URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

28. November 2024 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Wirtschafts- und Währungspolitik – Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene – Statistische Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen – Besondere Alterssicherungssysteme für freie Berufe – Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträge“

In den verbundenen Rechtssachen C‑758/22 und C‑759/22

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Beschlüssen vom 27. September 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Dezember 2022, in den Verfahren

Bayerische Ärzteversorgung,

Bayerische Architektenversorgung,

Bayerische Apothekerversorgung,

Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung,

Bayerische Ingenieurversorgung-Bau m. Psychotherapeutenversorgung (C‑758/22),

Sächsische Ärzteversorgung (C‑759/22)

gegen

Deutsche Bundesbank

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer I. Jarukaitis in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter E. Regan und Z. Csehi (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: M. Siekierzyńska, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2023,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Bayerischen Ärzteversorgung, der Bayerischen Architektenversorgung, der Bayerischen Apothekerversorgung, der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung und der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau m. Psychotherapeutenversorgung, vertreten durch Rechtsanwalt S. Altenschmidt und Rechtsanwältin P. Müller,

der Sächsischen Ärzteversorgung, vertreten durch Rechtsanwalt C. Köhler,

der Deutschen Bundesbank, vertreten durch Rechtsanwältin L. Luyken sowie Rechtsanwälte M. Mogendorf und W. Spoerr,

der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Blanc, S. Delaude und L. Mantl als Bevollmächtigte,

der Europäischen Zentralbank (EZB), vertreten durch S. J. Hlásková Murphy, K. Kaiser und B. van der Eem als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. Februar 2024

folgendes

Urteil

1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Verordnung (EU) 2018/231 der Europäischen Zentralbank vom 26. Januar 2018 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (ABl. 2018, L 45, S. 3) in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. 2013, L 174, S. 1).

2

Sie ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten, in denen mehrere Versorgungseinrichtungen, nämlich zum einen die Bayerische Ärzteversorgung, die Bayerische Architektenversorgung, die Bayerische Apothekerversorgung, die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung sowie die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau m. Psychotherapeutenversorgung (Rechtssache C‑758/22) und zum anderen die Sächsische Ärzteversorgung (Rechtssache C‑759/22), der Deutschen Bundesbank in der Frage gegenüberstehen, ob diese Versorgungseinrichtungen einer statistischen Berichtspflicht für Altersvorsorgeeinrichtungen unterliegen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung Nr. 549/2013

3

In den Erwägungsgründen 1, 3, 12 und 14 der Verordnung Nr. 549/2013 wird ausgeführt:

„(1)

Zur Gestaltung der Politik in der Union und zur Überwachung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten und der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) werden vergleichbare, aktuelle und zuverlässige Informationen über Struktur der Wirtschaft und die Entwicklung der wirtschaftlichen Situation eines jeden Mitgliedstaates oder einer jeden Region benötigt.

(3)

Für die Bürgerinnen und Bürger der Union sind die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Instrument für die Analyse des Wirtschaftsgeschehens in einem Mitgliedstaat oder einer Region von grundlegender Bedeutung. Zur besseren Vergleichbarkeit sollten diese Gesamtrechnungen nach einheitlichen Grundsätzen erstellt werden, die unterschiedliche Auslegungen nicht zulassen. Die Informationen sollten so genau, vollständig und frühzeitig wie möglich vorliegen, damit für alle Sektoren ein Höchstmaß an Transparenz gewährleistet ist.

(12)

Das durch diese Verordnung eingeführte überarbeitete Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) umfasst eine Methodik und ein Datenübermittlungsprogramm, in dem die Konten und Tabellen aufgeführt werden, die von allen Mitgliedstaaten innerhalb festgelegter Fristen zu übermitteln sind. Die Kommission sollte diese Konten und Tabellen insbesondere zur Überwachung der wirtschaftlichen Konvergenz und im Interesse einer möglichst engen Koordinierung der Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten den Nutzern zu bestimmten Zeitpunkten und gegebenenfalls nach einem zuvor bekannt gegebenen Veröffentlichungskalender zur Verfügung stellen.

(14)

Das ESVG 2010 ersetzt nach und nach alle anderen Systeme als Bezugsrahmen der gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Union und ermöglicht es dadurch, zu Ergebnissen zu gelangen, die zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind.“

4

In Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 549/2013 heißt es:

„Das ESVG 2010 legt Folgendes fest:

a)

eine Methodik (Anhang A) für die gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln, die zur Erstellung von Konten und Tabellen auf vergleichbaren Grundlagen für die Zwecke der Union sowie der Ergebnisse nach Artikel 3 verwendet wird;

…“

5

Anhang A dieser Verordnung enthält ein Kapitel 1 („Allgemeine Merkmale und Grundprinzipien“) mit folgenden Nrn. 1.34, 1.35, 1.37 und 1.57:

„1.34

Sektorkonten werden durch Zuordnung von Einheiten zu Sektoren erstellt, was die Darstellung von Transaktionen und Kontensalden der Gesamtrechnungen nach Sektor ermöglicht. Durch die Darstellung nach Sektor werden viele zentrale Größen für wirtschafts- und finanzpolitische Zwecke deutlich. Die wichtigsten Sektoren sind private Haushalte, Staat, Kapitalgesellschaften (finanzielle und nichtfinanzielle), private Organisationen ohne Erwerbszweck und übrige Welt.

Die Unterscheidung zwischen marktbestimmten und nichtmarktbestimmten Tätigkeiten ist wichtig. Eine Einheit unter der Kontrolle des Staates, die als marktbestimmte Kapitalgesellschaft eingestuft wird, wird dem Sektor Kapitalgesellschaften zugeordnet und nicht dem Sektor Staat zugeordnet. Somit werden das Defizit und die Schulden der Kapitalgesellschaft nicht dem Defizit und Schuldenstand des Staates zugerechnet.

1.35

Es ist wichtig, klare und robuste Kriterien für die Zuordnung von Einheiten zu Sektoren festzulegen.

Zum öffentlichen Sektor gehören alle in der Volkswirtschaft ansässigen institutionellen Einheiten, die vom Staat kontrolliert werden. Zum privaten Sektor gehören alle übrigen gebietsansässigen Einheiten.

In Tabelle 1.1 werden die Kriterien für die Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Sektor dargestellt sowie im öffentlichen Sektor für die Unterscheidung zwischen dem Sektor Staat und dem Sektor öffentliche Kapitalgesellschaften und im privaten Sektor zwischen dem Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck und dem Sektor private Kapitalgesellschaften.

Tabelle 1.1

Kriterien

Staatlich kontrolliert

(öffentlicher Sektor)

Privat kontrolliert

(privater Sektor)

Nichtmarktproduktion

Staat

Private Organisationen ohne Erwerbszweck

Marktproduktion

Öffentliche Kapitalgesellschaften

Private Kapitalgesellschaften

1.37

Für die Unterscheidung zwischen Markt und Nichtmarkt und die Zuordnung von Einheiten des öffentlichen Sektors zum Sektor Staat oder zum Sektor Kapitalgesellschaften ist folgende Regel maßgeblich:

Eine Tätigkeit gilt als marktbestimmte Tätigkeit, wenn die entsprechenden Waren und Dienstleistungen unter den folgenden Bedingungen gehandelt werden, d. h. sofern

1)

die Verkäufer tätig werden, um langfristig die größtmöglichen Gewinne zu erzielen, und Waren und Dienstleistungen frei auf dem Markt an jede Person verkaufen, die bereit ist, den verlangten Preis zu bezahlen;

2)

die Käufer tätig werden, um gemessen an ihren beschränkten Mitteln den größtmöglichen Nutzen zu erzielen, indem sie ihren Kauf danach richten, welche Güter ihren Bedarf zum verlangten Preis am besten decken;

3)

funktionierende Märkte existieren, zu denen Verkäufer und Käufer Zugang haben und über die sie informiert sind. Ein funktionierender Markt kann auch dann vorliegen, wenn diese Bedingungen nicht vollständig erfüllt werden.

1.57

Institutionelle Einheiten sind wirtschaftliche Einheiten, die Eigentümer von Waren und Vermögenswerten sein können und eigenständig Verbindlichkeiten eingehen, wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und Transaktionen mit anderen Einheiten vornehmen können. Im ESVG 2010 sind die institutionellen Einheiten zu den fünf inländischen institutionellen Sektoren zusammengefasst:

a)

nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften,

b)

finanzielle Kapitalgesellschaften,

c)

Staat,

d)

private Haushalte,

e)

private Organisationen ohne Erwerbszweck.

