URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

25. Juni 2020(*)

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Interne Reorganisation der Dienststellen des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) – Neuzuweisung – Rechtsgrundlage – Art. 7 des Statuts der Beamten der Europäischen Union – Dienstliches Interesse – Wesentliche Änderungen der Aufgaben – Einstufung – Umsetzung – Versetzung – Ermessensmissbrauch – Recht auf Anhörung – Begründungspflicht – Anspruch auf ein faires Verfahren – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“

In der Rechtssache C‑116/19 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 14. Februar 2019,

Gregor Schneider, Bediensteter auf Zeit beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, wohnhaft in Alicante (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,

Rechtsmittelführer,

andere Partei des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Lukošiūtė als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,

Beklagter im ersten Rechtszug,


erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin L. S. Rossi sowie der Richter F. Biltgen (Berichterstatter) und N. Wahl,

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Gregor Schneider die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Dezember 2018, Schneider/EUIPO (T‑560/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:872, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Exekutivdirektors des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 2. Oktober 2014, ihn von der Hauptabteilung „Internationale Zusammenarbeit und Rechtsangelegenheiten“ des EUIPO in dessen Hauptabteilung „Kerngeschäft“ umzusetzen (im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen wurde.

 Sachverhalt

2        Der Rechtsmittelführer begann seine Laufbahn beim EUIPO am 1. Februar 2001 als Verwaltungsrat der Kategorie A und war der Vizepräsidentschaft für Rechtsangelegenheiten des EUIPO zugeteilt. Seit dem 1. Juni 2005 verfügt er über einen unbefristeten Vertrag als Bediensteter auf Zeit.

3        Mit Entscheidungen des Exekutivdirektors des EUIPO vom 12. Juni 2002 bzw. 23. Dezember 2002 wurde er zum „Mitglied der Nichtigkeitsabteilungen“ des EUIPO ernannt und dann dem Referat „Gerichtsverfahren im Bereich gewerblicher Rechtsschutz“ des EUIPO zugeteilt. Die Entscheidungen ergingen auf der Grundlage von Art. 7 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in seiner auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) und von Art. 10 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union in ihrer auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: BSB).

4        Mit Entscheidung des Exekutivdirektors des EUIPO vom 18. Juni 2009 wurden die Referate „Gerichtsverfahren im Bereich gewerblicher Rechtsschutz“ und „Löschung“ in einer neuen Hauptabteilung „Löschung und Gerichtsverfahren“ zusammengefasst. Der Rechtsmittelführer wurde dieser neuen Hauptabteilung am 22. Juni 2009 aufgrund eines Beschlusses, der auf die gleichen Bestimmungen gestützt war, zugeteilt.

5        Von Oktober 2006 bis Dezember 2011 war der Rechtsmittelführer Mitglied der Personalvertretung des EUIPO. Zu diesem Zweck wurde er zu 50 % seiner Arbeitszeit freigestellt.

6        Am 10. Mai 2011 erließ der Exekutivdirektor des EUIPO einen Beschluss über die Änderung der Struktur des Amtes. Das Referat „Rechtsangelegenheiten“ der Hauptabteilung „Internationale Zusammenarbeit und Rechtsangelegenheiten“ des EUIPO wurde in zwei Dienststellen, nämlich „Gerichtsverfahren“ und „Rechtspraxis“, unterteilt. Der neue Organisationsplan des EUIPO befand sich in Anhang IV dieses Beschlusses. Im Rahmen dieser Umstrukturierung wurde der Rechtsmittelführer der Hauptabteilung „Internationale Zusammenarbeit und Rechtsangelegenheiten“, Dienststelle „Gerichtsverfahren“, zugeteilt.

7        Am 1. April 2012 wurde er für einen Zeitraum von zwei Jahren zum Datenschutzbeauftragten des EUIPO ernannt, blieb aber der Hauptabteilung „Internationale Zusammenarbeit und Rechtsangelegenheiten“ zugeteilt.

8        Im November 2013 sprach sich der Exekutivdirektor des EUIPO dagegen aus, dass der Rechtsmittelführer an einer Jahreskonferenz über den Schutz personenbezogener Daten, die am 18. und 19. November 2013 in Trier (Deutschland) stattfinden sollte, und an einem für den 21. und 22. November 2013 vorgesehenen Treffen der Datenschutzbeauftragten der Europäischen Union in Brüssel (Belgien) teilnimmt. Er begründete dies damit, dass die Teilnahme des Rechtsmittelführers an anderen Veranstaltungen von größerer Wichtigkeit, insbesondere an den Sitzungen des Verwaltungsrats des EUIPO, erforderlich sei.

9        Im Februar 2014 beschloss der Exekutivdirektor des EUIPO, dass an einem für April 2014 geplanten französisch-brasilianischen Seminar über geistiges Eigentum anstelle des Rechtsmittelführers ein Kollege teilnehmen sollte. Außerdem wurde dem Rechtsmittelführer im September 2014 nicht gestattet, das EUIPO auf dem Deutschen Markenforum zu vertreten, zu dem er von dessen Veranstaltern eingeladen worden war, um dort einen Vortrag zu halten.

10      Mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 ordnete der Exekutivdirektor des EUIPO die Hauptabteilungen und Dienststellen des Amtes neu und schuf eine Hauptabteilung „Kerngeschäft“. Am selben Tag erließ er die streitige Entscheidung, mit der der Rechtsmittelführer mit Wirkung vom 9. Oktober 2014 der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ zugeteilt wurde.


11      Am 10. Oktober 2014 richtete die Hauptabteilung „Humanressourcen“ des EUIPO einen internen Vermerk über die Übertragung der Aufgaben, die den von einer Umsetzungsmaßnahme betroffenen Bediensteten zugewiesen wurden, und über den entsprechenden Zeitplan an den Exekutivdirektor. In diesem Vermerk waren die Rechtssachen aufgeführt, die der Rechtsmittelführer im Hinblick auf seine Umsetzung vor Ende des Jahres 2014 bearbeitet bzw. abgeschlossen haben sollte. Der Vermerk enthielt außerdem eine Zusammenfassung der allgemeinen Zielvorgaben für den Rechtsmittelführer für den Zeitraum vom 9. Oktober bis zum 31. Dezember 2014.

