URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)
vom 12. Dezember 2024 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Hypothekendarlehensvertrag – Einen variablen Zinssatz vorsehende Klausel – Auf den effektiven Jahreszinssätzen für von den Sparkassen gewährte Hypothekendarlehen beruhender Referenzindex – Durch eine veröffentlichte Verwaltungsvorschrift festgelegter offizieller Index – In der Präambel dieses Rechtsakts enthaltene Hinweise – Kontrolle des Transparenzerfordernisses – Beurteilung der Missbräuchlichkeit – Effektivitätsgrundsatz“
In der Rechtssache C‑300/23
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de Primera Instancia no 8 de Donostia – San Sebastián (Gipuzkoa) (Gericht erster Instanz Nr. 8 San Sebastián, Spanien) mit Entscheidung vom 27. April 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Mai 2023, in dem Verfahren
NB
und
Kutxabank, S. A.,
Beteiligte:
Ministerio Fiscal,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Achten Kammer S. Rodin in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Neunten Kammer, des Richters J. Passer sowie der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin),
Generalanwältin: L. Medina,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– |
von NB, vertreten durch J. M. Erausquin Vázquez und M. Ortiz Pérez, Abogados, |
– |
der Kutxabank, S. A., vertreten durch I. Ortega Ochoa, Abogado, und S. Tamés Alonso, Procurador, |
– |
der spanischen Regierung, vertreten durch A. Gavela Llopis und A. Pérez-Zurita Gutiérrez als Bevollmächtigte, |
– |
der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Baquero Cruz, P. Kienapfel und N. Ruiz García als Bevollmächtigte, |
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung erstens von Art. 3 Abs. 1, Art. 5, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29), zweitens von Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2005, L 149, S. 22) und drittens des Effektivitätsgrundsatzes. |
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen NB und der Kutxabank, S. A., über die Gültigkeit der Klausel über die regelmäßige Anpassung des Zinssatzes in einem Hypothekendarlehensvertrag. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 93/13
3 |
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sieht vor: „Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“ |
4 |
Art. 4 der Richtlinie lautet: „(1) Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt. (2) Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“ |
5 |
Art. 5 der Richtlinie bestimmt: „Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung. Diese Auslegungsregel gilt nicht im Rahmen der in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren.“ |
6 |
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 legt fest: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“ |
7 |
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“ |
8 |
Art. 8 der Richtlinie lautet: „Die Mitgliedstaaten können auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.“ |
Richtlinie 2005/29
9 |
Nach Art. 19 der Richtlinie 2005/29 mussten die Mitgliedstaaten bis zum 12. Juni 2007 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, und die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis setzen. Sie müssen diese Vorschriften seit dem 12. Dezember 2007 anwenden. |
Spanisches Recht
Gesetz 7/1998
10 |
Die Richtlinie 93/13 wurde durch die Ley 7/1998 sobre condiciones generales de la contratación (Gesetz 7/1998 über allgemeine Geschäftsbedingungen) vom 13. April 1998 (BOE Nr. 89 vom 14. April 1998, S. 12304) in spanisches Recht umgesetzt. |
11 |
Art. 5 Abs. 5 dieses Gesetzes in der durch die Ley 5/2019 reguladora de los contratos de crédito inmobiliario (Gesetz 5/2019 über Immobiliendarlehensverträge) vom 15. März 2019 (BOE Nr. 65 vom 16. März 2019) geänderten Fassung legt fest, dass Vertragsbedingungen, die zum Nachteil der Verbraucher in intransparenter Weise in die Verträge aufgenommen wurden, nichtig sind. |
Allgemeines Gesetz zum Schutz der Verbraucher und Nutzer
12 |
Mit dem Real Decreto Legislativo 1/2007 por el que se aprueba el texto refundido de la Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios y otras leyes complementarias (Königliches gesetzesvertretendes Dekret 1/2007 zur Billigung der Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über den Schutz der Verbraucher und Nutzer und ergänzender Gesetze) vom 16. November 2007 (BOE Nr. 287 vom 30. November 2007, S. 49181) wurde die Neufassung dieses Gesetzes angenommen, die später durch das Gesetz 5/2019 geändert wurde (im Folgenden: Neufassung der LGDCU). |
13 |
Art. 8 der Neufassung der LGDCU bestimmt: „Verbraucher und Nutzer haben folgende grundlegende Rechte: …
…
…“ |
14 |
Art. 60 („Informationen vor Vertragsschluss“) der Neufassung der LGDCU sieht in Abs. 1 vor: „Bevor der Verbraucher und Nutzer durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden wird, muss ihm der Unternehmer in klarer und verständlicher Form relevante, wahrheitsgemäße und hinreichende Informationen über die Hauptmerkmale des Vertrags, insbesondere dessen rechtliche und wirtschaftliche Bedingungen, zur Verfügung stellen, es sei denn, dass sich diese Informationen bereits aus dem Kontext ergeben.“ |
15 |
Art. 80 („Voraussetzungen für nicht einzeln ausgehandelte Klauseln“) Abs. 1 der Neufassung der LGDCU legt fest: „In Verträgen mit Verbrauchern und Nutzern, die nicht einzeln ausgehandelte Klauseln enthalten, einschließlich der Verträge, die die öffentliche Verwaltung sowie von ihr abhängige Stellen und Unternehmen geschlossen haben, müssen diese Klauseln die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
…
|
16 |
Art. 82 („Begriff der missbräuchlichen Klauseln“) Abs. 1 der Neufassung der LGDCU bestimmt: „Als missbräuchliche Klauseln sind alle nicht einzeln ausgehandelten Vertragsbestimmungen und alle nicht ausdrücklich gebilligten Praktiken anzusehen, die entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers und Nutzers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verursachen.“ |
17 |
In Art. 83 („Nichtigkeit missbräuchlicher Klauseln und Fortbestand des Vertrags“) der Neufassung der LGDCU heißt es: „Missbräuchliche Klauseln sind nichtig und gelten als nicht vereinbart. Zu diesem Zweck erklärt das Gericht nach Anhörung der Parteien missbräuchliche Klauseln im Vertrag für nichtig; die Parteien sind jedoch weiterhin an den Vertrag in seinem ursprünglichen Wortlaut gebunden, wenn er ohne diese Klauseln fortbestehen kann. Vertragsbedingungen, die zum Nachteil der Verbraucher in intransparenter Weise in die Verträge aufgenommen wurden, sind nichtig.“ |
Zivilgesetzbuch
18 |
Art. 1303 des Código Civil (Zivilgesetzbuch) sieht vor: „Ist eine Verpflichtung für nichtig erklärt worden, müssen die Vertragsparteien unbeschadet der folgenden Artikel einander die Sachen, die Gegenstand des Vertrags gewesen sind, mit ihren Früchten sowie den Preis mit den Zinsen rückerstatten.“ |
19 |
Art. 1306 Abs. 2 des Código Civil legt fest: „Wenn der Umstand, der als rechts- oder sittenwidrig zu werten ist, weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit begründet, sind die folgenden Regeln zu beachten: …
|
Rundschreiben 8/1990 und 5/1994
20 |
Der Banco de España (spanische Zentralbank) erließ das Circular 8/1990 a entidades de crédito, sobre transparencia de las operaciones y protección de la clientela (Rundschreiben 8/1990 an Kreditinstitute über die Transparenz von Geschäften und den Schutz der Kunden) vom 7. September 1990 (BOE Nr. 226 vom 20. September 1990, S. 27498). |
21 |
Mit u. a. dem Circular 5/1994 a entidades de crédito (Rundschreiben 5/1994 an Kreditinstitute) vom 22. Juli 1994 (BOE Nr. 184 vom 3. August 1994, S. 25109) wurde das Rundschreiben 8/1990 geändert und insbesondere ein Anhang VIII hinzugefügt. Der Juzgado de Primera Instancia no 8 de Donostia – San Sebastián (Gericht erster Instanz Nr. 8 San Sebastián, Spanien), der über den Rechtsstreit zu entscheiden hat, führt diesbezüglich aus, dass das Rundschreiben 8/1990 in der durch das Rundschreiben 5/1994 geänderten Fassung (im Folgenden: Rundschreiben 8/1990 in der geänderten Fassung) nicht Gegenstand der im Boletín Oficial del Estado veröffentlichten Konsolidierung gewesen sei. |
22 |
Mit dem Rundschreiben 8/1990 in der geänderten Fassung wurden bestimmte offizielle Referenzindizes für Hypothekendarlehen festgelegt. Diese Indizes umfassten verschiedene mittlere Zinssätze für Hypothekendarlehen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren für den Erwerb von preislich ungebundenem Wohnraum (im Folgenden: IRPH), u. a. den IRPH für von Sparkassen (Cajas de ahorro) gewährten Darlehen (im Folgenden: IRPH Cajas). |
23 |
Anhang VIII des Rundschreibens 8/1990 in der geänderten Fassung definiert den IRPH Cajas als „… das einfache Mittel der kapitalgewichteten mittleren Zinssätze von hypothekarisch gesicherten Darlehensgeschäften mit einer Laufzeit von drei Jahren oder mehr zum Erwerb von nicht preisgebundenem Wohnraum, die in dem Monat, auf den sich der Index bezieht, von sämtlichen Sparkassen erstmals abgeschlossen oder erneuert wurden. Bei den gewogenen mittleren Zinssätzen handelt es sich um die entsprechenden Jahreszinssätze, die dem Banco de España … von sämtlichen Sparkassen für die jeweiligen Laufzeiten mitgeteilt worden sind.“ |
24 |
Der Vorlageentscheidung zufolge wird diese Definition durch die Klarstellung ergänzt, dass die „gewogenen mittleren Zinssätze“ die effektiven Jahreszinsen sind, die dem Banco de España von den Sparkassen für die betreffenden Geschäfte gemeldet wurden. |
25 |
Aus der Vorlageentscheidung geht weiterhin hervor, dass das Rundschreiben 5/1994 einen Hinweis an die Kreditinstitute enthält, an die es gerichtet war, wonach allein die Verwendung des IRPH dazu führe, dass der effektive Jahreszins des Hypothekengeschäfts über dem marktüblichen Zinssatz liege, was vermieden werden könne, indem ein angemessener negativer Korrekturwert angewandt werde, dessen Wert je nach den bei diesem Geschäft anfallenden Provisionen und nach der Häufigkeit der Raten variiere. |
Gesetz 14/2013
26 |
Die Ley 14/2013 de apoyo a los emprendedores y su internacionalización (Gesetz 14/2013 über die Unterstützung von Existenzgründern und ihrer Internationalisierung) vom 27. September 2013 (BOE Nr. 233 vom 28. September 2013, S. 78787) sieht in ihrer 15. Zusatzbestimmung vor, dass u. a. der IRPH Cajas ab dem 1. November 2013 nicht mehr veröffentlicht wird. |
27 |
Die Abs. 2 bis 4 dieser Zusatzbestimmung haben folgenden Wortlaut: „2. Bezugnahmen auf die im vorhergehenden Absatz genannten Zinssätze werden ab der nächsten Neubestimmung der anwendbaren Zinssätze durch den vertraglich vorgesehenen Ersatzreferenzzinssatz oder ‑index ersetzt. 3. Ist im Vertrag kein Referenzzinssatz oder ‑index vorgesehen oder gehört er zu den auslaufenden Indizes oder Zinssätzen, wird er durch den offiziellen Zinssatz [IRPH der Kreditinstitute] ersetzt, der mit einem Korrekturwert einhergeht, der dem arithmetischen Mittel der Differenz zwischen dem aufgehobenen und dem vorerwähnten Zinssatz entspricht, die auf der Grundlage der zwischen dem Vertragsschluss und dem Wirksamwerden der Ersetzung des Zinssatzes verfügbaren Daten berechnet wird. … 4. Den Parteien steht kein Rechtsbehelf offen, um im Gegenzug für die Anwendung dieser Bestimmung eine Änderung, einseitige Änderung oder Kündigung des Darlehens oder Kredits zu verlangen.“ |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
