URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

11. März 2020 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektrizitätsbinnenmarkt – Richtlinie 2009/72/EG – Übertragung von Elektrizität – Begriff ‚Übertragungsnetzbetreiber‘ – Verordnung (EG) Nr. 714/2009 – Verbindungsleitung – Übertragungsleitung, die die nationalen Übertragungsnetze der Mitgliedstaaten verbindet – Art. 16 Abs. 6 – Anwendungsbereich – Verwendung der Einnahmen aus der Vergabe der Kapazität von Verbindungsleitungen – Unternehmen, das lediglich eine grenzüberschreitende Hochspannungsleitung zur Verbindung von zwei nationalen Übertragungsnetzen betreibt“

In der Rechtssache C‑454/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Förvaltningsrätt i Linköping (Verwaltungsgericht Linköping, Schweden) mit Entscheidung vom 5. Juli 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Juli 2018, in dem Verfahren

Baltic Cable AB

gegen

Energimarknadsinspektionen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer, der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin) sowie der Richter J. Malenovský und F. Biltgen,

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Baltic Cable AB, vertreten durch M. Wärnsby, L. Hallberg und S. Andersson, advokater,

der Energimarknadsinspektion, vertreten durch G. Morén, C. Vendel Nylander, R. Thuresson und E. Vidlund als Bevollmächtigte,

der spanischen Regierung, zunächst vertreten durch A. Rubio González, dann durch L. Aguilera Ruiz als Bevollmächtigte,

der finnischen Regierung, vertreten durch S. Hartikainen als Bevollmächtigten,

des Europäischen Parlaments, vertreten durch I. McDowell und A. Neergaard als Bevollmächtigte,

des Rates der Europäischen Union, vertreten durch A. Lo Monaco, J. Kneale und A. Norberg als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch O. Beynet und K. Simonsson als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. November 2019

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung und die Gültigkeit von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. 2009, L 211, S. 15).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Baltic Cable AB und der Energimarknadsinspektion (nationale Aufsichtsbehörde für den Energiemarkt, Schweden) (im Folgenden: Ei) über die Verwendung der Einnahmen von Baltic Cable aus der Vergabe der Kapazität einer grenzüberschreitenden Hochspannungsleitung, die die Verbindung des schwedischen und des deutschen Übertragungsnetzes gewährleistet.

Rechtlicher Rahmen

Richtlinie 2009/72/EG

3

In den Erwägungsgründen 44 und 59 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55) heißt es:

„(44)

... Der Aufbau und der Erhalt der erforderlichen Netzinfrastruktur einschließlich der Verbundmöglichkeiten sollten zu einer stabilen Elektrizitätsversorgung beitragen. Der Aufbau und der Erhalt der erforderlichen Netzinfrastruktur einschließlich der Verbundmöglichkeiten und der dezentralen Elektrizitätserzeugung sind wichtige Elemente, um eine stabile Elektrizitätsversorgung sicherzustellen.

(59)

Eines der Hauptziele dieser Richtlinie sollte der Aufbau eines wirklichen Elektrizitätsbinnenmarktes auf der Grundlage eines [unions]weiten Verbundnetzes sein, und demnach sollten Regulierungsangelegenheiten, die grenzüberschreitende Verbindungsleitungen oder regionale Märkte betreffen, eine der Hauptaufgaben der Regulierungsbehörden sein, die sie gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit der Agentur wahrnehmen.“

4

Gemäß ihrem Art. 1 werden mit der Richtlinie 2009/72 „gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung, -übertragung, -verteilung und -versorgung sowie Vorschriften im Bereich des Verbraucherschutzes erlassen, um in der [Europäischen Union] für die Verbesserung und Integration von durch Wettbewerb geprägte[n] Strommärkte[n] zu sorgen“.

5

In Art. 2 der Richtlinie 2009/72 heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

3.

‚Übertragung‘ den Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung von Endkunden oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

4.

‚Übertragungsnetzbetreiber‘ eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu decken;

13.

‚Verbindungsleitung‘ Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient;

…“

6

Art. 12 Buchst. a und h der Richtlinie 2009/72 bestimmt:

„Jeder Übertragungsnetzbetreiber ist dafür verantwortlich,

a)

auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes sichere, zuverlässige und leistungsfähige Übertragungsnetze zu betreiben, zu warten und auszubauen;

h)

unter der Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörden Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Artikel 13 der Verordnung... Nr. 714/2009 einzunehmen, Dritten Zugang zu gewähren und deren Zugang zu regeln sowie bei Verweigerung des Zugangs begründete Erklärungen abzugeben…“

7

Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2009/72 sieht vor:

„Jeder unabhängige Netzbetreiber ist verantwortlich für die Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter, einschließlich der Erhebung von Zugangsentgelten sowie der Einnahme von Engpasserlösen und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Artikel 13 der Verordnung... Nr. 714/2009, für Betrieb, Wartung und Ausbau des Übertragungsnetzes sowie für die Gewährleistung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, im Wege einer Investitionsplanung eine angemessene Nachfrage zu befriedigen....“

8

In Art. 37 Abs. 3 und 9 der Richtlinie 2009/72 heißt es:

„(3)   Wurde gemäß Artikel 13 ein unabhängiger Netzbetreiber benannt, so hat die Regulierungsbehörde zusätzlich zu den ihr gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels übertragenen Aufgaben folgende Pflichten:

f)

sie beobachte[t] die Verwendung der vom unabhängigen Netzbetreiber gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung... Nr. 714/2009 eingenommenen Engpasserlöse.

