URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
14. Oktober 2021 ( *1 )
„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Disziplinarverfahren – Statut der Beamten der Europäischen Union – Art. 3 des Anhangs IX – Beschluss K(2004) 1588 der Kommission über die Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren – Art. 4 Abs. 4 – Verwaltungsuntersuchung – Anhörung des betreffenden Beamten – Dem Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission (IDOC) erteilter Auftrag, diese Anhörung durchzuführen – Verteidigungsrechte – Anspruch auf rechtliches Gehör“
In der Rechtssache C‑583/19 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 30. Juli 2019,
Belén Bernaldo de Quirós, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: M. Casado García-Hirschfeld, avocate,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch B. Mongin und A.‑C. Simon als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer A. Arabadjiev in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer, der Richterin I. Ziemele sowie der Richter T. von Danwitz, P. G. Xuereb und A. Kumin (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Pikamäe,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
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1 |
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Frau Belén Bernaldo de Quirós die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Juni 2019, Bernaldo de Quirós/Kommission (T‑273/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:371), mit dem das Gericht ihre Klage zum einen auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 6. Juli 2017, gegen die Rechtsmittelführerin die Strafe des Verweises zu verhängen (im Folgenden: streitige Entscheidung), und, soweit erforderlich, der Entscheidung vom 31. Januar 2018 über die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen die streitige Entscheidung sowie zum anderen auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der ihr infolge dieser Entscheidungen entstanden sein soll. |
Rechtlicher Rahmen
Statut der Beamten der Europäischen Union
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Art. 12 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in seiner auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) bestimmt: „Der Beamte enthält sich jeder Handlung und jedes Verhaltens, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnten.“ |
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Art. 86 des Statuts lautet: „(1) Gegen Beamte oder ehemalige Beamte, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch das Statut auferlegten Pflichten verletzen, kann eine Disziplinarstrafe verhängt werden. (2) Werden der Anstellungsbehörde oder dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung Tatsachen zur Kenntnis gebracht, die auf eine Verletzung der Dienstpflichten im Sinne von Absatz 1 schließen lassen, so können diese eine Verwaltungsuntersuchung einleiten, um zu prüfen, ob eine solche Dienstpflichtverletzung vorliegt. (3) Die Disziplinarvorschriften und ‑verfahren sowie die für Verwaltungsuntersuchungen geltenden Vorschriften und Verfahren sind in Anhang IX des Statuts geregelt.“ |
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Art. 1 Abs. 1 des Anhangs IX des Statuts bestimmt: „Geht aus einer Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung hervor, dass ein Beamter oder ehemaliger Beamter eines Organs möglicherweise persönlich darin verwickelt ist, so wird dieser umgehend in Kenntnis gesetzt, sofern die Untersuchung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Am Ende der Untersuchung dürfen keine Schlussfolgerungen gezogen werden, in denen ein Beamter namentlich genannt wird, ohne dass dieser die Gelegenheit erhalten hat, zu dem ihn betreffenden Sachverhalt Stellung zu nehmen. In den Schlussfolgerungen wird auf die Bemerkungen des Bediensteten Bezug genommen.“ |
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Art. 2 dieses Anhangs lautet: „(1) Die Bestimmungen von Artikel 1 dieses Anhangs gelten sinngemäß auch für Verwaltungsuntersuchungen der Anstellungsbehörde. (2) Die Anstellungsbehörde unterrichtet den Betreffenden über das Ende der Untersuchung und übermittelt ihm die Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts sowie auf Verlangen vorbehaltlich des Schutzes der berechtigten Interessen Dritter sämtliche Unterlagen, die unmittelbar mit den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zusammenhängen. (3) Die Anstellungsbehörden eines jeden Organs erlassen gemäß Artikel 110 des Statuts Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.“ |
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Art. 3 des Anhangs IX sieht vor: „Auf der Grundlage des Untersuchungsberichts kann die Anstellungsbehörde nach Unterrichtung des betreffenden Beamten über alle in den Akten enthaltenen Beweismittel nach Anhörung des Beamten
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Art. 22 Abs. 1 des Anhangs IX lautet: „Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme des Disziplinarrates erlässt die Anstellungsbehörde nach Anhörung des Beamten eine Verfügung gemäß den Artikeln 9 und 10 dieses Anhangs. Die Verfügung ist zu begründen.“ |
ADB 2004
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Gemäß Art. 2 Abs. 3 des Anhangs IX des Statuts erließ die Kommission am 28. April 2004 den Beschluss K(2004) 1588 über die Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren (veröffentlicht in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 86‑2004 vom 30. Juni 2004, im Folgenden: ADB 2004). |
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Art. 2 Abs. 1 und 3 der ADB 2004 über die Aufgaben und Funktionen des Untersuchungs- und Disziplinaramts der Kommission (IDOC) sieht vor: „1. Das IDOC führt Verwaltungsuntersuchungen durch. Unter ‚Verwaltungsuntersuchungen‘ im Sinne der vorliegenden Bestimmungen sind alle Maßnahmen zu verstehen, die von dem hierzu beauftragten Beamten vorgenommen werden, um den Sachverhalt festzustellen und gegebenenfalls zu ermitteln, ob gegen die Dienstpflichten, denen die Beamten der Kommission unterliegen, verstoßen wurde. … 3. Das IDOC führt die Disziplinarverfahren für die Anstellungsbehörde durch.“ |
