URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

22. März 2022 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 267 AEUV – Erforderlichkeit der erbetenen Auslegung, damit das vorlegende Gericht sein Urteil erlassen kann – Begriff – Disziplinarverfahren gegen einen Richter eines ordentlichen Gerichts – Bestimmung des für dieses Verfahren zuständigen Disziplinargerichts durch den Präsidenten der Disziplinarkammer des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) – Zivilklage auf Feststellung, dass zwischen dem Präsidenten dieser Disziplinarkammer und dem Obersten Gericht kein Dienstverhältnis besteht – Fehlende Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts für die Überprüfung der Gültigkeit der Ernennung eines Richters des Obersten Gerichts und Unzulässigkeit einer solchen Klage nach nationalem Recht – Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens“

In der Rechtssache C‑508/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Najwyższy (Izba Pracy i Ubezpieczeń Społecznych) (Oberstes Gericht [Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungssachen], Polen) mit Entscheidung vom 12. Juni 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juli 2019, in dem Verfahren

M. F.

gegen

J. M.,

Beteiligte:

Prokurator Generalny,

Rzecznik Praw Obywatelskich,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten L. Bay Larsen, der Kammerpräsidentinnen A. Prechal (Berichterstatterin) und K. Jürimäe, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos, E. Regan, S. Rodin und N. Jääskinen sowie der Richter M. Ilešič, F. Biltgen und A. Kumin,

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: M. Aleksejev, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2020,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von M. F., vertreten durch W. Popiołek, Radca prawny,

von J. M.,

des Prokurator Generalny, vertreten durch M. Słowińska, R. Hernand, A. Reczka und S. Bańko,

des Rzecznik Praw Obywatelskich, vertreten durch M. Taborowski und P. Filipek,

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna, S. Żyrek und A. Dalkowska als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, zunächst vertreten durch K. Herrmann, P. Van Nuffel und H. Krämer, dann durch K. Herrmann und P. Van Nuffel als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. April 2021

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie von Art. 267 AEUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen M. F. und J. M. wegen eines Antrags auf Feststellung des Nichtbestehens eines Dienstverhältnisses zwischen J. M. und dem Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen).

Nationaler rechtlicher Rahmen

Verfassung

3

In Art. 144 Abs. 2 und 3 der Konstytucja Rzeczypospolitej Polskiej (Verfassung der Republik Polen, im Folgenden: Verfassung) heißt es:

„2.   Amtsakte des Präsidenten der Republik bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Vorsitzenden des Ministerrats, der infolge der Unterzeichnung die Verantwortung vor dem Sejm [(Abgeordnetenkammer)] trägt.

3.   Die Vorschrift des Abs. 2 gilt nicht für:

17. die Ernennung von Richtern,

…“

4

Nach Art. 179 der Verfassung werden die Richter vom Präsidenten der Republik Polen (im Folgenden: Präsident der Republik) auf Vorschlag der Krajowa Rada Sądownictwa (Landesjustizrat, Polen, im Folgenden: KRS) auf unbestimmte Zeit ernannt.

Zivilprozessordnung

5

Art. 189 des Kodeks postępowania cywilnego (Zivilprozessordnung) bestimmt:

„Ein Kläger kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts begehren, sofern er insoweit ein Rechtsschutzinteresse hat.“

Gesetz über das Oberste Gericht

6

Die Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 (Dz. U. 2018, Position 5) trat am 3. April 2018 in Kraft. Dieses Gesetz wurde mehrfach geändert.

7

Mit dem Gesetz über das Oberste Gericht wurde an diesem Gericht u. a. eine neue Kammer mit der Bezeichnung Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) eingerichtet.

8

Art. 27 § 1 des Gesetzes über das Oberste Gericht bestimmt:

„Die Disziplinarkammer ist zuständig für:

1)

Disziplinarsachen,

a)

die Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) betreffen,

b)

die vom Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) im Zusammenhang mit Disziplinarverfahren geprüft werden, die auf der Grundlage folgender Gesetze betrieben werden:

Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit …

2)

arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Sachen, die Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) betreffen;

…“

9

Art. 31 § 1 des Gesetzes über das Oberste Gericht sieht vor:

„Nach Anhörung des Ersten Präsidenten des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) gibt der Präsident der Republik … im Amtsblatt der Republik Polen ‚Monitor Polski‘ die Zahl der in den verschiedenen Kammern des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) zu besetzenden freien Stellen bekannt.“

10

In Art. 33 § 1 des Gesetzes über das Oberste Gericht heißt es:

„Das Dienstverhältnis eines Richters des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) wird zu dem Zeitpunkt begründet, zu dem ihm die Ernennungsurkunde übergeben wird. …“

Gesetz über die ordentlichen Gerichte

11

Die Ustawa – Prawo o ustroju sądów powszechnych (Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit) vom 27. Juli 2001 in geänderter Fassung (Dz. U. 2018, Position 23, im Folgenden: Gesetz über die ordentlichen Gerichte) sieht in ihrem Art. 110 vor:

„§ 1.   Zuständig für Disziplinarsachen, die Richter betreffen, sind:

1)

in erster Instanz:

a)

die Disziplinargerichte bei den Berufungsgerichten in der Zusammensetzung von drei Richtern,

§ 3.   Das Disziplinargericht, in dessen Bezirk der Richter, gegen den das Disziplinarverfahren anhängig ist, sein Amt ausübt, ist nicht befugt, über die in § 1 Nr. 1 Buchst. a genannten Sachen zu befinden. Das für die Entscheidung über die Sache zuständige Disziplinargericht wird von dem Präsidenten des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht), der die Arbeit der Disziplinarkammer leitet, auf Antrag des Disziplinarbeauftragten bestimmt.“

Gesetz über die KRS

12

Die KRS wird geregelt durch die Ustawa o Krajowej Radzie Sądownictwa (Gesetz über den Landesjustizrat) vom 12. Mai 2011 (Dz. U. 2011, Nr. 126, Position 714) in der u. a. durch die Ustawa o zmianie ustawy o Krajowej Radzie Sądownictwa oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Landesjustizrat und einiger anderer Gesetze) vom 8. Dezember 2017 (Dz. U. 2018, Position 3) und die Ustawa o zmianie ustawy – Prawo o ustroju sądów powszechnych oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und einiger anderer Gesetze) vom 20. Juli 2018 (Dz. U. 2018, Position 1443) geänderten Fassung (im Folgenden: KRS-Gesetz).

