URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

19. März 2020 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Verfahren zur Einziehung rechtswidrig erworbener Vermögenswerte ohne strafrechtliche Verurteilung – Richtlinie 2014/42/EU – Anwendungsbereich – Rahmenbeschluss 2005/212/JI“

In der Rechtssache C‑234/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 23. März 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 3. April 2018, in dem Verfahren

Komisia za protivodeystvie na koruptsiata i otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo

gegen

BP,

AB,

PB,

„Тrast B“ ООD,

„Agro In 2001“ EOOD,

„ACounT Service 2009“ EOOD,

„Invest Management“ OOD,

„Estate“ OOD,

„Bromak“ OOD,

„Bromak Finance“ EAD,

„Viva Telekom Bulgaria“ EOOD,

„Balgarska Telekomunikationna Kompania“ AD,

„Hedge Investment Bulgaria“ AD,

„Kemira“ OOD,

„Dunarit“ AD,

„Technologichen Zentar‑Institut Po Mikroelektronika“ AD,

„Еvrobild 2003“ EOOD,

„Тechnotel Invest“ AD,

„Ken Trade“ EAD,

„Konsult Av“ EOOD,

Louvrier Investments Company 33 SA,

EFV International Financial Ventures Ltd,

Interv Investment SARL,

LIC Telecommunications SARL,

V Telecom Investment SCA,

V2 Investment SARL,

Empreno Ventures Ltd,

Beteiligte:

Corporate Commercial Bank, in Liquidation,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts, der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta, beide in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters bzw. einer Richterin der Dritten Kammer, der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin) und des Richters J. Malenovský,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: M. Aleksejev, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo, vertreten durch P. Georgiev und N. Kolev als Bevollmächtigte,

von BP, vertreten durch L. E. Karadaliev, advokat,

von AB, vertreten durch S. A. Stoyanov, advokat,

von PB, vertreten durch D. V. Kostadinova und S. Pappas, advokati,

der „Тrast B“ ООD, vertreten durch S. A. Stoyanov, advokat,

der „Dunarit“ AD, vertreten durch T. S. Trifonov, advokat,

der Corporate Commercial Bank, in Liquidation, vertreten durch K. H. Marinova und A. N. Donov als Bevollmächtigte,

der bulgarischen Regierung, vertreten durch L. Zaharieva und T. Mitova als Bevollmächtigte,

der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und A. Kasalická als Bevollmächtigte,

Irlands, vertreten durch J. O’Connor, M. Browne, C. Durnin, M. Berry und A. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von D. Dodd, BL, B. Murray und N. Butler, SC,

der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Troosters und Y. G. Marinova als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 31. Oktober 2019

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. 2014, L 127, S. 39, und Berichtigung ABl. 2014, L 138, S. 114).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo (Kommission für die Korruptionsbekämpfung und die Einziehung illegal erlangten Vermögens, Bulgarien) (im Folgenden: Vermögenseinziehungskommission) und BP sowie mehreren natürlichen und juristischen Personen, die entweder als mit BP in Verbindung stehend oder von BP kontrolliert gelten, über die Klage auf Einziehung von BP und diesen Personen illegal erlangter Vermögensgegenstände.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rahmenbeschluss 2005/212/JI

3

Die Erwägungsgründe 1, 5 und 10 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten (ABl. 2005, L 68, S. 49) lauten:

„(1)

Das Hauptmotiv für grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ist wirtschaftlicher Gewinn. Im Rahmen einer effizienten Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität muss der Schwerpunkt daher auf die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Erträgen aus Straftaten gelegt werden. Dies wird jedoch unter anderem durch Unterschiede zwischen den diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten erschwert.

(5)

Nach der Empfehlung Nr. 19 des vom Rat [der Europäischen Union] am 27. März 2000 gebilligten Aktionsplans (2000) ‚Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität – Eine Strategie der Europäischen Union für den Beginn des neuen Jahrtausends‘… sollte geprüft werden, ob ein Rechtsakt erforderlich ist, der unter Berücksichtigung bewährter Praktiken der Mitgliedstaaten und mit gebührender Beachtung der elementaren Rechtsgrundsätze im Straf‑, Zivil- bzw. Steuerrecht die Möglichkeit eröffnet, die Beweislast betreffend die Herkunft des Vermögens einer Person, die wegen einer Straftat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität verurteilt worden ist, zu erleichtern.

