URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

4. März 2021 ( *1 )

„Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Abwicklungsverfahren – Erlass eines Abwicklungskonzepts für die Banco Popular Español SA – Verordnung (EU) Nr. 806/2014 – Art. 24 – Instrument der Unternehmensveräußerung – Art. 21 – Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten – Instrumente des Ergänzungskapitals – Nichtigkeitsklage – Teilnichtigerklärung – Untrennbarkeit – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache C‑947/19 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 23. Dezember 2019,

Carmen Liaño Reig, wohnhaft in Alcobendas (Spanien), Prozessbevollmächtigter: F. López Antón, abogado,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch: A. Valavanidou, S. Branca und J. King als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte B. Meyring und T. Klupsch sowie F. B. Fernández de Trocóniz Robles, abogado,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Wahl (Berichterstatter) sowie der Richter F. Biltgen und J. Passer,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Frau Carmen Liaño Reig die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 24. Oktober 2019, Liaño Reig/SRB (T‑557/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2019:771), mit dem das Gericht ihre Klage zum einen auf Nichtigerklärung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. d des Beschlusses SRB/EES/2017/08 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 7. Juni 2017 betreffend ein Abwicklungskonzept für die Banco Popular Español SA (im Folgenden: Banco Popular), soweit diese Bestimmung die Umwandlung der Instrumente des Ergänzungskapitals, die mit der International Securities Identification Number (Internationale Wertpapier‑Identifikationsnummer, ISIN) XS 0550098569 gekennzeichnet sind, in neue Aktien von Banco Popular Español vorsieht (im Folgenden: Abwicklungsbeschluss), sowie der durch den unabhängigen Sachverständigen durchgeführten vorläufigen Bewertung und der durch den SRB durchgeführten vorläufigen Bewertung und zum anderen auf den aus der Nichtigerklärung abgeleiteten Ersatz des aufgrund dieser Umwandlung erlittenen Schadens abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EU) Nr. 806/2014

2

In Art. 3 Abs. 1 Nrn. 30, 40, 44, 47 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) heißt es:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

30.

‚Instrument der Unternehmensveräußerung‘ den Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Eigentumstitel oder der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, gemäß Artikel 24 durch eine Abwicklungsbehörde;

40.

‚Eigenmittel‘ Eigenmittel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1, Berichtigungen ABl. 2013, L 208, S. 68, und ABl. 2013, L 321, S. 6)];

44.

‚Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse‘ die in Artikel 21 genannten Befugnisse;

47.

‚Instrumente des Ergänzungskapitals‘: Kapitalinstrumente oder nachrangige Darlehen, die die Bedingungen nach Artikel 63 der Verordnung … Nr. 575/2013 erfüllen;

51.

‚relevante Kapitalinstrumente‘ Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals sowie des Ergänzungskapitals“.

3

Art. 15 Abs. 1 Buchst. a, b, f und g der Verordnung Nr. 806/2014 bestimmt:

„(1)   Werden der Ausschuss, der Rat [der Europäischen Union] und die [Europäische] Kommission sowie gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden im Rahmen des in Artikel 18 genannten Abwicklungsverfahrens tätig, treffen sie alle geeigneten Maßnahmen, damit die Abwicklung im Einklang mit nachstehenden Grundsätzen erfolgt:

a)

Verluste werden zuerst von den Anteilseignern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen.

b)

Nach den Anteilseignern tragen die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts die Verluste in der Rangfolge der Forderungen gemäß Artikel 17, sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.

f)

Gläubiger derselben Klasse werden – vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung – in gleicher Weise behandelt.

g)

Kein Gläubiger hat größere Verluste zu tragen, als er im Fall einer Liquidation eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der in Artikel 29 vorgesehenen Schutzbestimmungen zu tragen gehabt hätte.“

4

Art. 17 („Rangfolge der Forderungen“) dieser Verordnung sieht vor:

„(1)   Bei der Anwendung des Bail-in‑Instruments auf ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 dieser Verordnung entscheiden der Ausschuss, die Kommission oder gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden – unbeschadet der in Artikel 27 Absatz 3 festgelegten Ausnahme bestimmter Verbindlichkeiten vom Bail-in‑Instrument – über die Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse, einschließlich einer möglichen Anwendung von Artikel 27 Absatz 5 dieser Verordnung, und die nationalen Abwicklungsbehörden üben diese Befugnisse entsprechend den Artikeln 47 und 48 der Richtlinie 2014/59/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190)] und in der umgekehrten Rangfolge von Forderungen aus, die durch ihr nationales Recht, einschließlich der Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 108 dieser Richtlinie, festgelegt ist.

(2)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und den Ausschuss über die Rangfolge der Forderungen gegen Unternehmen im Sinne des Artikels 2 in nationalen Insolvenzverfahren am 1. Juli jeden Jahres oder unverzüglich nach einer Änderung der Rangfolge.

Wenn das Bail-in‑Instrument angewandt wird, haftet das jeweilige Einlagensicherungssystem unter den in Artikel 79 vorgesehenen Bedingungen.“

5

In Art. 21 Abs. 1, 7, 10 und 11 dieser Verordnung heißt es:

„(1)   Der Ausschuss übt nur dann die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten nach dem Verfahren des Artikels 18 in Bezug auf Unternehmen und Gruppen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 und auf Unternehmen und Gruppen im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Absätze erfüllt sind, [aus,] wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 oder aus eigener Initiative zu der Einschätzung gelangt, dass eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung nach Artikel 16 und 18 erfüllt waren, bevor eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet wurde.

b)

Das Unternehmen ist nur dann weiter existenzfähig, wenn die relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt werden.

c)

Im Falle von relevanten Kapitalinstrumenten, die von einem Tochterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, ist die Gruppe nur dann, wenn die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf diese Instrumente ausgeübt wird, weiter existenzfähig.

d)

Im Falle von relevanten Kapitalinstrumenten, die auf der Ebene des Mutterunternehmens ausgegeben werden und diese relevanten Kapitalinstrumente auf Einzelbasis auf der Ebene des Mutterunternehmens oder auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, ist die Gruppe nur dann, wenn die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf diese Instrumente ausgeübt wird, weiter existenzfähig.

e)

Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, außer in den Situationen nach Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer iii.

Die EZB bewertet nach Anhörung des Ausschusses, ob die in den Buchstaben a, c und d des Unterabsatzes 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Ausschuss kann in seiner Präsidiumssitzung ebenfalls eine solche Bewertung vornehmen.

(7)   Wenn eine oder mehrere der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind, legt der Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 18 fest, ob die Befugnisse zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten unabhängig oder nach dem Verfahren des Artikels 18 zusammen mit einer Abwicklungsmaßnahme auszuüben sind.

(10)   Der Ausschuss stellt sicher, dass die nationalen Abwicklungsbehörden unverzüglich und im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen gemäß Artikel 17 so von den Herabschreibungs- bzw. Umwandlungsbefugnissen Gebrauch machen, dass folgende Ergebnisse erzielt werden:

a)

Die Posten des harten Kernkapitals werden als Erstes proportional zu den Verlusten und bis zu ihrer Kapazitätsgrenze verringert.

b)

Der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals wird – je nachdem, welcher Wert niedriger ist – in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Artikel 14 erforderlichen Maß oder bis zu der Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides.

c)

Der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals wird – je nachdem, welcher Wert niedriger ist – in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Artikel 14 erforderlichen Maß oder im Maß der Kapazität der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides.

(11)   Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses um und führen die Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 29 durch.“

6

In Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 heißt es:

„Beschließt der Ausschuss, ein Abwicklungsinstrument auf ein Unternehmen oder eine Gruppe im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 oder auf ein Unternehmen oder eine Gruppe im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Absätze erfüllt sind, anzuwenden[,] und würde die Abwicklungsmaßnahme zu Verlusten für die Gläubiger oder zu einer Umwandlung ihrer Forderungen führen, weist der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden an, die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 21 unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments auszuüben.“

7

Art. 24 dieser Verordnung bestimmt:

„(1)   Im Abwicklungskonzept besteht das Instrument der Unternehmensveräußerung darin, Folgendes auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, zu übertragen:

a)

von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebene Eigentumstitel oder

b)

alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts.

