URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
4. Juni 2020 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen – Verordnung (EG) Nr. 4/2009 – Art. 41 Abs. 1 – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 24 Abs. 5 – Für vollstreckbar erklärter Unterhaltstitel – Vollstreckungsabwehrantrag – Zuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats“
In der Rechtssache C‑41/19
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 14. Januar 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Januar 2019, in dem Verfahren
FX
gegen
GZ, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin) sowie der Richter J. Malenovský, F. Biltgen und N. Wahl,
Generalanwalt: M. Bobek,
Kanzler: M. Krausenböck, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2019,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– |
von FX, vertreten durch Rechtsanwalt H. W. Junker, |
– |
von GZ, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, B., |
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der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, M. Hellmann und U. Bartl als Bevollmächtigte, |
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der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna, R. Stańczyk und S. Żyrek als Bevollmächtigte, |
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der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, P. Barros da Costa, L. Medeiros und S. Duarte Afonso als Bevollmächtigte, |
– |
der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin und M. Heller als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Februar 2020
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung zum einen der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. 2009, L 7, S. 1) und zum anderen von Art. 24 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1). |
2 |
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen FX, wohnhaft in Deutschland, und seiner minderjährigen Tochter GZ, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter und wohnhaft in Polen, über die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts für die Entscheidung über den Vollstreckungsabwehrantrag, den FX gegen die Vollstreckung der Unterhaltsforderung, deren Schuldner er ist, gestellt hat. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung Nr. 4/2009
3 |
Die Erwägungsgründe 9 bis 11, 30 und 44 der Verordnung Nr. 4/2009 lauten:
…
…
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4 |
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4/2009 sieht vor: „Diese Verordnung findet Anwendung auf Unterhaltspflichten, die auf einem Familien‑, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen.“ |
5 |
Art. 2 dieser Verordnung bestimmt: „(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
…
…“ |
6 |
In Art. 3 der Verordnung heißt es: „Zuständig für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten ist
…“ |
7 |
Art. 8 („Verfahrensbegrenzung“) Abs. 1 der Verordnung bestimmt: „Ist eine Entscheidung in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des … Übereinkommens [über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen, geschlossen am 23. November 2007 in Den Haag und genehmigt im Namen der Europäischen Union durch den Beschluss 2011/432/EU des Rates vom 9. Juni 2011 (ABl. 2011, L 192, S. 39),] ergangen, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, so kann die verpflichtete Person kein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat einleiten, um eine Änderung der Entscheidung oder eine neue Entscheidung herbeizuführen, solange die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in dem Staat hat, in dem die Entscheidung ergangen ist.“ |
8 |
Kapitel IV („Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen“) der Verordnung Nr. 4/2009 ist in drei Abschnitte untergliedert und gilt u. a. für die Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen. Gemäß Art. 16 der Verordnung Nr. 4/2009 gelten deren Abschnitt 1, der die Art. 17 bis 22 umfasst, für Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind, der durch das Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht gebunden ist, und Abschnitt 2 dieser Verordnung, der die Art. 23 bis 38 umfasst, für Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind, der nicht durch dieses Protokoll gebunden ist, während Abschnitt 3 der Verordnung, der die Art. 39 bis 43 umfasst, gemeinsame Bestimmungen für alle Entscheidungen enthält. |
9 |
