URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
14. Januar 2021 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Art. 101 AEUV – Kartelle – Manipulation von Ausschreibungsverfahren – Bestimmung der Dauer des Zuwiderhandlungszeitraums – Einbeziehung des Zeitraums, in dem die am Kartell Beteiligten die wettbewerbswidrige Vereinbarung umgesetzt haben – Wirtschaftliche Auswirkungen des wettbewerbswidrigen Verhaltens – Beendigung der Zuwiderhandlung zum Zeitpunkt der endgültigen Auftragsvergabe“
In der Rechtssache C‑450/19
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Korkein hallinto-oikeus (Oberster Verwaltungsgerichtshof, Finnland) mit Entscheidung vom 10. Juni 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juni 2019, in dem Verfahren auf Antrag der
Kilpailu- ja Kuluttajavirasto,
Beteiligte:
Eltel Group Oy,
Eltel Networks Oy,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev (Berichterstatter), der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter A. Kumin, T. von Danwitz und P. G. Xuereb,
Generalanwalt: G. Pitruzzella,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der Kilpailu- ja kuluttajavirasto, vertreten durch J. Nyländen, J. Broms, K. Leivo und T. Mattila als Bevollmächtigte, |
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der Eltel Group Oy und der Eltel Networks Oy, vertreten durch T. Saraste, M. Joutsimo, C. Wik und A. Paanajärvi, asianajajat, |
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der finnischen Regierung, vertreten durch J. Heliskoski und A. Laine als Bevollmächtigte, |
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der deutschen Regierung, vertreten durch R. Kanitz und J. Möller als Bevollmächtigte, |
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der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri, als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato, |
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der lettischen Regierung, vertreten durch V. Soņeca, L. Juškeviča und K. Pommere als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Paasivirta, G. Meessen und L. Wildpanner als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. September 2020
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 101 AEUV. |
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens auf Antrag der Kilpailu- ja Kuluttajavirasto (Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde, Finnland) betreffend die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Markkinaoikeus (Gericht für Wirtschaftssachen, Finnland), mit der dieses ihr Ersuchen zurückgewiesen hat, die Eltel Group Oy und die Eltel Networks Oy (im Folgenden zusammen: Eltel) wegen eines Verstoßes gegen das finnische Wettbewerbsrecht und das Wettbewerbsrecht der Union als Gesamtschuldner zu einer Geldbuße zu verurteilen. |
Finnisches Recht
3 |
Gemäß § 22 des Kilpailunrajoituksista annettu laki 480/1992 (Gesetz 480/1992 gegen Wettbewerbsbeschränkungen) in der durch das Gesetz 318/2004 geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) darf eine Geldbuße u. a. nicht wegen eines Verstoßes gegen § 4 des Gesetzes oder Art. 101 AEUV verhängt werden, wenn der entsprechende Antrag an das Markkinaoikeus (Gericht für Wirtschaftssachen) nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt gestellt wird, in dem die Wettbewerbsbeschränkung geendet oder die Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde Kenntnis von der Wettbewerbsbeschränkung erlangt hat. |
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
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Am 16. April 2007 veröffentlichte Fingrid Oyj, das Unternehmen, das in Finnland Eigentümer des Hochspannungsübertragungsnetzes und für dessen Ausbau verantwortlich ist sowie dort der Hauptkunde von Arbeiten an solchen Hochspannungsübertragungsleitungen ist, für die Wirtschaftsteilnehmer des Sektors eine in englischer Sprache abgefasste Ausschreibung für die Arbeiten zum Bau einer Hochspannungsübertragungsleitung (400 kV) zwischen den finnischen Gemeinden Keminmaa und Petäjäskoski (im Folgenden: in Rede stehende Hochspannungsleitung). Die Festpreisangebote waren der Ausschreibung zufolge bis spätestens 5. Juni 2007 abzugeben. Als Termin für die Fertigstellung der Arbeiten war in der Ausschreibung der 12. November 2009 angegeben. |