(2)   Mit Blick auf das Instrument der Unternehmensveräußerung wird in dem Abwicklungskonzept Folgendes festgelegt:

a)

die von der nationalen Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 38 Absatz 1 und Absätze 7 bis 11 der Richtlinie [2014/59] zu übertragenden Titel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten;

b)

die kommerziellen Bedingungen, unter Berücksichtigung der Umstände und der im Abwicklungsverfahren entstehenden Kosten und Aufwendungen, zu denen die nationale Abwicklungsbehörde die Übertragung gemäß Artikel 38 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie [2014/59] vornimmt;

c)

ob die Übertragungsbefugnisse von der nationalen Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 38 Absätze 5 und 6 der Richtlinie [2014/59] mehr als einmal ausgeübt werden können;

d)

die Regelungen für die Vermarktung des jeweiligen Unternehmens oder der jeweiligen Titel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten durch die nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 39 Absätze 1 und 2 der Richtlinie [2014/59];

e)

ob die Einhaltung der Vermarktungsanforderungen durch die nationale Abwicklungsbehörde wahrscheinlich die Erreichung der Abwicklungsziele gemäß Absatz 3 dieses Artikels beeinträchtigen würde.

(3)   Der Ausschuss wendet das Instrument der Unternehmensveräußerung an, ohne die in Absatz 2 Buchstabe e genannten Vermarktungsanforderungen einzuhalten, wenn er zu der Feststellung gelangt, dass die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beeinträchtigen würde, und insbesondere, wenn er der Auffassung ist, dass

a)

ein Ausfall oder wahrscheinlicher Ausfall des in Abwicklung befindlichen Instituts eine schwerwiegende Bedrohung für die Finanzstabilität darstellt bzw. eine bereits bestehende derartige Bedrohung erhöht … und

b)

die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Wirksamkeit des Instruments der Unternehmensveräußerung mit Blick auf die Abwendung der Bedrohung oder die Erreichung des in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b genannten Abwicklungsziels beeinträchtigen würde.“

Verordnung Nr. 575/2013

8

Nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 118 der Verordnung Nr. 575/2013 bezeichnet der Ausdruck „Eigenmittel“„die Summe aus Kernkapital und Ergänzungskapital“.

9

In Art. 63 Buchst. n dieser Verordnung in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Abwicklungsbeschlusses anwendbaren Fassung heißt es:

„Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen zählen zu den Ergänzungskapitalinstrumenten, vorausgesetzt

n)

die beiden folgenden Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Instrumente oder nachrangigen Darlehen nicht direkt durch ein Institut begeben bzw. aufgenommen werden:

i)

die Instrumente oder nachrangigen Darlehen werden durch ein in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenes Unternehmen begeben bzw. aufgenommen;

ii)

die Erträge stehen dem Institut unmittelbar und uneingeschränkt in einer Form zur Verfügung, die den Bedingungen dieses Absatzes genügt.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

10

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 1 bis 11 des angefochtenen Beschlusses wie folgt dargestellt:

„1

Die [Rechtsmittelführerin], Frau … Liaño Reig, war vor dem Erlass eines Abwicklungskonzepts für [Banco Popular] Eigentümerin einer von der BPE Financiaciones, SA, begebenen und mit der [ISIN] XS 0550098569 gekennzeichneten Anleihe mit einem Nominalwert von 50000 Euro.

2

Am 7. Juni 2017 erließ der [SRB] auf der Grundlage der [Verordnung Nr. 806/2014] den [Abwicklungsbeschluss].

3

Vor dem Erlass des Abwicklungsbeschlusses wurde gemäß Art. 20 der Verordnung Nr. 806/2014 eine Bewertung von Banco Popular vorgenommen. Diese Bewertung umfasst zwei Berichte, die dem Abwicklungsbeschluss beigefügt sind. Der erste Bewertungsbericht (im Folgenden: Bewertung 1) mit Datum vom 5. Juni 2017 wurde vom SRB gemäß Art. 20 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 erstellt und hatte zum Zweck, Anhaltspunkte zu liefern, anhand deren ermittelt werden kann, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Abwicklungsverfahrens, wie sie in Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 definiert werden, erfüllt sind. Der zweite Bewertungsbericht (im Folgenden: Bewertung 2) mit Datum vom 6. Juni 2017 wurde von einem unabhängigen Experten … gemäß Art. 20 Abs. 10 der Verordnung Nr. 806/2014 erstellt. Ziel der Bewertung 2 war es, den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von Banco Popular zu ermitteln, eine Einschätzung dazu abzugeben, wie die Aktionäre und Gläubiger behandelt worden wären, wenn Banco Popular Gegenstand eines normalen Insolvenzverfahrens gewesen wäre, sowie Anhaltspunkte zu liefern, anhand deren die Entscheidung über die zu übertragenden Anteile und Eigentumstitel getroffen werden kann und anhand deren der SRB beurteilen kann, was für die Zwecke des Instruments der Unternehmensveräußerung unter kommerziellen Bedingungen zu verstehen ist.

4

In Art. 5 Abs. 1 des Abwicklungsbeschlusses hat der SRB beschlossen:

‚[D]as auf Banco Popular angewendete Abwicklungsinstrument besteht in einer Unternehmensveräußerung gemäß Art. 24 der Verordnung Nr. 806/2014 durch die Übertragung der Anteile an einen Erwerber. Die Herabschreibung und Umwandlung der Kapitalinstrumente werden unmittelbar vor der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung durchgeführt.‘

5

Art. 6 des Abwicklungsbeschlusses betrifft die Herabschreibung der Kapitalinstrumente und das Instrument der Unternehmensveräußerung. In Abs. 1 dieses Artikels hat der SRB erklärt, welche Maßnahmen er in Anwendung seiner in Art. 21 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehenen Herabschreibungsbefugnis beschlossen hatte.

6

So hat der SRB in Art. 6 Abs. 1 des Abwicklungsbeschlusses beschlossen:

a)

den Nominalbetrag des Stammkapitals von Banco Popular um einen Betrag in Höhe von 2098429046 Euro herabzuschreiben, was zu einer Löschung von 100 % der Anteile von Banco Popular führt;

b)

sodann den gesamten Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die von Banco Popular ausgegeben wurden und zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses im Umlauf sind, in neu ausgegebene Aktien von Banco Popular, die ‚neuen Aktien I‘, umzuwandeln;

c)

danach den Nennwert der ‚neuen Aktien I‘ auf null herabzuschreiben, was zur Löschung von 100 % dieser ‚neuen Aktien I‘ führt,

d)

und schließlich den gesamten Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals, die von Banco Popular ausgegeben wurden und zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses im Umlauf sind, in neu ausgegebene Aktien von Banco Popular, die ‚neuen Aktien II‘, umzuwandeln. Die betreffenden Instrumente des Ergänzungskapitals werden in ‚neue Aktien II‘ umgewandelt.

7

Art. 6 Abs. 3 des Abwicklungsbeschlusses sieht vor, dass diese Herabschreibungs- und Umwandlungsmaßnahmen auf die Bewertung 2 gestützt sind, die durch die Ergebnisse eines transparenten und offenen Vermarktungsprozesses bestätigt wird, der von der spanischen Abwicklungsbehörde, dem Fondo de Reestructuración Ordenada Bancaria (FROB, Fonds für die geordnete Bankenumstrukturierung) durchgeführt wurde.

