URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

28. April 2022 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2014/24/EU – Vergabe öffentlicher Aufträge – Art. 63 – Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen durch eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern – Möglichkeit für den öffentlichen Auftraggeber, vorzuschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben von einem Gruppenteilnehmer ausgeführt werden – Nationale Regelung, nach der das bevollmächtigte Unternehmen mehrheitlich die Kriterien erfüllen und die Leistungen erbringen muss“

In der Rechtssache C‑642/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di giustizia amministrativa per la Regione siciliana (Rat für Verwaltungsgerichtsbarkeit der Region Sizilien, Italien) mit Entscheidung vom 14. Oktober 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 27. November 2020, in dem Verfahren

Caruter Srl

gegen

S.R.R. Messina Provincia SCpA,

Comune di Basicò,

Comune di Falcone,

Comune di Fondachelli Fantina,

Comune di Gioiosa Marea,

Comune di Librizzi,

Comune di Mazzarrà Sant’Andrea,

Comune di Montagnareale,

Comune di Oliveri,

Comune di Piraino,

Comune di San Piero Patti,

Comune di Sant’Angelo di Brolo,

Regione Siciliana – Urega – Ufficio regionale espletamento gare d’appalti lavori pubblici Messina,

Regione Siciliana – Assessorato regionale delle infrastrutture e della mobilità,

Beteiligte:

Ditta individuale Pippo Pizzo,

Onofaro Antonino Srl,

Gial Plast Srl,

Colombo Biagio Srl,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richter S. Rodin (Berichterstatter) und J.‑C. Bonichot sowie der Richterinnen L. S. Rossi und O. Spineanu-Matei,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Ditta individuale Pippo Pizzo, vertreten durch R. Rotigliano, Avvocato,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von C. Colelli, Avvocato dello Stato, und M. Cherubini, Procuratore dello Stato,

der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Wils, G. Gattinara und P. Ondrůšek als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 63 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65) in Verbindung mit den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Art. 49 und 56 AEUV.

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Caruter Srl auf der einen Seite und der S.R.R. Messina Provincia SCpA (im Folgenden: SRR), der Comune di Basicò (Gemeinde Basicò, Italien), der Comune di Falcone (Gemeinde Falcone, Italien), der Comune di Fondachelli Fantina (Gemeinde Fondachelli Fantina, Italien), der Comune di Gioiosa Marea (Gemeinde Gioiosa Marea, Italien), der Comune di Librizzi (Gemeinde Librizzi, Italien), der Comune di Mazzarrà Sant’Andrea (Gemeinde Mazzarrà Sant’Andrea, Italien), der Comune di Montagnareale (Gemeinde Montagnareale, Italien), der Comune di Oliveri (Gemeinde Oliveri, Italien), der Comune di Piraino (Gemeinde Piraino, Italien), der Comune di San Piero Patti (Gemeinde San Piero Patti, Italien), der Comune di Sant’Angelo di Brolo (Gemeinde Sant'Angelo di Brolo, Italien), der Regione Siciliana – Urega – Ufficio regionale espletamento gare d’appalti lavori pubblici Messina (Region Sizilien – Urega – Regionalbüro Messina für Ausschreibungen im Bereich öffentlicher Bauaufträge, Italien) und der Regione Siciliana – Assessorato regionale delle infrastrutture e della mobilità (Region Sizilien – Regionaldirektion für Infrastruktur und Mobilität, Italien) auf der anderen Seite wegen der Vergabe eines öffentlichen Auftrags über die Dienstleistung des Aufkehrens, der Sammlung und des Abtransports getrennter und ungetrennter fester Siedlungsabfälle sowie über andere Dienstleistungen der öffentlichen Hygiene in 33 Gemeinden, die in der SRR zusammengeschlossen sind.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 1 und 2 der Richtlinie 2014/24 heißt es:

„(1)

Die Vergabe öffentlicher Aufträge durch oder im Namen von Behörden der Mitgliedstaaten hat im Einklang mit den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegten Grundsätzen zu erfolgen, insbesondere den Grundsätzen des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie den sich daraus ableitenden Grundsätzen wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz. Für über einen bestimmten Wert hinausgehende öffentliche Aufträge sollten Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Vergabeverfahren festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass diese Grundsätze praktische Geltung erlangen und dass das öffentliche Auftragswesen für den Wettbewerb geöffnet wird.

