URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

5. September 2019 ( *1 )

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Pflanzenschutz – Richtlinie 2000/29/EG – Schutz der Europäischen Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse – Art. 16 Abs. 1 und 3 – Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 – Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) – Art. 7 Abs. 2 Buchst. c – Eindämmungsmaßnahmen – Pflicht zur unverzüglichen Entfernung der befallenen Pflanzen in einem 20 km breiten Streifen in der Befallszone – Art. 7 Abs. 7 – Überwachungspflicht – Jährliche Erhebungen – Art. 6 Abs. 2, 7 und 9 – Tilgungsmaßnahmen – Anhaltender und genereller Verstoß – Art. 4 Abs. 3 EUV – Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit“

In der Rechtssache C‑443/18

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 4. Juli 2018,

Europäische Kommission, vertreten durch B. Eggers und D. Bianchi als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino und G. Caselli, avvocati dello Stato,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan (Berichterstatter) sowie der Richter C. Lycourgos, E. Juhász, M. Ilešič und I. Jarukaitis,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des auf Antrag der Europäischen Kommission ergangenen Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofs, die Rechtssache gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs mit Vorrang zu entscheiden,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit ihrer Klage begehrt die Europäische Kommission die Feststellung, dass die Italienische Republik

dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 2 Buchst. c des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 der Kommission vom 18. Mai 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (ABl. 2015, L 125, S. 36) in der durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/764 der Kommission vom 12. Mai 2016 (ABl. 2016, L 126, S. 77) geänderten Fassung (im Folgenden: geänderter Durchführungsbeschluss 2015/789) verstoßen hat, dass sie im Eindämmungsgebiet nicht dafür gesorgt hat, dass zumindest alle Pflanzen, bei denen ein Befall mit Xylella fastidiosa (im Folgenden: Xf) festgestellt wurde, unverzüglich entfernt werden, wenn sie an Orten innerhalb der Befallszone stehen, die weniger als 20 km von der Grenze der Befallszone mit dem übrigen Gebiet der Europäischen Union entfernt sind;

dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 7 des geänderten Durchführungsbeschlusses 2015/789 verstoßen hat, dass sie im Eindämmungsgebiet die Überwachung des Vorkommens von Xf nicht durch jährliche, zu geeigneten Zeitpunkten im Verlauf des Jahres durchgeführte Erhebungen sichergestellt hat;

ferner dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2, 7 und 9 und Art. 7 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 7 des geänderten Durchführungsbeschlusses 2015/789, gegen ihre grundlegenden Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. 2000, L 169, S. 1) in der durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 der Kommission vom 14. Juli 2017 geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2000/29) und gegen die in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerte Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit verstoßen hat, dass sie es durch wiederholte Verstöße gegen die spezifischen Verpflichtungen, die ihr nach dem geänderten Durchführungsbeschluss 2015/789 in Bezug auf die jeweils befallenen Gebiete obliegen, beständig unterlassen hat, unverzügliche Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Xf zu treffen, so dass sich das Bakterium ausbreiten konnte.

Rechtlicher Rahmen

Richtlinie 2000/29

2

In Art. 16 der Richtlinie 2000/29 heißt es:

„(1)   Kommen Schadorganismen des Anhangs I Teil A Kapitel I … im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vor …, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat hiervon unverzüglich in schriftlicher Form die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

Er trifft alle erforderlichen Maßnahmen zur Tilgung oder, falls dies nicht möglich ist, zur Eindämmung der betreffenden Schadorganismen. Er unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die getroffenen Maßnahmen.

(3)   Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen prüft die Kommission die Situation baldmöglichst im Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz. Untersuchungen an Ort und Stelle können unter Aufsicht der Kommission gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Artikels 21 durchgeführt werden. Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 können auf der Grundlage einer Schadorganismus-Risikoanalyse bzw. in den Fällen nach Absatz 2 einer vorläufigen Schadorganismus-Risikoanalyse die erforderlichen Maßnahmen einschließlich eines etwaigen Beschlusses über die Rücknahme oder Änderung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen erlassen werden. Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Situation und nimmt dementsprechend nach demselben Verfahren die Änderung oder Aufhebung der vorgenannten Maßnahmen vor. …

…“

3

Teil A des Anhangs I der Richtlinie 2000/29 enthält eine Liste der „Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die bzw. in den Mitgliedstaaten verboten ist“. Nach Ziff. 3 von Buchst. b („Bakterien“) seines Kapitels II („Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Gemeinschaft festgestellt wurde und die für das gesamte Gemeinschaftsgebiet von Belang sind“) gehört dazu „Xylella fastidiosa (Wells et al.)“.

Durchführungsbeschlüsse 2014/87/EU und 2014/497/EU

4

Der Durchführungsbeschluss 2014/87/EU der Kommission vom 13. Februar 2014 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Well und Raju) innerhalb der Union (ABl. 2014, L 45, S. 29), der auf der Grundlage der Richtlinie 2000/29 und insbesondere ihres Art. 16 Abs. 3 Satz 4 erlassen wurde, enthält in seinen Erwägungsgründen 2 bis 4, 7 und 8 folgende Ausführungen:

„(2)

Am 21. Oktober 2013 informierte Italien die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission über das Vorkommen [von Xf (im Folgenden: spezifizierter Organismus)] auf seinem Hoheitsgebiet, und zwar in zwei getrennten Gebieten der Provinz Lecce in der Region Apulien. Danach wurden in derselben Provinz zwei weitere gesonderte Ausbrüche festgestellt. Das Vorkommen des spezifizierten Organismus wurde bei mehreren Pflanzenarten, darunter Olea europaea L., … nachgewiesen, deren Blätter verdorren und die schnell absterben. …

(3)

Am 29. Oktober 2013 ergriff die Region Apulien Dringlichkeitsmaßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie [2000/29] zum Schutz vor dem spezifizierten Organismus und zu dessen Tilgung …

(4)

Italien berichtete, dass seine Inspektionen in den angrenzenden Provinzen Brindisi und Taranto keine Hinweise auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus ergeben haben.

(7)

Aufgrund der Art des spezifizierten Organismus wird sich dieser wahrscheinlich rasch und weit verbreiten. Damit gewährleistet wird, dass sich der spezifizierte Organismus nicht auf das übrige Gebiet der Union ausbreitet, müssen unverzüglich Maßnahmen getroffen werden. Bis genauere Informationen über Wirtsspektrum, Vektoren, Invasionswege und Möglichkeiten zur Risikominderung vorliegen, sollte die Verbringung [zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen] aus Gebieten, in denen möglicherweise infizierte Pflanzen vorkommen, verboten werden.

(8)

Unter Berücksichtigung der Orte, an denen der spezifizierte Organismus nachgewiesen wurde, der besonderen geografischen Lage der Provinz Lecce und der Ungewissheiten hinsichtlich der Abgrenzungskriterien sollte das Verbot für die gesamte Provinz gelten, damit es rasch und wirksam angewandt werden kann.“

5

In diesem ersten Durchführungsbeschluss verbot die Kommission daher „[die] Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus der Provinz Lecce, Region Apulien (Italien), heraus“ (Art. 1), schrieb die Durchführung jährlicher amtlicher Erhebungen über das Vorkommen des Bakteriums Xf vor (Art. 2) und wies die Mitgliedstaaten an, sicherzustellen, dass eine Person, die feststellt oder Grund zu der Annahme hat, dass das Bakterium vorkommt, dies der zuständigen Behörde innerhalb von zehn Tagen meldet (Art. 3).

6

Dieser Durchführungsbeschluss wurde durch den Durchführungsbeschluss 2014/497/EU der Kommission vom 23. Juli 2014 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Well und Raju) (ABl. 2014, L 219, S. 56) aufgehoben.

7

In diesem zweiten Durchführungsbeschluss, der dieselbe Rechtsgrundlage wie der erste Beschluss hat, schränkte die Kommission die Verbringung von Pflanzen, die Wirtspflanzen des Bakteriums Xf sind, innerhalb der Union ein und machte ihre Einfuhr in die Union von bestimmten Voraussetzungen abhängig, wenn sie ihren Ursprung in Drittländern haben, in denen das Bakterium bekanntermaßen vorkommt (Art. 2 und 3). Zur Tilgung des Bakteriums Xf und zur Verhinderung seiner Ausbreitung wies die Kommission die Mitgliedstaaten zudem an, erforderlichenfalls „abgegrenzte Gebiete“, bestehend aus einer „Befallszone“ und einer „Pufferzone“, festzulegen, in denen die Mitgliedstaaten u. a. alle vom Bakterium Xf befallenen Pflanzen sowie alle Pflanzen mit Symptomen, die auf einen möglichen Befall durch dieses Bakterium hindeuteten, und alle Pflanzen, bei denen ein Befall als wahrscheinlich galt, entfernen mussten (Art. 7 und Anhang III Abschnitt 2 Buchst. a).

