URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

2. September 2021 ( *1 )

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 91/271/EWG – Art. 4, 5, 10 und 15 – Behandlung von kommunalem Abwasser – Zweitbehandlung oder gleichwertige Behandlung von kommunalem Abwasser von Gemeinden gewisser Größe – Weiter gehende Behandlung von in empfindliche Gebiete eingeleitetem Abwasser – Art. 4 Abs. 3 EUV – Überprüfung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten – Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit“

In der Rechtssache C‑22/20

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 17. Januar 2020,

Europäische Kommission, vertreten durch E. Manhaeve, C. Hermes, K. Simonsson und E. Ljung Rasmussen als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Königreich Schweden, vertreten durch O. Simonsson, R. Shahsavan Eriksson, C. Meyer-Seitz, M. Salborn Hodgson, H. Shev und H. Eklinder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras, der Richter N. Piçarra, D. Šváby und S. Rodin (Berichterstatter) sowie der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 25. März 2021

folgendes

Urteil

1

Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass

das Königreich Schweden seinen Verpflichtungen nach Art. 4 Abs. 3 EUV nicht nachgekommen ist, indem es ihr nicht die notwendigen Auskünfte erteilt hat, um beurteilen zu können, ob die Behauptung zutrifft, dass das von den Abwasserbehandlungsanlagen der Gemeinden Habo und Töreboda in Gewässer eingeleitete kommunale Abwasser die Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. 1991, L 135, S. 40) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. 2008, L 311, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 91/271) erfüllt;

das Königreich Schweden seinen Verpflichtungen nach Art. 4 der Richtlinie 91/271 in Verbindung mit deren Art. 10 und 15 nicht nachgekommen ist, indem es nicht sichergestellt hat, dass das Abwasser der Gemeinden Lycksele, Malå, Mockfjärd, Pajala, Robertsfors und Tänndalen gemäß den Anforderungen der Richtlinie vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird;

das Königreich Schweden seinen Verpflichtungen nach Art. 5 der Richtlinie 91/271 in Verbindung mit deren Art. 10 und 15 nicht nachgekommen ist, indem es nicht sichergestellt hat, dass das Abwasser der Gemeinden Borås, Skoghall, Habo und Töreboda gemäß den Anforderungen der Richtlinie 91/271 vor dem Einleiten in Gewässer einer weiter gehenden als der in Art. 4 dieser Richtlinie beschriebenen Behandlung unterzogen wird.

Rechtlicher Rahmen

2

Art. 1 der Richtlinie 91/271 sieht vor:

„Diese Richtlinie betrifft das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen.

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen dieses Abwassers zu schützen.“

3

Art. 4 dieser Richtlinie lautet:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer bis zu folgenden Zeitpunkten einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird:

bis zum 31. Dezember 2000 in Gemeinden mit mehr als 15000 [Einwohnerwerten (EW)];

bis zum 31. Dezember 2005 in Gemeinden von 10000 bis 15000 EW;

bis zum 31. Dezember 2005 in Gemeinden von 2000 bis 10000 EW, welche in Binnengewässer und Ästuare einleiten.

(2)   Kommunales Abwasser in Hochgebirgsregionen (höher als 1500 m über dem Meeresspiegel), bei dem aufgrund niedriger Temperaturen eine wirksame biologische Behandlung schwierig ist, kann einer weniger gründlichen als der in Abs. 1 beschriebenen Behandlung unterzogen werden, sofern anhand eingehender Untersuchungen nachgewiesen wird, dass die Umwelt durch das Einleiten dieses Abwassers nicht geschädigt wird.

(3)   Abwasser im Ablauf kommunaler Behandlungsanlagen gemäß den Absätzen 1 und 2 muss den einschlägigen Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B entsprechen. Die Kommission kann diese Anforderungen ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4)   Die in EW ausgedrückte Belastung wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittslast im Zulauf der Behandlungsanlage während eines Jahres berechnet; Ausnahmesituationen wie nach Starkniederschlägen bleiben dabei unberücksichtigt.“

4

Art. 5 der Richtlinie 91/271 sieht vor:

„(1)   Für die Zwecke des Absatzes 2 weisen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1993 empfindliche Gebiete gemäß den in Anhang II festgelegten Kriterien aus.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in empfindliche Gebiete eingeleitete kommunale Abwasser aus Kanalisationen von Gemeinden mit mehr als 10000 EW spätestens ab 31. Dezember 1998 vor dem Einleiten in Gewässer einer weiter gehenden als der in Artikel 4 beschriebenen Behandlung unterzogen wird.

(3)   Abwasser aus kommunalen Behandlungsanlagen gemäß Absatz 2 muss den einschlägigen Anforderungen von Anhang I Abschnitt B entsprechen. Die Kommission kann diese Anforderungen ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4)   Die für einzelne Behandlungsanlagen in den Absätzen 2 und 3 gestellten Anforderungen müssen jedoch nicht in den empfindlichen Gebieten eingehalten werden, für welche nachgewiesen werden kann, dass die Gesamtbelastung aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in diesem Gebiet sowohl von Phosphor insgesamt als auch von Stickstoff insgesamt um jeweils mindestens 75 % verringert wird.

(5)   Die Absätze 2, 3 und 4 gelten für Abwasser aus kommunalen Behandlungsanlagen in den jeweiligen Wassereinzugsgebieten empfindlicher Gebiete, die zur Verschmutzung dieser Gebiete beitragen.

In Fällen, in denen die genannten Wassereinzugsgebiete ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat liegen, gilt Artikel 9.

(6)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass mindestens alle vier Jahre überprüft wird, ob weitere empfindliche Gebiete auszuweisen sind.

(7)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in den nach Überprüfung gemäß Absatz 6 als empfindlich ausgewiesenen Gebieten binnen sieben Jahren die vorgenannten Anforderungen erfüllt werden.

(8)   Ein Mitgliedstaat ist von der Verpflichtung, für die Zwecke dieser Richtlinie empfindliche Gebiete auszuweisen, befreit, wenn er die nach den Absätzen 2, 3 und 4 geforderte Behandlung in seinem gesamten Gebiet anwendet.“

5

Art. 10 dieser Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 4, 5, 6 und 7 Abwasserbehandlungsanlagen so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, dass sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten. Bei der Planung der Anlagen sind saisonale Schwankungen der Belastung zu berücksichtigen.“

6

Art. 15 der Richtlinie 91/271 sieht vor:

„(1)   Die zuständigen Behörden oder Stellen überwachen

die Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen entsprechend dem Kontrollverfahren nach Anhang I Abschnitt D, um die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B zu überprüfen,

Mengen und Zusammensetzung der Klärschlämme, die in Oberflächengewässer eingebracht werden.

(2)   Die zuständigen Behörden oder Stellen überwachen die Gewässer, in die Abwasser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und aus Direkteinleitungen nach Artikel 13 eingeleitet wird, in den Fällen, in denen zu erwarten steht, dass die Gewässerbeschaffenheit erheblich beeinträchtigt wird.

(3)   Im Falle von Einleitungen gemäß Artikel 6 und der Einbringung von Klärschlamm in Oberflächengewässern überwachen die Mitgliedstaaten alle einschlägigen Untersuchungen, anhand deren nachgewiesen werden kann, dass die Umwelt nicht geschädigt wird, bzw. führen diese Untersuchungen durch.

(4)   Informationen, die von den zuständigen Behörden oder Stellen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gesammelt wurden, werden in den Mitgliedstaaten bereitgehalten und der Kommission auf Anfrage innerhalb von sechs Monaten zugänglich gemacht.

(5)   Die Kommission kann Leitlinien für die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannte Überwachung nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren ausarbeiten.“

7

In Anhang I Abschnitt B dieser Richtlinie heißt es:

„Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in Gewässer …

1.

Abwasserbehandlungen müssen so ausgelegt oder umgerüstet werden, dass vor dem Einleiten in Gewässer repräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers entnommen werden können.

2.

Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die einer Behandlung nach den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie unterliegen, müssen den Anforderungen in Tabelle 1 entsprechen.

3.

Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in empfindliche Gebiete, in denen es im Sinne des Anhangs II Abschnitt A Buchstabe a) zur Eutrophierung kommt, müssen zusätzlich den Anforderungen in Tabelle 2 des vorliegenden Anhangs entsprechen.

4.

Falls erforderlich, sind strengere Anforderungen als die in den Tabellen 1 und/oder 2 genannten anzuwenden, um sicherzustellen, dass die Gewässer den Bestimmungen anderer einschlägiger Richtlinien entsprechen.

5.

Die Stelle, an der kommunales Abwasser eingeleitet wird, ist möglichst so zu wählen, dass die Auswirkungen auf das aufnehmende Gewässer auf ein Minimum beschränkt werden.“

8

Anhang I Abschnitt D der Richtlinie 91/271 bestimmt:

„Referenzmethoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse

1.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Überwachungsmethode angewandt wird, die zumindest dem nachfolgend beschriebenen Anforderungsniveau entspricht.

Es können auch andere als die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verfahren angewandt werden, sofern mit ihnen nachweislich gleichwertige Ergebnisse erzielt werden.

Die Mitgliedstaaten leiten der Kommission alle einschlägigen Informationen über das angewandte Verfahren zu. Ist die Kommission der Auffassung, dass die Anforderungen nach den Nummern 2, 3 und 4 nicht erfüllt sind, so unterbreitet sie dem Rat einen entsprechenden Vorschlag.

2.

Am Ablauf und erforderlichenfalls am Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage sind an jeweils denselben genau festgelegten Stellen abflussproportionale oder zeitproportionale 24-Stunden-Proben zu entnehmen, um zu überprüfen, ob das eingeleitete Abwasser den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.

Dabei sind international anerkannte Laborpraktiken anzuwenden, mit denen die Veränderung des Zustands der Proben zwischen ihrer Entnahme und der Analyse so gering wie möglich gehalten wird.

3.

Die Mindestzahl jährlicher Probenahmen soll entsprechend der Größe der Abwasserbehandlungsanlage festgesetzt werden, wobei die Proben in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu entnehmen sind:

2 000 – 9 999 EW:

zwölf Proben im ersten Jahr

vier Proben in den darauffolgenden Jahren, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Abwasser im ersten Jahr den Vorschriften der Richtlinie entspricht. Wenn eine der vier Proben den Grenzwert überschreitet, sind im folgenden Jahr zwölf Proben zu entnehmen[.]

10 000 – 49 999 EW:

zwölf Proben.

50 000 EW oder mehr

24 Proben.

4.

Für das behandelte Abwasser gelten die einschlägigen Werte als eingehalten, wenn für jeden einzelnen untersuchten Parameter die Wasserproben dem betreffenden Wert wie folgt entsprechen:

a) Für die in Tabelle 1 und Artikel 2 Nummer 7 genannten Parameter ist in Tabelle 3 die höchstzulässige Anzahl von Proben angegeben, bei denen die als Konzentrationswerte und/oder prozentuale Verringerung ausgedrückten Anforderungen nach Tabelle 1 und Artikel 2 Nummer 7 nicht erfüllt sein müssen.

b) Für die [in] Tabelle 1 genannten und in Konzentrationswerten ausgedrückten Parameter darf die Abweichung von den Parameterwerten bei normalen Betriebsbedingungen nicht mehr als 100 % betragen. Für die Konzentrationswerte für die suspendierten Stoffe insgesamt sind Abweichungen bis zu 150 % zulässig.

c) Für die in Tabelle 2 aufgeführten Parameter darf der Jahresmittelwert der Proben für jeden Parameter den maßgeblichen Wert nicht überschreiten.