12      Im November 2014 wurde dem Rechtsmittelführer die Teilnahme an einer im Dezember 2014 vom lettischen Patentamt veranstalteten Konferenz verweigert.

13      Am 25. und 26. November 2014 fanden die Wahlen zur Personalvertretung des EUIPO statt, in denen der Rechtsmittelführer erneut zum Mitglied der Personalvertretung gewählt wurde. Am 3. Dezember 2014 wurde er zum Vorsitzenden der Personalvertretung ernannt und auf deren Antrag zu 75 % seiner Arbeitszeit für dieses Amt freigestellt.

14      Am 19. Dezember 2014 übersandte der Rechtsmittelführer seine Bewerbung auf eine interne Stellenausschreibung für eine Stelle im Referat „Rechtsangelegenheiten“ der Hauptabteilung „Internationale Zusammenarbeit und Rechtsangelegenheiten“ des EUIPO. Diese wurde jedoch mit der Begründung, dass er entgegen den in der Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen kein Beamter sei, als unzulässig abgelehnt.

15      Am 6. Januar 2015 legte der Rechtsmittelführer Beschwerde gegen die streitige Entscheidung ein, mit der er geltend machte, er sei vor seiner Umsetzung nicht angehört und die Entscheidung sei nicht begründet worden. Die Umsetzung sei nicht im dienstlichen Interesse erfolgt, habe das Job-Mapping des EUIPO nicht beachtet, stelle in Wirklichkeit eine verdeckte Bestrafung dar und beruhe auf einem Ermessensmissbrauch.

16      Mit Entscheidung vom 6. Mai 2015 wies die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde des EUIPO die Beschwerde zurück.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

17      Mit Klageschrift, die am 17. August 2015 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union einging, erhob der Rechtsmittelführer Klage gegen die streitige Entscheidung. Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen F‑116/15 in das Register eingetragen.


18      Nach Art. 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht (ABl. 2016, L 200, S. 137) wurde die Rechtssache F‑116/15 in dem Stadium, in dem sie sich am 31. August 2016 befand, auf das Gericht übertragen und unter dem Aktenzeichen T‑560/16 in das Register eingetragen.

19      Die Rechtssache T‑560/16 wurde zweimal – zuerst auf Antrag des Rechtsmittelführers und dann auf Antrag des EUIPO – ausgesetzt, und zwar bis zum 14. Juli 2017. Am 13. Juli 2017 stellte das EUIPO einen weiteren Aussetzungsantrag, den das Gericht zurückwies.

20      Mit Schreiben vom 31. Juli 2017 beantragte der Rechtsmittelführer beim Gericht, das schriftliche Verfahren wiederzueröffnen und ihm zu gestatten, einen ergänzenden Schriftsatz einzureichen, da sich nach dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens neue erhebliche Tatsachen ereignet hätten. Das Gericht wies diesen Antrag zurück.

21      Auf Vorschlag der Berichterstatterin beschloss das Gericht, das mündliche Verfahren wiederzueröffnen und den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen Fragen zu stellen. In der Sitzung vom 18. April 2018 verhandelten die Parteien mündlich und beantworteten Fragen des Gerichts. Das mündliche Verfahren wurde am 18. Mai 2018 abgeschlossen.

22      Zur Stützung seiner Klage machte der Rechtsmittelführer sieben Klagegründe geltend: erstens eine fehlerhafte Rechtsgrundlage der streitigen Entscheidung, zweitens einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, drittens eine fehlende Begründung der streitigen Entscheidung, viertens das Fehlen eines dienstlichen Interesses, fünftens eine wesentliche Veränderung seiner Aufgaben, sechstens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichwertigkeit der Dienstposten und siebtens einen Ermessensmissbrauch.

23      Das Gericht wies den ersten Klagegrund als unzulässig, die übrigen Klagegründe als unbegründet zurück und entschied folglich in Rn. 131 des angefochtenen Urteils, dass die Klage insgesamt abzuweisen sei.

 Anträge der Parteien

24      Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben,

–        die streitige Entscheidung aufzuheben oder, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und


–        dem EUIPO die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

25      Das EUIPO beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        dem Rechtsmittelführer die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

26      Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf die folgenden neun Gründe: falsche Auslegung des Grundsatzes der Übereinstimmung zwischen der Verwaltungsbeschwerde im Sinne von Art. 91 Abs. 2 des Statuts und der anschließenden Klage, rechtsfehlerhafte Beurteilung des Ermessensmissbrauchs, rechtsfehlerhafte Auslegung des Umfangs des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verfälschung der Tatsachen, mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts, Begründungsmangel, Verletzung der Denkgesetze sowie Verletzung des Rechts auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, die u. a. in Art. 47 der Charta verankert seien.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

27      Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, das Gericht habe den Grundsatz der Übereinstimmung zwischen der Verwaltungsbeschwerde gemäß Art. 91 Abs. 2 des Statuts und der anschließenden Klage falsch ausgelegt. Es habe nämlich den Klagegrund, mit dem er gerügt habe, dass die streitige Entscheidung auf einer fehlerhaften Rechtsgrundlage beruhe und bei der Versetzung eines Bediensteten auf Zeit der Abschluss eines Zusatzvertrags erforderlich sei, mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass der Klagegrund nach diesem Grundsatz bereits zum Zeitpunkt der Beschwerde hätte geltend gemacht werden müssen.

28      Der Rechtsmittelführer macht geltend, es sei unstreitig, dass die streitige Entscheidung keine Begründung und keine präzise Angabe der Rechtsgrundlage enthalte, so dass er bei Einlegung seiner Beschwerde nicht habe wissen können, ob die Entscheidung eine Versetzung, eine Umsetzung oder eine funktionelle Zuweisung darstelle, und er sich folglich sowohl auf eine Versetzung als auch auf eine Umsetzung bezogen habe.


29      Als er die Beschwerde eingelegt habe, habe er auch nicht vorbringen können, dass die mit der Versetzung einhergehende gravierende inhaltliche Änderung der zu erbringenden Arbeitsleistung einen Zusatzvertrag erfordere, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Aufgabenzuweisung erfolgt sei und er noch Fortbildungstätigkeiten habe ausüben müssen. Erst am 21. Januar 2015, d. h. nach dem Erlass der streitigen Entscheidung, habe ihm sein neuer Vorgesetzter erklärt, dass er nur zu 5 % seiner Arbeitszeit für die Fortbildung im Bereich Gerichtsverfahren und ansonsten zur Abfassung von Nichtigkeitsentscheidungen eingesetzt werden solle.

