URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
30. April 2025 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Zuständigkeit für Versicherungssachen – Art. 11 Abs. 1 Buchst. b – Art. 13 Abs. 2 – Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt – Begriff ‚Geschädigter‘ – Beamter, der Opfer eines Verkehrsunfalls ist – Während seiner Dienstunfähigkeit fortgezahltes Entgelt – Mitgliedstaat, der in seiner Eigenschaft als Dienstgeber in Schadensersatzansprüche des Beamten eingetreten ist – Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat – Ort, an dem die Verwaltung, die den Beamten beschäftigt, ihren Sitz hat“
In der Rechtssache C‑536/23
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht München I (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. Juli 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 22. August 2023, in dem Verfahren
Bundesrepublik Deutschland
gegen
Mutua Madrileña Automovilista
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis, der Richter N. Jääskinen (Berichterstatter), A. Arabadjiev und M. Condinanzi sowie der Richterin R. Frendo,
Generalanwalt: J. Richard de la Tour,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt C. Strasser, |
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der Mutua Madrileña Automovilista, vertreten durch Rechtsanwalt O. Riedmeyer, |
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der spanischen Regierung, vertreten durch A. Gavela Llopis und J. Ruiz Sánchez als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Noë und S. Van den Bogaert als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Januar 2025
folgendes
Urteil
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1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung. |
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2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mutua Madrileña Automovilista, einer spanischen Versicherungsgesellschaft, über eine Klage dieses Mitgliedstaats auf Entschädigung für das Entgelt, das er einer seiner Beamtinnen während ihrer Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls gezahlt hat, an dem ein bei dieser Gesellschaft versichertes Fahrzeug beteiligt war. |
Rechtlicher Rahmen
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In den Erwägungsgründen 15, 16, 18 und 34 der Verordnung Nr. 1215/2012 heißt es:
…
…
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Art. 1 Abs. 1 der Verordnung bestimmt: „Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii).“ |
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Kapitel II („Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 1215/2012 enthält einen Abschnitt 1 („Allgemeine Bestimmungen“) mit den Art. 4 bis 6 dieser Verordnung. |
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Art. 4 Abs. 1 der Verordnung sieht vor: „Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“ |
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In Art. 5 Abs. 1 der Verordnung heißt es: „Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“ |
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8 |
Abschnitt 3 („Zuständigkeit für Versicherungssachen“) des Kapitels II der Verordnung Nr. 1215/2012 umfasst deren Art. 10 bis 16. |
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Art. 10 der Verordnung lautet: „Für Klagen in Versicherungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 7 Nummer 5 nach diesem Abschnitt.“ |
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Art. 11 Abs. 1 der Verordnung bestimmt: „Ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden:
…“ |
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Art. 13 Abs. 2 der Verordnung sieht vor: „Auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 10, 11 und 12 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.“ |
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Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt: „Gesellschaften und juristische Personen haben für die Anwendung dieser Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich
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Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
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Am 8. März 2020 wurde eine Bundesbeamtin, die beim Deutschen Patent- und Markenamt in der Dienststelle München (Deutschland) tätig war und ihren Wohnsitz in München hatte, bei einem Verkehrsunfall in Spanien verletzt. Ein an diesem Unfall beteiligtes Fahrzeug war bei der spanischen Gesellschaft Mutua Madrileña Automovilista haftpflichtversichert. |
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Für den Zeitraum, in dem die Beamtin wegen ihrer Verletzungen dienstunfähig war, zahlte ihre Dienstherrin, die Bundesrepublik Deutschland, ihre Bezüge fort. Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 verlangte die Dienstherrin die Erstattung des gezahlten Betrags von dem von Mutua Madrileña Automovilista in Deutschland bestellten Schadenregulierungsbeauftragten, der diese Entschädigung mit der Begründung ablehnte, dass die betreffende Beamtin den Unfall verursacht habe. |
