URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

10. März 2021 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Visapolitik – Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen – Art. 21 Abs. 2a – Charta der Grundrechte – Art. 47 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Verweigerung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt durch den Konsul – Verpflichtung eines Mitgliedstaats, sicherzustellen, dass eine Entscheidung über die Verweigerung eines solchen Visums von einem Gericht überprüft werden kann“

In der Rechtssache C‑949/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht, Polen) mit Entscheidung vom 4. November 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Dezember 2019, in dem Verfahren

M.A.

gegen

Konsul Rzeczypospolitej Polskiej w N.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin), des Richters L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader und des Richters M. Safjan,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von M.A., vertreten durch B. Grohman, adwokat,

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und A. Pagáčová als Bevollmächtigte,

der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Cattabriga, A. Stobiecka-Kuik und G. Wils als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 21 Abs. 2a des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten und am 26. März 1995 in Kraft getretenen Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 19) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. 2013, L 182, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: SDÜ) und von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen M.A. und dem Konsul Rzeczypospolitej Polskiej w N. (Konsul der Republik Polen, im Folgenden: Konsul) wegen dessen Weigerung, M.A. ein nationales Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

SDÜ

3

Art. 18 SDÜ bestimmt:

„(1)   Visa für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen (‚Visa für den längerfristigen Aufenthalt‘) sind nationale Visa, die von einem der Mitgliedstaaten gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder dem Unionsrecht erteilt werden. Ein solches Visum wird in Form einer einheitlichen Visummarke nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates [ABl. 1995, L 164, S. 1] mit dem Buchstaben ‚D‘ im Eintragungsfeld für die Art des Visums ausgestellt. Sie werden im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) [ABl. 2009, L 243, S. 1] ausgefüllt.

(2)   Visa für den längerfristigen Aufenthalt haben eine Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr. Gestattet ein Mitgliedstaat einem Drittausländer einen Aufenthalt von mehr als einem Jahr, wird das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt vor Ablauf seiner Gültigkeitsdauer durch einen Aufenthaltstitel ersetzt.“

4

Art. 21 SDÜ sieht vor:

„(1)   Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) [ABl. 2006, L 105, S. 1] aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen.

(2a)   Das in Absatz 1 festgelegte Recht auf freien Personenverkehr gilt auch für Drittausländer, die Inhaber eines von einem der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 erteilten gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind.“

Richtlinie (EU) 2016/801

5

Art. 1 der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. 2016, L 132, S. 21) bestimmt:

„Diese Richtlinie legt fest:

a)

die Bedingungen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und für den dortigen Aufenthalt für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen zu Forschungs- oder Studienwecken oder zur Absolvierung eines Praktikums oder zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst im Europäischen Freiwilligendienst sowie – wenn Mitgliedstaaten dies beschließen – zur Teilnahme an einem Schüleraustauschprogramm oder einem Bildungsvorhaben, einem anderen Freiwilligendienst als dem Europäischen Freiwilligendienst oder zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit sowie ihre Rechte und gegebenenfalls die ihrer Familienangehörigen;

…“

6

Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Diese Richtlinie findet Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die zu Forschungs‑, Studien- oder Ausbildungszwecken oder zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst im Europäischen Freiwilligendienst einen Antrag auf Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellen oder die Zulassung erhalten haben. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, die Bestimmungen dieser Richtlinie auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die die Zulassung zur Teilnahme an einem Schüleraustauschprogramm oder einem Bildungsvorhaben, einem anderen Freiwilligendienst als dem Europäischen Freiwilligendienst oder zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit beantragen.“

7

In Art. 3 dieser Richtlinie heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

3.

‚Studenten‘ Drittstaatsangehörige, die an einer höheren Bildungseinrichtung angenommen und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden, um als Haupttätigkeit ein Vollzeitstudienprogramm zu absolvieren, das zu einem von diesem Mitgliedstaat anerkannten höheren Abschluss wie einem Diplom, Zertifikat oder Doktorgrad von höheren Bildungseinrichtungen führt, einschließlich Vorbereitungskursen für diese Studien gemäß dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats oder eines Pflichtpraktikums;

21.

