URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

27. November 2014 ( *1 )

„Wettbewerb — Kartelle — Markt für Leistungstransformatoren — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird — Marktaufteilungsvereinbarung — Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 — Geldbußenerlass — Vertrauensschutz — Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑521/09

Alstom Grid SAS, vormals Areva T&D SAS, mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Schild, C. Simphal und E. Estellon, dann J. Derenne, A. Müller-Rappard und M. Domecq, Rechtsanwälte,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch A. Bouquet, N. von Lingen und K. Mojzesowicz, dann durch M. Bouquet, K. Mojzesowicz und P. Van Nuffel als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen einer Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 7601 endg. der Kommission vom 7. Oktober 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.129 – Leistungstransformatoren)

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters D. Gratsias in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, des Richters O. Czúcz (Berichterstatter) und der Richterin I. Labucka,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2014

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Entscheidung

1

Der vorliegende Fall betrifft den Sektor der Leistungstransformatoren, Spartransformatoren und Drosselspulen im Spannungsbereich von 380 kV und mehr. Leistungstransformatoren sind wichtige elektrotechnische Bauteile, mit denen die Spannung in einem Stromkreis verringert oder erhöht werden kann. Diese Transformatoren werden als gesondertes Zubehör oder als Bestandteil von schlüsselfertigen Umspannwerken verkauft.

2

Während des für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Zeitraums, d. h. vom 9. Juni 1999 bis zum 15. Mai 2003, war die Klägerin, die damalige Alstom T&D SA, im Bereich Leistungstransformatoren tätig. Während dieses gesamten Zeitraums hielt die Dachgesellschaft Alstom 100 % des Kapitals der Alstom France SA (im August 1999 in Alstom Holdings umbenannt), die ihrerseits eine Kapitalbeteiligung von 100 % an der Klägerin innehatte.

3

Nach dem Verkauf des Tätigkeitsbereichs der Herstellung von Leistungstransformatoren des Alstom-Konzerns an den Areva-Konzern wurde die Klägerin im Jahr 2004 auf den von der Areva SA kontrollierten Areva-Konzern übertragen und danach in Areva T&D SA umbenannt.

4

Am 11. und 12. Mai 2004 führte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen des Verfahrens COMP/38.899 – Gasisolierte Schaltanlagen Nachprüfungen insbesondere in den Räumlichkeiten der Hitachi Ltd durch, wo sie Kopien von Dokumenten beschlagnahmte.

5

Am 9. September 2004 stellte Hitachi gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002) einen Erlassantrag in Bezug auf gasisolierte Schaltanlagen (im Folgenden: GIS). Im Rahmen dieses Antrags legte sie insbesondere Kopien von Dokumenten vor, die die Kommission während der oben erwähnten Nachprüfungen in ihren Räumlichkeiten gefunden hatte.

6

Am 22. September 2004 stellte Areva einen ersten Erlassantrag. Dieser erste Erlassantrag betraf hauptsächlich wettbewerbswidrige Praktiken, die sich auf mehrere Mitgliedsländer der Europäischen Union (insbesondere Belgien, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und Österreich) erstreckten. Areva verwies dabei auch auf den „Aero Club“, ein internationales Kartell im Sektor der Leistungstransformatoren. In diesem Zusammenhang gab sie die Namen der europäischen und japanischen Unternehmen an, die daran teilgenommen hatten, und legte die Funktionsweise dieses Kartells dar. Im Übrigen gab sie an, dass diese Praktiken in den Jahren 1998/1999 beendet worden seien. Die Kommission wies diesen ersten Erlassantrag am 7. Dezember 2005 zurück, wobei sie darauf hinwies, dass er nach ihrer Auffassung nicht die Voraussetzungen nach Rn. 8 Buchst. a oder b der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 erfülle.

7

Am 15. Januar 2005 stellte Areva einen zweiten Erlassantrag. Darin machte sie hauptsächlich Angaben zu möglichen wettbewerbswidrigen Praktiken, die den deutschen und den französischen Markt für Leistungstransformatoren beeinträchtigten, und wies auf die Unterschiede hin, die zwischen diesem ersten mutmaßlichen Kartell und dem Kartell bestünden, hinsichtlich dessen die Kommission Untersuchungen in dem Verfahren in Bezug auf die GIS durchgeführt habe. Areva nahm diesen Erlassantrag am 21. September 2006 zurück.

8

Am 2. Mai 2006 reichte Areva einen dritten Erlassantrag ein, der ein mutmaßliches Kartell in Bezug auf Deutschland und Frankreich betraf. Sie ergänzte ihre Angaben am 8. September 2006, indem sie neuerlich Informationen über wettbewerbswidrige Praktiken in Bezug auf Deutschland und Frankreich beibrachte und darauf hinwies, dass es sich bei den anderen von diesen Praktiken betroffenen Ländern um Belgien, die Niederlande und Österreich handle. In diesem Zusammenhang erwähnte sie auch ein„Gentlemen’s Agreement“, das nach ihren Angaben die europäischen Märkte „ohne inländische Herstellung“ betraf, d. h. diejenigen europäischen Märkte – wie etwa Spanien oder Italien –, in denen die europäischen Hersteller über keine Produktionsbetriebe verfügten. Schließlich gab sie an, dass das „Gentlemen’s Agreement“ im Jahr 1997 oder im Jahr 1998 beendet worden sei. Am 10. Oktober 2006 trug Areva vor, dass dieses „Gentlemen’s Agreement“ offenbar nur ein einseitiges Verhalten gewesen sei und dass die entsprechenden Praktiken nicht wettbewerbswidrig gewesen seien. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 gewährte die Kommission Areva einen bedingten Erlass in Bezug auf ein „mutmaßliches Kartell im Sektor der Leistungstransformatoren in Deutschland, Österreich, Frankreich und den Niederlanden“.

9

Am 7. und 8. Februar 2007 führte die Kommission in den Räumlichkeiten von Gesellschaften in Deutschland, in Österreich und in Frankreich Nachprüfungen durch.

10

Am 7. Februar 2007 stellte der Siemens-Konzern einen Erlassantrag. Am 15. Februar 2007 vervollständigte Siemens diesen Antrag mit der Vorlage von Beweisen hinsichtlich einer als „Gentlemen’s Agreement (GA)“ bezeichneten mündlichen Kartellabsprache im Sektor der Leistungstransformatoren, wonach die europäischen Hersteller ihre Produkte nicht in Japan und die japanischen Hersteller ihre Produkte nicht auf dem europäischen Markt verkaufen durften. Am 6. Dezember 2007 gewährte die Kommission Siemens einen bedingten Erlass gemäß Rn. 8 Buchst. b der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002, da Siemens das erste Unternehmen gewesen sei, das ihr Beweise vorgelegt habe, aufgrund deren sie einen Verstoß gegen Art. 81 EG in Bezug auf dieses Kartell habe feststellen können.

11

Am 14. März 2007 übermittelte die Kommission der Klägerin und anderen Unternehmen einen Fragebogen. Die Klägerin antwortete darauf am 27. März 2007.

12

Am 29. März 2007 kam es zu einem Treffen mit den Vertretern der Klägerin, in dessen Verlauf die Kommission bestimmte Dokumente vorlegte und dazu Fragen stellte.

13

Am 1. Juni 2007 reichte der Hitachi-Konzern einen weiteren Kronzeugenantrag ein, den er am 1. August 2007 ergänzte.

14

Am 18. Juli 2007 stellte der Fuji-Konzern einen Kronzeugenantrag in Bezug auf ein Kartell zwischen europäischen und japanischen Herstellern von Leistungstransformatoren.

15

Am 20. August 2007 teilte die Kommission Areva mündlich mit, dass sie allein das Kartell zwischen den europäischen und den japanischen Herstellern behandeln wolle und nicht die Kartelle in Bezug auf bestimmte Mitgliedstaaten, hinsichtlich deren die Klägerin einen bedingten Erlass erhalten habe. Im Übrigen setzte die Kommission sie darüber in Kenntnis, dass der bedingte Erlass, den sie ihr gewährt habe, allein die Kartelle in Bezug auf bestimmte nationale Märkte und nicht das Kartell zwischen den europäischen und den japanischen Herstellern umfasse, hinsichtlich dessen Areva keinen Kronzeugenantrag gestellt habe.