Art. 41 („Vollstreckungsverfahren und Bedingungen für die Vollstreckung“) in Kapitel IV Abschnitt 3 der Verordnung Nr. 4/2009 sieht vor: „(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung gilt für das Verfahren zur Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats. Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckbar ist, wird dort unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangene Entscheidung. …“ |
10 |
Art. 42 der Verordnung bestimmt: „Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung, die Vollstreckbarkeit oder die Vollstreckung beantragt wird, in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.“ |
11 |
Art. 64 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4/2009 sieht vor: „Für das Recht einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung, für eine unterhaltsberechtigte Person zu handeln oder die Erstattung der der berechtigten Person anstelle von Unterhalt erbrachten Leistung zu fordern, ist das Recht maßgebend, dem die Einrichtung untersteht.“ |
Verordnung Nr. 1215/2012
12 |
Der zehnte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 lautet: „Der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich, von einigen genau festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, auf den wesentlichen Teil des Zivil- und Handelsrechts erstrecken; aufgrund der Annahme der Verordnung … Nr. 4/2009 … sollten insbesondere die Unterhaltspflichten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.“ |
13 |
Art. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt: „(1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. … (2) Sie ist nicht anzuwenden auf: …
…“ |
14 |
Art. 24 in Kapitel II Abschnitt 6 („Ausschließliche Zuständigkeiten“) der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt: „Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien sind folgende Gerichte eines Mitgliedstaats ausschließlich zuständig: …
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Deutsches Recht
ZPO
15 |
§ 767 („Vollstreckungsabwehrklage“) der Zivilprozessordnung in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (BGBl. 2007 I S. 1781, im Folgenden: ZPO) lautet: „(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. (3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.“ |
FamFG
16 |
§ 120 („Vollstreckung“) des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) bestimmt: „(1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt entsprechend den Vorschriften der [ZPO] über die Zwangsvollstreckung. …“ |
AUG
17 |
In § 40 des Gesetzes zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz – AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. 2011 I S. 898) heißt es: „(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. …“ |
18 |
§ 66 („Vollstreckungsabwehrantrag“) AUG sieht vor: (1) Ist ein ausländischer Titel nach der Verordnung … Nr. 4/2009 ohne Exequaturverfahren vollstreckbar oder nach dieser Verordnung … für vollstreckbar erklärt, so kann der Schuldner Einwendungen, die sich gegen den Anspruch selbst richten, in einem Verfahren nach § 120 Absatz 1 [FamFG] in Verbindung mit § 767 [ZPO] geltend machen. Handelt es sich bei dem Titel um eine gerichtliche Entscheidung, so gilt dies nur, soweit die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind. … (3) Der Antrag nach § 120 Absatz 1 [FamFG] in Verbindung mit § 767 [ZPO] ist bei dem Gericht zu stellen, das über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat. …“ |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
19 |
Mit Entscheidung des Sąd Okręgowy w Krakowie (Bezirksgericht Krakau, Polen) vom 26. Mai 2009 wurde FX verurteilt, an seine minderjährige Tochter GZ rückwirkend ab Juni 2008 eine monatliche Unterhaltszahlung in Höhe von ca. 100 Euro zu leisten. |
20 |
Auf einen Antrag von GZ vom 20. Juli 2016 hin entschied das Amtsgericht Köln (Deutschland) mit Beschluss vom 27. Juli 2016, die vorgenannte Entscheidung des Sąd Okręgowy w Krakowie (Bezirksgericht Krakau) mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. |
21 |
Auf der Grundlage dieses für vollstreckbar erklärten Titels leitete GZ, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, in Deutschland ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen FX ein. FX setzte sich in diesem Verfahren zur Wehr und stellte am 5. April 2018 beim Amtsgericht Köln einen Vollstreckungsabwehrantrag gemäß § 767 ZPO. |
22 |
