Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 18. Dezember 2008 – Componenta/Kommission

(Rechtssache T-455/05)

„Staatliche Beihilfen – Metallindustrie – Erwerb einer Beteiligung eines Unternehmens an einer Immobiliengesellschaft und Rückzahlung eines der Immobiliengesellschaft von diesem Unternehmen gewährten Kredits als Gegenleistung für eine von dem Unternehmen getätigte Investition – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Kriterium des privaten Kapitalgebers – Bewertung der Anteile an einer Immobiliengesellschaft – Bewertung der Immobilien einer Gesellschaft – Begründungspflicht – Prüfung von Amts wegen“

1.                     Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 c) (vgl. Randnrn. 44-45)

2.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Befugnis der Kommission und des nationalen Gerichts, eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe zu qualifizieren – Kein weites Ermessen der Kommission (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 97)

3.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen (Art. 87 Abs. 1 EG und Art. 253 EG) (vgl. Randnrn. 98-100)

4.                     Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Nationale Maßnahmen, die ohne vorherige Anmeldung durchgeführt wurden – Befugnis der Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat eine Anordnung zu erteilen, um die von ihr als erforderlich angesehenen Informationen zu erhalten – Von der Kommission ohne Rückgriff auf eine Anordnung auf der Grundlage von ihr als unvollständig angesehener Informationen erlassene Entscheidung (Verordnung des Rates Nr. 659/1999, Art. 10) (vgl. Randnrn. 105-108)

5.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Heilung eines Begründungsmangels während des gerichtlichen Verfahrens – Unzulässigkeit (Art. 253 EG) (vgl. Randnr. 121)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/900/EG der Kommission vom 20. Oktober 2005 über die staatliche Beihilfe, die Finnland als Investitionsbeihilfe zugunsten der Componenta Oyj gewährt hat (ABl. 2006, L 353, S. 36)

Tenor

1.

Die Entscheidung 2006/900/EG der Kommission vom 20. Oktober 2005 über die staatliche Beihilfe, die Finnland als Investitionsbeihilfe zugunsten der Componenta Oyj gewährt hat, wird für nichtig erklärt.

2.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Componenta.

3.

Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.