Die fünf Sektoren bilden zusammen die inländische Volkswirtschaft. Jeder Sektor ist in Teilsektoren untergliedert. Das ESVG 2010 ermöglicht es, dass für jeden Sektor (und Teilsektor) sowie für die Volkswirtschaft ein vollständiger Satz von Transaktionskonten und Vermögensbilanzen erstellt wird. Gebietsfremde Einheiten können mit diesen fünf inländischen Sektoren in Beziehung treten, wobei diese Interaktionen zwischen den fünf inländischen Sektoren und einem sechsten institutionellen Sektor ausgewiesen werden: dem Sektor übrige Welt.“

6

Anhang A Kapitel 2 („Einheiten und ihre Zusammenfassungen“) der Verordnung Nr. 549/2013 enthält folgende Nrn. 2.32 bis 2.35, 2.38, 2.40, 2.43, 2.105 bis 2.110 und 2.117:

„2.32

Die Sektoren und Teilsektoren fassen jeweils die institutionellen Einheiten zusammen, die ein gleichartiges wirtschaftliches Verhalten aufweisen.

Abbildung 2.1 – Zuordnung der Einheiten zu den Sektoren

Image

2.33

Die institutionellen Einheiten werden den Sektoren nach der Art der Produzenten, die sie sind, und nach ihrer Hauptfunktion zugeordnet, die als ausschlaggebend für ihr wirtschaftliches Verhalten angesehen werden.

2.34

Aus Abbildung 2.1 geht hervor, wie die Einheiten den Hauptsektoren zugewiesen werden. Um die Sektorzugehörigkeit einer Einheit zu bestimmen, die gebietsansässig und kein privater Haushalt ist, muss nach diesem Schema festgestellt werden, ob die Einheit vom Staat kontrolliert wird und ob es sich bei ihr um einen Markt- oder einen Nichtmarktproduzenten handelt.

2.35

Als Kontrolle über eine finanzielle oder nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft gilt die Möglichkeit, die allgemeine Unternehmenspolitik festzulegen, indem z. B. entsprechende Personen in die Unternehmensleitung berufen werden können.

2.38

Die Kontrolle einer Kapitalgesellschaft durch den Staat erfolgt aufgrund eines besonderen Gesetzes, Erlasses oder einer besonderen Verordnung, die den Staat ermächtigt, die Unternehmenspolitik festzulegen. Als wichtigste Kriterien für die Entscheidung, ob eine Gesellschaft vom Staat kontrolliert wird, sind die nachfolgenden Faktoren zu berücksichtigen:

b)

Direktorium oder Leitungsgremium unter staatlicher Kontrolle,

c)

Einsetzung und Entlassung leitender Angestellter unter staatlicher Kontrolle,

f)

besondere Bestimmungen,

Die Kontrolle kann bereits durch Erfüllung eines einzigen Kriteriums gegeben sein, in anderen Fällen können jedoch auch mehrere verschiedene Kriterien zusammen darauf hinweisen, dass die Kontrolle gegeben ist.

2.40

Die Unterscheidung zwischen markt- und nichtmarktbestimmt, und in diesem Zusammenhang bei Einheiten des öffentlichen Sektors die Zuordnung zum Staats- oder zum Unternehmenssektor[,] hängt von den in Nummer 1.37 dargelegten Kriterien ab.

2.43

Tabelle 2.2 zeigt die Produzententypen und die Haupttätigkeiten der einzelnen Sektoren:

Tabelle 2.2 – Produzententypen und Haupttätigkeiten der einzelnen Sektoren

Produzententyp

Haupttätigkeit

Sektor

Marktproduzent

Marktbestimmte Produktion von Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Marktproduzent

Bereitstellung von Bank- und Versicherungsdienst-leistungen und damit verbundenen Nebenleistungen

Finanzielle Kapitalgesellschaften (S.12)

Öffentlicher Nichtmarktproduzent

Produktion und Bereitstellung nichtmarktbestimmter Güter (kollektive oder individualisierbare) sowie Umverteilung von Einkommen und Vermögen

Staat (S.13)

Marktproduzent oder privater Nichtmarktproduzent für die Eigenverwendung

Konsum

Produktion marktbestimmter Güter sowie von Gütern für die Eigenverwendung

Private Haushalte (S.[14])

als Konsumenten

als Unternehmer

Privater Nichtmarktproduzent

Produktion und Bereitstellung nichtmarktbestimmter individualisierbarer Güter

Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15)

Pensionseinrichtungen (S.129)

2.105

Definition: Der Teilsektor Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung). Altersvorsorgeeinrichtungen stellen als Systeme der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereit.

2.106

Der Teilsektor S.129 besteht nur aus den Systemen der sozialen Alterssicherung, die als institutionelle Einheiten getrennt von den sie schaffenden Einheiten sind. Diese rechtlich selbständigen Systeme besitzen Entscheidungsfreiheit und verfügen über eine vollständige Rechnungsführung. Rechtlich unselbständige Altersvorsorgeeinrichtungen sind keine institutionellen Einheiten und bleiben deshalb Bestandteil der institutionellen Einheit, die sie betreibt.

2.107

Beispiele für Teilnehmer an Altersvorsorgeeinrichtungen sind Arbeitnehmer eines einzigen Unternehmens oder einer Gruppe von Unternehmen, Arbeitnehmer eines Produktionsbereichs oder eines Wirtschaftsbereichs sowie Personen, die der gleichen Berufsgruppe angehören. Bei den vertraglich vereinbarten Leistungen kann es sich um folgende Leistungen handeln:

a)

Zahlungen nach dem Tod des Versicherten an seine Hinterbliebenen,

b)

Zahlungen nach dem Eintritt in den Ruhestand oder

c)

Leistungen, die nach der Invalidisierung des Versicherten gezahlt werden.

2.108

In einigen Ländern können alle diese Arten von Risiken sowohl von Lebensversicherungsgesellschaften als auch von Altersvorsorgeeinrichtungen abgesichert werden. In anderen Ländern wiederum ist vorgeschrieben, dass einige dieser Risikokategorien von Lebensversicherungsgesellschaften versichert werden. Im Gegensatz zu Lebensversicherungsgesellschaften sind Altersvorsorgeeinrichtungen von Gesetzes wegen auf spezifische Gruppen von Arbeitnehmern und Selbständigen beschränkt.

2.109

Altersvorsorgeeinrichtungen können von Arbeitgebern oder vom Staat organisiert werden. Sie können auch von Versicherungsgesellschaften im Namen von Arbeitnehmern organisiert werden; oder es können separate institutionelle Einheiten errichtet werden, die die Vermögenswerte halten und verwalten, auf die zur Deckung der Ansprüche gegenüber Altersvorsorgeeinrichtungen und zur Verteilung der Zahlungen aus Altersvorsorgeeinrichtungen zurückgegriffen wird.

2.110

Nicht zum Teilsektor S.129 gehören:

a)

die institutionellen Einheiten, die die beiden in Nummer 2.117 genannten Kriterien erfüllen. Sie werden dem Teilsektor S.1314 zugeordnet;

Sozialversicherung (S.1314)

2.117

Definition: Der Teilsektor Sozialversicherung umfasst institutionelle Einheiten des Bundes (Zentralstaates), der Länder und der Gemeinden, deren Haupttätigkeit in der Gewährung von Sozialleistungen besteht und die folgende zwei Kriterien erfüllen:

a)

Bestimmte Bevölkerungsgruppen sind aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Teilnahme an dem System oder zu Beitragszahlung verpflichtet, und

b)

der Staat legt die Beiträge und Leistungen fest und übernimmt insofern, unabhängig von seiner Aufsichtsfunktion, einen Teil der Leitung.

Normalerweise gibt es zwischen der Höhe der Beiträge und dem Einzelrisiko des Versicherten keinen unmittelbaren Zusammenhang.“

7

In Anhang A Kapitel 3 („Gütertransaktionen und Transaktionen mit nichtproduzierten Vermögensgütern“) der Verordnung Nr. 549/13 finden sich folgende Nrn. 3.17 bis 3.19, 3.24 und 3.26 bis 3.28:

„3.17

Definition: Marktproduktion ist die Herstellung von Gütern, die auf dem Markt verkauft werden oder verkauft werden sollen.

