URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

29. Juli 2019 ( *1 )

„Rechtsmittel – Dumping – Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte Waren mit Ursprung in China – Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429 – Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Art. 2 Abs. 7 Buchst. a – Normalwert – Bestimmung auf der Grundlage des Preises in einem Drittland mit Marktwirtschaft – Wahl des geeigneten Drittlands – Drittland mit Marktwirtschaft, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist – Berichtigungen“

In der Rechtssache C‑436/18 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 2. Juli 2018,

Shanxi Taigang Stainless Steel Co. Ltd mit Sitz in Taiyuan (China), Prozessbevollmächtigte: E. Vermulst und J. Cornelis, advocaten,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch J.‑F. Brakeland und A. Demeneix als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Eurofer, Association Européenne de l’Acier, ASBL mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg), Prozessbevollmächtigte: J. Killick, Barrister, sowie G. Forwood und C. Van Haute, avocates,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos (Berichterstatter) sowie der Richter E. Juhász und M. Ilešič,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Shanxi Taigang Stainless Steel Co. Ltd die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 23. April 2018, Shanxi Taigang Stainless Steel/Kommission (T‑675/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:209), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429 der Kommission vom 26. August 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. 2015, L 224, S. 10, im Folgenden: streitige Verordnung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2

Art. 2 („Feststellung des Dumpings“) Abs. 7 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51, Berichtigung ABl. 2010, L 7, S. 22, im Folgenden: Grundverordnung) sah vor:

„(7)   

a)

Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft … erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Gemeinschaft verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.

Ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft wird auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt. Ferner werden die Terminzwänge berücksichtigt, und es wird, soweit angemessen, ein Drittland mit Marktwirtschaft herangezogen, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist.

b)

In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren … aus Ländern ohne Marktwirtschaft, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung Mitglied der [World Trade Organisation (WTO)] sind, wird der Normalwert gemäß den Absätzen 1 bis 6 ermittelt, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und entsprechend den unter Buchstabe c) genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Andernfalls findet Buchstabe a) Anwendung.

(10)   Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein gerechter Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Ist die Vergleichbarkeit der ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben, werden, auf Antrag, jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. …“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

3

Die Rechtsmittelführerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in China, die hauptsächlich auf dem Markt für die Herstellung und den Vertrieb von Stahlerzeugnissen, u. a. kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, tätig ist.

4

Auf einen am 13. Mai 2014 von Eurofer, Association européenne de l’acier, ASBL (im Folgenden: Eurofer), eingereichten Antrag veröffentlichte die Europäische Kommission am 26. Juni 2014 eine Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. 2014, C 196, S. 9).

5

Die Untersuchung des Dumpings und einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Europäischen Union betraf die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013. Die Untersuchung der für die Bewertung dieser Schädigung relevanten Entwicklungen betraf die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013.

6

Für die Feststellung des Dumpings und des Vorliegens einer Schädigung sah die Einleitungsbekanntmachung die Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller aus China und Taiwan sowie der Hersteller der Union vor. Die Rechtsmittelführerin wurde für die Einbeziehung in die im Rahmen der Untersuchung gebildete Stichprobe ausgewählt, die vier ausführende Hersteller aus China enthielt.

7

In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass sie die Vereinigten Staaten als geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung (im Folgenden: Vergleichsland) heranzuziehen gedenke. Sie forderte die interessierten Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen, wobei sie sie darauf hinwies, dass den ihr vorliegenden Informationen zufolge die anderen Länder mit Marktwirtschaft, die für die Wahl des Vergleichslands in Betracht kämen, die Republik Indien, die Republik Südafrika, die Republik Korea und Taiwan seien.

8

Die Rechtsmittelführerin stellte keinen Antrag auf Zuerkennung des Status als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätiges Unternehmen (Marktwirtschaftsbehandlung, im Folgenden: MWB) im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung. Am 6. Juli 2014 nahm sie zur Wahl des Vergleichslands Stellung, wobei sie vorbrachte, dass die Vereinigten Staaten kein geeignetes Vergleichsland seien, und Taiwan vorschlug. Am 13. Februar 2015 wurde sie auf ihren Antrag hin von der Kommission angehört.

9

Am 24. März 2015 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2015/501 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. 2015, L 79, S. 23). Diese Verordnung führte auf die Einfuhren dieser Erzeugnisse durch die Rechtsmittelführerin in die Union für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem 26. März 2015 einen vorläufigen Antidumpingzoll von 24,3 % ein.