8

In Art. 6 Abs. 5 des Abwicklungsbeschlusses erklärte der SRB, dass er die Befugnisse, die ihm von dem das Instrument der Unternehmensveräußerung betreffenden Art. 24 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 übertragen worden seien, ausübe und anordne, dass die ‚neuen Aktien II‘, die frei und von jedem Recht oder Vorrecht eines Dritten befreit seien, gegen Zahlung eines Kaufpreises von 1 Euro auf die Banco Santander, SA, übertragen würden. Der Erwerber habe der Übertragung bereits zugestimmt.

9

Am 7. Juni 2017 erließ die … Kommission den Beschluss (EU) 2017/1246 zur Billigung des Abwicklungskonzepts für Banco Popular [SA] (ABl. 2017, L 178, S. 15).

10

Am selben Tag erließ der FROB gemäß Art. 29 der Verordnung Nr. 806/2014 die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung des Abwicklungsbeschlusses. In diesem Rahmen gab der FROB seine Zustimmung zur Übertragung der neuen Aktien von Banco Popular, die aus der Umwandlung der Instrumente des Ergänzungskapitals hervorgegangen waren, auf Banco Santander.

11

Am 28. September 2018 trat Banco Santander infolge einer Verschmelzung durch Aufnahme in vollem Umfang an die Stelle von Banco Popular.“

Klage vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

11

Mit Klageschrift, die am 17. August 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin zum einen Klage auf Nichtigerklärung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. d des Abwicklungsbeschlusses, soweit diese Bestimmung die Umwandlung der Instrumente des Ergänzungskapitals, die mit der ISIN XS 0550098569 gekennzeichnet waren, in neue Aktien von Banco Popular vorsieht, sowie der durch den unabhängigen Sachverständigen durchgeführten vorläufigen Bewertung und der durch den SRB durchgeführten vorläufigen Bewertung und zum anderen auf den aus der Nichtigerklärung abgeleiteten Ersatz des aufgrund dieser Umwandlung erlittenen Schadens.

12

Am 14. Februar 2018 forderte das Gericht den SRB im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 seiner Verfahrensordnung auf, bestimmte Schriftstücke vorzulegen. Der SRB kam dieser Aufforderung fristgerecht nach.

13

Am 6. Juli 2018 stellte das Gericht den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 seiner Verfahrensordnung schriftliche Fragen u. a. zum Rechtsschutzinteresse und zur Klagebefugnis der Rechtsmittelführerin. Die Parteien beantworteten diese Fragen fristgerecht.

14

Am 17. Mai 2019 stellte das Gericht den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 seiner Verfahrensordnung schriftliche Fragen zur Zulässigkeit der Klage. Diese Fragen betrafen insbesondere die teilweise Nichtigerklärung des Abwicklungsbeschlusses und die Abtrennbarkeit bestimmter Bestimmungen dieses Beschlusses. Die Parteien beantworteten diese Fragen fristgerecht.

15

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht auf der Grundlage von Art. 129 seiner Verfahrensordnung beschlossen, durch mit Gründen versehenen Beschluss darüber zu entscheiden, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, und hat die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen, ohne über die von der Rechtsmittelführerin erhobenen Klagegründe zu entscheiden.

16

Zu diesem Zweck hat das Gericht erstens, was den Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des Abwicklungsbeschlusses betrifft, darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rat, C‑425/13, EU:C:2015:483, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung) die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Europäischen Union nur möglich sei, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt werde, vom Rest des Rechtsakts trennen ließen. Das Gericht hat auch festgestellt, dass dieses Erfordernis der Abtrennbarkeit nicht erfüllt sei, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts die Wirkung hätte, dessen Wesensgehalt zu verändern. Zur Klärung der Frage, ob die angefochtenen Bestimmungen abtrennbar seien, müsse ihre Bedeutung geprüft werden, um beurteilen zu können, ob ihre Nichtigerklärung den Geist und den Wesensgehalt des Beschlusses, dessen Nichtigerklärung beantragt werde, verändern würde. Des Weiteren hat das Gericht ausgeführt, dass, soweit es mit einem Antrag auf teilweise Nichtigerklärung eines Beschlusses befasst sei, geprüft werden müsse, ob eine solche teilweise Nichtigerklärung möglich sei. Wenn dies nicht der Fall wäre, müsste die Klage nämlich als unzulässig abgewiesen werden, da das Gericht nicht über die Nichtigkeit eines Rechtsakts in seiner Gesamtheit urteilen könne, wenn ihm nur ein Antrag auf teilweise Nichtigkeit vorgelegt worden sei; andernfalls würde es ultra petita entscheiden.

17

Im Zuge der Prüfung, ob sich die Bestimmung des Abwicklungsbeschlusses, deren Nichtigerklärung beantragt wurde, also die Bestimmung, die die Umwandlung der von der Rechtsmittelführerin gehaltenen Instrumente des Ergänzungskapitals vorsieht, vom gesamten Konzept für die Abwicklung von Banco Popular trennen lässt, hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die von der BPE Financiaciones ausgegebenen und von der Rechtsmittelführerin gehaltenen Titel Instrumente des Ergänzungskapitals von Banco Popular seien, die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. d des Abwicklungsbeschlusses bei den Instrumenten des Ergänzungskapitals von Banco Popular genannt würden, die herabgeschrieben und in „neue Aktien II“ umgewandelt werden müssten. Nach Art. 6 des Abwicklungsbeschlusses habe das angewendete Abwicklungsinstrument, nämlich die Unternehmensveräußerung, im Fall von Banco Popular zunächst die Umwandlung aller im Abwicklungsbeschluss genannten Instrumente des Ergänzungskapitals in „neue Aktien II“ vorausgesetzt. Nach Art. 6 Abs. 3 des Abwicklungsbeschlusses seien diese Herabschreibungs- und Umwandlungsmaßnahmen auf die Bewertung 2 gestützt gewesen, die durch die Ergebnisse eines transparenten und offenen, vom FROB durchgeführten Vermarktungsprozesses bestätigt worden sei. Da Banco Santander angeboten habe, die Aktien von Banco Popular zu einem Preis von 1 Euro zu kaufen, was u. a. die Umwandlung von 100 % der Instrumente des Ergänzungskapitals von Banco Popular beinhaltet habe, sei die Umwandlung sämtlicher dieser Instrumente eine notwendige Voraussetzung für die Durchführung des Verkaufs an Banco Santander gewesen, der nicht unter denselben Bedingungen hätte stattfinden können, wenn einige dieser Instrumente des Ergänzungskapitals, die zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses in Umlauf gewesen seien, nicht umgewandelt worden wären. Schließlich hat das Gericht die übrigen Argumente der Rechtsmittelführerin zur Abtrennbarkeit der Entscheidung, die Instrumente des Ergänzungskapitals umzuwandeln, vom Rest des Abwicklungsbeschlusses zurückgewiesen.

18

In Bezug auf den Antrag auf Nichtigerklärung der Bewertungen 1 und 2 war das Gericht zweitens der Auffassung, dass, da der Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des Abwicklungsbeschlusses als unzulässig abgewiesen worden sei, dieser Antrag ebenfalls als unzulässig abzuweisen sei.

19

Was drittens den Antrag auf Entschädigung betrifft, war das Gericht der Ansicht, dass, da der Antrag auf Nichtigerklärung als unzulässig abgewiesen worden sei, dieser Antrag unbeschadet der für die Rechtsmittelführerin bestehenden Möglichkeit, später eine allfällige Schadensersatzklage zu erheben, ebenfalls als unzulässig abzuweisen sei.