3.18

Zur Marktproduktion zählen:

a)

zu wirtschaftlich signifikanten Preisen verkaufte Güter;

3.19

Definition: Preise sind wirtschaftlich signifikant, wenn sie die von den Produzenten angebotenen und von den Käufern nachgefragten Warenmengen wesentlich beeinflussen. Diese Preise ergeben sich, wenn folgende Bedingungen gegeben sind:

a)

Der Produzent hat einen Anreiz, das Angebot zu regulieren, um langfristig einen Gewinn zu machen oder zumindest Kapital- und andere Kosten abzudecken[,] und

b)

die Verbraucher können sich für oder gegen einen Kauf entscheiden und treffen ihre Entscheidung auf der Grundlage der geforderten Preise.

Wirtschaftlich nicht signifikante Preise dürften verlangt werden, um gewisse Einnahmen zu erzielen oder einen sehr großen Nachfrageüberschuss, wie er bei einem völlig kostenlosen Angebot von Dienstleistungen auftreten könnte, zu vermeiden.

Der wirtschaftlich signifikante Preis eines Gutes wird in Abhängigkeit von der institutionellen Einheit bzw. der [örtlichen fachlichen Einheit (im Folgenden: örtliche FE)] definiert, die das Gut produziert hat. Beispielsweise gilt, dass die von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sektor privater Haushalte für Dritte produzierten Güter stets zu wirtschaftlich signifikanten Preisen verkauft werden und folglich immer Marktproduktion sind. Für den Produktionswert anderer institutioneller Einheiten wird die Möglichkeit einer Marktproduktion zu wirtschaftlich signifikanten Preisen anhand eines quantitativen Kriteriums (des 50 %-Kriteriums) geprüft, bei dem das Verhältnis von Verkäufen zu Produktionskosten verwendet wird. Als Marktproduzent sollte die Einheit über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg mindestens 50 % ihrer Kosten durch ihre Verkäufe decken.

3.24

Definition: Marktproduzenten sind örtliche FE oder institutionelle Einheiten, deren Produktion zum größten Teil aus Marktproduktion besteht.

Wenn eine örtliche FE oder institutionelle Einheit ein Marktproduzent ist, muss ihre Haupttätigkeit per definitionem Marktproduktion sein, da das Konzept der Marktproduktion festgelegt wird, nachdem die Unterscheidung in Markt, für die Eigenverwendung und Nichtmarktproduktion auf den Produktionswert der örtlichen FE und der institutionellen Einheit angewendet wird, die die Güter hergestellt haben.

3.26

Definition: Nichtmarktproduzenten sind örtliche FE oder institutionelle Einheiten, deren Produktionswert zum größten Teil unentgeltlich oder zu wirtschaftlich nicht signifikanten Preisen Dritten zur Verfügung gestellt wird.

Institutionelle Einheiten: Unterscheidung in Markt, für die Eigenverwendung und Nichtmarkt

3.27

Für die institutionellen Einheiten als Produzenten gibt Tabelle 3.1 einen Überblick über die Unterscheidung nach Marktproduzenten, Produzenten für die Eigenverwendung und Nichtmarktproduzenten. Die Klassifizierung nach Sektoren wird ebenfalls gezeigt.

Tabelle 3.1 – Institutionelle Einheiten nach Marktproduzenten, Produzenten für die Eigenverwendung und Nichtmarktproduzenten

Art der institutionellen Einheit

Zuordnung

Privat oder öffentlich?

 

Organisationen ohne Erwerbszweck oder nicht?

Markt-produzent?

Produzenten-typ

Sektor(en)

1. Private Produzenten

1.1 Privaten Haushalten gehörende Unternehmen ohne eigene Rechtspersön-lichkeit (ohne privaten Haushalten gehörende Quasi-Kapitalgesell-schaften)

 

 

1.1 = Markt oder für die Eigen-verwendung

Private Haushalte

 

1.2 Sonstige private Produzenten (einschließlich privaten Haushalten gehörende Quasi-Kapitalgesell-schaften)

1.2.1 Organisa-tionen ohne Erwerbs-zweck (privat)

1.2.1.1Ja

1.2.1.1 = Markt

Kapitalgesell-schaften

 

 

 

1.2.1.2Nein

1.2.1.2 = Nichtmarkt

Private Organisationen ohne Erwerbszweck

 

 

1.2.2 Sonstige private Produ-zenten, die keine Organi-sationen ohne Erwerbs-zweck sind

 

1.2.2 = Markt

Kapitalgesell-schaften

2. Öffentliche Produzenten

 

 

2.1 Ja

2.1 = Markt

Kapitalgesell-schaften

 

 

 

2.2 Nein

2.2 = Nichtmarkt

Staat

3.28

Tabelle 3.1 zeigt, dass zur Beantwortung der Frage, ob eine institutionelle Einheit als Marktproduzent, als Produzent für die Eigenverwendung oder als Nichtmarktproduzent zu klassifizieren ist, nacheinander mehrere Unterscheidungen vorgenommen werden. Die erste Unterscheidung ist die zwischen privaten und öffentlichen Produzenten. Ein öffentlicher Produzent ist ein Produzent, der vom Staat kontrolliert wird, wobei die Kontrolle der Definition unter Nummer 2.38 entspricht.“

8

Anhang A Kapitel 17 Nr. 17.43 der Verordnung Nr. 549/13 lautet:

Definition: Altersvorsorgeeinrichtungen der Sozialversicherung sehen vor, dass den Versorgungsberechtigten in ihrer Eigenschaft als Versicherte eines Sozialschutzsystems vom Staat die Pflicht zur Alterssicherung und zur Absicherung weiterer altersbedingter Risiken wie Erwerbsunfähigkeit, Krankheit usw. auferlegt wird. Alterssicherungsleistungen der Sozialversicherung werden für die Versorgungsberechtigten durch den Staat erbracht.“

9

Anhang A Kapitel 20 („Die Konten des Sektors Staat“) dieser Verordnung umfasst insbesondere folgende Nrn. 20.05, 20.15, 20.32 bis 20.34, 20.38, 20.39, 20.306, 20.309 und 20.310:

„Abgrenzung des Sektors Staat

20.05

Der Sektor Staat (S.13) besteht aus allen staatlichen Einheiten und allen nichtmarktbestimmten Organisationen ohne Erwerbszweck, die von staatlichen Einheiten kontrolliert werden. Er umfasst außerdem sonstige Nichtmarktproduzenten gemäß den Nummern 20.18 bis 20.39.

Dem Sektor Staat zugeordnete Organisationen ohne Erwerbszweck

20.15

Die Kontrolle einer Organisation ohne Erwerbszweck wird definiert als die Möglichkeit, die allgemeine Politik oder das Programm dieser Organisation festzulegen. Öffentliche Interventionen in Form von allgemeinverbindlichen Verordnungen, die auf alle Einheiten anzuwenden sind, die in derselben Aktivität tätig sind, sind nicht maßgeblich bei der Entscheidung, ob der Staat die Kontrolle über eine individuelle Einheit ausübt. Um zu ermitteln, ob eine Organisation ohne Erwerbszweck von der Regierung kontrolliert wird, sollten die folgenden fünf Kriterien berücksichtigt werden:

b)

sonstige Bestimmungen der Rechtsgrundlage, zum Beispiel die Verpflichtungen in der Satzung der Organisation,

e)

Risiko.

Die Kontrolle kann bereits bei Erfüllung eines einzigen Kriteriums gegeben sein. Falls jedoch eine Organisation ohne Erwerbszweck, die hauptsächlich durch den Staat finanziert wird[,] ihre Politik oder ihr Programm in einem signifikanten Umfang selbst entsprechend den Grundsätzen, wie sie in den anderen Kriterien erwähnt werden, bestimmen kann, wird sie nicht als vom Staat kontrolliert betrachtet. In den meisten Fällen werden mehrere Kriterien zusammen darauf hinweisen, dass die Kontrolle gegeben ist. Eine Entscheidung auf der Grundlage dieser Kriterien wird wertend sein.

Finanzielle Mittlertätigkeit und die Abgrenzung des Staates

20.32

Der Fall von Einheiten, die finanziellen Tätigkeiten nachgehen, bedarf einer besonderen Betrachtung. Die finanzielle Mittlertätigkeit von Einheiten besteht darin, im Rahmen von finanziellen Transaktionen für eigene Rechnung Forderungen zu erwerben und gleichzeitig Verbindlichkeiten einzugehen.

