Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 21. November 2002. - Kundan Industries Ltd und Tata International Ltd gegen Rat der Europäischen Union. - Dumping - Verbindungselemente aus nichtrostendem Stahl - Ermittlung des Ausfuhrpreises - Unzuverlässigkeit des Preises - Ermittlung des Normalwerts - Verteidigungsrechte. - Rechtssache T-88/98.
Sammlung der Rechtsprechung 2002 Seite II-04897
Leitsätze
Parteien
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Dumpingspanne - Bestimmung des Ausfuhrpreises - Heranziehung eines errechneten Ausfuhrpreises - Voraussetzungen - Ermessen der Organe - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen
(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 2 Absatz 9)
2. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Dumpingspanne - Bestimmung des Ausfuhrpreises - Heranziehung eines errechneten Ausfuhrpreises - Zulässigkeit, wenn zwischen Hersteller und Exporteur eine Ausgleichsvereinbarung zu existieren scheint
(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 2 Absatz 9)
3. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Dumpingspanne - Vergleich von Normalwert und Ausfuhrpreis - Berichtigungen - Beweislast
(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 2 Absatz 10)
4. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Ablauf der Untersuchung - Angaben eines betroffenen Unternehmens - Infragestellung durch das Unternehmen selbst - Unzulässigkeit
(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 18 Absatz 3)
5. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Verteidigungsrechte - Wahrung im Rahmen von Verwaltungsverfahren - Antidumpingverfahren - Verpflichtung der Organe zur Unterrichtung der betroffenen Unternehmen - Umfang
(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 20)
1. Aus Artikel 2 Absatz 9 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 folgt, dass die Gemeinschaftsorgane den Ausfuhrpreis in zwei Fällen als nicht zuverlässig ansehen können, und zwar dann, wenn es eine geschäftliche Verbindung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten gibt oder wenn zwischen ihnen eine Ausgleichsvereinbarung besteht. Liegt keiner dieser Fälle vor, so müssen die Gemeinschaftsorgane, sofern es einen Ausfuhrpreis gibt, diesen bei der Ermittlung des Dumpings heranziehen.
Die Prüfung der Frage, ob die von einem Exporteur mitgeteilten Ausfuhrpreise zuverlässig waren, ist jedoch zwangsläufig mit komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen verbunden, bei denen die Organe über ein weites Ermessen verfügen, so dass der Gemeinschaftsrichter nur zu einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung berufen ist.
( vgl. Randnrn. 49-50 )
2. Die Methode, das Vorliegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen einem Hersteller und einem Exporteur daraus zu schließen, dass die vom Exporteur auf dem Gemeinschaftsmarkt verlangten Wiederverkaufspreise niedriger sind als die ihm vom Hersteller in Rechnung gestellten Kaufpreise, verstößt weder gegen den Wortlaut noch gegen Sinn und Zweck von Artikel 2 Absatz 9 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96. Aus dieser Vorschrift und insbesondere aus den dort verwendeten Worten stellt sich heraus" folgt, dass die Organe über ein Ermessen bei der Entscheidung darüber verfügen, ob dieser Artikel anzuwenden ist, und dass der errechnete Ausfuhrpreis nicht nur herangezogen werden kann, wenn die Organe den Beweis für die Existenz einer Ausgleichsvereinbarung erlangen, sondern auch dann, wenn eine solche Vereinbarung zu existieren scheint.
( vgl. Randnrn. 60-61 )
3. Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach der Systematik von Artikel 2 Absatz 10 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 kann eine Berichtigung des Ausfuhrpreises oder des Normalwerts nur zur Berücksichtigung von Unterschieden bei Faktoren vorgenommen werden, die die Preise und damit deren Vergleichbarkeit beeinflussen. Dies ist bei einer tatsächlich nicht gezahlten Provision aber nicht der Fall.
Um eine solche Berichtigung vornehmen zu können, müssen sich die Gemeinschaftsorgane auf Anhaltspunkte stützen, aus denen hervorgeht oder die den Schluss zulassen, dass tatsächlich eine Provision gezahlt wurde und dass sie geeignet war, in bestimmtem Umfang die Vergleichbarkeit zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert zu beeinflussen.
Ebenso wie eine Partei, die gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen zur Herstellung der Vergleichbarkeit von Normalwert und Ausfuhrpreis im Hinblick auf die Festlegung der Dumpingspanne beantragt, den Nachweis erbringen muss, dass ihr Antrag berechtigt ist, obliegt es nämlich den Gemeinschaftsorganen, wenn sie der Ansicht sind, eine derartige Berichtigung vornehmen zu müssen, sich auf Beweise oder zumindest auf Anhaltspunkte zu stützen, die die Existenz des Faktors, aufgrund dessen die Berichtigung vorgenommen wird, und dessen Einfluss auf die Vergleichbarkeit der Preise belegen.
( vgl. Randnrn. 94-96 )
4. Artikel 18 Absatz 3 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 ermöglicht es einer betroffenen Partei zwar, geltend zu machen, dass die Gemeinschaftsorgane von ihr vorgelegte Informationen zu Unrecht zurückgewiesen hätten, gibt ihr aber nicht das Recht, die Zurückweisung von ihr selbst vorgelegter Informationen zu verlangen.
( vgl. Randnr. 110 )
5. Gemäß dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, dessen Anforderungen in Artikel 20 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 verankert sind, muss es Unternehmen, die von einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren betroffen sind, im Verwaltungsverfahren ermöglicht werden, ihren Standpunkt zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht vorzutragen.
( vgl. Randnr. 132 )
In der Rechtssache T-88/98
Kundan Industries Ltd,
Tata International Ltd
mit Sitz in Mumbai (Indien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis und P. De Baere, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerinnen,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Marquardt als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte H.-J. Rabe und G. Berrisch,
eklagter,
unterstützt durch
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und N. Khan als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferin,
wegen Nichtigerklärung von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 393/98 des Rates vom 16. Februar 1998 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Verbindungselementen und Teilen aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, der Republik Korea, Malaysia, Taiwan und Thailand (ABl. L 50, S. 1)
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richterin V. Tiili und der Richter J. Pirrung, P. Mengozzi und A. W. H. Meij,
Kanzler: H. Jung
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2002,
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1 In Artikel 2 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) werden die Modalitäten der Berechnung des Ausfuhrpreises festgelegt.
2 Insbesondere sieht Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung vor, dass der Ausfuhrpreis der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Gemeinschaft verkauften Ware" ist.
3 Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung lautet:
Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder stellt sich heraus, dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf jeder anderen angemessenen Grundlage.
In diesen Fällen werden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Gewinne und Kosten einschließlich Zöllen und Abgaben vorgenommen, um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis frei Grenze der Gemeinschaft zu ermitteln.
Die Beträge, für die Berichtigungen vorgenommen werden, umfassen alle Beträge, die normalerweise vom Einführer getragen werden, aber von Parteien innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft übernommen worden sind, bei denen sich herausstellt, dass eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung mit dem Einführer oder Ausführer besteht. Dazu gehören insbesondere die üblichen Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Zölle, Antidumpingzölle und andere Abgaben, die im Einfuhrland aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu entrichten sind, eine angemessene Spanne für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne."
4 Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung enthält die Kriterien, auf deren Grundlage die Gemeinschaftsorgane einen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert durchführen. Er sieht u. a. Folgendes vor:
Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Ist die Vergleichbarkeit der auf diese Weise ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben, werden, auf Antrag, jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Dabei wird jede doppelte Berichtigung vermieden, insbesondere für Preisnachlässe, Rabatte, unterschiedliche Mengen und unterschiedliche Handelsstufen."
5 Nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung wird eine Berichtigung für Unterschiede bei den Provisionen [vorgenommen], die für die betreffenden Verkäufe gezahlt werden".
6 Artikel 18 der Grundverordnung regelt die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen und den von der Antidumpinguntersuchung betroffenen Unternehmen. Sein Absatz 3 lautet:
Erweisen sich die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen, so bleiben diese Informationen nicht unberücksichtigt, sofern die Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat."
7 Schließlich hat Artikel 20 Absatz 4 der Grundverordnung, der die Ansprüche der Parteien auf Unterrichtung betrifft, folgenden Wortlaut:
Die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor einer endgültigen Entscheidung oder der Vorlage eines Vorschlags der Kommission für endgültige Maßnahmen gemäß Artikel 9. Ist die Kommission nicht in der Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt. Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission oder des Rates nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich."
8 Hierzu heißt es in Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung weiter:
Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vorgebrachte Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird."
Sachverhalt des Rechtsstreits
9 Die Kundan Industries Ltd und die Tata International Ltd (im Folgenden: Kundan und Tata) sind Gesellschaften indischen Rechts.
10 Kundan stellt Verbindungselemente aus nichtrostendem Stahl (im Folgenden: VNS) her und verkauft sie an Tata, die sie im Rahmen ihrer Ausfuhrtätigkeit an unabhängige Importeure in der Gemeinschaft weiterverkauft. Die geschäftlichen Beziehungen zwischen den Klägerinnen sind in einer Alleinvertriebsvereinbarung (Memorandum of understanding) vom 25. Oktober 1994 geregelt. Am 16. November 1995 unterzeichneten sie einen Nachtrag zu dieser Vereinbarung, durch den die Klauseln 5 und 7 der Vereinbarung geändert wurden, in denen die Bedingungen für die Belieferung von Kundan mit Rohstoffen und die Modalitäten für die Berechnung des Tata von Kundan in Rechnung gestellten Kaufpreises der Waren sowie die Gewinnspanne von Tata festgelegt werden.
11 Am 7. Dezember 1996 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Verbindungselementen und Teilen aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Malaysia, der Republik Korea und Taiwan (ABl. C 369, S. 3).
12 Nach der Einleitung des Verfahrens sandte die Kommission den Klägerinnen einen für Hersteller und Exporteure außerhalb der Gemeinschaft bestimmten Fragebogen zu. Die Klägerinnen antworteten der Kommission gesondert.