16

Am 30. September 2008 beschloss die Kommission, gegen die Adressaten des angefochtenen Beschlusses ein Verfahren in Bezug auf den Markt für Leistungstransformatoren einzuleiten.

17

Am 19. November 2008, vor der Zusendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte, übermittelte die Kommission Areva ein Schreiben, in dem sie den zeitlichen Ablauf ihrer Kronzeugenanträge darstellte und sie darauf hinwies, dass sie ihr am 20. August 2007 mitgeteilt habe, dass sie zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Kartelle in Bezug auf bestimmte Mitgliedstaaten (insbesondere Deutschland) einerseits und das Kartell zwischen den europäischen und den japanischen Herstellern von Leistungstransformatoren andererseits zwei unterschiedliche Verstöße darstellten, und dass sie nur das mutmaßliche Kartell zwischen den europäischen und den japanischen Herstellern von Leistungstransformatoren und nicht das mutmaßliche Kartell in Deutschland verfolgen wolle. Sie setzte die Klägerin auch darüber in Kenntnis, dass die Beweismittel, die sich auf das Kartell zwischen den europäischen und den japanischen Herstellern von Leistungstransformatoren bezögen, keinen erheblichen Mehrwert darstellten und dass sie nicht beabsichtige, ihr im Hinblick auf die Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 diesbezüglich eine Ermäßigung der Geldbuße zu gewähren.

18

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde am 20. November 2008 angenommen. Die Klägerin antwortete darauf am 20. Januar 2009. Die Anhörung fand am 17. Februar 2009 statt.

19

Am 7. Oktober 2009 erließ die Kommission ihre Entscheidung K(2009) 7601 endg. in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.129 – Leistungstransformatoren) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), in der sie feststellte, dass Alstom und die Klägerin gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden: EWR-Abkommen) verstoßen hätten, und mit der sie eine Geldbuße in Höhe von 16,5 Mio. Euro gegen Alstom verhängte, für die die Klägerin in Höhe von 13,53 Mio. Euro gesamtschuldnerisch haftbar gemacht wurde.

20

In dieser Entscheidung stellte die Kommission fest, die Klägerin habe, zumindest vom 9. Juni 1999 bis zum 15. Mai 2003, an dem „Gentlemen’s Agreement (GA)“ teilgenommen, einem sich auf das gesamte Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erstreckenden rechtswidrigen Kartell, das in einer mündlichen Vereinbarung zwischen europäischen und japanischen Herstellern von Leistungstransformatoren bestanden und zum Gegenstand gehabt habe, die jeweiligen Inlandsmärkte zu respektieren und auf den Verkauf auf diesen zu verzichten.

21

Im Hinblick auf die Organisation des Gentlemen’s Agreement hielt die Kommission fest, dass die Unternehmen, die daran teilgenommen hätten, in zwei Gruppen – eine europäische und eine japanische – aufgeteilt gewesen seien, dass jede Gruppe ein Unternehmen als Sekretariat habe bestimmen müssen und dass während der gesamten Dauer des Verstoßes Siemens das Sekretariat der europäischen Gruppe und Hitachi das der japanischen Gruppe gestellt habe. Ferner stellte sie fest, dass die Marktaufteilungsvereinbarung um eine Vereinbarung über die Bekanntgabe der Ausschreibungen (Projekte), die aus dem Gebiet der jeweils anderen Gruppe stammten, ergänzt worden sei und dass diese Projekte dem Sekretariat der jeweils anderen Gruppe im Hinblick auf eine Neuzuweisung hätten mitgeteilt werden müssen.

22

Die angefochtene Entscheidung betrifft den Markt für Leistungstransformatoren, die entweder individuell oder als Teile von schlüsselfertigen Projekten verkauft werden, mit Ausnahme derjenigen, die als Bestandteil eines GIS-gestützten Umspannwerks verkauft werden, da diese bereits Gegenstand der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F/38.899 – Gasisolierte Schaltanlagen) (Zusammenfassung veröffentlicht in ABl. 2008, C 5, S. 7) waren.

23

In der angefochtenen Entscheidung unterschied die Kommission das „Gentlemen’s Agreement“ insbesondere von zwei anderen Kartellen, nämlich zum einen von Kartellen in Bezug auf nationale Märkte, insbesondere den deutschen Markt, und zum anderen vom „Aero Club“, einem internationalen Kartell, das 1997 oder 1998 beendet wurde. Der in der angefochtenen Entscheidung festgestellte Verstoß betrifft allein das Gentlemen’s Agreement und nicht die beiden anderen Kartelle.

24

Auf der Grundlage ihrer Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 gewährte die Kommission der Siemens AG und der Siemens Aktiengesellschaft Österreich einen Geldbußenerlass und der Fuji Electronics Holdings Co., Ltd eine Ermäßigung der Geldbuße um 40 %.

25

Dagegen gewährte die Kommission der Klägerin weder einen Erlass noch eine Ermäßigung der Geldbuße. Jedoch bewilligte sie ihr im 274. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wegen ihrer effektiven Zusammenarbeit außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 eine Ermäßigung von 18 %. Der Unterschied zwischen dem Betrag der Geldbuße, die Alstom auferlegt wurde, und dem gegenüber der Klägerin festgesetzten Betrag ist daher auf den Umstand zurückzuführen, dass Alstom nicht in den Genuss einer Ermäßigung der Geldbuße kam.

Verfahren und Anträge der Parteien

26

Mit Klageschrift, die am 21. Dezember 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin, die nach einer Satzungsänderung unter der Bezeichnung Areva T&D SAS firmierte, die vorliegende Klage erhoben.

27

Nach ihrer Übernahme durch Alstom im Januar 2010 beschloss die Klägerin, ihren Firmennamen in Alstom Grid SAS zu ändern.

28

Da der Berichterstatter an der Teilnahme am Verfahren verhindert war, ist die vorliegende Rechtssache einem neuen Berichterstatter zugeteilt worden.

29

Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) am 9. November 2012 im Rahmen von verfahrensleitenden Maßnahmen im Sinne von Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts beschlossen, Fragen an die Parteien zu stellen und die Kommission um die Vorlage von Dokumenten zu ersuchen. Die Parteien haben innerhalb der festgesetzten Frist auf die Fragen geantwortet. Die Kommission ist dem Ersuchen um Vorlage von Dokumenten teilweise nachgekommen. Am 7. März 2013 hat die Klägerin zu den Dokumenten und den Erklärungen der Kommission Stellung genommen.

30

Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer vom 9. April 2013 hat das Gericht das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑231/11 P, Kommission/Siemens Österreich u. a., ausgesetzt.

31

Infolge einer Änderung in der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Neunten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

32

Nach der Verkündung der Urteile vom 10. April 2014, Kommission/Siemens Österreich u. a. (C‑231/11 P bis C‑233/11 P, Slg, EU:C:2014:256) sowie Areva/Kommission (C‑247/11 P und C‑253/11 P, Slg, EU:C:2014:257), durch den Gerichtshof hat das Gericht (Neunte Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen.

33

Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 hat die Klägerin verschiedene Klagegründe zurückgenommen, was das Gericht zur Kenntnis genommen hat.

34

Die Parteien haben in der Sitzung vom 21. Mai 2014 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

35

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

36

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

37

Die Parteien beantragen keine Änderung des Betrags der mit der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbuße.

Rechtliche Würdigung

38

In der Klageschrift ist die vorliegende Klage auf vier Klagegründe gestützt worden. Wie oben in Rn. 33 ausgeführt, hat die Klägerin einen Teil dieser Klagegründe zurückgenommen, nämlich den ersten Teil des ersten Klagegrundes – Verstoß gegen die Begründungspflicht in Bezug auf die Delegation ihrer Sanktionsbefugnis durch die Kommission –, den zweiten Klagegrund – Verletzung von Art. 81 Abs. 1 EG und insbesondere der Regeln über die Zurechenbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht – sowie den dritten Klagegrund – Verletzung von Art. 81 Abs. 1 EG und insbesondere der Regeln über die Gesamtschuld.