(10)

Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten über effiziente Vorschriften für die Einziehung von Erträgen aus Straftaten verfügen, auch in Bezug auf die Beweislast hinsichtlich der Herkunft von Vermögenswerten einer Person, die für eine Straftat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität verurteilt wurde. Dieser Rahmenbeschluss steht in Zusammenhang mit einem gleichzeitig vorgelegten dänischen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Einziehung von Erträgen aus Straftaten und die Aufteilung von Vermögenswerten in der Europäischen Union.“

4

Art. 1 Gedankenstriche 1 bis 4 dieses Rahmenbeschlusses sieht vor:

„Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck

‚Ertrag‘ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der durch Straftaten erlangt wird. Dieser Vorteil kann aus Vermögensgegenständen aller Art gemäß der Begriffsbestimmung unter dem folgenden Gedankenstrich bestehen;

‚Vermögensgegenstände‘ Vermögensgegenstände jeder Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen;

‚Tatwerkzeuge‘ alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten verwendet werden oder verwendet werden sollen;

‚Einziehung‘ eine Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht im Anschluss an ein eine Straftat oder mehrere Straftaten betreffendes Verfahren angeordnet wurde und die zur endgültigen Einziehung von Vermögensgegenständen führt“.

5

Art. 2 („Einziehung“) dieses Rahmenbeschlusses bestimmt:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind, oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Erträgen entspricht, ganz oder teilweise eingezogen werden können.

(2)   In Verbindung mit Steuerstraftaten können die Mitgliedstaaten andere Verfahren als Strafverfahren anwenden, um den Tätern die Erträge aus der Straftat zu entziehen.“

6

Art. 3 („Erweiterte Einziehungsmöglichkeiten“) Abs. 2 Buchst. c und Abs. 4 dieses Rahmenbeschlusses sieht vor:

„(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Einziehung nach diesem Artikel zumindest in Fällen zu ermöglichen,

c)

wenn erwiesen ist, dass der Wert der Vermögensgegenstände in einem Missverhältnis zum rechtmäßigen Einkommen der verurteilten Person steht, und ein nationales Gericht aufgrund konkreter Tatsachen zu der vollen Überzeugung gelangt ist, dass die entsprechenden Vermögensgegenstände aus Straftaten dieser verurteilten Person stammen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können andere Verfahren als Strafverfahren anwenden, um den Tätern die entsprechenden Vermögensgegenstände zu entziehen.“

7

Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2005/212 bestimmt:

„Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle von den Maßnahmen nach den Artikeln 2 und 3 betroffenen Parteien über wirksame Rechtsmittel zur Wahrung ihrer Rechte verfügen.“

8

Art. 5 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses lautet:

„Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, einschließlich insbesondere der Unschuldsvermutung, wie sie in Artikel 6 [EUV] niedergelegt sind, zu achten.“

9

Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis spätestens 15[.] März 2007 nachzukommen.“

Rahmenbeschluss 2006/783/JI

10

Der achte Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. 2006, L 328, S. 59) lautet:

„Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Einziehung von Vermögensgegenständen zu erleichtern, so dass ein Mitgliedstaat verpflichtet wird, Einziehungsentscheidungen, die von einem in Strafsachen zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassen wurden, anzuerkennen und in seinem Hoheitsgebiet zu vollstrecken. Dieser Rahmenbeschluss steht im Zusammenhang mit dem Rahmenbeschluss 2005/212…. Ziel jenes Rahmenbeschlusses ist es, sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten über wirksame Vorschriften für die Einziehung von Erträgen aus Straftaten verfügen, unter anderem über die Beweislast für die Herkunft der Vermögenswerte einer Person, die wegen einer Straftat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität verurteilt wurde.“

Richtlinie 2014/42

11

In den Erwägungsgründen 9, 22 und 23 der Richtlinie 2014/42 heißt es:

„(9)

Mit der vorliegenden Richtlinie sollen die Bestimmungen der Rahmenbeschlüsse 2001/500/JI [des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (ABl. 2001, L 182, S. 1)] und 2005/212… abgeändert und erweitert werden. Für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten sollten Teile dieser Rahmenbeschlüsse ersetzt werden.

(22)

Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften festgelegt. Es bleibt den Mitgliedstaaten unbenommen, in ihrem nationalen Recht weitergehende Befugnisse vorzusehen, beispielsweise auch in Bezug auf ihre beweisrechtlichen Vorschriften.

(23)

Diese Richtlinie gilt für Straftaten, die in den Geltungsbereich der in dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsakte fallen. Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Rechtsakte sollten die Mitgliedstaaten von der erweiterten Einziehung mindestens bei bestimmten in dieser Richtlinie festgelegten Straftaten Gebrauch machen.“

12

Art. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)   Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften für die Einziehung von Vermögensgegenständen in Strafsachen fest sowie für die Sicherstellung solcher Vermögensgegenstände im Hinblick auf deren etwaige spätere Einziehung.