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Die als Dienstherrin handelnde Bundesrepublik Deutschland erhob beim Amtsgericht München (Deutschland) eine Zivilklage mit dem Antrag, Mutua Madrileña Automovilista zu verurteilen, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Zahlung der garantierten Bezüge an die betreffende Beamtin entstanden sei. Da diese Gesellschaft ihren Sitz in Spanien hat, rügte sie die fehlende internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Außerdem bestritt sie die Begründetheit der Klage. |
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Mit Urteil vom 16. Februar 2022 verneinte dieses Gericht seine internationale Zuständigkeit mit der Begründung, dass der Bundesrepublik Deutschland die in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b und Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsvorschriften für Versicherungssachen nicht zugutekommen könnten. Nach einer Schutzbedürftigkeitsprüfung anhand von Kategorien von Rechtssubjekten war das vorlegende Gericht nämlich der Ansicht, dass sich ein staatlicher Dienstherr, vor allem dann, wenn er im Übrigen auch als Sozialversicherungsträger tätig sei, nicht auf diese Vorschriften berufen könne, weil diese Ausnahmevorschriften darstellten, die eng auszulegen seien. |
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Die Bundesrepublik Deutschland legte gegen dieses Urteil beim Landgericht München I (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein. Dieses Gericht fragt sich, ob das erstinstanzliche Gericht im Hinblick auf diese Bestimmungen der Verordnung Nr. 1215/2012 zu Recht seine Zuständigkeit verneint hat. |
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Hierzu trägt die Bundesrepublik Deutschland vor, sie habe die Schadensersatzansprüche der Beamtin gegen den Versicherer des Fahrzeugs, das an dem Unfall beteiligt gewesen sei, durch den sie geschädigt worden sei, im Wege der Legalzession erworben, die sich aus der Fortzahlung der Bezüge an die verletzte Beamtin, deren Dienstherrin sie sei, während deren Dienstunfähigkeit ergebe. In dieser Eigenschaft könne sie sich ebenso wie die betroffene Dienstnehmerin auf die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats berufen, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz habe. Aus der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe sich, dass keine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen und nicht das Kriterium der Schwäche des Klägers anzuwenden sei. Vielmehr sollte, um die Vorhersehbarkeit der Zuständigkeit zu gewährleisten, jeder Zessionar, der aufgrund einer solchen Legalzession und nicht als Sozialversicherungsträger oder Versicherer handele, die Möglichkeit haben, diese Gerichte in seiner Eigenschaft als Geschädigter anzurufen. |
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Die Mutua Madrileña Automovilista macht dagegen geltend, dass sich aus dem Schutzzweck von Art. 11 Abs. 1 Buchst. b und Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 ergebe, dass sich nur ein gegenüber der in Anspruch genommenen Versicherung schwächerer Kläger auf diese Bestimmungen berufen könne, um sich der grundsätzlichen Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzmitgliedstaats des Beklagten zu entziehen. So habe der Gerichtshof diese Möglichkeit bereits sowohl Sozialversicherungsträgern als auch Gewerbetreibenden des Versicherungssektors versagt. Dies müsse ebenso gelten, wenn der Kläger ein Staat sei, insbesondere wenn dieser Leistungen erbringe, die ihrem Wesen nach Leistungen der sozialen Sicherheit entsprächen, was bei der Bundesrepublik Deutschland der Fall sei. |
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Dem vorlegenden Gericht zufolge ist zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens unstreitig, dass die Bundesrepublik Deutschland gemäß den anwendbaren Bestimmungen des spanischen Rechts einen Direktanspruch gegen Mutua Madrileña Automovilista als Versicherer des Fahrzeugs, das an dem Unfall beteiligt war, bei dem die Beamtin geschädigt wurde, geltend machen will. Es stehe auch fest, dass dieser Mitgliedstaat Klage auf der Grundlage einer Legalzession erhoben habe, die sich aus den Bestimmungen des deutschen Rechts ergebe, wonach, wenn ein Beamter verletzt werde, ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesem Beamten gegen Dritte zustehe, auf den Dienstherrn übergehe, der ihm während der auf der Körperverletzung beruhenden Dienstunfähigkeit seine Bezüge fortgezahlt habe. |
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In Anbetracht von sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der deutschen Gerichte ergebenden Aspekten fragt sich das vorlegende Gericht, ob sich ein Mitgliedstaat, der als Dienstherr eine unmittelbare Klage gegen einen Versicherer auf der Grundlage einer Legalzession der Schadensersatzansprüche eines bei einem Unfall verletzten Beamten erhebt, auf die besonderen Zuständigkeitsvorschriften für Versicherungssachen berufen kann, die in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b und Art. 13 Abs. 2 im Licht der Erwägungsgründe 15 und 18 der Verordnung Nr. 1215/2012 zugunsten des „Geschädigten“ vorgesehen sind. Das vorlegende Gericht weist auf den Ausnahmecharakter dieser besonderen Zuständigkeitsvorschriften und den Umstand hin, dass ein solcher Kläger ein Völkerrechtssubjekt sei. |
