URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

21. Dezember 2021 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln – Art. 1 Abs. 2 – Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen – Ausschluss vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie – In Fremdwährung rückzahlbares Darlehen – Klausel, die auf einer abdingbaren nationalen Vorschrift beruht – Auswirkung der unterbliebenen Umsetzung dieses Art. 1 Abs. 2 – Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 – Überprüfung der Missbräuchlichkeit einer Klausel – Art. 8 – Erlass oder Beibehaltung nationaler Bestimmungen, die ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher gewährleisten – Wechselwirkung zwischen diesen verschiedenen Bestimmungen der Richtlinie 93/13“

In der Rechtssache C‑243/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Polymeles Protodikeio Athinon (Kollegialgericht erster Instanz Athen, Griechenland) mit Entscheidung vom 5. Mai 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Juni 2020, in dem Verfahren

DP,

SG

gegen

Trapeza Peiraios AE

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter N. Jääskinen (Berichterstatter) und M. Safjan,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von DP und SG, vertreten durch V. Kontogiannis, dikigoros,

der Trapeza Peiraios AE, vertreten durch S. Spyropoulos, dikigoros,

der griechischen Regierung, vertreten durch V. Karra, S. Charitaki und A. Magrippi als Bevollmächtigte,

der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und S. Šindelková als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch N. Ruiz García und A. Katsimerou als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen DP und SG auf der einen und der Trapeza Peiraios AE auf der anderen Seite über die mutmaßliche Missbräuchlichkeit von Klauseln, die in Zusatzvereinbarungen zu einem in Euro angegebenen Darlehensvertrag enthalten sind und mit denen der Euro durch den Schweizer Franken ersetzt worden ist.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Die Erwägungsgründe 12 und 13 der Richtlinie 93/13 lauten:

„Beim derzeitigen Stand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften kommt allerdings nur eine teilweise Harmonisierung in Betracht. So gilt diese Richtlinie insbesondere nur für Vertragsklauseln, die nicht einzeln ausgehandelt wurden. Den Mitgliedstaaten muss es freigestellt sein, dem Verbraucher unter Beachtung des Vertrags einen besseren Schutz durch strengere einzelstaatliche Vorschriften als den in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften zu gewähren.

Bei Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen direkt oder indirekt die Klauseln für Verbraucherverträge festgelegt werden, wird davon ausgegangen, dass sie keine missbräuchlichen Klauseln enthalten. Daher sind Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Grundsätzen oder Bestimmungen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft Vertragsparteien sind, nicht dieser Richtlinie zu unterwerfen; der Begriff ‚bindende Rechtsvorschriften‘ in Artikel 1 Absatz 2 umfasst auch Regeln, die nach dem Gesetz zwischen den Vertragsparteien gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde.“

4

Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 sieht vor:

„Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft – insbesondere im Verkehrsbereich – Vertragsparteien sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.“

5

Die griechische Fassung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 enthält einen Unterabs. 2, der wie folgt lautet:

„Der Begriff ‚bindende Rechtsvorschriften‘ in Artikel 1 Absatz 2 umfasst auch Regeln, die nach dem Gesetz zwischen den Vertragsparteien gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde.“

6

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“

7

Art. 4 der Richtlinie 93/13 sieht vor:

„(1)   Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.

(2)   Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“

8

Art. 8 der Richtlinie 93/13 lautet:

„Die Mitgliedstaaten können auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.“

Griechisches Recht

9

Art. 291 des Astikos Kodikas (Zivilgesetzbuch) sieht vor:

„Ist eine in einer Fremdwährung ausgedrückte Geldschuld in Griechenland zu zahlen, so ist der Schuldner, wenn nichts anderes vereinbart wurde, berechtigt, in der Landeswährung zu zahlen, und zwar auf der Grundlage des zum Zeitpunkt und am Ort der Zahlung maßgebenden Kurswerts der Fremdwährung.“

10

Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes 2251/1994 betreffend den Verbraucherschutz (FEK A’ 191) vom 16. November 1994, mit dem die Richtlinie 93/13 in griechisches Recht umgesetzt wurde, bestimmt in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz 2251/1994):