(2)   Diese Richtlinie lässt die Verfahren unberührt, die die Mitgliedstaaten zur Einziehung der betreffenden Vermögensgegenstände anwenden können.“

13

Art. 2 dieser Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

‚Ertrag‘ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der direkt oder indirekt durch eine Straftat erlangt wird; dieser Vorteil kann aus Vermögensgegenständen aller Art bestehen und schließt eine spätere Reinvestition oder Umwandlung direkter Erträge sowie geldwerte Vorteile ein;

2.

‚Vermögensgegenstände‘ Vermögensgegenstände jeder Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen;

3.

‚Tatwerkszeuge‘ alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten verwendet werden oder verwendet werden sollen;

4.

‚Einziehung‘ eine von einem Gericht in Bezug auf eine Straftat angeordnete endgültige Entziehung von Vermögensgegenständen;

5.

‚Sicherstellung‘ das vorläufige Verbot der Übertragung, Vernichtung, Umwandlung, Veräußerung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder die vorläufige Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen;

6.

‚Straftat‘ eine Straftat im Sinne der in Artikel 3 aufgeführten Rechtsinstrumente.“

14

Art. 3 der Richtlinie 2014/42 hat folgenden Wortlaut:

„Diese Richtlinie findet Anwendung auf Straftaten im Sinne folgender Rechtsinstrumente:

a)

Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind [(ABl. 1997, C 195, S. 1)] …

b)

Rahmenbeschluss 2000/383/JI des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro [(ABl. 2000, L 140, S. 1)];

c)

Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln [(ABl. 2001, L 149, S. 1)];

d)

Rahmenbeschluss 2001/500 …;

e)

Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung [(ABl. 2002, L 164, S. 3)];

f)

Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor [(ABl. 2003, L 192, S. 54)];

g)

Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels [(ABl. 2004, L 335, S. 8)];

h)

Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität [(ABl. 2008, L 300, S. 42)];

i)

Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates [(ABl. 2011, L 101, S. 1)];

j)

Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates [(ABl. 2011, L 335, S. 1)];

k)

Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates [(ABl. 2013, L 218, S. 8)]

sowie anderer Rechtsinstrumente, sofern darin konkret festgelegt ist, dass die vorliegende Richtlinie auf die darin harmonisierten Straftaten Anwendung findet.“

15

Art. 4 („Einziehung“) der Richtlinie 2014/42 bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Tatwerkzeuge und Erträge oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Tatwerkzeugen oder Erträgen entspricht, vorbehaltlich einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat, auch durch Verfahren in Abwesenheit, ganz oder teilweise eingezogen werden können.

(2)   Ist eine Einziehung auf der Grundlage des Absatzes 1 nicht möglich – zumindest wenn dies auf Krankheit oder Flucht der verdächtigten oder beschuldigten Person beruht – treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Tatwerkzeuge und Erträge dann eingezogen werden können, wenn ein Strafverfahren in Bezug auf eine Straftat, die direkt oder indirekt zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen kann, eingeleitet wurde und dieses Verfahren zu einer strafrechtlichen Verurteilung hätte führen können, wenn die verdächtigte oder beschuldigte Person vor Gericht hätte erscheinen können.“

16

Art. 5 („Erweiterte Einziehung“) dieser Richtlinie bestimmt in Abs. 1:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände, die einer Person gehören, die wegen einer Straftat verurteilt ist, die direkt oder indirekt zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen kann, ganz oder teilweise eingezogen werden können, wenn ein Gericht aufgrund der Umstände des Falls, einschließlich der konkreten Tatsachen und verfügbaren Beweismittel wie der Tatsache, dass der Wert der Vermögensgegenstände in einem Missverhältnis zum rechtmäßigen Einkommen der verurteilten Person steht, zu der Überzeugung gelangt, dass die betreffenden Vermögensgegenstände aus Straftaten stammen.“

17

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Erträge oder andere Vermögensgegenstände eingezogen werden können, deren Wert den Erträgen entspricht, die von einer verdächtigten oder beschuldigten Person direkt oder indirekt an Dritte übertragen wurden oder die durch Dritte von einer verdächtigten oder beschuldigten Person erworben wurden, zumindest wenn diese Dritten aufgrund konkreter Tatsachen und Umstände – unter anderem dass die Übertragung oder der Erwerb unentgeltlich oder deutlich unter dem Marktwert erfolgte – wussten oder hätten wissen müssen, dass mit der Übertragung oder dem Erwerb die Einziehung vermieden werden sollte.“

18

Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Personen, die von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen betroffen sind, zur Wahrung ihrer Rechte über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren verfügen.“

19

Art. 14 dieser Richtlinie lautet:

„(1)   … Artikel 1 Gedankenstriche 1 bis 4 und Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2005/212… werden durch die vorliegende Richtlinie für die Mitgliedstaaten ersetzt, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Pflichten dieser Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung dieser Rahmenbeschlüsse in innerstaatliches Recht.

