BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)

19. März 2012 ( *1 )

„Wettbewerb — Kartelle — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Zurückweisung der Beschwerde — Berechtigtes Interesse — Gemeinschaftsinteresse — Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich unbegründete Klage“

In der Rechtssache T-273/09

Associazione „Giùlemanidallajuve“ mit Sitz in Cerignola (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Misson, G. Ernes und A. Pel,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Bouquet und V. Di Bucci im Beistand von Rechtsanwalt J. Derenne,

Beklagte,

unterstützt durch

Fédération internationale de football association (FIFA) mit Sitz in Zürich (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Barav und D. Reymond,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 3916 der Kommission vom 12. Mai 2009 nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission, mit der die Beschwerde der Klägerin betreffend Verstöße der Federazione italiana giuoco calcio, des Comitato olimpico nazionale italiano, der Union of European Football Associations und der Fédération internationale de football association gegen die Art. 81 EG und 82 EG im Zusammenhang mit Sanktionen, die gegen die Juventus Football Club SpA in Turin (Italien) verhängt wurden, wegen mangelndem Rechtsschutz- und Gemeinschaftsinteresses zurückgewiesen wird (Sache COMP/39464 – Supporters Juventus Turin/FIGC-CONI-UEFA-FIFA),

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richterin K. Jürimäe und des Richters M. van der Woude (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Die Associazione „Giùlemanidallajuve“ (im Folgenden: Klägerin) ist ein Verein ohne Erwerbszweck, der Vereinsmitglieder, Kleinaktionäre und sympathisierende Anhänger des Juventus Football Club SpA Turin (Italien) (im Folgenden: Juventus) als Mitglieder hat.

2

Der Verein wurde gegründet, um die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten und die gegen Juventus 2006 verhängten Sanktionen wegen bestimmter unrechtmäßiger Praktiken, die einen Einfluss auf die Bestimmung von Schiedsrichtern bezweckten, zu beanstanden.

3

Diese Sanktionen wurden gegen Juventus durch den Verbandsberufungsausschuss der Federazione italiana giuoco calcio (Italienischer Fußballverband, im Folgenden: FIGC) mit Entscheidung vom 14. Juli 2006 verhängt. Die Sanktionen wurden vom Verbandsgericht der FIGC mit Entscheidung vom 25. Juli 2006 und von der Schlichtungs- und Schiedskammer des Comitato olimpico nazionale italiano (italienisches Nationales Olympisches Komitee, im Folgenden: CONI) mit Entscheidung vom 27. Oktober 2006 im Wesentlichen bestätigt. Die Sanktionen führten dazu, dass gegen Juventus eine Geldstrafe verhängt, der italienische Meistertitel für die Spielzeit 2004/05 aberkannt, der italienische Meistertitel für die Spielzeit 2005/06 nicht zuerkannt und die Zurückstufung auf den letzten Platz in der Serie A der italienischen Meisterschaft für letztere Spielzeit vorgenommen wurde. Nach dieser Entscheidung musste Juventus in der Spielzeit 2006/07 mit neun Strafpunkten in der Serie B spielen und konnte in dieser Spielzeit auf europäischem Niveau nicht bei der Champions League teilnehmen, obwohl sie sich für diesen Wettbewerb qualifiziert hatte.

4

Nachdem die Klägerin das Verwaltungsgericht der Region Lazio (im Folgenden: TAR) angerufen hatte, reichte sie am 1. Juni 2007 eine Beschwerde bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) ein. Mit dieser Beschwerde wurden angebliche Verstöße gegen die Art. 81 EG und 82 EG durch die FIGC, das CONI, die Union of European Football Associations (Union der europäischen Fußballverbände, im Folgenden: UEFA) und die Fédération internationale de football association (im Folgenden: FIFA) jeweils unabhängig voneinander und/oder gemeinschaftlich im Rahmen der gegen Juventus verhängten Sanktionen gerügt. Die Klägerin machte im Wesentlichen geltend, dass sowohl die Einsetzung der Organe der FIGC und des CONI, die über die disziplinarrechtlichen Fragen entschieden (Verbandsberufungsausschuss der FIGC, Verbandsgericht der FIGC sowie Schlichtungs- und Schiedskammer des CONI), als auch die von diesen Instanzen durchgeführten Verfahren rechtswidrig gewesen seien. Zudem seien die Disziplinarmaßnahmen ungerechtfertigt und diskriminierend hart und beeinträchtigten Juventus und zahlreiche Anhänger, Aktionäre und Sympathisanten dieses Clubs.

5

Am 10. Juli 2007 forderte die Kommission die FIGC, das CONI, die FIFA und die UEFA auf, zu der Beschwerde Stellung zu nehmen. Am 19. Februar 2008 mahnte die Klägerin bei der Kommission die Entscheidung über die Beschwerde an. Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 14. März 2008, dass ihre Dienststellen gerade die Beschwerde prüften. Am 26. Juni 2008 erhob die Klägerin eine Untätigkeitsklage vor dem Gericht nach Art. 232 EG. Die Rechtssache ist unter dem Aktenzeichen T-254/08 in das Register eingetragen worden. Zum gleichen Datum verlangte die Kommission von der Klägerin ergänzende Auskünfte. Am 10. Juli 2008 bat die Kommission die Klägerin um weitere Angaben. Die Klägerin antwortete auf diese beiden Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 1. August 2008.

6

Mit Schreiben vom 29. August 2008 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 [EG] und 82 [EG] durch die Kommission (ABl. L 123, S. 18) nach Prüfung der vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte der Ansicht sei, dass die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der Einreichung einer Beschwerde im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 habe und es jedenfalls kein hinreichendes Gemeinschaftsinteresse für die Einleitung einer Untersuchung der behaupteten Zuwiderhandlungen gebe. Mit Schreiben vom 25. September und 30. Oktober 2008 beantwortete die Klägerin das Schreiben der Kommission unter Bekräftigung ihres ursprünglichen Standpunkts.

7

Am 12. Mai 2009 erließ die Kommission die Entscheidung K(2009) 3916 nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 773/2004, mit der sie die Beschwerde abwies (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Die Kommission berief sich hauptsächlich auf das mangelnde berechtigte Interesse der Klägerin und, hilfsweise, auf das Fehlen eines hinreichenden Gemeinschaftsinteresses für eine Fortsetzung der Untersuchung.

8

Zum mangelnden berechtigten Interesse hob die Kommission zunächst hervor, dass die Klägerin nicht die Interessen von Juventus vertrete und nicht in deren Namen handele. Weiter habe die Klägerin keine Verletzung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder, seien es Anhänger oder Kleinaktionäre von Juventus, nachgewiesen.

