URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

14. Mai 2020 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Wanderarbeitnehmer – Soziale Sicherheit – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Anzuwendende Rechtsvorschriften – Art. 14 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. b – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Art. 12 Abs. 1 – Art. 13 Abs. 1 Buchst. a – Entsandte Arbeitnehmer – Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben – Verordnung (EWG) Nr. 574/72 – Art. 11 Abs. 1 Buchst. a – Art. 12a Nr. 2 Buchst. a und Nr. 4 Buchst. a – Verordnung (EG) Nr. 987/2009 – Art. 19 Abs. 2 – Bescheinigungen E 101 und A 1 – Bindungswirkung – Umfang – Soziale Sicherheit – Arbeitsrecht“

In der Rechtssache C‑17/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Kassationshof, Frankreich) mit Entscheidung vom 8. Januar 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Januar 2019, in dem Strafverfahren gegen

Bouygues travaux publics,

Elco construct Bucarest,

Welbond armatures

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan (Berichterstatter) sowie der Richter I. Jarukaitis, E. Juhász, M. Ilešič und C. Lycourgos,

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: V. Giacobbo, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2020,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Bouygues travaux publics, vertreten durch P. Spinosi und V. Steinberg, avocats,

von Elco construct Bucarest, vertreten durch M. Bodin und U. Candas, avocats,

von Welbond armatures, vertreten durch J.‑J. Gatineau, avocat,

der französischen Regierung, vertreten zunächst durch E. de Moustier, A. Daly, R. Coesme, A. Ferrand und D. Colas, dann durch E. de Moustier, A. Daly, R. Coesme und A. Ferrand als Bevollmächtigte,

der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Pavliš, J. Vláčil und L. Dvořáková als Bevollmächtigte,

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Van Hoof, B.‑R. Killmann und D. Martin als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1972, L 74, S. 1), in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. 2005, L 117, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 574/72), und von Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2009, L 284, S. 1).

2

Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen die Unternehmen Bouygues travaux publics (im Folgenden: Bouygues), Elco construct Bucarest (im Folgenden: Elco) und Welbond armatures (im Folgenden: Welbond) wegen Schwarzarbeit und unerlaubter Überlassung von Arbeitnehmern.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung Nr. 1408/71

3

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. 1998, L 209, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) enthielt einen Titel I („Allgemeine Vorschriften“), in dem Art. 1 („Begriffsbestimmungen“) u. a. vorsah:

„Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

j)

‚Rechtsvorschriften‘: in jedem Mitgliedstaat die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit oder die in Artikel 4 Absatz 2a erfassten beitragsunabhängigen Sonderleistungen.

…“

4

Ebenfalls in diesem Titel bestimmte Art. 4 („Sachlicher Geltungsbereich“) der Verordnung Nr. 1408/71:

„(1)   Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:

a)

Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,

b)

Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind,

c)

Leistungen bei Alter,

d)

Leistungen an Hinterbliebene,

e)

Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,

f)

Sterbegeld,

g)

Leistungen bei Arbeitslosigkeit,

h)

Familienleistungen.

(2)   Diese Verordnung gilt für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme, nach denen die Arbeitgeber, einschließlich der Reeder, zu Leistungen gemäß Absatz 1 verpflichtet sind.

…“

5

Die Art. 13 und 14 der Verordnung Nr. 1408/71 waren in deren Titel II („Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften“) enthalten.

6

Art. 13 („Allgemeine Regelung“) dieser Verordnung sah vor:

„(1)   Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2)   Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt Folgendes:

a)

Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat;

…“

7

Art. 14 („Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine abhängige Beschäftigung ausüben“) der Verordnung Nr. 1408/71 sah vor:

„Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:

1.

a)

Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist.

2.

Eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist, unterliegt den wie folgt bestimmten Rechtsvorschriften:

b)

eine Person, die nicht unter Buchstabe a) fällt, unterliegt:

i)

den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben;

ii)

den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie nicht im Gebiet eines der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie ihre Tätigkeit ausübt.