13

Art. 37 Abs. 1 des KRS-Gesetzes bestimmt:

„Hat sich mehr als ein Kandidat um eine Stelle als Richter beworben, prüft und bewertet [die KRS] alle eingereichten Bewerbungen gemeinsam. In diesem Fall verabschiedet [die KRS] einen Beschluss, der ihre Entscheidungen über die Einreichung eines Vorschlags zur Ernennung auf eine Richterstelle für alle Kandidaten enthält.“

14

Art. 43 Abs. 2 des KRS-Gesetzes sieht vor:

„Wird der in Art. 37 Abs. 1 genannte Beschluss nicht von allen Teilnehmern des Verfahrens angefochten, so wird er vorbehaltlich von Art. 44 Abs. 1b insoweit bestandskräftig, als er die Entscheidung enthält, die Teilnehmer, die keinen Rechtsbehelf eingelegt haben, nicht zur Ernennung zum Richter vorzuschlagen.“

15

Art. 44 des KRS-Gesetzes sah vor:

„1.   Ein Teilnehmer an dem Verfahren kann gegen den Beschluss [der KRS] einen Rechtsbehelf beim Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) mit der Begründung einlegen, dass dieser rechtswidrig sei, soweit nicht besondere Bestimmungen etwas anderes vorsehen. …

1a.   In Individualsachen, die eine Ernennung zum Richter am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) betreffen, kann ein Rechtsbehelf beim Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht, Polen) eingelegt werden. In diesen Sachen kann kein Rechtsbehelf beim Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) eingelegt werden. Der Rechtsbehelf zum Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht) kann nicht damit begründet werden, dass nicht zutreffend beurteilt worden sei, ob die Kandidaten die Kriterien erfüllen, die bei der Entscheidung über die Einreichung des Vorschlags für die Ernennung zum Richter am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) berücksichtigt werden.

1b.   Haben in Individualsachen, die eine Ernennung zum Richter am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) betreffen, nicht alle Teilnehmer an dem Verfahren den in Art. 37 Abs. 1 genannten Beschluss angefochten, so wird er insoweit bestandskräftig, als er die Entscheidung über die Einreichung eines Vorschlags für die Ernennung zum Richter am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) und die Entscheidung enthält, die Teilnehmer, die keinen Rechtsbehelf eingelegt haben, nicht zur Ernennung zum Richter an diesem Gericht vorzuschlagen.

4.   In Individualsachen, die eine Ernennung zum Richter am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) betreffen, kommt die Aufhebung des Beschlusses [der KRS], keine Ernennung zum Richter am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) vorzuschlagen, durch den Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht) der Zulassung der Bewerbung des Verfahrensteilnehmers, der den Rechtsbehelf eingelegt hat, um eine freie Richterstelle am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) gleich, und zwar für die Stelle, für die das Verfahren vor [der KRS] zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht) noch nicht abgeschlossen ist, oder, mangels eines solchen Verfahrens, für die nächste freie Richterstelle am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht), die ausgeschrieben wird.“

16

Abs. 1a von Art. 44 des KRS-Gesetzes wurde durch das Gesetz vom 8. Dezember 2017 zur Änderung des Gesetzes über den Landesjustizrat und einiger anderer Gesetze, das am 17. Januar 2018 in Kraft trat, und die Abs. 1b und 4 wurden durch das Gesetz vom 20. Juli 2018 zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und einiger anderer Gesetze, das am 27. Juli 2018 in Kraft trat, in diesen Artikel aufgenommen. Vor der Einführung dieser Änderungen wurden die in Abs. 1a genannten Rechtsbehelfe gemäß Art. 44 Abs. 1 des KRS-Gesetzes beim Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) eingelegt.

17

Mit Urteil vom 25. März 2019 erklärte das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof, Polen) Art. 44 Abs. 1a des KRS-Gesetzes für unvereinbar mit Art. 184 der Verfassung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die dem Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht) durch Abs. 1a übertragene Zuständigkeit in Anbetracht der Art der betreffenden Sachen, der organisatorischen Merkmale dieses Gerichts und des von ihm angewandten Verfahrens nicht gerechtfertigt sei. In diesem Urteil wies das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) außerdem darauf hin, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit „zwangsläufig die Einstellung aller auf der Grundlage der aufgehobenen Bestimmung geführten Gerichtsverfahren zur Folge hat“.

18

In der Folge wurde Art. 44 des KRS-Gesetzes durch die Ustawa o zmianie ustawy o Krajowej Radzie Sądownictwa oraz ustawy – Prawo o ustroju sądów administracyjnych (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Landesjustizrat und des Gesetzes über den Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit) vom 26. April 2019 (Dz. U. 2019, Position 914, im Folgenden: Gesetz vom 26. April 2019) geändert, das am 23. Mai 2019 in Kraft trat. Art. 44 Abs. 1 lautet nunmehr:

„Ein Teilnehmer an dem Verfahren kann gegen den Beschluss [der KRS] einen Rechtsbehelf beim Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) mit der Begründung einlegen, dass dieser rechtswidrig sei, soweit nicht besondere Bestimmungen etwas anderes vorsehen. In Individualsachen, die eine Ernennung zum Richter am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) betreffen, kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden.“

19

Darüber hinaus sieht Art. 3 des Gesetzes vom 26. April 2019 vor, dass „Verfahren über Rechtsbehelfe gegen die Beschlüsse [der KRS] in Individualsachen, die eine Ernennung zum Richter am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) betreffen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet und nicht entschieden wurden, … von Rechts wegen eingestellt [werden]“.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

20

M. F. ist Richterin am Sąd Rejonowy w P. (Rayongericht P., Polen). Am 17. Januar 2019 beschloss der stellvertretende Disziplinarbeauftragte für Richter der ordentlichen Gerichte, ein Disziplinarverfahren gegen M. F. einzuleiten, weil sie von ihr betriebene Verfahren verschleppt und die Abfassung der schriftlichen Begründungen ihrer Entscheidungen verzögert habe. Am 28. Januar 2019 erließ J. M. als die Arbeit der Disziplinarkammer des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) leitender Präsident dieses Gerichts auf der Grundlage von Art. 110 § 3 des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte einen Beschluss, mit dem der Sąd Dyscyplinarny przy Sądzie Apelacyjnym w … (Disziplinargericht beim Berufungsgericht …, Polen) als das für dieses Disziplinarverfahren in erster Instanz zuständige Disziplinargericht bestimmt wurde.

21

Nach dem Erlass dieses Beschlusses erhob M. F. beim Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) eine auf Art. 189 der Zivilprozessordnung gestützte Klage auf Feststellung, dass zwischen J. M. und dem Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) wegen Unregelmäßigkeiten, die sich auf die Ernennung von J. M. zum Richter der Disziplinarkammer des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) ausgewirkt hätten, kein Dienstverhältnis im Sinne von Art. 33 § 1 des Gesetzes über das Oberste Gericht bestehe. Mit ihrer Klage beantragte M. F. ferner, alle zum Richter in dieser Disziplinarkammer ernannten Personen von der Behandlung der Sache auszuschließen und die Izba Pracy i Ubezpieczeń Społecznych (Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungssachen) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) zu bestimmen, um über diese Klage zu entscheiden. Schließlich beantragte M. F., im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für die gesamte Dauer des Verfahrens anzuordnen, dass das gegen sie eingeleitete Disziplinarverfahren ausgesetzt wird.