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Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht München I beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung dahin gehend auszulegen, dass auch ein Mitgliedstaat der Europäischen Union selbst als Dienstgeber, der das Entgelt seines infolge eines Verkehrsunfalls (vorübergehend) dienstunfähigen Beamten fortgezahlt hat und in die Rechte eingetreten ist, die diesem gegenüber der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, bei der das an diesem Unfall beteiligte Fahrzeug haftpflichtversichert ist, zustehen, die Versicherungsgesellschaft als „Geschädigter“ im Sinne der erstgenannten Bestimmung vor dem Gericht am Wohnsitz des dienstunfähigen Beamten verklagen kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist? |
Zur Vorlagefrage
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Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat, der als Dienstgeber das Entgelt eines bei einem Verkehrsunfall verletzten Beamten während dessen Dienstunfähigkeit fortgezahlt hat und in dessen Rechte eingetreten ist, die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesellschaft des in den Unfall verwickelten Fahrzeugs als „Geschädigter“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 vor dem Gericht des Ortes, an dem der Beamte seinen Wohnsitz hat, verklagen kann, sofern eine unmittelbare Klage zulässig ist. |
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Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens und der Verordnung Nr. 44/2001, wie sich aus dem 34. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 ergibt, auch für die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit diese Bestimmungen als „gleichwertig“ angesehen werden können. Im vorliegenden Fall ist dies zum einen bei Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 sowie zum anderen bei Art. 10 Abs. 2 des Brüsseler Übereinkommens, Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 der Fall (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Januar 2018, Hofsoe, C‑106/17, EU:C:2018:50, Rn. 36, und vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung, C‑652/20, EU:C:2022:514, Rn. 20 bis 24 und 30). |
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Zur Vorlagefrage ist erstens darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 im Licht ihrer Erwägungsgründe 15 und 16 eine allgemeine Zuständigkeitsregel aufstellt, nach der Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, außer in einigen in dieser Verordnung festgelegten Fällen vor den Gerichten dieses Mitgliedstaates zu verklagen sind. |
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So können nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, abweichend von dieser allgemeinen Regel gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 des Kapitels II dieser Verordnung vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats verklagt werden. Insbesondere enthält Abschnitt 3 dieses Kapitels II besondere Zuständigkeitsvorschriften für Versicherungssachen, die sich in den Art. 10 bis 16 der Verordnung finden und ein eigenständiges System der Verteilung gerichtlicher Zuständigkeiten in diesem Bereich bilden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung, C‑652/20, EU:C:2022:514, Rn. 44 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Aus dem 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 geht hervor, dass Klagen in Versicherungssachen durch ein gewisses Ungleichgewicht zwischen den Parteien gekennzeichnet sind, das durch die Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung ausgeglichen werden soll, indem sie Zuständigkeitsvorschriften vorsehen, die für die schwächere Partei günstiger sind als die allgemeine Regelung. So soll durch diese Vorschriften gewährleistet werden, dass diese Partei die stärkere Partei vor dem Gericht eines für sie leicht erreichbaren Mitgliedstaats verklagen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2023, A1 und A2 [Versicherung eines Sportboots], C‑352/21, EU:C:2023:344, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Insbesondere sieht Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 vor, dass ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor den Gerichten dieses Staates verklagt werden kann. In Art. 11 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung heißt es weiter, dass ein solcher Versicherer bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten auch in einem anderen Mitgliedstaat, genauer vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, verklagt werden kann. Nach Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist deren Art. 11 auf eine Klage anzuwenden, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sofern eine solche Klage zulässig ist. |