…“

Verordnung Nr. 883/2004

8

Die Verordnung Nr. 1408/71 wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2010 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, Berichtigung im ABl. 2004, L 200, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. 2012, L 149, S. 4) geändert wurde (im Folgenden: Verordnung Nr. 883/2004).

9

Art. 1 Buchst. j und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 wurden durch Art. 1 Buchst. l und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ersetzt, deren Bestimmungen im Wesentlichen identisch sind.

10

Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 wurde im Wesentlichen ersetzt durch Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004, wonach „[v]orbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt[, dass] eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, … den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats [unterliegt]“.

11

Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 wurde im Wesentlichen ersetzt durch Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004, wonach „[e]ine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, … weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats [unterliegt], sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst“.

12

Art. 14 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 wurde im Wesentlichen durch Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ersetzt. Dieser bestimmt:

„Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt:

a)

den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder

b)

wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt,

…“

Verordnung Nr. 574/72

13

Titel III („Durchführung der Vorschriften der Verordnung zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften“) der Verordnung Nr. 574/72 legte u. a. Regelungen zur Durchführung der Art. 13 und 14 der Verordnung Nr. 1408/71 fest.

14

Insbesondere sahen Art. 11 Abs. 1 Buchst. a sowie Art. 12a Nr. 2 Buchst. a und Nr. 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 574/72 vor, dass in den u. a. in Art. 14 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Fällen der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden waren, bezeichnete Träger eine Bescheinigung darüber auszustellen hatte, dass der betreffende Arbeitnehmer weiterhin diesen Rechtsvorschriften unterlag (im Folgenden: Bescheinigung E 101).

Verordnung Nr. 987/2009

15

Die Verordnung Nr. 574/72 wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2010 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung Nr. 987/2009.

16

Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 lautet:

„Vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, sind für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden.“

17

Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009, der Art. 11 Abs. 1 Buchst. a sowie Art. 12a Nr. 2 Buchst. a und Nr. 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 574/72 teilweise ersetzt hat, bestimmt, dass „[a]uf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers … der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der [Verordnung Nr. 883/2004] anzuwenden sind, [bescheinigt,] dass und gegebenenfalls wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind“. Diese Bescheinigung erfolgt durch eine sogenannte „Bescheinigung A 1“.

Französisches Recht

18

Art. L. 1221-10 des Code du travail (Arbeitsgesetzbuch) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmte:

„Die Einstellung eines Arbeitnehmers darf erst erfolgen, nachdem der Arbeitgeber bei den hierzu bestimmten Einrichtungen der sozialen Sicherheit eine namentliche Meldung abgegeben hat.

Der Arbeitgeber gibt diese Meldung an allen Arbeitsorten ab, an denen Arbeitnehmer beschäftigt sind.“

19

Art. L. 8211-1 des Arbeitsgesetzbuchs bestimmte:

„Folgende Verstöße stellen nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs illegale Arbeit dar:

1.

Schwarzarbeit;

3.

unerlaubte Überlassung von Arbeitnehmern;

…“

20

Art. L. 8221-1 des Arbeitsgesetzbuchs sah vor:

„Verboten sind

1.

teilweise oder vollständige Schwarzarbeit, die in den Art. L. 8221‑3 und L. 8221-5 definiert ist und unter den dort vorgesehenen Bedingungen ausgeübt wird;

2.

Werbung durch jegliche Mittel, mit der in voller Kenntnis der Sachlage Schwarzarbeit gefördert werden soll;

3.

die wissentliche, unmittelbar oder über eine Mittelsperson erfolgende Inanspruchnahme der Dienstleistungen einer Person, die Schwarzarbeit verrichtet.“

21

Art. L. 8221-3 des Arbeitsgesetzbuchs bestimmte:

„Als Schwarzarbeit durch Verdeckung einer Tätigkeit gilt die Ausübung einer Tätigkeit mit Gewinnabsicht in den Bereichen Produktion, Verarbeitung, Reparatur oder Erbringung von Dienstleistungen oder der Abschluss von Handelsgeschäften durch eine Person, die unter vorsätzlicher Verletzung ihrer Pflichten:

2.