22

Zur Stützung ihrer Klage machte M. F. geltend, die Unwirksamkeit der Ernennung von J. M. auf die Stelle eines Richters am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) ergebe sich daraus, dass der Präsident der Republik ihm am 20. September 2018 seine Ernennungsurkunde übergeben habe, obwohl der Beschluss der KRS vom 23. August 2018, mit dem die Ernennung von J. M. auf diese Stelle vorgeschlagen worden sei, am 17. September 2018 von einem Teilnehmer des Auswahlverfahrens, der mit diesem Beschluss nicht zur Ernennung vorgeschlagen worden sei, nach Art. 44 Abs. 1a des KRS-Gesetzes beim Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht) angefochten worden sei. Außerdem sei das fragliche Auswahlverfahren im Anschluss an eine am 29. Juni 2018 auf der Grundlage von Art. 31 § 1 des Gesetzes über das Oberste Gericht veröffentlichte Bekanntmachung des Präsidenten der Republik durchgeführt worden, die nicht mit der erforderlichen ministeriellen Gegenzeichnung versehen gewesen sei.

23

Mit Entscheidung vom 6. Mai 2019 übertrug der Erste Präsident des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) der Izba Pracy i Ubezpieczeń Społecznych (Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungssachen) dieses Gerichts die Prüfung der Klage von M. F. und insbesondere des von ihr gestellten Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz.

24

Bei der Prüfung des zuletzt genannten Antrags hat diese Kammer, das in dieser Rechtssache vorlegende Gericht, Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts. Das vorlegende Gericht ist zunächst der Auffassung, dass sich der Zusammenhang, den das Ausgangsverfahren mit dem Unionsrecht aufweise, daraus ergebe, dass der darin verankerte Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes nicht nur auf Verfahren vor den nationalen Gerichten anwendbar sei, in denen diese das materielle Unionsrecht anwendeten. Dieser Grundsatz gelte nämlich auch in den Fällen, in denen zu prüfen sei, ob ein Mitgliedstaat seiner Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV nachkomme, dafür Sorge zu tragen, dass die Organe, die als Gerichte im Sinne des Unionsrechts in von ihm erfassten Bereichen entscheiden könnten, die sich aus diesem Grundsatz ergebenden Anforderungen erfüllten, insbesondere die, dass es sich bei diesen Organen um unabhängige, unparteiische und zuvor durch Gesetz errichtete Gerichte handele. Diese Anforderung müsse daher beachtet werden, wenn ein Mitgliedstaat einem Organ wie dem Beklagten des Ausgangsverfahrens die Befugnis einräume, das Gericht zu bestimmen, das für die Entscheidung in Disziplinarverfahren gegen Richter zuständig sei.

25

Hierzu führt das vorlegende Gericht erstens aus, dass zwar das dienstrechtliche Verhältnis zwischen einem Richter und dem Gericht, an dem ihm ein Mandat übertragen werde, einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt werden könne, dessen Bestehen im Rahmen des in Art. 189 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Verfahrens festgestellt werden könne, dass aus der Rechtsprechung des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) aber hervorgehe, dass im Richtermandat, das die Berechtigung zur Ausübung der rechtsprechenden Gewalt verleihe, ein öffentlich-rechtliches und kein zivilrechtliches Rechtsverhältnis zum Ausdruck komme. Unter diesen Umständen sei eine Klage, die – wie die im Ausgangsverfahren erhobene – auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Richtermandats gerichtet sei, keine Zivilsache, die in den Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung, insbesondere ihres Art. 189, fallen könne. Im nationalen Recht gebe es jedoch kein Verfahren, mit dem der Rechtsakt angefochten werden könne, mit dem der Präsident der Republik einen Richter ernannt habe.

26

Unter diesen Umständen ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die Zulässigkeit einer Klage wie der des Ausgangsverfahrens davon abhänge, ob das Unionsrecht in einem solchen nationalen normativen Kontext dahin auszulegen sei, dass es ihm die – ihm nach nationalem Recht nicht zustehende – Befugnis verleihe, im Rahmen eines Verfahrens wie des Ausgangsverfahrens festzustellen, dass der betreffende Beklagte kein Richtermandat habe. Die Zulässigkeit des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz, mit dem das vorlegende Gericht befasst sei, und seine Zuständigkeit für die Entscheidung über diesen Antrag seien ihrerseits von der Zulässigkeit der Klage abhängig.

27

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts könnten sich diese Zuständigkeit und diese Zulässigkeit unmittelbar aus dem Unionsrecht ergeben, wenn die Ernennung des betreffenden Richters – wie im vorliegenden Fall – unter Verstoß gegen den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes erfolgt sei. Die polnischen Behörden hätten nämlich darauf hingewirkt, jede Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der nationalen Vorschriften oder Verfahren zur Ernennung von Richtern im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht in einem Stadium vor der Übergabe der Ernennungsurkunde auszuschließen.

28

Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass zuvor gemäß Art. 43 und Art. 44 Abs. 1 und sodann gemäß Art. 43 sowie Art. 44 Abs. 1 und 1a des KRS-Gesetzes eine Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung des Beschlusses bestanden habe, mit dem die KRS die Ernennung einer Person zum Richter am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) vorschlage. Obwohl das Verfahren zur Ernennung der zur Besetzung der Disziplinarkammer des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) bestimmten Richter, das u. a. zur Ernennung des Beklagten des Ausgangsverfahrens geführt habe, bereits eingeleitet worden sei und mehrere Kandidaten für Richterstellen dieser neuen Kammer ihre Absicht zum Ausdruck gebracht hätten, auf der Grundlage dieser Bestimmungen Rechtsbehelfe einzulegen, habe der polnische Gesetzgeber in Art. 44 des KRS-Gesetzes bewusst einen Abs. 1b eingefügt, der vorsehe, dass solche Rechtsbehelfe nunmehr nicht mehr dazu führten, dass die geplanten Ernennungen verhindert würden.

