemPharm ab diesem Zeitpunkt beeinflussen konnten.

164

Insofern ist als Erstes festzustellen, dass sich Tudapetrol, die Gesellschaft, die die Paraffinwachse der Klägerin bis zum 1. Mai 2000 vertrieb, ab dem 24. März 1994 an dem Kartell beteiligt hatte und bei den technischen Treffen durch Herrn W., einen Mitarbeiter von ihr, vertreten wurde. Die Beteiligung von Tudapetrol an dem Haupttatkomplex ist in dem Urteil, das in der Rechtssache T‑550/08, Tudapetrol/Kommission, ergangen ist, die mit der vorliegenden zusammenhängt, gut dokumentiert und im Einzelnen analysiert.

165

Sodann beteiligte sich H&R Wax Company Vertrieb, die den Vertrieb der Paraffinwachse der Klägerin ab dem 1. Mai 2000 übernommen hatte, ab dem 1. Januar 2001 auch an dem Kartell und wurde bei den technischen Treffen durch Herrn H., einen Mitarbeiter von ihr, vertreten. In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und in ihren Schriftsätzen in dem Verfahren vor dem Gericht bestreitet die Klägerin nicht, dass H&R Wax Company Vertrieb und sie demselben Unternehmen angehören (Rn. 381 ff. der angefochtenen Entscheidung). Außerdem geht aus den Akten hervor, dass Herr H. und Herr G. eng miteinander zusammengearbeitet und die H&R-Gruppe zumindest bei 13 Treffen gemeinsam vertreten haben, u. a. bei den Treffen vom 25. und 26. Mai 2000, vom 22. und 23. Februar 2001 und vom 26. und 27. April 2001 (während des Zeitraums dieser technischen Treffen war Herr G. Produktmanager bei SRS, einer mittelbaren Tochtergesellschaft der Klägerin).

166

Als Zweites ist hierzu auf die Antwort von Sasol vom 18. Dezember 2006 auf ein Auskunftsverlangen hinzuweisen, in dem diese Gesellschaft erklärt hat:

„Was die Anfänge des Blauen Salons [von Sasol verwendete Bezeichnung für die technischen Treffen] betrifft, begannen diese Treffen als ‚deutscher Kreis‘ mit folgenden Teilnehmern: Deutsche Texaco AG (nunmehr Shell/DEA), HOS (nunmehr Sasol), Wintershall (deren Geschäftsbereich Paraffinwachse nunmehr bei Hansen & Rosenthal ist) und Arco (deren Geschäftsbereich Paraffinwachse später von HOS übernommen wurde). Zur damaligen Zeit war Wintershall eine Tochtergesellschaft der BASF. Wintershall wurde vertreten durch [Herrn W.], der zu den ‚Gründungsvätern‘ des Blauen Salons gehörte. Wintershall/BASF nahm regelmäßig an Treffen des Blauen Salons teil (vertreten durch [Herrn W.]). … Die (mittelbare) Beteiligung der BASF endete 1994, als der Geschäftsbereich Wachs von Wintershall von Hansen & Rosenthal (damals SRS) übernommen wurde. Ab diesem Zeitpunkt nahmen [Herr W. und Herr H.], der Sohn von [Herrn HA.] (dem Hauptaktionär von Hansen & Rosenthal), für Hansen & Rosenthal an den Treffen des Blauen Salons teil. Nach dem Ausscheiden von [Herrn W.] in den Ruhestand übernahm [Herr H.] gemeinsam mit [Herrn G.] die Rolle von [Herrn W.].“

167

Die Teilnahme von Herrn G., seine Rolle als Vertreter der Einheit „H&R/Tudapetrol“ bei den technischen Treffen und die Tatsache, dass er und Herr H. nach dem Ausscheiden von Herrn W. in den Ruhestand dessen Rolle übernahmen, wurden auch von Repsol, Shell und ExxonMobil bestätigt.

168

Überdies war Herr W., der ab 1994 bei vielen technischen Treffen anwesend und nach den Angaben von Sasol „einer der Gründungsväter“ der wettbewerbswidrigen Treffen war, ab dem 28. Februar 2002 auch bei der Klägerin beschäftigt.

169

Als Drittes ist festzustellen, dass Herr G. vor Beginn der Geschäftsbeziehung zwischen H&R ChemPharm und ihm bereits an den technischen Treffen vom 25. und 26. Mai 2000 (Rn. 159 der angefochtenen Entscheidung), vom 22. und 23. Februar 2001 (Rn. 161 der angefochtenen Entscheidung) und vom 26. und 27. April 2001 (Rn. 162 der angefochtenen Entscheidung) teilgenommen hatte. Zu diesen technischen Treffen haben Shell, Sasol und Repsol aber unabhängig voneinander erklärt, dass sie einen wettbewerbswidrigen Inhalt gehabt hätten. Jedenfalls verfügt die Kommission über Beweise, die belegen, dass bei den technischen Treffen in der Regel zumindest eine Diskussion über die Preise geführt wurde (vgl. oben, Rn. 153).

170

Außerdem wurde nach der Kommission vorliegenden Beweisen (vgl. oben, Rn. 159) bei dem technischen Treffen vom 25. und 26. Mai 2000 über die Preise für einen bestimmten Kunden diskutiert und Total dabei beschuldigt, zu zu niedrigen Preisen zu verkaufen. Dieses technische Treffen wies somit sicherlich einen Bezug zu dem Haupttatkomplex auf, der der Klägerin für einen späteren Zeitraum zur Last gelegt wird.

171

Zwar hat die Kommission keine Belege für Reisekosten von Herrn G. betreffend das technische Treffen vom 26. und 27. Juni 2001 in Paris (Frankreich) gefunden (Rn. 163 der angefochtenen Entscheidung). In dem von Sasol zu diesem Treffen erstellten Informationsvermerk über den „Blauen Salon“ heißt es jedoch, dass „SRS-Tuda“ anwesend gewesen sei. Herr G., der damals bei SRS beschäftigt war, war indes an den beiden vorausgegangenen und den 14 folgenden technischen Treffen anwesend. Jedenfalls vertrat Herr G. die H&R-Gruppe bei den technischen Treffen in enger Zusammenarbeit mit Herrn H., was den Austausch von Informationen erleichterte. Wegen der lückenhaften und vereinzelten Natur der Beweismittel, über die die Kommission im Hinblick auf die Tatsachen betreffend die geheimen Kartelle verfügen konnte, weshalb die Rekonstruktion der relevanten Umstände erforderlich war (vgl. die oben in Rn. 111 angeführte Rechtsprechung), ist aufgrund der genannten Umstände davon auszugehen, dass der Klägerin der Inhalt des genannten Treffens bekannt war.

172

In Rn. 163 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission aber den von Sasol zu dem Treffen vom 26. und 27. Juni 2001 in Paris erstellten Informationsvermerk über den „Blauen Salon“ zitiert, in dem es u. a. heißt:

„Im Laufe Juli: bei Spezial-Kunden … Preise kündigen zum

frühestmöglichen Termin …

Ende August: Alle Preise kündigen per 30/9.01.

Per 1/10.01 + € 7,–“

173

Der angefochtenen Entscheidung zufolge „zeigt [dies], dass die Unternehmensvertreter eine Erhöhung der Paraffinpreise … um 7 EUR zum 1. Oktober 2001 vereinbarten, der eine Kündigung aller bestehender Preisvereinbarungen beginnend in der zweiten Jahreshälfte und abgeschlossen bis zum 30. September … vorausgehen sollte“.

174

Somit ist festzustellen, dass bei dem technischen Treffen vom 26. und 27. Juni 2001 eine Vereinbarung über die Festsetzung von Preisen getroffen wurde.

175

Zusammenfassend ist erstens festzustellen, dass Herr G. bei den technischen Treffen in Zusammenarbeit mit Herrn H. die Rolle von Herrn W. übernahm. Während der Teilnahme von Herrn W. beteiligte sich Tudapetrol, die Gesellschaft, die die Produkte der Klägerin vertrieb, an den Verhaltensweisen, die auf die Festsetzung der Preise für Paraffinwachse abzielten. Herr W. war ab dem 1. Juli 2001 bei der Klägerin beschäftigt. Zweitens beteiligte sich H&R Wax Vertrieb, eine Gesellschaft, die mittelbar an der Klägerin beteiligt war und deren Produkte vertrieb, bereits seit dem 1. Januar 2001 an der Zuwiderhandlung und wurde dabei durch Herrn H. vertreten, mit dem Herr G. eng zusammenarbeitete. Drittens war Herr G. bei dem technischen Treffen vom 25. und 26. Mai 2000 anwesend, bei dem über die Preise für Paraffinwachse gesprochen wurde. Viertens hat die Kommission nachgewiesen, dass die Einheit „H&R/Tudapetrol“ bei dem technischen Treffen vom 26. und 27. Juni 2001 in Paris anwesend war, dass H&R zu dieser Zeit durch Herrn H. und Herrn G. vertreten wurde und dass bei dem Treffen eine Vereinbarung über die Festsetzung der Preise getroffen wurde. Fünftens verfügt die Kommission wie bereits ausgeführt (vgl. oben, Rn. 139 bis 141 und 153) über Beweise, die belegen, dass bei den technischen Treffen in der Regel zumindest eine Diskussion über die Preise geführt wurde. Herr G. war aber zumindest bei drei technischen Treffen anwesend, die vor dem Beginn des der Klägerin zur Last gelegten Zeitraums der Beteiligung an der Zuwiderhandlung stattgefunden haben.

176

Somit ist festzustellen, dass Herr G. seit der Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Klägerin vom Haupttatkomplex, d. h. den „Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen …, die darauf abzielten, auf dem Markt für Paraffinwachse Preise festzusetzen, kommerziell empfindliche Informationen auszutauschen und offenzulegen“, wissen musste. Er verfügte über Informationen über die Funktionsweise des Kartells, d. h. über die Vereinbarungen zur Festsetzung der Preise für Paraffinwachse, oder über die Mechanismen, mit denen die Kartellteilnehmer die Risiken des Wettbewerbs in diesem Bereich bewusst durch eine praktische Zusammenarbeit ersetzten. Daher war Herr G. wegen der Aufgaben, die er aufgrund seines Arbeitsvertrags mit H&R ChemPharm wahrnahm, in der Lage, das geschäftliche Verhalten dieser Gesellschaft zu beeinflussen, so dass sie von seinen Kenntnissen über das Kartell profitieren konnte.

177

Mithin verfügte die Klägerin bereits ab dem 1. Juli 2001 über Informationen über die Funktionsweise der Zuwiderhandlung, insbesondere über den Haupttatkomplex, so dass sie ihr geschäftliches Verhalten ab diesem Zeitpunkt an den kollusiven Aktivitäten ausrichten konnte.

178

Die Kommission hat dadurch, dass sie den 1. Juli 2001 als Beginn der Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung angesehen hat, also keinen Fehler begangen.

– Zu dem Vorbringen der Klägerin zu bestimmten technischen Treffen

179

Im Folgenden wird der Inhalt bestimmter technischer Treffen untersucht, die während des Zeitraums der Beteiligung der Klägerin an dem Kartell stattgefunden haben.

180

Was als Erstes das technische Treffen vom 4. und 5. September 2001 (Rn. 164 der angefochtenen Entscheidung) angeht, macht die Klägerin geltend, dass ihr dieses Treffen nicht angelastet werden könne, da die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nur einen allgemeinen wettbewerbswidrigen Inhalt festgestellt habe, ohne Verweis auf die Beteiligung von ihr, der Klägerin, an irgendeiner Zuwiderhandlung.

181

Hierzu ist festzustellen, dass das genannte Treffen wie bereits ausgeführt zu einer ganzen Reihe wettbewerbswidriger Treffen gehörte, die eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellten, und dass die Kommission über Beweise verfügt, die belegen, dass bei den technischen Treffen in der Regel zumindest eine Diskussion über die Preise geführt wurde (vgl. oben, Rn. 153).

182

Außerdem war sich Herr G., wie oben in Rn. 176 festgestellt, seit der Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Klägerin am 1. Juli 2001 und somit auch bei dem Treffen vom 4. und 5. September 2001 der Tatsache bewusst, dass bei den technischen Treffen wettbewerbswidrige Gespräche über die Preise für Paraffinwachse geführt wurden.

183

Nach der oben in den Rn. 148 und 149 angeführten Rechtsprechung ist es, wenn die Beteiligung eines Unternehmens an einem wettbewerbswidrigen Treffen erwiesen ist, wie bereits ausgeführt Sache dieses Unternehmens, nachzuweisen, dass es sich von dem wettbewerbswidrigen Inhalt des Treffens distanziert hat, was die Klägerin im vorliegenden Fall nicht getan hat.

184

Somit hat die Kommission dadurch, dass sie der Klägerin das technische Treffen vom 4. und 5. September 2001 zur Last gelegt hat, keinen Fehler begangen.