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Am 4. Juni 2007 reichte Eltel ihr Angebot ein und erhielt in der Folge den Zuschlag. |
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Am 19. Juni 2007 unterzeichneten Eltel und Fingrid den Vertrag über die Arbeiten zum Bau der in Rede stehenden Hochspannungsleitung. Diese wurden am 12. November 2009 fertiggestellt. Die letzte Teilzahlung des Preises für diese Arbeiten an Eltel leistete Fingrid am 7. Januar 2010. |
7 |
Am 31. Januar 2013 stellte die Empower Oy bei der Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung, der die Behörde veranlasste, eine Untersuchung eines möglichen Kartells zwischen diesem Unternehmen und Eltel einzuleiten. |
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Am 31. Oktober 2014 bewilligte die Behörde Empower eine Kronzeugenbehandlung und die Freistellung von allen Sanktionen. |
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Mit Entscheidung vom 31. Oktober 2014 beantragte die Behörde beim Markkinaoikeus (Gericht für Wirtschaftssachen), Eltel Group und Eltel Networks wegen Verstoßes gegen § 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie Art. 101 AEUV als Gesamtschuldner zu einer Geldbuße von 35000000 Euro zu verurteilen, da sie mit Empower Absprachen über die Preise, die Gewinnspannen und die Aufteilung der Märkte für die Planung und Errichtung von Leitungen für die Stromübertragung in Finnland getroffen habe. |
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In dieser Entscheidung stellte die Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde außerdem fest, dass es sich um eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung handele, die bei Treffen zwischen den Vertretern von Empower und Eltel verwirklicht worden sei, bei denen sie Schätzungen in Tabellenform über künftige öffentliche Aufträge für Stromübertragungsleitungen, deren Preise, die zu erzielenden Gewinnspannen sowie die Aufteilung bestimmter Märkte behandelt und zeitweise gemeinsam weiterentwickelt hätten. Dieses Kartell habe spätestens im Oktober 2004 begonnen und sei ohne Unterbrechung mindestens bis März 2011 fortgesetzt worden. Die Zuwiderhandlung beziehe sich auf ganz Finnland und sei geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV zu beeinträchtigen. |
11 |
Mit Entscheidung vom 30. März 2016 wies das Markkinaoikeus (Gericht für Wirtschaftssachen) den Bußgeldantrag gemäß § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zurück, da Eltel ihre Beteiligung an der Wettbewerbsbeschränkung vor dem 31. Oktober 2009 beendet habe und daher die entsprechende Zuwiderhandlung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde den Antrag bei ihr gestellt habe, d. h. am 31. Oktober 2014, verjährt gewesen sei. Das Kartell habe sich zwar auf die den Arbeiten zum Bau der in Rede stehenden Hochspannungsleitung vorausgegangenen Planungsarbeiten bezogen, die getrennt vorgesehen und im Januar 2007 abgeschlossen worden seien, habe sich aber nicht auf die Arbeiten zum Bau dieser Hochspannungsleitung erstreckt. |
12 |
Die Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde legte beim vorlegenden Gericht, dem Korkein hallinto-oikeus (Oberster Verwaltungsgerichtshof, Finnland), gegen die Entscheidung des Markkinaoikeus (Gericht für Wirtschaftssachen) Rechtsmittel ein und beantragte, diese aufzuheben und Eltel zu der beantragten Geldbuße zu verurteilen. Sie macht geltend, dass ihr Bußgeldantrag innerhalb der in § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgesehenen Frist von fünf Jahren beim Markkinaoikeus (Gericht für Wirtschaftssachen) eingegangen sei. Bis zum 7. Januar 2010, dem Zeitpunkt, zu dem Fingrid die letzte Teilzahlung des Preises für die Arbeiten zum Bau der in Rede stehenden Hochspannungsleitung an Eltel geleistet habe, sei der Vertrag zwischen diesen Unternehmen nämlich noch in Kraft gewesen und die sich aus dem Kartell ergebende rechtswidrige Preisgestaltung angewandt worden. Hilfsweise macht die Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde geltend, dass die Wettbewerbsbeschränkung frühestens am 12. November 2009, dem Zeitpunkt, zu dem die Arbeiten fertiggestellt worden seien, geendet habe. Nach ihrer Ansicht hat ein Bauauftrag, der einem an einem Kartell beteiligten Wirtschaftsteilnehmer erteilt worden