URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

30. März 2023 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Kraftfahrzeug‑Haftpflichtversicherung – Richtlinie 2009/103/EG – Art. 3 – Kfz‑Haftpflichtversicherungspflicht – Art. 18 – Direktanspruch – Umfang – Bestimmung des Entschädigungsbetrags – Hypothetische Kosten – Möglichkeit, die Zahlung der Entschädigung von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen – Verkauf des Fahrzeugs“

In der Rechtssache C‑618/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Rejonowy dla m.st. Warszawy w Warszawie (Rayongericht für die Hauptstadt Warschau, Polen) mit Entscheidung vom 30. August 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 30. September 2021, in dem Verfahren

AR

gegen

PK S.A.,

CR

und

BF

gegen

SI S.A.

und

ZN

gegen

MB S.A.

und

NK sp. z o.o. s.k.

gegen

PK S.A.

und

KP

gegen

SI S.A.

und

RD sp. z o.o.

gegen

EZ S.A.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter D. Gratsias (Berichterstatter), M. Ilešič, I. Jarukaitis und Z. Csehi,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von AR, vertreten durch R. Lewandowski, Radca prawny,

von KP, vertreten durch L. Nawrocky, Radca prawny,

der RD sp. z o.o., vertreten durch G. Stasiak, Radca prawny,

der SI S.A., vertreten durch M. Nycz, Radca prawny,

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, P. Busche und M. Hellmann als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch U. Małecka, B. Sasinowska und H. Tserepa‑Lacombe als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Dezember 2022

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 18 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug‑Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 2009, L 263, S. 11) in Verbindung mit Art. 3 dieser Richtlinie.

2

Es ergeht im Rahmen von sechs Rechtsstreitigkeiten (AR gegen PK S.A. und CR; BF gegen SI S.A.; ZN gegen MB S.A.; NK sp. z o.o., s.k. gegen PK S.A.; KP gegen SI; RD sp. z o.o. gegen EZ S.A.) zwischen Fahrzeugeigentümern und den Haftpflichtversicherern der Personen, die für an den Fahrzeugen dieser Eigentümer verursachte Schäden verantwortlich sind, wegen des Verlangens auf Ersatz dieser Schäden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Der 30. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/103 lautet:

„Das Recht, sich auf den Versicherungsvertrag berufen und seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen direkt geltend machen zu können, ist für den Schutz des Opfers eines Kraftfahrzeugunfalls von großer Bedeutung. Zur Erleichterung einer effizienten und raschen Regulierung von Schadensfällen und zur weitestmöglichen Vermeidung kostenaufwändiger Rechtsverfahren sollte ein Direktanspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen, das die Haftpflicht des Unfallverursachers deckt, für alle Opfer von Kraftfahrzeugunfällen vorgesehen werden.“

4

Art. 3 („Kfz‑Haftpflichtversicherungspflicht“) dieser Richtlinie bestimmt:

„Jeder Mitgliedstaat trifft vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 5 alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist.

Die Schadensdeckung sowie die Modalitäten dieser Versicherung werden im Rahmen der in Absatz 1 genannten Maßnahmen bestimmt.

Die in Absatz 1 bezeichnete Versicherung hat sowohl Sachschäden als auch Personenschäden zu umfassen.“

5

Nach Art. 5 dieser Richtlinie kann jeder Mitgliedstaat bei bestimmten natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts oder bei gewissen Arten von Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit besonderem Kennzeichen von Art. 3 dieser Richtlinie abweichen.

6

Art. 9 („Mindestdeckungssummen“) Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Unbeschadet höherer Deckungssummen, die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls vorgeschrieben werden, schreibt jeder Mitgliedstaat die in Artikel 3 genannte Pflichtversicherung mindestens für folgende Beträge vor:

a)

für Personenschäden einen Mindestdeckungsbetrag von 1000000 [Euro] je Unfallopfer oder von 5000000 [Euro] je Schadensfall, ungeachtet der Anzahl der Geschädigten;

b)

für Sachschäden ungeachtet der Anzahl der Geschädigten 1000000 [Euro] je Schadensfall.