5.

Extremwerte der Abwasserbelastung bleiben unberücksichtigt, soweit sie auf Ausnahmesituationen wie starke Niederschläge zurückzuführen sind.“

9

Die Tabellen 1 bis 3 des Anhangs I der Richtlinie 91/271 lauten:

„Tabelle 1: Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 unterliegen. Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung.

Parameter

Konzentration

Prozentuale Mindestverringerung (1)

Referenzmessverfahren

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5 bei 20 °C) ohne Nitrifikation (2)

25 mg/l O2

70-90

40 gemäß Art. 4 Abs. 2

Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe. Bestimmung des gelösten Sauerstoffs vor und nach fünftägiger Bebrütung bei 20 °C ± 1 °C in völliger Dunkelheit. Zugabe eines Nitrifikationshemmstoffs

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

125 mg/l O2

75

Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe. Kalium-Dichromat

Suspendierte Schwebstoffe insgesamt

35 mg/l (3)

35 gemäß Artikel 4 Absatz 2 (mehr als 10 000 EW)

60 gemäß Artikel 4 Absatz 2 (2 000-10 000 EW)

90 (3)

90 gemäß Artikel 4 Absatz 2 (mehr als 10000 EW)

70 gemäß Artikel 4 Absatz 2 (2 000-10 000 EW)

– Filtern einer repräsentativen Probe durch eine Filtermembran von 0,45 μm. Trocknen bei 105 °C und Wiegen

Zentrifugieren einer repräsentativen Probe (mindestens 5 Min. bei einer durchschnittlichen Beschleunigung von 2 800 bis 3 200 g), Trocknen bei 105 °C und Wiegen.

(1) Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs.

(2) Dieser Parameter kann durch einen anderen ersetzt werden: gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) oder gesamter Bedarf an Sauerstoff (TOD), wenn eine Beziehung zwischen BSB5 und dem Substitutionsparameter hergestellt werden kann.

(3) Diese Anforderung ist fakultativ.

Die Analysen von Einleitungen aus Abwasserteichen sind an gefilterten Proben auszuführen; die Gesamtkonzentration an suspendierten Schwebstoffen in ungefilterten Wasserproben darf jedoch nicht mehr als 150 mg/l betragen.

Tabelle 2: Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in empfindlichen Gebieten, in denen es zur Eutrophierung kommt. Je nach den Gegebenheiten vor Ort können ein oder beide Parameter verwendet werden. Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung.

Parameter

Konzentration

Prozentuale Mindestverringerung (1)

Referenzmessverfahren

Phosphor insgesamt

2 mg/l (10 000—100 000 EW)

80

Molekulare Absorptions-Spektrophotometrie

1 mg/l (mehr als 100 000 EW)

Stickstoff insgesamt (2)

15 mg/l (10 000—100 000 EW) (3)

70-80

Molekulare Absorptions-Spektrophotometrie

10 mg/l (mehr als 100 000 EW) (3)

(1) Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs.

(2) Stickstoff insgesamt bedeutet die Summe von Kjeldahl-Stickstoff (organischer N + NH3), Nitrat-Stickstoff und Nitrit-Stickstoff.

(3) Bei diesen Konzentrationswerten handelt es sich um jährliche Durchschnittswerte gemäß Anhang I Punkt D.4.c). Die Erfüllung der Anforderungen für Stickstoff kann jedoch anhand von täglichen Durchschnittswerten überprüft werden, wenn gemäß Anhang I Punkt D.1 das gleiche Umweltschutzniveau nachgewiesen werden kann. In diesem Fall darf der tägliche Durchschnittswert für Stickstoff bei allen Proben 20 mg/l insgesamt nicht überschreiten; dies gilt bei einer Abwassertemperatur im biologischen Reaktor von mindestens 12 °C. Anstatt der Temperatur kann auch eine begrenzte Betriebszeit vorgegeben werden, die den regionalen klimatischen Verhältnissen Rechnung trägt.

Tabelle 3

Anzahl der Probenahmen innerhalb eines Jahres

Höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen zulässig sind

4-7

1

8-16

2

17-28

3

29-40

4

41-53

5

54-67

6

68-81

7

82-95

8

96-110

9

111-125

10

126-140

11

141-155

12

156-171

13

172-187

14

188-203

15

204-219

16

220-235

17

236-251

18

252-268

19

269-284

20

285-300

21

301-317

22

318-334

23

335-350

24

351-365

25“

Vorverfahren

10

Am 29. Januar 2010 richtete die Kommission ein Aufforderungsschreiben an das Königreich Schweden, mit dem sie dieses zu der Konformität seines Systems der Behandlung von kommunalem Abwasser mit der Richtlinie 91/271 befragte.

11

Insbesondere war die Kommission zum einen der Auffassung, das Königreich Schweden habe es versäumt, sicherzustellen, dass das Abwasser von 13 Gemeinden gemäß den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 91/271 einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen werde. Zum anderen habe es versäumt, sicherzustellen, dass das Abwasser von drei Gemeinden gemäß den Anforderungen von Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 91/271 einer weiter gehenden als der in Art. 4 dieser Richtlinie beschriebenen Behandlung unterzogen werde.

12

Das Königreich Schweden beantwortete diese Aufforderung mit Schreiben vom 1. April und vom 4. November 2010.

13

Da die vom Königreich Schweden übermittelten Erläuterungen die Kommission nicht zufriedenstellten, beschloss sie, diesem am 25. September 2015 ein ergänzendes Aufforderungsschreiben zu übersenden, in dem sie weitere elf Gemeinden nannte, die über kein System der Zweitbehandlung oder der gleichwertigen Behandlung verfügten, und weitere 26 Gemeinden, für die das Königreich Schweden eine weiter gehende Behandlung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 91/271 nicht sichergestellt habe. Darüber hinaus forderte die Kommission das Königreich Schweden auf, Erläuterungen zur Situation von zwei Gemeinden zu übermitteln, in Bezug auf die sie der Auffassung war, dass das Königreich Schweden seinen Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 91/271 nicht nachgekommen sei.

14

Am 25. November 2015 beantwortete das Königreich Schweden das ergänzende Aufforderungsschreiben.

15

Nach Erhalt des vom Königreich Schweden im Jahr 2016 übermittelten Berichts gemäß Art. 15 der Richtlinie 91/271 stellte die Kommission fest, dass noch mehr Gemeinden dieses Mitgliedstaats die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllten.

16

Am 28. April 2017 richtete die Kommission an das Königreich Schweden ein zweites ergänzendes Aufforderungsschreiben, in dem sie zum einen präzisierte, dass Art. 15 der Richtlinie 91/271 eine zusätzliche Rechtsgrundlage für den Verstoß dieses Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dieser Richtlinie darstelle, und zum anderen zusätzliche Gemeinden nannte, die nach dem jährlichen Bericht die Anforderungen der Richtlinie 91/271 nicht erfüllt hätten.

17

Das Königreich Schweden beantwortete das zweite ergänzende Aufforderungsschreiben mit Schreiben vom 28. Juni 2017 und vom 6. November 2018. Darüber hinaus wurde das Vertragsverletzungs-Dossier in den Jahren 2017 und 2018 in Besprechungen zwischen der Kommission und den schwedischen Behörden erörtert.

18

Am 8. November 2018 richtete die Kommission an das Königreich Schweden eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie ihm in Bezug auf zwölf Gemeinden einen Verstoß gegen Art. 4 der Richtlinie 91/271 in Verbindung mit deren Art. 10 und 15 sowie in Bezug auf neun Gemeinden einen Verstoß gegen Art. 5 dieser Richtlinie in Verbindung mit deren Art. 10 und 15 zur Last legte. Da die Anlagen einer dieser Gemeinden mit beiden Artikeln nicht im Einklang standen, waren insgesamt 20 Gemeinden betroffen. Außerdem stellte die Kommission fest, dass das Königreich Schweden in Bezug auf vier Gemeinden auch gegen Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen habe; hinsichtlich dieser Gemeinden habe es sich auf die Wirkung der natürlichen Zurückhaltung berufen, ohne jedoch Informationen zu übermitteln, die die in seiner Antwort auf das zweite ergänzende Aufforderungsschreiben enthaltene Behauptung untermauerten.

19

Das Königreich Schweden beantwortete diese mit Gründen versehene Stellungnahme mit Schreiben vom 11. und vom 21. Januar 2019.

20

Da diese Antworten die Kommission nicht überzeugten, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

Zur Klage

21

Die Kommission stützt ihre Klage im Wesentlichen auf drei Rügen. Sie beanstandet erstens einen Verstoß gegen Art. 4 der Richtlinie 91/271 in Verbindung mit deren Art. 10 und 15, zweitens einen Verstoß gegen Art. 5 der Richtlinie 91/271 in Verbindung mit deren Art. 10 und 15 sowie drittens einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 EUV.

Erste Rüge: Verstoß gegen die Verpflichtungen des Königreichs Schweden aus Art. 4 der Richtlinie 91/271 in Verbindung mit deren Art. 10 und 15

Vorbringen der Parteien

22

Die Kommission ist zum einen der Ansicht, dass ein Verstoß gegen Art. 4 der Richtlinie 91/271 vorliege, wenn ein Verstoß gegen Art. 15 dieser Richtlinie, der die Zahl der zu entnehmenden Proben und den zeitlichen Abstand zwischen ihrer Entnahme festlege, gegeben sei, da es bei Nichtbefolgung von Art. 15 nicht möglich sei, zu überprüfen, ob die Anforderungen von Art. 4 der Richtlinie 91/271 erfüllt seien. Dass Art. 4 der Richtlinie 91/271 in Verbindung mit deren Art. 15 erfüllt werden, sei zum anderen eine Voraussetzung dafür, dass die Anforderungen von Art. 10 dieser Richtlinie in Bezug auf die Planung, die Ausführung, den Betrieb und die Wartung von Abwasserbehandlungsanlagen erfüllt werden könnten.

23

Die in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 91/271 genannte Ausnahme finde nur Anwendung, wenn vier kumulative Voraussetzungen erfüllt seien, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht geprüft würden. Eine Gemeinde sei von der Verpflichtung zur Zweitbehandlung des Abwassers nur ausgenommen, wenn es sich erstens um kommunales Abwasser in Hochgebirgsregionen, d. h. in einer Höhe von mehr als 1500 m über dem Meeresspiegel, handele, zweitens eine wirksame biologische Behandlung schwierig sei, drittens eine wirksame biologische Behandlung aufgrund niedriger Temperaturen schwierig sei und viertens anhand eingehender Untersuchungen nachgewiesen werde, dass die Umwelt durch das Einleiten dieses Abwassers nicht geschädigt werde.

24

Des Weiteren ergebe sich aus Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 91/271, dass kommunales Abwasser von Gemeinden mit mehr als 2000 EW die Anforderungen in Anhang I Abschnitt B dieser Richtlinie erfüllen müsse. Abschnitt B.2 des genannten Anhangs verweise auf die Anforderungen in Tabelle 1, aus der hervorgehe, dass die zulässige Höchstkonzentration für den biochemischen Sauerstoffbedarf (im Folgenden: BSB5) 25 mg/l betrage und die zulässige prozentuale Mindestverringerung für den BSB5 70 % bis 90 % bzw. 40 %, wenn die in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Ausnahme anwendbar sei. Die Kommission macht geltend, dass die zulässige Höchstkonzentration für den chemischen Sauerstoffbedarf (im Folgenden: CSB) 125 mg/l und die prozentuale Mindestverringerung für den CSB 75 % betrage. Die beiden auf diese Werte bezogenen Parameter seien alternativ, so dass jede Anforderung dadurch erfüllt werden könne, dass der Grenzwert entweder der Höchstkonzentration oder der prozentualen Mindestverringerung eingehalten werde.