… es unterlassen hat, die bei den Sozialversicherungsträgern oder der Abgabenverwaltung gemäß den geltenden Rechtsvorschriften abzugebenden Anmeldungen einzureichen …;

…“

22

Art. L. 8221-5 des Arbeitsgesetzbuchs sah vor:

„Als Schwarzarbeit durch Verschleierung einer unselbständigen Beschäftigung gilt es, wenn ein Arbeitgeber

1.

dem in Art. L 1221‑10 vorgesehenen Formerfordernis der vor der Einstellung abzugebenden Meldung vorsätzlich nicht nachkommt;

3.

oder bei den für die Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen und ‑abgaben zuständigen Stellen die Lohn- und Sozialabgabenerklärungen nicht einreicht.“

23

Im Zeitraum zwischen dem 18. Juni 2011 und dem 10. August 2016 lautete die letztgenannte Bestimmung wie folgt:

„3.

oder es vorsätzlich unterlässt, die Lohn- und Sozialabgabenerklärungen bei den für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Stellen oder der Finanzverwaltung gemäß den gesetzlichen Vorschriften einzureichen.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

24

Nachdem Bouygues, eine Gesellschaft mit Sitz in Frankreich, im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens für den Bau eines Kernreaktors der neuen Generation, eines Druckwasserreaktors (sogenannter „EPR“), in Flamanville (Frankreich) Aufträge erhalten hatte, bildete sie für die Durchführung dieser Aufträge zusammen mit zwei weiteren Unternehmen eine Beteiligungsgesellschaft. Diese vergab die Aufträge an eine wirtschaftliche Interessengemeinschaft als Unterauftragnehmerin weiter, an der u. a. Welbond, eine ebenfalls in Frankreich ansässige Gesellschaft, beteiligt war. Diese Interessengemeinschaft bediente sich ihrerseits zum einen weiterer Unterauftragnehmer, darunter Elco, einer in Rumänien ansässigen Gesellschaft, und zum anderen der Atlanco Ltd, eines Leiharbeitsunternehmens mit Sitz in Irland, das über eine Tochtergesellschaft in Zypern und ein Büro in Polen verfügte.

25

Nach einer Beschwerde über die Bedingungen der Unterbringung ausländischer Arbeitnehmer, einer Streikbewegung polnischer Leiharbeitnehmer wegen fehlender oder unzureichender sozialer Absicherung bei einem Unfall und dem Bekanntwerden von mehr als 100 nicht gemeldeten Arbeitsunfällen sowie einer Untersuchung der Autorité de sûreté nucléaire (ASN) (Behörde für nukleare Sicherheit, Frankreich) und sodann der Polizei wurden die Gesellschaften Bouygues, Welbond und Elco wegen Vorfällen in der Zeit von Juni 2008 bis Oktober 2012 strafrechtlich verfolgt, wobei den beiden erstgenannten Gesellschaften insbesondere die Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Schwarzarbeitern und unerlaubte Überlassung von Arbeitnehmern zur Last gelegt wurden und der letztgenannten Schwarzarbeit.

26

Mit Urteil vom 20. März 2017 bestätigte die Cour d’appel de Caen (Berufungsgericht Caen, Frankreich) teilweise das Urteil der Strafkammer des Tribunal d’instance de Cherbourg (erstinstanzliches Gericht Cherbourg, Frankreich) vom 7. Juli 2015 und befand Elco des Straftatbestands der Schwarzarbeit für schuldig, weil Elco es unterlassen habe, Arbeitnehmer vor ihrer Einstellung namentlich anzumelden und Lohn- und Sozialabgabenerklärungen bei den für die Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen und ‑abgaben zuständigen Stellen einzureichen. Elco habe nämlich in Frankreich gewöhnlich eine dauerhafte und fortgesetzte Tätigkeit ausgeübt und könne sich daher nicht auf das Entsenderecht berufen. Hierzu stellte das Berufungsgericht fest, dass die überwiegende Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer von Elco erst kurz vor der Abreise zu dem alleinigen Zweck eingestellt worden sei, nach Frankreich geschickt zu werden, wobei die meisten von ihnen noch nicht oder erst seit kurzem für Elco gearbeitet hätten, dass die Tätigkeit von Elco in Rumänien gegenüber ihrer Tätigkeit in Frankreich nur noch von untergeordneter Bedeutung gewesen sei, dass die Personalverwaltung hinsichtlich der betroffenen Arbeitnehmer nicht in Rumänien erfolgt sei und dass einige Entsendungen 24 Monate überschritten hätten.