(2)   Für die Mitgliedstaaten, die an die vorliegende Richtlinie gebunden sind, gelten Bezugnahmen auf… die Bestimmungen [des Rahmenbeschlusses] 2005/212… nach Absatz 1 als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.“

Bulgarisches Recht

Gesetz über die Einziehung

20

Der Zakon za otnemane v polza na darzhavata na nezakonno pridobito imushtestvo (Gesetz über die Einziehung illegal erlangten Vermögens zugunsten des Staates) (DV Nr. 38 vom 18. Mai 2012, im Folgenden: Gesetz über die Einziehung), der am 19. November 2012 in Kraft trat und durch den Zakon za protivodeystvie na korupsiata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo (Gesetz zur Bekämpfung der Korruption und über die Einziehung illegal erlangten Vermögens) (DV Nr. 7 vom 19. Januar 2018) aufgehoben wurde, sah vor seiner Aufhebung am 19. Januar 2018 in Art. 1 vor:

„(1)   Das vorliegende Gesetz regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Einziehung illegal erlangten Vermögens zugunsten des Staates.

(2)   Als illegal erlangtes Vermögen gilt Vermögen, für dessen Erlangung keine legale Quelle festzustellen ist.“

21

Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Einziehung bestimmte:

„Das Verfahren nach diesem Gesetz wird unabhängig von dem gegen die überprüfte Person und/oder die mit ihr in Verbindung stehenden Personen eingeleiteten Strafverfahren geführt“.

22

Art. 5 Abs. 1 dieses Gesetzes lautete:

„Die [Vermögenseinziehungskommission] ist eine spezialisierte, unabhängige und ständig eingerichtete nationale Behörde.“

23

Art. 21 dieses Gesetzes sah vor:

„(1)   Die [Vermögenseinziehungskommission] leitet ein Verfahren nach dem vorliegenden Gesetz ein, wenn der begründete Verdacht geäußert werden kann, dass bestimmte Vermögensgegenstände illegal erlangt wurden.

(2)   Begründeter Verdacht besteht, wenn sich nach einer Überprüfung herausstellt, dass das Vermögen der betreffenden Person beträchtliche Ungereimtheiten aufweist.“

24

Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Einziehung bestimmte:

„Die Überprüfung nach Art. 21 Abs. 2 beginnt mit Beschluss des Direktors der jeweiligen Gebietsdirektion, wenn eine Person wegen einer Straftat nach

8.

den Art. 201 bis 203 des [Nakazatelen kodeks (Strafgesetzbuch)];

beschuldigt wird.

…“

25

Art. 66 dieses Gesetzes sah vor:

„(1)   Der Einziehung unterliegt Vermögen, das die überprüfte Person einer juristischen Person übertragen oder in das Kapital einer juristischen Person als Sach- oder Geldeinlage eingebracht hat, wenn die Personen, die die juristische Person führen oder kontrollieren, wussten oder aufgrund der Umstände vermuten konnten, dass das Vermögen illegal erlangt war.

(2)   Der Einziehung unterliegt auch illegal erlangtes Vermögen einer juristischen Person, die von der überprüften Person oder von mit ihr in Verbindung stehenden Personen selbständig oder gemeinschaftlich kontrolliert wird.

…“

26

Art. 75 Abs. 1 des Gesetzes lautete:

„Eine Klage auf Einziehung illegal erlangten Vermögens zugunsten des Staates wird gegen die überprüfte Person und gegen die Personen im Sinne der Art. 64, 65, 66, 67 und 71 erhoben.“

27

Art. 76 Abs. 2 dieses Gesetzes sah vor:

„Die überprüfte Person und die Personen im Sinne der Art. 64, 65, 66, 67 und 71 sind Beklagte in dem Verfahren.“

28

Art. 80 des Gesetzes über die Einziehung bestimmte:

„Einzelheiten, die nicht in dem vorliegenden Abschnitt geregelt werden, unterliegen den Bestimmungen des Grazhdanski-protsesualen kodeks (Zivilprozessordnung).“

Zivilprozessordnung

29

Art. 17 Abs. 1 der Zivilprozessordnung sieht vor:

„Das Gericht befindet über alle für die Entscheidung der Sache erheblichen Fragen mit Ausnahme der Frage, ob eine Straftat begangen worden ist.“

Strafgesetzbuch

30

Art. 53 des Strafgesetzbuchs bestimmt:

„(1)   Unabhängig von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sind zugunsten des Staates einzuziehen:

a)

die Sachen, die dem Schuldigen gehören und die für die Begehung einer vorsätzlichen Straftat bestimmt waren oder hierzu dienten,

b)

die Sachen, die dem Schuldigen gehören und Gegenstand einer vorsätzlichen Straftat waren, sofern dies im Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs ausdrücklich vorgesehen ist.

