URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
15. Oktober 2020 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Zahlungsdienste im Binnenmarkt – Richtlinie 2007/64/EG – Art. 45 – Richtlinie (EU) 2015/2366 – Art. 55 – Kündigung eines Rahmenvertrags – Richtlinie 2014/17/EU – Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher – Art. 12 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 – Kopplungsgeschäfte – Bündelungsgeschäfte – Richtlinie 2014/92/EU – Zahlungskonten – Art. 9 bis 14 – Kontowechsel – Pflicht, als Gegenleistung für einen individuellen Vorteil seine Einkünfte für einen im Kreditvertrag festgelegten Zeitraum per Dauerauftrag auf ein Zahlungskonto beim Kreditgeber fließen zu lassen – Dauer der Pflicht – Verlust des individuellen Vorteils bei vorzeitiger Auflösung des Kontos“
In der Rechtssache C‑778/18
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 5. Dezember 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Dezember 2018, in dem Verfahren
Association française des usagers de banques
gegen
Ministre de l’Économie et des Finances
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter M. Ilešič, E. Juhász, C. Lycourgos und I. Jarukaitis (Berichterstatter),
Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,
Kanzler: M. Krausenböck, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2019,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der französischen Regierung, vertreten durch A.‑L. Desjonquères, J. Traband, E. Toutain und D. Colas als Bevollmächtigte, |
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der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und S. Šindelková als Bevollmächtigte, |
– |
der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und H. Tserepa-Lacombe als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Februar 2020
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 45 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. 2007, L 319, S. 1, berichtigt im ABl. 2009, L 187, S. 5), von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 der Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 60, S. 34, berichtigt im ABl. 2015, L 246, S. 11 und im ABl. 2017, L 166, S. 82), der Art. 9 bis 14 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. 2014, L 257, S. 214) sowie von Art. 55 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. 2015, L 337, S. 35, berichtigt im ABl. 2018, L 102, S. 97). |
2 |
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Association française des usagers de banques (Französische Vereinigung der Bankennutzer, im Folgenden: AFUB) und dem Ministre de l’Économie et des Finances (Minister für Wirtschaft und Finanzen, Frankreich) über die Rechtmäßigkeit eines Dekrets, mit dem die Dauer festgelegt wird, während der der Kreditgeber dem Kreditnehmer vorschreiben kann, seine Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit oder diesen gleichgestellte Bezüge per Dauerauftrag auf ein Zahlungskonto fließen zu lassen. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 2007/64
3 |
Im 29. Erwägungsgrund der Richtlinie 2007/64 heißt es: „Um Kunden den Wechsel zu erleichtern, sollten Verbraucher einen Rahmenvertrag nach Ablauf eines Jahres kostenlos kündigen können. …“ |
4 |
Art. 45 („Kündigung“) Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie sieht vor: „(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann den Rahmenvertrag jederzeit kündigen, sofern die Parteien nicht eine Kündigungsfrist vereinbart haben. Die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten. (2) Ein Rahmenvertrag, der für eine bestimmte Laufzeit von mehr als 12 Monaten oder auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, kann vom Zahlungsdienstnutzer nach Ablauf von 12 Monaten kostenlos gekündigt werden. In allen anderen Fällen können Entgelte erhoben werden, die angemessen und an den Kosten ausgerichtet sind.“ |
Richtlinie 2015/2366
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Die Richtlinie 2007/64 wurde durch die Richtlinie 2015/2366 mit Wirkung vom 13. Januar 2018 aufgehoben. Im 62. Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt es: „Um Kunden den Wechsel zwischen verschiedenen Zahlungsdienstleistern zu erleichtern, sollten Verbraucher einen Rahmenvertrag kostenlos kündigen können. Wird ein Vertrag weniger als sechs Monate nach Inkrafttreten vom Verbraucher gekündigt, sollte es Zahlungsdienstleistern allerdings gestattet sein, entsprechend den durch die Kündigung des Rahmenvertrags durch den Verbraucher entstandenen Kosten ein Entgelt zu erheben. …“ |
6 |
Art. 55 („Kündigung“) dieser Richtlinie, der Art. 45 der Richtlinie 2007/64 ersetzt hat, sieht in seinen Abs. 1 und 2 vor: „(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann den Rahmenvertrag jederzeit kündigen, sofern die Parteien nicht eine Kündigungsfrist vereinbart haben. Die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten. (2) Die Kündigung des Rahmenvertrags muss für den Zahlungsdienstnutzer kostenlos sein, es sei denn, der Vertrag war weniger als sechs Monate in Kraft. Sofern Entgelte für die Kündigung des Rahmenvertrags anfallen, müssen sie angemessen und an den Kosten ausgerichtet sein.“ |
Richtlinie 2014/17
7 |
In den Erwägungsgründen 15, 24 und 25 der Richtlinie 2014/17 heißt es:
…
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8 |