…“

7

Art. 18 („Direktanspruch) der Richtlinie 2009/103 lautet:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Geschädigte eines Unfalls, der durch ein durch die Versicherung nach Artikel 3 gedecktes Fahrzeug verursacht wurde, einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, das die Haftpflicht des Unfallverursachers deckt.“

Polnisches Recht

8

Art. 363 § 1 der Ustawa – Kodeks cywilny (Gesetz über das Zivilgesetzbuch) vom 23. April 1964 (Dz. U. 1964, Nr. 16, Pos. 93) in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Zivilgesetzbuch) bestimmt:

„Der Schaden ist nach Wahl des Geschädigten entweder durch Wiederherstellung des früheren Zustands oder durch Zahlung eines angemessenen Geldbetrages zu ersetzen. Ist die Wiederherstellung des früheren Zustands jedoch unmöglich oder mit übermäßigen Schwierigkeiten oder Kosten für den Verpflichteten verbunden, beschränkt sich der Anspruch des Geschädigten auf eine Geldzahlung.“

9

Art. 822 §§ 1 und 4 des Zivilgesetzbuchs sieht vor:

„§ 1.   Mit dem Haftpflichtversicherungsvertrag verpflichtet sich der Versicherer zur Zahlung einer im Vertrag festgelegten Entschädigung für Dritten entstandene Schäden, denen gegenüber der Versicherungsnehmer oder der Versicherte für den Schaden haftet.

§ 4.   Der im Zusammenhang mit einem von einem Haftpflichtversicherungsvertrag umfassten Ereignis zum Schadensersatz Berechtigte kann seinen Anspruch unmittelbar gegen den Versicherer geltend machen.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10

Beim vorlegenden Gericht, dem Sąd Rejonowy dla m.st. Warszawy w Warszawie (Rayongericht für die Hauptstadt Warschau, Polen), sind sechs Rechtsstreitigkeiten anhängig. In fünf dieser Rechtsstreitigkeiten sind die Kläger BF, ZN, NK, KP und RD, die jeweils den Ersatz des Schadens fordern, der aufgrund eines Verkehrsunfalls an ihren Fahrzeugen entstanden ist. Im sechsten Rechtsstreit begehrt AR den Ersatz des Schadens, der an seinem Fahrzeug durch ein herunterfallendes Garagentor entstanden ist.

11

Die Kläger des Ausgangsverfahrens bezifferten den ihnen entstandenen Schaden anhand der Reparaturkosten, die dem geschätzten Marktwert der für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Originalersatzteile und dem erforderlichen Arbeitsaufwand entsprachen. Soweit die Reparatur der betreffenden Fahrzeuge noch nicht erfolgt ist, stuft das vorlegende Gericht diese Kosten als „hypothetische“ Reparaturkosten ein. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens, die Versicherungsunternehmen, die die Haftpflicht der zur Entschädigung der Kläger des Ausgangsverfahrens verpflichteten Personen decken, machen geltend, dass diese Entschädigung nicht die Höhe des tatsächlich erlittenen, nach der sogenannten Differenzmethode berechneten Schadens übersteigen dürfe. Nach dieser Methode müsse dieser Betrag der Differenz zwischen dem Wert, den das beschädigte Fahrzeug ohne den Unfall gehabt hätte, und dem aktuellen Wert dieses Fahrzeugs in seinem beschädigten Zustand entsprechen. Die Reparaturkosten könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn nachgewiesen werde, dass sie tatsächlich angefallen seien.

12

Das vorlegende Gericht führt aus, dass der Schadensersatz nach nationalem Recht darauf gerichtet sei, der geschädigten Partei einen Betrag zu gewähren, der der Differenz zwischen dem Wert der beschädigten Sache und dem Wert entspreche, den diese Sache ohne den Schadenseintritt gehabt hätte, ohne es dieser Partei zu ermöglichen, sich zu bereichern.

13

Nach der polnischen Rechtsprechung sei die dem Eigentümer eines beschädigten Fahrzeugs zu zahlende Entschädigung auf der Grundlage der hypothetischen Reparaturkosten dieses Fahrzeugs zu berechnen, und zwar unabhängig davon, ob sein Eigentümer es tatsächlich habe reparieren lassen oder es reparieren lassen wolle. Sogar Geschädigten, die ihr beschädigtes Fahrzeug bereits verkauft hätten und diese Entschädigung daher nicht zu dessen Reparatur nutzten, werde eine Entschädigung gewährt, bei der solche hypothetischen Reparaturkosten berücksichtigt würden, die den auf der Grundlage der Differenzmethode ermittelten Betrag des erlittenen Schadens deutlich überstiegen. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts führt diese Praxis zu einer ungerechtfertigten Bereicherung dieser Personen zum Nachteil aller anderen Versicherungsnehmer, denen Versicherungsunternehmen die sich aus diesen überhöhten Entschädigungen ergebenden Kosten auferlegen würden, indem sie immer höhere Prämien von ihnen verlangten.