(2)   Ebenfalls zugunsten des Staates sind einzuziehen:

a)

die Sachen, der Gegenstand oder das Tatwerkzeug der Straftat, deren bzw. dessen Besitz untersagt ist, und

b)

die Sachen, die durch die Straftat erlangt wurden, wenn sie nicht zurückzugeben oder zu erstatten sind. Wenn die erlangten Sachen verschwunden sind oder veräußert wurden, wird ihr Gegenwert eingezogen.“

31

Art. 201 des Strafgesetzbuchs sieht vor:

„Wer als Funktionsträger Gelder, Vermögensgegenstände oder andere Wertgegenstände, die ihm nicht gehören und die ihm im Rahmen seiner Befugnisse überlassen oder anvertraut wurden, damit er dafür Sorge trage oder sie verwalte, veruntreut, wird für diese Veruntreuung im Rahmen seiner Befugnisse mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren bestraft, und das Gericht kann anordnen, dass bis zur Hälfte des Vermögens des Schuldigen eingezogen wird und er seine Rechte… verliert.“

32

Art. 203 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs lautet:

„Eine Veruntreuung durch einen Funktionsträger in erheblichem Umfang, die einen besonders schweren Fall darstellt, wird mit Freiheitsentzug von zehn bis zu zwanzig Jahren bestraft.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

33

Im Juli 2014 teilte die Sofiyska gradska prokuratura (Staatsanwaltschaft der Stadt Sofia, Bulgarien) der Vermögenseinziehungskommission mit, dass gegen BP als Aufsichtsratsvorsitzenden einer bulgarischen Bank strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden seien, weil er vorsätzlich andere Personen dazu bestimmt habe, von Dezember 2011 bis 19. Juni 2014 unter Verstoß gegen Art. 201 und Art. 203 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs Gelder dieser Bank in Höhe eines Gesamtwerts von über 205 Mio. bulgarischer Leva (BGN) (ca. 105 Mio. Euro) zu veruntreuen.

34

Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass diese strafrechtlichen Ermittlungen laufen und somit noch nicht zu einem rechtskräftigen Urteil, geschweige denn zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben.

35

Die Vermögenseinziehungskommission führte eine Überprüfung durch, die den Zeitraum vom 4. August 2004 bis zum 4. August 2010 umfasste, und aus der u. a. hervorgeht, dass BP und seine Familienangehörigen über Bankeinlagen von erheblichem Wert verfügen sollen, die nicht ihrem rechtmäßigen Einkommen entsprechen, dass sie Bankgeschäfte mit Mitteln getätigt hätten, deren Quelle nicht festgestellt werden könne, dass sie bewegliches und unbewegliches Vermögen von erheblichem Wert erworben hätten, und dass BP Vergütungen aus angeblich fiktiven Verträgen bezogen habe, wobei die Einkünfte aus solchen fiktiven Geschäften den Zweck gehabt hätten, die illegale Quelle der Mittel zu verschleiern, die BP zur Erlangung des Vermögens gedient hätten.

36

Mit Entscheidung vom 14. Mai 2015 leitete die Vermögenseinziehungskommission nach Art. 22 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes über die Einziehung beim Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) ein Verfahren ein, um von BP und Mitgliedern seiner Familie sowie von Dritten, die mit BP in Verbindung standen oder von ihm kontrolliert wurden, illegal erlangte Vermögensgegenstände bzw. deren Geldwert, falls sie veräußert wurden, oder Vermögensgegenstände, in die das illegal erlangte Vermögen überführt wurde, einzuziehen.

37

Auf Antrag der Vermögenseinziehungskommission ordnete der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) Maßnahmen zur Sicherstellung der Vermögensgegenstände, deren Einziehung beantragt wurde, an.