29

Außerdem habe der polnische Gesetzgeber, nachdem der Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht) den Gerichtshof mit Entscheidung vom 21. November 2018 in der Rechtssache, in der zwischenzeitlich das Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf) (C‑824/18, im Folgenden: Urteil A. B. u. a., EU:C:2021:153), ergangen sei, um Vorabentscheidung über die Frage ersucht habe, ob das Unionsrecht Änderungen entgegenstehe, wie sie auf diese Weise an Art. 44 des KRS-Gesetzes vorgenommen worden seien, angesichts des in Rn. 17 des vorliegenden Urteils erwähnten Urteils des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) vom 25. März 2019 das Gesetz vom 26. April 2019 erlassen. Damit seien zum einen die beim Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht) anhängigen Verfahren wie die, die zu jenem Vorabentscheidungsersuchen geführt hätten, für erledigt erklärt worden. Zum anderen sei mit diesem Gesetz Art. 44 des KRS-Gesetzes erneut geändert worden, um in Zukunft jede Möglichkeit auszuschließen, gegen einen Beschluss der KRS, mit dem ein Kandidat für die Ernennung zum Richter am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) vorgeschlagen werde, Klage zu erheben.

30

Zweitens legt das vorlegende Gericht dar, dass der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen, in denen zwischenzeitlich das Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, im Folgenden: Urteil A. K. u. a., EU:C:2019:982), ergangen sei, um Vorabentscheidung über Fragen ersucht worden sei, die die Vereinbarkeit von nationalen Bestimmungen über die Errichtung der Disziplinarkammer des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) und die Art und Weise der Ernennung ihrer Mitglieder mit dem Unionsrecht betroffen hätten. In diesem Zusammenhang hätte die Exekutive solche Ernennungen bis zu den Entscheidungen des Gerichtshofs und des nationalen Gerichts, das den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht habe, unterlassen müssen.

31

Drittens fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Umstände, dass J. M. zum Richter der Disziplinarkammer des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) ernannt worden sei, obwohl gegen den Beschluss der KRS, mit dem diese Ernennung vorgeschlagen worden sei, Klage erhoben worden sei, und dass das Ernennungsverfahren durch eine Handlung des Präsidenten der Republik ohne die indessen nach Art. 144 Abs. 3 der Verfassung erforderliche ministerielle Gegenzeichnung eingeleitet worden sei, einen Verstoß gegen den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes und insbesondere gegen das Erfordernis hinsichtlich eines „zuvor durch Gesetz errichteten“ Gerichts im Sinne von Art. 47 der Charta zur Folge hätten.

32

Viertens stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob die Eigenschaft einer Person als Richter allein deshalb in Frage gestellt werden könne, weil das Organ, in dem sie ernannt worden sei, d. h. im vorliegenden Fall die Disziplinarkammer des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht), kein Gericht im Sinne des Unionsrechts sei, da es dem Erfordernis der Unabhängigkeit nicht genüge.

33

Fünftens ist das vorlegende Gericht in Anbetracht von Erwägungen analog zu denen, die die dem Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil A. K. u. a. ergangen sei, gestellten Fragen gerechtfertigt hätten, der Ansicht, dass es, da die Disziplinarkammer des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht), der das nationale Recht die Zuständigkeit für die Entscheidung eines Rechtsstreits wie des Ausgangsrechtsstreits zuweise, kein Gericht im Sinne des Unionsrechts sei, selbst die Zuständigkeit für die Entscheidung über diesen Rechtsstreit wahrzunehmen habe.

34

Unter diesen Umständen hat die Izba Pracy i Ubezpieczeń Społecznych (Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungssachen) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 2, Art. 4 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta sowie Art. 267 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen, dass ein letztinstanzliches Gericht eines Mitgliedstaats in einem Verfahren über die Feststellung des Nichtbestehens eines Dienstverhältnisses entscheiden kann, dass kein Richter ist, wem eine Urkunde über die Berufung in ein Richteramt bei diesem Gericht ausgehändigt wurde, die auf der Grundlage von gegen den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes verstoßenden Vorschriften oder in einer mit diesem Grundsatz nicht im Einklang stehenden Art und Weise ausgestellt worden ist, wenn eine Prüfung dieser Frage durch ein Gericht vor der Aushändigung dieser Urkunde vorsätzlich unmöglich gemacht wird?

2.

Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 2 und Art. 4 Abs. 3 EUV sowie Art. 47 der Charta in Verbindung mit Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass gegen den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes verstoßen wird, wenn eine Urkunde über die Berufung in ein Richteramt ausgehändigt wird, nachdem ein nationales Gericht eine Vorabentscheidungsfrage zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt hat, von deren Beantwortung abhängt, ob die nationalen Vorschriften, deren Anwendung die Aushändigung dieser Urkunde ermöglicht hat, als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen werden können?

3.

Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 2, Art. 4 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 3 EUV sowie Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes dadurch verletzt wird, dass das Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht gewährleistet ist, wenn die Urkunde über die Berufung in ein Richteramt bei einem mitgliedstaatlichen Gericht infolge eines Ernennungsverfahrens ausgehändigt worden ist, das unter eklatantem Verstoß gegen die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über die Ernennung von Richtern durchgeführt worden ist?

4.

Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 2 und Art. 4 Abs. 3 EUV sowie Art. 47 der Charta in Verbindung mit Art. 267 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen, dass der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes dadurch verletzt wird, dass der nationale Gesetzgeber innerhalb des letztinstanzlichen Gerichts des Mitgliedstaats eine organisatorische Einheit geschaffen hat, die kein Gericht im Sinne des Unionsrechts ist?

5.

Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 2 und Art. 4 Abs. 3 EUV sowie Art. 47 der Charta in Verbindung mit Art. 267 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen, dass die Entscheidung, ob eine Person, der eine Urkunde über die Berufung in ein Richteramt beim letztinstanzlichen Gericht eines Mitgliedstaats ausgehändigt worden ist, in einem Dienstverhältnis als Richter steht und den Status eines Richters hat, nicht von einer nach nationalem Recht zuständigen organisatorischen Einheit dieses Gerichts gefällt werden kann, an die die betreffende Person berufen worden ist, die sich ausschließlich aus Personen zusammensetzt, deren Ernennungsurkunden mit den in den Fragen Nrn. 2 bis 4 genannten Fehlern behaftet sind, und die deshalb kein Gericht im Sinne des Unionsrechts ist, sondern nur von einer anderen organisatorischen Einheit dieses Gerichts, die die Anforderungen des Unionsrechts an ein Gericht erfüllt?

Verfahren vor dem Gerichtshof

Zum Antrag auf Anwendung des beschleunigten Verfahrens

35

Das vorlegende Gericht hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen einem beschleunigten Verfahren nach Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen. Zur Stützung seines Antrags hat das vorlegende Gericht geltend gemacht, dass die Anwendung dieses Verfahrens erstens im Hinblick auf die Notwendigkeit gerechtfertigt sei, über den bei ihm gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz innerhalb der im nationalen Recht vorgesehenen Frist von sieben Tagen zu entscheiden. Zweitens seien die Antworten auf die dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen über die vorliegende Rechtssache hinaus entscheidend für die zukünftige Möglichkeit, Klagen auf Feststellung des Nichtbestehens eines Dienstverhältnisses in Bezug auf eine Reihe von Richtern zu erheben, die unlängst den verschiedenen Kammern des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) zugewiesen worden seien und deren Ernennung unter Bedingungen erfolgt sei, die denen der Ernennung des Beklagten des Ausgangsverfahrens ganz oder teilweise entsprächen. Drittens könnten diese Antworten es gegebenenfalls erlauben, zu verhindern, dass solche Ernennungen in der Zukunft weiter erfolgen könnten.