„Allgemeine Vertragsbedingungen, die zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen, sind verboten und nichtig. Die Missbräuchlichkeit einer in einen Vertrag aufgenommenen allgemeinen Bedingung wird unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, seines Zwecks, aller den Vertragsabschluss begleitenden besonderen Umstände und aller anderen Klauseln des Vertrags oder eines anderen Vertrags, von dem er abhängt, beurteilt.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

11

Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind zwei Verbraucher mit Wohnsitz in Griechenland, wo sie Einnahmen in Euro erzielen. Am 3. September 2004 schlossen sie mit Trapeza Peiraios, einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Bank, einen Immobiliendarlehensvertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren. Dieser Darlehensvertrag war in Euro angegeben und sah einen variablen Zinssatz vor, der sich nach dem Euribor-Zinssatz auf der Basis von 360 Tagen richtete.

12

Am 26. März 2007 und am 25. Juni 2007 unterzeichneten die Parteien zwei Zusatzvereinbarungen, um diesen ursprünglich in Euro angegebenen Darlehensvertrag auf Schweizer Franken umzustellen. Nach diesen Zusatzvereinbarungen ist zum einen der noch geschuldete Restbetrag in Schweizer Franken zu tilgen und werden zum anderen die Zinsen in den ersten drei Jahren nach einem festen Zinssatz und dann nach einem variablen Zinssatz auf der Grundlage des LIBOR-Zinssatzes in Schweizer Franken auf der Basis von 360 Tagen berechnet.

13

Aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte geht hervor, dass Klausel 4.5 der zuletzt genannten Zusatzvereinbarung vorsieht: „Die Tilgung des Darlehens durch den Schuldner erfolgt entweder in der vereinbarten Währung oder in einem der Währung Schweizer Franken gleichwertigen Betrag in Euro (Gegenwert), umgerechnet zu dem zum Zeitpunkt der Zahlung der Rate geltenden Wechselkurs der betreffenden Währung, wie er sich aus dem Interbankenmarkt für Devisen ergibt. Dieser Kurs wird über dem aktuellen Kurs liegen, zu dem die Bank Schweizer Franken verkauft und der in den Täglichen Wechselkurs-Mitteilungen der Bank erscheint.“

14

Klausel 8.1 Abs. 3 der genannten Zusatzvereinbarung lautet: „Bei Auflösung des Darlehensvertrags ist die Bank über die in der vorliegenden Vereinbarung im Übrigen genannten Folgen hinaus auch berechtigt (aber nicht verpflichtet), den gesamten ausstehenden Restbetrag in Euro umzurechnen, und zwar auf der Grundlage des aktuellen Verkaufskurses der Bank für Schweizer Franken, wie er sich aus den Täglichen Wechselkurs-Mitteilungen der Bank zum Zeitpunkt der Umrechnung der Gesamtschuld in Euro ergibt, und darauf Verzugszinsen zu erheben, die auf der Grundlage des für Immobiliendarlehen geltenden Basiszinssatzes der Bank berechnet werden, zuzüglich des Zinsspread und der Abgabe nach dem Gesetz 128/1975, jeweils erhöht um 2,5 Prozentpunkte. Wenn ein höherer Verzugszinssatz gilt, wird dieser Zinssatz angewendet.“

15

Am 17. September 2018 erhoben die Kläger des Ausgangsverfahrens beim vorlegenden Gericht, dem Polymeles Protodikeio Athinon (Kollegialgericht erster Instanz Athen, Griechenland), gegen Trapeza Peiraios Klage in erster Linie auf Nichtigerklärung dieser Zusatzvereinbarungen und auf Wiederherstellung der zuvor bestehenden Situation. Zur Stützung ihrer Anträge machen sie u. a. geltend, dass die genannten Klauseln 4.5 und 8.1 Abs. 3 (im Folgenden: streitige Klauseln) missbräuchlich und daher nach Art. 2 des Gesetzes 2251/1994 nichtig seien. Die Bank habe sie zur Änderung des Darlehensvertrags bewogen, ohne sie über das entstehende Wechselkursrisiko zu informieren, obwohl sie nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt hätten, um dieses Risiko zu erkennen.

16

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die streitigen Klauseln im Wesentlichen den Inhalt von Art. 291 des Zivilgesetzbuchs wiedergäben, der es dem Darlehensnehmer vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen erlaube, seine in einer Fremdwährung angegebene Schuld in Griechenland entweder in der Fremdwährung oder in der nationalen Währung zu dem am Ort und zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Kurswert der Fremdwährung zu begleichen.