13 Im Februar 1997 begaben sich die mit der Untersuchung betrauten Bediensteten der Kommission in die Geschäftsräume der Klägerinnen in Indien, um eine Nachprüfung vorzunehmen.
14 Am 5. September 1997 veröffentlichte die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1732/97 vom 4. September 1997 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Verbindungselementen und Teilen aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand (ABl. L 243, S. 17, im Folgenden: vorläufige Verordnung). In Artikel 1 dieser Verordnung wurde gegen Kundan ein vorläufiger Zoll von 53,6 % festgesetzt.
15 Mit Schreiben vom 9. November 1997 übermittelten die Dienststellen der Kommission den Klägerinnen Informationen über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage der vorläufige Antidumpingzoll eingeführt worden war.
16 Am 10. Oktober 1997 übermittelten die Klägerinnen der Kommission ihre Stellungnahmen zur Festsetzung des vorläufigen Zolls. Sie wandten sich insbesondere gegen die von der Kommission vorgenommenen Berichtigungen des Ausfuhrpreises von Kundan.
17 Mit Schreiben vom 29. Oktober 1997 ersuchten die Dienststellen der Kommission die Klägerinnen um Informationen über ihre Preisstrategie. In diesem Schreiben teilte die Kommission den Klägerinnen mit, sie habe festgestellt, dass die Tata von Kundan in Rechnung gestellten Preise etwa 10 % höher seien als die Preise, die Tata den Käufern in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt habe, und forderte sie auf, dies zu erläutern.
18 Mit Schreiben vom 3. November 1997 antworteten die Klägerinnen, ihre Preispolitik sei damit zu erklären, dass Tata das von der indischen Regierung eingeführte System der Erstattung von Einfuhrabgaben (das so genannte Passbook Scheme) nutze, das es ihr ermögliche, auf dem Gemeinschaftsmarkt niedrigere als die von Kundan in Rechnung gestellten Preise zu verlangen.
19 Am 23. Dezember 1997 übermittelten die Dienststellen der Kommission den Klägerinnen das Informationsschreiben mit den wichtigsten Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigten, dem Rat die Einführung endgültiger Antidumpingzölle in Bezug auf die Klägerinnen vorzuschlagen. In diesem Schreiben heißt es, der Ausfuhrpreis sei nicht mehr anhand der Tata von Kundan in Rechnung gestellten Preise, sondern anhand der den Käufern in der Gemeinschaft von Tata in Rechnung gestellten Preise berechnet worden. Die Dienststellen der Kommission erläuterten darin ferner die Gründe, aus denen sie beschlossen hatten, von dem auf diese Weise berechneten Ausfuhrpreis eine fiktive Provision von 2 % abzuziehen.
20 Die Klägerinnen gaben mit Schreiben vom 13. Januar und vom 2. Februar 1998 ihre Stellungnahmen ab und wandten sich gegen die Heranziehung des Wiederverkaufspreises von Tata bei der Berechnung des Ausfuhrpreises, den Abzug einer fiktiven Provision und die Unterschiede bei den Dumpingspannen der verschiedenen indischen Exporteure, die mit der Kommission zusammengearbeitet hatten.
21 Die Kommission antwortete darauf mit Schreiben vom 10. Februar 1998.
22 Am 16. Februar 1998 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 393/98 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Verbindungselementen und Teilen aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, der Republik Korea, Malaysia, Taiwan und Thailand (ABl. L 50, S. 1, im Folgenden: endgültige Verordnung oder angefochtene Verordnung). Darin wurde ein endgültiger Antidumpingzoll von 47,4 % auf die Einfuhren von VSN durch die Klägerinnen festgesetzt.
Verfahren
23 Mit Klageschrift, die am 7. Juni 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.
24 Am 29. September 1998 hat die Kommission ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates beantragt.
25 Da die Parteien gegen diesen Antrag keine Einwände erhoben haben, ist die Kommission durch Beschluss des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 16. November 1998 als Streithelferin zugelassen worden.
26 Nach dem Verzicht der Kommission auf die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes ist das schriftliche Verfahren am 26. Mai 1999 geschlossen worden.
27 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
28 Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht den Rat aufgefordert, schriftliche Fragen zu beantworten. Der Rat ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen. Er ist ferner aufgefordert worden, Angaben zum rechnerisch ermittelten Normalwert der beiden anderen indischen Hersteller und Exporteure zu machen, die von der mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung beendeten Untersuchung durch die Verwaltung betroffen waren. Mit Schreiben an die Kanzlei vom 13. Februar und vom 20. Februar 2002 hat der Rat dem Gericht mitgeteilt, dass er diese Angaben als vertraulich ansehe und nicht befugt sei, sie vorzulegen. Mit Schreiben der Kanzlei vom 22. Februar 2002 sind die Verfahrensbeteiligten darüber unterrichtet worden, dass sich das Gericht den Erlass etwaiger späterer Maßnahmen in Bezug auf die vom Rat aufgeworfene Frage der Vertraulichkeit vorbehält.
29 Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 28. Februar 2002 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. Dabei hat der Präsident der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts sie darüber informiert, dass das Gericht möglicherweise die Vorlage der vom Rat als vertraulich bezeichneten Angaben anordnen wird. Aus diesem Grund wurde der Schluss der mündlichen Verhandlung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
30 Da das Gericht es nicht als erforderlich angesehen hat, den oben genannten Beweisbeschluss zu erlassen, ist den Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 12. März 2002 mitgeteilt worden, dass die mündliche Verhandlung zu diesem Zeitpunkt geschlossen wurde.
Anträge der Parteien
31 Die Klägerinnen beantragen,
- die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit mit ihr ein endgültiger Antidumpingzoll auf die von den Klägerinnen hergestellten und exportierten VNS eingeführt wird;
- dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
32 Der Rat beantragt,
- die Klage abzuweisen;
- hilfsweise, Artikel 1 der angefochtenen Verordnung für nichtig zu erklären, soweit mit ihm ein über 45,5 % hinausgehender endgültiger Antidumpingzoll auf die von den Klägerinnen hergestellten und exportierten VNS eingeführt wird;
- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
33 Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf vier Gründe. Mit dem ersten Klagegrund rügen sie eine Verletzung von Artikel 2 Absätze 8 und 9 der Grundverordnung. Der zweite Klagegrund beruht auf einer Verletzung von Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung. Mit dem dritten Klagegrund wird eine Verletzung von Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung geltend gemacht. Der vierte Klagegrund betrifft eine Verletzung von Artikel 20 Absatz 4 der Grundverordnung.
Erster Klagegrund: Verletzung von Artikel 2 Absätze 8 und 9 der Grundverordnung
Vorbringen der Parteien
34 Die Klägerinnen tragen vor, der Rat habe dadurch gegen Artikel 2 Absätze 8 und 9 der Grundverordnung verstoßen, dass in der angefochtenen Verordnung ihr Ausfuhrpreis anhand des von Tata auf dem Gemeinschaftsmarkt verlangten Preises und nicht anhand des Tata von Kundan in Rechnung gestellten Preises festgelegt worden sei. Wenn ein Hersteller sein Erzeugnis zum Export in die Gemeinschaft an eine eigenständige Handelsgesellschaft oder eine andere Mittelsperson im gleichen Land (oder in einem anderen Drittland) verkaufe, sei nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung und nach ständiger Praxis der Gemeinschaftsorgane der Ausfuhrpreis heranzuziehen, der der Handelsgesellschaft, die das Erzeugnis an Kunden in der Gemeinschaft weiterverkaufe und die Exportformalitäten erledige, vom Hersteller in Rechnung gestellt werde.
35 Nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung könnten die Gemeinschaftsorgane nur dann von der oben genannten Praxis abweichen, wenn der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig sei.
36 Zwischen den Klägerinnen gebe es keine geschäftliche Verbindung im Sinne von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung; eine Alleinvertriebsvereinbarung, wie sie in den geschäftlichen Beziehungen zwischen ihnen bestehe, reiche für sich genommen nicht aus, um sie als im Sinne dieser Vorschrift geschäftlich miteinander verbunden anzusehen.
37 Dass Tata dank der Erstattung von Einfuhrabgaben gemäß dem Passbook Scheme in der Lage sei, die fraglichen Erzeugnisse in der Gemeinschaft zu einem unter ihrem Kaufpreis bei Kundan liegenden Preis weiterzuverkaufen, mache den Kaufpreis nicht unzuverlässig im Sinne von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung. Gegen die Vergünstigungen, die Tata durch das Passbook Scheme erlange, könnten die Gemeinschaftsorgane nur im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 288, S. 1) vorgehen.
38 Falsch sei auch die Behauptung des Rates, dass die Preise, die sie untereinander verlangten, angesichts der 1995 vorgenommenen Änderungen ihrer Vereinbarung als nicht zuverlässig anzusehen seien. Zunächst sei mit diesen Änderungen nur eine Berechnungsformel für die Preise eingeführt worden; dies sei ein normaler Bestandteil jeder Alleinbezugs- und/oder -vertriebsvereinbarung. Ferner sei die Einbeziehung eines Betrages in Höhe von 75 % der Vergünstigungen, die Tata durch das Passbook Scheme erlange, in die ihr von Kundan in Rechnung gestellten Preise im Licht dieser Regelung und der Entwicklung ihrer geschäftlichen Beziehungen zu sehen.
39 Hierzu sei festzustellen, dass das Passbook Scheme eine der verschiedenen Regelungen für die Rückerstattung von Zöllen an die indischen Exporteure sei. In solchen Fällen sei nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung eine Berichtigung des Normalwerts vorzunehmen. Durch diese Berichtigung werde der Normalwert um einen der Erstattung der Einfuhrabgaben entsprechenden Betrag verringert, und dadurch verringere sich auch die Dumpingspanne. So könne ein Hersteller von Waren, der diese unmittelbar ohne Zwischenhändler in die Gemeinschaft exportiere, bei Inanspruchnahme der Zollerstattung einen unter dem Preis beim Verkauf auf dem Inlandsmarkt liegenden Ausfuhrpreis festsetzen, ohne damit seine Dumpingspanne zu erhöhen.