20.33

Ein finanzieller Mittler geht durch das Eingehen von Verbindlichkeiten auf eigene Rechnung selbst Risiken ein. Wenn beispielsweise eine öffentliche finanzielle Einheit Vermögen verwaltet, aber kein Risiko trägt, weil sie keine Verbindlichkeiten eingeht, ist sie kein finanzieller Mittler und wird nicht dem Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften, sondern dem Sektor Staat zugerechnet.

20.34

Die Anwendung des quantitativen Kriteriums des Markt‑/Nichtmarkttests auf öffentliche Kapitalgesellschaften, die als finanzielle Mittler tätig sind oder Vermögen verwalten, ist im Allgemeinen nicht von Belang, da deren Einnahmen sowohl aus Vermögenseinkommen als auch aus Umbewertungsgewinnen stammen.

Pensionseinrichtungen

20.38

Pensionseinrichtungen der Arbeitgeber sind Regelungen zur Bereitstellung von Alterssicherungsleistungen für die Teilnehmer auf der Grundlage einer vertraglichen Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung. Zu diesen Systemen gehören kapitalgedeckte, nicht kapitalgedeckte und teilweise kapitalgedeckte Pensionseinrichtungen.

20.39

Ein System mit im Voraus festgelegten Beiträgen, das von einer staatlichen Einheit verwaltet wird, wird nicht als Sozialversicherungssystem behandelt, wenn es ohne staatliche Garantie für die Höhe der zu zahlenden Leistungen der Alterssicherung [arbeitet] und wenn die Höhe der Leistungen der Alterssicherung ungewiss ist, da sie von der Ertragskraft der Vermögenswerte abhängt. Deshalb wird die Einheit, die das System – sowie die Leistungen selbst, wenn es sich dabei um eine gesonderte institutionelle Einheit handelt – verwaltet, als finanzielle Kapitalgesellschaft betrachtet und dem Teilsektor Versicherungsgesellschaften und Pensionseinrichtungen zugeordnet.

Der öffentliche Sektor

20.306

Alle erfassten institutionellen Einheiten im öffentlichen Sektor sind gebietsansässige Einheiten, die vom Staat entweder unmittelbar oder mittelbar durch mehrere Einheiten des öffentlichen Sektors zusammen kontrolliert werden. Kontrolle ist definiert als die Entscheidungsgewalt über die allgemeine Politik der entsprechenden Einheit. Das wird in der Folge noch näher ausgeführt.

Kontrolle durch den öffentlichen Sektor

20.309

Die Kontrolle über eine gebietsansässige Einheit des öffentlichen Sektors ist definiert als die Möglichkeit, die allgemeine Politik dieser Einheit festzulegen. Das kann über unmittelbare Rechte einer einzelnen Einheit des öffentlichen Sektors oder aber über kollektive Rechte vieler Einheiten erfolgen. Folgende Indikatoren geben Aufschluss darüber, ob Kontrolle vorliegt:

h)

Kontrolle durch übermäßige Regulierung. Eine Regulierung, die so streng ist, dass die allgemeine Geschäftspolitik effektiv einem Diktat unterliegt, ist eine Form der Kontrolle. Öffentliche Behörden können über ihre regulativen Befugnisse machtvoll eingreifen, insbesondere in Bereichen wie Monopolen und privatisierten Versorgungsleistungen, soweit ein öffentliches Dienstleistungselement vorliegt. Solche Regulierungen kann es in wichtigen Bereichen wie bei der Festschreibung von Preisen geben, ohne dass eine regulierte Einheit dadurch die Kontrolle über ihre allgemeine Politik verliert. Wenn die Einheit die Wahl hat und aus freien Stücken in einer stark regulierten Umgebung tätig wird oder ist, so spricht das dafür, dass keine Kontrolle vorliegt.

i)

Sonstiges. Die Kontrolle kann auch aus statutarischen Befugnissen oder Rechten erwachsen, die in der Satzung einer Einheit festgelegt sind, beispielsweise zur Begrenzung der Aktivitäten, Geschäftsziele und Betriebsaspekte der Einheit, zur Billigung von Haushaltsmitteln oder Vermeidung von Satzungsänderungen, Selbstauflösung, Billigung von Dividenden oder Beendigung ihres Verhältnisses mit dem öffentlichen Sektor. Eine Einheit, die vom öffentlichen Sektor vollständig oder nahezu vollständig finanziert wird, gilt dann als kontrolliert, wenn die Kontrollen über diesen Finanzierungsstrom restriktiv genug sind, um die allgemeine Politik in diesem Bereich diktieren zu können.

20.310

Jeder Klassifizierungsfall muss separat beurteilt werden und einige der genannten Indikatoren treffen nicht auf einen Einzelfall zu. Einige Indikatoren wie Buchstaben a, c und d in Nummer 20.309 sind zur Feststellung der Kontrolle selbstgenügend. In anderen Fällen können mehrere separate Indikatoren zusammen Aufschluss über die Ausübung der Kontrolle geben.“

Verordnung 2018/231

10

Im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung 2018/231 wird ausgeführt:

„Altersvorsorgeeinrichtungen werden statistische Berichtspflichten auferlegt, damit der [Europäischen Zentralbank (EZB)] angemessene Statistiken über die Finanzgeschäfte des Teilsektors Altersvorsorgeeinrichtungen in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist …, zur Verfügung stehen, wobei diese Mitgliedstaaten als ein Wirtschaftsraum angesehen werden. Die Erhebung statistischer Daten über Altersvorsorgeeinrichtungen ist erforderlich, um regelmäßig sowie ad-hoc auftretendem analytischem Bedarf zu entsprechen und die EZB im Rahmen der Durchführung der monetären und finanziellen Analyse zu unterstützen; darüber hinaus dient sie dem Beitrag des ESZB zur Stabilität des Finanzsystems.“

11

In Art. 1 dieser Verordnung heißt es:

„Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe wie folgt zu verstehen:

1. Unter einer ‚Altersvorsorgeeinrichtung‘ (Teilsektor S.129 des ESVG 2010) ist eine finanzielle Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft zu verstehen, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausübt (soziale Sicherung). Eine Altersvorsorgeeinrichtung stellt als System der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereit.

Von der Begriffsbestimmung nicht erfasst werden:

f)

der Teilsektor Sozialversicherung im Sinne von Nummer 2.117 des ESVG 2010.

…“

Deutsches Recht

VersoG

12

In Bayern sind die Versorgungsanstalten namentlich Gegenstand von Art. 1 („Rechtsform, Sitz, Geltungsbereich, Verordnungsermächtigung“) des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (BayGVBl. S. 182) in der auf den Sachverhalt der Rechtssache C‑758/22 anwendbaren Fassung (im Folgenden: VersoG).

13

Art. 9 („Grundsätze der Geschäftstätigkeit“) Abs. 1 bis 3 VersoG sieht vor:

„(1)   Die Versorgungsanstalten sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und ausschließlich gemeinnützig tätig. Sie sind zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Wirtschaftsführung verpflichtet. Die Vermögen der Versorgungsanstalten sind getrennt zu halten.

(2)   Die Versorgungsanstalten bestreiten den Verwaltungsaufwand einschließlich der Bezüge der Beamten, Angestellten, Arbeiter und Versorgungsberechtigten aus eigenen Mitteln. Die Verteilung auf die einzelnen Versorgungsanstalten erfolgt entsprechend den tatsächlich verursachten Kosten.

(3)   Die Mittel und das Vermögen der Versorgungsanstalten dürfen nur zur Erfüllung ihres Versorgungsauftrags verwendet werden. Im Fall der Auflösung einer Anstalt stehen die verbleibenden Mittel nach Maßgabe der Satzung den Mitgliedern, Versicherten und Leistungsberechtigten zu.“

14

Art. 10 („Satzung“) Abs. 1 bis 3 VersoG lautet:

„(1)   Die Versorgungsanstalten regeln ihre Angelegenheiten durch Satzung nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2)   Die Satzung muss neben den in diesem Gesetz besonders genannten Inhalten Bestimmungen enthalten über

1.

Zusammensetzung, Amtsdauer und Einberufung des Verwaltungsrats und der Ausschüsse,

2.

den Vorschlag und das Ausscheiden der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter …,

3.

Beginn und Ende der Mitgliedschafts‑, Versicherungs- und Versorgungsverhältnisse,

4.

die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit oder die Grundsätze für die Festsetzung von Umlagen,

5.

Voraussetzungen, Art und Höhe sowie Erlöschen der Ansprüche von Mitgliedern, Versicherten und Leistungsberechtigten,

6.

das Versorgungsverfahren.