17

Daher möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es die Missbräuchlichkeit der streitigen Klauseln überprüfen kann, obwohl Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 „Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften … beruhen“, von deren Anwendungsbereich ausschließe.

18

Des Weiteren hebt das vorlegende Gericht hervor, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, der in seiner griechischen Sprachfassung vorsehe, dass Vertragsklauseln, die auf abdingbaren nationalen Rechtsvorschriften beruhten, keiner Überprüfung der Missbräuchlichkeit unterlägen, in dem die Richtlinie 93/13 in griechisches Recht umsetzenden Gesetz 2251/1994 nicht ausdrücklich wiedergegeben worden sei.

19

Hierzu weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass es in der griechischen Rechtsprechung divergierende Entscheidungen zu der Frage gebe, ob mangels einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift, in die der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehene Ausschluss ausdrücklich aufgenommen worden sei, die nationalen Rechtsvorschriften dennoch so ausgelegt werden könnten, dass sie diesen Ausschluss übernähmen, so dass es nicht möglich sei, eine Vertragsklausel, die lediglich eine abdingbare Rechtsvorschrift wie Art. 291 des Zivilgesetzbuchs wiedergebe, auf ihre Missbräuchlichkeit zu überprüfen.

20

So geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass das Plenum des Areios Pagos (Kassationsgerichtshof, Griechenland) im Urteil Nr. 4/2019 entschieden hat, dass der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehene Ausschluss zwar nicht durch eine besondere und ausdrückliche Vorschrift in griechisches Recht umgesetzt worden sei, aber aufgrund einer mit dem Unionsrecht und dem Ziel der Richtlinie im Einklang stehenden Auslegung dennoch in Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes 2251/1994 enthalten sei. In dem Urteil wird ausgeführt: „Beruht die streitige Klausel jedoch auf einer – bindenden oder abdingbaren – Vorschrift des nationalen Rechts, so kommt schon per definitionem weder ein Missverhältnis zwischen den Vertragspartnern noch eine Missbräuchlichkeit der Klausel in Betracht. Eine solche Klausel fällt damit schon per definitionem nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes 2251/1994“. In dem Urteil wird klargestellt, dass dies bei einer Klausel eines Immobiliendarlehensvertrags der Fall sei, die den Inhalt von Art. 291 des Zivilgesetzbuchs wiedergebe.

21

In der Vorlageentscheidung wird darauf hingewiesen, dass dieser Auslegung allerdings nicht einhellig zugestimmt werde. Nach einer Minderheitsansicht im Areios Pagos (Kassationsgerichtshof) kann nicht angenommen werden, dass der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehene Ausschluss in Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes 2251/1994 enthalten sei, da Ausnahmen von der Überprüfung der Missbräuchlichkeit einer Klausel eng auszulegen seien. Diese Minderheitsansicht stützt sich darauf, dass die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem zwölften Erwägungsgrund und ihrem Art. 8 ergebe, nur eine teilweise und minimale Harmonisierung vornehme und es den Mitgliedstaaten freistelle, ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten. Zu diesem Zweck habe der griechische Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie bewusst auf den in ihrem Art. 1 Abs. 2 vorgesehenen Ausschluss verzichtet. Eine andere Auslegung von Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes 2251/1994 liefe dem Bestreben des griechischen Gesetzgebers, ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten, zuwider und stelle eine nicht hinnehmbare Auslegung contra legem dar.

22

Das vorlegende Gericht führt aus, dass sich seine eigenen Mitglieder mehrheitlich der zuletzt genannten Ansicht anschlössen und befänden, dass griechische Gerichte die von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 erfassten Klauseln auf ihre Missbräuchlichkeit überprüfen könnten, da der griechische Gesetzgeber davon abgesehen habe, die in dieser Vorschrift vorgesehene Ausnahme in innerstaatliches Recht aufzunehmen.

23

Unter diesen Umständen hat das Polymeles Protodikeio Athinon (Kollegialgericht erster Instanz Athen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Gestattet es Art. 8 der Richtlinie 93/13, wonach die Mitgliedstaaten strengere Bestimmungen erlassen können, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten, einem Mitgliedstaat, Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 nicht in sein nationales Recht umzusetzen und somit die gerichtliche Kontrolle auch von Klauseln zuzulassen, die auf bindenden oder abdingbaren Rechtsvorschriften beruhen?