sei, für den Vertragspartner, der einen höheren Preis als den zu zahlen habe, der ohne ein Kartell zu zahlen gewesen wäre, sehr konkrete und langfristige Auswirkungen, da die Zahlung dieses Preises entsprechend dem Voranschreiten des Projekts über mehrere Jahre geleistet werde. Für diesen Vertragspartner zeigten sich die schädlichen Auswirkungen des Vertrags jedes Jahr am Fälligkeitstag einer Teilzahlung für die Arbeiten, die Gegenstand des Kartells gewesen seien, unmittelbar in seinen Betriebskosten für das betreffende Jahr und dementsprechend in den wirtschaftlichen Ergebnissen und darüber hinaus in seiner Wettbewerbsfähigkeit auf dem betroffenen Markt. Da Fingrid im vorliegenden Fall für den Bau der in Rede stehenden Hochspannungsleitung einen höheren Preis gezahlt habe als ohne das Kartell, hätten sich diese Mehrkosten im vorliegenden Fall auch in dem von den Endverbrauchern gezahlten Preis für die Stromversorgung niedergeschlagen. |
13 |
Eltel stellt aus Gründen, die mit der Beweiswürdigung zusammenhängen, in Abrede, dass es zwischen ihr und Empower überhaupt eine Absprache über die in Rede stehende Hochspannungsleitung gebe. Außerdem sei die Dauer des Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union unter Berücksichtigung des Zeitraums zu bestimmen, in dem die zuwiderhandelnden Unternehmen das verbotene Verhalten gezeigt hätten. Bei Arbeiten, die Gegenstand einer Ausschreibung gewesen seien, beginne die Verjährungsfrist am Tag der Abgabe des Angebots, im vorliegenden Fall am 4. Juni 2007, zu laufen. Hilfsweise trägt Eltel vor, dass die Verjährungsfrist, wenn nach Abgabe des Angebots über den Preis noch verhandelt werden könne, an dem Tag zu laufen beginne, an dem der endgültige Vertrag geschlossen werde, hier am 19. Juni 2007. Nach Abgabe des Angebots oder spätestens nach Unterzeichnung dieses Vertrags wirke sich der angebotene oder vereinbarte Preis nicht mehr auf den Markt aus, auch wenn sich die Durchführung des in Rede stehenden Vorhabens oder dafür zu entrichtende Teilzahlungen noch über mehrere Jahre erstreckten. Weder der Zeitplan für den Fortgang der Arbeiten noch der Zeitplan für die damit verbundenen Zahlungen beeinflussten den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt, da diese Faktoren den vereinbarten Preis nicht mehr änderten. |
14 |
Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts hat sich der Gerichtshof noch nicht zur Frage der Bestimmung der wirtschaftlichen Auswirkungen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und deren Dauer in einer Situation geäußert, in der erstens ein an einem Kartell Beteiligter mit einem Dritten einen Vertrag über die Ausführung von Bauleistungen zu dem im Kontext dieses Kartells vereinbarten Preis abgeschlossen habe, zweitens die Arbeiten mehrere Jahre nach Vertragsschluss fertiggestellt würden und drittens die Zahlung des Preises in Raten erfolge, von denen einige noch nach Fertigstellung der Arbeiten entrichtet würden. |
15 |
Aus den Urteilen vom 15. Juni 1976, EMI Records (51/75, EU:C:1976:85), vom 3. Juli 1985, Binon (243/83, EU:C:1985:284), und vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission (C‑70/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:351), ergebe sich, dass es für die Beurteilung der Dauer des wettbewerbswidrigen Verhaltens auf dessen wirtschaftliche Auswirkungen und nicht auf dessen Rechtsform ankomme. Die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Wettbewerbsbeschränkung könnten auch nach der formellen Beendigung einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, z. B. bis zum Ende des Zeitraums, in dem die kollusiven Preise gegolten hätten, fortdauern. |
16 |
Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts stützt diese Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, wie sie von der Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde im Ausgangsverfahren festgestellt worden sei, fortbestehe, bis der durch das Kartell geschädigte Vertragspartner den gesamten kollusiven Preis gezahlt habe, da sich dieser Preis während der gesamten Dauer der Vertragsdurchführung wirtschaftlich auf seine Tätigkeit auswirke. Die betreffende Rechtsprechung könnte jedoch auch mittelbar die Auffassung stützen, dass die Auswirkungen des kollusiven Preises auf den Wettbewerb bis zum Zeitpunkt, zu dem das Angebot abgegeben oder der endgültige Vertrag abgeschlossen werde, fortbestünden, da sich dieser Preis über diesen Zeitpunkt hinaus nicht mehr auf dem Markt auswirke. |
