SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE

vom 3. September 2020 ( 1 )

Rechtssache C‑616/19

M. S.,

M. W.,

G. S.

gegen

Minister for Justice and Equality

(Vorabentscheidungsersuchen des High Court [Hohes Gericht, Irland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Asylpolitik – Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat nach Gewährung von subsidiärem Schutz in einem anderen Mitgliedstaat – Antrag in einem Mitgliedstaat, der der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, nicht aber der Richtlinie 2013/32/EU unterliegt – Richtlinie 2005/85/EG – Unzulässigkeitsgründe – Art. 25 Abs. 2 Buchst. a und d – Begriff ‚betreffender Mitgliedstaat‘“

I. Einleitung

1.

Beim Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Hohes Gericht, Irland) geht es um die Auslegung der in der Richtlinie 2005/85/EG ( 2 ) über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vorgesehenen Zulässigkeitsvorschriften.

2.

Die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen werden im Rahmen von drei Rechtsstreitigkeiten ( 3 ) mit drei Drittstaatsangehörigen aufgeworfen, die in Irland die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragen, obwohl ihnen in Italien bereits subsidiärer Schutz gewährt wurde.

3.

Das Auslegungsproblem stellt sich in einem ganz besonderen Zusammenhang. Irland hat nämlich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ( 4 ) beteiligen möchte, so dass es dieser Verordnung unterliegt. Es hat sich jedoch nicht an der Annahme der dazugehörigen Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU ( 5 ) beteiligt, so dass diese Richtlinie für Irland nicht bindend oder anwendbar ist. Dieser Mitgliedstaat unterliegt weiterhin der älteren Verfahrensrichtlinie, der Richtlinie 2005/85, die zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ( 6 ) (im Folgenden: Dublin‑II-Verordnung) gehört.

4.

Der Gerichtshof ist somit mit einer Frage der Auslegung einer Vorschrift der Richtlinie 2005/85 außerhalb des vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Rahmens der Dublin‑II-Verordnung konfrontiert.

5.

Nach einer Prüfung der betreffenden Zulässigkeitsvorschriften in dem hier in Rede stehenden besonderen Kontext werde ich ihm vorschlagen, zu entscheiden, dass es diese Vorschriften Irland nicht verwehren, Anträge von Drittstaatsangehörigen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, als unzulässig zu erachten, wenn diesen Personen bereits von einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde.

II. Rechtlicher Rahmen

A.   Unionsrecht

1. Die Verordnungen Dublin II und Dublin III

6.

Die Dublin‑II-Verordnung wurde durch die Dublin‑III-Verordnung aufgehoben und ersetzt.

7.

Während die Dublin‑II-Verordnung nach ihrem Art. 1 in Verbindung mit ihrem Art. 2 Buchst. c nur die Kriterien und Verfahren festlegte, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags im Sinne des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (im Folgenden: Genfer Konvention) zuständig ist, zur Anwendung gelangen, soll die Dublin‑III-Verordnung – wie aus ihrem Art. 1 hervorgeht – nunmehr solche Kriterien und Verfahren für Anträge auf internationalen Schutz festlegen, bei denen es sich nach der Definition in Art. 2 Buchst. b dieser Verordnung, der auf die Definition in Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2011/95/EU ( 7 ) verweist, um Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung des subsidiären Schutzstatus handelt.

2. Richtlinie 2005/85

8.

Die Richtlinie 2005/85 knüpft an die Dublin‑II-Verordnung an.

9.

Nach ihrem Art. 1 legt die Richtlinie 2005/85 Mindestnormen für die Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft fest.

10.

Im 22. Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt es:

„Die Mitgliedstaaten sollten alle Anträge in der Sache prüfen, d. h. beurteilen, ob der betreffende Antragsteller gemäß der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes[ ( 8 )] als Flüchtling anerkannt werden kann, sofern die vorliegende Richtlinie nichts anderes vorsieht, insbesondere dann, wenn aus gutem Grund davon ausgegangen werden kann, dass ein anderer Staat den Antrag prüfen oder für einen ausreichenden Schutz sorgen würde. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere nicht verpflichtet sein, einen Asylantrag in der Sache zu prüfen, wenn der erste Asylstaat dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat oder ihm anderweitig ausreichenden Schutz gewährt und die Rückübernahme des Antragstellers in diesen Staat gewährleistet ist.“

11.

Art. 25 („Unzulässige Anträge“) der Richtlinie bestimmt:

„(1)   Zusätzlich zu den Fällen, in denen ein Asylantrag nach Maßgabe der [Dublin‑II-Verordnung] nicht geprüft wird, müssen die Mitgliedstaaten nicht prüfen, ob der Antragsteller als Flüchtling im Sinne der Richtlinie [2004/83] anzuerkennen ist, wenn ein Antrag gemäß dem vorliegenden Artikel als unzulässig betrachtet wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten können einen Asylantrag gemäß diesem Artikel als unzulässig betrachten, wenn

a)

ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat;

b)

ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als erster Asylstaat des Asylbewerbers gemäß Artikel 26 betrachtet wird;

c)

ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als für den Asylbewerber sicherer Drittstaat gemäß Artikel 27 betrachtet wird;

d)

der Asylbewerber aus einem anderen Grund weiterhin in dem betreffenden Mitgliedstaat verbleiben darf und ihm infolgedessen ein Status zuerkannt worden ist, der den Rechten und Vergünstigungen aufgrund der Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe der Richtlinie [2004/83] entspricht;

e)

der Asylbewerber aus anderen Gründen, die ihn vor einer Zurückweisung schützen, bis zur Entscheidung in einem Verfahren über die Zuerkennung eines Status nach Buchstabe d im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbleiben darf;

f)

der Asylbewerber nach einer rechtskräftigen Entscheidung einen identischen Antrag gestellt hat;

g)

eine vom Asylbewerber abhängige Person einen Antrag stellt, nachdem sie gemäß Artikel 6 Absatz 3 eingewilligt hat, dass ihr Fall Teil eines in ihrem Namen gestellten Antrags ist, und keine Tatsachen betreffend die Situation dieser Person vorliegen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen.“

3. Richtlinie 2013/32

12.

Die Richtlinie 2013/32 knüpft an die Dublin‑III-Verordnung an. Mit ihr wurde die Richtlinie 2005/85 neugefasst.

13.

Der 58. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 lautet:

„Nach den Artikeln 1, 2 und 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Richtlinie und sind weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.“

14.

Nach Art. 1 werden mit dieser Richtlinie gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes gemäß der Richtlinie 2011/95 eingeführt.

15.

Art. 33 („Unzulässige Anträge“) der Richtlinie bestimmt:

„(1)   Zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der [Dublin‑III-Verordnung] ein Antrag nicht geprüft wird, müssen die Mitgliedstaaten nicht prüfen, ob dem Antragsteller der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie [2011/95] zuzuerkennen ist, wenn ein Antrag auf der Grundlage des vorliegenden Artikels als unzulässig betrachtet wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn

a)

ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat;

b)

ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als erster Asylstaat des Asylbewerbers gemäß Artikel 35 betrachtet wird;

c)

ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als für den Asylbewerber sicherer Drittstaat gemäß Artikel 38 betrachtet wird;

d)

es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie [2011/95] als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, oder

e)

eine vom Antragsteller abhängige Person förmlich einen Antrag stellt, nachdem sie gemäß Artikel 7 Absatz 2 eingewilligt hat, dass ihr Fall Teil eines in ihrem Namen förmlich gestellten Antrags ist, und keine Tatsachen betreffend die Situation dieser Person vorliegen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen.“

B.   Irisches Recht

16.

Nach Section 21(2)(a) des International Protection Act 2015 (Gesetz über den internationalen Schutz von 2015) gilt ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig, wenn dem Antragsteller von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde.

III. Ausgangsrechtsstreitigkeiten, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

17.