36

Nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Präsident des Gerichtshofs auf Antrag des vorlegenden Gerichts oder ausnahmsweise von Amts wegen, nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts, entscheiden, eine Vorlage zur Vorabentscheidung einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, wenn die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert.

37

Ein solches beschleunigtes Verfahren ist ein Verfahrensinstrument, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C‑497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Im vorliegenden Fall hat der Präsident des Gerichtshofs am 20. August 2019 nach Anhörung der Berichterstatterin und des Generalanwalts entschieden, dem in Rn. 35 des vorliegenden Urteils genannten Antrag nicht stattzugeben.

39

Insoweit geht aus den Angaben in der Vorlageentscheidung hervor, dass M. F. mit ihrer Zivilklage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Dienstverhältnisses zwischen J. M. und dem Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) im Wesentlichen erreichen möchte, dass die Entscheidung, mit der J. M. in seiner Eigenschaft als Präsident der Disziplinarkammer des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) das für das gegen sie eingeleitete Disziplinarverfahren zuständige Gericht bestimmt hat, in einem ersten Schritt vorläufig ausgesetzt und in einem zweiten Schritt als wirkungslos angesehen wird.

40

Was zunächst den Umstand betrifft, dass beim vorlegenden Gericht somit u. a. ein Antrag auf einstweilige Anordnungen gestellt wurde, ist indessen darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass ein Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen eines innerstaatlichen Verfahrens ergeht, in dem derartige Anordnungen erlassen werden können, für sich genommen nicht geeignet ist, zu belegen, dass die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2017, Weiss u. a., C‑493/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:792, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Sodann kann die Klärung der Frage, ob die Entscheidung von J. M., mit der das Disziplinargericht bestimmt wird, das für die Entscheidung über das Disziplinarverfahren gegen M. F. zuständig ist, gegebenenfalls gegen das Unionsrecht verstößt, ebenfalls nicht zu einer außerordentlichen Dringlichkeitssituation führen, die geeignet wäre, den Rückgriff auf das beschleunigte Verfahren zu rechtfertigen.

42

Schließlich kann auch die bloße eventuelle Aussicht, dass eine Antwort des Gerichtshofs auf die ihm in der vorliegenden Rechtssache vorgelegten Fragen über die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits hinaus den Weg für andere, gegen andere unlängst am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) ernannte Richter gerichtete Klagen auf Feststellung des Nichtbestehens eines Dienstverhältnisses freimachen oder dazu beitragen könnte, weitere entsprechende Ernennungen in der Zukunft zu verhindern, es nicht rechtfertigen, die vorliegende Rechtssache einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen.

43

Im Übrigen ist im vorliegenden Fall auch berücksichtigt worden, dass, wie sich aus den Rn. 29, 30 und 33 des vorliegenden Urteils ergibt, mehrere Zweifel des vorlegenden Gerichts, auf denen die in der vorliegenden Rechtssache gestellten Fragen beruhen, im Wesentlichen bereits, soweit sie dem Gerichtshof vorgelegt wurden, Gegenstand anderer Vorabentscheidungsersuchen waren, die sich in recht fortgeschrittenen Behandlungsstadien befinden.

Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

44

Im Anschluss an das schriftliche Verfahren sind die Beteiligten, u. a. die polnische Regierung, in einer mündlichen Verhandlung angehört worden, die am 22. September 2020 stattgefunden hat. Der Generalanwalt hat seine Schlussanträge am 15. April 2021 vorgetragen; das mündliche Verfahren ist folglich an diesem Tag abgeschlossen worden.

45

Mit Schriftsatz, der am 7. Mai 2021 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die polnische Regierung die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt.

46

Zur Begründung dieses Antrags hat die polnische Regierung geltend gemacht, dass zwischen den Schlussanträgen des Generalanwalts in der vorliegenden Rechtssache auf der einen Seite und den Schlussanträgen des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Repubblika (C‑896/19, EU:C:2020:1055) und dem Urteil vom 20. April 2021, Repubblika (C‑896/19, EU:C:2021:311), auf der anderen Seite hinsichtlich der Beurteilung des Verfahrens zur Ernennung nationaler Richter in den verschiedenen Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Unionsrechts Unterschiede in der Ausrichtung bestünden.

47

Die polnische Regierung meint ferner, dass eine Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens im vorliegenden Fall deshalb gerechtfertigt sei, weil der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen in der vorliegenden Rechtssache, mit denen sie nicht einverstanden ist, ihre Argumente nicht hinreichend berücksichtigt habe, so dass es diesen Schlussanträgen an Objektivität fehle.

48

Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Zum anderen stellt der Generalanwalt nach Art. 252 Abs. 2 AEUV öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist. Der Gerichtshof ist weder an diese Schlussanträge noch an ihre Begründung durch den Generalanwalt gebunden. Dass ein Beteiligter mit den Schlussanträgen des Generalanwalts nicht einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50

Zum Vorbringen der polnischen Regierung, die Schlussanträge des Generalanwalts in der vorliegenden Rechtssache seien nicht objektiv, genügt der Hinweis, dass der Umstand, dass die polnische Regierung meint, ihr Vorbringen sei in diesen Schlussanträgen oder in den darin umfassend angeführten Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache, die mit der vorliegenden Rechtssache koordiniert behandelt wurde und in der das Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Ż. (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung) (C‑487/19, EU:C:2021:798), ergangen ist, nicht hinreichend berücksichtigt worden, jedenfalls nicht dazu angetan ist, eine solche fehlende Objektivität nachzuweisen.

51

Der Gerichtshof kann zwar gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist.

52

Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof jedoch nach Anhörung des Generalanwalts der Auffassung, dass er nach dem schriftlichen Verfahren und der vor ihm abgehaltenen mündlichen Verhandlung über alle für die Entscheidung über das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen erforderlichen Informationen verfügt. Der Antrag der polnischen Regierung auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens lässt zudem keine neue Tatsache erkennen, die für die vom Gerichtshof zu erlassende Entscheidung von Bedeutung sein kann.

53

Aus diesen Gründen ist das mündliche Verfahren nicht wiederzueröffnen.