(9)   Die Regulierungsbehörden beobachten das Engpassmanagement in den nationalen Elektrizitätsnetzen – einschließlich der Verbindungsleitungen – und die Durchsetzung der Regeln für das Engpassmanagement. Hierzu legen die Übertragungsnetzbetreiber oder Marktteilnehmer den nationalen Regulierungsbehörden ihre Regeln für das Engpassmanagement einschließlich der Kapazitätszuweisung vor. Die nationalen Regulierungsbehörden können Änderungen dieser Regeln verlangen.“

Verordnung Nr. 714/2009

9

In den Erwägungsgründen 21 und 24 der Verordnung Nr. 714/2009 heißt es:

„(21)

Die Verwendung von Einnahmen aus einem Engpassmanagement sollte nach bestimmten Regeln erfolgen, es sei denn, die spezifische Art der betreffenden Verbindungsleitung rechtfertigt eine Ausnahme von diesen Regeln.

(24)

... Den Regulierungsbehörden kommt, zusammen mit anderen einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten, im Hinblick auf ihren Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts eine wichtige Rolle zu.“

10

Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 714/2009 lautet:

„Ziel dieser Verordnung ist:

a)

die Festlegung gerechter Regeln für den grenzüberschreitenden Stromhandel und somit eine Verbesserung des Wettbewerbs auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale nationaler und regionaler Märkte. Dies umfasst die Schaffung eines Ausgleichsmechanismus für grenzüberschreitende Stromflüsse und die Festlegung harmonisierter Grundsätze für die Entgelte für die grenzüberschreitende Übertragung und für die Vergabe der auf den Verbindungsleitungen zwischen nationalen Übertragungsnetzen verfügbaren Kapazitäten“.

11

Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 714/2009 bestimmt:

„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 2 der [Richtlinie 2009/72] aufgeführten Begriffsbestimmungen mit Ausnahme der Bestimmung des Begriffs ‚Verbindungsleitung‘, der durch folgende Begriffsbestimmung ersetzt wird:

‚Verbindungsleitung‘ bezeichnet eine Übertragungsleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten überquert oder überspannt und die nationalen Übertragungsnetze der Mitgliedstaaten verbindet.“

12

In Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 714/2009 wird „Engpass“ definiert als „eine Situation, in der eine Verbindung zwischen nationalen Übertragungsnetzen wegen unzureichender Kapazität der Verbindungsleitungen und/oder der betreffenden nationalen Übertragungsnetze nicht alle Stromflüsse im Rahmen des von den Marktteilnehmern gewünschten internationalen Handels bewältigen kann“.

13

Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 714/2009 ist eine „neue Verbindungsleitung“ eine Verbindungsleitung, die nicht bis zum 4. August 2003 fertiggestellt war.

14

Art. 14 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 714/2009 lautet:

„(1)   Die Entgelte, die die Netzbetreiber für den Zugang zu den Netzen berechnen, müssen transparent sein, der Notwendigkeit der Netzsicherheit Rechnung tragen und die tatsächlichen Kosten insofern widerspiegeln, als sie denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, und ohne Diskriminierung angewandt werden. Diese Entgelte dürfen nicht entfernungsabhängig sein.

(4)   Die Festsetzung der Netzzugangsentgelte gilt unbeschadet etwaiger Entgelte für deklarierte Ausfuhren und deklarierte Einfuhren aufgrund des in Artikel 16 genannten Engpassmanagements.“

15

Art. 16 („Allgemeine Grundsätze für das Engpassmanagement“) der Verordnung Nr. 714/2009 sieht vor:

„(1)   Netzengpässen wird mit nichtdiskriminierenden marktorientierten Lösungen begegnet, von denen wirksame wirtschaftliche Signale an die Marktteilnehmer und beteiligten Übertragungsnetzbetreiber ausgehen. Netzengpässe werden vorzugsweise durch nichttransaktionsbezogene Methoden bewältigt, d. h. durch Methoden, die keinen Unterschied zwischen den Verträgen einzelner Marktteilnehmer machen.

(2)   Transaktionen dürfen nur in Notfällen eingeschränkt werden, in denen der Übertragungsnetzbetreiber schnell handeln muss und ein Redispatching oder Countertrading nicht möglich ist. Jedes diesbezügliche Verfahren muss nichtdiskriminierend angewendet werden.

Abgesehen von Fällen höherer Gewalt werden Marktteilnehmer, denen Kapazitäten zugewiesen wurden, für jede Einschränkung entschädigt.

(3)   Den Marktteilnehmern wird unter Beachtung der Sicherheitsstandards für den sicheren Netzbetrieb die maximale Kapazität der Verbindungsleitungen und/oder der die grenzüberschreitenden Stromflüsse betreffenden Übertragungsnetze zur Verfügung gestellt.

(4)   Die Marktteilnehmer teilen den betreffenden Übertragungsnetzbetreibern rechtzeitig vor dem jeweiligen Betriebszeitraum mit, ob sie die zugewiesene Kapazität zu nutzen gedenken. Zugewiesene Kapazitäten, die nicht in Anspruch genommen werden, gehen nach einem offenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren an den Markt zurück.

(5)   Die Übertragungsnetzbetreiber saldieren, soweit technisch möglich, die auf der überlasteten Verbindungsleitung in gegenläufiger Richtung beanspruchten Kapazitäten, um diese Leitung bis zu ihrer maximalen Kapazität zu nutzen. Unter vollständiger Berücksichtigung der Netzsicherheit dürfen Transaktionen, die mit einer Entlastung verbunden sind, in keinem Fall abgelehnt werden.

(6)   Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen sind für folgende Zwecke zu verwenden:

a)

Gewährleistung der tatsächlichen Verfügbarkeit der vergebenen Kapazität und/oder

b)

Erhaltung oder Ausbau von Verbindungskapazitäten insbesondere durch Investitionen in die Netze, insbesondere in neue Verbindungsleitungen.