25

Drittens trägt die Kommission zu den Anforderungen an die Überwachung gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 91/271 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D dieser Richtlinie vor, dass aus Anhang I Abschnitt D.3 zweiter Gedankenstrich dieser Richtlinie hervorgehe, dass jährlich in regelmäßigen zeitlichen Abständen mindestens zwölf Proben bei einer Belastung von 10000 bis 49999 EW und 24 Proben bei einer Belastung von 50000 EW oder mehr zu entnehmen seien. Bei einer Belastung von 2000 bis 9999 EW müssten im ersten Jahr zwölf Proben entnommen werden. Seien die Anforderungen der Richtlinie 91/271 erfüllt, genüge in der Folge indessen die Entnahme von vier Proben im Jahr.

26

Viertens weist die Kommission darauf hin, dass gemäß Anhang I Abschnitt D.4 der Richtlinie 91/271 für behandeltes Abwasser die Anforderungen in Bezug auf die in der Tabelle 1 dieses Anhangs genannten Parameter als eingehalten gälten, wenn die Zahl der Proben, die Abweichungen aufwiesen, wie in Tabelle 3 dieses Anhangs vorgesehen, 1 bei 4 bis 7 Proben, 2 bei 8 bis 16 Proben, 3 bei 17 bis 28 Proben, 4 bei 29 bis 40 Proben und 5 bei 41 bis 53 Proben betrage. Außerdem dürften die Proben in Bezug auf den BSB5 und den CSB, ausgedrückt in Konzentrationswerten, nicht um mehr als 100 % abweichen.

27

Zu dem Zeitpunkt, bis zu dem der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen gewesen sei, d. h. am 9. Januar 2019, habe das Königreich Schweden in Bezug auf sechs Gemeinden, nämlich Lycksele, Malå, Mockfjärd, Pajala, Robertsfors und Tänndalen, gegen Art. 4 der Richtlinie 91/271 in Verbindung mit deren Art. 10 und 15 verstoßen.

28

Was erstens die Gemeinde Lycksele betrifft, deren Abwasserbehandlungsanlage über eine Abwasserbehandlungskapazität für 14000 EW verfügt, macht die Kommission geltend, das Königreich Schweden habe in seiner Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme eingeräumt, dass diese Gemeinde die Anforderungen weder für den BSB5 noch für den CSB erfüllt habe, jedoch angegeben, dass diese Anforderungen gegen Ende 2020 erfüllt sein würden. Die Kommission macht geltend, dass an der Abwasserbehandlungsanlage Lycksele zwischen dem 7. November 2017 und dem 6. November 2018 24 Proben entnommen worden seien, die Konzentration in BSB5 in sämtlichen Proben über dem Grenzwert von 25 mg/l gelegen habe und die Konzentration in CSB in zehn Proben über dem Grenzwert von 125 mg/l gelegen habe, obwohl bei höchstens vier Proben Abweichungen zulässig seien.

29

Was zweitens die Gemeinde Malå betrifft, deren Abwasserbehandlungsanlage über eine Abwasserbehandlungskapazität für 5000 EW verfügt, macht die Kommission geltend, aus der Antwort des Königreichs Schweden auf die mit Gründen versehene Stellungnahme gehe hervor, dass diese Gemeinde die Anforderungen hinsichtlich der Höchstkonzentration weder in Bezug auf den BSB5 noch in Bezug auf den CSB erfüllt habe. Die Kommission trägt vor, dass zum einen zwischen dem 9. November 2017 und dem 7. November 2018 25 Proben entnommen worden seien, um die Konzentration in CSB im Abwasser zu prüfen, und dass diese in vier Proben über dem Grenzwert von 125 mg/l gelegen habe, obwohl bei höchstens drei Proben Abweichungen zulässig gewesen seien. Zum anderen seien zwischen dem 9. November 2017 und dem 7. November 2018 13 Proben entnommen worden, um die prozentuale Verringerung des CSB zu prüfen; daraus habe sich ergeben, dass diese Verringerung in drei Fällen unter der prozentualen Mindestverringerung von 70 % gelegen habe, obwohl bei höchstens zwei Proben Abweichungen zulässig gewesen seien.

30

Was die Konzentration in BSB5 betrifft, gibt die Kommission an, dass diese 25-mal gemessen worden sei und die Höchstkonzentration von 25 mg/l in 19 Proben überschritten worden sei, obwohl bei höchstens drei Proben Abweichungen zulässig gewesen seien. Zudem seien sieben Proben um mehr als 100 % vom Grenzwert abgewichen. Die Kommission tritt insoweit dem Vorbringen des Königreichs Schweden, diese Gemeinde falle unter die in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 91/271 genannte Ausnahme, entgegen, da diese Gemeinde nicht auf einer Höhe von mindestens 1500 m über dem Meeresspiegel liege.

31

Was drittens die Gemeinde Mockfjärd betrifft, deren Abwasserbehandlungsanlage über eine Abwasserbehandlungskapazität für 3000 EW verfügt, macht die Kommission geltend, aus der Antwort des Königreichs Schweden auf die mit Gründen versehene Stellungnahme gehe hervor, dass zwischen dem 11. Januar und dem 27. Dezember 2018 zur Prüfung der Konzentration in BSB5 im Abwasser 19 Proben und der Konzentration in CSB 17 Proben entnommen worden seien. Zwischen dem 17. Mai und dem 17. Oktober 2018 sei jedoch keine Probe entnommen worden. Da Anhang I Abschnitt D.3 der Richtlinie 91/271 verlange, dass jährlich in regelmäßigen zeitlichen Abständen Proben zu entnehmen seien, und da eine solche Entnahme über einen Zeitraum von fünf Monaten nicht erfolgt sei, ist die Kommission der Auffassung, dass weder die Anforderungen in Bezug auf die Überwachung noch in Bezug auf die Höchstkonzentrationen in BSB5 und CSB im Abwasser eingehalten worden seien.

32

Was viertens die Gemeinde Pajala betrifft, deren Abwasserbehandlungsanlage über eine Abwasserbehandlungskapazität für 2400 EW verfügt, macht die Kommission geltend, aus der Antwort des Königreichs Schweden auf die mit Gründen versehene Stellungnahme gehe hervor, dass zwischen dem 16. November 2017 und dem 1. November 2018 29 Proben entnommen worden seien. Die Konzentration in CSB habe in elf Proben über 125 mg/l gelegen, obwohl bei höchstens vier Proben Abweichungen zulässig gewesen seien.

33

Was die Konzentration in BSB5 betrifft, weist die Kommission darauf hin, dass zum einen 20 Proben die Höchstkonzentration von 25 mg/l überschritten, obwohl bei höchstens vier Proben Abweichungen zulässig gewesen seien. Zum anderen seien neun Proben um mehr als 100 % vom Grenzwert abgewichen. Außerdem sei die Verringerung des BSB5 im Abwasser 25-mal gemessen worden; zwölf Proben hätten einer Verringerung unter der prozentualen Mindestverringerung von 70 % ergeben, obwohl bei höchstens drei Proben Abweichungen zulässig gewesen seien. Die Kommission tritt insoweit dem Vorbringen des Königreichs Schweden, diese Gemeinde falle unter die in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 91/271 genannte Ausnahme, entgegen, da diese Gemeinde nicht auf einer Höhe von mindestens 1500 m über dem Meeresspiegel liege.

34

Was fünftens die Gemeinde Robertsfors betrifft, deren Abwasserbehandlungsanlage über eine Abwasserbehandlungskapazität für 2800 EW verfügt, macht die Kommission geltend, aus der Antwort des Königreichs Schweden auf die mit Gründen versehene Stellungnahme gehe hervor, dass diese Gemeinde im Jahr 2018 einige Schwierigkeiten gehabt habe, die Anforderungen der Richtlinie 91/271 seit dem 23. Oktober 2018 aber erfülle. Die Kommission macht geltend, aus dieser Antwort gehe hervor, dass zwischen dem 20. Dezember 2017 und dem 12. Dezember 2018 30 Proben entnommen worden seien, um die Parameter in Bezug auf den BSB5 zu prüfen. Im Jahr 2018 seien 21 Proben entnommen worden, und zum einen habe die Verringerung des BSB5 in sieben Fällen unter dem Grenzwert von 70 % gelegen, obwohl bei höchstens drei Proben Abweichungen zulässig gewesen seien. Zum anderen habe die Konzentration in BSB5 den Grenzwert von 25 mg/l in 20 Fällen überschritten, obwohl bei höchstens vier Proben Abweichungen zulässig gewesen seien und die Überschreitung überdies in acht Fällen mehr als 100 % betragen habe. Die Kommission tritt insoweit dem Vorbringen des Königreichs Schweden, diese Gemeinde falle unter die in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 91/271 genannte Ausnahme, entgegen, da diese Gemeinde nicht auf einer Höhe von mindestens 1500 m über dem Meeresspiegel liege.

35

Was sechstens die Gemeinde Tänndalen betrifft, deren Abwasserbehandlungsanlage über eine Abwasserbehandlungskapazität für 6000 EW verfügt, macht die Kommission geltend, aus der Antwort des Königreichs Schweden auf die mit Gründen versehene Stellungnahme gehe hervor, dass zwischen dem 3. Januar und dem 12. Dezember 2018 35 Proben entnommen worden seien, um die Parameter in Bezug auf den BSB5 zu prüfen; da sie alle die Konzentration in BSB5 im Abwasser betroffen hätten, seien keine Informationen zur prozentualen Verringerung verfügbar. Zum anderen habe die Konzentration in BSB5 den Grenzwert von 25 mg/l in sechs Proben überschritten, obwohl bei höchstens vier Proben Abweichungen zulässig gewesen seien und eine Probe die Höchstkonzentration um mehr als 100 % überschritten habe.

36

Der Kommission zufolge widerspricht ein Schreiben der Gemeinde Härjedalen, zu der Tänndalen gehört, vom 20. Dezember 2018 den Ausführungen des Königreichs Schweden, da daraus hervorgehe, dass die Überwachung für das Jahr 2018 ergebe, dass die Anforderung an das Abwasser in Bezug auf den BSB5 nicht eingehalten werden könne.

37

Das Königreich Schweden macht geltend, dass dem Standpunkt der Kommission, wonach ein Verstoß gegen Art. 4 der Richtlinie 91/271 vorliege, wenn ein Verstoß gegen Art. 15 dieser Richtlinie gegeben sei, nicht zu folgen sei, da Anhang I Abschnitte B und D der Richtlinie 91/271 lediglich knappe Angaben zur Ausführung von Abwasserbehandlungsanlagen und zur Entnahme von Proben, nicht aber spezifische Kriterien vorsehe.

38

Das Königreich Schweden trägt vor, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe sich, dass eine einzige Probe, die den in Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 91/271 vorgesehenen Anforderungen entspreche, für den Nachweis genüge, dass die sich aus Art. 4 dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen von dem betreffenden Mitgliedstaat erfüllt worden seien. Nach Auffassung des Königreichs Schweden kann dem Vorbringen der Kommission nicht gefolgt werden, ein Mitgliedstaat müsse beweisen, dass über einen Zeitraum von zwölf Monaten Proben, die keine Abweichungen aufwiesen, entnommen worden seien, damit die Anforderungen von Art. 4 der Richtlinie 91/271 in Verbindung mit deren Art. 15 in Bezug auf Einleitungen in Gewässer als erfüllt angesehen werden könnten.