Zu den Vorlagefragen

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

54

Nach Ansicht des Prokurator Generalny (Generalstaatsanwalt, Polen) unterliegt ein Verfahren auf Feststellung, dass eine Person nicht in einem Dienstverhältnis als Richter stehe und dass sie demzufolge nicht rechtmäßig das für die Entscheidung über ein gegen einen anderen Richter eingeleitete Disziplinarverfahren zuständige Disziplinargericht habe bestimmen können, dem nationalen Recht und fällt in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, so dass es nicht vom Anwendungsbereich des Unionsrechts erfasst wird. Daher sei der Gerichtshof für die Beantwortung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens nicht zuständig.

55

Was insbesondere Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV anbelange, bestehe eine Auslegungszuständigkeit des Gerichtshofs nur insoweit, als das vorlegende Gericht in der bei ihm anhängigen Rechtssache tatsächlich konkret das Unionsrecht anzuwenden habe, was hier nicht der Fall sei. Selbst wenn die genannte Bestimmung extensiver ausgelegt würde, wäre sie im vorliegenden Fall jedenfalls nicht einschlägig, da zum einen der Präsident der Disziplinarkammer des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) bei der Bestimmung des als Disziplinargericht zuständigen Organs nicht nach einem kontradiktorischen Verfahren in der Sache über einen individuellen Rechtsstreit entscheide. Zum anderen sei dieser Präsident nicht für den Erlass anderer Entscheidungen zuständig, die unionsrechtliche Fragen beträfen.

56

Hierzu ist festzustellen, dass die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung zwar in deren Zuständigkeit fällt, die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben. Dies gilt insbesondere für nationale Vorschriften betreffend den Erlass von Entscheidungen über die Ernennung von Richtern und gegebenenfalls für Vorschriften betreffend die im Zusammenhang mit solchen Ernennungsverfahren anwendbare gerichtliche Kontrolle sowie für Vorschriften über die Disziplinarordnung für Richter (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C‑791/19, EU:C:2021:596, Rn. 56 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a., C‑748/19 bis C‑754/19, EU:C:2021:931, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57

Im Übrigen bezieht sich das Vorbringen des Generalstaatsanwalts im Wesentlichen auf die Tragweite der in den Vorlagefragen genannten Bestimmungen des Unionsrechts und damit auf die Auslegung dieser Bestimmungen. Die Auslegung dieser Bestimmungen fällt indessen offenkundig in die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Art. 267 AEUV (vgl. entsprechend Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a., C‑748/19 bis C‑754/19, EU:C:2021:931, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58

Folglich ist der Gerichtshof für die Entscheidung über das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zuständig.

Zur Zulässigkeit

59

Unabhängig von den verschiedenen Einwänden von J. M., des Generalstaatsanwalts und der polnischen Regierung hinsichtlich der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung Sache des Gerichtshofs selbst ist, die Umstände, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wurde, zu untersuchen, um seine eigene Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des ihm vorgelegten Ersuchens zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj, C‑571/10, EU:C:2012:233, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 6. September 2018, Di Girolamo, C‑472/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:684, Rn. 25).

60

Insoweit hat der Gerichtshof regelmäßig hervorgehoben, dass das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen, und dass die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liegt, sondern darin, dass es für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61

Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die beantragte Vorabentscheidung „erforderlich“ sein, um dem vorlegenden Gericht den „Erlass seines Urteils“ in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62

Der Gerichtshof hat daher wiederholt darauf hingewiesen, dass sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren insbesondere voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren berücksichtigt werden kann (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

63

Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens erhobene zivilrechtliche Klage, wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, zwar formal auf die Feststellung gerichtet ist, dass zwischen J. M. und dem Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) kein Dienstverhältnis besteht. Die Darstellung des Ausgangsrechtsstreits in der Vorlageentscheidung zeigt jedoch, dass M. F. weniger bestreitet, dass zwischen J. M. und dem Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) in ihrer jeweiligen Eigenschaft als Dienstnehmer und Dienstgeber ein vertragliches oder dienstrechtliches Verhältnis besteht oder dass zwischen ihnen Rechte oder Pflichten bestehen, die sich aus einem solchen Dienstverhältnis zwischen den Parteien ergeben. Vielmehr rügt M. F. die Bedingungen, unter denen J. M. zum Richter in der Disziplinarkammer dieses Gerichts ernannt wurde. Wie sich nämlich aus dieser Darstellung ergibt, möchte M. F. mit der Erhebung der Klage in Wirklichkeit im Wesentlichen die Entscheidung anfechten, mit der J. M. in dieser Eigenschaft als Richter und Präsident der Disziplinarkammer des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) gemäß Art. 110 § 3 des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte das Disziplinargericht bestimmt hat, das für die erstinstanzliche Entscheidung über das gegen M. F. eingeleitete Disziplinarverfahren zuständig ist.

64

Zur Stützung ihrer Klage im Ausgangsverfahren macht M. F. somit im Wesentlichen geltend, dass die Entscheidung über die Bestimmung des zuständigen Gerichts angesichts der Umstände, unter denen die Ernennung von J. M. erfolgt sei, von einer Person erlassen worden sei, die nicht die Eigenschaft eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz berufenen Richters habe, und dass daher ihr Grundrecht auf ein faires Verfahren im Rahmen des gegen sie vor dem betreffenden Disziplinargericht eingeleiteten Disziplinarverfahrens nicht gewährleistet sei.

65

Ferner beantragt M. F. im Rahmen des Ausgangsverfahrens u. a., im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Aussetzung des Disziplinarverfahrens anzuordnen. Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, hat das vorlegende Gericht im Übrigen bei der Prüfung speziell dieses Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beschlossen, das Verfahren auszusetzen und das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten.

66

Was den Umstand betrifft, dass die Klage im Ausgangsverfahren auf eine deklaratorische Entscheidung gerichtet ist, um die Verletzung eines ernsthaft bedrohten Rechts zu verhindern, so ist zwar darauf hinzuweisen, dass es, soweit eine solche Klageart nach nationalem Recht zulässig ist und ein vorlegendes Gericht die Klage, mit der es auf der Grundlage dieses Rechts befasst ist, für zulässig erklärt hat, nicht Sache des Gerichtshofs ist, diese Beurteilung in Frage zu stellen, so dass die von diesem nationalen Gericht gestellten Fragen für die Entscheidung über den bei ihm ordnungsgemäß anhängig gemachten Rechtsstreit objektiv erforderlich sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 64 und 65).

67

Im vorliegenden Fall ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht in seiner Vorlageentscheidung betont, dass es, wenn es mit einer Zivilklage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden befasst sei, nach dem anwendbaren nationalen Recht gerade nicht über die Zuständigkeit verfüge, die es ihm erlauben würde, über die Rechtmäßigkeit des Rechtsakts zu entscheiden, mit dem die betreffende Person zum Richter ernannt worden sei, und dass die Zulässigkeit dieser Klage auch nicht auf der Grundlage dieses nationalen Rechts begründet werden könne.

