URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

21. Januar 2021 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit – Richtlinie 79/7/EWG – Art. 4 Abs. 1 – Freiwilliger und vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand – Vorzeitige Altersrente – Anspruch – Betrag der zu beziehenden Rente, der mindestens dem gesetzlichen Mindestbetrag entsprechen muss – Anteil der Beschäftigten jedes Geschlechts, die vom Vorruhestand ausgeschlossen sind – Rechtfertigung eines möglichen besonderen Nachteils für weibliche Beschäftigte – Sozialpolitische Ziele des betreffenden Mitgliedstaats“

In der Rechtssache C‑843/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Superior de Justicia de Cataluña (Oberstes Gericht von Katalonien, Spanien) mit Entscheidung vom 12. November 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 20. November 2019, in dem Verfahren

Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)

gegen

BT

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Wahl, des Richters F. Biltgen (Berichterstatter) und der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

des Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), vertreten durch A. Álvarez Moreno und G. Guadaño Segovia als Bevollmächtigte,

von BT, vertreten durch I. de Gispert Català, abogado,

der spanischen Regierung, vertreten durch S. Jiménez García als Bevollmächtigten,

der portugiesischen Regierung, vertreten durch A. Pimenta, M. Carneiro, J. Marques und P. Barros da Costa als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Galindo Martín und C. Valero als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24).

2

Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen dem Instituto Nacional de la Seguridad Social (Staatliche Sozialversicherungsanstalt, Spanien, im Folgenden: INSS) und BT über die Weigerung des INSS, BT eine vorzeitige Altersrente zu gewähren.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 1 der Richtlinie 79/7 lautet:

„Diese Richtlinie hat zum Ziel, dass auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und der sonstigen Bestandteile der sozialen Sicherung im Sinne von Artikel 3 der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit – im Folgenden ‚Grundsatz der Gleichbehandlung‘ genannt – schrittweise verwirklicht wird.“

4

Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie sieht vor, dass sie auf gesetzliche Systeme Anwendung findet, die u. a. Schutz gegen das Risiko „Alter“ bieten.

5

Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:

„Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im Besonderen betreffend:

den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen,

die Beitragspflicht und die Berechnung der Beiträge,

die Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen.“

6

Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. 2006, L 204, S. 23) bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

b)

‚mittelbare Diskriminierung‘ eine Situation, in der dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen des einen Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich;

…“

Spanisches Recht

7

Art. 59 der Ley General de la Seguridad Social (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz), deren konsolidierte Fassung durch das Real Decreto Legislativo 8/2015 (Königliches gesetzesvertretendes Dekret 8/2015) vom 30. Oktober 2015 (BOE Nr. 261 vom 31. Oktober 2015) genehmigt wurde, in ihrer auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: LGSS) trägt die Überschrift „Zulagen für Renten unterhalb des Minimums“. Abs. 1 Unterabs. 1 dieses Artikels lautet:

„Zum Bezug beitragsbezogener Renten aus dem System der sozialen Sicherheit Berechtigte, die keine Einkünfte aus Arbeit, Kapital oder geschäftlichen Aktivitäten und keine Vermögenszuwächse in der Höhe erhalten, die für diese Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuer für natürliche Personen vorgesehen ist, oder Personen, die solche Einkünfte oder Zuwächse beziehen, wobei diese jedoch nicht den Betrag überschreiten, der jedes Jahr durch die jeweilige Ley de Presupuestos Generales del Estado (Allgemeines Haushaltsgesetz) festgelegt wird, haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen oder Verordnungen Anspruch auf die zur Erreichung der Mindestrente erforderlichen Zulagen, sofern sie im spanischen Hoheitsgebiet ansässig sind.“

8

Art. 208 („Vorruhestand auf Wunsch des Betroffenen“) LGSS sieht in Abs. 1 vor:

„Für den Anspruch auf freiwillige vorzeitige Altersrente muss der Berechtigte folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Er muss ein Lebensalter erreicht haben, das das nach Art. 205 Abs. 1 Buchst. a maßgebliche Alter um nicht mehr als zwei Jahre unterschreitet; insoweit finden die in Art. 206 geregelten Herabsetzungskoeffizienten keine Anwendung.