17 |
Vor diesem Hintergrund hat der Korkein hallinto-oikeus (Oberster Verwaltungsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Kann das den Wettbewerb betreffende System des Art. 101 AEUV dahin ausgelegt werden, dass in einer Situation, in der ein an einem Kartell Beteiligter mit einem nicht an dem Kartell beteiligten Dritten einen Vertrag über die Ausführung von Bauleistungen geschlossen hat, wie er im Rahmen des in Rede stehenden Kartells vereinbart wurde, der Wettbewerbsverstoß wegen der dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen den ganzen Zeitraum über andauert, in dem Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt werden oder für die Arbeiten an die Vertragsparteien Zahlungen ausgeführt werden, d. h. bis zu dem Zeitpunkt, in dem die letzte Teilzahlung für die Arbeiten erbracht wird, oder wenigstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem die fraglichen Arbeiten fertiggestellt werden, oder ist anzunehmen, dass der Wettbewerbsverstoß nur bis zu dem Zeitpunkt andauert, in dem das Unternehmen, das sich des Verstoßes schuldig gemacht hat, für die betreffenden Arbeiten ein Angebot abgegeben oder einen Vertrag zur Ausführung der Arbeiten abgeschlossen hat? |
Zur Vorlagefrage
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Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, zu welchem Zeitpunkt anzunehmen ist, dass die mutmaßliche Beteiligung eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, die in der mit seinen Wettbewerbern abgestimmten Abgabe eines Angebots im Rahmen einer Ausschreibung besteht, endet, wenn das Unternehmen den Zuschlag erhalten und mit dem öffentlichen Auftraggeber einen Vertrag über Bauleistungen abgeschlossen hat, wobei deren Ausführung und die Zahlung des Preises hierfür zeitlich gestaffelt sind. |
19 |
Um zu bestimmen, zu welchem Zeitpunkt die mutmaßliche Beteiligung eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV endet, kommen nach Ansicht des vorlegenden Gerichts vier Zeitpunkte in Betracht, nämlich der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen sein Angebot abgegeben hat, der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag geschlossen wurde, der Zeitpunkt, zu dem die letzte Teilzahlung des vereinbarten Preises erfolgte, und der Zeitpunkt, zu dem die Arbeiten, die Gegenstand des Auftrags sind, fertiggestellt wurden. |
20 |
Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind nach Art. 101 Abs. 1 AEUV alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken. |
21 |
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt eine „Vereinbarung“ im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission, 41/69, EU:C:1970:71, Rn. 112, und vom 29. Oktober 1980, van Landewyck u. a./Kommission, 209/78 bis 215/78 und 218/78, nicht veröffentlicht, EU:C:1980:248, Rn. 86). |
22 |
Bei der „abgestimmten Verhaltensweise“ im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV handelt es sich um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (Urteil vom 26. Januar 2017, Duravit u. a./Kommission, C‑609/13 P, EU:C:2017:46, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
23 |
Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die eine „abgestimmte Verhaltensweise“ im Sinne dieser Bestimmung begründen, sind im Licht des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des AEU-Vertrags zu verstehen, wonach jeder Wirtschaftsteilnehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Binnenmarkt zu betreiben gedenkt (Urteil vom 26. Januar 2017, Duravit u. a./Kommission, C‑609/13 P, EU:C:2017:46, Rn. 71). |
24 |
Art. 101 Abs. 1 AEUV steht jeder mittelbaren oder unmittelbaren Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers beeinflusst oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer entschlossen ist oder das er in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn die Kontaktaufnahme eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Duravit u. a./Kommission, C‑609/13 P, EU:C:2017:46, Rn. 72). |
25 |
