URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

7. Mai 2009 ( *1 )

„Wettbewerb — Zusammenschlüsse — Märkte für den Ankauf lebender Schlachtschweine und -sauen — Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird — Definition des räumlich relevanten Marktes — Sorgfaltspflicht — Begründungspflicht“

In der Rechtssache T-151/05

Nederlandse Vakbond Varkenshouders (NVV) mit Sitz in Lunteren (Niederlande),

Marius Schep, wohnhaft in Lopik (Niederlande),

Nederlandse Bond van Handelaren in Vee (NBHV) mit Sitz in Den Haag (Niederlande),

Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. Kneppelhout und M. van der Kaden, dann Rechtsanwalt Kneppelhout,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten zunächst durch A. Whelan und S. Noë, dann durch A. Bouquet und S. Noë als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Sovion NV mit Sitz in Best (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. de Pree und W. Geursen,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2004, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wird (Sache COMP/M.3605),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richterin E. Cremona (Berichterstatterin) und des Richters S. Frimodt Nielsen,

Kanzler: N. Rosner, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2008

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

1

Die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1) sieht ein System der Kontrolle von Zusammenschlüssen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung, wie sie in den Art. 1 und 3 dieser Verordnung definiert sind, durch die Kommission vor. Diese Zusammenschlüsse sind vor ihrem Vollzug bei der Kommission anzumelden (Art. 4 der Verordnung Nr. 139/2004). Die Kommission prüft ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (Art. 2 der Verordnung Nr. 139/2004).

2

Art. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 bestimmt:

„(1)   Zusammenschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind nach Maßgabe der Ziele dieser Verordnung und der folgenden Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen.

(2)   Zusammenschlüsse, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich behindert würde, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, sind für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären.

(3)   Zusammenschlüsse, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, sind für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären.

…“

3

Das Fusionskontrollverfahren vollzieht sich in zwei Phasen. Die erste Phase, in der nur eine vorläufige Prüfung des geplanten Zusammenschlusses durchgeführt wird, wird mit einer Entscheidung im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 139/2004 abgeschlossen.

4

Art. 6 der Verordnung Nr. 139/2004 sieht vor:

„(1)   Die Kommission beginnt unmittelbar nach dem Eingang der Anmeldung mit deren Prüfung.

a)

Gelangt sie zu dem Schluss, dass der angemeldete Zusammenschluss nicht unter diese Verordnung fällt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest.

b)

Stellt sie fest, dass der angemeldete Zusammenschluss zwar unter diese Verordnung fällt, jedoch keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so trifft sie die Entscheidung, keine Einwände zu erheben und erklärt den Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt.

c)

Stellt die Kommission … fest, dass der angemeldete Zusammenschluss unter diese Verordnung fällt und Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so trifft sie die Entscheidung, das Verfahren einzuleiten. …

(3)   Die Kommission kann eine Entscheidung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) oder b) widerrufen, wenn

a)

die Entscheidung auf unrichtigen Angaben, die von einem beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, beruht oder arglistig herbeigeführt worden ist

…“

5

Eine vertiefte Prüfung (zweite Phase) nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 139/2004 wird von der Kommission nur dann eingeleitet, wenn sich bei der in der ersten Phase durchgeführten vorläufigen Prüfung ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt ergeben.

6

Die der Kommission im Verfahren der vertieften Prüfung zustehenden Entscheidungsbefugnisse sind in Art. 8 der Verordnung Nr. 139/2004 festgelegt, der bestimmt:

„(1)   Stellt die Kommission fest, dass ein angemeldeter Zusammenschluss dem in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Kriterium … entspricht, so erlässt sie eine Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird.

(2)   Stellt die Kommission fest, dass ein angemeldeter Zusammenschluss nach entsprechenden Änderungen durch die beteiligten Unternehmen dem in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Kriterium … entspricht, so erlässt sie eine Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird.

(3)   Stellt die Kommission fest, dass ein Zusammenschluss dem in Artikel 2 Absatz 3 festgelegten Kriterium entspricht …, so erlässt sie eine Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird.

(6)   Die Kommission kann eine Entscheidung gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 widerrufen, wenn

a)

die Vereinbarkeitserklärung auf unrichtigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, oder arglistig herbeigeführt worden ist …

…“

7

Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 sieht vor:

„(1)   Die Kommission kann … gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1% des von dem beteiligten Unternehmen oder der beteiligten Unternehmensvereinigung erzielten Gesamtumsatzes … festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a)

in einem Antrag, einer Bestätigung, einer Anmeldung oder Anmeldungsergänzung … unrichtige oder irreführende Angaben machen,

…“

8

Nach Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 139/2004 können „die Kommission oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten[, sofern sie] es für erforderlich halten, … auch andere natürliche oder juristische Personen anhören. Wenn natürliche oder juristische Personen, die ein hinreichendes Interesse darlegen, … einen Antrag auf Anhörung stellen, so ist ihrem Antrag stattzugeben.“

9

Nach dem fünften Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 139/2004 (ABl. L 133, S. 1) „obliegt [es] den Anmeldern, die Kommission wahrheitsgemäß und vollständig über die Tatsachen und Umstände zu unterrichten, die für die Entscheidung über den angemeldeten Zusammenschluss von Bedeutung sind“. Art. 4 dieser Verordnung bestimmt insoweit:

„(1)   Die Anmeldungen müssen die in den einschlägigen im Anhang abgedruckten Formblättern verlangten Angaben und Unterlagen enthalten. Diese Angaben müssen richtig und vollständig sein.

…“

10

In Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 802/2004 heißt es:

„… Artikel 4 … der vorliegenden Verordnung [gilt] entsprechend für Ergänzungen von Anmeldungen …“

11

Art. 16 („Anhörung Dritter“) der Verordnung Nr. 802/2004 bestimmt:

„(1)   Beantragen Dritte nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung … Nr. 139/2004 schriftlich ihre Anhörung, so unterrichtet die Kommission sie schriftlich über Art und Gegenstand des Verfahrens und setzt ihnen eine Frist zur Äußerung.

(2)   Die in Absatz 1 bezeichneten Dritten legen ihre schriftlichen Äußerungen innerhalb der festgesetzten Frist vor. Die Kommission kann gegebenenfalls Dritten, die dies in ihrer schriftlichen Äußerung beantragt haben, Gelegenheit zur Teilnahme an einer förmlichen mündlichen Anhörung geben. Sie kann Dritten auch in anderen Fällen die Gelegenheit geben, ihre Argumente mündlich vorzubringen.

(3)   Die Kommission kann ferner jede andere natürliche oder juristische Person auffordern, ihre Argumente schriftlich und mündlich, auch in einer förmlichen mündlichen Anhörung, vorzutragen.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

I — Am Verfahren und am Zusammenschluss Beteiligte

12

Die vorliegende Klage haben der Nederlandse Vakbond Varkenshouders (NVV), Herr Marius Schep und der Nederlandse Bond van Handelaren in Vee (NBHV) (im Folgenden zusammen: Kläger) gemeinsam erhoben.

13

Der NVV ist eine niederländische Gewerkschaft, die gegründet wurde, um die Interessen der Schweinehalter zu vertreten und zu verteidigen. Er hat etwa 3000 Mitglieder und repräsentiert rund 50% aller Schweinehaltungsbetriebe in den Niederlanden.

14

Herr Schep ist Schweinehalter und Mitglied im NVV.

15

Der NBHV ist eine Vereinigung, die die Interessen der Viehhändler einschließlich der Schweinehändler vertritt und verteidigt. Ihm gehören Regionalverbände der Viehhändler an. Er vertritt etwa 70% der in den Niederlanden registrierten Schweinehändler.

16

Die Sovion NV ist ein niederländisches Unternehmen, das auf den Gebieten der Vieh- und Schweineschlachtung, der Herstellung, der Verarbeitung und des Verkaufs von Fleischprodukten sowie der Verarbeitung von Schlachtereinebenprodukten tätig ist.

17

Die Hendrix Meat Group (HMG) ist ein hauptsächlich in den Niederlanden, und zwar gleichfalls auf dem Gebiet der Schweineschlachtung sowie dem der Herstellung, der Verarbeitung und des Verkaufs von Fleischprodukten, tätiges Unternehmen.

II — Verwaltungsverfahren

18

Am 18. November 2004 ging die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens (im Folgenden: Zusammenschluss) gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 bei der Kommission ein, in der angegeben wurde, dass Sovion beabsichtige, die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von HMG zu erwerben (im Folgenden zusammen: am Zusammenschluss Beteiligte).

19

Am 24. November 2004 sandte die Kommission einen detaillierten Fragebogen an die betroffenen Marktteilnehmer (Wettbewerber, Käufer, Lieferanten, einschlägige Verbände) in mehreren europäischen Ländern, um die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb zu erfassen.

20

Am 25. November 2004 ging dieser Fragebogen in englischer Sprache beim NVV ein. Auf seinen ausdrücklichen Antrag hin wurde ihm am 26. November 2004 eine Fassung dieses Fragbogens in niederländischer Sprache übermittelt.

21

Durch eine im Amtsblatt der Europäischen Union vom 26. November 2004 veröffentlichte Mitteilung forderte die Kommission alle interessierten Unternehmen oder Personen zur Stellungnahme zu dem Zusammenschluss binnen zehn Tagen auf.

22

Mit Schreiben vom 30. November 2004 teilte der NBHV seine Vorbehalte gegen den Zusammenschluss mit.

23

Am 2. Dezember 2004 wies der NVV in Beantwortung des ihm von der Kommission zugesandten Fragebogens darauf hin, dass eine Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt würde, dazu führen würde, dass Sovion auf dem auf das Gebiet der Niederlande beschränkten räumlich relevanten Markt eine beherrschende Stellung erwürbe.

24

Am 10. Dezember 2004 fand ein Treffen zwischen der Kommission auf der einen und dem NVV und dem NBHV auf der anderen Seite statt, bei dem die Letztgenannten erneut ihre Vorbehalte gegen den Zusammenschluss bekundeten. Im Anschluss an dieses Treffen sandte die Kommission noch am selben Tag Fragen an die Vertreter der am Zusammenschluss Beteiligten zu den Punkten, die mit dem NVV und dem NBHV erörtert worden waren.

25

Am 16. Dezember 2004 sandte der NBHV ein Schreiben an die Kommission, in dem er ihr eine Zusammenfassung seines Standpunkts und seine Einwände gegen den Zusammenschluss übermittelte.

26

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 beanstandeten der NVV und der NBHV den Inhalt eines der Dokumente, die der Kommission von den am Zusammenschluss Beteiligten im Lauf des Verwaltungsverfahrens übersandt worden waren, nämlich einer Erklärung von Herrn S. B. M. J. (im Folgenden: Herr J.), dem Generalsekretär der Productschappen Vee, Vlees en Eieren (öffentlich-rechtliche Einrichtungen für den Vieh-, Fleisch- und Eier-Markt, im Folgenden: PVVE).

27

Mit Entscheidung vom 21. Dezember 2004 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M. 3605 – SOVION/HMG) (ABl. 2005, C 28, S. 2, im Folgenden: angefochtene Entscheidung), die auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 139/2004 erlassen wurde, genehmigte die Kommission den Zusammenschluss, ohne die zweite Phase des Verfahrens einzuleiten.

Verfahren und Anträge der Parteien

28

Die Kläger haben mit Klageschrift, die am 14. April 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

29

Mit Schreiben vom 13. Juli 2005 haben die Kläger nach Art. 64 § 3 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, der Kommission im Wege prozessleitender Maßnahmen die Vorlage sämtlicher die vorliegende Rechtssache betreffender Unterlagen und Beweisstücke aufzugeben und ihnen eine Abschrift hiervon zu übermitteln.

30

Am 5. August 2005 hat die Kommission die Klagebeantwortung und mit besonderem Schriftsatz ihre Stellungnahme zum Antrag auf prozessleitende Maßnahmen eingereicht.

31

Mit Schriftsatz, der am 30. August 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Sovion ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt.

32

Der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2005 dem Streithilfeantrag von Sovion stattgegeben, die am 31. Januar 2006 ihren Streithilfeschriftsatz eingereicht hat. Die Kommission und die Kläger haben sich zu diesem Schriftsatz am 30. März bzw. 8. Mai 2006 geäußert.

33

Mit Telefax vom 10. Mai 2006 hat die Kommission darauf hingewiesen, dass die Stellungnahmen der Kläger zum Streithilfeschriftsatz nicht auf den Inhalt dieses Schriftsatzes beschränkt seien, sondern sich auch auf die Gegenerwiderung erstreckten. Die Kommission hat daher beantragt, entweder die die Gegenerwiderung betreffenden Stellungnahmen nicht zu den Akten zu nehmen oder ihr die Möglichkeit einzuräumen, sich schriftlich zu diesen Stellungnahmen zu äußern.

34

Die Kanzlei des Gerichts hat die Kommission mit Schreiben vom 9. Juni 2006 aufgefordert, vorbehaltlich der Frage der Zulässigkeit der fraglichen Punkte in diesen Stellungnahmen, schriftlich Stellung zu nehmen.

35

Das schriftliche Verfahren ist mit der Einreichung dieser Stellungnahme der Kommission am 30. Juni 2006 abgeschlossen worden.

36

Mit am 1. April 2008 zugestellter prozessleitender Maßnahme hat das Gericht die Kommission aufgefordert, ein Verzeichnis der Einrichtungen, an die der detaillierte Fragebogen vom 24. November 2004 gesandt worden war, ein Verzeichnis der Einrichtungen, die diesen Fragebogen beantwortet haben und eine Abschrift sämtlicher Antworten auf die in Nr. 8 dieses Fragebogens enthaltenen Fragen vorzulegen. Am 22. April 2008 hat die Kommission dem Gericht die angeforderten Unterlagen zugeleitet.

37

Die Parteien haben in der Sitzung vom 22. Mai 2008 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. Die von der Streithelferin in der Sitzung vorgelegten Dokumente sind nicht zu den Akten genommen worden.

38

Die Kläger beantragen,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

39

Die Kommission und die Streithelferin beantragen,

hinsichtlich Herrn Schep und des NBHV die Klage für unzulässig zu erklären;

hinsichtlich des NVV die Klage abzuweisen;

den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

I — Zur Zulässigkeit

A — Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

40

Die Kommission erhebt zwei Einreden der Unzulässigkeit: fehlende Klagebefugnis von Herrn Schep und verspätete Klageerhebung durch den NBHV. Vorab behandelt sie jedoch die Frage, ob bei einer -wie hier von mehreren Klägern erhobenen Klage, wenn die Klage eines von ihnen zulässig sei, die Klagebefugnis der übrigen Kläger überhaupt noch geprüft werden müsse.

41

Nach Ansicht der Kommission kann eine Klage, die von mehreren Parteien erhoben worden ist, in Bezug auf eine von ihnen für unzulässig erklärt werden (Urteil des Gerichts vom 21. März 2002, Shaw und Falla/Kommission, T-131/99, Slg. 2002, II-2023, Randnr. 12). Sie räumt allerdings ein, dass das Gericht im Urteil vom 8. Juli 2003, Verband der freien Rohrwerke u. a. (T-374/00, Slg. 2003, II-2275, Randnr. 57), im Fall einer Klage, die mehrere Kläger gegen eine auf der Grundlage der Fusionskontrollverordnung erlassene Entscheidung der Kommission erhoben hatten, festgestellt habe, dass einer der Kläger von dieser Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen gewesen sei, und daher die Klagebefugnis der anderen Kläger nicht geprüft zu werden brauche.

42

Im vorliegenden Fall sei jedoch, so die Kommission, auch wenn die Klage des NVV wahrscheinlich zulässig sei, die Klagebefugnis bei jedem Kläger einzeln zu prüfen. Denn erstens sei die im zweiten Klagegrund enthaltene Rüge, die Kläger hätten sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens nicht hinreichend äußern können, zwangsläufig subjektiver Natur, zweitens ermögliche die individuelle Würdigung der Klagebefugnis der Kläger eine gerechte Kostenentscheidung und drittens müsse verhindert werden, dass die Kommission im Fall eines etwaigen Rechtsmittels, das von einem der nicht klagebefugten Kläger eingelegt werde, daran gehindert sei, sich erstmals auf dessen fehlende Klagebefugnis zu berufen.

43

Die Kläger erwidern, dass die Klagebefugnis nicht für jeden von ihnen einzeln festgestellt zu werden braucht und dass sie im vorliegenden Klageverfahren jedenfalls gemeinsam wie auch jeweils einzeln klagebefugt seien.

B — Würdigung durch das Gericht

44

Vorab ist festzustellen, dass die Klagebefugnis des NVV im vorliegenden Klageverfahren nicht in Abrede gestellt wird. Der NVV ist nämlich, wie die Kommission in ihren Schriftsätzen einräumt, von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen, da er Unternehmen vertritt, die lebende Schlachtschweine an die am Zusammenschluss Beteiligten liefern, und er sich aktiv am Verwaltungsverfahren beteiligt hat. An der Zulässigkeit seiner Klage kann daher kein Zweifel bestehen.