40 Da im Fall der Klägerinnen Herstellung und Ausfuhr von zwei verschiedenen Gesellschaften vorgenommen würden, könnten sie nur dann von der in Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung vorgesehenen Berichtigung profitieren, wenn sie ihre Beziehungen so gestalteten, dass das Unternehmen, das die Rohstoffe kaufe, auch die Zollerstattungen erhalten könne. Als sie 1995 beschlossen hätten, die in ihrer ursprünglichen Vereinbarung vorgesehene Versorgung mit Rohstoffen dahin gehend zu ändern, dass Kundan sie künftig direkt importiere, habe daher die Berechnungsformel der Preise angepasst werden müssen, um Kundan die Inanspruchnahme der Zollerstattungen zu ermöglichen. Sie hätten deshalb vereinbart, dass Tata einen Betrag in Höhe von 75 % der Einfuhrabgabenerstattung, die sie als Exporteur von Fertigerzeugnissen gemäß dem Passbook Scheme erhalten habe, durch eine entsprechende Erhöhung des von ihr an Kundan gezahlten Preises auf Kundan übertrage. Tata habe dieser Änderung zugestimmt, da sie aufgrund ihres Status als Star Trading House" (renommiertes Handelsunternehmen) im Rahmen des Passbook Scheme zusätzliche Vergünstigungen erlangt habe, in deren Genuss ein kleines Unternehmen wie Kundan nicht habe kommen können.
41 Schließlich hätten die Gemeinschaftsorgane den Tata von Kundan in Rechnung gestellten Ausfuhrpreis nicht wegen des Inhalts ihrer Vereinbarung unberücksichtigt gelassen, sondern deshalb, weil sie die Vergünstigungen, die Tata im Rahmen des Passbook Scheme erlangt habe, als nicht nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung zulässige Erstattungen angesehen hätten. Wie sich aus Randnummer 42 der vorläufigen Verordnung ergebe, habe die Kommission den Antrag auf Berichtigung gemäß der genannten Vorschrift der Grundverordnung, den die Klägerinnen in Bezug auf die von Tata im Rahmen des Passbook Scheme erlangten Vergünstigungen gestellt hätten, abgelehnt. Die Kommission sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerinnen keinen Zusammenhang zwischen der Einfuhr der für die Herstellung der fraglichen Erzeugnisse verwendeten Rohstoffe und der gemäß dem Passbook Scheme erlangten Vergünstigungen nachgewiesen habe. Erst nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung habe die Kommission erkannt, dass die Ablehnung dieses Antrags keine Auswirkungen auf die Berechnung der Dumpingspanne habe. Die Dienststellen der Kommission hätten daraufhin zur Ermittlung des Ausfuhrpreises anstelle des Tata von Kundan in Rechnung gestellten Preises den von Tata verlangten Wiederverkaufspreis herangezogen. Insoweit sei auf das Schreiben der Kommission vom 10. Februar 1998 zu verweisen, in dem die Dienststellen der Kommission weder auf eine Ausgleichsvereinbarung zwischen Tata und Kundan Bezug genommen noch die 1995 erfolgten Änderungen ihrer Vereinbarung erwähnt hätten.
42 Der Rat entgegnet darauf, die Tata von Kundan in Rechnung gestellten Preise seien nicht zuverlässig im Sinne von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung, da sie ein Ausgleichselement enthielten.
43 Aufgrund der Änderungen, die die Klägerinnen an ihrer Vereinbarung vorgenommen hätten, bestehe der Tata von Kundan in Rechnung gestellte Preis in Wirklichkeit aus zwei Elementen: dem tatsächlichen Preis der an Tata gelieferten Erzeugnisse und dem Betrag in Höhe von 75 % der ihr gemäß dem Passbook Scheme gewährten Vergünstigungen. Dieses zweite Element stelle ein Ausgleichselement dar.
44 Zurückzuweisen sei auch das Vorbringen der Klägerinnen, im vorliegenden Fall sei ein Vorgehen gemäß den Antisubventionsregeln der Gemeinschaft das geeignete Mittel. Entgegen der Behauptung der Klägerinnen wirkten sich die gemäß dem Passbook Scheme erlangten Vergünstigungen nicht auf den von Tata auf dem Gemeinschaftsmarkt verlangten Wiederverkaufspreis aus, der als Grundlage für die Ermittlung des Ausfuhrpreises herangezogen worden sei. Wie sich aus der geänderten Fassung der Vereinbarung ergebe, arbeite Tata mit einer Bruttogewinnspanne von 8 % bis 10 % auf die von Kundan ab Werk" in Rechnung gestellten Preise. Folglich sei der Wiederverkaufspreis von Tata auf dem Gemeinschaftsmarkt nur das Ergebnis einer kaufmännischen Berechnung, die auf dem tatsächlich von Kundan in Rechnung gestellten Preis zuzüglich einer bestimmten Gewinnspanne beruhe.
45 Das Passbook Scheme könne entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht als normales System zur Erstattung von Einfuhrabgaben angesehen werden. Die dem Inhaber des Passbook gewährten Vergünstigungen würden anhand einer bloßen Schätzung der im exportierten Erzeugnis enthaltenen Menge importierter Rohstoffe ermittelt, ohne dass der Exporteur nachweisen müsse, dass das fragliche Erzeugnis tatsächlich aus importierten Rohstoffen hergestellt worden sei.
46 Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen eine Verbindung zwischen der Zuverlässigkeit des Ausfuhrpreises und der Frage herzustellen versuchten, ob das Passbook Scheme zu einer Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung führen könne. Diese beiden Fragen hätten jedoch nichts miteinander zu tun, und die Argumentation der Klägerinnen sei jedenfalls insofern irrelevant, als sie nicht behaupteten, dass ihnen eine Berichtigung gemäß der genannten Vorschrift zu Unrecht verweigert worden sei.
Würdigung durch das Gericht
47 Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, durch die Festsetzung des Ausfuhrpreises anhand des von Tata in der Gemeinschaft verlangten Preises habe der Rat gegen Artikel 2 Absätze 8 und 9 der Grundverordnung verstoßen.
48 Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung sieht vor, dass der Ausfuhrpreis der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Gemeinschaft verkauften Ware ist. Nach Artikel 2 Absatz 9 kann, wenn es keinen Ausfuhrpreis gibt oder wenn sich herausstellt, dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf jeder anderen angemessenen Grundlage.
49 Aus Artikel 2 Absatz 9 folgt, dass die Gemeinschaftsorgane den Ausfuhrpreis in zwei Fällen als nicht zuverlässig ansehen können, und zwar dann, wenn es eine geschäftliche Verbindung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten gibt oder wenn zwischen ihnen eine Ausgleichsvereinbarung besteht. Liegt keiner dieser Fälle vor, so müssen die Gemeinschaftsorgane, sofern es einen Ausfuhrpreis gibt, diesen bei der Ermittlung des Dumpings heranziehen.
50 Nach ständiger Rechtsprechung verfügen die Gemeinschaftsorgane auf dem Gebiet der handelspolitischen Schutzmaßnahmen über ein weites Ermessen (vgl. u. a. Urteile des Gerichts vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-97/95, Sinochem/Rat, Slg. 1998, II-85, Randnr. 51, und vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache T-118/96, Thai Bicycle/Rat, Slg. 1998, II-2991, Randnrn. 32 und 33). Hierzu ist im Urteil des Gerichts vom 30. März 2000 in der Rechtssache T-51/96 (Miwon/Rat, Slg. 2000, II-1841, Randnr. 42) entschieden worden, dass die Prüfung der Frage, ob die von einem Exporteur mitgeteilten Ausfuhrpreise zuverlässig waren, zwangsläufig mit komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen verbunden ist, bei denen die Organe über ein weites Ermessen verfügen, so dass der Gemeinschaftsrichter nur zu einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung berufen ist.
51 Folglich muss sich das Gericht im vorliegenden Fall auf die Prüfung beschränken, ob die Gemeinschaftsorgane einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben, als sie die Ansicht vertraten, dass nach den ihnen vorliegenden Anhaltspunkten die Tata von Kundan in Rechnung gestellten Preise nicht zuverlässig seien.
52 Hierzu ergibt sich aus Randnummer 29 der angefochtenen Verordnung, dass die Gemeinschaftsorgane nach einer Prüfung zu dem Schluss kamen, dass das bei der vorläufigen Ermittlung gewählte Verfahren nicht geeignet war, da der der Handelsgesellschaft [Tata] in Rechnung gestellte Preis wegen der Existenz einer geschäftlichen Verbindung oder Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Hersteller und dieser Gesellschaft nicht zuverlässig war".
53 Die Anhaltspunkte, auf die die Gemeinschaftsorgane ihre Schlussfolgerung gestützt haben, sind dem Verwaltungsverfahren und insbesondere dem Schriftwechsel zwischen der Kommission und den Klägerinnen nach Erlass der vorläufigen Verordnung zu entnehmen.
54 Mit Schreiben vom 29. Oktober 1997 teilte die Kommission dem Anwalt der Klägerinnen mit, bei einem Vergleich der Preise, die Kundan von Tata verlange, mit den Preisen, die Tata von den Käufern in der Gemeinschaft verlange, habe sie festgestellt, dass Erstere im Durchschnitt etwa 10 % höher seien als Letztere. Sie forderte die Klägerinnen daher auf, ihre Preispolitik bei den fraglichen Geschäften zu rechtfertigen, da diese sonst als Geschäfte außerhalb des normalen Handelsverkehrs" angesehen würden.
55 In seinem Schreiben vom 3. November 1997, mit dem er auf die Aufforderung der Kommission antwortete, teilte der Anwalt der Klägerinnen mit, es sei richtig, dass die von Tata in der Gemeinschaft verlangten Preise um etwa 10 % unter den von Kundan in Rechnung gestellten Preisen lägen, doch werde diese Differenz durch die Vergünstigungen, die die indische Regierung Tata im Rahmen des Passbook Scheme gewähre, mehr als ausgeglichen.