9

Zum hilfsweise vorgetragenen Fehlen des hinreichenden Gemeinschaftsinteresses für eine Fortsetzung der Untersuchung war die Kommission der Ansicht, dass, auch wenn man annähme, dass die geltend gemachten Zuwiderhandlungen den innergemeinschaftlichen Handel hätten beeinträchtigen können, die beanstandeten Verhaltensweisen das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nicht erheblich betroffen hätten. Jedenfalls hätte die Fortsetzung der Untersuchung die Kommission gezwungen, eine Untersuchung in einem, angesichts der geringen Wahrscheinlichkeit, eine Zuwiderhandlung festzustellen, unverhältnismäßigen Umfang durchzuführen.

10

Nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung erklärte die Sechste Kammer des Gerichts die Untätigkeitsklage der Klägerin in der Hauptsache für erledigt (Beschluss des Gerichts vom 22. Dezember 2009, Associazione „Giùlemanidallajuve“/Kommission, T-254/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

11

Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 10. Juli 2009 eingereicht wurde, die vorliegende Klage erhoben.

12

Die FIFA (im Folgenden: Streithelferin) hat mit am 23. November 2009 eingereichtem Schriftsatz beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Diesem Antrag hat der Präsident der Sechsten Kammer mit Beschluss vom 18. März 2010 stattgegeben.

13

Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Vierten Kammer zugeteilt worden, der deshalb die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist.

14

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission aufzugeben, eine Untersuchung zur Feststellung der Verstöße der FIGC, des CONI, der UEFA und der FIFA gegen die Art. 81 und 82 EG mit dem Ziel einzuleiten,

die gegen die Art. 81 EG und 82 EG verstoßenden Regelungen und die von der FIGC, dem CONI und der UEFA gegen Juventus verhängten Sanktionen für nichtig zu erklären;

der FIGC, dem CONI, der UEFA und der FIFA aufzugeben, den Schaden zu ersetzen, den die Klägerin aufgrund des Verstoßes dieser Unternehmen und Verbände gegen die Art. 81 EG und 82 EG tatsächlich erlitten habe;

die erforderlichen Sanktionen zu verhängen.

15

In der Erwiderung beantragt die Klägerin auch, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

16

Die Kommission und die Streithelferin beantragen,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

17

Nach Art. 111 der Verfahrensordnung des Gerichts kann das Gericht, wenn es für die Entscheidung über eine Klage offensichtlich unzuständig ist oder wenn diese offensichtlich unzulässig ist oder offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

18

Im vorliegenden Fall hält das Gericht die in den Akten enthaltenen Angaben für ausreichend und beschließt aufgrund des Art. 111, ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung über die vorliegende Klage zu entscheiden.

1. Die Anträge der Klägerin auf Erteilung einer Weisung an die Kommission

19

Mit ihrem zweiten Antrag begehrt die Klägerin, der Kommission aufzugeben, eine Untersuchung zur Feststellung der angeblichen Verstöße mit dem Ziel einzuleiten, die betreffenden Regelungen und Sanktionen für nichtig zu erklären, der FIGC, dem CONI, der UEFA und der FIFA aufzugeben, den Schaden zu ersetzen, den die Klägerin erlitten habe, und die erforderlichen Sanktionen zu verhängen.

20

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Unionsrichter nicht befugt, im Rahmen der von ihm ausgeübten Rechtmäßigkeitskontrolle den Organen Anordnungen zu erteilen. Nach Art. 233 EG ist es nämlich Sache des Organs, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus einem auf eine Nichtigkeitsklage ergangenen Urteil ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. November 1997, Tremblay u. a./Kommission, T-224/95, Slg. 1997, II-2215, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21

Deshalb ist der Antrag der Klägerin, der Kommission eine Anordnung zu erteilen, als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

2. Antrag auf Nichtigerklärung

22

Die Klageschrift ist übrigens, wie auch die Kommission feststellt, nicht nach Klagegründen gegliedert, die gegen die angefochtene Entscheidung vorgebracht wurden. Nach einem ersten Teil „Sachverhalt“ (Randnrn. 1 bis 27 der Klageschrift) folgen einige Darlegungen in Bezug auf die Behandlung der Beschwerde durch die Kommission (Randnrn. 28 bis 42 der Klageschrift), das berechtigte Interesse der Klägerin (Randnrn. 43 bis 63 der Klageschrift), die Zulässigkeit der Klage vor dem Gericht (Randnrn. 64 bis 72 der Klageschrift) und die Befristung der gegen Juventus verhängten Sanktionen (Randnrn. 73 bis 76 der Klageschrift). Die Klageschrift enthält weiter einen Teil „Rechtliche Würdigung“ mit vielen Belegen über den Verstoß gegen die Art. 81 EG und 82 EG durch die betreffenden Sportinstanzen, der das Vorbringen der Klägerin in der Beschwerde gegen die angeführten Maßnahmen und einige von der Klägerin als Antwort auf das Schreiben der Kommission vom 29. August 2008 mitgeteilte Angaben wiederholt (Randnrn. 77 bis 368 der Klageschrift).

23

In den Randnrn. 371 bis 373 der Klageschrift fasst die Klägerin ihre Rügen wie folgt zusammen:

Die Kommission habe die in der Beschwerde vorgetragenen Tatsachen und Rechtsfragen nicht ausreichend berücksichtigt und dadurch ihre Aufgabe der Durchführung und Ausrichtung der Wettbewerbspolitik verletzt und gegen ihre Begründungspflicht verstoßen;

deshalb sei offensichtlich, dass die Maßnahmen, die Gegenstand der Beschwerde gewesen seien, eindeutig den Art. 81 EG und 82 EG zuwiderliefen.

24

Da die Klägerin in ihrer Klageschrift im Wesentlichen den Wortlaut ihrer Beschwerde wiedergibt, ist es – wie auch die Kommission hervorhebt – schwierig, die gegen die – in der angefochtenen Entscheidung enthaltene – Argumentation der Kommission gerichteten Nichtigkeitsgründe zu benennen.

25

Nach ihrem eigenen Verständnis der Klageschrift glaubt die Kommission – in der Klagebeantwortung –, dass fünf Klagegründe auszumachen sind. Die so benannten Klagegründe sind erstens ein Verstoß gegen die Begründungspflicht durch die Kommission, zweitens eine unzutreffende Anwendung des Begriffs „berechtigtes Interesse“ im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, drittens eine Verletzung der Aufgabe der Durchführung und Ausrichtung der Wettbewerbspolitik durch die Kommission, viertens eine unzutreffende Anwendung des Begriffs „Gemeinschaftsinteresse“ für die Prüfung einer Beschwerde und fünftens ein Verstoß gegen die Art. 81 EG und 82 EG.

26

In der Erwiderung hat die Klägerin dieser Auslegung der Klageschrift nicht widersprochen und ihre Rügen nach den von der Kommission in der Klagebeantwortung benannten Klagegründen gegliedert.