Durchführungsbeschluss 2015/789

8

Der Durchführungsbeschluss 2014/497 wurde durch den Durchführungsbeschluss 2015/789 aufgehoben, der auf derselben Rechtsgrundlage wie die ersten beiden Durchführungsbeschlüsse erlassen wurde und folgende Erwägungsgründe enthält:

„(1)

Die von der Kommission durchgeführten Audits und die Meldungen neuer Ausbrüche durch die italienischen Behörden legen es nahe, die Maßnahmen des Durchführungsbeschlusses [2014/87] zu verschärfen.

(4)

Damit der spezifizierte Organismus getilgt und eine weitere Ausbreitung in der Union verhindert werden kann, sollten die Mitgliedstaaten abgegrenzte Gebiete festlegen, die aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehen, und Tilgungsmaßnahmen ergreifen. …

(7)

In der Provinz Lecce ist der spezifizierte Organismus bereits stark verbreitet. Wenn nachgewiesen werden kann, dass der spezifizierte Organismus in bestimmten Teilen dieses Gebiets seit mehr als zwei Jahren vorkommt und nicht mehr getilgt werden kann, sollte die zuständige amtliche Stelle die Möglichkeit haben, anstelle von Tilgungsmaßnahmen Maßnahmen zur Eindämmung zu ergreifen, um zumindest die Produktionsflächen, Pflanzen von besonderem kulturellen, sozialen oder wissenschaftlichen Wert sowie die Abgrenzung zum übrigen Unionsgebiet zu schützen. Die Eindämmungsmaßnahmen sollten darauf abzielen, die Menge des bakteriellen Inokulums in diesem Gebiet zu verringern und die Vektorpopulation so klein wie möglich zu halten.

(8)

Damit das übrige Unionsgebiet wirksam gegen den spezifizierten Organismus geschützt ist, sollte unter Berücksichtigung seiner möglichen Verbreitung auf natürlichem und vom Menschen beeinflussten Wege, außer der Verbringung des spezifizierten Pflanzguts, unmittelbar um die die Befallszone in der Provinz Lecce umgebende Pufferzone eine Überwachungszone eingerichtet werden.

…“

9

Der Durchführungsbeschluss 2015/789 wurde zunächst durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2417 der Kommission vom 17. Dezember 2015 (ABl. 2015, L 333, S. 43) und dann durch den Durchführungsbeschluss 2016/764 geändert, dessen Erwägungsgründe 1 bis 4 lauten:

„(1)

Im Zeitraum zwischen der Annahme des Durchführungsbeschlusses [2015/789] und Februar 2016 kam es in verschiedenen Teilen der Umgebung der Provinz Lecce wiederholt zu Ausbrüchen von [Xf] (im Folgenden ‚spezifizierter Organismus‘), die Italien der Kommission meldete. Diese Ausbrüche ereigneten sich in vielen verschiedenen Gemeinden in den Provinzen Tarent und Brindisi. Zudem bestätigten die Ergebnisse des letzten Audits der Kommission im November 2015, dass die in dem Durchführungsbeschluss [2015/789] vorgeschriebenen Erhebungen in der Umgebung der Provinz Lecce (Region Apulien, Italien) nur in sehr begrenztem Umfang durchgeführt wurden. Durch das Audit wurde ebenfalls bestätigt, dass mit dem derzeitigen Programm für die Erhebungen eine rechtzeitige Erkennung neuer Ausbrüche oder die genaue Bestimmung des wahren Ausmaßes der Ausbreitung des spezifizierten Organismus in diesem Gebiet nach wie vor nicht gewährleistet werden kann.

(2)

Das letzte Audit bestätigte das Risiko einer raschen Ausbreitung des spezifizierten Organismus im Rest des betreffenden Gebiets. Aus diesem Grund und angesichts der Größe des Gebiets empfiehlt es sich, die Befallszone, in der Eindämmungsmaßnahmen angewendet werden können, über die Grenzen der Provinz Lecce hinaus auszuweiten und die Verbringung der spezifizierten Pflanzen aus diesem Gebiet nur unter sehr strengen Bedingungen zu erlauben. Eine solche Ausweitung sollte unverzüglich erfolgen, wobei berücksichtigt werden sollte, dass das Risiko einer weiteren Ausbreitung des spezifizierten Organismus im übrigen Gebiet der Union mit Beginn der Flugzeit der Insektenvektoren zu Beginn des Frühjahrs steigt. Die Befallszone sollte daher auf die Gemeinden oder die Teile bestimmter Gemeinden der Provinzen Brindisi und Tarent ausgeweitet werden, in denen Ausbrüche des spezifizierten Organismus stattgefunden haben oder in denen sich der Organismus wahrscheinlich bereits ausgebreitet und angesiedelt hat. Diese Befallszone sollte jedoch nicht jenes Gebiet umfassen, das vor der Annahme dieses Beschlusses von Italien als frei von dem spezifizierten Organismus erklärt wurde.

(3)

Für die Zwecke der Rechtssicherheit sollte die Formulierung des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe c geändert werden, um zu verdeutlichen, dass die nach diesem Artikel zu ergreifenden Maßnahmen in der Befallszone selbst und nicht außerhalb anzuwenden sind.

(4)

Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes des übrigen Gebiets der Union vor dem spezifizierten Organismus und in Anbetracht der Erweiterung des Eindämmungsgebiets sollten statt der Überwachungszone neue Anforderungen an Erhebungen in diesem Eindämmungsgebiet eingeführt werden. Diese Anforderungen sollten in einem Gebiet mit einer Breite von 20 km von der Grenze der Pufferzone in das Eindämmungsgebiet hinein sowie in der angrenzenden 10 km breiten Pufferzone Anwendung finden.“

10

Art. 1 („Begriffsbestimmungen“) des geänderten Durchführungsbeschlusses 2015/789 sieht vor:

„Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff

a)

‚spezifizierter Organismus‘ jegliche Unterart von [Xf];

b)

‚Wirtspflanzen‘ zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Saatgut, der Gattungen und Arten, die in der Datenbank der Kommission der ‚Wirtspflanzen im Gebiet der Union, die für [Xf] anfällig sind‘ geführt werden als Pflanzen, die im Gebiet der Union nachweislich für den spezifizierten Organismus anfällig sind, oder, wenn ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 ein Gebiet in Bezug auf nur eine oder mehrere Unterarten des spezifizierten Organismus abgegrenzt hat, als Pflanzen, die nachweislich für diese Unterart(en) empfänglich sind;

c)

‚spezifizierte Pflanzen‘ Wirtspflanzen und alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen …;

…“

11

Art. 4 („Festlegung abgegrenzter Gebiete“) des geänderten Durchführungsbeschlusses 2015/789 bestimmt:

„(1)   Wird das Auftreten des spezifizierten Organismus bestätigt, grenzt der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich in Übereinstimmung mit Absatz 2 ein Gebiet (im Folgenden das ‚abgegrenzte Gebiet‘) ab.

(2)   Das abgegrenzte Gebiet besteht aus einer Befallszone und einer Pufferzone.

Die Befallszone umfasst alle Pflanzen, die bekanntermaßen von dem spezifizierten Organismus befallen sind, alle Pflanzen, die Symptome aufweisen, welche auf einen möglichen Befall von diesem Organismus hindeuten, sowie alle anderen Pflanzen, die aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe zu befallenen Pflanzen möglicherweise von diesem Organismus befallen sind oder weil sie – soweit bekannt – eine mit befallenen Pflanzen gemeinsame Erzeugungsquelle haben, oder aus befallenen Pflanzen hervorgegangene Pflanzen.

Im Hinblick auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus in der Provinz Lecce und in den in Anhang II aufgeführten Gemeinden umfasst die Befallszone mindestens die genannte Provinz und die genannten Gemeinden oder gegebenenfalls die Flurstücke (‚Fogli‘) dieser Gemeinden.

Die die Befallszone umgebende Pufferzone muss mindestens zehn Kilometer breit sein.

…“

12

In Art. 6 („Tilgungsmaßnahmen“) des geänderten Durchführungsbeschlusses 2015/789 heißt es:

„(1)   Der Mitgliedstaat, der das in Artikel 4 genannte abgegrenzte Gebiet festgelegt hat, ergreift in diesem Gebiet die Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 bis 11.