45

Handelt es sich aber um ein und dieselbe Klage, die von mehreren Klägern erhoben worden ist, braucht, wenn sie in Bezug auf einen von ihnen zulässig ist, die Klagebefugnis der anderen Kläger nach gefestigter Rechtsprechung nicht geprüft zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 31, Urteile des Gerichts Verband der freien Rohrwerke u. a./Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 57, und vom 9. Juli 2007, Sun Chemical Group u. a./Kommission, T-282/06, Slg. 2007, II-2149, Randnrn. 49 ff.).

46

Diese Rechtsprechung beruht auf Erwägungen der Verfahrensökonomie sowie darauf, dass das Gericht im Allgemeinen bei ein und derselben Klage, die von mehreren Klägern erhoben worden ist, selbst wenn der eine oder andere dieser Kläger nicht klagebefugt wäre, dennoch die Nichtigkeitsgründe und vorgebrachten Argumente in ihrer Gesamtheit sachlich prüfen müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil Sun Chemical Group u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn. 51 und 52).

47

Es trifft zwar zu, dass das Gericht in einigen Rechtssachen hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage zwischen den Klägern differenziert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Shaw und Falla/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 12, Beschluss des Gerichts vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, Slg. 2005, II-787, Randnr. 38), doch beruhten diese Differenzierungen, wie die oben in Randnr. 45 angeführte Rechtsprechung auch, auf Erwägungen der Verfahrensökonomie (Urteil Sun Chemical Group u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 51).

48

Im vorliegenden Fall liefe eine nach den einzelnen Klägern getrennte Prüfung der Zulässigkeit der Klage aber derartigen Erwägungen zuwider. Die vom NVV, von Herrn Schep und vom NBHV gemeinsam erhobene Klage enthält nämlich keine Gründe oder Argumente, die ausschließlich einen einzigen Kläger in der Weise betreffen, dass ein oder mehrere Klagegründe oder ein oder mehrere Argumente, wenn die Klage hinsichtlich dieses einen Klägers für unzulässig erklärt würde, nicht geprüft werden könnten. Da die Klage in Bezug auf den NVV zulässig ist, muss sich somit die Prüfung des Gerichts jedenfalls selbst dann auf sämtliche Klagegründe und sämtliches Vorbringen im Rahmen der vorliegenden Rechtssache erstrecken, wenn sie in Bezug auf Herrn Schep und den NBHV für unzulässig zu erklären wäre. Infolge dessen braucht die Zulässigkeit der Klage in Bezug auf den NBHV und Herrn Schep nicht geprüft zu werden.

II — Zur Begründetheit

49

Die Kläger machen zwei Klagegründe geltend, von denen der erste auf einen Verstoß gegen die Art. 2, 6 und 8 der Verordnung Nr. 139/2004 und der zweite darauf gestützt wird, dass die Kommission gegen ihre Begründungspflicht (Art. 253 EG) und gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen habe.

A — Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 2, 6 und 8 der Verordnung Nr. 139/2004

50

Der erste, auf einen Verstoß gegen die Art. 2, 6 und 8 der Verordnung Nr. 139/2004 gestützte Klagegrund gliedert sich in vier Teile, von denen der erste und der vierte allerdings nach Ansicht der Kläger selbst zusammen zu prüfen sind. Mit dem zweiten und dem dritten Teil ziehen die Kläger die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Definition der räumlich relevanten Märkte in Zweifel, wonach die räumliche Ausdehnung der beiden in Rede stehenden Produktmärkte, nämlich der für den Ankauf lebender Schlachtschweine sowie der für den Ankauf lebender Schlachtsauen den Gebieten entspreche, die im Umkreis von 150 km um die drei Hauptregionen der Schweinehaltung in den Niederlanden (Twente, Achterhoek und Nord-Brabant) gelegen seien, wobei die drei im Herzen dieser drei Regionen gelegenen Städte, nämlich Enschede, Doetinchem und Eindhoven, die Mittelpunkte dieser drei Kreise bildeten. (Randnrn. 25 und 44 der angefochtenen Entscheidung). Im ersten und im vierten Teil machen die Kläger geltend, dass der Kommission aufgrund dieser unzutreffenden Definition des räumlichen Marktes in der angefochtenen Entscheidung Fehler bei der Untersuchung des Wettbewerbs unterlaufen seien, die sie zu dem falschen Schluss verleitet hätten, dass keine beherrschende Stellung vorliege und der Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei.

51

Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass die angemessene Umschreibung des relevanten Marktes bei der im vorliegenden Fall beabsichtigten Anwendung der Regeln über die gemeinschaftliche Fusionskontrolle notwendige Voraussetzung für die Beurteilung der Auswirkungen des angemeldeten Unternehmenszusammenschlusses auf den Wettbewerb ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, „Kali & Salz“, C-68/94 und C-30/95, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 143, und Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission, T-342/99, Slg. 1998, II-2585, Randnr. 19).

52

Wie sich aus Art. 9 Abs. 7 der Verordnung Nr. 139/2004 und Nr. 8 der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. 1997, C 372, S. 5, im Folgenden: Bekanntmachung über den relevanten Markt) ergibt, ist der räumlich relevante Markt das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen als Anbieter der fraglichen Waren oder Dienstleistungen auftreten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von den benachbarten Gebieten unterscheidet, und zwar insbesondere durch deutlich unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen. Im Rahmen der Definition des räumlichen Marktes ist auf mehrere Gesichtspunkte abzustellen, etwa auf die Art und die Eigenschaften der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, auf das Vorhandensein von Zugangsschranken, auf Verbrauchergewohnheiten sowie auf das Bestehen erheblicher Unterschiede bei den Marktanteilen der Unternehmen oder bei den Preisen zwischen dem betroffenen Gebiet und den benachbarten Gebieten (Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Cableuropa u. a./Kommission, T-346/02 und T-347/02, Slg. 2003, II-4251, Randnr. 115).

53

Nach ständiger Rechtsprechung räumen die Grundregeln über die gemeinschaftliche Fusionskontrolle, insbesondere diejenigen über die Beurteilung von Zusammenschlüssen wie Art. 2 der Verordnung Nr. 139/2004, der Kommission vor allem bei wirtschaftlichen Beurteilungen ein gewisses Ermessen ein. Folglich muss die vom Gemeinschaftsrichter vorzunehmende Kontrolle der Ausübung eines solchen — für die Aufstellung der Regeln über Zusammenschlüsse wesentlichen — Ermessens unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen, der im Rahmen der Bestimmungen wirtschaftlicher Art, die Teil der Regelung von Zusammenschlüssen sind, besteht (Urteile des Gerichtshofs Kali & Salz, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnrn. 223 und 224, und vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, Slg. 2005, I-987, Randnr. 38, Urteile des Gerichts vom 25. März 1999, Gencor/Kommission, T-102/96, Slg. 1999, II-753, Randnrn. 164 und 165, Airtours/Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 64, und vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T-210/01, Slg. 2005, II-5575, Randnr. 60). Insbesondere die Definition des relevanten Marktes kann, da sie mit der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission verbunden ist, nur Gegenstand einer beschränkten Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter sein (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, Slg. 2007, II-3601, Randnr. 482).

54

Auch wenn der Kommission in Wirtschaftsfragen ein Beurteilungsspielraum zusteht, bedeutet dies allerdings nicht, dass der Gemeinschaftsrichter eine Kontrolle der Auslegung von Wirtschaftsdaten durch die Kommission unterlassen muss. Er muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil Kommission /Tetra Laval, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 39).

55

Das Vorbringen der Kläger ist daher anhand dieser Erwägungen zu prüfen.

1. Zur mangelnden Klarheit des ersten Klagegrundes

a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

56

Die Kommission rügt zunächst, unterstützt von der Streithelferin, dass es dem ersten Klagegrund an Klarheit mangele.

57

Sie macht hierzu erstens geltend, dass die Kläger in der Klageschrift in zu allgemeinen Wendungen zum einen auf „ihren Schriftwechsel mit [ihr]“ sowie auf die darin vorgetragenen Tatsachen und Argumente (Anlagen A.6 bis A.24) und zum anderen auf bestimmte „ergänzende Unterlagen“ (Anlagen A.26 bis A.39) Bezug genommen hätten, die der „näheren Erläuterung“ des bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Standpunkts dienen sollten. Diese Bezugnahmen stünden nicht im Einklang mit Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung, die verlange, dass die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalte. Das Gericht dürfe diese Bezugnahmen somit nicht berücksichtigen.

58

Zweitens seien auch die Anlagen A.26 bis A.38 sowie die Anlagen C.4 bis C.7 außer Acht zu lassen, da sie nicht im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden seien. Nach der Rechtsprechung sei nämlich die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung anhand der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission zum Zeitpunkt ihres Erlasses verfügt habe (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, Slg. 1979, 321, Randnr. 7, und Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996, SNCF und British Railways/Kommission, T-79/95 und T-80/95, Slg. 1996, II-1491, Randnr. 48). Ein Kläger könne sich vor dem Gemeinschaftsrichter daher nicht auf Umstände berufen, die der Kommission nicht im Verwaltungsverfahren zur Kenntnis gebracht worden seien (Urteile des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92 bis C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 31, und vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, Slg. 2002, I-5163, Randnrn. 49 und 76).

59

Die Kläger halten dem entgegen, sie hätten im Rahmen ihrer Klage die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie ihre Klage stützten, ausführlicher als bloß gedrängt sowie zusammenhängend und verständlich vorgetragen. Zudem seien der Kommission die von ihnen im Lauf des Verwaltungsverfahrens geltend gemachten Gesichtspunkte bekannt gewesen. Dass die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung von bestimmten Unterlagen keine Kenntnis gehabt habe, ändere hieran nichts. Daher sei das Gericht verpflichtet, sämtliche Anlagen zu prüfen.

b) Würdigung durch das Gericht

60

Erstens ist zu den Bezugnahmen auf die Anlagen festzustellen, dass nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Für die Zulässigkeit einer Klage ist nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen sie beruht, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst ergeben. Zwar kann ihr Text zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach den oben genannten Vorschriften in der Klageschrift enthalten sein müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnrn. 93 bis 100, vgl. auch, auf dem Gebiet der Fusionskontrolle, Urteile des Gerichts vom 21. September 2005, EDP/Kommission, T-87/05, Slg. 2005, II-3745, Randnr. 155, und vom 14. Dezember 2005, Honeywell/Kommission, T-209/01, Slg. 2005, II-5527, Randnrn. 56 und 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61

Außerdem ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 97, und Honeywell/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 57). Diese Beweis- und Hilfsfunktion der Anlagen bedeutet, dass, soweit eine Anlage rechtliche Umstände enthält, auf die bestimmte in der Klageschrift vorgebrachte Klagegründe gestützt sind, diese Umstände unmittelbar in dem Schriftsatz, dem diese Anlage beigefügt ist, dargelegt oder in diesem Schriftsatz zumindest hinreichend bezeichnet werden müssen (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 99).

62

Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung werden die Bezugnahmen auf Anlagen vom Gericht daher nur insoweit berücksichtigt, als sie erstens Argumente untermauern oder ergänzen, die die Kläger in ihren Schriftsätzen ausdrücklich angeführt haben, und als das Gericht zweitens genau zu bestimmen vermag, auf welche Umstände die Kläger ihre gegen den Zusammenschluss erhobenen Rügen stützen oder welche Argumente die in ihren Schriftsätzen vorgebrachten Klagegründe ergänzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 99).

63

Was zweitens nicht im Verwaltungsverfahren vorgelegte Anlagen betrifft, kann sich die Kommission nach Auffassung des Gerichts in diesem Zusammenhang nicht für alle diese Anlagen allgemein auf die oben in Randnr. 58 angeführte Rechtsprechung berufen. Soweit die Vorlage einer Anlage nämlich nicht den Versuch darstellt, den der Kommission zuvor im Hinblick auf den Erlass der angefochtenen Entscheidung unterbreiteten rechtlichen und tatsächlichen Rahmen zu ändern, sondern eine Zusammenstellung von Argumenten im Rahmen der bloßen Wahrnehmung der Verteidigungsrechte, ist diese Anlage als zulässig anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil EDP/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 158).

64

Das Gericht wird daher im Licht dieser Erwägungen die nicht im Verwaltungsverfahren vorgelegten Anlagen gegebenenfalls berücksichtigen.

2. Zum Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 139/2004

65

Die Kommission macht sodann geltend, dass der erste Klagegrund, soweit er auf einen Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 139/2004 gerichtet sei, offensichtlich unbegründet sei, da die angefochtene Entscheidung ausschließlich auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 139/204 erlassen worden sei. Die Kläger erwidern, dass die Berufung auf Art. 8 der Verordnung Nr. 139/2004 gerechtfertigt sei, da die Kommission die zweite Phase des Verfahrens hätte einleiten müssen, die zum Erlass einer Entscheidung nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/204 geführt hätte.

66

Wie oben in den Randnrn. 3 ff. ausgeführt, besteht das Verfahren der gemeinschaftlichen Fusionskontrolle in der Ausformung durch die Verordnung Nr. 139/2004 aus zwei Phasen. Die erste Phase wird je nach den Schlussfolgerungen, zu denen die Kommission am Ende dieser Phase gelangt, mit einer auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, b oder c der Verordnung Nr. 139/2004 erlassenen Entscheidung abgeschlossen. Nur falls die Kommission feststellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter diese Verordnung fällt und Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, leitet sie die zweite Phase ein, die nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c Satz 2 der Verordnung Nr. 139/2004 „durch eine Entscheidung nach Artikel 8 Absätze 1 bis 4 abgeschlossen [wird], es sei denn, die beteiligten Unternehmen haben der Kommission gegenüber glaubhaft gemacht, dass sie den Zusammenschluss aufgegeben haben“.

67

Daher ist festzustellen, dass nach dem System der Verordnung Nr. 139/2004 Entscheidungen in der ersten Phase des Verfahrens von der Kommission auf der Rechtsgrundlage des Art. 6 der Verordnung getroffen werden, während für in der zweiten Phase des Verfahrens getroffene Entscheidungen Art. 8 dieser Verordnung die Rechtsgrundlage bildet, wobei diese beiden Artikel anhand der in Art. 2 der Verordnung genannten Kriterien auszulegen sind.

68

Im vorliegenden Fall hat die Kommission ihre Genehmigungsentscheidung zu Recht auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 139/2004 gestützt, da sie am Ende der ersten Phase der Ansicht war, dass der Zusammenschluss keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gab. Im Übrigen hätte die Kommission, auch wenn sie zum gegenteiligen Ergebnis gelangt wäre und beschlossen hätte, sie zweite Phase des Verfahrens einzuleiten, eine gleichfalls auf Art. 6 dieser Verordnung, insbesondere auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. c, nicht aber auf Art. 8 dieser Verordnung gestützte Entscheidung erlassen müssen. Sie hätte daher am Ende der ersten Phase des Verfahrens in keinem Fall eine auf Art. 8 der Verordnung Nr. 139/2004 gestützte Entscheidung erlassen können. Folglich ist die Berufung auf diesen Artikel in diesem Zusammenhang nicht schlüssig. Daher ist festzustellen, dass der erste Klagegrund, soweit er auf einen Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 139/2004 gerichtet ist, offensichtlich unbegründet ist.

3. Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Angebliche Einbeziehung der Sauen in die Definition des räumlichen Marktes für den Ankauf lebender Schlachtschweine

a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

69

Mit dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes tragen die Kläger zunächst vor, die Kommission habe bei der Definition des relevanten Produktmarkts in der angefochtenen Entscheidung zu Recht zwischen dem Markt für den Ankauf lebender Schlachtschweine und demjenigen für den Ankauf lebender, ebenfalls für die Schlachtung bestimmter Sauen unterschieden. Ihr sei allerdings insoweit ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie die Sauen unzulässigerweise in die Definition des räumlichen Marktes für den Ankauf von Schweinen sowie in die Prüfung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb auf diesem Markt einbezogen habe.

70

Nach Ansicht der Kläger hätte die Kommission nämlich nach der Festlegung der relevanten Produktmärkte den räumlich relevanten Markt für jeden einzelnen Produktmarkt getrennt prüfen müssen. Sie hätte daher den räumlichen Markt für den Ankauf lebender Schlachtsauen und den räumlichen Markt für den Ankauf lebender Schlachtschweine gesondert prüfen müssen, da diese beiden Erzeugnisse nicht untereinander austauschbar seien. Zur Stützung ihrer Behauptung verweisen die Kläger auf die Randnrn. 44 und 53 der angefochtenen Entscheidung sowie auf Fn. 6 auf S. 4 dieser Entscheidung.