28 |
Am 11. September 2006 schloss NB mit der Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Gipuzkoa y San Sebastián, der heutigen Kutxabank, einen Vertrag über ein Hypothekendarlehen (im Folgenden: streitiger Darlehensvertrag) mit einer Laufzeit von 35 Jahren ab. |
29 |
In Klausel 3bis des Vertrags (im Folgenden: streitige Klausel) wurden variable Zinsen vereinbart, die in regelmäßigen Abständen unter Bezugnahme auf den IRPH Cajas berechnet werden. |
30 |
Die streitige Klausel legt fest, dass dieser Index aus dem einfachen Mittel der gewogenen mittleren Zinssätze der Darlehensgeber von Hypothekendarlehen von Sparkassen über einen Zeitraum von drei Jahren oder mehr zum Erwerb von preislich ungebundenem Wohnraum auf dem freien Markt ohne jegliche Anpassung besteht und dass der letzte vom Banco de España im Monat vor dem jeweils für die Änderung des Zinssatzes vorgesehenen Datum veröffentlichte Zinssatz genommen wird und alternativ der letzte vom Banco de España vor dem genannten Vormonat veröffentlichte Zinssatz. |
31 |
Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die streitige Klausel den letzten Teil der Definition des IRPH Cajas aus Anhang VIII des Rundschreibens 8/1990 in der geänderten Fassung nicht wiedergibt, wonach diese „gewogenen mittleren Zinssätze“ die effektiven Jahreszinsen sind, die dem Banco de España von den Sparkassen für die betreffenden Geschäfte gemeldet wurden. |
32 |
Am 4. März 2022 hat NB beim vorlegenden Gericht Klage erhoben u. a. mit dem Antrag, die streitige Klausel für missbräuchlich zu erklären. |
33 |
Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts werden die IRPH auf der Grundlage eines Durchschnitts der auf vergleichbare Geschäfte angewendeten effektiven Jahreszinsen berechnet. Folglich führt die Berechnung des Zinssatzes eines bestimmten Vertrags auf der Grundlage eines IRPH dazu, dass dieser Zinssatz erhöht wird, weil er einschließt, was die Darlehensnehmer der für die Berechnung dieses IRPH berücksichtigten Verträge nicht nur als Nominalzins, sondern auch an Kosten und etwaigen Provisionen gezahlt haben, obwohl in dem Vertrag, dessen Zinssatz auf diese Weise bestimmt wird, neben einem Korrekturwert bereits ähnliche Kosten hinzugerechnet worden sind und eine Provision gezahlt worden ist. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass einige der Elemente, die in den effektiven Jahreszinsen berücksichtigt worden seien, die als Grundlage für die Berechnung des IRPH dienten, auf Vertragsklauseln beruhten, die später als missbräuchlich erklärt worden seien oder deren Rechtmäßigkeit streitig sei. |
34 |
Bei der Prüfung der streitigen Klausel im Hinblick auf das Transparenzerfordernis äußert das vorlegende Gericht als Erstes Zweifel, ob dieses Erfordernis erfüllt ist, da die Klausel es dem Verbraucher nach Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht ermöglicht, die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen im Rahmen eines Vertrags mit einer Laufzeit von 35 Jahren genau zu erkennen. |
35 |
Zunächst bezweifelt das vorlegende Gericht, dass ein Durchschnittsverbraucher von selbst in der Lage sei, die Unterschiede zwischen den Begriffen „Zinssatz“, „Referenzindex“ und „effektiver Jahreszins“ und somit die Funktionsweise der Methode zur Berechnung von Referenzindizes auf der Grundlage verschiedener effektiver Jahreszinsen zu verstehen. |
36 |
Darüber hinaus weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die streitige Klausel eine Definition des IRPH Cajas enthalte, die nicht den Teil dieser Definition umfasse, wonach dieser Index auf verschiedenen effektiven Jahreszinsen beruhe. Daraus schließt das vorlegende Gericht, dass ein Durchschnittsverbraucher, der die Rundschreiben des Banco de España an die Kreditinstitute nicht kenne und von seinem Vertragspartner weder über die Tatsache, dass der IRPH Cajas aus einem effektiven Jahreszins bestehe, noch über die im Rundschreiben 5/1994 enthaltenen Angaben zur Höhe des IRPH im Vergleich zu den marktüblichen Zinssätzen informiert worden sei, keinen Grund habe, in der vorvertraglichen Phase diesbezüglich Informationen anzufordern, da er glaube, dass der ihm angebotene Vertrag interessant sei, weil er einen geringeren Korrekturwert vorsehe, als sie üblicherweise in Verträgen vorgesehen seien, in denen der Zinssatz auf der Grundlage des Euribor‑Index (d. h. des durchschnittlichen Zinssatzes des europäischen Interbankenhandels) berechnet werde. |
37 |
Mit den vorstehenden Erwägungen begründet das vorlegende Gericht die Vorlagefragen 1 bis 3 und 5. |
38 |
Sodann verweist das vorlegende Gericht auf die Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien), wonach das Transparenzerfordernis in Bezug auf die Zusammensetzung und Berechnung des IRPH zwangsläufig erfüllt sei, da das Rundschreiben 8/1990 und die Berechnungsmethode für diese Indizes im Boletín Oficial del Estado veröffentlicht worden seien und ein Kreditinstitut, das einen solchen Index in seine Vertragsbedingungen aufnehme, nicht verpflichtet sei, die vollständige Definition dieses Index in den Darlehensvertrag aufzunehmen. Dieses Rechtsprechungskriterium stütze sich ausschließlich auf die Rn. 53 und 56 des Urteils vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch (C‑125/18, EU:C:2020:138), ohne dessen Rn. 51, 52, 54 und 55 zu berücksichtigen. |
39 |
Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass die Rn. 53 und 56 dieses Urteils auf Angaben beruhten, die nicht der Realität entsprächen. So enthalte das Rundschreiben 8/1990, auf dessen Veröffentlichung sich das oben genannte Urteil stütze, keinen Hinweis auf die IRPH, da diese erst mit dem Rundschreiben 5/1994 eingeführt worden seien. Auf jeden Fall ermögliche es die Lektüre des letztgenannten Rundschreibens nicht, Kenntnis über die Methode zur Berechnung des IRPH zu erlangen, da diese Methode im Rundschreiben nicht angeführt werde, so dass der Verbraucher aus den von ihm eingesehenen Informationen ableiten müsse, dass es sich bei den IRPH um effektive Jahreszinsen handele, die bereits Korrekturwerte, Provisionen und Kosten enthielten. |
40 |
Das vorlegende Gericht führt die vorstehenden Erwägungen zur Begründung der Vorlagefragen 4 und 6 bis 8 an. |
41 |
Das vorlegende Gericht bezweifelt auch, dass die oben genannte Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof), wonach die Kreditinstitute von der Pflicht, in die Hypothekendarlehensverträge eine vollständige Definition des für die regelmäßige Anpassung des Zinssatzes angewandten IRPH aufzunehmen und die Verbraucher über die bisherige Entwicklung dieses Index zu informieren, uneingeschränkt freigestellt seien, da diese Informationen amtlich veröffentlicht seien, im Hinblick auf Rn. 54 des Urteils vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch (C‑125/18, EU:C:2020:138), und Rn. 34 des Beschlusses vom 17. November 2021, Gómez del Moral Guasch (C‑655/20, EU:C:2021:943), mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs vereinbar ist. |
42 |
Aus den vorstehenden Gründen stellt das vorlegende Gericht die Vorlagefragen 9 und 10. |
43 |
Schließlich verweist das vorlegende Gericht auch auf die Richtlinie 2005/29, die seinen Ausführungen nach zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitigen Darlehensvertrags anwendbar war. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts stellt das Fehlen wichtiger Elemente in der in diesem Vertrag enthaltenen Definition des IRPH Cajas möglicherweise eine Vorenthaltung wesentlicher Informationen im Sinne von Art. 7 der Richtlinie und damit eine irreführende Praxis dar. Sollte dies der Fall sein, fragt sich das vorlegende Gericht, ob bei einer solchen Beurteilung Treu und Glauben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 auf jeden Fall ausgeschlossen werden kann. |
44 |
Das vorlegende Gericht legt die vorstehenden Erwägungen zur Begründung der Vorlagefragen 11 und 12 dar. |
45 |
Als Zweites stellt das vorlegende Gericht die Hypothese auf, dass die streitige Klausel das Transparenzerfordernis nicht erfüllt. In diesem Fall geht das vorlegende Gericht davon aus, dass es die etwaige Missbräuchlichkeit der Klausel zu prüfen habe, und ersucht den Gerichtshof, dies zu bestätigen, da sich die früheren Entscheidungen des Gerichtshofs nur auf dieses Erfordernis bezögen. |
46 |
Im Rahmen dieser Hypothese verweist das vorlegende Gericht zunächst auf die nationalen Vorschriften, die seit 2019 festlegen, dass Vertragsklauseln, die zum Nachteil der Verbraucher in intransparenter Weise in die Verträge aufgenommen wurden, nichtig sind. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass diese Vorschriften dem Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) zufolge nicht rückwirkend anwendbar seien. Was hingegen die so genannten Mindestzinssatzklauseln betreffe, mit denen eine Mindesthöhe festgelegt werde, unter die ein variabler Zinssatz nicht fallen könne, so seien diese Klauseln nach der Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) nicht transparent und daher missbräuchlich, da sie einen scheinbar variablen Zinssatz vorsähen, der in Wirklichkeit nur nach oben variiere. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass dieses Rechtsprechungskriterium im vorliegenden Fall analog anzuwenden sei, weil die streitige Klausel ein irreführendes Element enthalte, da in der vertraglichen Definition des IRPH die Angabe fehle, dass es sich dabei um einen effektiven Jahreszins handele. |
47 |
Das vorlegende Gericht führt die vorstehenden Erwägungen zur Begründung der Vorlagefragen 13 und 14 aus. |
48 |
Sodann verweist das vorlegende Gericht auf die Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof), wonach die Heranziehung eines offiziellen Index, der von den Behörden für die Finanzierung von sozialem Wohnungsbau verwendet werde, nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoße. |
49 |
Das vorlegende Gericht erläutert jedoch, dass die Verwendung eines offiziellen Index beim Abschluss eines Hypothekendarlehensvertrags obligatorisch sei und dass die Behörden, die den IRPH verwendeten, dies in Übereinstimmung mit den in der Präambel des Rundschreibens 5/1994 enthaltenen Hinweisen des Banco de España getan hätten. |
50 |
Außerdem beziehe sich die Beurteilung der Missbräuchlichkeit nicht auf die Verwendung eines IRPH, sondern auf die Klausel, die diese Verwendung in einem Darlehensvertrag vorsehe. Unter Berücksichtigung von Rn. 69 des Urteils vom 14. März 2013, Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164), ist daher nach Auffassung des vorlegenden Gerichts zu prüfen, ob der Darlehensgeber bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Darlehensnehmer habe erwarten dürfen, dass dieser sich nach individuellen Verhandlungen auf die Einfügung einer solchen Klausel in den im Ausgangsverfahren streitigen Darlehensvertrag einlasse, wenn er die Funktionsweise der Methode zur Berechnung des IRPH Cajas verstanden hätte und folglich in der Lage gewesen wäre, anhand genauer Kriterien die möglicherweise beträchtlichen wirtschaftlichen Folgen der Anwendung dieses Index einzuschätzen, wenn er die Entwicklung dieses Index in den zwei Jahren vor dem Vertragsabschluss gekannt hätte und wenn er darüber informiert gewesen wäre, dass im Rundschreiben 5/1994 auf die Erforderlichkeit hingewiesen worden sei, einen negativen Korrekturwert einzubeziehen, der Darlehensgeber diesem Hinweis jedoch nicht nachgekommen sei. |