(2)   Der betroffene Mitgliedstaat entfernt auf einer Fläche mit einem Radius von 100 Metern um die Pflanzen, die getestet wurden und nachweislich mit dem spezifizierten Organismus befallen sind, unverzüglich

a)

Wirtspflanzen, unabhängig von ihrem Gesundheitszustand;

b)

Pflanzen, die bekanntermaßen von dem spezifizierten Organismus befallen sind;

c)

Pflanzen mit Symptomen, die auf einen möglichen Befall durch den Organismus hindeuten, und Pflanzen, bei denen ein Befall als wahrscheinlich gilt.

(7)   Der betroffene Mitgliedstaat überwacht das Vorkommen des spezifizierten Organismus durch jährliche Erhebungen zu geeigneten Zeitpunkten. Er nimmt eine Sichtprüfung bei den spezifizierten Pflanzen vor, und er nimmt Proben bei Pflanzen mit Symptomen und Pflanzen ohne Symptome in der Nähe von Ersteren und testet diese.

In den Pufferzonen wird das überwachte Gebiet in ein quadratisches Raster mit einer Seitenlänge von 100 Metern aufgeteilt. In jedem dieser Quadrate sind Sichtprüfungen durchzuführen.

(9)   Erforderlichenfalls ergreift der betroffene Mitgliedstaat Maßnahmen in besonderen Fällen oder bei Komplikationen, bei denen üblicherweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Tilgung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und der angemessenen Vernichtung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichen oder privaten Eigentümern oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung.

…“

13

In Art. 7 („Eindämmungsmaßnahmen“) des geänderten Durchführungsbeschlusses 2015/789 heißt es:

„(1)   Abweichend von Artikel 6 kann die zuständige amtliche Stelle des betroffenen Mitgliedstaats beschließen, die Eindämmungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 2 bis 7 anzuwenden, aber nur in der Befallszone gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 …

(2)   Der betroffene Mitgliedstaat entfernt unverzüglich zumindest alle Pflanzen, bei denen ein Befall mit dem spezifizierten Organismus festgestellt wurde, wenn sie an einem der folgenden Orte stehen:

c)

an Orten innerhalb der Befallszone gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3, die weniger als 20 km von der Grenze der genannten Befallszone mit dem übrigen Unionsgebiet entfernt sind.

(7)   Der betroffene Mitgliedstaat überwacht das Vorkommen des spezifizierten Organismus in den Gebieten gemäß Absatz 2 Buchstabe c, die weniger als 20 km entfernt sind, durch jährliche Erhebungen, die er zu geeigneten Zeitpunkten im Verlauf des Jahres durchführt.

…“

14

Anhang II des geänderten Durchführungsbeschlusses 2015/789, der die Liste der Gemeinden gemäß Art. 4 Abs. 2 enthält, umfasst Gemeinden in den Provinzen Brindisi und Tarent.

Vorverfahren

15

In Anbetracht der Ausbreitung des Bakteriums Xf in der Region Apulien und der kontinuierlichen Verschlechterung der Situation seit Oktober 2013 übersandte die Kommission den italienischen Behörden am 11. Dezember 2015 ein Mahnschreiben, in dem sie ihnen vorwarf, zum einen entgegen Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 Buchst. c des Durchführungsbeschlusses 2015/789 nicht für die Entfernung der befallenen Pflanzen und der Pflanzen, für die konkrete Pflichten gelten, gesorgt zu haben, und zum anderen entgegen Art. 6 Abs. 7 und Art. 8 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses der Pflicht zur Durchführung von Erhebungen nicht nachgekommen zu sein.

16

Die italienischen Behörden hoben in ihrer Antwort vom 10. Februar 2016 auf das Mahnschreiben u. a. hervor, dass das Tribunale amministrativo regionale del Lazio (Verwaltungsgericht der Region Latium, Italien) aufschiebende Maßnahmen erlassen und den Gerichtshof am 22. Januar 2016 nach Art. 267 AEUV um eine Vorabentscheidung über die Gültigkeit von Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Durchführungsbeschlusses 2015/789 ersucht habe, der eine Rodungspflicht auf einer Fläche mit einem Radius von 100 Metern um die befallenen Pflanzen vorsehe. Aufgrund dieser Entwicklungen im Bereich der Gerichte habe sich die Fällung der Bäume erheblich verzögert, und die Umsetzung eines Teils des Durchführungsbeschlusses 2015/789 sei rechtlich unmöglich geworden.

17

Im Anschluss an die Änderung der räumlichen Tragweite der im Mahnschreiben vom 11. Dezember 2015 angeführten Beschwerdepunkte durch den Durchführungsbeschluss 2016/764 richtete die Kommission am 25. Juli 2016 ein ergänzendes Mahnschreiben an die italienischen Behörden; darin rügte sie die kontinuierliche und anhaltende Verletzung der speziellen Verpflichtungen, die der Italienischen Republik nach dem geänderten Durchführungsbeschluss 2015/789 oblägen, und ihrer allgemeinen Pflicht aus Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29. Die Kommission machte zudem geltend, dass die Italienische Republik gegen den in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstoßen habe. Überdies wurde im Mahnschreiben u. a. darauf hingewiesen, dass die befallenen Pflanzen nicht unverzüglich entfernt worden und die Erhebungen unzulänglich gewesen seien.

18

Am 26. August 2016 antworteten die italienischen Behörden auf das ergänzende Mahnschreiben, dass die gerichtlichen Hindernisse für die Umsetzung der im geänderten Durchführungsbeschluss 2015/789 vorgesehenen Überwachungs- und Entfernungsmaßnahmen beseitigt worden seien und dass diese Tätigkeiten wiederaufgenommen worden seien oder in Kürze wiederaufgenommen würden, und sie lieferten zusätzliche Angaben zur Umsetzung der Eindämmungsmaßnahmen und der Überwachungstätigkeiten in den Jahren 2015 und 2016.

19

Am 14. Juli 2017 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie der Italienischen Republik mehrere Verletzungen des Unionsrechts vorwarf. Erstens habe sie entgegen Art. 7 Abs. 2 Buchst. c des geänderten Durchführungsbeschlusses 2015/789 die befallenen Pflanzen im Eindämmungsgebiet nicht unverzüglich entfernt. Zweitens habe sie gegen Art. 6 Abs. 3, 7 und 9 sowie Art. 7 Abs. 2, 3 und 7 des geänderten Durchführungsbeschlusses 2015/789 verstoßen, weil sie pflichtwidrig nicht dafür gesorgt habe, dass sowohl im Eindämmungsgebiet als auch in der Pufferzone auf einer Fläche mit einem Radius von 100 Metern um die befallenen Pflanzen Proben entnommen würden und das Vorkommen von Xf durch jährliche Erhebungen zu geeigneten Zeitpunkten überwacht werde. Drittens habe die Italienische Republik entgegen Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29 sowie Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 des geänderten Durchführungsbeschlusses 2015/789 dauerhaft und generell ihre Pflicht verletzt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Ausbreitung von Xf zu verhindern. Viertens habe sie durch diverse Versäumnisse, aufgrund deren sie nicht in der Lage gewesen sei, die Ausbreitung der Krankheit über mehr als 40 km ab dem Jahr 2015 zu verhindern, gegen die in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerte Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit verstoßen.

20

Am 14. September 2017 antworteten die italienischen Behörden auf die mit Gründen versehene Stellungnahme. Sie erkannten zwar an, dass die Lage ernst sei und dass sie die Pflanzen unverzüglich entfernen müssten, hoben jedoch insbesondere hervor, dass ihre Entfernung dank neuer Verfahren auf regionaler Ebene erheblich verbessert worden sei.

21

Da die Kommission der Ansicht war, dass die Italienische Republik im Mai 2018 der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme enthaltenen Aufforderung, unverzüglich Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Xf zu treffen, nicht nachgekommen sei und dass sich der Schadorganismus aufgrund des Fortbestehens der genannten Verstöße im Eindämmungsgebiet und in der Pufferzone stark ausgebreitet habe, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

Zur Klage

Erste Rüge: Verletzung von Art. 7 Abs. 2 Buchst. c des geänderten Durchführungsbeschlusses 2015/789

Vorbringen der Parteien

22

Mit ihrer ersten Rüge wirft die Kommission der Italienischen Republik vor, die in Art. 7 Abs. 2 Buchst. c des geänderten Durchführungsbeschlusses 2015/789 vorgesehene Pflicht zur unverzüglichen Entfernung der befallenen Pflanzen dadurch missachtet zu haben, dass sie zahlreiche Pflanzen nach Entdeckung des Befalls und während der Flugzeit der Insektenvektoren mehrere Monate – teilweise sogar über ein Jahr – an Ort und Stelle gelassen habe. Zwischen der Entdeckung der Krankheit und der tatsächlichen Entfernung der befallenen Pflanzen sollten jedoch nur wenige Tage und jedenfalls nicht mehr als zehn Werktage vergehen, je nach den Umständen.