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Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Zuständigkeitsvorschriften, die eine Ausnahme von der allgemeinen Regel der Zuständigkeit des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten darstellen, eng auszulegen sind, was es ausschließt, über die ausdrücklich in der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen Fälle hinauszugehen, insbesondere was die Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzes des Klägers betrifft, wie sie in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung, C‑652/20, EU:C:2022:514, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass sich aus dem Schutzzweck, der mit den besonderen Zuständigkeitsvorschriften in Abschnitt 3 des Kapitels II der Verordnung Nr. 1215/2012 verfolgt wird, wie früher mit jenen in Abschnitt 3 des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001, ergibt, dass diese Vorschriften nicht auf Personen ausgedehnt werden dürfen, die dieses Schutzes nicht bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C‑347/08, EU:C:2009:561, Rn. 40 und 41, sowie vom 21. Oktober 2021, T. B. und D. [Zuständigkeit für Versicherungssachen], C‑393/20, EU:C:2021:871, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass sowohl Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 als auch Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen sind, dass die besonderen Zuständigkeitsvorschriften für Versicherungssachen Personen zugutekommen, die einen Schaden erlitten haben, ohne dass der Kreis dieser Personen auf diejenigen beschränkt wäre, die ihn unmittelbar zu beklagen haben (vgl. in diesem Sinne zur ersten Verordnung Urteil vom 20. Juli 2017, MMA IARD, C‑340/16, EU:C:2017:576, Rn. 33, und zur zweiten Verordnung Urteil vom 31. Januar 2018, Hofsoe, C‑106/17, EU:C:2018:50, Rn. 37). |
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Somit können sich bestimmte Kategorien von Personen, auf die die Rechte des unmittelbar Geschädigten übergegangen sind, ebenfalls auf die Zuständigkeitsvorschriften in Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 berufen, um einen Versicherer vor einem anderen Gericht als dem seines Wohnsitzes zu verklagen, wenn diese Personen als „Geschädigte“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 eingestuft werden können. |
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Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass nicht im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Person, die die Klage gegen den betreffenden Versicherer erhoben hat, als „schwächere Partei“ angesehen werden kann, die unter den Begriff „Geschädigter“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen kann. Wie der Gerichtshof nämlich bereits entschieden hat, würde eine einzelfallbezogene Beurteilung die Gefahr von Rechtsunsicherheit mit sich bringen und dem im 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 angeführten Ziel einer hohen Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften zuwiderlaufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juli 2017, MMA IARD, C‑340/16, EU:C:2017:576, Rn. 34, und vom 21. Oktober 2021, T. B. und D. [Zuständigkeit für Versicherungssachen], C‑393/20, EU:C:2021:871, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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34 |
In diesem Rahmen hat der Gerichtshof die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Zessionar der Ansprüche des unmittelbar Geschädigten ein Gewerbetreibender des Versicherungssektors ist, wobei er festgestellt hat, dass ein besonderer Schutz in den Beziehungen zwischen solchen Gewerbetreibenden, von denen keiner als der gegenüber dem anderen Schwächere angesehen werden kann, nicht gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Januar 2018, Hofsoe, C‑106/17, EU:C:2018:50, Rn. 41 bis 43 und 47, sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Mai 2021, CNP, C‑913/19, EU:C:2021:399, Rn. 40 bis 43). |
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35 |
Ebenso hat der Gerichtshof die Anwendung von Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001, der diesen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1215/2012 entspricht, in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Zessionar der Ansprüche des unmittelbar Geschädigten ein Sozialversicherungsträger ist, der zur Erstattung der Leistungen tätig wird, die für seinen bei einem Verkehrsunfall geschädigten Versicherten erbracht wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C‑347/08, EU:C:2009:561, Rn. 33, 42, 43 und 47). |
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36 |
Dagegen hat der Gerichtshof in Bezug auf diese Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 entschieden, dass ein Dienstgeber, der aufgrund der Fortzahlung des Entgelts seines Dienstnehmers während der Dauer einer Arbeitsunfähigkeit in dessen Rechte eingetreten ist und nur in dieser Eigenschaft eine Klage auf Ersatz des dem Dienstnehmer entstandenen Schadens erhebt, als schwächer als der von ihm verklagte Versicherer angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, MMA IARD, C‑340/16, EU:C:2017:576, Rn. 36). |
