URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

17. Oktober 2019 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2009/72/EG – Elektrizitätsbinnenmarkt – Art. 2 Nrn. 3 bis 6 – Begriffe Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetz – Unterscheidungskriterien – Spannungsebene – Eigentum an den Anlagen – Art. 17 Abs. 1 Buchst. a – Unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber – Art. 24 und 26 – Verteilernetzbetreiber – Art. 32 Abs. 1 – Freier Zugang Dritter – Zugang zu Mittelspannungsstrom – Verbindungspunkte zwischen dem Übertragungs- und dem Verteilernetz – Spielraum der Mitgliedstaaten“

In der Rechtssache C‑31/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 4. Januar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Januar 2018, in dem Verfahren

„Elektrorazpredelenie Yug“ EAD

gegen

Komisia za energiyno i vodno regulirane (KEVR),

Beteiligte:

„BMF Port Burgas“ EAD,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan (Berichterstatter), der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta sowie der Richter I. Jarukaitis, E. Juhász und C. Lycourgos,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: R. Șereș, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der „Elektrorazpredelenie Yug“ EAD, vertreten durch H. Nihrizov, P. Stanchev, A. Todorov, B. Petrov, M. Baykushev und G. Dimitrov, advokati, im Beistand von S. Radev, Rechtsberater,

der Komisia za energiyno i vodno regulirane (KEVR), vertreten durch I. Ivanov,

der „BMF Port Burgas“ EAD, vertreten durch T. Dimitrova, M. Derelieva, M. Peneva und I. Todorov, advokati,

der französischen Regierung, vertreten durch C. Mosser als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch O. Beynet und Y. G. Marinova als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Mai 2019

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nrn. 3 und 5 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „Elektrorazpredelenie Yug“ EAD (im Folgenden: ER Yug), der Betreiberin des Elektrizitätsverteilernetzes in einem Teil des bulgarischen Hoheitsgebiets, auf der einen und der Komisia za energiyno i vodno regulirane (Regulierungskommission für Energie und Wasser, Bulgarien) (im Folgenden: KEVR) auf der anderen Seite über die Abrechnung des Entgelts für den Zugang zu dem genannten Netz und den Transport von Elektrizität über dieses Netz gegenüber der „BMF Port Burgas“ EAD (im Folgenden: BMF).

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Die Erwägungsgründe 1 bis 3, 9, 11, 16, 17, 19 und 44 der Richtlinie 2009/72 lauten:

„(1)

Der Elektrizitätsbinnenmarkt, der seit 1999 in der [Europäischen Union] schrittweise geschaffen wird, soll allen privaten und gewerblichen Verbrauchern in der Europäischen Union eine echte Wahl ermöglichen, neue Geschäftschancen für die Unternehmen eröffnen sowie den grenzüberschreitenden Handel fördern und auf diese Weise Effizienzgewinne, wettbewerbsfähige Preise und höhere Dienstleistungsstandards bewirken und zu mehr Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beitragen.

(2)

Die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt [(ABl. 2003, L 176, S. 37)] war ein wichtiger Beitrag zur Schaffung des Elektrizitätsbinnenmarktes.

(3)

Die Freiheiten, die der [AEU‑]Vertrag den Bürgern der Union garantiert – unter anderem der freie Warenverkehr, die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr [–], sind nur in einem vollständig geöffneten Markt erreichbar, der allen Verbrauchern die freie Wahl ihrer Lieferanten und allen Anbietern die freie Belieferung ihrer Kunden gestattet.

(9)

Ohne eine wirksame Trennung des Netzbetriebs von der Erzeugung und Versorgung (‚wirksame Entflechtung‘) besteht zwangsläufig die Gefahr einer Diskriminierung nicht nur in der Ausübung des Netzgeschäfts, sondern auch in Bezug auf die Schaffung von Anreizen für vertikal integrierte Unternehmen, ausreichend in ihre Netze zu investieren.

(11)

Nur durch Beseitigung der für vertikal integrierte Unternehmen bestehenden Anreize, Wettbewerber in Bezug auf den Netzzugang und auf Investitionen zu diskriminieren, kann eine tatsächliche Entflechtung gewährleistet werden. Eine eigentumsrechtliche Entflechtung, die darin besteht, dass der Netzeigentümer als Netzbetreiber benannt wird, und unabhängig von Versorgungs- und Erzeugungsinteressen ist, ist zweifellos ein wirksamer und stabiler Weg, um den inhärenten Interessenkonflikt zu lösen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Daher bezeichnete das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 10. Juli 2007 zu den Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt [(ABl. 2008, C 175 E, S. 206)] eine eigentumsrechtliche Entflechtung der Übertragungs- und Fernleitungsnetze als das wirksamste Instrument, um in nichtdiskriminierender Weise Investitionen in die Infrastrukturen, einen fairen Netzzugang für neue Anbieter und Transparenz des Marktes zu fördern. Im Rahmen der eigentumsrechtlichen Entflechtung sollten die Mitgliedstaaten daher dazu verpflichtet werden, zu gewährleisten, dass nicht ein und dieselbe(n) Person(en) die Kontrolle über ein Erzeugungs- oder Versorgungsunternehmen ausüben und gleichzeitig die Kontrolle über oder Rechte an einem Übertragungsnetzbetreiber oder einem Übertragungsnetz ausüben kann (können). Umgekehrt sollte die Kontrolle über ein Übertragungsnetz oder einen Übertragungsnetzbetreiber die Möglichkeit ausschließen, die Kontrolle über ein Erzeugungs- oder Versorgungsunternehmen oder Rechte an einem Erzeugungs- oder Versorgungsunternehmen auszuüben. …

(16)

Die Einrichtung eines Netzbetreibers oder eines Übertragungsnetzbetreibers, der unabhängig von Versorgungs- und Erzeugungsinteressen ist, sollte es vertikal integrierten Unternehmen ermöglichen, Eigentümer der Vermögenswerte des Netzes zu bleiben und gleichzeitig eine wirksame Trennung der Interessen sicherzustellen, sofern dieser unabhängige Netzbetreiber oder dieser unabhängige Übertragungsnetzbetreiber sämtliche Funktionen eines Netzbetreibers wahrnimmt und sofern eine detaillierte Regulierung und umfassende Regulierungskontrollmechanismen gewährleistet sind.

(17)

Ist das Unternehmen, das Eigentümer eines Übertragungsnetzes ist, am 3. September 2009 Teil eines vertikal integrierten Unternehmens, sollten die Mitgliedstaaten daher die Möglichkeit haben, zwischen einer eigentumsrechtlichen Entflechtung und der Einrichtung eines Netzbetreibers oder eines Übertragungsnetzbetreibers, der unabhängig von Versorgungs- und Erzeugungsinteressen ist, zu wählen.

