Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 18. Dezember 2008 – Componenta/Kommission
(Rechtssache T-455/05)
„Staatliche Beihilfen – Metallindustrie – Erwerb einer Beteiligung eines Unternehmens an einer Immobiliengesellschaft und Rückzahlung eines der Immobiliengesellschaft von diesem Unternehmen gewährten Kredits als Gegenleistung für eine von dem Unternehmen getätigte Investition – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Kriterium des privaten Kapitalgebers – Bewertung der Anteile an einer Immobiliengesellschaft – Bewertung der Immobilien einer Gesellschaft – Begründungspflicht – Prüfung von Amts wegen“
1. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 c) (vgl. Randnrn. 44-45)
2. Staatliche Beihilfen – Begriff – Befugnis der Kommission und des nationalen Gerichts, eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe zu qualifizieren – Kein weites Ermessen der Kommission (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 97)
3. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen (Art. 87 Abs. 1 EG und Art. 253 EG) (vgl. Randnrn. 98-100)
4. Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Nationale Maßnahmen, die ohne vorherige Anmeldung durchgeführt wurden – Befugnis der Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat eine Anordnung zu erteilen, um die von ihr als erforderlich angesehenen Informationen zu erhalten – Von der Kommission ohne Rückgriff auf eine Anordnung auf der Grundlage von ihr als unvollständig angesehener Informationen erlassene Entscheidung (Verordnung des Rates Nr. 659/1999, Art. 10) (vgl. Randnrn. 105-108)
5. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Heilung eines Begründungsmangels während des gerichtlichen Verfahrens – Unzulässigkeit (Art. 253 EG) (vgl. Randnr. 121)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/900/EG der Kommission vom 20. Oktober 2005 über die staatliche Beihilfe, die Finnland als Investitionsbeihilfe zugunsten der Componenta Oyj gewährt hat (ABl. 2006, L 353, S. 36) |
Tenor
1. |
Die Entscheidung 2006/900/EG der Kommission vom 20. Oktober 2005 über die staatliche Beihilfe, die Finnland als Investitionsbeihilfe zugunsten der Componenta Oyj gewährt hat, wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Componenta. |
3. |
Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten. |