URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

7. April 2022 ( *1 )

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Markt für Strom aus erneuerbaren Energiequellen – Nationale Rechtsvorschriften, von denen behauptet wird, dass sie die Gewährung eines rechtswidrigen Vorteils für Stromversorger bewirken – Beschwerde bei der Europäischen Kommission – Abweisender Beschluss ohne Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens – Nichtigkeitsklage – Verordnung (EU) 2015/1589 – Art. 1 Buchst. H – Begriff ‚Beteiligte‘ – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache C‑429/20 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 11. September 2020,

Solar Ileias Bompaina AE mit Sitz in Athen (Griechenland), vertreten durch A. Metaxas, Dikigoros, und Rechtsanwalt A. Bartosch,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch B. Stromsky und K. Herrmann als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters T. von Danwitz (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter P. G. Xuereb und A. Kumin,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Solar Ileias Bompaina AE die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 3. Juli 2020, Solar Ileias Bompaina/Kommission (T‑143/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:301, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 6777 final der Kommission vom 10. Oktober 2018 betreffend die staatliche Beihilfe SA.38967 (2014/NN–2) – Griechenland – Nationales System der Betriebsbeihilfe für Anlagen, die erneuerbare Energiequellen nutzen, und für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (im Folgenden: streitiger Beschluss) als unzulässig abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2

Art. 1 Buchst. h der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9) bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

h)

‚Beteiligte‘ Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände.“

3

Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 sieht vor:

„Jeder Beteiligte kann eine Beschwerde einlegen, um die [Europäische] Kommission über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen oder über eine mutmaßliche missbräuchliche Anwendung von Beihilfen zu informieren. Hierfür füllt der Beteiligte ein in einer Durchführungsvorschrift nach Artikel 33 festgelegtes Formular ordnungsgemäß aus und erteilt alle darin angeforderten obligatorischen Auskünfte.

…“

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

4

Solar Ileias Bompaina, eine Gesellschaft griechischen Rechts, ist ein Stromerzeuger, der erneuerbare Energiequellen nutzt und auf dem griechischen Strommarkt tätig ist.

5

Am 31. Dezember 2014 meldete die Hellenische Republik bei der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV die Einführung einer gesetzlichen Beihilferegelung an. Dabei handelte es sich um Betriebsbeihilfen zugunsten von Erzeugern, die erneuerbare Energiequellen nutzen (im Folgenden: EE‑Erzeuger), sowie zugunsten von Erzeugern, die die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung nutzen (im Folgenden: KWK-Erzeuger) nach dem im April 2014 in Kraft getretenen Nomos 4254/2014, Metra stirixis kai anaptyxis tis ellinikis oikonomias sto plaisio efarmogis tou n. 4046/2012 kai alles diataxeis (Gesetz 4254/2014 betreffend Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der griechischen Wirtschaft im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes 4046/2012 sowie anderer Bestimmungen, FEK A 85/7.4.2014) (im Folgenden: neues EE‑Übereinkommen).

6

Der griechische Strommarkt umfasste in seiner Ausgestaltung vor und bei Inkrafttreten des neuen EE‑Übereinkommens folgende Kategorien von Marktteilnehmern:

Erzeuger und Importeure, die Elektrizität in das Netz einspeisen;

Markt- und Netzbetreiber, die den nicht wettbewerblichen Bereich des Marktes ausmachen, den Strom der Erzeuger kaufen und sämtliche Finanztransaktionen auf dem Markt durchführen; und

Versorger, die von den Marktbetreibern Strom erwerben und ihn an die Endverbraucher weiterverkaufen.

7

In diesem Zusammenhang wurden die EE‑Erzeuger und die KWK-Erzeuger für den erzeugten Strom zu Festpreisen in Form von Einspeisetarifen vergütet. Die Vergütung der Versorger erfolgte nicht zu Festpreisen, sondern hing von den Marktbedingungen ab.