(3)   Die Satzung und ihre Änderungen werden nach der aufsichtlichen Genehmigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats ausgefertigt und im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht. Sie treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.“

15

Der Zweite Teil („Bayerische Ärzteversorgung, Bayerische Apothekerversorgung, Bayerische Architektenversorgung, Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung, Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung“) VersoG enthält einen Abschnitt 1 („Gemeinsame Vorschriften“), in dem sich Art. 28 („Aufgaben“) VersoG findet. Dieser Artikel sieht in Satz 3 vor, dass „[d]ie Versorgungsanstalten … die Voraussetzungen für eine Befreiung ihrer Mitglieder von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfüllen [haben]“.

16

Art. 30 („Mitgliedschaft) Abs. 1 bis 3 VersoG bestimmt:

„(1)   Bei den Versorgungsanstalten besteht Pflichtmitgliedschaft.

(2)   Die Satzung kann Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen, insbesondere wenn der Berufsangehörige

1.

die Berufstätigkeit nur vorübergehend oder in geringem Umfang ausübt,

2.

in fortgeschrittenem Lebensalter die Berufstätigkeit aufnimmt oder die Mitgliedschaft zur Berufskammer begründet,

3.

Mitglied in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk ist.

(3)   Ausgeschiedene Pflichtmitglieder können nach Maßgabe der Satzung freiwillige Mitglieder bleiben.“

17

Art. 31 („Beiträge, Überleitung“) Abs. 1 und 4 VersoG lautet:

„(1)   Die Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Satzung kann einkommensunabhängige Mindestbeiträge vorsehen. Sie kann bestimmen, dass zur Weiterführung des Versorgungsschutzes für Zeiten ohne Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder ohne Einkommen angemessene Beiträge zu entrichten sind. Der Pflichtbeitrag darf die Grenze nicht übersteigen, die für die Befreiung der Versorgungsanstalt von der Körperschaftssteuerpflicht maßgeblich ist.

(4)   Die Satzung kann zulassen, dass zur Erhöhung der Versorgungsanwartschaft freiwillige Mehrzahlungen geleistet werden. Diese dürfen zusammen mit dem Pflichtbeitrag die Grenze nach Abs. 1 Satz 4 nicht übersteigen.“

18

Die Art. 33 bis 36 und 38 VersoG regeln die Pflichtmitgliedschaft bei den einzelnen Versorgungsanstalten.

Sächsisches Heilberufekammergesetz

19

§ 6 („Versorgungswerk“) des Sächsischen Heilberufekammergesetzes vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935) in seiner in der Rechtssache C‑759/22 anwendbaren Fassung sah vor:

„(1)   Die Kammern können durch Satzung zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Familienangehörigen ein Versorgungswerk errichten. … Die Mitglieder der Kammern sind Mitglieder des Versorgungswerkes nach Maßgabe der Satzung.

(3)   Die Satzung trifft Regelungen über

1.

die Aufgaben, Bildung, Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer von Organen des Versorgungswerkes sowie dessen gerichtliche und außergerichtliche Vertretung, soweit dies nicht bereits in gesetzlichen Vorschriften geregelt ist,

2.

den Beginn und das Ende der Pflichtmitgliedschaft sowie die Voraussetzungen, unter denen Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft zulässig sind,

3.

die Voraussetzungen, unter denen, insbesondere im Anschluss an eine beendete Mitgliedschaft in der Kammer, eine freiwillige Mitgliedschaft zulässig ist,

4.

die Voraussetzungen, nach denen Anwartschaften nach erfolgtem Versorgungsausgleich aufgestockt werden können,

5.

die Voraussetzungen für eine Nachversicherung,

6.

die Mitwirkungspflicht der Mitglieder, Beginn und Ende der Beitragspflicht, das Beitragsfestsetzungsverfahren sowie Fälligkeit und Einzelheiten zur Höhe der Beiträge, die sich nach den Einkünften

a)

aus selbständiger und unselbständiger Berufstätigkeit,

b)

aus Kapitalvermögen, soweit die Einkünfte aus Kapitalgesellschaften erzielt werden, deren Zweck auch darauf gerichtet ist, ärztliche, zahnärztliche, tierärztliche oder apothekerliche Leistungen zu erbringen, und

c)

aus Gewerbebetrieb, soweit hieraus auch ärztliche, zahnärztliche, tierärztliche oder apothekerliche Leistungen erbracht werden,

richten und den sich aus [der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung], in der jeweils geltenden Fassung, ergebenden Betrag nicht übersteigen dürfen,

7.

die Höhe von Beitragsermäßigungen und Beitragsbefreiungen, die in besonderen Lebenssituationen gewährt werden können,

8.

die Voraussetzungen und die Höhe eventueller Säumniszuschläge für fällige Beiträge,

9.

die Voraussetzungen, unter denen Beiträge oder Säumniszuschläge gestundet, erlassen oder niedergeschlagen werden können,

10.

die Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe der Leistungen, des Altersruhegeldes, des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit und der Hinterbliebenenversorgung,

Die Satzung kann Regelungen treffen über die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied seine an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf eine andere öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) überleiten kann, sowie über die Voraussetzungen und die Höhe eines Anspruchs auf Rückerstattung geleisteter Beiträge, wenn die Mitgliedschaft endet.

(4)   Das Vermögen des Versorgungswerkes ist ein Sondervermögen, das nur für die Haftung von Verbindlichkeiten des Versorgungswerkes zur Verfügung steht. Es ist vom übrigen Vermögen der Kammer getrennt zu verwalten. Es darf nur für gesetzlich zugelassene Zwecke unter Einschluss des Ausgleichs der notwendigen Verwaltungskosten verwendet werden.“

Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen

20

In den Jahren 2018 und 2019 erhielten die Klägerinnen der Ausgangsverfahren Mitteilungen der Deutschen Bundesbank mit dem Inhalt, dass sie nach den Art. 1 und 2 der Verordnung 2018/231 als Altersvorsorgeeinrichtungen statistischen Berichtspflichten unterlägen, aufgrund deren sie der Deutschen Bundesbank ab dem 30. September 2019 näher bezeichnete Daten über ihre finanziellen Verhältnisse, auf vierteljährlicher Basis für einige von ihnen und auf jährlicher Basis für andere, zu übermitteln hätten.

21

Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren erhoben beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Deutschland) Klagen auf Aufhebung dieser Mitteilungen, hilfsweise auf Feststellung, dass sie besagten statistischen Berichtspflichten nicht unterliegen.

22

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klagen mit der Begründung ab, dass die Klägerinnen der Ausgangsverfahren Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne des Art. 1 Nr. 1 der Verordnung 2018/231 und folglich nach deren Art. 2 Abs. 1 berichtspflichtig seien. Versorgungseinrichtungen wie die Klägerinnen der Ausgangsverfahren zählten als Marktproduzentinnen zu den finanziellen Kapitalgesellschaften und gehörten daher zum Teilsektor Pensionseinrichtungen/Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) des ESVG 2010 gemäß der Verordnung Nr. 549/2013. Mit ihrer Haupttätigkeit stellten sie Versorgungsleistungen zur Verfügung. Dafür setzten sie wirtschaftlich signifikante Preise fest. Das gelte auch für die Pflichtleistungen. Mangels staatlicher Beihilfen seien die Versorgungseinrichtungen gezwungen, Beiträge und Leistungen so zu regeln, dass ihre Leistungsfähigkeit sichergestellt bleibe. Jedenfalls ergebe sich die Einordnung der Pflichtleistungen als Marktproduktion namentlich aus Anhang A Nr. 3.19 der Verordnung Nr. 549/2013, weil die Klägerinnen der Ausgangsverfahren mehrjährig mindestens 50% ihrer Kosten aus Verkäufen ihrer Produkte gedeckt hätten. Anhang A Nr. 1.37 dieser Verordnung stehe einer solchen Einordnung nicht entgegen, da diese Bestimmung nur für Einheiten des öffentlichen Sektors gelte, zu denen die Klägerinnen der Ausgangsverfahren nicht zählten, da sie nicht staatlich kontrolliert würden. Deshalb sei auch eine Zuordnung zum Teilsektor Sozialversicherung (S.1314) des ESVG 2010 ausgeschlossen, bei der die Berichtspflicht entfiele. Anhang A Nr. 20.39 der Verordnung bestätige die Einordnung der Klägerinnen der Ausgangsverfahren als Altersvorsorgeeinrichtungen. Danach sei ein von einer staatlichen Einheit verwaltetes System mit im Voraus festgelegten Beiträgen nicht als Sozialversicherungssystem anzusehen, wenn es – wie im Fall der Klägerinnen der Ausgangsverfahren – ohne staatliche Garantie für die Höhe der zu zahlenden Leistungen arbeite und diese Höhe, die von der Ertragskraft seiner Vermögenswerte abhänge, insoweit zwangsläufig ungewiss sei.