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Art. 3 („Modalitäten für die Ausübung der Untersuchungsbefugnisse“) der ADB 2004 bestimmt: „1. Der Leiter sowie die sonstigen Angehörigen des IDOC üben ihre Untersuchungsbefugnisse in Unabhängigkeit aus. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse fordern sie keine Anweisungen an und nehmen auch keine Anweisungen entgegen. Sie können Schriftstücke anfordern, bei jeder Person, auf die das Statut Anwendung findet, Auskünfte einholen und Vor-Ort-Kontrollen vornehmen. 2. Verwaltungsuntersuchungen werden gründlich und unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände durchgeführt; sie dauern so lange, wie es die Umstände und die Komplexität des Falles erfordern. 3. Das IDOC kann sich von anderen Beamten oder spezialisierten Dienststellen unterstützen lassen.“ |
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Art. 4 („Einleitung und Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen“) der ADB 2004 lautet: „1. Eine Verwaltungsuntersuchung wird vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung im Einvernehmen mit dem Generalsekretär entweder in eigener Initiative oder auf Ersuchen eines Generaldirektors oder des Leiters eines Dienstes eingeleitet. … 3. In der Entscheidung zur Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung werden der Leiter des IDOC oder ein anderer Beamter als verantwortlich für die Untersuchung benannt und Gegenstand und Tragweite der Untersuchung bestimmt; aufgrund der Entscheidung haben die mit der Untersuchung beauftragten Beamten anhand des Sachverhalts und der besonderen Umstände zu ermitteln, wo die Verantwortlichkeiten in der betreffenden Sache liegen, gegebenenfalls auch im Hinblick auf die individuelle Verantwortlichkeit der [von der Untersuchung betroffenen] Beamten. 4. Lässt eine Verwaltungsuntersuchung erkennen, dass möglicherweise ein Beamter persönlich in eine Sache verwickelt ist, so wird dieser davon in Kenntnis gesetzt, es sei denn, dies beeinträchtigt den Ablauf der Untersuchung. Auf jeden Fall können beim Abschluss der Untersuchung keine Schlussfolgerungen, die sich namentlich auf einen Beamten beziehen, formuliert werden, ohne dass der Beamte in der Lage gewesen ist, zu sämtlichen ihn betreffenden Tatsachen Stellung zu nehmen. In den Schlussfolgerungen ist auf die betreffende Stellungnahme einzugehen. … 5. Das IDOC legt dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung einen Untersuchungsbericht vor … In dem Bericht werden der Sachverhalt und die Umstände des Falles dargelegt; des weiteren wird in dem Bericht festgestellt, ob die auf die Situation anzuwendenden Vorschriften und Verfahren beachtet wurden; und es wird die etwaige individuelle Verantwortlichkeit bestimmt, unter Berücksichtigung erschwerender oder mildernder Umstände. Dem Bericht sind Kopien aller sachdienlichen Schriftstücke und Anhörungsprotokolle beizufügen. 6. Der Generaldirektor für Personal und Verwaltung unterrichtet den [betreffenden Beamten] über den Abschluss der Untersuchung, teilt ihm die Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts mit und übermittelt auf Wunsch alle Unterlagen, die unmittelbar mit den gegen den Beamten erhobenen Anschuldigungen im Zusammenhang stehen, soweit dies nicht dem Schutze der berechtigten Interessen Dritter entgegensteht. 7. Ist dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung ein Untersuchungsbericht des OLAF übermittelt worden, so kann er gegebenenfalls entweder das OLAF ersuchen, den Bericht zu vervollständigen, oder beschließen, selbst eine Verwaltungsuntersuchung einzuleiten, oder sofort ein Disziplinarverfahren einleiten oder das Verfahren ohne disziplinarische Folgen einstellen.“ |
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Art. 5 („Anhörung im Sinne des Artikels 3 des Anhangs IX des Statuts“) der ADB 2004 lautet: „1. Der Beamte, der in Anwendung des Artikels 3 des Anhangs IX des Statuts gehört wurde, unterzeichnet das Anhörungsprotokoll oder übermittelt innerhalb von 15 Kalendertagen nach Erhalt des Protokolls seine Kommentare und Anmerkungen. Äußert sich der Beamte innerhalb dieser Frist nicht, so gilt, außer im Falle höherer Gewalt, das Protokoll als genehmigt. 2. Hat die Anstellungsbehörde oder eine von dieser hierzu beauftragte Person im Anschluss an die Anhörung im Sinne des Artikels 3 des Anhangs IX des Statuts Gespräche mit bestimmten Personen zu führen, so wird dem betreffenden Beamten auf Wunsch eine Kopie der unterzeichneten Gesprächsprotokolle zugestellt, sofern die darin erwähnten Tatsachen in direktem Zusammenhang mit den gegen den Beamten ursprünglich erhobenen Anschuldigungen stehen.“ |
Vorgeschichte des Rechtsstreits
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Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 13 des angefochtenen Urteils geschildert und lässt sich für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammenfassen. |
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Die Rechtsmittelführerin, Frau Bernaldo de Quirós, wurde am 1. Januar 1987 als Beamtin bei der Kommission eingestellt. Nach einer Tätigkeit als Leiterin des Referats „Mehrsprachigkeit“ wurde sie am 1. Januar 2013 Leiterin des neu geschaffenen Referats „Praktikumsbüro“, das der Direktion „Jugend und Sport“ der Generaldirektion (GD) „Bildung und Kultur“, jetzt „Bildung, Jugend, Sport und Kultur“, zugeordnet war. |
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Am 6. Februar 2014 reichten fünf im Referat der Rechtsmittelführerin tätige Sachbearbeiter, die für die Einstellung von Praktikanten zuständig waren, gegen die Rechtsmittelführerin eine Beschwerde ein. Sie warfen ihr insbesondere ein unannehmbares Verhalten gegenüber den Mitarbeitern des Referats und Unregelmäßigkeiten im Auswahlverfahren für Praktikanten bei der Kommission vor. |
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Am 26. März 2014 beauftragte die Anstellungsbehörde der Kommission das IDOC, eine Verwaltungsuntersuchung in Bezug auf die Rechtsmittelführerin durchzuführen. Der dem IDOC erteilte Auftrag lautete: „Diese Untersuchung dient der Feststellung, inwieweit [die Rechtsmittelführerin] gegenüber einigen Mitgliedern ihres Referats ein unangemessenes Verhalten an den Tag gelegt und die Auswahlverfahren für die Praktikanten bei der Kommission nicht eingehalten hat.“ |