b)

Er muss tatsächliche Beitragszeiten von mindestens 35 Jahren nachweisen; insoweit werden Zulagen nicht anteilig berücksichtigt. …

c)

Ist der Nachweis der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für diese Rentenart erbracht, muss der Betrag der zu beziehenden Rente über dem Betrag der Mindestrente liegen, auf die der Betroffene unter Berücksichtigung seiner familiären Situation bei Vollendung des 65. Lebensjahrs Anspruch hätte. Anderenfalls besteht kein Anspruch auf eine solche vorzeitige Altersrente.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

9

Als Hausangestellte fiel BT unter ein spanisches Sondersystem der sozialen Sicherheit, das dieser Gruppe von Erwerbstätigen vorbehalten war (nachstehend: Sondersystem). Sie entrichtete während eines Zeitraums von 14054 Tagen, mit Ausnahme von 166 Tagen, Beiträge zu diesem System.

10

Am 12. Dezember 2016 beantragte sie gemäß Art. 208 LGSS beim INSS die Gewährung einer vorgezogenen Altersrente ab dem 4. Januar 2017, dem Tag, an dem sie das 63. Lebensjahr erreichte.

11

Mit Entscheidung vom 19. Dezember 2016, die durch die Entscheidung über den Widerspruch von BT bestätigt wurde, lehnte das INSS diesen Antrag mit der Begründung ab, dass BT die Voraussetzung für einen Anspruch auf vorzeitige Altersrente nach Art. 208 Abs. 1 Buchst. c dieses Gesetzes nicht erfülle, da die Höhe der Rente, die sie erhielte, geringer wäre als die Höhe der Mindestrente, auf die sie unter Berücksichtigung ihrer familiären Situation im Alter von 65 Jahren Anspruch haben würde.

12

Das Juzgado de lo Social no 10 de Barcelona (Arbeits- und Sozialgericht Nr. 10 Barcelona, Spanien) gab der von BT gegen diese Entscheidungen erhobenen Klage statt. Das Gericht stellte fest, dass die genannte Bestimmung des LGSS eine mittelbare Diskriminierung von Frauen beinhalte, die gegen die Richtlinie 79/7 verstoße, da Frauen im Berufsfeld der Hausangestellten in der Mehrheit seien und ein in diesem Berufsfeld Beschäftigter, selbst wenn er 44,5 Jahre lang Beiträge zu dem Sondersystem leiste, keinen Anspruch auf eine Rente in einer Höhe habe, die es ihm ermöglichen würde, im Alter von 63 Jahren eine vorzeitige Altersrente zu beantragen und zu erhalten.

13

Das INSS legte gegen dieses Urteil beim vorlegenden Gericht, dem Tribunal Superior de Justicia de Cataluña (Oberstes Gericht von Katalonien, Spanien), Berufung ein. Das INSS weist darauf hin, dass die Bemessungsgrundlage für die Beiträge zu dem Sondersystem ursprünglich niedriger gewesen sei als diejenige für die Beiträge zum allgemeinen spanischen Sozialversicherungssystem. Folglich seien auch die Renten der Mitglieder des Sondersystems niedriger gewesen als diejenigen der Mitglieder des allgemeinen Systems. Die Bemessungsgrundlage für die Beiträge zu dem Sondersystem sei jedoch ab dessen Integration in das allgemeine System im Lauf des Jahres 2012 schrittweise an die der Beiträge zu diesem System angeglichen worden.