M. S., M. W. und G. S. sind Drittstaatsangehörige, wobei die ersten beiden aus Afghanistan kommen und der dritte aus Georgien stammt. Nachdem ihnen in Italien subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden war, reisten sie im Jahr 2017 in Irland ein und stellten dort beim International Protection Office (Amt für internationalen Schutz, Irland) einen Antrag auf internationalen Schutz.

18.

Mit Entscheidungen vom 1. Dezember 2017, 2. Februar 2018 und 29. Juni 2018 wies das Amt für internationalen Schutz die von M. S. bzw. M. W. und G. S. gestellten Anträge mit der Begründung ab, dass ihnen bereits in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Italien, subsidiärer Schutz gewährt worden sei.

19.

M. S., M. W. und G. S. legten dagegen jeweils einen Rechtsbehelf beim International Protection Appeals Tribunal (Gericht für Rechtsbehelfe in Sachen des internationalen Schutzes, Irland) ein, das die Rechtsbehelfe mit Entscheidungen vom 23. Mai bzw. 28. September und 18. Oktober 2018 abwies.

20.

Die Kläger des Ausgangsverfahrens erhoben beim High Court (Hohes Gericht) Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidungen.

21.

Unter Bezugnahme auf das Urteil Ibrahim u. a. ( 9 ) weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 es einem Mitgliedstaat erlaube, einen Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Damit sei die zuvor in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/85 vorgesehene Befugnis erweitert worden, die eine solche Zurückweisung nur gestattet habe, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei.

22.

Nach der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit der Dublin‑III-Verordnung sei kein Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wenn dieser Schutz bereits in einem anderen Mitgliedstaat gewährt worden sei.

23.

Allerdings habe Irland, wenngleich es sich an der Annahme und Anwendung der Dublin‑III-Verordnung beteiligt habe, beschlossen, sich nicht an der Annahme und Anwendung der Richtlinie 2013/32 zu beteiligen, so dass in diesem Mitgliedstaat weiterhin die Richtlinie 2005/85 anwendbar sei.

24.

In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2005/85 und insbesondere ihr Art. 25 in Verbindung mit der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die es erlauben, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn dem Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Es fragt sich vor allem, welche Tragweite die Unzulässigkeitsgründe des Art. 25 Buchst. d und e dieser Richtlinie haben, vor allem was die Auslegung des in diesen Vorschriften verwendeten Begriffs „betreffender Mitgliedstaat“ anlangt.

25.

Außerdem möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem in einem ersten Mitgliedstaat subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat stellt, einen Rechtsmissbrauch darstellt, so dass letzterer Mitgliedstaat einen solchen Antrag als unzulässig erachten kann.

26.

Unter diesen Umständen hat der High Court (Hohes Gericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Meint der Verweis auf den „betreffenden Mitgliedstaat“ in Art. 25 Abs. 2 Buchst. d und e der Richtlinie 2005/85 einen ersten Mitgliedstaat, der einer internationalen Schutz beantragenden Person einen dem Asyl entsprechenden Schutz gewährt hat, oder einen zweiten Mitgliedstaat, in dem ein Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt wird, oder beide dieser Mitgliedstaaten?

2.

Ist einem Drittstaatsangehörigen in einem ersten Mitgliedstaat internationaler Schutz in der Form des subsidiären Schutzes gewährt worden und begibt er sich in das Hoheitsgebiet eines zweiten Mitgliedstaats, stellt dann die Stellung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz im zweiten Mitgliedstaat einen Rechtsmissbrauch dar, so dass der zweite Mitgliedstaat eine Maßnahme erlassen darf, die die Unzulässigkeit eines solchen Folgeantrags vorsieht?

3.

Ist Art. 25 der Richtlinie 2005/85 dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat, der an die Dublin‑III-Verordnung, nicht jedoch an die Richtlinie 2013/32 ( 10 ) gebunden ist, verwehrt, Rechtsvorschriften wie die in der vorliegenden Rechtssache fraglichen zu erlassen, nach denen der Asylantrag eines Drittstaatsangehörigen, dem zuvor von einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt worden ist, als unzulässig erachtet wird?

IV. Würdigung

A.   Vorbemerkungen

27.

Mit seinen Vorlagefragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Einfügung eines Unzulässigkeitsgrundes, der auf den Umstand gestützt ist, dass der Person, die einen solchen Schutz beantragt, bereits in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutzstatus gewährt wurde, in das Gesetz von 2015 ( 11 ) über den internationalen Schutz im Einklang mit der Richtlinie 2005/85 im Rahmen der Anwendung der Dublin‑III-Verordnung steht. Zu diesem Zweck ersucht es den Gerichtshof um Auslegung der Zulässigkeitsgründe des Art. 25 dieser Richtlinie.

28.

Ich möchte vorab darauf hinweisen, dass, obwohl die Richtlinie 2005/85 durch die Richtlinie 2013/32 aufgehoben wurde, diese Aufhebung für Irland nicht gilt. Art. 53 der Richtlinie 2013/32 sieht ausdrücklich vor, dass die Richtlinie 2005/85 „im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind“, aufgehoben wird. Wie im 58. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 ausgeführt, beteiligt sich Irland jedoch nicht an der Annahme dieser Richtlinie, und es ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Folglich unterliegt Irland weiterhin der Richtlinie 2005/85, die in Bezug auf Irland nicht aufgehoben ist.

29.

Was Art. 25 der Richtlinie 2005/85 anlangt, hat der Gerichtshof diese Vorschrift bereits ausgelegt und die Frage geprüft, ob der Umstand, dass in einem ersten Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde, es einem zweiten Mitgliedstaat, in dem ein Drittstaatsangehöriger einen Asylantrag gestellt hat, erlaubt, diesen als unzulässig abzulehnen ( 12 ). Diese Frage, die im Rahmen der gemeinsamen Anwendung dieser Richtlinie und der Dublin‑II-Verordnung geprüft wurde, ist eindeutig verneint worden.

30.

Kann der Umstand, dass die Richtlinie 2005/85 in der vorliegenden Rechtssache im Rahmen der Anwendung der Dublin‑III-Verordnung und nicht mehr der Dublin‑II-Verordnung betrachtet wird, zu einer anderen Auslegung führen?

31.

Diese Problematik steht im Mittelpunkt der ersten und der dritten Frage des vorlegenden Gerichts. Mit diesen eng zusammenhängenden Fragen soll geklärt werden, ob der in Art. 25 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/85 genannte „betreffende Mitgliedstaat“ der erste Mitgliedstaat sein kann, der einen Schutz gewährt hat, der dem durch die Flüchtlingseigenschaft verliehenen entspricht, so dass der von ihm gewährte subsidiäre Schutz ein Unzulässigkeitsgrund im Zusammenhang mit der Dublin‑II-Verordnung (erste Frage) oder der Dublin‑III-Verordnung (dritte Frage) sein könnte. Ich schlage vor, die Prüfung der aufgeworfenen Problematik mit einer Analyse der Unzulässigkeitsgründe des Art. 25 der Richtlinie 2005/85 im Rahmen der Dublin‑II-Verordnung zu beginnen (Abschnitt B) und diese Gründe dann im Rahmen der Dublin‑III-Verordnung zu prüfen (Abschnitt C). Abschließend werde ich einige Anmerkungen zu der in der zweiten Vorlagefrage aufgeworfenen Frage des Missbrauchs machen.

B.   Zu den Unzulässigkeitsgründen der Richtlinie 2005/85 im Rahmen der Dublin‑II-Verordnung

32.

In diesem Abschnitt prüfe ich zunächst Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85, insbesondere die Bedeutung von Buchst. d dieser Vorschrift, wie sie sich aus seinem Wortlaut und seinem Kontext ergibt, und sodann in einem zweiten Schritt die diesbezüglichen Erkenntnisse aus dem Urteil Ibrahim.

1. Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85

33.

Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85 enthält sieben fakultative Unzulässigkeitsgründe, die es den Mitgliedstaaten erlauben, einen von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrag als unzulässig anzusehen.