‚Aufenthaltstitel‘ eine Aufenthaltserlaubnis oder – falls im nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen – ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt, die bzw. das zum Zwecke dieser Richtlinie ausgestellt wird;

23.

‚Visum für den längerfristigen Aufenthalt‘ einen Aufenthaltstitel, der von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 [SDÜ] oder gemäß dem nationalen Recht eines den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwendenden Mitgliedstaats erteilt wird.“

8

Art. 34 Abs. 5 der Richtlinie bestimmt:

„Jede Entscheidung, mit der ein Antrag für unzulässig erklärt oder abgelehnt wird, eine Verlängerung verweigert oder ein Aufenthaltstitel entzogen wird, kann in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß dem nationalen Recht mit einem Rechtsbehelf angefochten werden. In der schriftlichen Mitteilung werden das Gericht oder die Verwaltungsbehörde, bei denen ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, und die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs genannt.“

Visakodex

9

Art. 32 Abs. 3 der Verordnung Nr. 810/2009 in der durch die Verordnung Nr. 610/2013 geänderten Fassung (im Folgenden: Visakodex) bestimmt:

„Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.“

Polnisches Recht

10

Art. 75 der Ustawa o cudzoziemcach (Ausländergesetz) vom 12. Dezember 2013 (Dz. U. 2018, Pos. 2094) in geänderter Fassung (im Folgenden: Ausländergesetz) bestimmt:

„1.   Die Ablehnung der Erteilung eines nationalen Visums erfolgt durch Bescheid.

2.   Der Bescheid über die Ablehnung der Erteilung eines nationalen Visums wird unter Verwendung eines Formulars erlassen.“

11

Art. 76 Abs. 1 des Ausländergesetzes sieht vor:

„Im Fall der Ablehnung der Erteilung eines Schengen-Visums oder eines nationalen Visums durch

1)

den Konsul, kann die erneute Prüfung der Angelegenheit durch diese Behörde beantragt werden;

…“

12

Art. 5 der Ustawa Prawo o postępowaniu przed sądami administracyjnymi (Verwaltungsgerichtsordnung) vom 30. August 2002 (Dz. U. 2018, Pos. 1302) in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren geänderten Fassung (im Folgenden: Verwaltungsgerichtsordnung) sieht vor:

„Folgende Angelegenheiten unterliegen nicht der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte:

4)

die Erteilung von Visa durch die Konsuln, ausgenommen Visa,

a)

von denen in Art. 2 Nrn. 2 bis 5 [des Visakodexes] die Rede ist,

b)

die einem Ausländer erteilt werden, der Familienangehöriger eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum [(EWR)] ist, oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Sinne von Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Republik Polen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen vom 14. Juli 2006 (Dz. U. 2017, Pos. 900, sowie 2018, Pos. 650) ist.

…“

13

Nach Art. 58 § 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung weist „[d]as Gericht … die Klage ab, wenn die Sache nicht zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gehört …“.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

14

Der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein Drittstaatsangehöriger, stellte beim Konsul einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt zum Zweck eines Aufbaustudiums in Polen. Nachdem sein Antrag abgelehnt worden war, beantragte er beim Konsul dessen Überprüfung. Dieser verweigerte erneut die Erteilung eines Visums, weil der Zweck oder die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht begründet worden seien.

15

Gegen diesen ablehnenden Bescheid des Konsuls erhob der Kläger des Ausgangsverfahrens Klage beim Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie (Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau, Polen). Zur Begründung der Zulässigkeit der Klage berief er sich auf das Urteil vom 13. Dezember 2017, El Hassani (C‑403/16, EU:C:2017:960). Der Kläger trug vor, dass der verfügende Teil dieses Urteils auch auf den Ausgangsrechtsstreit angewendet werden könne, da Sachverhalt und Rechtslage des Ausgangsrechtsstreits und der Rechtssache, in der das Urteil ergangen sei, Ähnlichkeiten aufwiesen.

