SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
GIOVANNI PITRUZZELLA
vom 5. September 2019 ( 1 )
Rechtssache C‑519/18
TB
gegen
Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal
(Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság [Verwaltungs- und Arbeitsgericht Budapest, Ungarn])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Einwanderungspolitik – Recht auf Familienzusammenführung – Richtlinie 2003/86/EG – Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts von Flüchtlingen auf Familienzusammenführung – Art. 10 Abs. 2 – Begriff ‚Person, der Unterhalt gewährt wird‘ – Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Familienzusammenführung von der Voraussetzung abhängt, dass der betreffende Familienangehörige aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage ist, im Herkunftsland selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen“
I. Einleitung
1. |
Darf eine nationale Behörde die von einem Familienangehörigen im weiteren Sinne eines Flüchtlings beantragte Familienzusammenführung von der Voraussetzung abhängig machen, dass dieser Familienangehörige aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage ist, im Herkunftsland selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen? |
2. |
Das ist im Wesentlichen der Gegenstand der Vorabentscheidungsfragen, die dem Gerichtshof vom Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Verwaltungs- und Arbeitsgericht Budapest, Ungarn) im Rahmen eines die Schwester eines Flüchtlings – beide iranischer Herkunft – betreffenden Verfahrens der Familienzusammenführung vorgelegt worden sind. |
3. |
Nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ( 2 ) können die Mitgliedstaaten Familienangehörigen im weiteren Sinne eines Flüchtlings die Familienzusammenführung gestatten, sofern dieser „für ihren Unterhalt aufkommt“. |
4. |
In der vorliegenden Rechtssache fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof nach dem Umfang des den Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung dieser Bestimmung zustehenden Ermessensspielraums. Insbesondere wird der Gerichtshof ersucht klarzustellen, inwieweit die Mitgliedstaaten die in dieser Bestimmung genannte Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem betreffenden Familienangehörigen und dem Flüchtling zu beachten haben ( 3 ). |
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
5. |
Die Richtlinie 2003/86 definiert die Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten. |
6. |
Der achte Erwägungsgrund dieser Richtlinie lautet: „Der Lage von Flüchtlingen sollte wegen der Gründe, die sie zur Flucht gezwungen haben und sie daran hindern, ein normales Familienleben zu führen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Deshalb sollten günstigere Bedingungen für die Ausübung ihres Rechts auf Familienzusammenführung vorgesehen werden.“ |
7. |
In Art. 3 Abs. 5 dieser Richtlinie heißt es: „Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, günstigere Regelungen zu treffen oder beizubehalten.“ |
8. |
In Kapitel II („Familienangehörige“) dieser Richtlinie bestimmt Art. 4 Abs. 1 bis 3: „(1) Vorbehaltlich der in Kapitel IV sowie in Artikel 16 genannten Bedingungen gestatten die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie folgenden Familienangehörigen die Einreise und den Aufenthalt:
… (2) Vorbehaltlich der in Kapitel IV genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften folgenden Familienangehörigen die Einreise und den Aufenthalt gemäß dieser Richtlinie gestatten:
(3) Vorbehaltlich der in Kapitel IV genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften dem nicht ehelichen Lebenspartner, der Drittstaatsangehöriger ist und der nachweislich mit dem Zusammenführenden in einer auf Dauer angelegten Beziehung lebt, oder einem Drittstaatsangehörigen, der mit dem Zusammenführenden eine eingetragene Lebenspartnerschaft gemäß Artikel 5 Absatz 2 führt, und den nicht verheirateten minderjährigen Kindern, einschließlich der adoptierten Kinder, sowie den volljährigen, unverheirateten Kindern dieser Person, wenn sie aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, die Einreise und den Aufenthalt gemäß dieser Richtlinie gestatten. Die Mitgliedstaaten können beschließen, eingetragene Lebenspartner im Hinblick auf die Familienzusammenführung ebenso zu behandeln wie Ehepartner.“ |
9. |
In Kapitel V („Familienzusammenführung von Flüchtlingen“) sieht Art. 10 Abs. 1 und 2 vor: „(1) Hinsichtlich der Definition von Familienangehörigen findet Artikel 4 Anwendung; ausgenommen davon ist Absatz 1 Unterabsatz 3, der nicht für die Kinder von Flüchtlingen gilt. (2) Die Mitgliedstaaten können weiteren, in Artikel 4 nicht genannten Familienangehörigen die Familienzusammenführung gestatten, sofern der zusammenführende Flüchtling für ihren Unterhalt aufkommt.“ |
10. |
Art. 17 dieser Richtlinie lautet: „Im Fall der Ablehnung eines Antrags, dem Entzug oder der Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels sowie der Rückführung des Zusammenführenden oder seiner Familienangehörigen berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise die Art und die Stärke der familiären Bindungen der betreffenden Person und die Dauer ihres Aufenthalts in dem Mitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsland.“ |
B. Ungarisches Recht
11. |