Anträge der Parteien

20

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Frau Liaño Reig,

dem Rechtsmittel stattzugeben und den angefochtenen Beschluss aufzuheben, was die Abweisung der vor dem Gericht erhobenen Klage wegen Unzulässigkeit in Nr. 1 des Tenors dieses Beschlusses und ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten in Nr. 3 dieses Tenors betrifft,

selbst endgültig über den dem Gericht vorgelegten Rechtsstreit zu entscheiden und allen in der Klageschrift gestellten Anträgen stattzugeben, wenn der Gerichtshof diesen Rechtsstreit für entscheidungsreif hält, oder anderenfalls die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

21

Der SRB beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

der Rechtsmittelführerin die Kosten dieses Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

22

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der sich in acht Teile gliedert, rügt sie, dass das Gericht im angefochtenen Beschluss entschieden habe, dass sich die Bestimmung, deren Nichtigerklärung beantragt worden sei, nicht von den anderen Teilen des Abwicklungskonzepts trennen lasse, ohne den Wesensgehalt dieses Beschlusses zu verändern. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich in drei Teile gliedert, rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht im angefochtenen Beschluss entschieden habe, dass die teilweise Nichtigerklärung des Abwicklungsbeschlusses gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Gläubigern derselben Klasse verstoße. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin die Unzulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung der Bewertungen 1 und 2. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin die Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags.

Zu den Teilen 1, 3, 4 und 6 bis 8 des ersten Rechtsmittelgrundes

Vorbringen der Parteien

23

Mit den Teilen 1, 3, 4 und 6 bis 8 des ersten Rechtsmittelgrundes, die zusammen und als Erstes zu prüfen sind, trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass der angefochtene Beschluss, und insbesondere die Rn. 30 und 35, 31 und 32, 40 und 42, einen Begründungsmangel aufwiesen und dass das Gericht auf einige ihrer Argumente nicht eingegangen sei.

24

So habe das Gericht weder den Wesensgehalt des Abwicklungsbeschlusses ermittelt noch die Feststellung begründet, wonach die Umwandlung der BPE Financiaciones-Anleihen in Aktien von Banco Popular für die Veräußerung ihres gesamten Stammkapitals an Banco Santander bedeutsam gewesen sei, noch die Gründe erläutert, weshalb das Vorbringen der Rechtsmittelführerin „unlogisch“ gewesen sei. Das Gericht habe auch nicht das objektive Kriterium klar und deutlich dargestellt, auf das es die Unzulässigkeit der Klage gestützt habe. Ferner habe das Gericht nicht seine Feststellung begründet, wonach es für die Übertragung des gesamten Stammkapitals von Banco Popular auf Banco Santander erforderlich gewesen sei, als Voraussetzung für die Durchführung des in der Unternehmensveräußerung bestehenden Abwicklungsinstruments alle Instrumente des Ergänzungskapitals umzuwandeln. Schließlich habe das Gericht die Zurückweisung mehrerer Behauptungen der Rechtsmittelführerin zur Ungültigkeit der Bewertung 2, zur Unerheblichkeit des Betrags der Titel, die sie in Anbetracht der gesamten Kapitalinstrumente von Banco Popular, die herabgeschrieben und umgewandelt worden seien, gehalten habe, sowie zur Anwendung von Art. 21 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014 nicht begründet.

25

Das SRB tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

26

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Begründungspflicht des Gerichts nach ständiger Rechtsprechung von diesem verlangt, seine Überlegungen klar und eindeutig zum Ausdruck zu bringen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil vom 16. Juli 2020, Inclusion Alliance for Europe/Kommission, C‑378/16 P, EU:C:2020:575, Rn. 95 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann bei der Behandlung von Rechtsmitteln die Begründung einer Entscheidung des Gerichts implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, auf die sich das Gericht gestützt hat, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission, C‑606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 101 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Somit verlangt die Begründungspflicht vom Gericht nicht, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln (Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C‑14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Des Weiteren muss die dem Gericht obliegende Begründungspflicht von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung unterschieden werden, auf die der angefochtene Beschluss gestützt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2015, Ipatau/Rat, C‑535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 37, und vom 30. April 2019, Italien/Rat [Fangquoten für Schwertfisch im Mittelmeer], C‑611/17, EU:C:2019:332, Rn. 48), so dass die Tatsache, dass das Gericht in der Sache zu einem anderen Ergebnis gelangt ist als die Rechtsmittelführerin, für sich allein keinen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils darstellen kann (Urteil vom 20. Mai 2010, Gogos/Kommission, C‑583/08 P, EU:C:2010:287, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29

Was den ersten und den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft, wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, in Rn. 40 des angefochtenen Beschlusses den Wesensgehalt des Abwicklungsbeschlusses nicht ermittelt und damit die Rechtsprechung nicht berücksichtigt zu haben, nach der für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Antrags auf teilweise Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts anhand eines objektiven Kriteriums zu ermitteln sei, ob eine solche Nichtigerklärung den Wesensgehalt des in Rede stehenden Akts verändern würde.

30

Hierzu ist erstens festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 27 bis 36 des angefochtenen Beschlusses die Abtrennbarkeit von Art. 6 Abs. 1 Buchst. d des Abwicklungsbeschlusses, dessen Nichtigerklärung die Rechtsmittelführerin beantragt hatte, geprüft hat.

31

Zu diesem Zweck hat das Gericht die Bestimmungen dieses Beschlusses geprüft und daraus geschlossen, dass zum einen die Herabschreibung und Umwandlung aller Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und die Umwandlung aller Instrumente des Ergänzungskapitals eine Voraussetzung für die Durchführung des Instruments der Unternehmensveräußerung darstellten und dass zum anderen die Umwandlung sämtlicher Instrumente des Ergänzungskapitals von Banco Popular eine notwendige Voraussetzung für die Durchführung des Verkaufs an Banco Santander gewesen sei.

32

Auch wenn das Gericht es nicht ausdrücklich so gesagt hat, legen diese Gesichtspunkte den Inhalt und den Wesensgehalt des Abwicklungsbeschlusses offen. Außerdem zeigt diese Prüfung des Gerichts, dass dieses damit gemäß der Rechtsprechung (Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 38) auf der Grundlage eines objektiven Kriteriums, nämlich dem Inhalt des Abwicklungsbeschlusses, beurteilt hat, ob sich der Teil dieses Beschlusses, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde, vom Rest dieses Beschlusses trennen ließ und ob die teilweise Nichtigerklärung dieses Beschlusses die Wirkung gehabt hätte, seinen Wesensgehalt zu verändern.

33

Zweitens ist festzustellen, dass in Rn. 40 des angefochtenen Beschlusses auf das in Rn. 39 dieses Beschlusses genannte Vorbringen der Rechtsmittelführerin eingegangen werden soll und nicht strictu sensu geprüft werden soll, ob Art. 6 Abs. 1 Buchst. d des Abwicklungsbeschlusses abtrennbar war. Ferner hat das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin in Rn. 40 dieses Beschlusses klar und eindeutig den Grund erläutert, weshalb es ihr Vorbringen für „unlogisch“ hält. So geht aus dem zweiten Satz dieser Randnummer, der im Übrigen mit dem Wort „nämlich“ eingeleitet wird, hervor, dass dieses Vorbringen deshalb „unlogisch“ sei, weil unmöglich davon ausgegangen werden könnte, dass das gesamte Stammkapital von Banco Popular auf Banco Santander übertragen worden wäre, wenn die von der Rechtsmittelführerin gehaltenen Titel nicht in „neue Aktien II“ umgewandelt worden wären.

34

Der erste und der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sind folglich zurückzuweisen.

35

Was den vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes anbelangt, trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass in den Rn. 30 und 35 des angefochtenen Beschlusses nicht begründet werde, warum es erforderlich gewesen sei, als Voraussetzung für die Durchführung des in der Unternehmensveräußerung bestehenden Abwicklungsinstruments alle Instrumente des Ergänzungskapitals umzuwandeln.

36

Hierzu ist sogleich hervorzuheben, dass sich das Gericht in Rn. 30 des angefochtenen Beschlusses darauf beschränkt hat, den Wesensgehalt des Abwicklungsbeschlusses zu ermitteln, indem es auf den Inhalt von Art. 6 dieses Beschlusses hingewiesen hat, ohne irgendeine Bewertung der Notwendigkeit vorzunehmen, als unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung des Abwicklungsinstruments alle Instrumente des Ergänzungskapitals umzuwandeln.