(19)

Dabei sollte die volle Effektivität der Lösung in Form des unabhängigen Netzbetreibers (ISO) oder des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers (ITO) durch spezifische zusätzliche Vorschriften sichergestellt werden. Die Vorschriften für den unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber bieten einen geeigneten Regelungsrahmen, der für einen gerechten Wettbewerb, hinreichende Investitionen, den Zugang neuer Marktteilnehmer und die Integration der Strommärkte sorgt. Eine wirksame Entflechtung mittels der Vorschriften für die unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber sollte sich auf den Pfeiler der Maßnahmen zur Organisation und Verwaltung der Übertragungsnetzbetreiber und den Pfeiler der Maßnahmen im Bereich der Investitionen, des Netzanschlusses zusätzlicher Erzeugungskapazitäten und der Integration der Märkte durch regionale Zusammenarbeit stützen. …

(44)

… Der Aufbau und der Erhalt der erforderlichen Netzinfrastruktur einschließlich der Verbundmöglichkeiten sollten zu einer stabilen Elektrizitätsversorgung beitragen. Der Aufbau und der Erhalt der erforderlichen Netzinfrastruktur einschließlich der Verbundmöglichkeiten und der dezentralen Elektrizitätserzeugung sind wichtige Elemente, um eine stabile Elektrizitätsversorgung sicherzustellen.“

4

Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2009/72 sieht vor:

„Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung, ‑übertragung, ‑verteilung und ‑versorgung sowie Vorschriften im Bereich des Verbraucherschutzes erlassen, um in der [Union] für die Verbesserung und Integration von durch Wettbewerb geprägte Strommärkte zu sorgen. Sie regelt die Organisation und Funktionsweise des Elektrizitätssektors, den freien Marktzugang, die Kriterien und Verfahren für Ausschreibungen und die Vergabe von Genehmigungen sowie den Betrieb der Netze. Darüber hinaus werden in der Richtlinie die Verpflichtungen zur Gewährleistung der Grundversorgung und die Rechte der Stromverbraucher festgelegt und die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften klargestellt.“

5

Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der genannten Richtlinie sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

3.   ‚Übertragung‘ den Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung von Endkunden oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

4.   ‚Übertragungsnetzbetreiber‘ eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu decken;

5.   ‚Verteilung‘ den Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niedriger Spannung über Verteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

6.   ‚Verteilernetzbetreiber‘ eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu decken;

7.   ‚Kunden‘ einen Großhändler oder Endkunden, die Elektrizität kaufen;

8.   ‚Großhändler‘ eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig ist, kauft;

9.   ‚Endkunden‘ einen Kunden, der Elektrizität für den eigenen Verbrauch kauft;

19.   ‚Versorgung‘ den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden;

…“

6

Die Kapitel IV und V der Richtlinie 2009/72, die die Art. 9 bis 23 umfassen, enthalten Bestimmungen über den Betrieb der Übertragungsnetze und über die unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber, während Kapitel VI dieser Richtlinie, das die Art. 24 bis 29 umfasst, den Betrieb der Verteilernetze betrifft.

7

In Kapitel IV der Richtlinie 2009/72, das den Betrieb der Übertragungsnetze betrifft, sieht Art. 9 („Entflechtung der Übertragungsnetze und der Übertragungsnetzbetreiber“) vor:

„(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ab 3. März 2012

a)

jedes Unternehmen, das Eigentümer eines Übertragungsnetzes ist, als Übertragungsnetzbetreiber agiert;

b)

ein und dieselbe(n) Person(en) weder berechtigt ist (sind),

i)

direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, und direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Übertragungsnetz auszuüben oder Rechte an einem Übertragungsnetzbetreiber oder einem Übertragungsnetz auszuüben, noch[,]

ii)

direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Übertragungsnetz auszuüben und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, oder Rechte an einem solchen Unternehmen auszuüben;

c)

nicht ein und dieselbe(n) Person(en) berechtigt ist (sind), Mitglieder des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Übertragungsnetzbetreibers oder eines Übertragungsnetzes zu bestellen und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, oder Rechte an einem solchen Unternehmen auszuüben, und

d)

nicht ein und dieselbe Person berechtigt ist, Mitglied des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe sowohl eines Unternehmens, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, als auch eines Übertragungsnetzbetreibers oder eines Übertragungsnetzes zu sein.

(8)   In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 einem vertikal integrierten Unternehmen gehört, kann ein Mitgliedstaat entscheiden, Absatz 1 nicht anzuwenden.

In diesem Fall muss der betreffende Mitgliedstaat entweder

a)

einen unabhängigen Netzbetreiber gemäß Artikel 13 benennen oder

b)

die Bestimmungen des Kapitels V einhalten.

…“

8

In Kapitel V der Richtlinie 2009/72, das die unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber betrifft, bestimmt Art. 17 („Vermögenswerte, Anlagen, Personal und Unternehmensidentität“):

„(1)   Die Übertragungsnetzbetreiber müssen über alle personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen verfügen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie und für die Geschäftstätigkeit der Elektrizitätsübertragung erforderlich sind; hierfür gilt insbesondere Folgendes:

a)

Vermögenswerte, die für die Geschäftstätigkeit der Elektrizitätsübertragung erforderlich sind, einschließlich des Übertragungsnetzes, müssen Eigentum des Übertragungsnetzbetreibers sein.

…“

9

In Kapitel VI der Richtlinie 2009/72, das den Betrieb der Verteilernetze betrifft, bestimmt Art. 24 („Benennung von Verteilernetzbetreibern“):

„Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen, die Eigentümer von Verteilernetzen sind oder die für sie verantwortlich sind, benennen für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse festlegen, einen oder mehrere Verteilernetzbetreiber. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Verteilernetzbetreiber die Artikel 25, 26 und 27 einhalten.“

10

Im vorgenannten Kapitel sieht Art. 26 („Entflechtung von Verteilernetzbetreibern“) vor:

„(1)   Gehört der Verteilernetzbetreiber zu einem vertikal integrierten Unternehmen, so muss er zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Diese Bestimmungen begründen keine Verpflichtung, eine Trennung in Bezug auf das Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens an Vermögenswerten des Verteilernetzes vorzunehmen.

(2)   Gehört der Verteilernetzbetreiber zu einem vertikal integrierten Unternehmen, so muss er zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Um dies zu erreichen, sind die folgenden Mindestkriterien anzuwenden:

c)

Der Verteilernetzbetreiber hat in Bezug auf Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, tatsächliche Entscheidungsbefugnisse, die er unabhängig von dem integrierten Elektrizitätsunternehmen ausübt. Um diese Aufgaben erfüllen zu können, muss der Verteilernetzbetreiber über die erforderlichen Ressourcen, einschließlich personeller, technischer, materieller und finanzieller Ressourcen, verfügen. …“

11

Der zu Kapitel VIII („Organisation des Netzzugangs“) der Richtlinie 2009/72 gehörende Art. 32 („Zugang Dritter“) bestimmt in Abs. 1:

„Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einführung eines Systems für den Zugang Dritter zu den Übertragungs- und Verteilernetzen auf der Grundlage veröffentlichter Tarife; die Zugangsregelung gilt für alle zugelassenen Kunden und wird nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung zwischen den Netzbenutzern angewandt. …“

Bulgarisches Recht

12

Art. 86 Abs. 1 des Zakon za energetikata (Energiegesetz) (DV Nr. 107, 2003, im Folgenden: ZE) bestimmt:

„Der Transport von Elektrizität erfolgt durch den Betreiber des Elektrizitätsübertragungsnetzes, der eine Lizenz für den Transport von Elektrizität erhalten hat …“

13

In Art. 88 Abs. 1 ZE heißt es:

„Die Verteilung von Elektrizität und der Betrieb der Elektrizitätsverteilernetze werden vom Verteilernetzbetreiber ausgeübt, die Eigentümer solcher Netze in einem begrenzten Gebiet sind und eine Lizenz für die Verteilung von Elektrizität im entsprechenden Gebiet erhalten haben. …“

14

§ 1 der Ergänzungsvorschriften zum ZE (DV Nr. 54, 2012) enthält folgende Definitionen:

„20.   ‚Elektrizitätsübertragungsnetz‘: die Gesamtheit der Elektroleitungen und Elektrizitätsanlagen, die der Übertragung, der Transformation der Elektrizität von Hoch- in Mittelspannung und der Umverteilung der Elektrizitätsströme dienen;

22.   ‚Elektrizitätsverteilernetz‘: die Gesamtheit von Elektroleitungen und Elektrizitätsanlagen mit Hoch‑, Mittel- und Niedrigspannung, die der Verteilung von Elektrizität dienen;

44.   ‚Übertragung von Elektrizität …‘: der Transport von Elektrizität über das Übertragungsnetz …;

49.   ‚Verteilung‘: der Transport von Elektrizität …. über die Verteilernetze“.