16

Mit Beschluss vom 12. März 2019 wies der Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie (Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau) die Klage ab. Er vertrat unter Bezugnahme auf Art. 5 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung die Auffassung, dass das Ausgangsverfahren nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte falle. Die im Urteil vom 13. Dezember 2017, El Hassani (C‑403/16, EU:C:2017:960), getroffene Entscheidung sei auf das Ausgangsverfahren nicht anwendbar, da dieses Urteil ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, also ein Schengen-Visum, betroffen habe, während der Kläger des Ausgangsverfahrens ein gemäß dem nationalen Recht zu erteilendes nationales Visum für einen längerfristigen Aufenthalt beantragt habe.

17

Der Kläger des Ausgangsverfahrens war der Ansicht, dass der Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie (Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau) zu Unrecht entschieden habe, dass der Bescheid des Konsuls, mit dem die Erteilung des nationalen Visums abgelehnt worden sei, nicht gerichtlich überprüft werden könne. Folglich sei die Klage gegen diesen Bescheid zu Unrecht abgewiesen worden. Er legte daher beim vorlegenden Gericht, dem Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht, Polen), Kassationsbeschwerde ein.

18

Das vorlegende Gericht führt aus, dass nach dem Urteil vom 13. Dezember 2017, El Hassani (C‑403/16, EU:C:2017:960), Art. 5 Nr. 4 Buchst. a der Verwaltungsgerichtsordnung dahin geändert worden sei, dass gegen Bescheide, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums abgelehnt werde, ein Klagerecht geschaffen worden sei. Diese Gesetzesänderung gelte jedoch nicht für Bescheide über die Verweigerung nationaler Visa wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden. Daher unterliege nach nationalem Recht der Bescheid des Konsuls, mit dem die Erteilung eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt an einen Ausländer verweigert werde, keiner gerichtlichen Kontrolle.

19

Das vorlegende Gericht möchte deshalb wissen, ob es nach dem Unionsrecht erforderlich sei, für nationale Visa für den längerfristigen Aufenthalt dasselbe Schutzniveau zu schaffen, wie es nach dem Urteil vom 13. Dezember 2017, El Hassani (C‑403/16, EU:C:2017:960), für Schengen-Visa gelte.

20

Dazu führt das vorlegende Gericht aus, dass Art. 21 Abs. 2a SDÜ Ausländern, die Inhaber eines nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt seien, Freizügigkeit gewähre. Das nationale Visum sei somit eines der Mittel, die es einem Ausländer erlaubten, vom Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und als solches weise es keine wesentlichen Unterschiede zur Wahrnehmung dieses Rechts auf der Grundlage eines Schengen-Visums auf, das einem Drittstaatsangehörigen erteilt werde. Die nationalen Visa und die Schengen-Visa unterschieden sich zwar hinsichtlich der für sie geltenden Grundsätze, Voraussetzungen oder Modalitäten der Erteilung, doch dienten sie beide der Wahrnehmung des gleichen Rechts, das Ausländer aus dem Unionsrecht ableiteten. Die fehlende Möglichkeit, den Bescheid, mit dem die Erteilung eines nationalen Visums endgültig verweigert werde, gerichtlich anzufechten, könne mithin gegen das Unionsrecht verstoßen, insbesondere gegen das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf nach Art. 47 Abs. 1 der Charta.

21

Unter diesen Umständen hat der Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 21 Abs. 2a SDÜ in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen, dass einem Drittstaatsangehörigen, dem ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt verweigert wurde und der nicht von dem Recht nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ Gebrauch machen kann, sich frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu bewegen, das Recht gewährleistet sein muss, einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht einzulegen?

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

22

Nach Ansicht der polnischen Regierung ist der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefrage nicht zuständig, da das Ausgangsverfahren nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle.

23

Insoweit ergibt sich aus Art. 19 Abs. 3 Buchst. b EUV und Art. 267 Abs. 1 AEUV, dass der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Unionsrechts oder über die Gültigkeit der Handlungen der Organe der Union entscheidet.

24

Im vorliegenden Fall ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auslegung von Art. 21 Abs. 2a SDÜ, der nach dem Protokoll (Nr. 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. 2010, C 83, S. 290), das dem Vertrag von Lissabon beigefügt ist, integraler Bestandteil des Unionsrechts ist.

25

Der Gerichtshof ist daher für die Beantwortung der vorgelegten Frage zuständig.