Darüber hinaus gehören nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Vereinbarungen über die Aufteilung der Kunden ebenso wie Preisvereinbarungen zur Kategorie der schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ING Pensii, C‑172/14, EU:C:2015:484, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
26 |
Darüber hinaus setzt der Begriff „einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung“, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannt ist, das Vorliegen eines „Gesamtplans“ voraus, in den sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts einfügen, und zwar unabhängig von der Tatsache, dass eine oder mehrere dieser Handlungen auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV darstellen könnten (Urteil vom 22. Oktober 2020, Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/Kommission, C‑702/19 P, EU:C:2020:857, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
27 |
Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die von der Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde festgestellten Verhaltensweisen der von ihrer Untersuchung betroffenen Unternehmen darin bestanden, Treffen zwischen Vertretern dieser Unternehmen durchzuführen, bei denen sie Schätzungen in Form von Tabellen über künftige öffentliche Ausschreibungen für den Bau von Stromübertragungsleitungen, deren Preise, die erzielbaren Gewinnspannen und die Aufteilung dieser Ausschreibungen behandelten und zeitweise gemeinsam weiterentwickelten, sowie darin, abgestimmte Angebote im Rahmen der Ausschreibungen abzugeben. Die Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde stufte diese Verhaltensweisen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV ein. |
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Was die letzten Verhaltensweisen von Eltel anbelangt, die diese Behörde als Teil der Zuwiderhandlung ansah, geht aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervor, dass Eltel ihrer Ansicht nach vor der Abgabe der Angebote im Rahmen der Ausschreibung für den Bau der in Rede stehenden Hochspannungsleitung, die von jedem Bieter verlangte, ein Festpreisangebot abzugeben, mit ihrem Wettbewerber Empower den Preis ihrer jeweiligen Angebote vereinbart hatte. In der Folge reichten diese Unternehmen ihre Angebote ein, und Eltel erhielt auf der Grundlage ihres Angebots den Zuschlag. Dieses galt bis zum 19. Juni 2007, dem Zeitpunkt, zu dem zwischen Eltel und Fingrid ein Vertrag zu dem im Angebot angegebenen Preis abgeschlossen wurde. |
29 |
Aus den Erwägungen in den Rn. 20 bis 26 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass solche Verhaltensweisen, wenn sie erwiesen sind, grundsätzlich eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellen können. |
30 |
Was das Ende der Beteiligung eines Unternehmens an einer solchen Zuwiderhandlung anbelangt, kommt es nach ständiger Rechtsprechung nach der durch die Art. 101 und 102 AEUV geschaffenen Wettbewerbsordnung auf die wirtschaftlichen Ergebnisse von Vereinbarungen oder ähnlichen Formen der Abstimmung oder Koordinierung an, nicht aber auf ihre Rechtsform. Wenn es um Kartelle von Unternehmen geht, die außer Kraft getreten sind, ist es daher für eine Anwendung von Art. 101 AEUV ausreichend, dass über das formale Außerkrafttreten hinaus die Kartellwirkungen fortbestehen. Die Dauer des Zuwiderhandlungszeitraums kann somit nach dem Zeitraum beurteilt werden, in dem die beschuldigten Unternehmen ein nach dieser Bestimmung verbotenes Verhalten an den Tag gelegt haben. Die Dauer der Zuwiderhandlung kann z. B. den gesamten Zeitraum umfassen, in dem die kollusiven Preise in Kraft waren, obwohl das Kartell formal bereits nicht mehr in Kraft war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C‑70/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:351, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
31 |
Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung, wie in Rn. 28 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hervor, dass es sich bei der abgestimmten Abgabe eines Angebots im Rahmen der Ausschreibung für den Bau der in Rede stehenden Hochspannungsleitung um die letzte Verhaltensweise von Eltel handelt, die die Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde als Teil der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV angesehen hat. Außerdem weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass Eltel und Empower dieser Behörde zufolge zum einen die Preise ihrer jeweiligen Angebote vereinbart und zum anderen diese Vereinbarung durch Einreichung der so koordinierten Angebote umgesetzt hätten. |
