Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 17. September 1997. - Antillean Rice Mills NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Rückwirkende Aufhebung der angefochtenen Handlung - Erledigung der Hauptsache. - Rechtssache T-26/97.
Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite II-01347
1 Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine Verordnung, mit der Schutzmaßnahmen eingeführt werden - Verordnung, die im Laufe des Verfahrens rückwirkend durch eine weitere Verordnung aufgehoben worden ist - Eingeständnis des Verordnungsgebers, daß die aufgehobene Verordnung aus der Gemeinschaftsrechtsordnung getilgt worden sei - Gegenstandslosigkeit der Klage - Erledigung der Hauptsache
(EG-Vertrag, Artikel 173)
2 Verfahren - Kosten - Erledigung der Hauptsache - Einzelfall
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 87 § 6)
3 Eine Klage gegen eine Verordnung der Kommission, mit der Schutzmaßnahmen eingeführt werden, wird gegenstandslos - mit der Folge, daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat -, wenn diese Verordnung im Laufe des Verfahrens rückwirkend durch eine Verordnung des Rates aufgehoben worden ist oder wenn die Kommission den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und dabei einräumt, daß die angefochtene Verordnung aus der Gemeinschaftsrechtsordnung getilgt worden sei, so daß sie sich nicht mehr auf die Geltung dieser Verordnung berufen und sie im Fall der Nichtigerklärung der Verordnung des Rates nicht mehr dem Kläger entgegenhalten könnte.
4 Wenn sich in einem Verfahren über die Klage gegen eine Verordnung der Kommission, mit der Schutzmaßnahmen im Rahmen des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete eingeführt wurden, wegen der Aufhebung der angefochtenen Verordnung durch eine nach dem für diesen Beschluß vorgesehenen Verfahren erlassene Verordnung des Rates der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat und wenn diese Aufhebung nicht darauf beruht, daß sich die Kommission geirrt oder die Stichhaltigkeit der vom Kläger mit seiner Klage geltend gemachten Gründe anerkannt hätte, sondern sich schlicht daraus ergibt, daß der Rat von einer ihm eingeräumten Entscheidungsbefugnis Gebrauch gemacht hat, hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.