34.

Der erste in Buchst. a dieser Vorschrift genannte Unzulässigkeitsgrund betrifft den Fall, dass ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Die in den Buchst. b und c genannten Gründe betreffen den Fall, dass ein Schutz von einem Drittstaat gewährt wird, der als erster Asylstaat oder sicherer Drittstaat betrachtet wird. Die Buchst. d und e betreffen den Fall, dass der Asylbewerber weiterhin in dem betreffenden Mitgliedstaat verbleiben darf, und zwar entweder weil dieser Mitgliedstaat ihm einen Status zuerkannt hat, der den Rechten und Vergünstigungen aufgrund der Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83 entspricht, er ihm mit anderen Worten den durch den subsidiären Schutz gewährten Status zuerkannt hat ( 13 ) (Buchst. d), oder weil ihn dieser Mitgliedstaat bis zur Entscheidung in einem Verfahren über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus vor einer Zurückweisung schützt (Buchst. e). Die Buchst. f und g betreffen den Fall, dass nach einer rechtskräftigen Entscheidung ein identischer Antrag gestellt wird bzw. dass eine vom Drittstaatsangehörigen abhängige Person, die bereits eingewilligt hatte, dass ihr Fall Teil eines in ihrem Namen gestellten Antrags ist, einen Antrag stellt.

35.

In der vorliegenden Rechtssache geht es um die Auswirkungen eines in einem ersten Mitgliedstaat gewährten subsidiären Schutzes und die Frage, ob der in den Buchst. d und e von Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85 genannte „betreffende Mitgliedstaat“ dieser erste Mitgliedstaat sein kann. Ist dies der Fall, stellt der Umstand, dass die Italienische Republik Drittstaatsangehörigen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden subsidiären Schutz gewährt hat, gemäß Buchst. d dieser Vorschrift einen Grund für die Unzulässigkeit des im zweiten Mitgliedstaat, Irland, gestellten Antrags auf internationalen Schutz dar. Bezieht sich dieser Begriff jedoch nur auf den zweiten Mitgliedstaat, stellt die Gewährung subsidiären Schutzes im ersten Mitgliedstaat keinen Unzulässigkeitsgrund nach diesem Buchstaben dar.

36.

Der Wortlaut von Art. 25 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/85 bietet keine klare Antwort auf diese Frage. Dieser Wortlaut ist zweideutig, wie die Fragen des vorlegenden Gerichts zeigen. Nach Ansicht der Drittstaatsangehörigen umfasst der in Buchst. d und e verwendete Begriff „betreffender Mitgliedstaat“ nur den zweiten Mitgliedstaat, und die Gewährung subsidiären Schutzes in Italien ist nicht relevant, während Irland und die Europäische Kommission ebenso wie das vorlegende Gericht die Ansicht vertreten, dass dieser Begriff sowohl den ersten als auch den zweiten Mitgliedstaat umfasse.

37.

Die Mehrdeutigkeit wird durch den 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/85 verstärkt. Dort heißt es, dass die Mitgliedstaaten einen Asylantrag in der Sache prüfen müssen, sofern diese Richtlinie nichts anderes vorsieht, „insbesondere dann, wenn aus gutem Grund davon ausgegangen werden kann, dass ein anderer Staat den Antrag prüfen oder für einen ausreichenden Schutz sorgen würde“ ( 14 ). Dieser Erwägungsgrund stellt klar, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … insbesondere nicht verpflichtet sein [sollten], einen Asylantrag in der Sache zu prüfen, wenn der erste Asylstaat dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat oder ihm anderweitig ausreichenden Schutz gewährt und die Rückübernahme des Antragstellers in diesen Staat gewährleistet ist“ ( 15 ).

38.

Die Begriffe „anderer Staat“ und „erster Asylstaat“ werden in diesem Erwägungsgrund so verwendet, dass sie sowohl Drittstaaten als auch Mitgliedstaaten erfassen können. Anders als bei dem in Art. 25 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2005/85 verwendeten Begriff „Staat“, der ausdrücklich und ausschließlich auf einen Drittstaat verweist, wird nämlich präzisiert, dass die in diesem 22. Erwägungsgrund genannten Staaten die Mitgliedstaaten nicht umfassen.

39.

Unter Berufung auf diesen Erwägungsgrund machen Irland und die Kommission geltend, dass der Begriff „betreffender Mitgliedstaat“ in Art. 25 Abs. 2 Buchst. d und e der Richtlinie 2005/85 sowohl den ersten Mitgliedstaat als auch den zweiten umfasse. Wenn der erste Mitgliedstaat Drittstaatsangehörigen subsidiären Schutz gewährt habe, die in einem zweiten Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hätten, könne dieser zweite Mitgliedstaat den Antrag folglich als unzulässig ablehnen.

40.

Eine genauere Prüfung des Wortlauts dieses Art. 25 Abs. 2 und seines Kontexts führt jedoch dazu, dass die Frage anders zu beantworten ist.

41.

Wie bereits ausgeführt, hat der Unionsgesetzgeber diese Vorschrift unter Verwendung der Wortfolge „ein anderer Mitgliedstaat“ in Buchst. a und der Wortfolge „betreffender Mitgliedstaat“ in den Buchst. d und e verfasst. Wenn in Buchst. a im Vergleich zu den Buchst. d und e andere Begriffe verwendet wurden, so deshalb, weil der Gesetzgeber zwei verschiedene Fälle meinte. Die Wortfolge „betreffender Mitgliedstaat“ kann daher nicht als gleichbedeutend mit der Wortfolge „ein anderer Mitgliedstaat“ angesehen werden, und der „betreffende Mitgliedstaat“ ist daher nicht der erste Mitgliedstaat, in dem der Drittstaatsangehörige seinen Asylantrag gestellt hat.

42.

Wenn der Gesetzgeber dies anders gesehen hätte, wäre es logisch gewesen, in Buchst. a dieser Vorschrift hinzuzufügen, dass der von einem anderen Mitgliedstaat gewährte subsidiäre Schutzstatus ebenso wie die Flüchtlingseigenschaft einen Unzulässigkeitsgrund darstelle.

43.

Diese wörtliche Auslegung wird durch eine systematische Auslegung untermauert, die auf der Berücksichtigung der Definition der Wendung „Verbleib im Mitgliedstaat“ in Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2005/85 ( 16 ) beruht, die in ihrem Art. 25 Abs. 2 Buchst. d und e verwendet wird ( 17 ). Diese Wendung ist definiert als Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Asylantrag gestellt wurde oder geprüft wird.

44.

Daraus folgt, dass mit dem „betreffenden Mitgliedstaat“ im Sinne dieses Art. 25 Abs. 2 Buchst. d und e der Mitgliedstaat gemeint ist, in dem der Drittstaatangehörige einen Asylantrag gestellt hat, im vorliegenden Fall in Irland, und in dessen Hoheitsgebiet er weiterhin verbleiben darf ( 18 ), sei es, weil ihm dieser Mitgliedstaat zuvor subsidiären Schutzstatus gewährt hat (Buchst. d) oder weil er dabei ist, seinen Asylantrag (erstmalig) zu prüfen, und diesem Drittstaatsangehörigen erlaubt hat, bis zu seiner Entscheidung in seinem Hoheitsgebiet zu verbleiben (Buchst. e).

45.

Das von der Großen Kammer des Gerichtshofs erlassene Urteil Ibrahim, bei dem es insbesondere um den in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 verankerten Unzulässigkeitsgrund ging, bestätigt diese Beurteilung. Wie ich im folgenden Abschnitt darlegen werde, hat der Gerichtshof diesen Art. 33 Abs. 2 Buchst. a mit der Vorschrift verglichen, die durch ihn ersetzt wurde, nämlich mit Art. 25 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/85. Aus der Analyse des Gerichtshofs ergibt sich, dass der in diesem Art. 33 Abs. 2 Buchst. a ausdrücklich genannte Unzulässigkeitsgrund, der auf die Gewährung subsidiären Schutzes durch einen ersten Mitgliedstaat gestützt ist, weder in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/85 noch in irgendeinem anderen Buchstaben dieser Vorschrift enthalten war.