15

Die Art. 124 und 125 der Naredba no 6 za prisaedynyavane na proizvoditeli i klienti na elektricheska energyia kam prenosnata ili kam razpredelitelnite elektricheski mrezhi (Verordnung Nr. 6 über den Anschluss von Stromerzeugern und ‑kunden an die Elektrizitätsübertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetze) vom 24. Februar 2014 legen die Grenze des Eigentums zwischen den Anlagen des Übertragungsnetzbetreibers und denen des Verteilernetzbetreibers fest.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16

ER Yug ist Inhaberin einer am 13. August 2014 von der KEVR erteilten ausschließlichen Lizenz für die Verteilung von Elektrizität, auf deren Grundlage sie in einem Verteilernetz, dessen Betreiberin sie ist, die Verteilung von Elektrizität in dem in dieser Lizenz festgelegten Gebiet, d. h. im Südosten Bulgariens, gewährleistet.

17

Dieses Gebiet umfasst das Gebiet, in dem sich die Hafenterminals „Burgas West“ und „Burgas Ost 2“ befinden, die von BMF als Konzessionärin verwaltet werden, die auch die damit verbundenen Dienstleistungen erbringt.

18

Die Anlagen von BMF bezüglich des Hafenterminals „Burgas Ost 2“ sind mit dem Elektrizitätsnetz durch eine Mittelspannungsleitung (20 kV) namens „Novo pristanishte“ („Neuer Hafen“) verbunden, die ihrerseits an eine Mittelspannungsanlage (ebenfalls 20 kV) des Umspannwerks „Ribari“ („Fischer") angeschlossen ist. Die Stromleitung „Novo pristanishte“, die im Eigentum des Staates steht, wurde BMF als für den Betrieb der konzessionierten Hafenterminals notwendiger Vermögensgegenstand zugewiesen. Das Umspannwerk „Ribari" steht im Eigentum des Übertragungsnetzbetreibers in Bulgarien, der „Elektroenergien sistemen operator“ EAD (im Folgenden: ESO).

19

Strom, der über das von ESO betriebene Hochspannungsübertragungsnetz übertragen wird, wird an den Verbindungspunkten zwischen dem Übertragungsnetz und dem Verteilernetz in den Transformatoren Nrn. 1 und 2 so transformiert, dass eine Kommutierung von der Spannung von 110 kV (Hochspannung) zur Spannung von 20 kV (Mittelspannung) ermöglicht wird, um in der Mittelspannungsanlage (20 kV) des Umspannwerks „Ribari“ genutzt werden zu können. Die Einrichtungen für die kommerzielle Messung von aus dem Übertragungsnetz von ESO in das Verteilernetz von ER Yug übergeleitetem Strom, die im Eigentum der Letztgenannten stehen, sind unmittelbar hinter den Transformatoren Nrn. 1 und 2 auf der Ebene der Anschlüsse betreffend die Zellen Nrn. 26 und 39 der Mittelspannungsanlage (20 kV) des Umspannwerks „Ribari“ eingebaut. Die Stromleitung „Novo pristanishte“ ist auf Ebene der Zelle Nr. 44 an diese Anlage angeschlossen. Diese Leitung wird ausschließlich für die Übertragung und Lieferung von Elektrizität an BMF genutzt.

20

Am 30. September 2013 schlossen ER Yug und BMF einen Vertrag über Netzdienstleistungen, wonach die Erstgenannte der Letztgenannten den Zugang zum Elektrizitätsverteilernetz gewährte und die Übertragung von Elektrizität über dieses Netz zur Stromversorgung der Anlagen von BMF im Hafengebiet von Burgas gewährleistete.

21

Da BMF der Ansicht war, unmittelbar an das Übertragungsnetz angeschlossen zu sein, kündigte sie am 6. Oktober 2016 einseitig den Vertrag mit ER Yug und schloss mit ESO Verträge über den Zugang zum Übertragungsnetz, die Bereitstellung von Netzdienstleistungen und die Stromübertragung zur Stromversorgung ihrer genannten Anlagen. Auf der Grundlage dieser Verträge installierte ESO ihre eigenen Einrichtungen für die kommerzielle Messung des über die Stromleitung „Novo Pristanishte“ übertragenen Stroms.

22

Da ER Yug jedoch der Ansicht war, diese Anlagen seien weiterhin an das Verteilernetz angeschlossen, stellte sie BMF auch weiterhin das Entgelt für den Zugang zum Verteilernetz und für die Übertragung von Elektrizität über dieses Netz in Rechnung.

23

Die KEVR, die von BMF angerufen worden war, stellte mit ihrer Entscheidung Nr. Zh‑37 vom 28. Februar 2017 fest, dass ER Yug mit Ablauf der für die Kündigung des Vertrags mit BMF vorgesehenen Frist nicht mehr berechtigt gewesen sei, dieser die Gebühren für den Zugang zum Elektrizitätsverteilernetz und die Übertragung über dieses Netz in Rechnung zu stellen. Die in Rede stehenden Anlagen von BMF seien unmittelbar an das Elektrizitätsübertragungsnetz von ESO angeschlossen, weshalb BMF unmittelbaren Zugang zu diesem Netz haben könne. Die KEVR verpflichtete ER Yug daher zum einen, die Inrechnungstellung des Entgelts für den Zugang zum Verteilernetz und für die Übertragung von Elektrizität über dieses Netz an BMF einzustellen, und zum anderen, eine Berichtigung der nach Ablauf der Frist für die Kündigung des Vertrags mit BMF berechneten Entgelte vorzunehmen.

24

ER Yug erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht Sofia, Bulgarien).

25

Im Rahmen des bei diesem Gericht anhängigen Verfahrens macht ER Yug geltend, dass BMF, solange sie an das Elektrizitätsverteilernetz angeschlossen sei, den Vertrag über den Zugang und die Übertragung von Elektrizität über dieses Netz nicht kündigen könne. Nach der Systematik der Richtlinie 2009/72 sei das entscheidende Kriterium für die Unterscheidung zwischen einem Elektrizitätsübertragungsnetz und einem Elektrizitätsverteilernetz die Spannungsebene der darüber geleiteten Elektrizität, nämlich Höchst- und Hochspannung für das Übertragungsnetz sowie Hoch‑, Mittel- und Niedrigspannung für das Verteilernetz. Die Definition der Übertragung von Elektrizität in § 1 Nrn. 20 und 44 der Ergänzungsvorschriften zum ZE sei mit der Definition in Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2009/72 unvereinbar, die aufgrund ihrer unmittelbaren Wirkung und des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts unmittelbar anzuwenden sei. Folglich stelle die Bereitstellung von Netzdienstleistungen auf der Mittelspannungsebene eine Tätigkeit der Verteilung von Elektrizität dar. Der Übertragungsnetzbetreiber, ESO, sei weder berechtigt, seine Kunden an die Mittelspannungsanlage anzuschließen, noch, Netzdienstleistungen in Mittelspannung zu erbringen, da solche Tätigkeiten unter die Dienstleistungen der Verteilung von Elektrizität fielen, für die ER Yug eine ausschließliche Lizenz für das Gebiet innehabe, auf dem sich die in Rede stehenden Anlagen von BMF befänden.

26

BMF vertritt hingegen die Auffassung, dass ihre Anlagen über das Umspannwerk „Ribari“, dessen Eigentümerin ESO sei, unmittelbar an das Elektrizitätsübertragungsnetz angeschlossen seien. Da weder dieses Umspannwerk noch die daran angeschlossene Stromleitung „Novo pristanishte“ im Eigentum von ER Yug stünden, stellten sie folglich keine Bestandteile des Elektrizitätsverteilernetzes dar. Die Lizenz von ER Yug erfülle somit nicht die erforderlichen Voraussetzungen für die Bereitstellung der Dienstleistungen des Zugangs zum und der Übertragung über das Elektrizitätsverteilernetz und folglich auch nicht für die Erhebung von Entgelten für diese Dienstleistungen. Außerdem enthalte das ZE keine Bestimmung, die es dem Kunden verbieten würde, sich unmittelbar an das Elektrizitätsübertragungsnetz anzuschließen.