39

Eine solche Auslegung würde das Ziel des Vorverfahrens vereiteln, da die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat namentlich eine Frist, von in der Regel zwei Monaten, einräume, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen. Wenn er nachweisen müsse, dass über einen Zeitraum von zwölf Monaten Proben, die keine Abweichungen aufwiesen, entnommen worden seien, sei es ihm aber unmöglich, einer solchen Aufforderung nachzukommen.

40

Die Kommission lege Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 91/271 falsch aus, soweit sie der Auffassung sei, dass diese Ausnahme nur auf Regionen Anwendung finde, die auf einer Höhe von mehr als 1500 m über dem Meeresspiegel lägen. Der entscheidende Faktor, der die Anwendung der in dieser Bestimmung genannten Ausnahme erlaube, seien die niedrigen Temperaturen, die eine wirksame Behandlung schwierig machten, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 91/271 ausdrücklich ergebe.

41

Was erstens die Gemeinde Lycksele betrifft, bestreitet das Königreich Schweden zwar nicht, dass die festgestellten Konzentrationswerte des BSB5 und des CSB in ihrer Abwasserbehandlungsanlage die Anforderungen der Richtlinie 91/271 nicht erfüllten, präzisiert jedoch, dass Arbeiten im Gange seien, um dieser Situation abzuhelfen, und dass vorgesehen sei, den Anforderungen dieser Richtlinie bis spätestens Ende 2020 oder Anfang 2021 zu genügen.

42

Was zweitens die Gemeinde Malå betrifft, bestreitet das Königreich Schweden nicht, dass sie die Anforderungen der Richtlinie 91/271 in Bezug auf die durch die Richtlinie 91/271 festgelegten Konzentrationswerte in CSB nicht erfülle. Hingegen ist das Königreich Schweden hinsichtlich der Konzentrationswerte in BSB5 der Auffassung, dass für diese Gemeinde aufgrund der dort herrschenden niedrigen Temperaturen die in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 91/271 vorgesehene Ausnahme gelten müsse. Jedenfalls sei vorgesehen gewesen, dass die Abwasserbehandlungsanlage von Malå den Anforderungen von Art. 4 der Richtlinie 91/271 spätestens im Frühjahr 2021 entsprechen sollte.

43

Was drittens die Gemeinde Mockfjärd betrifft, trägt das Königreich Schweden vor, aus den Resultaten der Überwachung der Konzentrationswerte in BSB5 zwischen dem 11. Januar und dem 27. Dezember 2018 und der Konzentrationswerte in CSB zwischen dem 19. Dezember 2017 und dem 6. Dezember 2018 gehe hervor, dass diese Gemeinde die Anforderungen der Richtlinie 91/271 erfülle. Zum einen wiesen für den BSB5 drei der 19 Proben eine Konzentration auf, die 25 mg/l O2 überschreite, was der Zahl der Proben entspreche, bei denen Abweichungen zulässig seien. Was zum anderen die Anforderungen in Bezug auf die Konzentration in CSB betrifft, seien sämtliche Proben mit Ausnahme einer einzigen konform gewesen, da die festgestellte Konzentration niedriger als 125 mg/l O2 gewesen sei.

44

Außerdem seien wegen Arbeiten an der Abwasserbehandlungsanlage zwischen dem 17. Mai und dem 17. Oktober 2018 keine Proben entnommen worden. In Mockfjärd seien im Jahr 2018 lediglich vier Proben zu entnehmen gewesen, um die Anforderungen der Richtlinie 91/271 zu erfüllen, da die Resultate der Überwachung auf Basis der im Jahr 2017 entnommenen Proben gezeigt hätten, dass die Abwasserbehandlungsanlage sowohl für den BSB5 als auch für den CSB den Anforderungen dieser Richtlinie entsprochen habe.

45

Was viertens die Gemeinde Pajala betrifft, bestreitet das Königreich Schweden nicht, dass ihre Abwasserbehandlungsanlage die Anforderungen der Richtlinie 91/271 in Bezug auf die zulässigen Werte des CSB nicht erfüllt habe, die in Bezug auf den BSB5 jedoch erfülle. Aufgrund der niedrigen Temperaturen und in Anbetracht des Umstands, dass nach der bestehenden Dokumentation die Einleitung aus der Abwasserbehandlungsanlage Pajala in Gewässer relativ gering sei und die Umwelt nicht beeinträchtige, müsse insoweit die in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 91/271 genannte Ausnahme Anwendung finden. Jedenfalls werde in dieser Gemeinde eine neue Abwasserbehandlungsanlage gebaut und den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie in Bezug auf die Einleitung in Gewässer voraussichtlich im Lauf des Frühjahrs oder Sommers 2022 genügt werden.

46

Was fünftens die Gemeinde Robertsfors betrifft, ist das Königreich Schweden der Auffassung, dass diese Gemeinde die Anforderungen der Richtlinie 91/271 in Bezug auf die Höchstwerte der Konzentration in BSB5 erfülle, da die in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehene Ausnahme auf sie anwendbar sei. Außerdem seien in der Abwasserbehandlungsanlage Robertsfors im Jahr 2018 mehrere Betriebsstörungen aufgetreten, die behoben worden seien. Aus den zwischen dem 20. Dezember 2017 und dem 12. Dezember 2018 gesammelten Resultaten geht hervor, dass diese Abwasserbehandlungsanlage die Anforderungen von Art. 4 der Richtlinie 91/271 in Bezug auf die Konzentration in BSB5 seit dem 23. Oktober 2018 erfülle, da sämtliche sechs Proben, die nach diesem Zeitpunkt entnommen worden seien, eine prozentuale Verringerung des BSB5 von mehr als 70 auswiesen.

47

Sechstens schließlich macht das Königreich Schweden in Bezug auf Tänndalen geltend, dass im Zeitraum 3. Januar bis 12. Dezember 2018 die Einleitungen aus der Abwasserbehandlungsanlage Tänndalen in Gewässer die Höchstwerte der Konzentration in BSB5 bis zum 18. April 2018 überschritten hätten. Seit dem 16. Mai 2018 hätten jedoch sämtliche entnommenen Proben ergeben, dass die Werte des in Gewässer eingeleiteten Abwassers unterhalb der Maximalschwelle der Konzentration von 25 mg/l O2 lägen. Da sämtliche zwischen dem 16. Mai 2018 und dem 15. Mai 2019 entnommenen Proben Werte unterhalb der zulässigen Höchstkonzentration von 25 mg/l O2 angezeigt hätten, erfülle Tänndalen die Anforderungen der Richtlinie 91/271.

Würdigung durch den Gerichtshof

– Vorbemerkungen

48

Erstens ist darauf hinzuweisen, dass zum einen nach Art. 4 der Richtlinie 91/271 die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird. Zum anderen stellen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie sicher, dass das in empfindliche Gebiete eingeleitete kommunale Abwasser aus Kanalisationen vor dem Einleiten in Gewässer einer weiter gehenden als der in Art. 4 dieser Richtlinie beschriebenen Behandlung unterzogen wird. In beiden Fällen muss das Abwasser den Anforderungen in Anhang I Abschnitt B dieser Richtlinie entsprechen.

49

Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verpflichtungen aus Art. 4 der Richtlinie 91/271 als erfüllt anzusehen sind, sobald ein Mitgliedstaat eine Probe vorlegen kann, die den Anforderungen in Anhang I Abschnitt B dieser Richtlinie entspricht, da dieser Artikel nicht vorschreibt, dass Probenentnahmen während eines ganzen Jahres erfolgen müssen, wie es in Anhang I Abschnitt D dieser Richtlinie vorgesehen ist. Nichts lässt die Annahme zu, etwas anderes gelte für die Erfüllung der Verpflichtungen aus Art. 5 der Richtlinie 91/271, der ebenso wenig auf die Bestimmungen in Anhang I Abschnitt D der Richtlinie 91/271 Bezug nimmt (Urteil vom 10. März 2016, Kommission/Spanien, C‑38/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:156, Rn. 24).

50

Drittens sind die Erfolgspflichten, denen die Mitgliedstaaten nach den Art. 4 und 5 der Richtlinie 91/271 unterliegen, um zu prüfen, ob das aus Abwasserbehandlungsanlagen in Gewässer eingeleitete kommunale Abwasser den Anforderungen in Anhang I Abschnitt B dieser Richtlinie entspricht, von der laufenden Verpflichtung zu unterscheiden, der sie gemäß Art. 15 dieser Richtlinie unterliegen, um zu gewährleisten, dass die Einleitungen im Laufe der Zeit die ab Inbetriebnahme der Behandlungsanlage verlangten Qualitätsvoraussetzungen erfüllen (Urteil vom 10. März 2016, Kommission/Spanien, C‑38/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:156, Rn. 25).

51

Daraus folgt, dass Art. 15 der Richtlinie 91/271 im Vergleich zu deren Art. 4 und 5 eine eigenständige Tragweite hat und ein unterschiedliches Ziel verfolgt. Daher beinhaltet ein etwaiger Verstoß gegen die Prüfungspflichten aus Art. 15 nicht automatisch einen Verstoß gegen die Anforderungen in den Art. 4 und 5.

52

Somit kann der These der Kommission, wonach ein Verstoß gegen Art. 4 oder 5 der Richtlinie 91/271 vorliegt, wenn ein Verstoß gegen Art. 15 dieser Richtlinie gegeben ist, nicht gefolgt werden.

53

Was außerdem die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 91/271 betrifft, ist der Anwendungsbereich dieser Bestimmung, wie die Generalanwältin in Nr. 32 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, eindeutig auf klar abgegrenzte Hochgebirgsregionen oberhalb einer Höhe von 1500 m über dem Meeresspiegel beschränkt. Daher würde die vom Königreich Schweden vertretene, in Rn. 40 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Auslegung dieser Bestimmung zu einer Auslegung contra legem führen, so dass ihr nicht gefolgt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, Entoma, C‑526/19, EU:C:2020:769, Rn. 43).

54

Somit ist das Vorbringen des Königreichs Schweden zurückzuweisen, mit dem die Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 91/271 vorgesehenen Ausnahme geltend gemacht wird.

55

Das Vorliegen einer Vertragsverletzung hinsichtlich der Gemeinden, auf die sich die vorliegende Klage bezieht, ist im Licht dieser Bemerkungen zu prüfen.

– Gemeinden Malå, Pajala und Lycksele

56

In Bezug auf die Gemeinden Malå, Pajala und Lycksele ist darauf hinzuweisen, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass die Konzentrationswerte in CSB über den nach Art. 4 Abs. 3 und Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 91/271 zulässigen Konzentrationswerten liegen. In Bezug auf die letztgenannte Gemeinde sind sich die Parteien auch darüber einig, dass die Konzentration in BSB5 höher ist als die nach diesen Bestimmungen zulässige Konzentration.

57

Zur Rechtfertigung des zur Last gelegten Verstoßes trägt das Königreich Schweden zum einen in Bezug auf die Gemeinde Lycksele vor, dass die Anforderungen in Bezug auf die Konzentrationen in CSB und in BSB5 gegen Ende des Jahres 2020 erfüllt würden. Was zum anderen die Konzentration in BSB5 in den Gemeinden Malå und Pajala betrifft, bestreitet das Königreich Schweden nicht, dass die Konzentrationen in BSB5 die nach Art. 4 Abs. 3 und Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 91/271 zulässigen überschreitet, beruft sich jedoch auf die in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehene Ausnahme.

58

Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (Urteil vom 5. März 2020, Kommission/Zypern [Sammeln und Behandlung von kommunalem Abwasser], C‑248/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:171, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59

Da im vorliegenden Fall die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzte Frist am 8. Januar 2019 ablief, kann die etwaige nach diesem Zeitpunkt eingetretene Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 91/271 nicht berücksichtigt werden.

60

Zum anderen kann, wie sich aus den Rn. 53 und 54 des vorliegenden Urteils ergibt, die in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 91/271 vorgesehene Ausnahme von diesem Mitgliedstaat nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, so dass festzustellen ist, dass ein Verstoß gegen die in Art. 4 der Richtlinie 91/271 genannten Verpflichtungen vorliegt.

61

Was außerdem die in Art. 10 dieser Richtlinie vorgesehene Verpflichtung betrifft, dass Abwasserbehandlungsanlagen so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, dass sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten, setzt ihre Erfüllung u. a. voraus, dass den in Art. 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen entsprochen wird (Urteil vom 5. März 2020, Kommission/Zypern [Sammeln und Behandlung von kommunalem Abwasser], C‑248/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:171, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62

Folglich kann diese Verpflichtung in Gemeinden nicht als erfüllt angesehen werden, in denen die Verpflichtung gemäß Art. 4 der Richtlinie 91/271, das gesamte kommunale Abwasser einer Zweitbehandlung oder gleichwertigen Behandlung zu unterziehen, nicht erfüllt wird (Urteil vom 5. März 2020, Kommission/Zypern [Sammeln und Behandlung von kommunalem Abwasser], C‑248/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:171, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63

Daher ist festzustellen, dass das Königreich Schweden seinen Verpflichtungen nach Art. 4 der Richtlinie 91/271 in Verbindung mit deren Art. 10 nicht nachgekommen ist, weil es nicht sichergestellt hat, dass das Abwasser der Gemeinden Lycksele, Malå und Pajala vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird.

– Gemeinde Mockfjärd

64

In Bezug auf die Gemeinde Mockfjärd ist die Kommission der Ansicht, dass das Königreich Schweden gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 der Richtlinie 91/271 in Verbindung mit deren Art. 10 und 15 verstoßen habe, weil zwischen dem 16. Mai und dem 18. Oktober 2018 keine Proben gemäß Anhang I Abschnitt D.3 der Richtlinie 91/271 entnommen worden seien.

65

Die Kommission bestreitet zum einen hinsichtlich der Konzentration in BSB5 nicht, dass zwischen dem 11. Januar und dem 27. Dezember 2018 nur drei der 19 entnommenen Proben eine höhere als die nach der Richtlinie 91/271 zulässige Konzentration aufwiesen. Zum anderen bestreitet die Kommission in Bezug auf die Konzentration in CSB auch nicht, dass zwischen dem 19. Dezember 2017 und dem 6. Dezember 2018 sämtliche Proben mit Ausnahme einer einzigen den Anforderungen der Tabelle 3 in Anhang I der Richtlinie 91/271 entsprachen, wonach bei höchstens drei von 17 bis 28 jährlich entnommenen Proben Abweichungen zulässig sind.

66

Somit ist davon auszugehen, dass die Kommission den Verstoß gegen Art. 4 dieser Richtlinie ausschließlich damit zu begründen sucht, dass nicht gemäß Art. 15 dieser Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang I Abschnitt D.3 in regelmäßigen zeitlichen Abständen Proben entnommen worden seien.

67

Zum einen ist aber die These der Kommission, ein Verstoß gegen Art. 15 der Richtlinie 91/271 beinhalte automatisch einen Verstoß gegen Art. 4 dieser Richtlinie, in Rn. 51 des vorliegenden Urteils zurückgewiesen worden.

68

Zum anderen sind, wie sich aus Rn. 49 des vorliegenden Urteils ergibt, die Verpflichtungen aus Art. 4 der Richtlinie 91/271 als erfüllt anzusehen, sobald ein Mitgliedstaat eine Probe vorlegen kann, die den Anforderungen in Anhang I Abschnitt B dieser Richtlinie entspricht, da dieser Artikel nicht vorschreibt, dass Probenentnahmen während eines ganzen Jahres erfolgen müssen, wie es in Anhang I Abschnitt D dieser Richtlinie vorgesehen ist.

69

Daher ist die Klage der Kommission in Bezug auf die Gemeinde Mockfjärd abzuweisen.

– Gemeinde Robertsfors

70

In Bezug auf die Gemeinde Robertsfors ist darauf hinzuweisen, dass zum einen das Königreich Schweden nicht bestreitet, dass es in der Abwasserbehandlungsanlage dieser Gemeinde im Jahr 2018 zu mehreren Betriebsstörungen kam, die behoben wurden. Zum anderen bestreitet die Kommission nicht, dass seit dem 23. Oktober 2018 sämtliche sechs Proben, die entnommen wurden, um die Konzentration in BSB5 zu prüfen, eine Verringerung von mindestens 70 % aufwiesen, was den Anforderungen von Art. 4 der Richtlinie 91/271 entsprach.

71

Zunächst ist, wie sich aus den Rn. 53 und 54 des vorliegenden Urteils ergibt, das Vorbringen des Königreichs Schweden zurückzuweisen, die in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 91/271 vorgesehene Ausnahme finde Anwendung.

72

Außerdem ist zum einen die These der Kommission, ein Verstoß gegen Art. 15 der Richtlinie 91/271 beinhalte automatisch einen Verstoß gegen Art. 4 dieser Richtlinie, in Rn. 51 des vorliegenden Urteils zurückgewiesen worden.

73

Zum anderen verweist Art. 4 der Richtlinie 91/271, wie sich aus den Rn. 48 bis 52 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht auf deren Anhang I Abschnitt D, so dass die Verpflichtungen aus Art. 4 dieser Richtlinie als erfüllt anzusehen sind, sofern das Königreich Schweden für den für die vorliegende Klage maßgeblichen Zeitraum eine Probe vorlegen kann, die den Anforderungen von Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 91/271 entspricht.

74

Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unstreitig, dass seit dem 23. Oktober 2018 sämtliche sechs Proben, die entnommen wurden, um die Konzentration in BSB5 zu prüfen, den Anforderungen der Richtlinie 91/271 entsprachen.

75

Daher ist die Klage der Kommission in Bezug auf die Gemeinde Robertsfors abzuweisen.

– Gemeinde Tänndalen

76

Hinsichtlich der Gemeinde Tänndalen bestreiten die Parteien nicht, dass zwischen dem 3. Januar und dem 12. Dezember 2018 35 Proben entnommen wurden, um die Konzentration in BSB5 zu prüfen, und dass sechs dieser Proben die nach der Richtlinie 91/271 zulässige Konzentration überschritten, so dass die Abwasserbehandlungsanlage dieser Gemeinde bis zum 18. April 2018 die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllte.

77

Das Königreich Schweden trägt vor, sämtliche zwischen dem 16. Mai 2018 und dem 15. Mai 2019 entnommenen Proben hätten ergeben, dass die Werte des in Gewässer eingeleiteten Abwassers unter der Höchstkonzentration gelegen hätten.

78

Wie in den Rn. 58 und 59 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kann die etwaige Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 91/271, die nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist am 8. Januar 2019 eingetreten ist, nicht berücksichtigt werden.

79

Zum einen ist jedoch die These der Kommission, ein Verstoß gegen Art. 15 der Richtlinie 91/271 beinhalte automatisch einen Verstoß gegen Art. 4 dieser Richtlinie, in Rn. 51 des vorliegenden Urteils zurückgewiesen worden.

80

Zum anderen verweist Art. 4 der Richtlinie 91/271, wie sich auch aus den Rn. 48 bis 52 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht auf deren Anhang I Abschnitt D, so dass die Verpflichtungen des Königreichs Schweden aus Art. 4 dieser Richtlinie als erfüllt anzusehen sind, sofern dieses für den für die vorliegende Klage maßgeblichen Zeitraum eine Probe vorlegen kann, die den Anforderungen von Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 91/271 entspricht.

81

Im vorliegenden Fall entsprachen sämtliche Proben, die zwischen dem 16. Mai 2018 und dem 8. Januar 2019 entnommen wurden, den Anforderungen der Richtlinie 91/271.

82

Somit ist die Klage der Kommission hinsichtlich der Gemeinde Tänndalen abzuweisen.

Zweite Rüge: Verstoß gegen die Verpflichtungen des Königreichs Schweden aus Art. 5 der Richtlinie 91/271 in Verbindung mit deren Art. 10 und 15

Vorbringen der Parteien

83

Die Kommission ist zum einen der Ansicht, dass ein Verstoß gegen Art. 5 der Richtlinie 91/271 vorliege, wenn ein Verstoß gegen Art. 15 dieser Richtlinie gegeben sei, der die Zahl der zu entnehmenden Proben und den zeitlichen Abstand zwischen ihrer Entnahme festlege, da es nicht möglich sei, zu überprüfen, ob die Anforderungen von Art. 5 der Richtlinie 91/271 erfüllt seien, wenn Art. 15 nicht befolgt werde. Zum anderen sei die Befolgung von Art. 5 der Richtlinie 91/271 in Verbindung mit deren Art. 15 eine Voraussetzung dafür, dass die Anforderungen von Art. 10 dieser Richtlinie in Bezug auf die Planung, die Ausführung, den Betrieb und die Wartung von Abwasserbehandlungsanlagen als erfüllt angesehen werden könnten.

84

Aus Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 91/271 gehe hervor, dass das kommunale Abwasser von Gemeinden mit mehr als 10000 EW einer weiter gehenden als der in Art. 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Behandlung unterzogen werden müsse. Nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/271 müsse dieses Abwasser den einschlägigen Anforderungen von Anhang I Abschnitt B dieser Richtlinie, der auf die Tabellen 1 und 2 dieses Anhangs verweise, entsprechen.

85

Die Kommission weist darauf hin, dass sich die beiden alternativ angewandten Kriterien auf den Stickstoffgehalt des Abwassers bezögen, nämlich entweder die zulässige Höchstkonzentration an Stickstoff von 15 mg/l für Gemeinden mit 10000 bis 100000 EW und von 10 mg/l für Gemeinden mit mehr als 100000 EW oder die prozentuale Verringerung von Stickstoff von mindestens 70 bis 80 %. Außerdem macht die Kommission geltend, Anhang I Abschnitt D.4a der Richtlinie 91/271 sehe vor, dass für behandeltes Abwasser die Anforderungen der Tabelle 2 dieses Anhangs in Bezug auf Stickstoff als eingehalten gälten, wenn der jährliche Durchschnittswert der Proben den geltenden Höchstwert nicht überschreite.

86

Hinsichtlich der Gemeinden Borås, Skoghall, Habo und Töreboda habe das Königreich Schweden gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 der Richtlinie 91/271 in Verbindung mit deren Art. 10 und 15 verstoßen.

87

Was erstens die Gemeinde Borås betrifft, deren Abwasserbehandlungsanlagen Abwasser für 110000 bzw. 150000 EW behandelt hätten oder behandelten, trägt die Kommission vor, dass sich aus der Antwort des Königreichs Schweden auf die mit Gründen versehene Stellungnahme ergebe, dass die alte Abwasserbehandlungsanlage, die am 28. Mai 2018 stillgelegt worden sei, die Anforderungen der Richtlinie 91/271 nicht erfüllt habe, aber die neue Anlage diesen Anforderungen seit dem 17. September 2018 entspreche.

88

Die vom Königreich Schweden vorgelegte Tabelle der Ergebnisse bezüglich der Stickstoffkonzentration lasse nicht erkennen, welche Ergebnisse von welcher Abwasserbehandlungsanlage stammten, jedenfalls zeige diese Tabelle, dass die Anforderungen der Richtlinie 91/271 in Bezug auf die Höchstwerte der Stickstoffkonzentration im Zeitraum vom 1. November 2017 bis 31. Oktober 2018 nicht eingehalten worden seien. Während dieses Jahreszeitraums habe der Jahresdurchschnittswert der Proben nämlich 18 mg/l betragen, während der Grenzwert 10 mg/l sei.

89

Was zweitens die Gemeinde Skoghall betrifft, deren Abwasserbehandlungsanlagen über eine Abwasserbehandlungskapazität für 5457 bzw. 15000 EW verfügen, macht die Kommission geltend, aus der Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme gehe hervor, dass in einer der beiden Abwasserbehandlungsanlagen der Grenzwert der Stickstoffkonzentration in dem Zwölfmonatszeitraum 9. November 2017 bis 6. November 2018 überschritten worden sei, was vom Königreich Schweden nicht bestritten wird. Der Jahresdurchschnittswert der Proben habe 17 mg/l betragen, während der Grenzwert 15 mg/l sei.

90

Was drittens die Gemeinde Habo betrifft, deren Abwasserbehandlungsanlage über eine Abwasserbehandlungskapazität für 17000 EW verfügt, meint die Kommission, dass in dieser Anlage lediglich 33 % des Stickstoffs entfernt worden seien und dass das Königreich Schweden sein Vorbringen, die Verringerung des Stickstoffs zwischen Habo und der Ostsee habe 78 bis 87 % betragen, in keiner Weise belegt habe. Nach Auffassung der Kommission lasse sich anhand des Modells Hydrological Predictions for the Environment (Hydrologische Vorhersagen für die Umwelt, im Folgenden: HYPE‑Modell) nicht feststellen, ob die Gemeinde Habo die Anforderungen der Richtlinie 91/271 erfülle. Aus dem HYPE‑Modell gehe hervor, dass die Stickstoffverringerung in allen Seen und Wasserläufen zwischen Habo und der Ostsee 87 % betrage, bevor das Abwasser die empfindliche Küstenzone erreiche. Im Übrigen sei einer offiziellen Erklärung des schwedischen meteorologischen und hydrologischen Instituts (im Folgenden: SMHI) zu entnehmen, dass die gesamte Stickstoffverringerung, die auch die natürliche Zurückhaltung berücksichtige, 91 % betrage.

91

Aus der Antwort des Königreichs Schweden auf die mit Gründen versehene Stellungnahme ergebe sich jedoch zum einen, dass der in der Abwasserbehandlungsanlage Habo festgestellte Jahresdurchschnittswert der Verringerung der Stickstoffkonzentration nur 32 % betrage, und zum anderen, dass diese Abwasserbehandlungsanlage nicht einmal dafür ausgerüstet sei, Stickstoff zu behandeln. Das Königreich Schweden habe sich zwar auf das HYPE‑Modell gestützt, aber nicht die für die Überprüfung der vorgetragenen Angaben maßgeblichen Informationen übermittelt, so dass die Kommission davon ausgehe, dass die Stickstoffverringerung für Habo 32 % betrage, während die prozentuale Mindestverringerung aber zwischen 70 % und 80 % betrage.

92

Was viertens die Gemeinde Töreboda betrifft, deren Abwasserbehandlungsanlage über eine Abwasserbehandlungskapazität für 35500 EW verfügt, macht die Kommission geltend, aus der Antwort des Königreichs Schweden auf die mit Gründen versehene Stellungnahme gehe hervor, dass dieser Mitgliedstaat zum einen vorgetragen habe, dass die Anforderungen in Bezug auf die Konzentration in BSB5 erfüllt seien. Zum anderen habe es aus im Wesentlichen den gleichen wie den für die Gemeinde Habo geltend gemachten Gründen vorgetragen, dass die von der Abwasserbehandlungsanlage Töreboda gewährleistete Verringerung der Stickstoffkonzentration 43 % betrage, wobei durch die Berücksichtigung der natürlichen Zurückhaltung 71 % erreicht würden, bevor das Abwasser in die empfindlichen Küstenzonen gelange.

93

Die Kommission macht geltend, aus dieser Antwort gehe hervor, dass zwischen dem 8. November 2017 und dem 6. November 2018 50 Proben entnommen worden seien, um die Konzentration in BSB5 an der Abwasserbehandlungsanlage Töreboda zu prüfen. Zwischen dem 8. November 2017 und dem 3. Januar 2018 seien jedoch keine Proben am Zulauf und am Ablauf entnommen worden, so dass die Verringerung für diesen Zeitraum daher nicht angegeben worden sei und die Prüfungsanforderungen von Anhang I Abschnitt D.3 der Richtlinie 91/271 nicht eingehalten worden seien.

94

Außerdem macht die Kommission geltend, dass die Höchstkonzentration von 25 mg/l in 18 Proben überschritten worden sei, obwohl bei höchstens fünf Proben Abweichungen zulässig seien, und dass drei Proben diesen Grenzwert um mehr als 100 % überschritten. Da diese Gemeinde die Anforderungen nach Art. 4 der Richtlinie 91/271 nicht erfüllt habe, habe sie auch die nach Art. 5 dieser Richtlinie nicht erfüllt, der für Abwasserbehandlungsanlagen mit mehr als 10000 EW eine Verpflichtung zu einer weiter gehenden Behandlung vorsehe.

95

Hinsichtlich der Verringerung der Stickstoffkonzentration gehe aus der Antwort des Königreichs Schweden auf die mit Gründen versehene Stellungnahme zum einen hervor, dass der Jahresdurchschnittswert der Verringerung der Stickstoffkonzentration in der Abwasserbehandlungsanlage 43 % betrage, obwohl die prozentuale Verringerung mindestens 70 % bis 80 % betragen müsse, und zum anderen, dass diese Abwasserbehandlungsanlage nicht dafür ausgerüstet sei, Stickstoff zu behandeln. Die Kommission macht geltend, ihr seien keine Informationen übermittelt worden, mit denen die vom Königreich Schweden mitgeteilten Informationen oder die aus der Zeit nach 2013 stammenden Informationen überprüft werden könnten.

96

Das Königreich Schweden wendet sich aus den gleichen wie den im Rahmen der Rüge eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Art. 4 der Richtlinie 91/271 in Verbindung mit deren Art. 10 und 15 vorgetragenen Gründen zunächst gegen die These der Kommission, wonach ein Verstoß gegen Art. 15 dieser Richtlinie Verstöße gegen deren Art. 5 und 10 nach sich ziehe.

97

Was erstens die Gemeinde Borås betrifft, ist das Königreich Schweden der Ansicht, dass der Argumentation der Kommission, es sei nicht möglich, die Abwasserbehandlungsanlage zu identifizieren, auf die sich die von ihm angeführten Ergebnisse bezögen, nicht gefolgt werden könne. Aus seiner Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme gehe nämlich hervor, dass die Abwasserbehandlungsanlage Gässlösa bis 28. Mai 2018 in Betrieb gewesen und ab diesem Zeitpunkt die Anlage Sobacken in Betrieb genommen worden sei. Im Zeitraum vom 28. Mai 2018 bis 9. Mai 2019 habe die Stickstoffkonzentration des aus dieser Anlage in Gewässer eingeleiteten Abwassers unter dem durchschnittlichen Jahresgrenzwert von 10 mg/l gelegen, und somit erfülle diese Anlage die Anforderungen der Richtlinie 91/271.

98

Was zweitens die Gemeinde Skoghall betrifft, in der zwei Abwasserbehandlungsanlagen in Betrieb sind, trägt das Königreich Schweden vor, dass die in der Anlage Sättersviken entnommenen Proben aufgrund von Schwierigkeiten, die durch die Schneeschmelze und einen langen Zeitraum mit niedrigen Temperaturen verursacht worden seien, eine Stickstoffkonzentration vom 17 mg/l aufgewiesen hätten. Es seien jedoch Maßnahmen ergriffen worden, um dieses Problem zu beheben, so dass zwischen dem 4. Juni 2018 und dem 15. Mai 2019 die Stickstoffkonzentrationen im aus der Abwasserbehandlungsanlage Sättersviken in Gewässer eingeleiteten Abwasser unter dem durchschnittlichen Jahresgrenzwert von 15 mg/l gelegen hätten.

99

Was drittens die Gemeinde Habo betrifft, macht das Königreich Schweden geltend, die Analyse von 26 zwischen dem 14. November 2017 und dem 13. November 2018 entnommenen Proben zeige, dass die prozentuale Verringerung der Stickstoffbelastung an der Abwasserbehandlungsanlage Habo durchschnittlich 32 % betrage. Jedoch werde die Stickstoffkonzentration im aus dieser Abwasserbehandlungsanlage in Gewässer eingeleiteten Abwasser durch den Effekt der natürlichen Zurückhaltung, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Berechnung der Verringerung der Stickstoffbelastung berücksichtigt werden könne, um 87 % verringert.

100

Der Erklärung des SMHI, die ihrerseits auf Daten beruhe, die auf der Webseite der Sveriges lantbruksuniversitet (schwedische Hochschule für Agrarwissenschaft, im Folgenden: SLU) verfügbar seien, sei nämlich zu entnehmen, dass das HYPE‑Modell eine prozentuale natürliche Verringerung der Stickstoffbelastung zwischen der Abwasserbehandlungsanlage und dem Meer um 87 % ergebe. Da die Abwasserbehandlungsanlage Habo eine Stickstoffverringerung um 32 % bewirke und die natürliche Zurückhaltung 87 % erreiche, so dass die Zurückhaltung insgesamt 91 % betrage, erfülle das Königreich insoweit die Anforderungen der Richtlinie 91/271.

101

Was viertens die Gemeinde Töreboda betrifft, trägt das Königreich Schweden in Bezug auf die Konzentration in BSB5 vor, dass zum einen aus der Tabelle 2 in Anhang I der Richtlinie 91/271 hervorgehe, dass die Konzentrationswerte und die prozentuale Verringerung alternativ angewandt würden. Zum anderen seien nach Tabelle 3 in diesem Anhang, wenn innerhalb eines Jahres 17 bis 28 Proben zu entnehmen seien, bei höchstens drei Proben Abweichungen zulässig. Zwischen dem 4. Januar und dem 11. Oktober 2018 hätten aber 22 der 23 in regelmäßigen zeitlichen Abständen entnommenen Proben den Anforderungen an die prozentuale Mindestverringerung entsprochen, obwohl diese Anlage in diesem Jahr nur zwölf Proben hätte entnehmen müssen.

102

Zur Zurückhaltung von Stickstoff macht das Königreich Schweden geltend, dass sich die anhand von 54 Proben ermittelte prozentuale Verringerung der Stickstoffbelastung der Abwasserbehandlungsanlage Töreboda zwischen dem 10. November 2017 und dem 6. November 2018 auf 32 % belaufen habe, während durch die natürliche Zurückhaltung eine Verringerung dieser Belastung um 50 % erreicht worden sei.

103

Aus der Erklärung des SMHI, die ihrerseits auf Daten beruhe, die auf der Webseite der SLU verfügbar seien, gehe hervor, dass das HYPE‑Modell eine prozentuale natürliche Verringerung der Stickstoffbelastung um 50 % zwischen der Abwasserbehandlungsanlage und dem Meer ergebe. Da die Verringerung in der Abwasserbehandlungsanlage 43 % betrage, erreiche die Stickstoffzurückhaltung insgesamt 71 %.

Würdigung durch den Gerichtshof

104

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Art. 5 der Richtlinie 91/271 in Verbindung mit deren Art. 10 und 15 im Licht der Rn. 48 bis 52 des vorliegenden Urteils zu prüfen ist.

– Gemeinde Töreboda

105

Die Kommission wirft dem Königreich Schweden im Wesentlichen vor, gegen Art. 5 der Richtlinie 91/271 in Verbindung mit deren Art. 10 und 15 verstoßen zu haben, da zum einen die Abwasserbehandlungsanlage dieser Gemeinde den Anforderungen von Art. 4 dieser Richtlinie in Bezug auf die Konzentration in BSB5 nicht entspreche und daher erst recht nicht die strengeren Anforderungen von Art. 5 dieser Richtlinie erfüllen könne. Zum anderen ist die Kommission der Auffassung, dass auch die Anforderungen in Bezug auf den Stickstoffgehalt des Abwassers nicht erfüllt seien.

106

Insoweit ist zum einen die These der Kommission, ein Verstoß gegen Art. 15 der Richtlinie 91/271 beinhalte automatisch einen Verstoß gegen Art. 5 dieser Richtlinie, in Rn. 51 des vorliegenden Urteils zurückgewiesen worden.

107

Zum anderen verweist Art. 5 der Richtlinie 91/271, wie sich aus den Rn. 48 bis 52 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht auf deren Anhang I Abschnitt D, so dass die Verpflichtungen aus Art. 5 dieser Richtlinie als erfüllt anzusehen sind, sofern das Königreich Schweden für den für die vorliegende Klage maßgeblichen Zeitraum eine Probe vorlegen kann, die den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B dieser Richtlinie entspricht.

108

Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Königreich Schweden für den Zeitraum vom 8. November 2017 bis 6. November 2018 50 Proben übermittelt hat, doch bestreitet das Königreich Schweden, dass neun Proben aus dem ersten Halbjahr 2018, die Abweichungen aufwiesen, zeigten, dass die Abwasserbehandlungsanlage dieser Gemeinde die Konzentration in BSB5 unzureichend verringere.

109

In Anbetracht der Tatsache, dass ein Mitgliedstaat, um den Verpflichtungen aus Art. 5 der Richtlinie 91/271 nachzukommen, lediglich eine einzige Probe vorzulegen braucht, die den Anforderungen von Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 91/271 entspricht, ist jedoch die genaue Zahl der Proben, die Abweichungen aufweisen, für die Beurteilung eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus dem genannten Artikel nicht erheblich.

110

Da die Kommission nicht bestreitet, dass das Königreich Schweden mindestens eine Probe vorgelegt hat, die den Anforderungen von Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 91/271 entspricht, ist die Klage abzuweisen, soweit sie die Konzentration in BSB5 in der Gemeinde Töreboda betrifft.

111

Was die prozentuale Verringerung der Stickstoffkonzentration in diesem Abwasser betrifft, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 91/271 die zuständigen Stellen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um das kommunale Abwasser aus Kanalisationen von Gemeinden mit mehr als 10000 EW vor dem Einleiten in empfindliche Gebiete spätestens ab 31. Dezember 1998 einer weiter gehenden als der in Art. 4 der Richtlinie beschriebenen Behandlung zu unterziehen.

112

Zum anderen verweist Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/271 auf deren Anhang I Abschnitt B, der wiederum auf die Anforderungen in der Tabelle 2 dieses Anhangs verweist. Diese Tabelle verlangt in Bezug auf Stickstoff entweder eine Verringerung, durch die eine Norm von 15 mg/l für Gemeinden mit 10000 bis 100000 EW erreicht werden kann, oder eine prozentuale Mindestverringerung von 70 bis 80 %.

113

Der Gerichtshof hat aber bereits festgestellt, dass keine Bestimmung der Richtlinie 91/271 daran hindert, die natürliche Zurückhaltung von Stickstoff als eine Methode zur Entfernung von Stickstoff aus kommunalem Abwasser anzusehen (Urteile vom 6. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C‑335/07, EU:C:2009:612, Rn. 86, und vom 6. Oktober 2009, Kommission/Schweden, C‑438/07, EU:C:2009:613, Rn. 97).

114

Im vorliegenden Fall bestreitet das Königreich Schweden nicht, dass die Abwasserbehandlungsanlage der Gemeinde Töreboda über keine besondere Ausrüstung verfügt, um die im Abwasser enthaltene Stickstoffkonzentration zu verringern, und daher nur etwa 43 % davon entfernt, es macht jedoch geltend, dass die natürliche Zurückhaltung von zusätzlichen 50 % berücksichtigt werden müsse, so dass der im Abwasser enthaltene Stickstoff insgesamt um 71 % verringert werde, bevor dieses in die empfindlichen Küstengewässer gelange.

115

Erstens hat die Kommission hierzu, wie die Generalanwältin in den Nrn. 109 und 110 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, zwar vorgetragen, das Königreich Schweden habe nicht die relevanten Daten vorgelegt, die es ihr ermöglichten, die Behauptungen bezüglich der natürlichen Zurückhaltung von Stickstoff zu überprüfen, doch hat sie weder in der mit Gründen versehenen Stellungnahme noch in ihren Schriftsätzen genau bezeichnet, welche Messdaten sie benötigte, um das HYPE‑Modell überprüfen zu können. Daher war das Königreich Schweden nicht in der Lage, genau die von der Kommission geforderten Daten vorzulegen.

116

Zweitens hat das Königreich Schweden, indem es auf die Daten Bezug genommen hat, die auf der Webseite der SLU verfügbar sind, die von der Kommission vorgelegten Angaben und deren Folgen substantiiert bestritten (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Oktober 2012, Kommission/Vereinigtes Königreich, C‑301/10, EU:C:2012:633, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

117

Wie die Generalanwältin in Nr. 111 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, hätte sich die Kommission daher mit den auf der fraglichen Webseite verfügbaren Daten inhaltlich auseinandersetzen und gegebenenfalls eine Fristverlängerung oder eine Aussetzung des Verfahrens beantragen müssen.

118

Da aber die Kommission zum einen nicht klar und präzise die spezifischen Messdaten zur Überprüfung des HYPE‑Modells angefordert hat und zum anderen nicht in der Lage ist, die Argumentation des Königreichs Schweden zur natürlichen Zurückhaltung von Stickstoff überzeugend in Frage zu stellen, ist festzustellen, dass es ihr nicht gelungen ist, in Bezug auf das Einleiten von Stickstoff aus der Abwasserbehandlungsanlage der Gemeinde Töreboda in Gewässer einen Verstoß gegen Art. 5 der Richtlinie 91/271 nachzuweisen.

119

Daher ist die Vertragsverletzungsklage in Bezug auf die Gemeinde Töreboda abzuweisen.

– Gemeinde Borås

120

In Bezug auf die Gemeinde Borås ist der Verstoß gegen die in Art. 5 der Richtlinie 91/271 in Verbindung mit deren Art. 10 und 15 genannten Verpflichtungen bezüglich der Grenzwerte und der Verringerung der Stickstoffkonzentration im Abwasser im Licht der Rn. 111 bis 113 des vorliegenden Urteils zu prüfen.

121

Zwar hatte im vorliegenden Fall das Königreich Schweden, wie die Generalanwältin in den Nrn. 95 bis 97 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, wegen der Ersetzung der alten Abwasserbehandlungsanlage dieser Gemeinde am 28. Mai 2018 ursprünglich einen Jahresmittelwert der Stickstoffkonzentration von 18 mg/l für beide Anlagen mitgeteilt, hat jedoch in seiner Klagebeantwortung zusätzliche Daten vorgelegt, die aus zwischen dem 28. Mai 2018 und dem 5. September 2019 entnommenen Proben stammen und einen Jahresmittelwert von 9 mg/l sowie eine durchschnittliche Verringerung der Stickstoffkonzentration um 70 % belegen.

122

Wie in den Rn. 58 und 59 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kann, da die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzte Frist am 8. Januar 2019 abgelaufen ist, die etwaige nach diesem Zeitpunkt eingetretene Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 91/271 nicht berücksichtigt werden.

123

Da jedoch zum einen die These der Kommission, ein Verstoß gegen Art. 15 der Richtlinie 91/271 beinhalte automatisch einen Verstoß gegen Art. 5 dieser Richtlinie, in Rn. 51 des vorliegenden Urteils zurückgewiesen worden ist und zum anderen das Königreich Schweden für den Zeitraum vom 28. Mai 2018 bis 8. Januar 2019 Proben vorgelegt hat, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, ist festzustellen, dass die Abwasserbehandlungsanlage der Gemeinde Borås zum letztgenannten Zeitpunkt den Anforderungen der Art. 5 und 10 dieser Richtlinie entsprach.

124

Daher ist die Vertragsverletzungsklage in Bezug auf die Gemeinde Borås abzuweisen.

– Gemeinde Skoghall

125

In Bezug auf die Gemeinde Skoghall ist der Verstoß gegen die Verpflichtungen bezüglich der Grenzwerte und der Verringerung der Stickstoffkonzentration im Abwasser gemäß Art. 5 der Richtlinie 91/271 in Verbindung mit deren Art. 10 und 15 im Licht der Rn. 111 bis 113 des vorliegenden Urteils zu prüfen.

126

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Königreich Schweden, wie die Generalanwältin in den Nrn. 102 und 103 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, zwar eingeräumt hat, dass bei einer der Abwasserbehandlungsanlagen dieser Gemeinde der Jahresmittelwert der Stickstoffkonzentration im Abwasser zwischen dem 9. November 2017 und dem 6. November 2018 bei 17 mg/l lag, jedoch in seiner Klagebeantwortung zusätzliche Daten vorgelegt hat, die aus zwischen dem 6. April 2018 und dem 15. Mai 2019 entnommenen Proben stammen und einen Jahresmittelwert von 12 mg/l sowie eine durchschnittliche Verringerung der Stickstoffkonzentration um 73 % belegen.

127

Wie sich aus den Rn. 58 und 59 des vorliegenden Urteils ergibt, kann, da die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzte Frist am 8. Januar 2019 abgelaufen ist, die etwaige nach diesem Zeitpunkt eingetretene Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 91/271 nicht berücksichtigt werden.

128

Da jedoch zum einen die These der Kommission, ein Verstoß gegen Art. 15 der Richtlinie 91/271 beinhalte automatisch einen Verstoß gegen Art. 5 dieser Richtlinie, in Rn. 51 des vorliegenden Urteils zurückgewiesen worden ist und zum anderen das Königreich Schweden für den Zeitraum vom 6. April 2018 bis 8. Januar 2019 Proben vorgelegt hat, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, ist festzustellen, dass die Abwasserbehandlungsanlage der Gemeinde Skoghall zum letztgenannten Zeitpunkt den Anforderungen der Art. 5 und 10 dieser Richtlinie entsprach.

129

Daher ist die Vertragsverletzungsklage in Bezug auf die Gemeinde Skoghall abzuweisen.