23

Im vorliegenden Fall hätten die italienischen Behörden bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, d. h. am 14. September 2017, nur 78 % der im Überwachungsjahr 2016 erfassten befallenen Pflanzen entfernen lassen; zu diesem Zeitpunkt seien noch 191 Bäume zu entfernen gewesen. Außerdem zeige die Analyse der von diesen Behörden übermittelten Informationen, dass zwischen der Erfassung der befallenen Pflanzen und dem Erlass und der Zustellung der Entfernungsanordnung viel Zeit vergangen sei, nämlich etwa acht Wochen. Die Notwendigkeit, die Eigentümer zu ermitteln und ihnen die Entfernungsmaßnahme zuzustellen, sei einer der Hauptgründe für die Verzögerung. Wenn es sich als unmöglich erweise, die Eigentümer zu ermitteln, könne ihnen die Maßnahme nicht zugestellt werden, so dass die Behörden nicht zur Entfernung in der Lage seien. Auch wenn sich der Eigentümer der Maßnahme widersetze, könnten die italienischen Behörden die unverzügliche Entfernung der befallenen Pflanzen nicht gewährleisten.

24

Die Pflicht zur unverzüglichen Entfernung bedeute jedoch, dass die zuständigen Behörden ohne Aufschub tätig würden. Die Erfahrungen aus Italien und anderen Mitgliedstaaten, in denen das Bakterium Xf nachgewiesen worden sei, zeigten, dass es möglich sei, einen befallenen Baum in weniger als einer Woche zu entfernen. Wenn dagegen zwischen der Entdeckung des Bakteriums und der Entfernung der befallenen Pflanzen wesentlich mehr Zeit vergehe, breite sich das Bakterium weiter aus. Da sich der Großteil der Insektenvektoren innerhalb von 12 Tagen um bis zu 100 Meter weiterbewegen könne, müsse unverzüglich gehandelt werden. Dies gelte umso mehr bei Eindämmungsmaßnahmen in dem Teil der Befallszone im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. c des geänderten Durchführungsbeschlusses 2015/789, in dem die Entfernungspflicht nur für die befallenen Pflanzen gelte.

25

Das einzige Mittel, um die Ausbreitung des Schadorganismus in der übrigen Union zu verhindern, bestehe somit darin, den Zeitraum zwischen Entdeckung und Entfernung der befallenen Pflanzen so gering wie möglich zu halten. Die Mitgliedstaaten hätten insoweit eine Ergebnispflicht. Da der geänderte Durchführungsbeschluss 2015/789 unmittelbar anwendbar sei, belasse er den Mitgliedstaaten bei seiner Umsetzung nämlich kein Ermessen. Die Pflicht zur Entfernung befallener Pflanzen könne daher nicht dahin ausgelegt werden, dass sie lediglich den Erlass von Maßnahmen zur Entfernung der Pflanzen umfasse, nicht aber deren Durchführung.

26

Im Urteil vom 9. Juni 2016, Pesce u. a. (C‑78/16 und C‑79/16, EU:C:2016:428), habe der Gerichtshof bestätigt, dass die Kommission die Pflicht zur unverzüglichen Entfernung der befallenen Pflanzen als angemessene und zur Verhinderung der Ausbreitung des Bakteriums Xf erforderliche Maßnahme habe ansehen dürfen. Er habe ferner anerkannt, dass die Kommission die verschiedenen betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen habe. Dies gelte erst recht für die Maßnahme in Art. 7 Abs. 2 Buchst. c des geänderten Durchführungsbeschlusses 2015/789, wonach nur befallene Bäume entfernt werden müssten. Außerdem werde die Bedeutung einer raschen Entfernung der befallenen Pflanzen vor Beginn der Flugzeit der Insektenvektoren noch dadurch erhöht, dass es bei den jährlichen Erhebungen eine ständige und dauerhafte Verzögerung gebe.

27

Die von der Italienischen Republik angeführten rechtlichen und praktischen Probleme im Zusammenhang mit der Ermittlung der Grundstückseigentümer und den von einigen unter ihnen erhobenen Klagen seien keine Rechtfertigung dafür, dass die befallenen Bäume erst mehrere Monate nach Entdeckung des Befalls entfernt worden seien. Der Mitgliedstaat könne sich erst recht nicht auf allgemeine nationale Bestimmungen berufen, auch wenn diese aufgrund anderer Bestimmungen des Unionsrechts erlassen worden seien. Die Kommission habe nicht die Absicht, sich einer angemessenen Beteiligung der Eigentümer und einer Ausübung ihrer Rechte und Rechtsbehelfe zu widersetzen. Gemäß Art. 6 Abs. 9 des geänderten Durchführungsbeschlusses 2015/789 bedeute die Ergebnispflicht bezüglich der Entfernung der Bäume jedoch, dass die Italienische Republik alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen müsse, um unmittelbar nach Entdeckung eines befallenen Baumes tätig werden zu können. So hätten die italienischen Behörden im Jahr 2015 als Reaktion auf den ersten Ausbruch auf nationale Notfallmaßnahmen zurückgegriffen.

28

Die Italienische Republik bringt vor, der Ausdruck „unverzüglich“ in Art. 7 Abs. 2 des geänderten Durchführungsbeschlusses 2015/789 sei unter Berücksichtigung des Inhalts der Verpflichtung selbst und der für sie geltenden rechtlichen Voraussetzungen zu verstehen.

29

Da eine Maßnahme wie die Entfernung der befallenen Pflanzen erhebliche Auswirkungen auf das individuelle Eigentumsrecht habe, sei es unerlässlich, den Eigentümer zuvor zu ermitteln und ihm die Maßnahme mitzuteilen. Im vorliegenden Fall sei es angesichts der Sonderregelung für das Eigentum an landwirtschaftlichen Flächen in der Region Apulien und ihre Bewirtschaftung jedoch sehr schwierig gewesen, die Eigentümer zu ermitteln, da sie in vielen Fällen verstorben seien oder außerhalb der Region Apulien wohnten, was die Mitteilungen verzögert habe. Außerdem gehe es um eine beträchtliche Zahl sehr großer Olivenbäume.

30

Überdies habe der Beschluss der Procura della Repubblica di Lecce (Staatsanwaltschaft Lecce, Italien) vom 18. Dezember 2015, mit dem als Eilmaßnahme die vorläufige Beschlagnahme aller zu entfernenden Olivenbäume angeordnet worden sei, dazu geführt, dass die Durchführung der Maßnahmen vom 28. Dezember 2015, an dem dieser Beschluss durch den Giudice delle indagini preliminari presso il Tribunale di Lecce (Ermittlungsrichter des Tribunale di Lecce, Italien) bestätigt worden sei, bis zur Aufhebung der Beschlagnahme am 25. Juli 2016 rechtlich unmöglich geworden sei.

31

Der Erlass der fraglichen Entfernungsmaßnahmen habe auch heftige Widerstände ausgelöst, die darin Bestätigung gefunden hätten, dass während der Geltungsdauer der Maßnahmen nicht hinreichend sicher gewesen sei, ob zwischen dem Verdorren der Olivenbäume und dem Bakterium Xf ein Zusammenhang bestehe. Diese Ungewissheit sei erst durch das wissenschaftliche Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority, EFSA) vom 31. März 2016 beseitigt worden. Es gebe jedoch auf nationaler Ebene nach wie vor eine Desinformationskampagne, die suggeriere, dass die befallenen Pflanzen nicht entfernt, sondern behandelt werden müssten.