10

Nach mehreren Schriftwechseln mit der Rechtsmittelführerin, in denen diese ihre Einwände gegen die Wahl der Vereinigten Staaten anstelle von Taiwan als Vergleichsland wiederholt hatte, erließ die Kommission am 26. August 2015 die streitige Verordnung, mit der die Durchführungsverordnung 2015/501 geändert und auf die Einfuhren jener von der Rechtsmittelführerin hergestellten Erzeugnisse in die Union ein Antidumpingzoll von 24,4 % eingeführt wurde.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

11

Mit Klageschrift, die am 20. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf teilweise Nichtigkeit der streitigen Verordnung.

12

Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 19. Juli 2016 wurde Eurofer als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

13

Die Rechtsmittelführerin stützte ihre Klage auf drei Gründe. Mit dem ersten Klagegrund, der aus zwei Teilen bestand und mit dem ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung gerügt wurde, machte die Rechtsmittelführerin insbesondere geltend, die Kommission habe mit ihrer Wahl der Vereinigten Staaten anstelle von Taiwan als Vergleichsland diese Bestimmung verkannt, und hilfsweise, die Kommission habe es bei der Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage dieser Bestimmung unterlassen, die erforderlichen Berichtigungen für Unterschiede im Zusammenhang mit dem Herstellungsprozess und dem Zugang zu den Rohstoffen vorzunehmen. Mit ihrem zweiten Klagegrund brachte die Rechtsmittelführerin vor, die Kommission habe gegen Art. 2 Abs. 10 dieser Verordnung verstoßen, indem sie es abgelehnt habe, die erforderlichen Berichtigungen bei den Kosten für den Inlandstransport von einem der ausführenden Hersteller der Vereinigten Staaten vorzunehmen. Mit ihrem dritten Klagegrund, der aus zwei Teilen bestand, machte die Rechtsmittelführerin geltend, die Kommission habe zum einen mit der Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen den Einfuhren aus China und Taiwan und ihren Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union und zum anderen, indem sie die diesem Wirtschaftszweig verursachte Schädigung auf diese Einfuhren zurückgeführt habe, gegen Art. 3 Abs. 2, 6 und 7 dieser Verordnung verstoßen.

14

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht alle diese Klagegründe zurück und die Klage daher insgesamt ab.

Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

15

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben,

die streitige Verordnung für nichtig zu erklären, soweit diese Verordnung sie betrifft, und

der Kommission die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sowie die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

16

Hilfsweise beantragt die Rechtsmittelführerin, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

17

Die Kommission und Eurofer beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

18

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe, mit denen sie eine fehlerhafte Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung rügt.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

19

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in den Rn. 34 bis 37 des angefochtenen Urteils bei der Wahl des Vergleichslands Art. 2 Abs. 7 Buchst. a Unterabs. 2 Satz 2 der Grundverordnung fehlerhaft ausgelegt.

20

Zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin vor, aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, nach der, „soweit angemessen, ein Drittland mit Marktwirtschaft herangezogen [wird], das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist“, ergebe sich eindeutig, dass die Kommission verpflichtet sei, als Vergleichsland ein Land zu wählen, das Gegenstand der gleichen Antidumpinguntersuchung sei, wenn ein solches existiere, mit der einzigen, mit der Wendung „soweit angemessen“ eingeleiteten Ausnahme, dass dieses Land nicht geeignet sei. In dem zuletzt genannten Fall müsse die Kommission feststellen, dass dieses Land nicht geeignet sei, und die Gründe dafür erläutern. Dagegen ergebe sich aus dieser Bestimmung nicht, dass ein Land, das Gegenstand der gleichen Untersuchung sei, um als Vergleichsland herangezogen werden zu können, notwendigerweise „das geeigneteste“ Land sein müsse, wenn es Alternativen gebe.

21

Das Gericht habe jedoch eine solche Auslegung vorgenommen, indem es in Rn. 37 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission zu Recht eine vergleichende Untersuchung zwischen den Vereinigten Staaten und Taiwan vorgenommen habe, um von diesen beiden Ländern das geeignetste Vergleichsland zu bestimmen, obwohl Taiwan im Gegensatz zu den Vereinigten Staaten Gegenstand der gleichen Untersuchung gewesen sei wie die Volksrepublik China.