39

Daher sind nur der verbleibende Teil des ersten Klagegrundes, der sich auf eine unzureichende Begründung der Hinzufügung einer ergänzenden Voraussetzung zu den in der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 vorgesehenen stützt, sowie der vierte Klagegrund zu prüfen, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Grundsatz der Rechtssicherheit sowie die Nichtbeachtung der durch diese Mitteilung festgelegten Regeln gerügt wird.

40

Das Gericht hält es für angebracht, den vierten Klagegrund vor dem verbleibenden Teil des ersten Klagegrundes zu prüfen.

Zum vierten Klagegrund: Nichtbeachtung der durch die Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 festgelegten Regeln

41

Der vierte Klagegrund enthält zwei Teile, die erstens auf die Nichtbeachtung von Rn. 8 Buchst. a sowie der Rn. 9 und 11 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 durch die Kommission und zweitens auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Grundsatz der Rechtssicherheit gestützt werden.

Zum ersten Teil des vierten Klagegrundes: Nichtbeachtung von Rn. 8 Buchst. a sowie der Rn. 9 und 11 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002

42

Die Klägerin bringt vor, die Kommission hätte ihr gemäß Rn. 8 Buchst. a sowie den Rn. 9 und 11 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 einen Geldbußenerlass gewähren müssen. In diesem Zusammenhang macht sie in erster Linie geltend, sie habe entgegen der Feststellung der Kommission die in diesen Randnummern festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Hilfsweise macht sie geltend, der in diesen Bestimmungen vorgesehene Geldbußenerlass müsse gewährt werden, wenn, wie es vorliegend der Fall sei, zwischen einem Erlassantrag und dem Erlass einer Entscheidung über die Feststellung eines Verstoßes ein klarer und sicherer Kausalzusammenhang bestehe.

– Zur Rüge der Nichtbeachtung von Rn. 8 Buchst. a sowie der Rn. 9 und 11 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002

43

Die Klägerin trägt vor, sie habe entgegen den Feststellungen der Kommission in der angefochtenen Entscheidung die in Rn. 8 Buchst. a sowie in den Rn. 9 und 11 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Deshalb hätte ihr die Kommission hinsichtlich ihrer Beteiligung an dem Gentlemen’s Agreement einen Geldbußenerlass gewähren müssen.

44

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission durch den Erlass der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 berechtigte Erwartungen begründet hat, was von ihr im Übrigen in Rn. 29 dieser Mitteilung anerkannt wurde. Angesichts des berechtigten Vertrauens, das die Unternehmen, die mit der Kommission zusammenarbeiten wollen, aus dieser Mitteilung ableiten können, ist die Kommission daher verpflichtet, sich daran zu halten. Daher hätte die Kommission den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt, wenn sie die in dieser Mitteilung vorgesehenen Verhaltensrichtlinien nicht beachtet haben sollte (Urteile vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T‑410/03, Slg, EU:T:2008:211, Rn. 510, und vom 13. Juli 2011, Kone u. a./Kommission, T‑151/07, Slg, EU:T:2011:365, Rn. 127).

45

In der vorliegenden Rechtssache macht die Klägerin geltend, dass die in Rn. 8 Buchst. a sowie in den Rn. 9 und 11 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 für die Gewährung eines Geldbußenerlasses aufgestellten Voraussetzungen im vorliegenden Fall entgegen der Feststellung der Kommission im 314. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung erfüllt seien.

46

Was Rn. 8 Buchst. a und Rn. 9 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass sie zum einen verlangen, dass das betreffende Unternehmen als erstes der Kommission Beweismittel vorlegt, die es ihr ermöglichen, in einer Entscheidung eine Nachprüfung gegen ein mutmaßliches, die Europäische Gemeinschaft betreffendes Kartell anzuordnen, und zum anderen, dass die Kommission zum Zeitpunkt der Vorlage dieser Beweismittel nicht bereits über ausreichende Mittel verfügte, um eine Nachprüfung gegen das mutmaßliche Kartell anzuordnen.

47

Die Klägerin trägt vor, sie habe der Kommission Informationen übermittelt, die es ihr erlaubt hätten, zu einem Zeitpunkt, zu dem sie in Bezug auf den Sektor der Leistungstransformatoren noch nicht über hinreichende Beweise verfügt habe, Entscheidungen zur Anordnung von Nachprüfungen zu erlassen. Denn nur dank der Informationen, die sie der Kommission übermittelt habe, habe diese im Februar 2007 ihre Nachprüfungen durchführen können.

48

Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

49

Hierzu ist festzuhalten, dass die Kommission den ersten Erlassantrag der Klägerin am 22. September 2004 erhalten hat. Jedoch hatte die Kommission am 11. und 12. Mai 2004, d. h. vor diesem Zeitpunkt, bereits Nachprüfungen in dem Verfahren in Bezug auf die GIS durchgeführt und Dokumente in den Räumlichkeiten von Hitachi beschlagnahmt.

50

Die Klägerin macht geltend, dass diese Dokumente es der Kommission nicht erlaubt hätten, Nachprüfungen durchzuführen. Keines dieser Dokumente sei geeignet gewesen, das Vorliegen eines möglichen Kartells zwischen den europäischen und den japanischen Herstellern in Bezug auf Leistungstransformatoren aufzudecken oder nachzuweisen.

51

Es ist daher zu prüfen, ob die Dokumente, die die Kommission im Laufe der Nachprüfungen am 11. und 12. Mai 2004 in den Räumlichkeiten von Hitachi beschlagnahmte und die sie dem Gericht auf dessen Ersuchen hin vorgelegt hat (vgl. oben, Rn. 29), es ihr ermöglicht hätten, eine Entscheidung über die Anordnung von Nachprüfungen in Bezug auf das Gentlemen’s Agreement, d. h. ein Kartell zwischen den europäischen und den japanischen Herstellern von Leistungstransformatoren, das zum Gegenstand hatte, die jeweiligen Inlandsmärkte zu respektieren und auf den Verkauf auf diesen zu verzichten, zu erlassen.

52

In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Kommission, um eine Entscheidung über die Anordnung von Nachprüfungen nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) erlassen zu können, die tatsächlichen Umstände darlegen muss, die diese rechtfertigen können (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juni 1980, National Panasonic/Kommission, 136/79, Slg, EU:C:1980:169, Rn. 26 und 27).

53

Zweitens ist es für die Rechtfertigung von Nachprüfungen nicht erforderlich, dass die von der Kommission beschlagnahmten Dokumente so beschaffen sind, dass das Vorliegen der in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung damit ohne jeden vernünftigen Zweifel bewiesen werden konnte. Ein solches Beweisniveau ist nämlich bei Entscheidungen der Kommission erforderlich, in denen sie das Vorliegen einer Zuwiderhandlung feststellt und Geldbußen verhängt. Dagegen reicht es für den Erlass einer Nachprüfungsentscheidung nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 aus, dass sie über ernsthafte Informationen und Hinweise verfügt, die bei ihr den Verdacht begründen, dass eine Zuwiderhandlung vorliegt (vgl. Urteil vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T‑340/04, Slg, EU:T:2007:81, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54

Drittens ist darauf hinzuweisen, dass die verschiedenen Indizien insbesondere im Bereich rechtswidriger Kartelle nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu bewerten sind und dass sie sich gegenseitig verstärken können (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Juli 1972, Imperial Chemical Industries/Kommission, 48/69, Slg, EU:C:1972:70, Rn. 68, und vom 8. Juli 2004, JFE Engineering/Kommission, T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, Slg, EU:T:2004:221, Rn. 275).

55

Im vorliegenden Fall ist demnach zu prüfen, ob die Kommission auf der Grundlage des Inhalts der von ihr in den Räumlichkeiten von Hitachi beschlagnahmten, in ihrer Gesamtheit bewerteten Dokumente über hinreichende Anhaltspunkte verfügte, um eine Entscheidung über die Anordnung einer Nachprüfung in Bezug auf ein wettbewerbswidriges Kartell zwischen europäischen und japanischen Herstellern von Leistungstransformatoren nach den oben angeführten Grundsätzen zu erlassen.