27

Die Kommission hat in der Gegenerwiderung auch festgestellt, dass ein neuer Klagegrund, den die Klägerin in der Erwiderung vorgebracht habe, die Nichtbeachtung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung sei.

28

Nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung müssen diese Angaben hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht – gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen – die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage daher erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschlüsse des Gerichts vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T-85/92, Slg. 1993, II-523, Randnr. 20, vom 21. Mai 1999, Asia Motor France u. a./Kommission, T-154/98, Slg. 1999, II-1703, Randnr. 49, und Urteil des Gerichts vom 15. Juni 1999, Ismeri Europa/Rechnungshof, T-277/97, Slg. 1999, II-1825, Randnr. 29). Entsprechende Anforderungen sind an eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Honeywell/Kommission, T-209/01, Slg. 2005, II-5527, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29

Im vorliegenden Fall ist das Gericht der Ansicht, dass die Klageschrift trotz ihrer offensichtlichen Mängel ausreichend Angaben enthält, damit die Kommission in der Sache Stellung nehmen konnte und das Gericht seine Kontrolle ausüben kann.

30

Folglich ist die Klage zulässig, soweit sie auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist. Daher ist das Vorbringen der Klägerin auf der Grundlage der von der Kommission benannten Klagegründe, soweit das Gericht der Ansicht ist, dass diese im Wesentlichen dem Inhalt der Klageschrift entsprechen, zu prüfen.

31

Das Gericht prüft zunächst den vierten Klagegrund, die unzutreffende Anwendung des Begriffs Gemeinschaftsinteresse. Denn das Vorbringen der Klägerin, das im Rahmen dieses Klagegrundes zusammengefasst werden kann, scheint am gehaltvollsten zu sein. Zudem betrifft der vierte Klagegrund einen der Pfeiler, auf den die Kommission ihre Argumentation zur Abweisung der Beschwerde gestützt hat, wobei der andere Pfeiler das Fehlen des berechtigten Interesses der Klägerin ist (siehe oben, Randnrn. 7 bis 9).

32

Jeder einzelne dieser beiden Pfeiler würde ausreichen, um die Beschwerde abzuweisen. Unter diesen Umständen wäre, wenn der vierte Klagegrund der unzutreffenden Anwendung des Begriffs Gemeinschaftsinteresse zurückgewiesen wird, die Prüfung des zweiten Klagegrundes der unzutreffenden Anwendung des Begriffs berechtigtes Interesse durch die Kommission nicht mehr erforderlich (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, T-155/04, Slg. 2006, II-4797, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zum vierten Klagegrund: Unzutreffende Anwendung des Begriffs Gemeinschaftsinteresse

33

Nach ständiger Rechtsprechung kann die Kommission, wenn sie beschließt, den bei ihr eingereichten Beschwerden über eine Verletzung der Art. 81 EG und 82 EG unterschiedliche Prioritäten einzuräumen, die Reihenfolge festlegen, in der die Beschwerden geprüft werden, und als Prioritätskriterium das Gemeinschaftsinteresse heranziehen, das eine Sache verkörpert (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. September 1992, Automec/Kommission, T-24/90, Slg. 1992, II-2223, Randnrn. 83 bis 85).

34

Bei der Würdigung des Gemeinschaftsinteresses an der Fortführung der Untersuchung einer Sache muss die Kommission insbesondere die Bedeutung der behaupteten Zuwiderhandlung für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, die Wahrscheinlichkeit des Nachweises ihres Vorliegens und den Umfang der notwendigen Ermittlungsmaßnahmen gegeneinander abwägen, um ihre Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der Art. 81 EG und 82 EG bestmöglich zu erfüllen (Urteil Automec/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 86).

35

Ergibt sich, dass eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs vorliegt, so wird eine Beschwerde über eine Verletzung der Art. 81 EG und 82 EG nur dann von der Kommission behandelt werden, wenn ein hinreichendes Gemeinschaftsinteresse vorliegt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die gerügte Zuwiderhandlung geeignet ist, schwere Störungen des Gemeinsamen Marktes herbeizuführen (Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2009, AEPI/Kommission, C-425/07 P, Slg. 2009, I-3205, Randnr. 54).

36

Die vom Unionsrichter vorgenommene Kontrolle über die Ausübung des der Kommission bei der Behandlung von Beschwerden zuerkannten Ermessens durch diese darf nicht dazu führen, dass er seine Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzt; vielmehr soll mit der Kontrolle überprüft werden, ob die angefochtene Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und ob sie nicht mit einem Rechtsfehler, einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist (Urteile des Gerichts vom 14. Februar 2001, SEP/Kommission, T-115/99, Slg. 2001, II-691, Randnr. 34, und vom 26. Januar 2005, Piau/Kommission, T-193/02, Slg. 2005, II-209, Randnr. 81).

37

Im vorliegenden Fall verneinte die Kommission ein Gemeinschaftsinteresse für die Fortsetzung der Untersuchung aufgrund von zwei Erwägungen.

38

Die Kommission vertrat in den Randnrn. 41 bis 49 der angefochtenen Entscheidung die Ansicht, dass die beanstandeten Verhaltensweisen das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes im Sinne der oben genannten Rechtsprechung nicht erheblich betroffen hätten, und das aus vier Gründen, nämlich erstens der begrenzten wirtschaftlichen Bedeutung der Rechtssache und der Betroffenheit einer begrenzten Anzahl von Verbrauchern, zweitens der Anrufung der zuständigen nationalen Gerichte, drittens der geringen räumlichen Reichweite der angeblichen Beschränkungen und viertens der Beendigung der Wirkungen der geltend gemachten Beschränkungen.

39

Hilfsweise war die Kommission in den Randnrn. 50 bis 56 der angefochtenen Entscheidung der Meinung, dass jedenfalls die Fortsetzung der Untersuchung sie gezwungen hätte, eine Untersuchung in einem, angesichts der geringen Wahrscheinlichkeit, eine Zuwiderhandlung festzustellen, unverhältnismäßigen Umfang durchzuführen.

40

Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferin, macht geltend, dass die Klägerin diesem zweiten Teil ihrer Begründung, der hilfsweise in der angefochtenen Entscheidung angeführt worden sei, nicht widersprochen habe. Daraus folge, dass sogar wenn man annehme, dass das Vorbringen der Klägerin im ersten Teil ihrer Begründung zutreffe, dies nicht ausreiche, um ihre Schlussfolgerung über das Fehlen des Gemeinschaftsinteresses für eine Fortsetzung der Untersuchung in Frage zu stellen. Das von der Klägerin im Rahmen des vierten Klagegrundes angeführte Vorbringen gehe daher ins Leere.

41

Diesem Argument kann nicht gefolgt werden.