32

Im Übrigen treffe es nicht zu, dass der geänderte Durchführungsbeschluss 2015/789 eine Ergebnispflicht der Mitgliedstaaten vorsehe, die darin bestehe, dafür zu sorgen, dass die befallenen Bäume innerhalb kürzester Zeit nach Feststellung des Befalls entfernt würden. In Art. 7 Abs. 2 des geänderten Durchführungsbeschlusses 2015/789 sei nämlich von einem Verhalten – und zwar der „Entfernung“ – die Rede und nicht von dessen Ergebnis. Mangels einer solchen Ergebnispflicht hänge das Vorliegen einer Vertragsverletzung, wie aus den Rn. 107 und 108 des Urteils vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C‑488/15, EU:C:2017:267), hervorgehe, von einer Einzelfallprüfung der Eignung der gewissenhaften Bemühungen des Mitgliedstaats ab, unabhängig davon, ob das Ziel der Regelung erreicht worden sei. Im vorliegenden Fall belege die komplexe Regelungs‑, Organisations- und Mittelverwaltungstätigkeit der Italienischen Republik beim Erlass und bei der Durchführung der fraglichen Maßnahmen, dass sie ihre Pflichten aus dem geänderten Durchführungsbeschluss 2015/789 erfüllt habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

33

Nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c des geänderten Durchführungsbeschlusses 2015/789 war der betroffene Mitgliedstaat verpflichtet, in dem so genannten „Eindämmungsgebiet“ – das dem Teil der Befallszone entspricht, der die Provinz Lecce und die in Anhang II des Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gemeinden in den Provinzen Brindisi und Tarent umfasst – als Eindämmungsmaßnahme „unverzüglich“ zumindest alle Pflanzen zu entfernen, bei denen ein Befall mit dem spezifizierten Organismus, dem Bakterium Xf, festgestellt wurde, wenn sie an Orten innerhalb des Eindämmungsgebiets stehen, die weniger als 20 km von dessen Grenze mit dem übrigen Unionsgebiet entfernt sind (im Folgenden: 20‑km‑Streifen des Eindämmungsgebiets).

34

Ob eine Vertragsverletzung vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, so dass spätere Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. u. a. Urteil vom 21. März 2019, Kommission/Italien, C‑498/17, EU:C:2019:243, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35

Im vorliegenden Fall lief die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzte Frist am 14. September 2017 ab.

36

Die Italienische Republik bestreitet nicht, dass zu diesem Zeitpunkt von den insgesamt 886 bei der Erhebung für das Überwachungsjahr 2016 ermittelten befallenen Pflanzen ein erheblicher Teil, nämlich 191, was fast 22 % aller befallenen Pflanzen entsprach, im 20‑km‑Streifen des Eindämmungsgebiets noch nicht entfernt worden war.

37

Ebenso wenig bestreitet dieser Mitgliedstaat, dass bis zur Entfernung der befallenen Pflanzen in dem 20‑km‑Streifen, wenn sie erfolgte, nach der Feststellung ihres Befalls mehrere Monate vergingen.

38

Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 des geänderten Durchführungsbeschlusses 2015/789 lässt insoweit keinen Raum für vernünftige Zweifel. Der dort verwendete Begriff „unverzüglich“ ist nämlich angesichts seiner gewöhnlichen Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch nicht mit einer Frist von mehreren Wochen oder sogar – wie im vorliegenden Fall – mehreren Monaten vereinbar.

39

Diese Auslegung ist umso mehr geboten, als nach den Gutachten der EFSA vom 6. Januar 2015 und vom 17. März 2016, deren Feststellungen insoweit nicht bestritten wurden, nur eine rasche Entfernung der befallenen Pflanzen geeignet ist, die Ausbreitung des Bakteriums Xf zu verhindern. Wie nämlich aus den von der Kommission zur Stützung ihrer Klage vorgelegten wissenschaftlichen Daten, die von der Italienischen Republik ebenfalls nicht in Frage gestellt worden sind, hervorgeht, bewegt sich der Insektenvektor – im vorliegenden Fall die Zwergzikade – innerhalb von nur 12 Tagen um fast 100 m weiter.

40

So wird in dem von der Kommission für das Jahr 2018 erstellten Prüfbericht (Final report of an audit carried out in Italy from 28 May 2018 to 1 June 2018 in order to evaluate the situation and official controls for [Xylella fastidiosa] [Abschlussbericht über die Prüfung in Italien vom 28. Mai 2018 bis zum 1. Juni 2018 zur Bewertung der Lage und der amtlichen Kontrollen von Xylella fastidiosa], GD [SANTE] 2018‑6485, S. 23‑24) (im Folgenden: Prüfbericht 2018) ausdrücklich betont, dass mehr als 90 % der im Überwachungsjahr 2016 – das im Mai 2017 endete – festgestellten Befallsfälle in der Nähe von Pflanzen entdeckt worden seien, die als im Jahr 2015 befallen erfasst und mit erheblichen Verzögerungen entfernt worden seien.

41

Entgegen dem Vorbringen der Italienischen Republik kann das in Art. 7 Abs. 2 des geänderten Durchführungsbeschlusses 2015/789 aufgestellte Erfordernis der Unverzüglichkeit nicht dahin verstanden werden, dass es nur den Erlass auf die Entfernung gerichteter Maßnahmen durch die nationalen Behörden betrifft.

42

Sowohl nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, die unmissverständlich die „Entfernung“ der befallenen Pflanzen verlangt, als auch im Hinblick auf ihre praktische Wirksamkeit kann sich dieses Erfordernis nämlich nur auf die Entfernung selbst beziehen, da nur die tatsächliche Entfernung der befallenen Pflanzen und nicht der Erlass von Maßnahmen, mit denen sie angeordnet wird, geeignet ist, die Ausbreitung des Bakteriums Xf zu verhindern, was – wie sich u. a. aus den Erwägungsgründen 4, 7 und 8 des Durchführungsbeschlusses 2015/789 sowie den Erwägungsgründen 1, 2 und 4 des Durchführungsbeschlusses 2015/2417 ergibt – das mit dem geänderten Durchführungsbeschluss 2015/789 und insbesondere mit den Eindämmungsmaßnahmen verfolgte Ziel ist (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juni 2016, Pesce u. a., C‑78/16 und C‑79/16, EU:C:2016:428, Rn. 54).

43

Die Entfernung der befallenen Pflanzen ist somit geeignet, das mit der Richtlinie 2000/29 – auf deren Grundlage der geänderte Durchführungsbeschluss 2015/789 erlassen wurde – verfolgte Ziel zu erreichen, das darin besteht, ein hohes Pflanzenschutzniveau zu gewährleisten, um die Einschleppung von Schadorganismen in den aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen in die Union zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, Anastasiou u. a., C‑140/02, EU:C:2003:520, Rn. 45).

44

Daraus folgt, dass Art. 7 Abs. 2 des geänderten Durchführungsbeschlusses 2015/789 den Mitgliedstaaten eine genaue Ergebnispflicht hinsichtlich der Entfernung der mit dem Bakterium Xf befallenen Pflanzen auferlegt und dass die objektive Feststellung einer Verletzung dieser Pflicht für sich genommen zum Nachweis des Vorliegens einer Vertragsverletzung ausreicht. Der Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache ist daher nicht mit jenem vergleichbar, den der Gerichtshof in den Rn. 107 und 108 des von der Italienischen Republik angeführten Urteils vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C‑488/15, EU:C:2017:267), geprüft hat.

45

Zu den verschiedenen von der Italienischen Republik als Rechtfertigung für die verspätete Entfernung der befallenen Pflanzen aus dem 20‑km‑Streifen des Eindämmungsgebiets vorgebrachten materiellen, administrativen und rechtlichen Hindernissen – die hohe Zahl sehr großer Olivenbäume, die nach nationalem Recht bestehende Pflicht, die Eigentümer der betroffenen Parzellen zu ermitteln und ihnen die Entfernungsmaßnahmen mitzuteilen, und die die Entfernung verhindernden Rechtsbehelfe – ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht auf Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der im Unionsrecht festgelegten Pflichten und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteil vom 21. März 2019, Kommission/Italien, C‑498/17, EU:C:2019:243, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Überdies hat die Italienische Republik nicht bestritten, dass es ihr – wie die Kommission geltend gemacht hat – möglich gewesen wäre, wie im Jahr 2015 nationale Notfallmaßnahmen mit schnelleren Verfahren zur Überwindung derartiger administrativer und rechtlicher Hindernisse zu erlassen.

47

Darüber hinaus trifft es zwar zu, dass die vorläufige Beschlagnahme im Rahmen eines Strafverfahrens durch die Procura della Repubblica di Lecce (Staatsanwaltschaft Lecce), die vom Giudice delle indagini preliminari presso il Tribunale di Lecce (Ermittlungsrichter des Tribunale di Lecce) bestätigt wurde, geeignet war, im ersten Halbjahr 2016 die Entfernung der befallenen Olivenbäume im gesamten betroffenen Gebiet zu verhindern, doch ist festzustellen, dass die italienischen Behörden – wie die Kommission geltend gemacht hat, ohne dass die italienische Regierung ihr Vorbringen mit Erfolg in Frage gestellt hätte – nach dem Wegfall der vorläufigen Beschlagnahme nicht die nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c des geänderten Durchführungsbeschlusses 2015/789 erforderlichen unverzüglichen Maßnahmen erließen.