30      Nach ständiger Rechtsprechung seien die Beschwerde und die Klage aufgeschlossen zu vergleichen, d. h. in Bezug auf die Erstentscheidung bzw. die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO, auf die sie sich bezögen. Andernfalls könne der Grundsatz der Übereinstimmung zwischen der vorherigen Verwaltungsbeschwerde und der Klage dazu benutzt werden, dem Betreffenden den Schutz zu nehmen, den der Grundsatz ihm verleihen solle.

31      Der Rechtsmittelführer trägt ferner vor, das Gericht habe in Rn. 45 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass zum einen aus den Erwägungsgründen der streitigen Entscheidung hervorgehe, dass diese – ebenso wie die Entscheidungen über seine Verwendung von 2002 und 2009 – auf Art. 7 des Statuts und dessen analoger Anwendung gemäß Art. 10 der BSB beruhe, und dass zum anderen der gleiche rechtliche Kontext in der seine Beschwerde zurückweisenden Entscheidung genannt worden sei, so dass er nicht behaupten könne, er sei nicht in der Lage gewesen, die Rechtsgrundlage der streitigen Entscheidung ab ihrem Erlass zu erkennen. Damit habe das Gericht verkannt, dass es bei diesen Entscheidungen über seine Verwendung nicht um eine Umsetzung gegangen sei. Jedenfalls sei auf Art. 7 des Statuts Bezug genommen worden, ohne dass im strengen juristischen Sinne feststehe, dass es sich tatsächlich um eine Umsetzung gehandelt habe.

32      Vor dem Gericht habe er bestritten, mit seinem Dienstposten umgesetzt worden zu sein, und vorgetragen, dass kurz nach der Reorganisation der Hauptabteilungen und der Dienststellen des EUIPO im Oktober 2014 eine Stelle im Bereich Gerichtsverfahren ausgeschrieben worden sei. Dennoch sei das Gericht in Rn. 35 des angefochtenen Urteils zu Unrecht dem Vortrag des EUIPO gefolgt und habe festgestellt, dass keine freie Planstelle entstanden sei, und zwar ohne den Sachverhalt besser aufzuklären, z. B. durch die Aufforderung an das EUIPO, die entsprechenden Stellenpläne vorzulegen.

33      Außerdem habe sich das Gericht zu Unrecht nicht mit seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung auseinandergesetzt, wonach er erst nach Einlegung seiner Beschwerde erfahren habe, dass sich seine Aufgaben wesentlich verändern würden und dies bei Bediensteten auf Zeit den Abschluss eines Zusatzvertrags erfordere. Das Gericht sei in den Rn. 37 bis 45 des angefochtenen Urteils weder auf diesen Vortrag noch auf die Diskussion eingegangen, die er in der mündlichen Verhandlung dazu geführt habe, und habe somit sein Vorbringen zur materiellen Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt.

34      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Rechtsmittelführers zum ersten Rechtsmittelgrund entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

35      Zum Vorbringen, die Rechtsgrundlage der streitigen Entscheidung sei nicht genau bestimmt, ist festzustellen, dass, wie das Gericht in Rn. 45 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, aus den Erwägungsgründen der Entscheidung ausdrücklich hervorgeht, dass sie auf Art. 7 des Statuts und dessen analoger Anwendung gemäß Art. 10 der BSB beruht. Folglich kann der Rechtsmittelführer nicht mit Erfolg behaupten, er sei nicht in der Lage gewesen, die Rechtsgrundlage der streitigen Entscheidung ab ihrem Erlass zu erkennen. Dieses Vorbringen ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.

36      Zum Vorbringen des Rechtsmittelführers, er habe, als er seine Beschwerde eingelegt habe, nicht geltend machen können, dass die streitige Entscheidung eine Versetzung darstelle, für die der Abschluss eines Zusatzvertrags erforderlich sei, ist festzustellen, dass er zum Zeitpunkt seiner Beschwerde unstreitig nicht über sämtliche einschlägigen Informationen verfügte, die ihm Aufschluss über die Art der ihm auf seiner neuen Stelle übertragenen Aufgaben hätten geben können. Es steht daher nicht fest, dass er zu diesem Zeitpunkt in der Lage war, die Entscheidung als Versetzung einzuordnen und diesen Beschwerdegrund geltend zu machen.

37      Selbst wenn das Gericht aber einen Rechtsfehler begangen haben sollte, als es den ersten Klagegrund insgesamt als unzulässig zurückgewiesen hat, weil der Rechtsmittelführer ihn zum Zeitpunkt seiner Beschwerde nicht geltend gemacht habe, kann dieser Rechtsfehler jedenfalls nicht das Ergebnis in Frage stellen, zu dem das Gericht im angefochtenen Urteil gelangt ist.

38      Es hat nämlich in den Rn. 33 bis 36 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die streitige Entscheidung keine Versetzung, sondern eine Umsetzung darstelle.

39      Der Rechtsmittelführer trägt zwar vor, das Gericht habe in Rn. 35 des angefochtenen Urteils entschieden, dass er mit seinem Dienstposten umgesetzt worden sei, so dass keine freie Planstelle entstanden sei, ohne dass es insoweit den Sachverhalt besser aufgeklärt habe. Er beanstandet jedoch nicht die Feststellung des Gerichts in Rn. 36 des Urteils, wonach es sich bei der streitigen Entscheidung um eine Umsetzungs- und nicht um eine Versetzungsentscheidung handele. Daher ist das Vorbringen, der Sachverhalt sei insoweit nicht besser aufgeklärt worden, als ins Leere gehend zurückzuweisen.


40      Daraus folgt, dass das Argument, für die behauptete Versetzung des Rechtsmittelführers sei der Abschluss eines Zusatzvertrags erforderlich, selbst dann, wenn das Gericht den ersten Klagegrund zumindest im Hinblick auf dieses Argument zu Unrecht als zulässig erklärt hätte, nicht hätte durchgreifen können, da es auf der falschen Annahme beruht, dass es sich bei der streitigen Entscheidung um eine Versetzung handele. Das Vorbringen, das Gericht habe dieses Argument zu Unrecht zurückgewiesen, ist somit als ins Leere gehend zurückzuweisen.