Können die Einnahmen nicht effizient für die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und/oder b genannten Zwecke verwendet werden, so dürfen sie vorbehaltlich der Genehmigung durch die Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten bis zu einem von diesen Regulierungsbehörden festzusetzenden Höchstbetrag als Einkünfte verwendet werden, die von den Regulierungsbehörden bei der Genehmigung der Berechnungsmethode für die Netztarife und/oder bei der Festlegung der Netztarife zu berücksichtigen sind.

Die übrigen Einnahmen sind auf ein gesondertes internes Konto zu übertragen, bis sie für die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und/oder b genannten Zwecke verwendet werden können. Die Regulierungsbehörde unterrichtet die Agentur von der in Unterabsatz 2 genannten Genehmigung.“

16

Art. 17 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 714/2009 lautet:

„(1)   Neue Gleichstrom-Verbindungsleitungen können auf Antrag für eine begrenzte Dauer von den Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 6 dieser Verordnung und der Artikel 9, 32 und des Artikels 37 Absätze 6 und 10 der Richtlinie [2009/72] unter folgenden Voraussetzungen ausgenommen werden:

a)

Durch die Investition wird der Wettbewerb in der Stromversorgung verbessert;

b)

das mit der Investition verbundene Risiko ist so hoch, dass die Investition ohne die Gewährung einer Ausnahme nicht getätigt würde;

c)

die Verbindungsleitung muss Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person sein, die zumindest der Rechtsform nach von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die entsprechende Verbindungsleitung gebaut wird;

d)

von den Nutzern dieser Verbindungsleitung werden Entgelte verlangt;

e)

seit der teilweisen Marktöffnung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt [(ABl. 1997, L 27, S. 20)] dürfen keine Anteile der Kapital- oder Betriebskosten der Verbindungsleitung über irgendeine Komponente der Entgelte für die Nutzung der Übertragungs- oder Verteilernetze, die durch diese Verbindungsleitung miteinander verbunden werden, gedeckt worden sein; und

f)

die Ausnahme darf sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb oder das effektive Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts oder das effiziente Funktionieren des regulierten Netzes auswirken, an das die Verbindungsleitung angeschlossen ist.

(3)   Absatz 1 gilt auch für erhebliche Kapazitätserhöhungen bei vorhandenen Verbindungsleitungen.“

17

Anhang I („Leitlinien für das Management und die Vergabe verfügbarer Übertragungskapazitäten auf Verbindungsleitungen zwischen nationalen Netzen“) der Verordnung Nr. 714/2009 sieht u. a. vor:

„1.7. ... Insbesondere dürfen die ÜNB [(Übertragungsnetzbetreiber)] die Verbindungskapazität, außer aus Gründen der Betriebssicherheit, nicht beschränken, um einen Engpass innerhalb der eigenen Regelzone zu beheben, es sei denn aus den oben genannten Gründen und aus Gründen der Betriebssicherheit...

2.1. Die Engpassmanagementmethoden sind marktorientiert, um einen effizienten grenzüberschreitenden Handel zu erleichtern. Zu diesem Zweck erfolgt die Kapazitätsvergabe nur durch explizite (Kapazitäts‑)Auktionen oder durch implizite (Kapazitäts- und Energie‑)Auktionen. Beide Methoden können für ein und dieselbe Verbindungsleitung gleichzeitig bestehen. Für den ‚intra-day‘-Handel kann ein fortlaufendes Handelssystem verwendet werden.

2.6. Die ÜNB legen eine zweckmäßige Struktur für die Kapazitätsvergabe für die einzelnen Zeitraster fest....

3.1. Die Kapazitätsvergabe auf einer Verbindungsleitung wird mit Hilfe gemeinsamer Vergabeverfahren der beteiligten ÜNB koordiniert und vorgenommen....

5.2. Die ÜNB veröffentlichen auf der Grundlage der elektrischen und physikalischen Netzgegebenheiten eine allgemeine Beschreibung der einzelnen, in Abhängigkeit von den jeweiligen Rahmenbedingungen zur Maximierung der dem Markt zur Verfügung stehenden Kapazität angewandten Methoden für das Engpassmanagement und ein allgemeines Modell für die Berechnung der Verbindungskapazität für die verschiedenen Zeitraster. Ein derartiges Modell unterliegt der Überprüfung durch die Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten.“

18

In Nr. 6 („Verwendung von Engpasserlösen“) dieses Anhangs heißt es:

„…

6.3. Die Engpasserlöse teilen sich die beteiligten ÜNB gemäß den zwischen den beteiligten ÜNB vereinbarten und von den jeweiligen Regulierungsbehörden überprüften Kriterien.

6.4. Die ÜNB legen im Voraus genau fest, wie sie etwaige Engpasserlöse verwenden werden, und erstatten über die tatsächliche Verwendung dieser Erlöse Bericht. Die Regulierungsbehörden prüfen, ob die Verwendung mit dieser Verordnung und diesen Leitlinien übereinstimmt und ob die Gesamterlöse aus der Vergabe von Verbindungskapazität für mindestens einen der drei in Artikel 16 Absatz 6 dieser Verordnung genannten Zwecke bestimmt sind.

6.6. Die Verwendung von Engpasserlösen für die Erhaltung oder den Ausbau der Verbindungskapazität ist vorzugsweise für spezielle, im Voraus festgelegte Projekte bestimmt, die zur Behebung des jeweiligen Engpasses beitragen und auch, insbesondere hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens, innerhalb eines vernünftigen zeitlichen Rahmens verwirklicht werden können.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

19

Baltic Cable ist eine schwedische Gesellschaft, die seit 1994 eine Hochspannungselektrizitätsleitung besitzt und betreibt, die die Verbindung des schwedischen und des deutschen Stromnetzes sicherstellt.