38

Im Rahmen des vor dem vorlegenden Gericht eingeleiteten Verfahrens bringen BP und einige Beklagte des Ausgangsverfahrens vor, dass die von der Vermögenseinziehungskommission erhobene Klage unzulässig sei, was sie im Wesentlichen damit begründen, dass sie im Widerspruch zur Richtlinie 2014/42 stehe. Diese Richtlinie verlange nämlich, dass die Einziehung von Vermögensgegenständen auf einer rechtskräftigen Verurteilung beruhe, was im Ausgangsverfahren nicht der Fall sei. Auf Unionsebene gebe es zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Regelung der zivilrechtlichen Einziehung, so dass die Einziehung nur auf Grundlage einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung erfolgen könne. Sie als Beklagte des Ausgangsverfahrens würden aber so behandelt, als seien sie rechtskräftig verurteilt worden, was u. a. gegen die Unschuldsvermutung verstoße und das Recht auf ein faires Verfahren verletze.

39

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass dem Gesetz über die Einziehung ausdrücklich zu entnehmen sei, dass das bei einem Zivilgericht eingeleitete Einziehungsverfahren von dem gegen die überprüfte Person und/oder die mit ihr in Verbindung stehenden oder von ihr kontrollierten Personen eingeleiteten Strafverfahren unabhängig sei. Allein strafrechtliche Tatvorwürfe reichten aus, um ein zivilrechtliches Einziehungsverfahren einzuleiten. Dem Wortlaut der Richtlinie 2014/42 sei jedoch eindeutig zu entnehmen, dass nicht jeglicher Zusammenhang zwischen Strafverfahren und zivilrechtlichem Einziehungsverfahren ausgeschlossen werden dürfe und dass das zivilrechtliche Einziehungsverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens nicht abgeschlossen werden dürfe. Das Gesetz über die Einziehung sei also über die von der Richtlinie 2014/42 vorgesehene Mindestharmonisierung hinausgegangen und stehe somit im Widerspruch zu Letzterer. Da BP für die im Ausgangsverfahren fraglichen Taten noch nicht strafrechtlich verurteilt worden sei, müsse das zivilrechtliche Einziehungsverfahren bis zum Abschluss des u. a. gegen BP eingeleiteten Strafverfahrens ausgesetzt werden.

40

Da der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) sich jedoch nicht sicher ist, wie die Bestimmungen der Richtlinie 2014/42 auszulegen sind, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42, der die Festlegung von „Mindestvorschriften für die Sicherstellung solcher Vermögensgegenstände im Hinblick auf deren etwaige spätere Einziehung“ vorsieht, in dem Sinne auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten erlaubt, Vorschriften zur zivilrechtlichen Einziehung, die nicht auf eine Verurteilung gestützt ist, zu erlassen?

2.

Folgt aus Art. 1 Abs. 1 unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42, dass allein die Einleitung des Strafverfahrens gegen die Person, deren Vermögen Gegenstand der Einziehung ist, dafür ausreicht, ein zivilrechtliches Einziehungsverfahren einzuleiten und durchzuführen?

3.

Ist eine erweiternde Auslegung der Gründe des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/42 zulässig, die eine zivilrechtliche Einziehung, die nicht auf eine Verurteilung gestützt ist, erlauben?

4.

Ist Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 dahin auszulegen, dass allein aufgrund der Diskrepanz zwischen den Vermögenswerten und dem rechtmäßigen Einkommen der Person ein Vermögensrecht als unmittelbar oder mittelbar durch eine Straftat erlangt entzogen werden kann, ohne dass ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, das die Begehung der Straftat durch die Person feststellt?

5.

Ist die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 dahin auszulegen, dass sie die Dritteinziehung als zusätzliche oder alternative Maßnahme zur unmittelbaren Einziehung oder als zusätzliche Maßnahme zur erweiterten Einziehung regelt?

6.

Ist die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 dahin zu verstehen, dass sie die Anwendung der Unschuldsvermutung sicherstellt und eine Einziehung, die nicht auf eine Verurteilung gestützt ist, verbietet?

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

41

Die Vermögenseinziehungskommission sowie die bulgarische und die tschechische Regierung halten das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig.

42

Nach Auffassung dieser Beteiligten ist die Auslegung der Richtlinie 2014/42 im Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich. Zunächst einmal sollten mit dieser Richtlinie nämlich Mindestvorschriften für die Einziehung von Vermögensgegenständen in Strafsachen festgelegt werden, während das im Ausgangsverfahren eingeleitete zivilrechtliche Einziehungsverfahren vom Ablauf oder dem Ausgang eines Strafverfahrens unabhängig sei. Des Weiteren beruhe die Vermögenseinziehungsklage dieser Kommission auf der Straftat der Veruntreuung gemäß den Art. 201 bis 203 des Strafgesetzbuchs. Diese Straftat sei aber in keinem der Rechtsakte im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2014/42, der den sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie festlege, genannt. Schließlich weisen die Vermögenseinziehungskommission und die bulgarische Regierung darauf hin, dass der Fristablauf für die Umsetzung der Richtlinie 2014/42 in deren Art. 12 auf den 4. Oktober 2016 gelegt worden sei, während das Verfahren vor dem vorlegenden Gericht am 22. März 2016 eingeleitet worden sei, weshalb die Bestimmungen dieser Richtlinie auf das Ausgangsverfahren in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar seien.