Art. 1 („Gegenstand“) dieser Richtlinie bestimmt: „Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen zur Regelung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für mit Verbrauchern geschlossene grundpfandrechtlich besicherte Kreditverträge oder andere Wohnimmobilienkreditverträge festgelegt …“ |
9 |
Art. 2 („Maß der Harmonisierung“) der Richtlinie bestimmt in Abs. 1: „Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Bestimmungen zum Zweck des Verbraucherschutzes beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Bestimmungen mit ihren Pflichten nach dem Unionsrecht übereinstimmen.“ |
10 |
Art. 4 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2014/17 sieht vor: „Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck …
…“ |
11 |
In Art. 12 („Kopplungs- und Bündelungsgeschäfte“) in Kapitel 4 („Informationspflichten und vorvertragliche Pflichten“) dieser Richtlinie heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten erlauben Bündelungsgeschäfte, untersagen jedoch Kopplungsgeschäfte. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Mitgliedstaaten vorsehen, dass [der] Kreditgeber vom Verbraucher oder einem Familienangehörigen oder einem nahen Verwandten des Verbrauchers verlangen kann,
… (3) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten Kopplungsgeschäfte erlauben, wenn der Kreditgeber gegenüber den für ihn zuständigen Behörden nachweisen kann, dass die zu ähnlichen Vertragsbedingungen angebotenen gekoppelten Produkte oder Produktkategorien, die nicht separat erhältlich sind, unter gebührender Berücksichtigung der Verfügbarkeit und der Preise der einschlägigen auf dem Markt angebotenen Produkte einen klaren Nutzen für die Verbraucher bieten. Dieser Absatz gilt nur für Produkte, die nach dem 20. März 2014 vertrieben werden. …“ |
Richtlinie 2014/92
12 |
In den Erwägungsgründen 9 und 12 der Richtlinie 2014/92 heißt es:
…
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13 |
In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Richtlinie heißt es: „Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck …
…“ |
14 |
Nach Art. 9 („Bereitstellung eines Kontowechsel-Service“) dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Zahlungsdienstleister jedem Verbraucher, der bei einem im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässigen Zahlungsdienstleister ein Zahlungskonto eröffnet oder Inhaber eines solchen Kontos ist, einen Kontowechsel-Service zur Verfügung stellen. |
15 |
Art. 10 („Kontowechsel-Service“) der Richtlinie 2014/92 legt die Modalitäten fest, die die Zahlungsdienstleister bei der Ausführung von Anträgen der Verbraucher auf Kontowechsel anwenden müssen. |
16 |
Art. 11 („Erleichterung der grenzüberschreitenden Kontoeröffnung für Verbraucher“) dieser Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die grenzüberschreitende Eröffnung von Konten zu erleichtern, und legt die Modalitäten dafür fest. |
17 |
In Art. 12 („Entgelte für den Kontowechsel-Service“) Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie heißt es: „(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass etwaige Entgelte, die der übertragende Zahlungsdienstleister dem Verbraucher für die Auflösung des bei ihm geführten Zahlungskontos in Rechnung stellt, gemäß Artikel 45 Absätze 2, 4 und 6 der Richtlinie [2007/64] festgesetzt werden. (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass etwaige Entgelte, die der übertragende oder der empfangende Zahlungsdienstleister dem Verbraucher für gemäß Artikel 10 erbrachte Dienste – mit Ausnahme der in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels genannten Dienste – in Rechnung stellt, angemessen sind und an den tatsächlichen Kosten des betreffenden Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sind.“ |
18 |
Art. 13 („Finanzielle Verluste für Verbraucher“) der Richtlinie 2014/92 schreibt in Abs. 1 den Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass etwaige finanzielle Verluste, die dem Verbraucher unmittelbar dadurch entstehen, dass ein Zahlungsdienstleister seinen Verpflichtungen nach Art. 10 nicht nachkommt, von diesem Zahlungsdienstleister unverzüglich ersetzt werden. |
19 |
Art. 14 („Informationen zum Kontowechsel-Service“) dieser Richtlinie legt die Modalitäten bezüglich der Informationen fest, die die Zahlungsdienstleister den Verbrauchern in Verbindung mit dem Kontowechsel zur Verfügung stellen müssen. |
Französisches Recht
20 |
In Art. 67 II Abs. 1 der Loi no 2016‑1691, du 9 décembre 2016, relative à la transparence, à la lutte contre la corruption et à la modernisation de la vie économique (Gesetz Nr. 2016‑1691 vom 9. Dezember 2016 über Transparenz, Korruptionsbekämpfung und die Modernisierung des Wirtschaftslebens) (JORF vom 10. Dezember 2016, Text Nr. 2) heißt es: „Die Regierung ist unter den in Art. 38 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen befugt, innerhalb von sechs Monaten ab Verkündung dieses Gesetzes im Wege einer Ordonnance Maßnahmen, die in den Bereich des Gesetzes fallen, zu ergreifen, um im Einklang mit Art. L 312‑1‑2 des Code monétaire et financier [(Währungs- und Finanzgesetzbuch)] festzulegen, unter welchen Bedingungen ein Verbraucher einen Immobilienkreditvertrag schließen kann und unter welchen Voraussetzungen die Höhe seines Zinssatzes mit der Eröffnung eines Kontos und einem für die Laufzeit des Kredits geltenden Dauerauftrag bezüglich seiner Einkünfte, unabhängig von deren Art oder Herkunft, verbunden sein kann.“ |