20

Mit Entscheidung vom 9. Juni 2016 gab die Ei Baltic Cable auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 714/2009 auf, ihre Engpasserlöse, d. h. die von ihr aus der Zuweisung der Kapazität dieser Verbindungsleitung für die Zeiträume vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 und vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 erzielten Einnahmen, auf ein gesondertes Konto ihrer internen Buchführung zu übertragen, bis sie zur Gewährleistung der tatsächlichen Verfügbarkeit der vergebenen Kapazität und/oder zur Erhaltung oder zum Ausbau der Verbindungskapazitäten durch Investitionen in das Netz, insbesondere neue Verbindungsleitungen, genutzt werden können.

21

Mit Entscheidung vom 2. November 2017 lehnte die Ei den nach Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 714/2009 gestellten Antrag von Baltic Cable ab, ihre Engpasserlöse als Einkünfte verwenden zu dürfen, die von den Regulierungsbehörden bei der Genehmigung der Berechnungsmethode für die Netztarife und/oder bei der Festlegung der Netztarife zu berücksichtigen sind.

22

Baltic Cable erhob gegen diese beiden Entscheidungen Klage beim Förvaltningsrätt i Linköping (Verwaltungsgericht Linköping, Schweden). Sie macht in erster Linie geltend, dass Art. 16 der Verordnung Nr. 714/2009 ausschließlich die ÜNB im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2009/72 betreffe und nicht die Unternehmen, die – wie Baltic Cable – nur eine Verbindungsleitung betrieben.

23

Hilfsweise macht Baltic Cable geltend, Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 sei dahin auszulegen, dass Unternehmen, die lediglich eine Verbindungsleitung betrieben, über die gesamten Engpasserlöse aus der Verbindungsleitung, in die sie investiert hätten, frei verfügen könnten.

24

Jedenfalls müsse es diesen Unternehmen gestattet werden, ihre Engpasserlöse gemäß Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 714/2009 zu verwenden.

25

Schließlich macht Baltic Cable geltend, dass die in den Rn. 20 und 21 des vorliegenden Urteils genannten Entscheidungen der Ei gegen das Eigentumsrecht verstießen, da ihre Engpasserlöse ungefähr 70 % ihrer Einnahmen ausmachten. Die genannten Entscheidungen verstießen auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie die Möglichkeit von Baltic Cable, ihre Tätigkeiten fortzuführen, übermäßig beeinträchtigten und auf diese Weise das mit der Verordnung Nr. 714/2009 verfolgte Ziel der effektiven Erhaltung der Verbindungsleitungskapazitäten beeinträchtigten, obwohl dieses Ziel unter Rückgriff auf die durch Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 2 dieser Verordnung eröffneten Möglichkeiten mit weniger einschneidenden Mitteln erreicht werden könne. Schließlich verstießen diese Entscheidungen gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da die Ei dadurch, dass sie zuvor über die Obergrenze der Einnahmen von Baltic Cable entschieden habe, die Art und Weise akzeptiert habe, in der Baltic Cable beabsichtigt habe, ihre Engpasserlöse zu verwenden.

26

Die Ei trägt vor, dass Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 für jede Person gelte, die Engpasserlöse erziele, und dass Baltic Cable daher hinsichtlich der Verwendung ihrer Engpasserlöse dieser Bestimmung unterliege.

27

Für den Fall, dass Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 ausschließlich auf ÜNB anwendbar sein sollte, macht die Ei hilfsweise geltend, dass Baltic Cable als ÜNB anzusehen sei.

28

Außerdem könnten Baltic Cable, da sie keine Kunden habe, die Netzentgelte zahlten, nicht die in Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 714/2009 vorgesehenen Ausnahmen zugutekommen. Diese implizierten nämlich eine Senkung dieser Entgelte.

29

Zwar habe die Anwendung von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 auf Baltic Cable für diese Folgen, die als unverhältnismäßig angesehen werden könnten, doch erlaube es dies der Ei nicht, diese Bestimmung in einer Weise anzuwenden, die contra legem sei.

30

Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass der Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 in Anbetracht seines Wortlauts nicht auf ÜNB beschränkt sei, auch wenn eine gegenteilige Auslegung nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden könne.

31

Im Übrigen gehe aus Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 714/2009 eindeutig hervor, dass ein Unternehmen, das eine Verbindungsleitung betreibe, seine Engpasserlöse nicht als Ertrag nutzen dürfe. Eine weite Auslegung dieser Bestimmung könnte demgegenüber eine Verwendung dieser Erlöse für den Betrieb und die Wartung der betreffenden Verbindungsleitung erlauben.

32

Das vorlegende Gericht hat nichtsdestoweniger Zweifel, ob Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 714/2009 es einer nationalen Behörde erlaubt, einem Unternehmen wie Baltic Cable, das keine Kunden hat, die Netzentgelte entrichten, die gesenkt werden könnten, die Verwendung seiner Engpasserlöse zu anderen als den in Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 dieser Verordnung genannten Zwecken zu gestatten.

33

Für den Fall, dass Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 auf ein Unternehmen wie Baltic Cable anwendbar sein sollte, fragt sich das vorlegende Gericht schließlich, ob diese Bestimmung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gültig ist.

34

Da das Förvaltningsrätt i Linköping (Verwaltungsgericht Linköping, Schweden) unter diesen Umständen der Ansicht ist, dass der bei ihm anhängige Rechtsstreit Fragen nach der Auslegung und der Gültigkeit des Unionsrechts aufwerfe, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 in allen Fällen anzuwenden, in denen eine Person Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen erzielt, unabhängig von [den] Umständen, oder ist die Bestimmung nur dann anzuwenden, wenn die Person, die die Einnahmen erzielt, Übertragungsnetzbetreiber im Sinne der Definition in Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2009/72 ist?

2.

Falls die erste Frage dahin beantwortet wird, dass Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 nur auf Übertragungsnetzbetreiber anzuwenden ist: Ist ein Unternehmen, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt, Übertragungsnetzbetreiber?

3.