8

Zur Finanzierung der Einspeisetarife für die EE‑Erzeuger und die KWK-Erzeuger wurde gemäß dem Nomos 2773/1999, Apeleftherosi tis agoras ilektrikis energeias – Rythmisi thematon energeiakis politikis kai loipes diataxeis (Gesetz 2773/1999 betreffend die Liberalisierung des Strommarkts, die Regelung von energiepolitischen Fragen und andere Bestimmungen, FEK A 286/22.12.99) ein „EE‑Sonderkonto“ eingerichtet. Dieses wurde im Wesentlichen aus einem Sonderbeitrag zur Verringerung von Treibhausgasemissionen gespeist, der den Verbrauchern für jede Einheit verbrauchten Stroms auferlegt wurde, sowie aus zusätzlichen Quellen wie den Einkünften der EE‑Marktteilnehmer und der KWK-Marktteilnehmer.

9

Das neue EE‑Übereinkommen führte zu Änderungen bei den Einspeisetarifen, die für den von EE‑Erzeugern und KWK-Erzeugern erzeugten Strom gelten. So wurden für bestimmte Anlagetypen genaue technologische Obergrenzen eingeführt, mit denen für den von EE‑Erzeugern gelieferten Strom die in einem bestimmten Jahr beihilfefähige Höchstmenge festgelegt wurde. Durch diese Obergrenzen sollte der Gesamtbeihilfebetrag für bestimmte EE‑Technologien beschränkt werden.

10

Gemäß dem erläuternden Bericht zum Gesetz 4254/2014 zielte das neue EE‑Übereinkommen darauf ab, das Defizit des EE‑Sonderkontos abzubauen und dem Konto Nachhaltigkeit zu verleihen. In der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sei dieses Sonderkonto nämlich ins Minus gerutscht. Dies lasse sich auf die Kombination aus einem starken Anstieg der Ausgaben für die Entwicklung von Kraftwerken zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen sowie von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und dem gleichzeitigen Rückgang der Einnahmen infolge der Reduzierung des den Verbrauchern zuvor auferlegten Sonderbeitrags aufgrund der Wirtschaftskrise sowie einem Rückgang der Einkünfte aus dem Stromverkauf zurückführen.

11

Zum Abbau dieses Defizits bestand der mit dem neuen EE‑Übereinkommen eingeführte Mechanismus zum einen in einer Senkung der in den Stromlieferverträgen vorzusehenden Einspeisetarife und zum anderen in der Einführung von Preisnachlässen auf den Gesamtwert der von den EE‑Erzeugern und den KWK-Erzeugern im Laufe des Jahres 2013 in das Netz eingespeisten elektrischen Energie, um die diesen Erzeugern zuvor gewährte Überkompensation auszugleichen.

12

Am 6. Mai 2015 legten Solar Ileias Bompaina und ein weiteres Unternehmen bei der Kommission nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 eine Beschwerde gegen die Maßnahmen des neuen EE‑Übereinkommens ein, in der sie geltend machten, dass diese Maßnahmen eine rechtswidrige Beihilfe zugunsten der Versorger umfassten. Die Beschwerde wurde unter dem Aktenzeichen SA.41794 registriert.

13

In ihrer Beschwerde vertrat Solar Ileias Bompaina die Ansicht, dass den Versorgern ein selektiver Vorteil gewährt worden sei, da nach dem Gesetz 4254/2014 im Rahmen des neuen EE‑Übereinkommens die EE‑Erzeuger die Kosten für den Abbau des Defizits des EE‑Sonderkontos allein zu tragen hätten. Die Versorger hätten jedoch ebenfalls zur Entstehung des Defizits auf diesem Sonderkonto beigetragen, da sie aufgrund der Marktregeln und der Strompreisbildung zu ermäßigten Kosten auf dem Großhandelsmarkt Strom hätten einkaufen können und diese ermäßigten Kosten aufgrund ihrer geringeren Höhe weniger Einnahmen für dieses Sonderkonto eingetragen hätten. Anders ausgedrückt befänden sich die Erzeuger und die Versorger im Hinblick auf das Ziel, das Defizit des EE‑Sonderkontos abzubauen, in Wirklichkeit in einer vergleichbaren Situation. Somit sei dieses Übereinkommen selektiv, da es die Versorger nicht umfasse und sie daher nicht verpflichtet seien, an der Überwindung des Defizits des EE‑Sonderkontos mitzuwirken.

