URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
12. Mai 2022 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit, anwendbares Recht sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen – Bestimmung des anwendbaren Rechts – Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht – Art. 3 – Gewöhnlicher Aufenthalt der berechtigten Person – Zeitpunkt für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts – Widerrechtliches Zurückhalten eines Kindes“
In der Rechtssache C‑644/20
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Okręgowy w Poznaniu (Bezirksgericht Poznań, Polen) mit Entscheidung vom 10. November 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 26. November 2020, in dem Verfahren
W. J.
gegen
L. J. und J. J., gesetzlich vertreten durch A. P.,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richter S. Rodin und J.‑C. Bonichot sowie der Richterinnen L. S. Rossi (Berichterstatterin) und O. Spineanu-Matei,
Generalanwalt: A. M. Collins,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– |
der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten, |
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der französischen Regierung, vertreten durch A. Daniel und A.‑L. Desjonquères als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Milanowska, M. Wilderspin und W. Wils als Bevollmächtigte, |
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, das mit dem Beschluss 2009/941/EG des Rates vom 30. November 2009 (ABl. 2009, L 331, S. 17) im Namen der Europäischen Gemeinschaft gebilligt wurde (im Folgenden: Haager Protokoll). |
2 |
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen W. J. auf der einen und L. J. und J. J., seinen beiden minderjährigen Kindern, die gesetzlich durch A. P., ihre Mutter, vertreten werden, auf der anderen Seite über die Begleichung einer Unterhaltsforderung durch W. J. |
Rechtlicher Rahmen
Das Haager Übereinkommen von 1980
3 |
Art. 12 Abs. 1 und 2 des am 25. Oktober 1980 in Den Haag geschlossenen Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden: Haager Übereinkommen von 1980) bestimmt: „Ist ein Kind im Sinn des Artikels 3 widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten worden und ist bei Eingang des Antrags bei dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde des Vertragsstaats, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen, so ordnet das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde die sofortige Rückgabe des Kindes an. Ist der Antrag erst nach Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Jahresfrist eingegangen, so ordnet das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Rückgabe des Kindes ebenfalls an, sofern nicht erwiesen ist, dass das Kind sich in seine neue Umgebung eingelebt hat.“ |
4 |
Art. 13 des Haager Übereinkommens von 1980 sieht vor: „Ungeachtet des Artikels 12 ist das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, a) dass die Person, Behörde oder sonstige Stelle, der die Sorge für die Person des Kindes zustand, das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat oder b) dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde kann es ferner ablehnen, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn festgestellt wird, dass sich das Kind der Rückgabe widersetzt und dass es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen. Bei Würdigung der in diesem Artikel genannten Umstände hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Auskünfte über die soziale Lage des Kindes zu berücksichtigen, die von der zentralen Behörde oder einer anderen zuständigen Behörde des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes erteilt worden sind.“ |
Unionsrecht
Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009
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Art. 5 („Durch rügelose Einlassung begründete Zuständigkeit“) der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. 2009, L 7, S. 1) bestimmt: „Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen.“ |
6 |
Art. 15 dieser Verordnung sieht vor: „Das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht bestimmt sich für die Mitgliedstaaten, die durch das Haager Protokoll … gebunden sind, nach jenem Protokoll.“ |
Der Beschluss 2009/941/EG
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In den Erwägungsgründen 3 und 11 des Beschlusses 2009/941/EG des Rates vom 30. November 2009 über den Abschluss des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. 2009, L 331, S. 17) heißt es:
…
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Das Haager Protokoll
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Art. 1 Abs. 1 des Haager Protokolls sieht vor: „Dieses Protokoll bestimmt das auf solche Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, die sich aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft ergeben, einschließlich der Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind, ungeachtet des Familienstands seiner Eltern.“ |
9 |
Art. 2 („Universelle Anwendung“) dieses Protokolls bestimmt: „Dieses Protokoll ist auch anzuwenden, wenn das darin bezeichnete Recht dasjenige eines Nichtvertragsstaats ist.“ |
10 |
In Art. 3 („Allgemeine Regel in Bezug auf das anzuwendende Recht“) des Haager Protokolls heißt es: „(1) Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Wechselt die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden.“ |