Art. 19 des A harmadik országbeli állampolgárok beutazásáról és tartózkodásáról szóló 2007. évi II. törvény ( 4 ) (Gesetz Nr. II von 2007 über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen, im Folgenden: Gesetz von 2007), bestimmt: „(1) Zur Gewährleistung des familiären Zusammenlebens können Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen sind, die über eine Aufenthalts‑, Einwanderungs‑, Niederlassungs‑, befristete Niederlassungs‑, nationale Niederlassungs- oder eine EG-Niederlassungserlaubnis verfügen, oder Familienangehörige von Personen sind, die über eine Aufenthaltskarte nach einem besonderen Gesetz oder Ständige Aufenthaltskarte verfügen (im Folgenden bei der Anwendung dieses Paragrafen: Zusammenführende), eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. (2) Zur Gewährleistung des familiären Zusammenlebens können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten:
… (4) Zur Gewährleistung des familiären Zusammenlebens können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten:
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III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
12. |
Der Zusammenführende, der iranischer Herkunft ist, wurde am 7. September 2015 von der zuständigen ungarischen Behörde als Flüchtling anerkannt. Am 12. Januar 2016 beantragte die Schwester des Zusammenführenden in der diplomatischen Vertretung Ungarns in Teheran (Iran) eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung. |
13. |
Dieser Antrag wurde von der Behörde erster Instanz aus zwei Gründen abgelehnt. Erstens ging die Behörde davon aus, dass die Antragstellerin falsche Angaben gemacht habe. Zweitens war sie der Auffassung, dass dieser Antrag auch nicht die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 4 des Gesetzes von 2007 erfülle, da die Antragstellerin im Hinblick auf ihre Bildungsabschlüsse und ihren Gesundheitszustand nicht nachgewiesen habe, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage sei, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Insoweit stellte die Behörde erster Instanz fest, dass die Antragstellerin nach den dem Antrag beigefügten ärztlichen Unterlagen unter Depressionen leide, derentwegen sie sich in regelmäßiger medizinischer Behandlung befinde. |
14. |
Dieser Bescheid wurde durch die Behörde zweiter Instanz bestätigt. |
15. |
Der Zusammenführende erhob gegen diesen Bescheid Klage beim vorlegenden Gericht. Er ist insbesondere der Auffassung, dass die in Art. 19 Abs. 4 des Gesetzes von 2007 aufgeführten Anforderungen gegen die Bestimmungen des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 verstießen, und beantragte demzufolge, beim vorlegenden Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen einzuholen. |
16. |
Da das vorlegende Gericht ebenfalls an der Vereinbarkeit des Art. 19 Abs. 4 des Gesetzes von 2007 mit dem Unionsrecht zweifelt, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
|
17. |
Der Kläger, die ungarische und die niederländische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. |
IV. Würdigung
18. |
Vor der Prüfung der dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen ist eine Vorbemerkung zur Zulässigkeit des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens erforderlich. |
A. Vorbemerkung zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
19. |
Im Rahmen ihrer Erklärungen trägt die ungarische Regierung vor, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig, da Art. 19 Abs. 4 des Gesetzes von 2007 keine nationale Maßnahme zur Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 darstelle. Diese nationale Bestimmung sei bei der Kommission nämlich nicht förmlich angemeldet worden, da sie im Rahmen der eigenen Zuständigkeiten Ungarns erlassen worden sei. |
20. |
Meines Erachtens kann die von der ungarischen Regierung geltend gemachte fehlende Anmeldung im vorliegenden Fall nicht die Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens begründen. |
21. |
Nach ständiger Rechtsprechung hat nämlich der Gerichtshof, wenn der Inhalt der Vorlageentscheidung von einem der am Vorabentscheidungsverfahren Beteiligten beanstandet wird, seine Prüfung grundsätzlich auf die Beurteilungsfaktoren zu beschränken, die ihm das innerstaatliche Gericht vorgelegt hat, insbesondere in Bezug auf die Modalitäten der Anwendung des einschlägigen innerstaatlichen Rechts, die dieses Gericht als feststehend ansieht, da die Auslegung der nationalen Vorschriften allein Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten ist ( 5 ). Unter diesen Umständen muss der Gerichtshof das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen – ungeachtet der diesbezüglich von der ungarischen Regierung geäußerten Beanstandungen – im Licht der von diesem Gericht vorgenommenen Auslegung des nationalen Rechts prüfen. |
22. |
Im Übrigen stelle ich fest, dass das Gesetz von 2007 nach einem öffentlichen Bericht des ungarischen Innenministeriums aus dem Jahr 2016 durchaus der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2003/86, auch hinsichtlich der Zusammenführung von Familienangehörigen im weiteren Sinne eines Flüchtlings, in nationales Recht diente ( 6 ). |
23. |
Demzufolge bin ich der Auffassung, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist und die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zu prüfen sind. |
B. Zur ersten Frage
24. |
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat dann, wenn er die Zusammenführung von Familienangehörigen im weiteren Sinne eines Flüchtlings gestattet, die in dieser Bestimmung enthaltene Voraussetzung, dass „[dieser] für ihren Unterhalt aufkommt“, zu beachten hat. |
25. |