48

Folglich ist der ersten Rüge stattzugeben.

Zweite Rüge: Verletzung von Art. 7 Abs. 7 des geänderten Durchführungsbeschlusses 2015/789

Vorbringen der Parteien

49

Mit ihrer zweiten Rüge wirft die Kommission der Italienischen Republik vor, ihrer Pflicht aus Art. 7 Abs. 7 des geänderten Durchführungsbeschlusses 2015/789, das Vorkommen des Bakteriums Xf im 20‑km‑Streifen des Eindämmungsgebiets zu überwachen, nicht nachgekommen zu sein.

50

Im vorliegenden Fall habe die Erhebung über das Vorkommen des Bakteriums Xf für das Jahr 2016 im August 2016 begonnen und sei im Mai 2017 abgeschlossen worden. Die für das Überwachungsjahr 2017 durchgeführte Erhebung habe im Juli 2017 begonnen und sei im April 2018 abgeschlossen worden. Diese Erhebungen seien somit zum Teil während der Wintermonate durchgeführt worden, als keine Möglichkeit bestanden habe, die Symptome eines Befalls von Laubbäumen und anderen sommergrünen Pflanzen nachzuweisen, weil die Laubbäume und sommergrüne krautige Pflanzen keine Blätter getragen hätten. Dadurch sei die Wirksamkeit von Sichtprüfungen als Mittel zur Entdeckung befallsverdächtiger Fälle beeinträchtigt worden.

51

Nach dem mit dem geänderten Durchführungsbeschluss 2015/789 und der Richtlinie 2000/29 verfolgten Ziel, die Ausbreitung der Krankheit zu verhindern, verlange die in Art. 7 Abs. 7 des Beschlusses aufgestellte Pflicht zur Durchführung einer jährlichen Erhebung „zu geeigneten Zeitpunkten im Verlauf des Jahres“ aber, dass die Erhebung zu einer Jahreszeit erfolge, in der die Krankheit entdeckt werden könne, d. h. bei Olivenbäumen während der Sommersaison. In Anbetracht der Pflicht, spätestens am 31. Dezember einen Bericht vorzulegen, und damit es möglich sei, die befallenen Pflanzen zu entfernen, bevor der Frühling beginne und sich das Vektorinsekt des Bakteriums Xf ausbreite, sollte die Erhebung zudem bis zum Jahresende abgeschlossen sein.

52

Der geänderte Durchführungsbeschluss 2015/789 verpflichte die Mitgliedstaaten daher, ihre jährliche Überwachung so abzuschließen, dass sie bis Ende Dezember einen Bericht und einen neuen Aktionsplan für das Folgejahr vorlegen könnten. Aus ihm gehe deshalb eindeutig hervor, dass die Überwachung nicht nur zu dem aus wissenschaftlicher Sicht zur Ermittlung der befallenen Bäume geeignetsten Zeitpunkt durchzuführen sei, sondern dass auch sichergestellt sein müsse, dass die Bäume unverzüglich und sicher entfernt werden könnten, bevor die nächste Flugsaison beginne.

53

Die Italienische Republik macht geltend, der Beginn der Überwachung im August 2016 falle mit dem Zeitraum zusammen, der als optimal für den Großteil der Wirte von Xf angesehen werde, nämlich dann, wenn die voll entwickelten Blätter die für ihr Verdorren typischen Symptome zeigten.

54

Außerdem unterscheide sich der Befall mit Xf je nach Wirt und Bakterienunterart in seinen Symptomen und seiner Schwere. So zeige sich bei Olivenbäumen die Schädigung durch den Befall mit Xf nicht in Form von Symptomen, die für das Austrocknen der voll entwickelten Blätter am Ende der Sommersaison typisch seien, sondern hauptsächlich in Form eines typischen Verdorrens einer mehr oder weniger großen Zahl von Ästen.

55

Die vor Ort gesammelten Beweise hätten jedoch gezeigt, dass die Symptome das ganze Jahr über auftreten könnten. Dies ergebe sich auch aus den von der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Kommission auf ihrer Website veröffentlichten Leitlinien für die Erhebung über das Vorkommen von Xf im Unionsgebiet vom 16. Dezember 2015. Außerdem könne ein während der Sommersaison eingetretener Befall bei Olivenbäumen ab dem dritten Monat nach einer etwaigen Übertragung erkannt werden. Während der Wintersaison könne daher frühzeitig ein Befall festgestellt werden, der sich noch im Anfangsstadium befinde und während der vorangegangenen Sommersaison eingetreten sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

56

Nach Art. 7 Abs. 7 des geänderten Durchführungsbeschlusses 2015/789 war der betroffene Mitgliedstaat verpflichtet, das Vorkommen des spezifizierten Organismus im 20‑km‑Streifen des Eindämmungsgebiets durch jährliche Erhebungen zu überwachen, die er „zu geeigneten Zeitpunkten im Verlauf des Jahres“ durchführt.

57

Zwar verlangt diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut nicht, dass die jährlichen Erhebungen zu einem bestimmten Zeitpunkt des Jahres durchgeführt werden, so dass die zuständigen nationalen Behörden insoweit einen Ermessensspielraum haben; sie müssen jedoch zu einem „geeigneten“ Zeitpunkt durchgeführt werden.

58

In Anbetracht des mit dem geänderten Durchführungsbeschluss 2015/789 und insbesondere mit den Eindämmungsmaßnahmen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. c verfolgten Ziels, das – wie in Rn. 42 des vorliegenden Urteils erläutert – darin besteht, die Ausbreitung des Bakteriums Xf zu verhindern, ist davon auszugehen, dass die Erhebungen dann durchgeführt werden müssen, wenn sowohl der Befall der Pflanzen erkannt werden kann als auch die nach dieser Bestimmung vorgeschriebenen Maßnahmen zu seiner Eindämmung in Form einer unverzüglichen Entfernung der befallenen Pflanzen getroffen werden können.

59

Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Erhebung, mit der für das Überwachungsjahr 2016 das Vorkommen des Bakteriums Xf im 20‑km‑Streifen des Eindämmungsgebiets ermittelt werden sollte, im August 2016 begann und im Mai 2017 endete.

60

Wie die Kommission zu Recht vorbringt, macht es eine solche, im Frühling – also während der Flugsaison der Insektenvektoren und während unstreitig die Ausbreitung des Bakteriums Xf wieder beginnt – endende Erhebung den zuständigen nationalen Behörden in der Praxis unmöglich, die Eindämmungsmaßnahmen im 20‑km‑Streifen des Eindämmungsgebiets sachgerecht mittels Entfernung der befallenen Pflanzen vor Beginn der Ausbreitungszeit vorzunehmen.

61

Selbst wenn, wie die Italienische Republik geltend macht, das Bakterium Xf ganzjährig erkannt werden könnte – was die Kommission bestreitet –, müsste die in Art. 7 Abs. 7 des geänderten Durchführungsbeschlusses 2015/789 vorgesehene jährliche Erhebung daher zu einem Zeitpunkt abgeschlossen sein, der weit genug vor dem Beginn des Frühlings liegt, um die befallenen Pflanzen im Einklang mit dem Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Buchst. c rechtzeitig entfernen zu können.

62

Folglich ist der zweiten Rüge stattzugeben.

Dritte Rüge: anhaltende und generelle Verletzung der Pflicht, die zur Verhinderung der Ausbreitung des Bakteriums Xf erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen

Vorbringen der Parteien

63

Mit ihrer dritten Rüge wirft die Kommission der Italienischen Republik eine anhaltende und generelle Verletzung der Pflicht zur Verhinderung der Ausbreitung von Xf vor, die sich in wiederholten und gesonderten Verstößen gegen die mit dem geänderten Durchführungsbeschluss 2015/789 eingeführten Maßnahmen niederschlage. Die Vertragsverletzung verstoße nicht nur gegen die Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2, 7 und 9 sowie aus Art. 7 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 7 des Durchführungsbeschlusses, sondern auch gegen die in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29 aufgestellte Grundpflicht und die in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerte Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit.