14

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts könnte diese Rechtsprechung, die insofern kritikwürdig sei, als sie es der geschädigten Partei erlaube, sich in bestimmten Fällen zu bereichern, mit dem sich aus dem Unionsrecht ergebenden besonderen Schutz der Opfer von Verkehrsunfällen gerechtfertigt werden. Das Gericht hält es daher für erforderlich, den Umfang der Rechte des Geschädigten zu klären, die sich aus dem in Art. 18 der Richtlinie 2009/103 vorgesehenen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen ergeben.

15

Insbesondere fragt sich das vorlegende Gericht, welchen Umfang dieser Anspruch angesichts der Tatsache habe, dass der Geschädigte nach polnischem Recht wählen könne, ob er gegen den Verantwortlichen eine Klage entweder auf Zahlung einer finanziellen Entschädigung oder auf Reparatur des beschädigten Fahrzeugs, d. h. auf eine Sachleistung, erhebe, während Art. 822 § 1 des Zivilgesetzbuchs vorsehe, dass ein Versicherungsunternehmen nur eine Geldleistung schulden könne.

16

Das vorlegende Gericht möchte daher wissen, ob das Unionsrecht Bestimmungen des nationalen Rechts entgegensteht, die dazu führen, dass dem Geschädigten, der unmittelbar das Versicherungsunternehmen in Anspruch nehmen möchte, eine der im nationalen Recht vorgesehenen Möglichkeiten zum Ersatz des Schadens vorenthalten wird. Das vorlegende Gericht tendiert zu der Auffassung, dass das Unionsrecht so auszulegen sei, dass diese Frage bejaht werde.

17

Es fragt sich jedoch auch, welchen Gegenstand eine direkte Inanspruchnahme eines Versicherers durch den Geschädigten hat, mit der der Geschädigte die Reparatur seines Fahrzeugs begehrt. Es wäre nämlich möglich, entweder von der Regel nach Art. 822 § 1 des Zivilgesetzbuchs abzuweichen, wonach die Leistung des Versicherers nur finanzieller Natur sein könne, und es dem Geschädigten somit zu ermöglichen, vom Versicherer die Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs zu verlangen, oder dem Geschädigten das Recht zuzuerkennen, vom Versicherer anstelle der Reparatur die Zahlung der dafür erforderlichen Mittel zu verlangen.

18

Das vorlegende Gericht tendiert zur zweiten Möglichkeit. Es fragt sich jedoch auch, ob das Unionsrecht der Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen die Zahlung der für die Reparatur seines Fahrzeugs erforderlichen Mittel an den Geschädigten an Bedingungen geknüpft werden kann, die verhindern sollen, dass der Geschädigte diese Mittel zu anderen Zwecken als dieser Reparatur verwenden kann und dass er infolge des Unfalls einen Vermögenszuwachs erzielt. Außerdem hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob das Recht, vom Versicherer die Zahlung der für die Reparatur eines beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Mittel zu verlangen, auch dem Eigentümer eines solchen Fahrzeugs zuzuerkennen sei, der dieses bereits verkauft habe, so dass es ihm faktisch unmöglich sei, es reparieren zu lassen.

19

Schließlich ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die Antworten auf die Vorlagefragen auch für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich seien, in dem AR der Kläger des Ausgangsverfahrens sei, auch wenn ein durch das Herunterfallen eines Garagentors an einem Fahrzeug verursachter Schaden nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/103 falle. Im Hinblick auf den „Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz“ erscheine es nämlich sinnvoll, auf einen solchen Rechtsstreit dieselben Grundsätze anzuwenden wie auf die anderen Ausgangsrechtsstreitigkeiten.