41      Was das Vorbringen betrifft, das Gericht habe in Rn. 45 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die streitige Entscheidung – ebenso wie die Entscheidungen über die Verwendung des Rechtsmittelführers von 2002 und 2009 – auf Art. 7 des Statuts beruhe, genügt der Hinweis darauf, dass dieses Vorbringen ebenfalls auf der falschen Annahme beruht, dass die Entscheidung keine Umsetzung, sondern eine Versetzung darstelle, so dass es als unbegründet zurückzuweisen ist.

42      Jedenfalls kommt es nicht darauf an, ob die Verwendungsentscheidungen eine Umsetzung betrafen, da aus der streitigen Entscheidung ausdrücklich hervorgeht, dass sie auf Art. 7 des Statuts beruht.

43      Der erste Rechtsmittelgrund ist daher als teilweise unbegründet und teilweise ins Leere gehend zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

44      Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, es habe im angefochtenen Urteil den Klagegrund, mit dem ein Ermessensmissbrauch gerügt worden sei, rechtsfehlerhaft geprüft.

45      Ein Fall von Ermessensmissbrauch liege vor, wenn eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als dem ausübe, zu dem sie ihr übertragen worden seien. Eine Entscheidung sei somit ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen sei, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen worden sei (Beschluss vom 19. Dezember 2013, da Silva Tenreiro/Kommission, T‑32/13 P, EU:T:2013:721, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Das Kriterium der in Rn. 99 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung sei zu eng gefasst. Nach dieser Rechtsprechung könne, wenn eine Umsetzungsmaßnahme nicht für mit dem dienstlichen Interesse unvereinbar befunden worden sei, auch keine Rede von einem Ermessensmissbrauch sein.

47      Die Heranziehung dieser Rechtsprechung durch das Gericht würde grundsätzlich sämtliche Situationen von der Fallgruppe des Ermessensmissbrauchs ausschließen, in denen die Verwaltung ein plausibles dienstliches Interesse vorschiebt, ohne dieses tatsächlich zu verfolgen. Es seien jedoch gerade diese Fälle des konstruierten Ermessensmissbrauchs, die nicht generell der gerichtlichen Nachprüfung entzogen werden dürften, zumal es sich in solchen Fällen als schwieriger erweisen könne, einen solchen Ermessensmissbrauch darzulegen.

48      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Rechtsmittelführers zum zweiten Rechtsmittelgrund entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

49      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Maßnahme nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest hauptsächlich zu anderen als den angegebenen Zwecken erlassen worden ist (vgl. u. a. Urteil vom 10. März 2005, Spanien/Rat, C‑342/03, EU:C:2005:151‚ Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Der Gerichtshof hat insoweit klargestellt, dass in einem Fall, in dem eine Umsetzungsmaßnahme für mit dem dienstlichen Interesse vereinbar befunden worden ist, nicht geltend gemacht werden kann, dass sie ermessensmissbräuchlich ist (Urteil vom 14. Juli 1983, Nebe/Kommission, 176/82, EU:C:1983:214, Rn. 25).

51      Vorliegend hat das Gericht in Rn. 100 des angefochtenen Urteils jedoch festgestellt, es sei nicht dargetan worden, dass die streitige Entscheidung, die eine Umsetzungsmaßnahme sei, mit dem dienstlichen Interesse unvereinbar gewesen sei.

52      Hieraus folgt, dass die Feststellung des Gerichts, wonach der Klagegrund eines Ermessensmissbrauchs zurückzuweisen sei, im Einklang mit der in den Rn. 49 und 50 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung steht.

53      Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

54      Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, das Gericht habe den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 41 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta und insbesondere die Notwendigkeit, eine von einer Entscheidung betroffene Person vor deren Erlass anzuhören, rechtsfehlerhaft ausgelegt.

55      Das Gericht habe nämlich, nachdem es in Rn. 115 des angefochtenen Urteils zum einen festgestellt habe, dass der Rechtsmittelführer bestreite, dass die konkrete Maßnahme seiner eventuellen Umsetzung vor Erlass der streitigen Entscheidung mit ihm besprochen worden sei, und zum anderen, dass sich in den Akten kein Beweis dafür finde, dass es bei dem Gespräch vom 30. September 2014 um die beabsichtigte Umsetzungsentscheidung gegangen sei, in Rn. 116 des angefochtenen Urteils entschieden, dass das EUIPO das Recht des Rechtsmittelführers auf Anhörung nicht verletzt habe.

56      Die Ausführungen des Gerichts hierzu in den Rn. 117 bis 120 des angefochtenen Urteils höhlten das Recht auf Anhörung des von einer Maßnahme Betroffenen vor Erlass dieser Maßnahme in dem Sinne aus, dass eine Anhörung nur dann notwendig wäre, wenn eine anvisierte Individualmaßnahme aus Sicht der Behörde einen nachteiligen Effekt für den Betroffenen mit sich bringen könnte. Die Anhörung solle aber gerade dem Zweck dienen, Gesichtspunkte und Auswirkungen von beabsichtigten Entscheidungen ans Licht zu bringen, die die Behörde selbst noch nicht in Betracht gezogen habe.

57      Nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs solle der Einzelne nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betreffe, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Im vorliegenden Fall habe das Gericht diesen Aspekt jedoch verkannt und jegliche Einflussmöglichkeit des Rechtsmittelführers auf das Verfahren ausgeschlossen, obwohl er argumentiert habe, dass er, wäre er angehört worden, hätte erklären können, dass er beabsichtige, bei den Wahlen zur Personalvertretung des EUIPO anzutreten, und angesichts der Wahrscheinlichkeit seiner Wahl keine zusätzlichen Aufgaben übernehmen könne.

58      Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht habe, indem es dieses Vorbringen in Rn. 125 des angefochtenen Urteils als nicht stichhaltig zurückgewiesen habe, nicht nur seinen Anspruch auf rechtliches Gehör falsch ausgelegt, sondern auch gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung verstoßen, da es sich bei der Bewertung der Stichhaltigkeit des Vorbringens an die Stelle des EUIPO gesetzt habe. Die Wahrscheinlichkeit seiner Wahl in die Personalvertretung des EUIPO sei jedoch sehr hoch und für das EUIPO auch durchaus abschätzbar gewesen.