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Am 22. Juni 2015 übermittelte das IDOC der Anstellungsbehörde gemäß Art. 2 des Anhangs IX des Statuts seinen Untersuchungsbericht. Es kam darin zu dem Ergebnis, dass die Rechtsmittelführerin gegen ihre Dienstpflichten verstoßen haben könnte. Insbesondere stellte das IDOC fest, dass erstens „[d]as Verhalten [der Rechtsmittelführerin] gegenüber Frau B.[, der stellvertretenden Referatsleiterin,] vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Mai 2013 … sämtliche Tatbestandsmerkmale des Mobbings aufzuweisen [scheint]“, zweitens „[d]as Verhalten [der Rechtsmittelführerin] gegenüber Frau C. während der Referatsbesprechung am 22. April 2013 … ein unangemessenes Verhalten im Sinne von Art. 12 des Statuts gewesen sein [könnte]“ und drittens „[die Rechtsmittelführerin] das System für die Auswahl der Praktikanten in einer Weise abgeändert [hat], die keine gleiche und transparente Behandlung aller Kandidaten gewährleistet und die als Begünstigung bestimmter Kandidaten zulasten anderer wahrgenommen werden konnte. Angesichts der Aufgaben und Zuständigkeiten [der Rechtsmittelführerin] könnte ihr Vorgehen als Verstoß gegen Art. 21 des Statuts angesehen werden“. |
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Aufgrund des Untersuchungsberichts des IDOC beschloss der Generaldirektor der GD Humanressourcen und Sicherheit noch am 22. Juni 2015, das IDOC zu beauftragen, die Rechtsmittelführerin gemäß Art. 3 des Anhangs IX des Statuts anzuhören. Mit Schreiben vom 12. August 2015 wandten sich die Anwälte der Rechtsmittelführerin gegen diese Entscheidung der Anstellungsbehörde, dem IDOC die Befugnisse zur Durchführung dieser Anhörung zu übertragen. Am 9. September 2015 bestätigte die Anstellungsbehörde gegenüber der Rechtsmittelführerin, dass ihre Anhörung von zwei Mitgliedern des IDOC durchgeführt werde, und antwortete ihr, dass sie nach ständiger und gefestigter Praxis das IDOC ermächtigen könne, die Anhörung im Sinne von Art. 3 des Anhangs IX des Statuts an ihrer Stelle durchzuführen, sofern das IDOC ihr anschließend das Protokoll der Anhörung übermittele, damit sie über das weitere Vorgehen entscheide. Mit Schreiben vom 16. September 2015 reichten die Anwälte der Rechtsmittelführerin bei der Anstellungsbehörde eine schriftliche Stellungnahme zu der Anhörung ein, in der sie ihr erneut entgegentraten. Am 23. September 2015 wurde die Rechtsmittelführerin vom IDOC in Anwesenheit ihrer Anwälte angehört. |
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Am 6. Oktober 2015 teilte das IDOC der Rechtsmittelführerin mit, es habe beschlossen, ihren Anträgen auf Vernehmung zusätzlicher Zeugen stattzugeben, und hörte vier Personen an, die zur maßgeblichen Zeit Mitglieder des Referats „Praktikumsbüro“ waren. Die Protokolle dieser Anhörungen wurden der Rechtsmittelführerin am 23. Oktober 2015 zur etwaigen Stellungnahme übermittelt. Ihr Anwalt übermittelte mit Schreiben vom 5. November 2015 Anmerkungen. |
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20 |
Am 22. Dezember 2015 beschloss die Anstellungsbehörde aufgrund des Protokolls ihrer Anhörung gemäß Art. 3 des Anhangs IX des Statuts und der ihm beigefügten Unterlagen, gegen die Rechtsmittelführerin ein Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat einzuleiten. |
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21 |
Im Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat reichten die Anwälte der Rechtsmittelführerin schriftliche Stellungnahmen beim Disziplinarrat ein, und die Rechtsmittelführerin wurde von diesem am 5. Oktober 2016 gehört. Die mit Gründen versehene Stellungnahme des Disziplinarrats wurde am 26. Januar 2017 abgegeben. Der Disziplinarrat kam darin zu dem Ergebnis, dass die Rechtsmittelführerin dem Ansehen ihres Amtes im Sinne von Art. 12 des Statuts geschadet habe. Er hielt es jedoch für unangemessen, nur für die Feststellung einer Beeinträchtigung des Ansehens des Amtes, die er als geringfügig ansah, eine Disziplinarstrafe vorzuschlagen, und schlug daher vor, keine Disziplinarstrafe gegen die Rechtsmittelführerin zu verhängen. |
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22 |
Im Anschluss an die Anhörung der Rechtsmittelführerin durch ein Dreiergremium der Anstellungsbehörde, bestehend aus drei Generaldirektoren der Kommission, beschloss dieses Gremium am 6. Juli 2017, die streitige Entscheidung zu erlassen. |
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23 |
Die Rechtsmittelführerin legte gegen diese Entscheidung gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde ein, die von der Anstellungsbehörde mit Entscheidung vom 31. Januar 2018 zurückgewiesen wurde. |
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
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Mit am 30. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob die Rechtsmittelführerin Klage zum einen auf Aufhebung der streitigen Entscheidung und, soweit erforderlich, der Entscheidung über die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen die streitige Entscheidung sowie zum anderen auf Ersatz des Schadens, der ihr infolge dieser Entscheidungen entstanden sein soll. |
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25 |
Die Rechtsmittelführerin stützte ihre Aufhebungsanträge auf vier Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen den dem IDOC erteilten Auftrag, zweitens eine Anwendung von Art. 3 des Anhangs IX des Statuts, die dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte zuwiderlaufe, drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit bei der Anhörung im Sinne von Art. 22 des Anhangs IX des Statuts und viertens einen offensichtlichen Fehler in Bezug auf die Disziplinarstrafe des Verweises rügte. |
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26 |
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage als insgesamt unbegründet ab. |
Anträge der Parteien