71

Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Rüge auf einer unzutreffenden Auslegung der angefochtenen Entscheidung beruhe und daher zurückzuweisen sei.

b) Würdigung durch das Gericht

72

Zunächst ist zu prüfen, welche Teile der angefochtenen Entscheidung einschlägig sind. In den Randnrn. 13 bis 16 dieser Entscheidung betreffend die Definition der Produktmärkte führt die Kommission im Anschluss an die Untersuchung des Marktes und entgegen der Ansicht der am Zusammenschluss Beteiligten aus, dass der Ankauf von Schlachtschweinen und der Ankauf von Schlachtsauen zwei unterschiedliche Produktmärkte darstellten.

73

Sodann erklärt die Kommission zur Definition des räumlichen Marktes: „Für die Definition des räumlichen Marktes werden die Schweine und die Sauen zusammen berücksichtigt, da auf die beiden Produktmärkte dieselbe Analyse angewandt werden kann“ (vgl. Fn. 6 auf S. 4 der angefochtenen Entscheidung). Gestützt auf diese Erwägung erläutert die Kommission in den Randnrn. 17 bis 43 der angefochtenen Entscheidung ihre Analyse in Bezug auf die Definition des räumlichen Marktes ausschließlich im Hinblick auf den Markt für den Ankauf von Schweinen. Nach Abschluss dieser Analyse stellt sie in Randnr. 44 der angefochtenen Entscheidung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Fn. 6 fest, dass die dem räumlichen Markt für den Ankauf von Schweinen zugrunde gelegte Definition auch für den Markt für den Ankauf von Sauen gelte.

74

In Bezug auf die Prüfung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb analysiert die Kommission hingegen die beiden Märkte getrennt, indem sie zwischen der Analyse des Wettbewerbs auf dem Markt für den Ankauf von Schweinen (Randnrn. 46 bis 51 der angefochtenen Entscheidung) auf der einen und der Analyse des Wettbewerbs auf dem Markt für den Ankauf von Sauen (Randnrn. 52 und 53 der angefochtenen Entscheidung) auf der anderen Seite unterscheidet. Am Ende dieser Analyse gelangt sie zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss nicht geeignet sei, auf einem dieser beiden Märkte Wettbewerbsprobleme hervorzurufen (Randnr. 54 der angefochtenen Entscheidung).

75

Die Prüfung der einschlägigen Teile der angefochtenen Entscheidung zeigt, dass die Kommission weder im Rahmen der Definition des räumlichen Marktes noch im Rahmen der Prüfung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb den Markt für den Ankauf von Schweinen mit dem Markt für den Ankauf von Sauen vermengt hat und den Markt für den Ankauf von Sauen auch nicht als Bestandteil des Marktes für den Ankauf von Schweinen angesehen hat.

76

Bei der Definition des räumlichen Marktes hat die Kommission aufgrund der Überlegung, dass auf die beiden Produktmärkte dieselbe Analyse angewandt werden könne, ausdrücklich die Erwägungen betreffend den räumlichen Umfang des Marktes für den Ankauf von Schweinen dargelegt und sie sodann auf den Markt für den Ankauf von Sauen übertragen. Hierzu ist festzustellen, dass die Kläger in keiner Weise dargetan haben, dass der Kommission bei diesem Vorgehen ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei. Sie haben darüber hinaus auch nicht erläutert, in welcher Weise die Kommission den Ankauf von Sauen im Rahmen der Definition des räumlichen Marktes für den Ankauf von Schweinen berücksichtigt habe, oder aus welchem Grund dadurch ihre Beurteilung hinsichtlich der Definition dieser räumlichen Märkte fehlerhaft geworden sei.

77

In Bezug auf die von der Kommission im Rahmen der Prüfung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb angeblich vorgenommene Vermengung der beiden relevanten Produktmärkte geht aus der angefochtenen Entscheidung sehr klar hervor, dass die Kommission für die beiden in Rede stehenden Märkte zwei völlig getrennte Analysen vorgenommen hat. Die Kläger können der Kommission daher nicht vorwerfen, sie habe insoweit die beiden Märkte miteinander vermengt. Zwar hätte in Randnr. 53 der angefochtenen Entscheidung der Satz, dass „die Analyse des Wettbewerbs auf dem Schweinemarkt daher erst recht für den Markt für Sauen [gilt]“, besser formuliert werden können. Dem Kontext, in dem in dieser Satz steht, ist jedoch zu entnehmen, dass die Kommission es in Anbetracht der sehr geringen Marktanteile der am Zusammenschluss Beteiligten auf den relevanten Märkten — unter 20% — und unter Berücksichtigung dessen, dass der Zusammenschluss daher nicht geeignet war, einen wirksamen Wettbewerb zu behindern (Randnr. 32 der Verordnung Nr. 139/2004), nicht für erforderlich gehalten hat, die Prüfung des Wettbewerbs so durchzuführen, wie sie es in den Randnrn. 48 bis 51 der angefochtenen Entscheidung für den Markt für den Ankauf von Schweinen getan hatte.

78

Nach alledem ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

4. Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes: Fehlende Berücksichtigung von für die Definition des räumlichen Marktes wesentlichen Gesichtspunkten oder falsche Schlussfolgerungen hieraus

79

Die Kläger rügen, der Kommission seien im Rahmen der Definition des räumlich relevanten Marktes in der oben in Randnr. 50 dargelegten Weise mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen, da sie bestimmte, von ihnen im Lauf des Verwaltungsverfahrens geltend gemachte Gesichtspunkte nicht berücksichtigt oder zumindest falsche Schlussfolgerungen aus ihnen gezogen habe. Diese Gesichtspunkte seien jedoch für die Definition des räumlichen Marktes von ausschlaggebender Bedeutung und zeigten den nationalen Umfang der relevanten Produktmärkte, der dem Hoheitsgebiet der Niederlande entspreche. Bei diesen Gesichtspunkten, die im Folgenden im Einzelnen geprüft werden, handelt es sich erstens um die fehlende Austauschbarkeit zwischen deutschen und niederländischen Schweinen, zweitens die fehlende Korrelation zwischen den Schwankungen des Preisunterschieds beim Kauf von Schweinen in Deutschland und in den Niederlanden einerseits und den Ausfuhren zwischen diesen beiden Ländern andererseits, drittens die Folgen von Tierseuchen, die zu einer Nationalisierung des Marktes führten, viertens das Bestehen zusätzlicher tierseuchenrechtlicher Anforderungen und weiterer Ausfuhrhindernisse, fünftens die in der Regel kürzeren Entfernungen für die Beförderung als der von der Kommission berücksichtigte Umkreis von 150 km, sechstens das Bestehen politischen Drucks und siebtens die frühere Entscheidungspraxis der Nederlandse Mededingingsautoriteit (niederländische Wettbewerbsbehörde).

80

Es ist daran zu erinnern, dass sich nach ständiger Rechtsprechung die gerichtliche Kontrolle der Beurteilung, die die Kommission hinsichtlich der Definition der Referenzmärkte vorgenommen hat, auf die Frage bezieht, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt (Urteil Cableuropa u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 119, vgl. in diesem Sinne auch Urteil Airtours/Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnrn. 26 und 32). Außerdem stellt die Möglichkeit der Nachfragesubstitution aus wirtschaftlicher Sicht — im Hinblick auf die Definition des relevanten Marktes — die unmittelbarste und wirksamste disziplinierende Kraft dar (Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T-177/04, Slg. 2006, II-1931, Randnr. 99; Randnr. 13 der Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes).

81

Bevor die Rügen der Kläger hinsichtlich der einzelnen oben in Randnr. 79 genannten Gesichtspunkte untersucht werden, ist das Vorbringen der Kommission zu prüfen, dass die Kläger in ihren Schriftsätzen lediglich auf den räumlichen Markt für den Kauf von Schweinen Bezug nähmen und ihre Rügen daher lediglich diesen Markt, nicht aber den für den Kauf von Sauen beträfen. Dazu ist zu bemerken, dass die Rügen der Kläger die Analyse hinsichtlich der in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Definition des räumlichen Marktes betreffen, die die Kommission, wie im Rahmen des zweiten Teils des vorliegenden Klagegrundes dargelegt, auf die beiden in Rede stehenden relevanten Produktmärkte angewandt hat. Den Schriftsätzen der Kläger ist nicht zu entnehmen, dass sie ihre Rügen auf einen dieser beiden Produktmärkte hätten beschränken wollen. Daher ist dieses Vorbringen der Kommission zurückzuweisen.

a) Fehlende Austauschbarkeit zwischen den für den deutschen Markt und den für den niederländischen Markt bestimmten Schweinen

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

82

Die Kläger sind der Ansicht, dass der Kommission dadurch ein Fehler unterlaufen sei, dass sie im Rahmen der Definition des räumlichen Marktes nicht berücksichtigt habe, dass die für den deutschen und die für den niederländischen Markt bestimmten Schlachtschweine nicht untereinander austauschbar seien. Diese fehlende Austauschbarkeit sei auf den Gewichtsunterschied zwischen den niederländischen und den deutschen Schweinen sowie auf Unterschiede bei Art oder Rasse der Schweine zurückzuführen. Wegen dieser Unterschiede würden die deutschen Schlachtbetriebe deutsche Schweine denen aus dem Ausland vorziehen. Somit könne ein niederländischer Schweinehalter nicht ohne Weiteres von einem niederländischen Schlachtbetrieb zu einem deutschen Schlachtbetrieb überwechseln. Tatsächlich werde nur ein sehr geringer Teil der niederländischen Schweine von den deutschen Schlachtbetrieben eingeführt.

83

Um beim Verkauf niederländischer Schweine nach Deutschland den größtmöglichen Preisunterschied zu erreichen, müssten die Schweine den Anforderungen der deutschen Schlachtbetriebe ganz genau entsprechen und daher mittels genetischer Auslese speziell gezüchtet werden, um den Anforderungen des deutschen Marktes zu genügen. Täten sie dies nicht, sei für die niederländischen Schweinehalter der Verkauf ihrer Schweine auf dem deutschen Markt nur dann finanziell vorteilhaft, wenn der Unterschied zwischen den Preisen in den Niederlanden und denen in Deutschland überdurchschnittlich groß sei. Die niederländischen Schweine seien daher nicht gegen die deutschen Schweine austauschbar und dienten allenfalls zur Ergänzung. Die Unterschiede hinsichtlich der spezifischen Merkmale der niederländischen Schweine würden in den der Klageschrift als Anlage beigefügten Artikeln bestätigt, wonach die zur Schlachtung in Deutschland bestimmten Schweine genau festgelegte Merkmale erfüllen müssten, während die Schlachtschweine für den niederländischen Markt andere Merkmale aufwiesen.

84

Außerdem stellen die Kläger die Relevanz der Erklärungen Dritter in Frage, auf die die Kommission ihre Analyse in der angefochtenen Entscheidung gestützt habe. Zum einen ziehen sie die Verlässlichkeit dieser Erklärungen in Zweifel, die „fast ausnahmslos von Beteiligten [stammten], die sich unmittelbar oder mittelbar im Einflussbereich von Sovion und/oder HMG [befänden]“. Insbesondere in Bezug auf die Erklärung von Herrn J. machen die Kläger geltend, dass dieser das Memorandum als Privatperson verfasst habe, nicht aber, um den Standpunkt des PVVE wiederzugeben. Später habe er offensichtlich seine Äußerungen bedauert, wie sich aus einem als Anlage zur Klagebeantwortung vorgelegten Pressebericht ergebe.

85

Außerdem fänden die Schlussfolgerungen der Kommission in mehreren dieser Erklärungen, insbesondere in denen in den Anlagen B.4 d, B.6 a und B.6 b, keine Stütze, die eher die Behauptung der Kläger bestätigten, dass die deutschen Schlachtbetriebe niederländische Schweine nur in sehr begrenztem Umfang importierten.

86

Die Kommission, unterstützt von der Streithelferin, widerspricht dem Vorbringen der Kläger und weist insbesondere darauf hin, dass lediglich eine der Erklärungen, nämlich die der Hypor BV, von einem Unternehmen stamme, das mit den am Zusammenschluss Beteiligten verbunden sei.

Würdigung durch das Gericht

87

In den Randnrn. 31 und 32 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die Fragen bezüglich der geltend gemachten Gewichts- und genetischen Unterschiede zwischen deutschen und niederländischen Schweinen untersucht. In Bezug auf den Gewichtsunterschied geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die am Zusammenschluss Beteiligten im Rahmen der von der Kommission so genannten „Ergänzungsuntersuchung“ (Randnr. 30 der angefochtenen Entscheidung) vorgetragen haben, die in Deutschland und die in den Niederlanden geschlachteten Schweine unterschieden sich lediglich hinsichtlich des Gewichts, wobei die niederländischen Schweine 2 kg weniger wögen als die deutschen Schweine, doch hindere dies nicht die Ausfuhr niederländischer Schweine auf den deutschen Markt, da die niederländischen Halter lediglich etwa zwei Tage warten müssten, bis ihre Schweine das Idealgewicht für die deutschen Schlachtbetriebe erreicht hätten. Dies sei von Schweinehaltern wie auch von Schlachtbetrieben bestätigt worden. Was die genetischen Unterschiede betrifft, haben die am Zusammenschluss Beteiligten laut Randnr. 32 der angefochtenen Entscheidung bestätigt, dass aus genetischer Sicht zwischen den in den Niederlanden und den in Deutschland geschlachteten Schweinen kein grundlegender Unterschied bestehe, was gleichfalls von dritter Seite bestätigt worden sei.

88

Tatsächlich ergibt sich aus den Akten, dass die Kommission im Verwaltungsverfahren auf die von den Klägern vorgebrachten Argumente hin ausdrücklich weitere Auskünfte speziell zu den Unterschieden zwischen der Art von in Deutschland und der von in den Niederlanden geschlachteten Schweinen angefordert hat. Die am Zusammenschluss Beteiligten haben vorgetragen, dass zwischen den deutschen und den niederländischen Schweinen kein Unterschied bestehe, dass das Durchschnittsgewicht der in den deutschen und den niederländischen Schlachtbetrieben geschlachteten Schweine bei 93 kg bzw. bei 90 kg bis 91 kg liege, also einen sehr geringen Unterschied aufweise, und dass der niederländische Halter, da ein Schwein am Ende der Mastzeit etwa 750 g pro Tag zunehme, lediglich zwei bis drei Tage warten müsse, bis er einem deutschen Schlachtbetrieb ein Schwein mit Idealgewicht liefern könne.

89

Den Akten ist zu entnehmen, dass diese Aussagen der am Zusammenschluss Beteiligten von Dritten im Rahmen mehrerer Erklärungen tatsächlich bestätigt worden sind. So hat von zwei deutschen Schlachtbetrieben der eine erklärt, dass „es [für ihn] keinen Unterschied macht, ob [er] Schweine niederländischen oder deutschen Ursprungs schlachte[t]“, ja sogar, dass „in letzter Zeit die niederländischen Schweine besser zu [seinem] Kundenportfolio passen“ (Anlage B.6. a), und der andere, dass für ihn „qualitativ … die niederländischen Schweine … den deutschen Schweinen gleichwertig [sind]“ (Anlage B.6. b). Ferner hat auch ein niederländischer Schweinehändler bestätigt, dass er für die Ausfuhren nach Deutschland „keine zusätzlichen Anforderungen“ an die Schweinehalter stelle, und erläutert, dass diese „gewöhnlich die normalen genetischen Rassen, das normale Futter und die normalen Systeme der Schweinehaltung verwenden“ könnten, auch wenn sie hin und wieder aufgefordert würden, „die Schweine um einige Kilogramm zusätzlich aufzumästen“ (Anlage B.4. e). Ein weiterer niederländischer Schweinehändler hat ebenfalls bestätigt, dass er in den Niederlanden aufgezogene Schweine ausführe, ohne für die zur Ausfuhr nach Deutschland bestimmten Schweine zusätzliche Anforderungen aufzustellen (Anlage B.4. d). Schließlich hat eine Vereinigung niederländischer Unternehmen bestätigt, dass das „ideale Schwein in den Niederlanden [anscheinend] nicht viel anders [sei], als das ideale Schwein in Deutschland“, was auch durch die Erklärung von Herrn J. bestätigt wird, dass „die Austauschbarkeit zwischen (für die Schlachtung bestimmten) niederländischen und deutschen Ferkeln und Schweinen vor allem deshalb möglich ist, weil sie weitgehend übereinstimmende Merkmale haben“.

90

Die Kläger ziehen zum einen die Unabhängigkeit der Dritten, die diese Erklärungen abgegeben haben, und zum anderen die Auslegung dieser Erklärungen durch die Kommission in Zweifel. Nach ihrer Ansicht bestätigen die Erklärungen eher ihre Auffassung als die der Kommission.