2. Das Urteil Ibrahim

46.

Bei diesem Urteil ging es um vier in Deutschland gestellte Asylanträge, die von drei staatenlosen Palästinensern bzw. einem Drittstaatsangehörigen gestellt wurden, denen jeweils ein erster Mitgliedstaat – Bulgarien bzw. Polen – bereits subsidiären Schutzstatus gewährt hatte. Dieses Urteil betraf vom Gerichtshof verbundene Rechtssachen, die ich in der Folge als die Rechtssachen Ibrahim und die Rechtssache Magamadov bezeichnen werde. Bei einer der Vorlagefragen in diesen Rechtssachen ging es um die Frage, ob das betreffende deutsche Gericht durch eine unmittelbare Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 die Asylanträge mit der Begründung, dass in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt wurde, ablehnen kann, obwohl sich der Sachverhalt ganz oder teilweise auf Zeiträume vor Inkrafttreten dieser Richtlinie und der Dublin‑III-Verordnung bezog.

47.

Der Gerichtshof hat in Rn. 58 des Urteils Ibrahim entschieden, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 dadurch, dass er es einem Mitgliedstaat gestattet, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde, die zuvor in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/85 vorgesehene Befugnis erweitert, die eine solche Zurückweisung nur gestattete, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war.

48.

In Rn. 71 dieses Urteils hat der Gerichtshof weiter ausgeführt, dass die Richtlinie 2013/32 somit einen zusätzlichen Unzulässigkeitsgrund eingeführt hat und dass dies mit dem weiter gefassten Regelwerk zu erklären ist, das der Gesetzgeber durch die zusammen mit dieser Richtlinie erlassene Dublin‑III-Verordnung vorgesehen hat. Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sowie der Richtlinie 2013/32 wird auf Anträge auf internationalen Schutz erweitert ( 19 ), nämlich sowohl auf Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch auf Anträge auf Gewährung des subsidiären Schutzstatus, und ist nicht mehr wie nach der Dublin‑II-Verordnung auf das Asylverfahren und daher die Flüchtlingseigenschaft beschränkt.

49.

Der Zusammenhang zwischen der Dublin‑II- bzw. Dublin‑III-Verordnung und den Verfahrensrichtlinien, die jeweils an sie anknüpfen, wird auch in Rn. 72 des Urteils Ibrahim hervorgehoben, in dem es heißt, dass sich Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85 auf die Dublin‑II-Verordnung bezieht, während Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 auf die Dublin‑III-Verordnung verweist.

50.

Diese Analyse des Gerichtshofs hebt die Bedeutung des rechtlichen Rahmens hervor, in dem die Verfahrensvorschriften wirken, und unterscheidet zwischen zwei Regelungssystemen, nämlich dem der Dublin‑II-Verordnung und dem der Dublin‑III-Verordnung. Der sich aus der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Dublin‑III-Verordnung ergebende Unterschied zwischen diesen beiden Systemen spiegelt sich auch in den Titeln der verschiedenen Rechtsakte wider ( 20 ), wobei im ersten Titel nur vom „Asylantrag“, im zweiten hingegen vom „Antrag auf internationalen Schutz“ die Rede ist. Jedes dieser Systeme wurde durch eine Reihe von Rechtsakten vervollständigt, und ich werde im Folgenden diese solcherart vervollständigten Systeme mit den Ausdrücken „System Dublin II“ ( 21 ) und „System Dublin III“ ( 22 ) bezeichnen.

51.

Diese Erweiterung des Anwendungsbereichs erklärt meines Erachtens nicht nur die Einfügung eines zusätzlichen Grundes in Buchst. a von Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32, sondern auch die Streichung von zwei Unzulässigkeitsgründen in dieser Vorschrift, die in Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85 enthalten sind, nämlich die in den Buchst. d und e genannten. Diese Buchstaben sowie Buchst. f dieser Vorschrift werden nunmehr nur von Buchst. d des Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 erfasst, in dem es um einen Folgeantrag in demselben Mitgliedstaat geht, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse vorgebracht werden, um als eine Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anerkannt zu werden, also Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzstatus zu erlangen.

52.

Der Gerichtshof hat zudem in den Rn. 73 und 74 des Urteils Ibrahim festgestellt, dass sich aus der Systematik der Dublin‑III-Verordnung und der Richtlinie 2013/32 sowie aus dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 dieser Richtlinie ergibt, dass der in ihrem Art. 33 Abs. 2 Buchst. a vorgesehene zusätzliche Unzulässigkeitsgrund nicht auf einen Asylantrag anwendbar ist, der noch vollständig in den Geltungsbereich der Dublin‑II-Verordnung fällt.

53.

Bei einem Sachverhalt wie dem in der Rechtssache Magamadov in Rede stehenden, der unter Berücksichtigung der Zeitpunkte, zu denen der Asylantrag im zweiten Mitgliedstaat und das Wiederaufnahmegesuch an den ersten Mitgliedstaats gestellt wurden ( 23 ), zur Gänze in den Anwendungsbereich der Dublin‑II-Verordnung fällt, stellt somit der Umstand, dass im ersten Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde, keinen Unzulässigkeitsgrund dar. Der zweite Mitgliedstaat muss den Asylantrag grundsätzlich prüfen, sofern er nicht entscheidet, den Antragsteller gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. e und Art. 20 der Dublin‑II-Verordnung an den ersten Mitgliedstaat zu überstellen ( 24 ), damit dieser die Prüfung durchführt.

54.

Diese Schlussfolgerung des Gerichtshofs, wonach der auf die Gewährung subsidiären Schutzes durch einen ersten Staat gestützte Unzulässigkeitsgrund in der Richtlinie 2005/85 nicht vorgesehen ist und es daher dem zweiten Staat nicht erlaubt, einen Asylantrag abzulehnen, wenn der Sachverhalt zur Gänze unter die Dublin‑II-Verordnung fällt, untermauert die Analyse, wonach Art. 25 Abs. 2 dieser Richtlinie einschließlich seines Buchst. d einen solchen Unzulässigkeitsgrund nicht vorsieht, so dass mit dem in diesem Buchstaben enthaltenen Begriff „betreffender Mitgliedstaat“ nicht der erste Mitgliedstaat gemeint ist.

55.

In Bezug auf einen Sachverhalt, der wie in den Rechtssachen Ibrahim in den Anwendungsbereich der Dublin‑III-Verordnung fällt, hat der Gerichtshof in diesem Urteil hingegen festgestellt, dass der betreffende Mitgliedstaat, also der zweite Mitgliedstaat, die Möglichkeit hat, den Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen ( 25 ).

56.

Diese Schlussfolgerung des Gerichtshofs gilt, wenn der Sachverhalt der Rechtssache zur Gänze in den Anwendungsbereich der Dublin‑III-Verordnung und der Richtlinie 2013/32 fällt, wenn er also nach dem Beginn der Anwendbarkeit der Dublin‑III-Verordnung, dem 1. Januar 2014 gemäß deren Art. 49 Abs. 2, aber auch nach dem Beginn der Anwendbarkeit der Richtlinie 2013/32, dem 20. Juli 2015, liegt.

57.

Sie gilt ebenfalls, wenn der Sachverhalt zum Teil in den Anwendungsbereich der Dublin‑III-Verordnung fällt ( 26 ) und die nationalen Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2013/32 vor dem Ablauf der Frist für deren Umsetzung zulassen, sofern der Sachverhalt nach dem gemeinsamen Inkrafttreten der Richtlinie 2013/32 und der Dublin‑III-Verordnung ( 27 ) und teilweise, wie in den Rechtssachen Ibrahim, nach dem Beginn der Anwendbarkeit der Dublin‑III-Verordnung ( 28 ) liegt. In dieser Situation sind auf solche Sachverhalte sowohl die Dublin‑III-Verordnung als auch die Richtlinie 2013/32 anwendbar.

