URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
24. September 2019 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Personenbezogene Daten – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die sich auf Websites befinden – Richtlinie 95/46/EG – Verordnung (EU) 2016/679 – Suchmaschinen im Internet – Verarbeitung von Daten, die sich auf Websites befinden – In Art. 8 der Richtlinie und Art. 9 und 10 der Verordnung genannte besondere Datenkategorien – Anwendbarkeit dieser Artikel auf den Suchmaschinenbetreiber – Umfang der Verpflichtungen des Suchmaschinenbetreibers im Hinblick auf diese Artikel – Veröffentlichung von Daten auf Websites allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken – Auswirkung auf die Bearbeitung eines Auslistungsantrags – Art. 7, 8 und 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“
In der Rechtssache C‑136/17
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 24. Februar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 15. März 2017, in dem Verfahren
GC,
AF,
BH,
ED
gegen
Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL),
Beteiligte:
Premier ministre,
Google LLC, Rechtsnachfolgerin der Google Inc.,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentin A. Prechal, des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Kammerpräsidentin C. Toader, des Kammerpräsidenten F. Biltgen sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter), L. Bay Larsen, M. Safjan, D. Šváby, C. G. Fernlund, C. Vajda und S. Rodin,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2018,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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von AF, |
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von BH, vertreten durch L. Boré, avocat, |
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der Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL), vertreten durch I. Falque-Pierrotin, J. Lessi und G. Le Grand als Bevollmächtigte, |
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der Google LLC, vertreten durch P. Spinosi, Y. Pelosi und W. Maxwell, avocats, |
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der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas, R. Coesme, E. de Moustier und S. Ghiandoni als Bevollmächtigte, |
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von Irland, vertreten durch M. Browne, G. Hodge, J. Quaney und A. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von M. Gray, BL, |
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der griechischen Regierung, vertreten durch E.‑M. Mamouna, G. Papadaki, E. Zisi und S. Papaioannou als Bevollmächtigte, |
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der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von F. De Luca und P. Gentili, avvocati dello Stato, |
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der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Eberhard und G. Kunnert als Bevollmächtigte, |
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der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna, M. Pawlicka und J. Sawicka als Bevollmächtigte, |
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der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Brandon als Bevollmächtigter im Beistand von C. Knight, Barrister, |
– |
der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Buchet, H. Kranenborg und D. Nardi als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Januar 2019
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31). |
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen GC, AF, BH und ED auf der einen Seite und der Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL, Nationaler Ausschuss für Informatik und Freiheitsrechte, Frankreich) auf der anderen Seite wegen vier Beschlüssen der CNIL, mit denen diese es ablehnt, Google Inc., jetzt Google LLC, aufzufordern, verschiedene Links zu Websites Dritter aus der Ergebnisliste auszulisten, die im Anschluss an eine Suche anhand der Namen der Kläger des Ausgangsverfahrens angezeigt wird. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 95/46
3 |
Gegenstand der Richtlinie 95/46 ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 der Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere der Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die Beseitigung der Hemmnisse für den freien Verkehr dieser Daten. |
4 |
In den Erwägungsgründen 33 und 34 der Richtlinie 95/46 heißt es:
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5 |
Art. 2 dieser Richtlinie bestimmt: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
…
…
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6 |
In Art. 6 in Kapitel II Abschnitt I („Grundsätze in Bezug auf die Qualität der Daten“) der Richtlinie 95/46 heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten
(2) Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat für die Einhaltung des Absatzes 1 zu sorgen.“ |
7 |
Art. 7 in Kapitel II Abschnitt II („Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten“) der Richtlinie 95/46 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich erfolgen darf, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: …
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8 |
In Kapitel II Abschnitt III („Besondere Kategorien der Verarbeitung“) der Richtlinie sind die Art. 8 und 9 dieser Richtlinie enthalten. Art. 8 („Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten“) sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten untersagen die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über Gesundheit oder Sexualleben. (2) Absatz 1 findet in folgenden Fällen keine Anwendung:
…