11 |
Art. 4 („Besondere Regeln zugunsten bestimmter berechtigter Personen“) des Haager Protokolls bestimmt: „(1) Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden in Bezug auf Unterhaltspflichten
… (2) Kann die berechtigte Person nach dem in Artikel 3 vorgesehenen Recht von der verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten, so ist das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht anzuwenden. … (4) Kann die berechtigte Person nach dem in Artikel 3 und in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Recht von der verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten, so ist gegebenenfalls das Recht des Staates anzuwenden, dem die berechtigte und die verpflichtete Person gemeinsam angehören.“ |
Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
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In Art. 1 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1) wird darauf hingewiesen, dass diese Verordnung nicht für Unterhaltspflichten gilt. |
13 |
Abschnitt 2 („Elterliche Verantwortung“) des Kapitels II („Zuständigkeit“) dieser Verordnung umfasst die Art. 8 bis 15. |
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Art. 8 („Allgemeine Zuständigkeit“) der Verordnung bestimmt: „(1) Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Absatz 1 findet vorbehaltlich der Artikel 9, 10 und 12 Anwendung.“ |
15 |
Art. 10 der Verordnung Nr. 2201/2003 lautet: „Bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes bleiben die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so lange zuständig, bis das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat erlangt hat und
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Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
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A. P. und W. J. sind polnische Staatsangehörige, die sich seit mindestens 2012 im Vereinigten Königreich aufhielten und dort eine berufliche Tätigkeit ausübten. Ihre Kinder L. J. und J. J. sind im Juni 2015 bzw. im Mai 2017 im Vereinigten Königreich geboren worden. Beide Kinder besitzen die polnische und die britische Staatsangehörigkeit. |
17 |
Im Herbst des Jahres 2017 reisten A. P. und ihre Tochter L. J. nach Polen, um sich dort bis zum 7. Oktober 2017 aufzuhalten. Grund war der Ablauf der Gültigkeit des Personalausweises von A. P. Während dieses Aufenthalts teilte A. P. W. J. mit, dass sie beabsichtige, länger in Polen zu bleiben, womit dieser einverstanden war. A. P. kehrte am 7. Oktober 2017 in das Vereinigte Königreich zurück, von wo sie am nächsten Tag erneut ausreiste und dabei ihren Sohn J. J. mit sich nahm. Einige Tage später teilte A. P. W. J. mit, dass sie beabsichtige, mit L. J. und J. J. (im Folgenden: Kinder) dauerhaft in Polen zu bleiben, wozu W. J. seine Zustimmung verweigerte. |
18 |
Aus den Angaben des vorlegenden Gerichts ergibt sich, dass die Kinder im April 2019 zusammen mit A. P. sowie ihren Großeltern, ihrem Onkel und einer ebenfalls minderjährigen Cousine in einer polnischen Ortschaft wohnten und dass L. J. den Kindergarten besuchte, wohingegen J. J. aufgrund seines Gesundheitszustands, der zeitweilig stationäre Behandlungen erforderlich machte, in der Obhut von A. P. verblieb und in medizinischen Einrichtungen betreut wurde. Das vorlegende Gericht weist auch darauf hin, dass A. P. in Polen Sozialhilfeleistungen wegen der Ausübung des Sorgerechts für ihre Kinder erhielt. |
19 |
W. J. stellte bei der britischen zentralen Behörde einen Antrag auf Rückgabe der Kinder nach dem Haager Übereinkommen von 1980. |
20 |
Der Antrag wurde am 3. Januar 2018 an den zuständigen Sąd Rejonowy (Rayongericht, Polen) weitergeleitet, der diesen Antrag mit Beschluss vom 26. Februar 2018 zurückwies. |
21 |
Am 7. November 2018 erhoben die von A. P. vertretenen Kinder beim Sąd Rejonowy w Pile (Rayongericht Piła, Polen) gegen W. J. Klage auf Zahlung eines monatlichen Unterhalts. Dieser ließ sich auf den Rechtsstreit ein und erhob keine Unzuständigkeitseinrede. |
22 |
Mit Urteil vom 11. April 2019 verurteilte dieses Gericht W. J. nach polnischem Recht zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts an jedes der Kinder ab dem 7. November 2018. |
23 |
W. J. legte gegen den in Rn. 20 des vorliegenden Urteils angeführten Beschluss vom 26. Februar 2018 sowie gegen das in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführte Urteil vom 11. April 2019 Berufung ein. |
24 |
Mit Beschluss vom 24. Mai 2019 wies der mit der Berufung gegen den Beschluss vom 26. Februar 2018 befasste zuständige Sąd Okręgowy (Bezirksgericht, Polen) A. P. an, die Kinder bis zum 26. Juni 2019 an W. J. zurückzugeben, und führte zur Begründung aus, dass die Kinder in Polen widerrechtlich zurückgehalten würden, dass sich ihr gewöhnlicher Aufenthalt unmittelbar vor diesem Zurückhalten im Vereinigten Königreich befunden habe und dass ihre Rückkehr in diesen Staat nicht mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für sie verbunden sei oder sie auf andere Weise in eine unzumutbare Lage im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b des Haager Übereinkommens von 1980 bringe. |
25 |