Zur Stützung seines Antrags machte FX geltend, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Unterhaltsforderung bis zum Jahr 2010 unmittelbar bzw., ab Dezember 2010, über den Unterhaltsfonds (Polen), dem FX die an GZ gezahlten Beträge im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit erstattet habe, bereits beglichen worden sei. FX führte aus, dass jedenfalls der überwiegende Teil dieser Forderung erloschen sei. |
23 |
Das vorlegende Gericht hegt als Erstes Zweifel, ob es für den Vollstreckungsabwehrantrag, den FX bei ihm gestellt hat, international zuständig ist. |
24 |
Es ist zum einen der Ansicht, dass es, sollte dieser Antrag als Antrag in einer Unterhaltssache im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 4/2009 einzustufen sein, nach dieser Verordnung keine internationale Zuständigkeit besäße, da dann für die Prüfung der Einwendung, mit der FX die Begleichung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Unterhaltsforderung geltend mache, allein die polnischen Gerichte zuständig seien. |
25 |
Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass ein Teil der deutschen Rechtslehre die Auffassung vertrete, dass der in § 767 ZPO vorgesehene Vollstreckungsabwehrantrag als Antrag in einer Unterhaltssache im Sinne der Verordnung Nr. 4/2009 einzustufen sei, da sich die im Rahmen eines solchen Antrags vorgebrachten Einwendungen wie etwa die Erfüllung oder der Forderungsübergang im Ergebnis nicht gegen die rein vollstreckungsrechtlich zu beurteilende Art und Weise der Zwangsvollstreckung richteten, sondern gegen den Vollstreckungstitel als solchen. Zudem entspreche dieser Vollstreckungsabwehrantrag funktional einem auf Herabsetzung des titulierten Unterhaltsanspruchs gerichteten Abänderungsantrag, der gemäß Art. 8 der Verordnung Nr. 4/2009 den zuständigkeitsrechtlichen Wertungen dieser Verordnung unterworfen sei. Diese von einem Teil der deutschen Rechtslehre vertretene Auslegung, der sich das vorlegende Gericht anschließt, ist nach Ansicht dieses Gerichts die einzige Auslegung, die mit dem Ziel vereinbar sei, das mit dieser Verordnung verfolgt werde und darin bestehe, den Schutz und die kompetenzrechtliche Privilegierung des Unterhaltsgläubigers zu gewährleisten, ohne dass sich dieser somit vor den Gerichten des Mitgliedstaats der Vollstreckung der titulierten Forderung gegen einen Vollstreckungsabwehrantrag, der materiell-rechtliche Einwendungen gegen diese Forderung zum Gegenstand habe, wehren müsste. |
26 |
Zum anderen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der deutsche Gesetzgeber im Gegensatz dazu ersichtlich der Auffassung sei, dass die Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats für die Entscheidung über einen Vollstreckungsabwehrantrag wie den in § 767 ZPO vorgesehenen zuständig seien, mit dem der Schuldner Einwendungen geltend machen könne, die sich gegen den Anspruch selbst richteten. Auch die in Deutschland vorherrschende Rechtslehre gehe davon aus, dass ein solcher Vollstreckungsabwehrantrag kein Antrag in einer Unterhaltssache im Sinne der Verordnung Nr. 4/2009 sei, was u. a. damit begründet werde, dass sich das Rechtsschutzziel bei einem Vollstreckungsabwehrantrag allein gegen die Vollstreckung selbst richte, während der Bestand des Ursprungstitels unangetastet bleibe. |
27 |
Für den Fall, dass diese zweite Auffassung zutreffend sein sollte, möchte das vorlegende Gericht als Zweites wissen, ob der von FX gestellte Vollstreckungsabwehrantrag als „Verfahren, welches die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand hat“, im Sinne von Art. 24 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 einzustufen ist. |
28 |
Anhand der Urteile vom 4. Juli 1985, AS-Autoteile Service (220/84, EU:C:1985:302), und vom 13. Oktober 2011, Prism Investments (C‑139/10, EU:C:2011:653), für sich genommen, lasse sich diese Frage nicht beantworten. Sie seien nämlich in dem Regelungskontext ergangen, der dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 4/2009 vorangegangen sei. Außerdem gelte die Verordnung Nr. 1215/2012 nach ihrem Art. 1 Abs. 2 Buchst. e nicht für Unterhaltspflichten. |
29 |
Unter diesen Umständen hat das Amtsgericht Köln beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Zu den Vorlagefragen
30 |
Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein vom Schuldner eines Unterhaltsanspruchs gestellter Vollstreckungsabwehrantrag, der gegen die Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats gerichtet ist, mit der dieser Anspruch festgestellt worden ist, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 4/2009 oder in den der Verordnung Nr. 1215/2012 und in die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats fällt. |