14

Am 10. Dezember 2015 ging bei der Kommission im Namen von Solarstromerzeugern eine zweite Beschwerde ein. Eine dritte Beschwerde folgte am 22. Dezember 2017 im Namen der Pan-Hellenic Rooftop Photovoltaic Association.

15

Am 10. März 2016 übermittelte die Kommission die ersten beiden Beschwerden an die griechischen Behörden und forderte sie auf, dazu Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme erfolgte am 27. Juli 2016. Die dritte Beschwerde wurde den griechischen Behörden nicht übermittelt, da die Kommission festgestellt hatte, dass die darin aufgeworfenen Fragen bereits in den ersten beiden Beschwerden enthalten waren.

16

Mit dem streitigen Beschluss entschied die Kommission, keine Einwände gegen die mit dem Gesetz 4254/2014 eingeführte Regelung zum neuen EE‑Übereinkommen zu erheben, die eine Anpassung der Einspeisetarife für die EE‑Erzeuger und die KWK-Erzeuger vorsieht.

17

In den Erwägungsgründen 111 bis 121 des streitigen Beschlusses prüfte die Kommission das Beschwerdevorbringen, einschließlich des Vorbringens von Solar Ileias Bompaina, und kam zu folgendem Ergebnis:

Die Beschwerdeführer hätten das Argument, dass die Versorger das Defizit des EE‑Sonderkontos mitverursacht hätten, durch nichts untermauert;

die EE‑Erzeuger und die Versorger befänden sich nicht in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Situation;

das Ziel des neuen EE‑Übereinkommens bestehe darin, das Defizit des EE‑Sonderkontos zu verringern, indem die den EE‑Erzeugern zuvor gewährte Überkompensation durch eine Anpassung der Einspeisetarife ausgeglichen werde; und

daher verschaffe die angemeldete Regelung den Versorgern keinen selektiven Vorteil aus staatlichen Mitteln, und ihnen sei keine Beihilfe gewährt worden.

18

Eine Zusammenfassung des Beschlusses wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 7. Dezember 2018 veröffentlicht.

19

Am 18. Dezember 2018 richtete Solar Ileias Bompaina ein Schreiben an die Kommission und ersuchte diese um Auskunft darüber, ob sie den streitigen Beschluss als offizielle Abweisung der Beschwerde in der Sache SA.41794 betrachte, oder ob im Gegenteil die Beschwerde weiterhin als anhängig angesehen werde.

20

Mit Schreiben vom 8. Februar 2019 antwortete die Kommission der Betroffenen, dass der streitige Beschluss ihre Beschwerde berücksichtige und dass die Beschwerde damit erledigt sei.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

21

Mit Klageschrift, die am 2. März 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Solar Ileias Bompaina eine Klage nach Art. 263 AEUV erhoben, die u. a. auf die Nichtigerklärung der Erwägungsgründe 111 bis 121 des streitigen Beschlusses gerichtet war.

22

Aus den in den Rn. 31 bis 48 des angefochtenen Beschlusses dargelegten Gründen hat das Gericht festgestellt, dass Solar Ileias Bompaina ihre Eigenschaft als „Beteiligte“ im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 nicht dargetan habe. Diese Eigenschaft sei aber erforderlich, um eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte geltend machen zu können, da die Kommission im streitigen Beschluss ohne Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens festgestellt habe, dass den Versorgern durch das Gesetz 4254/2014 keine Beihilfe gewährt worden sei.

23

Folglich hat das Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen.