64

Eine generelle und anhaltende Vertragsverletzung könne nicht nur dann festgestellt werden, wenn ein Mitgliedstaat seine Pflichten aus dem Unionsrecht in Einzelfällen missachte, bei denen er Abhilfe geschaffen habe, bevor das Vertragsverletzungsverfahren hinreichend vorangeschritten sei, sondern auch und erst recht dann, wenn der betreffende Mitgliedstaat wie im vorliegenden Fall frühere Vertragsverletzungen nicht abgestellt habe, die zur Ausbreitung eines Bakteriums geführt und deshalb eine Änderung der von der Kommission getroffenen Maßnahmen in Bezug auf die besonderen, von den Tilgungs- und Eindämmungspflichten betroffenen Gebiete erforderlich gemacht hätten.

65

Würde man im vorliegenden Fall die Feststellung einer Verletzung der spezifischen Pflichten, die sich aus dem auf die betroffenen Gebiete anwendbaren Durchführungsbeschluss ergäben, auf einen bestimmten Zeitpunkt beschränkte, liefe dies darauf hinaus, dass die Kommission versuchen müsste, ein bewegliches Ziel zu erreichen. Das von der Kommission verfolgte Ziel bestehe aber darin, das Bakterium Xf zu tilgen oder zumindest zu verhindern, dass es sich außerhalb des gegenwärtig befallenen Gebiets ausbreite. Folglich bleibe die Grundpflicht, befallene Pflanzen zu entfernen, im Lauf der Zeit unverändert, auch wenn sie aufgrund nachfolgender Durchführungsbeschlüsse für unterschiedliche Gebiete gelten sollte. Außerdem entbinde der Erlass eines solchen Beschlusses die Mitgliedstaaten nicht von ihrer Grundpflicht aus Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Ausbreitung des Bakteriums Xf zu verhindern.

66

Da die italienischen Behörden es längere Zeit unterlassen hätten, die befallenen Pflanzen unverzüglich zu entfernen, nachdem sie im Oktober 2013 über den ersten Ausbruch im äußersten Süden der Region Apulien unterrichtet worden seien, habe sich das Bakterium Xf nach und nach entlang des „Absatzes des italienischen Stiefels“ ausbreiten können. Seine Ausbreitung sei dadurch verschlimmert worden, dass die italienischen Behörden gegen ihre Pflicht verstoßen hätten, zu geeigneten Zeitpunkten vor Beginn der Flugzeit der Insektenvektoren jährliche Erhebungen durchzuführen.

67

So zeigten die von den italienischen Behörden im Jahr 2018 übermittelten Daten über die Ergebnisse der Erhebung, die im Eindämmungsgebiet verspätet für das Jahr 2017 durchgeführt worden sei, dass mehrere tausend Bäume befallen seien, und belegten erneut die erheblichen Verzögerungen bei der Entfernung der befallenen Bäume während der Flugzeit der Insektenvektoren. Die im Prüfbericht 2018 enthaltenen Daten zeigten insbesondere, dass während der Flugzeit der Insektenvektoren im Jahr 2018 zahlreiche befallene Bäume noch nicht entfernt worden seien, was zur Ausbreitung des Bakteriums Xf beigetragen habe. Da in einem solchen Kontext das Eindämmungsgebiet und die Pufferzone, die im geänderten Durchführungsbeschluss 2015/789 vorgesehen seien, ihre Funktion nicht mehr erfüllt hätten, seien sie zweimal nach Norden verlagert worden. Diese Verlagerung belege, dass sich das Bakterium Xf von der Provinz Lecce auf das gesamte Gebiet der Provinzen Brindisi und Tarent ausgebreitet habe.

68

Der bloße Umstand, dass die Behörden eines Mitgliedstaats nicht in der Lage gewesen seien, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Eintritt eines bestimmten Sachverhalts, wie z. B. die Beeinträchtigung der Umwelt, zu verhindern, sei für sich genommen der Beweis für die Vertragsverletzung. So sei die Ausbreitung des Bakteriums Xf in der gesamten Region Apulien, hin zum übrigen Kontinent, zwischen 2013 und 2018, die die italienischen Behörden nicht hätten aufhalten können, ein hinreichender Beleg dafür, dass sie es durchgängig unterlassen hätten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausbreitung von Xf zu verhindern; dadurch hätten sie gegen die in der dritten Rüge angeführten Vorschriften verstoßen.

69

Die Italienische Republik bringt vor, die zunehmende, aus dem Blickwinkel des geänderten Durchführungsbeschlusses 2015/789 offensichtlich unerwünschte Ausbreitung des Befalls in der Region Apulien sei nicht ausschließlich ihr anzulasten und sei für sich genommen kein Beleg für eine generelle und anhaltende Vertragsverletzung.

70

Diese Ausbreitung sei nämlich ein natürliches Phänomen, das als solches nicht automatisch durch menschliches Handeln verhinderbar sei, sondern nur kontrolliert und verlangsamt werden könne. Die behördliche Regelung, Organisation und Steuerung von Maßnahmen sei zwar einer der zur Begrenzung der Ausbreitung des Bakteriums erforderlichen Schritte, doch könne bei vernünftiger Betrachtung nicht verlangt werden, dass dieses Tätigwerden für sich genommen die unerwünschte Ausbreitung des Befalls verhindern müsse. Sie hänge nämlich gerade von Faktoren ab, die außerhalb des Einflussbereichs der Verwaltung lägen und jedenfalls dem Wesen des Befalls von Pflanzen mit Krankheiten immanent seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

71

Mit der vorliegenden Rüge macht die Kommission im Wesentlichen geltend, schon die Tatsache, dass sich das Bakterium Xf seit 2013 in der Region Apulien immer weiter ausgebreitet habe und die Italienische Republik daher das mit dem geänderten Durchführungsbeschluss 2015/789 angestrebte Ergebnis nicht erreicht habe, belege, dass dieser Mitgliedstaat generell und anhaltend gegen die Pflicht verstoßen habe, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausbreitung dieses Bakteriums zu verhindern.

72

Die Kommission leitet daraus einen wiederholten Verstoß der Italienischen Republik sowohl gegen die spezifischen Pflichten aus Art. 7 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 7 des geänderten Durchführungsbeschlusses 2015/789 – die Gegenstand der ersten beiden Rügen waren – als auch gegen die Pflichten aus Art. 6 Abs. 2, 7 und 9 des Durchführungsbeschlusses ab. Damit verletze die Italienische Republik auch die in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29 aufgestellte Grundpflicht und die in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerte Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit.

73

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zugleich Verstößen gegen konkrete Bestimmungen des Unionsrechts, die auf dem Verhalten der Behörden eines Mitgliedstaats in von ihr im Einzelnen belegten konkreten Fällen beruhen, nachgehen kann und Verstößen gegen diese Bestimmungen, die darauf beruhen, dass es eine ihnen entgegenstehende allgemeine behördliche Praxis gibt, die durch die genannten Einzelfälle gegebenenfalls illustriert wird (vgl. u. a. Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C‑494/01, EU:C:2005:250, Rn. 27, und vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien, C‑196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 33).

74

Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage kann nämlich auch eine Verwaltungspraxis sein, die einen gewissen Grad an Konstanz und Allgemeinheit aufweist (vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2004, Kommission/Deutschland, C‑387/99, EU:C:2004:235, Rn. 28, vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C‑494/01, EU:C:2005:250, Rn. 28, und vom 26. April 2007, Kommission/Italien, C‑135/05, EU:C:2007:250, Rn. 21).

75

Wenn mit der Klage eine von den zuständigen nationalen Behörden begangene Vertragsverletzung allgemeiner Natur festgestellt werden soll, folgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus dem Umstand, dass die in einem konkreten Fall festgestellten Mängel abgestellt wurden, nicht notwendig, dass die Behörden ihr generelles, fortgesetztes Verhalten, das gegebenenfalls durch solche spezifischen Mängel belegt wird, eingestellt haben. In einem solchen Fall ist es daher nicht grundsätzlich unzulässig, ergänzende Beweise vorzulegen, die im Stadium des Verfahrens vor dem Gerichtshof die Allgemeinheit und Konstanz der behaupteten Vertragsverletzung untermauern sollen (vgl. u. a. Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C‑494/01, EU:C:2005:250, Rn. 32 und 37, vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C‑488/15, EU:C:2017:267, Rn. 42, sowie vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C‑336/16, EU:C:2018:94, Rn. 47 und 48).

76

Insbesondere kann sich der Gegenstand einer Klage wegen einer mutmaßlich anhaltenden Vertragsverletzung auch auf Tatsachen erstrecken, die nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingetreten sind, aber von derselben Art sind wie die darin erwähnten und demselben Verhalten zuzurechnen sind (Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C‑488/15, EU:C:2017:267, Rn. 43, und vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C‑336/16, EU:C:2018:94, Rn. 49).