2.

Kann davon ausgegangen werden, dass Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13, obwohl er nicht ausdrücklich in das griechische Recht umgesetzt wurde, in dieses dennoch mittelbar Eingang gefunden hat, und zwar aufgrund des in Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes 2251/1994 umgesetzten Inhalts von Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der genannten Richtlinie?

3.

Ist im Begriff der in Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 geregelten missbräuchlichen Klauseln und ihrer Tragweite die Ausnahmeregelung des Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 enthalten?

4.

Erfasst die Prüfung der Missbräuchlichkeit einer allgemeinen Vertragsbedingung im Sinne der Richtlinie 93/13 die in einem Kreditvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Kreditinstitut enthaltene Bedingung, die den Inhalt einer Regelung des dispositiven Rechts des Mitgliedstaats wiedergibt, wenn diese Bedingung nicht gesondert ausgehandelt wurde?

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

24

Nach Ansicht von Trapeza Peiraios liegen sowohl hinsichtlich des gesamten Vorabentscheidungsersuchens als auch hinsichtlich jeder Vorlagefrage mehrere Unzulässigkeitsgründe vor. Im Wesentlichen macht sie erstens geltend, dieses Ersuchen stehe in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits und ersuche den Gerichtshof um Abgabe eines Gutachtens. Zweitens habe der Areios Pagos (Kassationsgerichtshof) die im Vorabentscheidungsersuchen erwähnte Diskussion in der innerstaatlichen Rechtsprechung bereits entschieden, und der Gerichtshof sei für die Entscheidung über die Auslegung nationaler Rechtsvorschriften, auf die sich die Kläger des Ausgangsverfahrens allein berufen hätten, nicht zuständig. Drittens seien bestimmte Fragen des vorlegenden Gerichts ungenau oder gar unverständlich.

25

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt, wobei für die Fragen eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt. Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom 2. September 2021, OTP Jelzálogbank u. a., C‑932/19, EU:C:2021:673, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Desgleichen steht fest, dass im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist, während der Gerichtshof nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2021, Bank BPH, C‑19/20, EU:C:2021:341, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Juni 2021, Ultimo Portfolio Investment [Luxembourg], C‑303/20, EU:C:2021:479, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Im vorliegenden Fall möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Bedeutung und Tragweite mehreren unionsrechtlichen Vorschriften zukommen, um festzustellen, ob es die streitigen Klauseln in Anwendung der Richtlinie 93/13 auf ihre Missbräuchlichkeit überprüfen kann. Es ersucht den Gerichtshof nämlich um Auslegung von Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 der Richtlinie unter Hinweis darauf, dass das Gesetz 2251/1994, auf das sich die Kläger des Ausgangsverfahrens speziell berufen, diese Richtlinie in die griechische Rechtsordnung umsetzen soll. Darüber hinaus hat das vorlegende Gericht mit hinreichender Klarheit und Genauigkeit die dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände sowie den rechtlichen Rahmen, in den sich dieser einfügt, dargelegt, woraus sich ergibt, dass die Vorlagefragen weder in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Rechtsstreits stehen noch hypothetischer Natur sind.

28

Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig.

Zu den Fragen

Zur vierten Vorlagefrage

29

Mit seiner vierten Frage, die zuerst zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie eine Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher ausschließt, die auf einer Rechtsvorschrift beruht, die abdingbar ist und in Ermangelung einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gilt, selbst wenn diese Klausel nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde.

30

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 Vertragsklauseln, die auf „bindenden Rechtsvorschriften“ beruhen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließt, wobei dieser Ausdruck im Licht des 13. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie sowohl Vorschriften des nationalen Rechts umfasst, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gelten, als auch solche, die abdingbar sind und in Ermangelung einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten (Urteil vom 2. September 2021, OTP Jelzálogbank u. a., C‑932/19, EU:C:2021:673, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Insoweit ist hervorzuheben, dass die griechische Fassung der Richtlinie 93/13 die einzige ist, in der Art. 1 Abs. 2 einen Unterabs. 2 enthält, dessen Wortlaut dem 13. Erwägungsgrund a. E. der Richtlinie entspricht, wonach der Begriff „bindende Rechtsvorschriften“ in Art. 1 Abs. 2 „auch Regeln [umfasst], die nach dem Gesetz zwischen den Vertragsparteien gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde“.