Der Gerichtshof hatte bisher noch keine Gelegenheit, Angaben zur genauen Tragweite von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 und insbesondere zu dem den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Bestimmung eingeräumten Ermessensspielraum zu machen. Eine vergleichende Untersuchung der Einzelheiten der Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 in das Recht der Mitgliedstaaten lässt im Übrigen erhebliche Abweichungen erkennen, die eine Klarstellung umso notwendiger machen ( 7 ). |
26. |
Zur Beantwortung der vom vorlegenden Gericht an den Gerichtshof gerichteten Frage ist meines Erachtens eine erste Vorbemerkung zum Gegenstand und zur Art der in Rede stehenden Bestimmung erforderlich. |
27. |
Im Rahmen des mit der Richtlinie 2003/86 eingeführten Verfahrens der Familienzusammenführung unterscheidet der Unionsgesetzgeber zwischen zwei Arten von Regelungen. |
28. |
Die erste ist eine allgemeine Regelung für Drittstaatsangehörige, deren materielle Voraussetzungen in den Art. 4 bis 8 dieser Richtlinie aufgeführt sind. |
29. |
Die zweite ist eine besondere Regelung für Flüchtlinge, deren materielle Voraussetzungen in den Art. 9 bis 12 der Richtlinie 2003/86 enthalten sind. Diese Regelung soll die Effektivität des Rechts auf ein normales Familienleben gewährleisten, indem diejenigen Angehörigen einer Familie vereint werden, die aufgrund der Umstände in ihrem Herkunftsland vor Verfolgung und ernsthaftem Schaden geflüchtet und bei einer Zwangsumsiedlung oder auf einer Flucht voneinander getrennt worden sind. |
30. |
Art. 10 dieser Richtlinie gehört zu dieser Sonderregelung und hat die Festlegung der Personengruppen zum Gegenstand, von denen die Familienzusammenführung in Anspruch genommen werden kann. |
31. |
Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 betrifft die Mitglieder der Kernfamilie des Flüchtlings, d. h. den Ehegatten und die minderjährigen Kinder ( 8 ). Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, da die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, diesen Personen die Einreise und den Aufenthalt unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen zu gestatten, wie sie der Unionsgesetzgeber in Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie festgelegt hat ( 9 ). Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstellt und die Vorschriften, mit denen sie beschränkt werden kann, eng auszulegen sind ( 10 ). Die Mitgliedstaaten seien hier an „präzise positive Verpflichtungen [gebunden], denen klar definierte subjektive Rechte entsprechen[, da dieser Artikel] ihnen in den in dieser Richtlinie festgelegten Fallkonstellationen vor[schreibt], den Nachzug bestimmter Familienangehöriger des Zusammenführenden zu gestatten, ohne dass sie dabei von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen könnten“ ( 11 ). |
32. |
Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 betrifft dagegen die Familienangehörigen im weiteren Sinne des Flüchtlings (volljährige Kinder, Brüder und Schwestern, Neffen usw.). Anders als Art. 10 Abs. 1 dieser Richtlinie stellt diese Bestimmung eine Kann-Bestimmung dar, was bedeutet, dass sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen einräumt ( 12 ). Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die Bestimmungen des Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie umzusetzen, da das Unionsrecht es jedem Mitgliedstaat überlässt, abhängig von politischen, humanitären oder praktischen Erwägungen selbst über die Gewährung der Zusammenführung der Familie im weiteren Sinne eines Flüchtlings zu entscheiden. |
33. |
Die Richtlinie 2003/86 verpflichtet somit nur zu einem gewissen Grad der Harmonisierung, da sie Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Möglichkeiten der Einreise und des Aufenthalts für die Familienangehörigen im weiteren Sinne eines Flüchtlings zulässt. So ermöglicht eine vergleichende Analyse der nationalen Rechtsvorschriften die Feststellung, dass sich bestimmte Mitgliedstaaten dafür entschieden haben, diese Bestimmung umzusetzen, während andere dies unterlassen haben. |
34. |
Der Umstand, dass es sich um eine Kann-Bestimmung handelt, bedeutet jedoch nicht, dass den Mitgliedstaaten deren Umsetzung völlig freistünde, um nach ihrem Gutdünken Einreise und Aufenthalt der vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen zu erleichtern. |
35. |
Insbesondere kann dies nicht rechtfertigen, dass der Mitgliedstaat von der vom Unionsgesetzgeber in dieser Bestimmung ausdrücklich vorgesehenen Anspruchsvoraussetzung abweicht. |
36. |
Der den Mitgliedstaaten eingeräumte Handlungsspielraum kann nämlich anhand einer Prüfung des Wortlauts von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 exakt eingegrenzt werden. |
37. |
Der Unionsgesetzgeber räumt ihnen zwar hinsichtlich der Umsetzung dieser Bestimmung („[d]ie Mitgliedstaaten können … die Familienzusammenführung gestatten“ ( 13 )) und der Kategorie der Begünstigten, die die Familienzusammenführung in Anspruch nehmen können („weiteren, in Artikel 4 nicht genannten Familienangehörigen“ ( 14 )) einen weiten Ermessensspielraum ein, stellt jedoch mit besonderem Bedacht klar, in welchem Fall die Zusammenführung möglich ist, nämlich dann, wenn der „Flüchtling für [den] Unterhalt [des betreffenden Familienangehörigen] aufkommt“. |
38. |
Der Unionsgesetzgeber ist mithin demselben wie dem im Rahmen von Art. 4 der Richtlinie 2003/86 zugrunde gelegten Ansatz gefolgt, indem er für jede Kategorie von Begünstigten präzise und bestimmte Anspruchsvoraussetzungen festgelegt hat. Folglich bin ich der Auffassung, dass die Erwähnung des Vorliegens eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem betreffenden Familienangehörigen und dem Flüchtling nach den Vorstellungen des Unionsgesetzgebers also als Bestimmung gedacht war, die kein Wunsch, sondern im Gegenteil für die Mitgliedstaaten zwingend sein sollte, ungeachtet des Umfangs eines etwaigen ihnen im Vorfeld belassenen Handlungsspielraums. Das Erfordernis eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem betreffenden Familienangehörigen und dem Flüchtling, das dadurch gekennzeichnet ist, dass der Zweitgenannte für den Unterhalt des Erstgenannten aufkommt, ist meines Erachtens somit eine Vorbedingung für die Anwendbarkeit von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86. |