56

Hinsichtlich der Dokumente, die die Kommission dem Gericht auf dessen Ersuchen, ihm die Dokumente vorzulegen, die sie im Laufe der bei Hitachi am 11. und 12. Mai 2004 durchgeführten Nachprüfung beschlagnahmt hatte, vorgelegt hat, ist zunächst festzuhalten, dass in den Dokumenten, die die Kommission mit „NB 2“, „NB 4“, „FP 4“ und „FP 5“ benannt hat, auf Treffen bezüglich „AC“ und „GA“ Bezug genommen wird. Aus diesen Dokumenten folgt des Weiteren, dass Codes (zum Beispiel „TA“, „TB“, „TS“, „TT“ und „TX[B]“, „T2“, „T3“, „T4“, „T5“ sowie „E“ und „J“) dafür verwendet worden waren, um Unternehmen oder Unternehmenskonzerne zu bezeichnen, die an diesen Treffen teilnahmen. Angesichts dessen, dass zum einen diese Akronyme und diese Codes nicht im Rahmen des Kartells in Bezug auf die GIS verwendet worden waren und dass zum anderen aus der Position der in dem mit „FP 4“ bezeichneten Dokument genannten Personen abgeleitet werden konnte, dass die Treffen „AC“ und „GA“ Leistungstransformatoren betrafen, ist festzustellen, dass die Kommission über Informationen und Hinweise verfügte, aufgrund deren sie den Verdacht haben konnte, dass es Treffen zwischen Herstellern von Leistungstransformatoren gebe.

57

Anschließend ist festzustellen, dass die in den Räumlichkeiten von Hitachi beschlagnahmten Dokumente es der Kommission ermöglichten, zumindest einige Unternehmen und einige ihrer Vertreter zu identifizieren, die an diesen Treffen teilgenommen hatten. Erstens sind die Namen einiger Personen, die an diesen Treffen teilgenommen haben, in dem Dokument mit der Bezeichnung „FP 4“ angegeben, und die Kommission hätte anhand anderer Dokumente – wie jenem, das mit „FPB 200“ bezeichnet wurde – im Hinblick auf einige von ihnen die Unternehmen feststellen können, denen sie angehörten und die sie bei diesen Treffen vertraten, nämlich die Konzerne ABB, Alstom und VA-TECH. In Bezug auf die Namen von zwei in dem Dokument mit der Bezeichnung „FP 4“ erwähnten Personen, die keinem der oben genannten Unternehmen zugeordnet werden konnten, ist festzustellen, dass die Kommission in Anbetracht dessen, dass zum einen in den Dokumenten „NB 6“, „NB 8“ und „KC 10“ ein Treffen erwähnt wurde, das in einem Konferenzsaal eines Betriebs der teilnehmenden Unternehmen in Nürnberg (Deutschland) stattfand, und dass sich zum anderen ein wichtiger Siemens-Standort in dieser Stadt befand, über Informationen und Hinweise verfügte, aufgrund deren sie den Verdacht haben konnte, dass auch Vertreter von Siemens an diesen Treffen teilgenommen hatten. Zweitens hat die Kommission zu Recht geltend gemacht, dass sie aufgrund dessen, dass sie die Dokumente in den Räumlichkeiten von Hitachi beschlagnahmt hatte, den Verdacht haben konnte, dass dieses Unternehmen auch an den Treffen hinsichtlich der Leistungstransformatoren teilgenommen hatte. Drittens wurde in dem mit „FP 5“ bezeichneten Dokument auf die Gründung von zwei gemeinsamen Unternehmen durch Unternehmen Bezug genommen, die zum einen mit den Codes „T2“ und „T3“ und zum anderen mit den Codes „T4“ und „T5“ bezeichnet wurden. Wie die Kommission zu Recht feststellt, hätte sie aus zum Zeitpunkt der Nachprüfungen bei Hitachi bereits öffentlich verfügbaren Informationen schließen können, dass es sich um die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens von Fuji und Hitachi auf der einen und von Toshiba und einem anderen japanischen Unternehmen auf der anderen Seite handelte. Daher hätte sie, insbesondere aufgrund dieses Dokuments, auch den Verdacht haben können, dass die Konzerne Hitachi, Fuji und Toshiba an den Treffen teilnahmen.

58

Im Übrigen ist anzumerken, dass insbesondere der Inhalt des Dokuments mit der Bezeichnung „FP 4“ Hinweise auf den wettbewerbswidrigen Charakter der Vereinbarung und der Organisation der Treffen enthielt. Denn diesem Dokument ist zu entnehmen, dass im Verhältnis zwischen in „E“ oder „J“ ansässigen Unternehmen ein „GA“ befolgt werden sollte und dass jährlich zwei Treffen abgehalten wurden. Dieses Dokument enthielt auch einen Hinweis auf den Zeitraum, in dem die Treffen stattgefunden hatten. Desgleichen kann dem Dokument mit der Bezeichnung „KC 10“ entnommen werden, dass es bei den Treffen um Diskussionen und einen Meinungsaustausch zwischen den Teilnehmern über Projekte mit Leistungstransformatoren ging.

59

Daher hätte die Kommission aufgrund einer Gesamtbewertung der von ihr bei den Nachprüfungen bei Hitachi beschlagnahmten Dokumente den Verdacht haben können, dass es ein wettbewerbswidriges Kartell zwischen den europäischen und den japanischen Herstellern von Leistungstransformatoren gab, und eine Entscheidung über die Anordnung einer entsprechenden Nachprüfung erlassen können.

60

Keines der von der Klägerin vorgetragenen Argumente vermag diese Beurteilung in Frage zu stellen.

61

Erstens ist die Rüge der Unlesbarkeit des Dokuments mit der Bezeichnung „FP 7“ zurückzuweisen. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Kommission, wie sich aus den oben in den Rn. 56 bis 58 dargelegten Erwägungen ergibt, auch dann, wenn dieses Dokument nicht berücksichtigt worden wäre, über hinreichend Beweismittel verfügt hätte, um den Verdacht zu hegen, dass es ein wettbewerbswidriges Kartell zwischen den europäischen und den japanischen Herstellern von Leistungstransformatoren gab. Die Rüge der Unlesbarkeit des mit „FP 7“ bezeichneten Dokuments ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen. Ferner ist festzustellen, dass das Dokument, auch wenn es schwer lesbar ist, entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht unlesbar ist, was im Übrigen von der Klägerin selbst bestätigt wird, indem sie die Gründe beschreibt, weshalb sein Inhalt es dem Leser nicht ermögliche, das Vorliegen eines Wettbewerbskartells aufzudecken. Jedenfalls ist festzuhalten, dass der Inhalt dieses Dokuments teilweise im 99. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben ist.

62

Zweitens trägt die Klägerin vor, dass ein Teil der Dokumente, die die Kommission auf Ersuchen des Gerichts vorgelegt habe, das Datum 1. Juni 2007 trage und daher nicht zu den Dokumenten gehören könne, die sie bei der Nachprüfung am 11. und 12. Mai 2004 bei Hitachi beschlagnahmt habe. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf eine Frage des Gerichts vorgetragen, dass sie lediglich bestreite, dass die von der Kommission vorgelegten Dokumente mit dem Datum 1. Juni 2007 sowie verschiedene Übersetzungen von ihr im Laufe der Nachprüfung bei Hitachi am 11. und 12. Mai 2004 beschlagnahmt worden seien, dass sie aber nicht in Abrede stelle, dass die anderen von der Kommission auf Ersuchen des Gerichts vorgelegten Dokumente im Laufe dieser Nachprüfung beschlagnahmt worden seien.

63

Hierzu ist festzustellen, dass ein Teil der Dokumente, die die Kommission dem Gericht vorgelegt hat, tatsächlich das Datum 1. Juni 2007 trägt. Jedoch ist im Hinblick auf die Dokumente, die oben in den Rn. 56 bis 58 berücksichtigt wurden, festzustellen, dass ein Teil davon nicht das Datum 1. Juni 2007 trägt und dass es sich im Übrigen, soweit dieses Datum in den anderen Dokumenten angegeben ist, um Dokumente handelt, die zum einen in einer teilweise oder vollständig in Japanisch verfassten Originalversion und zum anderen in einer Übersetzung dieser Originalversion ins Englische bestehen. Es ist indessen festzustellen, dass das Datum 1. Juni 2007 nur auf den Übersetzungen ins Englische angegeben ist.