Anträge der Parteien

24

Solar Ileais Bompaina beantragt mit ihrem Rechtsmittel,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

die Klage in der Rechtssache T‑143/19 für zulässig zu erklären und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

25

Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

Vorbringen der Parteien

26

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe, die zusammen zu prüfen sind und mit denen sie im Wesentlichen geltend macht, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es sich geweigert habe, ihr die Eigenschaft einer „Beteiligten“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 zuzuerkennen, wobei die Zulässigkeit ihrer Klage von der Zuerkennung dieser Eigenschaft abhänge.

27

Die Rechtsmittelführerin räumt zwar ein, dass das Gericht im angefochtenen Beschluss den Inhalt der von ihr bei der Kommission eingelegten Beschwerde richtig wiedergegeben habe und den Gehalt ihrer Rügen, insbesondere in Bezug darauf, dass die mit dem Abbau des Defizits auf dem EE‑Sonderkonto verbundene finanzielle Belastung allein von den EE‑Erzeugern zu tragen sei, durchaus verstanden habe, vertritt aber die Ansicht, das Gericht hätte ihr die Eigenschaft als „Beteiligte“ zuerkennen müssen. Insbesondere habe das Gericht, auch wenn es den Gegenstand ihrer Rügen in Rn. 10 des angefochtenen Beschlusses zutreffend zusammengefasst habe, daraus nicht die Schlussfolgerungen gezogen, die in Rn. 44 des Beschlusses geboten gewesen wären, da es nicht berücksichtigt habe, dass sich die Versorger und die EE‑Erzeuger innerhalb des vom EE‑Sonderkonto gebildeten Referenzsystems und vor dem Hintergrund des mit dem neuen EE‑Übereinkommen verfolgten Ziels, nämlich dem Abbau des Defizits dieses Sonderkontos, in einer vergleichbaren Situation befänden. Außerdem hätte das Gericht berücksichtigen müssen, dass auch den Versorgern eine Teilverantwortung für das Bestehen dieses Defizits hätte zugewiesen werden können.

28

Wären die Versorger nämlich ebenfalls verpflichtet worden, zum Abbau dieses Defizits beizutragen, wäre nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ihre eigene Vermögenslage besser gewesen. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen der Beihilfe, die die Versorger durch die Befreiung von der Mitwirkung am Abbau des Defizits erhalten hätten, einerseits, und der Reduzierung der Einspeisetarife, die EE‑Erzeuger wie sie selbst erhielten, andererseits, so dass ihre Interessen und ihre Marktstellung dadurch beeinträchtigt worden seien.

29

Insoweit habe das Gericht bei seiner Prüfung gegen die Regeln für die Erbringung des Nachweises der Eigenschaft als „Beteiligte“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 verstoßen.

30

Insbesondere habe das Gericht zu Unrecht angenommen, dass sie, um diese Eigenschaft zuerkannt zu bekommen, die Auswirkungen der Beihilfe auf ihre Marktstellung oder auf ihre wirtschaftlichen Interessen hätte dartun müssen. So habe der Gerichtshof im Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C‑83/09 P, EU:C:2011:341), die Beteiligteneigenschaft der Klägerinnen allein aufgrund deren Vorbringens bejaht, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die in der betreffenden Rechtssache in Rede stehende Beihilfe Auswirkungen auf ihre Interessen gehabt habe, ohne dass von ihnen ein konkreter Nachweis für das Bestehen dieser Möglichkeit verlangt worden wäre.

31

Folglich könne nicht von ihr verlangt werden, nachzuweisen, wie sich die Anpassung der Einspeisetarife konkret auf die EE‑Erzeuger ausgewirkt hätte, wenn diese Erzeuger und die Versorger gemeinsam zum Abbau des Defizits des EE‑Sonderkontos herangezogen worden wären. Es genüge die Feststellung, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese Einspeisetarife für die EE‑Erzeuger günstiger hätten ausfallen können, wenn auch die Versorger verpflichtet worden wären, zur Refinanzierung des EE‑Sonderkontos beizutragen.