185

Als Zweites ist das technische Treffen vom 21. und 22. Februar 2002 in Budapest (Ungarn) (Rn. 165 der angefochtenen Entscheidung) zu untersuchen.

186

Die Klägerin macht geltend, der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung zitierte Vermerk von Eni stelle kein Indiz dafür dar, dass bei diesem Treffen Preise abgestimmt worden seien.

187

Was den Inhalt des Vermerks von Eni angeht, hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung folgenden Passus zitiert:

„Das in einem sehr offenen Gesprächsklima verlaufene Treffen hat – auch unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den einzelnen Märkten und den verschiedenen Produkt- und Marketingstrategien – bestätigt, dass die Einnahmen im Einklang mit den bereits von uns ergriffenen Maßnahmen weiter erhöht werden können. Wir können daher fortfahren, unsere Verträge und relativen Preise einer Überprüfung zu unterziehen, wovon naturgemäß unsere großen Kunden/Vertriebshändler von Paraffin betroffen sind.“

188

Der angefochtenen Entscheidung zufolge ist mit dem Inhalt dieses Vermerks nachgewiesen, dass sich die Teilnehmer mit dem Preisniveau befassten. Diese Auslegung ist zu bestätigen. Dass in dem Vermerk von Eni die Überprüfung der Preise als Maßnahme genannt wird, die im Licht der bei dem Treffen geführten Gespräche fortzuführen ist, zeigt, dass die Teilnehmer bei dem Treffen Informationen über die Preise ausgetauscht haben. Dies wird im Übrigen bestätigt durch den Kronzeugenantrag von Shell vom 30. März 2005, in dem das betreffende technische Treffen in der Liste mit dem Titel „Overview of meetings and communications concerning prices“ (Überblick über die Treffen und Informationsaustausche über die Preise) aufgeführt ist.

189

Die Klägerin kann daher nicht ernstlich bestreiten, dass das genannte Treffen zum Haupttatkomplex gehörte. Da die Klägerin bei dem Treffen vertreten war, ohne sich von dessen wettbewerbswidrigem Inhalt distanziert zu haben, hat die Kommission dadurch, dass sie der Klägerin das Treffen zur Last gelegt hat, keinen Fehler begangen.

190

Als Drittes ist das technische Treffen vom 27. und 28. Februar 2003 in München (Deutschland) (Rn. 169 der angefochtenen Entscheidung) zu untersuchen.

191

Die Kommission zitiert in der angefochtenen Entscheidung aus einer Erklärung von Sasol, wonach „auf der Sitzung … die Notwendigkeit einer Preiserhöhung besprochen wurde“.

192

Die Klägerin beruft sich auf die Rechtsprechung, wonach eine Erklärung, die ein Unternehmen allein abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen betroffenen Unternehmen bestritten wird, nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung angesehen werden kann (vgl. oben, Rn. 117).

193

Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Wie aus Rn. 169 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, hatten Shell und Repsol unabhängig voneinander bestätigt, dass das betreffende technische Treffen einen wettbewerbswidrigen Inhalt hatte. Zwar haben Shell und Repsol den wettbewerbswidrigen Inhalt nicht präzisiert. Wie bereits ausgeführt verfügt die Kommission aber über Beweise, die belegen, dass bei den technischen Treffen in der Regel zumindest eine Diskussion über die Preise geführt wurde (vgl. oben, Rn. 153).

194

Nach der oben in den Rn. 148 und 149 angeführten Rechtsprechung ist es, wenn die Teilnahme eines Unternehmens an einem wettbewerbswidrigen Treffen erwiesen ist, wie bereits ausgeführt Sache dieses Unternehmens, nachzuweisen, dass es sich von dem wettbewerbswidrigen Inhalt des Treffens distanziert hat, was die Klägerin im vorliegenden Fall nicht getan hat.

195

Somit ist festzustellen, dass das genannte Treffen entgegen dem Vorbringen der Klägerin zum Haupttatkomplex gehört. Da die Klägerin bei dem Treffen anwesend war, ohne sich von dessen wettbewerbswidrigem Inhalt distanziert zu haben, hat die Kommission dadurch, dass sie der Klägerin das Treffen zur Last gelegt hat, keinen Fehler begangen.

196

Als Viertes ist das technische Treffen vom 11. und 12. Mai 2004 in Hamburg (Deutschland) (Rn. 174 der angefochtenen Entscheidung) zu untersuchen.

197

Hierzu ist festzustellen, dass es in der in den Geschäftsräumen von Total France gefundenen handschriftlichen Notiz heißt:

„-> Sasol 40€/50$. – End of July.

-> We: 38 – 28.

-> 1' July–

+ FRP: 70 -> 6000 €/T

+ Teelight: 50 -> 500 €/T

+ Microwax: 25 -> 50 €/T

-> 40€/T Slack Wax“.

198

Die Klägerin macht geltend, die genannte Notiz stelle lediglich eine von Total erstellte Notiz über ein einseitiges Verhalten von Sasol dar. Sie beweise nicht, dass Sasol und Total oder gar diese Unternehmen und sie selbst eine Vereinbarung getroffen hätten.

199

Hierzu ist festzustellen, dass diese Alternativauslegung der Klägerin durch die Aussagen der anderen Unternehmen, die an dem genannten technischen Treffen teilgenommen haben, widerlegt wird. Sasol hat angegeben, dass eine Preiserhöhung besprochen worden sei, Shell, dass es bei dem Treffen zu einer Einigung auf eine Preiserhöhung gekommen sei. Die Aussage von Shell wird von der Kommission in Rn. 174 der angefochtenen Entscheidung wie folgt wiedergegeben:

„Sasol [drängte] auf eine Preiserhöhung für Paraffinwachse. Auch wurde vereinbart, dass Sasol bei der Umsetzung die Vorreiterrolle übernehmen sollte. Die Preiserhöhung wurde zwischen dem 1. Juli 2004 und dem 1. August 2004 wirksam.“

200

Des Weiteren gab Sasol in ihrer Erklärung vom 12. August 2005 an, dass „HOS [nunmehr Sasol] wegen drastisch gestiegener Rohstoffpreise einen ‚Kettenbrief‘ verschickte, in dem sie eine Preiserhöhung von fünf bis sieben Euro pro 100 kg am 14. Juni 2004 ankündigte …“ und dass „HOS am 29. Juni 2004 ein Schreiben von Hansen & Rosenthal erhielt, in dem die Erhöhung ihrer Preise von 5,20 auf 6,80 Euro pro 100 kg angekündigt wurde“.

201

Aus dieser Erklärung ergibt sich, dass Sasol ihre Preise um genau den Betrag erhöhen wollte, der in dem Vermerk von Total angegeben war, und dass daraufhin H&R ebenfalls ein Preiserhöhungsschreiben verschickte, in dem auf eine Erhöhungsmaßnahme hingewiesen wurde, die derjenigen von Sasol sehr ähnlich war.

202

Jedenfalls obliegt es nach der oben in den Rn. 148 und 149 angeführten Rechtsprechung einem Unternehmen, wenn seine Teilnahme an einem wettbewerbswidrigen Treffen erwiesen ist, nachzuweisen, dass es sich von dessen wettbewerbswidrigem Inhalt distanziert hat, was die Klägerin im vorliegenden Fall nicht getan hat.

203

Angesichts dessen ist festzustellen, dass die Kommission über hinreichende Beweise verfügte, um festzustellen, dass bei diesem Treffen eine Vereinbarung zur Festlegung der Preise erzielt wurde, und das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen. Somit hat die Kommission keinen Fehler begangen, als sie der Klägerin dieses technische Treffen zur Last legte.

204

Als Fünftes ist das technische Treffen vom 23. und 24. Februar 2005 in Hamburg (Rn. 177 der angefochtenen Entscheidung) zu untersuchen.

205

Die Kommission zitiert in der angefochtenen Entscheidung einen Vermerk von MOL mit folgenden Angaben:

„ExxonMobil IV.1 [1. April] €15/t“

„Shell Preis angehoben“

„Sasol IV.12 [12. April] Preiserhöhung“

206

Sasol hat zugegeben, dass über eine Preiserhöhung gesprochen wurde und dass sie den anderen Teilnehmern ihre eigene Preiserhöhung mitgeteilt hat. Auch die Klägerin hat in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zugegeben, dass „eine Diskussion über die allgemeine Preisentwicklung …, in deren Verlauf Exxon und Sasol ihre unternehmensintern beschlossenen Preiserhöhungen offenlegten“, stattgefunden hat. In den Aussagen, auf die in der angefochtenen Entscheidung verwiesen wird, haben sowohl Shell als auch Sasol das Treffen als kollusiv eingestuft.

207

Im Verfahren vor dem Gericht hat die Klägerin geltend gemacht, das Treffen könne ihr nicht zur Last gelegt werden, da keine Vereinbarung über die Preise getroffen worden sei und die Beweise, die der Kommission vorlägen, allenfalls eine auf Repsol und Total beschränkte bilaterale Vereinbarung bewiesen. Jedenfalls gehe aus dem Vermerk von MOL hervor, dass sich die Klägerin nicht an der Zuwiderhandlung beteiligt habe, da lediglich ExxonMobil, Shell und Sasol als Beteiligte benannt seien.

208

Die Klägerin kann mit diesem Vorbringen nicht durchdringen. Wie bereits ausgeführt genügt für den Nachweis des Vorliegens einer Vereinbarung der Nachweis eines überstimmenden Willens der Teilnehmer zur Festsetzung oder Angleichung der Preise (vgl. oben, Rn. 96). Jedenfalls steht Art. 81 Abs. 1 EG jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern entgegen, durch die das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers beeinflusst werden kann (vgl. oben, Rn. 98). Dass die Wettbewerber Informationen über die Preise ausgetauscht haben, geht aber unzweifelhaft aus dem Vermerk von MOL hervor, und die Aussagen der Unternehmen beseitigen jeden vernünftigen Zweifel hinsichtlich der kollusiven Natur des technischen Treffens. Überdies geht aus den von der Kommission zusammengetragen Beweisen hervor, dass der Inhalt des Treffens den Haupttatkomplex betraf.

209

Nach der oben in den Rn. 148 und 149 angeführten Rechtsprechung ist es, wenn die Beteiligung eines Unternehmens an einem wettbewerbswidrigen Treffen erwiesen ist, Sache dieses Unternehmens, nachzuweisen, dass es sich von dem wettbewerbswidrigen Inhalt des Treffens distanziert hat, was die Klägerin im vorliegenden Fall aber nicht getan hat.

210

Die Kommission hat dadurch, dass sie der Klägerin das genannte technische Treffen zur Last gelegt hat, also keinen Fehler begangen.

211

Somit ist festzustellen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen hat, dass die Zuwiderhandlung im vorliegenden Fall die kollusiven Aktivitäten betraf, bei denen über die Festsetzung der Preise für Paraffinwachse gesprochen wurde. Ebenso hat die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die Teilnehmer bei bestimmten Treffen Vereinbarungen über die Festsetzung von Preisen getroffen haben.

212

Demzufolge ist die Feststellung der Kommission, dass sich die Klägerin vom 1. Juli 2001 bis zum 28. April 2005 an dem Haupttatkomplex beteiligt hat, zu bestätigen und der erste Teil des zweiten Klagegrundes entsprechend zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes

213

Die Klägerin macht geltend, sie hafte für die Zuwiderhandlung auch nicht aus abgeleiteter Verantwortlichkeit. Keiner ihrer Tochtergesellschaften sei von der Kommission eine eigenhändige Zuwiderhandlung nachgewiesen oder auch nur konkret angelastet worden. Auch ihre Muttergesellschaft, H&R WASAG, habe sich nicht eigenhändig an der Zuwiderhandlung beteiligt.

214

Insofern kann es mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass die Kommission wie bereits ausgeführt rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass sich die Klägerin vom 1. Juli 2001 bis zum 28. April 2005 wegen der Anwesenheit von Herrn G., eines Mitarbeiters von ihr, bei den technischen Treffen, deren wettbewerbswidriger Inhalt erwiesen ist, am Haupttatkomplex beteiligt hat (vgl. oben, Rn. 212).

215

Das Vorbringen der Klägerin, mit dem dargetan werden soll, dass ihre Verantwortlichkeit nicht aus den Handlungen ihrer Tochtergesellschaften oder ihrer Muttergesellschaft abgeleitet werden könne, ist also unerheblich. Der zweite Teil des zweiten Klagegrundes ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Rechenfehler bei der Bestimmung des Umsatzes

216

Mit ihrem dritten, hilfsweise geltend gemachten Klagegrund rügt die Klägerin, die Kommission habe den auf den vom Kartell betroffenen Märkten erzielten Umsatz (Wert der verkauften Waren im Sinne der Leitlinien von 2006), der bei der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße zugrunde gelegt worden sei, fehlerhaft bestimmt und somit gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen. Aufgrund dieses Fehlers habe die Kommission einen zu hohen Grundbetrag festgesetzt, den sie dann bei der Berechnung der Geldbuße der Klägerin verwendet habe.