64

Daher lässt sich aufgrund des Umstands, dass das Datum 1. Juni 2007 auf den Übersetzungen ins Englische angegeben ist, nicht die Feststellung in Frage stellen, dass die Kommission im Anschluss an die Nachprüfung bei Hitachi am 11. und 12. Mai 2004 bereits über ernsthafte Informationen und Hinweise, insbesondere in Japanisch, verfügte, die bei ihr den Verdacht begründen konnten, dass die Klägerin an einem wettbewerbswidrigen Kartell zwischen den europäischen und den japanischen Herstellern von Leistungstransformatoren beteiligt war. Daher ist diese Rüge zurückzuweisen.

65

Drittens ist festzuhalten, dass nichts dagegen spricht, dass in Japanisch verfasste Dokumente ernsthafte Informationen und Hinweise darstellen, die den Erlass einer Nachprüfungsentscheidung im Sinne von Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 zulassen. Im Übrigen hat die Klägerin auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hin erwidert, dass sie dies nicht bestreite.

66

Viertens trägt die Klägerin vor, die Kommission sei nicht berechtigt gewesen, die oben in den Rn. 56 bis 58 geprüften Dokumente zu verwenden.

67

In diesem Zusammenhang trägt sie zunächst vor, dass die Kommission nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. l/2003 nicht berechtigt gewesen sei, die bei den Nachprüfungen in den Räumlichkeiten von Hitachi am 11. und 12. Mai 2004 beschlagnahmten Dokumente zu verwenden. Sie ist der Ansicht, die Kommission hätte ihre Untersuchungen auf die in der Entscheidung über die Anordnung der Nachprüfung angegebenen Bereiche beschränken müssen, nämlich isolierte oder gasisolierte Schaltanlagen. Bei diesen Produkten auf der einen und Leistungstransformatoren auf der anderen Seite handle es sich indessen um verschiedene und nicht zusammengehörige Produkte.

68

Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Rügen unzulässig seien, da sie verspätet geltend gemacht worden seien, und dass sie jedenfalls unbegründet seien.

69

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass aus der Rechtsprechung zwar folgt, dass die im Laufe von Nachprüfungen erlangten Kenntnisse zu keinen anderen als den in der Nachprüfungsentscheidung angegebenen Zwecken verwertet werden dürfen (Urteil vom 17. Oktober 1989, Dow Benelux/Kommission, 85/87, Slg, EU:C:1989:379, Rn. 17; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T‑135/09, Slg, EU:T:2012:596, Rn. 64). Dieses Erfordernis soll neben dem Berufsgeheimnis die Verteidigungsrechte der Unternehmen schützen. Diese Rechte würden nämlich in schwerwiegender Weise beeinträchtigt, wenn die Kommission im Rahmen einer Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 81 EG oder Art. 82 EG festgestellt wird, gegenüber den Unternehmen bei einer Nachprüfung erlangte Beweise anführen könnte, die in keinem Zusammenhang mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung stehen (Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T‑289/11, T‑290/11 und T‑521/11, Slg, EU:T:2013:404, Rn. 124).

70

Jedoch geht es, wie oben in den Rn. 52 bis 55 ausgeführt wurde, im Rahmen der Anwendung von Rn. 9 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 nicht darum, zu prüfen, ob die Kommission bereits über hinreichend Beweise verfügte, um das Vorliegen eines rechtswidrigen Kartells in einer Entscheidung über die Feststellung einer Zuwiderhandlung und der Auferlegung einer Geldbuße zu belegen, vielmehr ist allein zu untersuchen, ob sie über hinreichend Beweise für den Erlass einer Nachprüfungsentscheidung im Sinne von Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 verfügte.

71

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin würde es die oben in Rn. 69 erwähnte Rechtsprechung, auch wenn (was von der Kommission bestritten wird) die Dokumente über das Gentlemen’s Agreement nicht zum Gegenstand der Entscheidung über die Anordnung der Nachprüfung in den Räumlichkeiten von Hitachi am 11. und 12. Mai 2004 gehört hätten, nicht verwehren, dass sich die Kommission für den Erlass einer neuen Entscheidung über die Anordnung von Nachprüfungen im Sinne von Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 auf ihre Kenntnis von den oben in den Rn. 56 bis 58 erwähnten Dokumenten stützt.

72

Wie das Gericht bereits festgestellt hat, verleiht nämlich der Umstand, dass die Kommission im Rahmen einer Nachprüfung erstmals von Dokumenten Kenntnis hatte, die auf das Vorliegen einer nicht vom Gegenstand der Entscheidung über die Anordnung der Nachprüfung gedeckten Zuwiderhandlung hinwiesen, ihnen keinen derart umfassenden Schutz, dass sie nicht rechtmäßig angefordert und als Beweis verwendet werden könnten. Andernfalls würden die Unternehmen bei einer Nachprüfung in einer ersten Sache dazu verleitet, sämtliche Unterlagen, die den Nachweis für eine andere Zuwiderhandlung liefern könnten, vorzulegen, um sich dadurch insoweit vor jeder Verfolgung zu schützen. Eine solche Lösung ginge über das hinaus, was zum Schutz des Berufsgeheimnisses und der Verteidigungsrechte notwendig ist, und würde daher die Kommission in ungerechtfertigter Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe behindern, über die Einhaltung der Wettbewerbsregeln im Gemeinsamen Markt zu wachen (Urteil Deutsche Bahn u. a./Kommission, oben in Rn. 69 angeführt, EU:T:2013:404, Rn. 125 bis 127).

73

Deshalb hätte sich die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin nach den Nachprüfungen am 11. und 12. Mai 2004 in den Räumlichkeiten von Hitachi für den Erlass einer Entscheidung über die Anordnung von Nachprüfungen im Sinne von Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 im Hinblick auf ein mutmaßliches wettbewerbswidriges Kartell zwischen den europäischen und den japanischen Herstellern von Leistungstransformatoren auf die Kenntnis von den oben in den Rn. 56 bis 58 erwähnten Dokumenten stützen können.

74

Daher ist die Rüge einer Verletzung von Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 zurückzuweisen, ohne dass geprüft werden muss, ob das Gentlemen’s Agreement vom Gegenstand der Entscheidung, am 11. und 12. Mai 2004 in den Räumlichkeiten von Hitachi eine Nachprüfung vorzunehmen, erfasst wurde.

75

Jedenfalls ist festzustellen, dass die oben in den Rn. 56 bis 58 geprüften Dokumente auch von Hitachi im Rahmen ihres Kronzeugenantrags vom 9. September 2004, d. h. vor dem Erlassantrag der Klägerin, vorgelegt wurden. Zwar macht diese hierzu geltend, dass Hitachi die Verwendung dieser Dokumente auf die laufende Untersuchung im Verfahren hinsichtlich der GIS beschränkt habe. Selbst wenn Hitachi die Verwendung dieser Dokumente hätte beschränken wollen und können, wäre dies indessen kein Hindernis dafür gewesen, dass die Kommission im Hinblick auf ein mutmaßliches wettbewerbswidriges Kartell zwischen den europäischen und den japanischen Herstellern von Leistungstransformatoren eine Nachprüfungsentscheidung erlässt und sich dabei auf ihre Kenntnis von diesen Dokumenten stützt.

76

Daher ist die Rüge, dass die Kommission nicht berechtigt gewesen sei, sich auf diese Dokumente zu stützen, zurückzuweisen, ohne dass die Zulässigkeit dieser Rüge geprüft werden muss.

77

Fünftens trägt die Klägerin vor, dass das Team der Kommission, das mit dem Verfahren betraut gewesen sei, zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihren Erlassantrag eingereicht habe, noch keine Kenntnis vom Inhalt der Dokumente gehabt habe, die in den Räumlichkeiten von Hitachi am 11. und 12. Mai 2004 beschlagnahmt worden seien. In diesem Zusammenhang macht sie geltend, dass selbst dann, wenn man davon ausgehe, dass die Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihren Erlassantrag gestellt habe, als Organ bereits über hinreichend Informationen für den Erlass einer Nachprüfungsentscheidung in Bezug auf ein mutmaßliches wettbewerbswidriges Kartell zwischen den europäischen und den japanischen Herstellern von Leistungstransformatoren verfügt habe, das mit der vorliegenden Sache betraute Team offenbar keine Kenntnis von diesen Informationen gehabt habe. Diese seien in einer anderen Akte, nämlich der Akte in dem Verfahren GIS, enthalten gewesen.