Falls sich aus der Antwort auf die erste oder die zweite Frage ergibt, dass Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 auf ein Unternehmen anzuwenden ist, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt: Können die Kosten für den Betrieb und die Wartung als Investitionen in die Netze für die Erhaltung oder den Ausbau der Übertragungskapazitäten im Sinne von Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 714/2009 angesehen werden?

4.

Falls sich aus der Antwort auf die erste oder die zweite Frage ergibt, dass Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 auf ein Unternehmen anzuwenden ist, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt: Kann die Regulierungsbehörde gemäß Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 714/2009 genehmigen, dass ein Unternehmen, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt und das Methoden zur Festlegung von Tarifen hat, aber keine direkt zahlenden Kunden mit Netzentgelten (Tarifen), die gesenkt werden können, Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen als Ertrag verwendet, oder für den Fall, dass die dritte Frage verneint wird, für Betrieb und Wartung?

5.

Falls sich aus der Antwort auf die erste oder die zweite Frage ergibt, dass Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 auf ein Unternehmen anzuwenden ist, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt, und sich aus den Antworten auf die dritte und die vierte Frage entweder ergibt, dass das Unternehmen Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen nicht für den Betrieb und die Wartung oder als Ertrag verwenden darf, oder dass das Unternehmen solche Einnahmen für den Betrieb und die Wartung, aber nicht als Ertrag verwenden darf: Läuft eine Anwendung von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 auf ein Unternehmen, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt, dem unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder einem anderen anwendbaren Grundsatz zuwider?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten und zur zweiten Frage

35

Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 dahin auszulegen ist, dass er auf ein Unternehmen anwendbar ist, das lediglich eine grenzüberschreitende Verbindungsleitung betreibt.

36

Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 714/2009 sieht vor, dass Engpasserlöse für die Gewährleistung der tatsächlichen Verfügbarkeit der vergebenen Kapazität und/oder die Erhaltung oder den Ausbau von Verbindungskapazitäten durch Investitionen in die Netze, insbesondere in neue Verbindungsleitungen, zu verwenden sind.

37

Da diese Bestimmung nicht näher regelt, wer dieser Verpflichtung unterliegt, sind zum Zweck ihrer Auslegung der Zusammenhang, in dem sie steht, und die Ziele, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C‑17/03, EU:C:2005:362, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Zum Zusammenhang, in dem Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 steht, ist festzustellen, dass fast alle Bestimmungen von Art. 16 dieser Verordnung, einschließlich seines Abs. 1, der mit seinem allgemeinen Inhalt eine Einführung zu sämtlichen Bestimmungen dieses Artikels darstellt, ausdrücklich auf die ÜNB Bezug nehmen und dabei auf die verschiedenen Verantwortlichkeiten hinweisen, die diese im Rahmen des Engpassmanagements zu tragen haben, wobei sich der Begriff des Engpasses, wie sich aus Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 714/2009 ergibt, nur auf Situationen bezieht, die mit einer Verbindungsleitung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung zusammenhängen.

39

Nichts im Wortlaut von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 deutet indessen darauf hin, dass diese Bestimmung aus dem allgemeinen Zusammenhang von Art. 16 herauszulösen wäre. Daraus folgt, dass sich diese Bestimmung nur auf ÜNB bezieht.

40

Diese Auslegung wird durch Anhang I („Leitlinien für das Management und die Vergabe verfügbarer Übertragungskapazitäten auf Verbindungsleitungen zwischen nationalen Netzen“) der Verordnung Nr. 714/2009 bestätigt, dessen Bestimmungen ebenfalls systematisch auf die ÜNB Bezug nehmen. So sieht insbesondere Nr. 1.7 dieses Anhangs vor, dass die ÜNB die Verbindungskapazität nicht beschränken dürfen, um einen Engpass innerhalb der eigenen Regelzone zu beheben, während Nr. 5.2 dieses Anhangs vorsieht, dass die ÜNB eine allgemeine Beschreibung der einzelnen, in Abhängigkeit von den jeweiligen Rahmenbedingungen zur Maximierung der dem Markt zur Verfügung stehenden Kapazität angewandten Methoden für das Engpassmanagement und ein allgemeines Modell für die Berechnung der Verbindungskapazität für die verschiedenen Zeitraster veröffentlichen. Aus den Nrn. 1.7, 2.6 und 3.1 dieses Anhangs geht auch hervor, dass die ÜNB für die Vergabe der Kapazitäten auf der Ebene der Verbindungsleitungen verantwortlich sind.

41

Daraus folgt, wie im Übrigen durch Art. 12 Buchst. h, Art. 13 Abs. 4 und Art. 37 Abs. 3 Buchst. f der Richtlinie 2009/72 bestätigt wird, dass die Engpasserlöse von den ÜNB vereinnahmt werden, die sie somit gemäß Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 verwenden müssen.

42

Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob sich der Begriff ÜNB im Sinne der Verordnung Nr. 714/2009 auf Unternehmen erstreckt, die lediglich eine Verbindungsleitung betreiben.

43

Was insoweit zunächst den Begriff der Verbindungsleitung betrifft, so wird dieser in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 714/2009 dahin definiert, dass er eine „Übertragungsleitung“ bezeichnet, die insbesondere „die nationalen Übertragungsnetze der Mitgliedstaaten verbindet“. Daraus folgt, dass die Verordnung hinsichtlich der Übertragung von Elektrizität zwischen einer Verbindungsleitung und einem Netz unterscheidet, wobei Erstere kein „Netz“, sondern eine „Leitung“ für die Übertragung ist.

44

Sodann ist nach Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2009/72, der gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 714/2009 für die Zwecke dieser Verordnung anwendbar ist, ein ÜNB eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu decken.

45

Daraus folgt, dass eine Person, die u. a. für den Betrieb und die Wartung nicht nur eines Übertragungsnetzes, sondern auch – je nach Lage des Falles – einer oder mehrerer Verbindungsleitungen verantwortlich ist, unter den Begriff ÜNB fällt.