Vorbemerkungen

217

Nach Ziff. 6 der Leitlinien von 2006 stellt die Verbindung des Umsatzes auf den vom Verstoß betroffenen Märkten mit der Dauer eine Formel dar, die die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens angemessen wiedergibt.

218

Nach den Ziff. 15 und 16 der Leitlinien von 2006 bestimmt die Kommission den Umsatz eines Unternehmens mittels der zuverlässigsten Daten, die von diesem Unternehmen verfügbar sind. Sind die von einem Unternehmen zur Verfügung gestellten Daten unvollständig oder unzuverlässig, kann die Kommission den Umsatz mittels der erhaltenen Teildaten oder jeder anderen von ihr als einschlägig oder geeignet erachteten Information bestimmen.

219

Nach der Rechtsprechung ist die aus dem Erlass der Leitlinien resultierende Selbstbeschränkung des Ermessens der Kommission nämlich nicht unvereinbar mit dem Fortbestand eines erheblichen Ermessens der Kommission. Die Leitlinien enthalten verschiedene Spielräume, die es der Kommission ermöglichen, ihr Ermessen im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2003 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter auszuüben (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 40 angeführt, Rn. 267, und Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, Chalkor/Kommission, T-21/05, Slg. 2010, II-1895, Rn. 62).

220

Bei der Berechnung von Geldbußen, wie sie im vorliegenden Fall in Rede stehen, hat die Kommission allerdings die allgemeinen Rechtsgrundsätze, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Rn. 77 und 79, und vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Rn. 41).

221

Im Übrigen greifen der Wertungsspielraum der Kommission und die diesem in ihren Leitlinien von ihr selbst gezogenen Grenzen grundsätzlich nicht der Ausübung der dem Unionsrichter zustehenden Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung vor, die ihn ermächtigt, die von der Kommission verhängte Geldbuße aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. Mai 2009, KME Germany u. a./Kommission, T-127/04, Slg. 2009, II-1167, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

222

Im vorliegenden Fall hat die Kommission den Umsatz aller Unternehmen, die sich bis zur Beendigung des Kartells an diesem beteiligt haben, berechnet, indem sie den Durchschnitt der Umsätze zugrunde gelegt hat, die in den letzten vollständigen Jahren der Zuwiderhandlung (2002, 2003 und 2004) auf den von dem Kartell betroffenen Märkten erzielt wurden. Dieser Ansatz wird von der Klägerin nicht beanstandet und ist in Rn. 634 der angefochtenen Entscheidung mit den Auswirkungen der Erweiterung der Union im Jahr 2004 im Übrigen ausreichend begründet.

223

In Rn. 640 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission den Umsatz, den die H&R-Gruppe von 2002 bis 2004 mit Produkten erzielt hat, die „mit dem Verstoß in … Zusammenhang [standen]“, auf jährlich 26012309 Euro festgesetzt. In Rn. 79 der Klagebeantwortung hat sie erläutert, dass sie dabei von einem Umsatz von 20594125 Euro im Jahr 2002, 18042804 Euro im Jahr 2003 und 39 400 000 Euro im Jahr 2004 ausgegangen sei.

Zu dem für die Jahre 2002 und 2003 festgesetzten Umsatz

224

Zunächst ist festzustellen, dass Anteilseigner der Gesellschaften Klaus Dahleke, Tudapetrol und Hansen & Rosenthal dieselben vier natürlichen Personen (Familie H.) sind. Die genannten drei Gesellschaften sind nicht aneinander beteiligt. Klaus Dahleke, Tudapetrol, Hansen & Rosenthal, deren Tochtergesellschaft H&R Wax Company Vertrieb und die Gesellschaft H&R Sales (eine mittelbare Tochtergesellschaft von H&R ChemPharm) wurden von der Klägerin bei dem Schriftwechsel mit der Kommission häufig als „Vertriebsgesellschaften“ bezeichnet. Aufgabe der „Vertriebsgesellschaften“ war der Vertrieb der von den „Produktionsgesellschaften“ (H&R ChemPharm und Tochtergesellschaften) hergestellten Paraffinwachse. Bei der Berechnung der Geldbuße hat die Kommission den Umsatz der „Vertriebsgesellschaften“ zugrunde gelegt. Gegen Tudapetrol hat sie eine gesonderte Geldbuße verhängt, die auf der Grundlage des von dieser Gesellschaft erzielten Umsatzes berechnet wurde. Da Klaus Dahleke durch die angefochtene Entscheidung nicht mit einer Sanktion belegt wurde, wurde der von dieser Gesellschaft auf den vom Kartell betroffenen Märkten erzielte Umsatz dem von Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb erzielten hinzugerechnet. Für das Jahr 2004 wurde außerdem der von H&R Sales erzielte Umsatz hinzugerechnet. Bei der Berechnung der Geldbuße, die gegen Hansen & Rosenthal und ihre Tochtergesellschaft H&R Wax Company Vertrieb und gegen H&R ChemPharm verhängt wurde, wurde dieser kombinierte Umsatz zugrunde gelegt.

225

Was die Jahre 2002 und 2003 angeht, macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Kommission hätte den Umsatz von Hansen & Rosenthal und deren Tochtergesellschaft H&R Wax Company Vertrieb unter Ausschluss des Umsatzes von Klaus Dahleke, einer Gesellschaft, die nicht demselben Unternehmen angehört habe, zugrunde legen müssen.

226

Als Erstes sind die Schreiben zu untersuchen, die die Klägerin der Kommission insofern im Verwaltungsverfahren übersandt hat.

227

In ihrem Schreiben vom 8. Dezember 2005 hat die Klägerin angegeben, dass die von ihr hergestellten Paraffinwachse ab dem 1. Januar 2001 hauptsächlich von H&R Wax Company Vertrieb vertrieben worden seien. Geringere Mengen seien bei bestimmten Kunden auch von Tudapetrol, Klaus Dahleke und Hansen & Rosenthal vertrieben worden.

228

In ihrem Schreiben vom 23. April 2008 hat die Klägerin den in der Union erzielten Umsatz der Produktionsgesellschaften H&R Chemisch-Pharmazeutische Spezialitäten GmbH und H&R Ölwerke Schindler GmbH mitgeteilt. Sie hat sich zwar geweigert, auf eine schriftliche Frage des Gerichts die Kapitalverflechtungen zwischen ihr und diesen Gesellschaften zu präzisieren. Aus den Akten ergibt sich aber, dass die genannten beiden Gesellschaften während des Zeitraums der Zuwiderhandlung unmittelbare oder mittelbare Tochtergesellschaften der Klägerin waren.

229

In demselben Schreiben hat die Klägerin auch die Umsätze von H&R Wax Company Vertrieb, Hansen & Rosenthal und Klaus Dahleke mitgeteilt. Sie hat angegeben, dass der Umsatz von Klaus Dahleke ganz überwiegend durch den Vertrieb von Produkten der „Produktionsgesellschaften“, nämlich ihrer Tochtergesellschaften H&R Chemisch-Pharmazeutische Spezialitäten und H&R Ölwerke Schindler, erzielt worden sei.

230

Bereits in diesem Schreiben hat die Klägerin angegeben, dass am aussagekräftigsten die Außenumsätze der Vertriebsgesellschaften sein dürften, dem Schreiben zufolge also die von H&R Wax Company Vertrieb, Klaus Dahleke und Tudapetrol. Sie hat ferner erläutert, dass die Außenumsätze (Umsätze der Vertriebsgesellschaften) nicht unbedingt die Innenumsätze (Umsätze der Produktionsgesellschaften) überstiegen hätten. Ein Teil der Produkte der Produktionsgesellschaften sei nämlich als Rohstoff an andere Raffinerien der Gruppe verkauft worden, der Rest an die Vertriebsgesellschaften. Auch wenn die Umsätze der Vertriebsgesellschaften zum Teil zurück an die Gruppe geflossen seien, um deren Rohstoffbedarf zu decken, seien sie durch Umsätze mit von Dritten gekauften und an Dritte verkauften Produkten, auf die sich das Kartell bezogen habe, erhöht worden.

231

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission von der Klägerin nähere Erläuterungen verlangt.

232

In ihrem Schreiben vom 3. Juli 2008 hat diese dann für die Gesellschaften der H&R-Gruppe, jedoch „ohne Tudapetrol“, folgende Umsätze angegeben:

H&R Wax Company Vertrieb:

2002: 19,78 Mio. Euro

2003: 17,32 Mio. Euro

2004: 17,88 Mio. Euro

Klaus Dahleke:

2002: 0,29 Mio. Euro

2003: 0,2 Mio. Euro

2004: 0,16 Mio. Euro

Hansen & Rosenthal:

2002: 0,52 Mio. Euro

2003: 0,52 Mio. Euro

2004: 0,86 Mio. Euro

233

In demselben Schreiben hat die Klägerin auch den Gesamtumsatz der „Vertriebsgesellschaften“ (Summe der von H&R Wax Company Vertrieb, Klaus Dahleke und Hansen & Rosenthal auf den vom Kartell betroffenen Märkten erzielten Umsätze) angegeben:

2002: 20,59 Mio. Euro

2003: 18,04 Mio. Euro

2004: 19 Mio. Euro

234

Die Klägerin hat in demselben Schreiben auch erläutert, dass es sich nicht um Verkäufe innerhalb des Konzerns, sondern um die Außenumsätze des Konzerns handele.

235

In ihrem Schreiben vom 7. Juli 2008 hat die Klägerin die Gesamtumsätze von H&R Wax Company Vertrieb, Hansen & Rosenthal und Klaus Dahleke, die sie bereits in ihrem Schreiben vom 3. Juli 2008 angegeben hatte (vgl. oben, Rn. 233), bestätigt.

236

Erstens ist festzustellen, dass die von der Kommission für die Jahre 2002 und 2003 zugrunde gelegten Umsätze exakt den Angaben entsprechen, die die Klägerin in ihren Schreiben vom 3. und 7. Juli 2008 gemacht hatte.

237

Die Kommission ist also von Daten ausgegangen, die sie von der Klägerin nach einem Schriftwechsel und Telefonanrufen erhalten hatte. Sie hat dabei die Hinweise der Klägerin zu einer Abweichung des konzerninternen Umsatzes von dem Umsatz, der dadurch erzielt wurde, dass die Vertriebsgesellschaften von Dritten gekaufte Paraffinwachse weiterverkauften, berücksichtigt.

238

Zweitens ist festzustellen, dass die Klägerin in den Umsatz der H&R-Gruppe in jedem Schreiben zu dieser Frage (23. April, 3. Juli und 7. Juli 2008) den Umsatz von Klaus Dahleke einbezogen hat. Außerdem wird Klaus Dahleke in dem Schreiben der Klägerin vom 3. Juli 2008 (zusammen mit H&R Wax Company Vertrieb und Tudapetrol) als eine der drei Gesellschaften genannt, die die Produkte, auf die sich das Kartell bezog, vertrieben hat. Die Klägerin hat in ihren Schreiben zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass der Umsatz von Klaus Dahleke bei der Berechnung des Umsatzes der H&R-Gruppe ihrer Auffassung nach nicht zu berücksichtigen sei. Vielmehr hat sie in ihrem letzten Schreiben (7. Juli 2008) selbst einen einheitlichen Gesamtumsatz für die Vertriebsgesellschaften H&R Wax Company Vertrieb, Hansen & Rosenthal und Klaus Dahleke angegeben, ohne darauf hinzuweisen, dass der Umsatz von Klaus Dahleke von den angegebenen Beträgen abzuziehen sei.

239

Drittens ist festzustellen, dass der Ansatz, den die Klägerin im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Einbeziehung der Umsätze von Klaus Dahleke in die übermittelten Daten gewählt hat und dem dann auch die Kommission gefolgt ist, nach Auffassung des Gerichts durch das Anliegen gerechtfertigt ist, das Gewicht der von H&R begangenen Zuwiderhandlung nicht zu verfälschen. Die Klägerin gibt in ihrem Schreiben vom 23. April 2008 nämlich an, dass der Umsatz von Klaus Dahleke „praktisch ausschließlich“ durch den Vertrieb von Produkten der „Produktionsgesellschaften“ der H&R-Gruppe erzielt worden sei. Zöge man von den von der Klägerin in ihren Schreiben vom 3. und 7. Juli 2008 mitgeteilten Beträgen den Umsatz von Klaus Dahleke ab, würde also ein Teil der Produktion, auf die sich das Kartell bezog, nicht berücksichtigt, nämlich die von der H&R-Gruppe hergestellten Paraffinwachse, die nicht von Hansen & Rosenthal oder H&R Wax Company Vertrieb, sondern von Klaus Dahleke vertrieben wurden.