56 Am 23. Dezember 1997 übermittelten die Dienststellen der Kommission dem Anwalt der Klägerinnen das Informationsschreiben mit den wichtigsten Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigten, dem Rat die Einführung endgültiger Antidumpingzölle vorzuschlagen. Zur Ermittlung des Ausfuhrpreises führte die Kommission aus, dass die Preise, die Tata Exports von Kundan im Untersuchungszeitraum für sämtliche Ausfuhren der fraglichen Erzeugnisse in die Gemeinschaft in Rechnung gestellt wurden, nicht als Preise im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, da die Gesellschaften in Bezug auf diese Ausfuhren als miteinander verbunden anzusehen sind (Vorliegen einer Ausschließlichkeitsvereinbarung)."
57 Am 13. Januar 1998 gab der Anwalt der Klägerinnen gegenüber der Kommission eine Stellungnahme zum Informationsschreiben vom 23. Dezember 1997 ab. Zur Frage der Ermittlung des Ausfuhrpreises wies er zunächst darauf hin, dass Kundan und Tata als in jeder Hinsicht unabhängige Gesellschaften angesehen werden müssten, und trug dann vor, die Annahme, dass es zwischen den Parteien eine Ausgleichsvereinbarung gebe, wäre völlig falsch.
58 In ihrem Schreiben vom 10. Februar 1998 antworteten die Dienststellen der Kommission auf diese Stellungnahme u. a.:
[D]ie Untersuchung [hat] gezeigt, dass die Preise, die Tata Exports den Kunden in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt hat, niedriger waren als die Tata von Kundan in Rechnung gestellten Preise. In Anbetracht dessen waren die Dienststellen der Kommission der Ansicht, dass die letztgenannten Preise nicht die wirtschaftliche Realität widerspiegeln können. Dass diese Situation die Folge der nach dem Passbook Scheme vorgesehenen Ausgleichsregelung war, ... ändert nichts an der Unzuverlässigkeit der Tata Exports von Kundan in Rechnung gestellten Preise im Verhältnis zu den auf dem Gemeinschaftsmarkt verlangten Preisen. Die Heranziehung der Preise von Kundan würde der bereits abgelehnten Berichtigung wegen der Erstattung von Einfuhrabgaben gleichkommen."
59 Diesem Schriftwechsel ist zu entnehmen, dass die Dienststellen der Kommission den von ihnen gezogenen Schluss, dass die Tata von Kundan in Rechnung gestellten Preise nicht zuverlässig seien, in erster Linie auf die Feststellung stützten, dass diese Preise höher waren als die von Tata auf dem Gemeinschaftsmarkt verlangten Preise und dass sie folglich nicht der wirtschaftlichen Realität entsprechen konnten.
60 Die Gemeinschaftsorgane haben somit im Verwaltungsverfahren nicht nachgewiesen, dass die Klägerinnen eine geschäftliche Verbindung eingegangen waren oder eine Ausgleichsvereinbarung geschlossen hatten, sondern haben das Vorliegen einer solchen Verbindung oder Vereinbarung im Wesentlichen daraus geschlossen, dass die von Tata auf dem Gemeinschaftsmarkt verlangten Wiederverkaufspreise niedriger waren als die ihr von Kundan in Rechnung gestellten Kaufpreise.
61 Diese Methode verstößt weder gegen den Wortlaut noch gegen Sinn und Zweck von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung. Aus dieser Vorschrift und insbesondere aus den dort verwendeten Worten stellt sich heraus" folgt, dass die Organe über ein Ermessen bei der Entscheidung darüber verfügen, ob dieser Artikel anzuwenden ist, und dass der errechnete Ausfuhrpreis nicht nur herangezogen werden kann, wenn die Organe den Beweis für die Existenz einer Ausgleichsvereinbarung erlangen, sondern auch dann, wenn eine solche Vereinbarung zu existieren scheint (vgl. analog dazu Urteil Miwon/Rat, Randnr. 40, zur Auslegung von Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung [EWG] Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern [ABl. L 209, S. 1]).
62 Folglich ist zu prüfen, ob die Organe nach den ihnen zur Verfügung stehenden Informationen berechtigt waren, vom Vorliegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung im Sinne von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auszugehen.
63 Daher ist erstens zu prüfen, ob die Preispolitik von Tata es den Organen ermöglichte, auf die Existenz einer solchen Verbindung oder Vereinbarung zu schließen, und zweitens, ob sie berechtigt waren, die von den Klägerinnen unter Bezugnahme auf das Passbook Scheme gelieferten alternativen Erklärungen zurückzuweisen.
- Zur Preispolitik von Tata
64 Im Urteil Miwon/Rat hat das Gericht entschieden, dass die Preispolitik der Importeure von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Republik Korea und insbesondere die Tatsache, dass diese Importeure im Untersuchungszeitraum auf dem Gemeinschaftsmarkt ständig und systematisch mit Verlust weiterverkauft hatten, mangels alternativer Erklärungen als maßgeblicher Anhaltspunkt dafür anzusehen war, dass der von der Klägerin angegebene Ausfuhrpreis unzuverlässig war und/oder dass Ausgleichsvereinbarungen bestanden (Randnrn. 46 bis 53). Nach Ansicht des Gerichts waren die beklagten Organe zu der Annahme berechtigt, dass Verlustverkäufe solche Verkäufe sind, bei denen die Preise unter dem Einkaufspreis zuzüglich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie einer angemessenen Gewinnspanne liegen.
65 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten und insbesondere aus der der Klageschrift als Anlage 10 beigefügten Tabelle, dass Tata ihren Kunden in der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum die betreffenden Erzeugnisse zu Preisen weiterverkaufte, die meist unter den von Kundan in Rechnung gestellten Kaufpreisen ab Werk" und in allen Fällen unter den Kaufpreisen zuzüglich eines den Vertriebs- und sonstigen Kosten von Tata entsprechenden Betrages lagen. Dies haben die Klägerinnen im Übrigen weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Gericht bestritten.
66 Unter diesen Umständen haben die Organe im Verwaltungsverfahren nicht zu Unrecht die Ansicht vertreten, dass vorbehaltlich alternativer Erklärungen der betreffenden Unternehmen die Preispolitik von Tata auf dem Gemeinschaftsmarkt einen Anhaltspunkt für die Unzuverlässigkeit der von Kundan angegebenen Preise und insbesondere für das Vorliegen einer Ausgleichsvereinbarung darstelle.
- Zu den von den Klägerinnen gelieferten alternativen Erklärungen im Zusammenhang mit dem Passbook Scheme
67 Die Klägerinnen tragen vor, es habe zwischen ihnen keine Ausgleichsvereinbarung gegeben, und Tata habe nur dank des Systems der Erstattung von Einfuhrabgaben gemäß dem Passbook Scheme unter Beibehaltung ihrer Gewinnspanne ihren Kunden in der Gemeinschaft Preise in Rechnung stellen können, die in den meisten Fällen unter den ihr von Kundan in Rechnung gestellten Preisen gelegen hätten. Tata habe aufgrund dieses Systems die Einfuhrabgaben für die ausgeführten Erzeugnisse gutgeschrieben bekommen und so den Unterschied zwischen den Preisen, zu denen sie die fraglichen Erzeugnisse von Kundan gekauft habe, und den Preisen, zu denen sie diese Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt weiterverkauft habe, samt der Vertriebs- und sonstigen Kosten ausgleichen können.
68 Wie aus den Anlagen zu den Verfahrensakten und den Erläuterungen der Beteiligten im Verfahren vor dem Gericht hervorgeht, bestand das Passbook Scheme, das am 30. Mai 1995 in Kraft trat und am 31. März 1997 aufgehoben wurde, in einem System von Gutschriften für die Einfuhrabgaben, in deren Genuss bestimmte Gruppen von Exporteuren kamen, und zwar die exportierenden indischen Hersteller (Hersteller-Exporteure) und die Exporteure, unabhängig davon, ob sie Hersteller oder bloße als Export House", Trading House", Star Trading House" oder Superstar Trading House" anerkannte Händler waren. Jeder in Betracht kommende Exporteur konnte ein Sammelheft (das Passbook) beantragen, in das die erhaltenen oder gezahlten Zölle eingetragen wurden. Bei der Ausfuhr von Fertigerzeugnissen konnte der Exporteur eine Gutschrift beantragen und diese zur Entrichtung von Zöllen für spätere Einfuhren verwenden. Verschiedene Gesichtspunkte wurden bei der Berechnung der Höhe der Gutschrift berücksichtigt, die gemäß den Standard Input/Output norms" gewährt werden konnte. Diese Normen wurden für jedes exportierte Erzeugnis von den indischen Behörden veröffentlicht. Sie gaben an, welche normalerweise importierten Rohstoffmengen für die Herstellung einer Einheit des Fertigerzeugnisses erforderlich waren, und wurden vom Special Advance Licensing Committee auf der Grundlage einer technischen Analyse des Produktionsprozesses und allgemeiner statistischer Informationen festgelegt. Nach den Standard Input/Output norms" wurde die Gutschrift bis zu einem Betrag gewährt, der dem Zoll für die normalerweise eingeführten Waren entsprach, die von der indischen Industrie zur Herstellung des fraglichen Exporterzeugnisses verwendet wurden. Die gewährte Gutschrift wurde in das Passbook eingetragen und konnte zur Entrichtung von Zöllen für alle späteren Wareninfuhren verwendet werden. Die eingeführten Waren mussten nicht unbedingt in Zusammenhang mit der Produktion des Exporteurs stehen und konnten auf dem indischen Markt verkauft werden. Das Passbook war ab seiner Ausstellung zwei Jahre gültig.