31 |
Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass sich insbesondere aus den Erwägungsgründen 10 und 11, Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 der Verordnung Nr. 4/2009 ergibt, dass es sich bei dieser Verordnung um ein Rechtsinstrument der Europäischen Union handelt, in dem u. a. die Bestimmungen über Kompetenzkonflikte, Kollisionsnormen sowie die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Unterhaltssachen, die auf einem Familien‑, Verwandtschafts‑, oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen, zusammengefasst sind. |
32 |
Mit diesem Rechtsinstrument wollte der Unionsgesetzgeber die unterhaltsrechtlichen Vorschriften in der Verordnung Nr. 44/2001 durch Vorschriften ersetzen, die das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht angesichts der mit der Regelung von Unterhaltsansprüchen verbundenen besonderen Dringlichkeit erleichtern und damit beschleunigen (Urteil vom 9. Februar 2017, S., C‑283/16, EU:C:2017:104, Rn. 32). Zu diesem Zweck enthält die Verordnung Nr. 4/2009 ein Kapitel IV („Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen“), das insbesondere die Vollstreckung von Entscheidungen der Gerichte der Mitgliedstaaten in Unterhaltssachen regelt. |
33 |
Die Verordnung Nr. 4/2009 stellt somit u. a. in Bezug auf die Fragen der Zuständigkeit, des anwendbaren Rechts sowie der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im speziellen Bereich der Unterhaltssachen eine lex specialis dar, was im Übrigen durch die Verordnung Nr. 1215/2012 bestätigt wird, mit der die Verordnung Nr. 44/2001 aufgehoben worden ist. Aus Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 1215/2012 im Licht von deren zehntem Erwägungsgrund ergibt sich nämlich, dass Unterhaltspflichten, die auf einem Familien‑, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen, aufgrund der Annahme der Verordnung Nr. 4/2009 vom sachlichen Anwendungsbereich der erstgenannten Verordnung ausgenommen sind. |
34 |
Folglich fällt, wie der Generalanwalt in den Nrn. 39 und 40 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt hat, ein Rechtsstreit wie der des Ausgangsverfahrens, der bei einem Gericht eines Mitgliedstaats (des Vollstreckungsmitgliedstaats) anhängig gemacht wird und die Vollstreckung einer in diesem Mitgliedstaat für vollstreckbar erklärten Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats (des Ursprungsmitgliedstaats) über Unterhaltspflichten aus einem Familienverhältnis betrifft, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 4/2009 und insbesondere von deren Kapitel IV. |
35 |
Der Umstand, dass bei einem nationalen Gericht wie dem vorlegenden Gericht ein Vollstreckungsabwehrantrag gegen die Vollstreckung der Entscheidung eines Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats anhängig ist, mit der ein Unterhaltsanspruch festgestellt worden ist, ändert nichts an dieser Beurteilung. Wie der Gerichtshof entschieden hat, weist der in § 767 ZPO vorgesehene Vollstreckungsabwehrantrag nämlich einen engen Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren auf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 1985, AS-Autoteile Service, 220/84, EU:C:1985:302, Rn. 12). Daher fällt ein solcher Antrag, wenn er zu einem Antrag auf Vollstreckung einer Unterhaltsentscheidung hinzutritt, ebenso wie dieser in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 4/2009. |
36 |
Was als Zweites die Zweifel betrifft, die das vorlegende Gericht hinsichtlich seiner internationalen Zuständigkeit als Gericht des Mitgliedstaats der Vollstreckung der Unterhaltsforderung für die Entscheidung über einen Vollstreckungsabwehrantrag wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden hegt, ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 4/2009 zwar in Kapitel IV eine Reihe von Bestimmungen über die Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen enthält, aber keine dieser Bestimmungen ausdrücklich die Zuständigkeit in der Phase der Vollstreckung betrifft. |
37 |
Zu den Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 3 („Gemeinsame Bestimmungen“) der Verordnung Nr. 4/2009 gehört jedoch deren Art. 41 Abs. 1, wonach zum einen vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung für das Verfahren zur Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats gilt und zum anderen eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckbar ist, dort unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wird wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangene Entscheidung. |