240

Somit hat die Kommission, indem sie bei ihrer Berechnung – entsprechend der Präferenz der Klägerin für eine Zugrundelegung des Außenumsatzes der Gruppe – den Umsatz von Klaus Dahleke berücksichtigt hat, in Einklang mit Ziff. 15 der Leitlinien von 2006 gehandelt, wonach sie „den Umsatz eines Unternehmens mittels der zuverlässigsten Daten, die von diesem Unternehmen verfügbar sind“, bestimmt. Sie hat den Umsatz der H&R-Gruppe daher auf eine Weise bestimmt, die gemäß den Anforderungen von Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 die Schwere der von diesem Konzern begangenen Zuwiderhandlung angemessen wiedergibt.

241

Es ist zu ergänzen, dass das Gericht den Schriftwechsel, den die Kommission und die Klägerin im Verwaltungsverfahren zu dem vorliegenden Thema geführt haben, in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung eingehend untersucht hat, indem es der Klägerin eine ganze Reihe von schriftlichen Fragen gestellt hat, um die Lieferbeziehungen zwischen Klaus Dahleke und den unmittelbar oder mittelbar von der Klägerin gehaltenen „Produktionsgesellschaften“ weiter aufzuklären. Die Antworten auf diese Fragen waren nicht geeignet, Rechenfehler der Kommission aufzuzeigen, und im Übrigen, wie sich anhand der Akten und der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, teilweise unzutreffend.

242

Dennoch ist als Zweites das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, die Einbeziehung von Klaus Dahleke in das Unternehmen H&R sei insofern nicht mit den Lösungen aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Aristrain/Kommission (C-196/99 P, Slg. 2003, I-11005), zu vereinbaren, als H&R und Klaus Dahleke nicht demselben Unternehmen angehörten. Nach den Rn. 98 und 99 dieses Urteils reicht die bloße Tatsache, dass das Gesellschaftskapital von zwei eigenständigen Handelsgesellschaften derselben Person oder Familie gehört, nicht als Nachweis dafür aus, dass diese beiden Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bilden, die zur Folge hat, dass die Handlungen einer von ihnen der anderen zugerechnet werden können und dass die eine zur Zahlung einer Geldbuße für die andere verpflichtet werden kann.

243

Anders als in dem Fall, mit dem sich der Gerichtshof im Urteil Aristrain/Kommission (oben in Rn. 242 angeführt, Rn. 98 und 99) zu befassen hatte, geht es im vorliegenden nicht darum, der H&R-Gruppe oder speziell der Klägerin die wettbewerbswidrigen Handlungen von Klaus Dahleke zuzurechnen, sondern um die Berechnung des Umsatzes der H&R-Gruppe. Fest steht, dass der Umsatz von Klaus Dahleke, was die Produkte angeht, auf die sich das Kartell bezog, „praktisch ausschließlich“ durch den Weiterverkauf von Paraffinwachsen erzielt wurde, die 2002 und 2003 von den Produktionsgesellschaften der H&R-Gruppe hergestellt wurden, die selbst an dem Kartell beteiligt waren. Nach den Informationen, über die das Gericht verfügt, sind mit „Produktionsgesellschaften“ wie bereits ausgeführt die Klägerin und ihre unmittelbaren und mittelbaren Tochtergesellschaften gemeint.

244

Die Alternative für die Berücksichtigung des Außenumsatzes wäre die Berücksichtigung des „Innenumsatzes“ gewesen, und damit des Umsatzes, den die Gesellschaften der H&R-Gruppe erzielt haben, indem sie die Produkte, auf die sich das Kartell bezog, an Klaus Dahleke verkauften. Die Klägerin selbst hat sich für die Zugrundelegung des Außenumsatzes der H&R-Gruppe ausgesprochen, zu dem ihrer Auffassung nach der Teil des Umsatzes von Klaus Dahleke gehörte, der in den Schreiben vom 3. und 7. Juli 2008 angegeben war. Jedenfalls hat das Gericht eine schriftliche Frage über die Kapitalverflechtungen zwischen den „Produktionsgesellschaften“ und Klaus Dahleke gestellt. Die Klägerin hat jedoch keine Angaben gemacht, die das Gericht hätten dazu veranlassen können, seine Beurteilung des in Rede stehenden Sachverhalts zu ändern.

245

Da das Urteil Aristrain/Kommission (oben in Rn. 242 angeführt) einen Sachverhalt betrifft, der sich von dem vorliegenden erheblich unterscheidet, kann sich die Klägerin nicht auf dieses Urteil berufen.

246

Somit ist festzustellen, dass die Kommission nicht gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen hat, indem sie den Umsatz der H&R-Gruppe anhand der Angaben bestimmt hat, die die Klägerin in ihren Schreiben vom 3. und 7. Juli 2008 gemacht hatte, ohne den Umsatz von Klaus Dahleke abzuziehen.

247

Ebenso ist das Gericht auf der Grundlage der ihm von den Parteien vorgelegten Beweismittel der Auffassung, dass der für die Jahre 2002 und 2003 berechnete Umsatz die Schwere der von der Klägerin begangenen Zuwiderhandlung angemessen wiedergibt.

248

Die vorliegende Rüge ist daher zurückzuweisen.

Zur Berechnung des Umsatzes von 2004 und zur Berücksichtigung der „Auslandsgesellschaften“ und von H&R ESP International

249

In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission festgestellt:

„(636)

H&R/Tudapetrol argumentiert, das Jahr 2004 dürfe in dieser Sache nicht als Bezugsjahr angenommen werden, weil in den Zahlen für 2004 der Umsatz von H&R ESP International enthalten sei; dieses Unternehmen sei aber erst am 1. Januar 2004 übernommen worden. Durch diese Übernahme habe sich der Umsatz mehr als verdoppelt; dieser Wert ist H&R/Tudapetrol zufolge nicht repräsentativ für die Dauer der Zuwiderhandlung. Zudem erklärt H&R/Tudapetrol, die Produktionsanlagen von H&R ESP International würden teilweise nicht zur Herstellung der von der Zuwiderhandlung betroffenen Produkte verwendet.

(637)

Diese Argumente können nicht angenommen werden. Eine Erhöhung des Umsatzes in einem Jahr schließt an sich nicht aus, dass dieses Jahr für die Berechnung der Geldbuße zugrunde gelegt wird. Dass Teile von H&R/Tudapetrol nicht im Bereich der Produkte tätig sind, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, wird bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbußen angemessen berücksichtigt. (Bei der Festsetzung des Grundbetrags wurden die Umsätze mit diesen Produkten nicht einbezogen.) Wie in Randnummer (634) erläutert, wird die Kommission bei Hanse[n] & Rosenthal aus anderen Gründen den Durchschnitt der Umsätze der Jahre 2002, 2003 und 2004 als Grundlage für die Berechnung der Geldbuße annehmen.“

250

In ihrer Klagebeantwortung hat die Kommission erläutert, wie sie unter Zugrundelegung der von der Klägerin auf den S. 2 und 12 ihres Schreibens vom 23. April 2008 gemachten Angaben auf den Betrag von 39,4 Mio. Euro gekommen ist, der als Umsatz des Unternehmens H&R im Jahr 2004 festgesetzt wurde.

251

Nach den Angaben im ersten Datenblock auf S. 2 des genannten Schreibens betrug der Umsatz, den der Konzern 2004 mit dem Verkauf der vier betroffenen Kategorien von Paraffinwachsen erzielte, 27,5 Mio. Euro. Von diesem Betrag hat die Kommission den Umsatz von Tudapetrol (1,2 Mio. Euro) abgezogen. In einem ersten Schritt ist die Kommission somit zu einem Umsatz von 26,3 Mio. Euro gelangt.

252

Sodann hat die Kommission den Umsatz der „Auslandsgesellschaften“ in Höhe von 9,2 Mio. Euro (erster Datenblock auf S. 12 des Schreibens vom 23. April 2008) und den Umsatz von H&R Ölwerke Schindler in Höhe von 3,9 Mio. Euro (zweiter Datenblock auf S. 12 des genannten Schreibens) hinzugefügt. Die Hinzufügung dieser Beträge zu dem für die H&R-Gruppe festgesetzten Betrag von 26,3 Mio. Euro war nach Auffassung der Kommission gerechtfertigt, weil die Klägerin insbesondere auf den S. 1 und 12 ihres Schreibens vom 23. April 2008 wiederholt darauf hingewiesen habe, dass ihrer Auffassung nach weder der Umsatz der „Auslandsgesellschaften“ noch der, den H&R Ölwerke Schindler über Verkäufe von H&R Sales erzielt habe, Gegenstand des Auskunftsverlangens der Kommission gewesen seien, weil sich diese Gesellschaften nicht an der Zuwiderhandlung beteiligt hätten.

253

So hat die Kommission, indem sie dem ursprünglichen Betrag von 26,3 Mio. Euro den Umsatz der „Auslandsgesellschaften“ (9,2 Mio. Euro) und den von H&R Ölwerke Schindler (3,9 Mio. Euro) hinzugefügt hat, festgestellt, dass der Umsatz, den die H&R-Gruppe 2004 mit von dem Kartell betroffenen Produkten erzielt habe, 39,4 Mio. Euro betragen habe.

254

Die Klägerin macht drei Rügen geltend, um diese Berechnung in Zweifel zu ziehen. Erstens macht sie geltend, der Umsatz der „Auslandsgesellschaften“ und der von H&R Sales dürften nicht berücksichtigt werden, weil sich diese Gesellschaften nicht an dem Kartell beteiligt hätten. Zweitens gebe der auf die genannte Weise ermittelte Umsatz die wirtschaftliche Bedeutung der von ihr begangenen Zuwiderhandlung nicht angemessen wieder. Drittens habe die Kommission dem Umsatz der H&R-Gruppe den relevanten Umsatz der „Auslandsgesellschaften“ zweimal hinzugefügt.

– Zur Berücksichtigung der Umsätze der „Auslandsgesellschaften“ und von H&R Sales, die 2004 erworben wurden, bei der Berechnung des Umsatzes

255

Die Klägerin macht geltend, der relevante Umsatz der „Auslandsgesellschaften“ und von H&R Sales dürfe nicht in den Umsatz von H&R einbezogen werden, da diese Gesellschaften erst 2004 erworben worden seien und ihnen keine Beteiligung an dem Kartell vorgeworfen worden sei. Jedenfalls hätte die Kommission den Umsatz der Konversionsanlagen ausnehmen müssen, die keine Paraffinwachse produzierten.

256

Nach Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 verwendet die Kommission zur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße den Wert der von dem betreffenden Unternehmen im relevanten räumlichen Markt innerhalb des EWR verkauften Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen.

257

Nach der Rechtsprechung wird der zugrunde zu legende Umsatz nicht anhand des Umsatzes berechnet, der mit den Produkten, die tatsächlich von der Zuwiderhandlung betroffen waren, erzielt worden ist, sondern anhand desjenigen, der von dem Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG, das sich an der Zuwiderhandlung beteiligt hat, allgemein auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt erzielt worden ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011, Putters International/Kommission, T-211/08, Slg. 2011, II-3729, Rn. 59 bis 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

258

Allein die Tatsache, dass sich die „Auslandsgesellschaften“ und H&R Sales vor 2004 nicht an dem Kartell beteiligt hatten, ändert also nichts daran, dass sie 2004 aufgrund des Erwerbs durch die H&R-Gruppe Teil des an dem Kartell beteiligten Unternehmens geworden sind. Die Kommission hatte die H&R-Gruppe bereits in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, insbesondere in den Rn. 261 bis 264, als Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG beschrieben. Die Klägerin hatte diese Einstufung in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht beanstandet.

259

Außerdem waren im vorliegenden Fall im Jahr 2004 zwei Gesellschaften der H&R-Gruppe, H&R Wax Company Vertrieb und H&R ChemPharm, unmittelbar an dem Kartell beteiligt, weil Herr G. und Herr H., die damals bei ihnen Funktionen ausübten, an den technischen Treffen teilnahmen.

260

Das Gericht hat der Klägerin schriftliche Fragen gestellt, um die Identität der „Auslandsgesellschaften“ und „die Kapitalverflechtungen zwischen den genannten Gesellschaften, H&R Ölwerke Schindler, ESP International, H&R Sales und der H&R-Gruppe“ zu klären und diese Gesellschaften in die Struktur der H&R-Gruppe einordnen zu können.

261

In ihrer Antwort hat die Klägerin ausdrücklich bestritten, an den „Auslandsgesellschaften“ beteiligt gewesen zu sein, und diese auch nicht benannt.

262

Sie hat auch bestritten, an H&R Ölwerke Schindler, ESP International und H&R Sales beteiligt gewesen zu sein. Diese Antwort war ganz offensichtlich falsch, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, nachdem sie mit den dem Gericht vorliegenden Beweismitteln konfrontiert worden war. ESP International ist nämlich eine 100%ige Tochtergesellschaft der Klägerin, und H&R Ölwerke Schindler ist eine 100%ige Tochtergesellschaft von ESP International. Und H&R Sales war 2004 eine 100%ige Tochtergesellschaft von H&R Ölwerke Schindler. Es handelt sich also um Gesellschaften, deren Anteile während des relevanten Zeitraums allein von der Klägerin gehalten wurden.