(2)

… die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe … [müssen] überarbeitet und modernisiert werden, damit die Effizienz der öffentlichen Ausgaben gesteigert [und] die Teilnahme insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) an öffentlichen Vergabeverfahren erleichtert [wird]. Ferner ist es notwendig, grundlegende Begriffe und Konzepte zu klären, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und bestimmten Aspekten der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen.“

4

Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 bestimmt:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

10.

‚Wirtschaftsteilnehmer‘ eine natürliche oder juristische Person oder öffentliche Einrichtung oder eine Gruppe solcher Personen und/oder Einrichtungen, einschließlich jedes vorübergehenden Zusammenschlusses von Unternehmen, die beziehungsweise der auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen anbietet;

…“

5

Art. 19 („Wirtschaftsteilnehmer“) Abs. 2 der Richtlinie 2014/24 sieht vor:

„Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich vorübergehender Zusammenschlüsse, können an Vergabeverfahren teilnehmen. Die öffentlichen Auftraggeber dürfen nicht von ihnen verlangen, dass sie eine bestimmte Rechtsform haben, um ein Angebot oder einen Antrag auf Teilnahme einzureichen.

Falls erforderlich, können die öffentlichen Auftraggeber in den Auftragsunterlagen präzisieren, wie Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Anforderungen in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder die technische und berufliche Eignung nach Artikel 58 zu erfüllen haben, sofern dies durch objektive Gründe gerechtfertigt und angemessen ist. Die Mitgliedstaaten können Standardbedingungen dafür festlegen, in welcher Form Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Anforderungen zu erfüllen haben.

Sämtliche Bedingungen in Bezug auf die Durchführung eines Auftrags durch diese Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die von den für einzelne Teilnehmer geltenden Bedingungen abweichen, müssen durch objektive Gründe gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.“

6

Art. 58 („Eignungskriterien“) der Richtlinie bestimmt in den Abs. 3 und 4:

„(3)   Im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit können die öffentlichen Auftraggeber Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die Ausführung des Auftrags verfügen. Zu diesem Zweck können die öffentlichen Auftraggeber von den Wirtschaftsteilnehmern insbesondere verlangen, einen bestimmten Mindestjahresumsatz, einschließlich eines bestimmten Mindestumsatzes in dem vom Auftrag abgedeckten Bereich, nachzuweisen. Zusätzlich können die öffentlichen Auftraggeber verlangen, dass die Wirtschaftsteilnehmer Informationen über ihre Jahresabschlüsse … bereitstellen. Sie können auch eine Berufshaftpflichtversicherung in geeigneter Höhe verlangen.

(4)   Im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit können die öffentlichen Auftraggeber Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer über die erforderlichen personellen und technischen Ressourcen sowie Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können.

…“

7

In Art. 63 („Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen“) der Richtlinie 2014/24 heißt es:

„(1)   In Bezug auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 58 Absatz 3 und die Kriterien für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 58 Absatz 4 kann ein Wirtschaftsteilnehmer gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag die Kapazitäten anderer Unternehmen – ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen – in Anspruch nehmen. In Bezug auf die Kriterien für Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung … oder für die einschlägige berufliche Erfahrung können die Wirtschaftsteilnehmer jedoch nur die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn diese die Arbeiten ausführen beziehungsweise die Dienstleistungen erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Beabsichtigt ein Wirtschaftsteilnehmer, die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen, so weist er dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber nach, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise die diesbezüglichen verpflichtenden Zusagen dieser Unternehmen vorlegt.

Unter denselben Voraussetzungen können Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 19 Absatz 2 die Kapazitäten von Mitgliedern der Gruppe oder von anderen Unternehmen in Anspruch nehmen.