22

Indem das Gericht im Wesentlichen die Auffassung vertreten habe, dass, wenn es Alternativen gebe, ein Drittland mit Marktwirtschaft, das Gegenstand der gleichen Untersuchung sei, herangezogen werde, wenn es das geeignetste Land sei, habe es zum einen in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a Unterabs. 2 Satz 2 der Grundverordnung eine zusätzliche, im Wortlaut dieser Bestimmung nicht enthaltene Bedingung eingeführt, was, wie aus dem Bericht des Berufungsgremiums der Welthandelsorganisation (WTO) vom 6. Oktober 2016 in der Sache „Europäische Union – Antidumpingmaßnahmen gegen Biodiesel aus Argentinien“ (WT/DS473/AB/R, Nr. 6.30) hervorgehe, rechtlich unzulässig sei. Zum anderen höhle die Auslegung des Gerichts diese Bestimmung aus, indem sie die darin enthaltene rechtliche Verpflichtung, soweit angemessen, ein Land, das Gegenstand der gleichen Untersuchung sei, heranzuziehen, gegenstandslos mache. Die Verpflichtung, das geeignetste Vergleichsland heranzuziehen, ergebe sich nämlich bereits aus Art. 2 Abs. 7 Buchst. a Unterabs. 2 Satz 1 der Grundverordnung, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass Satz 2 dieses Unterabsatzes lediglich dieselbe Verpflichtung wiederhole.

23

Darüber hätten die in den Rn. 30 bis 33 des angefochtenen Urteils angeführten Urteile vom 22. Oktober 1991, Nölle (C‑16/90, EU:C:1991:402), vom 22. März 2012, GLS (C‑338/10, EU:C:2012:158, Rn. 29), und vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland (C‑687/13, EU:C:2015:573), Situationen betroffen, in denen es kein Land mit Marktwirtschaft gegeben habe, das Gegenstand der gleichen Untersuchung gewesen sei. Diese Urteile seien daher nur für die Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a Unterabs. 2 Satz 1 der Grundverordnung relevant, der die Wahl eines Vergleichslands regele, wenn es kein Land mit Marktwirtschaft gebe, das Gegenstand der gleichen Untersuchung sei, nicht aber für Auslegung von Satz 2 dieses Unterabsatzes.

24

Schließlich könne entgegen der Feststellung des Gerichts in Rn. 37 des angefochtenen Urteils die Erfüllung der Verpflichtung, als Vergleichsland ein Land zu wählen, das Gegenstand der gleichen Untersuchung sei, nicht zu einem Verstoß gegen die den Organen der Union obliegende Verpflichtung führen, zu versuchen, ein Vergleichsland zu finden, in dem der Preis einer gleichartigen Ware unter Umständen gebildet werde, die mit denen des Ausfuhrlands möglichst vergleichbar seien. Nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a Unterabs. 2 Satz 2 der Grundverordnung und insbesondere der Verwendung des Ausdrucks „soweit angemessen“ könne ein Drittland, das Gegenstand der gleichen Untersuchung sei, nämlich nicht als Vergleichsland herangezogen werden, wenn es nicht geeignet sei, was dann der Fall sei, wenn die Preise dort nicht unter Umständen gebildet würden, die mit denen des Ausfuhrlands möglichst vergleichbar seien.

25

Zu den Folgen des Rechtsfehlers, den das Gericht begangen haben soll, trägt die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen vor, dass der Sachverhalt so hinreichend klar sei, dass der Gerichtshof selbst über die Streitigkeit endgültig entscheiden könne. Unbestritten gebe es nämlich in diesem Fall ein Land mit Marktwirtschaft, das Gegenstand der gleichen Untersuchung sei, nämlich Taiwan. Die Kommission habe aber zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass dieses Land nicht geeignet sei. Sie habe nur behauptet, dass die Vereinigten Staaten eine geeignetere Wahl seien. Daher wäre die Kommission rechtlich verpflichtet gewesen, Taiwan als Vergleichsland heranzuziehen, und der Verstoß gegen diese Verpflichtung müsse zur Nichtigerklärung der streitigen Verordnung führen.