23

Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren legten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main Revision beim Bundesverwaltungsgericht (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, ein. Sie machen geltend, sie seien keine Marktproduzentinnen. Ihre den größten Teil ihrer Produktion ausmachenden Pflichtleistungen würden nicht zu wirtschaftlich signifikanten Preisen veräußert. Insoweit könnten die Pflichtmitglieder keine freie Entscheidung über den Erwerb der Versorgungsleistungen auf der Grundlage der geforderten Beiträge treffen, weshalb eine der Bedingungen nicht erfüllt sei, die für das Vorliegen solcher Preise kennzeichnend sei, nämlich die Bedingung gemäß Anhang A Nr. 3.19 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 549/2013, wonach „die Verbraucher … sich für oder gegen einen Kauf entscheiden [können] und ihre Entscheidung auf der Grundlage der geforderten Preise [treffen]“. Das 50 %-Kriterium in Anhang A Nr. 3.19 Abs. 3 dieser Verordnung, nach dem eine institutionelle Einheit, die fortgesetzt und beständig mindestens 50 % ihrer Kosten durch ihre Verkäufe decke, als Marktproduzent eingeordnet werden könne, sei nicht einschlägig, da es nur der Produktionswertbestimmung diene. Jedenfalls gehörten die Versorgungseinrichtungen wie die gesetzliche Rentenversicherung zur Sozialversicherung.

24

Nach Ansicht der Deutschen Bundesbank weist das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main die gerügten Rechtsfehler nicht auf.

25

Das vorlegende Gericht hat im Hinblick insbesondere auf Art. 1 Nr. 1 Buchst. f der Verordnung 2018/231 und Anhang A Nrn. 1.37, 2.107, 2.117, 3.17 bis 3.19, 3.24, 3.26, 17.43, 20.10, 20.12 und 20.39 der Verordnung Nr. 549/2013 Zweifel, wie die Klägerinnen der Ausgangsverfahren einzuordnen sind. Es sieht sich vor die Frage gestellt, ob sie als Altersvorsorgeeinrichtungen oder als Sozialversicherung einzuordnen sind oder ob für sie eine andere Zuordnung einschlägig ist.

26

Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren seien Einrichtungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie dürften nur gemeinnützig tätig sein und ihre Mittel sowie ihr Vermögen nur zur Erfüllung ihrer Gemeinwohlaufgabe verwenden. Ihren Verwaltungsaufwand einschließlich der Bezüge der Beschäftigten und der Versorgungsberechtigten müssten sie aus eigenen Mitteln bestreiten.

27

Nach deutschem Recht unterliege die überwiegende Mehrheit der den Systemen der Klägerinnen der Ausgangsverfahren angeschlossenen Mitglieder einer Pflichtmitgliedschaft, die sich auf die Ausübung ihres Berufs in Bayern oder Sachsen gründe. Nach Ende dieser Pflichtmitgliedschaft sei es möglich, auf freiwilliger Basis Mitglied zu bleiben, um weiterhin Versorgungsanwartschaften erwerben zu können. Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren regelten durch ihre Satzungen die Erhebung von Beiträgen oder Umlagen zur Finanzierung ihrer Aufgabe sowie die Voraussetzungen, die Art und Höhe und das Erlöschen von Versorgungsansprüchen. Freiwillige Mehrzahlungen seien ebenfalls möglich, aber auf ein zulässiges Höchstmaß beschränkt. Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren erbrächten mehr als 50 % ihrer Leistungen an ihre Pflichtmitglieder.

28

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende, in den Rechtssachen C‑758/22 und C‑759/22 gleichlautende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

a)

Verlangt Anhang A Nr. 3.19 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 549/2013, dass alle Verbraucher der von dem Produzenten angebotenen Güter sich für oder gegen deren Erwerb entscheiden können und diese Entscheidung auf der Grundlage der geforderten Preise treffen?

Falls das verneint wird:

b)

Genügt den Anforderungen der Bestimmung in Fällen, in denen die große Mehrheit dieser Verbraucher, ohne eine solche Entscheidungsfreiheit zu haben, von dem Produzenten Güter im Umfang von mehr als der Hälfte seines Produktionswerts aufgrund gesetzlicher Pflichtmitgliedschaft bei ihm erhält und Pflichtbeiträge in der von ihm festgesetzten Höhe zahlen muss, dass eine Minderheit die Möglichkeit hatte, dem Produzenten freiwillig beizutreten, und davon Gebrauch gemacht hat, um die Güter bei gleichen Beiträgen wie die Pflichtmitglieder zu erhalten?

2.

Liegt eine Marktproduktion zu wirtschaftlich signifikanten Preisen im Sinne von Anhang A Nrn. 3.17 bis 3.19 der Verordnung Nr. 549/2013 immer schon dann vor, wenn das in Anhang A Nr. 3.19 Abs. 3 Sätze 3 und 4 dieser Verordnung definierte „50 %-Kriterium“ mehrjährig mindestens hälftiger Kostendeckung durch Verkäufe erfüllt wird, oder ist dieses Kriterium nicht als hinreichende (selbstgenügende), sondern als notwendige Bedingung zu verstehen, die zu den beiden in Anhang A Nr. 3.19 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und b der Verordnung normierten Voraussetzungen hinzutritt?

3.

Sind bei der Prüfung, ob institutionelle Einheiten Marktproduzenten gemäß Anhang A Nr. 3.24 der Verordnung Nr. 549/2013 sind, neben Anhang A Nrn. 3.17, 3.19 und 3.26 auch die in Anhang A Nr. 1.37 Abs. 2 normierten zusätzlichen Anforderungen heranzuziehen?

4.

a)

Setzt Anhang A Nr. 2.107 der Verordnung Nr. 549/2013 für die Zuordnung einer institutionellen Einheit zu Teilsektor S.129 zwingend voraus, dass all ihre Leistungen an sämtliche Teilnehmer aufgrund vertraglicher Vereinbarung erfolgen?

Falls das zutrifft:

b)

Ist das Erfordernis einer vertraglichen Leistungsgrundlage in diesem Sinne bereits erfüllt, wenn zwar Pflichtmitgliedschaft, Pflichtbeiträge und Pflichtleistungen der institutionellen Einheit hoheitlich durch Satzung geregelt sind, auch Pflichtmitglieder aber durch freiwillige Zusatzbeiträge Ansprüche auf Zusatzleistungen begründen können?

5.

Ist Art. 1 Nr. 1 Unterabs. 2 Buchst. f der Verordnung 2018/231 dahin auszulegen, dass er von dem Begriff der Altersvorsorgeeinrichtung in Unterabs. 1 dieser Vorschrift nur diejenigen institutionellen Einheiten ausnimmt, die beide in Anhang A Nr. 2.117 der Verordnung Nr. 549/2013 genannten Kriterien erfüllen, oder erfasst diese Ausnahme auch weitere institutionelle Einheiten, die nach Anhang A Nr. 17.43 der Verordnung Nr. 549/2013 als Altersvorsorgeeinrichtungen der Sozialversicherung anzusehen sind, ohne allen Anforderungen von Anhang A Nr. 2.117 dieser Verordnung zu genügen?

6.

a)

Bezeichnet der Begriff des Staates in Anhang A Nr. 2.117 Buchst. b und Nr. 17.43 der Verordnung Nr. 549/2013 nur die jeweilige Primäreinheit, oder gehören dazu jeweils auch auf gesetzlicher Grundlage errichtete, rechtlich verselbständigte, pflichtmitgliedschaftlich organisierte und beitragsfinanzierte Versorgungseinrichtungen mit dem Recht zur Selbstverwaltung und eigener Rechnungslegung?

Falls Letzteres zutrifft:

b)

Meint das Festlegen von Beiträgen und Leistungen in Anhang A Nr. 2.117 Buchst. b der Verordnung Nr. 549/2013 eine betragsmäßige Festlegung, oder genügt es, wenn ein Gesetz die mindestens zu sichernden Risiken und das Mindestniveau der Sicherung vorschreibt sowie Grundsätze und Grenzen der Beitragserhebung regelt, die Beitrags- und Leistungsbemessung in diesem Rahmen aber der Versorgungseinrichtung überlässt?

c)

Umfasst der Begriff der staatlichen Einheit im Sinne von Anhang A Nr. 20.39 der Verordnung Nr. 549/2013 nur institutionelle Einheiten, die sämtliche Anforderungen von Anhang A Nrn. 20.10 und 20.12 dieser Verordnung erfüllen?