263

Somit hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Kommission irgendeinen Fehler begangen hätte, indem sie den Umsatz der „Auslandsgesellschaften“ und von H&R Sales bei der Berechnung des Umsatzes des Jahres 2004 in den Umsatz der H&R-Gruppe einbezogen hat.

264

Im Übrigen kann die Klägerin nicht behaupten, dass die Kommission den Umsatz der Konversionsanlagen, die keine Paraffinwachse produzieren, hinzugefügt hätte. Wie nämlich klar aus den Erläuterungen der Kommission in der Klagebeantwortung hervorgeht, ist die Kommission zu dem Betrag von 26,3 Mio. Euro gelangt, indem sie lediglich die vier im ersten Datenblock auf S. 2 des Schreibens vom 23. April 2008 der Klägerin aufgeführten Kategorien von Paraffinwachsen (hydriertes Hartparaffin, unhydriertes Hartparaffin, Paraffinwachse, hydrierte Spezialwachse) addiert hat – unter Ausschluss sowohl von Paraffingatsch als auch des Umsatzes der Konversionsanlagen. Bezüglich des ersten und zweiten Datenblocks auf S. 12 des genannten Schreibens (Umsätze der „Auslandsgesellschaften“ und von H&R Sales) ist die Kommission ebenso vorgegangen.

265

Die Kommission, die den Umsatz von H&R im Jahr 2004 somit unter Berücksichtigung des gesamten Umsatzes festgesetzt hat, der von den zu diesem Unternehmen gehörenden Gesellschaften auf dem vom Kartell betroffenen Markt erzielt wurde, hat in Einklang mit den Leitlinien von 2006 und der einschlägigen Rechtsprechung gehandelt und nicht gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen. Die vorliegende Rüge ist daher zurückzuweisen.

– Zur Erhöhung des Durchschnitts des Umsatzes im Referenzzeitraum durch Berücksichtigung des Umsatzes der 2004 erworbenen Gesellschaften

266

Nach Auffassung der Klägerin führt die Berücksichtigung des Umsatzes der 2004 erworbenen Gesellschaften dazu, dass der festgesetzte Umsatz, berechnet als Durchschnitt der Umsätze der Jahre 2002, 2003 und 2004, nicht mehr die Bedeutung der Zuwiderhandlung widerspiegele.

267

Hierzu ist festzustellen, dass sich der Zusammenschluss mit einer Einheit, die sich vor der Fusion nicht an der Zuwiderhandlung beteiligt hat, oder der Erwerb einer solchen Einheit auf die Berechnung des Umsatzes auswirken kann, wenn der Umsatz nach der Fusion im Hinblick auf die gesamte Dauer der Beteiligung an der Zuwiderhandlung keine „Formel“ im Sinne von Ziff. 6 der Leitlinien von 2006 (vgl. oben, Rn. 217) darstellt, „die die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht des … an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens angemessen wiedergibt“.

268

Im vorliegenden Fall hat die Kommission in den Referenzzeitraum für die Berechnung des Umsatzes die drei vollständigen Jahre der Beteiligung von H&R ChemPharm an der Zuwiderhandlung (2002, 2003 und 2004) einbezogen. Der erste Zeitraum, bei dem der Umsatz des Referenzzeitraums extrapoliert wurde (1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2001), lag vor dem Erwerb, so dass für ihn der Umsatz der Jahre 2002 und 2003 repräsentativ war, der zweite (1. Januar 2005 bis 28. April 2005) danach, so dass für ihn der Umsatz des Jahres 2004 repräsentativ war.

269

Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles stellt der Durchschnitt der Umsätze der H&R-Gruppe in den Jahren 2002, 2003 und 2004 nach Auffassung des Gerichts eine „Formel dar, die die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht des … an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens angemessen wiedergibt“, und zwar für die gesamte Dauer der Beteiligung von H&R ChemPharm an der Zuwiderhandlung.

270

Die vorliegende Rüge ist daher zurückzuweisen.

271

Ergänzend ist festzustellen, dass das Gericht im Urteil vom 11. Juli 2014 in der mit der vorliegenden Rechtssache in Zusammenhang stehenden Rechtssache T‑540/08, Esso u. a./Kommission, die gegen die Esso Société Anonyme Française verhängte Geldbuße herabgesetzt hat, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Umsatz des Unternehmens ExxonMobil, zu dem die genannte Gesellschaft gehörte, nach der 1999 erfolgten Fusion von Exxon und Mobil nahezu verdoppelt hatte und der Umsatz, der lediglich auf der Grundlage der Umsätze nach der Fusion in den Jahren 2000 bis 2002 berechnet worden war, auch auf den Zeitraum von 1992 bis 1999 extrapoliert worden war, in dem sich allein Mobil France an dem Kartell beteiligt hatte.

272

Der Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil Esso u. a./Kommission (oben in Rn. 271 angeführt) ergangen ist, unterscheidet sich mithin in einem wesentlichen Punkt von dem des vorliegenden Falles. In der genannten Rechtssache stellte der von ExxonMobil nach der Fusion erzielte Umsatz keine „Formel …, die die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht des … an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens“ für die gesamte Dauer der von der Esso Société Anonyme Française begangenen Zuwiderhandlung „angemessen wiedergibt“, dar.

– Zu der behaupteten doppelten Berücksichtigung des Umsatzes der „Auslandsgesellschaften“

273

Die Klägerin behauptet, die Kommission habe den Umsatz der „Auslandsgesellschaften“ in Höhe von 9,2 Mio. Euro doppelt berücksichtigt. Die Differenz zwischen dem ersten Datenblock auf S. 2 ihres Schreibens vom 23. April 2008 (27,5 Mio. Euro), der ESP International einschließe, und dem zweiten (18,3 Mio. Euro), ohne diese Gesellschaft, entspreche genau 9,2 Mio. Euro. Die Kommission habe den Umsatz von ESP International also doppelt berücksichtigt.

274

In der Erwiderung macht die Klägerin geltend:

„(51)

Selbst wenn man aber die Auslandsgesellschaften (d. h. ESP International) und die H&R Sales GmbH für 2004 zurechnen würde …, sind die von der [Kommission] zugrundegelegten Zahlen falsch und überhöht. Denn die [Kommission] hat die Umsätze der Auslandsgesellschaften irrtümlich doppelt angerechnet. Der zutreffende Wert für 2004 läge mit Auslandsgesellschaften bei EUR 26,3 Mio. und – wenn man außerdem noch die H&R Sales hinzurechnet – bei EUR 30,2 Mio. Keinesfalls läge der Gesamtwert für 2004 bei EUR 39,4 Mio., wie die [Kommission] annimmt. Dies ergibt sich aus Folgendem:

(52)

[Der sich aus dem ersten Datenblock auf Seite 2 des Schreibens vom 23. April 2008 ergebende] Zwischenwert von EUR 26,3 Mio. … enthält … bereits die Umsätze der Auslandsgesellschaften i.H.v. EUR 9,2 Mio., wie sich klipp und klar aus dem [genannten] Schreiben … ergibt … Die [Kommission] begeht nun den Fehler …, dass sie diesem Wert erneut EUR 9,2 Mio. für die Auslandsgesellschaften zuschlägt und diesen Umsatzanteil also verdoppelt. Die [Kommission] hätte daher selbst bei einer Zurechnung der Auslandsgesellschaften nur von einem Wert von EUR 26,3 Mio. ausgehen dürfen. Rechnet man auch noch die H&R Sales GmbH hinzu, läge er bei EUR 30,2 Mio. – keineswegs aber bei EUR 39,4 Mio.“

275

Hierzu ist als Erstes festzustellen, dass sich das Vorbringen der Klägerin im Verfahren vor dem Gericht nicht mit ihren Angaben im Verwaltungsverfahren vereinbaren lässt, die Bestandteil der dem Gericht vorgelegten Akte sind.

276

Erstens hatte die Klägerin in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte angegeben, dass im Jahr 2004 der Umsatz von H&R auf dem Markt für Paraffinwachse (ohne Berücksichtigung der Umsätze von Tudapetrol und der Umsätze mit Wachsemulsionen und Paraffingatsch) 38,99 Mio. Euro betragen habe – ein Betrag, der mit dem von der Kommission errechneten (39,4 Mio. Euro) fast genau übereinstimmt.

277

Zweitens hat die Klägerin auch in der Anhörung vor der Anhörungsbeauftragten angegeben, dass ihr Umsatz auf den Märkten für „Paraffinprodukte“ durch den Erwerb der neuen, zu H&R Ölwerke Schindler gehörenden Raffinerie in Hamburg-Neuhof (Deutschland) fast um den Faktor 2,5 gestiegen sei. Sie hat diese Angabe in ihrem Schreiben vom 8. Dezember 2005 näher beziffert. Danach stieg ihr Umsatz mit Paraffinwachsen aufgrund des Erwerbs neuer Produktionskapazitäten im Jahr 2004 von 43000 Tonnen im Jahr 2003 auf 84400 Tonnen im Jahr 2004. Sie hat ferner angegeben, dass der Preis für diese Produkte im Jahr 2004 gestiegen sei.

278

Nach dem Vorbringen der Klägerin im Verfahren vor dem Gericht soll der Umsatz der H&R-Gruppe aber nur von 24107000 Euro im Jahr 2003 auf 26300000 Euro im Jahr 2004 gestiegen sein. Diese behauptete Zunahme steht außer Verhältnis zu der durch den Erwerb der Raffinerie Hamburg-Neuhof bedingten Zunahme von Produktion und Umsätzen und in offenem Widerspruch zu den Angaben, die die Klägerin in der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gemacht hatte.

279

Drittens bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Behauptung der Klägerin, die „Auslandsgesellschaften“ seien mit der Gesellschaft H&R ESP International identisch, zutrifft.

280

In ihrem Schreiben vom 8. Dezember 2005 gibt die Klägerin an, dass ESP International die 100%ige Muttergesellschaft von H&R Ölwerke Schindler sei. Außerdem ergibt sich aus den Akten, dass es sich bei H&R Ölwerke Schindler und ESP International um Gesellschaften deutschen Rechts handelt und sich die Produktionsstätte dieser Gesellschaften in Hamburg-Neuhof befindet.

281

Das Gericht kann nicht nachvollziehen, warum die Klägerin den Begriff „Auslandsgesellschaften“ gebildet haben soll, um allein den Umsatz von H&R ESP International, einer Gesellschaft deutschen Rechts mit Produktionsstätte in Deutschland, mitzuteilen.

282

Außerdem hat die Klägerin, worauf die Kommission zu Recht hinweist, im Verwaltungsverfahren in den vielen Schreiben, die sie der Kommission übersandte, zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass mit dem Ausdruck „Auslandsgesellschaften“ allein oder u. a. H&R ESP International gemeint sei. Vielmehr werden die „Auslandsgesellschaften“ und H&R ESP International auf der ersten Seite des Schreibens vom 23. April 2008 nebeneinander genannt, so dass tatsächlich der Eindruck entsteht, dass es sich um zwei getrennte Einheiten handelt. Überdies führt die Klägerin in dem genannten Schreiben zur Rechtfertigung, dass der Umsatz der genannten Gesellschaften von der Kommission nicht zu berücksichtigen sei, jeweils auch verschiedene Gründe an. In Bezug auf die „Auslandsgesellschaften“ macht die Klägerin geltend, dass sie nicht „Teil der Ermittlungen“ seien, in Bezug auf H&R ESP International hingegen, dass die Gesellschaft erst 2004 hinzuerworben worden sei, wodurch ein „Umsatzsprung“ stattgefunden habe.

283

Sodann ist in dem Schreiben der Klägerin vom 8. Dezember 2005 auch von den „Schwestergesellschaften“ von H&R Ölwerke Schindler die Rede, die im Ausland Konversionsanlagen betrieben. Und der Erwerb des Geschäftsbereichs Raffineriespezialitäten aus der Gesellschaft BP betraf dem Geschäftsbericht 2004 von H&R Wasag zufolge nur H&R Ölwerke Schindler in Deutschland und die H&R ESP Nuth BV in den Niederlanden. In ihrem Schreiben vom 7. Juli 2008 hat die Klägerin sogar angegeben, dass die Auslandsgesellschaften in Corryton und Chorley im Vereinigten Königreich im Jahr 2004 mit dem Vertrieb von Paraffinwachsen geschätzt einen Umsatz von 8,6 Mio. Euro erzielt hätten. Dies zeigt, dass zur H&R-Gruppe Gesellschaften mit Sitz im Ausland zählten, im Gegensatz zu H&R ESP International mit Sitz in Deutschland.