14

Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts gilt Art. 208 Abs. 1 Buchst. c LGSS für alle Beschäftigten, die unter das allgemeine Sozialversicherungssystem fallen. Indem diese Bestimmung den Mitgliedern, die sich freiwillig für den Eintritt in den Vorruhestand entschieden, für die der Betrag einer solchen Rente jedoch nicht den Betrag der gesetzlichen Mindestrente erreichen würde, die sie im Alter von 65 Jahren beanspruchen könnten, den Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente versage, verhindere sie, dass ihnen eine Rentenzulage gezahlt werde, die mit Belastungen für den Staatshaushalt verbunden wäre. Darüber hinaus stehe diese Bestimmung im Einklang mit den Zielen der Europäischen Union im Bereich der Renten, die darin bestünden, ein dauerhaftes Gleichgewicht zwischen der Zeit im Erwerbsleben und der Zeit im Ruhestand zu erreichen. Insoweit wäre es mit der von der Union geförderten Bestrebung, das Rentenalter anzuheben und die Anreize für ein längeres Arbeitsleben zu erhöhen, unvereinbar, wenn ein Beschäftigter dank des Bezugs einer Rentenzulage sein Rentenalter aus freiem Willen vorziehen könnte, ohne dass die Höhe seiner Altersrente gekürzt würde. Das vorlegende Gericht weist im Übrigen darauf hin, dass eine Voraussetzung wie die in dieser Bestimmung vorgesehene nicht bestehe, wenn der Eintritt in den Vorruhestand an einen Grund geknüpft sei, der wie eine Unternehmensumstrukturierung dem Beschäftigten nicht zuzurechnen sei und daher unter Art. 207 LGSS falle.

15

Das vorlegende Gericht stellt fest, dass nach amtlichen Statistiken 89 % der in dem Sondersystem versicherten Hausangestellten Frauen seien. Bei der Prüfung der Frage, ob Art. 208 Abs. 1 Buchst. c dieses Gesetzes eine mittelbare Diskriminierung zum Nachteil der weiblichen Beschäftigten darstellt, vertritt dieses Gericht jedoch die Auffassung, dass die Gesamtheit der Mitglieder des allgemeinen Sozialversicherungssystems zu berücksichtigen sei, die sämtlich unter diese Bestimmung fielen. Zusätzlich zu den Mitgliedern des Sondersystems müssten daher auch Frauen berücksichtigt werden, die aus anderen Gründen, z. B. Heirat, Anwesenheit von Kindern oder Teilzeitarbeit, Beiträge in geringerer Höhe und für einen kürzeren Zeitraum geleistet hätten.

16

Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass sich aus den Statistiken des Ministerio de Inclusión, Seguridad Social y Migraciones (Ministerium für Integration, soziale Sicherheit und Migration, Spanien) ergebe, dass ein höherer Prozentsatz von sich im Ruhestand befindlichen Frauen als von sich im Ruhestand befindlichen Männern eine Rentenzulage erhalte, um die gesetzliche Mindestrente zu erreichen, was darauf hindeute, dass mehr Frauen als Männer von Art. 208 Abs. 1 Buchst. c des genannten Gesetzes benachteiligt würden, der den Bezug einer vorzeitigen Altersrente durch einen Beschäftigten, der sich aus freiem Willen für einen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand entscheide, davon abhängig mache, dass er die gesetzliche Mindestrente für seine eigenen Beiträge beanspruchen könne, ohne eine solche Rentenzulage zu benötigen. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass im Jahr 2018 422112 Männer, was 15,23 % der Renten von Männern entspreche, gegenüber 468822 Frauen, was 31,45 % der Renten von Frauen entspreche, eine Rentenzulage erhalten hätten.

17

Unter diesen Umständen hat das Tribunal Superior de Justicia de Cataluña (Oberstes Gericht von Katalonien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist das in Art. 4 der Richtlinie 79/7 vorgesehene Verbot der mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts für den Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und deren Berechnung dahin auszulegen, dass es eine nationale Vorschrift wie Art. 208 Abs. 1 Buchst. c LGSS, wonach für einen Anspruch auf eine freiwillige vorzeitige Altersrente von im allgemeinen System versicherten Arbeitnehmern die zu beziehende Rente, berechnet nach der Standardmethode ohne Aufstockung auf die Mindestrente, mindestens der Mindestrente entsprechen muss, unterbindet oder ihr entgegensteht, da sie auf eine deutlich größere Anzahl von Frauen als von Männern zur Anwendung kommt und damit mittelbar im allgemeinen System versicherte Frauen diskriminiert.