Zur Vorlagefrage

26

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht, insbesondere Art. 21 Abs. 2a SDÜ in Verbindung mit Art. 47 der Charta, dahin auszulegen ist, dass es die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen über die Verweigerung von Visa für den längerfristigen Aufenthalt zu Studienzwecken vorzusehen.

27

Nach Art. 21 Abs. 2a SDÜ haben Drittausländer, die Inhaber eines von einem der Mitgliedstaaten gemäß Art. 18 SDÜ erteilten gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind, unter den in Art. 21 Abs. 1 SDÜ genannten Bedingungen das Recht auf freien Personenverkehr.

28

Schon aus dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2a SDÜ geht also hervor, dass sich diese Bestimmung ausschließlich auf die Freizügigkeitsrechte bezieht, die Drittstaatsangehörigen gewährt werden, die Inhaber eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind.

29

Somit gewährt diese Bestimmung Drittstaatsangehörigen, denen ein solches Visum verweigert wurde, keine Rechte oder Freiheiten, die unter den in Art. 47 der Charta verankerten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes fielen. Art. 21 Abs. 2a SDÜ erlegt den Mitgliedstaaten mithin keine dahin gehende Verpflichtung gegenüber solchen Drittstaatsangehörigen auf.

30

Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens fällt somit, da es in ihm um eine Entscheidung geht, mit der einem Drittstaatsangehörigen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt verweigert wird, insbesondere um die Rechtsbehelfe, die gegen eine solche Entscheidung eingelegt werden können, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 2a SDÜ.

31

Allerdings hindert nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Umstand, dass das vorlegende Gericht eine Vorlagefrage unter Bezugnahme nur auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat. Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 9. April 2014, Ville d’Ottignies-Louvain-la-Neuve u. a., C‑225/13, EU:C:2014:245, Rn. 30).

32

Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob sich die Verpflichtung, einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen vorzusehen, mit denen die Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt zu Studienzwecken wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende abgelehnt wird, aus einer anderen Bestimmung des Unionsrechts als Art. 21 Abs. 2a SDÜ ergeben kann.

33

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Visa für einen längerfristigen Aufenthalt nach Art. 18 Abs. 1 SDÜ nationale Visa sind, die von den Mitgliedstaaten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder dem Unionsrecht erteilt werden.

34

Was die von den Mitgliedstaaten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften erteilten Visa für einen längerfristigen Aufenthalt anbelangt, fallen die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung solcher Visa einschließlich der Rechtsbehelfsverfahren gegen Entscheidungen, mit denen die Erteilung abgelehnt wird, ausschließlich unter das nationale Recht, weil der Unionsgesetzgeber keinen auf Art. 79 Abs. 2 Buchst. a AEUV beruhenden Rechtsakt zur Regelung dieser Verfahren und Voraussetzungen erlassen hat (vgl. in diesem Sinne zu Visa für einen längerfristigen Aufenthalt aus humanitären Gründen Urteil vom 7. März 2017, X und X, C‑638/16 PPU, EU:C:2017:173, Rn. 44).

35

Da somit das Unionsrecht Anträge auf Visa für einen längerfristigen Aufenthalt nicht regelt, sind die Vorschriften der Charta, insbesondere deren Art. 47, auf die Ablehnung dieser Anträge nicht anwendbar (vgl. in diesem Sinne zu Visa für einen längerfristigen Aufenthalt aus humanitären Gründen Urteil vom 7. März 2017, X und X, C‑638/16 PPU, EU:C:2017:173, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Der Anwendungsbereich der Charta ist nämlich, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, in ihrem Art. 51 Abs. 1 definiert, wonach sie für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union gilt. Diese Bestimmung bestätigt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens beim Konsul die Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt zum Zweck eines Aufbaustudiums in Polen beantragt hat.

38

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 2016/801, wie in ihrem Art. 1 Buchst. a vorgesehen, u. a. die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen zu Studienwecken festlegt und dass nach Art. 3 Nrn. 21 und 23 dieser Richtlinie der zum Zwecke dieser Richtlinie ausgestellte Aufenthaltstitel in Form einer Aufenthaltserlaubnis oder – falls im nationalen Recht vorgesehen – in Form eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt erteilt werden kann.