78

Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich aus Rn. 9 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 ergibt, dass ein Erlass nach Rn. 9, Rn. 8 Buchst. a und Rn. 11 dieser Mitteilung nur gewährt werden kann, wenn „die Kommission“ noch nicht über ausreichende Mittel verfügte, um eine Nachprüfung anzuordnen. Rn. 9 der Mitteilung nimmt daher keinen Bezug auf die Kenntnis, die ein eventuelles mit dem Verfahren betrautes Team der Kommission davon haben könnte, sondern auf die Kenntnis, die die Kommission als Organ haben könnte. Daher ist festzustellen, dass die Kommission im vorliegenden Fall nicht die Grenzen überschritten hat, die durch den Wortlaut von Rn. 9 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 gesetzt werden.

79

Zweitens ist festzuhalten, dass eine Lösung, nach der das entscheidende Kriterium der Kenntnisstand wäre, den die Mitglieder eines eventuellen mit dem Verfahren betrauten Teams zum Zeitpunkt der Einreichung des Erlassantrags haben könnten, kaum im Einklang mit dem Sinngehalt der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 und mit den mit ihr verfolgten Zielen stünde.

80

Eine solche Lösung hätte nämlich zur Folge, dass ein Erlass nach Rn. 8 Buchst. a sowie den Rn. 9 und 11 dieser Mitteilung selbst dann gewährt werden müsste, wenn sich erwiese, dass die konkreten Informationen und Hinweise, die der Kommission zum Zeitpunkt der Einreichung des Erlassantrags bereits zur Verfügung standen, es ihr bereits ermöglicht hätten, eine Entscheidung über die Anordnung einer Nachprüfung gegenüber dem mutmaßlichen Kartell zu erlassen.

81

In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Ziel des Kronzeugenprogramms der Kommission nicht darin besteht, den Unternehmen, die an geheimen Kartellen beteiligt sind, die Möglichkeit zu verschaffen, sich den finanziellen Folgen ihrer Verantwortlichkeit zu entziehen, sondern darin, die Aufdeckung dieser Praktiken zu erleichtern und dann im Verwaltungsverfahren die Kommission in ihren Anstrengungen zur Rekonstruktion der relevanten Tatsachen so weit wie möglich zu unterstützen. Daher dürfen die Vorteile den Unternehmen, die an diesen Praktiken beteiligt sind, nur insoweit zugutekommen, als dies zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Kronzeugenprogramms und des von der Kommission durchgeführten Verwaltungsverfahrens erforderlich ist.

82

Daher ist der Erlass einer Geldbuße nur aufgrund des Werts der Zusammenarbeit gerechtfertigt, die das Unternehmen, das einen Antrag auf Erlass stellt, leistet. Wie die Kommission in Rn. 6 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 zu Recht dargelegt hat, stellt daher die Zusammenarbeit eines Unternehmens, das sie über das Vorliegen eines rechtswidrigen Kartells informiert, von dem sie bis dahin keine Kenntnis hatte, einen Wert an sich dar, der den Erlass der Geldbuße rechtfertigen kann. Dagegen hat die Zusammenarbeit eines Unternehmens, mit der sie nur über ein rechtswidriges Kartell informiert wird, dessen Vorliegen sie auf der Grundlage von ihr bereits zur Verfügung stehenden Informationen und Hinweisen vermuten konnte, keinen vergleichbaren Wert an sich. Vielmehr ist in diesem Fall, wie sich aus Rn. 8 Buchst. b dieser Mitteilung ergibt, ein Erlass der Geldbuße nur dann gerechtfertigt, wenn sich das Unternehmen nicht darauf beschränkt, über das Vorliegen des Kartells zu informieren, sondern der Kommission auch Beweismittel vorlegt, die es ihr ermöglichen, in einer Entscheidung über die Feststellung eines Verstoßes im Sinne von Art. 81 EG das Vorliegen des Kartells festzustellen.

83

Daher ist die Rüge, dass ein eventuelles mit dem Verfahren betrautes Team der Kommission keine Kenntnis von dem Vorliegen des Gentlemen’s Agreement gehabt habe, zurückzuweisen.

84

Sechstens trägt die Klägerin vor, dass sich die Informationen, auf die sich die Kommission hätte stützen können, in der Akte des Verfahrens GIS befunden hätten. Hierzu reicht zunächst der Hinweis, dass es, wie oben in den Rn. 70 und 73 ausgeführt wurde, auch dann, wenn der Gegenstand der Entscheidung über die Anordnung der Nachprüfung in den Räumlichkeiten von Hitachi am 11. und 12. Mai 2004 nicht das Gentlemen’s Agreement erfasst hätte, durch nichts verwehrt würde, dass sich die Kommission für den Erlass einer neuen Nachprüfungsentscheidung auf diese Dokumente stützt. Des Weiteren ist, wie sich oben aus den Rn. 78 und 79 ergibt, die Frage, in welcher Akte sich diese Informationen befanden, im Hinblick auf die Anwendung von Rn. 9 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 nicht relevant.

85

Siebtens trägt die Klägerin vor, dass durch Indizien belegt werde, dass die Kommission zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Erlassantrags noch nicht hinreichend über ernsthafte Informationen verfügt habe. Erstens habe die Kommission im Bereich der Leistungstransformatoren erst im Januar 2007 Nachprüfungen durchgeführt. Diese Nachprüfungen hätten daher erst drei Jahre nach den Nachprüfungen in dem Verfahren GIS stattgefunden und erst nachdem sie ihr im Rahmen ihrer fortlaufenden Zusammenarbeit Informationen aus dem Bereich der Leistungstransformatoren mitgeteilt habe. Zweitens habe in der Zeit von den Nachprüfungen hinsichtlich der GIS bis zu den Nachprüfungen hinsichtlich der Leistungstransformatoren nur ein anderes Unternehmen, nämlich ABB, Erlassanträge eingereicht. Diese Anträge, die im Übrigen von der Kommission abgelehnt worden seien, seien aber nach dem 22. Dezember 2004, also nach ihrem ersten Erlassantrag, gestellt worden. Drittens habe die Kommission trotz des Umstands, dass Hitachi einen Kronzeugenantrag gestellt habe, nicht um die Übersetzung der in Rede stehenden Dokumente aus dem Japanischen ins Englische ersucht, um Kenntnis über deren Bedeutung zu erlangen, und auch nicht Kontakt zu Hitachi aufgenommen, um Erläuterungen im Hinblick auf die genaue Bedeutung der in Rede stehenden Dokumente sowie die Mitteilung von ergänzenden Beweisdokumenten anzufordern oder Hitachi darum zu ersuchen, weitere mündliche Erklärungen abzugeben und ergänzende Beweisdokumente vorzulegen. Viertens habe die Kommission am 6. Dezember 2007 den von Hitachi am 1. Juni 2007 gestellten Kronzeugenantrag abgelehnt.

86

In Bezug auf diese Argumente genügt die Feststellung, dass die Kommission, wie sich oben aus den Rn. 56 bis 58 ergibt, bereits über ernsthafte Informationen und Hinweise verfügte, aufgrund deren sie den Verdacht hegen konnte, dass es ein Kartell zwischen europäischen und japanischen Herstellern von Leistungstransformatoren gebe, und dass keines der von der Klägerin vorgebrachten Argumente diese Feststellung in Frage stellen kann. Diese Rüge ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

87

Daher ist festzustellen, dass keines der von der Klägerin vorgetragenen Argumente die Feststellung der Kommission in Frage stellen kann, dass die in Rn. 9 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 vorgesehene Voraussetzung nicht erfüllt war. Die vorliegende Rüge ist daher zurückzuweisen, soweit damit die Nichtbeachtung von Rn. 9 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 geltend gemacht wird.

88

Die Argumente hinsichtlich der Nichtbeachtung von Rn. 8 Buchst. a und von Rn. 11 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 sind ebenfalls zurückzuweisen. Denn ein Erlass nach Rn. 8 Buchst. a sowie den Rn. 9 und 11 kann nur gewährt werden, wenn alle dort vorgesehenen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Da die in Rn. 9 dieser Mitteilung aufgestellte Voraussetzung nicht erfüllt ist, gehen die Argumente hinsichtlich der anderen Voraussetzungen ins Leere.