26

Nach Ansicht der Kommission ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet, jedenfalls aber als ins Leere gehend zurückzuweisen. Auch nach Auffassung von Eurofer, die die Zulässigkeit dieses Rechtsmittelgrundes in Frage stellt, da er einer Rüge entspreche, die in der Klageschrift im ersten Rechtszug nicht enthalten gewesen und erst in der Erwiderung vor dem Gericht geltend gemacht worden sei, ist der Rechtsmittelgrund in jedem Fall als ins Leere gehend und als unbegründet zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

27

Ohne dass es einer Entscheidung über die Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittelgrundes bedarf, ist er jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

28

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a Unterabs. 1 der Grundverordnung im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft der Normalwert in Abweichung von den Bestimmungen in Art. 2 Abs. 1 bis 6 dieser Verordnung grundsätzlich auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft, d. h. nach der Methode des Vergleichslands, ermittelt wird (Urteile vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C‑687/13, EU:C:2015:573, Rn. 48, und vom 28. Februar 2018, Kommission/Xinyi PV Products [Anhui] Holdings, C‑301/16 P, EU:C:2018:132, Rn. 64). Art. 2 Abs. 7 Buchst. a Unterabs. 2 dieser Verordnung bestimmt in seinem Satz 1, dass das Vergleichsland auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt wird, und in seinem Satz 2, dass, soweit angemessen, ein Drittland mit Marktwirtschaft herangezogen wird, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist.

29

Die von der Rechtsmittelführerin zur Begründung ihres ersten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente beruhen auf einer isolierten Betrachtung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a Unterabs. 2 Satz 2 der Grundverordnung. Wie die Kommission im Wesentlichen geltend macht, muss dieser Satz 2 jedoch im Licht von Satz 1 dieses Unterabsatzes in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs verstanden werden, da dieser Satz 1 entgegen dem, was die Rechtsmittelführerin offenbar geltend macht, auch in dem Fall relevant ist, dass ein Land mit Marktwirtschaft Gegenstand der gleichen Untersuchung ist.

30

Insoweit ergibt sich aus dieser Rechtsprechung zum einen, dass die Wahl des Vergleichslands in den weiten Ermessensspielraum fällt, über den die Organe der Union aufgrund der Komplexität der wirtschaftlichen und politischen Sachverhalte, die sie beurteilen müssen, im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 1991, Nölle, C‑16/90, EU:C:1991:402, Rn. 11, vom 29. Mai 1997, Rotexchemie, C‑26/96, EU:C:1997:261, Rn. 10, und vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C‑687/13, EU:C:2015:573, Rn. 44).

31

Zum anderen folgt aus dieser Rechtsprechung, dass das Vergleichsland auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt werden muss, wobei sich die Gerichte der Union vergewissern müssen, dass die zuständigen Organe der Union wesentliche Gesichtspunkte nicht unberücksichtigt gelassen haben, um die Eignung des gewählten Landes festzustellen, und dass die Bestandteile der Akte mit aller erforderlichen Sorgfalt geprüft wurden, um davon ausgehen zu können, dass der Normalwert der betroffenen Ware auf geeignete und nicht unvertretbare Weise ermittelt wurde. Hierzu müssen diese Organe unter Berücksichtigung der sich anbietenden Alternativen versuchen, ein Drittland zu finden, in dem der Preis einer gleichartigen Ware unter Bedingungen gebildet wird, die mit denen des Ausfuhrlands möglichst vergleichbar sind, wobei es sich um ein Marktwirtschaftsland handeln muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 2012, GLS, C‑338/10, EU:C:2012:158, Rn. 21 und 22, sowie vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C‑687/13, EU:C:2015:573, Rn. 49 und 51).

32

Aus Art. 2 Abs. 7 Buchst. a Unterabs. 2 der Grundverordnung ist daher herzuleiten, dass das zuständige Organ, wenn aufgrund der zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen die Wahl mehrerer Länder denkbar ist, eine vergleichende Untersuchung dieser verschiedenen Länder durchführt und das Land auswählt, in dem der Preis der der betroffenen Ware gleichartigen Ware unter Umständen gebildet wird, die denen des Ausfuhrlands möglichst vergleichbar sind. Unter diesem Gesichtspunkt schließt es – entgegen dem, was die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen vorbringt – Satz 2 dieses Unterabsatzes nicht aus, dass dieses Organ eine solche vergleichende Untersuchung auch dann vornimmt, wenn ein Land mit Marktwirtschaft Gegenstand der gleichen Untersuchung ist, und auf dieser Grundlage in Ausübung des Ermessens, über das es nach der in Rn. 31 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung verfügt, das geeigneteste Land auswählt.