58.

Wenngleich sich aus dem Urteil Ibrahim ergibt, dass ein Mitgliedstaat bei einem Sachverhalt, der zur Gänze unter die Dublin‑II-Verordnung fällt, einen Asylantrag nicht mit der Begründung abweisen kann, dass dem Antragsteller in einem ersten Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde, so möchte ich doch darauf hinweisen, dass dieses Urteil nicht die Frage beantwortet, ob dies auch dann gilt, wenn ein Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall Irland, zur Anwendung der Dublin‑III-Verordnung, nicht aber zur Anwendung der an sie anknüpfenden Richtlinie 2013/32 verpflichtet ist.

59.

Ferner ist hinsichtlich der in Nr. 57 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegebenen Schlussfolgerung des Gerichtshofs zur Anwendung des zusätzlichen Unzulässigkeitsgrundes, wenn der Sachverhalt nur zum Teil in den Anwendungsbereich der Dublin‑III-Verordnung fällt, festzustellen, dass sie sich auf eine Situation bezieht, in der der zweite Mitgliedstaat, anders als in der vorliegenden Rechtssache, uneingeschränkt zur Anwendung sowohl der Dublin‑III-Verordnung als auch der Richtlinie 2013/32 verpflichtet ist.

60.

Ist diese Schlussfolgerung auch zu ziehen, wenn der zweite Mitgliedstaat nicht an die Richtlinie 2013/32 gebunden ist?

C.   Zu den Unzulässigkeitsgründen der Richtlinie 2005/85 im Rahmen der Dublin‑III-Verordnung

61.

In diesem Abschnitt werde ich zunächst die Neuerungen im System Dublin III im Vergleich zum System Dublin II und die Logik der mit dem jeweiligen System verbundenen Überstellungs- und Unzulässigkeitsregelungen untersuchen, die es dem zweiten Mitgliedstaat erlauben, den bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz nicht zu prüfen (Abschnitt 1). Sodann werde ich auf die Widersprüche eingehen, die sich in der besonderen Situation von Irland ergeben können, das weder an das eine noch an das andere System vollständig gebunden ist, bevor ich die Auslegung vorschlage, die meines Erachtens dem Willen des Gesetzgebers entspricht (Abschnitte 2 und 3).

1. Die Neuerungen im System Dublin III und die Überstellungs- und Unzulässigkeitsregelungen

62.

Das System Dublin III stellt eine neue Phase bei der Schaffung eines gemeinsamen Asylsystems dar. Die erste Phase, die dem System Dublin II entspricht, bestand darin, eine Reihe von gemeinsamen Normen zu erlassen. In einer zweiten Phase, die dem System Dublin III entspricht, wollte der Gesetzgeber die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus aneinander angleichen, indem er sie gemeinsam einheitlich behandelte und die Rechte der Betroffenen in der Union erweiterte. Eines der wichtigsten und konstant verfolgten Ziele des Gesetzgebers bestand in der Eindämmung der Sekundärmigration von Drittstaatsangehörigen ( 29 ), d. h. von Reisen Letzterer innerhalb der Union, um möglicherweise in einem anderen Mitgliedstaat von einem besseren Schutz oder günstigeren Lebensverhältnissen zu profitieren. Die Angleichung der Verfahrensvorschriften sollte dazu beitragen, diese Migration einzudämmen ( 30 ).

63.

In jeder Phase wurde ein System geschaffen, dass aus einem Bündel von aufeinander abgestimmten Rechtsakten besteht ( 31 ). Wie aus dem Urteil Ibrahim hervorgeht, finden die vom Gesetzgeber vorgesehenen Zulässigkeitsvorschriften logischerweise innerhalb des jeweiligen Systems Anwendung.

64.

Da sich die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus im Rahmen des Systems Dublin III beträchtlich aneinander angenähert haben, sieht die Dublin‑III-Verordnung – anders als die Dublin‑II-Verordnung – nicht mehr die Überstellung eines Asylbewerbers durch den zweiten Mitgliedstaat in den ersten Mitgliedstaat vor, damit dieser ihn, nachdem er ihm subsidiären Schutz gewährt hat, wieder aufnimmt und seinen Antrag prüft. Wie der Gerichtshof eindeutig bestätigt hat, kann der zweite Mitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht mehr um eine solche Überstellung ersuchen ( 32 ). Er hat jedoch die Möglichkeit, den Antrag auf internationalen Schutz auf der Grundlage von Art. 33 der Richtlinie 2013/32 als unzulässig abzuweisen ( 33 ).

65.

Die beiden Mittel – Überstellung und Unzulässigkeit –, um einen neuen, in einem zweiten Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz, der auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzielt, abzulehnen, entsprechen somit jeweils einem bestimmten Bündel von Rechtsvorschriften, das je nach dem erreichten Harmonisierungsgrad seiner eigenen Logik folgt.

66.

Es ist festzustellen, dass die Entscheidung Irlands, sich am Erlass der Dublin‑III-Verordnung zu beteiligen, ohne an die dazugehörige Richtlinie 2013/32 gebunden zu sein, so dass auf Irland weiterhin die Richtlinie 2005/85 anwendbar ist, dieser Logik zuwiderläuft, da dadurch eine Asymmetrie geschaffen wird, mit deren Folgen sich der Gesetzgeber nicht befasst hat und die ich im Folgenden prüfen werde.

2. Zu den Widersprüchen, die sich aus einer asymmetrischen Situation ergeben können

67.

Da auf Irland die Dublin‑III-Verordnung anwendbar ist, ohne dass es jedoch an die Richtlinie 2013/32 gebunden wäre, kann es sich nicht auf Art. 33 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie stützen, um den Asylantrag eines Drittstaatsangehörigen, dem in einem ersten Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde, als unzulässig abzuweisen. Es kann sich, da es unter die Richtlinie 2005/85, aber nicht unter die Dublin‑II-Verordnung fällt, auch nicht mehr auf Art. 16 dieser Verordnung stützen, um einen Drittstaatsangehörigen in den ersten Mitgliedstaat zu überstellen, damit dieser den Antrag bearbeitet. Eine rein wörtliche Auslegung der Richtlinie 2005/85 im Rahmen der Dublin‑III-Verordnung könnte somit dazu führen, dass Irland verpflichtet ist, den Asylantrag zu prüfen.

68.

Alle Beteiligten vor dem Gerichtshof und das vorlegende Gericht haben auf die Widersprüche hingewiesen, die sich daraus ergeben könnten.

69.

Diese zeigen sich in zweierlei Hinsicht. Erstens werden sie deutlich, wenn man die Auswirkungen des von den Mitgliedstaaten gewährten Schutzes mit den Auswirkungen des von Drittstaaten gewährten Schutzes vergleicht.

70.

Nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2005/85 wäre Irland nicht verpflichtet, den Asylantrag zu prüfen, und könnte ihn als unzulässig abweisen, wenn von einem Drittstaat ein als hinreichend erachteter Schutz gewährt wurde, während es verpflichtet wäre, ihn zu prüfen, wenn von einem ersten Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde. Dieser Unterschied ist in Anbetracht des gegenseitigen Vertrauens, das sich die Mitgliedstaaten grundsätzlich entgegenbringen müssen, und des Ausmaßes an Schutz, den der Unionsgesetzgeber den Drittstaatsangehörigen gewähren wollte, umso erstaunlicher.

71.

Der subsidiäre Schutz ist nämlich ein von der Union vorgesehener Status, der die von der Genfer Konvention eingeführte Flüchtlingseigenschaft vervollständigt und ergänzt. Er wurde durch das gegenseitige Vertrauen ermöglicht, das das Herzstück des europäischen Einigungswerks und insbesondere des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist ( 34 ). Dem von Drittstaaten gewährten Schutz mehr Gewicht zu verleihen als dem von einem Mitgliedstaat gewährten, liefe dem Geist des europäischen Projekts zur Schaffung dieses Asylsystems zuwider.