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Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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Die Kommission beantragt,
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Zum Rechtsmittel
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Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie geltend macht, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass Art. 3 des Anhangs IX des Statuts und Art. 4 Abs. 4 der ADB 2004 im Licht des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte, insbesondere des in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht ausschlössen, dass die Anstellungsbehörde das IDOC mit der Durchführung der Anhörung im Sinne von Art. 3 beauftrage. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. |
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Mit dem ersten Teil macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe Art. 3 des Anhangs IX des Statuts sowie die Art. 4 und 5 der ADB 2004 in Verbindung mit Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verkannt. Mit dem zweiten Teil macht sie geltend, das Gericht habe den Sachverhalt verfälscht. |
Erster Teil
Vorbringen der Parteien
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31 |
Erstens macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in den Rn. 81 und 82 des angefochtenen Urteils Art. 3 des Anhangs IX des Statuts und Art. 4 Abs. 4 der ADB 2004 falsch ausgelegt, indem es davon ausgegangen sei, dass diese Bestimmungen nicht verlangten, dass die Anhörung im Sinne von Art. 3 vor der Anstellungsbehörde erfolge. Aus diesen Bestimmungen gehe ausdrücklich hervor, dass die Anstellungsbehörde selbst den betreffenden Beamten anzuhören habe, bevor sie gegebenenfalls beschließe, das Disziplinarverfahren einzuleiten. |
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32 |
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist eine solche Formvorschrift wesentlich im Sinne von Art. 263 Abs. 2 AEUV, da der betreffende Beamte von der Behörde gehört werden müsse, die mit der etwaigen Einleitung einer Disziplinaruntersuchung betraut sei. Der von der Anstellungsbehörde dem Disziplinarrat vorgelegte Bericht, der im Anschluss an diese Anhörung erstellt werde, solle nur den Sachverhalt, insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Anhörung, feststellen. |
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33 |
Zweitens sei die Begründung des Gerichts in den Rn. 81 und 82 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft, da das Gericht die Nichteinhaltung einer Bestimmung des Statuts, nämlich Art. 3 des Anhangs IX des Statuts, zu Unrecht mit internen Vorschriften, nämlich den ADB 2004, gerechtfertigt habe. Deren Bindungswirkung sei geringer als die des Statuts, und sie könnten daher keine Vorschriften einführen, die von höherrangigen Bestimmungen wie den allgemeinen Rechtsgrundsätzen oder den Bestimmungen des Statuts abwichen. |
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Drittens sei die Begründung des Gerichts in den Rn. 81 und 82 des angefochtenen Urteils widersprüchlich. Während das Gericht nämlich in Rn. 81 anerkannt habe, dass die Verpflichtung der Anstellungsbehörde, den betreffenden Beamten anzuhören, gemäß Art. 3 des Anhangs IX des Statuts und Art. 4 Abs. 4 der ADB 2004 erforderlich mache, dass die Anstellungsbehörde die Stellungnahme des Beamten zu allen Tatsachen in der Sache einhole, bevor sie gegebenenfalls auf der Grundlage des Untersuchungsberichts ein Disziplinarverfahren einleite, habe es in Rn. 82 festgestellt, dass diese Bestimmungen nicht verlangten, dass die Anhörung im Sinne von Art. 3 vor der Anstellungsbehörde erfolge. |
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Viertens habe das Gericht ebenfalls in den Rn. 81 und 82 des angefochtenen Urteils das Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1968, Van Eick/Kommission (35/67, EU:C:1968:39), verkannt. Aus diesem Urteil ergebe sich, dass in Disziplinarverfahren die verpflichtende Anhörung des Betroffenen durch die Anstellungsbehörde im Sinne von Art. 3 des Anhangs IX des Statuts eine zwingende Rechtsnorm darstelle. Unter Heranziehung dieses Urteils sei Art. 3 des Anhangs IX daher dahin auszulegen, dass er die Anstellungsbehörde verpflichte, selbst die Anhörung des betreffenden Beamten durchzuführen, bevor sie gegebenenfalls das Disziplinarverfahren einleite. |
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36 |
Fünftens habe das Gericht in Rn. 84 des angefochtenen Urteils Art. 5 Abs. 2 der ADB 2004 falsch ausgelegt, indem es festgestellt habe, dass diese Bestimmung die Anstellungsbehörde, „hinsichtlich der Anhörung im Sinne von Art. 3 des Anhangs IX des Statuts [ermächtigt], eine Person, im vorliegenden Fall das IDOC, mit der Anhörung bestimmter Personen einschließlich des Betroffenen zu beauftragen“. Art. 5 Abs. 2 sehe nämlich die Möglichkeit einer solchen Befugnisübertragung nur „im Anschluss an die Anhörung“ des betreffenden Beamten und nur zum Zweck der Zeugenbefragung vor. |
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37 |
Jedenfalls sei das IDOC, anders als das Gericht in dieser Randnummer fälschlicherweise ausgeführt habe, keine „Person“, sondern eine Einrichtung, die im Auftrag der Anstellungsbehörde unparteiisch und unabhängig Verwaltungsuntersuchungen durchzuführen und am Ende dieser Untersuchungen Empfehlungen an die Anstellungsbehörde abzugeben habe. |
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38 |