33

Aus Art. 2 Abs. 7 Buchst. a Unterabs. 2 Satz 2 der Grundverordnung ergibt sich somit, dass das zuständige Organ, wenn ein Land mit Marktwirtschaft Gegenstand der gleichen Untersuchung ist, dies unter den möglichen Entscheidungen gebührend berücksichtigen und mit aller Sorgfalt prüfen muss, ob dieses Land eine geeignete Wahl ist. Auch wenn im vorliegenden Fall die Rechtsmittelführerin behauptet, die Kommission habe Taiwan als geeignete Wahl nicht ausgeschlossen, beanstandet sie doch nicht die im Wesentlichen in den Rn. 34 und 35 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung des Gerichts, dass die Kommission im vorliegenden Fall die Situation dieses Landes unter den möglichen Alternativen untersucht habe.

34

Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Kommission, wie vom Gericht in Rn. 37 des angefochtenen Urteils und entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu Recht festgestellt, nicht verpflichtet war, Taiwan allein aus dem Grund als das geeignete Vergleichsland heranzuziehen, dass es sich um ein Drittland mit Marktwirtschaft handelte, das Gegenstand der gleichen Untersuchung war wie China, was dazu geführt hätte, dass das Organ daran gehindert gewesen wäre, andere mögliche Optionen zu berücksichtigen und eine vergleichende Untersuchung zwischen diesem Land und diesen sonstigen Optionen, darunter im vorliegenden Fall die Vereinigten Staaten, vorzunehmen, um das von beiden geeignetste Land zu ermitteln. Jede gegenteilige Auslegung würde nicht nur das Ermessen dieses Organs bei der Wahl des Vergleichslands verkennen, sondern auch, wie vom Gericht in Rn. 37 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, die in Rn. 32 des vorliegenden Urteils angeführte Verpflichtung des Organs, zu versuchen, unter Berücksichtigung der sich anbietenden Alternativen ein Drittland mit Marktwirtschaft zu finden, in dem der Preis einer gleichartigen Ware unter Umständen gebildet wird, die denen des Ausfuhrlands möglichst vergleichbar sind.

35

Diese Schlussfolgerung wird durch die Untersuchung der Entstehungsgeschichte der Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1994, L 349, S. 1) bestätigt, durch die in die grundlegenden Antidumpingvorschriften der Union die Bestimmung in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a Unterabs. 2 Satz 2 der Grundverordnung eingeführt wurde. In der Begründung des von der Kommission vorgelegten Vorschlags für die Annahme der Verordnung Nr. 3283/94 (KOM[1994] 414 endg.) hieß es nämlich in Bezug auf diese Bestimmung, deren endgültiger vom Unionsgesetzgeber angenommener Wortlaut mit dem Vorschlag der Kommission übereinstimmt, dass bei der Wahl des Vergleichslands „vorzugsweise“ ein Land herangezogen wird, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist, aber die Kriterien einer angemessenen Grundlage erfüllen muss, was bedeutet, dass keine Verpflichtung zur Wahl dieses Landes besteht.

36

Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin führt die in den Rn. 32 bis 34 des vorliegenden Urteils dargelegte Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a Unterabs. 2 Satz 2 der Grundverordnung weder dazu, dass diesem Satz 2 eine darin nicht enthaltene Bedingung hinzugefügt wird, noch dazu, dass diesem Satz seine praktische Wirksamkeit genommen wird, sondern geht aus einer Gesamtbetrachtung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a Unterabs. 2 dieser Verordnung hervor.

37

Da das Gericht Art. 2 Abs. 7 Buchst. a Unterabs. 2 Satz 2 der Grundverordnung keine Bedingung hinzugefügt hat, ist daher auch das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen, aus dem Bericht des Berufungsgremiums der WTO vom 6. Oktober 2016 in der Sache „Europäische Union – Antidumpingmaßnahmen gegen Biodiesel aus Argentinien“ (WT/DS473/AB/R) ergebe sich in Bezug auf die Auslegung von Art. 2.2.1.1 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT) (ABl. 1994, L 336, S. 103), das in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der WTO enthalten sei (ABl. 1994, L 336, S. 3), dass es rechtlich unzulässig sei, eine Bedingung, die nicht im Wortlaut von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a Unterabs. 2 Satz 2 der Grundverordnung enthalten sei, hinzuzufügen.