42

Denn auch wenn die Klägerin formal die Begründetheit der Schlussfolgerung der Kommission über die Unverhältnismäßigkeit der Untersuchung in Bezug auf die geringe Wahrscheinlichkeit, eine Zuwiderhandlung nachzuweisen, nicht beanstandet hat, so macht sie doch in Randnr. 373 der Klageschrift geltend, dass die Maßnahmen, die Gegenstand der Beschwerde gewesen seien, eindeutig den Art. 81 EG und 82 EG zuwiderliefen. In Randnr. 146 der Erwiderung trägt die Klägerin vor, mit ihrer Beschwerde die erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mitgeteilt zu haben, um die Ermittlungen der Kommission so weit wie möglich zu vereinfachen. Deshalb kann die Klageschrift, insbesondere ihr Teil „Rechtliche Würdigung“ über die Verletzung der Art. 81 EG und 82 EG durch die betreffenden Sportinstanzen, so ausgelegt werden, dass sie auch die hilfsweise Schlussfolgerung der Kommission in den Randnrn. 50 bis 56 der angefochtenen Entscheidung über den unverhältnismäßigen Umfang der Untersuchung im Hinblick auf die geringe Wahrscheinlichkeit, eine Zuwiderhandlung festzustellen, betreffen.

43

Nach dieser Feststellung ist zunächst zu prüfen, ob die Schlussfolgerung der Kommission, dass das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nicht erheblich betroffen sei, was als Hauptgrund in den Randnrn. 41 bis 49 der angefochtenen Entscheidung vorgebracht wurde, auf materiell unrichtigen Tatsachen beruht oder mit einem Rechtsfehler, einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist. Wenn die Rechtmäßigkeit einer solchen Schlussfolgerung von der Klägerin nicht in Frage gestellt wird, wäre die Analyse der hilfsweise in den Randnrn. 50 bis 56 der angefochtenen Entscheidung geltend gemachten Schlussfolgerung der Kommission nicht mehr erforderlich (vgl. in diesem Sinne Urteil SELEX Sistemi Integrati/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 47).

44

Die Klägerin trägt zunächst in Randnr. 28 der Klageschrift vor, dass die Kommission aufgrund von vier Argumenten (siehe oben, Randnr. 38) festgestellt habe, dass kein Gemeinschaftsinteresse bestehe und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nicht erheblich beeinträchtigt sei, von denen drei – nämlich die begrenzte wirtschaftliche Bedeutung der Rechtssache, die Anrufung der zuständigen nationalen Gerichte und die Beendigung der Wirkungen der behaupteten Zuwiderhandlungen – nicht relevant seien, da sie nicht die Problematik der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten beträfen.

45

Die Klägerin trägt weiter in ihrer Klageschrift vereinzelt und aus dem Zusammenhang gerissen mehrere Argumente vor, die so verstanden werden können, dass sie der Schlussfolgerung der Kommission, dass das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nicht erheblich beeinträchtigt sei, widersprechen. Dieses Vorbringen betrifft erstens die internationale Tragweite der Rechtssache, zweitens die fortdauernden Wirkungen der beanstandeten Zuwiderhandlungen, drittens unzureichende innerstaatliche Klagemöglichkeiten und viertens die wirtschaftliche Bedeutung der Rechtssache.

Zur internationalen Tragweite der Rechtssache

46

Zunächst ist das Vorbringen der Klägerin zusammenzustellen, das an die geografische Erstreckung der angeblichen Zuwiderhandlung angeknüpft werden kann.

47

In dem Teil der Klageschrift mit dem Titel „Rechtliche Würdigung: Verletzung der Art. 81 [EG] und 82 [EG]“ hebt die Klägerin in den Randnrn. 123 bis 138 der Klageschrift den internationalen Charakter der Rechtsstreitigkeit hervor und macht geltend, dass sich die beanstandeten Maßnahmen nicht dem Verbot der Art. 81 EG und 82 EG entzögen, da sie den Markt erheblich beträfen, weil die Praktiken eine Wirkung auf das gesamte italienische Hoheitsgebiet hätten (Abschottungswirkung auf italienischer Ebene) und den freien Wettbewerb auf europäischer Ebene beschränkten (aufgrund der bestehenden Verbindungen zwischen der FIGC, des CONI, der UEFA und der FIFA keine Möglichkeit für Juventus, an der Champions League teilzunehmen).

48

Die Klägerin macht in den Randnrn. 144 bis 158 der Klageschrift auch geltend, dass die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen, die sie bei der Kommission beanstandet habe, eine spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten zur Folge habe. Gleiches gelte für ihr Vorbringen gegenüber der Kommission in Bezug auf die Verletzung des freien Kapitalverkehrs im Sinne des Art. 56 EG. Hierzu erklärt die Klägerin in den Randnrn. 159 bis 171 der Klageschrift, dass die gegen Juventus verhängten Sanktionen die Investitionen des Clubs, seiner Aktionäre und von Personen, die Beteiligungen am Kapital des Clubs erwerben wollten, begrenzt hätten, was den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige. Denn der Begriff „den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet“ im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG sei so zu verstehen, dass er alle Kartelle umfasse, die, unabhängig von der Frage, ob sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beschränken, geeignet wären, die Erreichung der Ziele des Vertrags in Frage zu stellen.

49

Hierzu ist mit der Kommission festzustellen, dass die Klägerin offensichtlich den Begriff der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG mit dem der schweren Störungen des Marktes verwechselt. Es handelt sich jedoch um sehr unterschiedliche Begriffe, die von der Rechtsprechung klar bestimmt worden sind (Urteil AEPI/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 49).

50

Denn der Begriff Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, auf den sich die Klägerin bezieht, ist eine Anwendungsvoraussetzung der Art. 81 EG und 82 EG. Ohne eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs sind diese Bestimmungen nicht anzuwenden (vgl. Urteil AEPI/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnrn. 50 f. sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

51

Dagegen fügt sich der Begriff der schweren Störungen des Marktes, auf den sich die Kommission bezog, als sie in den Randnrn. 41 bis 49 der angefochtenen Entscheidung feststellte, dass das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nicht erheblich betroffen sei, in den Rahmen des Ermessens der Kommission ein und erlaubt ihr, von der Prüfung einer Beschwerde abzusehen. Denn dieser Begriff stellt eines der Kriterien für die Bewertung des Vorliegens eines hinreichenden Gemeinschaftsinteresses an der Behandlung einer Beschwerde durch die Kommission dar. In diesem Rahmen hat Letztere sich in jedem Fall ein Urteil über die Schwere der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Wettbewerbs und deren fortdauernde Wirkungen zu bilden. Diese Verpflichtung ist insbesondere darauf gerichtet, dass die Kommission die Dauer und das Gewicht der beanstandeten Zuwiderhandlungen sowie deren Auswirkung auf die Wettbewerbsverhältnisse in der Union berücksichtigt (vgl. Urteil AEPI/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnrn. 52 f. und die dort angeführte Rechtsprechung).