68

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die durch Art. 267 AEUV geschaffene Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten grundsätzlich voraussetzt, dass das vorlegende Gericht für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits zuständig ist, damit dieser nicht als rein hypothetisch angesehen wird (Beschluss vom 6. September 2018, Di Girolamo, C‑472/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:684, Rn. 31).

69

Wenn es sich unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen anders verhalten kann (vgl. in diesem Sinne Urteil A. K. u. a., Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil A. B. u. a., Rn. 150), ist es in der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht möglich, zu einem solchen Ergebnis zu gelangen.

70

Erstens geht nämlich, wie in den Rn. 63 bis 65 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, aus der Darstellung des Ausgangsrechtsstreits in der Vorlageentscheidung hervor, dass die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens erhobene Klage, auch wenn sie formal auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Dienstverhältnisses zwischen J. M. und dem Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) gerichtet ist, mit dem die Klägerin des Ausgangsverfahrens im Übrigen überhaupt nichts zu tun hat, letztlich darauf abzielt, die Gültigkeit der Ernennung von J. M. zum Richter am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) in Frage zu stellen, um damit eine Rechtsfrage zu klären, die sich in einem zurzeit bei einem anderen Gericht gegen sie geführten Disziplinarverfahren stellt, d. h. in einem anderen gerichtlichen Verfahren als dem im Ausgangsverfahren eingeleiteten, dessen Aussetzung im Wege einer einstweiligen Anordnung sie im Übrigen bei dem vorlegenden Gericht beantragt.

71

Daraus folgt, dass die dem Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache vorgelegten Fragen ihrem Wesen nach ein anderes Verfahren als den Ausgangsrechtsstreit betreffen, zu dem dieser in Wirklichkeit nur akzessorisch ist, da das vorlegende Gericht mit diesen Fragen klären möchte, ob die Ernennung von J. M. zum Präsidenten der Disziplinarkammer des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) und die Bestimmung des für Disziplinarverfahren – wie das gegen die Klägerin des Ausgangsverfahrens geführten – zuständigen Gerichts durch diesen Richter mit dem Unionsrecht vereinbar sind, und, letztlich, ob das somit von J. M. für das gegen die Klägerin geführte Verfahren bestimmte Disziplinargericht ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne von Art. 47 Abs. 2 der Charta ist. Unter diesen Umständen wäre der Gerichtshof, um die Tragweite dieser Fragen in vollem Umfang zu beurteilen und sie in geeigneter Weise zu beantworten, gezwungen, die relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die dieses andere Verfahren kennzeichnen, statt sich an die Konstellation des Ausgangsrechtsstreits zu halten, wie es Art. 267 AEUV indessen verlangt.

72

Zweitens hätte M. F., wenn sie nicht über ein unmittelbares Klagerecht gegen die Ernennung von J. M. zum Präsidenten der Disziplinarkammer des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) oder gegen die Handlung von J. M. verfügt, mit der das mit der Prüfung des betreffenden Verfahrens betraute Disziplinargericht bestimmt wurde, vor diesem Gericht offensichtlich rügen können, dass durch diese Handlung gegebenenfalls ihr Recht darauf verletzt worden sei, dass in diesem Verfahren ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht entscheidet.

73

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach der Einreichung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens entschieden hat, dass Art. 110 § 3 und Art. 114 § 7 des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte, soweit sie dem Präsidenten der Disziplinarkammer des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) das Ermessen einräumen, das örtlich zuständige Disziplinargericht für Disziplinarverfahren zu bestimmen, die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit betreffen, d. h. Richter, die in die Lage kommen können, das Unionsrecht auslegen und anwenden zu müssen, nicht die Anforderung aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erfüllen, wonach es möglich sein muss, dass solche Rechtssachen von einem „durch Gesetz errichteten“ Gericht entschieden werden (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C‑791/19, EU:C:2021:596, Rn. 176).

74

Soweit er eine solche Anforderung aufstellt, ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Übrigen als unmittelbar wirksame Bestimmung anzusehen (vgl. entsprechend Urteil A. B. u. a., Rn. 146), so dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts es einem so bestimmten Disziplinargericht vorschreibt, die in der vorstehenden Randnummer genannten nationalen Vorschriften, nach denen diese Bestimmung erfolgt ist, unangewendet zu lassen und sich somit für die Entscheidung über das ihm so zugewiesene Verfahren für unzuständig zu erklären.

75

Drittens ergibt sich aus den in den Rn. 27 bis 29 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Erläuterungen in der Vorlageentscheidung und unmittelbar aus dem Wortlaut der ersten Vorlagefrage, dass die im vorliegenden Fall von dem vorlegenden Gericht formulierten Fragen insbesondere damit zusammenhängen, dass der polnische Gesetzgeber die nationale Rechtsordnung bewusst neu gefasst habe, um nunmehr zu verhindern, dass das Verfahren zur Ernennung von Richtern am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein könne. In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht, ob es sich angesichts gerade des Ziels und der Wirkungen dieser Gesetzesänderung auf der Grundlage des Unionsrechts als dafür zuständig ansehen kann, im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits eine solche Kontrolle auszuüben.

76

Erstens wurde jedoch, wie sich aus Rn. 22 des vorliegenden Urteils ergibt, der Beschluss der KRS vom 23. August 2018, mit dem die Ernennung von J. M. zum Richter am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) vorgeschlagen wurde, von einem Kandidaten, der mit diesem Beschluss nicht zur Ernennung vorgeschlagen wurde, mit einer auf der Grundlage von Art. 44 Abs. 1a des KRS-Gesetzes beim Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht) erhobenen Klage angefochten.

77

Zweitens ist zu den von dem vorlegenden Gericht kritisierten und in den Rn. 28 und 29 des vorliegenden Urteils angeführten Gesetzesänderungen, die nacheinander Art. 44 des KRS-Gesetzes berührt haben, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach der Einreichung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens u. a. im Tenor des Urteils A. B. u. a. entschieden hat, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dahin auszulegen ist, dass er Bestimmungen entgegensteht, mit denen die geltende nationale Rechtslage geändert wird und nach denen

zum einen die Entscheidung einer Einrichtung wie der KRS, die Bewerbung eines Kandidaten für eine Richterstelle an einem Gericht wie dem Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) nicht zu berücksichtigen, sondern dem Präsidenten der Republik die Bewerbung anderer Kandidaten vorzulegen, auch dann in dem Teil bestandskräftig wird, mit dem die anderen Kandidaten vorgeschlagen werden, wenn der abgelehnte Kandidat einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einlegt, so dass dieser Rechtsbehelf der Ernennung der anderen Kandidaten durch den Präsidenten der Republik nicht entgegensteht und die etwaige Aufhebung der Entscheidung in dem Teil, mit dem der Rechtsbehelfsführer nicht zur Ernennung vorgeschlagen wird, nicht zu einer neuen Beurteilung der Lage des Rechtsbehelfsführers im Hinblick auf eine etwaige Besetzung der betreffenden Stelle führen kann, und