51 |
Nach dem Standpunkt des vorlegenden Gerichts ist unter Berücksichtigung von Rn. 67 zweiter Gedankenstrich des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C‑421/14, EU:C:2017:60), im Rahmen dieser Beurteilung insbesondere die im Vertrag vorgesehene Methode zur Berechnung des ordentlichen Zinssatzes und die sich daraus ergebende tatsächliche Höhe des Satzes mit den üblicherweise angewandten Berechnungsmethoden und dem gesetzlichen Zinssatz sowie den Zinssätzen zu vergleichen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitigen Vertrags für ein vergleichbares Darlehen auf dem Markt praktiziert würden. |
52 |
Mit den vorstehenden Erwägungen begründet das vorlegende Gericht die Vorlagefragen 15 bis 18. |
53 |
Schließlich ist das vorlegende Gericht für den Fall, dass sich die streitige Klausel als missbräuchlich erweise und der im Ausgangsverfahren streitige Darlehensvertrag ohne diese Klausel grundsätzlich nicht fortbestehen könne, der Meinung, dass es insbesondere unter Berücksichtigung von Rn. 52 des Beschlusses vom 17. November 2021, Gómez del Moral Guasch (C‑655/20, EU:C:2021:943), die Möglichkeit in Betracht ziehen müsse, dem Verbraucher die Wahl zu lassen zwischen einer Anpassung des Vertrags mittels der Ersetzung der streitigen Klausel durch eine Klausel, die auf einen gesetzlich vorgesehenen Ersatzindex Bezug nehme, und einer Nichtigerklärung des Vertrags. |
54 |
Für den Fall, dass sich der Verbraucher dafür entscheide, den Vertrag anzupassen, weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die von ihm genannte dispositive Bestimmung, die bei einem Wegfall der Indizes IRPH Cajas und IRPH Bancos in nicht streitbefangenen Fällen die Kontinuität der Verträge sicherstellen solle, seiner Ansicht nach darauf abzielt, das ausgewogene Verhältnis zwischen den Leistungen der Parteien zu erhalten, während die Erklärung der Missbräuchlichkeit der streitigen Klausel die Anerkennung impliziere, dass diese Klausel ein Missverhältnis zwischen den Parteien geschaffen habe, das zu korrigieren sei. Insoweit ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass die Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen den Leistungen der Parteien die Anwendung eines negativen Korrekturwertes auf den in der streitigen Klausel festgesetzten Referenzindex erforderlich mache, so wie dies vom Banco de España in der Präambel des Rundschreibens 5/1994 empfohlen werde. |
55 |
Für den Fall, dass sich der Verbraucher für die Nichtigkeit des Vertrags entscheide, vertritt das vorlegende Gericht den Standpunkt, dass durch die Anwendung von Art. 1303 des Código Civil mit der Folge, dass sich die Vertragspartner die Leistungen zuzüglich Zinsen gegenseitig zurückzuerstatten hätten, das Finanzinstitut begünstigt werde, obwohl es für den zur Nichtigkeit führenden Verstoß verantwortlich sei. So hätte das Finanzinstitut im Fall der Anwendung dieses Artikels Anspruch auf Zinsen, die nach dem gesetzlichen Zinssatz berechnet würden, somit höher ausfielen als die vertraglich vereinbarten Zinsen und ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf den gesamten Darlehensbetrag erhoben würden. Dies wäre nicht der Fall, wenn Art. 1306 Abs. 2 des Código Civil Anwendung fände, was nach Auffassung des vorlegenden Gerichts möglich ist, sofern der im Ausgangsverfahren streitige Darlehensvertrag wegen eines Umstands, der als rechts- oder sittenwidrig zu werten sei, im Sinne dieser Bestimmung als nichtig anzusehen sei und der Gewerbetreibende allein für diesen Umstand verantwortlich sei, da es sich um einen vorformulierten Standardvertrag handele, der dem Darlehensnehmer auferlegt worden sei. |
56 |
Mit den vorstehenden Erwägungen begründet das vorlegende Gericht die Vorlagefragen 19 bis 22. |
57 |
Unter diesen Umständen hat der Juzgado de Primera Instancia n.o 8 de Donostia – San Sebastián (Gericht erster Instanz Nr. 8 San Sebastián, Spanien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
|
Zum Vorabentscheidungsersuchen
Zur Zulässigkeit
58 |
Die spanische Regierung äußert Zweifel an der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens. Sie macht geltend, dass der Gerichtshof nicht in der Lage sei, die Vorlagefragen sachdienlich zu beantworten, da die Beurteilung der Transparenz und der Missbräuchlichkeit einer Klausel auf der Grundlage aller besonderen Umstände jedes einzelnen Vertrags erfolgen müsse, jedoch keine ausreichenden Informationen über den tatsächlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens vorlägen, noch nicht über die Zulässigkeit der von den Parteien des Ausgangsverfahrens vorgeschlagenen Beweise entschieden worden sei und die Anträge dieser Parteien nicht bekannt seien. Insoweit werde der Gerichtshof ersucht, eine allgemeine und abstrakte Prüfung der Richtlinie 93/13 in Bezug auf die Verwendung eines IRPH als Referenzindex in Hypothekendarlehensverträgen vorzunehmen. Die spanische Regierung führt außerdem an, dass die in der Vorlageentscheidung enthaltene Darstellung der Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) nicht präzise genug und sogar ungenau sei und dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs bereits Antworten auf viele dieser Fragen enthalte. |
59 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt, wobei für die Fragen eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt. Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C‑243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zudem muss das Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 94 Buchst. a und c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs „eine kurze Darstellung“ des Sachverhalts und „eine Darstellung“ der Gründe für die Vorlage enthalten. |
60 |
Die Vorlageentscheidung enthält Angaben zum Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, die zwar begrenzt sind, aber dennoch ausreichen, um die Bedeutung der Vorlagefragen und ihre Relevanz für die Entscheidung des Rechtsstreits zu erfassen und den Gerichtshof in die Lage zu versetzen, sachdienliche Antworten zu geben, und es sowohl den Regierungen der Mitgliedstaaten als auch den anderen Beteiligten ermöglichen, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben. |
61 |
Hierzu ist festzustellen, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, unter Berücksichtigung der in Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 aufgestellten Kriterien zu ermitteln, ob eine Klausel in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls den in dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C‑70/17 und C‑179/17, EU:C:2019:250, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
62 |
Die nationalen Gerichte können dem Gerichtshof in jedem Stadium des Verfahrens, in dem sie es für zweckmäßig halten, Fragen vorlegen, sofern sie zumindest die tatsächlichen Voraussetzungen erläutern, auf denen ihre Vorlagefragen beruhen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 25. März 2022, IP u. a. [Feststellung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens], C‑609/21, EU:C:2022:232, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
63 |
Schließlich stellt das nationale Gericht die Vorlagefragen zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen, den es in eigener Verantwortung festlegt, und folglich hat der Gerichtshof dessen Richtigkeit nicht zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2016, Hünnebeck,C‑479/14, EU:C:2016:412, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
64 |
Die Beklagte des Ausgangsverfahrens wendet sich ebenfalls gegen die Zulässigkeit aller Vorlagefragen mit dem Argument, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs bereits eine Antwort auf diese Fragen enthalte. |
65 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Umstand, sofern er nachgewiesen wäre, nur einen mit Gründen versehenen Beschluss nach Art. 99 der Verfahrensordnung, nicht aber die Zurückweisung des Vorabentscheidungsersuchens rechtfertigen könnte. Es kann jedoch festgestellt werden, dass sich zwar die Antworten auf einige Fragen aus der Rechtsprechung ableiten lassen, dies jedoch nicht auf alle Fragen zutrifft. |
66 |
Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen vorbehaltlich der Prüfung der Zulässigkeit bestimmter Vorlagefragen zulässig. |
Zu den Vorlagefragen
67 |
Die Vorlagefragen 4 und 6 bis 10 sowie teilweise die Vorlagefrage 5 betreffen die Einhaltung des Transparenzgebots in Verbraucherverträgen im Rahmen von Hypothekendarlehen, die eine Klausel wie die streitige enthalten. |
68 |
Die Vorlagefragen 1 bis 3 und 11 bis 18 sowie teilweise die Vorlagefrage 5 betreffen die eventuelle Missbräuchlichkeit dieser Klausel. |
69 |
Die Vorlagefragen 19 bis 22 betreffen die Folgen einer etwaigen Feststellung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel. |
70 |
In dieser Reihenfolge ist auf die Vorlagefragen einzugehen. |
Vorlagefragen 4 und 6 bis 10 sowie teilweise Vorlagefrage 5 zur Einhaltung des Transparenzerfordernisses
71 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 AEUV für Vorabentscheidungen ausschließlich über die Auslegung der Verträge und der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union zuständig ist. Folglich kann er nicht über die Auslegung der Schlussanträge eines Generalanwalts im Rahmen eines früheren Vorabentscheidungsersuchens oder der von einem Organ im Rahmen dieses Vorabentscheidungsersuchens eingereichten Erklärungen entscheiden. |
72 |
Der Gerichtshof ist somit nicht für die Entscheidung über die Vorlagefragen 6 bis 8 zuständig, soweit diese die Auslegung solcher Schlussanträge oder Erklärungen betreffen. |
73 |
Nach alldem möchte das vorlegende Gericht mit seinen Vorlagefragen 4 und 6 bis 10 sowie teilweise der Vorlagefrage 5, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass das sich aus diesen Bestimmungen ergebende Transparenzerfordernis beim Abschluss eines Hypothekendarlehensvertrags in Bezug auf die Klausel dieses Vertrags, die die regelmäßige Anpassung des Zinssatzes an den Wert eines durch eine Verwaltungsvorschrift eingeführten offiziellen Index vorsieht, die dessen Definition enthält, allein deshalb erfüllt ist, weil diese Vorschrift sowie die früheren Werte dieses Index im Amtsblatt des betreffenden Mitgliedstaats veröffentlicht wurden, ohne dass also der Darlehensgeber selbst den Verbraucher über die Definition dieses Index und seine frühere Entwicklung informieren müsste, selbst wenn dieser Index aufgrund seiner Berechnungsmethode nicht einem Zinssatz, sondern einem effektiven Jahreszins entspricht, da bei dieser Berechnungsmethode auch die für ähnliche Verträge vorgesehenen Korrekturwerte, Provisionen und Kosten berücksichtigt werden, die zur Berechnung der aufeinanderfolgenden Werte dieses Index verwendet werden. Das vorlegende Gericht möchte außerdem wissen, welchen Einfluss diesbezüglich der Umstand haben kann, dass die zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitigen Vertrags geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass die Kreditinstitute in den mit Privatpersonen geschlossenen Verträgen eine Definition des für die regelmäßige Anpassung des Zinssatzes verwendeten Referenzindizes angeben und ein Informationsblatt aushändigen müssen, aus dem die bisherige Entwicklung dieses Referenzindex über einen bestimmten Zeitraum hervorgeht. |
