URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

13. Februar 2020 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie (EU) 2016/343 – Unschuldsvermutung und Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren – Art. 8 Abs. 1 und 2 – Von nationalen Rechtsvorschriften verlangte Voraussetzungen für die Durchführung eines Verfahrens in Abwesenheit – Nichterscheinen der beschuldigten Personen zu einigen Verhandlungsterminen aus von ihnen zu vertretenden oder nicht von ihnen zu vertretenden Gründen – Recht auf ein faires Verfahren“

In der Rechtssache C‑688/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien) mit Entscheidung vom 22. Oktober 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 6. November 2018, in dem Strafverfahren gegen

TX,

UW

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan (Berichterstatter) sowie des Richters L. Bay Larsen und der Richterin C. Toader,

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, P. Barros da Costa, L. Medeiros und D. Pires als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Troosters und Y. Marinova als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafsachen (ABl. 2016, L 65, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen TX und UW wegen ihrer Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 9, 33 bis 37, 44 und 47 der Richtlinie 2016/343 heißt es:

„(9)

Mit dieser Richtlinie soll das Recht auf ein faires Verfahren in Strafverfahren gestärkt werden, indem gemeinsame Mindestvorschriften für bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung und das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung festgelegt werden.

(33)

Das Recht auf ein faires Verfahren ist eines der Grundprinzipien einer demokratischen Gesellschaft. Das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen, in der Verhandlung anwesend zu sein, beruht auf diesem Recht und sollte in der gesamten [Europäischen] Union sichergestellt werden.

(34)

Können Verdächtige oder beschuldigte Personen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, in der Verhandlung nicht anwesend sein, so sollten sie innerhalb der im nationalen Recht vorgesehenen Frist einen neuen Verhandlungstermin beantragen können.

(35)

Das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen auf Anwesenheit in der Verhandlung gilt nicht absolut. Unter bestimmten Voraussetzungen sollten Verdächtige und beschuldigte Personen ausdrücklich oder stillschweigend, aber unmissverständlich erklären können, auf dieses Recht zu verzichten.

(36)

Unter bestimmten Umständen sollte es möglich sein, dass eine Entscheidung über die Schuld oder Unschuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person selbst dann ergeht, wenn die betreffende Person bei der Verhandlung nicht anwesend ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Verdächtige oder die beschuldigte Person, obgleich er bzw. sie rechtzeitig über die Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde, der Verhandlung fernbleibt. Die Unterrichtung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person über die Verhandlung sollte dahin gehend verstanden werden, dass diese Person persönlich geladen wird oder auf anderem Wege amtlich über den Termin und Ort der Verhandlung in einer Weise unterrichtet wird, dass sie von der Verhandlung Kenntnis nehmen kann. Die Unterrichtung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person über die Folgen des Nichterscheinens sollte insbesondere dahin gehend verstanden werden, dass diese Person darüber unterrichtet wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie der Verhandlung fernbleibt.

(37)

Es sollte auch möglich sein, in Abwesenheit eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person eine Verhandlung durchzuführen, die zu einer Entscheidung über Schuld oder Unschuld führen kann, wenn diese Person über die Verhandlung unterrichtet wurde und sie einem von ihr oder vom Staat bestellten Rechtsanwalt ein Mandat erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu vertreten, und dieser den Verdächtigen oder die beschuldigte Person tatsächlich vor Gericht vertreten hat.

(44)

Nach dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, für den Fall der Verletzung eines durch Unionsrecht garantierten individuellen Rechts angemessene und wirksame Rechtsbehelfe vorzusehen. Ein wirksamer Rechtsbehelf bei einem Verstoß gegen ein in dieser Richtlinie festgelegtes Recht sollte die Verdächtigen oder beschuldigten Personen so weit wie möglich in die Lage versetzen, in der sie sich ohne den Verstoß befinden würden, damit das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf Verteidigung gewahrt werden.