21 |
Art. L. 312-1-2, I., 1., des Code monétaire et financier bestimmt in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung: „Der Verkauf oder das Angebot zum Verkauf von gebündelten Produkten oder Dienstleistungen ist verboten, sofern die im Bündel enthaltenen Produkte oder Dienstleistungen nicht auch einzeln erworben werden können oder untrennbar miteinander verbunden sind.“ |
22 |
In Art. L. 314-1, I, dieses Gesetzbuchs heißt es: „Zahlungskonto ist ein auf den Namen eines oder mehrerer Personen lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird.“ |
23 |
Art. L. 313-25 des Code de la consommation (Verbrauchergesetzbuch) in der Fassung der Ordonnance no 2017‑1090, du 1er juin 2017, relative aux offres de prêt immobilier conditionnées à la domiciliation des salaires ou revenus assimilés de l’emprunteur sur un compte de paiement (Ordonnance Nr. 2017‑1090 vom 1. Juni 2017 über Immobilienkreditangebote, die unter dem Vorbehalt stehen, dass der Kreditnehmer seine Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und diesen gleichgestellte Bezüge per Dauerauftrag auf ein Zahlungskonto fließen lässt, im Folgenden: Ordonnance Nr. 2017‑1090) (JORF vom 3. Juni 2017, Text Nr. 13) bestimmt in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung: „In dem in Art. L. 313-24 genannten Angebot …
…“ |
24 |
Art. L. 313-25-1 dieses Gesetzbuchs, der in dieses mit der Ordonnance Nr. 2017‑1090 eingefügt wurde, sieht vor: „Der Kreditgeber kann das in Art. L. 313-24 genannte Kreditangebot davon abhängig machen, dass die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und diesen gleichgestellte Bezüge des Kreditnehmers per Dauerauftrag auf einem in Art. L. 314‑1 des Code monétaire et financier genannten Zahlungskonto eingehen, sofern der Kreditgeber dem Kreditnehmer im Gegenzug einen individuellen Vorteil gewährt. Diese Bedingung kann dem Kreditnehmer nicht über eine durch Dekret des Conseil d’État [(Staatsrat)] festgelegte Höchstdauer hinaus auferlegt werden. Nach Ablauf der im Kreditvertrag vorgesehenen Frist steht der individuelle Vorteil dem Kreditnehmer bis zum Ende des Kredits zu. Erfüllt der Kreditnehmer vor Ablauf dieser Frist nicht mehr die vorgenannte Bedingung eines Dauerauftrags, kann der Kreditgeber bezüglich der bis zum Ende des Kredits verbleibenden Raten die Gewährung des in Abs. 1 genannten individuellen Vorteils beenden und die in Art. L. 313‑25 10 u. a. für den Zinssatz genannten Bedingungen anwenden. …“ |
25 |
Art. R. 313-21-1 dieses Gesetzbuchs, eingefügt durch das Décret no 2017‑1099, du 14 juin 2017, fixant la durée pendant laquelle le prêteur peut imposer à l’emprunteur la domiciliation de ses salaires ou revenus assimilés sur un compte de paiement (Dekret Nr. 2017‑1099 vom 14. Juni 2017 zur Festlegung der Dauer, für die der Kreditgeber vom Kreditnehmer verlangen kann, seine Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und diesen gleichgestellte Bezüge per Dauerauftrag auf ein Zahlungskonto fließen zu lassen, im Folgenden: Dekret Nr. 2017‑1099) (JORF vom 16. Juni 2017, Text Nr. 38), bestimmt: „Die maximale Laufzeit des in Art. L. 313‑25‑1 genannten Dauerauftrags in Bezug auf Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und diesen gleichgestellte Bezüge wird auf zehn Jahre nach Abschluss des Kreditvertrags oder gegebenenfalls nach Änderung des ursprünglichen Kreditvertrags festgelegt. Diese Laufzeit darf die Dauer des Kreditvertrags keinesfalls überschreiten.“ |
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
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Am 9. August 2017 reichte die AFUB beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets Nr. 2017‑1099 wegen Überschreitung von Befugnissen ein. |
27 |
Vor dem vorlegenden Gericht macht die AFUB zum einen geltend, dass die Ordonnance Nr. 2017-1090, für deren Anwendung das Dekret Nr. 2017‑1099 erlassen worden sei, das mit den Richtlinien 2007/64, 2014/17, 2014/92 und 2015/2366 angestrebte Ziel der Erleichterung des Bankwechsels missachte, da sie den Kreditinstituten gestatte, den Verbrauchern den Eingang ihrer Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit oder diesen gleichgestellter Bezüge per Dauerauftrag vorzuschreiben, und zum anderen, dass dieses Dekret gegen dieses Ziel verstoße, weil es die maximale Dauer, während der die Kreditinstitute die Gewährung individueller Vorteile an die Verbraucher von einem solchen Eingang per Dauerauftrag abhängig machen könnten, auf zehn Jahre festlege. |
28 |
Der Ministre de l’Économie et des Finances beantragt, die Klage abzuweisen. |
29 |
Das vorlegende Gericht führt aus, dass die in Art. L. 313‑25‑1 des Code de la consommation vorgesehene Regelung es Kreditinstituten erlaube, die Gewährung eines individuellen Vorteils im Rahmen eines dem Kreditnehmer angebotenen Immobilienkreditvertrags von der Verpflichtung abhängig zu machen, seine Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit oder diesen gleichgestellte Bezüge bei diesem Institut für einen bestimmten Zeitraum eingehen zu lassen, wobei die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung vor dem Ablauf dieses Zeitraums zum Verlust dieses Vorteils führe. |