… (4) Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich angemessener Garantien aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses entweder im Wege einer nationalen Rechtsvorschrift oder im Wege einer Entscheidung der Kontrollstelle andere als die in Absatz 2 genannten Ausnahmen vorsehen. (5) Die Verarbeitung von Daten, die Straftaten, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln betreffen, darf nur unter behördlicher Aufsicht oder aufgrund von einzelstaatlichem Recht, das angemessene Garantien vorsieht, erfolgen, wobei ein Mitgliedstaat jedoch Ausnahmen aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die geeignete besondere Garantien vorsehen, festlegen kann. Ein vollständiges Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf allerdings nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Daten, die administrative Strafen oder zivilrechtliche Urteile betreffen, ebenfalls unter behördlicher Aufsicht verarbeitet werden müssen. …“ |
9 |
In Art. 9 („Verarbeitung personenbezogener Daten und Meinungsfreiheit“) der Richtlinie 95/46 heißt es: „Die Mitgliedstaaten sehen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen und Ausnahmen von diesem Kapitel sowie von den Kapiteln IV und VI nur insofern vor, als sich dies als notwendig erweist, um das Recht auf Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen.“ |
10 |
Art. 12 („Auskunftsrecht“) der Richtlinie 95/46 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten garantieren jeder betroffenen Person das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen folgendes zu erhalten: …
…“ |
11 |
Art. 14 („Widerspruchsrecht der betroffenen Person“) der Richtlinie 95/46 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten erkennen das Recht der betroffenen Person an,
…“ |
12 |
In Art. 28 („Kontrollstelle“) der Richtlinie heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass eine oder mehrere öffentliche Stellen beauftragt werden, die Anwendung der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet zu überwachen. … (3) Jede Kontrollstelle verfügt insbesondere über:
… Gegen beschwerende Entscheidungen der Kontrollstelle steht der Rechtsweg offen. (4) Jede Person oder ein sie vertretender Verband kann sich zum Schutz der die Person betreffenden Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an jede Kontrollstelle mit einer Eingabe wenden. Die betroffene Person ist darüber zu informieren, wie mit der Eingabe verfahren wurde. … (6) Jede Kontrollstelle ist im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats für die Ausübung der ihr gemäß Absatz 3 übertragenen Befugnisse zuständig, unabhängig vom einzelstaatlichen Recht, das auf die jeweilige Verarbeitung anwendbar ist. Jede Kontrollstelle kann von einer Kontrollstelle eines anderen Mitgliedstaats um die Ausübung ihrer Befugnisse ersucht werden. Die Kontrollstellen sorgen für die zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben notwendige gegenseitige Zusammenarbeit, insbesondere durch den Austausch sachdienlicher Informationen. …“ |
Verordnung (EU) 2016/679
13 |
Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1, und Berichtigungen im ABl. 2016, L 314, S. 72, und ABl. 2018, L 127, S. 2) gilt ausweislich ihres Art. 99 Abs. 2 seit dem 25. Mai 2018. Gemäß Art. 94 Abs. 1 dieser Verordnung wird die Richtlinie 95/46 mit Wirkung von diesem Datum aufgehoben. |
14 |
In den Erwägungsgründen 1, 4, 51, 52 und 65 der Verordnung heißt es:
…
…
…
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15 |
In Art. 4 Nr. 11 der Verordnung 2016/679 wird der Begriff „Einwilligung“ definiert als „jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist“. |
16 |
Art. 5 („Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten“) dieser Verordnung bestimmt in Abs. 1 Buchst. c bis e: „Personenbezogene Daten müssen …
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17 |
Art. 9 („Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten“) der Verordnung bestimmt: „(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt. (2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:
…
…
…“ |
18 |
Art. 10 („Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten“) der Verordnung lautet: „Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.“ |
19 |
Art. 17 („Recht auf Löschung [‚Recht auf Vergessenwerden‘]“) der Verordnung 2016/679 sieht vor: „(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
(2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist:
…“ |
20 |
Art. 21 („Widerspruchsrecht“) dieser Verordnung sieht in Abs. 1 vor: „Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.“ |
21 |
Art. 85 („Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit“) der Verordnung bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang. (2) Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. …“ |
Französisches Recht
22 |
Die Richtlinie 95/46 ist mit der Loi no 78‑17 du 6 janvier 1978 relative à l’informatique, aux fichiers et aux libertés (Gesetz Nr. 78‑17 vom 6. Januar 1978 über Informatik, Dateien und Freiheiten) in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung in französisches Recht umgesetzt worden. |
23 |
Nach Art. 11 dieses Gesetzes gehört zu den Aufgaben der CNIL, darüber zu wachen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgt. In dieser Eigenschaft nimmt sie die Widersprüche, Petitionen und Beschwerden gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten entgegen und informiert ihre Urheber darüber, wie damit weiter verfahren wurde. |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
24 |
GC, AF, BH und ED beantragten jeweils bei Google, verschiedene Links zu Websites Dritter aus der Liste der Suchergebnisse auszulisten, die im Anschluss an eine Suche anhand ihrer Namen mit der von Google betriebenen Suchmaschine angezeigt werden, was Google jedoch ablehnte. |
25 |