Zu den Vorlagefragen

29

Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Bestimmungen des Anhangs A der Verordnung Nr. 549/2013 dahin auszulegen sind, dass Versorgungseinrichtungen, die Leistungen bei Ruhestand, Tod und Erwerbsunfähigkeit zugunsten von Mitgliedern anbieten, die überwiegend, weil sie einen bestimmten Beruf ausüben, pflichtmitgliedschaftlich angeschlossen sind, unter den Begriff „Altersvorsorgeeinrichtungen“ im Sinne der Nr. 2.105 dieses Anhangs fallen und folglich den in der Verordnung 2018/231 vorgesehenen statistischen Berichtspflichten unterliegen müssen.

30

Aus dem 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 549/2013 geht hervor, dass mit dem ESVG 2010 für die Zwecke der Union, insbesondere für die Festlegung und Überwachung der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Union, ein Bezugsrahmen für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten geschaffen wird. Um vergleichbare Ergebnisse zu erzielen, sollten diese Gesamtrechnungen, wie es im dritten Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt, nach einheitlichen Grundsätzen erstellt werden, die keine unterschiedlichen Auslegungen zulassen (Urteil vom 13. Juli 2023, Ferrovienord,C‑363/21 und C‑364/21, EU:C:2023:563, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Wie sich aus Art. 1 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung ergibt, legt das ESVG 2010 eine Methodik für die gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln fest, die sich in Anhang A findet und zur Erstellung von Konten und Tabellen auf vergleichbaren Grundlagen für die Zwecke der Union verwendet wird.

32

Nach Nr. 1.01 dieses Anhangs ist das ESVG 2010 „ein international vereinheitlichtes Rechnungssystem, das systematisch und detailliert eine Volkswirtschaft (Region, Land, Ländergruppe) mit ihren wesentlichen Merkmalen und den Beziehungen zu anderen Volkswirtschaften beschreibt“.

33

Der als Handbuch konzipierte Anhang besteht aus 24 Kapiteln, die in seinen Nrn. 1.03 und 1.04 kurz umrissen werden. Kapitel 1 vermittelt einen Überblick über die Konzepte und Grundsätze des ESVG. Es beschreibt die grundlegenden statistischen Einheiten und ihre Zusammenfassungen und enthält eine zusammenfassende Darstellung der Kontenabfolge. In Kapitel 2 werden die bei der Messung der Volkswirtschaft verwendeten institutionellen Einheiten dargestellt, und es wird beschrieben, wie diese Einheiten zwecks Analyse zu Sektoren und anderen Gruppen zusammengefasst werden. Kapitel 20 ist den Konten für den Sektor Staat gewidmet.

34

Die Nrn. 1.34 und 1.57 des Anhangs A der Verordnung Nr. 549/2013 sehen die Zuordnung jeder institutionellen Einheit – definiert als wirtschaftliche Einheit, die Eigentümer von Waren und Vermögenswerten sein kann und eigenständig Verbindlichkeiten eingehen, wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und Transaktionen mit anderen Einheiten vornehmen kann – zu einem der sechs im ESVG 2010 bezeichneten Hauptsektoren vor, d. h. den nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, den finanziellen Kapitalgesellschaften, dem Staat, den privaten Haushalten, den privaten Organisationen ohne Erwerbszweck oder der übrigen Welt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2023, Ferrovienord,C‑363/21 und C‑364/21, EU:C:2023:563, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35

Diesen Bestimmungen sowie Nr. 2.41 des Anhangs A der Verordnung Nr. 549/2013 ist zu entnehmen, dass sich diese Sektoren gegenseitig ausschließen, so dass eine institutionelle Einheit nur einem Sektor oder Teilsektor angehören kann. Nach Nr. 2.32 dieses Anhangs fassen die Sektoren und Teilsektoren jeweils die institutionellen Einheiten zusammen, die ein gleichartiges wirtschaftliches Verhalten aufweisen.

36

Der Teilsektor Altersvorsorgeeinrichtungen fällt in den Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften, wie in Nr. 2.66 des Anhangs A der Verordnung Nr. 549/2013 klargestellt wird. Folglich werden Altersvorsorgeeinrichtungen wie jede institutionelle Einheit dieses Sektors gemäß der Definition des Begriffs „finanzielle Kapitalgesellschaften“ in Nr. 2.55 dieses Anhangs als „Marktproduzenten“ eingeordnet.

37

Zu dieser Einordnung der Altersvorsorgeeinrichtungen als „Marktproduzenten“ ist auf eine Besonderheit hinzuweisen, die den in den Nrn. 2.105 bis 2.110 des Anhangs A der Verordnung Nr. 549/2013 im Einzelnen aufgeführten Tätigkeiten dieser Einrichtungen eigen ist. Aus Nr. 2.108 dieses Anhangs geht nämlich hervor, dass im Gegensatz zu Lebensversicherungsgesellschaften „Altersvorsorgeeinrichtungen von Gesetzes wegen auf spezifische Gruppen von Arbeitnehmern und Selbständigen beschränkt [sind]“. Somit fasst der Teilsektor Pensionseinrichtungen/Altersvorsorgeeinrichtungen finanzielle Kapitalgesellschaften zusammen, denen es nicht freisteht, ihre Dienstleistungen der gesamten Öffentlichkeit anzubieten.

38

Im vorliegenden Fall geht aus den Vorlagebeschlüssen hervor, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Versorgungseinrichtungen, die in Bayern (Rechtssache C‑758/22) bzw. in Sachsen (Rechtssache C‑759/22) tätig sind, für ihre Mitglieder Leistungen bei Ruhestand, Tod und Erwerbsunfähigkeit sicherstellen und in dem Sinne auf sektoraler Grundlage organisiert sind, dass die meisten ihrer Mitglieder aufgrund der Ausübung eines bestimmten Berufs wie des Arzt‑, Apotheker‑, Rechtsanwalts- oder Architektenberufs einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft unterliegen.

39

Es sind im Übrigen diese sektorale Organisation der Versorgungseinrichtungen und die damit einhergehende Pflichtmitgliedschaft ihrer Mitglieder, die das vorlegende Gericht zu der Frage veranlasst haben, ob die Tätigkeiten dieser Einrichtungen unter den Begriff „Marktproduktion“ oder den Begriff „marktbestimmte Tätigkeit“ im Sinne des Anhangs A der Verordnung Nr. 549/2013 fallen können.

40

Es ist jedoch festzustellen, dass eine solche sektorale Organisation der Altersvorsorgeeinrichtungen, wie oben in Rn. 37 ausgeführt, in den Nrn. 2.107 und 2.108 des Anhangs A der Verordnung Nr. 549/2013 ausdrücklich vorgesehen ist. Ungeachtet dieser Besonderheit hat sich der Unionsgesetzgeber dafür entschieden, Altersvorsorgeeinrichtungen als finanzielle Kapitalgesellschaften und damit als Marktproduzenten einzuordnen. Daher ist im vorliegenden Fall nicht die Frage nach der Auslegung des Begriffs „Marktproduktion“ oder des Begriffs „marktbestimmte Tätigkeit“ zu klären, sondern zu prüfen, ob Versorgungseinrichtungen wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden im Licht der in den Nrn. 2.105 bis 2.110 dieses Anhangs aufgestellten Kriterien als „Altersvorsorgeeinrichtungen“ eingestuft werden können.

41

Insoweit lässt sich dem Wortlaut der Nrn. 2.105 bis 2.110 des Anhangs A der Verordnung Nr. 549/2013 entnehmen, dass die Tätigkeiten von Altersvorsorgeeinrichtungen folgende Kriterien erfüllen.

42

Als Erstes geht aus den Nrn. 2.105 und 2.107 dieses Anhangs hervor, dass Altersvorsorgeeinrichtungen – die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben – für die Versicherten Zahlungen nach dem Eintritt in den Ruhestand sicherstellen. Sie können auch Leistungen an die Versicherten bei Erwerbsunfähigkeit sowie Zahlungen nach dem Tod von Versicherten an deren Hinterbliebene gewährleisten.