32

Nach Ansicht der Kommission ist dieses Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

33

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 den Begriff „Beteiligte“ als „Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände“ definiert. Diese Bestimmung ist an die Stelle des gleichlautenden Art. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1) getreten. Somit gelten die vom Gericht insbesondere in Rn. 31 des angefochtenen Beschlusses angeführten Grundsätze, die in der Rechtsprechung zu dieser letzten Bestimmung entwickelt worden sind, auch für die Auslegung von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589.

34

Nach dieser Bestimmung sind „Beteiligte“ u. a. Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, d. h. insbesondere konkurrierende Unternehmen des Empfängers dieser Beihilfe. Es handelt sich mit anderen Worten um eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten (Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C‑83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35

Folglich schließt diese Bestimmung nicht aus, dass ein Unternehmen, das kein direkter Wettbewerber des Beihilfeempfängers ist, als Beteiligter betrachtet werden kann, sofern es geltend macht, dass seine Interessen durch die Gewährung der Beihilfe beeinträchtigt werden könnten. Hierzu reicht es aus, dass dieses Unternehmen in rechtlich hinreichender Weise dartut, dass sich die Beihilfe auf seine Situation konkret auswirken kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C‑83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 64 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Daher muss, auch wenn eine potenzielle Beeinträchtigung der Interessen dieses Unternehmens ausreicht, die Gefahr einer konkreten Auswirkung auf diese Interessen rechtlich hinreichend dargetan werden können.

36

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den von der Rechtsmittelführerin nicht bestrittenen Tatsachenfeststellungen des Gerichts in den Rn. 6 bis 8 des angefochtenen Beschlusses, dass das vom griechischen Gesetzgeber verabschiedete neue EE‑Übereinkommen eine Reduzierung der Einspeisetarife bewirkt, die die Rechtsmittelführerin in ihrer Eigenschaft als EE‑Erzeugerin erhält. Dieses Übereinkommen zielt auf den Abbau des Defizits des EE‑Sonderkontos ab, das der Finanzierung der Tätigkeiten der EE‑Erzeuger dient.

37

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, da es der griechische Gesetzgeber unterlassen habe, einen Beitrag zu Lasten der Versorger einzuführen, obwohl diesen eine Teilverantwortung für das Bestehen dieses Defizits hätte zugewiesen werden können, werde sie in finanzieller Hinsicht zu Unrecht benachteiligt. Ihre Vermögenslage hätte nämlich besser ausfallen können, wenn die Versorger vom griechischen Gesetzgeber am Abbau des Defizits beteiligt worden wären, da es dann nicht erforderlich gewesen wäre, die ihr zugutekommenden Einspeisetarife zu senken. Im Kern habe sich dieses Versäumnis des griechischen Gesetzgebers also auf ihre Interessen ausgewirkt, so dass ein Zusammenhang zwischen der nicht erfolgten Inanspruchnahme der Versorger und der Senkung der betreffenden Einspeisetarife bestehe.

38

In Anbetracht dieser tatsächlichen Umstände hat das Gericht zu Recht die Kriterien der in den Rn. 34 und 35 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung angewandt, indem es in Rn. 37 des angefochtenen Beschlusses klargestellt hat, dass es der Rechtsmittelführerin, um als „Beteiligte“ eingestuft werden zu können, oblegen hätte, entweder nachzuweisen, dass sie in einem unmittelbaren oder mittelbaren Wettbewerbsverhältnis zu den Empfängern der behaupteten Beihilfe stehe, oder darzutun, dass sich diese Beihilfe auf ihre Situation konkret auswirken könne.

39

In den Rn. 39 bis 41 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht zunächst festgestellt, dass die Versorger und die EE‑Erzeuger in keinem Wettbewerbsverhältnis stünden, da sie auf unterschiedlichen Ebenen des Strommarkts in Griechenland tätig seien.