32

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung allerdings nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den anderen sprachlichen Fassungen beanspruchen. Die Vorschriften des Unionsrechts müssen nämlich im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C‑81/19, EU:C:2020:532, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Zur allgemeinen Systematik der Richtlinie 93/13 hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, sondern auf einer Regel beruht, die nach nationalem Recht zwischen den Vertragsparteien gilt, wenn insoweit nichts anderes vereinbart wurde, nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt (Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C‑81/19, EU:C:2020:532, Rn. 37).

34

Hierzu hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Umstand, dass eine Vertragsklausel, die auf einer der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 genannten Vorschriften beruht, nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, keinen Einfluss auf ihren Ausschluss vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie hat. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist das Fehlen einer Aushandlung im Einzelnen nämlich eine Voraussetzung für die Eröffnung der Überprüfung der Missbräuchlichkeit einer Klausel, die nicht erfolgen kann, wenn die Vertragsklausel nicht in ihren Anwendungsbereich fällt (Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C‑81/19, EU:C:2020:532, Rn. 36).

35

Zur Zielsetzung der Richtlinie 93/13 hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der Ausschluss von der Geltung der Regelung der Richtlinie, der sich aus ihrem Art. 1 Abs. 2 ergibt, dadurch gerechtfertigt ist, dass grundsätzlich die Annahme zulässig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat, eine Ausgewogenheit, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich wahren wollte (Urteil vom 10. Juni 2021, Prima banka Slovensko, C‑192/20, EU:C:2021:480, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ferner hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Umstand, dass diese ausgewogene Regelung getroffen worden ist, keine Voraussetzung für die Anwendung des in Art. 1 Abs. 2 genannten Ausschlusses, sondern die Rechtfertigung dieses Ausschlusses darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C‑81/19, EU:C:2020:532, Rn. 27, sowie Beschluss vom 14. Oktober 2021, NSV und NM, C‑87/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:860, Rn. 31).

36

Aus den Erwägungen in den Rn. 33 bis 35 ergibt sich, dass nationale Gerichte die Missbräuchlichkeit einer Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher nicht anhand der Richtlinie 93/13 überprüfen können, selbst wenn die Klausel nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, sofern diese Klausel auf einer Rechtsvorschrift beruht, die im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie „bindend“ ist, wobei dieser Begriff nicht nur eine Bestimmung umfasst, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gilt, sondern nach der in Rn. 30 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung auch eine Bestimmung, die abdingbar ist und in Ermangelung einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gilt.

37

Es ist Sache der angerufenen nationalen Gerichte, zu prüfen, ob die betreffende Klausel unter Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 fällt, und zwar anhand der vom Gerichtshof festgelegten Kriterien, d. h. unter Berücksichtigung der Natur, der allgemeinen Systematik und der Bestimmungen der betreffenden Darlehensverträge sowie des rechtlichen und tatsächlichen Kontexts dieser Verträge, wobei zu beachten ist, dass in Anbetracht des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels des Verbraucherschutzes die in Art. 1 Abs. 2 vorgesehene Ausnahme eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 30 und 31).

38

Im vorliegenden Fall geht das vorlegende Gericht davon aus, dass die streitigen Klauseln, die offenbar nicht zwischen den Parteien des betreffenden Darlehensvertrags ausgehandelt wurden, den Inhalt von Art. 291 des Zivilgesetzbuchs wiedergeben, den es als abdingbare Rechtsvorschrift einstuft.

39

Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, unter Anwendung der in Rn. 37 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien zu prüfen, ob die vor ihm beanstandeten Klauseln allesamt tatsächlich auf Vorschriften des nationalen Rechts beruhen, die im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 bindend sind, wobei zu beachten ist, dass diejenigen Klauseln, bei denen das nicht der Fall ist, nicht aus diesem Grund vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen werden können. Der Umstand, dass bestimmte Klauseln, die auf solchen Rechtsvorschriften beruhen, dem Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 entzogen sind, bedeutet nicht, dass die Gültigkeit anderer Klauseln, die in demselben Vertrag enthalten sind und nicht von Rechtsvorschriften erfasst werden, vom nationalen Gericht nicht anhand dieser Richtlinie geprüft werden könnte (Urteil vom 20. September 2018, OTP Bank und OTP Faktoring, C‑51/17, EU:C:2018:750, Rn. 66).