46

Schließlich zeigt sich in Anbetracht des Wortlauts von Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2009/72, dass der Unionsgesetzgeber den Fall, dass ein ÜNB ausschließlich eine „Übertragungsleitung“, also insbesondere eine Verbindungsleitung, betreibt, nicht ausdrücklich in Betracht gezogen hat. Nichts erlaubt jedoch die Annahme, dass es die Absicht des Unionsgesetzgebers gewesen wäre, einen Betreiber, der ausschließlich eine oder mehrere Verbindungsleitungen betreibt und wartet, vom Begriff ÜNB im Sinne dieser Bestimmung und im Sinne der Verordnung Nr. 714/2009 auszuschließen.

47

Es ist nämlich zunächst darauf hinzuweisen, dass mit der in Rn. 44 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Definition des ÜNB die Verantwortung der betreffenden Person für den Betrieb, die Wartung und gegebenenfalls den Ausbau der Infrastruktur für die Beförderung von Strom betont wird, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich dabei um ein „Netz“ oder eine „Leitung“ handelt.

48

Sodann sieht Art. 17 der Verordnung Nr. 714/2009, der eine Ausnahme von Art. 16 Abs. 6 dieser Verordnung zugunsten neuer Verbindungsleitungen vorsieht, in Abs. 1 Buchst. c als Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Ausnahme vor, dass die betreffende Verbindungsleitung Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person sein muss, die von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die entsprechende Verbindungsleitung gebaut wird. Aus den Vorarbeiten zu der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (ABl. 2003, L 176, S. 1), die durch die Verordnung Nr. 714/2009 aufgehoben und ersetzt wurde, insbesondere aus der Begründung des geänderten Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (KOM[2002] 304 endg.) geht hervor, dass diese Bestimmung die Verbindungsleitungen erfasst, bei denen die Investoren nicht auf Entgelte für die Nutzung der Netze zählen können, die durch die Verbindungsleitung verbunden werden.

49

Daraus folgt, dass der Unionsgesetzgeber zwangsläufig von der Prämisse ausgegangen ist, dass Unternehmen, die lediglich eine Verbindungsleitung betreiben, in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 fallen.

50

Schließlich ist die Tätigkeit, die sich auf den Betrieb und die Wartung einer Verbindungsleitung beschränkt, Teil des grenzüberschreitenden Stromhandels und daher geeignet, den Wettbewerb auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt zu verbessern. Folglich liefe der Ausschluss einer solchen Tätigkeit vom Begriff ÜNB dem Ziel der Verordnung Nr. 714/2009, wie es in ihrem Art. 1 Buchst. a definiert ist, zuwider.

51

Daraus folgt, dass sich der Begriff ÜNB im Sinne der Verordnung Nr. 714/2009 auf Unternehmen erstreckt, die lediglich eine grenzüberschreitende Verbindungsleitung betreiben.

52

Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 dahin auszulegen ist, dass er auf ein Unternehmen anwendbar ist, das lediglich eine grenzüberschreitende Verbindungsleitung betreibt.

Zur dritten Frage

53

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 dahin auszulegen ist, dass, wenn ein ÜNB lediglich eine grenzüberschreitende Verbindungsleitung betreibt, die Kosten für ihren Betrieb und ihre Wartung als Investitionen in das Netz zur Erhaltung oder zum Ausbau von Verbindungskapazitäten im Sinne von Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchst. b dieser Verordnung angesehen werden können.

54

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus der Überschrift von Art. 16 der Verordnung Nr. 714/2009 ergibt, die Bestimmungen dieses Artikels eine Reihe von Regeln für das Engpassmanagement aufstellen.

55

Der Begriff des Engpasses wird in Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 714/2009 als eine Situation definiert, die sich aus einer unzureichenden Kapazität der Verbindungsleitungen und/oder der betreffenden Übertragungsnetze ergibt.

56

In diesem Rahmen regelt Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 die „Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen“.

57

Wie aus Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 714/2009 hervorgeht, ist die Vergabe der auf den Verbindungsleitungen verfügbaren Kapazitäten Gegenstand harmonisierter Grundsätze, die es ermöglichen sollen, gerechte Regeln für den grenzüberschreitenden Stromhandel festzulegen, um den Wettbewerb auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt zu verbessern. Nach Nr. 2.1 des Anhangs I dieser Verordnung erfolgt diese Vergabe in Form von Auktionen.

58

Aus einer Gesamtbetrachtung der in den Rn. 54 bis 57 des vorliegenden Urteils angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass sich die Einnahmen im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 für den betreffenden ÜNB als umso erheblicher erweisen können, je weniger die auf der in Rede stehenden Verbindungsleitung verfügbaren Kapazitäten im Verhältnis zum Bedarf ausreichen. Folglich haben die ÜNB, wie der Generalanwalt in Nr. 43 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, grundsätzlich keinen wirtschaftlichen Anreiz, Engpässe zu verringern.

59

Um Engpässe zu verringern oder zumindest einzudämmen, schreibt Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 714/2009 vor, dass diese Einnahmen nach Buchst. a für die Gewährleistung der tatsächlichen Verfügbarkeit der vergebenen Kapazität und/oder nach Buchst. b für die Erhaltung oder den Ausbau von Verbindungskapazitäten durch Investitionen in die Netze, insbesondere in neue Verbindungsleitungen, zu verwenden sind.

60

Im vorliegenden Fall fragt sich das vorlegende Gericht insbesondere nach der Bedeutung von Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 714/2009.