27

Die Gesellschaften Bouygues und Welbond befand das Berufungsgericht des Straftatbestands der Schwarzarbeit hinsichtlich der Inanspruchnahme der von der Gesellschaft Atlanco zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer sowie des Straftatbestands der unerlaubten Überlassung von Arbeitnehmern für schuldig. Hierzu stellte es zunächst fest, dass Bouygues und Welbond über die zyprische Tochtergesellschaft von Atlanco und ein Büro dieser Tochtergesellschaft in Polen polnische Leiharbeitnehmer eingestellt hätten und diese einen in griechischer Sprache verfassten Vertrag unterschreiben lassen hätten, um sie auf Vermittlung durch zwei in Dublin (Irland) ansässige und in Frankreich arbeitende Mitarbeiter dieser Tochtergesellschaft französischen Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Ferner sei diese Tochtergesellschaft in Frankreich nicht im Handels- und Gesellschaftsregister eingetragen und weder in Zypern noch in Polen tätig gewesen. Schließlich hätten Bouygues und Welbond zwar von Atlanco die Dokumente, insbesondere die Bescheinigungen E 101 und A 1 für die polnischen Leiharbeitnehmer auf der Baustelle in Flamanville angefordert, hätten diese Arbeitnehmer jedoch weiter beschäftigt, ohne diese Dokumente vollständig erhalten zu haben.

28

Bouygues, Elco und Welbond legten gegen das Urteil der Cour d’appel de Caen (Berufungsgericht Caen) vom 20. März 2017 Rechtsmittel bei der Cour de cassation (Kassationshof, Frankreich) ein und machten u. a. geltend, das Berufungsgericht habe die Wirkungen der den betreffenden Arbeitnehmern ausgestellten Bescheinigungen E 101 und A 1 verkannt.

29

Den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. April 2017, A‑Rosa Flussschiff (C‑620/15, EU:C:2017:309), und vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C‑359/16, EU:C:2018:63), ist nach Auffassung des vorlegenden Gerichts zu entnehmen, dass ein Gericht, wenn es mit der strafrechtlichen Verfolgung von Schwarzarbeit wegen fehlender Anmeldungen bei den Sozialversicherungsträgern befasst werde und die angeklagte Person gemäß Art. 14 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 ausgestellte Bescheinigungen E 101, nunmehr A 1, für die betreffenden Arbeitnehmer vorlege, diese Bescheinigungen nach der kontradiktorischen Erörterung nur außer Acht lassen könne, wenn es aufgrund der Beurteilung der im Rahmen der gerichtlichen Prüfung erhobenen konkreten Beweise, die die Feststellung erlaubt hätten, dass die Bescheinigungen betrügerisch erlangt oder geltend gemacht worden seien, und der ausstellende Träger es unterlassen habe, dies innerhalb einer angemessenen Frist zu berücksichtigen, von einem Betrug ausgehe, dessen objektives Element in der Nichterfüllung der in der oben angeführten Vorschrift vorgesehenen Voraussetzungen und dessen subjektives Element in der Absicht der angeklagten Person bestehe, die Voraussetzungen für die Ausstellung dieser Bescheinigung zu umgehen, um den damit verbundenen Vorteil zu erlangen.

30

Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass im vorliegenden Fall Arbeitgeber insbesondere auf der Grundlage von Art. L. 8221‑3 und L. 8221‑5 des Arbeitsgesetzbuchs wegen Schwarzarbeit angeklagt seien, weil sie es nicht nur verabsäumt hätten, die Lohn- und Sozialabgabenerklärungen bei den für die Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen und ‑abgaben zuständigen Stellen einzureichen, sondern auch, die Arbeitnehmer vor ihrer Einstellung namentlich anzumelden, und dass zwei Gesellschaften, Bouygues und Welbond insbesondere auf der Grundlage von Art. L. 8221‑1 des Arbeitsgesetzbuchs wegen Inanspruchnahme von Arbeitnehmern angeklagt seien, die von einer Gesellschaft beschäftigt worden seien, der ein Verstoß gegen eben diese Pflichten vorgeworfen werde.