59      Zudem habe sich das Gericht, als es in den Rn. 113 bis 125 des angefochtenen Urteils lediglich ausgeführt habe, es sei unbeachtlich, dass das EUIPO ihm vor Erlass der streitigen Entscheidung nicht erläutert habe, auf welche Gründe diese Entscheidung gestützt werde, zu Unrecht nicht dazu geäußert, dass er vor Erlass der Entscheidung nicht angehört worden sei.

60      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Rechtsmittelführers zum dritten Rechtsmittelgrund entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

61      Zum Vorbringen, das Gericht habe in den Rn. 115 bis 120 des angefochtenen Urteils den Anspruch auf rechtliches Gehör falsch ausgelegt, als es entschieden habe, dass das EUIPO dieses Recht nicht verletzt habe, genügt es, auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach die Verwaltung nicht zu einer vorherigen Anhörung eines Beamten, der von einer Umsetzungsentscheidung betroffen ist, verpflichtet ist, soweit diese eine bloße Maßnahme der internen Organisation darstellt, die die statutarische Stellung des Beamten oder den Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten unberührt lässt (Urteil vom 7. März 1990, Hecq/Kommission, C‑116/88 und C‑149/88, EU:C:1990:98, Rn. 14, und Beschluss vom 14. Dezember 2006, Meister/HABM, C‑12/05 P, EU:C:2006:779, Rn. 104).

62      Das Gericht hat jedoch in den Rn. 117 bis 120 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die streitige Entscheidung im dienstlichen Interesse und unter Beachtung der Gleichwertigkeit der Dienstposten erlassen worden sei, dass aus den Akten nicht hervorgehe, dass sich die Karrierechancen des Rechtsmittelführers durch seine Umsetzung geändert hätten, dass dieser keinen Wunsch geäußert habe, nicht mehr in Bezug auf sein Spezialgebiet oder im unmittelbaren Bereich der Dienststelle, in der er gearbeitet habe, tätig zu sein, und dass die streitige Entscheidung für ihn keine Änderung des Dienstorts mit sich gebracht habe. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Gericht in Rn. 116 seines Urteils entschieden, dass das EUIPO das Recht des Rechtsmittelführers, angehört zu werden, nicht verletzt habe.

63      Daraus folgt, dass die Erwägungen des Gerichts in den Rn. 115 bis 120 des angefochtenen Urteils im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs stehen. Das entsprechende Vorbringen des Rechtsmittelführers ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

64      Ebenso wenig durchdringen kann der Rechtsmittelführer mit seiner Argumentation, das Gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör falsch ausgelegt und gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung verstoßen, indem es in Rn. 125 des angefochtenen Urteils sein Vorbringen, er hätte, wäre er angehört worden, geltend machen können, dass er bei den Wahlen zur Personalvertretung des EUIPO anzutreten beabsichtige und angesichts der Wahrscheinlichkeit seiner Wahl keine zusätzlichen Aufgaben übernehmen könne, als nicht stichhaltig zurückgewiesen und sich damit bei der Bewertung der Stichhaltigkeit dieses Vorbringens zu Unrecht an die Stelle des EUIPO gesetzt habe. Es genügt nämlich der Hinweis, dass diese Argumentation angesichts der in Rn. 61 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht geeignet war, die Feststellung des Gerichts in Rn. 116 des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen, wonach das EUIPO das Recht des Rechtsmittelführers, vor dem Erlass der streitigen Entscheidung angehört zu werden, nicht verletzt habe. Somit hat das Gericht eben diese Argumentation in Rn. 125 des angefochtenen Urteils zu Recht als nicht stichhaltig zurückgewiesen.

65      Das entsprechende Vorbringen des Rechtsmittelführers ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

66      Infolgedessen ist der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

67      Mit seinem vierten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, das Gericht habe gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen:

–        erstens, indem es seinen Klagegrund, der darauf gestützt gewesen sei, dass die streitige Entscheidung auf einer fehlerhaften Rechtsgrundlage beruhe, als unzulässig zurückgewiesen und in diesem Zusammenhang den Grundsatz der Übereinstimmung zwischen der vorherigen Verwaltungsbeschwerde und der Klage restriktiv angewandt habe, obwohl die Entscheidung keine Begründung und keine präzise Angabe der Rechtsgrundlage enthalte;

–        zweitens, indem es seinen Antrag, das schriftliche Verfahren wiederzueröffnen und ihm zu gestatten, einen ergänzenden Schriftsatz einzureichen, da sich nach dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens neue erhebliche Tatsachen ereignet hätten, zurückgewiesen habe;

–        drittens, indem es sich im angefochtenen Urteil mit einer dieser neuen Tatsachen, die er selbst gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts in die mündliche Verhandlung eingebracht habe, nämlich dass der Exekutivdirektor des EUIPO ihn am 31. Mai 2014 vor Zeugen beleidigt und massiv bedroht habe, nicht auseinandergesetzt habe und nicht darauf eingegangen sei, dass er hierzu zwei Zeugen als Beweis angeboten habe, ohne dies zu begründen oder nach dieser Bestimmung eine Entscheidung zu treffen;

–        viertens, indem es sein Vorbringen dadurch, dass es im angefochtenen Urteil nicht auf die Absage seiner Teilnahme an einer Konferenz in München (Deutschland) als Indiz des Strafcharakters der streitigen Entscheidung eingegangen sei, obwohl diese Absage ihn veranlasst habe, die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung gegen das EUIPO wegen Amtsmissbrauchs zu beantragen, selektiv berücksichtigt und festgestellt habe, dass er keine hinreichend genauen, objektiven und übereinstimmenden Anhaltspunkte für den Strafcharakter seiner Versetzung vorgetragen habe;

–        fünftens, indem es in Rn. 101 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die von ihm zur Stützung seines siebten Klagegrundes angeführten Gesichtspunkte nicht als hinreichend genaue, objektive und übereinstimmende Anhaltspunkte dafür gewertet werden könnten, dass eine verdeckte Bestrafung zu seinen Lasten wirklich vorgelegen habe oder zumindest wahrscheinlich sei, und damit die von ihm in der Erwiderung beantragte Anhörung verschiedener Zeugen rechtfertigen, da mit einer solchen Begründung beinahe jede Zeugeneinvernahme abgelehnt werden könnte.