20

Unter diesen Umständen hat der Sąd Rejonowy dla m.st. Warszawy w Warszawie (Rayongericht für die Hauptstadt Warschau) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 18 der Richtlinie 2009/103 in Verbindung mit deren Art. 3 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Geschädigter, der den Direktanspruch auf Ersatz des durch Kraftfahrzeuge entstandenen Schadens an seinem Fahrzeug gegen das Versicherungsunternehmen geltend macht, das die Haftpflicht des Unfallverursachers deckt, von dem Versicherungsunternehmen nur Schadensersatz in Höhe seiner tatsächlichen und gegenwärtigen Vermögenseinbuße erlangen kann, d. h. der Differenz zwischen dem Wert des Fahrzeugs in seinem Zustand vor dem Unfall und dem Wert des beschädigten Fahrzeugs, zuzüglich der bereits tatsächlich für die Reparatur des Fahrzeugs entstandenen angemessenen Kosten und anderer tatsächlich infolge des Unfalls entstandenen angemessenen Kosten, während er, wenn er den Ersatz des Schadens unmittelbar vom Unfallverursacher begehren würde, von diesem wahlweise statt einer Entschädigung verlangen könnte, den Zustand des Fahrzeugs vor dem Schadenseintritt wiederherzustellen (Reparatur durch den Verursacher selbst oder durch eine von ihm bezahlte Werkstatt)?

2.

Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Ist Art. 18 der Richtlinie 2009/103 in Verbindung mit deren Art. 3 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Geschädigter, der den Direktanspruch auf Ersatz des durch Kraftfahrzeuge entstandenen Schadens an seinem Fahrzeug gegen das Versicherungsunternehmen geltend macht, das die Haftpflicht des Unfallverursachers deckt, von dem Versicherungsunternehmen statt Schadensersatz in Höhe seiner tatsächlichen und gegenwärtigen Vermögenseinbuße, d. h. der Differenz zwischen dem Wert des Fahrzeugs in seinem Zustand vor dem Unfall und dem Wert des beschädigten Fahrzeugs, zuzüglich der bereits tatsächlich für die Reparatur des Fahrzeugs entstandenen angemessenen Kosten und anderer tatsächlich infolge des Unfalls entstandenen angemessenen Kosten, nur einen Betrag in Höhe der Kosten für die Wiederherstellung des Zustands des Fahrzeugs vor dem Schadenseintritt erlangen kann, während er, wenn er den Ersatz des Schadens unmittelbar vom Unfallverursacher begehren würde, von diesem wahlweise statt einer Entschädigung verlangen könnte, den Zustand des Fahrzeugs vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen (und nicht nur die Mittel zu diesem Zweck zur Verfügung zu stellen)?

3.

Falls die erste Frage bejaht und die zweite Frage verneint wird: Ist Art. 18 der Richtlinie 2009/103 in Verbindung mit deren Art. 3 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Versicherungsunternehmen, das vom Eigentümer eines durch Kraftfahrzeuge beschädigten Fahrzeugs zur Zahlung hypothetischer Kosten aufgefordert wird, die ihm nicht entstanden sind, die er aber tragen müsste, wenn er sich dafür entscheiden würde, den Zustand des Fahrzeugs vor dem Unfall wiederherzustellen, dazu berechtigt ist:

a)

diese Auszahlung davon abhängig zu machen, dass der Geschädigte glaubhaft macht, dass er tatsächlich beabsichtigt, das Fahrzeug auf eine bestimmte Art und Weise von einem bestimmten Mechaniker zu einem bestimmten Preis für Teile und Dienstleistung reparieren zu lassen und die Mittel für diese Reparatur diesem Mechaniker (bzw. dem Verkäufer der für die Reparatur unbedingt erforderlichen Teile) direkt zukommen zu lassen, wobei die Auszahlung mit dem Vorbehalt der Erstattung versehen wird, wenn der Zweck, für den die Mittel ausgezahlt wurden, nicht erfüllt werden sollte, und falls nicht:

b)

diese Auszahlung von der Verpflichtung des Verbrauchers abhängig zu machen, entweder innerhalb einer vereinbarten Frist nachzuweisen, dass er die ausgezahlten Mittel zur Reparatur des Fahrzeugs verwendet hat, oder sie dem Versicherungsunternehmen zu erstatten, und falls nicht:

c)

nach Auszahlung dieser Mittel unter Angabe des Zwecks der Auszahlung (Art der Verwendung der Mittel) und Ablauf des unbedingt erforderlichen Zeitraums, in dem der Geschädigte das Fahrzeug reparieren lassen konnte, von ihm den Nachweis, dass diese Mittel für die Reparatur aufgewendet wurden, oder deren Erstattung zu verlangen,

um die Möglichkeit auszuschließen, dass sich der Geschädigte an dem Schaden bereichert?