37

Was Rn. 35 des angefochtenen Beschlusses betrifft, führt das Gericht darin aus, dass aus den soeben von ihm ausgeführten Gründen die Umwandlung sämtlicher Instrumente des Ergänzungskapitals von Banco Popular eine notwendige Voraussetzung für die Durchführung des Verkaufs an Banco Santander gewesen sei, dass dieser Verkauf nicht unter denselben Bedingungen hätte stattfinden können, wenn einige der Instrumente des Ergänzungskapitals, die zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses in Umlauf gewesen seien, nicht umgewandelt worden wären, und dass die Nichtigerklärung der Umwandlung einiger dieser Instrumente geeignet wäre, den Wesensgehalt des Abwicklungsbeschlusses zu verändern.

38

Diese Randnummer kann folglich nicht getrennt von den ihr vorangehenden Rn. 28 bis 34 des angefochtenen Beschlusses gelesen werden, in denen das Gericht gemäß den in Rn. 26 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen die Gründe dargelegt hat, die es zu der Auffassung veranlasst haben, dass die Umwandlung aller Instrumente des Ergänzungskapitals eine notwendige Voraussetzung für die Durchführung des Abwicklungsinstruments sei.

39

Daraus folgt, dass entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin die Beurteilung des Gerichts in Rn. 35 des angefochtenen Beschlusses ausreichend begründet ist.

40

Die Rechtsmittelführerin macht auch geltend, dass das Gericht in Rn. 35 des angefochtenen Beschlusses einen Rechtsfehler begangen habe, da es im Hinblick auf die verschiedenen von ihr vorgebrachten Argumente gerechtfertigt gewesen wäre, zu dem Ergebnis zu gelangen, dass, wenn die BPE Financiaciones-Anleihen nicht in Aktien von Banco Popular umgewandelt worden wären, Banco Santander weder darauf verzichtet hätte, ihr Angebot für den Erwerb von Banco Popular abzugeben, noch den angebotenen Kaufpreis reduziert hätte, so dass die Umwandlung der BPE Financiaciones-Anleihen in Aktien von Banco Popular die Änderung der Bedingungen für den Verkauf der Aktien von Banco Popular an Banco Santander nicht vorausgesetzt habe und dass die beantragte Nichtigerklärung keine Auswirkung auf den Wesensgehalt des Abwicklungsbeschlusses gehabt hätte.

41

Hierzu ist festzustellen, dass sich die Rechtsmittelführerin auf die Argumente beruft, die hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Bestimmung des Abwicklungsbeschlusses geltend gemacht werden. Die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses ist jedoch von der Frage der Zulässigkeit des Antrags auf teilweise Nichtigerklärung dieses Beschlusses zu unterscheiden, so dass das Gericht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss nicht verpflichtet ist, die gegen seine Rechtmäßigkeit vorgebrachten Argumente zu prüfen und darauf einzugehen.

42

Daher kann die Rechtsmittelführerin dem Gericht nicht vorwerfen, dadurch einen Rechtsfehler begangen und gegen seine Begründungspflicht verstoßen zu haben, dass es das Vorbringen zur Rechtmäßigkeit des Abwicklungsbeschlusses nicht geprüft habe.

43

Infolgedessen ist der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

44

In Bezug auf den sechsten und den achten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in den Rn. 31 und 32 des angefochtenen Beschlusses ihr Vorbringen zu der Bewertung 2 und zur Anwendung von Art. 21 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014, was die Beachtung der Bedingung der Trennbarkeit betrifft, nicht berücksichtigt.

45

Erstens ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 31 und 32 des angefochtenen Beschlusses lediglich die Bestimmungen des Abwicklungsbeschlusses, insbesondere dessen Art. 6 Abs. 4, wiedergegeben hat.

46

Zwar hat das Gericht dabei die Bewertung 2 erwähnt, es ist jedoch festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin ihm vorwirft, bei der Beurteilung der Zulässigkeit ihres Antrags auf teilweise Nichtigerklärung des Abwicklungsbeschlusses bestimmte in der Erwiderung gegen die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses vorgebrachte Argumente nicht berücksichtigt zu haben.

47

Wie aus Rn. 41 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ist im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen einen Unionsrechtsakt die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts aber von der Frage der Zulässigkeit des Antrags auf teilweise Nichtigerklärung dieses Beschlusses zu unterscheiden.

48

Zweitens ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin in Beantwortung der im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen vom 17. Mai 2019 gestellten Frage 2 erklärt hat, dass, wie sie in Rn. 37 der Erwiderung vorgetragen habe, auch wenn die von BPE Financiaciones ausgegebenen Anleihen als relevantes Kapitalinstrument angesehen würden und auch wenn eine Abwicklungsmaßnahme auf von einer nicht unter die Verordnung Nr. 806/2014 fallenden Tochtergesellschaft ausgegebene Kapitalinstrumente angewendet werden könne, diese Verordnung in ihrem Art. 21 Abs. 1 Buchst. c für die Herabschreibung und die Umwandlung der Anleihen verlange, dass die Gruppe aufhöre, existenzfähig zu sein, wenn von der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung der von der Tochtergesellschaft ausgegebenen Kapitalinstrumente kein Gebrauch gemacht werde.

49

Es trifft zu, dass das Gericht im angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich zu diesem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Stellung genommen hat.

50

Allerdings ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses klar und eindeutig die Gründe erläutert hat, weshalb das Argument, die Nichtumwandlung der von der Rechtsmittelführerin gehaltenen Titel hätte die Übertragung sämtlicher Aktien auf Banco Santander unter denselben Bedingungen nicht verhindert, zurückzuweisen sei.

51

Ferner hat das Gericht in den Rn. 43 bis 51 des angefochtenen Beschlusses rechtlich hinreichend die Gründe erläutert, weshalb es mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger derselben Klasse und Art. 21 der Verordnung Nr. 806/2014 vereinbar ist, dass der Abwicklungsbeschluss Kapitalinstrumente erfasst, wie sie die Rechtsmittelführerin gehalten hat, also Instrumente des Ergänzungskapitals von Banco Popular, die von einer gänzlich von dieser gehaltenen Tochtergesellschaft ausgegeben wurden.

52

Daraus ergibt sich, dass das Gericht gemäß der in Rn. 27 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung implizit die Auffassung vertreten hat, dass mit dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Anwendung von Art. 21 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014 nicht dargetan werden konnte, dass sich Art. 6 Abs. 1 Buchst. d des Abwicklungsbeschlusses, dessen Nichtigerklärung von der Rechtsmittelführerin beantragt wurde, von diesem Beschluss trennen ließ.

53

Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach die in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für die Herabschreibung und Umwandlung der in Rede stehenden Kapitalinstrumente nicht erfüllt gewesen seien, die Rechtmäßigkeit von Art. 6 Abs. 1 Buchst. d des Abwicklungsbeschlusses betraf und nicht die Frage der Abtrennbarkeit dieser Bestimmung. Demzufolge kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, nicht ausdrücklich darauf eingegangen zu sein.

54

Infolgedessen sind der sechste und der achte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

55

In Bezug auf den siebten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses wegen eines Begründungsmangels rechtsfehlerhaft sei. Das Gericht habe die Zurückweisung des in Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses genannten Vorbringens der Rechtsmittelführerin und die Notwendigkeit, alle Kapitalinstrumente vor der Durchführung des Instruments der Unternehmensveräußerung mittels der Übertragung des gesamten Stammkapitals von Banco Popular auf Banco Santander umzuwandeln, nicht begründet.

56

Soweit die Rechtsmittelführerin geltend macht, dass Art. 42 des angefochtenen Beschlusses denselben Rechtsfehler wie Rn. 30 dieses Beschlusses aufweise, genügt hierzu zum einen der Hinweis, dass, wie der Gerichtshof in Rn. 36 des vorliegenden Urteils festgestellt hat, das Gericht in Rn. 30 dieses Beschlusses lediglich den Wesensgehalt des Abwicklungsbeschlusses ermittelt hat, indem es auf den Inhalt von Art. 6 des Abwicklungsbeschlusses hingewiesen hat.