74 |
Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden, mit dem er einen Vertrag geschlossen habe, in Bezug auf die Informationen, insbesondere hinsichtlich der genauen Tragweite des Begriffs „effektiver Jahreszins“, in einer Position der Unterlegenheit befinde, dass die Berechnungsmethode eines Index wie des IRPH den Vergleich eines Vertragsvorschlags, der eine Klausel zur Anpassung des Zinssatzes mit Bezug auf einen solchen Index enthalte, mit Vorschlägen, die eine Zinsanpassung mit Bezug zu Indizes vorsähen, die aus Nominalzinssätzen und nicht aus effektiven Jahreszinsen bestünden, erschweren könne und dass es für einen Verbraucher schwierig sein könne, festzustellen, inwieweit die Verwendung eines Index wie des IRPH indirekt die Zahlung von Korrekturwerten, Provisionen oder Kosten mit sich bringe, die im Vertrag nicht ausdrücklich genannt würden. |
75 |
Zur Beantwortung von Fragen, wie sie in Rn. 73 des vorliegenden Urteils wiedergegeben werden, ist darauf hinzuweisen, dass es für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung ist, dass er vor Abschluss eines Vertrags über die Vertragsbedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses informiert ist. Insbesondere auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er sich durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen binden möchte (Urteil vom 13. Juli 2023, Banco Santander [Bezugnahme auf einen offiziellen Index], C‑265/22, EU:C:2023:578, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
76 |
Angesichts dessen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass das mit der Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden u. a. einen geringeren Informationsstand besitzt, muss dieses Erfordernis umfassend verstanden werden (Urteil vom 13. Juli 2023, Banco Santander [Bezugnahme auf einen offiziellen Index], C‑265/22, EU:C:2023:578, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
77 |
Konkret bedeutet das Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung einer Vertragsklausel, dass die Finanzinstitute bei Darlehensverträgen den Darlehensnehmern Informationen zur Verfügung stellen müssen, die ausreichen, um die Darlehensnehmer in die Lage zu versetzen, umsichtige und besonnene Entscheidungen zu treffen. Insoweit hat der nationale Richter in Anbetracht aller den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu prüfen, ob dem betroffenen Verbraucher sämtliche Tatsachen mitgeteilt wurden, die sich auf den Umfang seiner Verpflichtung auswirken könnten und ihm u. a. erlauben, diese Verpflichtung insbesondere hinsichtlich der Gesamtkosten des Kredits einzuschätzen (Urteil vom 13. Juli 2023, Banco Santander [Bezugnahme auf einen offiziellen Index], C‑265/22, EU:C:2023:578, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
78 |
Eine entscheidende Rolle bei dieser Beurteilung spielt es zum einen, ob die Klauseln klar und verständlich abgefasst sind und es einem Durchschnittsverbraucher, d. h. einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, dadurch ermöglichen, diese Kosten einzuschätzen, und zum anderen, ob in dem Kreditvertrag Informationen fehlen, die in Anbetracht der Natur der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand dieses Vertrags sind, als wesentlich angesehen werden (Urteil vom 13. Juli 2023, Banco Santander [Bezugnahme auf einen offiziellen Index], C‑265/22, EU:C:2023:578, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
79 |
Was insbesondere eine Klausel betrifft, die im Rahmen eines Hypothekendarlehensvertrags ein Entgelt für dieses Darlehen in Form von Zinsen vorsieht, die auf der Grundlage eines variablen Satzes berechnet werden, der wie im Ausgangsverfahren unter Bezugnahme auf einen offiziellen Index festgelegt wird, ist das Transparenzerfordernis so zu verstehen, dass es u. a. verlangt, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt werden muss, zu verstehen, wie dieser Zinssatz konkret berechnet wird, und somit auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die möglicherweise beträchtlichen wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einzuschätzen (Urteil vom 13. Juli 2023, Banco Santander [Bezugnahme auf einen offiziellen Index], C‑265/22, EU:C:2023:578, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
80 |
Zu den relevanten Gesichtspunkten, die das nationale Gericht bei der Vornahme der insoweit erforderlichen Prüfungen zu berücksichtigen hat, gehören nicht nur der Inhalt der vom Darlehensgeber im Rahmen der Aushandlung des betreffenden Darlehensvertrags bereitgestellten Information, sondern auch der Umstand, dass die Hauptelemente zur Berechnung des Referenzindex aufgrund ihrer Veröffentlichung leicht zugänglich sind (Urteil vom 13. Juli 2023, Banco Santander [Bezugnahme auf einen offiziellen Index], C‑265/22, EU:C:2023:578, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
81 |
So ist es im Fall eines Darlehensvertrags mit variablem Zinssatz, bei dem der genaue Wert dieses Zinssatzes nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrags bestimmt werden kann, relevant, dass der Referenzindex, auf den sich dieser Vertrag bezieht, durch eine Verwaltungsvorschrift festgelegt wurde, die amtlich veröffentlicht wurde, da die Darlehensnehmer auf diese Weise grundsätzlich Zugang zu Informationen haben, die es einem Durchschnittsverbraucher ermöglichen, die Methode zur Berechnung dieses Index zu verstehen. |
82 |
Auch wenn eine solche Veröffentlichung einen Gewerbetreibenden von der Pflicht freistellen kann, einem potenziellen Darlehensnehmer bestimmte Informationen über die Klausel zu geben, die eine regelmäßige Anpassung des Zinssatzes des angebotenen Darlehens vorsieht, ist dies jedoch nur der Fall, sofern ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher mit den öffentlich verfügbaren und zugänglichen sowie den eventuell vom Gewerbetreibenden zur Verfügung gestellten Informationen in der Lage ist, die konkrete Funktionsweise der Methode zur Berechnung des variablen Zinssatzes zu verstehen, insbesondere, soweit diese Methode einen Referenzindex beinhaltet, und so auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die möglicherweise beträchtlichen wirtschaftlichen Folgen der Klausel für seine finanzielle Situation einzuschätzen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. November 2021, Gómez del Moral Guasch, C‑655/20, EU:C:2021:943, Rn. 29 und 34). |
83 |
Daraus folgt insbesondere, dass die Informationen über bestimmte Aspekte des Vertrags, die erforderlich sind, damit potenzielle Darlehensnehmer die Folgen der Annahme eines Darlehensvertragsangebots verstehen, auch aus nicht unmittelbar vom Darlehensgeber zur Verfügung gestellten Elementen stammen können, sofern diese Elemente öffentlich zugänglich sind und gegebenenfalls über bestimmte Hinweise, die der Darlehensgeber zu diesem Zweck gibt, eingesehen werden können. |
84 |
Was insbesondere die Zugänglichkeit von Informationen angeht, die nicht unmittelbar vom Gewerbetreibenden zur Verfügung gestellt werden, ergibt sich aus Rn. 60 des Urteils vom 13. Juli 2023, Banco Santander (Bezugnahme auf einen offiziellen Index) (C‑265/22, EU:C:2023:578), dass es relevant ist, ob der Gewerbetreibende den potenziellen Darlehensnehmern hinreichend genaue und präzise Angaben gemacht hat, damit diese Kenntnis von den Informationen nehmen können, ohne dass ein Vorgehen erforderlich ist, das von einem Durchschnittsverbraucher vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, da es bereits zur juristischen Recherche gehört. |
85 |
Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung nicht hervor, dass der im Ausgangsverfahren streitige Darlehensvertrag eine Bezugnahme auf den Boletín Oficial del Estado oder auf das entsprechende Rundschreiben des Banco de España enthält. Aus der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass das Fehlen eines diesbezüglichen zuverlässigen Hinweises jedoch dazu führt, dass die entsprechenden Informationen für einen Durchschnittsverbraucher nicht leicht zugänglich sind. |
86 |
Allerdings enthält die streitige Klausel eine Definition des IRPH Cajas. Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass diese Definition unvollständig sei, da sie nur den ersten – im Rundschreiben 5/1994 enthaltenen – Teil der offiziellen Definition dieses Index wiedergebe, wonach der Index aus dem Mittel der mittleren Zinssätze von Verträgen bestehe, die mit dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vergleichbar seien. Der zweite Teil dieser offiziellen Definition, der besage, dass es sich bei diesen „mittleren Zinssätzen“ um effektive Jahreszinsen handele, sei somit nicht in dieser Klausel enthalten. |
87 |
Die streitige Klausel verweist auch nicht darauf, dass der Banco de España in der Präambel dieses Rundschreibens die Kreditinstitute in Zusammenhang mit dieser Eigenschaft auf die Folgen für die Höhe der IRPH gegenüber den marktüblichen Zinssätzen und damit auf die Erforderlichkeit hingewiesen hat, einen negativen Korrekturwert anzuwenden, um den effektiven Jahreszins des betreffenden Geschäfts an den marktüblichen Zinssatz anzupassen. |
88 |
Zu dieser Eigenschaft und diesem Hinweis hat der Gerichtshof in Rn. 59 des Urteils vom 13. Juli 2023, Banco Santander (Bezugnahme auf einen offiziellen Index) (C‑265/22, EU:C:2023:578), ausgeführt, dass der Umstand, dass die Einrichtung, von der das Rundschreiben 5/1994 stammt, es für angebracht hielt, mit Hilfe dieser Präambel die Kreditinstitute auf die Höhe der IRPH im Vergleich zum Marktzinssatz und auf die Erforderlichkeit der Anwendung eines negativen Korrekturwerts zur Anpassung der IRPH an diesen Marktzinssatz hinzuweisen, ein relevanter Anhaltspunkt für den Nutzen solcher Informationen für den Verbraucher ist. |
89 |
Vorbehaltlich der diesbezüglichen Überprüfung des genauen Wortlauts durch das vorlegende Gericht kann dieser Hinweis, der in Rn. 14 des Urteils vom 13. Juli 2023, Banco Santander (Bezugnahme auf einen offiziellen Index) (C‑265/22, EU:C:2023:578), wiedergegeben wird, auch einen relevanten Anhaltspunkt für die Beantwortung der Frage darstellen, ob ein Durchschnittsverbraucher den Begriff des effektiven Jahreszinses in einem solchen Zusammenhang versteht, da der Banco de España es offenbar für sinnvoll erachtet hat, zu präzisieren, dass die mittleren Zinssätze der Hypothekendarlehen, die zur Berechnung des Wertes des IRPH herangezogen werden, effektive Jahreszinssätze darstellen, da sie auch die Auswirkungen von Provisionen miteinbeziehen. |
90 |
Offensichtlich ändert die Verwendung eines IRPH hingegen nichts an der Möglichkeit, ein Vertragsangebot, das einen solchen IRPH vorsieht, mit anderen Angeboten zu vergleichen, die einen Referenzindex verwenden, der nicht aus einem effektiven Jahreszins besteht, sofern der aktuelle Wert und die aufeinanderfolgenden früheren Werte dieser beiden Indizes mitgeteilt werden oder in der Weise zugänglich sind, dass potenzielle Darlehensnehmer davon Kenntnis erlangen können, ohne dass ein Vorgehen erforderlich ist, das von einem Durchschnittsverbraucher vernünftigerweise nicht erwartet werden kann. Denn in einem solchen Fall kann ein Durchschnittsverbraucher die in den verschiedenen Angeboten vorgesehenen Zinssätze vergleichen, da er, um vergleichbare Werte zu erhalten, nur für jedes der Angebote zu den aufeinanderfolgenden Werten des bezeichneten Referenzindex, wie auch immer dieser aussehen mag, den festgelegten Korrekturwert hinzufügen muss. |