4.

Falls die erste Frage bejaht und die zweite Frage verneint wird: Ist Art. 18 der Richtlinie 2009/103 in Verbindung mit deren Art. 3 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Geschädigter, der nicht mehr Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs ist, weil er es veräußert hat und als Gegenleistung dafür Geld erhalten hat, so dass er dieses Fahrzeug nicht mehr reparieren lassen kann, von dem Versicherungsunternehmen, das die Haftpflicht des Unfallverursachers deckt, nicht die Übernahme der Kosten für die Reparatur verlangen kann, die erforderlich wäre, um den Zustand des beschädigten Fahrzeugs vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen, und sein Anspruch sich darauf beschränkt, von dem Versicherungsunternehmen Schadensersatz in Höhe seiner tatsächlichen und gegenwärtigen Vermögenseinbuße zu verlangen, d. h. der Differenz zwischen dem Wert des Fahrzeugs in seinem Zustand vor dem Unfall und dem Erlös aus dem Verkauf des Fahrzeugs, zuzüglich der bereits tatsächlich für die Reparatur des Fahrzeugs entstandenen angemessenen Kosten und anderer tatsächlich infolge des Unfalls entstandenen angemessenen Kosten?

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

21

In seinen beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen macht RD geltend, das Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig, da die Vorlagefragen in Wirklichkeit darauf abzielten, die im polnischen Recht vorgesehenen Modalitäten zur Regelung von Schäden aufgrund von Verkehrsunfällen im Rahmen der Haftpflichtversicherung in Frage zu stellen. Die polnische Regierung weist darauf hin, dass die den Ausgangsrechtsstreitigkeiten zugrunde liegenden Klagen nicht auf die Reparatur der Fahrzeuge der Kläger des Ausgangsverfahrens gerichtet seien, sondern auf die Zahlung einer finanziellen Entschädigung an die Kläger, so dass die ersten beiden Fragen als hypothetisch und folglich als unzulässig anzusehen seien.

22

Insoweit geht zwar aus der Rechtsprechung hervor, dass es den Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor grundsätzlich freisteht, im Rahmen ihrer Haftpflichtvorschriften insbesondere zu regeln, welche von Kraftfahrzeugen verursachten Schäden zu ersetzen sind, welchen Umfang dieser Schadensersatz hat und welche Personen Anspruch darauf haben (Urteil vom 20. Mai 2021, K. S. [Kosten der Überführung eines beschädigten Fahrzeugs], C‑707/19, EU:C:2021:405, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23

Im vorliegenden Fall betreffen die Vorlagefragen jedoch nicht die in der vorstehenden Randnummer genannten Bereiche. Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht nämlich im Wesentlichen wissen, ob Art. 18 der Richtlinie 2009/103 dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die bestimmte Modalitäten dafür vorsieht, wie Personen, denen ein Schaden infolge eines Verkehrsunfalls entstanden ist, ihren in diesem Artikel festgelegten Direktanspruch gegenüber dem Versicherer der für diesen Schaden verantwortlichen Person geltend machen können.

24

Außerdem genügt das Vorbringen der polnischen Regierung, wonach die den Ausgangsrechtsstreitigkeiten zugrunde liegenden Klagen nicht auf die Reparatur der betreffenden beschädigten Fahrzeuge, sondern auf die Zahlung einer finanziellen Entschädigung gerichtet seien, nicht für den Nachweis, dass die ersten beiden Fragen des vorlegenden Gerichts hypothetischer Natur sind.