89

Daher ist die Rüge der Nichtbeachtung von Rn. 8 Buchst. a sowie der Rn. 9 und 11 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 insgesamt zurückzuweisen.

– Zur Rüge des Vorliegens eines Kausalzusammenhangs

90

Hilfsweise macht die Klägerin geltend, gemäß Rn. 8 Buchst. a sowie den Rn. 9 und 11 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 hätte ihr deshalb ein Erlass gewährt werden müssen, weil es zwischen ihrem Erlassantrag, den von der Kommission am 7. und 8. Februar 2007 vorgenommenen Nachprüfungen, dem Erlassantrag von Siemens vom 7., 12. und 15. Februar 2007 sowie jenem von Fuji vom 18. Juli 2007 und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung einen klaren und sicheren Kausalzusammenhang gebe.

91

Hierzu genügt zunächst die Feststellung, dass aus den Rn. 8 bis 11 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 klar hervorgeht, dass einem Unternehmen, wenn die Kommission bereits über ernsthafte Informationen und Hinweise verfügt, die den Erlass einer Nachprüfungsentscheidung rechtfertigen können, ein Geldbußenerlass nur gewährt werden kann, wenn es Beweismittel vorlegt, die der Kommission die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 81 EG ermöglichen.

92

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Gefahr eines „Schneeballeffekts“, d. h. der Gefahr, dass der Erlassantrag eines Unternehmens hinsichtlich eines Kartells eine Untersuchungsmaßnahme der Kommission auslöst, die ihrerseits zu Erlassanträgen weiterer Unternehmen in demselben Sektor führt, die jedoch andere rechtswidrige Kartelle als das betreffen, das Gegenstand des ursprünglichen Erlassantrags war, um ein dem Kronzeugenprogramm der Kommission inhärentes Merkmal handelt. Es veranlasst die Unternehmen, die mit ihr zusammenarbeiten wollen, sich nicht selektiv auf eine Zusammenarbeit hinsichtlich eines einzigen Kartells zu beschränken, sondern umfassend im Hinblick auf alle Kartelle, von denen sie Kenntnis haben, zu kooperieren.

93

Auch wenn der Kausalzusammenhang zwischen dem Erlassantrag der Klägerin und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung erwiesen sein sollte, genügte das nicht, um ihr gemäß der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 einen Geldbußenerlass zu gewähren.

94

Deshalb ist die vorliegende Rüge und damit der Teil des vierten Klagegrundes, mit dem eine Nichtbeachtung von Rn. 8 Buchst. a sowie der Rn. 9 und 11 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 geltend gemacht wird, insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des vierten Klagegrundes

95

Der zweite Teil des vierten Klagegrundes betrifft zum einen eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und zum anderen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit aufgrund einer Nichtbeachtung von Rn. 23 Buchst. b der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002.

– Zur Rüge einer Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes

96

Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt. Das Verhalten, das die Kommission während eines sehr großen Teils des Verwaltungsverfahrens gezeigt habe, habe sie berechtigterweise glauben lassen, dass sie in den Genuss eines Geldbußenerlasses kommen werde, wenn sie weiter mit ihr zusammenarbeite. In diesem Zusammenhang beruft sich die Klägerin auf das Schreiben der Kommission vom 31. Oktober 2006 sowie darauf, dass die Kommission zum einen am 7. und 8. Februar 2007 in ihren Räumlichkeiten keine Nachprüfung durchgeführt habe und ihr zum anderen den Fragebogen vom 14. März 2007 nur informationshalber zugesandt habe. Indem sie so anders als die anderen Unternehmen behandelt worden sei, habe die Kommission bei ihr die begründete Erwartung geweckt, dass sie in den Genuss eines Geldbußenerlasses komme.

97

Die Kommission wendet sich gegen dieses Vorbringen.

98

Wie oben in Rn. 44 ausgeführt, kann die Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 bei den Unternehmen, die mit der Kommission zusammenarbeiten wollen, berechtigte Erwartungen wecken. Daher ist zu prüfen, ob die von der Klägerin geltend gemachten Umstände ausreichend waren, um bei ihr im Hinblick auf ihre Beteiligung an dem Gentlemen’s Agreement ein berechtigtes Vertrauen in Bezug auf einen Geldbußenerlass zu begründen.

99

In diesem Zusammenhang beruft sich die Klägerin erstens auf das Schreiben der Kommission vom 31. Oktober 2006. In diesem Schreiben beschränkte sich die Kommission darauf, ihr im Hinblick auf das „mutmaßliche Kartell im Sektor der Leistungstransformatoren in Deutschland, Österreich und den Niederlanden“ einen bedingten Erlass zu gewähren. In der angefochtenen Entscheidung dagegen belegte die Kommission die Klägerin wegen ihrer Beteiligung an dem Gentlemen’s Agreement und damit wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell zwischen europäischen Herstellern und japanischen Herstellern von Leistungstransformatoren, das zum Gegenstand hatte, die jeweiligen Inlandsmärkte zu respektieren und auf den Verkauf auf diesen zu verzichten, mit einer Sanktion.

100

Zu dem Verhältnis zwischen dem Gentlemen’s Agreement auf der einen und den Kartellen in Bezug auf die nationalen Märkte, für die der Klägerin ein bedingter Erlass gewährt wurde, auf der anderen Seite ist anzumerken, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 155 bis 161 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass es sich um unterschiedliche Zuwiderhandlungen handle. Es ist indessen festzustellen, dass die Klägerin vor dem Gericht kein Argument vorbringt, das darauf gerichtet wäre, speziell diese von der Kommission vorgenommene Unterscheidung in Frage zu stellen. In diesem Zusammenhang macht die Klägerin zwar neuerlich geltend, es gebe einen Kausalzusammenhang zwischen ihrem Erlassantrag, den von der Kommission angeordneten Nachprüfungen, den Kronzeugenanträgen von Siemens und von Fuji und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung. Dieses Argument, das oben in Rn. 91 bereits zurückgewiesen wurde, kann die von der Kommission vorgenommene Unterscheidung zwischen den Kartellen jedoch nicht in Frage stellen.

101

Daher kann das Schreiben der Kommission vom 31. Oktober 2006, mit dem der Klägerin der bedingte Erlass hinsichtlich der Kartelle in Bezug auf die nationalen Märkte gewährt wurde, bei ihr kein berechtigtes Vertrauen im Hinblick auf den Erlass der Geldbuße hinsichtlich ihrer Beteiligung an dem Gentlemen’s Agreement, das ein anderes Kartell darstellte, begründen.

102

Zweitens macht die Klägerin geltend, die Kommission habe am 7. und 8. Februar 2007 keine Nachprüfungen in ihren Räumlichkeiten vorgenommen, wohingegen sie in den Räumlichkeiten anderer Unternehmen Nachprüfungen vorgenommen habe.

103

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission berechtigt ist, in jedem Verfahren diejenigen ihr zur Verfügung stehenden Untersuchungsmittel zu wählen, die ihr am geeignetsten erscheinen, um Informationen von in ein mutmaßliches Kartell verstrickten Unternehmen zu erlangen, und dass sie dafür über einen weiten Ermessensspielraum verfügt.

104

Ferner ist im Hinblick auf die Rüge der Ungleichbehandlung zwischen der Klägerin und anderen Unternehmen festzustellen, dass die Nachprüfungen am 7. und 8. Februar 2007 zwar Kartelle in Bezug auf Leistungstransformatoren, aber Kartelle in Bezug auf nationale Märkte betrafen. Da es sich um Nachprüfungen handelte, die Kartelle betrafen, hinsichtlich deren die Klägerin bereits mit der Kommission zusammenarbeitete, kann der Kommission nicht vorgeworfen worden, keine Nachprüfungen in den Räumlichkeiten der Klägerin vorgenommen zu haben.