38 |
Aus dieser Bestimmung der Verordnung Nr. 4/2009 ergibt sich implizit und zwangsläufig, dass ein Antrag, der einen engen Zusammenhang mit dem Verfahren zur Vollstreckung einer von einem Gericht des Ursprungsmitgliedstaats erlassenen Entscheidung aufweist, mit der ein Unterhaltsanspruch festgestellt worden ist, – wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vollstreckungsabwehrantrag – ebenso wie der Antrag auf Vollstreckung dieser Entscheidung selbst in die Zuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats fällt. |
39 |
Insoweit würde es u. a. den Zielen der Vereinfachung und Beschleunigung – auf die in Rn. 32 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist – zuwiderlaufen, die mit der Verordnung Nr. 4/2009 und insbesondere mit dem System, in das sich Art. 41 Abs. 1 dieser Verordnung einfügt, verfolgt werden, wenn das zuständige Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats, nachdem es von einem Unterhaltsberechtigten angerufen worden ist, um eine Entscheidung in diesem Mitgliedstaat für vollstreckbar zu erklären, sich in jedem Fall für die Entscheidung über einen Vollstreckungsabwehrantrag zugunsten des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats für unzuständig erklären müsste, weil Letzteres als Gericht des Mitgliedstaats, in dem sich die berechtigte Person aufhält, nach Art. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 4/2009 deren Schutz am besten gewährleisten kann. |
40 |
Zum einen nämlich hat der Gerichtshof entschieden, dass die räumliche Nähe zwischen dem zuständigen Gericht und dem Unterhaltsberechtigten nicht das einzige mit der Verordnung Nr. 4/2009 verfolgte Ziel darstellt (Urteil vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C‑400/13 und C‑408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 40). Diese Verordnung soll auch eine ordnungsgemäße Rechtspflege gewährleisten, und zwar nicht nur unter dem Blickwinkel einer Optimierung der Gerichtsorganisation, sondern auch im Hinblick auf das Interesse der Parteien – unabhängig davon, ob es sich dabei um den Antragsteller oder den Antragsgegner handelt –, u. a. einen erleichterten Zugang zur Justiz zu erlangen und die Zuständigkeitsregeln vorherzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C‑400/13 und C‑408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 29). |
41 |
Zum anderen hätte eine dem Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats auferlegte Pflicht, sich in jedem Fall zugunsten des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats, das den Unterhaltsanspruch festgestellt hat, für die Entscheidung über einen Vollstreckungsabwehrantrag wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden für unzuständig zu erklären, nicht zur Folge, dass die internationale Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen entsprechend einem der mit der Verordnung Nr. 4/2009 verfolgten Hauptziele so weit wie möglich erleichtert würde, sondern im Gegenteil, dass das Verfahren übermäßig verlängert und schwerfällig würde und dass für die Parteien ein nicht unerheblicher Zeitverlust und Mehraufwand entstünde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C‑400/13 und C‑408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 41). |
42 |
Daraus folgt, dass ein Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats, das mit einem Antrag auf Vollstreckung einer von einem Gericht des Ursprungsmitgliedstaats erlassenen Entscheidung, mit der ein Unterhaltsanspruch festgestellt worden ist, befasst ist, nach der Verordnung Nr. 4/2009, insbesondere nach deren Art. 41 Abs. 1, für die Entscheidung über einen Vollstreckungsabwehrantrag zuständig ist, wenn dieser einen engen Zusammenhang mit dem bei ihm eingereichten Vollstreckungsantrag aufweist. |
43 |
Hinzuzufügen ist insoweit, dass im Ausgangsverfahren der Vollstreckungsabwehrantrag auf die Behauptung des Antragstellers gestützt ist, er habe seine Unterhaltsschuld größtenteils bereits entweder unmittelbar oder mittelbar über den Unterhaltsfonds beglichen. |
44 |
Auch wenn es Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem vorlegenden Gericht zweckdienliche Hinweise zur Auslegung der Verordnung Nr. 4/2009 in Bezug auf eine solche Einwendung gegen die Vollstreckung zu geben, so ist es doch ausschließlich Sache dieses Gerichts, den Sachverhalt und die von den Parteien des Ausgangsverfahrens zur Stützung ihres Vorbringens vorgelegten Beweise zu würdigen. |
45 |