(47)

Diese Richtlinie wahrt die in der Charta [der Grundrechte der Europäischen Union, im Folgenden: Charta] und der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK)] anerkannten Grundrechte und Grundsätze, darunter das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Unversehrtheit, die Rechte des Kindes, das Recht auf Integration von Menschen mit Behinderung, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte. Berücksichtigt werden sollte insbesondere Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), dem zufolge die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt, die in der Charta niedergelegt sind, und dem zufolge die Grundrechte, wie sie in der EMRK gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind.“

4

Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie bestimmt:

„Diese Richtlinie enthält gemeinsame Mindestvorschriften für

a)

bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung in Strafverfahren,

b)

das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren.“

5

Art. 8 („Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung“) dieser Richtlinie sieht in seinen Abs. 1 und 2 vor:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige und beschuldigte Personen das Recht haben, in der sie betreffenden Verhandlung anwesend zu sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Verhandlung, die zu einer Entscheidung über die Schuld oder Unschuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person führen kann, in seiner bzw. ihrer Abwesenheit durchgeführt werden kann, sofern

a)

der Verdächtige oder die beschuldigte Person rechtzeitig über die Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde oder

b)

der Verdächtige oder die beschuldigte Person, nachdem er bzw. sie über die Verhandlung unterrichtet wurde, von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wird, der entweder von dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person oder vom Staat bestellt wurde.“

Bulgarisches Recht

6

In Art. 55 Abs. 1 des Nakazatelno protsesualen kodeks (Strafprozessordnung, im Folgenden: NPK) heißt es:

„Die beschuldigte Person hat folgende Rechte:

am Strafverfahren teilzunehmen …“

7

Art. 94 Abs. 1 NPK sieht vor:

„Die Mitwirkung eines Verteidigers (Rechtsanwalts) im Strafverfahren ist zwingend, wenn

8.

die Sache in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt wird;

…“

8

Art. 247b Abs. 1 NPK bestimmt:

„Auf Anordnung des berichterstattenden Richters wird dem Angeklagten eine Abschrift der Anklageschrift zugestellt. Mit der Zustellung der Anklageschrift wird der Angeklagte über die Anberaumung der Vorverhandlung und über die in Art. 248 Abs. 1 genannten Fragen, über sein Recht, mit Verteidiger zu erscheinen, und die ihm eingeräumte Möglichkeit, sich in den in Art. 94 Abs. 1 vorgesehenen Fällen einen Verteidiger bestellen zu lassen, sowie über den Umstand, dass über die Strafsache in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann, sofern die Voraussetzungen nach Art. 269 erfüllt sind, unterrichtet.“

9

Art. 269 NPK hat folgenden Wortlaut:

„(1)   In Strafsachen, in denen dem Angeklagten eine schwere Straftat vorgeworfen wird, ist dessen Anwesenheit in der Verhandlung zwingend.

(2)   Das Gericht kann anordnen, dass der Angeklagte auch in Strafsachen erscheint, in denen seine Anwesenheit nicht zwingend ist, wenn dies für die Ermittlung der objektiven Wahrheit unumgänglich ist.

(3)   Wenn es der Ermittlung der objektiven Wahrheit nicht entgegensteht, kann die Sache in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt werden, wenn:

3.

er ordnungsgemäß geladen wurde, keine triftigen Gründe für sein Nichterscheinen angegeben hat und das in 247b Abs. 1 geregelte Verfahren eingehalten wurde;

…“

10

Art. 423 NPK bestimmt:

„(1)   Innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnisnahme des rechtskräftigen Strafurteils oder seiner tatsächlichen Übermittlung durch ein anderes Land an die Republik Bulgarien kann die in Abwesenheit verurteilte Person unter Berufung auf ihre Abwesenheit vom Strafverfahren die Wiederaufnahme des Strafverfahrens beantragen. Dem Antrag wird stattgegeben, es sei denn, die verurteilte Person hat nach der Mitteilung der Anklagepunkte im Rahmen des Vorverfahrens die Flucht ergriffen, weswegen das Verfahren nach Art. 247b Abs. 1 nicht durchgeführt werden kann, oder ist nach Durchführung dieses Verfahrens ohne triftigen Grund nicht zur Verhandlung erschienen.

(2)   Der Antrag hat keine die Vollstreckung des Strafurteils aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Gericht bestimmt anderes.