Zur Begründung der Berufung, die W. J. beim vorlegenden Gericht – dem Sąd Okręgowy w Poznaniu (Bezirksgericht Poznań, Polen) – gegen das in Rn. 22 des vorliegenden Urteils erwähnte Urteil vom 11. April 2019 eingelegt hatte, führt W. J. aus, dass der Sachverhalt insofern unzutreffend gewürdigt worden sei, als das Gericht den in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils erwähnten Beschluss vom 24. Mai 2019 nicht berücksichtigt habe, mit dem A. P. verpflichtet worden sei, die Kinder dem Vater bis spätestens 26. Juni 2019 zurückzugeben, was dessen Verurteilung zur Unterhaltszahlung ihre Rechtfertigung entziehe. |
26 |
In seinem Vorabentscheidungsersuchen weist das vorlegende Gericht erstens darauf hin, dass der Beschluss vom 24. Mai 2019 rechtskräftig sei und dass die Vollstreckung dieses Beschlusses die Rückgabe der Kinder in das Vereinigte Königreich zur Folge haben werde, da W. J. seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin im Hoheitsgebiet dieses Staats habe. Die Kinder seien W. J. von A. P. jedoch nicht innerhalb der gesetzten Frist zurückgegeben worden, wobei die Suche nach ihnen bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens erfolglos geblieben sei. |
27 |
Das vorlegende Gericht hebt zweitens hervor, dass die Zuständigkeit der polnischen Gerichte durch Art. 5 der Verordnung Nr. 4/2009 begründet werde, was von W. J., der keine Unzuständigkeitseinrede erhoben habe, nicht bestritten werde. |
28 |
Drittens habe das vorlegende Gericht das auf die in Rede stehende Unterhaltspflicht anwendbare Recht zu bestimmen. |
29 |
Insoweit betont das vorlegende Gericht, dass polnisches Recht, auf dessen Grundlage der Sąd Rejonowy w Pile (Rayongericht Piła) sein Urteil erlassen habe, nur dann zur Anwendung kommen könne, wenn die Kinder ungeachtet dessen, dass sie widerrechtlich in Polen zurückgehalten würden, und obwohl ihre Rückkehr in das Vereinigte Königreich gerichtlich angeordnet worden sei, nach der Einreise 2017 einen gewöhnlichen Aufenthalt in Polen begründet hätten, was die Bestimmung des anwendbaren Rechts nach Art. 3 Abs. 2 des Haager Protokolls rechtfertigten würde; andere Kriterien zur Anknüpfung an das polnische Recht sind dem vorlegenden Gericht zufolge ausgeschlossen. |
30 |
Das vorlegende Gericht fragt sich allerdings, ob diese Bestimmung nicht in Anlehnung an Art. 10 der Verordnung Nr. 2201/2003 auszulegen sei, der es grundsätzlich verbiete, dass die gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung auf denjenigen Mitgliedstaat übertragen werde, in dem das Kind seinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt habe, wenn dieses Kind widerrechtlich in diesen Mitgliedstaat verbracht worden sei oder dort zurückgehalten werde. |
31 |
Sollte angenommen werden, dass Kinder in dem Staat, in dem sie widerrechtlich zurückgehalten würden, keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründen könnten, würde indessen gemäß Art. 3 Abs. 1 des Haager Protokolls auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Unterhaltspflicht das Recht des Vereinigten Königreichs als das Recht desjenigen Staates zur Anwendung gelangen, in dem diese Kinder weiterhin ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten. |
32 |
Das vorlegende Gericht merkt jedoch an, dass – im Unterschied zur Verordnung Nr. 2201/2003 – weder die Verordnung Nr. 4/2009 noch das Haager Protokoll spezifische Regelungen enthielten, anhand deren der Zusammenhang zwischen dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und der gerichtlichen Zuständigkeit bzw. dem anwendbaren Recht in Unterhaltssachen für Konstellationen bestimmt werde, in denen das unterhaltsberechtigte Kind widerrechtlich in einem Mitgliedstaat zurückgehalten werde. Diese Feststellung könne den Schluss zulassen, dass nach Art. 3 Abs. 2 des Haager Protokolls das widerrechtliche Zurückhalten eines Kindes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Belang für die Begründung von dessen gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat sei, so dass das Recht des genannten Mitgliedstaats als das Recht des neuen gewöhnlichen Aufenthalts ab dem Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels auf die Unterhaltspflicht Anwendung finden könne. |
33 |
Unter diesen Umständen hat der Sąd Okręgowy w Poznaniu (Bezirksgericht Poznań) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 3 Abs. 1 und 2 des Haager Protokolls dahin auszulegen, dass die zum Unterhalt berechtigte Person, bei der es sich um ein Kind handelt, einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat begründen kann, in dem sie widerrechtlich zurückgehalten wurde, wenn ein Gericht die Rückgabe der berechtigten Person in den Staat angeordnet hat, in dem sie unmittelbar vor dem widerrechtlichen Zurückhalten ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte? |
Zum Verfahren vor dem Gerichtshof
34 |
Mit Schreiben vom 4. November 2021, das beim Gerichtshof am 19. November 2021 eingegangen ist, hat das vorlegende Gericht den Gerichtshof darüber informiert, dass der Sąd Najwyższy, Izba Kontroli Nadzwyczajnej i Spraw Publicznych (Oberstes Gericht, Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten, Polen) mit Beschluss vom 6. Oktober 2021, der infolge eines außerordentlichen Rechtsbehelfs (skarga nadzwyczajna) des Rzecznik Praw Dziecka (Bürgerbeauftrager für Kinderrechte, Polen) gegen den in Rn. 24 des vorliegenden Urteils genannten Beschluss ergangen ist, diesen Beschluss vom 24. Mai 2019 teilweise aufgehoben hat. Daraus folgt nach Auffassung des vorlegenden Gerichts, dass die Anordnung zur Rückgabe der Kinder in das Vereinigte Königreich vom 24. Mai 2019 nicht mehr gilt. |