68      Insoweit führt der Rechtsmittelführer aus, dass er bereits in der Klageschrift vorgetragen habe, dass der Exekutivdirektor des EUIPO ihm gesagt habe, dass er „bestraft“ sei, und ihn später im jährlichen Beurteilungsgespräch informiert habe, dass er ihn nicht mehr in seiner Nähe sehen wolle, er aber noch im EUIPO arbeiten dürfe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht habe er neuen Sachvortrag eingebracht, nämlich dass der Exekutivdirektor ihn auf bedrohliche Weise beleidigt habe. Er habe zwei Personen als Zeugen benannt, die Vernehmung des Exekutivdirektors vorgeschlagen und ausdrücklich um die Protokollierung seines Beweisangebots gebeten. Außerdem habe er bereits in seiner Klageschrift die Vernehmung des Exekutivdirektors beantragt. Daher sei es unverständlich, dass das Gericht es abgelehnt habe, das Beweismittelmittel der Zeugenvernehmung zu akzeptieren, zumal es als erstinstanzliches Gericht zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet sei.

69      Die Feststellung des Gerichts in den Rn. 105 bis 107 des angefochtenen Urteils, es sei nicht befugt, Tatsachenvortrag in Betracht zu ziehen, der aus der Zeit nach der streitigen Entscheidung stamme, sei fehlerhaft. Es sei zwar richtig, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung nach der Rechtsprechung anhand der Sach- und Rechtslage zu beurteilen sei, wie sie sich dem Organ zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung dargestellt habe. Dies bedeute aber nicht, dass das Gericht Tatsachen aus der Zeit nach der streitigen Entscheidung nicht als Indiz dafür in Betracht ziehen müsse, dass sie zu anderen Zwecken als den angegebenen erlassen worden sei. In Fällen von Ermessensmissbrauch werde nämlich häufig ein Indizienbeweis geführt. Das Wesen eines Indizienbeweises sei es jedoch, aufgrund von Indiztatsachen auf die zu beweisenden Tatsachen zurückzuschließen, und zum Beweis der Indiztatsachen wiederum dienten alle herkömmlichen Beweismittel.

70      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Rechtsmittelführers zum vierten Rechtsmittelgrund entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

71      Zum Vorbringen, das Gericht habe den Anspruch des Rechtsmittelführers auf rechtliches Gehör verstoßen, indem es seinen Klagegrund, der darauf gestützt gewesen sei, dass die streitige Entscheidung auf einer fehlerhaften Rechtsgrundlage beruhe, zurückgewiesen habe, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hervorgeht, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (Beschluss vom 5. Februar 2015, Griechenland/Kommission, C‑296/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:72, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Vorliegend ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer sich auf eine bloße Behauptung beschränkt hat, ohne diese rechtlich zu begründen. Daher ist dieses Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen.

73      Jedenfalls ist es aus den in den Rn. 35 bis 43 des vorliegenden Urteils in Bezug auf den ersten Rechtsmittelgrund angeführten Gründen zurückzuweisen.

74      Zum Vorbringen, das Gericht habe den Anspruch des Rechtsmittelführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seinen Antrag auf Wiedereröffnung des schriftlichen Verfahrens und auf Einreichung eines ergänzenden Schriftsatzes zurückgewiesen habe, ist festzustellen, dass das Gericht, wie aus Rn. 26 des angefochtenen Urteils hervorgeht, nach der Zurückweisung dieses Antrags beschlossen hat, das mündliche Verfahren zu eröffnen und den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen Fragen zu stellen. Der Rechtsmittelführer räumt selbst ein, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht eine der neuen Tatsachen einbringen konnte, die nach dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens eingetreten waren und seinem Antrag zugrunde lagen.

75      Daraus folgt, dass der Rechtsmittelführer, auch wenn das Gericht seinem Antrag auf Wiedereröffnung des schriftlichen Verfahrens nicht stattgegeben hat, insoweit angehört wurde. Somit ist dieses Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen.

76      Überdies können Rügen, die gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen und gehen daher ins Leere (vgl. u. a. Urteil vom 11. Dezember 2019, Mytilinaios Anonymos Etairia – Omilos Epicheiriseon, C‑332/18 P, EU:C:2019:1065, Rn. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77      Vorliegend will der Rechtsmittelführer mit seinen Rügen im Wesentlichen die Stichhaltigkeit der Begründung des Gerichts in den Rn. 101 bis 107 des angefochtenen Urteils in Frage stellen. Aus der Verwendung des Wortes „[j]edenfalls“ zu Beginn dieser Randnummern ergibt sich jedoch, dass sich die Erwägungen in diesen Randnummern auf nicht tragende Gründe beziehen. Daher sind diese Rügen als ins Leere gehend zurückzuweisen.

78      Infolgedessen ist der vierte Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig sowie teilweise unbegründet und ins Leere gehend zurückzuweisen.

 Zum fünften, zum siebten und zum achten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

79      Der Rechtsmittelführer rügt mit dem fünften, dem siebten und dem achten Rechtsmittelgrund, die zusammen zu prüfen sind, dass das Gericht Tatsachen verfälscht, einen Begründungsfehler begangen und gegen Denkgesetze verstoßen habe.

80      Erstens wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, Tatsachen verfälscht sowie gegen die Begründungspflicht und Denkgesetze verstoßen zu haben, indem es den Umstand, dass ihm keine Aufgaben der Fortbildung seiner Kollegen übertragen worden seien, mit der Tatsache verknüpft habe, dass er in die Personalvertretung des EUIPO gewählt worden sei. Aus der E‑Mail vom 21. Januar 2015 gehe hervor, dass ihm die Aufgabe, seine Kollegen fortzubilden, trotz seiner im November 2014 erfolgten Wahl in die Personalvertretung übertragen worden sei und dass diese Wahl bereits stattgefunden hatte, da es in der E‑Mail „25 Prozent Zuweisung zur Hauptabteilung ‚Kerngeschäft‘“ geheißen habe, so dass er die restlichen 75 % für die Arbeit in der Personalvertretung abgeordnet worden sei. Somit könne die Wahl in die Personalvertretung des EUIPO entgegen den Feststellungen des Gerichts in Rn. 73 des angefochtenen Urteils nicht der Grund dafür sein, dass ihm letztlich keine Fortbildungsaufgaben zugewiesen worden seien.