39. |
Aufgrund dieser Erwägungen bin ich daher der Auffassung, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat, wenn er den Familienangehörigen im weiteren Sinne eines Flüchtlings die Zusammenführung gestattet, die vom Unionsgesetzgeber in dieser Bestimmung ausdrücklich vorgesehene Voraussetzung, dass „[dieser] für ihren Unterhalt aufkommt“, zu beachten hat. |
40. |
Im Übrigen bin ich der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten nicht ihre eigene Definition des Begriffs „Person, der Unterhalt gewährt wird“ zugrunde legen dürfen. |
41. |
Im Rahmen zahlreicher Rechtsstreitigkeiten, mit denen er befasst war, hat der Gerichtshof immer wieder darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Begriff um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handelt, der als solcher in sämtlichen Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt werden muss. |
42. |
Der Sinn und die Tragweite dieses Begriffs wurden im Zusammenhang mit der Richtlinie 2004/38/EG definiert ( 15 ). Nach der vom Gerichtshof verwendeten Formulierung ergibt sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem „Unterhalt gewährt“ wird, „aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der materielle Unterhalt des Familienangehörigen durch den Unionsbürger, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder durch dessen Ehegatten sichergestellt wird“ ( 16 ). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass der Familienangehörige, dem „Unterhalt gewährt“ wird, in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage in seinem Herkunftsland nicht in der Lage sein darf, selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse ( 17 ), d. h. für die elementarsten Bedürfnisse ( 18 ), aufzukommen. |
43. |
Meines Erachtens gibt es keinen Grund, im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/86 eine andere Definition des Begriffs der „Person, der Unterhalt gewährt wird“ zu wählen. Nach dem Wortlaut der Definition muss die Eigenschaft als „Person, der Unterhalt gewährt wird“, nämlich Gegenstand einer konkreten und objektiven Beurteilung sein, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen und demzufolge vom Status des Zusammenführenden, ganz gleich, ob es sich um einen Unionsbürger als Begünstigten der in der Richtlinie 2004/38 verankerten Rechte oder um einen Drittstaatsangehörigen als Begünstigten der in der Richtlinie 2003/86 genannten Rechte handelt. |
44. |
Im Übrigen hat die Kommission in ihren Leitlinien ausgeführt, dass die vom Gerichtshof im Zusammenhang mit der Richtlinie 2004/38 zur Beurteilung des Unterhaltsbedarfs entwickelten Kriterien den Mitgliedstaaten mutatis mutandis als Orientierung dienen, um Kriterien für die Bewertung der Art und Dauer des Unterhaltsbedarfs der betreffenden Person im Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 festzulegen ( 19 ). |
45. |
Meines Erachtens ist die in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehene Voraussetzung, dass der „Flüchtling für ihren Unterhalt aufkommt“, demnach dahin auszulegen, dass sich der betreffende Familienangehörige in einer tatsächlichen Situation befinden muss, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sein materieller Unterhalt durch den Flüchtling sichergestellt wird. |
C. Zur zweiten Frage
46. |
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die im Rahmen eines Verfahrens ohne jede Einzelfallprüfung den Nachzug des Bruders oder der Schwester eines Flüchtlings von der Voraussetzung abhängig machen, dass dieser bzw. diese aufgrund seines bzw. ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage ist, selbst für seinen bzw. ihren Lebensunterhalt aufzukommen. |
47. |
Die Frage des vorlegenden Gerichts bezieht sich auf zwei wesentliche Gesichtspunkte des in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahrens. |
48. |
Zum einen möchte es wissen, ob und gegebenenfalls inwieweit ein Mitgliedstaat die Voraussetzung, dass der „Flüchtling für ihren Unterhalt aufkommt“ restriktiv auslegen kann, so dass sie nur eine bestimmte Form der Abhängigkeit erfasst. Zum anderen fragt es sich, ob dieser Mitgliedstaat ferner von der Vornahme einer Einzelfallprüfung des Antrags auf Familienzusammenführung absehen kann. |
1. Beschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 auf eine bestimmte Form der Abhängigkeit
49. |
Die Fragen des vorlegenden Gerichts finden ihren Ursprung darin, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Rechtsvorschriften eine Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie 2003/86 zur Folge haben, da sie dazu führen, dass Familienangehörige des Flüchtlings, für deren Unterhalt der Flüchtling aus anderen Beweggründen als einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufkommt, beispielsweise aus mit spezifischen kulturellen Aspekten des Herkunftslands verbundenen Beweggründen oder einfach aus emotionalen Gründen, von der Familienzusammenführung ausgeschlossen werden. |
50. |