(3)   Das Verfahren zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens wird eingestellt, wenn die in Abwesenheit verurteilte Person ohne triftige Gründe nicht zur Verhandlung erscheint.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

11

Die Spetsializirana prokuratura (Sonderstaatsanwaltschaft, Bulgarien) leitete Strafverfahren gegen 13 Personen ein, die als Rädelsführer und/oder Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, deren Zweck auf die Begehung von Morden, Raubüberfällen und Diebstählen gerichtet gewesen sei, sowie wegen weiterer Straftaten, die sie im Rahmen dieser kriminellen Vereinigung begangen haben sollen, angeklagt wurden. Zu den Angeklagten zählen auch TX und UW, denen vorgeworfen wird, Mitglieder dieser kriminellen Vereinigung gewesen zu sein, eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von drei bis zu zehn Jahren geahndet wird.

12

TX und UW wurden über die Voraussetzungen unterrichtet, unter denen die Verhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden könne, insbesondere im Falle des Nichterscheinens ohne triftigen Grund, und darüber, dass in einem solchen Fall die endgültige Entscheidung in der Sache für sie bindend sei und nicht mit der Begründung angefochten werden könne, dass sie nicht persönlich an der Verhandlung teilgenommen hätten.

13

Im Rahmen des Prozesses von TX und UW vor dem Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien) fanden zunächst sieben Verhandlungstermine statt. Bei jedem dieser Verhandlungstermine wurde die Sache vertagt. Das vorlegende Gericht ergriff aufgrund der krankheitsbedingten Abwesenheit einiger der Angeklagten zum Zeitpunkt dieser Verhandlungstermine keine Ermittlungsmaßnahmen und führte keine Beweisaufnahme durch. Es prüfte, ob der Grund für diese Abwesenheiten tatsächlich vorlag, konnte aber trotz seiner erheblichen Zweifel die Triftigkeit des Grundes für die Abwesenheit dieser Angeklagten nicht in Frage stellen.

14

Mit Entscheidungen vom 19. und 26. April 2017 erörterte das vorlegende Gericht die Möglichkeit, im Ausgangsverfahren eine Verhandlung in Abwesenheit dieser Angeklagten durchzuführen.

15

Insoweit stellte es zum einen fest, dass die Anwesenheit dieser Angeklagten, was die vorgeworfenen Straftaten betreffe, nicht unumgänglich „zur Ermittlung der objektiven Wahrheit“ im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften sei.

16

Zum anderen legte es für die Verhandlung der Sache des Ausgangsverfahrens in Abwesenheit eines der Angeklagten auf der Grundlage der nationalen Regelung folgende Modalitäten fest:

zwingende Anwesenheit des Rechtsanwalts des Betroffenen, der ihn tatsächlich zu verteidigen hat;

Übersendung einer Abschrift des Protokolls des Verhandlungstermins an den Betroffenen, damit er Kenntnis von den in seiner Abwesenheit vorgenommenen Ermittlungshandlungen und erhobenen Beweisen erlangen kann;

Möglichkeit des Betroffenen, den Wunsch nach einer neuerlichen Erhebung dieser Beweise in seiner Anwesenheit zu äußern;

Recht des Betroffenen, der aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund nicht erschienen ist, auf Wiederholung der vorgenommenen Handlungen in seiner Anwesenheit;

Recht des Betroffenen, der aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht erschienen ist, dass auf seinen Antrag die vorgenommenen Handlungen wiederholt werden, wenn die persönliche Mitwirkung des Betroffenen an der konkreten Handlung der Beweiserhebung zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist.

17

Im Lauf der zwölf Verhandlungstermine, die nach den Entscheidungen vom 19. und 26. April 2017 stattfanden, erschienen einige der Angeklagten aus verschiedenen Gründen nicht.

18

So blieb TX aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund, nämlich krankheitsbedingt, dem Verhandlungstermin vom 16. Mai 2018 fern. UW wiederum wollte nicht zu diesem Verhandlungstermin erscheinen. Beide wurden von den von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwälten verteidigt. TX und UW wurden Abschriften des Protokolls dieses Verhandlungstermins zugesandt, damit sie Kenntnis von den in ihrer Abwesenheit erhobenen Beweisen erlangen konnten.

19

TX und UW erschienen zum nächsten Verhandlungstermin am 30. Mai 2018. Nach Rücksprache mit ihren Rechtsanwälten erklärten sie, dass sie Kenntnis von dem Protokoll des Verhandlungstermins vom 16. Mai 2018 sowie dem in ihrer Abwesenheit gesammelten Beweismaterial hätten und nicht wünschten, dass diese Beweise erneut unter ihrer Mitwirkung erhoben werden. Die in ihrer Abwesenheit vorgenommenen Handlungen wurden nicht wiederholt.