284

Somit kann die Klägerin der Kommission nicht vorwerfen, dem Zwischenwert von 26,3 Mio. Euro sowohl den Umsatz von H&R ESP International als auch den der „Auslandsgesellschaften“ hinzugefügt zu haben. Vielmehr hat die Kommission bei der Berechnung des im Jahr 2004 erzielten Umsatzes in Einklang mit den Ziff. 15 und 16 der Leitlinien von 2006 gehandelt, die oben in Rn. 218 wiedergeben sind.

285

Als Zweites kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass die detaillierte Berechnung des Umsatzes nicht in der angefochtenen Entscheidung enthalten ist, sondern von der Kommission in der Klagebeantwortung vorgelegt wurde. Zum einen hat die Kommission die Zahlen zugrunde gelegt, die die Klägerin im Verwaltungsverfahren selbst angegeben hatte, und ist zu einem Betrag gelangt, der etwa den Angaben der Klägerin in der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und vor der Anhörungsbeauftragten entspricht. Zum anderen hat das Gericht die Klägerin, gerade um ihr Gelegenheit zu geben, zum Inhalt der Klagebeantwortung zweimal schriftlich Stellung zu nehmen, ausdrücklich aufgefordert, auf die Gegenerwiderung der Kommission in Bezug auf den dritten Klagegrund schriftlich zu erwidern.

286

Als Drittes ist festzustellen, dass das Gericht der Klägerin im Verfahren vor ihm eine ganze Reihe von schriftlichen Fragen gestellt hat, um den Sachverhalt weiter aufzuklären.

287

Das Gericht hat die Klägerin insbesondere ausdrücklich aufgefordert, die „Auslandsgesellschaften“ zu benennen. Die Klägerin hat sich jedoch geweigert, die entsprechenden Angaben zu machen, obwohl sie die Nichtigerklärung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer Argumentation beantragt hat, die ohne die Identifikation der genannten Gesellschaften nicht nachvollziehbar ist. Auch das Verhältnis zwischen den „Auslandsgesellschaften“ und ESP International, H&R Ölwerke Schindler, H&R Sales und ihr selbst hat die Klägerin nicht präzisiert. Sie hat sogar geleugnet, dass es sich dabei um ihre eigenen Tochtergesellschaften handelt.

288

Im Übrigen ist nicht klar, warum die Klägerin in Rn. 51 der Erwiderung hilfsweise vorschlägt, dem im ersten Datenblock von S. 2 ihres Schreibens vom 23. April 2008 genannten Betrag von 26,3 Mio. Euro den Umsatz von H&R Sales hinzuzurechnen. In diesem Schreiben hatte die Klägerin angegeben, dass der Umsatz von H&R Ölwerke Schindler dem von H&R Sales entspreche, und ausgeführt: „Der Eigenvertrieb der OWS – die H&R Sales GmbH – ist nach unserem Verständnis ebenfalls nicht Teil des Auskunftsverlangens.“ In ihrem Schreiben vom 8. Dezember 2005 hatte die Klägerin aber angegeben, dass H&R Ölwerke Schindler eine 100%ige Tochtergesellschaft von ESP International sei. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin hilfsweise vorschlägt, dem Betrag von 26,3 Mio. Euro den Umsatz einer Tochtergesellschaft von ESP International hinzuzufügen, wo sie sich doch grundsätzlich dagegen ausspricht, dass diesem Betrag der Umsatz der „Auslandsgesellschaften“ hinzugefügt wird, die sie in der Erwiderung mit ESP International gleichsetzt.

289

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen, insbesondere der Ausführungen oben in den Rn. 276 und 277, kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, in der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Bestimmung des im Jahr 2004 erzielten Umsatzes einen Fehler begangen zu haben. Die vorliegende Rüge ist daher, soweit mit ihr die teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung begehrt wird, zurückzuweisen.

290

Die Anträge der Klägerin sind auch insoweit zurückzuweisen, als mit ihnen begehrt wird, dass das Gericht die Geldbuße in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ändert. Nach eingehender Prüfung der Akte, die ihm im vorliegenden Fall vorgelegt worden ist, ist das Gericht der Auffassung, dass das Vorbringen der Klägerin und die von ihr gelieferten Informationen eine solche Änderung nicht rechtfertigen und die in der Akte enthaltenen Beweismittel, insbesondere die oben in den Rn. 276 und 277 genannten, die Feststellung stützen, dass der von der Kommission für das Jahr 2004 festgesetzte Umsatz die Schwere der von der Klägerin begangenen Zuwiderhandlung angemessen wiedergibt.

291

Folglich ist die vorliegende Rüge und damit der dritte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund: Verstöße gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 wegen Beurteilungsfehlern bei der Berechnung der Geldbuße

292

Mit dem vierten, hilfsweise geltend gemachten Klagegrund werden Verstöße gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 wegen Beurteilungsfehlern bei der Berechnung der Geldbuße gerügt. Der Klagegrund gliedert sich in drei Teile. Die Klägerin hält erstens die Leitlinien von 2006 für unanwendbar. Zweitens leide der Anteil von 17 % am Umsatz, der sowohl gemäß Ziff. 21 als auch gemäß Ziff. 25 der Leitlinien festgesetzt worden sei, unter einem Beurteilungsfehler und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Drittens sei die Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße in Anbetracht ihrer Größe diskriminierend unverhältnismäßig. Die Klägerin beantragt im Wesentlichen, die angefochtene Entscheidung abzuändern und die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen.

Zur Anwendung der Leitlinien von 2006

293

Die Klägerin macht geltend, die Berechnung der Geldbuße sei rechtswidrig, weil die Kommission sie anhand der Leitlinien von 2006 vorgenommen habe, und nicht anhand der Leitlinien in der Fassung von 1998 (Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden [ABl. C 9, S. 3]), wodurch die Geldbuße erheblich erhöht worden sei, u. a. wegen der Einführung eines der Anzahl der Jahre der Beteiligung an der Zuwiderhandlung entsprechenden Faktors. Es liege ein Verstoß gegen das strafrechtliche Rückwirkungsverbot vor, weil die Leitlinien von 2006 zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung noch nicht gegolten hätten. Außerdem habe die Kommission gegen den Grundsatz der Selbstbeschränkung ihres Ermessens durch den Erlass der Leitlinien verstoßen und das berechtigte Vertrauen, das diese Leitlinien bei den Wirtschaftsteilnehmern begründet hätten, verletzt.

294

Insofern hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hatte, nicht daran gehindert ist, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 1/2003 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der Wettbewerbspolitik der Union sicherzustellen; vielmehr verlangt die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann (Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Rn. 73 angeführt, Rn. 109, Aristrain/Kommission, oben in Rn. 242 angeführt, Rn. 81, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 40 angeführt, Rn. 169).

295

Die der Kommission durch die Art. 81 EG und 82 EG übertragene Überwachungsaufgabe umfasst nämlich nicht nur die Pflicht, einzelne Zuwiderhandlungen zu ermitteln und zu ahnden, sondern auch den Auftrag, eine allgemeine Politik mit dem Ziel zu verfolgen, die im Vertrag niedergelegten Grundsätze auf das Wettbewerbsrecht anzuwenden und das Verhalten der Unternehmen in diesem Sinne zu lenken (Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Rn. 73 angeführt, Rn. 105, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 40 angeführt, Rn. 170).

296

Die Wirtschaftsteilnehmer dürfen aber nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die die Kommission im Rahmen ihres Ermessens, über das sie bei der Anwendung der Art. 81 EG und 82 EG und allgemein bei der Festlegung der Wettbewerbspolitik verfügt, ändern kann (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 40 angeführt, Rn. 171 und 172 und die dort angeführte Rechtsprechung).

297

Insbesondere können Unternehmen, die von einem Verwaltungsverfahren betroffen sind, das zu einer Geldbuße führen kann, weder darauf vertrauen, dass die Kommission das zuvor praktizierte Niveau der Geldbußen nicht überschreiten wird, noch auf eine bestimmte Methode für die Berechnung der Geldbußen (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 40 angeführt, Rn. 228).

298

Die betreffenden Unternehmen müssen sich folglich dessen bewusst sein, dass die Kommission jederzeit beschließen kann, das Niveau der Geldbußen gegenüber dem in der Vergangenheit praktizierten Niveau anzuheben. Das gilt nicht nur dann, wenn die Kommission das Niveau der Geldbußen durch die Verhängung von Geldbußen in Einzelentscheidungen anhebt, sondern auch dann, wenn diese Anhebung dadurch erfolgt, dass Verhaltensnormen mit allgemeiner Geltung wie die Leitlinien auf konkrete Fälle angewandt werden (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 40 angeführt, Rn. 229 und 230).

299

Somit war die Ersetzung der Leitlinien in der Fassung von 1998 durch eine neue Methode der Berechnung der Geldbußen, wie sie in den Leitlinien von 2006 vorgesehen ist, falls sie sich verschärfend auf die Höhe der Geldbußen ausgewirkt haben sollte, für die Teilnehmer des Kartells zum Zeitpunkt von dessen Durchführung hinreichend vorhersehbar. Die Kommission hat daher, indem sie in der angefochtenen Entscheidung die Leitlinien von 2006 auf vor deren Erlass begangene Zuwiderhandlungen angewandt hat, weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 40 angeführt, Rn. 231 und 232).

300

Schließlich ist festzustellen, dass die von der Klägerin vorgenommene Auslegung des Grundsatzes der Selbstbeschränkung des Ermessens der Kommission durch den Erlass der Leitlinien nicht mit der angeführten Rechtsprechung zu vereinbaren ist. Wäre die Kommission nämlich zur Anwendung der Leitlinien verpflichtet, die im Zeitraum der Begehung der Zuwiderhandlung gegolten haben, der sich im vorliegenden Fall über 13 Jahre erstreckte, würde ihre in der oben in Rn. 294 angeführten Rechtsprechung anerkannte Befugnis, die Methoden der Berechnung der Geldbuße zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur wirksamen Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union anzupassen, vereitelt.

301

Diese Analyse wird nicht durch die Argumente entkräftet, die die Klägerin aus dem Urteil des Gerichts vom 3. April 2003, Royal Philips Electronics/Kommission (T-119/02, Slg. 2003, II-1433), ableitet. Die Klägerin folgert aus Rn. 242 dieses Urteils: „Da sich Leitlinien an den Rechtsverkehr richten und einen der Kommission zurechenbaren Vertrauenstatbestand schaffen, kommt ihnen eine Garantiefunktion zu“. In dem Passus des Urteils, auf das sich die Klägerin bezieht, wird aber weder ein berechtigtes Vertrauen noch eine Garantiefunktion erwähnt. Es heißt dort lediglich, dass die Mitteilung der Kommission über im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen (ABl. 2001, C 68, S. 3) „nicht frei von verbindlichen Rechtswirkungen ist“ und „die Kommission … durch ihre Mitteilungen im Bereich der Fusionskontrolle [nämlich] gebunden [ist], soweit diese Mitteilungen nicht von den Vorschriften des Vertrags und der Verordnung Nr. 4064/89 abweichen“.

302

Jedenfalls ist festzustellen, dass die Parteien bei einer Fusion Verpflichtungen anbieten können, um diese mit dem Binnenmarkt vereinbar zu machen und es der Kommission so zu ermöglichen, sie zu genehmigen. Mit der oben in Rn. 301 genannten Mitteilung soll also Unternehmen, die in gutem Glauben handeln und keine Zuwiderhandlung begangen haben, eine Orientierung hinsichtlich der Art der Verpflichtungen geboten werden, die anzubieten sind, um einen positiven Abschluss des von der Kommission durchgeführten Verwaltungsverfahrens zu erreichen. Die Situation, in der sich solche Unternehmen befinden, kann daher nicht mit der gleichgestellt werden, in der sich Unternehmen befinden, die sich an einem Kartell beteiligt haben, das durch Art. 81 EG ausdrücklich verboten ist.

303

Außerdem soll mit den Leitlinien im Bereich der Berechnung der Geldbußen gewährleistet werden, dass die mit den Entscheidungen der Kommission verhängten finanziellen Sanktionen transparent, objektiv und nicht diskriminierend sind, ohne dass allerdings der abschreckende Charakter des Handelns der Kommission reduziert wird.

304

Im Wettbewerbsrecht sind bei den rechtswidrigen Handlungen anders als im Strafrecht aber sowohl die Gewinne als auch die Sanktionen rein finanzieller Natur – ebenso wie im Übrigen die Beweggründe der Zuwiderhandelnden, die sich bei ihrem Vorgehen von wirtschaftlichen Erwägungen leiten lassen. Die mehr oder weniger genaue Vorhersehbarkeit der Höhe der wegen der Beteiligung an einem rechtswidrigen Kartell zu verhängenden Geldbuße hätte daher überaus schädliche Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Wettbewerbspolitik der Union, da die Unternehmen, die die Zuwiderhandlungen begehen, unmittelbar die Kosten und den Gewinn ihrer rechtswidrigen Aktivitäten vergleichen, die Wahrscheinlichkeit der Aufdeckung berücksichtigen und so versuchen könnten, die Profitabilität solcher Aktivitäten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile Degussa/Kommission, oben in Rn. 220 angeführt, Rn. 83, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Rn. 220 angeführt, Rn. 45).