91

Hierzu stellt das Gericht erstens fest, dass die Kläger keinerlei Nachweis für ihre Behauptung führen, dass die Erklärungen fast ausnahmslos von Beteiligten stammten, die sich unmittelbar oder mittelbar im Einflussbereich von Sovion oder HMG befänden. Hinsichtlich vier dieser Erklärungen, nämlich derjenigen in den Anlagen B.4. b, B.4. d, B.6. a und B.6. b, bemerken die Kläger nämlich nur, dass zu deren Herkunft „kein Kommentar“ notwendig sei. Zu den Erklärungen der beiden Vereinigungen niederländischer Unternehmen in den Anlagen B.4. a und B.6. c verweisen die Kläger auf angebliche Interessenverflechtungen mit den am Zusammenschluss Beteiligten, ohne ihre Behauptungen jedoch zu untermauern. Hinsichtlich der Erklärung in Anlage B.4. e haben die Kläger lediglich eine Pressemitteilung als Anlage zur Erwiderung vorgelegt, die allenfalls belegen könnte, dass zwischen dem Urheber der Erklärung und HMG, und zudem erst nach der Genehmigung des Zusammenschlusses, eine Geschäftsverbindung bestand, da dieses Dokument auf das Datum 13. Juni 2005 Bezug nimmt. Die einzige Erklärung, die erweislich von einem Unternehmen stammt, das mit den am Zusammenschluss Beteiligten verbunden ist, ist die der Hypor BV. Obwohl die Kläger hierfür keinen Beweis beigebracht haben, hat die Kommission nämlich die Zugehörigkeit dieses Unternehmens zum Nutreco-Konzern eingeräumt, zu dem auch HMG gehört.

92

Schließlich ist zur Erklärung von Herrn J. festzustellen, dass das Memorandum auf Briefpapier mit dem Briefkopf des PVVE geschrieben war und der PVVE die Kommission zu keiner Zeit etwa darauf hingewiesen hätte, dass Herr J. als Privatperson gehandelt habe. Die Kommission hatte daher keinen Grund zu der Annahme, dass das fragliche Memorandum nicht im Namen des PVVE verfasst worden war. Zudem geht aus dem von den Klägern vorgelegen Bericht nicht hervor, dass Herr J. sich vom Inhalt dieser Erklärung distanziert und diese als unzutreffend betrachtet hätte.

93

Zweitens ist der Kommission bei der Auslegung dieser Erklärungen kein Beurteilungsfehler unterlaufen. Wie oben aus Randnr. 89 hervorgeht, werden die Feststellungen der Kommission durch diese Erklärungen nämlich in vollem Umfang bestätigt. Entgegen dem Vorbringen der Kläger ergibt sich hingegen weder aus den Erklärungen der deutschen Schlachtbetriebe, dass „ein sehr geringer Teil ihrer Schweine aus den Niederlanden stammt“, noch aus den Erklärungen niederländischer Händler, dass „nur ein ‚sehr begrenzter‘ Teil der Schweine nach Deutschland ausgeführt wird“.

94

Folglich haben die Kläger rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie im Rahmen der Definition des räumlichen Marktes nicht die geltend gemachte Tatsache berücksichtigte, dass die für den deutschen und die für den niederländischen Markt bestimmten Schlachtschweine wegen der genetischen Unterschiede und der Gewichtsunterschiede, die ein Hemmnis für die Ausfuhren seien, nicht untereinander austauschbar seien.

95

Gegen dieses Ergebnis sprechen auch nicht die von den Klägern als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Dokumente. Diesen Berichten kann nämlich weder entnommen werden, dass die in Deutschland oder die in den Niederlanden aufgezogenen Schweine aufgrund von Gewichts- oder genetischen Unterschieden nicht untereinander austauschbar sind, noch, dass die deutschen Schlachtbetriebe aufgrund dieses Umstands keinen Wettbewerbsdruck auf die niederländischen Schlachtbetriebe ausüben können. Speziell in Bezug auf die Anlagen A.34 und A.35 ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich die Kläger auf sehr allgemeine Bezugnahmen auf die in diesen Anlagen enthaltenen Berichte beschränken. Demnach ist festzustellen, dass die von den Klägern vorgelegten Unterlagen die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung, die sich auf die Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Untersuchung stützen (vgl. oben, Randnrn. 60 ff.), nicht in Frage stellen können.

96

Aus alledem ergibt sich, dass der Kommission insoweit kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist.

b) Fehlende Korrelation zwischen den Schwankungen des Preisunterschieds beim Kauf von Schweinen in den Niederlanden und in Deutschland einerseits und dem Umfang der Ausfuhren zwischen diesen beiden Ländern andererseits

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

97

Nach Ansicht der Kläger bewirken Schwankungen des Unterschieds zwischen den Preisen für Schweine in den Niederlanden und in Deutschland, auch wenn sie erheblich wären, keinen Anstieg der Ausfuhr von Schweinen aus den Niederlanden nach Deutschland. Sie stützen sich hierbei in erster Linie darauf, dass es, wie aus dem der Klageschrift als Anlage beigefügten Bericht des PVVE „Vergleich der Schweinefleischpreise in den Niederlanden, in Deutschland und in Belgien“ hervorgehe, für einen sachgerechten Vergleich der üblichen Preisnotierungen in den Niederlanden und in Deutschland erforderlich sei, die einzelnen auf internationaler Ebene praktizierten Preise zu korrigieren, um den Kosten und den verschiedenen angewandten Zuschlägen einschließlich der Definitionsunterschiede Rechnung zu tragen.

98

Außerdem zeigen nach Ansicht der Kläger bestimmte vom PVVE übermittelte und als Anlage zur Erwiderung vorgelegte Zahlen über die wöchentlichen Ausfuhren von Schweinen und Ferkeln aus den Niederlanden nach Deutschland im Jahr 2004 sowie über die in diesen beiden Mitgliedstaaten während der betreffenden Wochen jeweils angewandten Grundpreise gleichfalls, dass die Korrelation zwischen den Schwankungen des Preisunterschieds und den Ausfuhren sehr schwach ausgeprägt sei. Die Kläger nehmen insoweit Bezug auf die Zahlen für die 3., die 4., die 9., die 10. und schließlich für die 49. und die 50. Woche.

99

Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferin, weist das Vorbringen der Kläger zurück.

Würdigung durch das Gericht

100

Die Frage, ob erstens eine Korrelation zwischen dem Schweinepreis in Deutschland und dem Schweinepreis in den Niederlanden und zweitens eine Korrelation zwischen den Schwankungen des Unterschieds zwischen diesen beiden Preisen und den Ausfuhren zwischen den beiden Ländern besteht, wird in den Randnrn. 37 und 38 der angefochtenen Entscheidung behandelt. Laut der Entscheidung besteht, auch wenn die Preise für den Ankauf lebender Schweine in Deutschland traditionell höher seien als in den Niederlanden, eine stark ausgeprägte Korrelation zwischen diesen beiden Preisen, da sie sich mittel- und langfristig parallel entwickelten. Zudem habe die Marktuntersuchung die von den am Zusammenschluss Beteiligten aufgestellten Behauptungen und vorgelegten Nachweisen bestätigt, wonach auch zwischen den Schwankungen der Schweinepreise in den Niederlanden und in Deutschland und den Ausfuhren von Schweinen ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe, da eine Vergrößerung (oder eine Verkleinerung) des Unterschieds zwischen den beiden Preisen einen Anstieg (oder einen Rückgang) der Ausfuhr von Schweinen aus den Niederlanden nach Deutschland nach sich ziehe.

101

Die Kläger bestreiten weder den Unterschied zwischen den Preisen in Deutschland und in den Niederlanden, noch eine Korrelation zwischen diesen beiden Preisen. Sie bestreiten aber eine Korrelation zwischen den Schwankungen des Unterschieds zwischen den Preisen in den Niederlanden und in Deutschland einerseits und den Ausfuhren zwischen diesen beiden Ländern andererseits. Ihrer Ansicht nach bewirken nämlich selbst erhebliche Schwankungen des Unterschieds zwischen den Preisen beim Kauf von Schweinen in den Niederlanden und in Deutschland keinen Anstieg der Ausfuhren von Schweinen aus den Niederlanden nach Deutschland.

102

Zunächst ist jedoch festzustellen, dass den Akten zufolge die am Zusammenschluss Beteiligten im Verwaltungsverfahren tatsächlich Zahlen vorgelegt haben, die eine parallele Entwicklung der Preise für lebende Schweine in Deutschland und in den Niederlanden zeigen. Die am Zusammenschluss Beteiligten haben auch Zahlen vorgelegt, die zeigen, dass die Vergrößerung oder Verkleinerung des Unterschieds zwischen den Preisen in Deutschland und in den Niederlanden auf der einen und der Anstieg oder der Rückgang der Schweineausfuhren zwischen diesen beiden Ländern auf der anderen Seite parallel zu einander verlaufen.

103

Im Verwaltungsverfahren wurde eine solche Korrelation auch von Dritten bestätigt. So hat ein niederländischer Schweinehändler erklärt, dass „die Zahl der nach Deutschland ausgeführten Tiere gestiegen [sei], wenn der Schweinepreis in Deutschland höher [gewesen sei] als in den Niederlanden“ [Anlage B.4. e]. Ein deutscher Schlachtbetrieb hat unter Bezugnahme auf den Ankauf niederländischer Schlachtschweine bestätigt, dass, „[w]enn der Schweinepreis in den Niederlanden niedriger ist als in Deutschland, … die Anzahl Schweine in den Niederlanden zu[nimmt]“ und dass es „[a]us rein wirtschaftlichen Erwägungen … dann interessant [ist], mehr niederländische Schweine zu kaufen“ [Anlage B.6. b]. Auch Herr J. hat bestätigt, dass „[b]egrenzte Preisunterschiede … zu höheren Ausfuhren aus [den Niederlanden] geführt“ hätten. [Anlage B.5. b].

104

Zudem räumen die Kläger selbst eine solche Korrelation zwischen den Schwankungen des Preisunterschieds und dem Umfang der Ausfuhren ein, wenn sie in der Erwiderung erklären, dass „der Verkauf von Schweinen, die nicht 100%ig den deutschen Anforderungen genügen, an einen deutschen Schlachtbetrieb nur dann interessant wird, wenn der Unterschied zwischen den Preisen in den Niederlanden und in Deutschland überdurchschnittlich groß ist“ (vgl. oben, Randnr. 83).

105

Im Übrigen sprechen selbst die vom PVVE übermittelten und von den Klägern in der Anlage zur Erwiderung zur Stützung ihres Vorbringens vorgelegten Zahlen für das Bestehen und nicht für das Fehlen einer direkten Korrelation zwischen den Schwankungen des Preisunterschieds und dem Umfang der Ausfuhren und untermauern somit die Feststellungen der Kommission. Auch die Wochen, auf die die Kläger Bezug nehmen, beweisen eher das Bestehen einer solchen Korrelation, da in zwei der drei von den Klägern erwähnten Fällen die Vergrößerung (9. und 10. Woche) bzw. die Verkleinerung (49. und 50. Woche) des Unterschieds zwischen den Preisen in Deutschland und in den Niederlanden jeweils zu einem Anstieg bzw. zu einem Rückgang der Ausfuhren geführt hat. Dass nicht strikt für alle Wochen eine parallele Entwicklung zwischen den Schwankungen des Preisunterschieds und dem Umfang der Ausfuhren festgestellt werden kann, genügt an sich nicht, um die Feststellung der Kommission zu entkräften, dass zwischen diesen beiden Faktoren eine solche direkte Korrelation besteht. Es zeigt allenfalls, dass diese Korrelation nicht vollkommen linear verläuft.

106

Somit haben die Kläger nicht dargetan, dass der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, indem sie eine Korrelation zwischen dem Unterschied der Schweinepreise in Deutschland und in den Niederlanden einerseits und dem Umfang der Ausfuhren von Schweinen zwischen diesen beiden Ländern andererseits bejaht hat. Diese Feststellung wird auch nicht durch das Vorbringen der Kläger entkräftet, dass es für einen sachgerechten Vergleich zwischen den üblichen Preisnotierungen in den Niederlanden und in Deutschland erforderlich sei, die einzelnen auf internationaler Ebene praktizierten Preise zu korrigieren, um den unterschiedlichen Kosten und den verschiedenen angewandten Zuschlägen einschließlich der Definitionsunterschiede Rechnung zu tragen. Nach Auffassung des Gerichts genügt insoweit nämlich der Hinweis, dass die Kläger in keiner Weise erläutert haben, inwiefern die Notwendigkeit, die genannten Korrekturen vorzunehmen, dazu führen könnte, dass die Feststellung der Kommission, dass zwischen den Schwankungen des Unterschieds zwischen den Preisen in den Niederlanden und in Deutschland einerseits und dem Umfang der Ausfuhren zwischen diesen beiden Ländern andererseits eine Korrelation besteht, nicht mehr haltbar wäre.

107

Nach alledem ist das Vorbringen der Kläger zurückzuweisen, der Kommission sei ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, indem sie im Rahmen der Definition des räumlich relevanten Marktes eine direkte Korrelation zwischen den Schwankungen des Unterschieds zwischen den Schweinepreisen in den Niederlanden und in Deutschland einerseits und dem Umfang der Schweineausfuhren zwischen diesen beiden Ländern andererseits angenommen hat.

c) Auswirkungen der im Anschluss an Tierseuchen getroffenen tierärztlichen Maßnahmen auf die Ausfuhren

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

108

Die Kläger rügen als offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission, dass sie nicht berücksichtigt habe, dass die im Anschluss an Tierseuchen getroffenen tierärztlichen Maßnahmen zu einer Regionalisierung oder Nationalisierung der Märkte führten. Die Folgen tierärztlicher Maßnahmen im Fall von Tierseuchen seien nämlich im gesamten Staatsgebiet spürbar und hätten Auswirkungen auf den Handelsverkehr mit dem Ausland, unabhängig davon, dass normalerweise nur in bestimmten Regionen die Ausfuhr verboten werde. Da der Schweinehandel in den Niederlanden auf drei Hauptregionen der Schweinehaltung konzentriert sei, führe das Auftreten einer Tierkrankheit in einer dieser drei Regionen zur sofortigen Sperrung dieses Gebiets, so dass die Schweinehalter dieser Region ihre Tiere nicht mehr in andere Regionen befördern könnten. Dadurch werde der gesamte nationale Markt beeinträchtigt.

109

Speziell zu den Ausfuhren weisen die Kläger darauf hin, dass beim Auftreten einer Tierseuche in einem Teil des Staatsgebiets der Handelsverkehr mit dem Ausland normalerweise vorübergehend ausgesetzt werde, wodurch den Schweinehaltern die für den Export produzierten, ein sehr hoher Schaden entstehen könne. Dies sei der Grund, warum die Schweinehalter und -händler sich mit der Produktion für den Export zurückhielten.

110

Die Kommission, unterstützt von der Streithelferin, weist das Vorbringen der Kläger zurück.

Würdigung durch das Gericht

111

Wie aus Randnr. 43 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, hat die Kommission die Auswirkungen von Tierseuchen auf die Ausfuhren berücksichtigt. Aufgrund der Feststellung, dass den Angaben über die Ausfuhren zufolge die auf Tierkrankheiten zurückzuführende Aussetzung von Ausfuhren die Ausfuhr einer großen Zahl von Schweinen aus den Niederlanden nach Deutschland nicht verhindert habe und dass die auf nationaler Ebene getroffenen tierärztlichen Maßnahmen sowohl den Handel innerhalb der Niederlande als auch die Ausfuhren von dort beeinträchtigten, ist sie zu der Ansicht gelangt, dass diese Maßnahmen nicht als ein für die Definition des räumlichen Marktes maßgeblicher Faktor angesehen werden könnten.

112

Nach Auffassung des Gerichts zeigt die Prüfung der verschiedenen in die Akten aufgenommenen Angaben, dass die auf Tierseuchen zurückzuführende Aussetzung von Ausfuhren im Allgemeinen nur für einen begrenzten Zeitraum Auswirkungen hatte und sich die Ausfuhren nach jeder durch eine Tierseuche ausgelösten Krise rasch normalisierten und schnell wieder die üblichen Werte erreichten. Angesichts dieser Feststellungen ist in keiner Weise bewiesen, dass die Schlussfolgerung der Kommission, die auf Tierseuchen zurückzuführende Aussetzung oder vorübergehende Beschränkung der Ausfuhren führe nicht zu einer Nationalisierung oder einer Regionalisierung des relevanten Marktes und stelle daher keinen für die Definition des räumlichen Marktes maßgeblichen Umstand dar, mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist.