35 |
Am 23. November 2021 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichtshofs entschieden, dieses Schreiben den Parteien des Ausgangsverfahrens und den Beteiligten im Sinne von Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zuzustellen, die aufgefordert wurden, ihre etwaigen Erklärungen bis zum 15. Dezember 2021 zu übermitteln. |
36 |
Nur die Europäische Kommission ist dieser Aufforderung nachgekommen, wobei sie angegeben hat, dass sie darauf verzichte, ihre Erklärungen, die sie gegenüber dem Gerichtshof zur Vorlagefrage abgegeben habe, durch weitere Erklärungen zu ergänzen. |
37 |
Mit einem weiteren Schreiben vom 20. Dezember 2021, das am 31. Dezember 2021 beim Gerichtshof eingegangen ist, hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof in Anbetracht des Urteils vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a. (C‑748/19 bis C‑754/19, EU:C:2021:931), mitgeteilt, dass ein Mitglied des Spruchkörpers, der das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen eingereicht habe, vom polnischen Justizminister nach dem Abordnungsverfahren auf unbestimmte Zeit zur Wahrnehmung des Richteramts am vorlegenden Gericht bestellt worden sei. In diesem Schreiben hat das vorlegende Gericht auch darauf hingewiesen, dass das in Rn. 34 des vorliegenden Urteils erwähnte außerordentliche Rechtsbehelfsverfahren Gegenstand eines beim Gerichtshof im Rahmen der Rechtssache C‑720/21 anhängigen Vorabentscheidungsersuchens sei. |
38 |
Am 11. Januar 2022 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichtshofs entschieden, dieses weitere Schreiben des vorlegenden Gerichts den Parteien des Ausgangsverfahrens und den Beteiligten im Sinne von Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zuzustellen, die aufgefordert wurden, ihre etwaigen Erklärungen bis zum 31. Januar 2022 einzureichen. |
39 |
L. J. und J. J., die polnische Regierung und die Kommission sind dieser Aufforderung nachgekommen. |
40 |
In ihren Erklärungen haben L. J. und J. J., für die A. P. als gesetzliche Vertreterin fungiert, im Wesentlichen beantragt, dass der Bürgerbeauftragte für Kinderrechte zum einen aufgefordert werde, in der vorliegenden Rechtssache „Stellung zu nehmen“, und zum anderen geltend gemacht, dass sie, wenn das außerordentliche Rechtsbehelfsverfahren als rechtswidrig anzusehen sei, nicht die möglichen Folgen tragen dürften. |
41 |
Die polnische Regierung trägt vor, die vom vorlegenden Gericht in diesem weiteren Schreiben übermittelten Informationen seien sowohl für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens als auch für dessen Prüfung unerheblich. |
42 |
Unter Hinweis darauf, dass sie auf die Abgabe von Erklärungen verzichte, hat die Kommission betont, dass das vorlegende Gericht nicht näher dargelegt habe, inwieweit es erforderlich sei, zu berücksichtigen, dass der Justizminister einen Richter desjenigen Spruchkörpers abgeordnet habe, der das Vorabentscheidungsersuchen eingereicht hatte, inwieweit es erforderlich sei, etwaige Folgen dieser Abordnung insbesondere im Hinblick auf die Unabhängigkeit dieses Spruchkörpers zu berücksichtigen oder inwieweit die Auswirkungen des Urteils vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a. (C‑748/19 bis C‑754/19, EU:C:2021:931), auf die vorliegende Rechtssache in Betracht zu ziehen seien. Außerdem habe das vorlegende Gericht nichts vorgetragen, was es ermöglichen würde, sich zu der Frage zu äußern, ob die Abordnung des betreffenden Richters an dieses Gericht dessen Unabhängigkeit verletze. |
43 |
Am 4. Februar 2022 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichtshofs auf Vorschlag der Berichterstatterin und nach Anhörung des Generalanwalts entschieden, den Antrag von L. J. und von J. J., den Bürgerbeauftragten für Kinderrechte aufzufordern, in der vorliegenden Rechtssache „Stellung zu nehmen“, zurückzuweisen, da dieser keine Partei des Ausgangsverfahrens ist und mit der Stattgabe eines solchen Antrags in einem sehr fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens die Gefahr einer erheblichen Verzögerung im Verfahrensablauf einherginge, was mithin Auswirkungen hätte, die im Widerspruch zum Gebot einer geordneten Rechtspflege stünden. |
Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
44 |
Erstens ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht in seinem in Rn. 37 des vorliegenden Urteils erwähnten Schreiben vom 20. Dezember 2021 dem Gerichtshof mitgeteilt hat, dass ein Mitglied des Spruchkörpers, der das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen eingereicht habe, vom polnischen Justizminister auf unbestimmte Zeit zur Wahrnehmung des Richteramts an das vorlegende Gericht abgeordnet worden sei. Wie die Kommission ausgeführt hat, stellt das vorlegende Gericht nicht klar, welche Folgerungen seiner Ansicht nach aus einem solchen Umstand insbesondere in Bezug auf die Unabhängigkeit dieses Gerichts zu ziehen seien. Indem es diesen Umstand hervorhebt, scheint das vorlegende Gericht jedoch offenbar Zweifel an seiner Eigenschaft als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV zu hegen, bei der es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Vorabentscheidungsersuchens handelt. |