77

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission – wie sie zur Stützung der vorliegenden Rüge geltend macht – beim Gerichtshof beantragen kann, eine Vertragsverletzung festzustellen, die darin bestehen soll, dass das mit einem Unionsrechtsakt bezweckte Ergebnis nicht erreicht worden sei (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C‑441/02, EU:C:2006:253, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78

Gleichwohl ist es im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Art. 258 AEUV nach ständiger Rechtsprechung Sache der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen. Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, die es ihm ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, ohne dass sie sich dabei auf irgendeine Vermutung stützen kann (vgl. u. a. Urteile vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C‑441/02, EU:C:2006:253, Rn. 48, und vom 2. Mai 2019, Kommission/Kroatien [Deponie von Biljane Donje], C‑250/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:343, Rn. 33).

79

Zwar hat der Gerichtshof – wie die Kommission zutreffend ausführt – bereits entschieden, dass der Fortbestand einer Sachlage, die zu einer signifikanten Beeinträchtigung der Umwelt über einen längeren Zeitraum führt, ohne dass die zuständigen Behörden eingreifen, darauf hindeuten kann, dass die Mitgliedstaaten das Ermessen überschritten haben, das ihnen durch eine konkrete Vorschrift einer Richtlinie eingeräumt wird, um das darin normierte Ziel zu erreichen. Der Gerichtshof hat jedoch auch klargestellt, dass es grundsätzlich nicht möglich ist, aus der Unvereinbarkeit einer Sachlage mit diesem Ziel unmittelbar abzuleiten, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen die ihm durch diese Vorschrift auferlegten Pflichten verstoßen haben muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2007, Kommission/Italien, C‑135/05, EU:C:2007:250, Rn. 37, und vom 16. Juli 2015, Kommission/Slowenien, C‑140/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:501, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80

Insbesondere kann sich die Kommission in Anbetracht ihrer in Rn. 78 des vorliegenden Urteils angeführten Pflicht zum Nachweis der behaupteten Vertragsverletzung nicht mit dem Vorwurf, der betreffende Mitgliedstaat habe generell und anhaltend seine unionsrechtlichen Pflichten verletzt, weil das darin vorgegebene Ziel nicht erreicht worden sei, der Pflicht entledigen, die gerügte Vertragsverletzung anhand konkreter, für den Verstoß gegen die von ihr angeführten spezifischen Bestimmungen kennzeichnender Anhaltspunkte nachzuweisen, und sich auf bloße Vermutungen oder schematische Kausalzusammenhänge stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C‑336/16, EU:C:2018:94, Rn. 78).

81

Daher kann die Kommission im vorliegenden Fall aus dem bloßen Umstand, dass das mit dem geänderten Durchführungsbeschluss 2015/789 angestrebte Ergebnis nicht erreicht wurde, nicht den Schluss ziehen, dass die Italienische Republik gegen spezifische Pflichten verstoßen habe, die ihr mit diesem Durchführungsbeschluss zwecks Erreichung des fraglichen Ergebnisses auferlegt worden seien, sofern sie nicht darüber hinaus anhand konkreter Beweise belegt, dass der Mitgliedstaat tatsächlich einen solchen Verstoß begangen hat.

82

Auch wenn die Prüfung der ersten beiden Rügen ergeben hat, dass die Kommission den Verstoß der Italienischen Republik gegen die spezifischen Pflichten aus Art. 7 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 7 des geänderten Durchführungsbeschlusses 2015/789 nachgewiesen hat, und auch wenn aus den zur Stützung der dritten Rüge vorgelegten Beweisen, insbesondere aus dem Prüfbericht 2018, hervorgeht, dass dieser Verstoß nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist fortbestand, hat die Kommission jedoch keinen konkreten Beweis dafür beigebracht, dass die Italienische Republik gegen spezifische Pflichten aus Art. 6 Abs. 2, 7 und 9 des Durchführungsbeschlusses verstoßen hat.

83

Der Verstoß gegen die letztgenannten Bestimmungen über Tilgungsmaßnahmen im abgegrenzten Gebiet – das aus der Befallszone und der Pufferzone besteht –, die sowohl die befallenen Pflanzen betreffen als auch Pflanzen, die sich auf einer Fläche mit einem Radius von 100 Metern um die befallenen Pflanzen befinden, und zwar insbesondere die Wirtspflanzen des Bakteriums Xf, unabhängig von ihrem Gesundheitszustand, kann jedoch keinesfalls durch Belege für einen Verstoß gegen die gesonderten Bestimmungen in Art. 7 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 7 des Durchführungsbeschlusses nachgewiesen werden, die nur die befallenen Pflanzen im 20‑km‑Streifen des Eindämmungsgebiets betreffen, der allein in der Befallszone liegt und nur einen Teil von ihr ausmacht.

84

Daraus ergibt sich, dass das Vorbringen der Kommission, aus der Feststellung, dass sich das Bakterium Xf seit dem Jahr 2013 in der Region Apulien immer weiter ausgebreitet habe, lasse sich ableiten, dass die Italienische Republik gegen die spezifischen Pflichten aus Art. 6 Abs. 2, 7 und 9 des Durchführungsbeschlusses 2015/789 verstoßen habe, auf die Vermutung des Vorliegens eines solchen Verstoßes und eines Kausalzusammenhange zwischen ihm und der Ausbreitung des Bakteriums Xf hinausläuft.

85

Wie die Italienische Republik zu Recht geltend macht, kann jedoch ohne konkrete Beweise für den Verstoß gegen diese spezifischen Pflichten nicht ausgeschlossen werden, dass die Ausbreitung des Bakteriums Xf zumindest zum Teil aus anderen Umständen als einem von ihr begangenen Verstoß gegen diese Pflichten herrührt.

86

Daher ist festzustellen, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass die Italienische Republik wiederholt gegen die spezifischen Pflichten aus Art. 6 Abs. 2, 7 und 9 des geänderten Durchführungsbeschlusses 2015/789 verstoßen hat.

87

Folglich kann die Kommission der Italienischen Republik auch nicht vorwerfen, gegen Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29 und Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen zu haben, da sich ihre Rügen insoweit gleichermaßen allein darauf stützen, dass sich das Bakterium Xf seit dem Jahr 2013 in der Region Apulien ausgebreitet habe.

88

Unter diesen Umständen hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass die Italienische Republik durch wiederholte und gesonderte Verstöße gegen die im geänderten Durchführungsbeschluss 2015/789 vorgesehenen Maßnahmen generell und anhaltend ihre Verpflichtung verletzt hat, die zur Verhinderung der Ausbreitung des Bakteriums Xf erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

89

Somit ist die dritte Rüge zurückzuweisen.

90

Nach alledem ist festzustellen, dass die Italienische Republik

dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 2 Buchst. c des Durchführungsbeschlusses 2015/789 verstoßen hat, dass sie im Eindämmungsgebiet nicht dafür gesorgt hat, dass zumindest alle Pflanzen, bei denen ein Befall mit Xf festgestellt wurde, unverzüglich entfernt werden, wenn sie an Orten innerhalb der Befallszone stehen, die weniger als 20 km von der Grenze der Befallszone mit dem übrigen Gebiet der Europäischen Union entfernt sind, und

dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 7 dieses Durchführungsbeschlusses verstoßen hat, dass sie im Eindämmungsgebiet die Überwachung des Vorkommens von Xf nicht durch jährliche, zu geeigneten Zeitpunkten im Verlauf des Jahres durchgeführte Erhebungen sichergestellt hat.

Kosten

91

Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da im vorliegenden Fall die Parteien teils obsiegt haben und teils unterlegen sind, sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Italienische Republik hat

dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 2 Buchst. c des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 der Kommission vom 18. Mai 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) in der durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/764 der Kommission vom 12. Mai 2016 geänderten Fassung verstoßen, dass sie im Eindämmungsgebiet nicht dafür gesorgt hat, dass zumindest alle Pflanzen, bei denen ein Befall mit Xylella fastidiosa festgestellt wurde, unverzüglich entfernt werden, wenn sie an Orten innerhalb der Befallszone stehen, die weniger als 20 km von der Grenze der Befallszone mit dem übrigen Gebiet der Europäischen Union entfernt sind, und

dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 7 dieses Durchführungsbeschlusses verstoßen, dass sie im Eindämmungsgebiet die Überwachung des Vorkommens von Xylella fastidiosa nicht durch jährliche, zu geeigneten Zeitpunkten im Verlauf des Jahres durchgeführte Erhebungen sichergestellt hat.

 

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

3.

Die Europäische Kommission und die Italienische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.