91 |
Der Umstand, dass Indizes wie der IRPH aufgrund ihrer Berechnungsmethoden unter Bezugnahme auf verschiedene effektive Jahreszinsen ermittelt werden, hat allerdings nicht zur Folge, dass der Zinssatz eines Darlehens, der regelmäßig entsprechend der Entwicklung der aufeinanderfolgenden Werte eines IRPH angepasst wird, in einen effektiven Jahreszins umgewandelt wird, der in den Darlehenszinssatz an sich einerseits und in Korrekturwerte, Provisionen und Kosten andererseits aufgeschlüsselt werden kann. Die Klausel in einem Darlehensvertrag, mit der der für die regelmäßige Anpassung des Zinssatzes geltende Referenzindex festgelegt wird, dient nämlich allein dem Zweck, die Methode zur Berechnung dieses Zinssatzes vertraglich festzulegen, ohne jedoch seine Art zu ändern. |
92 |
Was schließlich den Umstand betrifft, dass die nationale Regelung den Kreditinstituten bestimmte Informationspflichten gegenüber den potenziellen Darlehensnehmern auferlegt, ergibt sich aus den Rn. 54 und 55 des Urteils vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch (C‑125/18, EU:C:2020:138), dass der Gewerbetreibende diesen Informationspflichten nachzukommen hat. |
93 |
So ermächtigt Art. 8 der Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten ausdrücklich, auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen zu erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten. Diese Bestimmungen können sich auf bestimmte Informationen beziehen, die Gewerbetreibende bei Abschluss bestimmter Verträge obligatorisch zur Verfügung zu stellen haben. |
94 |
Auf die Vorlagefragen 4 und 6 bis 10 sowie teilweise die Vorlagefrage 5 ist daher zu antworten, dass Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass das sich aus diesen Bestimmungen ergebende Transparenzerfordernis beim Abschluss eines Hypothekendarlehensvertrags in Bezug auf die Klausel dieses Vertrags, die die regelmäßige Anpassung des Zinssatzes an den Wert eines durch eine Verwaltungsvorschrift eingeführten offiziellen Index vorsieht, die dessen Definition enthält, allein deshalb erfüllt ist, weil diese Vorschrift sowie die früheren Werte dieses Index im Amtsblatt des betreffenden Mitgliedstaats veröffentlicht wurden, ohne dass also der Darlehensgeber selbst den Verbraucher über die Definition dieses Index und seine frühere Entwicklung informieren müsste, selbst wenn dieser Index aufgrund seiner Berechnungsmethode nicht einem Zinssatz, sondern einem effektiven Jahreszins entspricht, sofern diese Elemente aufgrund ihrer Veröffentlichung durch die entsprechenden Hinweise des Gewerbetreibenden für einen Durchschnittsverbraucher hinreichend zugänglich sind. Fehlt es an solchen Hinweisen, obliegt es dem Gewerbetreibenden, unmittelbar eine vollständige Definition dieses Index sowie sämtliche relevanten Angaben bereitzustellen, insbesondere in Bezug auf einen etwaigen Hinweis der Behörde, die den Index erstellt hat, zu den Besonderheiten des Index und ihrer Folgen, die für den Verbraucher als wichtig angesehen werden können, um die wirtschaftlichen Folgen des Abschlusses des ihm angebotenen Hypothekendarlehensvertrags korrekt einzuschätzen. In jedem Fall obliegt es dem Gewerbetreibenden, dem Verbraucher alle Informationen zur Verfügung zu stellen, deren Erteilung durch die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist. |
Vorlagefragen 1 bis 3 und 11 bis 18 sowie teilweise Vorlagefrage 5 zur eventuellen Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel
95 |
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vorlagefragen 11 und 12 die Auslegung der Richtlinie 2005/29 betreffen. |
96 |
Wie der Gerichtshof in Rn. 40 des Urteils vom 13. Juli 2023, Banco Santander (Bezugnahme auf einen offiziellen Index) (C‑265/22, EU:C:2023:578), festgestellt hat, wurde die Richtlinie 2005/29 durch die Ley 29/2009 por la que se modifica el régimen legal de la competencia desleal y de la publicidad para la mejora de la protección de los consumidores y usuarios (Gesetz 29/2009 zur Änderung der Regelung über den unlauteren Wettbewerb und die Werbung zwecks Verbesserung des Schutzes der Verbraucher und Nutzer) vom 30. Dezember 2009 (BOE Nr. 315 vom 31. Dezember 2009, S. 112039) in spanisches Recht umgesetzt. |
97 |
Aus denselben Gründen, wie sie in den Rn. 37 bis 39 und 42 des Urteils vom 13. Juli 2023, Banco Santander (Bezugnahme auf einen offiziellen Index) (C‑265/22, EU:C:2023:578), dargelegt werden, steht die Auslegung der Richtlinie 2005/29 in keinem Zusammenhang mit der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits, da sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des im Ausgangsverfahren streitigen Darlehensvertrags, der am 11. September 2006 erfolgte, nicht anwendbar war. |
98 |
Mit der Vorlagefrage 13 wird der Gerichtshof ersucht, sich zur Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) zum zeitlichen Anwendungsbereich eines nationalen Gesetzes zu äußern, mit dem eine für die Verbraucher günstigere Bestimmung eingeführt wird. |
99 |
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof jedoch nicht befugt, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens darüber zu entscheiden, wie nationale Vorschriften auszulegen sind oder ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist, da nur die nationalen Gerichte dafür zuständig sind, über die Auslegung innerstaatlichen Rechts zu befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2017, IOS Finance EFC, C‑555/14, EU:C:2017:121, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
100 |
Mit der Vorlagefrage 14 wird der Gerichtshof ersucht, die Vereinbarkeit der Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) zu prüfen, und zwar nicht die Vereinbarkeit mit einer Vorschrift des Unionsrechts, sondern von zwei Entscheidungen des Tribunal Supremo miteinander, bei denen das vorlegende Gericht der Ansicht ist, dass sie ohne rechtmäßigen Grund voneinander abweichen. |
101 |
Jedoch ist der Gerichtshof für eine solche Prüfung nicht zuständig, sofern sie nicht den Äquivalenzgrundsatz betrifft, der im vorliegenden Fall jedoch nicht relevant ist und im Übrigen vom vorlegenden Gericht nicht angeführt wurde. |
102 |
Folglich sind die Vorlagefragen 11 bis 14 unzulässig. |
– Vorlagefragen 1 und 2
103 |
Die spanische Regierung bestreitet die Zulässigkeit der Vorlagefrage 2 zur üblichen Vorgehensweise der Kreditinstitute bei Hypothekendarlehensverträgen, die unter Aufsicht der öffentlichen Behörden abgeschlossen würden, mit dem Argument, dass diese Frage auf einer unvollständigen und unzutreffenden Hypothese beruhe. Sie macht geltend, dass der für Verträge über den Erwerb von sozialem Wohnungsbau geltende Zinssatz durch nationale Rechtsvorschriften festgelegt worden sei, es sich also nicht um eine freie Preisgestaltung handele, wie dies bei Hypothekendarlehensverträgen wie dem im Ausgangsverfahren streitigen Darlehensvertrag, die für den Erwerb sonstiger Wohnungen geschlossen würden, der Fall sei. |
104 |
Jedoch stellt nach der in Rn. 63 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung das nationale Gericht die Vorlagefragen zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen, den es in eigener Verantwortung festlegt, und folglich hat der Gerichtshof dessen Richtigkeit nicht zu prüfen |
105 |
Die Vorlagefrage 2 ist somit zulässig. |
106 |
Mit den Vorlagefragen 1 und 2, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass für die Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Hypothekendarlehensvertrags mit variablem Zinssatz, die die regelmäßige Anpassung des Zinssatzes an den Wert eines offiziellen Index vorsieht, der Umstand relevant ist, dass diese Klausel allein auf diesen Index verweist, während aus den Angaben in der Verwaltungsvorschrift, mit der dieser Index eingeführt wurde, hervorgeht, dass es aufgrund der sich aus seiner Berechnungsmethode ergebenden Besonderheiten erforderlich sei, einen negativen Korrekturwert anzuwenden, um den effektiven Jahreszins des betreffenden Geschäfts an den marktüblichen Zinssatz anzupassen. |
107 |
Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass die Kreditinstitute bei bestimmten Hypothekendarlehensverträgen, die unter Aufsicht der öffentlichen Behörden abgeschlossen würden, gleichwohl einen solchen negativen Korrekturwert anwendeten. |
108 |
Hierzu ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht, wenn es der Auffassung ist, dass eine Vertragsklausel über die Methode zur Berechnung des variablen Zinssatzes eines Hypothekendarlehensvertrags nicht im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 klar und verständlich abgefasst ist, prüfen muss, ob diese Klausel missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie ist (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus,C‑421/14, EU:C:2017:60, Rn. 67, zweiter Gedankenstrich; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 17. November 2021, Gómez del Moral Guasch,C‑655/20, EU:C:2021:943, Rn. 46). |
109 |
Folglich setzt die Antwort auf die Vorlagefragen 1 und 2 in Bezug auf die etwaige Missbräuchlichkeit einer Klausel wie der in Rede stehenden voraus, dass sich aus einer vorhergehenden Würdigung des vorlegenden Gerichts ergibt, dass diese Klausel nicht dem Transparenzerfordernis der Richtlinie 93/13 entspricht. |
110 |
Die Transparenz einer Vertragsklausel, wie sie in Art. 5 der Richtlinie 93/13 verlangt wird, stellt zudem einen der Gesichtspunkte dar, die bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel zu berücksichtigen sind. Dagegen ergibt sich aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie, dass der Umstand, dass eine Klausel nicht klar und verständlich abgefasst ist, für sich allein nicht geeignet ist, sie missbräuchlich zu machen (Urteil vom 13. Juli 2023, Banco Santander [Bezugnahme auf einen offiziellen Index], C‑265/22, EU:C:2023:578, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
111 |
Es ist daran zu erinnern, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 Vertragsklauseln, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden, als missbräuchlich anzusehen sind, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen. |
112 |
Im Rahmen der Beurteilung der Missbräuchlichkeit, die das nationale Gericht nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vorzunehmen hat, hat es unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der Rechtssache zunächst zu prüfen, ob ein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben vorliegt, und dann, ob zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis im Sinne dieser Bestimmung besteht (Urteil vom 13. Juli 2023, Banco Santander [Bezugnahme auf einen offiziellen Index], C‑265/22, EU:C:2023:578, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
113 |
In Bezug auf die Frage, unter welchen Umständen ein solches Missverhältnis „entgegen dem Gebot von Treu und Glauben“ verursacht wird, ist festzustellen, dass in Anbetracht des 16. Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 das nationale Gericht prüfen muss, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach individuellen Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 69, und vom 13. Juli 2023, Banco Santander [Bezugnahme auf einen offiziellen Index], C‑265/22, EU:C:2023:578, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
114 |