25

Aus den in den Rn. 13 bis 17 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Angaben des vorlegenden Gerichts geht nämlich hervor, dass es sich sehr wohl der Tatsache bewusst ist, dass die den Ausgangsrechtsstreitigkeiten zugrunde liegenden Klagen auf die Zahlung einer finanziellen Entschädigung gerichtet sind. Es möchte jedoch u. a. wissen, ob Art. 18 der Richtlinie 2009/103 dahin auszulegen ist, dass, wenn die Regelung eines Mitgliedstaats vorsieht, dass der Geschädigte von der für den Schaden verantwortlichen Person wahlweise die Zahlung einer finanziellen Entschädigung oder die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen kann, der Geschädigte in Ausübung seines Direktanspruchs vom Versicherer, der die Haftpflicht des Unfallverursachers deckt, eine finanzielle Entschädigung verlangen kann, die nicht auf der Grundlage der sogenannten Differenzmethode, sondern auf der Grundlage der für die Reparatur dieses Fahrzeugs erforderlichen Kosten berechnet wird.

26

Daraus folgt, dass die Fragen des vorlegenden Gerichts die Auslegung des Unionsrechts betreffen und keinen hypothetischen Charakter haben.

27

Es ist jedoch festzustellen, dass der Ausgangsrechtsstreit zwischen AR auf der einen und PK und CR auf der anderen Seite nach den Angaben des vorlegenden Gerichts die Reparatur der Schäden betrifft, die an einem Fahrzeug durch das Herunterfallen eines Garagentors entstanden sind.

28

Die Richtlinie 2009/103 soll den Schutz der Opfer von durch Kraftfahrzeuge verursachten Unfällen gewährleisten, ein vom Unionsgesetzgeber stets verfolgtes und gestärktes Ziel (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2021, K. S. [Kosten der Überführung eines beschädigten Fahrzeugs], C‑707/19, EU:C:2021:405, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29

Es ist jedoch offensichtlich, dass die zivilrechtliche Haftung der Person, die für eine Garage verantwortlich ist, infolge eines auf ein Kraftfahrzeug herunterfallenden Garagentors nicht auf einen durch das betreffende Fahrzeug verursachten Schaden zurückzuführen ist, sondern auf einen Schaden, der durch einen herunterfallenden Gebäudeteil an diesem Fahrzeug verursacht wurde. Daraus folgt, dass, wie das vorlegende Gericht selbst einräumt, der dem Ausgangsrechtsstreit zwischen AR auf der einen und PK und CR auf der anderen Seite zugrunde liegende Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/103 fällt.

30

Das vorlegende Gericht führt jedoch aus, dass es ihm im Hinblick auf den „Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz“ sinnvoll erscheine, auf diesen Rechtsstreit dieselben Regeln anzuwenden wie auf die anderen Ausgangsrechtsstreitigkeiten. Soweit sich das vorlegende Gericht also damit begnügt, sich mit den Folgen zu beschäftigen, die sich gemäß einem im polnischen Recht anerkannten Grundsatz aus dem vorliegenden Urteil ergeben können, genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof im Verfahren nach Art. 267 AEUV weder für die Auslegung des nationalen Rechts noch für die Anwendung der Rechtsnormen auf einen bestimmten Sachverhalt zuständig ist; die Auslegung des nationalen Rechts und die Anwendung der Rechtsnormen sind ausschließlich Sache des vorlegenden Gerichts (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 3. September 2020, Vikingo Fővállalkozó, C‑610/19, EU:C:2020:673, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. Januar 2023, A.T.S. 2003, C‑289/22, EU:C:2023:26, Rn. 29). Folglich genügen diese Erwägungen nicht für den Nachweis, dass zwischen dem Gegenstand dieses ersten Rechtsstreits und der erbetenen Auslegung des Unionsrechts ein Zusammenhang bestehe.

31

Nach alledem ist folglich festzustellen, dass das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist, soweit es nicht den Rechtsstreit zwischen AR auf der einen und PK und CR auf der anderen Seite betrifft, in Bezug auf den es unzulässig ist.

Zu den Vorlagefragen

32

Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 18 der Richtlinie 2009/103 in Verbindung mit Art. 3 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die im Fall eines Direktanspruchs der Person, deren Fahrzeug infolge eines Verkehrsunfalls beschädigt wurde, gegenüber dem Versicherer der für den Schaden verantwortlichen Person als einzige Möglichkeit, um von diesem Versicherer Schadensersatz zu erhalten, die Zahlung einer finanziellen Entschädigung vorsieht, und welche Verpflichtungen sich gegebenenfalls aus diesen Bestimmungen in Bezug auf die Modalitäten zur Berechnung dieser Entschädigung sowie die Voraussetzungen für ihre Zahlung ergeben.