Angesichts des spezifischen Charakters von Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie sehe ich jedoch kein grundsätzliches Hindernis dafür, dass ein Mitgliedstaat – der sich dafür entscheidet, die Zusammenführung von Familienangehörigen im weiteren Sinne eines Flüchtlings zu begünstigen, während andere Mitgliedstaaten dies ablehnen – die Möglichkeit hat, den Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf eine Situation oder auf eine bestimmte Form der Abhängigkeit zu beschränken. |
51. |
Meines Erachtens räumt die fakultative Natur dieser Bestimmung diesem Mitgliedstaat eine Freiheit ein, die ihm im Rahmen strengerer Vorschriften, wie sie in Art. 10 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehen sind, nicht zusteht. Aufgrund dieser Freiheit muss er über einen Handlungsspielraum verfügen, den er jedoch auf eine Art und Weise zu nutzen hat, die den vom Unionsgesetzgeber festgelegten Bedingungen entspricht und weder das Ziel der Richtlinie 2003/86 noch deren praktische Wirksamkeit beeinträchtigt ( 20 ). |
52. |
Ich bin allerdings der Auffassung, dass nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren fraglichen diesen Anforderungen insoweit genügen. |
53. |
Erstens kann sich eine Person, die aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage ist, in ihrem Herkunftsland für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, durchaus in einer tatsächlichen Situation befinden, die dadurch gekennzeichnet ist, dass ihr materieller Unterhalt durch den Zusammenführenden sichergestellt wird und sie somit als „Person, der Unterhalt gewährt wird“, im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs qualifiziert wird. |
54. |
Zweitens beeinträchtigen solche Rechtsvorschriften, selbst wenn sie die Voraussetzung, dass der „Flüchtling für ihren Unterhalt aufkommt“, restriktiv anwenden, weder das Ziel der Richtlinie 2003/86 noch die praktische Wirksamkeit der in Rede stehenden Bestimmung. Sie sollen nämlich letztendlich die Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen und insbesondere von Flüchtlingen fördern, auch wenn sie nicht alle Situationen erfassen, in denen ein Flüchtling für den Unterhalt von Angehörigen seiner Familie im weiteren Sinne aufkommt. |
55. |
Ich weise erneut darauf hin, dass die Richtlinie 2003/86 die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, den Anträgen auf Einreise und Aufenthalt von Angehörigen der Familie im weiteren Sinne eines Flüchtlings, für deren Unterhalt er aufkommt, stattzugeben. Bestimmte Mitgliedstaaten wie Frankreich oder aber Belgien haben die in Rede stehende Bestimmung im Übrigen nicht umgesetzt. |
56. |
Unter diesen Umständen bin ich davon überzeugt, dass denjenigen Mitgliedstaaten, die die Förderung der Familienzusammenführung eines beschränkten Kreises von Begünstigten für möglich, angemessen oder wünschenswert erachten, ein gewisser Spielraum eingeräumt werden muss. Eine vergleichende Analyse der nationalen Rechtsvorschriften zeigt, wie zurückhaltend sich die Mitgliedstaaten verhalten, da sie die Zusammenführung der Familie im weiteren Sinne eines Flüchtlings im Allgemeinen von restriktiven Voraussetzungen im Zusammenhang mit einem Abhängigkeitsverhältnis abhängig machen ( 21 ). Verlangte man jedoch von diesen Mitgliedstaaten, dass sie die Voraussetzung, dass der „Flüchtling für ihren Unterhalt aufkommt“, weit auslegen, so dass sie jede Abhängigkeitssituation im Herkunftsland erfasste, so wäre es durchaus möglich, dass man sie damit von der Umsetzung dieser Bestimmung abhalten würde, obwohl sie dies im Hinblick auf eine bestimmte Kategorie von Begünstigten für möglich erachteten. |
57. |
Drittens schließlich bin ich der Auffassung, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ein besonderes, die Art oder die Gründe der Abhängigkeit betreffendes Erfordernis vorzuschreiben. |
58. |
Ich verweise hierzu auf die vom Gerichtshof im Zusammenhang mit der Richtlinie 2004/38 ( 22 ) und insbesondere im Urteil vom 5. September 2012, Rahman u. a. ( 23 ), entwickelte und später im Urteil vom 26. März 2019, SM (Unter algerische Kafala gestelltes Kind) ( 24 ) bestätigte Rechtsprechung. |
59. |
Das Urteil vom 5. September 2012, Rahman u. a. ( 25 ), betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38, wonach die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der Familienangehörigen des Unionsbürgers, die nicht von der Definition der Kernfamilie erfasst werden, u. a. dann zu erleichtern haben, wenn dieser ihnen Unterhalt gewährt. |
60. |
Diese Bestimmung unterscheidet sich dadurch von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86, dass sie zulasten der Mitgliedstaaten eine echte Pflicht zum Erlass der Maßnahmen begründet, die notwendig sind, um Einreise und Aufenthalt von Personen, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden, zu erleichtern. Diese Verpflichtung ist jedoch mit allgemeinen Worten formuliert, die dem jeweiligen Mitgliedstaat einen weiten Handlungsspielraum belassen, dessen Umfang durch den ausdrücklichen Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften noch akzentuiert wird. |
61. |
Der Gerichtshof hat diesen Umständen Rechnung getragen. Er hat festgestellt, dass „die Mitgliedstaaten, wenn sie von [dem] Ermessensspielraum Gebrauch machen, [über den sie nach dieser Bestimmung verfügen,] in ihren Regelungen besondere Voraussetzungen hinsichtlich der Art und der Dauer der Abhängigkeit vorsehen [können]“, „insbesondere“ um sicherzustellen, dass die Abhängigkeit tatsächlich besteht und nicht missbräuchlich geltend gemacht wird ( 26 ). Der Gerichtshof hat jedoch gefordert, dass sich diese Anforderungen mit der gewöhnlichen Bedeutung der in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 in Bezug auf die Abhängigkeit verwendeten Begriffe vereinbaren lassen müssen und dieser Bestimmung nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen dürfen ( 27 ). |