72.

Zweitens werden die Widersprüche deutlich, wenn man die paradoxen Auswirkungen der bloßen Prüfung des ersten Antrags auf internationalen Schutz oder auch der Ablehnung dieses Antrags den Auswirkungen einer Entscheidung über die Gewährung dieses Schutzes gegenüberstellt.

73.

Wenn ein erster Mitgliedstaat dabei ist, den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, oder wenn er ihn abgelehnt hat, ist Irland nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bzw. d ( 35 ) der Dublin‑III-Verordnung nicht verpflichtet, den in Irland gestellten Antrag zu prüfen. Wenn der erste Mitgliedstaat den beantragten Schutz in Form subsidiären Schutzes jedoch gewährt hat, könnte Irland den Antragsteller weder in den ersten Mitgliedstaat überstellen ( 36 ) noch den Antrag auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 für unzulässig erklären, da diese Richtlinie auf Irland nicht anwendbar ist. Irland könnte daher verpflichtet sein, den Antrag zu prüfen.

74.

Bei einer für den Drittstaatsangehörigen günstigen Verbescheidung seines ersten Antrags wäre Irland daher dennoch verpflichtet, seinen späteren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, während es in einer Situation, in der eine erste Entscheidung noch nicht getroffen wurde oder für den Antragsteller ungünstig ist, dessen späteren Antrag nicht prüfen müsste.

75.

Diese Widersprüche sind die Folge der von Irland getroffenen Entscheidungen. Wie aus dem 41. Erwägungsgrund der Dublin‑III-Verordnung ( 37 ) und dem 58. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 hervorgeht, hatte es der Gesetzgeber diesem Mitgliedstaat zwar erlaubt, sich der Dublin‑III-Verordnung anzuschließen, ohne sich am gesamten Regelungswerk von Dublin III zu beteiligen. Er hat allerdings keine Lösung für eine solche asymmetrische Situation vorgesehen. Er hat im Voraus die möglichen Entscheidungen dieses Mitgliedstaats akzeptiert, ohne Vorschriften vorzusehen, um die dadurch entstehenden Situationen zu regeln und die beschriebenen Widersprüche zu vermeiden.

76.

Wie ich dargelegt habe, liefert das Urteil Ibrahim für zwei Szenarien eine Antwort auf die Frage, ob der zweite Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Asylantrag in der Sache zu prüfen, nämlich den Fall, dass der Asylantrag unter das System Dublin II fällt, und den Fall, dass dieser Antrag unter das System Dublin III fällt. In keinem dieser Fälle ist der zweite Mitgliedstaat verpflichtet, den Asylantrag zu prüfen, wenn in einem ersten Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde. Dieser Mitgliedstaat kann entweder den Antrag für unzulässig erklären (System Dublin III) oder den Antragsteller in den ersten Mitgliedstaat überstellen (System Dublin II).

77.

In diesem Urteil wird jedoch die – zugegebenermaßen außergewöhnliche, weil sie nur mehr einen Mitgliedstaat betrifft – Frage nicht beantwortet, ob der zweite Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache prüfen muss, wenn auf diesen Mitgliedstaat die Dublin‑III-Verordnung, nicht jedoch die Richtlinie 2013/32 anwendbar ist, so dass weiterhin die Richtlinie 2005/85 zur Anwendung kommt, und der Antrag weder zur Gänze unter das System Dublin III noch zur Gänze unter das System Dublin II fällt. Wie ist die Richtlinie 2005/85 in Bezug auf Fragen der Zulässigkeit im Rahmen der Dublin‑III-Verordnung anzuwenden?

78.

Zur Beantwortung dieser Frage ist die Richtlinie im Licht der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele zu prüfen.

3. Zur Auslegung der Richtlinie 2005/85 im Licht des vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Willens

79.

Wie in Nr. 62 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, besteht eines der Hauptziele des Gesetzgebers darin, die Sekundärmigration einzudämmen.

80.

Wäre Irland verpflichtet, die von Drittstaatsangehörigen in seinem Hoheitsgebiet gestellten Anträge auch dann zu prüfen, wenn diesen Drittstaatsangehörigen bereits in einem ersten Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde, könnte dies eine solche Sekundärmigration fördern und damit dem genannten Ziel zuwiderlaufen. Die Drittstaatsangehörigen hätten ein Interesse daran, in diesem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu erhalten, um von den dort herrschenden Lebensbedingungen zu profitieren.

81.

Da der Gesetzgeber es den zweiten Mitgliedstaaten sowohl im Regelwerk von Dublin II als auch in dem von Dublin III ermöglichen wollte, einen Asylantrag nicht zu behandeln, wenn dem Drittstaatsangehörigen bereits in einem ersten Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde, muss diese Möglichkeit meines Erachtens auch bestehen, wenn ein Mitgliedstaat, wie dies im Ausgangsverfahren der Fall ist, den Spagat zwischen diesen beiden Regelungsrahmen schaffen muss.

82.

Da die Überstellung in den ersten Mitgliedstaat zwecks Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen in der Dublin‑III-Verordnung nicht vorgesehen und in diesem Rahmen nicht mehr erforderlich ist, sofern ihm vom ersten Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde, bin ich der Ansicht, dass der zweite Mitgliedstaat in dem in Rede stehenden besonderen Zusammenhang den Antrag als unzulässig ablehnen können muss, indem er sich auf die – im Rahmen der Dublin‑III-Verordnung angewandte – Richtlinie 2005/85 insgesamt stützt.

83.

Ein solcher Ansatz steht völlig im Einklang mit dem 22. Erwägungsgrund dieser Richtlinie. Danach sollte ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet sein, einen Asylantrag in der Sache zu prüfen, wenn der erste Staat, sei es ein Mitgliedstaat oder ein Drittstaat, bereits ausreichenden Schutz gewährt hat. Ich habe schon ausgeführt, dass der in diesem Erwägungsgrund zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Wille in Art. 25 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie in Bezug auf Drittstaaten konkretisiert wurde.

84.

Was die Mitgliedstaaten betrifft, so weise ich darauf hin, dass diese nach Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85 „[z]usätzlich zu den Fällen, in denen ein Asylantrag nach Maßgabe der [Dublin‑II-Verordnung] nicht geprüft wird,“ nicht verpflichtet waren, einen Asylantrag in der Sache zu prüfen, wenn einer der in diesem Artikel genannten Unzulässigkeitsgründe vorlag. Anders ausgedrückt kommen die Unzulässigkeitsgründe zu den Fällen hinzu, in denen die Dublin‑II-Verordnung die Möglichkeit der Überstellung des Asylbewerbers in den ersten Mitgliedstaat vorsah. Diese Möglichkeit der Überstellung war ausdrücklich in Art. 16 der Dublin‑II-Verordnung vorgesehen ( 38 ).

85.

Daraus folgt, dass die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Asylantrag nicht in der Sache zu prüfen, gemäß dem 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/85 auch im Rahmen des Zusammenspiels dieser Richtlinie mit der Dublin‑II-Verordnung vorgesehen war.

86.

Im Zusammenhang mit dem System Dublin III weise ich darauf hin, dass der 43. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 im Wesentlichen den gleichen Inhalt hat wie der 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/85. In Bezug auf die Mitgliedstaaten wird dieser 43. Erwägungsgrund in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 durch die ausdrückliche Nennung eines Unzulässigkeitsgrundes konkretisiert, weil die Überstellung in der Dublin‑III-Verordnung nicht mehr vorgesehen ist.

87.

Diese Analyse zeigt, dass der Wille des Gesetzgebers unabhängig vom anwendbaren System eindeutig darin bestand, den zweiten Mitgliedstaat nicht dazu zu zwingen, einen Asylantrag zu prüfen, wenn dem Drittstaatsangehörigen bereits subsidiärer Schutzstatus gewährt wurde.