Im Einzelnen beantragte GC die Auslistung eines Links, der auf eine satirische Fotomontage verweist, die am 18. Februar 2011 auf Youtube unter einem Pseudonym online gestellt worden war. Darin wird sie neben dem Gemeindebürgermeister, dessen Kabinettsdirektorin sie war, dargestellt, und es werden explizit ihre angebliche intime Beziehung zu ihm sowie die Auswirkungen dieser Beziehung auf ihren eigenen politischen Werdegang geschildert. Die Fotomontage wurde anlässlich des Wahlkampfs für die Kantonalwahlen online gestellt, bei denen die Klägerin kandidierte. Zum Zeitpunkt der Ablehnung ihres Auslistungsantrags war die Betroffene weder in ein Amt gewählt worden noch Kandidatin für ein lokales Wahlmandat. Auch übte sie die Aufgaben der Kabinettsdirektorin des Gemeindebürgermeisters nicht mehr aus. |
26 |
AF beantragte die Auslistung von Links, die auf einen Artikel in der Tageszeitung Libération vom 9. September 2008 verweisen, der auf der Website des Centre contre les manipulations mentales (CCMM) (Frankreich) wiedergegeben ist und in dem es um den Selbstmord eines Anhängers der Scientology-Kirche im Dezember 2006 geht. AF wird in dem Artikel als Verantwortlicher für die Öffentlichkeitsarbeit der Scientology-Kirche genannt, eine Tätigkeit, der er mittlerweile nicht mehr nachgeht. Darüber hinaus erwähnt der Verfasser des streitigen Artikels, dass er AF kontaktiert habe, um seine Darstellung der Vorgänge zu erfahren, und gibt seine Ausführungen wieder. |
27 |
BH beantragte die Auslistung von Links, die auf Artikel, hauptsächlich in der Presse, über die im Juni 1995 eingeleitete gerichtliche Voruntersuchung zur Finanzierung der Parti républicain (PR) (französische Republikanische Partei) verweisen, bei der gegen ihn sowie gegen mehrere Geschäftsleute und Personen des politischen Lebens Anklage erhoben wurde. Das ihn betreffende Verfahren endete mit einem Einstellungsbeschluss vom 26. Februar 2010. Die meisten der streitigen Links führen zu Artikeln aus der Zeit, in der die Ermittlungen eingeleitet wurden, und schildern folglich nicht den Ausgang des Verfahrens. |
28 |
ED beantragte die Auslistung von Links, die auf zwei in Nice-Matin und Le Figaro erschienene Artikel mit Berichten über die Strafverhandlung verweisen, in der er wegen sexueller Übergriffe auf 15‑jährige Jugendliche zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und einer Nebenstrafe von zehn Jahren Führungsaufsicht verurteilt wurde. In einer dieser Gerichtsreportagen werden u. a. mehrere ED betreffende intime Details erwähnt, die in der Verhandlung zur Sprache kamen. |
29 |
Nachdem Google die Auslistungsanträge der Kläger des Ausgangsverfahrens abgelehnt hatte, legten sie bei der CNIL mit dem Ziel Beschwerden ein, dass Google aufgegeben werde, die betreffenden Links auszulisten. Mit Schreiben vom 24. April 2015, 28. August 2015, 21. März 2016 bzw. 9. Mai 2016 wurde ihnen von der Vorsitzenden der CNIL mitgeteilt, dass ihre Beschwerden zu den Akten gelegt worden seien. |
30 |
Die Kläger des Ausgangsverfahrens erhoben daraufhin beim vorlegenden Gericht, dem Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich), Klagen gegen die Weigerung der CNIL, Google zur begehrten Auslistung der Links aufzufordern. Die Klagen wurden vom vorlegenden Gericht verbunden. |
31 |
Nachdem der Conseil d’État (Staatsrat) festgestellt hat, dass die Klagen mehrere ernste Schwierigkeiten bei der Auslegung der Richtlinie 95/46 aufwerfen, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Zu den Vorlagefragen
32 |
Die vorgelegten Fragen betreffen die Auslegung der Richtlinie 95/46, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens anwendbar war. Die Richtlinie wurde mit Wirkung vom 25. Mai 2018 aufgehoben. Seitdem gilt die Verordnung 2016/679. |
33 |
Der Gerichtshof wird die Vorlagefragen im Hinblick auf die Richtlinie 95/46 prüfen, dabei jedoch auch die Verordnung 2016/679 berücksichtigen, um sicherzustellen, dass seine Antworten dem vorlegenden Gericht auf jeden Fall von Nutzen sein werden. |
Zur ersten Frage
34 |
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Bestimmungen von Art. 8 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen sind, dass das darin enthaltene Verbot oder die darin enthaltenen Beschränkungen der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – vorbehaltlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen – auch auf den Betreiber einer Suchmaschine als den für die Datenverarbeitung zum Zweck des Betriebs der Suchmaschine Verantwortlichen in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten anwendbar sind. |
35 |
Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, als „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 einzustufen ist und dass der Betreiber dieser Suchmaschine als für diese Verarbeitung „Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 anzusehen ist (Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C‑131/12, EU:C:2014:317‚ Rn. 41). |
36 |
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeit einer Suchmaschine unterscheidet sich von der, die von den Herausgebern von Websites, die diese Daten auf einer Website einstellen, vorgenommen wird, und erfolgt zusätzlich zu dieser. Die Tätigkeit von Suchmaschinen hat maßgeblichen Anteil an der weltweiten Verbreitung personenbezogener Daten, da sie diese jedem Internetnutzer zugänglich macht, der eine Suche anhand des Namens der betreffenden Person durchführt, und zwar auch denjenigen, die die Website, auf der diese Daten veröffentlicht sind, sonst nicht gefunden hätten. Zudem können die Organisation und Aggregation der im Internet veröffentlichten Informationen, die von den Suchmaschinen mit dem Ziel durchgeführt werden, ihren Nutzern den Zugang zu diesen Informationen zu erleichtern, bei einer anhand des Namens einer natürlichen Person durchgeführten Suche dazu führen, dass die Nutzer der Suchmaschinen mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zu der betreffenden Person im Internet zu findenden Informationen erhalten, anhand dessen sie ein mehr oder weniger detailliertes Profil der Person erstellen können (Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C‑131/12, EU:C:2014:317‚ Rn. 35 bis 37). |
37 |
Durch die Tätigkeit einer Suchmaschine können die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten somit erheblich beeinträchtigt werden, und zwar zusätzlich zur Tätigkeit der Herausgeber von Websites; als derjenige, der über die Zwecke und Mittel dieser Tätigkeit entscheidet, hat der Suchmaschinenbetreiber daher in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Tätigkeit der Suchmaschine den Anforderungen der Richtlinie 95/46 entspricht, damit die darin vorgesehenen Garantien ihre volle Wirksamkeit entfalten können und ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen, insbesondere ihres Rechts auf Achtung ihres Privatlebens, tatsächlich verwirklicht werden kann (Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C‑131/12, EU:C:2014:317‚ Rn. 38). |
38 |
Mit der ersten Vorlagefrage soll geklärt werden, ob der Suchmaschinenbetreiber in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten auch den Anforderungen der Richtlinie 95/46 an die besonderen Kategorien personenbezogener Daten genügen muss, die in Art. 8 Abs. 1 und 5 genannt werden, wenn solche Daten zu von Dritten ins Internet gestellten oder dort veröffentlichten Informationen gehören und von diesem Betreiber zum Zweck des Betriebs seiner Suchmaschine verarbeitet werden. |
39 |
Für diese besonderen Kategorien personenbezogener Daten bestimmt Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46, dass die Mitgliedstaaten die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über Gesundheit oder Sexualleben untersagen. Einige Abweichungen und Ausnahmen von diesem Verbot sind u. a. in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehen. |
40 |
Nach Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 95/46 darf die Verarbeitung von Daten, die Straftaten, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln betreffen, nur unter behördlicher Aufsicht oder aufgrund von einzelstaatlichem Recht, das angemessene Garantien vorsieht, erfolgen, wobei ein Mitgliedstaat jedoch Ausnahmen aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die geeignete besondere Garantien vorsehen, festlegen kann. Ein vollständiges Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf allerdings nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Daten, die administrative Strafen oder zivilrechtliche Urteile betreffen, ebenfalls unter behördlicher Aufsicht verarbeitet werden müssen. |
41 |
Art. 8 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 95/46 wurde inhaltlich mit einigen Änderungen in Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 der Verordnung 2016/679 übernommen. |
42 |
Zunächst ist festzustellen, dass nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen der Richtlinie 95/46 und der Verordnung 2016/679 das Verbot und die Beschränkungen, die in ihnen festgelegt sind, vorbehaltlich der in der Richtlinie und der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen für jede Art der Verarbeitung der in diesen Bestimmungen genannten besonderen Datenkategorien und für sämtliche Verantwortliche gelten, die solche Verarbeitungen vornehmen. |
43 |
Sodann sieht keine andere Bestimmung der Richtlinie oder Verordnung eine allgemeine Ausnahme von diesem Verbot oder diesen Beschränkungen für eine Datenverarbeitung wie die im Rahmen der Suchmaschinentätigkeit erfolgende vor. Wie bereits aus Rn. 37 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ergibt sich im Gegenteil aus der allgemeinen Systematik dieser Vorschriften, dass der Suchmaschinenbetreiber ebenso wie jeder andere für die Verarbeitung Verantwortliche in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür sorgen muss, dass die von ihm vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten den Anforderungen der Richtlinie 95/46 oder der Verordnung 2016/679 genügt. |
44 |
Schließlich liefe eine Auslegung von Art. 8 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 95/46 oder Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 der Verordnung 2016/679, die von vornherein und allgemein die Suchmaschinentätigkeit von den in diesen Bestimmungen vorgesehenen spezifischen Anforderungen an die Verarbeitung der darin genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten befreien würde, dem Zweck dieser Bestimmungen zuwider, einen erhöhten Schutz gegen eine solche Datenverarbeitung zu gewährleisten, die aufgrund der besonderen Sensibilität dieser Daten einen besonders schweren Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen kann, wie sich auch aus dem 33. Erwägungsgrund der Richtlinie und dem 51. Erwägungsgrund der Verordnung ergibt. |
45 |
Zwar können somit entgegen dem Vorbringen u. a. von Google die Besonderheiten der vom Suchmaschinenbetreiber im Rahmen seiner Tätigkeit vorgenommenen Datenverarbeitung nicht rechtfertigen, dass dieser davon freigestellt wird, Art. 8 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 95/46 sowie Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 der Verordnung 2016/679 einhalten zu müssen. Sie können sich jedoch auf den Umfang der Verantwortlichkeit und der konkreten Verpflichtungen des Suchmaschinenbetreibers im Hinblick auf diese Bestimmungen auswirken. |
46 |
Wie die Europäische Kommission hervorhebt, ist der Suchmaschinenbetreiber insoweit nicht dafür verantwortlich, dass die in diesen Bestimmungen genannten personenbezogenen Daten auf der Website eines Dritten vorhanden sind, wohl aber für die Listung dieser Website und insbesondere für die Anzeige des auf sie führenden Links in der Ergebnisliste, die den Internetnutzern im Anschluss an eine Suche anhand des Namens einer natürlichen Person angezeigt wird. Die Anzeige des betreffenden Links in einer solchen Ergebnisliste kann nämlich die Grundrechte der betroffenen Person auf Achtung ihres Privatlebens und auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten erheblich beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C‑131/12, EU:C:2014:317, Rn. 80). |
47 |
Daher können, wie der Generalanwalt in Nr. 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat und alle Beteiligten, die zu dieser Frage Stellung genommen haben, im Wesentlichen vorgetragen haben, in Anbetracht des Verantwortungsbereichs, der Befugnisse und der Möglichkeiten des Suchmaschinenbetreibers als des für die Datenverarbeitung im Rahmen der Suchmaschinentätigkeit Verantwortlichen die in Art. 8 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 95/46 sowie in Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 der Verordnung 2016/679 vorgesehenen Verbote und Beschränkungen auf den Suchmaschinenbetreiber nur aufgrund der Listung der Website und somit über eine Prüfung anwendbar sein, die auf der Grundlage eines Antrags der betroffenen Person unter der Aufsicht der zuständigen nationalen Behörden vorzunehmen ist. |
48 |
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Bestimmungen von Art. 8 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen sind, dass das darin enthaltene Verbot oder die darin enthaltenen Beschränkungen der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – vorbehaltlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen – auch auf den Betreiber einer Suchmaschine als den für die Datenverarbeitung bei der Tätigkeit dieser Suchmaschine Verantwortlichen in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten bei Gelegenheit einer Prüfung anwendbar sind, die der Suchmaschinenbetreiber auf Antrag der betroffenen Person unter Aufsicht der zuständigen nationalen Behörden vornimmt. |
Zur zweiten Frage
49 |
Mit seiner zweiten Frage, die drei Teile umfasst, möchte das vorlegende Gericht wissen,
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50 |
Vorab ist festzustellen, dass im Rahmen der Richtlinie 95/46 Anträge auf Auslistung von Links wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ihre Grundlage insbesondere in Art. 12 Buchst. b der Richtlinie finden, wonach die Mitgliedstaaten den betroffenen Personen das Recht garantieren, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Löschung von Daten zu erhalten, deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht. |
51 |
Zudem erkennen die Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 das Recht der betroffenen Person an, zumindest in den Fällen von Art. 7 Buchst. e und f der Richtlinie jederzeit aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen dagegen Widerspruch einlegen zu können, dass sie betreffende Daten verarbeitet werden; dies gilt nicht bei einer im nationalen Recht vorgesehenen entgegenstehenden Bestimmung. |
52 |
Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen sind, dass der Suchmaschinenbetreiber zur Wahrung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Rechte, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind, dazu verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Websites mit Informationen zu dieser Person zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Websites nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Websites als solche rechtmäßig ist (Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C‑131/12, EU:C:2014:317, Rn. 88). |
53 |
Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass im Rahmen der Beurteilung der Anwendungsvoraussetzungen der genannten Bestimmungen u. a. zu prüfen ist, ob die betroffene Person ein Recht darauf hat, dass die Information über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird, wobei die Feststellung eines solchen Rechts nicht voraussetzt, dass der betroffenen Person durch die Einbeziehung der betreffenden Information in die Ergebnisliste ein Schaden entsteht. Da die betroffene Person in Anbetracht ihrer Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der Charta verlangen kann, dass die betreffende Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird, überwiegen diese Rechte grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu der Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich aus besonderen Gründen – wie der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben – ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist (Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C‑131/12, EU:C:2014:317, Rn. 99). |
54 |
In der Verordnung 2016/679 hat der Gesetzgeber der Europäischen Union mit Art. 17 eine Bestimmung vorgesehen, die speziell das „Recht auf Löschung“ regelt, das in der Überschrift dieses Artikels auch als „Recht auf Vergessenwerden“ bezeichnet wird. |
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Nach Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung hat die betroffene Person das Recht, von dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der für die Datenverarbeitung Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der in dieser Bestimmung genannten Gründe zutrifft. Als Gründe werden in dieser Bestimmung genannt, dass die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Datenverarbeitung nicht mehr notwendig sind, dass die betroffene Person ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung stützte, widerruft und dass es an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung fehlt, dass die betroffene Person gemäß Art. 21 Abs. 1 oder 2 der Verordnung 2016/679, der an die Stelle von Art. 14 der Richtlinie 95/46 getreten ist, Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt, dass die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, dass ihre Löschung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist oder dass sie in Bezug auf Kindern angebotene Dienste der Informationsgesellschaft erhoben wurden. |
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Nach Art. 17 Abs. 3 der Verordnung 2016/679 gilt Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung jedoch nicht, soweit die Verarbeitung aus einem der in Abs. 3 angeführten Gründe erforderlich ist. Zu diesen Gründen gehört nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung u. a. die Ausübung des Rechts auf freie Information. |
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Der Umstand, dass Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung 2016/679 nunmehr ausdrücklich vorsieht, dass das der betroffenen Person zustehende Recht auf Löschung ausgeschlossen ist, wenn die Verarbeitung u. a. für die Ausübung des in Art. 11 der Charta garantierten Rechts auf freie Information erforderlich ist, ist Ausdruck der Tatsache, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern, wie im vierten Erwägungsgrund dieser Verordnung ausgeführt, im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss (vgl. auch Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C‑92/09 und C‑93/09, EU:C:2010:662, Rn. 48, sowie Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU–Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 136). |
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Art. 52 Abs. 1 der Charta lässt insoweit Einschränkungen der Ausübung von Rechten wie derjenigen zu, die in ihren Art. 7 und 8 verankert sind, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C‑92/09 und C‑93/09, EU:C:2010:662, Rn. 50). |
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Die Verordnung 2016/679 und insbesondere Art. 17 Abs. 3 Buchst. a verlangen somit ausdrücklich eine Abwägung zwischen den in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten und dem durch Art. 11 der Charta gewährleisteten Grundrecht auf freie Information. |
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In Anbetracht dieser Erwägungen ist zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen der Suchmaschinenbetreiber verpflichtet ist, einem Antrag auf Auslistung von Links stattzugeben und daher aus der im Anschluss an eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person angezeigten Ergebnisliste den Link zu einer Website zu löschen, auf der sich personenbezogene Daten der in Art. 8 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 95/46 genannten besonderen Kategorien befinden. |
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Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Verarbeitung der in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 genannten besonderen Datenkategorien durch einen Suchmaschinenbetreiber grundsätzlich unter die Ausnahmen in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a und e dieser Richtlinie fallen kann. Diese Bestimmung, auf die das vorlegende Gericht Bezug nimmt, sieht vor, dass das Verbot der Verarbeitung dieser besonderen Datenkategorien nicht gilt, wenn die betroffene Person ausdrücklich in die Verarbeitung eingewilligt hat, es sei denn, die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verbieten eine solche Einwilligung, oder wenn sich die Verarbeitung u. a. auf Daten bezieht, die die betroffene Person offenkundig öffentlich gemacht hat. Diese Ausnahmen sind nun in Art. 9 Abs. 2 Buchst. a und e der Verordnung 2016/679 übernommen worden. Außerdem erlaubt Art. 9 Abs. 2 Buchst. g dieser Verordnung, der im Wesentlichen Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 95/46 entspricht, die Verarbeitung der genannten besonderen Datenkategorien, wenn sie aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist, und zwar auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht. |
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Was die Ausnahme in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 und Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2016/679 anbelangt, ergibt sich aus der Definition des Begriffs „Einwilligung“ in Art. 2 Buchst. h der Richtlinie und Art. 4 Nr. 11 der Verordnung, dass die Einwilligung „für den bestimmten Fall“ abgegeben sein muss und sich somit konkret auf die Datenverarbeitung im Rahmen der Suchmaschinentätigkeit und damit auf die Tatsache beziehen muss, dass die Verarbeitung es Dritten ermöglicht, mittels einer Suche anhand des Namens der betroffenen Person eine Ergebnisliste mit Links zu Websites zu erhalten, auf denen sich diese Person betreffende sensible Daten befinden. Es ist aber in der Praxis kaum vorstellbar, und aus den dem Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache vorgelegten Akten geht auch nicht hervor, dass der Suchmaschinenbetreiber um die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen ersucht, bevor er sie betreffende personenbezogene Daten zum Zweck seiner Tätigkeit verarbeitet. Wie insbesondere die französische und die polnische Regierung sowie die Kommission ausgeführt haben, bedeutet jedenfalls der Umstand, dass eine Person einen Antrag auf Auslistung von Links stellt, grundsätzlich, dass sie der Datenverarbeitung durch den Suchmaschinenbetreiber – zumindest zum Zeitpunkt der Antragstellung – nicht mehr zustimmt. Insofern ist auch darauf hinzuweisen, dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2016/679 als einen der Gründe, die das „Recht auf Vergessenwerden“ rechtfertigen, den Umstand nennt, dass die betroffene Person ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung stützte, widerruft und es an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung fehlt. |
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Dagegen lässt sich der in Art. 8 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 95/46 und in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung 2016/679 genannte Umstand, dass die Daten von der betroffenen Person offenkundig gemacht worden sind, sowohl auf den Suchmaschinenbetreiber als auch auf den Herausgeber der betreffenden Website anwenden, wie dies alle Beteiligten ausführen, die sich zu dieser Frage geäußert haben. |
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Daher steht in einem solchen Fall, obwohl auf der verlinkten Website personenbezogene Daten der in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 genannten besonderen Kategorien vorhanden sind, die Verarbeitung dieser Daten durch den Suchmaschinenbetreiber im Rahmen seiner Tätigkeit mit diesen Vorschriften im Einklang, sofern sie auch die übrigen, insbesondere in Art. 6 der Richtlinie oder Art. 5 der Verordnung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C‑131/12, EU:C:2014:317, Rn. 72). |
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Selbst in diesem Fall kann die betroffene Person jedoch nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 oder Art. 17 Abs. 1 Buchst. c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 aus sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen ein Recht auf Auslistung des betreffenden Links haben. |
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In jedem Fall muss der Suchmaschinenbetreiber, wenn er mit einem Antrag auf Auslistung von Links befasst ist, anhand der in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 95/46 oder Art. 9 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung 2016/679 angeführten Gründe eines wichtigen bzw. erheblichen öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen prüfen, ob die Aufnahme des Links zu der fraglichen Website in die Liste, die im Anschluss an eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person angezeigt wird, erforderlich ist, um das durch Art. 11 der Charta geschützte Recht auf freie Information auszuüben, das den Internetnutzern zusteht, die potenziell Interesse an einem Zugang zu dieser Website mittels einer solchen Suche haben. Zwar überwiegen die durch die Art. 7 und 8 der Charta geschützten Rechte der betroffenen Person im Allgemeinen gegenüber dem Recht der Internetnutzer auf freie Information; der Ausgleich kann in besonders gelagerten Fällen aber von der Art der betreffenden Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abhängen, das u. a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C‑131/12, EU:C:2014:317, Rn. 81). |
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Hinzu kommt, dass, wenn die Verarbeitung die in Art. 8 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 95/46 oder Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 der Verordnung 2016/679 genannten besonderen Datenkategorien betrifft, der Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, wie in Rn. 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt, aufgrund der Sensibilität dieser Daten besonders schwer sein kann. |
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Ist der Suchmaschinenbetreiber mit einem Antrag auf Auslistung eines Links zu einer Website befasst, auf der solche sensiblen Daten veröffentlicht sind, muss er daher auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten aus den Art. 7 und 8 der Charta anhand der in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 95/46 oder Art. 9 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung 2016/679 angeführten Gründe eines wichtigen bzw. erheblichen öffentlichen Interesses nach Maßgabe der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen prüfen, ob sich die Aufnahme dieses Links in die im Anschluss an eine Suche anhand des Namens dieser Person angezeigte Ergebnisliste als unbedingt erforderlich erweist, um die in Art. 11 der Charta verankerte Informationsfreiheit von Internetnutzern zu schützen, die potenziell daran interessiert sind, mittels einer solchen Suche Zugang zu der betreffenden Website zu erhalten. |
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Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten:
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Zur dritten Frage
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Da diese Frage nur für den Fall gestellt worden ist, dass die erste Frage verneint wird, ist sie angesichts der Bejahung der ersten Frage nicht zu beantworten. |
Zur vierten Frage
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Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Bestimmungen der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen sind, dass
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Wie der Generalanwalt in Nr. 100 seiner Schlussanträge und u. a. die französische Regierung, Irland, die italienische und die polnische Regierung sowie die Kommission ausgeführt haben, sind insoweit Informationen über ein Gerichtsverfahren gegen eine natürliche Person – wie z. B. Informationen über die Anklageerhebung gegen sie oder die Berichterstattung über den Prozess – und gegebenenfalls die sich daraus ergebende Verurteilung Daten zu „Straftaten“ und „strafrechtlichen Verurteilungen“ im Sinne von Art. 8 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 95/46 und Art. 10 der Verordnung 2016/679, und zwar unabhängig davon, ob die Begehung der Straftat, derentwegen die Person verfolgt wurde, in diesem Gerichtsverfahren tatsächlich festgestellt wurde. |
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Somit nimmt der Suchmaschinenbetreiber, indem er Links zu Websites, auf denen solche Daten veröffentlicht sind, in die im Anschluss an eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person angezeigte Ergebnisliste aufnimmt, eine Verarbeitung dieser Daten vor, die gemäß Art. 8 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 95/46 und Art. 10 der Verordnung 2016/679 besonderen Beschränkungen unterliegt. Wie die Kommission ausgeführt hat, kann eine solche Verarbeitung nach diesen Bestimmungen unter der Voraussetzung, dass die übrigen von der Richtlinie und der Verordnung aufgestellten Voraussetzungen für die Zulässigkeit erfüllt sind, insbesondere dann zulässig sein, wenn im nationalen Recht geeignete besondere Garantien vorgesehen sind, was der Fall sein kann, wenn die betreffenden Informationen von den Behörden im Einklang mit dem anwendbaren nationalen Recht öffentlich zugänglich gemacht wurden. |
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Was die angesprochenen übrigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung betrifft, ergibt sich aus den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c bis e der Richtlinie 95/46, die nunmehr in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c bis e der Verordnung 2016/679 übernommen wurden, dass selbst eine ursprünglich zulässige Verarbeitung korrekter Daten im Laufe der Zeit mit dieser Richtlinie oder Verordnung unvereinbar werden kann, wenn die Daten im Hinblick auf die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn sie diesen Zwecken in Anbetracht der verstrichenen Zeit nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen (Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C‑131/12, EU:C:2014:317‚ Rn. 93). |
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Wie in Rn. 66 des vorliegenden Urteils festgestellt, muss der Suchmaschinenbetreiber jedoch, selbst für den Fall, dass die Datenverarbeitung im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 95/46 und Art. 10 der Verordnung 2016/679 nicht den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Beschränkungen oder den übrigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit wie den in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c bis e der Richtlinie und Art. 5 Abs. 1 Buchst. c bis e der Verordnung aufgestellten entspricht, anhand der in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie oder Art. 9 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung angeführten Gründe eines wichtigen bzw. erheblichen öffentlichen Interesses nach Maßgabe der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen noch prüfen, ob die Aufnahme des Links zu der betreffenden Website in die im Anschluss an eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person angezeigte Ergebnisliste für die Ausübung des in Art. 11 der Charta verankerten Rechts auf freie Information der Internetnutzer erforderlich ist, die potenziell daran interessiert sind, mittels einer solchen Suche Zugang zu dieser Website zu erhalten. |
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Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass Anträge betroffener Personen im Hinblick auf das aus Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten folgende Verbot, wonach verschiedene Medien ältere Reportagen über ein Strafverfahren gegen diese Personen im Internet nicht zur Verfügung stellen dürfen, eine Prüfung des angemessenen Ausgleichs zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens dieser Personen und z. B. der Informationsfreiheit der Öffentlichkeit erfordern. Bei der Suche nach diesem angemessenen Ausgleich ist der wesentlichen Rolle Rechnung zu tragen, die der Presse in einer demokratischen Gesellschaft zukommt und zu der das Verfassen von Berichten und Kommentaren zu Gerichtsverfahren gehört. Ferner tritt zu der Funktion der Medien, solche Informationen und Ideen zu vermitteln, das Recht der Öffentlichkeit, diese zu erhalten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in diesem Zusammenhang anerkannt, dass die Öffentlichkeit nicht nur ein Interesse daran hat, über ein aktuelles Ereignis informiert zu werden, sondern auch, Recherchen zu vergangenen Ereignissen durchführen zu können, wobei der Umfang des öffentlichen Interesses bei Strafverfahren jedoch variabel ist und sich mit der Zeit insbesondere nach Maßgabe der Umstände der Rechtssache ändern kann (EGMR, 28. Juni 2018, M. L. und W.W./Deutschland, CE:ECHR:2018:0628JUD006079810‚ §§ 89 und 100 bis 102). |
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Es ist somit Sache des Suchmaschinenbetreibers, im Rahmen eines Antrags auf Auslistung von Links zu Websites, auf denen Informationen zu einem Strafverfahren gegen die betroffene Person veröffentlicht sind, die sich auf einen früheren Verfahrensabschnitt beziehen und nicht mehr der aktuellen Situation entsprechen, zu beurteilen, ob unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls wie z. B. der Art und Schwere der Straftat, des Verlaufs und Ausgangs des Verfahrens, der verstrichenen Zeit, der Rolle der betroffenen Person im öffentlichen Leben und ihres Verhaltens in der Vergangenheit, des Interesses der Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung, des Inhalts und der Form der Veröffentlichung sowie der Auswirkungen der Veröffentlichung für die betroffene Person diese ein Recht darauf hat, dass die betreffenden Informationen aktuell nicht mehr durch die Anzeige einer Ergebnisliste im Anschluss an eine Suche anhand ihres Namens mit ihrem Namen in Verbindung gebracht werden. |
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Hinzuzufügen ist jedoch, dass der Suchmaschinenbetreiber, selbst wenn er feststellen sollte, dass dies nicht der Fall ist, weil sich die Einbeziehung des betreffenden Links als absolut erforderlich erweist, um die Rechte der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz ihrer Daten mit der Informationsfreiheit potenziell interessierter Internetnutzer in Einklang zu bringen, jedenfalls verpflichtet ist, spätestens anlässlich des Antrags auf Auslistung von Links die Ergebnisliste so auszugestalten, dass das daraus für den Internetnutzer entstehende Gesamtbild die aktuelle Rechtslage widerspiegelt, was insbesondere voraussetzt, dass Links zu Websites mit entsprechenden Informationen auf dieser Liste an erster Stelle stehen. |
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Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass die Bestimmungen der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen sind, dass
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Kosten
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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.