Zur Vorlagefrage

18

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die bei freiwilligem Eintritt eines dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit angeschlossenen Beschäftigten in den Vorruhestand den Anspruch dieses Beschäftigten auf eine vorzeitige Altersrente von der Voraussetzung abhängig macht, dass der Betrag dieser Altersrente mindestens dem Betrag der Mindestrente, auf die dieser Beschäftigte mit 65 Jahren Anspruch hätte, entspricht, weil diese Regelung weibliche Beschäftigte gegenüber männlichen Beschäftigten in besonderer Weise benachteiligt.

19

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 208 Abs. 1 Buchst. c LGSS für einen Anspruch des Betroffenen auf freiwillige vorzeitige Altersrente der Betrag der zu beziehenden Rente über dem Betrag der Mindestrente liegen muss, auf die der Betroffene bei Vollendung des 65. Lebensjahrs Anspruch hätte. Dieses Erfordernis kommt zu den anderen in Art. 208 Abs. 1 Buchst. a und b genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf eine solche vorzeitige Altersrente hinzu, die einerseits in der Erreichung eines Alters, das nicht mehr als zwei Jahre unter dem in diesem Gesetz für den Anspruch auf die Altersrente vorgesehenen Alter liegt, und andererseits im Nachweis einer tatsächlichen Mindestbeitragszeit von 35 Jahren bestehen.

20

Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass das Unionsrecht, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt im ABl. 2004, L 200, S. 1), der Bestimmung einer nationalen Regelung wie Art. 208 Abs. 1 Buchst. c LGSS grundsätzlich nicht entgegensteht, mit der eine vorzeitige Altersrente versagt wird, wenn der Betrag, auf den der Antragsteller Anspruch hätte, nicht den Betrag der Mindestrente erreicht, die er bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters erhielte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2019, Bocero Torrico und Bode, C‑398/18 und C‑428/18, EU:C:2019:1050, Rn. 25 bis 27).

21

Es ist allerdings zu prüfen, ob im Ausgangsverfahren diese Wahl des nationalen Gesetzgebers mit der Richtlinie 79/7 vereinbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 14. April 2015, Cachaldora Fernández, C‑527/13, EU:C:2015:215, Rn. 26).

22

Insoweit ist nach Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich dieser Richtlinie jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts u. a. betreffend die Bedingungen für den Zugang zu den gesetzlichen Systemen, die Schutz gegen die Risiken des Alters bieten, untersagt (Urteil vom 26. Juni 2018, MB [Geschlechtsumwandlung und Altersrente], C‑451/16, EU:C:2018:492, Rn. 32). Das im Ausgangsverfahren in Rede stehende System der Vorruhestandsrente gehört unstreitig zu diesen Systemen.

23

Vorab ist festzustellen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts enthält, da sie unterschiedslos auf männliche und weibliche Beschäftigte anwendbar ist.

24

Was die Frage angeht, ob eine solche Regelung eine mittelbare Diskriminierung enthält, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff im Kontext der Richtlinie 79/7 genauso zu verstehen ist wie im Kontext der Richtlinie 2006/54 (Urteil vom 8. Mai 2019, Villar Láiz, C‑161/18, EU:C:2019:382, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie geht hervor, dass eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in einer Situation zu sehen ist, in der dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen des einen Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

25

Das Vorliegen eines solchen besonderen Nachteils könnte u. a. festgestellt werden, wenn nachgewiesen würde, dass sich eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines Geschlechts im Vergleich zu Personen des anderen Geschlechts ungünstig auswirkt. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist (vgl. u. a. Urteil vom 8. Mai 2019, Villar Láiz, C‑161/18, EU:C:2019:382, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