69 Im vorliegenden Fall ist die der Klageschrift als Anlage 10 beigefügte Tabelle heranzuziehen, die eine Liste der von Tata im Untersuchungszeitraum in der Gemeinschaft getätigten Verkäufe enthält und in der für jede Transaktion die von Tata den Käufern in der Gemeinschaft in Rechnung gestellten Beträge, die von Tata an Kundan gezahlten Beträge, alle Ausgaben von Tata, die ihr gemäß dem Passbook Scheme gewährten Gutschriften und ihre Bruttogewinnspanne angegeben sind. Aus dieser Tabelle ergibt sich, dass Tata nur dank der Gutschriften, die sie gemäß dem Passbook Scheme erhielt, bei jeder Transaktion eine Bruttogewinnspanne von 8 % bis 10 % erzielen konnte, obwohl sie sämtliche Verkäufe in der Gemeinschaft mit Verlust tätigte.
70 Folglich ließ sich die Preispolitik von Tata auf dem Gemeinschaftsmarkt, wie die Klägerinnen geltend machen, mit den Vergünstigungen rechtfertigen, in deren Genuss sie aufgrund des Passbook Scheme kam.
71 Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die Kommission die alternativen Erklärungen der Klägerinnen auf der Grundlage der ihr vorliegenden Daten zu Recht zurückgewiesen hat.
72 Dabei ist die Preispolitik der Klägerinnen im Licht der Änderungen zu analysieren, die sie 1995 an der Vereinbarung über ihre geschäftlichen Beziehungen vornahmen.
73 Diese Änderungen betreffen die Klauseln 5 und 7 der Vereinbarung, in denen die Bedingungen für die Versorgung von Kundan mit Rohstoffen und die Modalitäten für die Berechnung der Tata von Kundan in Rechnung gestellten Warenkaufpreise und die Preise für den Weiterverkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie die Gewinnspanne von Tata festgelegt sind. Klausel 7 der Vereinbarung sieht in der 1995 geänderten Fassung vor, dass ein Betrag in Höhe von 75 % der Einfuhrgutschriften, die Tata gemäß dem Passbook Scheme erhält, durch eine entsprechende Erhöhung des Kundan von Tata gezahlten Preises auf Kundan übertragen wird. Ferner sieht diese Klausel vor, dass die Gewinnspanne von Tata und die ihr bei jeder Transaktion entstehenden Ausgaben durch eine Erhöhung dieses Preises um 8 % bis 10 % gedeckt werden.
74 Die Klägerinnen machen geltend, nur weil die geänderte Fassung der Vereinbarung vorgesehen habe, dass Kundan die Rohstoffe selbst importiere, hätten sie neue Modalitäten für die Berechnung der Preise beschließen müssen, die es Kundan ermöglichten, in den Genuss des Passbook Scheme zu kommen. Folglich enthielten die Änderungen der Vereinbarung keinen Anhaltspunkt für eine Ausgleichsvereinbarung zwischen ihnen, der es den Gemeinschaftsorganen gestatten würde, von dem in Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung aufgestellten Grundsatz abzuweichen und den errechneten Ausfuhrpreis heranzuziehen.
75 Hierzu ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Vergünstigungen, die durch das auf dem Passbook Scheme beruhende System der Gutschriften von Einfuhrabgaben entstanden, bei der Ermittlung des zwischen dem Hersteller und dem Exporteur ausgehandelten Preises berücksichtigt wurden und genauer gesagt einen der Bestandteile dieses Preises darstellten. Zudem geht aus Klausel 7 der geänderten Fassung der Vereinbarung hervor, dass die Klägerinnen ein System zur Aufteilung dieser Vergünstigungen geschaffen hatten.
76 Unter diesen Umständen wurde der Tata von Kundan in Rechnung gestellte Preis, der den tatsächlichen Ausfuhrpreis darstellt, von den Vergünstigungen beeinflusst, die Tata aufgrund des Passbook Scheme erhielt.
77 Daher ist zu prüfen, ob dieser Einfluss dazu führte, dass die zwischen den Klägerinnen angewandten Preise unzuverlässig im Sinne von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung wurden.
78 Insoweit ist zunächst an die oben in Randnummer 69 getroffene Feststellung zu erinnern, wonach das einzige Element, das es Tata ermöglichte, auf dem Gemeinschaftsmarkt niedrigere Preise als die Kaufpreise zuzüglich der Ausgaben zu verlangen und gleichwohl einen Gewinn von 8 % bis 10 % zu erzielen, in den Gutschriften bestand, die sie gemäß dem Passbook Scheme erhielt. Da nach der geänderten Fassung der Vereinbarung 75 % der aufgrund dieser Regelung erlangten Gutschriften auf Kundan übertragen wurden, konnte Tata dank der restlichen 25 % die Verlustgeschäfte auf dem Gemeinschaftsmarkt ausgleichen und einen Gewinn erzielen.
79 Ferner sah das Passbook Scheme, wie der Rat ausführt, im Gegensatz zu jedem normalen System der Erstattung von Einfuhrabgaben keine unmittelbare Verknüpfung zwischen der Einfuhr von Waren und der Herstellung der zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse vor. Die dem Inhaber des Passbook gewährten Vergünstigungen wurden anhand einer Schätzung der in dem exportierten Erzeugnis enthaltenen Menge an importierten Rohstoffen ermittelt, die die zuständige Behörde unter Heranziehung von Standardnormen vornahm.
80 Unter diesen Umständen verschaffte das Passbook Scheme den Klägerinnen einen Spielraum für Vereinbarungen über die Aufteilung der mit ihm verbundenen Vergünstigungen.
81 Zudem war ihnen aufgrund der Tatsache, dass die gemäß dieser Regelung zu erstattenden Abgaben auf der Grundlage von Standardnormen berechnet wurden, zum Zeitpunkt der Bestellung bei Kundan und der Ermittlung des Preises der genaue Betrag der Einfuhrabgaben bekannt, der Tata bei der Ausfuhr zu erstatten war. Durch die Vorausberechnung des Betrages von 25 % dieser Abgaben, der Tata nach der geänderten Fassung der Vereinbarung zustand, waren die Klägerinnen bei jeder Bestellung in der Lage, die an Kundan zu zahlenden Preise so festzulegen, dass Tata trotz der von ihr auf dem Gemeinschaftsmarkt verlangten Preise immer noch auf die gleiche Gewinnspanne kam.
82 Schließlich ermöglichte den Klägerinnen die Übertragung von 75 % der Tata gemäß dem Passbook Scheme gewährten Gutschriften auf Kundan, einen höheren tatsächlichen Ausfuhrpreis auszuweisen, der beim Vergleich mit dem Normalwert im Rahmen eines Antidumpingverfahrens eine niedrigere Dumpingspanne ergab.
83 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Gemeinschaftsorgane keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben, als sie die Ansicht vertraten, dass der Tata von Kundan in Rechnung gestellte Preis wegen einer zwischen ihnen bestehenden Ausgleichsvereinbarung nicht zuverlässig sei. Sie haben daher nicht gegen Artikel 2 Absätze 8 und 9 der Grundverordnung verstoßen, als sie beschlossen, diesen Preis unberücksichtigt zu lassen und den errechneten Ausfuhrpreis heranzuziehen.
84 Daher ist erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.
Zweiter Klagegrund: Verletzung von Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung
Vorbringen der Parteien
85 Die Klägerinnen machen geltend, für den vom Rat vorgenommenen Abzug einer fiktiven Provision von etwa 2 % des Preises, den Tata ihren Kunden in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt habe, gebe es keine Rechtsgrundlage. Sie wenden sich gegen die Feststellung der Kommission, dass Tata Aufgaben wahrgenommen habe, die für einen auf Provisionsbasis tätigen Händler typisch seien, und weisen darauf hin, dass sie im Verhältnis von Käufer und Verkäufer und nicht von Geschäftsherr und Vertreter zueinander stuenden. Kundan habe Tata weder direkt noch indirekt auf der Grundlage der gleichen oder einer anderen Rechnung je eine Provision für ihre Vermittlerrolle gezahlt. In Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung sei aber eine Berichtigung nur für Provisionen vorgesehen, die tatsächlich gezahlt worden und mit den betreffenden Verkäufen unmittelbar verbunden seien.
86 Der Rat entgegnet, eine der Zahlung einer Provision entsprechende Berichtigung des Ausfuhrpreises sei vorgenommen worden, weil er davon ausgegangen sei, dass die Rolle von Tata im Verhältnis zwischen den Klägerinnen der eines auf Provisionsbasis tätigen Händlers entsprochen habe. Insoweit verweist er auf den Inhalt der Vereinbarung in der von den Klägerinnen 1995 geänderten Fassung und insbesondere auf die Klauseln, nach denen Tata einen Zuschlag von 8 % bis 10 % auf die Preise ab Werk" von Kundan erheben und den Käufern die Lieferbedingungen mitteilen muss.
87 Der Rat fügt hinzu, die Gemeinschaftsorgane könnten eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung nicht nur dann vornehmen, wenn eine Provision tatsächlich gezahlt worden sei, sondern auch dann, wenn die Rolle der Mittelsperson beim Export der Rolle eines auf Provisionsbasis tätigen Vertreters entspreche und der einzige Unterschied zwischen diesen beiden Sachverhalten darin bestehe, dass die Mittelsperson das Eigentum an den exportierten Waren erwerbe. Eine Ungleichbehandlung der beiden Sachverhalte allein wegen dieses Unterschieds würde gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen.
88 Hilfsweise trägt der Rat vor, selbst wenn die Gemeinschaftsorgane bei der Vornahme der fraglichen Berichtigung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben sollten, hätte dies keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Einführung eines Antidumpingzolls, sondern nur auf dessen Höhe. Da die in Bezug auf die Klägerinnen ermittelte Dumpingspanne bei 47,4 % liege, während sie ohne die der Zahlung einer Provision entsprechende Berichtigung 45,5 % betragen würde, wäre Artikel 1 der angefochtenen Verordnung für den Fall, dass das Gericht dem zweiten Klagegrund stattgeben sollte, nur insoweit für nichtig zu erklären, als darin ein über 45,5 % hinausgehender endgültiger Antidumpingzoll eingeführt werde.