305

Die vorliegende Rüge ist demzufolge zurückzuweisen.

Zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und einem Beurteilungsfehler wegen der Festsetzung eines Koeffizienten von 17 % sowohl wegen der Schwere der Zuwiderhandlung als auch zur Abschreckung

306

In der angefochtenen Entscheidung ist die Kommission nach der Definition des räumlichen Umfangs der Zuwiderhandlung in Rn. 651 in Rn. 653 unter der Überschrift „Schlussfolgerung bezüglich der Schwere der Zuwiderhandlung“ auf die Schwere der Zuwiderhandlung eingegangen:

„(651)

Bezüglich des räumlichen Umfangs ist festzustellen, dass die Zuwiderhandlung den gesamten EWR betraf, da die beteiligten Unternehmen … Paraffinwachse … in allen Ländern des EWR verkauft haben. …

(653)

In Anbetracht der besonderen Umstände in dieser Sache und unter Berücksichtigung der genannten Kriterien bezüglich der Art der Zuwiderhandlung und des räumlichen Umfangs sollte bei ENI und H&R/Tudapetrol ein Umsatzanteil in Höhe von 17 % angenommen werden. Es wurde nachgewiesen, dass die einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung bei ExxonMobil, MOL, Repsol, RWE[,] Sasol, Shell und Total außerdem die Aufteilung von Kunden und/oder Märkten beinhaltete. Die Aufteilung von Märkten und Kunden zählt naturgemäß zu den schädlichsten Beschränkungen des Wettbewerbs, da diese Verhaltensweisen eine Verringerung oder Beseitigung des Wettbewerbs auf bestimmten Märkten bzw. bei bestimmten Kunden zur Folge haben … In Anbetracht dieses erschwerenden Umstands wird der Anteil des bei ExxonMobil, MOL, Repsol, RWE, Sasol, Shell und Total anzunehmenden Umsatzes auf 18 % festgesetzt. …“

307

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe dadurch, dass sie für den Haupttatkomplex einen Koeffizienten von 17 % sowohl gemäß Ziff. 21 der Leitlinien von 2006 wegen der Schwere der Zuwiderhandlung als auch gemäß Ziff. 25 der genannten Leitlinien zur Abschreckung festgesetzt habe, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen und einen Beurteilungsfehler begangen. Bei den Unternehmen, die sich auch an dem Tatkomplex betreffend die Aufteilung der Märkte und Kunden beteiligt hätten, sei nur ein Koeffizient von 18 % festgesetzt worden. Die Differenz zwischen den betreffenden Prozentsätzen, die nur einen Prozentpunkt betrage, gebe die Differenz hinsichtlich der Schwere nicht proportional wieder. Die Klägerin begehrt also im Wesentlichen, dass das Gericht die Differenz zwischen den Koeffizienten von 17 % und 18 % erhöht, indem es Ersteren herabsetzt, d. h. denjenigen, der auf den Umsatz der Unternehmen angewandt wurde, die sich wie die Klägerin nur am Haupttatkomplex beteiligt haben.

308

Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dass das Strafmaß zur verfolgten Straftat nicht unverhältnismäßig sein darf, und aus Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003, dass bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Schwere der Zuwiderhandlung und deren Dauer zu berücksichtigen sind. Auch nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit der Strafe im Hinblick auf die Zuwiderhandlung muss die verhängte Geldbuße in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2001, Tate & Lyle u. a./Kommission, T-202/98, T-204/98 und T-207/98, Slg. 2001, II-2035, Rn. 106, und vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Rn. 226).

309

Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt insbesondere, dass die Kommission die Geldbuße verhältnismäßig nach den Gesichtspunkten festsetzen muss, die sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, und dass sie diese Gesichtspunkte dabei schlüssig und objektiv gerechtfertigt bewerten muss (Urteil Jungbunzlauer/Kommission, oben in Rn. 308 angeführt, Rn. 226 bis 228, und Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Rn. 171).

310

Außerdem sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Bestimmung der Geldbuße objektive Gesichtspunkte wie Inhalt und Dauer der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, deren Zahl und Intensität, der Umfang des betroffenen Marktes und die Schädigung der öffentlichen Wirtschaftsordnung einzubeziehen. Bei der Analyse sind auch die relative Bedeutung und der Marktanteil der verantwortlichen Unternehmen sowie ein etwaiger Wiederholungsfall zu berücksichtigen. Um für Transparenz zu sorgen, hat die Kommission die Leitlinien von 2006 erlassen, in denen sie darlegt, inwieweit sie die einzelnen Umstände der Zuwiderhandlung berücksichtigt und welche Konsequenzen sich daraus für die Höhe der Geldbuße ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, Slg. 2011, I-13090, Rn. 57 bis 59).

311

Die Methode der Berechnung der Geldbußen und die Rolle, die den verschiedenen Umständen nach den Leitlinien von 2006 dabei zukommt, werden von der Klägerin im Rahmen der vorliegenden Rüge nicht beanstandet.

312

Im vorliegenden Fall ist als Erstes festzustellen, dass Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zur Festsetzung von Preisen, wie sie im vorliegenden Fall zum Haupttatkomplex gehören, nach Ziff. 23 der Leitlinien von 2006 ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln zählen. Nach den Ziff. 21 und 23 der genannten Leitlinien ist der Koeffizient, der die Schwere der Zuwiderhandlung wiedergibt, daher im oberen Bereich der von 0 % bis 30 % reichenden Bandbreite festzusetzen. Zudem betrafen die Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen zur Festsetzung von Preisen im vorliegenden Fall alle Länder des EWR, was nach Ziff. 22 der Leitlinien von 2006 ebenfalls zu berücksichtigen ist (Rn. 651 und 653 der angefochtenen Entscheidung).

313

Die Kommission hat daher keinen Beurteilungsfehler begangen, indem sie für die Schwere der Zuwiderhandlung, was den Haupttatkomplex angeht, der „in Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen bestand, die darauf abzielten, auf dem Markt für Paraffinwachse Preise festzusetzen“, einen Koeffizienten von 17 % festgesetzt hat. Dasselbe gilt für die Festsetzung des Zusatzbetrags zur Abschreckung gemäß Ziff. 25 der Leitlinien von 2006 (sogenannte „Eintrittsgebühr“). Außerdem hat die Kommission den Zusammenhang zwischen den einschlägigen Umständen, die bei der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt wurden, und dem festgesetzten Koeffizienten angegeben.

314

Im Übrigen ist die Festsetzung des in Rede stehenden Koeffizienten auf 17 % auch nach den in der oben in Rn. 307 angeführten Rechtsprechung aufgestellten Beurteilungskriterien gerechtfertigt.

315

Folglich hat die Kommission, indem sie den betreffenden Anteil auf 17 % festgesetzt hat, weder einen Beurteilungsfehler begangen noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

316

Als Zweites ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, die Differenz zwischen dem für den Haupttatkomplex und dem für diesen und den zweiten Tatkomplex zusammen festgesetzten Koeffizienten, nämlich ein Prozentpunkt, gebe die bei Berücksichtigung der Beteiligung an einer Aufteilung der Kunden und Märkte hinsichtlich der Schwere der Zuwiderhandlung bestehende Differenz nicht angemessen wieder.

317

Insofern ist festzustellen, dass die Vereinbarungen, die in einer Aufteilung der Märkte und/oder Kunden bestanden, bei den technischen Treffen im Vergleich zu den Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen zur Festsetzung der Preise für Paraffinwachse eher sporadisch waren, wie aus den Rn. 240 und 248 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht. Im Übrigen wurde bei den technischen Treffen nach den unabhängigen Erklärungen von Unternehmen, die sich ebenfalls an dem Kartell beteiligt haben (vgl. oben, Rn. 153), stets eine Diskussion über die Höhe der von den Teilnehmern angewandten Preise geführt, zumal die Treffen in der Regel die Festsetzung der Preise betrafen.

318

Ferner bestand das geahndete rechtswidrige Ziel der Teilnehmer der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nach Rn. 267 der angefochtenen Entscheidung im vorliegenden Fall darin, den Wettbewerbsdruck zu verringern oder auszuschalten, um höhere Gewinne in der Absicht zu erzielen, schließlich die Erträge zu stabilisieren oder zu steigern. Zwar konnte der zweite Tatkomplex die schädlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf die betroffenen Kunden und Märkte verstärken. Mit ihm wurde aber kein wettbewerbswidriges Ziel verfolgt, das klar von dem des Haupttatkomplexes hätte unterschieden werden können, da dieselben Produkte und derselbe räumliche Markt betroffen waren und die Aufteilung der Märkte und Kunden ebenso wie die Verhaltensweisen zur Festsetzung der Preise letztlich dem Ziel diente, über dem freien Marktpreis liegende Preise zu erzielen.

319

Die Kommission hat daher dadurch, dass sie zum einen für die Schwere der Zuwiderhandlung und zum anderen zur Abschreckung gemäß Ziff. 25 der Leitlinien von 2006 bei den Unternehmen, die sich nur am Haupttatkomplex beteiligt haben, einen Anteil von 17 % und bei den Unternehmen, die sich darüber hinaus an dem zweiten Tatkomplex beteiligt haben, einen Anteil von 18 % des Umsatzes festgesetzt hat, weder einen Beurteilungsfehler begangen noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

320

Im Übrigen ist das Gericht, soweit außerdem hilfsweise beantragt wird, die Geldbuße herabzusetzen, in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Auffassung, dass die Zugrundelegung eines Anteils von 17 % des Umsatzes der Unternehmen, die sich nur an dem Haupttatkomplex beteiligt haben, die Schwere der Zuwiderhandlung angemessen wiedergibt, wie es Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 und die oben in Rn. 308 angeführte Rechtsprechung verlangen.

321

Demzufolge ist die vorliegende Rüge zurückzuweisen.

Zum Vorbringen, der Grundbetrag sei im Hinblick auf die Größe der H&R-Gruppe diskriminierend unverhältnismäßig

322

Die Klägerin meint, die gegen sie verhängte Geldbuße sei im Hinblick auf ihre Größe im Vergleich zu den Geldbußen, die gegen die anderen Unternehmen verhängt worden seien, die sich an dem Kartell beteiligt hätten, diskriminierend unverhältnismäßig. Bei ExxonMobil mache der festgesetzte angepasste Grundbetrag lediglich 0,04 % des Gesamtumsatzes des Konzerns im Jahr 2007 aus, bei der H&R-Gruppe hingegen 2,5 %.

323

Nach der Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nur dann vor, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1984, Sermide, 106/83, Slg. 1984, 4209, Rn. 28, und Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2006, Hoek Loos/Kommission, T-304/02, Slg. 2006, II-1887, Rn. 96).

324

Nach der oben in Rn. 308 angeführten Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dass das Strafmaß zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein darf, und aus Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003, dass bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Schwere der Zuwiderhandlung und deren Dauer zu berücksichtigen sind. Auch nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit der Strafe im Hinblick auf die Zuwiderhandlung muss die verhängte Geldbuße in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung stehen.

325

Nach der oben in Rn. 309 angeführten Rechtsprechung folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere, dass die Kommission die Geldbuße verhältnismäßig nach den Gesichtspunkten festsetzen muss, die sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, und dass sie diese Gesichtspunkte dabei schlüssig und objektiv gerechtfertigt bewerten muss.

326

Nach der Rechtsprechung darf bei der Festsetzung der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der – wenn auch nur annähernd und unvollständig – etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes berücksichtigt werden, der mit den Waren erzielt worden ist, hinsichtlich deren die Zuwiderhandlung begangen wurde, und der somit einen Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung liefern kann. Weder dem einen noch dem anderen dieser Umsätze darf eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden, so dass die Festsetzung einer angemessenen Geldbuße nicht das Ergebnis eines bloßen auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann. Das gilt insbesondere dann, wenn die betroffenen Waren nur einen geringen Teil dieses Umsatzes ausmachen (Urteile des Gerichtshofs Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 40 angeführt, Rn. 243, und vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C-397/03 P, Slg. 2006, I-4429, Rn. 100).

327

Dagegen enthält das Unionsrecht keinen allgemein anwendbaren Grundsatz, wonach die Sanktion in angemessenem Verhältnis zum Gesamtumsatz des Unternehmens stehen muss, das sich an der Zuwiderhandlung beteiligt hat (vgl. entsprechend Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Rn. 326 angeführt, Rn. 101).

328

Nach der oben in Rn. 310 angeführten Rechtsprechung hat die Kommission, um für Transparenz zu sorgen, die Leitlinien von 2006 erlassen, in denen sie darlegt, inwieweit sie die einzelnen Umstände der Zuwiderhandlung berücksichtigt, die für die Bestimmung der Geldbuße erheblich sind, einschließlich des Gesamtumsatzes des betroffenen Unternehmens und des Umsatzes, der auf dem vom Kartell betroffenen Markt erzielt wurde.