38

Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

39

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung dadurch fehlerhaft ausgelegt, dass es in den Rn. 60 bis 65 des angefochtenen Urteils angenommen habe, dass bei der Ermittlung des Normalwerts nach dieser Vorschrift keine Berichtigungen für Unterschiede im Herstellungsprozess und im Zugang zu den Rohstoffen, die für China festgestellt worden seien, vorgenommen werden könnten.

40

Das Ergebnis, zu dem das Gericht in diesem Urteil gelangt sei, führe dazu, dass von vornherein ausgeschlossen werde, dass die ausführenden Hersteller der Länder ohne Marktwirtschaft, die die Voraussetzungen für die MWB nicht erfüllten, für solche Unterschiede nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts beantragen könnten, obwohl gemäß den Urteilen vom 10. Oktober 2012, Shanghai Biaowu High-Tensile Fastener und Shanghai Prime Machinery/Rat (T‑170/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:531, Rn. 123), sowie vom 29. April 2015, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat (T‑558/12 und T‑559/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:237, Rn. 110), diesen ausführenden Herstellern bereits auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 10 dieser Verordnung die Möglichkeit verschlossen sei, Berichtigungen für diese Unterschiede zu beantragen.

41

Ein solches Ergebnis. das diesen ausführenden Herstellern im Wesentlichen den Anspruch auf Berichtigungen nehmen würde, widerspreche Art. 2.4 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, der Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung entspreche und die Verpflichtung vorsehe, einen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert vorzunehmen sowie Berichtigungen für Unterschiede vorzunehmen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinträchtigten. Das Berufungsgremium der WTO habe in seinem Bericht vom 18. Januar 2016 in der Sache „Europäische Gemeinschaften – Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegen bestimmte Befestigungselemente aus Eisen oder Stahl aus China“ (WT/DS397/AB/RW, Nrn. 5.207 und 5.215) nämlich klargestellt, dass diese Verpflichtung für alle Antidumpinguntersuchungen gelte, auch dann, wenn der Normalwert auf der Grundlage eines Vergleichslands ermittelt werde.

42

Zudem sei es, entgegen dem, was das Gericht befunden habe, für die Feststellung, ob ein Antrag auf Berichtigung nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung gerechtfertigt sei, irrelevant, dass die Rechtmittelführerin keine MWB beantragt habe.

43

Darüber hinaus habe der Gerichtshof in dem vom Gericht in Rn. 60 des angefochtenen Urteils angeführten Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland (C‑687/13, EU:C:2015:573, Rn. 48), zwar befunden, dass Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung die Berücksichtigung der in Ländern ohne Marktwirtschaft geltenden Preise und Kosten verhindern solle, da diese Parameter dort normalerweise nicht das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte seien, jedoch nicht entschieden, ob es möglich sei, Berichtigungen bei Faktoren vorzunehmen, die das Ergebnis solcher Kräfte seien, wie die Unterschiede, die einem natürlichen vergleichenden Vorteil geschuldet seien. Eine solche Möglichkeit sei auch nicht im Urteil vom 29. April 2015, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat (T‑558/12 und T‑559/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:237, Rn. 110), ausgeschlossen worden, das in Rn. 61 des angefochtenen Urteils genannt werde.

44

Die Rechtsmittelführerin behauptet zwar nicht, dass Berichtigungen vorgenommen werden müssten, um die in einem Land ohne Marktwirtschaft festgestellten Verzerrungen zu neutralisieren, macht jedoch geltend, dass dies nicht ausschließe, dass Berichtigungen nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a oder Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung für Unterschiede vorgenommen werden könnten, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinträchtigten und die das Ergebnis dieser Kräfte seien, d. h., die nicht durch Verzerrungen verursacht worden seien.

45

Insoweit habe das Berufungsgremium der WTO in seinem Bericht vom 18. Januar 2016 in der Sache „Europäische Gemeinschaften – Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten chinesischen Befestigungselementen aus Eisen oder Stahl“ (WT/DS397/AB/RW, Nrn. 5.207 und 5.236) ausgeführt, dass die mit der Untersuchung beauftragte Behörde zwar keine Berichtigungen für Unterschiede zwischen den Kosten der Hersteller des Ausfuhrlands ohne Marktwirtschaft und denen des Vergleichslands vornehmen müsse, wenn dies dazu führte, dass diese Behörde die verzerrten Kosten der Hersteller in diesem ersten Land wieder in den Normalwert einführte, diese Behörde jedoch gleichwohl feststellen müsse, ob die geforderte Berichtigung eine solche Wirkung haben würde oder nicht.