40

Sodann hat das Gericht geprüft, ob die behauptete Beihilfe eine konkrete Auswirkung auf die Situation der Rechtsmittelführerin haben konnte und ob diese eine solche potenzielle Auswirkung rechtlich hinreichend dargetan hatte.

41

Insoweit geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass durch das Gesetz 4254/2014 lediglich die Unterstützung verringert wurde, die den EE‑Erzeugern zuvor zugekommen war. Der griechische Gesetzgeber hatte diese Lösung gewählt, um dem Umstand Abhilfe zu schaffen, dass die Beihilferegelung zugunsten der EE‑Erzeuger zu kostspielig geworden war und neu finanziert werden musste. In diesem Zusammenhang hat das Gericht in Rn. 44 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass das Gesetz 4254/2014, das niedrigere Tarife für aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Strom vorsehe und das zur Verringerung des Defizits des EE‑Sonderkontos erlassen worden sei, zwar zweifellos Auswirkungen auf die EE‑Erzeuger gehabt habe, es der Rechtsmittelführerin aber weder gelungen sei, einen Zusammenhang zwischen den niedrigeren Tarifen für die erneuerbaren Energiequellen und dem Umstand aufzuzeigen, dass die Stromversorger keinen finanziellen Beitrag zum EE‑Sonderkonto leisteten, noch darzutun, dass die den Versorgern mutmaßlich gewährte Beihilfe ihre Stellung auf dem Markt oder ihre Interessen hätte beeinträchtigen können. Insbesondere habe die Rechtsmittelführerin nicht erläutert, inwiefern sich die behauptete Nichtinanspruchnahme der Stromversorger durch das Gesetz 4254/2014 auf die Festsetzung der neuen Einspeisetarife und der auf die EE‑Erzeuger anwendbaren Preisnachlässe hätte auswirken können, wo doch die damit vorgenommenen Anpassungen hauptsächlich darauf abzielten, die diesen Erzeugern zuvor gewährte Überkompensation auszugleichen.

42

Schließlich hat das Gericht insbesondere in Anbetracht dieser letztgenannten Tatsachenwürdigungen in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses befunden, dass die Rechtsmittelführerin ihre Beteiligteneigenschaft im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 nicht dargetan habe.

43

Da das Gericht damit die Kriterien der maßgeblichen Rechtsprechung (vgl. Rn. 34 und 35 des vorliegenden Urteils) richtig angewandt hat, kann ihm kein Rechtsfehler angelastet werden. In Anbetracht der in Rede stehenden tatsächlichen Erwägungen, die im Übrigen in die alleinige Zuständigkeit des Gerichts fallen, ist nämlich das maßgebliche Kriterium, das vom Gericht zu berücksichtigen war, das Bestehen eines rechtlich hinreichend nachgewiesenen potenziellen Kausalzusammenhangs zwischen der behaupteten Beihilfe und der konkreten Beeinträchtigung der Interessen oder der Marktstellung des betreffenden Unternehmens. Dagegen ist die Frage, ob eine andere Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern möglicherweise zum Entstehen des Defizits auf der Ebene der oben genannten Beihilferegelung beitragen konnte, unerheblich. Ebenso ist der Umstand, dass sich die EE‑Erzeuger und die Versorger vor dem Hintergrund des Ziels, das Defizit des EE‑Sonderkontos abzubauen, etwa in einer vergleichbaren Situation befunden hätten, für die Beurteilung der Eigenschaft als „Beteiligte“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 nicht maßgeblich.

44

Demnach hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es der Rechtsmittelführerin die Eigenschaft als „Beteiligte“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 nicht zuerkannt und in weiterer Folge ihre Klage als unzulässig abgewiesen hat.

45

Da beide Rechtsmittelgründe unbegründet sind, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

46

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

47

Da die Kommission beantragt hat, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihren Rechtsmittelgründen unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die Solar Ileias Bompaina AE trägt die Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.