62. |
Der Gerichtshof hat den Mitgliedstaaten in diesem Urteil somit das Recht zuerkannt, ihren Ermessensspielraum über die vom Unionsgesetzgeber ausdrücklich vorgesehene Anspruchsvoraussetzung („[der] für ihren Unterhalt aufkommt“) hinaus zur Festlegung besonderer Voraussetzungen hinsichtlich der Abhängigkeitssituation, in der sich der betreffende Familienangehörige befindet, zu nutzen, obwohl das in der Richtlinie 2004/38 vorgesehene Recht auf Familienzusammenführung aus dem Recht des Unionsbürgers auf Freizügigkeit folgt und aufgrund der möglichen Beeinträchtigung der praktischen Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft einen mittelbaren Schutz genießt ( 28 ). |
63. |
Ich weise jedoch darauf hin, dass die Richtlinie 2003/86 nicht zu den Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft und Freizügigkeit von Personen, sondern zur Einwanderungspolitik gehört ( 29 ). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof anerkannt, dass es für die Mitglieder einer Familie kein subjektives Recht auf Aufnahme im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gibt und diese nach der Richtlinie 2003/86 bei der Prüfung von Anträgen auf Familienzusammenführung über einen Handlungsspielraum verfügen und Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts stellen können ( 30 ). |
64. |
Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs es nicht verwehrt, dass den Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum eingeräumt wird, der es ihnen erlaubt, in ihren Rechtsvorschriften besondere Bedingungen hinsichtlich der Form oder der Art der Abhängigkeit vorzusehen. |
65. |
Aufgrund dessen steht meines Erachtens Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 für sich genommen einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die das Recht der Schwester eines Flüchtlings auf Familienzusammenführung davon abhängt macht, dass dieser für ihren Unterhalt aufkommt, weil sie aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage ist, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, daher nicht entgegen. |
66. |
Diese Rechtsvorschriften müssen jedoch im Stadium ihrer Anwendung außerdem dem Erfordernis der Gewährleistung einer Einzelfallprüfung des Antrags genügen, was nunmehr zu prüfen sein wird. |
2. Erfordernis der Vornahme einer Einzelfallprüfung
67. |
Im Rahmen seiner zweiten Frage rückt das vorlegende Gericht das Fehlen jeder Prüfung der persönlichen Umstände des Antragstellers im Rahmen der Anwendung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften in den Mittelpunkt. |
68. |
Sollte dies der Fall sein, so genügten solche Rechtsvorschriften offensichtlich nicht den Verfahrenserfordernissen – und insbesondere nicht den in Art. 17 der Richtlinie 2003/86 genannten –, die jeder Mitgliedstaat bei der Prüfung eines Antrags auf Familienzusammenführung nach dieser Richtlinie zu beachten hat. |
69. |
Diese Bestimmung verlangt nämlich, dass der Mitgliedstaat eine Prüfung der Situation des Antragstellers vornimmt und eine Einzelfallprüfung durchführt ( 31 ). |
70. |
Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 4. März 2010, Chakroun ( 32 ), ergangen ist, in der der Antrag auf Familienzusammenführung von der Ehegattin eines Drittstaatsangehörigen gestellt worden war, entschieden hat, dass Art. 17 der Richtlinie 2003/86 nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehe, nach denen ein Antrag auf Familienzusammenführung ohne Vornahme einer konkreten Prüfung der Situation des Antragstellers abgelehnt werden kann. Der Gerichtshof hat in diesem Urteil festgestellt, dass der Umfang der Bedürfnisse sehr individuell sein könne und demzufolge nationale Rechtsvorschriften als mit dieser Richtlinie unvereinbar angesehen, die ein Mindesteinkommen vorsahen, unterhalb dessen jede Familienzusammenführung abgelehnt wurde, da der Antrag auf Familienzusammenführung ohne „eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers“ abgelehnt werde ( 33 ). |
71. |
Eine solche Prüfung ist meines Erachtens erst recht geboten, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung vom Familienangehörigen eines Flüchtlings gestellt wird. Der Unionsgesetzgeber hat dies im achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/86 im Übrigen ausdrücklich hervorgehoben, indem er die Mitgliedstaaten auffordert, der Lage von Flüchtlingen wegen der Gründe, die sie zur Flucht gezwungen haben und sie daran hindern, ein normales Familienleben zu führen, „besondere Aufmerksamkeit“ zu schenken. |
72. |
Diese besondere Aufmerksamkeit muss für alle Teile des Verfahrens gelten. |
73. |
Im Rahmen des Nachweises familiärer Bindungen gemäß Art. 11 der Richtlinie 2003/86 hat der Gerichtshof daher entschieden, dass die von Art. 17 dieser Richtlinie geforderte Einzelfallprüfung voraussetze, dass die zuständige nationale Behörde alle relevanten Faktoren wie Alter, Geschlecht, Bildungsgrad, Hintergrund und sozialer Status nicht nur der Person mit Anspruch auf internationalen Schutz, sondern auch des betreffenden Familienangehörigen berücksichtigt und die Situation im Herkunftsland und dessen spezifische kulturelle Aspekte objektiv untersucht ( 34 ). |
74. |