43

In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C‑188/07, EU:C:2008:359, Rn. 30, und vom 13. November 2018, Levola Hengelo, C‑310/17, EU:C:2018:899, Rn. 28).

44

Ist jedoch wie in der vorliegenden Rechtssache nicht offensichtlich, dass die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, betrifft der Einwand der Unanwendbarkeit dieser Bestimmung auf das Ausgangsverfahren nicht die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, sondern den Inhalt der Fragen (Urteil vom 12. Dezember 2019, Slovenské elektrárne, C‑376/18, EU:C:2019:1068, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45

Somit ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig.

Zur Sache

Einleitende Erwägungen

46

Im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof ist es dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahren sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Der Umstand, dass ein nationales Gericht eine Vorlagefrage ihrer Form nach unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, hindert den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die ihm bei der Entscheidung über die bei ihm anhängige Rechtssache von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei der Formulierung seiner Fragen darauf Bezug genommen hat oder nicht. Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 5. Dezember 2019, EVN Bulgaria Toplofikatsia und Toplofikatsia Sofia, C‑708/17 und C‑725/17, EU:C:2019:1049, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

47

Mit seinen Fragen ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2014/42. Wie jedoch die Generalanwältin in Nr. 41 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, gehören Veruntreuungshandlungen, wie sie im Vorlagebeschluss beschrieben werden, nicht zu den Straftaten, die in den Anwendungsbereich der in Art. 3 der Richtlinie 2014/42 erschöpfend aufgeführten Rechtsinstrumente fallen, so dass der Gegenstand des von der Vermögenseinziehungskommission eingeleiteten Verfahrens vom materiellen Anwendungsbereich dieser Richtlinie nicht erfasst wird.

48

Zudem ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42, dass diese nur Art. 1 Gedankenstriche 1 bis 4 und Art. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/212 für die Mitgliedstaaten, die an die Richtlinie gebunden sind, ersetzt, was zur Folge hat, dass, wie die Generalanwältin im Wesentlichen in den Nrn. 48 und 49 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die Art. 2, 4 und 5 dieses Rahmenbeschlusses nach dem Erlass der Richtlinie 2014/42 in Kraft bleiben.

49

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/212, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um sicherzustellen, dass Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind, ganz oder teilweise eingezogen werden können, während die Straftaten, auf die das vorlegende Gericht Bezug nimmt, mit einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu 20 Jahren geahndet werden und somit geeignet sind, in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses zu fallen.

50

Daher gehören unbeschadet der Auslegung und der Tragweite des Rahmenbeschlusses 2005/212 dessen Bestimmungen zwangsläufig zu den Unionsrechtsvorschriften, die in Anbetracht des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits und der Angaben des vorlegenden Gerichts der Gerichtshof bei der zweckdienlichen Antwort auf die ihm vorgelegten Fragen zu berücksichtigen hat.

Zu den Vorlagefragen

51

Nach alledem ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, wissen möchte, ob der Rahmenbeschluss 2005/212 dahin auszulegen ist, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die vorsehen, dass die Einziehung illegal erlangter Vermögensgegenstände von einem nationalen Gericht am Ende eines Verfahrens angeordnet wird, das weder die Feststellung einer Straftat, geschweige denn die Verurteilung der mutmaßlichen Täter voraussetzt.

52

Für die Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2005/212 auf die Bestimmungen des Titels VI („Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“) des EU-Vertrags in seiner Fassung vor dem Vertrag von Lissabon, insbesondere auf Art. 29, Art. 31 Abs. 1 Buchst. c und Art. 34 Abs. 2 Buchst. b EU gestützt ist.

53

Nach Art. 31 Abs. 1 Buchst. c EU schließt das gemeinsame Vorgehen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen die Gewährleistung der Vereinbarkeit der jeweils geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten untereinander ein, soweit dies zur Verbesserung dieser Zusammenarbeit erforderlich ist. In diesem Zusammenhang bezweckt der Rahmenbeschluss 2005/212 – wie es in seinem zehnten Erwägungsgrund heißt – sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten über effiziente Vorschriften für die Einziehung von Erträgen aus Straftaten verfügen.