61

Wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, hat der Unionsgesetzgeber die Notwendigkeit hervorgehoben, dass die in dieser Bestimmung genannten Einnahmen, einschließlich der für die Erhaltung bestehender Verbindungsleitungen bestimmten, für „Investitionen“ verwendet werden, die entweder den Ausbau oder die Erhaltung von Verbindungskapazitäten ermöglichen. Insoweit bestimmt Nr. 6.6 des Anhangs I der Verordnung Nr. 714/2009, dass die für solche Investitionen bestimmten Engpasserlöse vorzugsweise für spezielle, im Voraus festgelegte Projekte verwendet werden, die zur Behebung des jeweiligen Engpasses beitragen und auch, insbesondere hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens, innerhalb eines vernünftigen zeitlichen Rahmens verwirklicht werden können.

62

Daher können die Kosten für den Betrieb und die Wartung einer Verbindungsleitung, da sie keine solchen Investitionen darstellen, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 714/2009 fallen.

63

Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 714/2009 dahin auszulegen ist, dass, wenn ein ÜNB lediglich eine grenzüberschreitende Verbindungsleitung betreibt, die Kosten für ihren Betrieb und ihre Wartung nicht als Investitionen in ein Netz zur Erhaltung oder zum Ausbau von Verbindungskapazitäten im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden können.

Zur vierten Frage

64

Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 714/2009 dahin auszulegen ist, dass die nationale Regulierungsbehörde, wenn sie diese Bestimmung auf einen ÜNB anwendet, der lediglich eine grenzüberschreitende Verbindungsleitung betreibt, es einem solchen ÜNB gestatten kann, seine Engpasserlöse als Ertrag oder für den Betrieb und die Wartung dieser Verbindungsleitung zu verwenden.

65

Nach Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 714/2009 dürfen Engpasseinnahmen, die nicht effizient für die Gewährleistung der tatsächlichen Verfügbarkeit der vergebenen Kapazität und/oder die Erhaltung oder den Ausbau von Verbindungskapazitäten durch Investitionen in die Netze, insbesondere in neue Verbindungsleitungen, verwendet werden können, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten bis zu einem von diesen Regulierungsbehörden festzusetzenden Höchstbetrag als Einkünfte verwendet werden, die von den Regulierungsbehörden bei der Genehmigung der Berechnungsmethode für die Netztarife und/oder bei der Festlegung der Netztarife zu berücksichtigen sind.

66

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass, wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 714/2009 ergibt, die ÜNB, die sowohl eine Verbindungsleitung als auch ein Übertragungsnetz betreiben, im Gegensatz zu den lediglich für eine Verbindungsleitung verantwortlichen ÜNB die Möglichkeit haben, nicht nur in diese Verbindungsleitung und/oder in neue Verbindungsleitungen zu investieren, sondern auch in das Übertragungsnetz selbst, da dieses Netz – wie der Begriff des Engpasses entsprechend der Definition in Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 714/2009 impliziert – wegen seiner mangelnden Kapazitäten Ursache von Engpässen sein kann.

67

Sodann vereinnahmt ein ÜNB, der auch ein Übertragungsnetz betreibt, im Unterschied zu den ÜNB, die lediglich eine Verbindungsleitung betreiben, gemäß Art. 14 der Verordnung Nr. 714/2009 Entgelte für den Zugang zu diesem Netz, die ihn, wie sich aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 714/2009 ergibt, in die Lage versetzen, die von ihm zu tragenden Kosten für den Betrieb und die Wartung der Verbindungsleitung zu decken. Diese Entgelte können es den ÜNB, die sie erhalten, zudem ermöglichen, ihre Tätigkeit mit Blick auf die Erzielung eines Ertrags auszuüben.

68

Schließlich erlaubt es Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 714/2009 den ÜNB unter bestimmten Voraussetzungen, ihre Engpasserlöse zur Senkung der Netzzugangsentgelte zu verwenden. Da die ÜNB, die lediglich eine Verbindungsleitung betreiben, kein Übertragungsnetz betreiben und daher keine solchen Entgelte vereinnahmen, können sie indessen ihre Engpasserlöse nicht für die in Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 714/2009 genannten Zwecke verwenden.

69

Um die Konsequenzen aus den in den Rn. 66 bis 68 des vorliegenden Urteils dargelegten Unterschieden zu ziehen, ist erstens Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 714/2009 zu berücksichtigen, wonach Netzengpässen insbesondere mit „nichtdiskriminierenden... Lösungen“ begegnet werden muss. Diese Bestimmung spiegelt das allgemeine unionsrechtliche Diskriminierungsverbot wider, das nunmehr in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist.

70

Demzufolge ist Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 nach Maßgabe von Abs. 1 dieses Artikels und des genannten Grundsatzes so auszulegen, dass dafür Sorge getragen wird, dass bei seiner Anwendung ÜNB, die lediglich eine Verbindungsleitung betreiben, gegenüber denen, die zudem ein Übertragungsnetz betreiben, nicht diskriminiert werden.

71

Zweitens ist festzustellen, dass Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 im Licht des 21. Erwägungsgrundes dieser Verordnung auszulegen ist, wonach von den Regeln über die Verwendung der Engpasserlöse abgewichen werden darf, wenn dies aufgrund der spezifischen Art der betreffenden Verbindungsleitung gerechtfertigt ist.

72

Insoweit lässt Art. 17 der Verordnung Nr. 714/2009 für neue Verbindungsleitungen eine Ausnahme von Art. 16 Abs. 6 dieser Verordnung zu, wofür jedoch mehrere besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, darunter die in Art. 17 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung vorgesehene, dass die fragliche Verbindungsleitung Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person ist, die von den ÜNB getrennt ist, in deren Netzen die entsprechende Verbindungsleitung gebaut wird.

73

Damit wollte der Unionsgesetzgeber bei neuen Verbindungsleitungen die Tragweite der sich aus Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 714/2009 ergebenden Verpflichtungen u. a. in dem Fall abschwächen, dass eine Verbindungsleitung von einem anderen ÜNB betrieben wird als denjenigen, die die durch diese Verbindungsleitung verbundenen Netze betreiben.