27

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass in der vorliegenden Rechtssache zu prüfen sei, an welches Elektrizitätsnetz – das Verteiler- oder das Übertragungsnetz – die in Rede stehenden Anlagen von BMF angeschlossen seien und an welchen Betreiber diese Gesellschaft daher das Entgelt für die Netzdienstleistungen zu zahlen habe. Es müsse das maßgebende Kriterium für die Unterscheidung zwischen den Tätigkeiten der „Übertragung“ und denen der „Verteilung“ der Elektrizität sowie zwischen den Begriffen „Übertragungsnetz“ und „Verteilernetz“ ermittelt werden. Sollte die Spannungsebene als das einzige Unterscheidungskriterium anzusehen sein, müsste BMF, da die Stromleitung „Novo pristanishte“ an die Mittelspannungsanlage des Umspannwerks „Ribari“ angeschlossen sei, das Entgelt für die Netzdienstleistungen an ER Yug zahlen, die das ausschließliche Recht hätte, die Netzdienstleistungen für alle Kunden zu erbringen, die auf der Mittelspannungsebene im von ihrer Lizenz erfassten Gebiet angeschlossen seien, unabhängig davon, ob sie Eigentümerin der jeweiligen Anlagen sei oder nicht.

28

Das vorlegende Gericht geht, wie die Mehrheit der bulgarischen Gerichte, davon aus, dass sich aus Art. 88 Abs. 1 ZE, aus den Art. 124 und 125 der Verordnung Nr. 6 über den Anschluss von Stromerzeugern und ‑kunden an die Elektrizitätsübertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetze sowie aus der ER Yug erteilten Lizenz selbst ergebe, dass der nationale Gesetzgeber als Kriterium für die Unterscheidung zwischen dem Übertragungsnetz und dem Verteilernetz festgelegt habe, ob die Elektrizitätsvorrichtungen im Eigentum des Betreibers des Übertragungsnetzes oder dem des Betreibers des Verteilernetzes stünden. Hinsichtlich der Spannungsebene sei die Position des nationalen Gesetzgebers hingegen weniger klar. Allerdings ergebe sich aus den Definitionen in Art. 2 Nrn. 3 und 5 der Richtlinie 2009/72, dass für den Unionsgesetzgeber allein das Kriterium der Spannungsebene des übertragenen Stroms maßgeblich sei, was der Gerichtshof in Rn. 48 des Urteils vom 22. Mai 2008, citiworks (C‑439/06, EU:C:2008:298), bestätigt habe.

29

Unter diesen Umständen hat der Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht Sofia) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind die Bestimmungen des Art. 2 Nrn. 3 und 5 der Richtlinie 2009/72 dahin auszulegen, dass das einzige Kriterium für die Abgrenzung des Verteilernetzes vom Übertragungsnetz und, entsprechend, der Tätigkeiten „Verteilung“ und „Übertragung“ von Elektrizität die Spannungsebene ist und es den Mitgliedstaaten, trotz ihrer Handlungsfreiheit, die Netznutzer der einen oder der anderen Art von Netz (Übertragungs- oder Verteilernetz) zuzuordnen, nicht erlaubt ist, als zusätzliches Abgrenzungskriterium für die Tätigkeiten der Übertragung und der Verteilung das Eigentum an den Vermögensgegenständen, die zur Ausübung dieser Tätigkeiten genutzt werden, einzuführen?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Sind die Stromkunden, die einen Anschluss an das Mittelspannungsnetz haben, immer als Kunden des Verteilernetzbetreibers, der eine Lizenz für das entsprechende Gebiet hat, zu behandeln, und zwar unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an den Vorrichtungen, an die die elektrischen Anlagen dieser Kunden unmittelbar angeschlossen sind, und unabhängig von den Verträgen, die die Kunden unmittelbar mit dem Übertragungsnetzbetreiber haben?

3.

Falls die erste Frage verneint wird: Sind nach Sinn und Zweck der Richtlinie 2009/72 nationale Regelungen wie die des § 1 Nr. 44 in Verbindung mit Nr. 20 der Ergänzungsvorschriften zum ZE zulässig, wonach „Übertragung von Elektrizität“ der Transport von Elektrizität über das Übertragungsnetz ist und „Elektrizitätsübertragungsnetz“ die Gesamtheit von elektrischen Leitungen und Anlagen ist, die der Übertragung, der Stromtransformation von Hochspannung in Mittelspannung und der Umverteilung der Energieströme dienen? Sind unter den gleichen Voraussetzungen nationale Regelungen wie die des Art. 88 Abs. 1 des Energiegesetzes „Die Verteilung von Elektrizität und der Betrieb der Elektrizitätsverteilernetze wird von Verteilernetzbetreibern ausgeübt, die Eigentümer solcher Netze in einem begrenzten Gebiet sind und eine Lizenz für die Verteilung von Elektrizität im entsprechenden Gebiet erhalten haben“ zulässig?

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit

30

BMF macht geltend, dass die vorgelegten Fragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits unerheblich und daher unzulässig seien. Dieser Rechtsstreit betreffe ausschließlich das Recht eines Nutzers, einen Stromanschlussvertrag zu beenden, der ohne Grundlage mit einer Gesellschaft, ER Yug, geschlossen worden sei, die weder Eigentümerin des den Strom liefernden Netzes noch für die Verwaltung oder den Betrieb von dessen Anlagen verantwortlich sei. In diesem Zusammenhang sei die Hauptfrage die, ob der Nutzer Anspruch darauf habe, an eine Anlage angeschlossen zu werden, deren Eigentümer ein unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber sei. Das vorlegende Gericht stelle indessen unerhebliche Fragen zu den Begriffen „Übertragung“ und „Verteilung“ von Elektrizität. Im Übrigen bestehe hinsichtlich der Auslegung der in der vorliegenden Rechtssache anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts, die zudem in bulgarisches Recht umgesetzt worden seien, kein Zweifel.

31

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Sofern die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof somit grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C‑347/16, EU:C:2017:816, Rn. 30).

32

Die Vermutung der Erheblichkeit der von den nationalen Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen kann nur ausnahmsweise widerlegt werden, und zwar dann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind. Der Zweck eines Vorabentscheidungsersuchens liegt nämlich nicht darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben, sondern darin, dem Bedürfnis nach einer tatsächlichen Entscheidung eines Rechtsstreits über das Unionsrecht Genüge zu tun (vgl. u. a. Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C‑347/16, EU:C:2017:816, Rn. 31).

33

Im vorliegenden Fall betreffen die Fragen des vorlegenden Gerichts, die im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes und einem Nutzer aufgeworfen werden, der sich darauf beruft, für den Zugang zu Mittelspannungsstrom unmittelbar an das Übertragungsnetz angeschlossen zu sein, u. a. die Auslegung der in Art. 2 Nrn. 3 und 5 der Richtlinie 2009/72 enthaltenen Begriffe „Verteilung“ und „Übertragung“ von Elektrizität, da zum einen festgestellt werden soll, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die Begriffe Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetze definiert, mit diesen Bestimmungen vereinbar ist, und zum anderen, welches dieser Netze dasjenige ist, an das der Nutzer unter den Umständen des Ausgangsverfahrens als angeschlossen anzusehen ist, und folglich, an welchen dieser Betreiber er die Gebühren für den Zugang und die Übertragung des gelieferten Stroms zu entrichten hat.