In dem Fall, dass das nationale Gericht wie vorliegend über statistische Daten verfügt, hat der Gerichtshof zum einen entschieden, dass es die Gesamtheit der Beschäftigten zu berücksichtigen hat, für die die nationale Regelung gilt, auf der die Ungleichbehandlung beruht, und dass die beste Methode zum Vergleich darin besteht, die Gruppe der in den Geltungsbereich dieser Regelung fallenden weiblichen mit der der männlichen Arbeitskräfte daraufhin zu vergleichen, wie hoch in jeder Gruppe der Anteil der Personen ist, die von der angeblichen Ungleichbehandlung betroffen sind, und derjenigen, die es nicht sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C‑223/19, EU:C:2020:753, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Insoweit ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, inwieweit die ihm vorgelegten statistischen Daten zuverlässig sind und ob es sie berücksichtigen kann, d. h. insbesondere, ob sie nicht rein zufällige oder konjunkturelle Erscheinungen widerspiegeln und ob sie hinreichend aussagekräftig sind (Urteil vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C‑223/19, EU:C:2020:753, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Im vorliegenden Fall sind erstens, wie vom vorlegenden Gericht vorgeschlagen, nicht nur die Mitglieder des Sondersystems zu berücksichtigen, sondern auch die Gesamtheit der Beschäftigten, die dem allgemeinen spanischen Sozialversicherungssystem unterliegen, in das jene Mitglieder des Sondersystems integriert sind. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung gilt nämlich für alle Mitglieder dieses allgemeinen Systems.

29

Zweitens lässt sich, wie das vorlegende Gericht ebenfalls ausführt, der Anteil der Mitglieder des allgemeinen Sozialversicherungssystems, die durch Art. 208 Abs. 1 Buchst. c LGSS benachteiligt werden, zuverlässig ermitteln, indem die Zahl der Rentner, die eine Rentenzulage erhalten, um den Betrag der gesetzlichen Mindestrente zu erreichen, ins Verhältnis zur Gesamtzahl der diesem System unterliegenden Rentner gesetzt wird. Gerade die Personen, die eine Rentenzulage erhalten, wären nämlich nach dieser Bestimmung mit ihrem Antrag auf eine vorzeitige Altersrente erfolglos gewesen, da der Betrag der bei Einreichung eines solchen Antrags zu beziehenden Rente niedriger gewesen wäre als diese gesetzliche Mindestrente. Dagegen ist die Berücksichtigung nur der Personen, deren Antrag auf eine Vorruhestandsrente nach Art. 208 Abs. 1 Buchst. c dieses Gesetzes tatsächlich abgelehnt wurde, wie es das INSS und die spanische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen vorschlagen, nicht unbedingt ein Anhaltspunkt für die Anzahl der von dieser Bestimmung betroffenen Personen, da nicht ausgeschlossen ist, dass viele von ihnen keinen solchen Antrag gestellt haben.

30

Drittens sind jedoch, um festzustellen, ob im vorliegenden Fall Art. 208 Abs. 1 Buchst. c LGSS allein schon eine gegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 verstoßende mittelbare Diskriminierung enthält, die Personen zu berücksichtigen, deren Antrag auf eine vorzeitige Altersrente einzig nach diesem Art. 208 Abs. 1 Buchst. c abgelehnt würde, ohne diejenigen zu berücksichtigen, die außer der in dieser Vorschrift vorgesehenen Voraussetzung nicht die in Art. 208 Abs. 1 Buchst. a und b genannten Voraussetzungen für den Zugang zu einer solchen Rente, die sich auf das Alter oder die Beitragsdauer beziehen, erfüllen. Ob eine solche mittelbare Diskriminierung besteht, kann daher, wie das INSS und die spanische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausführen, festgestellt werden, indem die Anzahl neuer Rentner, die die in Art. 208 Abs. 1 Buchst. b LGSS enthaltene Voraussetzung erfüllen, nämlich mehr als 35 Jahre Beiträge geleistet haben, und eine Rentenzulage erhalten, ins Verhältnis gesetzt wird zur Gesamtzahl der neuen Rentner im selben Jahr.

31

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich bezüglich des Ausgangsverfahrens, dass, wenn die dem vorlegenden Gericht vorgelegten Statistiken zeigen sollten, dass unter den neuen weiblichen Rentnern, die dem allgemeinen Sozialversicherungssystem unterliegen, der Anteil derjenigen, die seit mehr als 35 Jahren Beiträge entrichtet haben und eine Rentenzulage erhalten, erheblich höher ist als unter den neuen männlichen Rentnern, die diesem System unterliegen, anzunehmen ist, dass Art. 208 Abs. 1 Buchst. c LGSS eine mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 unvereinbare mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts enthält, es sei denn, sie ist durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2019, Villar Láiz, C‑161/18, EU:C:2019:382, Rn. 47).