(2)   Die öffentlichen Auftraggeber können im Falle von Bauaufträgen, Dienstleistungsaufträgen sowie Verlege- oder Installationsarbeiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt vom Bieter selbst oder – wenn der Bieter einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gemäß Artikel 19 Absatz 2 angehört – von einem Gruppenteilnehmer ausgeführt werden.“

Italienisches Recht

8

Art. 83 („Auswahlkriterien und Unterstützung bei der Erstellung der Unterlagen“) des Decreto legislativo vom 18. April 2016, Nr. 50 – Codice dei contratti pubblici (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 91 vom 19. April 2016) (Gesetzbuch über öffentliche Aufträge) bestimmt in Abs. 8:

„Öffentliche Auftraggeber geben die geforderten Teilnahmebedingungen, die als Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit ausgedrückt werden können, zusammen mit den geeigneten Nachweisen in der Vergabebekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an und führen die formelle und inhaltliche Prüfung der Durchführungskapazität, der technischen und fachlichen Fähigkeiten einschließlich der Humanressourcen des Unternehmens sowie der tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten durch. Für die in Art. 45 Abs. 2 Buchst. d, e, f und g genannten Stellen wird in der Bekanntmachung gegebenenfalls angegeben, in welchem Umfang die verschiedenen Teilnehmer diese Kriterien erfüllen müssen. Die Bevollmächtigte der Bietergemeinschaft muss auf jeden Fall mehrheitlich die Kriterien erfüllen und die Leistungen erbringen. Die Bekanntmachungen und die Aufforderungen zur Angebotsabgabe dürfen unter Meidung des Ausschlusses keine anderen Anforderungen enthalten als die, die in diesem Gesetz und anderen geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind. Solche Anforderungen sind jedenfalls nichtig.“

9

Art. 89 dieses Gesetzbuchs, der die Möglichkeit betrifft, die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen, sieht in Abs. 1 vor:

„Der Wirtschaftsteilnehmer kann einzeln oder in einer Gruppe gemäß Art. 45 für einen bestimmten Auftrag die Anforderung des Erfüllens der in Art. 83 Abs. 1 Buchst. b und c genannten wirtschaftlichen, finanziellen, technischen und beruflichen Voraussetzungen, die für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren erforderlich sind, aber auf jeden Fall außer den Anforderungen gemäß Art. 80, dadurch erfüllen, dass er die Kapazitäten anderer Unternehmen – auch Mitglieder der Gruppe – in Anspruch nimmt, und zwar ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen …“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

10

Die SRR leitete ein Verfahren zur Vergabe der Dienstleistung des Aufkehrens, der Sammlung und des Abtransports zu Beseitigungsanlagen getrennter und ungetrennter fester Siedlungsabfälle und vergleichbarer Abfälle sowie weiterer Dienstleistungen der öffentlichen Hygiene in 33 in ihr zusammengeschlossenen Gemeinden ein. Der Auftrag mit einem Gesamtwert von 42005042,16 Euro ohne Mehrwertsteuer und einer Laufzeit von sieben Jahren wurde in drei Lose aufgeteilt. In der Vergabebekanntmachung wurden für jedes Los die Anforderungen an die wirtschaftliche, finanzielle und technische Leistungsfähigkeit festgelegt. Außerdem war für die Vergabe des Auftrags die Anwendung des Kriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses vorgesehen.

11

Für Los 2 mit einem Wert von 19087724,73 Euro, das die Erbringung von Dienstleistungen für elf Gemeinden betraf, wurde der Auftrag an den vorübergehenden Zusammenschluss von Unternehmen aus der Ditta individuale Pippo Pizzo, der Onofaro Antonino Srl und der Gial Plast Srl (im Folgenden: ATI Pippo Pizzo) vergeben, während der vorübergehende Zusammenschluss von Unternehmen aus der Caruter Srl und der Gilma Srl (im Folgenden: ATI Caruter) den zweiten Platz belegte.