Sechstens schließlich habe das Gericht in den Rn. 89 und 90 des angefochtenen Urteils den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, zu dem u. a. der Anspruch auf rechtliches Gehör und der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens gehörten, verkannt, indem es bestätigt habe, dass die Anstellungsbehörde die Möglichkeit habe, das IDOC mit der Durchführung der Anhörung im Sinne von Art. 3 des Anhangs IX des Statuts zu beauftragen. Insbesondere habe das Gericht fälschlicherweise entschieden, dass der betreffende Beamte der Anstellungsbehörde seine Stellungnahme zu dem gesamten Akteninhalt rechtswirksam über das IDOC übermitteln könne, bevor die Anstellungsbehörde nach Art. 3 des Anhangs IX des Statuts ihre Entscheidung treffe. Zum einen könne diese Anhörung nämlich nicht von einer Einrichtung durchgeführt werden, die bereits einen Untersuchungsbericht erstellt habe, in dem vorgeschlagen werde, die Verantwortlichkeit dieses Beamten festzustellen, und die zu diesem Zweck Zeugenaussagen, insbesondere die dieses Beamten, eingeholt habe. Zum anderen setze der Anspruch auf rechtliches Gehör voraus, dass der Betroffene die Möglichkeit habe, den Entscheidungsprozess zu beeinflussen, indem er seine Stellungnahme vor der Anstellungsbehörde abgebe. |
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39 |
Nach Ansicht der Kommission ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin als unbegründet zurückzuweisen. |
Würdigung durch den Gerichtshof
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Was als Erstes das Vorbringen der Rechtsmittelführerin betrifft, das Gericht habe in den Rn. 81 und 82 des angefochtenen Urteils Art. 3 des Anhangs IX des Statuts und Art. 4 Abs. 4 der ADB 2004 verkannt, ist erstens auf Folgendes hinzuweisen. Die erstgenannte Bestimmung sieht vor, dass die Anstellungsbehörde „[a]uf der Grundlage des Untersuchungsberichts … nach Unterrichtung des betreffenden Beamten über alle in den Akten enthaltenen Beweismittel nach Anhörung des Beamten“ u. a. beschließen kann, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. In der zweitgenannten Bestimmung heißt es, dass dann, wenn „eine Verwaltungsuntersuchung erkennen [lässt], dass möglicherweise ein Beamter persönlich in eine Sache verwickelt ist, … dieser davon in Kenntnis gesetzt [wird], es sei denn, dies beeinträchtigt den Ablauf der Untersuchung“, dass „[a]uf jeden Fall … beim Abschluss der Untersuchung keine Schlussfolgerungen, die sich namentlich auf einen Beamten beziehen, formuliert werden [können], ohne dass der Beamte in der Lage gewesen ist, zu sämtlichen ihn betreffenden Tatsachen Stellung zu nehmen“, und dass „[i]n den Schlussfolgerungen … auf die betreffende Stellungnahme einzugehen [ist]“. |
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41 |
Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelführerin ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen nicht, dass die Anstellungsbehörde „selbst“ den betreffenden Beamten anhören muss, bevor sie gegebenenfalls beschließt, das Disziplinarverfahren einzuleiten. |
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42 |
Zweitens ergibt sich aus dem Kontext von Art. 3 des Anhangs IX des Statuts, dass diese Bestimmung den in Art. 1 Abs. 1 des Anhangs IX niedergelegten Grundsatz umsetzt, wonach am Ende der Untersuchung keine Schlussfolgerungen gezogen werden dürfen, in denen ein Beamter namentlich genannt wird, ohne dass dieser die Gelegenheit erhalten hat, zu dem ihn betreffenden Sachverhalt Stellung zu nehmen. Dieser Grundsatz gilt nach Art. 2 Abs. 1 des Anhangs IX auch für Verwaltungsuntersuchungen der Anstellungsbehörde, sein Wortlaut wurde im Wesentlichen in Art. 4 Abs. 4 der ADB 2004 übernommen. |
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43 |
Daraus folgt, dass die in Art. 3 des Anhangs IX des Statuts und Art. 4 Abs. 4 der ADB 2004 vorgesehene Verpflichtung zur Anhörung des betreffenden Beamten es diesem ermöglichen soll, seinen Standpunkt zu der in der Verwaltungsuntersuchung vorgenommenen Sachverhaltsermittlung sachdienlich geltend zu machen, bevor die Anstellungsbehörde auf der Grundlage des Untersuchungsberichts eine Entscheidung über die etwaige Einleitung eines Disziplinarverfahrens trifft. |
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44 |
Dieses Ziel kann jedoch auch erreicht werden, wenn der betreffende Beamte von dem von der Anstellungsbehörde zu diesem Zweck beauftragten IDOC und nicht unmittelbar von der Anstellungsbehörde gehört wird. |
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45 |
Insoweit ist im Einklang mit den Ausführungen des Gerichts in Rn. 85 des angefochtenen Urteils darauf hinzuweisen, dass das IDOC nach Art. 2 Abs. 1 und 3 der ADB 2004 die Verwaltungsuntersuchungen zur Sachverhaltsermittlung und die Disziplinarverfahren für die Anstellungsbehörde durchführt. Im Rahmen eben dieser dem IDOC durch die ADB 2004 übertragenen Aufgabe der Unterstützung der Anstellungsbehörde kann es von dieser beauftragt werden, in ihrem Namen und für ihre Rechnung die in Art. 3 des Anhangs IX des Statuts vorgesehene Anhörung durchzuführen. |
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46 |
Doch auch wenn das IDOC die Anhörung im Sinne von Art. 3 des Anhangs IX des Statuts im Rahmen der Sachverhaltsermittlung durchführen kann, bleibt die Anstellungsbehörde verpflichtet, die während dieser Anhörung vorgebrachte Stellungnahme des betreffenden Beamten zu berücksichtigen, um auf der Grundlage des Untersuchungsberichts eine fundierte Entscheidung über die etwaige Einleitung eines Disziplinarverfahrens erlassen zu können. |
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47 |
Wie das Gericht in Rn. 85 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, darf das IDOC nämlich auch dann, wenn es von der Anstellungsbehörde mit der Anhörung beauftragt wurde, nicht über den Fortgang der von ihm durchgeführten Verwaltungsuntersuchung entscheiden, da der Erlass einer Entscheidung über die etwaige Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach Anhörung des betreffenden Beamten ausschließlich Sache der Anstellungsbehörde ist. |
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48 |
Demnach ist Art. 3 des Anhangs IX des Statuts in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 der ADB 2004 dahin auszulegen, dass er nicht ausschließt, dass der von der Verwaltungsuntersuchung betroffene Beamte nicht unmittelbar von der Anstellungsbehörde, sondern von dem damit beauftragten IDOC gehört wird. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, die Anhörung durch die Anstellungsbehörde sei eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV, ist daher rechtlich unzutreffend. |
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49 |