52

Die Kommission kann, wie oben in Randnr. 35 ausgeführt, von der Prüfung einer Beschwerde absehen, wenn keine schweren Störungen des Gemeinsamen Marktes herbeigeführt werden, obwohl das beanstandete Verhalten den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG beeinträchtigt (Urteil AEPI/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 54).

53

Die Argumente der Klägerin, um die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten nachzuweisen, greifen daher nicht durch.

54

Schließlich kann – auch unter der Annahme, dass manche Rügen der Klägerin so ausgelegt werden könnten, dass sie die Beurteilung der Kommission, dass keine schweren Störungen des Marktes vorlägen, beanstanden, was nicht der Fall ist – kein von der Klägerin vorgetragener Anhaltspunkt die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung zu diesem Punkt in Frage stellen.

55

Denn wie die Kommission in den Randnrn. 43 und 47 der angefochtenen Entscheidung darlegte, hat die gegen Juventus verhängte Sanktion keine erhebliche Wirkung auf die Wettbewerbsstruktur des Fußballmarkts: Der Club hat weiter in der Serie B gespielt und konnte seine Teilnahme in der Serie A der italienischen Meisterschaften schon ein Jahr nach der Sanktion und in der Champions League zwei Jahre nach dieser Sanktion wieder aufnehmen. Ein anderer italienischer Club konnte in den Saisons 2006/07 und 2007/08 an der Champions League teilnehmen und Italien vertreten. Das Vorbringen der Klägerin zu einer möglichen Wirkung auf die von den Fußballclubs gehandhabte Preispraxis aufgrund der gegen Juventus verhängten Sanktionen einerseits und zur angeblichen Gefahr der stillschweigenden Kollusion der großen europäischen Clubs nach der Rückstufung von Juventus in die Serie B andererseits ist in keiner Weise bewiesen und stellt daher nicht die Schlussfolgerung der Kommission in Frage, dass die betreffenden Maßnahmen keine erhebliche Wirkung für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes gehabt hätten.

56

Das Vorbringen der Klägerin zur internationalen Tragweite der Rechtssache ist daher als nicht durchgreifend zurückzuweisen und entbehrt jedenfalls offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage.

Zur Beendigung der Wirkungen der geltend gemachten Beschränkungen

57

Die Klägerin beanstandet insbesondere in den Randnrn. 73 bis 76 der Klageschrift die Schlussfolgerung der Kommission in Randnr. 48 der angefochtenen Entscheidung, wonach das Gemeinschaftsinteresse für eine Fortsetzung der Untersuchung wegen der Beendigung der Wirkungen der geltend gemachten Beschränkungen fehle.

58

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

59

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung vorbehaltlich der Begründung einer solchen Entscheidung rechtmäßig beschließen kann, einer Beschwerde wegen später eingestellter Praktiken nicht stattzugeben (Urteil des Gerichts vom 16. September 1998, IECC/Kommission, T-133/95 und T-204/95, Slg. 1998, II-3645, Randnr. 146). Möchte die Kommission jedoch ihre Argumentation auf die Einstellung des Verhaltens stützen, so muss sie prüfen, ob wettbewerbswidrige Wirkungen fortdauern, und die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an der Weiterbehandlung der Beschwerde berücksichtigen (Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, UFEX u. a./Kommission, T-60/05, Slg. 2007, II-3397, Randnr. 74). Wenn sie diese Pflichten beachtet, kann sie die Beschwerde auch dann zurückweisen, wenn die Zuwiderhandlungen von langer Dauer und bedeutender Schwere sind, vorausgesetzt, sie stützt sich nicht auf unrichtige Tatsachenfeststellungen und begeht keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler (Urteil UFEX u. a./Kommission, Randnr. 140).

60

Im Licht dieser Rechtsprechung vertritt die Klägerin offensichtlich zu Unrecht die Auffassung, dass die Dauer der geltend gemachten Zuwiderhandlung und die Fortdauer ihrer Wirkungen keine erheblichen Faktoren bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an der Weiterbehandlung der Untersuchung seien.

61

Zudem trägt die Klägerin nichts dazu vor, wie die wettbewerbswidrigen Wirkungen der geltend gemachten Zuwiderhandlungen angedauert hätten, wenn berücksichtigt wird, dass Juventus schnell den Wettkampf in der Serie A der italienischen Meisterschaften und in der Champions League wieder aufnehmen konnte. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, wie die von Juventus getragenen finanziellen Konsequenzen die von diesem Club und den konkurrierenden Clubs gehandhabte Preispraxis dauerhaft hätten beeinflussen können.

62

Schließlich kann man – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – aus der theoretischen Möglichkeit, dass die Sportinstanzen in der Zukunft das beanstandete Verhalten wiederholen, nicht die Annahme ableiten, dass die Wirkungen der beanstandeten Maßnahmen im vorliegenden Fall fortdauerten.

63

Daraus folgt, dass die Kommission zu Recht feststellen konnte, dass das Gemeinschaftsinteresse fehle, weil insbesondere die Wirkungen der geltend gemachten Beschränkungen beendet waren.

64

Das Vorbringen der Klägerin ist daher als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen.

Zur Möglichkeit der Anrufung nationaler Gerichte

65

Die Klägerin widerspricht der Schlussfolgerung der Kommission in den Randnrn. 45 f. der angefochtenen Entscheidung, nach der die Beschwerde habe zurückgewiesen werden können, weil auch die Möglichkeit bestehe, nationale Gerichte anzurufen.

66

Die Kommission tritt, unterstützt von der Streithelferin, dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

67

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass ein nationales Gericht oder eine nationale Wettbewerbsbehörde bereits mit der Frage der Vereinbarkeit eines Kartells oder einer Verhaltensweise mit den Art. 81 EG und 82 EG befasst ist, von der Kommission bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses, das in der Sache besteht, berücksichtigt werden kann (Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1995, Tremblay u. a./Kommission, T-5/93, Slg. 1995, II-185, Randnr. 62, und vom 3. Juli 2007, Au Lys de France/Kommission, T-458/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 72).

68

Denn nach der Rechtsprechung ist die Kommission, wenn die Wirkungen der in einer Beschwerde behaupteten Zuwiderhandlungen im Wesentlichen nur im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats spürbar sind und wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Zuwiderhandlungen den Rechtsweg zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsbehörden dieses Mitgliedstaats beschritten hat, berechtigt, die Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses zurückzuweisen, wofür jedoch Voraussetzung ist, dass die Rechte des Beschwerdeführers von den nationalen Stellen ausreichend geschützt werden können, was bedeutet, dass diese in der Lage sein müssen, die tatsächlichen Gesichtspunkte für die Feststellung zusammenzutragen, ob die fraglichen Verhaltensweisen einen Verstoß darstellen (Urteile Automec/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnrn. 89 bis 96, und Au Lys de France/Kommission, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 83).