31

Daher stelle sich die Frage, ob sich die Wirkungen, die an die im vorliegenden Fall gemäß Art. 14 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 bzw. nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausgestellten Bescheinigungen E 101 und A 1 hinsichtlich der Bestimmung der für das System der sozialen Sicherheit und die Erklärungen des Arbeitgebers an die Sozialversicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften geknüpft seien, auch auf die Bestimmung der geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften und der sich aus der Anwendung des Arbeitsrechts des Staates, in dem die von diesen Bescheinigungen erfassten Arbeitnehmer ihre Arbeit verrichteten, ergebenden Pflichten des Arbeitgebers, insbesondere auf die von diesem vor der Einstellung dieser Arbeitnehmer vorzunehmenden Meldungen erstrecken.

32

Vor diesem Hintergrund hat die Cour de cassation (Kassationshof) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind Art. 11 der Verordnung Nr. 574/72 und Art. 19 der Verordnung Nr. 987/2009 dahin auszulegen, dass eine Bescheinigung E 101, die vom durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bezeichneten Träger nach Art. 14 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 ausgestellt wurde, oder eine Bescheinigung A 1, die nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausgestellt wurde, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit ausgeführt wird, nicht nur bei der Bestimmung der für das System der sozialen Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften, sondern auch bei der Bestimmung der geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften bindet, wenn diese Rechtsvorschriften die Pflichten der Arbeitgeber und die Rechte der Arbeitnehmer festlegen, so dass diese Gerichte diese Bescheinigungen nach der kontradiktorischen Erörterung nur außer Acht lassen können, wenn sie aufgrund der Beurteilung der im Rahmen der gerichtlichen Prüfung gesammelten konkreten Beweise, die die Feststellung erlaubt haben, dass die Bescheinigungen betrügerisch erlangt oder geltend gemacht wurden und dass der ausstellende Träger es unterlassen hat, dies innerhalb einer angemessenen Frist zu berücksichtigen, von einem Betrug ausgehen, dessen objektives Element in der Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß den jeweiligen oben genannten Vorschriften der Verordnungen Nr. 574/72 bzw. Nr. 987/2009 besteht und dessen subjektives Element in der Absicht der angeklagten Person besteht, die Voraussetzungen für die Ausstellung dieser Bescheinigung zu umgehen, um den damit verbundenen Vorteil zu erlangen?

Zur Vorlagefrage

33

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 11 Abs. 1 Buchst. a, Art. 12a Nr. 2 Buchst. a und Nr. 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 574/72 sowie Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 dahin auszulegen sind, dass eine Bescheinigung E 101, die von dem zuständigen Träger eines Mitgliedstaats gemäß Art. 14 Nr. 1 Buchst. a oder Nr. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 an Arbeitnehmer ausgestellt wurde, die ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, und eine Bescheinigung A 1, die ihnen von diesem Träger gemäß Art. 12 Abs. 1 oder Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausgestellt wurde, für die Gerichte des letztgenannten Mitgliedstaats nicht nur hinsichtlich der sozialen Sicherheit sondern auch hinsichtlich des Arbeitsrechts bindend sind.

34

Aus den Angaben, über die der Gerichtshof verfügt, ergibt sich, dass diese Frage im Kontext eines Strafverfahrens gestellt wird, das u. a. wegen Schwarzarbeit gegen Arbeitgeber eingeleitet wurde, die in den Jahren 2008 bis 2012 im französischen Hoheitsgebiet Arbeitnehmer, für die Bescheinigungen E 101 oder A 1 für eine Arbeitnehmerentsendung bzw. für die Ausübung einer Beschäftigung in mehreren Mitgliedstaaten ausgestellt worden waren, beschäftigt hatten, ohne bei den zuständigen französischen Behörden die nach dem Arbeitsgesetzbuch vor der Einstellung vorgeschriebene Meldung vorzunehmen.

35

Das vorlegende Gericht möchte somit wissen, wie sich diese Bescheinigungen auf eine solche Pflicht zur vorherigen Meldung und damit auf die Bedeutung dieser Bescheinigungen für die Geltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats für die betreffenden Arbeitnehmer auswirken, wobei diese Frage auf der Prämisse beruht, dass diese Bescheinigungen gültig sind.

36

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass, da die Verordnung Nr. 1408/71 und die Verordnung Nr. 574/72 mit Wirkung vom 1. Mai 2010 durch die Verordnung Nr. 883/2004 bzw. die Verordnung Nr. 987/2009 ersetzt wurden, jede dieser Verordnungen, wie das vorlegende Gericht zutreffend festgestellt hat, im Ausgangsverfahren Anwendung finden kann. Außerdem ging die nach der Verordnung Nr. 574/72 vorgesehene Bescheinigung E 101 der nach der Verordnung Nr. 987/2009 vorgesehenen Bescheinigung A 1 voraus, und die Bestimmungen über die Ausstellung der Bescheinigung E 101, nämlich u. a. Art. 11 Abs. 1 Buchst. a sowie Art. 12a Nr. 2 Buchst. a und Nr. 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 574/72, wurden teilweise durch Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 ersetzt, der die Ausstellung der Bescheinigung A 1 vorsieht. Im Übrigen wurde Art. 14 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 im Wesentlichen durch Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ersetzt.

37

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen die Bescheinigungen E 101 und A 1 – ebenso wie die materiell-rechtliche Regelung in Art. 14 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 sowie Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 – die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Dienstleistungsfreiheit fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C‑359/16, EU:C:2018:63, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Diese Bescheinigungen entsprechen einem Formblatt, das gemäß Titel III der Verordnung Nr. 574/72 bzw. gemäß Titel II der Verordnung Nr. 987/2009 von dem Träger, den die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit anwendbar sind, ausgestellt wird, um gemäß dem Wortlaut von u. a. Art. 11 Abs. 1 Buchst. a, Art. 12a Nr. 2 Buchst. a und Nr. 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 574/72 sowie Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 zu „bescheinigen“, dass für die Arbeitnehmer, die sich in einer der in bestimmten Vorschriften des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71 und der Verordnung Nr. 987/2009 beschriebenen Situationen befinden, die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2015, X und van Dijk, C‑72/14 und C‑197/14, EU:C:2015:564, Rn. 38).

39

Wegen des Grundsatzes, dass die Arbeitnehmer einem einzigen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sein sollen, haben diese Bescheinigungen damit notwendig zur Folge, dass die Systeme der sozialen Sicherheit der anderen Mitgliedstaaten keine Anwendung finden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C‑359/16, EU:C:2018:63, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40

Nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der auch den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens umfasst, sind die Bescheinigungen E 101 und A 1, da sie eine Vermutung dafür begründen, dass der Anschluss des betreffenden Arbeitnehmers an das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, dessen zuständiger Träger sie ausgestellt hat, ordnungsgemäß ist, für den zuständigen Träger und die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem dieser Arbeitnehmer eine Arbeit ausführt, bindend (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C‑359/16, EU:C:2018:63, Rn. 37 bis 40, und vom 6. September 2018, Alpenrind u. a., C‑527/16, EU:C:2018:669, Rn. 47).

41

Solange diese Bescheinigungen nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt werden, hat deshalb der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer eine Arbeit ausführt, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dieser Arbeitnehmer bereits dem Recht der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats unterliegt, dessen Träger diese Bescheinigungen ausgestellt hat; er kann daher den fraglichen Arbeitnehmer nicht seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C‑359/16, EU:C:2018:63, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dies selbst dann der Fall, wenn festgestellt wird, dass die Bedingungen, unter denen der betreffende Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt, offensichtlich nicht in den sachlichen Anwendungsbereich von Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 und der Verordnung Nr. 883/2004 fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2017, A‑Rosa Flussschiff, C‑620/15, EU:C:2017:309, Rn. 61).

43

Wie das vorlegende Gericht zutreffend ausgeführt hat, darf ein Gericht des Aufnahmemitgliedstaats Bescheinigungen E 101 nur dann außer Acht lassen, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: Zum einen muss der Träger, der die Bescheinigungen ausgestellt hat, vom zuständigen Träger des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich mit einem Ersuchen um erneute Prüfung, ob die Bescheinigungen zu Recht ausgestellt wurden, befasst worden sein und es unterlassen haben, innerhalb einer angemessenen Frist im Licht der ihm vom letztgenannten Träger übermittelten Anhaltspunkte eine solche erneute Prüfung vorzunehmen und die Bescheinigungen gegebenenfalls für ungültig zu erklären oder zurückzuziehen, und zum anderen müssen die genannten Anhaltspunkte es dem Gericht ermöglichen, unter Beachtung der mit dem Recht auf ein faires Verfahren zusammenhängenden Garantien festzustellen, dass die fraglichen Bescheinigungen auf betrügerische Weise erlangt oder geltend gemacht wurden (Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C‑370/17 und C‑37/18, EU:C:2020:260, Rn. 78).

44

Daraus folgt jedoch, dass die Bescheinigungen E 101 und A 1 zwar Bindungswirkung haben, diese sich aber auf die Verpflichtungen beschränkt, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit, die von der durch die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 883/2004 bewirkten Koordinierung erfasst sind, ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 1991, De Paep, C‑196/90, EU:C:1991:381, Rn. 12, und vom 9. September 2015, X und van Dijk, C‑72/14 und C‑197/14, EU:C:2015:564, Rn. 39).

45

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 1 Buchst. l der Verordnung Nr. 883/2004 für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnungen der Begriff „Rechtsvorschriften“ das Recht der Mitgliedstaaten in Bezug auf die in Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bzw. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 aufgezählten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit umfasst.

46

Im Übrigen liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das entscheidende Kriterium für die Anwendung dieser Verordnungen darin, dass zwischen einer bestimmten Leistung und den nationalen Rechtsvorschriften, die diese Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit regeln, ein unmittelbarer und hinreichend relevanter Zusammenhang bestehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C‑623/13, EU:C:2015:123, Rn. 23, und vom 23. Januar 2019, Zyla, C‑272/17, EU:C:2019:49, Rn. 30).

47

Daraus folgt, dass die vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestellten Bescheinigungen E 101 und A 1 den zuständigen Träger und die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats nur insoweit binden, als sie bescheinigen, dass der betreffende Arbeitnehmer im Bereich der sozialen Sicherheit für die Gewährung von Leistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der in Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 aufgezählten Zweige und Systeme stehen, den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterliegt.

48

Diese Bescheinigungen erzeugen somit keine Bindungswirkung hinsichtlich der Verpflichtungen, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften in anderen Bereichen als der sozialen Sicherheit im Sinne dieser Verordnung ergeben, wie etwa Verpflichtungen, die das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, insbesondere die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 1991, De Paep, C‑196/90, EU:C:1991:381, Rn. 13).

49

Zu Wesen und Umfang der im Arbeitsgesetzbuch vorgesehenen Meldung vor der Einstellung, die von den französischen Behörden verlangt wird, was im Ausgangsverfahren eine zentrale Rolle spielt, ist darauf hinzuweisen, dass den Rechtsmittelführerinnen des Ausgangsverfahrens zufolge diese Meldung, auch wenn sie formal im Arbeitsgesetzbuch vorgesehen ist, der Prüfung dient, ob ein Arbeitnehmer dem einen oder dem anderen Zweig des Systems der sozialen Sicherheit angeschlossen ist, und folglich die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge in Frankreich sicherstellen soll. Diese Meldung müsse nämlich vom Arbeitgeber bei den Sozialversicherungsträgern abgegeben werden und stelle somit für diese ein Mittel dar, um die Einhaltung der nationalen Vorschriften über die soziale Sicherheit zu überprüfen und damit die Schwarzarbeit zu bekämpfen.

50

Die französische Regierung führt dagegen aus, dass die Meldung vor der Einstellung ein Instrument der Verwaltungsvereinfachung darstelle, das es dem Arbeitgeber ermögliche, mit einem einzigen Vorgang mehrere Formalitäten zu erfüllen, von denen einige zwar die soziale Sicherheit beträfen, die aber keineswegs einen Anschluss an das französische System der sozialen Sicherheit implizierten. Diese Meldung ermögliche es dadurch, dass sie den zuständigen Behörden alle zweckdienlichen Informationen zu dem künftigen Vertragsverhältnis zwischen dem betreffenden Arbeitgeber und dem betreffenden Arbeitnehmer liefere, u. a. zu gewährleisten, dass die nach den nationalen arbeitsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen eingehalten würden, wenn ein Arbeitnehmer, wie im Ausgangsverfahren, nicht im Sinne dieser Vorschriften entsandt, sondern als Arbeitnehmer in Frankreich beschäftigt sei. Somit betreffe der vorliegende Rechtsstreit nicht die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in diesem Mitgliedstaat, sondern die Frage, ob die Rechtsmittelführerinnen des Ausgangsverfahrens sämtliche französischen arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten hätten.

51

Es ist daran zu erinnern, dass Art. 267 AEUV dem Gerichtshof nicht die Befugnis verleiht, die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, sondern nur die, sich zur Auslegung der Verträge und der Rechtsakte der Unionsorgane zu äußern (vgl. u. a. Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichtshofs], C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52

Der Gerichtshof hat daher weder die dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Schlussfolgerungen für die vom vorlegenden Gericht zu erlassende Entscheidung zu ziehen noch die betreffenden nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C‑189/18, EU:C:2019:861, Rn. 30 und 31).

53

Folglich ist es Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die im Arbeitsgesetzbuch vorgesehene Pflicht zur Meldung vor der Einstellung ausschließlich bezweckt, den Anschluss der betreffenden Arbeitnehmer an den einen oder den anderen Zweig des Systems der sozialen Sicherheit zu gewährleisten und damit lediglich die Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften sicherzustellen, oder ob diese Pflicht zumindest teilweise auch bezweckt, die Wirksamkeit der Kontrollen zu gewährleisten, die von den zuständigen nationalen Behörden durchgeführt werden, um die Einhaltung der nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sicherzustellen; im erstgenannten Fall stünden die vom zuständigen Träger ausgestellten Bescheinigungen E 101 und A 1 einer solchen Pflicht grundsätzlich entgegen, im letztgenannten Fall hätten diese Bescheinigungen keinerlei Auswirkungen auf die genannte Pflicht, die jedenfalls nicht zum Anschluss der betreffenden Arbeitnehmer an den einen oder anderen Zweig des Systems der sozialen Sicherheit führen kann.

54

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 11 Abs. 1 Buchst. a, Art. 12a Nr. 2 Buchst. a und Nr. 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 574/72 sowie Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 dahin auszulegen sind, dass eine Bescheinigung E 101, die von dem zuständigen Träger eines Mitgliedstaats gemäß Art. 14 Nr. 1 Buchst. a oder Nr. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 an Arbeitnehmer ausgestellt wurde, die ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, und eine Bescheinigung A 1, die ihnen von diesem Träger gemäß Art. 12 Abs. 1 oder Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausgestellt wurde, für die Gerichte des letztgenannten Mitgliedstaats nur hinsichtlich der sozialen Sicherheit bindend sind.

Kosten

55

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 11 Abs. 1 Buchst. a, Art. 12a Nr. 2 Buchst. a und Nr. 4 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 sowie Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sind dahin auszulegen, dass eine Bescheinigung E 101, die von dem zuständigen Träger eines Mitgliedstaats gemäß Art. 14 Nr. 1 Buchst. a oder Nr. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 an Arbeitnehmer ausgestellt wurde, die ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, und eine Bescheinigung A 1, die ihnen von diesem Träger gemäß Art. 12 Abs. 1 oder Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 ausgestellt wurde, für die Gerichte des letztgenannten Mitgliedstaats nur hinsichtlich der sozialen Sicherheit bindend sind.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.