32 |
Unter diesen Umständen ist vorbehaltlich einer endgültigen Beurteilung durch das vorlegende Gericht im Hinblick auf alle ihm unterbreiteten relevanten Gesichtspunkte anzunehmen, dass die Dauer der Beteiligung von Eltel an der behaupteten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV den gesamten Zeitraum umfasst, in dem dieses Unternehmen die mit seinen Wettbewerbern geschlossene wettbewerbswidrige Vereinbarung umgesetzt hat, was den Zeitraum einschließt, in dem das von Eltel abgegebene Festpreisangebot galt oder in einen endgültigen Vertrag zwischen Eltel und Fingrid umgewandelt werden konnte. |
33 |
Entgegen dem Vorbringen der Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde sowie der finnischen, der deutschen und der lettischen Regierung in ihren jeweiligen schriftlichen Erklärungen kann nicht angenommen werden, dass die Beteiligung von Eltel an der behaupteten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV einen Zeitraum umfasst, der sich über den Zeitpunkt hinaus erstreckt, zu dem die wesentlichen Merkmale des Auftrags für den Bau der in Rede stehenden Hochspannungsleitung und insbesondere der als Gegenleistung für diese Arbeiten zu zahlende Gesamtpreis endgültig bestimmt wurden. |
34 |
Wie der Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn. 33 bis 35 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist im Hinblick auf das in Rn. 38 des Urteils vom 4. Juni 2009, T‑Mobile Netherlands u. a. (C‑8/08, EU:C:2009:343), angeführte Ziel, das mit den Wettbewerbsregeln der Union verfolgt wird, nämlich nicht nur die unmittelbaren Interessen der Wettbewerber oder Verbraucher, sondern die Struktur des betreffenden Marktes und damit den Wettbewerb als solchen zu schützen, anzunehmen, dass eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV so lange andauert, wie die sich aus dem betreffenden Verhalten ergebende Beschränkung des Wettbewerbs fortbesteht. |
35 |
In Bezug auf die nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotenen Verhaltensweisen, die in der Manipulation eines im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrags durchgeführten Ausschreibungsverfahrens durch eine Vereinbarung zwischen den Wettbewerbern über die im Rahmen dieser Ausschreibung anzubietenden Preise und/oder die Auftragsvergabe bestehen, entfallen die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen des Kartells aber grundsätzlich spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die wesentlichen Merkmale des Auftrags und insbesondere der als Gegenleistung für die Güter, Bau- oder Dienstleistungen zu zahlende Gesamtpreis gegebenenfalls durch Abschluss eines Vertrags zwischen dem erfolgreichen Bieter und dem öffentlichen Auftraggeber endgültig bestimmt wurden, da Letzterem zu diesem Zeitpunkt endgültig die Möglichkeit genommen wird, die in Rede stehenden Güter, Bau- oder Dienstleistungen unter normalen Marktbedingungen zu erhalten. Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden Auftrags und insbesondere der als Gegenleistung für die Arbeiten zum Bau der in Rede stehenden Hochspannungsleistung zu zahlende Gesamtpreis endgültig bestimmt wurden. |
36 |
Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde sowie der finnischen, der deutschen und der lettischen Regierung in ihren jeweiligen schriftlichen Erklärungen nicht in Frage gestellt, wonach sich die schädlichen wirtschaftlichen Auswirkungen des Kartells auf den im Vertrag zwischen Eltel und Fingrid vereinbarten Preis bis zu dem Zeitpunkt gezeigt hätten, zu dem die letzte Teilzahlung dieses Preises geleistet worden sei, und nachgelagerte schädliche wirtschaftliche Auswirkungen insbesondere in Form höherer Stromversorgungstarife zulasten der Kunden von Fingrid haben könnten. |
37 |
Wie der Generalanwalt in Nr. 39 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, sind nämlich die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen des Kartells, die im Ausschluss der Bieterkonkurrenz und/oder der möglicherweise künstlichen Beschränkung der Wahl des Kunden bestehen und die Möglichkeit für den öffentlichen Auftraggeber beeinträchtigen, die vereinbarten Güter, Bau- oder Dienstleistungen unter Wettbewerbsbedingungen zu erhalten, von den sich daraus ergebenden größeren schädlichen wirtschaftlichen Auswirkungen für die anderen Marktteilnehmer zu unterscheiden, für die diese, wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen betont hat, beim nationalen Gericht Ersatz verlangen können. |