30 |
Die Antwort auf das Vorbringen der AFUB hänge erstens davon ab, ob die Bestimmungen von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17, insbesondere unter Berücksichtigung der Zielsetzung, die sie dem Zahlungs- oder Sparkonto zuwiesen, oder von Art. 12 Abs. 3 dieser Richtlinie den Kreditgeber ermächtigten, zum einen den Kreditnehmer im Gegenzug für einen individuellen Vorteil zu verpflichten, für eine im Kreditvertrag festgelegte Zeit alle seine Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit oder diesen gleichgestellte Bezüge unabhängig von der Höhe, den Fälligkeiten und der Laufzeit des Kredits per Dauerauftrag auf einem Zahlungskonto eingehen zu lassen, und zum anderen diese Dauer auf maximal zehn Jahre festzulegen, ohne dass sie jedoch die Laufzeit des Kreditvertrags überschreiten dürfe. |
31 |
Zweitens hänge diese Antwort zum einen davon ab, ob Art. 45 der Richtlinie 2007/64, Art. 55 der Richtlinie 2015/2366 sowie die Art. 9 bis 14 der Richtlinie 2014/92 über die Erleichterung des Bankwechsels und die Gebühren für die Auflösung eines Zahlungskontos dem entgegenstünden, dass die Auflösung eines Zahlungskontos, das der Kreditnehmer beim Kreditgeber eröffnet habe, um darauf im Rahmen eines Kreditvertrags im Gegenzug für einen individuellen Vorteil seine Einkünfte per Dauerauftrag eingehen zu lassen, zum Verlust dieses Vorteils führe, wenn sie vor Ablauf der in diesem Vertrag festgelegten Laufzeit – auch mehr als ein Jahr nach der Eröffnung des Kontos – erfolge, und zum anderen davon, ob diese Bestimmungen es ausschlössen, dass die Dauer dieses Zeitraums zehn Jahre oder die Gesamtlaufzeit des Kredits erreichen könne. |
32 |
Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
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Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 12 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 der Richtlinie 2014/17 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es einem Kreditgeber erlaubt, einen Kreditnehmer beim Abschluss eines Wohnimmobilienkreditvertrags im Gegenzug für einen individuellen Vorteil zu verpflichten, alle seine Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit oder diesen gleichgestellte Bezüge unabhängig von der Höhe, den Fälligkeiten und der Laufzeit des Kredits per Dauerauftrag für eine im Kreditvertrag festgelegte Zeit auf ein bei diesem Kreditgeber eröffnetes Zahlungskonto fließen zu lassen, und zwar während eines Zeitraums von bis zu zehn Jahren oder, wenn die Laufzeit des Kreditvertrags kürzer ist, während dieses Zeitraums. |
34 |
Aus Art. 1 der Richtlinie 2014/17 in Zusammenschau mit ihrem 15. Erwägungsgrund geht hervor, dass mit dieser Richtlinie ein gemeinsamer Rahmen zur Regelung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für mit Verbrauchern geschlossene grundpfandrechtlich besicherte Kreditverträge oder andere Wohnimmobilienkreditverträge festgelegt wird, um Verbrauchern ein hohes Maß an Schutz zu gewährleisten. |
35 |
In diesem Zusammenhang bestimmt Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten Bündelungsgeschäfte erlauben, Kopplungsgeschäfte jedoch untersagen. |
36 |
Der Begriff „Bündelungsgeschäft“ wird in Art. 4 Nr. 27 der Richtlinie 2014/17 als Angebot oder Abschluss eines Kreditvertrags in einem Paket gemeinsam mit anderen gesonderten Finanzprodukten oder ‑dienstleistungen definiert, bei dem der Kreditvertrag separat von dem Verbraucher abgeschlossen werden kann, jedoch nicht zwangsläufig zu den gleichen Bedingungen, zu denen er mit den Nebenleistungen gebündelt angeboten wird. |
37 |
Der Begriff „Kopplungsgeschäft“ wird in Art. 4 Nr. 26 dieser Richtlinie als Angebot oder Abschluss eines Kreditvertrags in einem Paket gemeinsam mit anderen gesonderten Finanzprodukten oder ‑dienstleistungen definiert, bei dem der Kreditvertrag nicht separat von dem Verbraucher abgeschlossen werden kann. |
38 |
Daraus folgt, dass der Unterschied zwischen einem Bündelungsgeschäft und einem Kopplungsgeschäft im Sinne dieser Richtlinie darin liegt, dass der Verbraucher bei einem Bündelungsgeschäft über die Möglichkeit verfügt, einen Kreditvertrag und andere Finanzprodukte oder ‑dienstleistungen, die vom Kreditgeber in einem Paket angeboten werden, getrennt zu erwerben, wohingegen der Verbraucher bei einem Kopplungsgeschäft nicht über diese Möglichkeit verfügt. |
39 |
Allerdings können die Mitgliedstaaten nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie trotz des in Abs. 1 dieses Artikels aufgestellten Verbots von Kopplungsgeschäften vorsehen, dass Kreditgeber vom Verbraucher oder einem Familienangehörigen oder einem nahen Verwandten des Verbrauchers verlangen können, ein Zahlungs- oder ein Sparkonto zu eröffnen, dessen einziger Zweck die Ansammlung von Kapital ist, um den Kredit zurückzuzahlen oder zu bedienen, Mittel zusammenzulegen, um den Kredit zu erhalten, oder eine zusätzliche Sicherheit für den Kreditgeber für den Fall eines Zahlungsausfalls zu leisten. |
40 |
Aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/17 geht somit hervor, dass diese Richtlinie Kopplungsgeschäfte zwar grundsätzlich verbietet, als Ausnahme zu diesem Verbot jedoch bestimmte eng eingegrenzte Situationen vorsieht, in denen die Mitgliedstaaten ein solches Geschäft erlauben können. Eine dieser Situationen ist die in Abs. 2 Buchst. a dieses Artikels vorgesehene. |