54

Daher verlangt Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/212 von den Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind, oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Erträgen entspricht, ganz oder teilweise eingezogen werden können, während Art. 1 vierter Gedankenstrich dieses Rahmenbeschlusses die „Einziehung“ als eine Strafe oder Maßnahme definiert, die von einem Gericht im Anschluss an ein eine Straftat oder mehrere Straftaten betreffendes Verfahren angeordnet wurde und die zur endgültigen Einziehung von Vermögensgegenständen führt.

55

Wie seinem zehnten Erwägungsgrund gleichfalls zu entnehmen ist, steht der Rahmenbeschluss 2005/212 in Zusammenhang mit einem dänischen Vorschlag, der zum Erlass des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. 2006, L 328, S. 59) geführt hat. Laut dem achten Erwägungsgrund des letztgenannten Rahmenbeschlusses ist es dessen Zweck, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Einziehung von Vermögensgegenständen zu erleichtern, so dass ein Mitgliedstaat verpflichtet wird, Einziehungsentscheidungen, die von einem in Strafsachen zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassen wurden, anzuerkennen und in seinem Hoheitsgebiet zu vollstrecken.

56

Folglich ist angesichts der Ziele und des Wortlauts der Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2005/212 und des Kontexts, in dem er angenommen wurde, davon auszugehen, dass es sich – wie auch die Generalanwältin im Wesentlichen in Nr. 63 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat – bei diesem Rahmenbeschluss um ein Instrument handelt, das die Mitgliedstaaten verpflichten soll, gemeinsame Mindestvorschriften für die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten einzuführen, um die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Einziehungsentscheidungen im Rahmen von Strafverfahren zu erleichtern.

57

Der Rahmenbeschluss 2005/212 regelt also nicht die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus illegalen Tätigkeiten, die von einem Gericht eines Mitgliedstaats in einem oder im Anschluss an ein Verfahren angeordnet wird, das nicht die Feststellung einer oder mehrerer Straftaten betrifft.

58

An dieser Auslegung ändert auch Art. 2 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses nichts.

59

In dieser Bestimmung heißt es nämlich nur, dass die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Steuerstraftaten andere Verfahren als Strafverfahren anwenden können, um den Tätern die Erträge aus der Straftat zu entziehen. Sie kann im Gegenschluss nicht dahin ausgelegt werden, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit versagt wäre, andere Einziehungsverfahren als Strafverfahren einzuführen, wenn sie nicht Steuerstraftaten betreffen. Ein solches Verbot ginge nämlich über die Tragweite der mit dem Rahmenbeschluss 2005/212 eingeführten Mindestvorschriften hinaus.

60

Im vorliegenden Fall ist das vor dem vorlegenden Gericht anhängige Einziehungsverfahren ersichtlich zivilrechtlicher Natur und besteht im innerstaatlichen Recht neben einer strafrechtlichen Einziehungsregelung. Zwar wird ein solches Verfahren nach Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Einziehung von der Vermögenseinziehungskommission eingeleitet, wenn diese davon in Kenntnis gesetzt wird, dass eine Person der Begehung bestimmter Straftaten beschuldigt wird. Allerdings ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten und aus den Erläuterungen der Vermögenseinziehungskommission, der bulgarischen Regierung und der Europäischen Kommission in der mündlichen Verhandlung, dass dieses ausschließlich auf die angeblich illegal erlangten Vermögensgegenstände konzentrierte Verfahren, sobald es einmal eingeleitet ist, gemäß den Bestimmungen des genannten Gesetzes unabhängig von einem etwaigen Strafverfahren gegen den mutmaßlichen Täter sowie vom Ausgang eines solchen Verfahrens, insbesondere von einer etwaigen Verurteilung dieses Täters, geführt wird.

61

Unter diesen Voraussetzungen ist festzustellen, dass die vom vorlegenden Gericht im Ausgangsverfahren zu erlassende Entscheidung nicht in einem oder im Anschluss an ein Verfahren ergeht, das eine Straftat oder mehrere Straftaten betrifft. Sie fällt daher nicht in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2005/212.

62

Demnach ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass der Rahmenbeschluss 2005/212 dahin auszulegen ist, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die vorsehen, dass die Einziehung illegal erlangter Vermögensgegenstände von einem nationalen Gericht am Ende eines Verfahrens angeordnet wird, das weder die Feststellung einer Straftat, geschweige denn die Verurteilung der mutmaßlichen Täter voraussetzt.

Kosten

63

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

Der Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die vorsehen, dass die Einziehung illegal erlangter Vermögensgegenstände von einem nationalen Gericht am Ende eines Verfahrens angeordnet wird, das weder die Feststellung einer Straftat, geschweige denn die Verurteilung der mutmaßlichen Täter voraussetzt.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Bulgarisch.