57

Zum anderen ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen hat, indem es darauf hingewiesen hat, dass die Tatsache, dass die von ihr gehaltenen Titel nur einen geringen Betrag darstellten, unerheblich sei, da die Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnis vor der Übertragung die gesamten Kapitalinstrumente von Banco Popular habe betreffen müssen.

58

Daraus folgt, dass das Gericht die Zurückweisung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin begründet hat. Diese kann außerdem nicht geltend machen, das Gericht habe die Notwendigkeit, alle Kapitalinstrumente vor der Durchführung des Instruments der Unternehmensveräußerung mittels der Übertragung des gesamten Stammkapitals von Banco Popular auf Banco Santander umzuwandeln, nicht begründet, da eine solche Begründung ausdrücklich in den Rn. 28 bis 35 des angefochtenen Beschlusses enthalten ist.

59

Infolgedessen ist der siebte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

60

Nach alledem sind die Teile 1, 3, 4 und 6 bis 8 des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

61

Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und dem zweiten Rechtsmittelgrund trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es entschieden habe, dass sich Art. 6 Abs. 1 Buchst. d des Abwicklungsbeschlusses von diesem Beschluss nicht trennen lasse.

62

Rn. 40 des angefochtenen Beschlusses sei unzutreffend, da das Gericht die Daten bezüglich der Beträge der Instrumente des Ergänzungskapitals, auf die Art. 6 Abs. 1 Buchst. d des Abwicklungsbeschlusses Bezug nehme und die in Aktien von Banco Popular umgewandelt worden seien, nicht berücksichtigt habe. Außerdem habe die Rechtsmittelführerin nicht lediglich erklärt, dass BPE Financiaciones nicht abgewickelt werden dürfe, und habe nie geltend gemacht, dass diese Gegenstand eines Abwicklungskonzepts sei, sondern vorgetragen, dass die Verordnung Nr. 806/2014 und insbesondere ihr Art. 21 über die Ausübung der Befugnis zur Umwandlung und Herabschreibung von Kapitalinstrumenten auf sie nicht anwendbar sei. Das Gericht habe in den Rn. 45 und 46 des angefochtenen Beschlusses auch dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es unzutreffend auf die von BPE Financiaciones ausgegebenen Anleihen den in Art. 15 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehenen allgemeinen Abwicklungsgrundsatz angewendet habe, obwohl diese nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung falle und dieser Grundsatz nicht auf sie anwendbar sei. Schließlich habe das Gericht in den Rn. 44 bis 46 und 51 des angefochtenen Beschlusses dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es auf die von BPE Financiaciones begebenen Anleihen fälschlicherweise den Gleichbehandlungsgrundsatz angewendet habe.

63

Der SRB tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

64

Vorab ist hervorzuheben, dass der Abwicklungsbeschluss zwei Teile umfasst. Zum einen hat der SRB in den Art. 1 bis 4 dieses Beschlusses, die den „Titel I“ bilden, die Gründe erläutert, weshalb Banco Popular abgewickelt werden müsse. Zum anderen hat der SRB in den Art. 5 bis 7 dieses Beschlusses, die dessen „Titel II“ bilden, das Instrument dieser Abwicklung erklärt. Insbesondere wird in Art. 5 des Abwicklungsbeschlusses klar und deutlich das umgesetzte Abwicklungsinstrument erläutert, im vorliegenden Fall das Instrument der Unternehmensveräußerung, und in Art. 6 dieses Beschlusses wird klargestellt, dass der SRB vor der Veräußerung von seiner Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung der Kapitalinstrumente von Banco Popular Gebrauch macht.

65

Was Art. 6 Abs. 1 Buchst. d des Abwicklungsbeschlusses betrifft, dessen Nichtigerklärung von der Rechtsmittelführerin beantragt wurde, hat der SRB darin erklärt, dass alle Instrumente des Ergänzungskapitals von Banco Popular herabgeschrieben und in „neue Aktien II“ umgewandelt werden müssten, und eine Liste dieser Instrumente erstellt, die die von BPE Financiaciones ausgegebenen und mit der ISIN XS 0550098569 gekennzeichneten Instrumente des Ergänzungskapitals einschließt.

66

Daraus folgt, dass die Klage vor dem Gericht die Nichtigerklärung eines einzelnen Teils der Liste von relevanten Kapitalinstrumenten betraf, die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. d des Abwicklungsbeschlusses genannt wurden.

67

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die teilweise Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts nur möglich, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts trennen lassen. Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass der Wesensgehalt dieses Aktes verändert würde (Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C‑204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68

Daher ist es für die Prüfung der Abtrennbarkeit von Teilen eines Unionsrechtsakts erforderlich, die Bedeutung dieser Bestimmungen zu prüfen, um beurteilen zu können, ob ihre Nichtigerklärung den Sinn und den Wesensgehalt dieses Aktes verändern würde (Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C‑204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

70

Die die Herabschreibung und Umwandlung der Kapitalinstrumente betreffenden Teile des Abwicklungsbeschlusses können nämlich nicht von den anderen Teilen dieses Beschlusses und insbesondere nicht von der Entscheidung, auf das Abwicklungsinstrument der Unternehmensveräußerung zurückzugreifen, getrennt werden.

71

Der Wesensgehalt eines Abwicklungsbeschlusses wie dem im vorliegenden Fall umfasst nicht nur die Wahl des Abwicklungsinstruments, sondern auch die Entscheidung, es mit der Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung der Kapitalinstrumente sowie den Modalitäten ihrer Umsetzung zu kombinieren.

72

Wie der Gerichtshof in den Rn. 31 und 32 des vorliegenden Urteils erläutert hat, hat das Gericht demnach keinen Rechtsfehler begangen, als es entschieden hat, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. d des Abwicklungsbeschlusses mit dem Wesensgehalt des Abwicklungsbeschlusses eng verbunden ist und dass die teilweise Nichtigerklärung dieses Beschlusses den Wesensgehalt dieses Beschlusses, der voraussetzt, dass alle Instrumente des Ergänzungskapitals von Banco Popular herabgeschrieben und dann in „neue Aktien II“ umgewandelt werden, beeinträchtigen würde.

73

So geht erstens aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 17, Art. 21 Abs. 10 Buchst. c und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 hervor, dass, wenn ein Unternehmen Gegenstand einer Abwicklungsmaßnahme ist, die Herabschreibung der Kapitalinstrumente von der Höhe der Verluste dieses Unternehmens abhängt. Daher ist die vollständige Herabschreibung der Instrumente des Ergänzungskapitals geboten, wenn die Verluste diese Stufe in der Rangfolge der Forderungen erreichen.

74

Zweitens setzt das im vorliegenden Fall gewählte Abwicklungsinstrument, also das Instrument der Unternehmensveräußerung, ein Zusammentreffen eines Angebots und einer Nachfrage voraus, so dass es sich zwangsläufig nachteilig auf den von Banco Santander angebotenen Preis und damit die Veräußerung an dieses Unternehmen und die Anwendung des Abwicklungsinstruments auswirken würde, wenn die Herabschreibung und Umwandlung eines Instruments des Ergänzungskapitals wie dem, auf das sich der Antrag auf Nichtigerklärung der Rechtsmittelführerin bezieht, in Frage gestellt würde.

75

An dieser Beurteilung ändert sich nichts durch das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach das Gericht in Rn. 40 des angefochtenen Beschlusses einen Rechtsfehler begangen habe, da es die Daten bezüglich der Beträge der Instrumente des Ergänzungskapitals, auf die Art. 6 Abs. 1 Buchst. d des Abwicklungsbeschlusses Bezug nehme und die in Aktien von Banco Popular umgewandelt worden seien, nicht berücksichtigt habe.