20

TX erschien wiederum krankheitsbedingt nicht zum Verhandlungstermin vom 1. Oktober 2018. Er war bei diesem Verhandlungstermin durch einen Rechtsanwalt vertreten. In Abwesenheit von TX erhob das vorlegende Gericht bestimmte Beweise und vernahm u. a. den von der Staatsanwaltschaft geladenen Hauptbelastungszeugen. TX wurde eine Abschrift des Protokolls dieses Verhandlungstermins zugesandt, damit er Kenntnis von den in seiner Abwesenheit erhobenen Beweisen erlangen konnte.

21

TX erschien zum darauffolgenden Verhandlungstermin am 17. Oktober 2018. Nach Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt erklärte er, dass er Kenntnis von dem Protokoll des Verhandlungstermins vom 1. Oktober 2018 und dem in seiner Abwesenheit gesammelten Beweismaterial habe und an der Vernehmung des Hauptbelastungszeugen persönlich mitwirken wolle. Das vorlegende Gericht gab diesem Antrag statt und führte eine zusätzliche Vernehmung dieses Zeugen durch. TX hatte die Möglichkeit, an dieser Vernehmung in vollem Umfang mitzuwirken und dem Gericht alle gewünschten Fragen zu stellen.

22

Zu UW weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens nach der in voller Kenntnis der Sachlage erklärten Zustimmung der beschuldigten Person vorsehen, dass diese über die Anberaumung der Strafverhandlung, die Folgen ihres Nichterscheinens und die zwingende Mitwirkung eines Rechtsanwalts, wobei es sich hierbei um Garantien nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2016/343 handelt, unterrichtet wird.

23

Das vorlegende Gericht betont, dass es Zweifel an der Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung mit dem Unionsrecht, insbesondere im Hinblick auf den 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343, hege und diese Zweifel die Voraussetzungen beträfen, unter denen der Verzicht auf das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung wirksam erklärt werden könne.

24

Zu TX, der einigen Verhandlungsterminen aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen, nämlich krankheitsbedingt fernblieb, geht das vorlegende Gericht davon aus, dass im Licht des 34. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2016/343 eine Verletzung von dessen Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung festgestellt werden könnte, da seine Abwesenheit entschuldigt gewesen sei. Es fragt sich, ob eine solche Verletzung in Anbetracht der im Anschluss an diese Verhandlungstermine auf Antrag von TX vorgenommenen Handlungen tatsächlich eingetreten ist.

25

Insoweit fragt das vorlegende Gericht hinsichtlich des Verhandlungstermins vom 16. Mai 2018, ob die Erklärung von TX, keine Wiederholung der vorgenommenen Handlungen zu beantragen, einen wirksamen Verzicht auf das Recht auf Anwesenheit in der ihn betreffenden Verhandlung darstelle und ob die im 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 vorgesehene Möglichkeit des Verzichts auf die Anwesenheit in der Verhandlung auch für bereits vorgenommene Verfahrenshandlungen gelte. In Bezug auf den Verhandlungstermin vom 1. Oktober 2018 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die zusätzliche Vernehmung des von der Staatsanwaltschaft geladenen Belastungszeugen in Anwesenheit von TX eine im Hinblick auf den 44. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 ausreichende Maßnahme darstellt.

26

Das vorlegende Gericht stellt klar, dass die Anwälte von TX und UW an allen Verhandlungsterminen des Ausgangsverfahrens teilgenommen hätten.