12

Caruter erhob gegen die Entscheidung über die Vergabe des Auftrags an die ATI Pippo Pizzo Klage beim Tribunale amministrativo regionale per la Sicilia (Regionales Verwaltungsgericht Sizilien, Italien). Diese erhob Anschlussklage gegen die Entscheidung über die Zulassung der ATI Caruter zum Vergabeverfahren.

13

Mit Urteil vom 19. Dezember 2019 gab das Gericht der Hauptklage statt und erklärte die Zulassung der ATI Pippo Pizzo zum Vergabeverfahren und die Vergabe des Auftrags an sie für nichtig. Im Rahmen der Entscheidung über die Anschlussklage erklärte es auch die Entscheidung über die Zulassung der ATI Caruter zum Vergabeverfahren für nichtig.

14

Das Gericht führte aus, dass nach Art. 83 Abs. 8 in Verbindung mit Art. 89 des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge ein bevollmächtigtes Unternehmen stets die Kapazitäten der anderen Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nehmen könne, die der Gruppe angehörten, jedoch unter der Voraussetzung, dass es selbst mehrheitlich die Zulassungsvoraussetzungen erfülle und die Leistungen im Verhältnis zu den anderen Wirtschaftsteilnehmern mehrheitlich erbringe. Im vorliegenden Fall habe die Ditta individuale Pippo Pizzo allein nicht die Voraussetzungen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vergabebekanntmachung erfüllt, und sie habe sich nicht auf die Kapazitäten der anderen Unternehmen des vorübergehenden Zusammenschlusses von Unternehmen, dessen Bevollmächtigte sie war, berufen können.

15

Caruter legte gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel beim Consiglio di giustizia amministrativa per la Regione siciliana (Rat für Verwaltungsgerichtsbarkeit der Region Sizilien, Italien), dem vorlegenden Gericht, ein. Die ATI Pippo Pizzo legte dagegen ein Anschlussrechtsmittel ein.

16

Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Auslegung des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge, wonach der Bevollmächtigte jedenfalls mehrheitlich die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und die Dienstleistungen erbringen müsse, gegen Art. 63 der Richtlinie 2014/24 verstoßen könnte, da dieser Artikel die Möglichkeit eines Wirtschaftsteilnehmers, die Kapazitäten anderer Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch zu nehmen, nicht zu beschränken scheine.

17

Unter diesen Umständen hat der Consiglio di giustizia amministrativa per la Regione siciliana (Rat für Verwaltungsgerichtsbarkeit der Region Sizilien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Steht Art. 63 der Richtlinie 2014/24, der das Institut der Inanspruchnahme der Kapazitäten Dritter betrifft, in Verbindung mit den in den Art. 49 und 56 AEUV niedergelegten Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs der Anwendung der italienischen nationalen Regelung über „Auswahlkriterien und Möglichkeit der Mängelbehebung“, die im Einschub des dritten Satzes des achten Absatzes von Art. 83 des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge enthalten ist, entgegen, wonach die Bevollmächtigte einer Bietergemeinschaft im Fall des Rückgriffs auf das (in Art. 89 des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge geregelte) Institut der Inanspruchnahme der Kapazitäten Dritter auf jeden Fall mehrheitlich die Anforderungen erfüllen und die Leistungen erbringen muss?

Zum Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens

18

Das vorlegende Gericht hat beantragt, die vorliegende Rechtssache dem beschleunigten Verfahren nach Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen.

19

Zur Stützung seines Antrags hat das vorlegende Gericht geltend gemacht, dass die vorliegende Rechtssache eine Grundsatzfrage aufwerfe, die sich auf die Entscheidungen von Wirtschaftsteilnehmern auswirke, die die Kapazitäten eines Drittunternehmens in Anspruch nehmen wollten, um sich an einem Vergabeverfahren zu beteiligen, und dass diese Frage Gegenstand zahlreicher Rechtsstreitigkeiten vor italienischen Gerichten sei. Außerdem hänge die Fortsetzung des Verfahrens zur Vergabe des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden öffentlichen Auftrags von der Entscheidung des Gerichtshofs ab, da es bereits über alle anderen Argumente entschieden habe. Das Los 2 dieses öffentlichen Auftrags schließlich betreffe die Dienstleistung der Sammlung und des Abtransports fester Siedlungsabfälle sowie weitere Dienstleistungen der öffentlichen Hygiene für elf Gemeinden der Region Sizilien und belaufe sich auf 19087724,73 Euro.