113

Daher ist auch diese Rüge zurückzuweisen.

d) Weitere Ausfuhrhindernisse

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

114

In der Klageschrift berufen sich die Kläger darauf, dass auch Hindernisse finanzieller oder anderer Art eine Unterscheidung zwischen dem niederländischen und dem deutschen Markt erforderlich machten. Zu diesen Hindernissen zählen sie eine zusätzliche tierärztliche Untersuchung der für den Verkauf auf dem deutschen Markt bestimmten niederländischen Schweine sowie bestimmte mit der Ausfuhr verbundene „Zusatzkosten“. In der Erwiderung tragen sie vor, diese mit der Ausfuhr verbundenen Zusatzkosten seien vom NVV in seiner Beantwortung des von der Kommission im Verwaltungsverfahren versandten Fragebogens im Einzelnen erläutert worden; dabei gehe es insbesondere um Schwellen, die den Schweinepreis beträfen, die Leistung der Betriebe, den Wettbewerb auf dem europäischen Fleischmarkt, Anforderungen an die Produktqualität bei Schweinen, zusätzliche Transportkosten, Ausfuhrgenehmigungen und Kosten von Blutuntersuchungen (wegen der Aujeszkyschen Krankheit).

115

Insbesondere zu den „Schwellen, die den Schweinepreis betreffen“ sei der Antwort des NVV auf den Fragebogen der Kommission sowie dem Bericht des PVVE (vgl. oben, Randnr. 97) zu entnehmen, dass zwischen dem Schweinepreis in Deutschland und dem in den Niederlanden nach Berücksichtigung einer ganzen Reihe von Berichtigungsfaktoren eine Differenz von 0,08 Euro je kg bestehe, was zu einer Schwelle von 7,20 Euro je Schwein führe, da das Durchschnittsgewicht eines geschlachteten Schlachtschweins bei etwa 90 kg liege.

116

Die Kommission trägt vor, die Kläger hätten sich hierzu in der Klageschrift auf den Hinweis beschränkt, dass es für die zur Ausfuhr nach Deutschland bestimmten Schweine eine zusätzliche tierärztliche Untersuchung gebe. Sie bestreitet daher, unterstützt von der Streithelferin, die Zulässigkeit der Berufung auf weitere angebliche Ausfuhrhindernisse, da diese erstens in der Erwiderung und damit verspätet vorgebracht worden seien und zweitens, abgesehen von den Transportkosten, auch in der Beantwortung des Fragebogens, auf die die Kläger verwiesen, nicht im Einzelnen erläutert worden seien. Jedenfalls bestreitet die Kommission, unterstützt von der Streithelferin, der Sache nach das gesamte Vorbringen der Kläger.

Würdigung durch das Gericht

117

Zunächst ist das Vorbringen zu der zusätzlichen tierärztlichen Untersuchung zu prüfen, die bei den für die Ausfuhr nach Deutschland bestimmten Schweinen durchgeführt werden müsse. Die Kommission führt hierzu in den Randnrn. 33 und 34 der angefochtenen Entscheidung aus, dass die am Zusammenschluss Beteiligten angegeben hätten — was von mehreren Dritten bestätigt worden sei –, dass alle lebenden Schlachtschweine unabhängig vom Ort ihrer Schlachtung untersucht werden müssten, wobei die einzige zusätzliche Anforderung im Hinblick auf die Ausfuhr darin bestehe, dass ein Tierarzt in dem Betrieb oder in der Sammelstelle anwesend sei, was Zusatzkosten von etwa 1 bis 1,25 Euro je Schwein verursache, die im Übrigen durch den traditionell höheren Verkaufspreis in Deutschland ausgeglichen würden.

118

Das Gericht stellt hierzu fest, dass die Kläger weder in ihren Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung in irgendeiner Weise die Behauptung untermauert haben, dass es für die zur Ausfuhr nach Deutschland bestimmten Schweine eine zusätzliche tierärztliche Untersuchung gebe, die sich von der unterscheide, von der in der angefochtenen Entscheidung die Rede sei. Daher ist diese Rüge zurückzuweisen.

119

Zu den weiteren angeblichen Ausfuhrhindernissen ist festzustellen, dass sie tatsächlich nur in der Erwiderung aufgeführt sind und dass die Klageschrift insoweit weder eine spezielle noch allgemeine Bezugnahme auf die Beantwortung des Fragebogens der Kommission durch den NVV enthält. Allerdings ist daran zu erinnern, dass zwar neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne von Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, sofern sie nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, doch ist nach ständiger Rechtsprechung ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher — unmittelbar oder implizit — in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, für zulässig zu erklären (vgl. Urteile des Gerichts vom 19. September 2000, Dürbeck/Kommission, T-252/97, Slg. 2000, II-3031, Randnr. 39, und Cableuropa u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnrn. 109 und 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

120

In der Klageschrift rügen die Kläger mehrfach, dass die Kommission von ihnen im Verwaltungsverfahren vorgetragene tatsächliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen habe, und verweisen dazu, wenn auch allgemein, auf die Argumente, die sie in den von ihnen im Laufe dieses Verfahrens eingereichten Schriftsätzen vorgetragen hatten. Zudem erwähnen die Kläger in der Klageschrift „finanzielle oder andere Hindernisse“ und „mit der Ausfuhr verbundene Zusatzkosten“, durch die sich der niederländische und der deutsche Markt für Schlachtschweine unterschieden. Folglich können die Erläuterungen der Kläger in der Erwiderung als Erweiterung bereits in der Klageschrift vorgetragener Argumente angesehen werden. Daher sind sie in Anbetracht der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung zulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 1998, Thai Bicycle/Rat, T-118/96, Slg. 1998, II-2991, Randnrn. 144 und 145).

121

Allerdings sind die Argumente der Kläger hierzu nicht stichhaltig.

122

Erstens ist nämlich zu den angeblichen „Schwellen, die den Schweinepreis betreffen“ daran zu erinnern, dass die Definition des Marktes in sowohl seiner sachlichen als auch seiner räumlichen Dimension hauptsächlich dazu dient, systematisch die Wettbewerbskräfte zu ermitteln, denen sich die beteiligten Unternehmen zu stellen haben, sowie festzustellen, welche konkurrierenden Unternehmen tatsächlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und sie daran zu hindern, sich einem wirksamen Wettbewerbsdruck zu entziehen. Die für die Definition des räumlichen Marktes im vorliegenden Fall grundlegende Frage war daher die, ob die Kunden der am Zusammenschluss Beteiligten, insbesondere die Schweinehalter, bei einer leichten, aber dauerhaften Senkung des Kaufpreises für Schweine oder Sauen in den betreffenden Gebieten zu andernorts ansässigen Schlachtbetrieben wechseln würden (vgl. oben, Randnr. 80 und Randnrn. 2 und 17 der Bekanntmachung über den relevanten Markt).

123

Mehrere in den Akten enthaltene Angaben stützen jedoch die Feststellung der Kommission, dass nicht nur von den Schlachtbetrieben in den Niederlanden, sondern auch von bestimmten Schlachtbetrieben in Deutschland ein Wettbewerbsdruck ausgeht, der das Verhalten der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen beeinflussen kann (vgl. oben, Randnrn. 102 bis 104). Zudem zeigen die vom PVVE übermittelten und von den Klägern selbst der Erwiderung als Anlage beigefügten Angaben zu den Ausfuhren von Schweinen aus den Niederlanden nach Deutschland (vgl. oben, Randnr. 105), dass zwischen beiden Ländern ständig Ausfuhren in nicht zu vernachlässigendem Umfang erfolgten, und zwar selbst dann, wenn der Unterschied zwischen dem Preis in Deutschland und dem in den Niederlanden weniger als 7,20 Euro je Schwein betrug. Die Angaben belegen, dass etwaige „Schwellen, die den Schweinepreis betreffen“, wenn es sie denn gegeben hat, was im Übrigen nicht hinreichend dargetan ist, als solche nur ein schwaches Ausfuhrhindernis gewesen wären und der Kommission daher bei ihrer Beurteilung kein Fehler unterlaufen ist. Folglich ist diese Rüge zurückzuweisen.

124

Was zweitens das angebliche Hindernis im Zusammenhang mit den angenommenen zusätzlichen Transportkosten angeht, führt die Kommission in Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung aus, dass nach Angaben der am Zusammenschluss Beteiligen und den Ergebnissen der Marktuntersuchung die Transportkosten nicht ausschlaggebend seien, da sie sich auf den Preis von Schlachtschweinen nur marginal auswirkten. Die Kläger haben dem weder in der Klageschrift noch in der Erwiderung widersprochen. Zur Stützung ihrer Behauptungen nehmen sie im Übrigen nur sehr allgemein auf die Beantwortung des Fragebogens der Kommission durch den NVV Bezug. Auch wenn in dieser Beantwortung die Transportkosten tatsächlich erwähnt werden, bietet sie keine Stütze für die Behauptungen der Kläger und ist nicht einmal geeignet, als Grundlage für deren Forderungen oder als Beleg für einen entsprechenden offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission zu dienen (vgl. oben, Randnrn. 60 ff.). Daher ist auch diese Rüge zurückzuweisen.

125

Schließlich werden drittens die oben in Randnr. 114 genannten weiteren angeblichen Ausfuhrhindernisse weder in der Klageschrift noch in der Beantwortung des Fragebogens der Kommission durch den NVV erläutert noch durch irgendein Beweismittel untermauert. Zudem erklären die Kläger nicht, inwiefern die Leistung der Betriebe und der Wettbewerb auf dem europäischen Fleischmarkt Ausfuhrhindernisse bilden oder Zusatzkosten bei den Ausfuhren nach sich ziehen können.

126

Nach alledem ist der Kommission bei der Definition des räumlichen Marktes, soweit es um die von den Klägern genannten angeblichen weiteren Ausfuhrhindernisse geht, kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen.

e) Kürzere Entfernungen für die Beförderung als der von der Kommission berücksichtigte Radius von 150 km und politischer Druck

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

127

Nach Angaben der Kläger werden über 70% des Schweinefleischs zu den Schlachtbetrieben über Entfernungen von weniger als 50 km, 85% über Entfernungen von weniger als 70 km und 95% über Entfernungen von weniger als 95 km befördert. Dies zeige, dass der größte Teil der Schlachtschweine über deutlich kürzere Entfernungen zum Schlachtbetrieb befördert werde als im Radius von 150 km, der der Definition des räumlich relevanten Marktes in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegen habe. Diesen Radius habe die Kommission daher willkürlich festgelegt. Wegen der Ausfuhrhindernisse sei es im vorliegenden Fall sehr unwahrscheinlich, ja sogar unvorstellbar, dass die Lieferanten lebender Schlachtschweine nach der dauerhaften aber leichten Senkung des Kaufpreises von der aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Einheit veranlasst würden, ihre Tiere über eine Entfernung von 150 km zu konkurrierenden Schlachtbetrieben zu befördern.

128

Die Kläger tragen darüber hinaus vor, auch der wachsende politische Druck mit dem Ziel, die Dauer der Beförderung lebender Tiere zu verkürzen, zeige, dass es sachgerecht sei, den räumlich relevanten Markt im vorliegenden Fall auf das niederländische Staatsgebiet zu begrenzen.

129

Die Kommission weist das Vorbringen der Kläger zurück.

Würdigung durch das Gericht

130

Zunächst kommt es, wie oben in Randnr. 122 ausgeführt, für die Definition des räumlich relevanten Marktes im vorliegenden Fall auf die Frage an, ob die Lieferanten von Schlachtschweinen bereit wären, nach einer angenommenen leichten aber dauerhaften Senkung des Schweinepreises ihre Tiere über eine Entfernung von 150 km zu im Wettbewerb stehenden Schlachtbetrieben zu befördern, so dass eine solche Preissenkung für die aus dem Zusammenschluss hervorgegangene Einheit unrentabel wäre. Die Tatsache, dass die Mehrheit der Schlachtschweine üblicherweise über Entfernungen von weniger als 150 km befördert werden, ist als solche daher kein für die Definition des relevanten Marktes maßgeblicher Gesichtspunkt.

131

Zudem haben die von der Kommission durchgeführte Marktuntersuchung wie auch die in die Akten aufgenommenen, zuvor dargestellten Beweismittel bestätigt, dass die in einem Umkreis von 150 km gelegenen Schlachtbetriebe im Fall einer Senkung des Kaufpreises für Schweine nach dem Zusammenschluss eine Alternative sein konnten (vgl. oben, Randnrn. 102 ff.). Demnach ist der Kommission insoweit kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen.

132

Was den angeblichen politischen Druck betrifft, so erkennen die Kläger selbst an, dass es sich um ergänzendes Vorbringen handelt, das somit keinen für die Definition des räumlichen Marktes maßgeblichen Umstand darstellt. Jedenfalls haben die Kläger nichts vorgetragen, was ihre entsprechenden Behauptungen stützen könnte.

133

Nach alledem sind auch diese Rügen zurückzuweisen.

f) Frühere Entscheidungspraxis

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

134

Die Kläger werfen der Kommission vor, ohne einen gewichtigen Grund von ihrer früheren Entscheidungspraxis bezüglich der Definition des räumlichen Marktes für den Ankauf lebender Schlachtschweine und auch von der Entscheidungspraxis der niederländischen Wettbewerbsbehörde abgewichen zu sein. Es sei zwar richtig, dass die Kommission den räumlich relevanten Markt anhand der in jedem Einzelfall maßgebenden Gesichtspunkte definieren müsse, gleichwohl dürfe sie das aber nicht in der Weise tun, dass sie sich unerwartet und ohne Angabe gewichtiger Gründe von ihrer früheren Praxis abwende. Zudem stellten die Entscheidungen der Kommission zum räumlichen Markt für den Ankauf lebender Schlachtschweine in anderen Mitgliedstaaten gleichfalls Präzedenzfälle dar.

135

Die Kommission weist das Vorbringen der Kläger zurück.

Würdigung durch das Gericht

136

Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung zwar ihren Gedankengang ausdrücklich darlegen muss, wenn eine Entscheidung erheblich weiter geht als die früheren Entscheidungen (Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 1975, Groupement des fabricants de papiers peints de Belgique u. a./Kommission, 73/74, Slg. 1975, 1491, Randnr. 31), doch können die Wirtschaftsteilnehmer kein berechtigtes Vertrauen in die Beibehaltung einer früheren Entscheidungspraxis setzen, die im Rahmen der Ermessensbefugnis der Gemeinschaftsorgane Änderungen unterworfen ist (vgl. Urteil General Electric/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 512 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insbesondere können die Kläger nicht deswegen ein berechtigtes Vertrauen haben, weil die Kommission in einer früheren Entscheidung Märkte in bestimmter Weise definiert hat, da die in einer solchen Entscheidung getroffenen Feststellungen weder die Kommission noch gar das Gericht binden (vgl. in diesem Sinne Urteil General Electric/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 514).

137

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Kläger keinen Fall angeführt haben, in dem die Kommission die Märkte für den Ankauf lebender Schlachtschweine und -sauen in den Niederlanden untersucht hätte. Daher können sie nicht geltend machen, die Kommission sei in der angefochtenen Entscheidung von früheren Entscheidungen abgewichen. Es ist zwar richtig, dass die Kommission in einigen Entscheidungen den Markt für den Ankauf lebender Schlachtschweine in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere in Dänemark (vgl. Entscheidung 2000/42/EG der Kommission vom 9. März 1999 in einem Verfahren nach der Verordnung [EWG] Nr. 4064/89 des Rates [Sache IV/M.1313 Danish Crown/Vestjyske Slagterier] [ABl. 2000, L 20, S. 1] und Entscheidung vom 14. Februar 2002 in einem Verfahren nach der Verordnung Nr. 4064/89 [Sache COMP/M.2662 Danish Crown/Steff-Houlberg]) und in Deutschland (Entscheidung der Kommission vom 19. März 2004 in einem Verfahren nach der Verordnung Nr. 4064/89 [Sache COMP/M.3337 Best Agrifund/Nordfleisch]) geprüft hat, doch lässt sich die in diesen Entscheidungen durchgeführte Analyse nicht zwangsläufig auf andere räumliche Märkte übertragen, da sich die Wettbewerbsbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten grundlegend unterscheiden können.

138

Zwar ist die Kommission in ihren früheren Entscheidungen in Bezug auf den dänischen Markt in der Tat zu dem Ergebnis gelangt, dass der Markt für lebende Schlachtschweine ein Markt von nationalem Umfang sei, doch zeigt ein Vergleich der Entscheidungen, dass sich die Bedingungen auf dem niederländischen und die auf dem dänischen Markt grundlegend unterscheiden. Zum einen ist der Markt in Dänemark anders als der in den Niederlanden nämlich durch Schlachtbetriebe mit genossenschaftlicher Organisationsstruktur gekennzeichnet, die die Schweinehalter durch Verpflichtungen zur ausschließlichen Belieferung, durch lange Kündigungsfristen und durch Prämien an die Schweineschlachthöfe bindet. Zum anderen haben die Ausfuhren niederländischer Schweine nach Deutschland einen viel größeren Umfang als die dänischer Schweine, obwohl der Unterschied zwischen den dänischen und den deutschen Preisen viel größer ist als der zwischen den niederländischen und den deutschen Preisen. Was den deutschen Markt betrifft, hat die Kommission in der von den Klägern erwähnten Sache Best Agrifund/Nordfleisch im Übrigen die Frage der Definition des räumlichen Marktes offen gelassen.