69

Im vorliegenden Fall hat – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – die Wirkung der angezeigten Maßnahmen auf europäischem Niveau, wie oben in Randnr. 55 dargelegt, keine große Bedeutung, da der Schwerpunkt der Rechtssache in Italien liegt.

70

Ferner lieferte die Klägerin keinen Beweis dafür, dass die Rechtsbehelfe des italienischen Rechts nicht in zufriedenstellender Weise die Wahrung ihrer Rechte erlauben würden. Es ergibt sich im Gegenteil aus der Akte, dass die Klägerin zum einen Juventus im Rahmen von deren beim TAR gegen die Entscheidung des Verbandsgerichts der FIGC vom 25. Juli 2006 erhobene Klage unterstützte und zum anderen selbst eine Klage beim TAR gegen die Entscheidung der Schlichtungs- und Schiedskammer des CONI vom 27. Oktober 2006 erhob. Die Tatsache, dass das TAR die Streithilfe nach der Rücknahme der Klage durch Juventus für gegenstandslos erklärte, und der Umstand, dass die Klage der Klägerin nach nationalem Recht für unzulässig erklärt wurde, stellen deren Möglichkeit, nationale Gerichte anzurufen, nicht in Frage (vgl. in diesem Sinne Urteil Au Lys de France/Kommission, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 86). Ferner hätte die Klägerin die italienische Wettbewerbsbehörde anrufen können, eine Möglichkeit, von der sie im vorliegenden Fall nicht Gebrauch gemacht hat.

71

In Bezug auf den angeblich auf Juventus ausgeübten Druck, ihr Klagerecht vor den innerstaatlichen Gerichten nicht auszuüben, ist festzustellen, wie die Klägerin selbst in den Randnrn. 13 und 364 der Klageschrift anerkennt, dass Juventus zu keinem Zeitpunkt der Klagemöglichkeiten auf innerstaatlichem Niveau gegen die Entscheidungen der Berufungsgremien der Sportorganisationen beraubt gewesen sei.

72

Schließlich ist das Vorbringen der Klägerin, dass die italienischen Gerichte nicht in der Lage gewesen seien, die tatsächlichen Gesichtspunkte für die Feststellung zusammenzutragen, ob die fraglichen Verhaltensweisen gegen die Art. 81 EG und 82 EG verstießen, in keiner Weise bewiesen. Denn die Tatsache, dass die Klägerin der Ansicht ist, dass die Kommission die besten Voraussetzungen für die Untersuchung ihrer Beschwerde gehabt habe, spiegelt nur eine subjektive Meinung wider, die dieses Organ nicht dazu zwingen kann, die Untersuchung einer Beschwerde fortzuführen, als ob sie ausschließlich dafür zuständig wäre.

73

Folglich ist festzustellen, dass es nicht rechtsfehlerhaft war, als die Kommission entschied, dass die Anrufung der nationalen Gerichte ein erheblicher Faktor für die Zurückweisung der Beschwerde sei.

74

Das Vorbringen der Klägerin ist daher als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen.

Zur begrenzten wirtschaftlichen Bedeutung der Rechtssache

75

Die Klägerin beanstandet insbesondere in den Randnrn. 139 bis 143 und 150 bis 157 der Klageschrift die von der Kommission in den Randnrn. 42 bis 44 der angefochtenen Entscheidung formulierten Schlussfolgerungen zur begrenzten wirtschaftlichen Bedeutung der Rechtssache.

76

Hierzu ist festzustellen, dass die von der Klägerin in Randnr. 151 der Klageschrift vorgelegten Zahlenangaben über die Juventus entstandenen wirtschaftlichen Schäden der Kommission nicht vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung vorgetragen worden waren. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EG nach dem Kenntnisstand zu beurteilen, der dessen Urheber beim Erlass vorlag (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 4. März 2009, Italien/Kommission, T-424/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 169). Wie von der Kommission ausgeführt wurde, sind die von der Klägerin vorgelegten Zahlenangaben daher als offensichtlich unzulässig zu erklären.

77

Als Antwort auf die von der Kommission in der Klagebeantwortung eingewandte Unzulässigkeit dieser Angaben trug die Klägerin im Stadium der Erwiderung vor, dass diese Angaben schon in ihrer Beschwerde angedeutet worden seien und die Kommission gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe, indem sie von der Klägerin keine zusätzlichen Angaben hierzu und allgemeiner zu den Angaben in ihrer Beschwerde verlangt habe, die in der angefochtenen Entscheidung als unzureichend qualifiziert worden seien.

78

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt würden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

79

Nun ist im Einklang mit der Kommission festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin zum Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ein neuer Klagegrund im Sinne des genannten Artikels und daher als unzulässig zu erklären ist.

80

Denn das Argument der Klägerin war im Stadium der Klageschrift nicht vorgebracht worden und knüpft nicht an die von der Kommission benannten Klagegründe an. Wie in den Randnrn. 100 bis 106 unten ausgeführt werden wird, beschränkte sich die Klägerin im Rahmen des dritten Klagegrundes der Klageschrift im Wesentlichen darauf, die Tatsache zu beanstanden, dass die Kommission die in der Beschwerde vorgebrachten Tatsachen und Rechtsfragen nicht berücksichtigt habe. Die Klageschrift enthält jedoch keine Rüge in Bezug auf Fragen, die die Kommission der Klägerin insbesondere zur wirtschaftlichen Auswirkung der beanstandeten Sanktionen auf Juventus hätte stellen müssen.

81

Selbst wenn das Vorbringen der Klägerin zur Nichtbeachtung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung für zulässig erklärt werden könnte, was jedoch nicht der Fall ist, kann der Kommission jedenfalls im Rahmen einer Klage gegen die Zurückweisung einer wettbewerbsrechtlichen Beschwerde kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie einen ihr vom Beschwerdeführer nicht vorgetragenen Gesichtspunkt, den sie nur durch eine Untersuchung hätte aufdecken können, nicht berücksichtigt hat (Urteil des Gerichts vom 4. März 2003, FENIN/Kommission, T-319/99, Slg. 2003, II-357, Randnr. 43). Da die Kommission nur die ihr vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu prüfen hat, obliegt es ihr entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, nachzuweisen, dass sie Untersuchungsmaßnahmen ergriffen hat (Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2010, EMC Development/Kommission, T-432/05, Slg. 2010, II-1629, Randnrn. 58 f.).

82

Im Übrigen ist festzustellen, dass die einem einzelnen sanktionierten Wirtschaftsteilnehmer angeblich entstandenen Verluste nicht automatisch die Schlussfolgerung zulassen, dass das Funktionieren des Marktes erheblich betroffen ist und die Kommission ihre begrenzten Ressourcen für die Untersuchung der geltend gemachten Zuwiderhandlung binden muss.