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37 |
Er hat daher festgestellt, dass Dienstgeber, die in Schadensersatzansprüche ihrer Dienstnehmer eingetreten sind, als Geschädigte unabhängig von ihrer Größe und ihrer Rechtsform gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 die in deren Art. 8 bis 10 vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsvorschriften in Anspruch nehmen können (Urteil vom 20. Juli 2017, MMA IARD, C‑340/16, EU:C:2017:576, Rn. 35). |
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38 |
Im vorliegenden Fall möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich aus dieser Rechtsprechung ergibt, dass ein Mitgliedstaat, der als Dienstgeber in die Schadensersatzansprüche einer unmittelbar geschädigten Beamtin eingetreten ist, weil diese bei einem Unfall, an dem ein versichertes Fahrzeug beteiligt war, verletzt wurde, selbst als „Geschädigter“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 anzusehen ist, weil er das Entgelt dieser Beamtin während deren Dienstunfähigkeit fortgezahlt hat, so dass ein solcher dienstgebender Staat nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung den betreffenden Versicherer vor dem Gericht des Ortes verklagen könnte, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist. |
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39 |
Wie der Generalanwalt in den Nrn. 50 bis 55 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, entspricht die Situation, die der Gerichtshof in der Rechtssache geprüft hat, in der das Urteil vom 20. Juli 2017, MMA IARD (C‑340/16, EU:C:2017:576), ergangen ist, der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden. Dieses Urteil ist nämlich im Zusammenhang mit einer Klage ergangen, die von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erhoben wurde, die ebenso wie der im vorliegenden Ausgangsverfahren klagende Mitgliedstaat als Dienstgeber handelte. Außerdem trat diese Einrichtung in die Schadensersatzansprüche eines ihrer Dienstnehmer unter tatsächlichen Umständen ein, die denen dieses Rechtsstreits ähneln, da es sich auch um eine Schadensersatzklage handelte, die auf das Entgelt gestützt war, das einem bei einem Verkehrsunfall verletzten Dienstnehmer, hier einem Beamten, fortgezahlt wurde. Daher sind die Erwägungen, die der Gerichtshof in diesem Urteil angestellt hat, auf die vorliegende Rechtssache übertragbar. |
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40 |
Diese Analogie ist umso mehr geboten, als ein Mitgliedstaat, der zu Entschädigungszwecken nicht als Völkerrechtssubjekt, sondern nur in seiner Eigenschaft als Dienstgeber tätig wird, der in die Rechte eines seiner Dienstnehmer – ob Beamter oder nicht – eingetreten ist, denselben materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Regeln unterliegt wie ein Privatrechtssubjekt. |
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41 |
Im Übrigen muss sich der Rechtsstreit in Anbetracht des sachlichen Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 1215/2012, wie er in ihrem Art. 1 Abs. 1 definiert ist, damit sich ein Mitgliedstaat auf die Zuständigkeitsvorschriften dieser Verordnung berufen kann, zwangsläufig auf „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Bestimmung beziehen, was u. a. die Wahrnehmung von Hoheitsrechten und damit die Ausübung von Befugnissen ausschließt, die von den allgemeinen Rechtsvorschriften abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Mahá, C‑494/23, EU:C:2024:848, Rn. 30 bis 32). |
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42 |
Folglich ist Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass ein Dienstgeber, der das Entgelt seines infolge eines Verkehrsunfalls abwesenden Dienstnehmers fortgezahlt hat und auf den die Ansprüche des Dienstnehmers gegenüber dem Versicherer des an dem Unfall beteiligten Fahrzeugs übergegangen sind, als „Geschädigter“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 dieser Verordnung anzusehen ist, und zwar auch dann, wenn der Kläger, wie im vorliegenden Fall, ein Mitgliedstaat ist, der als Dienstgeber handelt. |
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43 |
In diesem Zusammenhang ist der von der Beklagten des Ausgangsverfahrens angeführte Umstand, dass ein solcher Mitgliedstaat im Übrigen als Sozialversicherungsträger handelt, unerheblich, da die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung ausdrücklich nur den Fall betrifft, dass der betreffende Mitgliedstaat Schadensersatzansprüche allein in seiner Eigenschaft als Dienstgeber, auf den die Schadensersatzansprüche seines Dienstnehmers übergegangen sind, und nicht als Sozialversicherungsträger geltend macht. |
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44 |
Drittens legt der Wortlaut der Vorlagefrage nahe, dass das vorlegende Gericht davon ausgeht, dass nach Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 in dem Fall, dass der Kläger, der einen Versicherer verklagt hat, ein Mitgliedstaat ist, der als Dienstgeber handelt, auf den die Rechte seines unmittelbar geschädigten Dienstnehmers übergegangen sind, das Gericht am Wohnsitz des Dienstnehmers örtlich zuständig ist. |