329

Im Übrigen werden die Methode der Berechnung gemäß den Leitlinien von 2006 und die Rolle der verschiedenen dabei berücksichtigten Umstände von der Klägerin im Rahmen der vorliegenden Rüge nicht beanstandet.

330

Im vorliegenden Fall wurden bei der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße bei der H&R-Gruppe 17 % und bei ExxonMobil 18 % des auf dem vom Kartell betroffenen Markt erzielten Umsatzes berücksichtigt. Wegen des hohen Gesamtumsatzes von ExxonMobil und des geringen Anteils, den der auf den vom Kartell betroffenen Märkten erzielte Umsatz davon ausmachte, hat die Kommission zur Gewährleistung einer angemessenen abschreckenden Wirkung gemäß Ziff. 30 der Leitlinien von 2006 ferner einen Koeffizienten von 2 festgesetzt. Im Übrigen hat sie bei jedem Unternehmen, das sich an dem Kartell beteiligt hat, dafür Sorge getragen, dass der Gesamtbetrag der Geldbuße 10 % seines Umsatzes nicht übersteigt, wie Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 dies verlangt.

331

Mithin hat die Kommission den zwischen der Situation von ExxonMobil und der der Klägerin bestehenden Unterschieden auf mehreren Stufen der Berechnung der Geldbuße Rechnung getragen und diese Unternehmen insofern differenziert behandelt.

332

Ebenso hat die Kommission ihre eigenen Leitlinien und die einschlägige Rechtsprechung beachtet, wonach es zulässig ist, sowohl den Gesamtumsatz des Unternehmens zu berücksichtigen als auch den Teil des Umsatzes, der mit den Waren erzielt worden ist, hinsichtlich deren die Zuwiderhandlung begangen wurde. In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die insoweit erheblichen Gesichtspunkte schlüssig und objektiv gerechtfertigt bewertet.

333

Schließlich ist noch festzustellen, dass bei ExxonMobil und H&R die zwischen dem Grundbetrag und dem Gesamtumsatz des Konzerns bestehende Differenz hinsichtlich des Anteils allein darauf zurückzuführen ist, dass die Umsätze mit Produkten, die zu den von dem Kartell betroffenen Märkten gehörten, bei ExxonMobil einen weitaus geringeren Anteil am Umsatz ausmachen als bei H&R. Die Klägerin kann aber nicht geltend machen, dass die Geldbuße unverhältnismäßig oder diskriminierend ist, indem sie willkürlich eine bei der Berechnung der Geldbuße zu berücksichtigende Größe und einen Zwischenwert dieser Berechnung herausgreift, die zueinander nicht in unmittelbarer Beziehung stehen, weder nach den Leitlinien von 2006 noch nach der Rechtsprechung.

334

Folglich ist die vorliegende Rüge, mit der ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und die Unverhältnismäßigkeit der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße gerügt werden, zurückzuweisen.

335

Im Übrigen hält das Gericht, da hilfsweise auch die Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße beantragt wird, diese in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in Anbetracht der Schwere und der Dauer der begangenen Zuwiderhandlung für angemessen.

336

Der vierte Klagegrund ist daher in vollem Umfang zurückzuweisen.

Zu der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur wirtschaftlichen Einheit zwischen ihr und den anderen Gesellschaften der H&R-Gruppe erhobenen Rüge

337

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass zwischen ihr und der Gesellschaft H&R Wax Company Vertrieb eine wirtschaftliche Einheit bestehe. Die angefochtene Entscheidung sei insoweit nicht hinreichend begründet. Auch das Gericht habe die H&R-Gruppe in seinen schriftlichen und mündlichen Fragen nicht definiert.

338

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Kommission in den Rn. 26 und 28 der Mitteilung der Beschwerdepunkte den Umfang der H&R-Gruppe, die dem Unternehmen H&R entspricht, klar definiert hat. Da von der Klägerin nicht bestritten, wurde diese Darstellung in den Rn. 22 und 24 der angefochtenen Entscheidung (vgl. oben, Rn. 13) übernommen. In der Klageschrift und in der Erwiderung hat die Klägerin diese Definition der H&R-Gruppe nicht beanstandet. Überdies hat sie in Rn. 14 der Klageschrift selbst angegeben, dass sie „Teil der wirtschaftlichen Einheit [Hansen & Rosenthal]“ gewesen sei, und ihre Argumentation zum ersten Klagegrund in diesem Sinne entwickelt. Nach Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung ist Hansen & Rosenthal aber die Muttergesellschaft von H&R.

339

Als Erstes ist festzustellen, dass nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung in Verbindung mit Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

340

Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erhobene neue Rüge, die sich auf die sachliche Richtigkeit der Feststellung einer wirtschaftlichen Einheit zwischen ihr und Hansen & Rosenthal bezieht, ist demnach unzulässig.

341

Als Zweites ist festzustellen, dass es sich bei der in Art. 253 EG vorgesehenen Verpflichtung, Entscheidungen zu begründen, um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Ein Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 253 EG und damit eine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt wird, enthält den Vorwurf einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 230 EG und stellt einen Gesichtspunkt dar, den der Unionsrichter von Amts wegen prüfen muss (vgl. die oben in Rn. 42 angeführte Rechtsprechung).

342

Nach der Rechtsprechung muss die Begründung einer Einzelentscheidung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob sie den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des in Rede stehenden Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand des Kontexts, in dem der Rechtsakt erlassen worden ist (Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France, oben in Rn. 42 angeführt, Rn. 63).

343

Im vorliegenden Fall ist das Gericht der Auffassung, dass die Gründe, aus denen die Kommission die Klägerin zur H&R-Gruppe gerechnet hat, klar aus den Rn. 22 und 24 der angefochtenen Entscheidung hervorgehen. Außerdem geht es im vorliegenden Fall nicht um die Zurechnung der Verantwortung für die Zuwiderhandlung aufgrund der Beteiligung einer anderen Gesellschaft der H&R-Gruppe an dem in Rede stehenden Kartell, sondern um eine unmittelbare Beteiligung der Klägerin aufgrund der Anwesenheit eines Mitarbeiters von ihr bei den technischen Treffen.

344

Was im Übrigen die Berechnung des Umsatzes der H&R-Gruppe angeht, ist festzustellen, dass die Kommission auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin auf den Außenumsatz des Konzerns abgestellt hat, wie aus dem zwischen der Klägerin und der Kommission im Verwaltungsverfahren geführten Schriftwechsel hervorgeht. Nach den Angaben der Klägerin gehörte zu diesem Außenumsatz auch der Umsatz von Hansen & Rosenthal und der Umsatz von deren mittelbar an der Klägerin beteiligten Tochtergesellschaft H&R Wax Company Vertrieb. Diese Gesellschaften wurden zur H&R-Gruppe gerechnet, ohne dass die Klägerin dies in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte oder in ihren Schriftsätzen in dem Verfahren vor dem Gericht beanstandet hätte.

345

Somit ist das Gericht durchaus in der Lage, die Gründe der Vorgehensweise der Kommission anhand des Wortlauts der angefochtenen Entscheidung und des Kontexts von deren Erlass nachzuvollziehen, so dass ein Verstoß gegen die Begründungspflicht von Amts wegen nicht zu prüfen ist.

346

Als Drittes ist zum behaupteten Fehlen einer Definition der H&R-Gruppe im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht festzustellen, dass dieser Begriff in der angefochtenen Entscheidung in den Rn. 22 und 24 definiert wird und die Klägerin den Ausdruck „H&R-Gruppe“ selbst in diesem Sinne verwendet, u. a. in Rn. 68 der Klageschrift. Da die Klägerin diese Definition der H&R-Gruppe nicht beanstandet hat und der Ausdruck „H&R-Gruppe“ von den Parteien im schriftlichen Verfahren durchgängig verwendet worden ist, hat das Gericht in seinem Sitzungsbericht dieselbe Definition übernommen. Zwar verwendet die Klägerin den Ausdruck „H&R“ oft für die „Hansen & Rosenthal KG“; das Gericht hat „H&R“ im Sitzungsbericht aber genauso definiert wie oben in Rn. 2.

347

Die in der mündlichen Verhandlung erhobene Rüge ist demnach ebenfalls zurückzuweisen.

348

Somit ist die Klage, soweit mit ihr die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird, abzuweisen.

349

Was die Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung angeht, gelangt das Gericht zu dem Schluss, dass die Klägerin weder einen Fehler noch eine Unregelmäßigkeit in der angefochtenen Entscheidung nachgewiesen hat, der bzw. die die Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen würde. Außerdem hält es die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere der Schwere und der Dauer der von der Klägerin begangenen Zuwiderhandlung, für angemessen.

350

Die Klage ist daher in vollem Umfang abzuweisen.

Kosten

351

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten des vorliegenden Rechtszugs aufzuerlegen.

352

Nach Art. 90 Buchst. a der Verfahrensordnung kann das Gericht Kosten, die vermeidbar gewesen wären, der Partei auferlegen, die sie veranlasst hat. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin, wie insbesondere bereits oben in Rn. 262 ausgeführt, die schriftlichen Fragen des Gerichts unzutreffend und ungenau beantwortet. Das Verhalten der Klägerin hat die Prüfung der vorliegenden Rechtssache erheblich erschwert, was das Gericht unnötig mit vermeidbarem Aufwand belastet hat. Deshalb ist die Klägerin zu verurteilen, 10000 Euro an die Kasse des Gerichts zu zahlen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die H&R ChemPharm GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

 

3.

Die H&R ChemPharm GmbH wird verurteilt, dem Gericht gemäß Art. 90 Buchst. a seiner Verfahrensordnung 10000 Euro zu erstatten.

 

Czúcz

Labucka

Gratsias

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Dezember 2014.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

 

Sachverhalt

 

1. Verwaltungsverfahren und Erlass der angefochtenen Entscheidung

 

2. Verhältnis zwischen der H&R-Gruppe und Tudapetrol

 

Verfahren und Anträge der Parteien

 

Rechtliche Würdigung

 

1. Zum Antrag auf Entfernung eines Schriftstücks aus der Akte

 

2. Zur Begründetheit

 

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 81 EG und 253 EG und Verletzung der Verteidigungsrechte durch eine Mischbegründung der angefochtenen Entscheidung

 

Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen die Art. 81 EG und 253 EG

 

Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Verletzung der Verteidigungsrechte

 

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 81 EG wegen fehlenden Nachweises einer von der Klägerin begangenen Zuwiderhandlung

 

Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes: fehlender Nachweis einer unmittelbaren Verantwortlichkeit der Klägerin

 

– Zu den Begriffen „Vereinbarung“ und „abgestimmte Verhaltensweise“

 

– Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung

 

– Zur angefochtenen Entscheidung

 

– Zu der Frage, ob H&R ChemPharm die Anwesenheit von Herrn G. bei den technischen Treffen zugerechnet werden kann

 

– Zu dem Beweisangebot der Klägerin

 

– Gesamtwürdigung der Beweise für eine von der Klägerin begangene Zuwiderhandlung

 

– Zum Zeitpunkt des Beginns der Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung

 

– Zu dem Vorbringen der Klägerin zu bestimmten technischen Treffen

 

Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes

 

Zum dritten Klagegrund: Rechenfehler bei der Bestimmung des Umsatzes

 

Vorbemerkungen

 

Zu dem für die Jahre 2002 und 2003 festgesetzten Umsatz

 

Zur Berechnung des Umsatzes von 2004 und zur Berücksichtigung der „Auslandsgesellschaften“ und von H&R ESP International

 

– Zur Berücksichtigung der Umsätze der „Auslandsgesellschaften“ und von H&R Sales, die 2004 erworben wurden, bei der Berechnung des Umsatzes

 

– Zur Erhöhung des Durchschnitts des Umsatzes im Referenzzeitraum durch Berücksichtigung des Umsatzes der 2004 erworbenen Gesellschaften

 

– Zu der behaupteten doppelten Berücksichtigung des Umsatzes der „Auslandsgesellschaften“

 

Zum vierten Klagegrund: Verstöße gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 wegen Beurteilungsfehlern bei der Berechnung der Geldbuße

 

Zur Anwendung der Leitlinien von 2006

 

Zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und einem Beurteilungsfehler wegen der Festsetzung eines Koeffizienten von 17 % sowohl wegen der Schwere der Zuwiderhandlung als auch zur Abschreckung

 

Zum Vorbringen, der Grundbetrag sei im Hinblick auf die Größe der H&R-Gruppe diskriminierend unverhältnismäßig

 

Zu der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur wirtschaftlichen Einheit zwischen ihr und den anderen Gesellschaften der H&R-Gruppe erhobenen Rüge

 

Kosten


( *1 ) * Verfahrenssprache: Deutsch.