Würdigung durch das Gericht
89 Mit ihrem zweiten Klagegrund wenden sich die Klägerinnen gegen den Abzug einer fiktiven Provision von etwa 2 % von dem in ihrem Fall herangezogenen Ausfuhrpreis, d. h. von dem Preis, den Tata auf dem Gemeinschaftsmarkt verlangte.
90 Zum genannten Abzug wird in Randnummer 35 der angefochtenen Verordnung ausgeführt, im Fall der Klägerinnen habe im Interesse eines fairen Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis Letzterer berichtigt werden müssen, um den Aktivitäten der Handelsgesellschaft Rechnung zu tragen. Weiter heißt es in dieser Randnummer:
Da [die] Aufgaben [von Tata] denjenigen eines Händlers gleichzusetzen sind, der auf Kommissionsbasis arbeitet, wurde eine Berichtigung anhand der eigenen [Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten] dieses Unternehmens und einer angemessenen Gewinnspanne vorgenommen. Diese Berichtigung wurde von den Preisen abgezogen, die die Handelsgesellschaft unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft in Rechnung stellte."
91 Aus dieser Randnummer geht hervor, dass die Berichtigung auf der Grundlage der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten von Tata und einer angemessenen Gewinnspanne vorgenommen wurde. Nach einem Schreiben der Dienststellen der Kommission an die Klägerinnen vom 19. Februar 1998 entspricht der Abzugsbetrag jedoch dem für einen anderen Händler im Rahmen der gleichen Untersuchung ermittelten Prozentsatz. In seiner Klagebeantwortung erklärt der Rat diese Unstimmigkeit damit, dass Randnummer 35 eine offenbare Unrichtigkeit enthalte, die keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung habe.
92 Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung sieht vor, dass beim Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen [werden], die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen". Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i dieser Verordnung lautet: Eine Berichtigung wird vorgenommen für Unterschiede bei den Provisionen, die für die betreffenden Verkäufe gezahlt werden."
93 Die Klägerinnen machen geltend, der Abzug von Provisionen gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i könne nur bei tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Provisionen vorgenommen werden, während der Rat der Ansicht ist, die Gemeinschaftsorgane könnten eine solche Berichtigung auch dann vornehmen, wenn keine Provision gezahlt worden sei, der Hersteller aber unter Einschaltung eines im Exportland ansässigen Händlers verkaufe, dessen Aufgabe derjenigen eines auf Provisionsbasis tätigen Vertreters gleichzusetzen sei.
94 Die Auffassung des Rates ist zurückzuweisen. Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach der Systematik von Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung kann eine Berichtigung des Ausfuhrpreises oder des Normalwerts nur zur Berücksichtigung von Unterschieden bei Faktoren vorgenommen werden, die die Preise und damit deren Vergleichbarkeit beeinflussen. Dies ist bei einer tatsächlich nicht gezahlten Provision aber nicht der Fall.
95 Um die fragliche Berichtigung vornehmen zu können, hätten sich die Gemeinschaftsorgane auf Anhaltspunkte stützen müssen, aus denen hervorgeht oder die den Schluss zulassen, dass tatsächlich eine Provision gezahlt wurde und dass sie geeignet war, in bestimmtem Umfang die Vergleichbarkeit zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert zu beeinflussen.
96 Ebenso wie eine Partei, die gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen zur Herstellung der Vergleichbarkeit von Normalwert und Ausfuhrpreis im Hinblick auf die Festlegung der Dumpingspanne beantragt, den Nachweis erbringen muss, dass ihr Antrag berechtigt ist (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-320/86 und C-188/87, Stanko France/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-3013, Randnr. 48), obliegt es nämlich den Gemeinschaftsorganen, wenn sie der Ansicht sind, eine Berichtigung der hier in Rede stehenden Art vornehmen zu müssen, sich auf Beweise oder zumindest auf Anhaltspunkte zu stützen, die die Existenz des Faktors, aufgrund dessen die Berichtigung vorgenommen wird, und dessen Einfluss auf die Vergleichbarkeit der Preise belegen.
97 Im vorliegenden Fall haben sich die Gemeinschaftsorgane aber nur auf die Feststellung gestützt, dass die Aufgaben von Tata im Rahmen ihrer Ausfuhrtätigkeit denjenigen eines auf Provisionsbasis tätigen Händlers ähnelten. Da sie diese Feststellung für ausreichend hielten, um die fragliche Berichtigung vorzunehmen, haben sie nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür geliefert, dass zwischen Kundan und Tata eine Provision vereinbart wurde.
98 Unter diesen Umständen haben die Gemeinschaftsorgane bei der Anwendung von Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung einen Rechtsfehler begangen.
99 Dieses Ergebnis wird nicht durch das Argument des Rates in Frage gestellt, dass die Organe gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen hätten, wenn sie die fragliche Berichtigung nicht vorgenommen hätten.
100 Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Verletzung des Diskriminierungsverbots durch die Gemeinschaftsorgane voraus, dass sie vergleichbare Situationen ungleich behandelt und dadurch bestimmte Wirtschaftsteilnehmer gegenüber anderen benachteiligt haben, ohne dass diese Ungleichbehandlung durch objektive Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt gewesen wäre (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 12. Mai 1999 in den Rechtssachen T-164/96 bis T-167/96, T-122/97 und T-130/97, Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1477, Randnr. 188). Selbst wenn man im vorliegenden Fall unterstellt, dass die Situation von Tata, wie die Gemeinschaftsorgane behaupten, der eines auf Provisionsbasis tätigen Händlers entsprach, hätte ihnen nur dann eine Verletzung des Diskriminierungsverbots zur Last gelegt werden können, wenn sie es unterlassen hätten, eine Berichtigung aufgrund von Provisionen vorzunehmen, die nachweislich tatsächlich gezahlt oder Tata geschuldet wurden.
101 Nach alledem ist dem zweiten Klagegrund stattzugeben.
Dritter Klagegrund: Verletzung von Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung
Vorbringen der Parteien
102 Die Klägerinnen tragen vor, bei der Berechnung der Dumpingspanne sei der anhand der Angaben von Kundan zu ihren Verkäufen auf dem Inlandsmarkt ermittelte Normalwert per Warenkontrollnummer (WKN) mit dem anhand der Weiterverkäufe von Tata auf dem Gemeinschaftsmarkt ermittelten Ausfuhrpreis per WKN verglichen worden. Die gleichen Angaben von Kundan per WKN seien in der vorläufigen Verordnung beim Vergleich mit den Ausfuhrpreisen der übrigen indischen Exporteure herangezogen worden, da Kundan der einzige Hersteller sei, der auch im Inland verkauft habe.
103 Wie sich aus Randnummer 14 der endgültigen Verordnung ergebe, habe die Kommission nach der Festsetzung der vorläufigen Antidumpingzölle erkannt, dass Kundan bei der Eingruppierung der betreffenden Erzeugnisse per WKN erhebliche Fehler unterlaufen seien. Trotzdem hätten die Gemeinschaftsorgane diese Nummern weiterhin zum Vergleich mit den von Tata für ihre Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt verwendeten WKN herangezogen.
104 Da Kundan und Tata keine miteinander verbundenen Gesellschaften seien, habe Tata nicht prüfen können, welche Erzeugnisse Kundan bei der Berechnung der Durchschnittspreise und der Kosten per WKN auf dem Inlandsmarkt herangezogen habe. Folglich sei die Dumpingspanne per WKN der Klägerinnen, die aus dem Vergleich der Angaben von Kundan und Tata resultiere, völlig falsch berechnet worden. Dies habe zudem dazu geführt, dass sich die für die Klägerinnen festgesetzte und die für die beiden anderen Exporteure, die im Untersuchungsverfahren kooperiert hätten, errechnete Dumpingspanne erheblich voneinander unterschieden, obwohl sich die drei Gesellschaften ähnelten.
105 Die Klägerinnen räumen ein, dass sie der Kommission zweimal eine Liste der WKN von Tata und der entsprechenden zuvor von Kundan gelieferten Nummern übermittelt haben. Sie machen jedoch geltend, diese Konkordanzliste habe nichts an der Unrichtigkeit der Angaben von Kundan geändert. Tata habe jedenfalls nicht überprüfen können, ob die verschiedenen von Kundan auf dem Inlandsmarkt verkauften Erzeugnisse korrekt eingruppiert worden seien.
106 Der Rat habe somit, indem er sich weiterhin auf die ihm als unrichtig bekannten Angaben gestützt habe, deren Verwendung zu offensichtlich fehlerhaften Feststellungen geführt habe, Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung verletzt.
107 Der Rat ist dagegen der Ansicht, Artikel 18 Absätze 1 und 3 der Grundverordnung könne einer Partei nicht das Recht verleihen, dass die Gemeinschaftsorgane Informationen zurückwiesen, die sie selbst vorgelegt habe.
108 Überdies habe die Konkordanzliste, die die Klägerinnen der Kommission nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung übermittelt hätten, es der Kommission ermöglicht, einen tragfähigen Vergleich zwischen den Angaben von Kundan zum Normalwert und den Angaben von Tata zum Ausfuhrpreis vorzunehmen und folglich die Dumpingspanne korrekt zu berechnen.
Würdigung durch das Gericht
109 Nach Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung bleiben die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen, wenn sie sich nicht in jeder Hinsicht als vollkommen erweisen, gleichwohl nicht unberücksichtigt, sofern die Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren.
110 Wie der Rat vorträgt, ermöglicht diese Bestimmung es einer betroffenen Partei zwar, geltend zu machen, dass die Gemeinschaftsorgane von ihr vorgelegte Informationen zu Unrecht zurückgewiesen hätten, gibt ihr aber nicht das Recht, die Zurückweisung von ihr selbst vorgelegter Informationen zu verlangen.