81      Zweitens habe das Gericht die Tatsachen verfälscht, als es in Rn. 103 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass er keine Beweise oder Anhaltspunkte vorgebracht habe, die sein Vorbringen zum Verhalten des Exekutivdirektors des EUIPO während des jährlichen Beurteilungsgesprächs am 10. Februar 2014 untermauerten. Er habe hierzu einen Beweis durch Zeugenvernehmung angeboten, was das Gericht zurückgewiesen habe.

82      Drittens habe das Gericht die Verteidigungsrechte verletzt und gegen die Begründungspflicht verstoßen, indem es sein Vorbringen nicht geprüft habe, wonach die Absage seiner Teilnahme an einer Konferenz in München ein Indiz für den Strafcharakter der streitigen Entscheidung sei, obwohl diese Tatsache ihn veranlasst habe, gegen das EUIPO eine Verwaltungsuntersuchung wegen Amtsmissbrauch zu beantragen.

83      Viertens habe das Gericht in Rn. 116 des angefochtenen Urteils die Tatsachen verfälscht, als es festgestellt habe, dass, obwohl vor dem Erlass der streitigen Entscheidung kein Gespräch mit ihm über die Gründe stattgefunden habe, auf die die Entscheidung gestützt werden sollte, das EUIPO sein Recht, vor dem Erlass der streitigen Entscheidung gehört zu werden, nicht verletzt habe. Denn ein Gespräch mit ihm habe weder über die Gründe der streitigen Entscheidung noch über die angekündigte Maßnahme als solche stattgefunden.

84      Zudem sei die Zuteilung von Aufgaben von deren tatsächlicher Übertragung zu unterscheiden. So habe das Gericht in den Rn. 68 bis 75 des angefochtenen Urteils den Sachverhalt unvollständig wiedergegeben und ihn verzerrt, indem es den Umstand nicht berücksichtigt habe, dass ihm trotz einer formalen Zuteilung von Aufgaben der Fortbildung seiner Kollegen nie eine entsprechende Verantwortung bzw. konkrete Aufgaben in diesem Bereich übertragen worden seien. Dieser Umstand könne jedoch belegen, dass der Zweck, ihn als Fortbilder in der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ des EUIPO einzusetzen, lediglich ein vorgeschobener Grund für die Versetzung gewesen sei.

85      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Rechtsmittelführers zum fünften, zum siebten und zum achten Rechtsmittelgrund entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

86      Zum Vorbringen, das Gericht habe Tatsachen verfälscht, einen Begründungsfehler begangen und gegen Denkgesetze verstoßen, indem es insbesondere in Rn. 73 des angefochtenen Urteils den Umstand, dass dem Rechtsmittelführer keine Aufgaben der Fortbildung seiner Kollegen übertragen worden seien, mit der Tatsache verknüpft habe, dass er in die Personalabteilung des EUIPO gewählt worden sei, ist festzustellen, dass das Gericht insoweit zwar ausgeführt hat, dass die Tatsache, dass der Rechtsmittelführer auf seiner neuen Stelle seine Zeit nie für die Schulung seiner Kollegen aufgewandt habe, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Situation nach seiner Umsetzung – nämlich seiner Freistellung für die Personalvertretung des EUIPO zu 75 % seiner Arbeitszeit – gewertet werden müsse.

87      Das Gericht hat jedoch in Rn. 75 seines Urteils außerdem ausgeführt, dass die abschließende Umstrukturierung des EUIPO, insbesondere seiner Hauptabteilung „Kerngeschäft“, nicht mit einem Mal durchgeführt worden sei, dass der Rechtsmittelführer infolgedessen die ihm bereits zugeteilten Rechtssachen habe beenden sowie bis Ende des Jahres 2014 an mündlichen Verhandlungen habe teilnehmen sollen und dass er aus diesem Grund in der Hauptabteilung, der er neu zugewiesen gewesen sei, nicht sofort ab Oktober 2014 Fortbildungstätigkeiten habe wahrnehmen können. Diese Randnummer wird vom Rechtsmittelführer nicht beanstandet.

88      Daraus folgt, dass nach Ansicht des Gerichts die Tatsache, dass der Rechtsmittelführer in die Personalvertretung des EUIPO gewählt wurde, nur einen der Gründe darstellt, aus denen ihm keine Aufgaben der Fortbildung seiner Kollegen zugeteilt wurden.

89      Demzufolge ist das in Rn. 86 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Vorbringen als ins Leere gehend zurückzuweisen.

90      Zum Vorbringen, das Gericht habe die Tatsachen verfälscht, als es in Rn. 103 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass der Rechtsmittelführer keine Beweise oder Anhaltspunkte vorgebracht habe, die sein Vorbringen zum Verhalten des Exekutivdirektors des EUIPO während des jährlichen Beurteilungsgesprächs am 10. Februar 2014 untermauerten, genügt die Feststellung, dass die Rn. 101 bis 107 und somit auch Rn. 103 des angefochtenen Urteils nicht tragende Gründe darstellen. Folglich ist dieses Vorbringen nach der in Rn. 76 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als ins Leere gehend zurückzuweisen.

91      Zur Rüge, das Gericht habe das Vorbringen des Rechtsmittelführers zur Absage seiner Teilnahme an einer Konferenz in München nicht geprüft, ist festzustellen, dass diese Rüge auf einem Fehlverständnis des angefochtenen Urteils beruht, da das Gericht in den Rn. 101 bis 104 des Urteils das Vorbringen des Rechtsmittelführers, mit dem er Indizien für den Strafcharakter der streitigen Entscheidung vorgetragen hat, geprüft hat, indem es insoweit die Weigerung des EUIPO, seine Teilnahme an der Konferenz zu genehmigen, angeführt hat. Folglich ist dieses Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen.

92      Ebenfalls auf einem Fehlverständnis des angefochtenen Urteils beruht das Vorbringen, das Gericht habe die Tatsachen verfälscht, als es in Rn. 116 des Urteils festgestellt habe, dass das EUIPO das Recht des Rechtsmittelführers, gehört zu werden, nicht verletzt habe, obwohl vor dem Erlass der streitigen Entscheidung kein Gespräch mit dem Rechtsmittelführer über die Gründe stattgefunden habe, auf die diese Entscheidung gestützt werden sollte, und obwohl auch kein Gespräch über diese Entscheidung als solche mehr stattgefunden habe.