45 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der jeweils vorlegenden Einrichtung um ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, und somit, ob das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist, auf eine Reihe von Merkmalen abstellt, wie z. B. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Land Hessen, C‑272/19, EU:C:2020:535, Rn. 43, sowie vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C‑132/20, EU:C:2022:235, Rn. 66). |
46 |
Die Unabhängigkeit der Richter der Mitgliedstaaten ist aus verschiedenen Gründen für die Rechtsordnung der Union von fundamentaler Bedeutung. Insbesondere ist sie für das reibungslose Funktionieren des Systems der justiziellen Zusammenarbeit essenziell, das durch den Mechanismus des Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV verkörpert wird, da die Vorlageberechtigung von Einrichtungen, die mit der Anwendung des Unionsrechts betraut sind, u. a. daran geknüpft ist, dass sie unabhängig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Land Hessen, C‑272/19, EU:C:2020:535, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
47 |
Die nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der genannten Stelle für Einflussnahmen von außen und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuschließen (Urteile vom 9. Juli 2020, Land Hessen, C‑272/19, EU:C:2020:535, Rn. 52, sowie vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a., C‑748/19 bis C‑754/19, EU:C:2021:931, Rn. 67 und 71). |
48 |
Im vorliegenden Fall steht außer Zweifel, dass der Sąd Okręgowy w Poznaniu (Bezirksgericht Poznań) als solcher zur polnischen ordentlichen Gerichtsbarkeit gehört. |
49 |
Sofern ein Vorabentscheidungsersuchen von einem nationalen Gericht stammt, ist davon auszugehen, dass dieses die in Rn. 45 des vorliegenden Urteils erwähnten Anforderungen unabhängig von seiner konkreten Zusammensetzung erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C‑132/20, EU:C:2022:235, Rn. 69). |
50 |
Diese Vermutung gilt jedoch nur zum Zweck der Beurteilung der Zulässigkeit von Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV. Daraus lässt sich somit nicht ableiten, dass die Voraussetzungen für die Ernennung der Richter des vorlegenden Gerichts zwangsläufig die Annahme zulassen, dass die Garantien für den Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C‑132/20, EU:C:2022:235, Rn. 74). |
51 |
Außerdem kann diese Vermutung widerlegt werden, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eines nationalen oder internationalen Gerichts zu der Annahme führen würde, dass der oder die Richter, aus dem bzw. denen das vorlegende Gericht besteht, nicht die Eigenschaft eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte haben. Gleiches würde gelten, wenn über die persönliche Situation des oder der Richter, die formal ein Ersuchen gemäß Art. 267 AEUV stellen, hinaus andere Gesichtspunkte Auswirkungen auf die Funktionsweise des vorlegenden Gerichts haben sollten, dem diese Richter angehören, und somit zur Beeinträchtigung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieses Gerichts beitragen sollten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C‑132/20, EU:C:2022:235, Rn. 72 und 75). |
52 |
Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht keine konkreten und genauen Gesichtspunkte vorgetragen, die – unter den in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Bedingungen – die Vermutung widerlegen könnten, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen von einer Einrichtung stammt, die die in Rn. 45 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen erfüllt. |
53 |
Zweitens hat das vorlegende Gericht in seinem in Rn. 34 des vorliegenden Urteils erwähnten Schreiben vom 4. November 2021 dem Gerichtshof mitgeteilt, dass der Beschluss vom 24. Mai 2019, mit dem A. P. die Rückgabe der Kinder an W. J. bis spätestens zum 26. Juni 2019 aufgegeben worden sei, keine Wirkungen mehr entfalte, da der Sąd Najwyższy, Izba Kontroli Nadzwyczajnej i Spraw Publicznych (Oberstes Gericht, Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten) dem vom Bürgerbeauftragen für Kinderrechte gegen diesen Beschluss eingelegten außerordentlichen Rechtsbehelf stattgegeben habe. |
54 |
Zwar beruht die Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts im Wesentlichen auf den Folgerungen, die für die Auslegung von Art. 3 des Haager Protokolls aus der in dem Beschluss vom 24. Mai 2019 getroffenen Feststellung zu ziehen sind, wonach die Kinder von W. J. und A. P. von Letzterer widerrechtlich in Polen zurückgehalten worden seien und an W. J. zurückgegeben werden müssten, der sich im Vereinigten Königreich aufhalte. Aus der Entscheidung des Sąd Najwyższy, Izba Kontroli Nadzwyczajnej i Spraw Publicznych (Oberstes Gericht, Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten) lässt sich jedoch nicht herleiten, dass diese Frage für die Beurteilung des Ausgangsrechtsstreits nicht mehr erheblich wäre. |
55 |
In Anbetracht der Erläuterungen des vorlegenden Gerichts ist es nämlich nicht sicher, dass infolge einer solchen Entscheidung des Sąd Najwyższy, Izba Kontroli Nadzwyczajnej i Spraw Publicznych (Oberstes Gericht, Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten) für den Beschluss vom 24. Mai 2019, mit dem die Rückgabe der Kinder an W. J. angeordnet wurde, davon auszugehen wäre, dass er in der polnischen Rechtsordnung niemals Wirkungen entfaltet hätte, so dass die Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Frage des vorlegenden Gerichts nicht widerlegt wird. |