20

Insoweit ist festzustellen, dass nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung der Präsident des Gerichtshofs auf Antrag des vorlegenden Gerichts oder ausnahmsweise von Amts wegen, nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts, entscheiden kann, eine Vorlage zur Vorabentscheidung einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, wenn die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert.

21

Was zunächst den Umstand betrifft, dass die aufgeworfene Frage Gegenstand zahlreicher Rechtsstreitigkeiten in Italien ist, ist darauf hinzuweisen, dass das beschleunigte Verfahren nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung ein Verfahrensinstrument ist, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. August 2010, UEFA und British Sky Broadcasting, C‑228/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:474, Rn. 6), vom 20. Dezember 2017, M. A. u. a., C‑661/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:1024, Rn. 17, und vom 18. Januar 2019, Adusbef u. a., C‑686/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:68, Rn. 11).

22

Die beträchtliche Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen, die möglicherweise von der Vorlagefrage betroffen sind, kann jedoch als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens rechtfertigen könnte (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. März 2018, Vitali, C‑63/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:199, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23

Was sodann den Umstand anbelangt, dass die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von der Antwort abhängt, die der Gerichtshof auf die Vorlagefrage geben wird, so ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass das bloße – wenn auch legitime – Interesse der Rechtsuchenden daran, den Umfang der ihnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte möglichst schnell zu klären, nicht geeignet ist, das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands im Sinne von Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu belegen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. März 2018, Vitali, C‑63/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:199, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24

Zur vorgetragenen Dringlichkeit der Arbeiten, die Gegenstand des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden öffentlichen Auftrags sind, ist darauf hinzuweisen, dass sich das Erfordernis der raschen Erledigung eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits weder allein aus dem Umstand ergeben kann, dass das vorlegende Gericht verpflichtet ist, eine zügige Beilegung des Rechtsstreits sicherzustellen, noch allein daraus, dass die Verzögerung oder Aussetzung von Arbeiten, die Gegenstand eines öffentlichen Auftrags sind, für die Betroffenen schädliche Auswirkungen haben kann (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Juli 2007, Kommission/Polen, C‑193/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:465, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. März 2018, Vitali, C‑63/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:199, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25

Was schließlich den Wert des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Auftrags betrifft, so können nach ständiger Rechtsprechung wirtschaftliche Interessen – so bedeutend und legitim sie auch sein mögen – für sich genommen die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nicht rechtfertigen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. März 2017, Abanca Corporación Bancaria, C‑70/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:227, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Unter diesen Umständen hat der Präsident des Gerichtshofs am 13. Januar 2021 nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts entschieden, dem Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren nicht stattzugeben.

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

27

Die italienische Regierung hält das Vorabentscheidungsersuchen wegen des hypothetischen Charakters des aufgeworfenen Problems für unzulässig, da seine Relevanz für den speziellen Gegenstand des Ausgangsverfahrens nicht dargetan sei.

28

Insoweit ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen ihm und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, C‑378/17, EU:C:2018:979, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29

Folglich spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 29, und Beschluss vom 26. März 2021, Fedasil, C‑134/21, EU:C:2021:257, Rn. 48).

30

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Vorlagefrage die Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere von Art. 63 der Richtlinie 2014/24, betrifft und dass die Vorlageentscheidung den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen hinreichend darstellt, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, die Tragweite dieser Frage zu erfassen.

31

Überdies ist nicht ersichtlich, dass die begehrte Auslegung in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stünde oder dass das Problem hypothetischer Natur wäre. Während nämlich Art. 63 der Richtlinie 2014/24 den öffentlichen Auftraggebern nur gestattet, vorzuschreiben, dass das führende Unternehmen einer Gruppe selbst „bestimmte kritische Aufgaben“ erfüllt, ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass das Unternehmen, dem der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Auftrag erteilt wurde, vom Verfahren ausgeschlossen wurde, weil es die Arbeiten nicht „mehrheitlich“ ausgeführt habe, wie es Art. 83 Abs. 8 des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge verlangt.