41 |
Dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2014/17 ist außerdem zu entnehmen, dass dieser nur Kopplungsgeschäfte und nicht Bündelungsgeschäfte betrifft. Letztere sind nach Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie erlaubt. |
42 |
Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass Art. L. 312‑1‑2, I., 1., des Code monétaire et financier bestimmt, dass der Verkauf oder das Angebot zum Verkauf von gebündelten Produkten oder Dienstleistungen verboten ist, sofern die im Bündel enthaltenen Produkte oder Dienstleistungen nicht auch einzeln erworben werden können oder untrennbar miteinander verbunden sind. In Beantwortung eines Ersuchens des Gerichtshofs um Klarstellung hat das vorlegende Gericht erklärt, dass diese Bestimmung so auszulegen sei, dass sie Kopplungsgeschäfte im Sinne der Richtlinie 2014/17 verbiete und Bündelungsgeschäfte im Sinne der Richtlinie 2014/17 erlaube. |
43 |
Außerdem geht aus dieser Entscheidung hervor, dass Art. L. 313‑25‑1 des Code de la consommation in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung vorsieht, dass der Kreditgeber das Kreditangebot von der Bedingung abhängig machen kann, dass der Kreditnehmer während einer vom Kreditvertrag vorgesehenen Dauer seine Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit oder diesen gleichgestellte Bezüge per Dauerauftrag auf ein Zahlungskonto fließen lässt, sofern der Kreditgeber dem Kreditnehmer als Gegenleistung für diesen Dauerauftrag einen individuellen Vorteil gewährt. In dieser Bestimmung wird hinzugefügt, dass der Vorteil nach Ablauf der Frist dem Kreditnehmer bis zum Ende des Kredits zusteht, aber auch klargestellt, dass, wenn der Kreditnehmer vor Ablauf dieser Frist nicht mehr die Bedingung eines Dauerauftrags erfüllt, der Kreditgeber in Bezug auf die bis zum Ende des Kredits verbleibenden Raten die Gewährung des Vorteils beenden kann. |
44 |
Hierzu trägt die französische Regierung vor, dass diese Bestimmung Bündelungsgeschäfte betreffe, denn Kreditgeber hätten die Pflicht, Verbrauchern Immobilienkreditverträge sowohl mit als auch ohne Dauerauftragsklausel anzubieten. Ob diese Verträge eine Klausel dieser Art enthielten oder nicht, unterliege damit der Vertragsfreiheit der jeweiligen Parteien. |
45 |
Wenn, was zu ermitteln Sache des vorlegenden Gerichts ist, Art. L. 313‑25‑1 des Code de la consommation tatsächlich Bündelungsgeschäfte betrifft, wäre Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da, wie in Rn. 41 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde, diese letztgenannte Bestimmung nur Kopplungsgeschäfte betrifft. |
46 |
Das vorlegende Gericht hat jedoch Zweifel an der Tragweite von Art. L. 313‑25‑1 des Code de la consommation. Es führt in seiner Antwort auf das in Rn. 42 des vorliegenden Urteils genannte Ersuchen um Klarstellung aus, dass die Frage, ob die von dieser Bestimmung vorgesehene Möglichkeit, die Gewährung des Kredits von der Bedingung abhängig zu machen, dass die Einkünfte per Dauerauftrag auf ein beim Kreditgeber eröffnetes Konto fließen, so auszulegen sei, dass sie ein Kopplungs- oder ein Bündelungsgeschäft erlaube, erst nach der Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefrage entschieden werden könne. |
47 |
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist. Ebenso hat nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen (Urteil vom 26. Mai 2011, Stichting Natuur en Milieu u. a., C‑165/09 bis C‑167/09, EU:C:2011:348, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
48 |
Da die endgültige Beurteilung der Tragweite von Art. L. 313‑25‑1 des Code de la consommation Sache des vorlegenden Gerichts ist, ist unter diesen Umständen für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage auf die Hypothese abzustellen, dass dieser Artikel eine Ausnahme vom Verbot von Kopplungsgeschäften vorsieht, das in Art. L. 312‑1‑2 des Code monétaire et financier – der die Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 in die französische Rechtsordnung darstellt – vorgesehen ist. |
49 |
Was erstens die Frage anbelangt, ob Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Kreditgeber vom Kreditnehmer verlangen kann, dass er alle seine Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit oder diesen gleichgestellte Bezüge unabhängig von der Höhe, den Fälligkeiten und der Laufzeit des Kredits per Dauerauftrag auf ein bei diesem Kreditgeber eröffnetes Zahlungskonto fließen lässt, sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur der Wortlaut dieses Artikels, sondern auch sein Zusammenhang und das Ziel zu berücksichtigen, das mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2016, Envirotec Denmark, C‑550/14, EU:C:2016:354, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
50 |
Was zunächst den Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17 betrifft, ist hervorzuheben, dass der Kreditgeber nach dieser Bestimmung vom Verbraucher die Eröffnung eines Zahlungs- oder eines Sparkontos nur für die in dieser Bestimmung genannten Zwecke verlangen kann, und zwar Kapital anzusammeln, um den Kredit zurückzuzahlen, Mittel zusammenzulegen, um den Kredit zu erhalten, oder eine zusätzliche Sicherheit für den Kreditgeber für den Fall eines Zahlungsausfalls zu leisten. |
51 |