Ferner sind bei der Frage, ob eine Klausel ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verursacht, insbesondere diejenigen Vorschriften zu berücksichtigen, die im nationalen Recht anwendbar sind, wenn die Parteien in diesem Punkt keine Vereinbarung getroffen haben, um zu bewerten, ob – und gegebenenfalls inwieweit – der Vertrag für den Verbraucher eine weniger günstige Rechtslage schafft, als sie das geltende nationale Recht vorsieht. Wenn es um eine Klausel über die Berechnung der Zinsen aus einem Darlehensvertrag geht, sind auch die in der Klausel vorgesehene Methode zur Berechnung des ordentlichen Zinssatzes und die sich daraus ergebende tatsächliche Höhe des Satzes mit den üblicherweise angewandten Berechnungsmethoden und dem gesetzlichen Zinssatz sowie den Zinssätzen zu vergleichen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags für ein Darlehen in gleicher Höhe und mit gleicher Laufzeit wie das Darlehen dieses Darlehensvertrags auf dem Markt praktiziert wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2023, Banco Santander [Bezugnahme auf einen offiziellen Index], C‑265/22, EU:C:2023:578, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
115 |
Der Gerichtshof hat bereits anerkannt, dass im Fall eines Hypothekendarlehensvertrags, der eine Klausel wie die in Rede stehende enthält, die in einem Rundschreiben enthaltenen Informationen von Bedeutung sind, in denen auf die Erforderlichkeit hingewiesen wird, aufgrund der Methode zur Berechnung des Referenzindex einen negativen Korrekturwert anzuwenden, um den effektiven Jahreszins des Vertrags mit dem marktüblichen effektiven Jahreszins in Einklang zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2023, Banco Santander [Bezugnahme auf einen offiziellen Index], C‑265/22, EU:C:2023:578, Rn. 67). |
116 |
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass auf die Vorlagefragen 1 und 2 zu antworten ist, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass für die Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Hypothekendarlehensvertrags mit variablem Zinssatz, die die regelmäßige Anpassung des Zinssatzes an den Wert eines offiziellen Index vorsieht, der Umstand relevant ist, dass diese Klausel allein auf diesen Index verweist, während aus den Angaben in der Verwaltungsvorschrift, mit der dieser Index eingeführt wurde, hervorgeht, dass es aufgrund der sich aus seiner Berechnungsmethode ergebenden Besonderheiten erforderlich sei, einen negativen Korrekturwert anzuwenden, um den effektiven Jahreszins des betreffenden Geschäfts an den marktüblichen Zinssatz anzupassen, sofern der Gewerbetreibende den Verbraucher nicht über diese Angaben informiert hat und diese für einen Durchschnittsverbraucher nicht ausreichend zugänglich waren. |
– Vorlagefrage 3
117 |
Die spanische Regierung bestreitet die Zulässigkeit der Vorlagefrage 3 mit dem Argument, dass sie auf einer unvollständigen und unzutreffenden Hypothese beruhe. Sie vertritt die Ansicht, dass sich aus der Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) nicht ergebe, dass Vertragsklauseln, die Provisionen und Kosten wie diejenigen vorsähen, auf die in der Vorlagefrage Bezug genommen werde, als missbräuchlich anzusehen seien. |
118 |
Wie jedoch in Rn. 63 des vorliegenden Urteils ausgeführt, liegt die Bestimmung des für die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen maßgeblichen nationalen Rechtsrahmens in der alleinigen Verantwortung des vorlegenden Gerichts. Diese Verantwortung steht gegebenenfalls in Zusammenhang mit der nationalen Rechtsprechung, die das vorlegende Gericht für relevant hält. Im Rahmen der Vorlagefrage 3, die die Möglichkeit betrifft, dass eine Klausel wie die streitige Klausel indirekt missbräuchlich ist, da sie bestimmte Elemente von effektiven Jahreszinssätzen anderer Darlehen in einen Vertrag miteinbezieht, die als Grundlage für die Bestimmung des auf diesen Vertrag anwendbaren effektiven Jahreszinses dienen, wenn diese Elemente auf missbräuchlichen Klauseln beruhen, nimmt das vorlegende Gericht, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, jedenfalls nicht nur auf Vertragsklauseln Bezug, deren Missbräuchlichkeit festgestellt wurde, sondern auch auf Klauseln, deren Rechtmäßigkeit streitig ist. |
119 |
Folglich ist die Vorlagefrage 3 zulässig. |
120 |
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage zwar die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Bezug auf die Gültigkeit einer Klausel wie der in Rede stehenden betrifft, dass sich die Frage des vorlegenden Gerichts aber im Wesentlichen auf die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel bezieht, durch die die Klausel gegenüber dem Verbraucher, so wie in der Bestimmung festgelegt, ihre Gültigkeit verlieren würde. |
121 |
Es ist daher davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit dieser Vorlagefrage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass in dem Fall, in dem in einer Klausel, die die regelmäßige Anpassung des Zinssatzes eines Hypothekendarlehensvertrags vorsieht, auf einen Referenzindex zurückgegriffen wird, der auf der Grundlage der für die bei der Berechnung der aufeinanderfolgenden Werte dieses Index berücksichtigten Verträge geltenden effektiven Jahreszinssätze festgelegt wurde, der Umstand, dass diese effektiven Jahreszinssätze Elemente enthalten, die sich aus Klauseln ergeben, deren Missbräuchlichkeit später festgestellt wird, bedeutet, dass die Klausel über die Anpassung des Zinssatzes des betreffenden Vertrags als missbräuchlich anzusehen ist und daher dem Verbraucher nicht entgegengehalten werden kann. |
122 |
Insoweit ist daran zu erinnern, dass, wie sich aus Rn. 91 des vorliegenden Urteils ergibt, die Bezugnahme auf einen offiziellen Index für die regelmäßige Anpassung des auf einen Darlehensvertrag anwendbaren Zinssatzes lediglich dazu dient, eine Methode zur Berechnung dieses Zinssatzes vertraglich festzulegen, so dass die Methode zur Bestimmung des Wertes dieses Index unabhängig von den im Rahmen dieser Methode berücksichtigten Elementen keinen Einfluss auf die Art des Zinssatzes des betreffenden Vertrags hat. Folglich kann dieser Zinssatz nicht als effektiver Jahreszins angesehen werden, bei dem einige seiner Bestandteile für nichtig erklärt werden und zur Nichtigkeit der Klausel führen könnten, die eine regelmäßige Anpassung dieses Zinssatzes vorsieht. |
123 |
Im Übrigen ändert der Umstand, dass sich bei den effektiven Jahreszinsen der Verträge, die für die Berechnung der aufeinander folgenden Werte eines Index berücksichtigt werden, bestimmte Elemente eventuell aus Vertragsklauseln ergeben, die sich später als missbräuchlich erweisen, nichts daran, dass es sich bei diesem Index um einen offiziellen Referenzindex handelt, und er stellt auch nicht die Gültigkeit einer Klausel in einem anderen Vertrag, die sich auf diesen Index bezieht, rückwirkend in Frage. Aus Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 3 der Richtlinie 93/13 in der Auslegung durch den Gerichtshof ergibt sich nämlich, dass für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel auf den Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Vertrags abzustellen ist (Urteil vom 27. Januar 2021, Dexia Nederland, C‑229/19 und C‑289/19, EU:C:2021:68, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
124 |
Somit ist auf die Vorlagefrage 3 zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass in dem Fall, in dem in einer Klausel, die die regelmäßige Anpassung des Zinssatzes eines Hypothekendarlehensvertrags vorsieht, auf einen Referenzindex zurückgegriffen wird, der auf der Grundlage der für die bei der Berechnung der aufeinanderfolgenden Werte dieses Index berücksichtigten Verträge geltenden effektiven Jahreszinssätze festgelegt wurde, der Umstand, dass diese effektiven Jahreszinssätze Elemente enthalten, die sich aus Klauseln ergeben, deren Missbräuchlichkeit später festgestellt wird, nicht bedeutet, dass die Klausel über die Anpassung des Zinssatzes des betreffenden Vertrags als missbräuchlich anzusehen ist und daher dem Verbraucher nicht entgegengehalten werden kann. |
– Vorlagefragen 15 und 16
125 |
Mit den Vorlagefragen 15 und 16, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass wenn in einer Klausel, die die regelmäßige Anpassung des Zinssatzes eines Hypothekendarlehensvertrags vorsieht, auf einen Referenzindex zurückgegriffen wird, der gute Glaube des Gewerbetreibenden allein deshalb vermutet werden kann, weil es sich um einen offiziellen Index handelt, der von einer Verwaltungsbehörde festgelegt und von den Behörden verwendet wird. |
126 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass über die konkrete Bewertung einer bestimmten Vertragsklausel gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C‑621/17,EU:C:2019:820, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Aufnahme einer bestimmten, nicht individuell ausgehandelten Klausel in einen Vertrag durch einen Gewerbetreibenden zwangsläufig mit dem durch diese Bestimmung aufgestellten Gebot von Treu und Glauben vereinbar ist, mit Ausnahme der Anwendung von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie, der Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließt, wobei dieser Ausschluss durch die Annahme gerechtfertigt ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat und dass der Unionsgesetzgeber diese Ausgewogenheit ausdrücklich wahren wollte (Urteil vom 5. Mai 2022, Zagrebačka banka, C‑567/20, EU:C:2022:352, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass dieser Ausschluss im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, da die IRPH nicht die einzigen existierenden Indizes sind und zudem von den Finanzinstituten nur in geringem Umfang verwendet wurden. |
127 |
Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist eine Vertragsklausel als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. |
128 |
Wie in Rn. 113 des vorliegenden Urteils hervorgehoben, ist bei der Beurteilung des Gebots von Treu und Glauben in Bezug auf eine bestimmte Vertragsklausel zu prüfen, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach individuellen Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt. |
129 |
Dieses Kriterium setzt voraus, dass die Verhandlung in voller Kenntnis der Sachlage erfolgt ist, d. h. im Fall einer Klausel über die Berechnung der Zinsen aus einem Darlehensvertrag, dass der Verbraucher über alle Elemente der Methode zur Berechnung des Zinssatzes informiert und in der Lage war, die möglicherweise beträchtlichen wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel auf seine finanziellen Verpflichtungen zu beurteilen. |
130 |
Nach der in Rn. 110 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung stellt die Transparenz einer Vertragsklausel, wie sie in Art. 5 der Richtlinie 93/13 verlangt wird, einen der Gesichtspunkte dar, die bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel zu berücksichtigen sind. Wie aus Rn. 109 des vorliegenden Urteils hervorgeht, setzt die Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der streitigen Klausel voraus, dass sich aus einer vorhergehenden Würdigung ergibt, dass diese Klausel nicht dem Transparenzerfordernis entspricht, was ein relevantes und zu berücksichtigendes Element darstellen würde. |
131 |