139

Zu den unterschiedlichen Beurteilungen der Kommission in der angefochtenen Entscheidung und der niederländischen Wettbewerbsbehörde ist zunächst festzustellen, dass Entscheidungen der nationalen Behörden angesichts der genauen Zuständigkeitsverteilung, auf der die Verordnung Nr. 139/2004 beruht, für die Kommission in Verfahren der Fusionskontrolle nicht bindend sein können (vgl. in diesem Sinne zur Verordnung [EWG] Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [ABl. 1990, L 257, S. 13], Urteil des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2007, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, C-202/06 P, Slg. 2007, I-12129, Randnr. 56). Zudem äußern sich die Kommission und die niederländische Wettbewerbsbehörde in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu unterschiedlichen Gesichtspunkten (vgl. in diesem Sinne Urteil Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, Randnr. 57). Jedenfalls haben die Kläger selbst eingeräumt, dass die niederländische Wettbewerbsbehörde bei der Definition des räumlichen Marktes dem Wettbewerbsdruck der von ausländischen Schlachtbetrieben in Grenzgebieten ausgeht, Rechnung getragen habe.

140

Demnach ist auch diese Rüge zurückzuweisen.

141

Nach alledem ist der dritte Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen, da die Kläger nicht dargetan haben, dass der Kommission bei der Definition des räumlichen Marktes in der angefochtenen Entscheidung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist.

5. Zum ersten und zum vierten Teil: Prüfung des Zusammenschlusses im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht

a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

142

Nach Ansicht der Kläger wird entgegen dem Ergebnis, zu dem die Kommission am Ende ihrer Prüfung in der angefochtenen Entscheidung gelangt sei, durch den Zusammenschluss eine beherrschende Stellung der neuen Einheit auf den Märkten für den Ankauf von lebenden Schlachtschweinen und -sauen begründet, die wirksamen Wettbewerb behindere und deshalb für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar hätte erklärt werden müssen.

143

Erstens beruhe die wirtschaftliche Analyse durch die Kommission auf einer fehlerhaften Annahme, die mit der unzutreffenden Definition der räumlich relevanten Märkte zusammenhänge. So wäre die Kommission, hätte sie die räumlich relevanten Märkte auf das nationale Gebiet beschränkt, zu einem anderen Ergebnis gelangt, nämlich dem, dass durch den Zusammenschluss eine „besonders beherrschende Stellung“ auf diesen Märkten begründet werde. Im vorliegenden Fall hielten die am Zusammenschluss Beteiligten nach dem streitigen Vorgang einen Marktanteil von 65% auf dem niederländischen Markt für den Ankauf lebender Schlachtschweine, während die übrigen Schlachtbetriebe nach den vom NVV vorgelegten Zahlen jeweils auf einen Marktanteil von höchstens 8% kämen.

144

Die Kläger beanstanden zweitens die Feststellung in Randnr. 50 der angefochtenen Entscheidung, dass sich die durchschnittliche Überkapazität der Schweineschlachtbetriebe in den Niederlanden auf 12% belaufe. Sie sind der Meinung, dass ganz im Gegenteil im vorliegenden Fall keine Überkapazitäten bestünden, da die Kapazität eines Schlachtbetriebs nicht immer in vollem Umfang genutzt werde, um die ordentliche Führung des Unternehmens zu gewährleisten. Es bleibe stets eine Reserve von etwa 10% der Kapazität eines Schlachtbetriebs ungenutzt, um auf Schwankungen des Angebots an Schlachtschweinen angemessen reagieren zu können. Die 100%ige Auslastung der Kapazität eines Schlachtbetriebs würde hingegen zu einem Markt führen, auf dem die Schweinehalter oder -händler sich nicht mehr frei für einen bestimmten Schlachtbetrieb entscheiden könnten, was Marktstörungen hervorrufen könnte.

145

Drittens werfen die Kläger der Kommission vor, sie habe bei der Prüfung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb mehrere Gesichtspunkte außer Acht gelassen, u. a. erstens, dass die Ausfuhren von Schlachtschweinen aus den Niederlanden nach Deutschland niemals 10% bis 15% der Gesamtproduktion überschritten, zweitens, dass der Ausfuhrmarkt ein Auffangmarkt sei, da die Nachfrage auf dem niederländischen Markt etwa 85% bis 90% der Produktionskapazität absorbiere, drittens, dass der Einfuhrmarkt in Deutschland ein ergänzender Markt sei, viertens, dass die Einfuhr von Schweinen aus den Niederlanden nach Deutschland im Wettbewerb mit Einfuhren aus Dänemark stehe, und fünftens schließlich, dass alle diese Gesichtspunkte durch finanzielle Hindernisse und die übrigen im Rahmen des dritten Teils des ersten Klagegrundes genannten Ausfuhrhindernisse zusätzliches Gewicht erhielten.

146

Viertens ergebe sich die nach dem streitigen Vorgang entstehende beherrschende Stellung nicht nur aus den sehr großen Marktanteilen der am Zusammenschluss Beteiligten, sondern auch aus der „beträchtlichen Interessenverflechtung mit verschiedenen Organisationen, die auf dem relevanten Markt über eine gewisse Macht verfügen“ wie der Centrale Organisatie voor de Vleessector (COV), dem PVVE, der Land- en Tuinbouw Organisatie Nederland (LTO), der Zuidelijke Land- en Tuinbouw Organisatie (ZLTO) und dem Noord-Brabantse Christelijke Boerenbond (NCB).

147

Die Kommission, unterstützt von der Streithelferin, weist das Vorbringen der Kläger zurück.

b) Würdigung durch das Gericht

148

Es ist daran zu erinnern, dass nachArt. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 Zusammenschlüsse, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich behindert würde, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären sind.

149

Ferner ist das Vorhandensein einer beherrschenden Stellung zwar stets individuell anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Sun Chemical Group u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 136), doch kann nach dem 32. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 bei Zusammenschlüssen, die wegen des begrenzten Marktanteils der beteiligten Unternehmen nicht geeignet sind, wirksamen Wettbewerb zu behindern, davon ausgegangen werden, dass sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Ein solches Indiz besteht insbesondere dann, wenn der Marktanteil der beteiligten Unternehmen im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben 25% nicht überschreitet.

150

Im vorliegenden Fall hat die Kommission festgestellt, dass auf den Märkten für den Ankauf von Schlachtschweinen nach dem Zusammenschluss die an ihm Beteiligten auf jedem der drei relevanten Märkte insgesamt Marktanteile von weniger als 30% halten würden (Randnr. 47 der angefochtenen Entscheidung). Im Anschluss hieran hat die Kommission in den Randnrn. 48 bis 51 der angefochtenen Entscheidung den Wettbewerb analysiert und festgestellt, dass die Märkte nach dem Zusammenschluss durch das Vorhandensein mehrerer Wettbewerber mit Marktanteilen zwischen 4% und 16% (Randnr. 49 der angefochtenen Entscheidung) und mit Überkapazitäten der Schlachtbetriebe von etwa 12% in den Niederlanden, 14% in Belgien und 28% in den westlichen Regionen Deutschlands hinreichend aufgeteilt blieben.

151

Zu den Märkten für den Ankauf von Schlachtsauen hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Marktanteile nach dem Zusammenschluss noch niedriger seien, da sie in jedem der drei relevanten Märkte unter 20% lägen (Randnr. 52 der angefochtenen Entscheidung). In Anbetracht des geringen Umfangs der Marktanteile, der deutlich unter der im 32. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 genannten Obergrenze liegt, hielt die Kommission eine weiter gehende Analyse des Wettbewerbs nicht für erforderlich (Randnr. 53 der angefochtenen Entscheidung).

152

Am Ende dieser Analyse gelangte die Kommission daher zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss auf den Märkten für den Ankauf lebender Schlachtschweine und -sauen keine wettbewerblichen Probleme aufwerfe (Randnr. 54 der angefochtenen Entscheidung).

153

Das Gericht stellt fest, dass das Vorbringen der Kläger die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung durchgeführte Analyse des Wettbewerbs nicht in Frage stellen kann.

154

Erstens ist nämlich darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen zur unzutreffenden Definition der relevanten Märkte bereits im Rahmen der Prüfung des zweiten und des dritten Teils des ersten Klagegrundes zurückgewiesen wurde (vgl. oben, Randnrn. 69 ff. bzw. 79 ff.).

155

Was zweitens die Feststellung in Randnr. 50 der angefochtenen Entscheidung zu der Überkapazität in den niederländischen Schlachtbetrieben von etwa 12% betrifft, so räumen die Kläger in der Klageschrift und in der Erwiderung diese Überkapazität selbst ein, wenn sie erklären, dass „eine gewisse Kapazitätsreserve (etwa 10%) erforderlich ist, um sich dem recht schwankenden Angebot an Schlachtschweinen anpassen zu können“. Jedenfalls stellt eine solche etwaige Überkapazität auf dem Markt, auch wenn sie erheblich ist, bei der Wettbewerbsanalyse lediglich einen ergänzenden Faktor dar, der die Stellung der am Zusammenschluss Beteiligten auf dem Markt nach dem Zusammenschluss zu relativieren vermag.

156

Drittens ist zu den oben in Randnr. 145 genannten Gesichtspunkten, die von der Kommission bei ihrer Analyse des Wettbewerbs angeblich außer Acht gelassen wurden, festzustellen — ohne die von der Kommission aufgeworfene Frage ihrer Zulässigkeit aufzugreifen –, dass die Kläger weder erläutern, aus welchen Gründen und wie die Prüfung dieser Gesichtspunkte die Kommission zu dem Schluss hätte führen sollen, dass wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben durch den Zusammenschluss erheblich behindert würde, noch ausführen, auf welche andere Weise der Kommission bei ihrer Prüfung des Zusammenschlusses unter Wettbewerbsaspekten durch die Nichtberücksichtigung dieser Gesichtspunkte ein Beurteilungsfehler unterlaufen sei. Zudem untermauern die Kläger ihre Behauptungen in keiner Weise, während das Bestehen der von ihnen geltend gemachten Ausfuhrhindernisse bereits im Rahmen der Prüfung des dritten Teils des ersten Klagegrundes verneint wurde.

157

Schließlich haben die Kläger für die von ihnen behauptete „Interessenverflechtung“ mit Organisationen, die auf dem relevanten Markt über eine gewisse Macht verfügen, keine Beweise beigebracht, so dass diese Rüge zurückzuweisen ist.

158

Demnach sind der erste und der vierte Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen, da die Kläger nicht dargetan haben, dass der Kommission bei ihrer Prüfung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb Fehler unterlaufen sind.

159

Nach alledem ist der erste Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

B — Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungs- und die Sorgfaltspflicht

160

Der zweite Klagegrund, mit dem ein Verstoß der Kommission gegen die Begründungspflicht (Art. 253 EG) und gegen die Sorgfaltspflicht gerügt wird, lässt sich in drei Teile gliedern.

1. Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes: Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht

a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligen

161

Die Kläger werfen der Kommission erstens vor, gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen zu haben, indem sie die von ihnen zur Stützung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Argumente und Angaben außer Acht gelassen habe. Sie habe diese vollständig übergangen oder zumindest nicht in ihre Untersuchung einbezogen, obwohl es sich um Umstände gehandelt habe, auf die die Definition des räumlich relevanten Marktes hätte gestützt werden müssen. Zweitens habe die Kommission die angefochtene Entscheidung auf Angaben, die die am Zusammenschluss Beteiligten und mit diesen verbundene Dritte oder nicht hinreichend sachkundige oder repräsentative Dritte gemacht hätten, oder auf nicht angemessen belegte persönliche Annahmen gestützt und trotz der von den Klägern vorgetragenen Argumente und der Unstimmigkeiten zwischen den ihr vorliegenden Angaben keine unabhängige Marktstudie durchgeführt. Dies habe dazu geführt, dass die Kommission zu falschen Ergebnissen und Schlussfolgerungen gelangt sei. Insbesondere in Bezug auf die Erklärung von Herrn J. werfen die Kläger der Kommission vor, sie nicht um Auskunft über deren Inhalt gebeten und ihre Schreiben vom 21. Dezember 2004 nicht berücksichtigt zu haben (vgl. oben, Randnr. 26).

162

Die Kommission weist das gesamte Vorbringen der Kläger zurück.

b) Würdigung durch das Gericht

Zur Sorgfaltspflicht

163

Nach ständiger Rechtsprechung kommt in den Fällen, in denen die Organe der Gemeinschaft wie auf dem Gebiet der Fusionskontrolle über einen Beurteilungsspielraum verfügen (vgl. die oben in Randnr. 53 angeführte Rechtsprechung), der Beachtung der Garantien, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, eine um so größere Bedeutung zu. Zu diesen Garantien gehören insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, das Recht des Betroffenen, seinen Standpunkt zu Gehör zu bringen, und das Recht auf eine ausreichende Begründung der Entscheidung (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14, Urteile des Gerichts vom 18. September 1995, Nölle/Rat und Kommission, T-167/94, Slg. 1995, II-2589, Randnr. 73, und vom 11. Juli 1996, Métropole télévision u. a./Kommission, T-528/93, T-542/93, T-543/93 und T-546/93, Slg. 1996; II-649, Randnr. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

164

Auf dem Gebiet der Fusionskontrolle verfügt die Kommission nach gefestigter Rechtsprechung vor allem bei wirtschaftlichen Beurteilungen über einen Beurteilungsspielraum (vgl. die in Randnr. 53 angeführte Rechtsprechung). Der Beachtung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährten Garantien durch die Kommission, zu denen die Sorgfaltspflicht gehört, die ihr auferlegt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, kommt daher auf diesem Gebiet eine um so größere Bedeutung zu (zur Bedeutung der Beachtung der Garantien, die die Gemeinschaftsrechtsordnung auf dem Gebiet der Fusionskontrolle gewährt, vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, Nr. 126, Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 2008, C-413/06 P, Slg. 2008, I-4951).

165

Da die Kommission bei ihrem Handeln auf diesem Gebiet die Sorgfaltspflicht zu beachten hat, muss sie mit der gebührenden Sorgfalt die für die Ausübung ihres Ermessens maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände feststellen, indem sie die für die Ausübung dieses Ermessens unerlässlichen Fakten zusammenträgt, die erhebliche Auswirkungen auf das Ergebnis des Entscheidungsprozesses haben können. Diese Verpflichtung bedeutet, dass die Kommission erstens gehalten ist, sowohl die ihr von den Anmeldern als auch die ihr von am Verfahren aktiv beteiligten Dritten mitgeteilten Fakten und Informationen zu berücksichtigen, und dass sie zweitens diese Fakten gegebenenfalls durch Marktuntersuchungen oder an die Marktteilnehmer gerichtete Auskunftsverlangen ermitteln muss.

166

Allerdings ist auf dem Gebiet der Fusionskontrolle das Erfordernis der Beachtung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährten Garantien, zu der die Kommission verpflichtet ist, und damit auch das Erfordernis der Beachtung der Sorgfaltspflicht ebenso wie das Erfordernis der Beachtung der Begründungspflicht (vgl. unten, Randnr. 192), im Einklang mit dem Beschleunigungsgebot auszulegen, das die allgemeine Systematik der Verordnung Nr. 139/2004 kennzeichnet und der Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens die Einhaltung strenger Fristen auferlegt (vgl. in diesem Sinne zur Verordnung Nr. 4064/89, Urteil Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, Randnr. 39).

167

Die von den Klägern vorgebrachten Rügen hinsichtlich der angeblichen Verstöße der Kommission gegen die Sorgfaltspflicht sind anhand dieser Grundsätze zu prüfen.

Zu den angeblichen Verstößen gegen die Sorgfaltspflicht

168

Die Kläger tragen im Wesentlichen vor, die Kommission habe gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen, indem sie erstens die von ihnen im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente und Angaben nicht berücksichtigt habe und zweitens die angefochtene Entscheidung auf Angaben gestützt habe, die im Wesentlichen von den am Zusammenschluss Beteiligten oder von mit diesen verbundenen Dritten gemacht worden seien, jedenfalls auf Angaben, die nicht durch eine fundierte und unabhängige Marktuntersuchung hinreichend überprüft worden seien.