Folglich hat das Gericht mit seiner Feststellung in Rn. 82 des angefochtenen Urteils, dass Art. 3 des Anhangs IX des Statuts und Art. 4 Abs. 4 der ADB 2004 nicht verlangten, dass die Anhörung im Sinne von Art. 3 vor der Anstellungsbehörde erfolge, diese Bestimmungen nicht verkannt. |
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50 |
Als Zweites kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rn. 81 und 82 des angefochtenen Urteils eine widersprüchliche Begründung enthalten. Wie sich aus Rn. 46 des vorliegenden Urteils ergibt, muss die Anstellungsbehörde nämlich, auch wenn das IDOC die Anhörung im Sinne von Art. 3 des Anhangs IX des Statuts durchführen kann, jedenfalls die Stellungnahme des Betroffenen berücksichtigen, bevor sie auf der Grundlage des Untersuchungsberichts eine Entscheidung über die etwaige Einleitung eines Disziplinarverfahrens trifft. |
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51 |
Als Drittes ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe zu Unrecht die Nichteinhaltung einer Bestimmung des Statuts mit von dieser Bestimmung abweichenden internen Vorschriften gerechtfertigt, als unbegründet zurückzuweisen. Wie sich aus den Erwägungen in den Rn. 41 bis 48 des vorliegenden Urteils ergibt, weicht Art. 4 Abs. 4 der ADB 2004 nämlich nicht von Art. 3 des Anhangs IX des Statuts ab. |
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52 |
Als Viertes ist zu dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin, die in den Rn. 81 und 82 des angefochtenen Urteils dargelegte Auslegung von Art. 3 des Anhangs IX des Statuts und Art. 4 Abs. 4 der ADB 2004 durch das Gericht verkenne die sich aus dem Urteil vom 11. Juli 1968, Van Eick/Kommission (35/67, EU:C:1968:39), ergebende Rechtsprechung, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in diesem Urteil entschieden hat, dass die Verpflichtung zur Anhörung des Beamten in einem Disziplinarverfahren, wie sie in Art. 7 Abs. 3 des Anhangs IX des Statuts in der damals geltenden Fassung (im Folgenden: altes Statut) niedergelegt war, eine zwingende Rechtsnorm darstellt, die grundsätzlich so auszulegen ist, dass die Anstellungsbehörde verpflichtet ist, selbst die Anhörung des Betroffenen durchzuführen. |
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53 |
Der Gerichtshof hat in diesem Urteil auch klargestellt, dass die Anstellungsbehörde nur unter Beachtung dieses Grundsatzes und unter Bedingungen, die die Wahrung der Rechte der Betroffenen gewährleisten, aus dienstlichen Gründen die Anhörung des Beamten einem oder mehreren ihrer Mitglieder übertragen konnte. |
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54 |
Zum einen entspricht Art. 7 Abs. 3 des Anhangs IX des alten Statuts Art. 22 des Anhangs IX des Statuts, nicht aber Art. 3 dieses Anhangs. |
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55 |
Zum anderen ergibt sich aus dem Urteil vom 11. Juli 1968, Van Eick/Kommission (35/67, EU:C:1968:39), dass der Gerichtshof insbesondere aus der Schwere der Strafen, zu denen das in Anhang IX des alten Status geregelte Disziplinarverfahren führen konnte, geschlossen hat, dass Art. 7 Abs. 3 dieses Anhangs zwingenden Charakter hatte. |
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56 |
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Disziplinarverfahren zwei unterschiedliche Phasen umfasst, von denen die erste aus einer Verwaltungsuntersuchung aller belastenden und entlastenden Umstände besteht, die durch eine Entscheidung der Anstellungsbehörde eingeleitet und nach Anhörung des Betroffenen zu dem ihm zur Last gelegten Sachverhalt durch einen Untersuchungsbericht abgeschlossen wird, und die zweite aus dem von der Anstellungsbehörde auf der Grundlage dieses Untersuchungsberichts eingeleiteten eigentlichen Disziplinarverfahren, das voraussetzt, dass der Beamte, bevor gegen ihn eine Disziplinarstrafe verhängt wird, gehört wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. Januar 2019, Kerstens/Kommission, C‑577/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:129, Rn. 26). |
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57 |
Wie das Gericht in Rn. 81 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, gehört die Anhörung im Sinne von Art. 3 des Anhangs IX des Statuts zur ersten Phase, in der es um die Sachverhaltsermittlung im Hinblick auf die etwaige Einleitung der zweiten Phase, d. h. der eigentlichen Disziplinarphase, geht. |
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58 |
Im Unterschied zur eigentlichen Disziplinarphase, die insbesondere die Anhörung im Sinne von Art. 22 des Anhangs IX des Statuts umfasst, führt die erste Phase nicht zur Verhängung einer Disziplinarstrafe, sondern zu einer etwaigen Entscheidung der Anstellungsbehörde, diese Disziplinarphase einzuleiten. Überdies greift diese Entscheidung nicht dem Standpunkt vor, den die Anstellungsbehörde am Ende dieser zweiten Phase einnehmen wird. |
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59 |
Nach alledem kann die sich aus dem Urteil vom 11. Juli 1968, Van Eick/Kommission (35/67, EU:C:1968:39), ergebende Rechtsprechung, wie sie in den Rn. 52 und 53 des vorliegenden Urteils angeführt wird, nicht auf den vorliegenden, die Untersuchungsphase des Disziplinarverfahrens betreffenden Fall übertragen werden. Daher ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe diese Rechtsprechung verkannt, als unbegründet zurückzuweisen. |
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60 |
Was als Fünftes das Vorbringen der Rechtsmittelführerin betrifft, das Gericht habe mit der Bestätigung, dass die Anstellungsbehörde das IDOC mit der Anhörung im Sinne von Art. 3 des Anhangs IX des Statuts beauftragen könne, in den Rn. 89 und 90 des angefochtenen Urteils den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, namentlich den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, verkannt, ist im Einklang mit den Ausführungen des Gerichts in Rn. 77 dieses Urteils darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte, die das Recht auf Anhörung einschließen, ein tragender Grundsatz des Unionsrechts ist, der für alle Personen gilt und in allen Verfahren gewahrt werden muss, die zu einer beschwerenden Maßnahme führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/RQ, C‑831/18 P, EU:C:2020:481, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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61 |