32

Daher ist eine Antwort des Gerichtshofs zu der vom vorlegenden Gericht erbetenen Auslegung für dieses erforderlich, um sein Urteil erlassen zu können.

33

Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher zulässig.

Zur Vorlagefrage

34

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 63 der Richtlinie 2014/24 in Verbindung mit den Art. 49 und 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der das bevollmächtigte Unternehmen einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, die an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags beteiligt ist, mehrheitlich die in der Vergabebekanntmachung vorgesehenen Kriterien erfüllen und die Leistungen dieses Auftrags erbringen muss.

35

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2014/24, wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar ist. Außerdem sind die Bestimmungen dieser Richtlinie nach ihrem ersten Erwägungsgrund im Einklang mit den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie den sich daraus ableitenden Grundsätzen auszulegen. Daher ist die Vorlagefrage nicht gesondert anhand der Art. 49 und 56 AEUV zu prüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. November 2016, Ciclat, C‑199/15, EU:C:2016:853, Rn. 25). Da das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen im Übrigen keine neuen Fragen zu den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit oder den sich daraus ableitenden Grundsätzen aufwirft, genügt es, die Vorlagefrage unter Bezugnahme auf die Richtlinie 2014/24 zu beantworten.

36

Art. 63 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor, dass ein Wirtschaftsteilnehmer für einen bestimmten Auftrag in Bezug auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und die Kriterien für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen kann und dass unter denselben Voraussetzungen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Kapazitäten von Mitgliedern der Gruppe oder von anderen Unternehmen in Anspruch nehmen können. Ferner bestimmt er in Abs. 2, dass die öffentlichen Auftraggeber bei bestimmten Arten von Aufträgen, darunter Dienstleistungsaufträgen, „vorschreiben [können], dass bestimmte kritische Aufgaben direkt vom Bieter selbst oder – wenn der Bieter einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern … angehört – von einem Gruppenteilnehmer ausgeführt werden“.

37

Indem Art. 83 Abs. 8 des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge dem bevollmächtigten Unternehmen einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern vorschreibt, die Leistungen im Verhältnis zu allen Mitgliedern der Gruppe „mehrheitlich“ zu erbringen, d. h., die Mehrheit aller vom Auftrag erfassten Leistungen, stellt er eine strengere Voraussetzung als die in der Richtlinie 2014/24 vorgesehene auf. Diese beschränkt sich darauf, dem öffentlichen Auftraggeber zu gestatten, in der Vergabebekanntmachung vorzusehen, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt von einem Gruppenteilnehmer ausgeführt werden.

38

Nach der mit dieser Richtlinie eingeführten Regelung können die öffentlichen Auftraggeber vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt vom Bieter selbst oder, wenn das Angebot von einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gemäß Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24 abgegeben wird, von einem Gruppenteilnehmer ausgeführt werden, während nach dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Recht es der nationale Gesetzgeber ist, der horizontal für alle öffentlichen Aufträge in Italien vorschreibt, dass der Bevollmächtigte der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern die Mehrheit der Leistungen erbringt.

39

Zwar sieht Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24 vor, dass die Mitgliedstaaten Standardbedingungen dafür festlegen können, in welcher Form Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Anforderungen in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder die technische und berufliche Eignung nach Art. 58 der Richtlinie zu erfüllen haben.