Was sodann das Ziel der Richtlinie 2014/17 betrifft, soll diese, wie aus Rn. 34 des vorliegenden Urteils hervorgeht, Verbrauchern, die Wohnimmobilienkreditverträge schließen, ein hohes Maß an Schutz gewährleisten. Diese Richtlinie hat ferner zum Ziel, wie aus ihrem 24. Erwägungsgrund abgeleitet werden kann, die Mobilität solcher Verbraucher sowie ihre Fähigkeit zu schützen, sachkundige Entscheidungen zu treffen. |
52 |
Was schließlich den Kontext von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17 betrifft, ist festzustellen, wie aus Rn. 40 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dass Art. 12 dieser Richtlinie in seinem Abs. 1 Kopplungsgeschäfte zwar grundsätzlich verbietet, da diese die in der vorherigen Randnummer genannten Ziele beeinträchtigen können, er jedoch in seinem Abs. 2 gleichwohl Situationen vorsieht, in denen die Mitgliedstaaten ein solches Geschäft gestatten können; eine dieser Situationen ist die in Buchst. a dieses Absatzes vorgesehene. |
53 |
Da Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17 eine Ausnahme zur in Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen allgemeinen Regel darstellt, ist er nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Januar 2020, Pensionsversicherungsanstalt [Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nach Erreichen des Pensionsantrittsalters], C‑32/19, EU:C:2020:25, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
54 |
Diese Ausnahme gibt Kreditgebern u. a. die Möglichkeit, wie auch aus dem 25. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, die Eröffnung eines Zahlungs- oder Sparkontos zu verlangen, um u. a. Kapital auf einem solchen Konto, das zum Angebot oder dem Abschluss eines Kreditvertrags gehört, für die Rückzahlung des Kredits anzusammeln oder um – als Voraussetzung für den Erhalt des Kredits – Mittel zusammenzulegen. Daraus folgt, dass die einem Kreditnehmer auferlegte Pflicht, seine Einkünfte zu einem solchen Zweck per Dauerauftrag auf ein Konto fließen zu lassen, grundsätzlich mit dieser Bestimmung in Einklang steht. |
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Allerdings geht im vorliegenden Fall aus der Formulierung der ersten Vorlagefrage hervor, dass das vorlegende Gericht davon ausgeht, dass Art. L. 313‑25‑1 des Code de la consommation dem Kreditgeber gestattet, die Gewährung des Kredits davon abhängig zu machen, dass sämtliche Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und diesen gleichgestellte Bezüge eines Kreditnehmers unabhängig von der Höhe, den Fälligkeiten und der Laufzeit des Kredits per Dauerauftrag auf einem Zahlungskonto eingehen. |
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In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist eine solche dem Kreditgeber eingeräumte Möglichkeit unverhältnismäßig, da die betreffende nationale Regelung nicht die Berücksichtigung der Eigenschaften des betreffenden Kredits, was seine Höhe, seine Fälligkeiten und seine Laufzeit angeht, vorsieht. Der Dauerauftrag, den der Kreditgeber so zu verlangen berechtigt ist, ist deshalb – zumindest in gewissen Fällen – geeignet, über das hinauszugehen, was für die Rückzahlung des Kredits, den Erhalt des Kredits oder für die Leistung einer zusätzlichen Sicherheit für den Kreditgeber im Fall eines Zahlungsausfalls erforderlich ist. In Anbetracht der in den Rn. 51 bis 54 des vorliegenden Urteils festgestellten Gesichtspunkte wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Kreditgebern Kopplungsgeschäfte zu erlauben, nur für die Erreichung von mindestens einem der drei in Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17 aufgezählten Zwecke eingeräumt. |
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Jede andere Auslegung dieser Bestimmung würde zum einen das Ziel dieser Richtlinie beeinträchtigen, das darin besteht, Verbrauchern ein hohes Maß an Schutz zu gewährleisten, da unter bestimmten Umständen der Abschluss eines Kreditvertrags mit einer Klausel über den Eingang sämtlicher Einkünfte des Verbrauchers aus nicht selbständiger Arbeit und diesen gleichgestellter Bezüge per Dauerauftrag unabhängig von den Merkmalen des Kredits, was seine Höhe, seine Fälligkeiten und seine Laufzeit betrifft, seinen Interessen möglicherweise nicht am besten entspricht. Zum anderen liefe eine solche Auslegung dem ebenfalls von dieser Richtlinie verfolgten Ziel der Bankenmobilität der Verbraucher insbesondere dann zuwider, wenn ein Verbraucher mehrere Kreditverträge mit verschiedenen Kreditgebern schließen möchte. |
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Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17 ist daher dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es einem Kreditgeber erlaubt, einen Kreditnehmer beim Abschluss eines Wohnimmobilienkreditvertrags im Gegenzug für einen individuellen Vorteil zu verpflichten, alle seine Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit oder diesen gleichgestellte Bezüge unabhängig von der Höhe, den Fälligkeiten und der Laufzeit des Kredits per Dauerauftrag auf ein bei diesem Kreditgeber eröffnetes Zahlungskonto fließen zu lassen. |