46

Indem das Gericht die Möglichkeit, Berichtigungen für Unterschiede beim Zugang zu den Rohstoffen und im Herstellungsprozess vorzunehmen, von vornherein ausschließe, obwohl es hätte prüfen müssen, ob die Zulassung einer solchen Berichtigung dazu geführt hätte, dass verzerrte Kosten wiedereingeführt worden wären und/oder die übrigen Bedingungen für die Zulassung einer solchen Berichtigung erfüllt seien, habe es gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung verstoßen.

47

Die Kommission und Eurofer sind der Auffassung, dass der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet und – so Eurofer – als ins Leere gehend zurückzuweisen sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

48

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es von vornherein ausgeschlossen habe, dass bei der Ermittlung des Normalwerts nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung Berichtigungen für Unterschiede im Herstellungsprozess und beim Zugang zu den Rohstoffen, die für China festgestellt worden seien, vorgenommen werden könnten.

49

Insoweit ergibt sich im Wesentlichen aus den Ausführungen der Rechtsmittelführerin im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes, dass sie, wie das Gericht in Rn. 62 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, einräumt, dass von der Kommission nicht verlangt werden könne, Berichtigungen bei Faktoren vorzunehmen, die von nicht aus Marktkräften resultierenden Parametern beeinflusst würden. Die Rechtsmittelführerin macht jedoch geltend, dass es möglich sein sollte, Berichtigungen für aus diesen Kräften resultierende Unterschiede vorzunehmen, und führt ergänzend im Wesentlichen aus, das Gericht hätte prüfen müssen, ob die Vornahme der beantragten Berichtigungen die Wiedereinführung verzerrter Kosten in den Normalwert zur Folge gehabt hätte, d. h., ob diese Berichtigungen zur Wiedereinführung von Kosten in diesen Wert geführt hätten, die von Parametern beeinflusst worden seien, die nicht aus diesen Kräften herrührten, was das Gericht nicht getan habe.

50

Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, um in Rn. 64 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis zu kommen, dass im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Ermittlung des Normalwerts gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung Berichtigungen für Unterschiede im Herstellungsprozess und beim Zugang zu den Rohstoffen, die für China festgestellt worden seien, nicht vorgenommen werden könnten, das Gericht in Rn. 63 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass, da China zum Zeitpunkt der Ereignisse nicht als Marktwirtschaft eingestuft worden sei und die Rechtsmittelführerin keine MWB beantragt habe, nichts darauf hingedeutet habe, dass die Versorgung mit Nickel oder der Herstellungsprozess eines unter nicht marktwirtschaftlichen Bedingungen arbeitenden Unternehmens nicht durch Parameter beeinflusst werde, die nicht das Ergebnis von Kräften seien, die auf den Markt einwirkten.

51

Wie Eurofer ausgeführt hat, stellt die Rechtsmittelführerin, die im Wesentlichen verlangt, dass Berichtigungen im Hinblick auf Faktoren vorgenommen werden könnten, die das Ergebnis von auf den Markt einwirkenden Kräften seien, jedoch nicht ausdrücklich die Tatsachenfeststellung des Gerichts in Rn. 63 des angefochtenen Urteils in Frage, dass sich die beantragten Berichtigungen im Wesentlichen offensichtlich nicht auf solche Faktoren bezogen hätten. Erst recht behauptet die Rechtsmittelführerin nicht, dass dieser Feststellung eine Verfälschung anhafte.

52

Ohne dass zur Begründetheit der von der Rechtsmittelführerin im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente insgesamt Stellung genommen zu werden braucht, ist ihr Vorbringen daher als ins Leere gehend zurückzuweisen. Der zweite Rechtsmittelgrund ist folglich zurückzuweisen.

53

Das Rechtsmittel ist somit insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

54

Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

55

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

56

Da Shanxi Taigang Stainless Steel mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen der Kommission und von Eurofer die Kosten des vorliegenden Rechtsmittels aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die Shanxi Taigang Stainless Steel Co. Ltd trägt die Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.