33

Art. 3 der Richtlinie 2009/103 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat vorbehaltlich der Ausnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 dieser Richtlinie vorsehen können, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen hat, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist.

34

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die fünf Ausgangsrechtsstreitigkeiten, hinsichtlich der das Vorabentscheidungsersuchen für zulässig erklärt wurde, mangels gegenteiliger Angaben des vorlegenden Gerichts keine Personen oder Fahrzeuge betreffen, für die die Republik Polen von den Ausnahmemöglichkeiten dieses Art. 5 Gebrauch gemacht hätte.

35

Zu dem in Art. 18 der Richtlinie 2009/103 verankerten Direktanspruch der Geschädigten gegenüber dem Versicherer ist festzustellen, dass diese Bestimmung dem nicht entgegensteht, dass das nationale Recht vorsieht, dass ein Ersatz des Schadens nur durch Geldleistungen erfolgen kann.

36

Aus dem 30. Erwägungsgrund dieser Richtlinie geht nämlich hervor, dass dieses Recht darin besteht, es dem Geschädigten zu ermöglichen, sich auf den Versicherungsvertrag zu berufen und seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen direkt geltend zu machen. Daraus folgt, dass ein solcher Anspruch nur darauf gerichtet sein kann, dass der Versicherer der verantwortlichen Person dem Geschädigten die Leistung direkt erbringt, die dieser Versicherer seinem Versicherten innerhalb der Grenzen des Versicherungsvertrags hätte erbringen müssen.

37

Wenn die Leistung des Versicherers, wie sie im Versicherungsvertrag festgelegt ist, ausschließlich finanzieller Art ist, steht Art. 18 dieser Richtlinie somit nicht dem entgegen, dass der vom Geschädigten gegenüber dem Versicherer geltend gemachte Direktanspruch zwingend die Zahlung einer finanziellen Entschädigung zum Gegenstand hat.

38

Wie der Generalanwalt in Nr. 52 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, bestätigt der Umstand, dass u. a. Art. 9 der Richtlinie 2009/103 eine verpflichtende Mindestdeckung in Form von Mindestdeckungssummen für die Entschädigung festlegt, eine solche Auslegung.

39

Im vorliegenden Fall ist dies bei den im Ausgangsverfahren nach Art. 18 dieser Richtlinie geltend gemachten Direktansprüchen der Fall, da Art. 822 § 1 des Zivilgesetzbuchs – wie aus den dem Gerichtshof vorgelegten Informationen hervorgeht – vorsieht, dass die Leistungen des Versicherers nur finanzieller Art sein können.

40

Vor diesem Hintergrund betreffen die Fragen des vorlegenden Gerichts auch die Modalitäten zur Berechnung einer solchen finanziellen Entschädigung sowie die Modalitäten ihrer Zahlung, insbesondere die Möglichkeit, die Zahlung einer solchen Entschädigung durch den Versicherer von der Einhaltung von Bedingungen abhängig zu machen, die gewährleisten sollen, dass der Geschädigte diese Entschädigung tatsächlich für die Reparatur seines Fahrzeugs verwendet, was ausschließen würde, dass diese Entschädigung den Kosten für die Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs entspricht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug in diesem Zustand verkauft hat.

41

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gerichte befugt sind, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt (Urteile vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C‑501/18, EU:C:2021:249, Rn. 125, sowie vom 21. März 2023, Mercedes-Benz Group [Haftung der Hersteller von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtungen], C-100/21, EU:C:2023:229, Rn. 94).

42

Jedoch ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass zwischen der Pflicht zur Deckung von Schäden, die Dritten durch Kraftfahrzeuge entstehen, durch die Haftpflichtversicherung auf der einen und dem Umfang ihrer Entschädigung im Rahmen der Haftpflicht des Versicherten auf der anderen Seite zu unterscheiden ist. Erstere ist nämlich durch die Unionsregelung festgelegt und garantiert, Letzterer hingegen im Wesentlichen durch das nationale Recht geregelt (Urteil vom 20. Mai 2021, K. S. [Kosten der Überführung eines beschädigten Fahrzeugs], C‑707/19, EU:C:2021:405, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43