76

Zum einen richtet sich nämlich die Abgrenzung der Instrumente des Ergänzungskapitals, die vor der Durchführung des Abwicklungsinstruments herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. b, Art. 17 und Art. 21 Abs. 10 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014 nach der Höhe der Verluste des Unternehmens sowie den Vorschriften über die Rangfolge der Forderungen.

77

Zum anderen könnte entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin – unabhängig vom Betrag jedes einzelnen dieser Kapitalinstrumente – nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche der in Art. 6 Abs. 1 Buchst. d des Abwicklungsbeschlusses genannten Instrumente umgewandelt wurden, wenn eines dieser Instrumente, das einen wenn auch nicht erheblichen Teil dieser Instrumente darstellt, nicht herabgeschrieben worden wäre. Wie das Gericht zutreffend hervorgehoben hat, könnte in einem solchen Fall nämlich unmöglich angenommen werden, dass das gesamte Stammkapital von Banco Popular auf Banco Santander übertragen wurde.

78

Ebenfalls zurückzuweisen ist das Argument der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe in den Rn. 48 und 51 des angefochtenen Beschlusses ihr Vorbringen fehlerhaft beurteilt, da sie nicht lediglich geltend gemacht habe, dass BPE Financiaciones nicht abgewickelt werden dürfe, und sie niemals geltend gemacht habe, dass dieses Unternehmen Gegenstand des Abwicklungskonzepts sei, sondern vorgetragen habe, dass dieses Unternehmen wegen seiner Tätigkeit nicht bei den Instituten genannt würde, die in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 und Art. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 erwähnt würden, auf die diese Rechtsakte, und insbesondere Art. 21 dieser Verordnung, anwendbar seien.

79

Hierzu ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin in Beantwortung der Frage 1 Buchst. b der prozessleitenden Maßnahme des Gerichts vom 17. Mai 2019 vorgetragen hat, dass zwischen den von BPE Financiaciones begebenen Anleihen und den anderen Instrumenten des Ergänzungskapitals, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. d des Abwicklungsbeschlusses in Aktien von Banco Popular umgewandelt worden seien, ein wesentlicher objektiver Unterschied bestanden habe. Insbesondere hat die Rechtsmittelführerin erklärt, dass diese Anleihen das einzige Instrument des Ergänzungskapitals gewesen seien, das in Aktien von Banco Popular umgewandelt worden sei und von einem Unternehmen, nämlich BPE Financiaciones, ausgegeben worden sei, das nicht habe abgewickelt werden dürfen.

80

Das Gericht hat in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses erklärt, die Rechtsmittelführerin habe geltend gemacht, dass die Nichtumwandlung der von BPE Financiaciones ausgegebenen Titel, die sie gehalten habe, mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger derselben Klasse vereinbar sei und dass sie sich auf einen objektiven Unterschied zwischen den von ihr gehaltenen Titeln und den anderen Instrumenten des Ergänzungskapitals, die umgewandelt worden seien, berufe, der in der Tatsache liege, dass die von ihr gehaltenen Titel nicht von Banco Popular, sondern von BPE Financiaciones ausgegeben worden seien, und dass dieses ausgebende Unternehmen nicht die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt habe. Dadurch hat es das Vorbringen der Rechtsmittelführerin jedoch nicht fehlerhaft beurteilt.

81

Das Gericht hat in Rn. 51 des angefochtenen Beschlusses erklärt, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, die Nichtumwandlung der von BPE Financiaciones ausgegebenen und von ihr gehaltenen Titel sei mit der Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der zur selben Klasse gehörenden Gläubiger vereinbar, beruhe auf einer Verwechslung. Insbesondere hat das Gericht festgestellt, dass die in Art. 21 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehene Befugnis zur Umwandlung und Herabschreibung gegenüber den Kapitalinstrumenten des Unternehmens ausgeübt werde, das abgewickelt werde, also im vorliegenden Fall Banco Popular, und die Tatsache, dass diese Instrumente von einer Tochtergesellschaft ausgegeben worden seien, die vollständig von Banco Popular gehalten worden sei, deshalb nicht bedeute, dass das Unternehmen, das die Instrumente ausgegeben habe, Gegenstand des Abwicklungskonzepts sei, und mit ihr nicht dargetan werden könne, dass zu den anderen Instrumenten des Ergänzungskapitals von Banco Popular ein Unterschied bestehe. Damit hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht fehlerhaft beurteilt.

82

Soweit die Rechtsmittelführerin ausführt, das Gericht habe dadurch in den Rn. 45 und 46 des angefochtenen Beschlusses einen Rechtsfehler begangen, dass es auf die von BPE Financiaciones – ein nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 fallendes Unternehmen – ausgegebenen Anleihen den in Art. 15 Abs. 1 Buchst. f dieser Verordnung vorgesehenen allgemeinen Abwicklungsgrundsatz angewendet habe, ist ihr Vorbringen ebenfalls zurückzuweisen.

83

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 45 und 46 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, dass der in Art. 15 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 806/2014 verankerte allgemeine Grundsatz für eine Abwicklung, wonach die Gläubiger derselben Klasse gleich behandelt würden, in Frage gestellt würde, wenn es möglich wäre, den Abwicklungsbeschluss nur insoweit für nichtig zu erklären, als er die Umwandlung bestimmter Instrumente des Ergänzungskapitals vorsehe. Das Gericht hat daraus geschlossen, dass dieser Grundsatz auch einer Nichtigerklärung der Umwandlung bestimmter Instrumente des Ergänzungskapitals entgegenstehe.

84

Diese Beurteilung stellt keinen Rechtsfehler dar.

85

Art. 3 Abs. 1 Nr. 47 der Verordnung Nr. 806/2014 bestimmt nämlich, dass für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck „Instrumente des Ergänzungskapitals“ Kapitalinstrumente oder nachrangige Darlehen bezeichnet, die die Bedingungen nach Art. 63 der Verordnung Nr. 575/2013 erfüllen. Nach dieser Bestimmung können Instrumente oder nachrangige Darlehen, die nicht direkt durch ein Institut begeben bzw. aufgenommen werden, dennoch zu den Ergänzungskapitalinstrumenten zählen, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

86

Daraus ergibt sich, dass die in Art. 21 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehene Befugnis zur Umwandlung und Herabschreibung nicht davon abhängt, welches Unternehmen die Anleihen begeben hat, sondern davon, welche Eigenschaften diese Anleihen haben.

87

Da die Rechtsmittelführerin weder vor dem Gericht noch vor dem Gerichtshof beanstandet hat, dass die von BPE Financiaciones ausgegebenen Titel Instrumente des Ergänzungskapitals von Banco Popular darstellen, und keine Rüge gegen Rn. 28 des angefochtenen Beschlusses erhoben hat, bestreitet sie nicht, dass diese Titel ein Kapitalinstrument eines Instituts darstellen, das abgewickelt wird.

88

Infolgedessen hat das Gericht zutreffend zum einen erklärt, dass der anwendbare rechtliche Rahmen erlaube, die von BPE Financiaciones ausgegebenen Titel als Instrumente des Ergänzungskapitals anzusehen, und zum anderen, dass diese Instrumente der Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung nach Art. 21 der Verordnung Nr. 806/2014 und dem in Art. 15 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 806/2014 verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung von Gläubigern derselben Klasse unterworfen werden könnten.

89

Schließlich ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen, das Gericht habe dadurch in den Rn. 44 bis 46 und 51 des angefochtenen Beschlusses einen Rechtsfehler und einen Begründungsfehler begangen, dass es den Grundsatz der Gleichbehandlung zu Unrecht auf die von BPE Financiaciones begebenen Anleihen angewendet habe.