27

Unter diesen Umständen hat der Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist das Recht der beschuldigten Person auf Anwesenheit in der Verhandlung gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/343 in Verbindung mit deren Erwägungsgründen 35 und 44 verletzt, wenn einer der Verhandlungstermine im Strafverfahren in Abwesenheit der beschuldigten Person stattgefunden hat und diese ordnungsgemäß geladen, über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet und von einem von ihr gewählten Rechtsanwalt verteidigt wurde, sofern:

a)

sie aus einem von ihr zu vertretenden Grund nicht erschienen ist (sie nämlich entschieden hat, nicht am konkreten Verhandlungstermin teilzunehmen);

b)

sie aus einem nicht von ihr zu vertretenden Grund (nämlich krankheitsbedingt) nicht erschienen ist, wenn sie anschließend über die in ihrer Abwesenheit vorgenommenen Handlungen unterrichtet wurde und in Kenntnis der Sachlage entschieden und erklärt hat, dass:

sie nicht unter Berufung auf ihr Nichterscheinen die Rechtmäßigkeit dieser Handlungen in Frage stelle und nicht ihre Wiederholung in ihrer Anwesenheit verlange;

sie an diesen Handlungen mitwirken wolle, woraufhin das Gericht eine zusätzliche Vernehmung der von der beschuldigten Person genannten Person durchgeführt und der beschuldigten Person ermöglicht hat, in vollem Umfang daran mitzuwirken?

Zur Vorlagefrage

28

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2016/343 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für den Fall, dass die beschuldigte Person rechtzeitig über die sie betreffende Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens zu dieser Verhandlung unterrichtet wurde und von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt, den sie bestellt hat, vertreten wurde, vorsieht, dass das Recht der beschuldigten Person auf Anwesenheit in der Verhandlung nicht verletzt wurde, wenn

sie unmissverständlich entschieden hat, einem der Termine der sie betreffenden Verhandlung fernzubleiben, oder

sie einem dieser Verhandlungstermine aus einem nicht von ihr zu vertretenden Grund ferngeblieben ist, sofern sie im Anschluss an diesen Verhandlungstermin über die in ihrer Abwesenheit vorgenommenen Handlungen unterrichtet wurde und in Kenntnis der Sachlage die Entscheidung getroffen hat, entweder zu erklären, dass sie nicht unter Berufung auf ihre Abwesenheit die Rechtmäßigkeit dieser Handlungen in Frage stellen werde, oder zu erklären, dass sie an diesen Handlungen mitwirken wolle, was das befasste nationale Gericht dazu veranlasste, diese Handlungen insbesondere durch Durchführung einer zusätzlichen Zeugenvernehmung, bei der die beschuldigte Person die Möglichkeit hatte, in vollem Umfang mitzuwirken, zu wiederholen.

29

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2016/343, wie aus ihrem Art. 1 und ihrem neunten Erwägungsgrund hervorgeht, zum Gegenstand hat, gemeinsame Mindestvorschriften für Strafverfahren in Bezug auf bestimme Aspekte der Unschuldsvermutung und das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung festzulegen (Urteile vom 19. September 2018, Milev, C‑310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 45, und vom 5. September 2019, AH u. a. [Unschuldsvermutung], C‑377/18, EU:C:2019:670, Rn. 38).

30

Zudem kann diese Richtlinie, da mit ihr nur ein Mindestmaß an Harmonisierung angestrebt wird, nicht so verstanden werden, dass sie ein vollständiges und abschließendes Instrument darstellt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Februar 2019, RH, C‑8/19 PPU, EU:C:2019:110, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Insoweit stellen nach Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten sicher, dass Verdächtige und beschuldigte Personen das Recht haben, in der sie betreffenden Verhandlung anwesend zu sein.

32

Der 35. Erwägungsgrund dieser Richtlinie stellt klar, dass das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen auf Anwesenheit in der Verhandlung nicht absolut gilt und Verdächtige und beschuldigte Personen unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich oder stillschweigend, aber unmissverständlich erklären können sollten, auf dieses Recht zu verzichten.

33

So können die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 vorsehen, dass eine Verhandlung, die zu einer Entscheidung über die Schuld oder Unschuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person führen kann, in seiner bzw. ihrer Abwesenheit durchgeführt werden kann, sofern der Verdächtige oder die beschuldigte Person gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie rechtzeitig über die Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde oder der Verdächtige oder die beschuldigte Person gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie, nachdem er bzw. sie über die Verhandlung unterrichtet wurde, von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wird, der entweder von dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person oder vom Staat bestellt wurde.

34

Im Übrigen wahrt die Richtlinie 2016/343 ihrem 47. Erwägungsgrund zufolge die in der Charta und der EMRK anerkannten Grundrechte und Grundsätze, darunter das Recht auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte.