74

Außerdem impliziert Art. 17 Abs. 3 der Verordnung Nr. 714/2009, wonach Abs. 1 dieses Artikels für erhebliche Kapazitätserhöhungen bei vorhandenen Verbindungsleitungen gilt, dass der Umstand, dass die betreffende Verbindungsleitung im Eigentum eines ÜNB steht, bei dem es sich nicht um einen der ÜNB handelt, deren Netze durch diese Verbindungsleitung verbunden werden, auch für eine Ausnahme von den in Art. 16 Abs. 6 dieser Verordnung vorgesehenen Regeln über die Verwendung von Engpasserlösen aus vorhandenen Verbindungsleitungen relevant ist.

75

Drittens verlangt Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 714/2009, dass Engpässen mit „marktorientierten“ Lösungen begegnet wird.

76

Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 2009/72 sieht seinerseits u. a. vor, dass jeder ÜNB seine Tätigkeit „unter wirtschaftlichen Bedingungen“ ausüben können muss.

77

Die in den Rn. 66 bis 68 des vorliegenden Urteils festgestellten Unterschiede zwischen einem ÜNB, der sowohl ein Übertragungsnetz als auch eine Verbindungsleitung betreibt, und einem ÜNB, der lediglich eine Verbindungsleitung betreibt, können aber gerade die ÜNB, die zu dieser zweiten Kategorie gehören, in eine Situation versetzen, in der die Engpasserlöse, die sie beziehen, nicht – wie in Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 714/2009 vorgesehen – effizient für die in Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchst. a und/oder b der Verordnung Nr. 714/2009 genannten Zwecke verwendet werden können, da die Verwendung aller genannten Erlöse für diese Zwecke zur Folge hätte, dass die betreffenden ÜNB ihre Tätigkeit nicht unter wirtschaftlichen Bedingungen fortsetzen könnten, da sie nicht in der Lage wären, die Kosten für den Betrieb und die Wartung der Verbindungsleitung zu tragen und einen angemessenen Gewinn zu erzielen.

78

In Anbetracht der in den Rn. 69 bis 77 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen müssen die nationalen Regulierungsbehörden, denen, wie sich aus dem 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 714/2009 ergibt, im Hinblick auf ihren Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts eine wichtige Rolle zukommt, bei der Anwendung von Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 2 dieser Verordnung auf einen ÜNB, der lediglich eine Verbindungsleitung betreibt, diesen in die Lage versetzen, seine Tätigkeit unter wirtschaftlichen Bedingungen, die den Bedingungen des Marktes für die Übertragung von Elektrizität entsprechen, auszuüben und u. a. einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, um insbesondere zu vermeiden, dass er gegenüber anderen betreffenden ÜNB diskriminiert wird. Wenn es zu diesem Zweck erforderlich ist, hat die betreffende Behörde dem ÜNB abweichend von Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 714/2009 zu gestatten, einen Teil der von ihm bezogenen Engpasserlöse zur Deckung der mit dem Betrieb und der Wartung der Verbindungsleitung verbundenen Kosten zu verwenden und mit seiner Tätigkeit einen angemessenen Gewinn zu erzielen.

79

Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 714/2009 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regulierungsbehörde, wenn sie diese Bestimmung auf einen ÜNB anwendet, der lediglich eine grenzüberschreitende Verbindungsleitung betreibt, es diesem ÜNB gestatten muss, einen Teil seiner Engpasserlöse als Ertrag und für den Betrieb und die Wartung der Verbindungsleitung zu verwenden, um zu verhindern, dass er gegenüber den anderen betreffenden ÜNB diskriminiert wird, und um sicherzustellen, dass er seine Tätigkeit unter wirtschaftlichen Bedingungen, u. a. unter Erzielung eines angemessenen Gewinns, ausüben kann.

Zu fünften Frage

80

Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob unter den in dieser Frage genannten Voraussetzungen und für den Fall, dass Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 auf einen ÜNB anwendbar ist, der lediglich eine grenzüberschreitende Verbindungsleitung betreibt, davon auszugehen ist, dass diese Bestimmung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder gegen einen anderen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstößt.

81

Aus dem Wortlaut dieser Frage geht hervor, dass das vorlegende Gericht sie nur für den Fall gestellt hat, dass die Antworten auf die vorstehenden Fragen bedeuten sollten, dass ein solcher ÜNB nicht berechtigt ist, seine Engpasserlöse zur Deckung seiner Betriebs- und Wartungskosten und/oder als Ertrag zu verwenden.

82

In Anbetracht der Antworten des Gerichtshofs auf die ersten vier Fragen ist die fünfte Frage damit nicht zu beantworten.

Kosten

83

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 ist dahin auszulegen, dass er auf ein Unternehmen anwendbar ist, das lediglich eine grenzüberschreitende Verbindungsleitung betreibt.

 

2.

Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 714/2009 ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) lediglich eine grenzüberschreitende Verbindungsleitung betreibt, die Kosten für ihren Betrieb und ihre Wartung nicht als Investitionen in ein Netz zur Erhaltung oder zum Ausbau von Verbindungskapazitäten im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden können.

 

3.

Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 714/2009 ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regulierungsbehörde, wenn sie diese Bestimmung auf einen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) anwendet, der lediglich eine grenzüberschreitende Verbindungsleitung betreibt, es diesem ÜNB gestatten muss, einen Teil seiner Engpasserlöse als Ertrag und für den Betrieb und die Wartung der Verbindungsleitung zu verwenden, um zu verhindern, dass er gegenüber den anderen betreffenden ÜNB diskriminiert wird, und um sicherzustellen, dass er seine Tätigkeit unter wirtschaftlichen Bedingungen, u. a. unter Erzielung eines angemessenen Gewinns, ausüben kann.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Schwedisch.