Wie das Gericht in Rn. 78 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, bestimmt Art. 41 der Charta, der das Recht auf eine gute Verwaltung gewährleistet, in Abs. 2 Buchst. a erster Gedankenstrich, dass dieses Recht das Recht jeder Person umfasst, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird. |
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62 |
Insbesondere gewährleistet das Recht, gehört zu werden, jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen möglicherweise nachteilige Entscheidung erlassen wird (Urteil vom 25. Juni 2020, HF/Parlament, C‑570/18 P, EU:C:2020:490, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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63 |
Darüber hinaus ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Gerichts in Rn. 79 des angefochtenen Urteils davon auszugehen, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte, mit denen der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens einhergeht, es erfordert, dass der Beamte, gegen den ein Unionsorgan ein Verwaltungsverfahren eingeleitet hat, in diesem Verfahren in die Lage versetzt wird, zur Richtigkeit und Erheblichkeit der Tatsachen, der behaupteten Umstände und der Unterlagen, die das Organ zur Stützung seiner Behauptung, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Statuts vorliege, gegen ihn verwenden will, sachdienlich Stellung zu nehmen. |
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64 |
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör ein doppeltes Ziel verfolgt wird. Er dient zum einen der Zusammenstellung der Akten und einer möglichst genauen und zutreffenden Ermittlung des Sachverhalts und ermöglicht es zum anderen, einen wirksamen Schutz der betroffenen Person zu gewährleisten (Urteil vom 4. Juni 2020, EAD/De Loecker, C‑187/19 P, EU:C:2020:444, Rn. 69). |
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65 |
Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist zu prüfen, ob das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verletzt hat, als es zum einen in Rn. 89 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass der Umstand, dass die fragliche Anhörung vom IDOC durchgeführt wurde, nicht bedeute, dass die Rechtsmittelführerin ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der Tatsachen, der behaupteten Umstände und der Unterlagen, die Gegenstand ihrer Disziplinarakte gewesen seien, auf deren Grundlage die Anstellungsbehörde eine Entscheidung nach Art. 3 des Anhangs IX des Statuts habe treffen müssen, nicht sachdienlich habe geltend machen können, und zum anderen in Rn. 90 dieses Urteils festgestellt hat, dass die Rechtsmittelführerin vor dem Erlass des Beschlusses über die Einleitung des Disziplinarverfahrens gemäß Art. 3 die Möglichkeit gehabt habe, sich zu äußern. |
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66 |
Insoweit ist erstens, wie das Gericht in Rn. 89 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, unstreitig, dass die Rechtsmittelführerin in Begleitung ihres Anwalts nicht nur die Möglichkeit hatte, gemäß Art. 5 der ADB 2004 eine Stellungnahme abzugeben und sich deren ordnungsgemäßer Übernahme in das Protokoll der fraglichen Anhörung zu vergewissern, sondern dass sie auch zum Protokoll ihrer Anhörung Stellung nehmen konnte, um der Anstellungsbehörde ihren Standpunkt hierzu darzulegen. Ebenso wurden der Rechtsmittelführerin die Protokolle der Anhörung der nach ihr vernommenen Zeugen übermittelt, um ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, was sie mit Schreiben vom 5. November 2015 auch getan hat. |
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67 |
Darüber hinaus ist, wie das Gericht in Rn. 90 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, auch unstreitig, dass die Rechtsmittelführerin mit Schreiben vom 12. August und 16. September 2015 ihre schriftliche Stellungnahme zu ihrer Anhörung vom 23. September 2015 an die Anstellungsbehörde gerichtet hat, in der sie u. a. den Auftrag der Anstellungsbehörde an das IDOC, die Anhörung durchzuführen, sowie vermeintliche Fehler des IDOC bei der Untersuchung beanstandete. |
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68 |
Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin im Einklang mit Art. 3 des Anhangs IX des Statuts ihren Standpunkt vor Erlass der Entscheidung der Anstellungsbehörde, das Disziplinarverfahren einzuleiten, sachdienlich und wirksam vortragen konnte. |
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69 |
Daher kann die Rechtsmittelführerin, wie das Gericht in Rn. 90 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, nicht behaupten, sie habe gegenüber dem IDOC bestimmte Gesichtspunkte u. a. in Bezug auf vermeintliche Fehler bei der Verwaltungsuntersuchung nicht geltend machen können, die sie gegenüber der Anstellungsbehörde hätte geltend machen können. |
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70 |
Folglich kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, in den Rn. 89 und 90 des angefochtenen Urteils die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin, insbesondere ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in der Untersuchungsphase des Disziplinarverfahrens, verkannt zu haben. |
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71 |
Was als Sechstes das Vorbringen der Rechtsmittelführerin betrifft, das Gericht habe in Rn. 84 des angefochtenen Urteils Art. 5 Abs. 2 der ADB 2004 falsch ausgelegt, indem es entschieden habe, dass aus dieser Bestimmung hervorgehe, dass die Anstellungsbehörde „hinsichtlich der Anhörung im Sinne von Art. 3 des Anhangs IX des Statuts die Möglichkeit hat, eine Person, im vorliegenden Fall das IDOC, mit der Anhörung bestimmter Personen einschließlich des Betroffenen zu beauftragen“, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 5 Abs. 2 dann, wenn „die Anstellungsbehörde oder eine von dieser hierzu beauftragte Person im Anschluss an die Anhörung im Sinne des Artikels 3 des Anhangs IX des Statuts Gespräche mit bestimmten Personen zu führen [hat], … dem betreffenden Beamten auf Wunsch eine Kopie der unterzeichneten Gesprächsprotokolle zugestellt [wird], sofern die darin erwähnten Tatsachen in direktem Zusammenhang mit den gegen den Beamten ursprünglich erhobenen Anschuldigungen stehen“. |