Diese Analyse ist im Rahmen der Prüfung des in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem betreffenden Familienangehörigen und dem Flüchtling unerlässlich. Es ist nämlich offensichtlich, dass die Abhängigkeit und die sich daraus ergebenden Folgen für eine Zusammenführung, die die Familie eines Drittstaatsangehörigen betrifft, der sich entschieden hat, beispielsweise aus wirtschaftlichen Gründen in einen Mitgliedstaat der Union einzuwandern, nicht genauso beurteilt werden kann wie eine Zusammenführung der Familie eines Flüchtlings, der aufgrund von Umständen in seinem Herkunftsland zur Flucht gezwungen wurde. |
75. |
Somit bin ich der Ansicht, dass die von Art. 17 der Richtlinie 2003/86 geforderte Einzelfallprüfung voraussetzt, dass bei der Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in deren Rahmen die zuständige nationale Behörde zu prüfen hat, ob der betreffende Familienangehörige aufgrund seines Gesundheitszustands in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, nicht nur die Art und die Schwere der Krankheit, an der der betreffende Familienangehörige leidet, sowie der Grad der Verwandtschaft und der Grad der finanziellen oder physischen Abhängigkeit zu berücksichtigen sind, sondern auch der konkreten Situation, in der sich der Familienangehörige in seinem Herkunftsland befindet, und den besonderen Schwierigkeiten, mit denen er aufgrund seines Geschlechts, seines Alters und seines sozialen Status konfrontiert sein kann, sowie der wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Situation in diesem Land besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist. |
76. |
Nach ständiger Rechtsprechung müssen die zuständigen nationalen Behörden ferner alle aktuellen und relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung sämtlicher in Rede stehenden Interessen ausgewogen und sachgerecht würdigen ( 35 ). |
77. |
Aufgrund dieser Erwägungen bin ich demzufolge der Auffassung, dass Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 in Verbindung mit deren Art. 17 nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Familienzusammenführung der Schwester eines Flüchtlings davon abhängig machen, dass dieser für ihren Unterhalt aufkommt, weil sie aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage ist, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, nicht entgegensteht, allerdings nur, wenn die zuständige nationale Behörde eine Einzelfallprüfung des Antrags auf Familienzusammenführung durchführt. Die Behörde muss alle relevanten Faktoren des Einzelfalls wie die Art und die Schwere der Krankheit, an der der betreffende Familienangehörige leidet, sowie den Grad der Verwandtschaft und den Grad der wirtschaftlichen oder physischen Abhängigkeit berücksichtigen und der konkreten Situation, in der sich der Familienangehörige in seinem Herkunftsland befindet, und den besonderen Schwierigkeiten, mit denen er aufgrund seines Geschlechts, seines Alters und seines sozialen Status konfrontiert sein kann, sowie der wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Situation in diesem Land besondere Aufmerksamkeit schenken. |
78. |
In Anbetracht meiner Vorschläge zur Beantwortung der ersten und der zweiten Vorlagefrage braucht die letzte vom vorlegenden Gericht an den Gerichtshof gerichtete Frage meines Erachtens nicht beantwortet zu werden. |
V. Ergebnis
79. |
Nach alledem schlage ich vor, die Vorlagefragen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Verwaltungs- und Arbeitsgericht Budapest, Ungarn) wie folgt zu beantworten:
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( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) ABl. 2003, L 251, S. 12.
( 3 ) Bei einer Person, der Unterhalt gewährt wird, handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine Person, die sich gegenüber einem Dritten in einem tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnis befindet. Vgl. u. a. Urteil vom 16. Januar 2014, Reyes (C‑423/12, EU:C:2014:16, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 4 ) Magyar Közlöny 2007/65.
( 5 ) Vgl. Urteil vom 8. Juni 2016, Hünnebeck (C‑479/14, EU:C:2016:412, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 6 ) Vgl. hierzu Ministry of Interior, „Family Reunification of TCNs in the EU: National Practices“, 2016, in European Migration Network, insbesondere S. 8 und 9, abrufbar unter der Internetadresse http://emnhungary.hu/sites/default/files/2019-06/family_reunification_study.pdf.
( 7 ) Während es in Frankreich oder in Belgien keine Bestimmung zur Zusammenführung von Familienangehörigen im weiteren Sinne eines Flüchtlings gibt, ist diese Familienzusammenführung in Deutschland erlaubt, wenn dies zur Vermeidung einer „außergewöhnlichen Härte“, beispielsweise bei einer Abhängigkeit aufgrund einer Behinderung oder einer schweren Krankheit, erforderlich ist (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet vom 30. Juli 2004 [BGBl. 2004 I, S. 1950], Abschnitt 6, §§ 27‑36, insbesondere §§ 29, 30 und 36 Abs. 2), und in Italien, wenn ein volljähriges Kind aufgrund seines Gesundheitszustands nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann, was eine vollständige Invalidität voraussetzt, oder dass die Eltern unterhaltsberechtigt sind und keine anderen Kinder im Herkunftsland haben oder aber, dass die Eltern älter als 65 Jahre sind, sofern ihre anderen Kinder aus ordnungsgemäß nachgewiesenen schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, für sie zu sorgen (Decreto legislativo n. 286 – Testo unico delle disposizioni concernenti la disciplina dell’immigrazione e norme sulla condizione dello straniero [Gesetzesdekret Nr. 286 – Einheitstext der Bestimmungen über die Regelung der Einwanderung und die Rechtsstellung von Ausländern] vom 25. Juli 1998 [GURI Nr. 191 vom 18. August 1998], Art. 29 Abs. 1 Buchst. c und d sowie Art. 29a).