40

Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie eine Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher ausschließt, die auf einer nationalen Rechtsvorschrift beruht, die abdingbar ist und in Ermangelung einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gilt, selbst wenn diese Klausel nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde.

Zur zweiten und zur dritten Vorlagefrage

41

Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats auch dann verpflichtet sind, die von ihm erfassten Klauseln vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen, wenn diese Bestimmung nicht formell in die Rechtsordnung dieses Staats umgesetzt worden ist, und ob in einem solchen Fall diese Gerichte davon ausgehen können, dass Art. 1 Abs. 2 dadurch mittelbar Eingang in das nationale Recht gefunden hat, dass Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie umgesetzt worden sind.

42

Diese Frage beruht auf der Prämisse, dass der Areios Pagos (Kassationsgerichtshof), da Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 in die griechischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie nicht ausdrücklich übernommen wurde, im Rahmen einer als mit der Richtlinie vereinbar erachteten Auslegung des nationalen Rechts entschieden hat, dass der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehene Ausschluss von ihrem Anwendungsbereich implizit in diesen Rechtsvorschriften enthalten ist, weil er Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes 2251/1994 immanent ist, mit dem Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie umgesetzt wurden.

43

Zunächst ist in Bezug auf die Folgen der unterbliebenen Umsetzung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 in innerstaatliches Recht darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Richtlinie nur auf die Fälle Anwendung finden sollen, die nicht von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen sind, und zwar insbesondere aufgrund des Ausschlusses, den Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie unter den in ihm festgelegten Voraussetzungen vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamknięty, C‑779/18, EU:C:2020:236, Rn. 50, sowie vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C‑81/19, EU:C:2020:532, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Sodann ist festzustellen, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 die in ihm genannten Klauseln – insbesondere die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhenden Klauseln – vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausschließt. Folglich sieht das Unionsrecht auch dann, wenn die Umsetzung von Art. 1 Abs. 2 in die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats gegebenenfalls unterblieben ist, nicht vor, dass solche Vertragsklauseln und mittelbar die in ihnen zum Ausdruck kommenden bindenden nationalen Vorschriften anhand der Anforderungen der Richtlinie auf ihre Vereinbarkeit überprüft werden.

45

Solch eine unterbliebene Umsetzung kann nämlich nicht den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 ändern, der in allen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der nach dem Unionsrecht zulässigen Anpassungen grundsätzlich derselbe sein muss. Zum letztgenannten Punkt ist darauf hinzuweisen, dass es den Mitgliedstaaten insbesondere freigestellt bleibt, die Bestimmungen der Richtlinie als nationale Rechtsvorschriften auf Sachverhalte anzuwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, sofern dies mit den Zielen der Richtlinie und den Verträgen vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Condominio di Milano, via Meda, C‑329/19, EU:C:2020:263, Rn. 32 bis 38).

46

Schließlich ist unter Berücksichtigung des Kontexts des Ausgangsverfahrens, wie er in den Rn. 18 bis 22 und 42 des vorliegenden Urteils dargestellt worden ist, zu prüfen, ob in dem Fall, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 nicht explizit durch Erlass einer entsprechenden ausdrücklichen und besonderen Rechtsvorschrift in die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats umgesetzt wurde, die Gerichte dieses Staats davon ausgehen können oder sogar müssen, dass Art. 1 Abs. 2 implizit durch Erlass der nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie umgesetzt wurde.

47

Insoweit ist hervorzuheben, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 den Anwendungsbereich des mit dieser Richtlinie eingeführten Systems zum Schutz vor missbräuchlichen Klauseln abgrenzt, während die Art. 3 und 4 der Richtlinie den Begriff der missbräuchlichen Klauseln bzw. den Umfang der Beurteilung der Missbräuchlichkeit solcher Klauseln im Rahmen der Richtlinie betreffen.