Schließlich hängt die Missbräuchlichkeit einer Klausel auch davon ab, ob ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zum Nachteil des Verbrauchers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vorliegt. Wie in Rn. 114 des vorliegenden Urteils festgestellt, ist bei der Beurteilung einer Klausel, mit der die Zinsen eines Darlehensvertrags festgelegt werden, unter diesem Gesichtspunkt auch die in dieser Klausel vorgesehene Methode zur Berechnung des ordentlichen Zinssatzes und die sich daraus ergebende tatsächliche Höhe dieses Satzes mit den üblicherweise angewandten Berechnungsmethoden und insbesondere den Zinssätzen zu vergleichen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Darlehensvertrags für ein Darlehen in gleicher Höhe und mit gleicher Laufzeit wie das Darlehen dieses Vertrags auf dem Markt praktiziert wurden. |
132 |
Bei einer Klausel wie der in Rede stehenden, die eine Anpassung des Zinssatzes eines Hypothekendarlehensvertrags unter Bezugnahme auf einen offiziellen Index vorsieht, der aufgrund seiner Eigenschaften auf den ersten Blick für den Verbraucher nachteilig erscheint, erfordert eine solche Beurteilung, dass nicht nur die Werte dieses Referenzindex, sondern auch der laut Vertrag auf diesen Index anzuwendende Korrekturwert berücksichtigt werden, um die sich daraus ergebende tatsächliche Höhe des Satzes mit den marktüblichen Zinssätzen vergleichen zu können. Abgesehen von anderen Aspekten der Methode zur Berechnung des vertraglichen Zinssatzes oder des Referenzzinssatzes, die von Bedeutung sein können, hängt das Vorliegen eines sich aus einer solchen Klausel ergebenden Missverhältnisses zum Nachteil des Verbrauchers letztlich nicht von dem Referenzindex selbst ab, sondern von dem Zinssatz, der sich unter Berücksichtigung des positiven Korrekturwerts, der gemäß dieser Klausel auf den Wert dieses Zinssatzes angewandt wird, tatsächlich aus dieser Klausel ergibt. |
133 |
Somit ist auf die Vorlagefragen 15 und 16 zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass, wenn in einer Klausel, die die regelmäßige Anpassung des Zinssatzes eines Hypothekendarlehensvertrags vorsieht, auf einen Referenzindex zurückgegriffen wird, der gute Glaube des Gewerbetreibenden nicht allein deshalb vermutet werden kann, weil es sich um einen offiziellen Index handelt, der von einer Verwaltungsbehörde festgelegt und von den Behörden verwendet wird. Die etwaige Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei insbesondere die Nichtbeachtung des Transparenzerfordernisses zu berücksichtigen ist und die in dieser Klausel vorgesehene Methode zur Berechnung des ordentlichen Zinssatzes und die sich daraus ergebende tatsächliche Höhe dieses Satzes mit den üblicherweise angewandten Berechnungsmethoden und u. a. den Zinssätzen zu vergleichen ist, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Darlehensvertrags für ein Darlehen in gleicher Höhe und mit gleicher Laufzeit wie das Darlehen dieses Vertrags auf dem Markt praktiziert wurden. |
– Vorlagefragen 17 und 18
134 |
Mit den Vorlagefragen 17 und 18, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass es für die Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Hypothekendarlehensvertrags mit variablem Zinssatz, die die regelmäßige Anpassung des Zinssatzes an den Wert eines bestimmten Referenzindex vorsieht, sachgerecht ist, zum einen die Methode zur Berechnung des Index mit der Methode zur Berechnung eines anderen Referenzindex, der im betreffenden Mitgliedstaat in vergleichbaren Verträgen üblicherweise verwendet wird, sowie die sich aus der Klausel ergebenden Zinssätze mit den Zinssätzen aus Klauseln, die auf den anderen Referenzzinssatz zurückgreifen, zu vergleichen und zum anderen zu berücksichtigen, was jeder dieser Indizes konkret bedeutet. |
135 |
Nach der in Rn. 114 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist für die Prüfung der Frage, ob eine Klausel über die Berechnung der Zinsen aus einem Darlehensvertrag ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verursacht, die in dieser Klausel vorgesehene Methode zur Berechnung des ordentlichen Zinssatzes und die sich daraus ergebende tatsächliche Höhe dieses Satzes mit den üblicherweise angewandten Berechnungsmethoden und insbesondere den Zinssätzen zu vergleichen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Darlehensvertrags für ein Darlehen in gleicher Höhe und mit gleicher Laufzeit wie das Darlehen dieses Vertrags auf dem Markt praktiziert wurden. |
136 |
Das vorlegende Gericht hat darüber hinaus Zweifel, ob die Berechnungsmethode der beiden von ihm genannten Indizes und der Umstand erheblich sind, worum es sich bei diesen beiden Indizes handelt, d. h. in Bezug auf den IRPH um den durchschnittlichen effektiven Jahreszins von Hypothekendarlehensverträgen, die mit dem streitigen Darlehensvertrag vergleichbar sind, und in Bezug auf den Euribor, den anderen vom vorlegenden Gericht angeführten Referenzindex, um den mittleren Zinssatz, der für Darlehen in Euro zwischen europäischen Banken gilt. |
137 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sowohl diese Entsprechung, die sich aus den Methoden zur Berechnung der Indizes ergibt, als auch die Methoden selbst konkret zum jeweiligen Wert dieser Indizes führen. |
138 |
Ferner geht aus Rn. 132 des vorliegenden Urteils hervor, dass das Vorliegen eines etwaigen Missverhältnisses zum Nachteil des Verbrauchers, das aus einer Klausel zur Berechnung der Zinsen eines Darlehensvertrags resultiert, im Allgemeinen nicht von dem Referenzindex selbst, sondern von dem Zinssatz abhängt, der sich unter Berücksichtigung des positiven Korrekturwerts, der gemäß dieser Klausel auf den Wert dieses Zinssatzes angewandt wird, tatsächlich aus dieser Klausel ergibt. |
139 |
Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass bestimmte Aspekte der Methode zur Berechnung des vertraglichen Zinssatzes oder des Referenzindex zu einem Missverhältnis zum Nachteil des Verbrauchers führen, insbesondere wegen ihrer Auswirkungen auf die Entwicklung des Zinssatzes oder dieses Index. |
140 |
Somit ist auf die Vorlagefragen 17 und 18 zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass es für die Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Hypothekendarlehensvertrags mit variablem Zinssatz, die die regelmäßige Anpassung des Zinssatzes an den Wert eines bestimmten Referenzindex vorsieht, sachgerecht ist, die in dieser Klausel vorgesehene Methode zur Berechnung des ordentlichen Zinssatzes und die sich daraus ergebende tatsächliche Höhe dieses Satzes mit den üblicherweise angewandten Berechnungsmethoden und insbesondere den Zinssätzen zu vergleichen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Darlehensvertrags für ein Darlehen in gleicher Höhe und mit gleicher Laufzeit wie das Darlehen dieses Vertrags auf dem Markt praktiziert wurden. Andere Aspekte der Methode zur Berechnung des vertraglichen Zinssatzes oder des Referenzindex können relevant sein, wenn sie geeignet sind, ein Ungleichgewicht zum Nachteil des Verbrauchers zu verursachen. |
Vorlagefragen 19 bis 22 zu den Folgen einer etwaigen Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel
141 |
Die Vorlagefragen 19 bis 22 beziehen sich auf die Folgen einer etwaigen Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wie der hier streitigen in dem Fall, dass der Vertrag ohne diese Klausel grundsätzlich nicht fortbestehen kann. |
– Vorlagefragen 19 und 20
142 |
Mit den Vorlagefragen 19 und 20, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass das nationale Gericht in dem Fall, in dem ein Hypothekendarlehensvertrag mit variablem Zinssatz ohne die Klausel, die die regelmäßige Anpassung des Zinssatzes an den Wert eines bestimmten Referenzindex vorsieht und deren Missbräuchlichkeit festgestellt wurde, grundsätzlich nicht fortbestehen könnte, die Nichtigerklärung dieses Vertrags in seiner Gesamtheit aber für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, verpflichtet ist, diese Klausel durch eine dispositive Bestimmung des nationalen Rechts zu ersetzen, und zwar auch dann, wenn die Anwendung dieser Bestimmung zur Aufrechterhaltung eines Missverhältnisses zum Nachteil des Verbrauchers führen würde, das dem bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klausel berücksichtigten Missverhältnis entspricht, und, falls die Frage verneint wird, ob das Gericht diese Klausel rückwirkend anpassen kann, indem es in die Methode zur Berechnung des Zinssatzes ein Element einführt, mit dem dieses Missverhältnis beseitigt wird. |
143 |
Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist das nationale Gericht dafür verantwortlich, dass die missbräuchlichen Klauseln nicht angewandt werden, damit sie für den Verbraucher, sofern dieser nicht widerspricht, keine bindende Wirkung entfalten. Der Vertrag muss jedoch – abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt – grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C‑269/19, EU:C:2020:954, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
144 |
Kann ein Vertrag nicht fortbestehen, hindert Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 das nationale Gericht nicht daran, diese missbräuchliche Klausel wegfallen zu lassen und sie in Anwendung vertragsrechtlicher Grundsätze durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts zu ersetzen, wenn die Nichtigerklärung des Vertrags in seiner Gesamtheit für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde und die aus der Nichtigerklärung des Vertrags resultierende Abschreckungswirkung beeinträchtigt werden könnte. Im Fall eines Darlehensvertrags hätte eine solche Nichtigerklärung nämlich grundsätzlich zur Folge, dass der noch offene Darlehensbetrag sofort in einem Umfang fällig wird, der die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verbrauchers möglicherweise übersteigt, und würde daher eher diesen als den Darlehensgeber bestrafen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C‑269/19, EU:C:2020:954, Rn. 32 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
145 |
Voraussetzung für eine solche Ersetzung ist jedoch, dass die betreffende Bestimmung tatsächlich dispositiven Charakter und eine Tragweite hat, die derjenigen der Klausel entspricht, die sie ersetzen soll. |
146 |
Im vorliegenden Fall scheint das vorlegende Gericht davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen in Bezug auf die 15. Zusatzbestimmung des Gesetzes 14/2013 möglicherweise erfüllt sind. |
147 |
Was zunächst die Frage angeht, um welche Art von Bestimmung es sich handelt, so ist daran zu erinnern, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, zu beurteilen, ob eine nationale Bestimmung nach nationalem Recht dispositiven Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C‑125/18, EU:C:2020:138, Rn. 65 und 66). Zu diesem Zweck hat das vorlegende Gericht den genauen Inhalt der 15. Zusatzbestimmung des Gesetzes 14/2013 zu prüfen. |
148 |
Diese Bestimmung schafft offensichtlich eine Übergangsregelung nach der Abschaffung von zwei IRPH zum 1. November 2013, indem sie vorsieht, dass in den Klauseln von Hypothekendarlehensverträgen, die eine Anpassung des Zinssatzes in Übereinstimmung mit einem abgeschafften IRPH vorsehen, die Bezugnahme auf diesen IRPH für die Zukunft durch die Bezugnahme auf einen anderen, weiter bestehenden IRPH ersetzt wird, wobei bestimmte notwendige Anpassungen vorgenommen werden, um die Gleichwertigkeit zu gewährleisten. |
149 |
Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung ist festzustellen, dass eine solche Übergangsregelung nicht der allgemein anerkannten Definition einer dispositiven Bestimmung entspricht, die sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf Fälle bezieht, in denen die Parteien entweder nicht von einer vom nationalen Gesetzgeber für die betreffenden Verträge vorgesehenen Standardregel abgewichen sind oder ausdrücklich für die Anwendbarkeit einer vom nationalen Gesetzgeber zu diesem Zweck eingeführten Regel optiert haben (Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C‑260/18, EU:C:2019:819, Rn. 60). |
150 |
Was zudem die Tragweite der 15. Zusatzbestimmung des Gesetzes 14/2013 betrifft, so bezieht sich die darin vorgesehene Ersetzung offensichtlich nicht auf die streitigen Klauseln, sondern nur auf eines der Elemente dieser Klauseln, und zwar auf den darin festgelegten Referenzsatz, während im vorliegenden Fall die Ersetzung einer Klausel vorgesehen ist. |
151 |
Es ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Ersetzung offensichtlich die Gültigkeit der fraglichen Klauseln voraussetzt, was nach den Erwägungen in der Vorlageentscheidung im vorliegenden Fall nicht völlig auszuschließen ist, da die Erwägungen des vorliegenden Urteils zur Prüfung der Vorlagefragen zur etwaigen Missbräuchlichkeit einer Klausel wie der streitigen Klausel zeigen, dass sich die Zweifel des vorlegenden Gerichts im Wesentlichen weniger auf die Verwendung eines IRPH beziehen, sondern eher auf den Umstand, dass dieser Index ohne Anwendung eines negativen Korrekturwerts verwendet wird, wie dies in der Präambel des Rundschreibens 5/1994 empfohlen wird. Aus Rn. 142 des vorliegenden Urteils geht jedoch hervor, dass im vorliegenden Fall die Vorlagefragen 19 und 20 für den Fall gestellt werden, dass eine solche Klausel wegen Missbräuchlichkeit für ungültig erklärt wird. |
152 |
Für den Fall, dass die für missbräuchlich erklärte Klausel nicht wegfallen und durch eine dispositive Bestimmung ersetzt werden kann, ist daran zu erinnern, dass das nationale Gericht, wenn es die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, den Vertrag nicht durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel anpassen kann. Wenn es dem nationalen Gericht freistünde, den Inhalt der missbräuchlichen Klauseln in einem solchen Vertrag abzuändern, könnte nämlich eine derartige Befugnis die Verwirklichung des langfristigen Ziels gefährden, das mit Art. 7 der Richtlinie 93/13 verfolgt wird. Diese Befugnis trüge dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben, da diese nämlich versucht blieben, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, der Vertrag gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass das Interesse der Gewerbetreibenden auf diese Art und Weise gewahrt würde (Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C‑269/19, EU:C:2020:954, Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
153 |
Wird jedoch dem Mechanismus zur Berechnung des Zinssatzes, so wie er in einer Klausel wie der streitigen Klausel vorgesehen ist, ein zusätzliches Element hinzugefügt, um das Missverhältnis zu beheben, das bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel berücksichtigt wurde, so wird damit der Inhalt der Klausel geändert. |
154 |
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefrage 19 und 20 zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie für den Fall, dass ein Hypothekendarlehensvertrag mit variablem Zinssatz ohne die Klausel, die die regelmäßige Anpassung des Zinssatzes an den Wert eines bestimmten Referenzindex vorsieht und deren Missbräuchlichkeit festgestellt wurde, grundsätzlich nicht fortbestehen könnte, die Nichtigerklärung dieses Vertrags in seiner Gesamtheit aber für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, dem nicht entgegenstehen, dass das nationale Gericht diese Klausel durch eine dispositive Bestimmung des nationalen Rechts ersetzt, sofern diese dispositive Bestimmung eine Tragweite hat, die derjenigen der Klausel, deren Ersetzung beabsichtigt ist, gleichwertig ist. Hingegen darf das Gericht diese Klausel nicht durch Hinzufügung eines Elements abändern, das geeignet ist, das Ungleichgewicht, das sie zum Nachteil des Verbrauchers mit sich bringt, zu beheben. |
– Vorlagefrage 21
155 |
Die Beklagte des Ausgangsverfahrens und die spanische Regierung machen geltend, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefrage 21 nicht zuständig sei, da sie die Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift betreffe. |
156 |
Die Vorlagefrage zielt jedoch nicht darauf ab, dass der Gerichtshof die in ihr genannte nationale Rechtsvorschrift auslegt, sondern darauf, dass er entscheidet, ob die Folgen, die sich nach Ansicht des vorlegenden Gerichts aus dieser Vorschrift, sofern diese anwendbar ist, ergeben, mit der Richtlinie 93/13 vereinbar sind. |
157 |
Folglich ist diese Frage zu beantworten. |
158 |
Vorab ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht zwar nicht auf Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, diese Bestimmung aber dennoch zu berücksichtigen ist, da sie die Folgen der Unwirksamkeit einer Vertragsklausel festlegt. |
159 |
Es ist daher davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit der Vorlagefrage 21 im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie für den Fall, dass ein Hypothekendarlehensvertrag ohne eine Klausel, deren Missbräuchlichkeit festgestellt wurde, nicht fortbestehen könnte, der Anwendung einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegenstehen, nach der der Gewerbetreibende Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Darlehensbetrags zuzüglich Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz ab dem Zeitpunkt hätte, zu dem dieser Betrag dem Verbraucher zur Verfügung gestellt wurde. |
160 |
Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 müssen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass missbräuchliche Klauseln für die Verbraucher gemäß den „Bedingungen[, die sie] hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest[legen]“, unverbindlich sind. Jedoch kann durch die Einbettung des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes in das nationale Recht nicht die Tragweite und folglich das Wesen dieses Schutzes geändert und somit die vom Unionsgesetzgeber ausweislich des zehnten Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 angestrebte Verbesserung des Schutzes durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln in Frage gestellt werden (Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C‑520/21, EU:C:2023:478, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
161 |
Zu den praktischen Folgen der Nichtigkeit eines Hypothekendarlehensvertrags wegen des Vorliegens missbräuchlicher Klauseln hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften zur Regelung dieser Folgen mit dem Unionsrecht von der Frage abhängt, ob diese Rechtsvorschriften es zum einen ermöglichen, die Sach‑ und Rechtslage des Verbrauchers wiederherzustellen, in der er sich ohne diesen Vertrag befunden hätte, und zum anderen den mit der Richtlinie 93/13 angestrebten Abschreckungseffekt nicht gefährden (Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C‑520/21, EU:C:2023:478, Rn. 68). |
162 |
In einer solchen Situation können die Ansprüche des Gewerbetreibenden gegenüber dem Verbraucher nur zulässig sein, wenn sie die in der vorhergehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Ziele nicht gefährden. |
163 |
Würde einem Kreditinstitut aber das Recht eingeräumt, vom Verbraucher einen Ausgleich zu verlangen, der über die Erstattung des zur Erfüllung des genannten Vertrags gezahlten Kapitals sowie gegebenenfalls die Zahlung von Verzugszinsen hinausgeht, könnte der mit der Richtlinie 93/13 angestrebte Abschreckungseffekt beeinträchtigt werden (Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C‑520/21, EU:C:2023:478, Rn. 76). |
164 |
Die Möglichkeit, dass der Gewerbetreibende Verzugszinsen erhält, bezieht sich hierbei auf die Zinsen, die nach einer Aufforderung zur Rückzahlung der in Erfüllung des nichtigen Vertrags empfangenen Beträge fällig werden. Könnte der Gewerbetreibende ab dem Tag, an dem das in Erfüllung des nichtigen Vertrags geliehene Kapital an den Darlehensnehmer gezahlt wurde, Zinsen verlangen, würde er in die Lage versetzt, eine Vergütung für die Verwendung des Kapitals durch den Verbraucher zu erhalten. Diese Möglichkeit könnte jedoch dazu beitragen, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, den die Nichtigerklärung des Vertrags für die Gewerbetreibenden hat, und die Wirksamkeit des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes gefährden, da sich diese in einer Situation befinden könnten, in der es für sie günstiger wäre, den eine missbräuchliche Klausel enthaltenden Vertrag weiterhin zu erfüllen, als die durch die Richtlinie verliehenen Rechte auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C‑520/21, EU:C:2023:478, Rn. 78, 79 und 84). |
165 |
Weiterhin ist festzustellen, dass eine solche Lösung mit dem Grundsatz nemo auditur propriam turpitudinem allegans (niemand kann sich auf sein eigenes rechtswidriges Verhalten berufen) im Einklang steht, da weder zugelassen werden kann, dass eine Partei aus ihrem rechtswidrigen Verhalten wirtschaftliche Vorteile zieht, noch, dass sie für die durch ein solches Verhalten verursachten Nachteile entschädigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C‑520/21, EU:C:2023:478, Rn. 81). |
166 |
Dies gilt erst recht, wenn der gesetzliche Zinssatz, der für den Fall gilt, dass die aufgrund des nichtigen Vertrags erhaltenen Beträge zurückgezahlt werden müssen, höher ist als der im aufgehobenen Vertrag vorgesehene Zinssatz, wie dies in der Ausgangsrechtssache der Fall ist. |
167 |
Aus alldem ergibt sich, dass auf die Vorlagefrage 21 zu antworten ist, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie für den Fall, dass ein Hypothekendarlehensvertrag ohne eine Klausel, deren Missbräuchlichkeit festgestellt wurde, nicht fortbestehen könnte, der Anwendung einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegenstehen, nach der der Gewerbetreibende Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Darlehensbetrags zuzüglich Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz ab dem Zeitpunkt hätte, zu dem dieser Betrag dem Verbraucher zur Verfügung gestellt wurde. |
– Vorlagefrage 22
168 |
Die Beklagte des Ausgangsverfahrens und die spanische Regierung machen auch zu Vorlagefrage 22 geltend, dass der Gerichtshof für ihre Beantwortung nicht zuständig sei, da sie die Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift betreffe. |
169 |
Es ist darauf hinzuweisen, dass mit dieser Vorlagefrage hauptsächlich geklärt werden soll, ob der Umstand, dass ein Gewerbetreibender eine missbräuchliche, nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel in einen Vertrag aufnimmt und dass die Nichtigkeit der Klausel die Nichtigkeit des Vertrags nach sich zieht, einen Umstand, der als rechts- oder sittenwidrig zu werten ist, im Sinne von Art. 1306 Abs. 2 des Código Civil darstellt. |
170 |
Die Prüfung dieser Frage erfordert die Auslegung dieses zum nationalen Recht gehörenden Begriffs, die, wie sich aus der in Rn. 63 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt. |
171 |
Die Vorlagefrage 22 ist daher nicht zu beantworten. |
Kosten
172 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt: |
|
|
|
|
|
|
|
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.