88.

Die von mir vorgeschlagene Lösung steht daher im Einklang mit dem vom Gesetzgeber mit der Richtlinie 2005/85 verfolgten Ziel, wie es insbesondere aus dem 22. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht. Es scheint mir im Übrigen auch die Lösung zu sein, die der Logik der Systeme Dublin II und Dublin III am besten entspricht und es erlaubt, die in den Rn. 69 bis 74 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Widersprüche zu vermeiden.

89.

Ich weise darauf hin, dass diese Lösung die Rechte des Drittstaatsangehörigen, wie sie durch das System Dublin III harmonisiert und gestärkt wurden, nicht beeinträchtigt, da dem Drittstaatsangehörigen in einem ersten Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall in Italien, das sich uneingeschränkt an diesem System beteiligt, subsidiärer Schutzstatus gewährt wurde.

90.

Das läuft zwar darauf hinaus, dass den in der Richtlinie 2005/85 ausdrücklich genannten Gründen ein Unzulässigkeitsgrund hinzugefügt wird. Diese Gründe wurden aber nur für die Anwendung im Rahmen der Dublin‑II-Verordnung nach der Logik des Systems Dublin II konzipiert und tragen daher der besonderen Situation von Irland nicht Rechnung ( 39 ).

91.

Das Vorbringen der Kläger des Ausgangsverfahrens, wonach die in Art. 25 der Richtlinie 2005/85 aufgeführten Unzulässigkeitsgründe eng auszulegen seien, da sie eine Ausnahme von der Verpflichtung der Mitgliedstaaten einführten, die Asylanträge in der Sache zu prüfen, kann die vorstehende Analyse nicht entkräften. Ein solches Vorbringen kann nicht greifen, wenn es zu einer Auslegung führen müsste, die den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen zuwiderläuft. Wie aus der Analyse hervorgeht, würde es diesen Zielen und den Lösungen, die im Rahmen sowohl des Systems Dublin II als auch des Systems Dublin III für die 25 diesen Systemen uneingeschränkt beigetretenen Mitgliedstaaten gewählt wurden, zuwiderlaufen, wenn Irland verpflichtet wäre, den Asylantrag zu prüfen.

92.

Ich möchte hinzufügen, dass die vorgeschlagene Auslegung keineswegs die vom Gerichtshof im Urteil Ibrahim vorgenommene Auslegung von Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85, was Buchst. a dieser Vorschrift und auch alle weiteren Buchstaben anlangt, untergräbt. Diese bleibt in vollem Umfang gültig, und zwar auch in Bezug auf Irland, wenn der Sachverhalt wie in der Rechtssache Magamadov zur Gänze in den Anwendungsbereich der Dublin‑II-Verordnung fällt.

93.

Ich bin daher der Ansicht, dass die Richtlinie 2005/85 im Licht ihres 22. Erwägungsgrundes es dem zweiten Mitgliedstaat in dem besonderen Fall, dass dieser Mitgliedstaat weiterhin unter diese Richtlinie und gleichzeitig unter die Dublin‑III-Verordnung fällt, nicht verwehrt, in seinen Rechtsvorschriften vorzusehen, dass er den bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig ablehnen kann.

94.

In Anbetracht meiner Analyse der ersten und der dritten Vorlagefrage halte ich es nicht für notwendig, auf die zweite Vorlagefrage einzugehen. Gleichwohl möchte ich vorsorglich hervorheben, dass es meines Erachtens für sich genommen keinen Rechtsmissbrauch darstellt, wenn ein Drittstaatsangehöriger, nachdem ihm in einem ersten Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Der Unionsgesetzgeber hat anerkannt, dass Drittstaatsangehörige wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Union um Schutz nachsuchen können ( 40 ).

95.

Ich weise ferner darauf hin, dass der Gesetzgeber, wie in den vorliegenden Schlussanträgen dargelegt worden ist, sowohl in der Dublin‑II-Verordnung als auch in der Dublin‑III-Verordnung ausdrücklich vorhergesehen hat, dass ein Drittstaatsangehöriger versucht, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem Mitgliedstaat zu beantragen, nachdem ihm in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde. Dieser Versuch kann daher nicht generell und abstrakt als Rechtsmissbrauch eingestuft werden.

96.

Folglich lässt sich ein missbräuchliches Verhalten bei den Bemühungen, internationalen Schutz zu erlangen, zwar nicht in allen Fällen ausschließen, es müsste aber zumindest Gegenstand einer Einzelfallprüfung sein ( 41 ).

V. Ergebnis

97.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des High Court (Hohes Gericht, Irland) wie folgt zu beantworten:

Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, geprüft im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass er es Irland nicht verwehrt, in seinen nationalen Rechtsvorschriften einen Unzulässigkeitsgrund vorzusehen, der es ihm erlaubt, einen von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz abzulehnen, wenn diesem Drittstaatsangehörigen bereits in einem ersten Mitgliedstaat subsidiärer Schutzstatus gewährt wurde.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Richtlinie des Rates vom 1. Dezember 2005 (ABl. 2005, L 326, S. 13).

( 3 ) Diese Rechtsstreitigkeiten wurden vom vorlegenden Gericht verbunden.

( 4 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31, im Folgenden: Dublin‑III-Verordnung). Vgl. 41. Erwägungsgrund dieser Verordnung.

( 5 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).

( 6 ) Verordnung des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. 2003, L 50, S. 1).

( 7 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).

( 8 ) ABl. 2004, L 304, S. 12.

( 9 ) Urteil vom 19. März 2019 (C‑297/17, C‑318/17, C‑319/17 und C‑438/17, im Folgenden: Urteil Ibrahim, EU:C:2019:219).

( 10 ) In der Originalfassung der Vorlagefrage wird die Richtlinie 2011/95 genannt. Angesichts der Erläuterungen in Rn. 11 des Vorlagebeschlusses, in der dieses Gericht von der „Neufassung der Verfahrensrichtlinie 2011/95“ spricht und auf Art. 33 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie Bezug nimmt, scheint es sich hier um einen Schreibfehler zu handeln. Die Neufassung der Verfahrensrichtlinie ist die Richtlinie 2013/32, und Art. 33 Abs. 2 Buchst. a ist in dieser Richtlinie und nicht in der Richtlinie 2011/95 enthalten.

( 11 ) Vgl. Nr. 16 der vorliegenden Schlussanträge.

( 12 ) Vgl. Urteil Ibrahim.

( 13 ) Wie aus ihrem fünften Erwägungsgrund hervorgeht, sollen mit der Richtlinie 2004/83 Vorschriften über die Flüchtlingseigenschaft sowie über die „Formen des subsidiären Schutzes …, die einer Person, die eines solchen Schutzes bedarf, einen angemessenen Status verleihen“, erlassen werden. Der Gerichtshof hat entschieden, dass, was Personen betrifft, denen subsidiärer Schutzstatus gewährt wurde, durch die Richtlinie 2004/83 „im Gebiet der Mitgliedstaaten ein Schutz gewährt werden [soll], der dem entspricht, der Flüchtlingen … zusteht“ (vgl. Urteil vom 24. April 2018, MP [Subsidiärer Schutz eines Opfers früherer Folterungen], C‑353/16, EU:C:2018:276, Rn. 55).

( 14 ) Hervorhebung nur hier.

( 15 ) Hervorhebung nur hier.

( 16 ) Art. 2 der Richtlinie 2005/85 enthält eine Reihe von Definitionen, darunter die des Begriffs „Verbleib im Mitgliedstaat“, der definiert ist als „Verbleib im Hoheitsgebiet – einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen – des Mitgliedstaats, in dem der Asylantrag gestellt wurde oder geprüft wird“.

( 17 ) Diese Buchst. d und e sehen vor, dass „der Asylbewerber … weiterhin in dem betreffenden Mitgliedstaat verbleiben darf“.