48

Ferner ist – wie der Gerichtshof bereits entschieden hat – jedes unionsrechtliche Instrument auf einen bestimmten Sachverhalt nur anwendbar, soweit dieser in den Anwendungsbereich dieses Instruments fällt (Beschlüsse vom 14. April 2021, Credit Europe Ipotecar IFN und Credit Europe Bank, C‑364/19, EU:C:2021:306, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Oktober 2021, NSV und NM, C‑87/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:860, Rn. 37). Darüber hinaus ergibt sich bereits aus dem Aufbau der Richtlinie 93/13 eindeutig, dass für die etwaige Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel anhand der Bestimmungen der Richtlinie, und insbesondere ihrer Art. 3 und 4, vorab zu klären ist, ob die betreffende Klausel in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, insbesondere im Hinblick auf den in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Ausschluss von diesem Anwendungsbereich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C‑609/19, EU:C:2021:469, Rn. 23 und 26, sowie Beschlüsse vom 14. April 2021, Credit Europe Ipotecar IFN und Credit Europe Bank, C‑364/19, EU:C:2021:306, Rn. 33, und vom 14. Oktober 2021, NSV und NM, C‑87/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:860, Rn. 38).

49

Folglich können die Gerichte eines Mitgliedstaats in dem Fall, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, der die Festlegung ihres Anwendungsbereichs zum Gegenstand hat, nicht formell durch eine ausdrückliche und besondere Vorschrift in die Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats umgesetzt worden ist, nicht davon ausgehen, dass Art. 1 Abs. 2 dadurch mittelbar Eingang in das nationale Recht gefunden hat, dass Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie, die nicht denselben Gegenstand haben, umgesetzt worden sind.

50

Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass die von ihm erfassten Klauseln auch dann vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind, wenn diese Bestimmung nicht formell in die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats umgesetzt worden ist, und dass in einem solchen Fall die Gerichte dieses Mitgliedstaats nicht davon ausgehen können, dass Art. 1 Abs. 2 dadurch mittelbar Eingang in das nationale Recht gefunden hat, dass Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie umgesetzt worden sind.

Zur ersten Vorlagefrage

51

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er dem Erlass oder der Beibehaltung innerstaatlicher Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die zur Folge haben, dass das Verbraucherschutzsystem der Richtlinie auf die von ihrem Art. 1 Abs. 2 erfassten Klauseln angewandt wird.

52

Zunächst ist festzustellen, dass sich das vorlegende Gericht und die Kläger des Ausgangsverfahrens offenbar darin einig sind, dass die im Gesetz 2251/1994 unterbliebene Umsetzung des in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Ausschlusses in griechisches Recht implizit das Ziel verfolgt, auf der Grundlage von Art. 8 der Richtlinie ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher als das durch die Richtlinie gewährte Schutzniveau zu gewährleisten. In ihren schriftlichen Erklärungen bestreiten Trapeza Peiraios und die griechische Regierung jedoch, dass der nationale Gesetzgeber dies beabsichtigt habe.

53

Insoweit ist hervorzuheben, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen ihm und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Kontext, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen hat, so dass die Prüfung einer Vorlage zur Vorabentscheidung nicht anhand der von der Regierung eines Mitgliedstaats oder einer Partei des Ausgangsrechtsstreits vorgebrachten Auslegung des nationalen Rechts erfolgen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2021, État belge [Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände], C‑194/19, EU:C:2021:270, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54

Dies vorausgeschickt, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 mit dieser nur eine teilweise und minimale Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über missbräuchliche Klauseln vorgenommen wird, wobei es den Mitgliedstaaten freigestellt ist, dem Verbraucher unter Beachtung des AEU-Vertrags einen besseren Schutz durch strengere einzelstaatliche Vorschriften als den in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften zu gewähren. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten nach Art. 8 der genannten Richtlinie auf dem durch die Richtlinie geregelten Gebiet mit dem AEU-Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2020, Condominio di Milano, via Meda, C‑329/19, EU:C:2020:263, Rn. 33, und vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C‑84/19, C‑222/19 und C‑252/19, EU:C:2020:631, Rn. 84).

55

Aus dem Wortlaut von Art. 8 der Richtlinie 93/13 geht hervor, dass die den Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung eröffnete Möglichkeit, das Schutzniveau für die Verbraucher zu erhöhen, „auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet“ besteht, das gegebenenfalls missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern umfasst.