35

Wie aus dem 33. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, beruht das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen, in der Verhandlung anwesend zu sein, auf dem Recht auf ein faires Verfahren, das in Art. 6 EMRK verankert ist, dem, wie es in den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) heißt, Art. 47 Abs. 2 und 3 sowie Art. 48 der Charta entsprechen.

36

Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ein in Art. 6 EMRK verankertes Grundprinzip darstellt. Diesem Grundsatz kommt im Strafrecht besondere Bedeutung zu, in dem es im Allgemeinen ein erstinstanzliches Gericht geben muss, das den Anforderungen von Art. 6 EMRK voll und ganz genügt, und in dem ein Rechtsunterworfener zu Recht verlangen kann, „angehört“ zu werden und insbesondere Gelegenheit zu haben, sein Verteidigungsvorbringen mündlich vorzutragen, die belastenden Zeugenaussagen zu hören, Zeugen zu befragen und ins Kreuzverhör zu nehmen (Urteile des EGMR vom 23. November 2006, Jussila/Finnland, CE:ECHR:2006:1123JUD007305301, § 40, und vom 4. März 2008, Hüseyin Turan/Türkei, CE:ECHR:2008:0304JUD001152902, § 31).

37

Nach dieser Rechtsprechung hindert weder der Wortlaut noch der Grundgedanke von Art. 6 EMRK eine Person daran, freiwillig auf die Garantien eines fairen Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zu verzichten. Hingegen muss der Verzicht auf das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung unmissverständlich festgestellt worden sein und mit einem Mindestmaß an Garantien einhergehen, das der Schwere dieses Schrittes entspricht. Außerdem darf ihm kein erhebliches öffentliches Interesse entgegenstehen (Urteile des EGMR vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien, CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 86, sowie vom 13. März 2018, Vilches Coronado u. a./Spanien, CE:ECHR:2018:0313JUD005551714, § 36).

38

Im Ausgangsverfahren wurden Strafverfahren gegen mehrere Personen eingeleitet, weil sie Rädelsführer und/oder Mitglieder einer kriminellen Vereinigung gewesen sein sollen. Im Anfangsstadium des sie betreffenden Verfahrens wurden die beschuldigten Personen auf der Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften über die Voraussetzungen unterrichtet, unter denen dieses Verfahren im Fall ihres Nichterscheinens ohne triftigen Grund trotz ihrer Abwesenheit durchgeführt werden könnte. Im Übrigen nahmen die Anwälte der beschuldigten Personen an allen Terminen der sie betreffenden Verhandlung teil.

39

Die Vorlagefrage bezieht sich als Erstes auf den Fall, dass eine beschuldigte Person bewusst auf ihr Recht verzichtet, zu einem der Termine der sie betreffenden Verhandlung zu erscheinen.

40

In Anbetracht bereits des Wortlauts von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 ist festzustellen, dass in einer Sache wie der des Ausgangsverfahrens sowohl die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie als auch jene seines Buchst. b erfüllt wurden.

41

Im Übrigen ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass der Verzicht von UW auf sein Recht auf Anwesenheit beim Verhandlungstermin mit einem Mindestmaß an Garantien einherging, das der Schwere dieses Schrittes entspricht, und diesem Verzicht offensichtlich kein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht.

42

Unter diesen Voraussetzungen ist festzustellen, dass Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der das Recht einer beschuldigten Person auf Anwesenheit in der Verhandlung nicht verletzt ist, wenn diese unmissverständlich entschieden hat, einem der Termine der sie betreffenden Verhandlung fernzubleiben, wenn sie über diesen Verhandlungstermin unterrichtet wurde und bei diesem Termin von einem bevollmächtigten Anwalt vertreten wurde.

43

Die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage betrifft als Zweites den Fall, dass die beschuldigte Person aus einem nicht von ihr zu vertretenden Grund, nämlich krankheitsbedingt, nicht zu Terminen der sie betreffenden Verhandlung erscheinen konnte.

44

Nach dem 34. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 sollten Verdächtige oder beschuldigte Personen, wenn sie aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, in der Verhandlung nicht anwesend sein können, innerhalb der im nationalen Recht vorgesehenen Frist einen neuen Verhandlungstermin beantragen können.