56 |
Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher zulässig. |
Zur Vorlagefrage
57 |
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 des Haager Protokolls dahin auszulegen ist, dass bei der Bestimmung des Rechts, das auf den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes anzuwenden ist, das von einem Elternteil in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbracht wurde, schon allein der Umstand, dass ein Gericht dieses Mitgliedstaats im Rahmen eines gesonderten Verfahrens die Rückkehr dieses Kindes in den Staat angeordnet hat, in dem es unmittelbar vor seinem Verbringen mit seinen Eltern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, es ausschließt, dass das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des genannten Mitgliedstaats begründen kann. |
58 |
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, insofern als das Haager Protokoll mit Beschluss 2009/941 vom Rat der Europäischen Union genehmigt wurde, für die Auslegung der Bestimmungen des Protokolls zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, Mölk, C‑214/17, EU:C:2018:744, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem hat der Umstand, dass das Vereinigte Königreich, in dessen Hoheitsgebiet sich W. J. aufhält, nicht durch dieses Protokoll gebunden ist, keine Auswirkungen auf die vorliegende Rechtssache, da das Haager Protokoll nach seinem Art. 2 auch dann anzuwenden ist, wenn das darin bezeichnete Recht dasjenige eines Nichtvertragsstaats wäre. |
59 |
Nach Art. 3 Abs. 1 des Haager Protokolls ist, soweit in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht das Recht desjenigen Staates, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach Abs. 2 dieses Artikels ist, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt wechselt, vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden. |
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Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob bei der Bestimmung des auf den Unterhaltsanspruch anzuwendenden Rechts dem in Art. 3 Abs. 2 des Haager Protokolls thematisierten Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts in Konstellationen Rechnung getragen werden kann, in denen der Unterhaltsberechtigte in dem Hoheitsgebiet des Staates, in dem er sich konkret aufhält, widerrechtlich zurückgehalten wird. Genauer gesagt fragt sich das vorlegende Gericht im Wesentlichen, ob das widerrechtliche Zurückhalten dieser berechtigten Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Stabilität ihres Aufenthalts als Kriterium für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts der fraglichen Person Abbruch tun kann. |
61 |
Die Vorlagefrage macht somit die Auslegung des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ des Unterhaltsberechtigten im Sinne von Art. 3 des Haager Protokolls sowie die Prüfung erforderlich, ob die Widerrechtlichkeit des Zurückhaltens dieser berechtigten Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Verlagerung ihres gewöhnlichen Aufenthalts in das Hoheitsgebiet dieses Staates nicht entgegensteht. |
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Erstens ist zum Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ des Unterhaltsberechtigten festzustellen, dass das Haager Protokoll ihn nicht definiert und auch nicht ausdrücklich auf das Recht der Vertragsparteien verweist, um Bedeutung und Tragweite des Begriffs zu bestimmen. Unter solchen Umständen folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs in der Regel eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die den Kontext der Vorschriften und die mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziele berücksichtigt (vgl. entsprechend Urteile vom 13. Oktober 2016, Mikołajczyk, C‑294/15, EU:C:2016:772, Rn. 44, und vom 25. November 2021, IB [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten – Scheidung], C‑289/20, EU:C:2021:955, Rn. 39). |
63 |
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Verwendung des Eigenschaftsworts „gewöhnlich“ den Schluss zulässt, dass der fragliche Aufenthalt einen hinreichenden Stabilitätsgrad aufweisen muss, was vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheiten ausscheiden lässt. Diese Feststellung wird durch die Erwägung in Rn. 42 des von Herrn Andrea Bonomi erstellten Erläuternden Berichts zum Haager Protokoll (angenommen auf der Einundzwanzigsten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht) bestätigt, wonach das Kriterium des „gewöhnlichen“ Aufenthalts eine gewisse Stabilität beinhaltet, was bedeutet, dass „[ei]n bloßer vorübergehender Aufenthalt … nicht [genügt], um das auf die Unterhaltspflicht anzuwendende Recht zu bestimmen.“ |