56

Was Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit ihrem 13. Erwägungsgrund anbelangt, so schließt er bestimmte Klauseln in Verbraucherverträgen vom Anwendungsbereich der Richtlinie aus, und zwar insbesondere solche Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen.

57

Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 lässt die im zwölften Erwägungsgrund und in Art. 8 der Richtlinie den Mitgliedstaaten eröffnete Möglichkeit unberührt, unter Beachtung des AEU-Vertrags durch strengere nationale Bestimmungen als die in der Richtlinie vorgesehenen ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.

58

Ferner ist der Gerichtshof im Urteil vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid (C‑484/08, EU:C:2010:309, Rn. 30 bis 35, 40 und 43), in dem es um das Zusammenspiel zwischen der in Art. 8 eröffneten Möglichkeit und der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Ausnahme vom Mechanismus der Inhaltskontrolle missbräuchlicher Klauseln ging, nach der Feststellung, dass die von Art. 4 Abs. 2 erfassten Klauseln in das durch die Richtlinie 93/13 „geregelte Gebiet“ fallen, so dass deren Art. 8 auch auf Art. 4 Abs. 2 anwendbar ist, zu dem Ergebnis gekommen, dass diese beiden Bestimmungen einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die eine richterliche Missbrauchskontrolle solcher Klauseln zulässt und dem Verbraucher ein höheres Schutzniveau als das in der Richtlinie vorgesehene gewährleistet.

59

In der Folge hat der Gerichtshof daran erinnert, dass die von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 erfassten Klauseln nicht Gegenstand einer Beurteilung ihrer etwaigen Missbräuchlichkeit sind, aber in das von der Richtlinie „geregelte Gebiet“ im Sinne ihres Art. 8 fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 41) und dass eine nationale Rechtsvorschrift, die der durch Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Ausnahme strengere Konturen verleiht, dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel des Verbraucherschutzes dient (Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C‑84/19, C‑222/19 und C‑252/19, EU:C:2020:631, Rn. 85).

60

Allerdings besteht ein Unterschied zwischen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, der eine erste Kategorie von Vertragsklauseln von ihrem sachlichen Anwendungsbereich ausschließt, und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie, der nicht diesen Anwendungsbereich festlegt, sondern eine zweite Kategorie von Vertragsklauseln, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, von der Beurteilung der Missbräuchlichkeit ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, C‑484/08, EU:C:2010:309, Rn. 32).

61

Daher ist festzustellen, dass die von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 erfassten Klauseln nicht in das durch die Richtlinie geregelte Gebiet fallen und demzufolge Art. 8 der Richtlinie keine Anwendung auf Art. 1 Abs. 2 findet.

62

Dies vorausgeschickt, ist entsprechend den Ausführungen in Rn. 45 des vorliegenden Urteils gleichwohl festzustellen, dass die Mitgliedstaaten Bestimmungen der Richtlinie 93/13 auf Sachverhalte anwenden können, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen, sofern dies mit den Zielen der Richtlinie und den Verträgen vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Condominio di Milano, via Meda, C‑329/19, EU:C:2020:263, Rn. 37).

63

Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 8 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er dem Erlass oder der Beibehaltung innerstaatlicher Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die zur Folge haben, dass das Verbraucherschutzsystem der Richtlinie auf die von ihrem Art. 1 Abs. 2 erfassten Klauseln angewandt wird.

Kosten

64

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie eine Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher ausschließt, die auf einer nationalen Rechtsvorschrift beruht, die abdingbar ist und in Ermangelung einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gilt, selbst wenn diese Klausel nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde.

 

2.

Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass die von ihm erfassten Klauseln auch dann vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind, wenn diese Bestimmung nicht formell in die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats umgesetzt worden ist, und dass in einem solchen Fall die Gerichte dieses Mitgliedstaats nicht davon ausgehen können, dass Art. 1 Abs. 2 dadurch mittelbar Eingang in das nationale Recht gefunden hat, dass Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie umgesetzt worden sind.

 

3.

Art. 8 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass oder der Beibehaltung innerstaatlicher Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die zur Folge haben, dass das Verbraucherschutzsystem der Richtlinie auf die von ihrem Art. 1 Abs. 2 erfassten Klauseln angewandt wird.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.