Wie der Generalanwalt in Nr. 78 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, gehört der Grund der Begleichung der Forderung zu den Gründen, die in der Phase der Vollstreckung allgemein berücksichtigt werden, was im Übrigen auch im 30. Erwägungsgrund Satz 2 der Verordnung Nr. 4/2009 hervorgehoben wird, wonach die Begleichung der Forderung durch die verpflichtete Person zum Zeitpunkt der Vollstreckung zu den im nationalen Recht vorgesehenen Gründen für eine Verweigerung oder Aussetzung der Vollstreckung gehört, die mit dieser Verordnung nicht unvereinbar sind. |
46 |
Wenn eine Entscheidung in einem Mitgliedstaat ergangen ist, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zielt ein solcher Grund, der zur Stützung des Vollstreckungsabwehrantrags von der verpflichteten Person vor dem Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats geltend gemacht wird, weder darauf ab, eine Änderung dieser Entscheidung oder eine neue Entscheidung im letztgenannten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 8 der Verordnung Nr. 4/2009 herbeizuführen, noch darauf, eine sachliche Nachprüfung dieser Entscheidung im Sinne von Art. 42 dieser Verordnung in diesem Mitgliedstaat zu beantragen. |
47 |
Der auf diesem Grund beruhende Vollstreckungsabwehrantrag hängt nämlich eng mit dem Vollstreckungsverfahren zusammen, da er ausschließlich die Anfechtung des Betrags zum Gegenstand hat, in dessen Höhe aus der Entscheidung, mit der der Unterhaltsanspruch festgestellt worden ist, noch vollstreckt werden kann, und zwar auf der Grundlage der von der verpflichteten Person für die behauptete Begleichung ihrer Schuld vorgelegten Beweise, deren Zulässigkeit und Stichhaltigkeit zu prüfen Sache des Gerichts des Vollstreckungsmitgliedstaats ist. |
48 |
Im Übrigen ergibt sich im Ausgangsverfahren aus den Bestimmungen des § 66 AUG, dass der Unterhaltsschuldner Einwendungen nur aufgrund von Umständen geltend machen kann, die nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind, mit der der Unterhaltsanspruch festgestellt worden ist. Diese Bestimmungen schließen es daher aus, dass Umstände, die vom Schuldner des Unterhaltsanspruchs vor dem Gericht des Ursprungsmitgliedstaats geltend gemacht wurden oder hätten geltend gemacht werden können, wirksam zur Stützung des Vollstreckungsabwehrantrags geltend gemacht werden können. |
49 |
Außerdem wird, wie der Generalanwalt in den Nrn. 79 bis 81 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt hat, die Beurteilung in den Rn. 46 und 47 des vorliegenden Urteils nicht dadurch entkräftet, dass im Ausgangsverfahren eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung wie der Unterhaltsfonds eingegriffen hat, die gegenüber dem Unterhaltsberechtigten an die Stelle der verpflichteten Person tritt. |
50 |
In einer solchen Rechtssache betrifft nämlich das Eingreifen einer solchen Einrichtung, das im Übrigen in Art. 64 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4/2009 vorgesehen ist, nur die Modalitäten der Begleichung der Unterhaltschuld sowie die Beweise, die die verpflichtete Person vor dem Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats zur Stützung ihrer Behauptung vorlegt, dass sie ihre Schuld mittelbar beglichen habe. Ein solches Eingreifen hat keine Auswirkung auf die Begründetheit der Entscheidung des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats, mit der der Unterhaltsanspruch festgestellt worden ist. |
51 |
Nach alledem ist auf die Vorlagefragen wie folgt zu antworten:
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Kosten
52 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: |
Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ist dahin auszulegen, dass ein vom Schuldner eines Unterhaltsanspruchs gestellter Vollstreckungsabwehrantrag, der gegen die Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats gerichtet ist, mit der dieser Anspruch festgestellt worden ist, und der eng mit dem Vollstreckungsverfahren zusammenhängt, in ihren Anwendungsbereich und in die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats fällt. |
Es ist gemäß Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4/2009 und den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts Sache des vorlegenden Gerichts als Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats, über die Zulässigkeit und die Stichhaltigkeit der Beweise zu entscheiden, die der Schuldner des Unterhaltsanspruchs zur Stützung der Behauptung vorgelegt hat, dass er seine Schuld größtenteils beglichen habe. |
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.