45

Das vorlegende Gericht befragt den Gerichtshof zum einen zu dem Fall, dass eine beschuldigte Person, die aus einem nicht von ihr zu vertretenden Grund nicht zu einem Termin der sie betreffenden Verhandlung erscheinen konnte und die über die in ihrer Abwesenheit bei diesem Verhandlungstermin vorgenommenen Handlungen unterrichtet wurde, erklärt hat, dass sie sich nicht auf diese Abwesenheit berufen werde, um die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Handlungen in Frage zu stellen, und dass sie deren Wiederholung in ihrer Anwesenheit nicht wünsche.

46

In diesem Zusammenhang ist es wichtig festzustellen, dass ein solcher Standpunkt als ein unmissverständlicher Verzicht auf das Recht auf Anwesenheit bei dem betreffenden Verhandlungstermin angesehen werden kann.

47

Zum anderen stellt das vorlegende Gericht auf den Fall ab, dass die beschuldigte Person erklärt hat, sie wünsche eine Wiederholung der in ihrer Abwesenheit vorgenommenen Handlungen in ihrer Anwesenheit, was die Durchführung einer zusätzlichen Zeugenvernehmung nach sich zog, bei der die beschuldigte Person die Möglichkeit hatte, in vollem Umfang mitzuwirken.

48

Insoweit kann eine Person, die eine Wiederholung von Handlungen in ihrer Anwesenheit erwirkt hat, die bei Verhandlungsterminen vorgenommen wurden, zu denen sie nicht erscheinen konnte, nicht als Person angesehen werden, die bei der sie betreffenden Verhandlung nicht anwesend war.

49

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2016/343 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die für den Fall, dass die beschuldigte Person rechtzeitig über die sie betreffende Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens zu dieser Verhandlung unterrichtet wurde und von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt, den sie bestellt hat, vertreten wurde, vorsieht, dass das Recht der beschuldigten Person auf Anwesenheit in der sie betreffenden Verhandlung nicht verletzt wurde, wenn

sie unmissverständlich entschieden hat, einem der Termine der sie betreffenden Verhandlung fernzubleiben, oder

sie einem dieser Verhandlungstermine aus einem nicht von ihr zu vertretenden Grund ferngeblieben ist, sofern sie im Anschluss an diesen Verhandlungstermin über die in ihrer Abwesenheit vorgenommenen Handlungen unterrichtet wurde und in Kenntnis der Sachlage die Entscheidung getroffen hat, entweder zu erklären, dass sie nicht unter Berufung auf ihre Abwesenheit die Rechtmäßigkeit dieser Handlungen in Frage stellen werde, oder zu erklären, dass sie an diesen Handlungen mitwirken wolle, was das befasste nationale Gericht dazu veranlasste, diese Handlungen insbesondere durch Durchführung einer zusätzlichen Zeugenvernehmung, bei der die beschuldigte Person die Möglichkeit hatte, in vollem Umfang mitzuwirken, zu wiederholen.

Kosten

50

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafsachen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die für den Fall, dass die beschuldigte Person rechtzeitig über die sie betreffende Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens zu dieser Verhandlung unterrichtet wurde und von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt, den sie bestellt hat, vertreten wurde, vorsieht, dass das Recht der beschuldigten Person auf Anwesenheit in der sie betreffenden Verhandlung nicht verletzt wurde, wenn

 

sie unmissverständlich entschieden hat, einem der Termine der sie betreffenden Verhandlung fernzubleiben, oder

sie einem dieser Verhandlungstermine aus einem nicht von ihr zu vertretenden Grund ferngeblieben ist, sofern sie im Anschluss an diesen Verhandlungstermin über die in ihrer Abwesenheit vorgenommenen Handlungen unterrichtet wurde und in Kenntnis der Sachlage die Entscheidung getroffen hat, entweder zu erklären, dass sie nicht unter Berufung auf ihre Abwesenheit die Rechtmäßigkeit dieser Handlungen in Frage stellen werde, oder zu erklären, dass sie an diesen Handlungen mitwirken wolle, was das befasste nationale Gericht dazu veranlasste, diese Handlungen insbesondere durch Durchführung einer zusätzlichen Zeugenvernehmung, bei der die beschuldigte Person die Möglichkeit hatte, in vollem Umfang mitzuwirken, zu wiederholen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Bulgarisch.