32

Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung wäre somit insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass sie einem legitimen Ziel der Sozialpolitik dient und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist, wobei eine solche Regelung nur dann als zur Erreichung des geltend gemachten Ziels geeignet angesehen wird, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel zu erreichen, und in kohärenter und systematischer Weise angewandt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2020, YS [Betriebsrenten leitender Angestellter], C‑223/19, EU:C:2020:753, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele geeigneten Maßnahmen über einen weiten Entscheidungsspielraum verfügen (Urteil vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C‑223/19, EU:C:2020:753, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Im vorliegenden Fall stellt das vorlegende Gericht fest, dass der spanische Gesetzgeber Art. 208 Abs. 1 Buchst. c LGSS im Licht der spanischen Rechtsvorschrift erlassen habe, wonach niemand eine Rente erhalten dürfe, die niedriger sei als die jährlich festgesetzte Mindestrente, die als Existenzminimum angesehen werde, was in bestimmten Fällen mit der Zahlung einer Rentenzulage nach Art. 59 dieses Gesetzes verbunden sei. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung habe jedoch zur Folge, dass einer Reihe von Beschäftigten, die aus freiem Willen vorzeitig in Rente gehen und daher eine vorzeitige Altersrente erhalten wollten, diese Rente mit der Begründung versagt werde, dass ihr Betrag unter dem der Mindestrente liege, was dem betreffenden Beschäftigten nach dem anwendbaren nationalen Recht einen Anspruch auf eine Rentenzulage verliehe.

35

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass zum einen die Gewährung eines Einkommens in Höhe des sozialen Minimums ein integrierender Bestandteil der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ist und dass zum anderen die Zahlung einer Ausgleichszulage, die dem Empfänger im Fall einer unzureichenden Pension ein Existenzminimum gewähren soll, ein legitimes Ziel der Sozialpolitik darstellt, das nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, Brachner, C‑123/10, EU:C:2011:675, Rn. 89 bis 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Zur Rechtfertigung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung machen das INSS und die spanische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen geltend, dass Art. 208 Abs. 1 Buchst. c LGSS das INSS dadurch, dass er Personen vom Zugang zu einer vorzeitigen Altersrente ausschließe, die sich für einen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand entschieden, aber in Anbetracht der Höhe dieser Rente Anspruch auf eine vom Staat zu zahlende Rentenzulage hätten, die Tragfähigkeit des spanischen Sozialversicherungssystems erhalten und ein dauerhaftes Gleichgewicht zwischen der Zeit im Erwerbsleben und der Zeit im Ruhestand herstellen solle, da der uneingeschränkte Zugang zu einer vorzeitigen Altersrente schwerwiegende Folgen für die Finanzierung dieses Systems hätte.

37

In diesem Zusammenhang ergibt sich sowohl aus dem Vorabentscheidungsersuchen als auch aus den schriftlichen Erklärungen des INSS und der spanischen Regierung, dass diese Ziele der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung mit den im Grünbuch („Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme“) der Kommission vom 7. Juli 2010 (KOM[2010] 365 endgültig) sowie im Weißbuch („Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten“) dieses Organs vom 16. Februar 2012 (COM[2012] 55 final) niedergelegten Zielen der Union in Einklang stehen, ein dauerhaftes Gleichgewicht zwischen der Länge des Arbeitslebens und der Dauer des Ruhestands unter Berücksichtigung u. a. der Veränderungen bei der Lebenserwartung zu erreichen, um die Angemessenheit und Tragfähigkeit der Rentensysteme zu gewährleisten.

38

Der Gerichtshof hat entschieden, dass zwar haushaltspolitische Erwägungen Diskriminierung zum Nachteil eines der Geschlechter nicht rechtfertigen können, dass aber die Zielsetzungen, die in der nachhaltigen Sicherung der Finanzierung von Pensionsleistungen bestehen, in Anbetracht des weiten Entscheidungsspielraums, über den die Mitgliedstaaten verfügen, als legitime Ziele der Sozialpolitik angesehen werden können, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C‑223/19, EU:C:2020:753, Rn. 60 und 61).