43

Als Zweites heißt es in Nr. 2.106 des Anhangs A der Verordnung Nr. 549/2013, dass Altersvorsorgeeinrichtungen – die getrennt von den sie schaffenden Einheiten sind – Entscheidungsfreiheit besitzen und über eine vollständige Rechnungsführung verfügen.

44

Als Drittes wird in den Nrn. 2.107 und 2.108 dieses Anhangs, wie oben in Rn. 37 ausgeführt, klargestellt, dass Altersvorsorgeeinrichtungen im Gegensatz zu Lebensversicherungsgesellschaften von Gesetzes wegen auf spezifische Gruppen von Arbeitnehmern und Selbständigen wie u. a Personen, die der gleichen Berufsgruppe angehören, beschränkt sind.

45

Als Viertes schließt Nr. 2.110 des Anhangs A der Verordnung Nr. 549/2013 die Sozialversicherung im Sinne der Nr. 2.117 dieses Anhangs vom Begriff der Altersvorsorgeeinrichtungen aus. Nach besagter Nr. 2.117 ist die Sozialversicherung – deren Haupttätigkeit in der Gewährung von Sozialleistungen besteht – dadurch gekennzeichnet, dass zum einen bestimmte Bevölkerungsgruppen gesetzlich zur Teilnahme an dem System oder zu Beitragszahlung verpflichtet sind und zum anderen der Staat die Beiträge und Leistungen festlegt, ohne dass es zwischen der Höhe der Beiträge und dem Einzelrisiko des Versicherten normalerweise einen unmittelbaren Zusammenhang gibt.

46

Zum letztgenannten Punkt geht aus Nr. 20.39 des Anhangs A der Verordnung Nr. 549/2013, der zu Kapitel 20 („Die Konten des Sektors Staat“) dieses Anhangs gehört, hervor, dass ein Altersvorsorgesystem, selbst wenn es von einer staatlichen Einheit errichtet wurde, nicht als Sozialversicherungssystem behandelt werden kann und dem Teilsektor Pensionseinrichtungen/Altersvorsorgeeinrichtungen zuzuordnen ist, wenn es keine staatliche Garantie für die Höhe der Leistungen gibt und diese, da sie von der Ertragskraft der Vermögenswerte abhängt, ungewiss ist.

47

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nicht zur Auslegung des nationalen Rechts befugt. Vielmehr ist allein das nationale Gericht dafür zuständig, den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits festzustellen und zu würdigen sowie die genaue Bedeutung der nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zu bestimmen (Urteil vom 28. April 2022, SeGEC u. a.,C‑277/21, EU:C:2022:318, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48

Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem vorlegenden Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, ist jedoch befugt, dem nationalen Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die diesem Gericht eine Entscheidung ermöglichen (Urteil vom 28. April 2022, SeGEC u. a.,C‑277/21, EU:C:2022:318, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts, dass die Tätigkeiten der Versorgungseinrichtungen, um die es in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten geht, folgende Merkmale aufweisen.

50

Erstens steht fest, dass diese Versorgungseinrichtungen für ihre Mitglieder Leistungen bei Ruhestand, Tod und Erwerbsunfähigkeit sicherstellen.

51

Zweitens geht aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervor, dass es sich bei den Versorgungsanstalten, um die es in der Rechtssache C‑758/22 geht, um Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, Selbstverwaltungsrecht und eigener Rechnungslegung handelt. Ebenfalls nach den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts ist das Versorgungswerk, um das es in der Rechtssache C‑759/22 geht, obwohl es sich um eine teilrechtsfähige Einrichtung der Ärztekammer handelt, organisatorisch und wirtschaftlich verselbständigt sowie mit weitgehender Autonomie ausgestattet, besitzt eigenes Vermögen und verfügt über eine vollständige Rechnungsführung. Derartige Versorgungseinrichtungen, die selbstverwaltet sind und selbst Rechnung legen, erfüllen das oben in Rn. 43 angeführte Kriterium.

52

Drittens ergibt sich aus den Angaben des vorlegenden Gerichts (siehe oben, Rn. 38) auch, dass die überwiegende Mehrheit der Mitglieder der Versorgungseinrichtungen, um die es in den Ausgangsverfahren geht, aufgrund der Ausübung einer bestimmten Berufstätigkeit einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft unterliegt, wobei diese Versorgungseinrichtungen grundsätzlich nicht berechtigt sind, ihre Leistungen an andere Personen zu erbringen. Folglich scheinen solche Einrichtungen das oben in Rn. 44 angesprochene Kriterium zu erfüllen.

53

Viertens geht aus den Vorlagebeschlüssen hervor, dass die Höhe der den Mitgliedern angebotenen Leistungen, die nicht staatlich garantiert ist, von der Höhe der entrichteten Beiträge und vom Erfolg der betreffenden Versorgungseinrichtung bei der Vermögensverwaltung abhängt. Im Übrigen legen die Versorgungseinrichtungen, um die es in den Ausgangsverfahren geht, nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die Höhe der von ihnen erhobenen Beiträge und die Höhe der von ihnen angebotenen Leistungen fest. Daher erfüllen solche Versorgungseinrichtungen die oben in den Rn. 45 und 46 genannten Kriterien, die eine Einordnung als Sozialversicherungssystem zugunsten der Einordnung als Altersvorsorgeeinrichtung ausschließen.

54

Daraus folgt, dass, wenn die Tätigkeiten der Versorgungseinrichtungen, um die es in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten geht, tatsächlich die vorstehend in den Rn. 50 bis 53 aufgeführten Merkmale aufweisen, was festzustellen Sache des vorlegenden Gerichts ist, diese Einrichtungen dem Teilsektor „Altersvorsorgeeinrichtungen“ im Sinne des Anhangs A Nr. 2.105 der Verordnung Nr. 549/2013 zugeordnet werden können.

55

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Bestimmungen des Anhangs A der Verordnung Nr. 549/2013 dahin auszulegen sind, dass Versorgungseinrichtungen, deren Tätigkeiten alle nachstehenden Merkmale aufweisen, unter den Begriff „Altersvorsorgeeinrichtungen“ im Sinne der Nr. 2.105 dieses Anhangs fallen und folglich grundsätzlich den in der Verordnung 2018/231 vorgesehenen statistischen Berichtspflichten unterliegen müssen:

Die Versorgungseinrichtungen bieten Leistungen bei Ruhestand, Tod und Erwerbsunfähigkeit an;

sie sind selbstverwaltet und verfügen über eine vollständige Rechnungsführung;

die überwiegende Mehrheit ihrer Mitglieder unterliegt aufgrund der Ausübung eines bestimmten Berufs einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft, wobei die Versorgungseinrichtungen grundsätzlich nicht berechtigt sind, ihre Dienstleistungen an andere Personen zu erbringen;

die Höhe der den Mitgliedern angebotenen Leistungen, die nicht staatlich garantiert ist, hängt von der Höhe der entrichteten Beiträge und vom Erfolg der betreffenden Versorgungseinrichtung bei der Vermögensverwaltung ab.

Kosten

56

Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren sind die Verfahren Teil der beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Bestimmungen des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union

 

sind dahin auszulegen, dass

 

Versorgungseinrichtungen, deren Tätigkeiten alle nachstehenden Merkmale aufweisen, unter den Begriff „Altersvorsorgeeinrichtungen“ im Sinne der Nr. 2.105 dieses Anhangs fallen und folglich grundsätzlich den statistischen Berichtspflichten unterliegen müssen, die in der Verordnung (EU) 2018/231 der Europäischen Zentralbank vom 26. Januar 2018 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen vorgesehen sind:

 

Die Versorgungseinrichtungen bieten Leistungen bei Ruhestand, Tod und Erwerbsunfähigkeit an;

sie sind selbstverwaltet und verfügen über eine vollständige Rechnungsführung;

die überwiegende Mehrheit ihrer Mitglieder unterliegt aufgrund der Ausübung eines bestimmten Berufs einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft, wobei die Versorgungseinrichtungen grundsätzlich nicht berechtigt sind, ihre Dienstleistungen an andere Personen zu erbringen;

die Höhe der den Mitgliedern angebotenen Leistungen, die nicht staatlich garantiert ist, hängt von der Höhe der entrichteten Beiträge und vom Erfolg der betreffenden Versorgungseinrichtung bei der Vermögensverwaltung ab.

 

Jarukaitis

Regan

Csehi

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. November 2024.

Der Kanzler

A. Calot Escobar

Der Präsident

K. Lenaerts


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch