URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

30. April 2020 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 – Zollunion und gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung – Kombinierte Nomenklatur – Unterposition 85258091 – Digitale Fotoapparate – Videokameraaufnahmegeräte – Digitale Videokamera, die in der Lage ist, Fotos und Videosequenzen mit einer Auflösungsqualität von weniger als 800 × 600 Pixel aufzunehmen und zu speichern“

In der Rechtssache C‑810/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Krajský súd v Trnave (Regionalgericht Trnava, Slowakei) mit Entscheidung vom 3. Dezember 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Dezember 2018, in dem Verfahren

DHL Logistics (Slovakia) spol. s r. o.

gegen

Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. G. Xuereb sowie der Richter T. von Danwitz und A. Kumin (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der slowakischen Regierung, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, zunächst vertreten durch A. Tokár und A. Caeiros als Bevollmächtigte, dann durch A. Tokár als Bevollmächtigten,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der zolltariflichen Unterposition 85258091 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in den sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 (ABl. 2008, L 291, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009 (ABl. 2009, L 287, S. 1), der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 (ABl. 2010, L 284, S. 1), der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 (ABl. 2011, L 282, S. 1, und Berichtigung ABl. 2011, L 290, S. 6) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 (ABl. 2012, L 304, S. 1) ergebenden Fassungen.

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der DHL Logistics (Slovakia) spol. s r. o. (im Folgenden: DHL) und dem Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky (Finanzdirektion der Slowakischen Republik, im Folgenden: Finanzdirektion) wegen der zolltariflichen Einreihung von digitalen Videokameras.

Unionsrecht

3

Nach den dem Gerichtshof vorliegenden Akten sind auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens die Fassungen der KN für die Jahre 2009 bis 2012 anwendbar, die sich aus den Verordnungen Nrn. 1031/2008, 948/2009, 861/2010 und 1006/2011 sowie aus der Durchführungsverordnung Nr. 927/2012 ergeben haben. Die in der Ausgangsrechtssache vorgebrachten Bestimmungen der KN sind allerdings von einer Fassung der KN zur nächsten identisch geblieben.

4

Die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN in deren Teil I Titel I Abschnitt A bestimmen:

„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

1.

Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

6.

Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und – sinngemäß – die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.“

5

Teil II („Zolltarif“) der KN enthält einen Abschnitt XVI („Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte“).

6

Anmerkung 3 in diesem Abschnitt der KN hat folgenden Wortlaut:

„Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.“

7

Der genannte Abschnitt XVI der KN umfasst deren Kapitel 85 („Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder ‑wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte“). Dieses Kapitel enthält folgende Positionen und Unterpositionen:

„8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte:

8525 80

‐ Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte:

8525 80 30

‐ ‐ digitale Fotoapparate

‐ ‐ Videokameraaufnahmegeräte:

8525 80 91

‐ ‐ – nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes

8525 80 99

‐ ‐ ‐ andere“

8

Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich und Art. 10 der Verordnung Nr. 2658/87 in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (ABl. 2000, L 28, S. 16) geänderten Fassung erlässt die Europäische Kommission, unterstützt vom Ausschuss für den Zollkodex, die Maßnahmen betreffend die Anwendung der KN in Bezug auf die Einreihung von Waren. Auf der Grundlage der ersten dieser beiden Bestimmungen wurde die Verordnung (EG) Nr. 1231/2007 der Kommission vom 19. Oktober 2007 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2007, L 279, S. 3) erlassen.

9

Der Anhang der Verordnung Nr. 1231/2007 reiht die Waren, die in der ersten Spalte der dort enthaltenen Tabelle genannt sind, in die in der zweiten Spalte angegebenen entsprechenden KN-Codes ein, und zwar mit den in der dritten Spalte genannten Begründungen. Hinsichtlich der Unterpositionen 85258030 und 85258091 enthält die Tabelle folgende Angaben:

„3. Eine Digitalkamera zum Aufnehmen und Speichern von Bildern auf einem internen Speicher mit einer Kapazität von 22 [Megabytes (MB)] oder auf einer Speicherkarte mit einer maximalen Kapazität von 1 [Gigabyte (GB)].

Die Kamera ist ausgestattet mit einem 6‑Megapixel-CCD (ladungsgekoppeltes Halbleiterelement) und einem Flüssigkristallbildschirm (LCD) mit einer diagonalen Abmessung von 6,35 cm (2,5 Zoll), der bei der Aufnahme von Bildern als Sucherdisplay oder zur Anzeige von gespeicherten Bildern verwendet werden kann.

Die höchste Auflösung der Fotos beträgt 3 680 × 2 760Pixel.

Unter Verwendung der höchsten Auflösung und einer Speicherkarte mit 1 GB können ungefähr 290 Fotos gespeichert werden. Bei einer Auflösung von 640 × 480 Pixel und einer Speicherkarte mit 1 GB können ungefähr 7 550 Fotos gespeichert werden.

Die höchste Auflösung der Videoaufnahmen beträgt 640 × 480 Pixel.

Unter Verwendung der höchsten Auflösung und einer Speicherkarte mit 1 GB können ungefähr 11 Minuten Videoaufnahmen bei 30 Bildern pro Sekunde gespeichert werden.

Die Kamera bietet eine optische Zoomfunktion, die nicht während der Videoaufnahme genutzt werden kann.

8525 80 30

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der [KN], Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8525, 8525 80 und 8525 80 30.

Die Kamera ist nicht in die Unterpositionen 8525 80 11oder 8525 80 19 als Fernsehkamera einzureihen, da sie in der Lage ist, Fotos und Videoaufnahmen zu speichern.

Die Ware kann Fotos hoher Qualität aufnehmen und speichern.

Die Ware kann jedoch nur Videoaufnahmen mit einer Auflösung von unter 800 × 600 Pixel aufnehmen und speichern und verfügt über keine Zoomfunktion während der Videoaufnahme. (Siehe KN-Erläuterungen zu Unterposition 8525 80 30).

Entsprechend der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI ist die Hauptfunktion der Kamera das Aufnehmen und Speichern von Fotos, weshalb das Gerät als digitaler Fotoapparat in die Unterposition 8525 80 30einzureihen ist.

4. Eine Digitalkamera zum Aufnehmen und Speichern von Bildern auf einer Speicherkarte mit einer maximalen Kapazität von 1 GB.

Die Kamera ist ausgestattet mit einem 6‑Megapixel-CCD (ladungsgekoppeltes Halbleiterelement) und einem aufklappbaren Sucherdisplay in Form eines Flüssigkristallbildschirms (LCD) mit einer diagonalen Abmessung von 5,08 cm (2,0 Zoll), das bei der Aufnahme von Bildern oder zur Anzeige von aufgezeichneten Bildern verwendet werden kann.

Die höchste Auflösung der Fotos beträgt 3 680 × 2 760Pixel.

Unter Verwendung der höchsten Auflösung und einer Speicherkarte mit 1 GB können etwa 300 Fotos gespeichert werden. Bei einer Auflösung von 640 × 480 Pixel und einer Speicherkarte mit 1 GB können ungefähr 7 750 Fotos gespeichert werden.

Die höchste Auflösung der Videoaufnahmen beträgt 640 × 480 Pixel.

Unter Verwendung der höchsten Auflösung und einer Speicherkarte mit 1 GB können ungefähr 42 Minuten Videoaufnahmen bei 30 Bildern pro Sekunde gespeichert werden.

Die Kamera bietet eine optische Zoomfunktion, die während der Videoaufnahmen genutzt werden kann.

8525 80 30

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der [KN], Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8525, 8525 80 und 8525 80 30.

Die Kamera ist nicht in die Unterpositionen 8525 80 11 oder 8525 80 19 als Fernsehkamera einzureihen, da sie in der Lage ist[,] Fotos und Videoaufnahmen zu speichern.

Die Ware kann Fotos von hoher Qualität aufnehmen und speichern.

Obwohl die Ware wie ein Videokameraaufnahmegerät konstruiert ist, über eine Zoomfunktion für Videoaufnahmen verfügt und etwa 42 Minuten Videoaufnahmen mit einer Auflösung von 640 × 480 Pixel speichern kann, gilt die Videoaufnahme als Nebenfunktion, da die Ware nur Videoaufnahmen mit einer Auflösung von weniger als 800 × 600 Pixel aufnehmen und speichern kann. (Siehe KN-Erläuterungen zu Unterposition 8525 80 30).

Entsprechend der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI ist die Hauptfunktion der Kamera das Aufnehmen und Speichern von Fotos, weshalb das Gerät als digitaler Fotoapparat in die Unterposition 8525 80 30einzureihen ist.

5. Eine digitale Videokamera zum Aufnehmen und Speichern von Bildern auf einer Speicherkarte mit einer maximalen Kapazität von 2 GB.

Die Kamera ist ausgestattet mit einem 5‑Megapixel-CCD (ladungsgekoppeltes Halbleiterelement) und einem aufklappbaren Sucherdisplay mit organischen Leuchtdioden (OLED) mit einer diagonalen Abmessung von 5,59 cm (2,2 Zoll), das bei der Aufnahme von Bildern oder zur Anzeige von aufgezeichneten Bildern verwendet werden kann.

Sie ist ausgestattet mit einem Mikrofon-Eingang und einem Audio-/Video-Ausgang.

Die höchste Auflösung der Videoaufnahmen beträgt 1 280 × 720 Pixel.

Unter Verwendung der höchsten Auflösung und einer Speicherkarte mit 2 GB können ungefähr 42 Minuten Videoaufnahmen bei 30 Bildern pro Sekunde gespeichert werden. Bei einer Auflösung von 640 × 480 Pixel und einer Speicherkarte mit 2 GB können 2 Stunden Videoaufnahmen bei 30 Bildern pro Sekunde gespeichert werden.

Die höchste Auflösung der Fotos beträgt 3 680 × 2 760Pixel.

Unter Verwendung der höchsten Auflösung und einer Speicherkarte mit 2 GB können ungefähr 600 Fotos gespeichert werden. Bei einer Auflösung von 640 × 480 Pixeln und einer Speicherkarte mit 2 GB können ungefähr 15 500 Fotos gespeichert werden.

Die Kamera bietet eine optische Zoomfunktion, die während der Videoaufnahmen benutzt werden kann.

8525 80 91

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der [KN], Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8525, 8525 80 und 8525 80 91.

Die Kamera ist nicht in die Unterpositionen 8525 80 11 oder 8525 80 19 als Fernsehkamera einzureihen, da sie in der Lage ist[,] Fotos und Videoaufnahmen zu speichern.

Entsprechend der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI ist die Hauptfunktion der Kamera das Aufnehmen und Speichern von Videoaufnahmen, da sie Videoaufnahmen mit einer höheren Auflösung als 800 × 600 Pixel, für etwa 42 Minuten und einer Auflösung von 1 280 × 720 Pixel bei 30 Bildern pro Sekunde aufnehmen kann. Außerdem besitzt die Kamera eine optische Zoomfunktion, die während der Videoaufnahme benutzt werden kann. (Siehe KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 8525 80 91 und 8525 80 99).

Da die Ware nur die Aufzeichnungs-möglichkeit des durch die Fernsehkamera aufgenommenen Tons und Bildes besitzt, ist sie als Videokamera-aufnahmegerät in die Unterposition 8525 80 91 einzureihen.“

10

Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (ABl. 2011, C 137, S. 1) beziehen sich auf die KN in ihrer sich aus der Verordnung Nr. 861/2010 ergebenden Fassung (im Folgenden: Erläuterungen zur KN). Gleichwohl sind sie für den Ausgangsrechtsstreit relevant, da, wie sich aus Rn. 3 des vorliegenden Urteils ergibt, der Wortlaut der Position 8525 sowie der Unterpositionen 85258030 und 85258091 der KN nach den Änderungen dieser Nomenklatur durch die Verordnung Nr. 1006/2011 und die Durchführungsverordnung Nr. 927/2012 identisch geblieben ist. In den Erläuterungen zur KN zu diesen Positionen und Unterpositionen heißt es:

„8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

8525 80 30

Digitale Fotoapparate

Digitale Fotoapparate dieser Unterposition können immer Fotos aufnehmen und sie entweder auf einem internen Speichermedium oder einem Wechseldatenträger speichern.

Das Design der meisten Fotoapparate dieser Unterposition entspricht dem herkömmlicher Fotoapparate. Sie verfügen für gewöhnlich nicht über ein aufklappbares Sucherdisplay.

Diese Fotoapparate verfügen zum Teil über Videofunktionen, mit denen Videosequenzen aufgenommen werden können.

Fotoapparate werden in diese Unterposition eingereiht, es sei denn[,] sie sind in der Lage, bei Ausnutzung der maximalen Speicherkapazität in einer Auflösung von 800 × 600 Pixel (oder höher) bei 23 Bildern pro Sekunde (oder mehr) mindestens 30 Minuten einer einzelnen Videosequenz aufzunehmen.

Im Gegensatz zu den Videokameraaufnahmegeräten der Unterpositionen 8525 80 91 und 8525 80 99bieten viele digitale Fotoapparate beim Gebrauch als Videokamera keine optische Zoomfunktion während der Videoaufnahme. Unabhängig von der Speicherkapazität beenden einige Kameras Videoaufnahmen automatisch nach einer bestimmten Zeit.

8525 80 91

und

8525 80 99

Videokameraaufnahmegeräte

Videokameraaufnahmegeräte dieser Unterpositionen können immer Videosequenzen aufnehmen und entweder auf einem internen Speichermedium oder einem Wechseldatenträger speichern.

Gewöhnlich unterscheidet sich das Design der Videokameraaufnahmegeräte dieser Unterpositionen von dem der digitalen Fotoapparate der Unterposition 8525 80 30. Sie verfügen oft über ein aufklappbares Sucherdisplay und häufig wird eine Fernbedienung mitgeliefert. Während der Videoaufnahmen bieten sie immer eine optische Zoomfunktion.

Diese Videokameraaufnahmegeräte können auch Fotos speichern.

Digitale Fotoapparate sind von diesen Unterpositionen ausgeschlossen, wenn sie nicht in der Lage sind, bei Ausnutzung der maximalen Speicherkapazität in einer Auflösung von 800 × 600 Pixel (oder höher) bei 23 Bildern pro Sekunde (oder mehr) mindestens 30 Minuten einer einzelnen Videosequenz aufzuzeichnen.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

11

Den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass DHL zwischen 2009 und 2012 Waren einführte, die in der schriftlichen Zollanmeldung als „Digitale Videokameras“ (im Folgenden: in Rede stehende Waren) der KN-Unterposition 85258091 bezeichnet wurden, die „Videokameraaufnahmegeräte nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes“ betrifft und für die ein Zollsatz von 4,9 % gilt.

12

Am 13. November 2012 reichte DHL beim Colný úrad Trnava (Zollbehörde Trnava, Slowakei) (im Folgenden: Zollbehörde) 35 Anträge auf Erstattung des im Zollverfahren durch Bescheide festgesetzten Einfuhrzolls ein und machte geltend, dass die in Rede stehenden Waren in die KN-Unterposition 85258030 einzureihen gewesen seien, die „Digitale Fotoapparate“ betreffe und für die ein Einfuhrzollsatz von 0 % gelte.

13

Nachdem die Zollbehörde diese Anträge abgelehnt hatte, legte DHL Einspruch bei der Finanzdirektion ein.

14

Mit Bescheid vom 5. Juni 2017 wies diese nationale Behörde den Einspruch zurück und bestätigte damit die Bescheide der Zollbehörde. Daraufhin erhob DHL beim vorlegenden Gericht, dem Krajský súd v Trnave (Regionalgericht Trnava, Slowakei), Klage auf Aufhebung des Bescheids der Finanzdirektion.

15

Das vorlegende Gericht führt aus, dass die in Rede stehenden Waren Geräte seien, die mehrere Funktionen kombinierten. Sie könnten nämlich zum einen Videoaufnahmen von mehr als 30 Minuten ohne Unterbrechung mit einer Bildauflösung von 720 × 576 Pixel bei 50 Bildern pro Sekunde erzeugen; während dieser Aufnahmen könne vom Benutzer eine Zoomfunktion aktiviert werden. Zum anderen seien diese Geräte auch in der Lage, Fotos mit einer Auflösungsqualität von 800 × 600 Pixel, bei manchen Modellreihen sogar von 1600 × 1200 Pixel, aufzunehmen und zu speichern. Die Video- und Fotoaufnahmen würden auf einer Speicherkarte gespeichert.

16

Für die Bestimmung der zolltariflichen Einreihung der in Rede stehenden Waren sind nach Ansicht des vorlegenden Gerichts die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN in Verbindung mit den Anmerkungen zu deren Abschnitt XVI, insbesondere Anmerkung 3, zu befolgen, wie sie jeweils in den Rn. 4, 5 und 6 des vorliegenden Urteils wiedergegeben sind. Daher sei unter Berücksichtigung des Wortlauts der betroffenen KN-Unterpositionen und der Anmerkungen zur KN die Hauptfunktion zu bestimmen, die diese Waren kennzeichne.

17

Zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens herrscht jedoch gerade Uneinigkeit darüber, welches die Hauptfunktion der in Rede stehenden Waren ist.

18

DHL vertritt im Wesentlichen die Ansicht, dass diese Waren, die in der Lage seien, Videos mit einer maximalen Bildauflösungsqualität von 720 × 576 Pixel – d. h. einer niedrigeren Bildauflösungsqualität als derjenigen, die nach dem Anhang der Verordnung Nr. 1231/2007 für ihre Einreihung in die KN-Unterposition 85258091 erforderlich sei – aufzunehmen und zu speichern, „digitale Fotoapparate“ der Unterposition 85258030 dieser Nomenklatur seien, da ihre Hauptfunktion im Aufnehmen und Speichern von Fotos bestehe.

19

Zur Untermauerung ihres Standpunkts weist DHL insbesondere darauf hin, dass die in Rede stehenden Waren angesichts der „verbindlichen Zolltarifauskünfte“, die hinsichtlich identischer Waren in verschiedenen Mitgliedstaaten, nämlich u. a. den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich und Frankreich, erlassen worden seien, in die KN-Unterposition 85258030 als „digitale Fotoapparate“ einzureihen gewesen wären.

20

Die Finanzdirektion meint, die in Rede stehenden Waren erzeugten Fotos mit niedriger Auflösung, nämlich nur mit 1600 × 1200 Pixel oder – in bestimmten Modellreihen – sogar nur mit 800 × 600 Pixel. Deshalb könne nicht behauptet werden, dass ihre Hauptfunktion im Aufnehmen und Speichern von Fotos bestehe. Die Waren seien somit als „Videokameraaufnahmegeräte“ der KN-Unterposition 85258091 einzureihen. Zudem sei das einzige Kriterium, das die Waren für eine Einreihung als „digitale Fotoapparate“ in die KN-Unterposition 85258030 erfüllten, die Qualität der Bildauflösung von weniger als 800 × 600 Pixel, wenn das Gerät für das Aufnehmen und Speichern von Videos verwendet werde.

21

Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts erfüllen die in Rede stehenden Waren – mit Ausnahme eines Kriteriums, nämlich dem der Qualität der Bildauflösung, wenn das Gerät für das Aufnehmen und Speichern von Videos verwendet wird – alle anderen Kriterien für ihre Einreihung als „Videokameraaufnahmegeräte“ in die KN-Unterposition 85258091. Mithin werde dieses Kriterium von den Erläuterungen zur KN für die Einreihung der genannten Waren als „digitale Fotoapparate“ in die Unterposition 85258030 dieser Nomenklatur für wesentlich erachtet.

22

Unter diesen Umständen hat der Krajský súd v Trnave (Regionalgericht Trnava) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist die KN-Unterposition 85258091 dahin auszulegen, dass eine Ware – digitale Videokameras (die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehen) – auch dann in diese Unterposition eingereiht werden kann, obwohl sie Videosequenzen nur in einer Auflösungsqualität von weniger als 800 × 600 Pixel, konkret in einer Qualität von 720 × 576 Pixel, aufnehmen und speichern kann, wenn eine weitere Funktion dieser Ware – das Aufnehmen und Speichern von Fotos – auf eine Auflösungsqualität der Fotos von 1600 × 1200 Pixel (1,92 Megapixel) beschränkt ist?

Zur Vorlagefrage

23

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die KN dahin auszulegen ist, dass digitale Videokameras mit einer doppelten Funktion, nämlich dem Aufnehmen und Speichern sowohl von Fotos als auch von Videosequenzen, als „Videokameraaufnahmegeräte“ in die KN-Unterposition 85258091 fallen, obwohl sie Videosequenzen nur mit einer Bildauflösungsqualität von weniger als 800 × 600 Pixel aufnehmen und speichern können.

24

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es in einem Vorabentscheidungsverfahren auf dem Gebiet der Tarifierung Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es die betreffenden Waren ordnungsgemäß in die KN einreihen kann, nicht aber, diese Einreihung selbst vorzunehmen, zumal der Gerichtshof nicht immer über alle hierfür erforderlichen Angaben verfügt. Das nationale Gericht ist zu der fraglichen Einreihung jedenfalls besser in der Lage (Urteile vom 16. Februar 2006, Proxxon, C‑500/04, EU:C:2006:111, Rn. 23, vom 22. November 2012, Digitalnet u. a., C‑320/11, C‑330/11, C‑382/11 und C‑383/11, EU:C:2012:745, Rn. 61, sowie Beschluss vom 22. Oktober 2014, Mineralquelle Zurzach, C‑139/14, EU:C:2014:2313, Rn. 28).

25

Als Erstes ist daran zu erinnern, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung einer Ware grundsätzlich deren objektive Merkmale und Eigenschaften sind, wie sie im Wortlaut der Position der KN und der Anmerkungen zu ihren Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteile vom 26. September 2000, Eru Portuguesa, C‑42/99, EU:C:2000:501, Rn. 13, sowie vom 5. März 2015, Vario Tek, C‑178/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:152, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Als Zweites hat der Gerichtshof ferner entschieden, dass der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein kann, sofern er dieser Ware innewohnt, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lassen muss (Urteil vom 15. Mai 2019, Korado, C‑306/18, EU:C:2019:414, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Als insoweit relevante Aspekte sind sowohl die Verwendung, die der Hersteller für die Ware vorgesehen hat, als auch die Art und Weise und der Ort der Verwendung dieser Ware zu prüfen (Urteil vom 2. Mai 2019, Onlineshop, C‑268/18, EU:C:2019:353, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Als Drittes ist die zolltarifliche Einreihung einer Ware unter Berücksichtigung ihrer Hauptfunktion vorzunehmen. Anmerkung 3 zu Teil II Abschnitt XVI der KN sieht daher u. a. vor, dass eine Maschine, die dazu bestimmt ist, verschiedene Funktionen auszuführen, nach der sie kennzeichnenden Hauptfunktion einzureihen ist (Urteil vom 11. Juni 2015, Amazon EU, C‑58/14, EU:C:2015:385, Rn. 23). Der Gerichtshof hat insoweit klargestellt, dass zu berücksichtigen ist, was in den Augen des Verbrauchers die Haupt- oder die Zusatzfunktion ausmacht (Urteil vom 2. Mai 2019, Onlineshop, C‑268/18, EU:C:2019:353, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Hinsichtlich der in Rede stehenden Waren ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass diese eine doppelte Funktion haben, nämlich das Aufnehmen und Speichern sowohl von Fotos als auch von Videosequenzen.

29

In Übereinstimmung mit den Ausführungen der slowakischen Regierung und der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ist darauf hinzuweisen, dass die Hauptfunktion dieser Waren angesichts ihrer technischen Eigenschaften darin zu bestehen scheint, Videosequenzen aufzunehmen und zu speichern, so dass sie als „Videokameraaufnahmegeräte“ in die KN-Unterposition 85258091 einzureihen wären, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

30

Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt sich nämlich erstens, dass zwar die Qualität der Auflösung der aufgenommenen und gespeicherten Fotos relativ gering ist, nämlich 1600 × 1200 Pixel oder sogar, für bestimmte Modellreihen, nur 800 × 600 Pixel, jedoch die Qualität der Auflösung der aufgenommenen und gespeicherten Videosequenzen, nämlich 720 × 576 Pixel, ebenso wie die Aufnahmegeschwindigkeit von 50 Bildern pro Sekunde der Qualität einer Standard-DVD entsprechen. Zweitens verleihen die technischen Eigenschaften der Waren, insbesondere ihre Form und ihr aufklappbarer Sucherdisplay, diesen eher das Erscheinungsbild von Videokameraaufnahmegeräten als das von digitalen Fotoapparaten. Drittens wurden alle in Rede stehenden Waren als digitale Videokameras mit der Hauptfunktion, Videosequenzen aufzunehmen und zu speichern, zum Kauf angeboten. Viertens hat offenbar der Hersteller selbst die Waren in den Bedienungsanleitungen als digitale Videokameras vorgestellt, deren Zielgruppe aus Personen besteht, die Videos aufnehmen, um diese auf YouTube zu veröffentlichen.

31

Darüber hinaus heben die slowakische Regierung und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen zu Recht hervor, dass der Umstand, dass die in Rede stehenden Waren den in den Erläuterungen zur KN für die Einreihung als „Videokameraaufnahmegeräte“ in die KN-Unterposition 85258091 enthaltenen Parameter, der an die Aufnahmequalität anknüpfe, nicht erfüllten, d. h., dass sie nicht in der Lage seien, Videosequenzen mit einer Bildauflösungsqualität von mindestens 800 × 600 Pixel aufzunehmen, dennoch nicht bedeute, dass diese Waren automatisch als „digitale Fotoapparate“ in die KN-Unterposition 85258030 einzureihen seien.

32

Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Erläuterungen zur KN jedenfalls ein wichtiges, aber nicht verbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 6. September 2018, Kreyenhop & Kluge, C‑471/17, EU:C:2018:681, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Mai 2019, Estron, C‑138/18, EU:C:2019:419, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Zum anderen hat dieser Umstand keine Auswirkung auf die Hauptfunktion der in Rede stehenden Waren, wie sie durch ihre objektiven Merkmale bestimmt wird.

34

Soweit das vorlegende Gericht ausführt, zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens herrsche Uneinigkeit darüber, ob die in Rede stehenden Waren digitalen Fotoapparaten oder digitalen Videokameras (Videokameraaufnahmegeräten) im Sinne des Anhangs der Verordnung Nr. 1231/2007 entsprächen, ergibt sich schließlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Kommission eine solche Tarifierungsverordnung erlässt, wenn die Einreihung eines bestimmten Erzeugnisses in die KN Schwierigkeiten bereiten oder zu unterschiedlichen Meinungen führen kann, und andererseits, dass eine solche Verordnung von allgemeiner Tragweite ist, da sie nicht für einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer, sondern für die Gesamtheit der Waren gilt, die mit der mit ihr eingereihten Ware identisch sind (Urteil vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C‑376/07, EU:C:2009:105, Rn. 63).

35

Wie die slowakische Regierung und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen zu Recht ausführen, sind indes die Waren, die durch die Verordnung Nr. 1231/2007 eingereiht wurden, wie diejenigen, die in den Nrn. 3 bis 5 der Tabelle im Anhang zu dieser Verordnung genannt sind, mit den in Rede stehenden Waren nicht identisch. Die von diesen Bestimmungen erfassten digitalen Fotoapparate unterscheiden sich nämlich von den in Rede stehenden Waren insbesondere dadurch, dass sie in der Lage sind, Fotos mit einer höheren Qualität und Videos mit einer niedrigeren Auflösung und mit einer Geschwindigkeit von 30 aufgenommenen Bildern pro Sekunde zu speichern, während die in Rede stehenden Waren in der Lage sind, Videos mit einer Geschwindigkeit von 50 aufgenommenen Bildern pro Sekunde zu speichern.

36

Zwar fördert nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die entsprechende Anwendung einer Tarifierungsverordnung auf Erzeugnisse, die denjenigen entsprechen, die von dieser Verordnung erfasst werden, eine kohärente Auslegung der KN und die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer (Urteil vom 4. März 2004, Krings, C‑130/02, EU:C:2004:122, Rn. 35).

37

Jedoch ist eine solche analoge Anwendung weder erforderlich noch möglich, wenn der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht mit seiner Antwort auf eine Vorlagefrage alle für die Einreihung einer Ware in die passende Position der KN erforderlichen Angaben geliefert hat (Urteil vom 12. April 2018, Medtronic, C‑227/17, EU:C:2018:247, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die KN dahin auszulegen ist, dass digitale Videokameras mit einer doppelten Funktion, nämlich dem Aufnehmen und Speichern sowohl von Fotos als auch von Videosequenzen, als „Videokameraaufnahmegeräte“ in die KN-Unterposition 85258091 fallen, obwohl sie Videosequenzen nur mit einer Bildauflösungsqualität von weniger als 800 × 600 Pixel aufnehmen und speichern können, wenn die Hauptfunktion dieser digitalen Videokameras darin besteht, solche Sequenzen aufzunehmen und zu speichern. Dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Kosten

39

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008, der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009, der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010, der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 ergebenden Fassungen ist dahin auszulegen, dass digitale Videokameras mit einer doppelten Funktion, nämlich dem Aufnehmen und Speichern sowohl von Fotos als auch von Videosequenzen, als „Videokameraaufnahmegeräte“ in die KN‑Unterposition 85258091 fallen, obwohl sie Videosequenzen nur mit einer Bildauflösungsqualität von weniger als 800 × 600 Pixel aufnehmen und speichern können, wenn die Hauptfunktion dieser digitalen Videokameras darin besteht, solche Sequenzen aufzunehmen und zu speichern. Dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Slowakisch.