39

Daraus folgt, dass die Ziele, auf die sich das INSS und die spanische Regierung berufen, grundsätzlich eine mögliche Ungleichbehandlung zum Nachteil der weiblichen Beschäftigten rechtfertigen können, die sich mittelbar aus der Anwendung von Art. 208 Abs. 1 Buchst. c LGSS ergäbe.

40

Eine solche nationale Regelung scheint zur Verwirklichung dieser Ziele geeignet zu sein. Personen, die auf freiwilliger Grundlage in den Vorruhestand treten möchten, deren Rente jedoch einen Anspruch auf eine Zusatzrente begründen würde, vom Zugang zu einer vorzeitigen Altersrente auszuschließen, dient der Sicherung der Finanzierung des spanischen Sozialversicherungssystems und zielt darauf ab, das Arbeitsleben dieser Personen zu verlängern. Wie sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt, hätte der Anspruch der Betroffenen auf Bezug einer mit einer Rentenzulage einhergehenden vorzeitigen Altersrente ohne einen solchen Ausschluss nachteilige Auswirkungen auf die Verwirklichung dieser Ziele, da er den Betroffenen u. a. ermöglichen würde, einen kürzeren Zeitraum zu arbeiten, indem sie in den Vorruhestand träten, ohne dass sie hierbei eine Kürzung des Betrags ihrer künftigen Rente auf sich nehmen müssten.

41

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung kohärent und systematisch durchgeführt wird, da sie für alle Beschäftigten gilt, die dem allgemeinen spanischen Sozialversicherungssystem angeschlossen sind.

42

Diese nationale Regelung beinhaltet offensichtlich auch keine Maßnahmen, die über das hinausgingen, was zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist. Eine solche Regelung verwehrt nämlich den Zugang zu einer Altersrente nur den Personen, die auf freiwilliger Grundlage in den Vorruhestand treten möchten, deren Rentenbetrag jedoch eine Belastung für das nationale System der sozialen Sicherheit mit sich brächte, indem er die Zahlung einer Rentenzulage an diese Personen zur Folge hätte. Darüber hinaus ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten, dass ein solcher Ausschluss nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn der Vorruhestand des Beschäftigten auf dessen bewusste Entscheidung und nicht auf einen Grund zurückzuführen ist, der ihm nicht zugerechnet werden kann, beispielsweise eine Unternehmensumstrukturierung, Darüber hinaus hätte der nationale Gesetzgeber, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, keine andere gesetzgeberische Entscheidung in Form einer Abweichung von der Garantie, im Falle eines freiwilligen Vorruhestands einen Mindestrentenbetrag zu erhalten, treffen können, ohne das mit dieser Garantie verfolgte sozialpolitische Ziel zu untergraben, wie es in Rn. 35 des vorliegenden Urteils erwähnt wird.

43

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die bei freiwilligem Eintritt eines dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit angeschlossenen Beschäftigten in den Vorruhestand den Anspruch dieses Beschäftigten auf eine vorzeitige Altersrente von der Voraussetzung abhängig macht, dass der Betrag dieser Altersrente mindestens dem Betrag der Mindestrente, auf die dieser Beschäftigte mit 65 Jahren Anspruch hätte, entspricht, auch wenn – was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist – diese Regelung weibliche Beschäftigte gegenüber männlichen Beschäftigten in besonderer Weise benachteiligen sollte, sofern diese Folge durch legitime sozialpolitische Ziele gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.

Kosten

44

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die bei freiwilligem Eintritt eines dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit angeschlossenen Beschäftigten in den Vorruhestand den Anspruch dieses Beschäftigten auf eine vorzeitige Altersrente von der Voraussetzung abhängig macht, dass der Betrag dieser Altersrente mindestens dem Betrag der Mindestrente, auf die dieser Beschäftigte mit 65 Jahren Anspruch hätte, entspricht, auch wenn – was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist – diese Regelung weibliche Beschäftigte gegenüber männlichen Beschäftigten in besonderer Weise benachteiligte, jedoch nur, soweit diese Folge durch legitime sozialpolitische Ziele gerechtfertigt wäre, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.