111 Mit ihrem dritten Klagegrund machen die Klägerinnen allerdings im Wesentlichen geltend, dass die Gemeinschaftsorgane einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätten, als sie den Normalwert in ihrem Fall anhand der von Kundan vorgenommenen Eingruppierung per WKN ermittelt hätten.
112 Insoweit bestreiten die Klägerinnen nicht, dass sie der Kommission als Anlage zu ihrer Stellungnahme zu der Verordnung, mit der der vorläufige Antidumpingzoll eingeführt wurde, eine Liste übermittelten, aus der hervorging, welche WKN von Tata den WKN von Kundan entsprachen. Sie bestreiten auch nicht, dass sie den Dienststellen der Kommission mit Schreiben vom 28. Oktober 1997 eine korrigierte und überarbeitete Liste übermittelten. Überdies ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich die Kommission und der Rat bei der Einführung des endgültigen Antidumpingzolls zum Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis auf die in den Listen von Tata verwendeten und mit den in der Eingruppierung von Kundan harmonisierten WKN stützten.
113 Folglich ist zu prüfen, ob die Gemeinschaftsorgane einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben, als sie davon ausgingen, dass die von Tata erstellte Konkordanzliste ihrer und der von Kundan verwendeten WKN ausreichte, um die in der Aufstellung von Kundan enthaltenen Ungenauigkeiten zu beseitigen und einen gerechten Vergleich zwischen den Angaben von Kundan zum Normalwert und den Angaben von Tata zum Ausfuhrpreis zu ermöglichen.
114 Hierzu ist festzustellen, dass die Funktion der Eingruppierung per WKN gemäß Abschnitt 2 von Teil B des den Klägerinnen im Untersuchungsverfahren übersandten Fragebogens im Wesentlichen darin bestand, es den Gemeinschaftsorganen zu ermöglichen, die in die Gemeinschaft exportierten Erzeugnisse ähnlichen auf dem Inlandsmarkt abgesetzten Erzeugnissen zuzuordnen. Nach Abschnitt 2 von Teil H des Fragebogens besteht die WKN aus folgenden Angaben: der Produktart, wobei im Fragebogen insoweit zwischen sieben Gruppen von VNS unterschieden wird, dem verwendeten Rohstoff, der DIN-Nummer zur Angabe des bei der Herstellung der VNS eingehaltenen Standards, dem Durchmesser des Erzeugnisses und seiner Länge.
115 Die Hauptfunktion der WKN besteht somit darin, die physischen und technischen Merkmale der auf dem Inlandsmarkt vertriebenen Erzeugnisse festzulegen und sie anhand dieser Merkmale zusammenzufassen, um es den Gemeinschaftsorganen zu ermöglichen, identische oder ähnliche Erzeugnisse zu ermitteln, die in die Gemeinschaft exportiert wurden.
116 Aus der von den Klägerinnen erstellten und der Kommission mit Schreiben vom 28. Oktober 1997 übersandten Konkordanzliste ergibt sich, dass sie für jede Gruppe von Erzeugnissen, die von Kundan unter der gleichen WKN zusammengefasst worden waren, die entsprechende Gruppe der von Tata in die Gemeinschaft exportierten Erzeugnisse mit der korrekten WKN enthielt.
117 Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Funktion der Eingruppierung per WKN, wie sie in dem den Klägerinnen übersandten Fragebogen beschrieben wird, waren die Gemeinschaftsorgane zu der Annahme berechtigt, dass die auf diese Weise harmonisierten Daten trotz der in der ursprünglichen Eingruppierung durch Kundan enthaltenen Ungenauigkeiten gegenüber den Klägerinnen verwendet werden konnten.
118 Überdies wurde die fragliche Konkordanzliste von den Klägerinnen speziell zur Verwendung im Untersuchungsverfahren erstellt. Die Klägerinnen haben sich in diesem Verfahren auch nicht gegen die Verwendung der Liste gewandt.
119 Die Klägerinnen machen ferner geltend, wegen der in der Eingruppierung durch Kundan enthaltenen Fehler sei das Ergebnis der Berechnung ihrer Dumpingspanne für jede unter der gleichen WKN zusammengefassten Gruppe von Erzeugnissen falsch. Die Unrichtigkeit der Berechnungen durch die Gemeinschaftsorgane ergebe sich insbesondere aus der erheblichen Differenz zwischen der bei ihnen angesetzten Dumpingspanne und der Spanne bei den übrigen von der Untersuchung betroffenen exportierenden Herstellern aus Indien, den Gesellschaften Lakshmi Precision Screws Ltd und Audler Fasteners, bei denen der Normalwert nicht anhand der Angaben von Kundan ermittelt worden sei. Diese beiden exportierenden Hersteller hätten unter ähnlichen Bedingungen wie Kundan gearbeitet, und in der vorläufigen Verordnung habe ihre Dumpingspanne der für Kundan festgelegten Spanne entsprochen.
120 Hierzu ist erstens festzustellen, dass Tata als einziger der von den Untersuchungen betroffenen Exporteure eine Konkordanzliste erstellt hatte, die es ermöglichte, die von Kundan vorgenommene Eingruppierung mit ihren eigenen Angaben zu harmonisieren. Die Gemeinschaftsorgane haben daher bei der Berechnung des Normalwerts in Bezug auf die beiden anderen indischen Exporteure die von Kundan gelieferten Angaben zu Recht unberücksichtigt gelassen und diesen Wert rechnerisch ermittelt.
121 Zweitens wurde in der angefochtenen Verordnung die Dumpingspanne von Tata und Kundan anhand eines Ausfuhrpreises ermittelt, bei dessen Berechnung die von Tata auf dem Gemeinschaftsmarkt verlangten Preise und nicht, wie in der vorläufigen Verordnung, die Tata von Kundan in Rechnung gestellten Preise herangezogen wurden; dies führte zu einer Erhöhung der Dumpingspanne der Klägerinnen.
122 Schließlich hat der Rat in Beantwortung schriftlicher Fragen des Gerichts ausgeführt, der erhebliche Unterschied zwischen der Dumpingspanne der Klägerinnen und der Spanne der übrigen von der gleichen Untersuchung betroffenen indischen Exporteure sei mit verschiedenen Faktoren zu erklären, zu denen u. a. der Unterschied zwischen den Erzeugnissen der drei Hersteller und ihren Produktionsverfahren, die höheren Produktionskosten von Kundan und die Verwendung einer anderen Methode zur Berechnung des Normalwerts durch die Gemeinschaftsorgane gehörten. Die Erläuterungen, die die Klägerinnen hierzu in der mündlichen Verhandlung abgegeben haben, waren nicht geeignet, die Ausführungen des Rates in Frage zu stellen.
123 Unter diesen Umständen haben die Gemeinschaftsorgane nach den vorstehenden Erwägungen keine offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie den Normalwert in Bezug auf die Klägerinnen anhand der von Kundan erstellten Eingruppierung per WKN ermittelten.
124 Daher ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.
Vierter Klagegrund: Verletzung von Artikel 20 Absatz 4 der Grundverordnung
Vorbringen der Parteien
125 Die Klägerinnen behaupten, sie hätten nie klare Informationen über alle tatsächlichen und rechtlichen Gründe für den Erlass der streitigen Antidumpingmaßnahmen erhalten. Die ihnen im Verwaltungsverfahren übermittelten Informationsschreiben stuenden in mehreren wichtigen Punkten im Widerspruch zur endgültigen Verordnung. Sie hätten insbesondere nie klare Erläuterungen hinsichtlich der Einstufung der Tata von Kundan in Rechnung gestellten Preise als nicht zuverlässig und hinsichtlich der Entscheidung erhalten, vom Ausfuhrpreis von Tata eine fiktive Provision von 2 % abzuziehen.
126 Zu den Informationen über die Unzuverlässigkeit der Preise von Kundan tragen die Klägerinnen erstens vor, die Kommission habe sie nicht rechtzeitig über die Tatsache informiert, dass bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises die Preise von Tata anstelle der Preise von Kundan verwendet werden könnten, so dass sie sich dagegen nicht hätten verteidigen können. Zweitens habe die Kommission jedes Mal, wenn es um die Frage des Ausfuhrpreises gegangen sei, andere Erläuterungen zur Unzuverlässigkeit der Preise von Kundan gegeben. Schließlich habe der Rat erst in seiner Klagebeantwortung zum ersten Mal geltend gemacht, dass die geänderte Fassung ihrer Vereinbarung ein Ausgleichselement enthalte.
127 Zur Berichtigung wegen einer fiktiven Provision führen die Klägerinnen aus, die Kommission habe ihnen erst mit Schreiben vom 10. Februar 1998 klare Erläuterungen gegeben; zu diesem Zeitpunkt seien sie wegen der Überschreitung der Frist für die Abgabe von Stellungnahmen nicht mehr in der Lage gewesen, darauf zu reagieren.
128 Folglich hätten sie entgegen Artikel 20 Absatz 4 der Grundverordnung ihre Interessen im Verwaltungsverfahren nicht sachgerecht verteidigen können.
129 Der Rat weist darauf hin, dass eine Verletzung von Artikel 20 Absatz 4 der Grundverordnung nur dann zur Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts führen könne, wenn die von den Gemeinschaftsorganen gelieferten Informationen unvollständig seien und wenn sich die Klägerinnen wegen der Unzulänglichkeit dieser Informationen nicht sachgerecht hätten verteidigen können. Dies sei hier nicht der Fall, da die Klägerinnen über den Standpunkt der Kommission sowohl in der Frage der Zuverlässigkeit der Tata von Kundan in Rechnung gestellten Preise als auch in der Frage der Berichtigung des Ausfuhrpreises unterrichtet worden seien und darauf hätten erwidern können.