39

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Visumantrag in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

40

Falls dies bejaht wird, ist zu beachten, dass nach Art. 34 Abs. 5 der Richtlinie 2016/801 die unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen über die Verweigerung eines Visums in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß dem nationalen Recht mit einem Rechtsbehelf angefochten werden können.

41

Demnach räumt Art. 34 Abs. 5 der Richtlinie 2016/801 im Fall einer Entscheidung über die Verweigerung eines unter diese Richtlinie fallenden Visums den Antragstellern ausdrücklich die Möglichkeit ein, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der diese Entscheidung getroffen hat, einen Rechtsbehelf einzulegen.

42

Der Unionsgesetzgeber hat somit wie bei den Schengen-Visa die Entscheidung über die Art und die konkrete Ausgestaltung der Rechtsbehelfe, die den Antragstellern für Visa für den längerfristigen Aufenthalt im Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/801 zur Verfügung stehen, den Mitgliedstaaten überlassen.

43

Nach ständiger Rechtsprechung ist es dabei mangels einschlägiger Unionsregeln nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe, die zum Schutz der Rechte der Bürger bestimmt sind, festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 13. Dezember 2017, El Hassani, C‑403/16, EU:C:2017:960, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Außerdem sind nach der in Rn. 36 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die Merkmale des Rechtsbehelfsverfahrens nach Art. 34 Abs. 5 der Richtlinie 2016/801 im Einklang mit Art. 47 der Charta zu bestimmen.

45

Diese Vorschrift der Charta verpflichtet die Mitgliedstaaten aber dazu, in irgendeinem Stadium des Rechtsbehelfsverfahrens die Anrufung eines Gerichts zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2017, El Hassani, C‑403/16, EU:C:2017:960, Rn. 41).

46

Hinsichtlich Entscheidungen über die Verweigerung eines Visums zu Studienzwecken, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/801 fällt, verpflichtet das Unionsrecht, insbesondere Art. 34 Abs. 5 dieser Richtlinie in Verbindung mit Art. 47 der Charta, die Mitgliedstaaten folglich dazu, ein Rechtsbehelfsverfahren gegen solche Entscheidungen vorzusehen, dessen Ausgestaltung – unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – Sache der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ist und bei dem in irgendeinem Stadium ein gerichtlicher Rechtsbehelf gewährleistet sein muss (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Dezember 2017, El Hassani, C‑403/16, EU:C:2017:960, Rn. 42).

47

Nach alledem ist auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass Art. 21 Abs. 2a SDÜ dahin auszulegen ist, dass er auf einen Drittstaatsangehörigen, dem ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt verweigert wurde, keine Anwendung findet.

48

Das Unionsrecht, insbesondere Art. 34 Abs. 5 der Richtlinie 2016/801 in Verbindung mit Art. 47 der Charta, ist dahin auszulegen, dass es die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, ein Rechtsbehelfsverfahren gegen Entscheidungen über die Verweigerung von Visa zu Studienzwecken im Sinne dieser Richtlinie vorzusehen, dessen Ausgestaltung – unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – Sache der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ist und bei dem in irgendeinem Stadium ein gerichtlicher Rechtsbehelf gewährleistet sein muss. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Antrag auf ein nationales Visum für einen längerfristigen Aufenthalt zu Studienzwecken in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

Kosten

49

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 21 Abs. 2a des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten und am 26. März 1995 in Kraft getretenen Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in der durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er auf einen Drittstaatsangehörigen, dem ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt verweigert wurde, keine Anwendung findet.

 

2.

Das Unionsrecht, insbesondere Art. 34 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ist dahin auszulegen, dass es die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, ein Rechtsbehelfsverfahren gegen Entscheidungen über die Verweigerung von Visa zu Studienzwecken im Sinne dieser Richtlinie vorzusehen, dessen Ausgestaltung – unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – Sache der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ist und bei dem in irgendeinem Stadium ein gerichtlicher Rechtsbehelf gewährleistet sein muss. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Antrag auf ein nationales Visum für einen längerfristigen Aufenthalt zu Studienzwecken in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Polnisch.