zum anderen ein solcher Rechtsbehelf nicht damit begründet werden kann, dass nicht zutreffend beurteilt worden sei, ob die Kandidaten die Kriterien erfüllen, die bei der Entscheidung über die Einreichung des Ernennungsvorschlags berücksichtigt werden,

wenn sich herausstellt, dass diese Bestimmungen geeignet sind, bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unempfänglichkeit der auf der Grundlage der Beschlüsse der KRS vom Präsidenten der Republik ernannten Richter für äußere Faktoren, insbesondere für unmittelbare oder mittelbare Einflussnahmen durch die Legislative und die Exekutive, und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen zu lassen, und dass die Bestimmungen daher dazu führen können, dass diese Richter nicht den Eindruck vermitteln, unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden kann, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat bei den Rechtsunterworfenen schaffen muss, wobei der Gerichtshof dem in der Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen ist, vorlegenden Gericht aufgegeben hat, dies auf der Grundlage aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen.

78

Im Tenor desselben Urteils hat der Gerichtshof im Übrigen für Recht erkannt, dass bei Änderungen der nationalen Rechtsordnung, die erstens einem nationalen Gericht seine Zuständigkeit für die Entscheidung in erster und letzter Instanz über Rechtsbehelfe nehmen, die von Kandidaten für Richterstellen an einem Gericht wie dem Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) gegen Entscheidungen einer Einrichtung wie der KRS, nicht ihre Bewerbung dem Präsidenten der Republik im Hinblick auf eine Ernennung auf diese Stellen vorzulegen, sondern die anderer Kandidaten, die zweitens solche Rechtsbehelfe von Rechts wegen für erledigt erklären, wenn diese noch anhängig sind, und ausschließen, dass sie weiter geprüft oder erneut eingelegt werden können, und die damit drittens dem nationalen Gericht die Möglichkeit nehmen, eine Antwort auf die Fragen zu erhalten, die es dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hat,

Art. 267 AEUV und Art. 4 Abs. 3 EUV dahin auszulegen sind, dass sie solchen Änderungen entgegenstehen, wenn sich herausstellt, dass diese Änderungen die spezifische Wirkung hatten, den Gerichtshof daran zu hindern, zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen wie die ihm von dem in der Rechtssache, in der das Urteil A. B. u. a. ergangen ist, vorlegenden Gericht unterbreiteten zu beantworten, und jede Möglichkeit auszuschließen, dass ein nationales Gericht in Zukunft ähnliche Fragen erneut vorlegt, wobei der Gerichtshof dem in jener Rechtssache vorlegenden Gericht aufgegeben hat, dies auf der Grundlage aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen;

Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dahin auszulegen ist, dass er solchen Änderungen entgegensteht, wenn sich herausstellt, dass diese Änderungen geeignet sind, bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unempfänglichkeit der auf der Grundlage der betreffenden Beschlüsse der KRS vom Präsidenten der Republik ernannten Richter für äußere Faktoren, insbesondere für unmittelbare oder mittelbare Einflussnahmen durch die Legislative und die Exekutive, und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen zu lassen, und dass die Änderungen daher dazu führen können, dass diese Richter nicht den Eindruck vermitteln, unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden kann, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat bei den Rechtsunterworfenen schaffen muss, wobei dies auf der Grundlage aller maßgeblichen Umstände von demselben vorlegenden Gericht zu beurteilen war.

79

Schließlich hat der Gerichtshof im Tenor des Urteils A. B. u. a. ausgeführt, dass im Fall eines erwiesenen Verstoßes gegen das Unionsrecht der Grundsatz des Vorrangs dieses Rechts dahin auszulegen ist, dass er das in der Rechtssache, in der das Urteil A. B. u. a. ergangen ist, vorlegende Gericht verpflichtet, die betreffenden nationalen Bestimmungen zugunsten der Anwendung der zuvor geltenden nationalen Bestimmungen unangewendet zu lassen und die in diesen letztgenannten Bestimmungen vorgesehene Kontrolle selbst auszuüben.

80

Drittens hat der Gerichtshof in den Rn. 129 und 156 des Urteils A. B. u. a. insbesondere hervorgehoben, dass solche Verstöße gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV auftreten können, wenn alle maßgeblichen Umstände, die ein Verfahren zur Ernennung von Richtern eines nationalen obersten Gerichts in einem gegebenen nationalen rechtlichen und tatsächlichen Kontext kennzeichnen, und insbesondere die Bedingungen, unter denen die bis dahin bestehenden Möglichkeiten der gerichtlichen Anfechtung eines solchen Ernennungsverfahrens oder die Wirksamkeit bis dahin bestehender Rechtsbehelfe dieser Art plötzlich beseitigt werden, bei den Rechtsunterworfenen systemische Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der am Ende dieses Verfahrens ernannten Richter wecken können.

81

Der Gerichtshof hat in den genannten Rn. 129 und 156 nichtsdestoweniger ausdrücklich hervorgehoben, dass sich das etwaige Fehlen der Möglichkeit, im Zusammenhang mit einem solchen Ernennungsverfahren einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, in bestimmten Fällen als unproblematisch im Hinblick auf die sich aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, ergebenden Anforderungen erweisen kann. Hierzu ist festzustellen, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren erhobene im Wesentlichen darauf gerichtet ist, eine Art Nichtigerklärung erga omnes der Ernennung des Beklagten des Ausgangsverfahrens zum Richter am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) zu erwirken, obwohl das nationale Recht es nicht sämtlichen Einzelnen gestattet – und nie gestattet hat –, die Ernennung von Richtern mit einer direkten Klage auf Nichtig- oder Ungültigerklärung einer solchen Ernennung anzufechten.

82

Angesichts aller vorstehenden Umstände und des Umstands, dass die dem Gerichtshof durch Art. 267 AEUV übertragene Aufgabe darin besteht, jedem Gericht der Union die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es für die Entscheidung tatsächlicher bei ihm anhängiger Rechtsstreitigkeiten benötigt, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere das System sämtlicher den Einzelnen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu berücksichtigen ist, ist davon auszugehen, dass die dem Gerichtshof im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen vorgelegten Fragen über den Rahmen des dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV zugewiesenen Rechtsprechungsauftrags hinausgehen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. März 1980, Foglia, 104/79, EU:C:1980:73, Rn. 12).

83

Unter diesen Umständen ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig zu erklären.

Kosten

84

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

 

Das Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Izba Pracy i Ubezpieczeń Społecznych) (Oberstes Gericht [Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungssachen], Polen) ist unzulässig.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Polnisch.