34

Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Vorlagefragen, die die Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts im Kontext eines beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits betreffen, offensichtlich unerheblich wären.

35

Insoweit kommt den Erwägungen, dass hinsichtlich der Auslegung dieser Bestimmungen kein Zweifel bestehe oder dass diese Bestimmungen in nationales Recht umgesetzt worden seien, keine Bedeutung zu, da sie sich in der Sache auf die Beantwortung der gestellten Fragen beziehen und nicht auf deren Zulässigkeit.

36

Demnach sind die Vorlagefragen für zulässig zu erachten.

Zur ersten und zur dritten Frage

37

Mit der ersten und der dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Nrn. 3 und 5 der Richtlinie 2009/72 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die zum einen die Begriffe Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetz unter Bezugnahme nicht nur auf das Kriterium der Ebene der elektrischen Spannung, sondern auch auf das des Eigentums an den für die Ausübung der Tätigkeiten der Übertragung bzw. der Verteilung verwendeten Vermögensgegenständen definiert und zum anderen vorsieht, dass die Transformation der Elektrizität, um den Übergang von Hoch- auf Mittelspannung zu ermöglichen, zur Tätigkeit eines Elektrizitätsübertragungsnetzes gehört.

38

Die Richtlinie 2009/72 hat, wie aus ihrem Art. 1 hervorgeht, das Ziel, gemeinsame Vorschriften u. a. für die Übertragung und Verteilung von Elektrizität zu erlassen, um in der Union für die Verbesserung und Integration von durch Wettbewerb geprägten Strommärkten zu sorgen.

39

Wie aus dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/72 hervorgeht, soll mit dieser insbesondere ein vollständig geöffneter Markt erreicht werden, der allen Verbrauchern die freie Wahl ihrer Lieferanten und allen Anbietern die freie Belieferung ihrer Kunden gestattet, um zur Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts zu gelangen (Urteil vom 28. November 2018, Solvay Chimica Italia u. a., C‑262/17, C‑263/17 und C‑273/17, EU:C:2018:961, Rn. 36 und 55).

40

In diesem Zusammenhang ist ein nicht diskriminierender, transparenter und zu angemessenen Preisen gewährleisteter Zugang zu den Elektrizitätsverteiler- und Elektrizitätsübertragungsnetzen Voraussetzung für einen funktionierenden Wettbewerb und von größter Bedeutung (vgl. entsprechend Urteile vom 22. Mai 2008, citiworks, C‑439/06, EU:C:2008:298, Rn. 40, und vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a., C‑239/07, EU:C:2008:551‚ Rn. 31).

41

Insbesondere stellt der freie Zugang Dritter zu den Verteiler- und Übertragungsnetzen gemäß Art. 32 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/72, wie der Gerichtshof bereits mehrfach anerkannt hat, eine der Hauptmaßnahmen dar, die die Mitgliedstaaten durchzuführen haben, um zur Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts zu gelangen (Urteil vom 28. November 2018, Solvay Chimica Italia u. a., C‑262/17, C‑263/17 und C‑273/17, EU:C:2018:961, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42

Zur Erreichung dieser Ziele schreibt die Richtlinie 2009/72, wie aus ihrem neunten Erwägungsgrund hervorgeht, eine wirksame rechtliche und funktionale Trennung des Netzbetriebs von der Erzeugung und Versorgung vor, um eine Diskriminierung nicht nur in der Ausübung des Netzgeschäfts, sondern auch in Bezug auf die Schaffung von Anreizen für vertikal integrierte Unternehmen, ausreichend in ihre Netze zu investieren, zu vermeiden.

43

Die Begriffe Verteiler- und Übertragungsnetz sind als solche in der Richtlinie 2009/72 nicht definiert. Hingegen ist der Begriff „Übertragung“ in Art. 2 Nr. 3 dieser Richtlinie definiert als der Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zweck der Belieferung von Endkunden oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der „Versorgung“. Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie definiert den Begriff „Verteilung“ als Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niedriger Spannung über Verteilernetze zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der „Versorgung“. Der Begriff „Versorgung“ ist gemäß Art. 2 Nr. 19 der Richtlinie als der Verkauf von Elektrizität an Kunden zu verstehen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Mai 2008, citiworks, C‑439/06, EU:C:2008:298‚ Rn. 45, und, in diesem Sinne, Urteil vom 28. November 2018, Solvay Chimica Italia u. a., C‑262/17, C‑263/17 und C‑273/17, EU:C:2018:961‚ Rn. 28).

44

Da diese Definitionen keinen ausdrücklichen Verweis auf die Rechte der Mitgliedstaaten enthalten, folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass ihre Begriffe in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. u. a. Urteil vom 11. April 2019, Tarola, C‑483/17, EU:C:2019:309, Rn. 36).

45

Aus den genannten Definitionen geht jedoch klar hervor, dass ein Übertragungsnetz ein Verbundnetz ist, das zur Weiterleitung von Elektrizität mit sehr hoher und hoher Spannung dient, die zum Verkauf an Endkunden oder Verteiler bestimmt ist, während ein Verteilernetz ein Netz ist, das zur Weiterleitung von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niedriger Spannung dient, die zum Verkauf an Großhändler und Endkunden bestimmt ist (vgl. entsprechend Urteile vom 22. Mai 2008, citiworks, C‑439/06, EU:C:2008:298‚ Rn. 46, und vom 28. November 2018, Solvay Chimica Italia u. a., C‑262/17, C‑263/17 und C‑273/17, EU:C:2018:961‚ Rn. 29).

46

Daraus folgt erstens, dass, was die Natur der Übertragungs- und der Verteilernetze im Sinne der Richtlinie 2009/72 und die über diese Netze transportierte Strommenge anbelangt, allein die Spannung des weitergeleiteten Stroms das maßgebliche Unterscheidungskriterium darstellt, das die Feststellung ermöglicht, ob ein Netz ein Verteilernetz oder aber ein Übertragungsnetz im Sinne der genannten Richtlinie ist (vgl. entsprechend Urteile vom 22. Mai 2008, citiworks, C‑439/06, EU:C:2008:298‚ Rn. 48, und vom 28. November 2018, Solvay Chimica Italia u. a., C‑262/17, C‑263/17 und C‑273/17, EU:C:2018:961‚ Rn. 30).

47

So hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass weder der Zeitpunkt, zu dem ein solches Netz eingerichtet worden ist, noch der Umstand, dass dieses Netz für den Eigenverbrauch bestimmt ist, von einem privaten Rechtsträger betrieben wird und daran eine begrenzte Zahl von Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten angeschlossen ist, noch seine Größe oder sein Stromverbrauch insoweit maßgebliche Kriterien darstellen, da der Unionsgesetzgeber nicht bestimmte Verteiler- oder Übertragungsnetze aufgrund solcher Kriterien vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen wollte (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Mai 2008, citiworks, C‑439/06, EU:C:2008:298‚ Rn. 49, und, in diesem Sinne, Urteil vom 28. November 2018, Solvay Chimica Italia u. a., C‑262/17, C‑263/17 und C‑273/17, EU:C:2018:961‚ Rn. 31 und 35).

48

Zweitens ergibt sich aus den Definitionen in Art. 2 Nrn. 3 und 5 der Richtlinie 2009/72, dass, was den Zweck der Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetze im Sinne dieser Richtlinie anbelangt, das maßgebliche Unterscheidungskriterium – wie der Generalanwalt in den Nrn. 51 und 53 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – in der Kategorie von Kunden liegt, für die die weitergeleitete Elektrizität bestimmt ist, wobei ein Übertragungsnetz dazu dient, Strom an Endkunden oder Verteiler zu verkaufen, während ein Verteilernetz zum Verkauf von Strom an Großhändler oder Endkunden bestimmt ist.

49

Daraus folgt, dass Netze, deren Funktion darin besteht, Elektrizität mit sehr hoher und hoher Spannung zum Zweck des Verkaufs an Endkunden oder Verteiler bzw. mit hoher, mittlerer oder niedriger Spannung zum Zweck des Verkaufs an Großhändler oder an Endkunden weiterzuleiten, als Übertragungsnetze bzw. Verteilernetze anzusehen sind, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/72 fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2018, Solvay Chimica Italia u. a., C‑262/17, C‑263/17 und C‑273/17, EU:C:2018:961, Rn. 37).

50

Da die Richtlinie 2009/72 die schrittweise Schaffung eines voll funktionstüchtigen Strombinnenmarkts bezweckt, nimmt sie freilich keine abschließende Harmonisierung der Vorschriften insbesondere betreffend die Übertragung und Verteilung von Elektrizität vor (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C‑573/12, EU:C:2014:2037‚ Rn. 86, und vom 6. Dezember 2018, FENS, C‑305/17, EU:C:2018:986‚ Rn. 23 bis 25).

51

Außerdem legt Art. 2 Nrn. 3 und 5 der Richtlinie 2009/72 zwar die Kriterien fest, die es ermöglichen, die Begriffe Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetz zu unterscheiden, lässt den Mitgliedstaaten aber, wie sich u. a. aus der Überschneidung der darin enthaltenen Definitionen, was die Hochspannung und die betreffenden Kunden anbelangt, ergibt, einen gewissen Spielraum bei der Umsetzung dieser Kriterien.

52

Da diese Richtlinie insoweit keine Bestimmung enthält, bleiben die Mitgliedstaaten – wie der Generalanwalt in Nr. 64 seiner Schlussanträge ausgeführt hat –, soweit sie die in Art. 2 Nrn. 3 und 5 vorgenommene Unterscheidung zwischen sehr hoher, hoher, mittlerer und niedriger Spannung beachten, somit für die Bestimmung der genauen Schwellenwerte, die die Unterscheidung dieser verschiedenen Spannungsebenen ermöglichen, zuständig.

53

Da sowohl der Übertragungsnetzbetreiber als auch der Verteilernetzbetreiber, wie aus Art. 2 Nrn. 4 und 6 der Richtlinie 2009/72 hervorgeht, für die Verbindungsleitungen zwischen den Netzen verantwortlich sein können, können die Mitgliedstaaten unter Beachtung der Definitionen in Art. 2 Nrn. 3 und 5 der Richtlinie außerdem frei bestimmen, ob die Verbindungspunkte zum Übertragungsnetz oder zum Verteilernetz gehören.

54

Daher überschreitet eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vorsieht, dass die Transformation der elektrischen Spannung in einem Umspannwerk, um den Übergang von Hochspannung auf Mittelspannung zu ermöglichen, zur Tätigkeit des Übertragungsnetzes gehört, nicht den Spielraum, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Art. 2 Nrn. 3 und 5 der Richtlinie 2009/72 verfügen, da von dieser vom Unionsgesetzgeber eröffneten Entscheidungsmöglichkeit nach Maßgabe der Spannungsebene Gebrauch gemacht wird.

55

Wegen der Gefahr einer Beeinträchtigung der autonomen und einheitlichen Auslegung von Art. 2 Nrn. 3 und 5 der Richtlinie 2009/72 dürfen die Mitgliedstaaten hingegen keine anderen, zusätzlichen Unterscheidungskriterien als die der Spannungsebene und der Kategorie von Kunden, an die die Elektrizität weitergeleitet wird, hinzufügen, um die Begriffe Verteiler- und Übertragungsnetze zu definieren.

56

Wie der Generalanwalt in den Nrn. 60 und 61 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind die Begriffe Übertragungs- und Verteilernetz im Sinne der Richtlinie 2009/72, auch wenn diese keine abschließende Harmonisierung der von ihr geregelten Bereiche vornimmt, nämlich in der Systematik dieser Richtlinie von grundlegender Bedeutung, da diese Richtlinie, um zur Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts zu gelangen, wie aus den Vorschriften in ihren Kapiteln IV bis VI hervorgeht und wie bereits in Rn. 42 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, zum einen die wirksame rechtliche und funktionale Trennung dieser Netze vorschreibt und zum anderen Letztere sowie deren Betreiber unterschiedlichen Regeln unterwirft.

57

Unter diesen Umständen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Richtlinie 2009/72, die geeignet ist, die Verwirklichung des von dieser Richtlinie erfassten Wettbewerbsmarkts zu erreichen, die Begriffe Elektrizitätsverteiler- und Elektrizitätsübertragungsnetze im Sinne dieser Richtlinie ausschließlich unter Bezugnahme auf die einzigen beiden in Art. 2 Nrn. 3 und 5 der Richtlinie vorgesehenen Kriterien zu definieren, nämlich das der Spannungsebene und das der Kategorie von Kunden, an die der Strom weitergeleitet wird.

58

Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten nicht zwischen den Begriffen Elektrizitätsverteiler- und Elektrizitätsübertragungsnetze im Sinne der Richtlinie 2009/72 unterscheiden dürfen, indem sie sich auf ein zusätzliches Kriterium neben den in Art. 2 Nrn. 3 und 5 dieser Richtlinie vorgesehenen stützen.

59

Daher ist festzustellen, dass diese Bestimmungen einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die als Kriterium für die Unterscheidung zwischen dem Übertragungsnetz und dem Verteilernetz über das Kriterium der Spannungsebene hinaus als Kriterium das Eigentum an den betreffenden Elektrizitätsanlagen festlegt, entgegenstehen.

60

Im Übrigen ist zu der vom vorlegenden Gericht angeführten Annahme, dass sich ein solches Unterscheidungskriterium insbesondere aus der Auslegung dieser Regelung durch eine Mehrheit der nationalen Gerichte ergebe, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und ihre Pflicht nach Art. 4 Abs. 3 EUV, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegt (Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C‑55/18, EU:C:2019:402, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61

Folglich müssen die mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichte bei dessen Anwendung sämtliche nationalen Rechtsnormen berücksichtigen und die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anwenden, um seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie auszurichten, damit das von ihr festgelegte Ergebnis erreicht und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachgekommen wird (Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C‑55/18, EU:C:2019:402, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62

Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C‑55/18, EU:C:2019:402, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass, wenn sich ein Mitgliedstaat wie etwa die Republik Bulgarien entschieden hat, für die Zwecke der Entflechtung des Betriebs des Elektrizitätsübertragungsnetzes von den Tätigkeiten der Stromerzeugung und ‑versorgung von der Möglichkeit des Art. 9 Abs. 8 Buchst. b der Richtlinie 2009/72 Gebrauch zu machen, die in Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über die Entflechtung der Eigentumsstrukturen nicht anzuwenden, um einen unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber zu benennen, diese Entscheidung für diesen Mitgliedstaat die Pflicht mit sich bringt, den Anforderungen nachzukommen, die in Kapitel V dieser Richtlinie vorgesehen sind, zu dem Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C‑347/16, EU:C:2017:816, Rn. 32, 33 und 41).

64

Die letztgenannte Bestimmung verlangt aber ausdrücklich, dass die unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber Eigentümer der für die Ausübung der Geschäftstätigkeit der Elektrizitätsübertragung erforderlichen Vermögenswerte, insbesondere des Übertragungsnetzes, sein müssen, und zwar u. a., um, wie aus den Erwägungsgründen 16, 17 und 19 der Richtlinie 2009/72 hervorgeht, die vollständige, tatsächliche Unabhängigkeit dieser Betreiber von den Tätigkeiten der Lieferung und Erzeugung sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C‑347/16, EU:C:2017:816, Rn. 34).

65

Hingegen schreiben die für Verteilernetzbetreiber geltenden Vorschriften der Richtlinie 2009/72, die in deren Kapitel VI enthalten sind, das die Art. 24 bis 29 umfasst, in Bezug auf diese Betreiber eine solche Anforderung nicht vor.

66

Art. 26 der Richtlinie 2009/72, der die Entflechtung von Verteilernetzbetreibern betrifft, sieht nämlich lediglich zum einen in Abs. 1 vor, dass der Verteilernetzbetreiber, wenn er zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehört, zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein muss, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen, ohne jedoch verpflichtet zu sein, eine Trennung in Bezug auf das Eigentum an seinen Vermögenswerten dieses Unternehmens vorzunehmen.

67

Zum anderen muss nach dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 2 Buchst. c der Verteilernetzbetreiber in Bezug auf die Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, „tatsächliche Entscheidungsbefugnisse“ haben, die von dem integrierten Elektrizitätsunternehmen unabhängig sind.

68

Allerdings kann, wie der Generalanwalt in Nr. 74 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die im nationalen Recht festgelegte Voraussetzung, dass der Verteilernetzbetreiber Eigentümer des Verteilernetzes sein muss – auch wenn die Richtlinie 2009/72 diese Voraussetzung nicht vorschreibt –, wie die für die Übertragungsnetzbetreiber in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der genannten Richtlinie vorgesehene Voraussetzung geeignet sein, die tatsächliche Trennung der verschiedenen Tätigkeiten auf dem Elektrizitätsmarkt zu verstärken.

69

Eine solche Voraussetzung scheint außerdem geeignet zu sein, einen Anreiz für den Verteilernetzbetreiber zu bieten, in sein Netz zu investieren, und damit zur Verwirklichung eines der mit der Richtlinie 2009/72 verfolgten Ziele beizutragen, das, wie sich u. a. aus den Erwägungsgründen 9, 11, 19 und 44 dieser Richtlinie ergibt, darin besteht, Investitionen in die Infrastrukturen zu fördern, um eine stabile Elektrizitätsversorgung zu gewährleisten.

70

Jedoch kann diese Voraussetzung nicht die Verwirklichung des mit der genannten Richtlinie verfolgten Ziels beeinträchtigen, das, wie sich aus den Rn. 38 bis 40 des vorliegenden Urteils ergibt, darin besteht, einen offenen Elektrizitätsbinnenmarkt zu schaffen, auf dem das gute Funktionieren des Wettbewerbs gewährleistet ist.

71

Insbesondere darf, wie der Generalanwalt in den Nrn. 78 bis 81 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wenn ein Netz in Anbetracht seiner Spannungsebene und der Kategorie von Kunden, an die es die Elektrizität weiterleitet, gemäß Art. 2 Nrn. 3 und 5 der Richtlinie 2009/72 als Verteilernetz einzustufen ist, die Voraussetzung, dass der Betreiber des Verteilernetzes dessen Eigentümer sein muss, nicht dazu führen, dass dieses Netz von der Verpflichtung ausgenommen wird, den Bestimmungen der genannten Richtlinie zu entsprechen, die für dieses Netz gelten.

72

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass die Mitgliedstaaten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Netze nicht in eine andere Kategorie als die der durch diese Richtlinie ausdrücklich festgelegten Netze aufnehmen können, beispielsweise um ihnen Freistellungen zu gewähren, die in dieser Richtlinie nicht vorgesehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2018, Solvay Chimica Italia u. a., C‑262/17, C‑263/17 und C‑273/17, EU:C:2018:961, Rn. 48).

73

Folglich kann ein Mitgliedstaat ein Netz, das dazu dient, Elektrizität mit hoher, mittlerer und niedriger Spannung zum Verkauf an Großhändler oder Endkunden weiterzuleiten, nicht allein aus dem Grund vom Begriff des Verteilernetzes ausnehmen, dass der Betreiber dieses Netzes nicht dessen Eigentümer ist.

74

Im Übrigen darf, wie der Generalanwalt in den Nrn. 82 und 83 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Voraussetzung, dass der Betreiber des Verteilernetzes dessen Eigentümer sein muss, nicht dazu führen, dass diesem Betreiber aufgrund der Eintrittsschranke, die diese Voraussetzung für Dritte darstellen könnte, ein Monopol von unbegrenzter Dauer für die Verteilung von Elektrizität in einem bestimmten Gebiet eingeräumt wird. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die in Rede stehende Voraussetzung solche Folgen haben kann.

75

Nach alledem ist auf die erste und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 2 Nrn. 3 und 5 der Richtlinie 2009/72 dahin auszulegen ist, dass

er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die vorsieht, dass die Transformation der elektrischen Spannung, um den Übergang von Hochspannung auf Mittelspannung zu ermöglichen, zur Tätigkeit eines Elektrizitätsübertragungsnetzes gehört, nicht entgegensteht,

er hingegen einer solchen Regelung entgegensteht, die die Begriffe Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetz unter Bezugnahme nicht nur auf das Kriterium der Spannungsebene, sondern auch auf das des Eigentums an den für die Ausübung der Tätigkeiten der Übertragung bzw. der Verteilung verwendeten Vermögensgegenstände definiert.

76

Diese Auslegung lässt jedoch zum einen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der genannten Richtlinie unberührt, wonach der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber Eigentümer dieses Netzes sein muss, und zum anderen das Recht der Mitgliedstaaten, dem Verteilernetzbetreiber die Verpflichtung aufzuerlegen, dass er Eigentümer dieses Netzes sein muss, sofern – was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist – diese Voraussetzung die Erreichung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele nicht beeinträchtigt, indem sie beispielsweise bewirkt, dass ein solches Netz von der Verpflichtung ausgenommen wird, den Regeln zu entsprechen, die nach der Richtlinie für dieses Netz gelten.

Zur zweiten Frage

77

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2009/72 dahin auszulegen ist, dass ein Nutzer, der auf der Ebene einer Mittelspannungsanlage an das Elektrizitätsnetz angeschlossen ist, zwingend als Kunde des Elektrizitätsverteilernetzbetreibers anzusehen ist, der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz für die Verteilung von Elektrizität in dem betreffenden Gebiet ist, selbst wenn dieser nicht Eigentümer der genannten Anlage ist und unabhängig von den vertraglichen Beziehungen zwischen diesem Nutzer und dem Betreiber des Elektrizitätsübertragungsnetzes.

78

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der freie Zugang Dritter zu den Elektrizitätsverteiler- und Elektrizitätsübertragungsnetzen gemäß Art. 32 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/72, wie bereits in Rn. 41 des vorliegenden Urteils ausgeführt, eine der Hauptmaßnahmen darstellt, die die Mitgliedstaaten durchzuführen haben, um zur Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts zu gelangen

79

Dieses Zugangsrecht steht mit dem Recht der Verbraucher auf freie Wahl ihrer Lieferanten und dem der Anbieter auf freie Belieferung ihrer Kunden in dem Sinne in engem Zusammenhang, dass, damit die Kunden ihre Lieferanten frei wählen können, Letzteren der Zugang zu den jeweiligen Übertragungs- und Verteilernetzen, die die Elektrizität bis zu den Kunden leiten, möglich sein muss (vgl. entsprechend Urteile vom 22. Mai 2008, citiworks, C‑439/06, EU:C:2008:298, Rn. 43, und vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a., C‑239/07, EU:C:2008:551‚ Rn. 33 und 43).

80

Nach Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 muss der Zugang zu den Netzen auf objektive, nicht diskriminierende und transparente Kriterien sowie auf Tarife gestützt sein, die vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden, und darf nicht auf einer Ermessensentscheidung beruhen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a., C‑239/07, EU:C:2008:551‚ Rn. 46).