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Sodann ist zu betonen, dass Art. 3 des Haager Protokolls das System von Anknüpfungsregeln widerspiegelt, auf dem dieses Protokoll beruht. Mit einem solchen System soll die Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts gewährleistet werden, indem sichergestellt wird, dass nicht ein Recht bestimmt wird, das keinen ausreichenden Bezug zu der jeweiligen familiären Situation besitzt, wobei das Recht des Staates, in dem die zum Unterhalt berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, offenbar grundsätzlich dasjenige ist, das den engsten Bezug zu ihrer Situation aufweist und zur Regelung der konkreten Probleme, auf die sie möglicherweise stößt, am besten geeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2018, KP, C‑83/17, EU:C:2018:408, Rn. 41 bis 43, und vom 20. September 2018, Mölk, C‑214/17, EU:C:2018:744, Rn. 28). |
65 |
Wie es in Rn. 37 des in Rn. 63 des vorliegenden Urteils genannten Berichts heißt, liegt der Hauptvorteil dieser Anknüpfung darin, das Bestehen und die Höhe der Unterhaltspflicht unter Berücksichtigung der „rechtlichen und tatsächlichen Bedingungen des sozialen Umfelds des Landes, in dem die berechtigte Person lebt und hauptsächlich ihre Tätigkeiten ausübt“, zu bestimmen. Da nämlich, wie in derselben Randnummer dieses Berichts hervorgehoben wird, die zum Unterhalt berechtigte Person ihre Unterhaltsrente zum Leben nutzt, ist „das konkrete Problem, das sich stellt, in Bezug auf eine konkrete Gesellschaft zu beurteilen, nämlich die, in der der Antragsteller lebt und leben wird“. |
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Angesichts dieses Ziels ist es daher gerechtfertigt, davon auszugehen, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten der Ort ist, an dem sich – unter Berücksichtigung seines familiären und sozialen Umfelds – tatsächlich sein gewöhnlicher Lebensmittelpunkt befindet. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei dieser berechtigten Person um ein Kind geringen Alters handelt, und zwar in Anbetracht dessen, dass nach Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte das Wohl dieses Kindes gebührend zu berücksichtigen ist. Wie die polnische Regierung im Wesentlichen hervorgehoben hat, erfordert dies insbesondere, sich zu vergewissern, dass das Kind im Hinblick auf das familiäre und soziale Umfeld, in dem es leben muss, über ausreichende Mittel verfügt. |
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Da, wie sich aus der vorstehenden Randnummer ergibt, die konkrete Feststellung, ob der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem einen oder dem anderen Staat hat, eine Tatsachenwürdigung darstellt, ist es Sache des angerufenen nationalen Gerichts, den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen anhand aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 2. April 2009, A, C‑523/07, EU:C:2009:225, Rn. 42, und vom 28. Juni 2018, HR, C‑512/17, EU:C:2018:513, Rn. 40). |
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Zweitens ist festzustellen, dass das Haager Protokoll in seinem Art. 3 Abs. 2, wonach die Anknüpfung an das Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts der unterhaltsberechtigten Person ab dem Zeitpunkt greift, zu dem der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts stattgefunden hat, kein Korrektiv vorsieht, selbst wenn eine gerichtliche Entscheidung die Rückgabe des minderjährigen Unterhaltsberechtigten an einen seiner Elternteile mit Wohnsitz in einem anderen Staat erforderlich gemacht hat. |
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Im Übrigen erlaubt es die in dieser Bestimmung enthaltene Regel, den Bezug der zum Unterhalt berechtigten Person zu dem Ort zu wahren, an dem sie konkret leben muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2018, KP, C‑83/17, EU:C:2018:408, Rn. 43), und somit – wenn diese berechtigte Person minderjährig ist – das Wohl dieses Kindes insofern in vollem Umfang zu berücksichtigen, als das angerufene Gericht den Bedarf des Kindes unter bestmöglicher Berücksichtigung des familiären und sozialen Umfelds bestimmen kann, in dem es sich für gewöhnlich entwickeln muss. |
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Daraus folgt, dass es dem Ziel von Art. 3 Abs. 2 des Haager Protokolls und der Berücksichtigung des Kindeswohls zuwiderliefe, davon auszugehen, dass das Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung eines Mitgliedstaats, mit der die Widerrechtlichkeit des Verbringens oder Zurückhaltens eines minderjährigen Kindes festgestellt und mit der die Rückgabe dieses Kindes an ein Elternteil mit Wohnsitz in einem anderen Staat angeordnet wird, es bei der Bestimmung des auf seinen Unterhaltsanspruch anzuwendenden Rechts grundsätzlich ausschließt, anzunehmen, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des genannten Mitgliedstaats hat. |
71 |
Insoweit gibt es mangels einer entsprechenden Regelung keinen Grund, der es rechtfertigen würde, Art. 3 des Haager Protokolls im Licht oder in Anlehnung an die Bestimmungen von Art. 10 der Verordnung Nr. 2201/2003 auszulegen, die den grundsätzlich vorgesehenen Übergang der gerichtlichen Zuständigkeit für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung auf den Mitgliedstaat, in dem das Kind seinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt hätte, infolge eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens des Kindes zugunsten des Mitgliedstaats zunichtemachen, in dem das Kind vor dem Verbringen oder dem Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. |
72 |
Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass die in Art. 10 der Verordnung Nr. 2201/2003 vorgesehene besondere Zuständigkeit eine eng auszulegende Regel ist und daher keine Auslegung erlaubt, die über die ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fälle hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2021, MCP, C‑603/20 PPU, EU:C:2021:231, Rn. 45 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Daraus folgt, dass das angerufene nationale Gericht bei der Bestimmung des nach Art. 3 des Haager Protokolls anzuwendenden Rechts die etwaige Widerrechtlichkeit des Verbringens oder Zurückhaltens des Kindes nur im Zusammenhang mit der Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls berücksichtigen kann, um festzustellen, ob der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des unterhaltsberechtigten Kindes tatsächlich eingetreten ist; dabei hat dieses Gericht auch die übrigen Gesichtspunkte heranzuziehen, mit denen nachgewiesen oder widerlegt werden kann, dass der Aufenthalt dieses Kindes in dem Staat, in den es verbracht wurde, in Anbetracht seines familiären und sozialen Umfelds einen hinreichenden Stabilitätsgrad aufweist, und es hat das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen. |
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Hierbei ist, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats – wie im Ausgangsverfahren – mit einem Antrag auf Zahlung von Unterhalt für einen Zeitraum nach dem Verbringen des Unterhaltsberechtigten in diesen Mitgliedstaat befasst ist, davon auszugehen, dass der Zeitpunkt, auf den dieses Gericht konkret abzustellen hat, um zu beurteilen, wo sich, um das auf die betreffenden Unterhaltspflichten anzuwendende Recht zu bestimmen, der gewöhnliche Aufenthalts dieser berechtigten Person befindet, grundsätzlich derjenige Zeitpunkt ist, zu dem über den Unterhaltsanspruch zu entscheiden ist. So hat es im Übrigen die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt. Eine solche Auslegung ermöglicht es nämlich, gemäß dem Ziel von Art. 3 Abs. 2 des Haager Protokolls den Bezug zwischen einem Unterhaltsberechtigten und dem Ort zu wahren, an dem der Unterhalt, auf den er Anspruch hat, es ihm ermöglichen muss, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. |
75 |
Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass die Entscheidung des Sąd Rejonowy w Pile (Rayongericht Piła), den Kindern Unterhalt nach polnischem Recht zu gewähren, am 11. April 2019 verkündet wurde, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die Kinder zum einen seit etwas mehr als 17 Monaten mit ihrer Mutter bei deren Familie in Polen aufhielten und zu dem zum anderen der zuständige, mit dem Antrag von W. J. auf Rückgabe der Kinder befasste Sąd Rejonowy (Rayongericht) diesen Antrag zurückgewiesen hatte. |
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Dem Sąd Rejonowy w Pile (Rayongericht Piła) kann daher nicht vorgeworfen werden, beim Erlass seines Urteils vom 11. April 2019 den in Rn. 24 des vorliegenden Urteils erwähnten Beschluss vom 24. Mai 2019, mit dem die Rückkehr der Kinder in das Vereinigte Königreich angeordnet wurde, nicht berücksichtigt zu haben. |
77 |
Zweitens wird das vorlegende Gericht, soweit es dazu befugt ist, eine gegenüber der durch den Sąd Rejonowy w Pile (Rayongericht Piła) angestellten gänzlich neue Tatsachenwürdigung vorzunehmen, zur Bestimmung des Rechts, das auf den geltend gemachten Unterhaltsanspruch anzuwenden ist, prüfen müssen, ob die Anwesenheit der Kinder in dem Mitgliedstaat, in den sie verbracht wurden, in Anbetracht aller Umstände, die für die Situation der Kinder kennzeichnend sind, und in Anbetracht ihres familiären und sozialen Umfelds von Stabilität geprägt ist. |
78 |
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 des Haager Protokolls dahin auszulegen ist, dass bei der Bestimmung des Rechts, das auf den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes anzuwenden ist, das von einem Elternteil in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbracht wurde, allein der Umstand, dass ein Gericht dieses Mitgliedstaats im Rahmen eines gesonderten Verfahrens die Rückkehr dieses Kindes in den Staat angeordnet hat, in dem es unmittelbar vor seinem Verbringen mit seinen Eltern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, es noch nicht ausschließt, dass das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des genannten Mitgliedstaats begründen kann. |
Kosten
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Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: |
Art. 3 des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, das mit dem Beschluss 2009/941/EG des Rates vom 30. November 2009 im Namen der Europäischen Gemeinschaft gebilligt wurde, ist dahin auszulegen, dass bei der Bestimmung des Rechts, das auf den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes anzuwenden ist, das von einem Elternteil in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbracht wurde, allein der Umstand, dass ein Gericht dieses Mitgliedstaats im Rahmen eines gesonderten Verfahrens die Rückkehr dieses Kindes in den Staat angeordnet hat, in dem es unmittelbar vor seinem Verbringen mit seinen Eltern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, es noch nicht ausschließt, dass das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des genannten Mitgliedstaats begründen kann. |
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Polnisch.