( 18 ) Meiner Ansicht nach sind die Wendungen „aus einem anderen Grund“ in Buchst. d und „aus anderen Gründen“ in Buchst. e so zu verstehen, dass sie sich darauf beziehen, dass zuvor subsidiärer Schutz gewährt wurde bzw. das Recht, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben, insbesondere aus humanitären Gründen gewährt wurde.

( 19 ) Vgl. Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2011/95.

( 20 ) Vgl. Fn. 6 und 4 der vorliegenden Schlussanträge.

( 21 ) Dieses System umfasst abgesehen von der Dublin‑II-Verordnung insbesondere drei Richtlinien: die Richtlinie 2004/83 („Anerkennungsrichtlinie“), die die Mindestvoraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtlinge oder die Gewährung des subsidiären Schutzes festlegt und die damit verbundenen Rechte regelt; die Richtlinie 2005/85 („Verfahrensrichtlinie“), die sich nur auf die Flüchtlingseigenschaft bezieht und die Zuerkennung und Aberkennung dieser Eigenschaft betrifft, und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. 2003, L 31, S. 18) („Aufnahmerichtlinie“), die die Mindestvorschriften für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten festlegt.

( 22 ) Dieses System umfasst abgesehen von der Dublin‑III-Verordnung insbesondere drei Richtlinien, die jeweils Neufassungen der in Fn. 21 der vorliegenden Schlussanträge genannten Richtlinien sind, und zwar die Richtlinie 2011/95 (Neufassung der Anerkennungsrichtlinie), die Richtlinie 2013/32 (Neufassung der Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. 2013, L 180, S. 96) (Neufassung der Aufnahmerichtlinie).

( 23 ) Diese Zeitpunkte sind der 19. Juni 2012 bzw. der 13. Februar 2013. Sie liegen vor dem Inkrafttreten der Dublin‑III-Verordnung und der Richtlinie 2013/32 am 20. Juli 2013 und dem Beginn der Anwendbarkeit der Dublin‑III-Verordnung am 1. Januar 2014.

( 24 ) Art. 16 Abs. 1 der Dublin‑II-Verordnung legt insbesondere die Fälle fest, in denen der zuständige Mitgliedstaat den Asylbewerber wieder aufnehmen und seinen Antrag prüfen muss. Nach Buchst. e dieser Vorschrift gilt diese Verpflichtung auch in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält. Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen in der vorliegenden Rechtssache geltend gemacht hat, wird diese Vorschrift vor allem dann angewendet, wenn der erste Mitgliedstaat subsidiären Schutz gewährt, jedoch nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Art. 20 dieser Verordnung legt die Bedingungen fest, unter denen diese Wiederaufnahme erfolgt und sieht in seinem Abs. 1 Buchst. d die Überstellung des Antragstellers in den ersten Mitgliedstaat vor. Nach Ansicht der Kommission war es angesichts dieser Möglichkeit der Überstellung des Drittstaatsangehörigen und der Wiederaufnahme durch den ersten Mitgliedstaat nicht notwendig, dass die Richtlinie 2005/85 auch einen Unzulässigkeitsgrund in einer solchen Situation vorsieht.

( 25 ) Vgl. Urteil Ibrahim, Rn. 74. Der Gerichtshof hat somit die anderen Vorlagefragen in dieser Rechtssache geprüft, mit denen die Umsetzung von Art. 33 der Richtlinie 2013/32 präzisiert werden sollte.

( 26 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Ibrahim, Rn. 74 und 78.

( 27 ) Am 20. Juli 2013 (vgl. Art. 49 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung und Art. 54 der Richtlinie 2013/32).

( 28 ) In den Rechtssachen Ibrahim wurde der Asylantrag im zweiten Mitgliedstaat am 29. November 2013 und das Wiederaufnahmegesuch am 22. Januar 2014 gestellt.

( 29 ) Zum System Dublin II vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C‑411/10 und C‑493/10, EU:C:2011:865, Rn. 79), in dem als Ziel genannt ist, ein forum shopping durch Asylbewerber zu vermeiden, und zum System Dublin III vgl. Urteil vom 17. März 2016, Mirza (C‑695/15 PPU, EU:C:2016:188, Rn. 52).

( 30 ) Vgl. insbesondere 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32.

( 31 ) Vgl. in diesem Sinne zum System Dublin III Urteil vom 17. März 2016, Mirza (C‑695/15 PPU, EU:C:2016:188, Rn. 41 und 42), sowie die Fn. 21 und 22 der vorliegenden Schlussanträge.

( 32 ) Vgl. Beschluss vom 5. April 2017, Ahmed (C‑36/17, EU:C:2017:273, Rn. 41), und Urteil Ibrahim, Rn. 78.

( 33 ) Vgl. Beschluss vom 5. April 2017, Ahmed (C‑36/17, EU:C:2017:273, Rn. 39), und Urteil Ibrahim, Rn. 79 und 80.

( 34 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C‑411/10 und C‑493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78, 79 und 83), und Urteil Ibrahim, Rn. 83 bis 85.

( 35 ) Nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Dublin‑III-Verordnung ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, „einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen“. Diese Vorschrift findet somit insbesondere dann Anwendung, wenn der erste Mitgliedstaat mit der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz begonnen hat und sich der Drittstaatsangehörige während der Prüfung seines Antrags in einen zweiten Mitgliedstaat begeben hat. Nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung ist der verantwortliche Mitgliedstaat verpflichtet, „einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen“. Diese Vorschrift findet somit insbesondere dann Anwendung, wenn der erste Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt hat und der Drittstaatsangehörige in einem zweiten Mitgliedstaat einen neuen Antrag gestellt hat. In beiden Fällen kann der zweite Mitgliedstaat den ersten Mitgliedstaat (gemäß den Art. 23 und 24 der Dublin‑III-Verordnung) ersuchen, den Drittstaatsangehörigen wieder aufzunehmen, und wenn dieser Mitgliedstaat der Wiederaufnahme zustimmt, setzt der zweite Mitgliedstaat den Drittstaatsangehörigen (gemäß Art. 26 der Dublin‑III-Verordnung) von der Entscheidung in Kenntnis, ihn in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen.

( 36 ) Vgl. Beschluss vom 5. April 2017, Ahmed (C‑36/17, EU:C:2017:273, Rn. 27 und 28).

( 37 ) In diesem Erwägungsgrund heißt es, dass das Vereinigte Königreich und Irland gemäß Art. 3 und Art. 4a Abs. 1 des Protokolls Nr. 21 über die Position dieser beiden Staaten hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, mitgeteilt haben, dass sie sich an der Annahme und Anwendung der Dublin‑III-Verordnung beteiligen möchten.

( 38 ) Vgl. Fn. 24 der vorliegenden Schlussanträge.

( 39 ) Ich möchte im Übrigen anmerken, dass Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85 – anders als Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 – die Aufzählung der Unzulässigkeitsgründe nicht durch die Verwendung des Wortes „nur“ einschränkt. Der Wortlaut dieses Art. 25 Abs. 2 erlaubt es meines Erachtens dem nationalen Gesetzgeber somit, in einer Situation der Asymmetrie wie der, in der sich Irland befindet, diese Gründe weiter auszulegen.

( 40 ) Vgl. insbesondere den ersten Erwägungsgrund der Dublin‑II-Verordnung bzw. der Richtlinie 2005/85 sowie den zweiten Erwägungsgrund der Dublin‑III-Verordnung bzw. der Richtlinie 2013/32.

( 41 ) Der Nachweis einer missbräuchlichen Praxis setzt vor allem die Prüfung voraus, ob der Betroffene „die Absicht [hat], sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden“ (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Oktober 2012, Ungarn/Slowakei, C‑364/10, EU:C:2012:630, Rn. 58, und vom 18. Dezember 2014, McCarthy u. a., C‑202/13, EU:C:2014:2450, Rn. 54).