( 8 ) Vgl. hierzu den neunten Erwägungsgrund dieser Richtlinie.
( 9 ) Mit Ausnahme der Bestimmungen in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3, die nicht für die Kinder von Flüchtlingen gelten.
( 10 ) Vgl. Urteil vom 4. März 2010, Chakroun (C‑578/08, EU:C:2010:117, Rn. 43). Die vom Gerichtshof zur Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 (Drittstaatsangehörige) entwickelte Rechtsprechung ist meines Erachtens im Wege der Analogie auf die Auslegung von Art. 10 Abs. 1 dieser Richtlinie (Flüchtlinge) übertragbar. Der Unionsgesetzgeber verweist in dieser letztgenannten Bestimmung nämlich ausdrücklich auf Art. 4 der Richtlinie. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass der neunte Erwägungsgrund nicht danach unterscheidet, ob dem Drittstaatsangehörigen internationaler Schutz gewährt wird oder nicht.
( 11 ) Vgl. Urteil vom 13. März 2019, E. (C‑635/17, EU:C:2019:192, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 12 ) Vgl. Urteil vom 23. Januar 2019, M.A. u. a. (C‑661/17, EU:C:2019:53, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 13 ) Hervorhebung nur hier.
( 14 ) Hervorhebung nur hier.
( 15 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, berichtigt im ABl. 2004, L 229, S. 35).
( 16 ) Vgl. Urteil vom 16. Januar 2014, Reyes (C‑423/12, EU:C:2014:16, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 17 ) Vgl. Urteil vom 16. Januar 2014, Reyes (C‑423/12, EU:C:2014:16, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 18 ) Vgl. Urteil vom 19. März 2019, Jawo (C‑163/17, EU:C:2019:218, Rn. 92), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die elementarsten Bedürfnisse die Bedürfnisse, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, erfassen.
( 19 ) Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. April 2014 – Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (COM[2014] 210 final, S. 6).
( 20 ) Vgl. Urteil vom 13. März 2019, E. (C‑635/17, EU:C:2019:192, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 21 ) Siehe Fn. 7 der vorliegenden Schlussanträge.
( 22 ) Meines Erachtens ist die vom Gerichtshof im Urteil vom 16. Januar 2014, Reyes (C‑423/12, EU:C:2014:16), entwickelte Rechtsprechung für die vorliegende Rechtssache nicht relevant. Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 23 dieses Urteils entschieden, dass „es nicht erforderlich [ist], die Gründe für [die] Abhängigkeit und damit für die Inanspruchnahme der [materiellen] Unterstützung [des Zusammenführenden] zu ermitteln“. Die gestellte Frage betraf jedoch nicht die Definition der Familienangehörigen, für deren „Unterhalt [der Zusammenführende] aufkommt“, sondern die Anforderungen, die die Mitgliedstaaten im Bereich der Beweislastverteilung auferlegen konnten.
( 23 ) C‑83/11, EU:C:2012:519.
( 24 ) C‑129/18, EU:C:2019:248.
( 25 ) C‑83/11, EU:C:2012:519.
( 26 ) Urteil vom 5. September 2012, Rahman u. a. (C‑83/11, EU:C:2012:519, Rn. 38).
( 27 ) Urteile vom 5. September 2012, Rahman u. a. (C‑83/11, EU:C:2012:519, Rn. 39), und vom 26. März 2019, SM (Unter algerische Kafala gestelltes Kind) (C‑129/18, EU:C:2019:248, Rn. 63).
( 28 ) Im Urteil vom 16. Januar 2014, Reyes (C‑423/12, EU:C:2014:16), hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass Vorschriften über die zu den Grundlagen der Union gehörende Freizügigkeit der Unionsbürger, etwa die Richtlinie 2004/38, weit auszulegen sind (Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Gerichtshof geht nämlich davon aus, dass der Unionsbürger davon abgeschreckt werden könnte, von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu ziehen, wenn er sich nicht von seinen Familienangehörigen begleiten lassen könnte.
( 29 ) Die Richtlinie 2003/86 wurde auf der Grundlage von Art. 63 Nr. 3 Buchst. a EG (jetzt Art. 79 Abs. 2 Buchst. a AEUV) erlassen, der zu Titel IV („Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr“) (jetzt Titel V – „Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“) gehört.
( 30 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat (C‑540/03, EU:C:2006:429, Rn. 59), und vom 6. Dezember 2012, O u. a. (C‑356/11 und C‑357/11, EU:C:2012:776, Rn. 79).
( 31 ) Vgl. hierzu Nr. 7.4 der Leitlinien der Kommission und Urteil vom 13. März 2019, E. (C‑635/17, EU:C:2019:192, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 32 ) C‑578/08, EU:C:2010:117.
( 33 ) Urteil vom 4. März 2010, Chakroun (C‑578/08, EU:C:2010:117, Rn. 48).
( 34 ) Vgl. Urteil vom 13. März 2019, E. (C‑635/17, EU:C:2019:192, Rn. 63), in dem es um Schwierigkeiten der Zusammenführenden, eines Flüchtlings eritreischer Herkunft, ging, das Bestehens familiärer Bindungen zu einem Minderjährigen nachzuweisen.
( 35 ) Urteile vom 13. März 2019, E. (C‑635/17, EU:C:2019:192, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 26. März 2019, SM (Unter algerische Kafala gestelltes Kind) (C‑129/18, EU:C:2019:248, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).