– Gemeinde Habo

130

In Bezug auf die Gemeinde Habo ist der Verstoß gegen die Verpflichtungen bezüglich der Grenzwerte und der Verringerung der Stickstoffkonzentration im Abwasser gemäß Art. 5 der Richtlinie 91/271 in Verbindung mit deren Art. 10 und 15 im Licht der Rn. 111 bis 113 des vorliegenden Urteils zu prüfen.

131

Im vorliegenden Fall bestreitet das Königreich Schweden nicht, dass die Abwasserbehandlungsanlage der Gemeinde Habo über keine besondere Ausrüstung verfügt, um den Stickstoffgehalt im Abwasser zu verringern, und daher nur etwa 30 % davon entfernt, was zu einem Jahresmittelwert von 40 mg/l führt, macht jedoch geltend, dass die natürliche Zurückhaltung von zusätzlichen 87 % berücksichtigt werden müsse, so dass der Stickstoffgehalt im Abwasser insgesamt um 91 % verringert werde, bevor dieses in die empfindlichen Küstengewässer gelange.

132

Erstens hat die Kommission hierzu, wie die Generalanwältin in den Nrn. 109 und 110 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, zwar vorgetragen, das Königreich Schweden habe keine relevanten Daten vorgelegt, die es ihr ermöglichten, seine Behauptungen bezüglich der natürlichen Zurückhaltung von Stickstoff zu überprüfen, doch hat sie weder in der mit Gründen versehenen Stellungnahme noch im gerichtlichen Verfahren genau bezeichnet, welche Messdaten sie benötigte, um das HYPE‑Modell überprüfen zu können. Daher war das Königreich Schweden nicht in der Lage, genau die von der Kommission geforderten Daten vorzulegen.

133

Zweitens hat das Königreich Schweden, wie in den Nrn. 110 und 111 dieser Schlussanträge ausgeführt, auf die Daten Bezug genommen, die auf der Webseite der SLU verfügbar waren. Daher hätte sich die Kommission mit den auf dieser Webseite verfügbaren Daten inhaltlich auseinandersetzen und gegebenenfalls eine Fristverlängerung oder eine Aussetzung des Verfahrens beantragen müssen.

134

Da aber die Kommission zum einen nicht klar und präzise spezifische Messdaten zur Überprüfung des HYPE‑Modells angefordert hat und zum anderen nicht in der Lage ist, die Argumentation Schwedens zur natürlichen Zurückhaltung von Stickstoff überzeugend in Frage zu stellen, ist festzustellen, dass es ihr nicht gelungen ist, in Bezug auf das Einleiten von Stickstoff aus der Abwasserbehandlungsanlage der Gemeinde Habo in Gewässer einen Verstoß gegen Art. 5 der Richtlinie 91/271 nachzuweisen.

135

Daher ist die Vertragsverletzungsklage in Bezug auf die Gemeinde Habo abzuweisen.

Dritte Rüge: Verstoß gegen die Verpflichtungen des Königreichs Schweden aus Art. 4 Abs. 3 EUV

Vorbringen der Parteien

136

Die Kommission macht geltend, das Königreich Schweden habe dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen, dass es ihr nicht die relevanten Daten zu den Gemeinden Habo und Töreboda übermittelt habe, die es ihr ermöglicht hätten, die Argumente zu prüfen, die das Königreich Schweden den ihm in Bezug auf diese beiden Gemeinden zur Last gelegten Verstößen entgegengehalten habe.

137

Insoweit genüge es nicht, wenn ein Mitgliedstaat bloße Behauptungen formuliere, ohne die Kommission in die Lage zu versetzen, zu überprüfen, ob diese Behauptungen zutreffend seien. So gebe das Königreich Schweden zwar an, dass das im Rahmen der Berechnung der Zurückhaltung von Stickstoff verwendete HYPE‑Modell auf realen Messwerten beruhe, die Kommission habe jedoch von ihm keine Informationen zu der individuell für jede Gemeinde berechneten Zurückhaltung erhalten und habe diese Angaben daher nicht überprüfen können.

138

Insbesondere habe die Kommission weder überprüfen können, ob die natürliche Zurückhaltung von Stickstoff in den angegebenen Proportionen erfolgt sei, noch eine objektive wissenschaftliche Bewertung vornehmen können, ob die Angaben des Königreichs Schweden zu den Modalitäten, die die Ermittlung der prozentualen Zurückhaltung ermöglicht hätten, zutreffend seien. Da die Kommission insoweit selbst nicht über Ermittlungsbefugnisse verfüge, verlange der Grundsatz der loyalen Kooperation, dass ein Mitgliedstaat ihr die Angaben liefere, die erforderlich seien, um zu prüfen, ob die Vorschriften einer Richtlinie richtig umgesetzt worden seien.

139

Im vorliegenden Fall stammten die der Kommission übermittelten Daten, auf die sich die offizielle Erklärung des SMHI stütze, von einer nicht vom SMHI gehosteten Datenbank, die den Stickstoffgehalt der Wasserläufe für den Zeitraum nach 2013 nicht angebe. Auch anhand der Daten aus dieser Datenbank lasse sich der Umfang der Zurückhaltung von Stickstoff nicht feststellen.

140

Das Königreich Schweden erwidert, dass es zum einen durchaus relevante Informationen übermittelt habe und dass diese Informationen zum anderen aus Daten der Umweltaufsicht stammten, die auf der Webseite der SLU frei zugänglich seien, die im Rahmen der Umweltaufsicht Daten zu den Süßgewässern gesammelt habe. Das SMHI verwende diese Daten bei seinen Überprüfungs- und Kalibrierungsarbeiten.

141

Außerdem seien sowohl das HYPE‑Modell als auch die Vorgängermodelle, auf denen es beruhe, gut dokumentiert und Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchungen und Versuche gewesen, deren Ergebnisse in mehreren wissenschaftlichen Studien und Artikeln veröffentlicht worden seien. Das Königreich Schweden trägt vor, dass zwei wissenschaftliche Studien belegten, dass es sich um ein zuverlässiges Modell handele, und hebt hervor, dass die Überprüfungen und Kalibrierungen bezogen auf die von der SLU gemessenen Daten durchgeführt würden und dass in den angeführten Studien angegeben sei, dass die Webseite des SMHI über ein Tool verfüge, mit dem die durchschnittliche Abweichung, ausgedrückt in einem Prozentsatz, zwischen den Modellwerten und den Messwerten angezeigt werden könne.

142

Außerdem habe das Königreich Schweden in seiner Antwort auf das Aufforderungsschreiben vom 28. Juni 2017 ausführliche Erläuterungen zum HYPE‑Modell geliefert und der Kommission Informationen des SMHI übermittelt, aus denen hervorgehe, wie der Transport und der Verlust von Stickstoff sowie die endgültige natürliche Zurückhaltung, die auf diese Weise in Habo und Töreboda erreicht werde, funktionierten. Somit habe das Königreich Schweden sein Möglichstes getan, um mit der Kommission zu kooperieren.

Würdigung durch den Gerichtshof

143

Hierzu ist festzustellen, dass es nach einer ständigen Rechtsprechung zur Beweislast im Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 258 AEUV der Kommission obliegt, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen. Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, die es ihm ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, ohne dass sie sich dabei auf irgendeine Vermutung stützen kann (Urteil vom 14. Januar 2021, Kommission/Italien [Zuschuss beim Erwerb von Kraftstoffen], C‑63/19, EU:C:2021:18, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

144

Die Mitgliedstaaten sind jedoch nach Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern, zu denen es gemäß Art. 17 Abs. 1 EUV u. a. gehört, für die Anwendung des Vertrags sowie der von den Organen aufgrund des Vertrags erlassenen Bestimmungen Sorge zu tragen. Insbesondere ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die nationalen Bestimmungen, mit denen die wirksame Durchführung einer Richtlinie sichergestellt werden soll, in der Praxis korrekt angewandt werden, die Kommission, die über keine eigenen Ermittlungsbefugnisse auf diesem Gebiet verfügt, weitgehend auf die Angaben etwaiger Beschwerdeführer und des betroffenen Mitgliedstaats angewiesen ist (Urteil vom 18. Oktober 2012, Kommission/Vereinigtes Königreich, C‑301/10, EU:C:2012:633, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

145

Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass das Königreich Schweden die Aufforderung der Kommission, ihr neuere Messergebnisse bezüglich der Verringerung von Stickstoff in den Gemeinden Habo und Töreboda zu übermitteln, dahin beantwortete, dass sie auf die Erklärung des SMHI verwies; darin war angegeben, dass dieser Verringerung tatsächlich neuere Messungen des Stickstoffgehalts zugrunde lägen, dass diese Messungen aber auf der Webseite des SMHI nicht verfügbar seien, weil sie aus der Datenbank einer anderen Einrichtung stammten.

146

Doch erst im Verfahren vor dem Gerichtshof, nämlich in seiner Klagebeantwortung, hat das Königreich Schweden der Kommission mitgeteilt, dass diese Daten von der SLU gehostet und auf deren Webseite frei zugänglich seien.

147

Damit hat das Königreich Schweden der Kommission im Vorverfahren eine unvollständige Auskunft gegeben und den reibungslosen Ablauf des vorliegenden Verfahrens behindert.

148

Wie die Generalanwältin in Nr. 123 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, teilte das Königreich Schweden, obwohl die Kommission den Mangel an spezifischen Daten beanstandet hatte, weder solche Daten mit noch nannte es die Quelle der neueren Daten oder die Fundstelle im Internet. Dieses Versäumnis hat die Vorbereitung der vorliegenden Klage durch die Kommission beeinträchtigt.

149

Daraus folgt, dass das Königreich Schweden seine Verpflichtungen nach Art. 4 Abs. 3 EUV dadurch verletzt hat, dass es der Kommission während des Vorverfahrens nicht die Auskünfte erteilt hat, die sie benötigt hätte, um beurteilen zu können, ob die Abwasserbehandlungsanlagen der Gemeinden Habo und Töreboda den Anforderungen der Richtlinie 91/271 genügten.

150

Nach alledem

hat das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen nach Art. 4 der Richtlinie 91/271 in Verbindung mit deren Art. 10 verstoßen, dass es nicht sichergestellt hat, dass das Abwasser der Gemeinden Lycksele, Malå und Pajala vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird, und

hat das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen nach Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen, dass es der Kommission während des Vorverfahrens nicht die Auskünfte erteilt hat, die sie benötigt hätte, um beurteilen zu können, ob die Abwasserbehandlungsanlagen der Gemeinden Habo und Töreboda den Anforderungen der Richtlinie 91/271 genügten.

Kosten

151

Gemäß Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs tragen die Kommission und das Königreich Schweden jeweils ihre eigenen Kosten, da sie jeweils mit einem oder mehreren Anträgen unterlegen sind.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen nach Art. 4 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 10 der Richtlinie 91/271 in der durch die Verordnung Nr. 1137/2008 geänderten Fassung verstoßen, dass es nicht sichergestellt hat, dass das Abwasser der Gemeinden Lycksele, Malå und Pajala vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird.

Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen nach Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen, dass es der Europäischen Kommission während des Vorverfahrens nicht die Auskünfte erteilt hat, die sie benötigt hätte, um beurteilen zu können, ob die Abwasserbehandlungsanlagen der Gemeinden Habo und Töreboda den Anforderungen der Richtlinie 91/271 in der durch die Verordnung Nr. 1137/2008 geänderten Fassung genügten.

 

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

3.

Die Europäische Kommission und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrensspache: Schwedisch.