90

Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den 44 bis 46 des angefochtenen Beschlusses die Auffassung vertreten hat, dass die Inhaber von Instrumenten des Ergänzungskapitals eines Instituts eine Klasse von Gläubigern seien, die vom SRB im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zur Umwandlung und Herabschreibung von Kapitalinstrumenten gleich behandelt werden müssten. Es hat daraus geschlossen, dass dieser allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Abwicklung in Frage gestellt würde, wenn es möglich wäre, den Abwicklungsbeschluss nur insoweit für nichtig zu erklären, als er die Umwandlung bestimmter Instrumente des Ergänzungskapitals vorsehe, und dass demnach die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Gläubiger derselben Klasse auch der Nichtigerklärung der Umwandlung nur bestimmter Instrumente des Ergänzungskapitals entgegenstehe.

91

In Rn. 51 dieses Beschlusses hat das Gericht seine Beurteilung dieses Vorbringens der Rechtsmittelführerin damit abgeschlossen, dass es erklärt hat, es beruhe auf einer Verwechslung. Es hat hervorgehoben, dass die in Art. 21 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehenen Befugnisse zur Umwandlung und Herabschreibung gegenüber den Kapitalinstrumenten des Unternehmens ausgeübt würden, das abgewickelt werde, also im vorliegenden Fall Banco Popular. Die Tatsache, dass diese Instrumente von einer Tochtergesellschaft ausgegeben worden seien, die vollständig von Banco Popular gehalten worden sei, bedeute nicht, dass das Unternehmen, das die Instrumente ausgegeben habe, Gegenstand des Abwicklungskonzepts sei, und mit ihr könne nicht dargetan werden, dass zu den anderen Instrumenten des Ergänzungskapitals von Banco Popular ein Unterschied bestehe.

92

Soweit die Rechtsmittelführerin dem Gericht vorwirft, auf einige ihrer Argumente nicht eingegangen zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht gemäß den Rn. 26 bis 28 und 41 des vorliegenden Urteils nicht verpflichtet ist, auf alle vor ihm vorgebrachten Argumente und insbesondere auf diejenigen, die die Rechtmäßigkeit der Bestimmung betreffen, deren Nichtigerklärung beantragt wird, einzugehen. Da nämlich die Abtrennbarkeit einer Bestimmung bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage geprüft wird, wäre es verfrüht, in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Rechtsakts vorgebrachte Argumente zu wägen und gegebenenfalls darauf einzugehen.

93

Außerdem argumentiert die Rechtsmittelführerin lediglich damit, dass sich Art. 6 Abs. 1 Buchst. d des Abwicklungsbeschlusses, weil er rechtswidrig sei, vom Rest dieses Beschlusses trennen lasse, ohne konkret die Unterschiede zwischen den Inhabern der von BPE Financiaciones begebenen Anleihen und den Inhabern der anderen in dieser Bestimmung genannten Instrumente des Ergänzungskapitals darzutun, die eine unterschiedliche Behandlung dieser Inhaber und eine teilweise Nichtigerklärung des Abwicklungsbeschlusses rechtfertigen.

94

Nach alledem sind der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

Vorbringen der Parteien

95

Mit dem fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe dadurch, dass es sich in den Rn. 33 und 34 des angefochtenen Beschlusses auf das von Banco Santander am 7. Juni 2017 abgegebene verbindliche Angebot gestützt habe, obwohl dieses Dokument nicht zu den Akten der Rechtssache gereicht worden sei, einen Rechtsfehler begangen und die Verteidigungsrechte verletzt. Sie wirft dem Gericht außerdem vor, keine prozessleitende Maßnahme erlassen zu haben, um diesen Mangel der Akten zu beheben. Ferner macht sie geltend, dass in diesem Kontext und unter Berücksichtigung der Bedeutung, die ihm das Gericht beigemessen habe, Kenntnis von diesem Angebot ihr erlaubt hätte, darzutun, wie aus der Fn. 37 der vom SRB beim Gericht eingereichten Gegenerwiderung hervorgehe, dass Banco Santander in diesem Angebot keine Bedingung oder Anforderung hinsichtlich der umzuwandelnden Instrumente des Ergänzungskapitals gestellt habe.

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Der SRB tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

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Erstens ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen, dass Banco Santander keine Bedingung oder Anforderung hinsichtlich der umzuwandelnden Instrumente des Ergänzungskapitals gestellt habe und das Gericht das von Banco Santander am 7. Juni 2017 abgegebene Angebot verfälscht habe. Denn wie die Rechtsmittelführerin selbst hervorhebt, hat das Gericht keinen Zugang zu diesem Dokument gehabt.

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Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass es allein Sache des Gerichts ist, zu entscheiden, ob das ihm in einer Rechtssache vorliegende Beweismaterial möglicherweise der Ergänzung bedarf (Urteil vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C‑125/07 P, C‑133/07 P, C-135/07 P und C‑137/07 P, EU:C:2009:576, Rn. 319 und die dort angeführte Rechtsprechung). Infolgedessen kann die Rechtsmittelführerin dem Gericht nicht vorwerfen, die Vorlage dieses Dokuments nicht vom SRB verlangt zu haben.

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Drittens ist zum einen festzustellen, dass sich das Gericht mittelbar auf das verbindliche Angebot von Banco Santander gestützt hat, und zum anderen, dass seine Beurteilungen auf anderen zu den Akten der Rechtssache gereichten Dokumenten beruhen.

100

So hat das Gericht zwar in den Rn. 33 und 34 des angefochtenen Beschlusses das verbindliche Angebot von Banco Santander erwähnt, aber keinen Bezug auf den Inhalt dieses Angebots genommen, sondern sich insoweit auf die Angaben bezogen, die im Abwicklungsbeschluss stehen bzw. vom SRB vorgetragen worden sind.

101

Außerdem geht aus dem im Abwicklungsbeschluss und in den Rn. 33 und 34 des angefochtenen Beschlusses genannten Process Letter des FROB vom 6. Juni 2017, der von der Rechtsmittelführerin zu den Akten gereicht wurde und auf der Webseite des SRB steht, hervor, dass das Angebot von Banco Santander zwangsläufig die darin genannten Angaben beachten musste. In diesem Schreiben hieß es, dass alle in seinem Anhang 2 aufgeführten Instrumente des Ergänzungskapitals – darunter die von der Rechtsmittelführerin gehaltenen – in Aktien umgewandelt und dann an Banco Santander übertragen werden müssten.

102

Demnach stellt der Umstand, dass das Angebot von Banco Santander nicht zu den Akten gereicht wurde, keine Verletzung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin dar.

103

Der fünfte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten und zum vierten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

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Mit dem dritten und dem vierten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin die Unzulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung der Bewertungen 1 und 2 bzw. des Antrags auf Schadensersatz. Sie macht geltend, dass diese Unzulässigkeit in den Rn. 55 und 66 des angefochtenen Beschlusses jeweils nur mit der Unzulässigkeit des Antrags auf teilweise Nichtigerklärung des Abwicklungsbeschlusses begründet werde. Infolgedessen müssten, wenn die Zurückweisung dieses letztgenannten Antrags aufgehoben würde, der Antrag auf Nichtigerklärung der Bewertungen 1 und 2 sowie der Antrag auf Schadensersatz für zulässig erklärt werden.

105

Der SRB tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

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Es ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin zur Stützung des dritten und des vierten Rechtsmittelgrundes kein selbständiges Argument geltend macht, sondern lediglich vorträgt, dass, wenn dem ersten und dem zweiten Rechtsmittelgrund stattgegeben würde und die Zurückweisung des Antrags auf teilweise Nichtigerklärung durch das Gericht aufgehoben würde, der Antrag auf Nichtigerklärung der Bewertungen 1 und 2 sowie der Antrag auf Schadensersatz für zulässig erklärt werden müssten.

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Da der erste und der zweite Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin als unbegründet zurückgewiesen wurden, sind der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund ebenfalls und infolgedessen das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

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Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

109

Da der SRB beantragt hat, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie neben ihren eigenen Kosten die Kosten des SRB zu tragen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Frau Carmen Liaño Reig trägt die Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.