169

Zum ersten Argument dieses Teils ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Kläger im Rahmen des zweiten Klagegrundes auf die allgemein formulierte Rüge beschränken, die Kommission habe die von ihnen im Verwaltungsverfahren vorgetragen Umstände und Angaben nicht berücksichtigt, aber nicht genau angeben, welche im vorliegenden Fall maßgebenden Umstände oder Angaben die Kommission nicht mit der erforderlichen Sorgfalt und Unparteilichkeit geprüft habe.

170

Im Übrigen folgt aus einer Prüfung der Akten sowie den oben in den Randnrn. 79 ff. zum dritten Teil des ersten Klagegrundes dargelegten Erwägungen, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen der Kläger die von diesen im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Umstände und Angaben nicht außer Acht gelassen hat, sondern im Gegenteil sehr wohl berücksichtigt und in ihre Untersuchung einbezogen hat. Diese Feststellung wird dadurch bestätigt, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung im Kern ausdrücklich alle Umstände untersucht hat, von denen die Kläger im Rahmen der vorliegenden Klage behaupten, dass sie von ihnen im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, von der Kommission in ihrer Untersuchung aber nicht berücksichtigt worden seien.

171

So wird in der angefochtenen Entscheidung die auf die fehlende Austauschbarkeit deutscher und niederländischer Schweine gestützte Rüge in Randnr. 27 (erster Gedankenstrich) und in den Randnrn. 31 und 32 geprüft; die Rüge der fehlenden Korrelation zwischen den Schwankungen des Unterschieds der Kaufpreise und dem Umfang der Ausfuhren wird in den Randnrn. 36 bis 38 behandelt; die Folgen von Tierseuchen werden in den Randnrn. 27 (dritter Gedankenstrich) und 43 der Entscheidung untersucht; die angeblichen tierseuchenrechtlichen Anforderungen und die anderen angeblichen Zusatzkosten bei Ausfuhren werden in Randnr. 27 (zweiter Gedankenstrich) und in den Randnrn. 33 bis 35 der Entscheidung geprüft; die Frage der Transportentfernungen wird in Randnr. 26 behandelt; die früheren einschlägigen Entscheidungen der Kommission werden in Randnr. 17 der Entscheidung berücksichtigt; in Randnr. 50 in dem Teil, in dem die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb geprüft werden, wird die Frage der Überkapazitäten behandelt. Schließlich beschäftigt sich die Kommission in den Randnrn. 29, 39 und 40 der angefochtenen Entscheidung mit dem Vorbringen zur Dauer der Lieferverträge, die die Kläger bei dem Treffen vom 10. Dezember 2004 angesprochen, im Rahmen der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht aufgegriffen haben. Hingegen ist weder den Akten noch den Aussagen der Kläger zu entnehmen, dass diese im Verwaltungsverfahren ausdrücklich die Rügen vorgetragen hätten, mit denen geltend gemacht wird, dass die Transportentfernungen kürzer als der von der Kommission berücksichtigte Radius von 150 km gewesen seien und politischer Druck ausgeübt werde, um die Dauer der Beförderungen lebender Tiere zu verringern.

172

Daher sind die entsprechenden Rügen der Kläger zurückzuweisen.

173

Mit dem zweiten Argument dieses Teils ziehen die Kläger sowohl die erste in Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung genannte „Marktuntersuchung“ in Zweifel, die die Kommission mittels Übersendung eines Fragebogens an mehrere Marktteilnehmer durchgeführt hatte, als auch die von der Kommission so genannte „Ergänzungsuntersuchung“ in den Randnrn. 30 ff. der angefochtenen Entscheidung, mit der die Relevanz der von den Klägern vorgebrachten Gesichtspunkte und Argumente geprüft werden sollte. Nach Ansicht der Kläger ist insbesondere die Ergänzungsuntersuchung „fehlerhaft“ und „nicht repräsentativ“, da sie ausschließlich auf der Grundlage von Erklärungen der am Zusammenschluss Beteiligten oder von mit diesen verbundenen Dritten vorgenommen worden sei.

174

Zur ersten „Marktuntersuchung“ ist zunächst zu bemerken, dass die Kommission in Fusionskontrollverfahren im Anschluss an die Anmeldung üblicherweise im Rahmen der ihr durch die Verordnung Nr. 139/2004 verliehenen Befugnisse eine Untersuchung durchführt, um die Funktionsweise der relevanten Märkte besser zu verstehen und Informationen über die Wettbewerbslage auf diesen Märkten zu sammeln. Eine solche Untersuchung kann u. a. darin bestehen, dass ein Fragebogen an Unternehmen oder andere Einrichtungen wie Unternehmens- oder Berufsvereinigungen gesandt wird, die über eine gründliche Kenntnis der fraglichen Märkte verfügen.

175

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Kommission im vorliegenden Fall eine sehr ausgedehnte Untersuchung durchführte, da sie fast 200 Marktteilnehmer in diese einbezog. Zudem umfasste der an die einzelnen Marktteilnehmer versandte Fragebogen 36 sehr detaillierte Fragen zu den relevanten Märkten sowie zur Prüfung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb. Davon betrafen 14 Fragen den Markt für den Ankauf lebender Schlachtschweine und sechs weitere bezogen sich speziell auf die Ausdehnung des räumlichen Marktes, insbesondere auf Fragen der Transportentfernung, der nationalen Dimension des Marktes, der Regionen, die die am Zusammenschluss Beteiligten als Mittelpunkt des Umkreises von 150 km vorgeschlagen hatten, und der Beförderungskosten. Der NVV hat diesen Fragebogen erhalten und beantwortet.

176

In Anbetracht dessen können die Kläger nicht behaupten, die Kommission habe keine angemessene Untersuchung durchgeführt, um die im vorliegenden Fall maßgebenden Umstände, insbesondere in Bezug auf die Definition des räumlichen Marktes festzustellen, soweit es um die Märkte für den Ankauf von Schlachtschweinen und -sauen geht. Zur Behauptung der Kläger, die angefochtene Entscheidung lasse nicht erkennen, worauf sich die Marktuntersuchung gestützt habe, ist zu bemerken, dass die Kommission erstens in mehreren Randnummern dieser Entscheidung konkret auf die Teilnehmer verweist, die die fraglichen Angaben gemacht haben (vgl. u. a. die Randnrn. 32, 38 und 42 der angefochtenen Entscheidung), und zweitens jedenfalls im Rahmen einer nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 139/2004 erlassenen Entscheidung nicht verpflichtet ist, im Einzelnen die Unterlagen und Quellen anzugeben, auf die sie ihre Prüfung gründet, sofern nicht spezielle Hinweise erforderlich sind, um ihren Gedankengang klar und eindeutig erkennen zu lassen (vgl. in diesem Sinne zur Verordnung Nr. 4064/89 Urteil Verband der freien Rohrwerke u. a./Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 185).

177

Das Vorbringen der Kläger gilt darüber hinaus auch der in Randnr. 30 der angefochtenen Entscheidung erwähnten „Ergänzungsuntersuchung“, die die Kommission durchgeführt hat, um die Verlässlichkeit und Relevanz der von den Klägern selbst im Laufe des Verfahrens vorgebrachten Argumente und Umstände zu beurteilen.

178

Hierzu ergibt sich aus den Akten, dass die Kommission im Anschluss an die Beantwortung des Fragebogens und das Treffen mit den Klägern speziell im Hinblick auf die von den Klägern vorgebrachten Argumente und Umstände eine Ergänzungsuntersuchung durchgeführt hat. Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass sich die Kommission bei dieser „Ergänzungsuntersuchung“ in Wirklichkeit darauf beschränkt hat, noch am selben Tag des Treffens mit den Klägern an die Vertreter der am Zusammenschluss Beteiligten ein E-Mail mit einem Auskunftsverlangen zu den von den Klägern bei dem Treffen vorgebrachten tatsächlichen Umständen zu versenden, die nach Ansicht der Kläger Ausfuhrhindernisse darstellten. Wegen des Erfordernisses äußerst kurzer Verfahrensfristen hatte die Kommission den am Zusammenschluss Beteiligten eine ganz kurze Antwortfrist gesetzt (zwei Tage am Wochenende).

179

Am Tag nach der Versendung dieses Auskunftsverlangens übermittelten die am Zusammenschluss Beteiligten ein Memorandum, in dem sie die Fragen der Kommission Punkt für Punkt beantworteten und ergänzende Unterlagen zur Bestätigung ihrer Aussagen beifügten. Zwei Tage später übersandten die Vertreter der am Zusammenschluss Beteiligten außerdem zur Untermauerung ihrer Argumentation mehrere Erklärungen „Dritter“, die ihre Aussagen in dem Memorandum bekräftigten. Auf diese Auskünfte und Erklärungen hin hielt die Kommission weitere Nachprüfungen nicht für erforderlich.

180

Die Kläger beanstanden den Ablauf dieser „Ergänzungsuntersuchung“ und tragen vor, die Kommission habe sich ausschließlich auf Angaben gestützt, die im Wesentlichen von den am Zusammenschluss Beteiligten stammten. Das Gericht muss daher prüfen, ob die Kommission mit der Durchführung der Ergänzungsuntersuchung in der oben beschriebenen Form gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen hat, aufgrund deren sie die für die Ausübung ihres Ermessens maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände mit der gebührenden Sorgfalt und Unparteilichkeit feststellen muss.

181

Im vorliegenden Fall war die „Ergänzungsuntersuchung“ der Kommission zwar tatsächlich auf die Übersendung eines zusätzlichen Auskunftsverlangens an die am Zusammenschluss Beteiligten beschränkt, betraf jedoch nur eine einzige Frage, nämlich die Definition des räumlichen Marktes, zu der die Kommission bereits eine gründliche Marktuntersuchung durchgeführt hatte, die, wie aus den Akten hervorgeht, vorläufige Ergebnisse erbracht hatte, die mit der Definition im Wesentlichen in Einklang standen, die von den am Zusammenschluss Beteiligten vorgeschlagen und später in die angefochtene Entscheidung übernommen worden war. Gerade weil einige qualifizierte Dritte, u. a. die Kläger, unterschiedliche Standpunkte zum Ausdruck gebracht hatten, hielt die Kommission diese Ergänzungsuntersuchung für erforderlich, um die Relevanz der von diesen Dritten vorgebrachten Gesichtspunkte zu beurteilen.

182

Dass sich die Kommission an die am Zusammenschluss Beteiligten wandte, um deren Meinung zu den angesprochenen Punkten einzuholen, ist in diesem Zusammenhang nicht überraschend, da diese nicht nur über eine gründliche Kenntnis der Märkte verfügten, sondern auch diejenigen waren, die an dem fraglichen Vorgang in erster Linie interessiert waren und auf jeden Fall in die Lage versetzt werden mussten, sich im Rahmen ihrer Verteidigungsrechte zu den maßgebenden Fragen zu äußern, die von dritter Seite im Lauf des Verfahrens aufgeworfen worden waren.

183

Im vorliegenden Fall haben die am Zusammenschluss Beteiligten aber nicht nur das Vorbringen der Kläger zurückgewiesen, sondern zur Unterstützung ihrer Argumente auch Erklärungen Dritter vorgelegt, die in den fraglichen Sektoren tätig sind und daher die Lage auf den betreffenden Märkten wahrscheinlich sehr gut kannten. Den Akten ist insoweit nicht zu entnehmen, dass die Kommission die Unabhängigkeit der Dritten geprüft hätte, die die Auskünfte erteilt haben, die den Standpunkt der am Zusammenschluss Beteiligten untermauerten. Zur Frage, ob die Kommission deshalb ihre Sorgfaltspflicht, wie sie oben in den Randnrn. 163 ff. umschrieben worden ist, verletzt hat, ist jedoch Folgendes zu bemerken.

184

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission angesichts des Beschleunigungsgebots und der kurzen Fristen, die sie in einem Fusionskontrollverfahren einhalten muss, nicht verpflichtet sein kann, alle bei ihr eingehenden Informationen zu überprüfen, sofern keine Indizien für die Unrichtigkeit der mitgeteilten Informationen vorliegen. Denn auch wenn die der Kommission in einem solchen Verfahren obliegende Verpflichtung zur Durchführung einer sorgfältigen und unparteiischen Prüfung ihr nicht erlaubt, sich auf Umstände oder Informationen zu stützen, die nicht als wahr angesehen werden können, hat das Beschleunigungsgebot doch zur Folge, dass sie die Glaubhaftigkeit und Zuverlässigkeit aller ihr übermittelten Informationen nicht selbst in allen Einzelheiten überprüfen kann, da das Fusionskontrollverfahren zwangsläufig in gewissem Maße Vertrauen voraussetzt.

185

In den Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Fusionskontrolle sind verschiedene Maßnahmen vorgesehen, die von der Übermittlung unrichtiger und irreführender Informationen abhalten sollen und diese bestrafen. Wie die Kommission zu Recht bemerkt, sind nämlich nicht nur die Anmelder ausdrücklich verpflichtet, ihr wahrheitsgemäß und vollständig die Tatsachen und Umstände mitzuteilen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (fünfter Erwägungsgrund, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 802/2004), wobei diese Verpflichtung in Art. 14 der Verordnung Nr. 139/2004 mit Sanktionen bewehrt ist, sondern die Kommission kann die Entscheidung über die Vereinbarkeit auch widerrufen, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, oder wenn sie durch Irreführung herbeigeführt worden ist (vgl. Art. 6 Abs. 3 Buchst. a und Art. 8 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 139/2004).

186

Wie aus den oben in den Randnrn. 91 ff. dargelegten Erwägungen hervorgeht, haben die Kläger im vorliegenden Fall jedenfalls keinen Beweis für ihre Behauptung beigebracht, dass die im Zuge der „Ergänzungsuntersuchung“ abgegebenen Erklärungen fast ausnahmslos von Beteiligten stammten, die sich unmittelbar oder mittelbar im Einflussbereich der am Zusammenschluss Beteiligten befänden. Sie bleiben daher den Beweis schuldig, dass die Kommission dadurch, dass sie die Unabhängigkeit dieser Dritten nicht speziell überprüft habe, gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen habe, aufgrund deren sie alle im vorliegenden Fall maßgebenden Gesichtspunkte sorgfältig und unparteiisch prüfen müsse.

187

Speziell in Bezug auf die Erklärung von Herrn J. ergibt sich insbesondere aus den oben in Randnr. 92 getroffenen Feststellungen, dass die Kommission nicht verpflichtet war, die Kläger zu der Erklärung des Sekretärs des PVVE anzuhören; zudem konnten die Schreiben vom 21. Dezember 2004 als solche die Analyse der Kommission jedenfalls nicht in Frage stellen, da die Erklärung von Herrn J. nur eines von zahlreichen Beweismitteln war, auf die die Kommission ihre Schlussfolgerungen stützte, und ihr Inhalt im Übrigen mit den anderen Beweisen in Einklang steht.

188

Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission im vorliegenden Fall ihre Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat und dieser Teil des zweiten Klagegrundes daher zurückzuweisen ist.

2. Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes: Verstoß gegen die Begründungspflicht

a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

189

Die Kläger tragen ferner vor, die Kommission habe weder die angefochtene Entscheidung noch die Zurückweisung der von ihnen im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Argumente und Gesichtspunkte hinreichend begründet. Zum letztgenannten Punkt werfen die Kläger der Kommission konkret vor, ihre Argumente in den Randnrn. 27 bis 29 der angefochtenen Entscheidung zu knapp und unzureichend dargestellt zu haben und die Gründe für die Zurückweisung dieser Argumente oder zumindest die Gründe, auf die sie die Entscheidung gestützt habe, nicht klar, verständlich und hinreichend detailliert angegeben zu haben.

190

Die Kommission weist das Vorbringen der Kläger zurück.

b) Würdigung durch das Gericht

191

Nach ständiger Rechtsprechung muss die durch Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, und vom 22. Juni 2004, Portugal/Kommission, C-42/01, Slg. 2004, I-6079, Randnr. 66).

192

Der Urheber eines solchen Rechtsakts braucht jedoch nicht zu Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, die eindeutig untergeordnete Bedeutung haben, oder mögliche Einwände vorwegzunehmen (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2005, Deutschland und Dänemark/Kommission, „Feta“, C-465/02 und C-466/02, Slg. 2005, I-9115, Randnr. 106). Außerdem müssen die Anforderungen, die an die Begründung einer Entscheidung zu stellen sind, den tatsächlichen Möglichkeiten sowie den technischen und zeitlichen Bedingungen angepasst werden, unter denen die Entscheidung ergeht (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Delacre u. a./Kommission, C-350/88, Slg. 1990, I-395, Randnr. 16, vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 1. Dezember 1965, Schwarze, 16/65, Slg. 1965, 1081, 1096 und 1097). So verstößt die Kommission nicht gegen ihre Begründungspflicht, wenn sie bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnis hinsichtlich der Zusammenschlüsse in ihrer Entscheidung nicht genau die Gründe für die Würdigung bestimmter Aspekte des Zusammenschlusses darlegt, die ihrer Ansicht nach offenkundig neben der Sache liegen oder keine oder eine eindeutig untergeordnete Bedeutung für die Einschätzung dieses Zusammenschlusses haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 191 angeführt, Randnr. 64). Ein solches Erfordernis wäre nämlich schwerlich mit dem Beschleunigungsgebot und den kurzen Verfahrensfristen vereinbar, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnis hinsichtlich der Zusammenschlüsse einhalten muss und die zu den besonderen Umständen eines Verfahrens zu deren Kontrolle gehören (Urteile Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, Randnr. 39, und Verband der freien Rohrwerke u. a./Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 186).