105

Im Übrigen hat entgegen dem Vorbringen der Klägerin der alleinige Umstand, dass ihr ein bedingter Erlass im Hinblick auf ihre Beteiligung an den Kartellen in Bezug auf die nationalen Märkte gewährt wurde, nicht zur Folge, dass ihr ein Erlass für sämtliche Zuwiderhandlungen gewährt wird, die anschließend im Sektor der Leistungstransformatoren aufgedeckt werden können. Wie oben in Rn. 92 ausgeführt wurde, stellt die Gefahr eines „Schneeballeffekts“ nämlich ein dem Kronzeugenprogramm der Kommission inhärentes Merkmal dar. Der Umstand, dass die Klägerin mit der Kommission hinsichtlich eines Kartells zusammenarbeitete, das den Sektor der Leistungstransformatoren betraf, hatte daher nicht zur Folge, dass bei ihr ein berechtigtes Vertrauen im Hinblick auf einen Erlass der Geldbuße hinsichtlich aller diesen Sektor betreffenden Kartelle begründet wurde.

106

Daher ist die Rüge in Bezug auf die Nichtdurchführung von Nachprüfungen in den Räumlichkeiten der Klägerin zurückzuweisen.

107

Drittens kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin aus den von ihr dem Gericht vorgelegten Dokumenten nicht gefolgert werden, dass ihr der Fragebogen der Kommission vom 14. März 2007 nur informationshalber übermittelt wurde. Vielmehr ist ihnen zu entnehmen, dass dieser Fragebogen Fragen enthielt, die unmittelbar an Areva gerichtet waren.

108

Viertens ist jedenfalls festzuhalten, dass insbesondere aus dem 315. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung folgt, dass die Kommission die Klägerin regelmäßig über den Stand des Verfahrens in Bezug auf ihren Erlassantrag informierte, und dass die Klägerin kein Argument vorgebracht hat, das diese Feststellung in Frage stellen könnte.

109

Somit ist die Rüge der Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ebenfalls zurückzuweisen.

– Zur Rüge eines Verstoßes gegen Rn. 23 Buchst. b Abs. 3 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 und einer Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit

110

Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe Rn. 23 Buchst. b Abs. 3 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 nicht beachtet und damit den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt. Diese Bestimmung dieser Mitteilung verpflichte die Kommission, die Informationen, die von einem Unternehmen im Rahmen eines Kronzeugenantrags vorgelegt würden, nicht gegen dieses Unternehmen zu verwenden. Im vorliegenden Fall habe sie deshalb beschlossen, der Kommission Informationen über wettbewerbswidrige Praktiken im Sektor der Leistungstransformatoren zu übermitteln, weil sie sich von dieser Garantie geschützt gesehen habe.

111

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach Rn. 23 Buchst. b Abs. 3 dieser Mitteilung, „[f]alls ein Unternehmen Beweismittel für einen Sachverhalt vorlegt, von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte und die die Schwere oder Dauer des mutmaßlichen Kartells unmittelbar beeinflussen, … diese Faktoren bei der Festsetzung der Geldbuße gegen das Unternehmen, das diese Beweismittel geliefert hat, unberücksichtigt [lässt]“.

112

Rn. 23 Buchst. b Abs. 3 betrifft die besondere Situation, in der sich ein Unternehmen befinden kann, dem kein Erlass, sondern nur eine Ermäßigung einer Geldbuße gewährt wird. Denn wenn ein solches Unternehmen zusätzliche Beweismittel in Bezug auf ein Kartell liefert, läuft es Gefahr, Umstände aufzudecken, die die Schwere oder die Dauer der Zuwiderhandlung, die die Kommission feststellen kann, beeinflussen können, was zu einer Erhöhung der wegen seiner Beteiligung an dem betreffenden Kartell festgesetzten Sanktionen führen kann. Um alle Unternehmen, auch die, denen kein Geldbußenerlass gewährt wird, zu veranlassen, umfassend zu kooperieren, sieht Rn. 23 Buchst. b Abs. 3 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 einen „teilweisen Erlass“ für diese Beweismittel vor.

113

Jedoch hat die Klägerin im vorliegenden Fall in keiner Weise erläutert, inwiefern sie hinsichtlich des Gentlemen’s Agreement Beweismittel über Tatsachen, die der Kommission vorher nicht bekannt waren, mit unmittelbarer Auswirkung auf die Schwere oder die Dauer des mutmaßlichen Kartells geliefert habe.

114

Soweit die Klägerin mit der Bezugnahme auf Rn. 23 Buchst. b Abs. 3 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 erneut geltend machen möchte, es gebe einen Kausalzusammenhang zwischen ihrem Erlassantrag, den von der Kommission am 7. und 8. Februar 2007 angeordneten Nachprüfungen, dem Erlassantrag von Siemens vom 7., 12. und 15. Februar 2007 sowie jenem von Fuji vom 18. Juli 2007 und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung, genügt die Feststellung, dass mit dieser Bestimmung der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 keineswegs bezweckt wird, einen solchen Kausalzusammenhang zu berücksichtigen. Vielmehr ist, wie oben in Rn. 92 ausgeführt wurde, die Gefahr, dass ein Kronzeugenantrag einen „Schneeballeffekt“ auslöst, ein inhärentes Merkmal der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002.

115

Daraus folgt, dass auch die Rüge eines Verstoßes gegen Rn. 23 Buchst. b Abs. 3 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 und einer Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit zurückzuweisen ist.

116

Folglich ist auch der zweite Teil des vierten Klagegrundes und damit der vierte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zu dem verbleibenden Teil des ersten Klagegrundes, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird

117

Mit dem verbleibenden Teil des ersten Klagegrundes wird eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht. Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe ihren Ansatz, die Voraussetzungen gemäß Rn. 8 Buchst. a sowie den Rn. 9 und 11 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 um eine zusätzliche Voraussetzung zu ergänzen, um den Erlass einer Geldbuße gewähren zu können, nicht hinreichend begründet.

118

Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zwar gemäß Art. 253 EG die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die Erwägungen anzugeben hat, die sie zu ihrem Erlass veranlasst haben, sie jedoch nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Fragen einzugehen braucht, die während des Verwaltungsverfahrens aufgeworfen wurden (Urteil vom 11. Juli 1985, Remia u. a./Kommission, 42/84, Slg, EU:C:1985:327, Rn. 26).

119

Allenfalls ist die Kommission im Hinblick auf Art. 253 EG verpflichtet, auf das wesentliche Vorbringen der Klägerin im Verwaltungsverfahren einzugehen (Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T‑191/98 und T‑212/98 bis T‑214/98, Slg, EU:T:2003:245, Rn. 575).

120

Die Pflicht zur Begründung einer Einzelentscheidung hat neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (Urteile vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C‑199/99 P, Slg, EU:C:2003:531, Rn. 145, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg, EU:C:2005:408, Rn. 462).

121

Im vorliegenden Fall ist zunächst hervorzuheben, dass der vorliegende Teil des ersten Klagegrundes auf einer falschen Prämisse beruht. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Kommission den Voraussetzungen gemäß Rn. 8 Buchst. a sowie den Rn. 9 und 11 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 keine zusätzliche Voraussetzung hinzugefügt. Denn Rn. 9 dieser Mitteilung ist eindeutig zu entnehmen, dass die Kommission einen Erlass einer Geldbuße wegen eines mutmaßlichen Kartells nicht gewährt, wenn sie zum Zeitpunkt des Erlassantrags bereits über ausreichende Mittel für den Erlass einer Nachprüfungsentscheidung verfügt.

122

Sodann ist festzustellen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 312 bis 322 und 269 bis 274 der angefochtenen Entscheidung hinreichend ausgeführt hat, weshalb sie beschlossen hatte, der Klägerin hinsichtlich des Gentlemen’s Agreement keinen Geldbußenerlass zu gewähren. Aus dem Vorbringen der Klägerin vor dem Gericht geht im Übrigen klar hervor, dass sie die Gründe, aus denen die Kommission ihr in Bezug auf das Gentlemen’s Agreement keinen Geldbußenerlass gewährt hatte, in vollem Umfang erfassen konnte, was es ihr ermöglichte, ihre Rechtmäßigkeit in Abrede zu stellen.

123

Daher ist der verbleibende Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

124

Da keiner der von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe durchgreift, ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

125

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

 

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

 

für Recht erkannt und entschieden:

 

1. Die Klage wird abgewiesen.

 

2. Die Alstom Grid SAS trägt die Kosten.

 

Gratsias

Czúcz

Labucka

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. November 2014.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.