81

Daraus ergibt sich, dass diese Bestimmung es den Mitgliedstaaten überlässt, die zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen zu treffen, da ihnen entsprechend Art. 288 AEUV die Wahl der Form und der Mittel zur Einführung eines Systems für den Zugang Dritter zu den Übertragungs- und Verteilernetzen unter dem Vorbehalt überlassen ist, dass sie den Grundsatz des freien Zugangs zu diesen Netzen, abgesehen von den Ausnahmen oder Abweichungen, die diese Richtlinie vorsieht, beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2018, Solvay Chimica Italia u. a., C‑262/17, C‑263/17 und C‑273/17, EU:C:2018:961, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 genannten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nur den Zugang zu den Netzen, nicht aber den Anschluss an diese, verstanden als die physische Verbindung mit den Netzen, betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a., C‑239/07, EU:C:2008:551‚ Rn. 42).

83

Das in dieser Bestimmung verankerte Recht der Kunden, ihre Lieferanten frei wählen zu können, ist aber ebenso gewährleistet, wenn der Lieferant die Kunden an ein Übertragungsnetz anschließt, wie wenn er sie an ein Verteilernetz anschließt (Urteil vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a., C‑239/07, EU:C:2008:551‚ Rn. 43).

84

Demnach verfügen die Mitgliedstaaten über einen Beurteilungsspielraum, um die Netzbenutzer zu der einen oder der anderen Art von Netz hinzulenken, und damit, um die Art von Netz zu bestimmen, an die der Anschluss erfolgt, unter der Bedingung, dass der Anschluss unter nicht diskriminierenden und objektiven Voraussetzungen erfolgt. Die Nutzer haben somit keinen Anspruch darauf, die Art von Netz, an die sie angeschlossen werden möchten, nach ihrem Ermessen zu wählen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a., C‑239/07, EU:C:2008:551‚ Rn. 46 bis 49).

85

Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Nutzer den Anschluss an das Elektrizitätsübertragungsnetz mit der Begründung beantragt, dass er an eine Mittelspannungsanlage angeschlossen sei, die in eine Anlage integriert sei, die die elektrische Spannung zur Ermöglichung des Übergangs von Hoch- auf Mittelspannung transformiere, da eine solche Transformation nach nationalem Recht zur Tätigkeit des Übertragungsnetzes gehöre.

86

Hierzu ist bereits in den Rn. 53 und 54 des vorliegenden Urteils festgestellt worden, dass sich aus Art. 2 Nrn. 4 und 6 der Richtlinie 2009/72 ergibt, dass die Mitgliedstaaten in Wahrnehmung des Spielraums, den ihnen diese Richtlinie einräumt, frei bestimmen können, ob die Verbindungspunkte zwischen einem Elektrizitätsübertragungs- und einem Elektrizitätsverteilernetz Teil der erstgenannten oder der zweitgenannten Netzart sind, so dass die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass die Transformation der elektrischen Spannung zur Ermöglichung des Übergangs von Hoch- auf Mittelspannung zur Tätigkeit eines Elektrizitätsübertragungsnetzes gehört.

87

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Anschluss eines Nutzers, wie er im Ausgangsverfahren in Rede steht, an das Elektrizitätsübertragungsnetz als auf objektive und nicht diskriminierende Gründe gestützt angesehen werden kann, wenn dieser Nutzer an eine Mittelspannungsanlage angeschlossen ist, die gemäß der Richtlinie 2009/72 und dem nationalen Recht unter die Tätigkeit dieses Übertragungsnetzes fällt.

88

Folglich steht diese Richtlinie dem nicht entgegen, dass ein solcher Nutzer in einer Rechtssache wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als an das Elektrizitätsübertragungsnetz angeschlossen angesehen wird.

89

Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die fragliche Anlage, wie aus den dem Gerichtshof unterbreiteten Angaben und den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung hervorzugehen scheint, tatsächlich Teil des Umspannwerks ist, das zum Elektrizitätsübertragungsnetz gehört, und somit kein Element außerhalb desselben darstellt, das Teil des Elektrizitätsverteilernetzes wäre.

90

Jedenfalls ist es insoweit – wie sich aus der Antwort auf die erste und die dritte Frage, insbesondere aus Rn. 71 des vorliegenden Urteils, ergibt – ohne Bedeutung, ob die Betreiber des Verteiler- bzw. des Übertragungsnetzes Eigentümer des jeweiligen Netzes sind, da dieser Umstand nicht geeignet ist, diesem Netz seine Natur als Verteilernetz oder Übertragungsnetz im Sinne der Richtlinie 2009/72 zu nehmen.

91

Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2009/72, insbesondere Art. 2 Nrn. 3 bis 6 und Art. 32 Abs. 1, dahin auszulegen ist, dass ein Nutzer, der auf der Ebene einer Mittelspannungsanlage an das Elektrizitätsnetz angeschlossen ist, nicht zwingend als Kunde des Elektrizitätsverteilernetzbetreibers anzusehen ist, der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz für die Verteilung von Elektrizität in dem betreffenden Gebiet ist, unabhängig von den vertraglichen Beziehungen zwischen diesem Nutzer und dem Betreiber des Elektrizitätsübertragungsnetzes, da ein solcher Nutzer als Kunde des Elektrizitätsübertragungsnetzes angesehen werden kann, wenn er an eine Mittelspannungsanlage angeschlossen ist, die – was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist – Teil eines Umspannwerks ist, dessen Tätigkeit der Transformation elektrischer Spannung zur Ermöglichung des Übergangs von Hoch- auf Mittelspannung zur Tätigkeit dieses Netzes gehört.

Kosten

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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 2 Nrn. 3 und 5 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die vorsieht, dass die Transformation der elektrischen Spannung, um den Übergang von Hochspannung auf Mittelspannung zu ermöglichen, zur Tätigkeit eines Elektrizitätsübertragungsnetzes gehört, nicht entgegensteht,

er hingegen einer solchen Regelung entgegensteht, die die Begriffe Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetz unter Bezugnahme nicht nur auf das Kriterium der Spannungsebene, sondern auch auf das des Eigentums an den für die Ausübung der Tätigkeiten der Übertragung bzw. der Verteilung verwendeten Vermögensgegenstände definiert.

Diese Auslegung lässt jedoch zum einen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der genannten Richtlinie unberührt, wonach der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber Eigentümer dieses Netzes sein muss, und zum anderen das Recht der Mitgliedstaaten, dem Verteilernetzbetreiber die Verpflichtung aufzuerlegen, dass er Eigentümer dieses Netzes sein muss, sofern – was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist – diese Voraussetzung die Erreichung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele nicht beeinträchtigt, indem sie beispielsweise bewirkt, dass ein solches Netz von der Verpflichtung ausgenommen wird, den Regeln zu entsprechen, die nach der Richtlinie für dieses Netz gelten.

 

2.

Die Richtlinie 2009/72, insbesondere Art. 2 Nrn. 3 bis 6 und Art. 32 Abs. 1, ist dahin auszulegen, dass ein Nutzer, der auf der Ebene einer Mittelspannungsanlage an das Elektrizitätsnetz angeschlossen ist, nicht zwingend als Kunde des Elektrizitätsverteilernetzbetreibers anzusehen ist, der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz für die Verteilung von Elektrizität in dem betreffenden Gebiet ist, unabhängig von den vertraglichen Beziehungen zwischen diesem Nutzer und dem Betreiber des Elektrizitätsübertragungsnetzes, da ein solcher Nutzer als Kunde des Elektrizitätsübertragungsnetzes angesehen werden kann, wenn er an eine Mittelspannungsanlage angeschlossen ist, die – was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist – Teil eines Umspannwerks ist, dessen Tätigkeit der Transformation elektrischer Spannung zur Ermöglichung des Übergangs von Hoch- auf Mittelspannung zur Tätigkeit dieses Netzes gehört.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Bulgarisch.