193

Daher ist, sofern die Kommission nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 139/2004 einen Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, der Begründungspflicht genügt, wenn in der Entscheidung deutlich dargelegt ist, aus welchen Gründen die Kommission der Meinung ist, dass der fragliche Zusammenschluss, gegebenenfalls nach entsprechenden Änderungen durch die beteiligten Unternehmen, keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt (Urteil Verband der freien Rohrwerke u. a./Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 185).

194

In diesem Zusammenhang muss die Kommission, auch wenn sie in der Begründung von Entscheidungen, die gemäß der Verordnung Nr. 139/2004 erlassen werden, nicht auf alle vor ihr geltend gemachten Fakten und Argumente, einschließlich solcher von eindeutig untergeordneter Bedeutung für die vorzunehmende Würdigung, einzugehen braucht, doch die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 18. Mai 1962, Geitling u. a./Hohe Behörde, 13/60, Slg. 1962, 179, 236, vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission, 41/69, Slg. 1970, 661, Randnr. 78, und vom 7. Juli 1981, Rewe-Handelsgesellschaft Nord und Rewe-Markt Steffen, 158/80, Slg. 1981, 1805, Randnr. 26).

195

Im vorliegenden Fall sind den Randnrn. 12 bis 54 der angefochtenen Entscheidung, die die Märkte für den Ankauf lebender Schlachtschweine und -sauen betreffen, klar und eindeutig die Gründe zu entnehmen, aus denen die Kommission der Meinung war, dass der Zusammenschluss auf diesen Märkten keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gebe. Diese Randnummern ermöglichen dem Gericht, auf die verschiedenen von den Klägern im Rahmen der vorliegenden Klage vorgebrachten Einwände hin seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen.

196

Zudem hat die Kommission, wie oben aus Randnr. 171 hervorgeht, in den Randnrn. 26 bis 43 der angefochtenen Entscheidung alle von den Klägern im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Umstände und Argumente dargelegt und sachlich detailliert zu ihnen Stellung genommen, indem sie jedes dieser Argumente und die Gründe für seine Zurückweisung erläutert hat.

197

Folglich ist der die Verletzung der Begründungspflicht betreffende Teil des zweiten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

3. Zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes: Verletzung des rechtlichen Gehörs

a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

198

Die Kläger machen im Rahmen des zweiten Klagegrundes mehrfach geltend, dass die Kommission ihnen keine Gelegenheit gegeben habe, ihren Standpunkt im Verwaltungsverfahren hinreichend zu erläutern. Sie tragen u. a. vor, dass ihnen bei dem Treffen vom 10. Dezember 2004 nicht mit hinreichender Aufmerksamkeit zugehört worden sei, dass sie nicht wirklich Gelegenheit gehabt hätten, ihre Ansichten darzulegen, und dass die Vertreter der Kommission nur Englisch gesprochen hätten, so dass sie nicht in der Lage gewesen seien, ihren Standpunkt umfassend und verständlich zu vertreten.

199

Die Kommission weist das Vorbringen der Kläger zurück.

b) Würdigung durch das Gericht

200

Mit der Behauptung, dass die Kommission ihnen keine Gelegenheit gegeben habe, ihre Argumente im Verwaltungsverfahren hinreichend darzulegen, machen die Kläger im Kern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

201

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren der gemeinschaftlichen Fusionskontrolle Dritten wie den Klägern, die ein hinreichendes Interesse darlegen, durch Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 139/2004 und durch Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 802/2004 ausdrücklich ein Recht auf Anhörung eingeräumt wird.

202

Diese Dritten haben auf entsprechenden Antrag ein Recht auf Anhörung durch die Kommission, um zu den für sie nachteiligen Wirkungen des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens Stellung zu nehmen, wobei aber dieses Recht mit der Beachtung der Verteidigungsrechte der am Zusammenschluss Beteiligten auf der einen und dem Hauptziel der Verordnung, der Sicherstellung einer wirksamen Kontrolle und der Rechtssicherheit für die der Verordnung unterliegenden Unternehmen, auf der anderen Seite in Einklang zu bringen ist. Somit ist im Rahmen dieses Systems des Schutzes der Rechte der Beteiligten bzw. der Dritten zu entscheiden, ob im vorliegenden Fall die Rechte der Kläger verletzt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. November 1997, Kayserberg/Kommission, T-290/94, Slg. 1997, II-2137, Randnrn. 109 und 110).

203

Den Akten ist hierzu zu entnehmen, dass der NVV und der NBHV von der Dritten eingeräumten Möglichkeit, am Verwaltungsverfahren teilzunehmen und ihre Ansicht zu dem Zusammenschluss darzulegen, umfassend Gebrauch macht haben.

204

Der NVV hat nämlich den von der Kommission im Rahmen ihrer Marktuntersuchung versandten Fragebogen erhalten, den sie ihm auf seine Bitte hin auch in niederländischer Fassung zusandte. Am 2. Dezember 2004 übermittelte er seine Beantwortung dieses Fragebogens, in dem er ausführlich seine Argumente darlegte und dem er mehrere Anlagen zur Stützung dieser Argumente beifügte. Darüber hinaus nahm er am 10. Dezember 2004 an einem Treffen teil, zu dem ihn die Kommission zusammen mit dem NBHV eingeladen hatte, um ihren Standpunkt mündlich darzulegen. Schließlich richtete er am 21. Dezember 2004 ein weiteres Schreiben an die Kommission, in dem er der Erklärung von Herrn J. entgegentrat.

205

Der NBHV übersandte nach der im Amtsblatt veröffentlichten Mitteilung, mit der die Kommission alle interessierten Dritten zur Stellungnahme zu dem Zusammenschluss aufgefordert hatte (vgl. oben, Randnr. 21), mit Schreiben vom 30. November 2004 eine erste Beschwerde. Später nahm er an dem Treffen vom 10. Dezember 2004 mit der Kommission teil, nach welchem er am 16. Dezember 2004 ein weiteres Schreiben übersandte, um die von ihm im Lauf des Verwaltungsverfahrens und insbesondere bei diesem Treffen vorgebrachten Einwände gegen den Zusammenschluss noch zu verdeutlichen. Schließlich richtete auch der NBHV am 21. Dezember 2004 ein Schreiben an die Kommission, in dem er der Erklärung von Herrn J. entgegentrat.

206

Unter diesen Umständen können der NVV und der NBHV der Kommission nicht vorwerfen, ihnen keine Gelegenheit gegeben zu haben, im Verwaltungsverfahren ihren Standpunkt hinreichend zu erläutern.

207

Die Kläger kritisieren allerdings speziell den Ablauf des Treffens vom 10. Dezember 2004. Sie tragen vor, dass ihnen während dieses Treffens nicht mit hinreichender Aufmerksamkeit zugehört worden sei und sie nicht wirklich Gelegenheit gehabt hätten, ihren Standpunkt umfassend und verständlich zu vertreten, und zwar auch deshalb, weil die Vertreter der Kommission nur Englisch gesprochen hätten.

208

Hierzu stellt das Gericht erstens fest, dass die Kläger ihre Behauptungen sehr allgemein gehalten haben und nicht rechtlich hinreichend, etwa durch die Angabe, welche Argumente die Kommission nicht richtig gehört habe und welche Argumente sie nicht hinreichend hätten darlegen können, untermauert haben.

209

Zweitens zeigt eine gründliche Prüfung der Akten, dass die Kommission die von den Klägern bei dem Treffen vom 10. Dezember 2004 vorgebrachten Argumente sehr wohl berücksichtigt hat. Wie oben aus den Randnrn. 25 und 205 hervorgeht, übersandte der NBHV nämlich nach diesem Treffen am 16. Dezember 2004 ein Schreiben, mit dem gerade die von ihm im Lauf des Verwaltungsverfahrens und insbesondere bei diesem Treffen vorgebrachten Einwände gegen den Zusammenschluss verdeutlicht werden sollten.

210

Die in diesem Schreiben behandelten Fragen entsprechen weitgehend denen, zu denen die Kommission in dem E-Mail, das sie noch am selben Tag des Treffens vom 10. Dezember 2004 an die Beteiligten geschickt hatte, ergänzende Angaben angefordert hatte, um sich Klarheit über die von den Klägern in ihren Schreiben angesprochenen und bei diesem Treffen mündlich erläuterten Punkte zu verschaffen (vgl. oben, Randnrn. 24, 204 und 205). Darüber hinaus entsprechen diese Fragen auch weitgehend den Gesichtspunkten, die die Kommission nach Ansicht der Kläger im Rahmen ihrer Analyse unberücksichtigt gelassen hat.

211

Zu dem Umstand, dass das Treffen vom 10. Dezember 2004 in englischer und nicht in niederländischer Sprache abgehalten wurde, ist zu bemerken, dass die Kläger weder in ihren Schriftsätzen noch in ihren Antworten auf mehrere Fragen des Gerichts in der Sitzung die Argumente und Gesichtspunkte benennen konnten, die sie bei diesem Treffen deshalb nicht hätten zum Ausdruck bringen können, weil dieses in englischer Sprache abgehalten worden sei, und die die Kommission aus diesem Grund in ihrer Analyse nicht berücksichtigt habe. Außerdem lässt sich dem vom NHBV nach diesem Treffen versandten Schreiben vom 16. Dezember 2004 keine Kritik der Kläger am Ablauf dieses Treffens entnehmen. Auch wenn es bedauerlich ist, dass die Kommission den Klägern nicht die Möglichkeit eingeräumt hat, sich bei diesem Treffen auf Niederländisch zu äußern, ist im Licht der vorstehenden Erwägungen daher festzustellen, dass dieser Umstand keine nachteiligen Folgen hatte, die das Verwaltungsverfahren fehlerhaft machen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil ACF Chemiefarma/Kommission, oben in Randnr. 194 angeführt, Randnr. 52).

212

Nach alledem können der NVV und der NBHV der Kommission nicht vorwerfen, ihnen nicht mit hinreichender Aufmerksamkeit zugehört oder ihnen keine Gelegenheit gegeben zu haben, ihren Standpunkt umfassend und verständlich zu vertreten.

213

Herr Schep schließlich, der jedenfalls Mitglied des NVV ist, reagierte im Gegensatz zum NBHV nicht auf die im Amtsblatt veröffentlichte Mitteilung (vgl. oben, Randnr. 21) und stellte auch keinen Antrag auf Anhörung im Sinne von Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 139/2004 und von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 802/2004. Er kann daher der Kommission nicht vorwerfen, ihm im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit zur ausreichenden Darlegung seiner Argumente gegeben zu haben.

214

In Anbetracht dieser Erwägungen ist auch dieser Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

215

Im Ergebnis ist der zweite Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

Zu dem von den Klägern gestellten Antrag auf prozessleitende Maßnahmen

216

Mit Schreiben vom 13. Juli 2005 haben die Kläger beantragt, der Kommission aufzugeben, nach Art. 64 § 3 Buchst. d der Verfahrensordnung sämtliche die Rechtssache betreffenden Unterlagen oder Beweisstücke vorzulegen und ihnen eine Abschrift dieser Unterlagen oder Beweisstücke zu übermitteln. Nach Ansicht der Kommission ist dieser Antrag zurückzuweisen.

217

Hierzu ist, unbeschadet der am 1. April 2008 angeordneten prozessleitenden Maßnahme (vgl. oben, Randnr. 36), zunächst daran zu erinnern, dass nach Art. 49 der Verfahrensordnung das Gericht in jedem Verfahrensstadium eine prozessleitende Maßnahme oder eine Beweisaufnahme im Sinne der Art. 64 und 65 der Verfahrensordnung beschließen kann. Die Aufforderung, Unterlagen vorzulegen, fällt darunter.

218

Die antragstellende Partei muss aber, damit das Gericht feststellen kann, ob die Anordnung der Vorlage bestimmter Unterlagen dem ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens dienlich ist, die erbetenen Dokumente bezeichnen und dem Gericht zumindest einen Anhaltspunkt dafür geben, dass diese Dokumente für das Verfahren zweckdienlich sind (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 93). Im Übrigen kann die Kommission sich zwar nicht auf Schriftstücke stützen, die weder dem Gericht noch den Klägern zugänglich gemacht worden sind, doch rechtfertigt dieser Umstand allein als solcher keine Anordnung des Gerichts auf Vorlage der Schriftstücke nach Art. 64 der Verfahrensordnung. Nur wenn die Kläger substantiiert vortragen, dass diese Schriftstücke für die Entscheidung der Rechtssache erforderlich und einschlägig seien, kann das Gericht eine solche verfahrensleitende Maßnahme anordnen (Urteil Verband der freien Rohrwerke u. a./Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 201).

219

In dem von den Klägern formulierten Antrag auf prozessleitende Maßnahmen werden aber weder die erbetenen Dokumente so genau bezeichnet, dass das Gericht beurteilen kann, ob sie für das Verfahren zweckdienlich sind, noch wird substantiiert vorgetragen, weshalb diese Schriftstücke für die Entscheidung der Rechtssache erforderlich und einschlägig sind. Daher ist der Antrag auf prozessleitende Maßnahmen zurückzuweisen.

Kosten

220

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen, wie von der Kommission und der Streithelferin beantragt, die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Der Nederlandse Vakbond Varkenshouders (NVV), Marius Schep und der Nederlandse Bond van Handelaren in Vee (NBHV) tragen ihre eigene Kosten sowie die Kosten der Kommission und der Sovion NV.

 

Azizi

Cremona

Frimodt Nielsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Mai 2009.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

 

Rechtlicher Rahmen

 

Vorgeschichte des Rechtsstreits

 

I — Am Verfahren und am Zusammenschluss Beteiligte

 

II — Verwaltungsverfahren

 

Verfahren und Anträge der Parteien

 

Rechtliche Würdigung

 

I — Zur Zulässigkeit

 

A — Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

 

B — Würdigung durch das Gericht

 

II — Zur Begründetheit

 

A — Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 2, 6 und 8 der Verordnung Nr. 139/2004

 

1. Zur mangelnden Klarheit des ersten Klagegrundes

 

a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

 

b) Würdigung durch das Gericht

 

2. Zum Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 139/2004

 

3. Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Angebliche Einbeziehung der Sauen in die Definition des räumlichen Marktes für den Ankauf lebender Schlachtschweine

 

a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

 

b) Würdigung durch das Gericht

 

4. Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes: Fehlende Berücksichtigung von für die Definition des räumlichen Marktes wesentlichen Gesichtspunkten oder falsche Schlussfolgerungen hieraus

 

a) Fehlende Austauschbarkeit zwischen den für den deutschen Markt und den für den niederländischen Markt bestimmten Schweinen

 

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

 

Würdigung durch das Gericht

 

b) Fehlende Korrelation zwischen den Schwankungen des Preisunterschieds beim Kauf von Schweinen in den Niederlanden und in Deutschland einerseits und dem Umfang der Ausfuhren zwischen diesen beiden Ländern andererseits

 

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

 

Würdigung durch das Gericht

 

c) Auswirkungen der im Anschluss an Tierseuchen getroffenen tierärztlichen Maßnahmen auf die Ausfuhren

 

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

 

Würdigung durch das Gericht

 

d) Weitere Ausfuhrhindernisse

 

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

 

Würdigung durch das Gericht

 

e) Kürzere Entfernungen für die Beförderung als der von der Kommission berücksichtigte Radius von 150 km und politischer Druck

 

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

 

Würdigung durch das Gericht

 

f) Frühere Entscheidungspraxis

 

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

 

Würdigung durch das Gericht

 

5. Zum ersten und zum vierten Teil: Prüfung des Zusammenschlusses im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht

 

a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

 

b) Würdigung durch das Gericht

 

B — Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungs- und die Sorgfaltspflicht

 

1. Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes: Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht

 

a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligen

 

b) Würdigung durch das Gericht

 

Zur Sorgfaltspflicht

 

Zu den angeblichen Verstößen gegen die Sorgfaltspflicht

 

2. Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes: Verstoß gegen die Begründungspflicht

 

a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

 

b) Würdigung durch das Gericht

 

3. Zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes: Verletzung des rechtlichen Gehörs

 

a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

 

b) Würdigung durch das Gericht

 

Zu dem von den Klägern gestellten Antrag auf prozessleitende Maßnahmen

 

Kosten


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.