83

Im vorliegenden Fall stellte die Kommission in Randnr. 43 der angefochtenen Entscheidung – ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte – fest, dass 32 Clubs jedes Jahr an der Champions League teilnähmen und ein anderer italienischer Fußballclub anstelle von Juventus habe teilnehmen können. Juventus habe in der Saison 2008/09 aufs Neue mit anderen europäischen Mannschaften im Wettbewerb stehen können. Aufgrund dieser Angaben konnte die Kommission in Randnr. 44 der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Rechtssache eine begrenzte Bedeutung habe und kein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse für die Fortsetzung eingehender Untersuchungen bestehe.

84

Wie oben in Randnr. 55 dargelegt wurde, können diese konkreten Feststellungen nicht durch allgemeine und nicht bewiesene Behauptungen der Klägerin in Frage gestellt werden, die zum einen die angebliche Beeinträchtigung des globalen Funktionierens des Fußballmarkts und zum anderen die mögliche Wirkung auf die von den Fußballclubs angewandten Preise und die angebliche Gefahr der stillschweigenden Kollusion der großen Clubs betreffen.

85

Daraus folgt, dass die Rügen der Klägerin zur wirtschaftlichen Bedeutung der Rechtssache als teilweise offensichtlich unzulässig und jedenfalls offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen sind.

86

Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission zu Recht feststellen konnte, dass das Funktionieren des Marktes nicht erheblich betroffen war, und die Beschwerde daher abweisen konnte.

87

Da die Rechtmäßigkeit dieser von der Kommission in erster Linie vertretenen Schlussfolgerung von der Klägerin nicht in Frage gestellt wurde, ist – wie oben in Randnr. 43 angeführt – nicht mehr zu prüfen, ob die Kommission zu Unrecht hilfsweise entschieden hat, dass die Fortsetzung der Untersuchung der Beschwerde sie jedenfalls gezwungen hätte, eine Untersuchung durchzuführen, deren Umfang angesichts der geringen Wahrscheinlichkeit, eine Zuwiderhandlung feststellen zu können, unverhältnismäßig erscheine.

88

Der vierte im Wesentlichen von der Klägerin vorgetragene Klagegrund ist daher als teilweise ins Leere gehend, teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen.

89

Da die Kommission die Beschwerde mangels Gemeinschaftsinteresses an der Fortsetzung der Untersuchung rechtswirksam abweisen konnte, ist es nicht mehr erforderlich, wie oben in Randnr. 32 angeführt, den zweiten von der Kommission benannten Klagegrund der Verletzung des Begriffs berechtigtes Interesse zu prüfen.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

90

Die Klägerin macht in den Randnrn. 38 bis 42 und 372 der Klageschrift geltend, dass die angefochtene Entscheidung summarisch begründet sei und in keiner Weise auf die Tatsachen und Rechtsfragen Bezug nehme, auf die sie sich während des Verwaltungsverfahrens berufen habe. Die Erklärungen der Kommission erlaubten es den Parteien oder dem Gericht nicht, erkennen zu können, wie die Kommission das Gemeinschaftswettbewerbsrecht im vorliegenden Fall angewandt habe.

91

In der Erwiderung legt die Klägerin dar, dass die Kommission ihre rechtlichen und tatsächlichen Überlegungen, die zur Einschätzung geführt hätten, dass die Wirkung der vorgeworfenen Zuwiderhandlungen auf den Handel der Mitgliedstaaten nicht ausreichten, hätte darlegen müssen, da eine solche Untersuchung Vorbedingung für die Ausübung ihres Ermessens bei der Abweisung von Beschwerden sei. Die Klägerin trägt auch vor, dass die Kommission nicht auf ihr Vorbringen eingegangen sei, dass die Entscheidungen der Sportorganisationen die Grenzen Italiens überschritten und zeitlich andauerten. Schließlich habe die Kommission nicht erklärt, weshalb ihr Auftrag angesichts der streitigen Situation so unverhältnismäßig gewesen sei.

92

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

93

Nach ständiger Rechtsprechung muss die Begründung einer Entscheidung erstens ihren Empfänger in die Lage versetzen, die Rechtfertigungen der getroffenen Maßnahme zu kennen, so dass er erforderlichenfalls seine Rechte verteidigen und prüfen kann, ob die Entscheidung begründet ist, und zweitens dem Unionsrichter die Ausübung seiner Kontrollbefugnis ermöglichen (vgl. Urteil Au Lys de France/Kommission, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

94

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der Begründung von Entscheidungen, die sie erlässt, um die Anwendung der Wettbewerbsregeln sicherzustellen, nicht auf alle Argumente einzugehen braucht, die die Betroffenen für ihren Antrag vorbringen. Es reicht aus, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteile des Gerichts vom 18. September 1996, Asia Motor France u. a./Kommission, T-387/94, Slg. 1996, II-961, Randnr. 104, und vom 17. Juli 1998, ITT Promedia/Kommission, T-111/96, Slg. 1998, II-2937, Randnr. 131).

95

Was zunächst die Rüge der Klägerin angeht, dass die Erklärungen der Kommission es nicht erlaubten, erkennen zu können, wie Letztere das Gemeinschaftswettbewerbsrecht angewandt habe, ist – wie oben in den Randnrn. 7 bis 9 und 51 dargelegt – festzustellen, dass sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht zur Verletzung der Art. 81 EG und 82 EG äußerte, sondern sich darauf beschränkte, entsprechend der Rechtsprechung die Beschwerde abzuweisen, nachdem sie insbesondere begründet darlegte, dass keine schwere Störung des Marktes vorliege. Das Vorbringen der Klägerin zur angeblich fehlenden Begründung der angefochtenen Entscheidung zu diesem Punkt betrifft in Wirklichkeit die Beanstandung, dass die Kommission zur angeblichen Verletzung der Art. 81 EG und 82 EG durch die betreffenden Sportorganisationen nicht Stellung genommen habe.

96

Aus der angefochtenen Entscheidung geht eindeutig hervor, dass die Kommission die Beschwerde abgewiesen hat, weil die Klägerin kein berechtigtes Interesse hat und, hilfsweise, weil kein Gemeinschaftsinteresse besteht.

97

Insbesondere zum fehlenden Gemeinschaftsinteresse hat die Kommission detailliert die Gründe dargelegt, die sie zur Einschätzung veranlassten, dass die mögliche Wirkung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht ausreichte und die Wirkungen der geltend gemachten Zuwiderhandlungen aufgehört hätten. Das Vorbringen der Klägerin, dass die Kommission ihre Argumente hierzu nicht berücksichtigt habe, richtet sich in Wirklichkeit gegen die Begründetheit der Schlussfolgerungen der Kommission zu diesem Punkt.