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Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das nationale Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gemäß dem Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts verpflichtet ist, das nationale Recht so weit wie möglich in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht auszulegen und somit im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet. Dieser Grundsatz verlangt, dass das nationale Gericht das gesamte nationale Recht berücksichtigt, um zu beurteilen, inwieweit es so angewandt werden kann, dass es nicht zu einem dem Unionsrecht zuwiderlaufenden Ergebnis führt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Koushkaki, C‑84/12, EU:C:2013:862, Rn. 75 und 76, sowie vom 24. Juni 2019, Popławski, C‑573/17, EU:C:2019:530, Rn. 55). |
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Im vorliegenden Fall muss das vorlegende Gericht also überprüfen, ob eine mit Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17 in Einklang stehende Auslegung von Art. L. 313‑25‑1 des Code de la consommation möglich ist. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wie aus Rn. 54 des vorliegenden Urteils hervorgeht, wenn diese Bestimmung des nationalen Rechts so ausgelegt werden könnte, dass sie dem Kreditgeber nur insoweit erlaubt, die Gewährung des Kredits davon abhängig zu machen, dass die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit oder diesen gleichgestellte Bezüge per Dauerauftrag eingehen, als sie dem entsprechen, was für die Rückzahlung des Kredits, den Erhalt des Kredits oder die Stellung einer zusätzlichen Sicherheit für den Kreditgeber im Fall eines Zahlungsausfalls im Sinne der Richtlinie 2014/17 erforderlich ist. |
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Was zweitens die Frage betrifft, ob Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass die Dauer des vom Kreditgeber verlangten verpflichtenden Eingangs der Einkünfte des Kreditnehmers aus nicht selbständiger Arbeit oder diesen gleichgestellter Bezüge per Dauerauftrag zehn Jahre oder, falls die Laufzeit des in Rede stehenden Kreditvertrags kürzer ist, die Laufzeit dieses Vertrags erreichen kann, ist festzustellen, dass diese Richtlinie keine Begrenzung der Dauer vorsieht, während der der Kreditgeber vom Verbraucher verlangen kann, ein Zahlungs- oder ein Sparkonto beizubehalten, das er in Anwendung der Bestimmungen, mit der diese Bestimmung in die nationale Rechtsordnung umgesetzt wurde, eröffnet hat. Die maximale Dauer des Eingangs der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit per Dauerauftrag, die der Kreditgeber vom Kreditnehmer verlangen kann, kann daher gleich lang sein wie die Laufzeit des betreffenden Kreditvertrags, sofern, wie aus den Rn. 56 bis 58 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die Bedingung des Eingangs per Dauerauftrag auf das begrenzt ist, was erforderlich ist, um die in dieser Bestimmung aufgezählten Ziele zu erreichen, nämlich dem Kreditgeber gewisse Garantien bezüglich des Erhalts oder der Rückzahlung des Kredits zu geben. |
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Daher ist in Anbetracht insbesondere des Ziels der Richtlinie 2014/17, das darin besteht, Verbrauchern ein hohes Maß an Schutz zu gewährleisten, sowie von deren Art. 2 Abs. 1, wonach diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, strengere Bestimmungen zum Zweck des Verbraucherschutzes bereitzuhalten oder einzuführen, davon auszugehen, dass die zeitliche Begrenzung des Zeitraums, während dessen der Kreditgeber vom Kreditnehmer den Eingang seiner Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit oder diesen gleichgestellter Bezüge per Dauerauftrag verlangen kann, Art. 12 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie nicht zuwiderläuft. |
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Des Weiteren fällt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der individuelle Vorteil, der dem Kreditnehmer nach Art. L. 313‑25‑1 des Code de la consommation angeboten werden muss, die Gegenleistung für die Eröffnung des Dauerauftragskontos beim Kreditgeber darstellt, eine solche Situation unter Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17, so dass die erste Frage nicht im Hinblick auf Art. 12 Abs. 3 dieser Richtlinie zu beantworten ist. |
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Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es einem Kreditgeber erlaubt, einen Kreditnehmer beim Abschluss eines Wohnimmobilienkreditvertrags im Gegenzug für einen individuellen Vorteil zu verpflichten, alle seine Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit oder diesen gleichgestellte Bezüge unabhängig von der Höhe, den Fälligkeiten und der Laufzeit des Kredits per Dauerauftrag auf ein bei diesem Kreditgeber eröffnetes Zahlungskonto fließen zu lassen. Dagegen ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass sie nicht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Dauer des verlangten Eingangs per Dauerauftrag, wenn dieser nicht die gesamten Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit des Kreditnehmers betrifft, zehn Jahre oder die Laufzeit des betreffenden Kreditvertrags, wenn diese kürzer ist, erreichen kann. |
Zur zweiten Frage