Die Unionsregelung soll somit nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren, und diesen steht es nach wie vor grundsätzlich frei, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln (Urteil vom 20. Mai 2021, K. S. [Kosten der Überführung eines beschädigten Fahrzeugs], C‑707/19, EU:C:2021:405, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Folglich steht es den Mitgliedstaaten – wie in Rn. 22 des vorliegenden Urteils ausgeführt – beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor grundsätzlich frei, im Rahmen ihrer Haftpflichtvorschriften insbesondere zu regeln, welche von Kraftfahrzeugen verursachten Schäden zu ersetzen sind, welchen Umfang dieser Schadensersatz hat und welche Personen Anspruch darauf haben.

45

Die Mitgliedstaaten müssen jedoch bei der Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich das Unionsrecht beachten, und die nationalen Vorschriften über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden dürfen die Unionsregelung nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben, indem sie insbesondere den Anspruch des Opfers auf eine Entschädigung durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung von vornherein ausschließen oder unverhältnismäßig einschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2021, K. S. [Kosten der Überführung eines beschädigten Fahrzeugs], C‑707/19, EU:C:2021:405, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Juni 2021, Van Ameyde España, C‑923/19, EU:C:2021:475, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Hierzu ist festzustellen, dass, soweit der Geschädigte bei der Ausübung seines Direktanspruchs gegenüber dem Haftpflichtversicherer der für den Schaden verantwortlichen Person verlangt, dass die im Versicherungsvertrag vorgesehene Leistung des Versicherers zu seinen Gunsten erbracht wird, die Zahlung dieser Leistung nur den in diesem Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Bedingungen unterworfen werden kann.

47

Folglich dürfen, wie der Generalanwalt in Nr. 62 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die in Rn. 40 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen nicht dazu führen, dass die sich aus Art. 3 dieser Richtlinie ergebende Verpflichtung des Versicherers, den gesamten Schadensersatz zu decken, den die für den Schaden verantwortliche Person dem Geschädigten für den ihm zugefügten Schaden zu leisten hat, ausgeschlossen oder begrenzt wird, da andernfalls die praktische Wirksamkeit des in Art. 18 der Richtlinie 2009/103 vorgesehenen Direktanspruchs beeinträchtigt würde.

48

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 18 der Richtlinie 2009/103 in Verbindung mit Art. 3 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass

er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die im Fall eines Direktanspruchs der Person, deren Fahrzeug infolge eines Verkehrsunfalls beschädigt wurde, gegenüber dem Versicherer der für den Schaden verantwortlichen Person als einzige Möglichkeit, um von diesem Versicherer Schadensersatz zu erhalten, die Zahlung einer finanziellen Entschädigung vorsieht;

er Modalitäten zur Berechnung dieser Entschädigung sowie Voraussetzungen für ihre Zahlung entgegensteht, soweit sie im Rahmen eines Direktanspruchs nach Art. 18 zur Folge hätten, dass die sich aus diesem Art. 3 ergebende Verpflichtung des Versicherers, den gesamten Schadensersatz zu decken, den die für den Schaden verantwortliche Person dem Geschädigten für den ihm zugefügten Schaden zu leisten hat, ausgeschlossen oder begrenzt wird.

Kosten

49

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 18 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug‑Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht in Verbindung mit Art. 3 dieser Richtlinie

 

ist dahin auszulegen, dass

 

er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die im Fall eines Direktanspruchs der Person, deren Fahrzeug infolge eines Verkehrsunfalls beschädigt wurde, gegenüber dem Versicherer der für den Schaden verantwortlichen Person als einzige Möglichkeit, um von diesem Versicherer Schadensersatz zu erhalten, die Zahlung einer finanziellen Entschädigung vorsieht;

 

er Modalitäten zur Berechnung dieser Entschädigung sowie Voraussetzungen für ihre Zahlung entgegensteht, soweit sie im Rahmen eines Direktanspruchs nach Art. 18 zur Folge hätten, dass die sich aus diesem Art. 3 ergebende Verpflichtung des Versicherers, den gesamten Schadensersatz zu decken, den die für den Schaden verantwortliche Person dem Geschädigten für den ihm zugefügten Schaden zu leisten hat, ausgeschlossen oder begrenzt wird.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Polnisch.