40

Selbst wenn jedoch die Fähigkeit zur Ausführung kritischer Aufgaben unter den Begriff „technische Eignung“ im Sinne der Art. 19 und 58 der Richtlinie 2014/24 fallen sollte, was es dem nationalen Gesetzgeber erlauben würde, sie in die Standardbedingungen nach Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie aufzunehmen, geht eine Regelung wie die in Art. 83 Abs. 8 Satz 3 des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge, die den Bevollmächtigten der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern verpflichtet, selbst die Mehrheit der Aufgaben direkt auszuführen, über das hinaus, was die Richtlinie zulässt. Eine solche Regelung beschränkt sich nämlich nicht darauf, zu präzisieren, wie eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern im Sinne von Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 4 der Richtlinie sicherstellen muss, dass sie über die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen personellen und technischen Ressourcen verfügt, sondern betrifft die Ausführung des Auftrags selbst und verlangt insoweit, dass diese mehrheitlich vom Bevollmächtigten der Gruppe übernommen wird.

41

Schließlich trifft es zu, dass die öffentlichen Auftraggeber nach Art. 63 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24 u. a. im Fall von Dienstleistungsaufträgen vorschreiben können, dass „bestimmte kritische Aufgaben“ von einem Teilnehmer der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern ausgeführt werden.

42

Trotz geringfügiger Unterschiede zwischen den Sprachfassungen der Richtlinie 2014/24, ergibt sich jedoch aus der Wendung „bestimmte wesentliche Aufgaben“ in einigen Sprachfassungen der Richtlinie, darunter der französischen und der italienischen Fassung („certaines tâches essentielles“ und „taluni compiti essenziali“), wie auch aus der Wendung „bestimmte kritische Aufgaben“ in anderen Sprachfassungen der Richtlinie wie der spanischen („determinadas tareas críticas“), der deutschen („bestimmte kritische Aufgaben“), der englischen („certain critical tasks“), der niederländischen („bepaalde kritieke taken“) und der rumänischen („anumite sarcini critice“) Fassung, dass nach dem Willen des Unionsgesetzgebers in Übereinstimmung mit der in den Erwägungsgründen 1 und 2 der Richtlinie angeführten Zielsetzung das, was einem einzelnen Wirtschaftsteilnehmer einer Gruppe auferlegt werden kann, nach einem qualitativen und nicht nur quantitativen Ansatz begrenzt werden soll, um die Teilnahme von Gruppen wie z. B. vorübergehenden Zusammenschlüssen von kleinen und mittleren Unternehmen an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu fördern. Eine Anforderung wie die in Art. 83 Abs. 8 Satz 3 des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge, die sich auf „Leistungen“, die „mehrheitlich“ erbracht werden müssen, erstreckt, läuft einem solchen Ansatz zuwider, geht über die in Art. 63 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24 verwendeten betreffenden Begriffe hinaus und beeinträchtigt damit das mit den einschlägigen Unionsvorschriften verfolgte Ziel, den Bereich des öffentlichen Auftragswesens einem möglichst umfassenden Wettbewerb zu öffnen und kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu erleichtern (Urteil vom 2. Juni 2016, Pizzo, C‑27/15, EU:C:2016:404‚ Rn. 27).

43

Während sich im Übrigen Art. 63 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24 darauf beschränkt, den öffentlichen Auftraggebern zu gestatten, u. a. im Fall von Dienstleistungsaufträgen vorzuschreiben, dass bestimmte Aufgaben von dem einen oder anderen Teilnehmer der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern ausgeführt werden, verlangt Art. 83 Abs. 8 des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge, dass die Leistungen mehrheitlich nur vom Bevollmächtigten der Gruppe unter Ausschluss aller anderen an ihr beteiligten Unternehmen erbracht wird, und schränkt damit den Sinn und die Tragweite der in Art. 63 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24 verwendeten Begriffe in unzulässiger Weise ein.

44

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 63 der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der das bevollmächtigte Unternehmen einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, die an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags beteiligt ist, mehrheitlich die in der Vergabebekanntmachung vorgesehenen Kriterien erfüllen und die Leistungen dieses Auftrags erbringen muss.

Kosten

45

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 63 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der das bevollmächtigte Unternehmen einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, die an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags beteiligt ist, mehrheitlich die in der Vergabebekanntmachung vorgesehenen Kriterien erfüllen und die Leistungen dieses Auftrags erbringen muss.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.