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In Anbetracht der Formulierung der zweiten Vorlagefrage sowie der dem Gerichtshof vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit dieser Frage wissen möchte, ob der Begriff „Entgelte“ im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64, Art. 55 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2366 sowie Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2014/92 dahin auszulegen ist, dass er den Verlust eines individuellen Vorteils, der dem Kreditnehmer vom Kreditgeber als Gegenleistung dafür angeboten wurde, dass der Kreditnehmer ein Konto bei ihm eröffnet, um im Rahmen eines Kreditvertrags seine Einkünfte darauf fließen zu lassen, umfasst, der durch die Schließung dieses Kontos verursacht wurde, und, wenn ja, ob diese Bestimmung einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Verlust dieses Vorteils mehr als ein Jahr nach der Eröffnung dieses Kontos eintreten kann. |
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Was erstens die Richtlinien 2007/64 und 2015/2366 anbelangt, die Zahlungsdienste im Binnenmarkt betreffen, heißt es im 29. Erwägungsgrund der Richtlinie 2007/64 und im 62. Erwägungsgrund der Richtlinie 2015/2366, dass die Verbraucher, um den Kunden den Wechsel zwischen verschiedenen Zahlungsdienstleistern zu erleichtern, unter bestimmten Bedingungen über die Möglichkeit verfügen sollten, einen Rahmenvertrag kostenlos zu kündigen. In dieser Perspektive sieht Art. 45 der Richtlinie 2007/64 in seinem Abs. 1 vor, dass der Zahlungsdienstnutzer den Rahmenvertrag jederzeit kündigen kann, sofern die Parteien nicht eine Kündigungsfrist vereinbart haben, und in seinem Abs. 2, dass die Kündigung eines solchen Rahmenvertrags, der für eine bestimmte Laufzeit von mehr als zwölf Monaten oder auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, vom Zahlungsdienstnutzer nach Ablauf von zwölf Monaten kostenlos gekündigt werden kann. Die Bestimmungen von Art. 55 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2015/2366 übernehmen im Wesentlichen den Inhalt der Bestimmungen von Art. 45 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2007/64, einzig mit dem Unterschied, dass die kostenlose Kündigung des Rahmenvertrags nunmehr voraussetzt, dass der Vertrag seit mehr als sechs Monaten in Kraft ist. |
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Was zweitens die Richtlinie 2014/92 betrifft, geht aus ihrem Art. 2 Nr. 15 hervor, dass „Entgelte“ im Sinne dieser Richtlinie alle etwaigen Kosten und eventuellen Vertragsstrafen sind, die der Verbraucher für oder in Bezug auf die Erbringung von mit einem Zahlungskonto verbundenen Diensten an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat. |
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Außerdem sieht diese Richtlinie in ihrem Art. 12 Abs. 3 vor, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass etwaige Entgelte, die der übertragende Zahlungsdienstleister dem Verbraucher für die Auflösung des Zahlungskontos, das dieser bei ihm hat, in Rechnung stellt, u. a. gemäß Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64, der durch Art. 55 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2366 ersetzt wurde, festgelegt werden. |
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Wie der Generalanwalt in den Nrn. 84 und 85 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, steht im vorliegenden Fall fest, dass der in Art. L. 313‑25‑1 des Code de la consommation genannte Verlust des individuellen Vorteils aus der Anwendung einer von den Parteien eines Kreditvertrags vereinbarten Klausel resultiert, die die Gewährung dieses Vorteils davon abhängig macht, dass der Kreditnehmer seine Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit oder diesen gleichgestellte Bezüge während eines bestimmten, ebenfalls in diesem Vertrag vorgesehenen Zeitraums per Dauerauftrag beim Kreditgeber eingehen lässt, und dass folglich dieser Verlust nicht die Folge der Auflösung des Zahlungskontos, das für den Eingang der Einkünfte des Kreditnehmers beim Kreditgeber eröffnet wurde, sondern des Endes dieses Dauerauftrags ist. So kann offenbar – vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht – selbst nach der Beendigung dieses Dauerauftrags ein solches Konto bestehen bleiben. |
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Daher kann der Verlust eines solchen Vorteils nicht als Entstehungstatbestand für Entgelte angesehen werden, die von einem Zahlungsdienstleister für die Kündigung des Rahmenvertrags oder die Auflösung eines Zahlungskontos im Sinne der Richtlinien 2007/64, 2015/2366 und 2014/92 in Rechnung gestellt werden. Folglich sind die von diesen Richtlinien vorgesehenen Modalitäten für die Rechnungsstellung auf den Verlust eines Vorteils dieser Art nicht anwendbar. |
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Nach alledem ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass der Begriff „Entgelte“ im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64, Art. 55 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2366 und Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2014/92 dahin auszulegen ist, dass er nicht den Verlust eines individuellen Vorteils, der dem Kreditnehmer vom Kreditgeber als Gegenleistung dafür angeboten wurde, dass der Kreditnehmer ein Konto bei ihm eröffnet, um im Rahmen eines Kreditvertrags seine Einkünfte darauf fließen zu lassen, umfasst, der durch die Schließung dieses Kontos verursacht wurde. |
Kosten
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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.