38 |
Außerdem handelt es sich bei der Frage der Verjährungsfrist für eine solche Schadensersatzklage sowie der Frage einer möglichen Klage des öffentlichen Auftraggebers, mit der die Rechtmäßigkeit der Ausschreibung bestritten oder der Vertrag aufgelöst werden soll, um Rechtsfragen, die sich von der des Zeitpunkts, zu dem ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln endete, und der der Frist, innerhalb deren vor Eintritt der Verjährung eine Sanktion für diesen Verstoß verhängt werden kann, unterscheiden. |
39 |
Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen der Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde sowie der finnischen und der deutschen Regierung in ihren jeweiligen schriftlichen Erklärungen, wonach die Annahme einer zu kurzen Dauer der Zuwiderhandlung in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden dem Erfordernis der Wirksamkeit von Art. 101 AEUV zuwiderliefe, da eine größere Zahl von Zuwiderhandlungen wegen der Anwendung der Verjährungsvorschriften ungeahndet bliebe. |
40 |
Wie der Generalanwalt in den Nrn. 45 und 46 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, kann es die wirksame Durchführung von Art. 101 AEUV nämlich nicht rechtfertigen, dass die Dauer der Zuwiderhandlung künstlich verlängert wird, um deren Verfolgung zu ermöglichen, da das Unionsrecht in Anwendung der von für eine Union des Rechts charakteristischen Prinzipien den Grundsatz anerkennt, wonach das Handeln der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden zur Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV verjährt. |
41 |
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass, wenn ein Unternehmen, das an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung beteiligt gewesen sein soll, deren Tatbestand letztmalig durch die mit seinen Wettbewerbern abgestimmte Abgabe eines Angebots im Rahmen einer Ausschreibung für die Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags verwirklicht worden sein soll, den Zuschlag erhalten und mit dem öffentlichen Auftraggeber einen Vertrag über Bauleistungen geschlossen hat, in dem die wesentlichen Merkmale des Auftrags und insbesondere der als Gegenleistung für die Arbeiten zu zahlende Gesamtpreis bestimmt sind, wobei deren Ausführung und die Zahlung des Preises hierfür zeitlich gestaffelt sind, der Zeitraum der Zuwiderhandlung dem Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags entspricht, der auf der Grundlage des von dem Unternehmen abgegebenen abgestimmten Angebots zwischen ihm und dem öffentlichen Auftraggeber abgeschlossen wurde. Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden Auftrags und insbesondere der als Gegenleistung für die Arbeiten zu zahlende Gesamtpreis endgültig bestimmt wurden. |
Kosten
42 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: |
Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Unternehmen, das an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung beteiligt gewesen sein soll, deren Tatbestand letztmalig durch die mit seinen Wettbewerbern abgestimmte Abgabe eines Angebots im Rahmen einer Ausschreibung für die Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags verwirklicht worden sein soll, den Zuschlag erhalten und mit dem öffentlichen Auftraggeber einen Vertrag über Bauleistungen geschlossen hat, in dem die wesentlichen Merkmale des Auftrags und insbesondere der als Gegenleistung für die Arbeiten zu zahlende Gesamtpreis bestimmt sind, wobei deren Ausführung und die Zahlung des Preises hierfür zeitlich gestaffelt sind, der Zeitraum der Zuwiderhandlung dem Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags entspricht, der auf der Grundlage des von dem Unternehmen abgegebenen abgestimmten Angebots zwischen ihm und dem öffentlichen Auftraggeber abgeschlossen wurde. Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden Auftrags und insbesondere der als Gegenleistung für die Arbeiten zu zahlende Gesamtpreis endgültig bestimmt wurden. |
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Finnisch.