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45 |
Dem ist jedoch nicht zu folgen. Erstens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 mit dem Ausdruck „Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat“, unmittelbar ein bestimmtes Gericht in einem Mitgliedstaat bezeichnet, ohne eine Verweisung auf die dort geltenden Regeln zur Verteilung der örtlichen Zuständigkeit vorzunehmen, so dass diese Bestimmung im Fall ihrer Anwendbarkeit sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit des so bestimmten Gerichts festlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung, C‑652/20, EU:C:2022:514, Rn. 38 und 57). |
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Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Dienstgeber, der in die Rechte seines Dienstnehmers eingetreten ist, weil er dessen Entgelt fortgezahlt hat, einen eigenen Schaden erlitten hat und daher selbst ein „Geschädigter“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist, so dass ein solcher Dienstgeber von der in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen kann, seine Klage gegen einen Versicherer vor dem Gericht des Ortes zu erheben, an dem er seinen Wohnsitz hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2007, FBTO Schadeverzekeringen, C‑463/06, EU:C:2007:792, Rn. 31, sowie vom 20. Juli 2017, MMA IARD, C‑340/16, EU:C:2017:576, Rn. 35 bis 37 und 39). |
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Da im Übrigen nur der in die Rechte eingetretene Dienstgeber die Schadensersatzansprüche aus dem Forderungsübergang geltend machen kann, ist es nicht erforderlich, von ihm zu verlangen, das Gericht des Wohnsitzes seines Dienstnehmers anzurufen, um dem Risiko einer Häufung der Gerichtsstände zu begegnen. Gemäß der Feststellung in Rn. 42 des vorliegenden Urteils gelten diese Erwägungen auch für den Fall, dass der in die Rechte eingetretene Dienstgeber, wie im vorliegenden Fall, ein Mitgliedstaat ist. |
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Was drittens speziell die Bestimmung des Ortes betrifft, an dem ein solcher in die Rechte eingetretene Dienstgeber seinen Wohnsitz hat, wenn dieser ein Mitgliedstaat ist, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ergibt, dass juristische Personen für die Anwendung dieser Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort haben, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet. In einem solchen Fall ist der Ort, an dem ein solcher dienstgebender Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hat, als der Ort des Sitzes der Verwaltung zu definieren, die den betreffenden Beamten beschäftigt und der in der Praxis der Schaden im Zusammenhang mit dessen Abwesenheit während seiner Dienstunfähigkeit entstanden ist. Da diese Auslegung eine enge Verbindung zwischen dem zuständigen Gericht und dem Rechtsstreit gewährleistet, steht sie im Einklang mit den Zielen der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften, der geordneten Rechtspflege und der Rechtssicherheit, die sich aus den Erwägungsgründen 15 und 16 dieser Verordnung ergeben. |
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Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat, der als Dienstgeber das Entgelt eines bei einem Verkehrsunfall verletzten Beamten während dessen Dienstunfähigkeit fortgezahlt hat und in dessen Rechte eingetreten ist, die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesellschaft des in den Unfall verwickelten Fahrzeugs als „Geschädigter“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht vor dem Gericht des Ortes, an dem der Beamte seinen Wohnsitz hat, sondern vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verwaltung, die den Beamten beschäftigt, ihren Sitz hat, verklagen kann, sofern eine unmittelbare Klage zulässig ist. |
Kosten
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Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: |
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Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen |
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ist dahin auszulegen, dass |
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ein Mitgliedstaat, der als Dienstgeber das Entgelt eines bei einem Verkehrsunfall verletzten Beamten während dessen Dienstunfähigkeit fortgezahlt hat und in dessen Rechte eingetreten ist, die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesellschaft des in den Unfall verwickelten Fahrzeugs als „Geschädigter “ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht vor dem Gericht des Ortes, an dem der Beamte seinen Wohnsitz hat, sondern vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verwaltung, die den Beamten beschäftigt, ihren Sitz hat, verklagen kann, sofern eine unmittelbare Klage zulässig ist. |
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Jarukaitis Jääskinen Arabadjiev Condinanzi Frendo Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. April 2025. Der Kanzler A. Calot Escobar Der Kammerpräsident I. Jarukaitis |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.