93      Aus Rn. 115 des angefochtenen Urteils ergibt sich nämlich, dass das Gericht festgestellt hat, dass sich in den Akten kein Beweis dafür finde, dass es bei dem Gespräch vom 30. September 2014 um die beabsichtigte Umsetzungsentscheidung gegangen sei oder dass der Rechtsmittelführer bei dieser Gelegenheit zu einer Umsetzung sachgerecht habe Stellung nehmen können. Infolgedessen war das Gericht ebenfalls der Ansicht, dass kein Gespräch über die streitige Entscheidung als solche stattgefunden habe, so dass es die Tatsachen nicht verfälscht hat.

94      Dieses Vorbringen ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

95      Zum Vorbringen, das Gericht habe die Tatsachen verfälscht, indem es in den Rn. 68 bis 75 des angefochtenen Urteils den Umstand, dass dem Rechtsmittelführer die Aufgabe, seine Kollegen fortzubilden, nach seiner Wahl nur auf dem Papier übertragen worden sei, nicht berücksichtigt habe, obwohl dieser Umstand belege, dass der Zweck, ihn als Fortbilder in der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ des EUIPO einzusetzen, lediglich ein vorgeschobener Grund für die Versetzung gewesen sei, genügt die Feststellung, dass dieses Vorbringen auf einem Fehlerverständnis des Urteils beruht.

96      Das Gericht hat nämlich in den Rn. 68 bis 75 des angefochtenen Urteils das Vorbringen des Rechtsmittelführers, die Aufgaben der Fortbildung seiner Kollegen, die ihm seinen Angaben nach in der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ übertragen werden sollten, seien praktisch nicht zu erbringen gewesen, geprüft und zurückgewiesen. Das Gericht hat insoweit mehrere Gründe angeführt, aus denen der Rechtsmittelführer diese Aufgaben in der Hauptabteilung, der er neu zugewiesen gewesen sei, trotz einer entsprechenden formalen Zuteilung nicht habe wahrnehmen können.

97      Jedenfalls versucht der Rechtsmittelführer unter dem Vorwand einer behaupteten Verfälschung der Tatsachen in Wirklichkeit, die vom Gericht im angefochtenen Urteil vorgenommene Tatsachenwürdigung in Frage zu stellen, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels fällt (Beschluss vom 5. Februar 2015, Griechenland/Kommission, C‑296/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:72, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98      Folglich sind der fünfte, der siebte und der achte Rechtsmittelgrund als teilweise ins Leere gehend und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

 Zum sechsten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

99      Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, das Gericht habe den Sachverhalt falsch beurteilt, indem es den Klagegrund, mit dem er geltend gemacht habe, die streitige Entscheidung beruhe auf einer fehlerhaften Rechtsgrundlage, zurückgewiesen habe.

100    Das EUIPO ist der Ansicht, dass dieser Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen sei, da der Rechtsmittelführer ihn nicht substantiiert begründet habe.

 Würdigung durch den Gerichtshof

101    Es reicht aus, festzustellen, dass sich der Rechtsmittelführer im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes auf bloße Behauptungen beschränkt, ohne diese rechtlich zu begründen.

102    Daraus folgt, dass der sechste Rechtsmittelgrund nach der in Rn. 71 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs als unzulässig zurückzuweisen ist.

 Zum neunten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

103    Mit seinem neunten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, das Gericht habe das Recht auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren sowie das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, die u. a. in Art. 47 der Charta verankert seien, verletzt:

–        erstens, indem es den Grundsatz der Übereinstimmung zwischen der Verwaltungsbeschwerde und der Klage restriktiv angewandt habe, obwohl die streitige Entscheidung keine Begründung und keine präzise Angabe der Rechtsgrundlage enthalte,

–        zweitens, indem es, wie aus Rn. 101 des angefochtenen Urteils hervorgehe, abgelehnt habe, zum Nachweis einer rechtserheblichen Tatsache Zeugen zu hören, da er die Wahrscheinlichkeit dieser durch den Zeugenbeweis zu belegenden Tatsache nicht dargelegt habe, was darauf hinauslaufe, beinahe jede Zeugeneinvernahme abzulehnen,

–        drittens, indem es einen solchen Beweisantrag auf Vernehmung von Zeugen ohne Begründung zurückgewiesen habe, und

–        viertens, indem es in Rn. 103 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass er keine ausreichenden Beweise oder Anhaltspunkte vorgebracht habe, die sein Vorbringen zum Verhalten des Exekutivdirektors des EUIPO während des jährlichen Beurteilungsgesprächs am 10. Februar 2014 untermauerten, obwohl er hierfür einen Zeugenbeweis angeboten habe, was das Gericht abgelehnt habe.

104    Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Rechtsmittelführers zum neunten Rechtsmittelgrund entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

105    Zum Vorbringen, das Gericht habe das Recht auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren sowie das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt, indem es den Klagegrund, der darauf gestützt gewesen sei, dass die streitige Entscheidung auf einer fehlerhaften Rechtsgrundlage beruht habe, als unzulässig zurückgewiesen habe, genügt die Feststellung, dass der Rechtsmittelführer sich auf eine bloße Behauptung beschränkt, ohne diese im Geringsten rechtlich zu begründen, so dass dieses Vorbringen nach der oben in Rn. 71 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen ist.

106    Überdies ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer mit den von ihm vorgebrachten Argumenten im Wesentlichen die Begründung des Gerichts in den Rn. 101 bis 103 des angefochtenen Urteils in Frage stellen will. Die Erwägungen in den Rn. 101 bis 107 des Urteils betreffen jedoch nicht tragende Gründe. Folglich ist dieses Vorbringen nach der in Rn. 76 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als ins Leere gehend zurückzuweisen.

107    Infolgedessen ist der neunte Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise ins Leere gehend zurückzuweisen.

108    Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Kosten

109    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem entsprechenden Antrag des EUIPO die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Herr Gregor Schneider trägt die Kosten.

Rossi

Biltgen

Wahl

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Juni 2020.

Der Kanzler

 

Die Präsidentin der Achten Kammer

A. Calot Escoba 

 

L.S. Rossi


*Verfahrenssprache: Deutsch.