98

Zur Unverhältnismäßigkeit der Untersuchung angesichts der geringen Wahrscheinlichkeit, eine Zuwiderhandlung nachzuweisen, ist festzustellen, dass die Kommission ihre Überlegungen klar und mit Belegen in den Randnrn. 50 bis 56 der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat.

99

Im Licht dieser Überlegungen ist der erste Klagegrund der Klägerin als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen ihre Aufgabe der Durchführung und Ausrichtung der Wettbewerbspolitik

100

Die Klägerin macht insbesondere in den Randnrn. 370 bis 372 der Klageschrift geltend, dass die Kommission ihre allgemeine Aufgabe der Durchführung und Ausrichtung der Wettbewerbspolitik verletzt habe, indem sie sich auf Vorbringen zum Verfahren gestützt habe, um ihrer Hauptverpflichtung zu entgehen, nämlich der Überwachung der Durchführung des Gemeinschaftswettbewerbsrechts, und indem sie die in der Beschwerde vorgetragenen Tatsachen und Rechtsfragen nicht ausreichend berücksichtigt habe.

101

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, Verfahren einzuleiten, die der Feststellung eventueller Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht dienen, und dass zu den Rechten, die dem Beschwerdeführer zustehen, nicht der Anspruch auf eine abschließende Entscheidung über das Vorliegen der behaupteten Zuwiderhandlung gehört (Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Haladjian Frères/Kommission, T-204/03, Slg. 2006, II-3779, Randnr. 27).

102

Die Kommission muss gleichwohl die ihr vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam prüfen (vgl. Urteile des Gerichts Automec/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Dezember 1999, Micro Leader/Kommission, T-198/98, Slg. 1999, II-3989, Randnr. 27).

103

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus mehrfachen Schriftwechseln zwischen der Klägerin und der Kommission, dass Letztere die verschiedenen ihr durch die Klägerin zur Kenntnis gebrachten Tatsachen und Rechtsfragen gründlich prüfte. Die Klägerin widerspricht nicht der Tatsache, dass es mehrere Kontakte mit den Dienststellen der Kommission gegeben hat und dass Letztere an sie Ersuchen um zusätzliche Angaben insbesondere zu ihrem berechtigten Interesse an einer Beschwerde gerichtet hat (siehe oben, Randnr. 5). Die Kommission wies die Beschwerde erst ab, nachdem sie von den Angaben und Anmerkungen Kenntnis hatte, die die Klägerin als Antwort auf das nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 773/2004 übersandte Schreiben vorgetragen hat (siehe oben, Randnrn. 6 f.).

104

Unter Berücksichtigung der in der Beschwerde enthaltenen Tatsachen und Rechtsfragen ist zur Schlussfolgerung zu gelangen, dass die Kommission diese angemessen prüfte und dass man ihr keinen Verstoß gegen ihre Aufgabe der Durchführung und Ausrichtung der Wettbewerbspolitik vorwerfen kann.

105

Schließlich betreffen die Rügen der Klägerin, dass keines ihrer Argumente von der Kommission abgelehnt oder analysiert worden sei, in Wirklichkeit den Vorwurf, dass Letztere keine Stellungnahme zu den beanstandeten Praktiken abgegeben habe.

106

Unter diesen Umständen ist der dritte Klagegrund der Klägerin als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen.

Zum fünften Klagegrund: Verletzung der Art. 81 EG und 82 EG

107

Wie oben in Randnr. 22 festgestellt wurde, enthält die Klageschrift einen Teil „Rechtliche Würdigung“ mit vielen Belegen, der die Verletzung der Art. 81 EG und 82 EG betrifft und im Wesentlichen dem Vorbringen in der Beschwerde gegen die beanstandeten Maßnahmen und in der Antwort der Klägerin auf das Schreiben der Kommission vom 29. August 2008 entspricht.

108

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht zur behaupteten Verletzung der Art. 81 EG und 82 EG durch die betreffenden Sportorganisationen äußert, sondern sich darauf beschränkt, die Beschwerde abzuweisen, weil die Klägerin zum einen kein berechtigtes Interesse gehabt habe (siehe oben, Randnr. 8) und zum anderen kein hinreichendes Gemeinschaftsinteresse für eine Fortsetzung der Untersuchung bestehe (siehe oben, Randnr. 9). Das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die Verletzung der Art. 81 EG und 82 EG ist daher nicht durchgreifend (vgl. in diesem Sinne Urteil Au Lys de France/Kommission, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 104).

109

Jedoch kann, wie oben in Randnr. 42 erwähnt, nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Klägerin vorgebrachten Argumente auch darauf gerichtet sind, die Schlussfolgerung der Kommission zu beanstanden, dass der Umfang der erforderlichen Untersuchung angesichts der geringen Wahrscheinlichkeit, eine Zuwiderhandlung gegen die Art. 81 EG und 82 EG festzustellen, unverhältnismäßig sei (Randnrn. 50 bis 56 der angefochtenen Entscheidung).

110

Die Untersuchung des Vorbringens der Klägerin ist jedoch nicht mehr erforderlich, da die Kommission, wie oben in den Randnrn. 86 f. erwähnt, zu Recht die Beschwerde abweisen konnte, da das Funktionieren des Marktes nicht erheblich betroffen war (Randnrn. 41 bis 49 der angefochtenen Entscheidung).

111

Folglich kann der fünfte Klagegrund in keinem Fall die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung begründen.

112

Nach alledem ist die gesamte Klage abzuweisen, da die von der Klägerin vorgetragenen Klagegründe teilweise nicht durchgreifen und teilweise offensichtlich unzulässig sind sowie teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehren.

Kosten

113

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

114

Nach Art. 87 § 4 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein Streithelfer seine eigenen Kosten trägt.

115

Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

116

Die Streithelferin trägt nach Art. 87 § 4 Abs. 3 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die Associazione „Giùlemanidallajuve“ trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

 

3.

Die Fédération internationale de football association (FIFA) trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 19. März 2012

 

Der Kanzler

E. Coulon

Die Präsidentin

I. Pelikánová

Inhaltsverzeichnis

 

Vorgeschichte des Rechtsstreits

 

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

 

Rechtliche Würdigung

 

1. Die Anträge der Klägerin auf Erteilung einer Weisung an die Kommission

 

2. Antrag auf Nichtigerklärung

 

Zum vierten Klagegrund: Unzutreffende Anwendung des Begriffs Gemeinschaftsinteresse

 

Zur internationalen Tragweite der Rechtssache

 

Zur Beendigung der Wirkungen der geltend gemachten Beschränkungen

 

Zur Möglichkeit der Anrufung nationaler Gerichte

 

Zur begrenzten wirtschaftlichen Bedeutung der Rechtssache

 

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

 

Zum dritten Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen ihre Aufgabe der Durchführung und Ausrichtung der Wettbewerbspolitik

 

Zum fünften Klagegrund: Verletzung der Art. 81 EG und 82 EG

 

Kosten


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.