130 Hilfsweise macht der Rat geltend, selbst wenn die Gemeinschaftsorgane die Verteidigungsrechte der Klägerinnen bei der Ermittlung des Betrages, um den der Ausfuhrpreis berichtigt worden sei, verletzt haben sollten, hätte dies keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der getroffenen Antidumpingmaßnahmen, sondern nur auf deren Umfang. In diesem Fall müsste sich das Gericht darauf beschränken, Artikel 1 der angefochtenen Verordnung insoweit für nichtig zu erklären, als darin ein über 45,5 % hinausgehender endgültiger Antidumpingzoll eingeführt werde.
Würdigung durch das Gericht
131 Die der Kommission nach Artikel 20 Absatz 4 der Grundverordnung obliegende Pflicht, die von einem Antidumpingverfahren betroffenen Unternehmen über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen zu unterrichten, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung von Antidumpingzöllen vorzuschlagen, soll die Wahrung der Verteidigungsrechte der in ein solches Verfahren einbezogenen Unternehmen gewährleisten. Der vorliegende Klagegrund, mit dem eine Verletzung dieser Bestimmung gerügt wird, ist daher so auszulegen, dass im Wesentlichen eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen während des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht wird, das mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung endete.
132 Nach ständiger Rechtsprechung muss es Unternehmen, die von einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren betroffen sind, im Verwaltungsverfahren gemäß dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ermöglicht werden, ihren Standpunkt zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht vorzutragen (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-49/88, Al-Jubail Fertilizer und Saudi Arabian Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I-3187, Randnr. 17; Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1997 in der Rechtssache T-121/95, EFMA/Rat, Slg. 1997, II-2391, Randnr. 84, vom 18. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-159/94 und T-160/94, Ajinomoto und NutraSweet/Rat, Slg. 1997, II-2461, Randnr. 83, und vom 19. November 1998 in der Rechtssache T-147/97, Champion Stationery u. a./Rat, Slg. 1998, II-4137, Randnr. 55).
133 Diese Anforderungen sind in Artikel 20 der Grundverordnung verankert. So bestimmt Artikel 20 Absatz 2, dass die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände und die Vertreter des Ausfuhrlandes die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen [können], auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen ... zu empfehlen, wobei die Unterrichtung über die Tatsachen und Erwägungen besondere Beachtung verdient, die sich von denjenigen unterscheiden, die für die vorläufigen Maßnahmen herangezogen wurden" (Urteil Champion Stationery u. a./Rat, Randnr. 55). Nach Artikel 20 Absatz 4 hat die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen schriftlich zu erfolgen. Dies muss so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor einer endgültigen Entscheidung oder der Vorlage eines Vorschlags der Kommission für endgültige Maßnahmen gemäß Artikel 9 der Grundverordnung geschehen. Ist die Kommission nicht in der Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt. Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission oder des Rates nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich. Nach Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung haben Unternehmen, die in dieser Weise endgültig unterrichtet worden sind, das Recht, innerhalb einer von der Kommission festgesetzten Frist, die mindestens zehn Tage betragen muss, Bemerkungen vorbringen.
134 Somit ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Verteidigungsrechte der Klägerinnen im Untersuchungsverfahren verletzt wurden.
135 Der vierte Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Im Rahmen des ersten Teils machen die Klägerinnen geltend, ihre Verteidigungsrechte seien dadurch verletzt worden, dass die Kommission sie nicht rechtzeitig über die Entscheidung informiert habe, die Tata von Kundan in Rechnung gestellten Preise als nicht zuverlässig anzusehen, so dass sie sich dagegen nicht hätten verteidigen können.
136 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Kommission in ihrem an den Anwalt der Klägerinnen gerichteten Schreiben vom 29. Oktober 1997 nicht nur Erläuterungen zu der im Verhältnis zwischen ihnen verfolgten Preispolitik verlangte, sondern auch darauf hinwies, dass sie mangels plausibler Erläuterungen die Tata von Kundan in Rechnung gestellten Preise nicht als Preise im normalen Handelsverkehr" betrachten werde. Aus diesem Schreiben ging der Standpunkt der Kommission, dass die Preise, die Kundan von Tata verlangte, ohne überzeugende Erläuterungen der Klägerinnen als nicht zuverlässig angesehen und deshalb unberücksichtigt gelassen werden könnten, hinreichend klar hervor.
137 Ferner teilte die Kommission in ihrem den Klägerinnen am 23. Dezember 1997 übermittelten Informationsschreiben mit, dass sie beschlossen habe, bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises nicht die Tata von Kundan in Rechnung gestellten Preise heranzuziehen. Sie führte aus, diese Preise könnten nicht als Preise im normalen Handelsverkehr angesehen werden, da die Klägerinnen durch einen Ausschließlichkeitsvertrag miteinander verbunden seien. Sie unterrichtete die Klägerinnen deshalb darüber, dass der Ausfuhrpreis anhand der Preise errechnet werde, die Tata von ihren Kunden in der Gemeinschaft verlangt habe.
138 In ihrer Stellungnahme zu diesem Informationsschreiben haben sich die Klägerinnen nicht auf Einwände gegen die Behauptung der Kommission beschränkt, dass zwischen ihnen aufgrund eines Ausschließlichkeitsvertrags eine geschäftliche Verbindung bestehe, sondern sie haben auch die Gründe dargelegt, aus denen nicht von einer Ausgleichsvereinbarung zwischen ihnen ausgegangen werden könne, die es der Kommission ermöglichen würde, die von Kundan in Rechnung gestellten Preise als nicht zuverlässig anzusehen.
139 Unter diesen Umständen waren die Klägerinnen nicht nur in der Lage, ihren Standpunkt sachgerecht vorzutragen, sondern haben sich tatsächlich sowohl zur Stichhaltigkeit der von der Kommission aus dem Ausschließlichkeitsvertrag und aus ihrer Preisstrategie gezogenen Schlüsse als auch generell zu der Möglichkeit geäußert, aus diesen oder anderen Anhaltspunkten abzuleiten, dass eine Ausgleichsvereinbarung im Sinne von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung vorliegt.
140 Überdies hatten die Klägerinnen ihr auf der Funktionsweise des Passbook Scheme beruhendes Hauptargument, mit dem sie sich vor dem Gericht gegen die Entscheidung der Gemeinschaftsorgane wandten, den Ausfuhrpreis anhand der Preise von Tata zu ermitteln, bereits im Verwaltungsverfahren sowohl in ihrem Schreiben vom 3. November 1997 als auch in ihrer Stellungnahme zum Informationsschreiben vom 23. Dezember 1997 dargelegt.
141 Unter diesen Umständen ist der erste Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen.
142 Im Rahmen des zweiten Teils machen die Klägerinnen geltend, ihre Verteidigungsrechte seien dadurch verletzt worden, dass die Kommission sie nicht rechtzeitig über die Entscheidung informiert habe, den Ausfuhrpreis wegen einer fiktiven Provision zu berichtigen, so dass sie sich dagegen nicht hätten verteidigen können.
143 Dieser zweite Teil des vierten Klagegrundes ist gegenstandslos, da das Gericht oben in den Randnummern 89 bis 101 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Gemeinschaftsorgane diese Berichtigung zu Unrecht vorgenommen haben.
144 Daher ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.
Zum Hilfsantrag des Rates
Vorbringen der Parteien
145 In seinen Schriftsätzen beantragt der Rat hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht dem zweiten Klagegrund stattgeben sollte, Artikel 1 der angefochtenen Verordnung nur insoweit für nichtig zu erklären, als darin in Bezug auf die Klägerinnen ein über 45,5 % hinausgehender Antidumpingzoll eingeführt wird, da dieser Satz anzuwenden wäre, wenn die Gemeinschaftsorgane die streitige Berichtigung nicht vorgenommen hätten (siehe oben, Randnr. 88).
146 Die Klägerinnen halten dem Antrag des Rates entgegen, das Gericht sei im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung nicht zu deren Abänderung, sondern nur zu ihrer Nichtigerklärung befugt.
Würdigung durch das Gericht
147 Im vorliegenden Fall hat das Gericht nur die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung zu prüfen und verfügt nicht über eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung. Es kann somit die angefochtene Handlung zwar für nichtig erklären, darf sie aber nicht abändern.
148 Die Rechtswidrigkeit der fraglichen Berichtigung wirkt sich nur insoweit auf die Rechtmäßigkeit von Artikel 1 der angefochtenen Verordnung aus, als der darin festgesetzte Antidumpingzoll den ohne diese Berichtigung anwendbaren Zoll übersteigt.
149 Indem das Gericht Artikel 1 der angefochtenen Verordnung nur teilweise für nichtig erklärt, soweit der in Bezug auf die Klägerinnen festgesetzte Antidumpingzoll den ohne die fragliche Berichtigung anwendbaren Zoll übersteigt, zieht es folglich die erforderlichen Konsequenzen aus seiner Beurteilung, ohne sich an die Stelle des Beklagten zu setzen.
150 Aus diesen Gründen ist Artikel 1 der angefochtenen Verordnung nach alledem für nichtig zu erklären, soweit der in Bezug auf die Klägerinnen festgesetzte Antidumpingzoll den ohne die Berichtigung des Ausfuhrpreises wegen einer Provision anwendbaren Zoll übersteigt.
Kosten
151 Gemäß Artikel 87 § 3 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Im vorliegenden Fall ist dem Antrag der Klägerinnen auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung teilweise stattgegeben worden. Es erscheint nach den Umständen des Falles angemessen, dass der Rat seine eigenen Kosten und 30 % der Kosten der Klägerinnen trägt und dass diese 70 % ihrer Kosten tragen.
152 Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 393/98 des Rates vom 16. Februar 1998 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Verbindungselementen und Teilen aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, der Republik Korea, Malaysia, Taiwan und Thailand wird für nichtig erklärt, soweit der Antidumpingzoll in Bezug auf die Ausfuhren der von Kundan Industries Ltd hergestellten und von Tata International Ltd in die Europäische Gemeinschaft exportierten Erzeugnisse den ohne die Berichtigung des Ausfuhrpreises wegen einer Provision anwendbaren Zoll übersteigt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Rat trägt seine eigenen Kosten und 30 % der Kosten der Klägerinnen. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.