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72 |
Aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 der ADB 2004 ergibt sich damit, dass diese Bestimmung nur die Gespräche betrifft, die im Anschluss an die Anhörung im Sinne von Art. 3 des Anhangs IX des Statuts gegebenenfalls mit anderen Personen als dem vom Disziplinarverfahren betroffenen Beamten geführt werden. |
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73 |
Mit der Feststellung in Rn. 84 des angefochtenen Urteils, dass die Anstellungsbehörde gemäß Art. 5 Abs. 2 der ADB 2004 „hinsichtlich der Anhörung im Sinne von Art. 3 des Anhangs IX des Statuts die Möglichkeit hat, …das IDOC … mit der Anhörung bestimmter Personen einschließlich des Betroffenen zu beauftragen“, hat das Gericht folglich einen Rechtsfehler begangen. |
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74 |
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann jedoch ein Rechtsfehler des Gerichts nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, wenn sich die Urteilsformel aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt (Urteil vom 17. Dezember 2020, BP/FRA, C‑601/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1048, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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75 |
Die Urteilsformel des angefochtenen Urteils stellt sich, soweit damit die Klage abgewiesen wird, als richtig dar. Erstens ergibt sich aus Rn. 48 des vorliegenden Urteils, dass das Gericht zu Recht festgestellt hat, dass Art. 3 des Anhangs IX des Statuts und Art. 4 Abs. 4 der ADB 2004 nicht verlangen, dass die Anhörung im Sinne von Art. 3 vor der Anstellungsbehörde erfolgt. Zweitens hat das Gericht, wie sich aus den Rn. 65 bis 70 des vorliegenden Urteils ergibt, rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Umstand, dass die Anhörung im Sinne von Art. 3 nicht von der Anstellungsbehörde selbst, sondern von dem damit beauftragten IDOC durchgeführt wurde, die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin, insbesondere ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, nicht beeinträchtigen konnte. |
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76 |
Nach alledem kann der in Rn. 73 des vorliegenden Urteils festgestellte Fehler des Gerichts nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, da dessen Urteilsformel, soweit damit die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen wurde, aus anderen Rechtsgründen richtig ist. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe Art. 5 Abs. 2 der ADB 2004 verkannt, ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen. |
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77 |
Der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes ist folglich als unbegründet zurückzuweisen. |
Zweiter Teil
Vorbringen der Parteien
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78 |
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe mit seiner Feststellung in Rn. 91 des angefochtenen Urteils, dass ihr Vorbringen, die nach Art. 3 des Anhangs IX des Statuts erlassene Entscheidung wäre anders ausgefallen, wenn sie von der Anstellungsbehörde unmittelbar angehört worden wäre, jedenfalls rein hypothetisch sei, den Sachverhalt verfälscht. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hätte eine Anhörung vor der Anstellungsbehörde den Entscheidungsprozess beeinflussen können. |
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79 |
Die Kommission beantragt, dieses Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen. |
Würdigung durch den Gerichtshof
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80 |
Zum zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes, mit dem gerügt wird, das Gericht habe in Rn. 91 des angefochtenen Urteils den Sachverhalt verfälscht, ist darauf hinzuweisen, dass Rügen, die gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen können und daher ins Leere gehen (Urteil vom 25. Juni 2020, Schneider/EUIPO, C‑116/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:501, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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81 |
Wie sich aus der Verwendung des Wortes „jedenfalls“ in Rn. 91 des angefochtenen Urteils ergibt, betrifft dieser zweite Teil einen vom Gericht angeführten nicht tragenden Grund. Das Gericht hat nämlich in Rn. 91 festgestellt, dass eine Verletzung der Verteidigungsrechte nur dann zur Aufhebung der von der Anstellungsbehörde nach Art. 3 des Anhangs IX des Statuts erlassenen Entscheidung führen könne, wenn die Verletzung Auswirkungen auf deren Inhalt hätte haben können, und ist sodann zu dem Schluss gelangt, dass die Rechtsmittelführerin nicht dargetan habe, dass sie, wäre sie unmittelbar von der Anstellungsbehörde angehört worden, andere Gesichtspunkte als die der Anstellungsbehörde bereits zur Kenntnis gebrachten hätte vorbringen können und dass die Entscheidung der Behörde dann inhaltlich anders hätte ausfallen können. |
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82 |
Das Gericht hat sich somit in Rn. 91 des angefochtenen Urteils zu den Folgen einer etwaigen Verletzung der Verteidigungsrechte geäußert. Es hat jedoch, wie sich aus Rn. 75 des vorliegenden Urteils ergibt, zu Recht entschieden, dass eine solche Verletzung im vorliegenden Fall nicht vorliegt. Der zweite Teil des Rechtsmittelgrundes ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen. |
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83 |
Nach alledem ist der einzige Rechtsmittelgrund als teils unbegründet und teils ins Leere gehend zurückzuweisen. Folglich ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. |
Kosten
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84 |
Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.