URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

10. Juli 2019 ( *1 )

„Rechtsmittel – Schadensersatzklage gegen die Europäische Kommission – Entscheidung der Kommission, eine Zusammenarbeit im Rahmen des Netzwerks Team Europe zu beenden – Schadensersatz – Von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit – Vertragliche oder deliktische Natur des Rechtsstreits“

In der Rechtssache C‑19/18 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 5. Januar 2018,

VG, Rechtsnachfolgerin von MS, vertreten durch Rechtsanwältin L. Levi,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch I. Martínez del Peral, C. Ehrbar und B. Mongin als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Rosas, L. Bay Larsen und M. Safjan,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. April 2019

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt VG als Rechtsnachfolgerin von MS die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 31. Mai 2017, MS/Kommission (T‑17/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2017:379), mit dem das Gericht die Klage von MS auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der ihm durch die Entscheidung der Kommission entstanden sein soll, seine Zusammenarbeit im Rahmen des Netzwerks Team Europe zu beenden.

Rechtlicher Rahmen

2

Art. 268 AEUV bestimmt:

„Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Streitsachen über den in Artikel 340 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Schadensersatz zuständig.“

3

In Art. 340 dieses Vertrags heißt es:

„Die vertragliche Haftung der Union bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

…“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

4

Team Europe ist ein lokales Kommunikationsnetzwerk, dessen Hauptaufgabe darin besteht, die Vertretungen der Kommission bei ihrer Kommunikation betreffend die europäische Politik auf lokaler Ebene zu unterstützen, und dessen Mitglieder als Referenten, Moderatoren, Animateure von Veranstaltungen und Kommunikationsexperten tätig werden.

5

Diese Referenten sind über eine „Einverständnis- und Beitrittserklärung zum Team Europe“ mit der Kommission verbunden. Diese Erklärung sieht vor, dass sich jede Partei jederzeit schriftlich und ohne weitere Bedingung von ihr lossagen kann. Die Mitglieder des Netzwerks Team Europe erhalten von der Kommission keine Vergütung. Hingegen stellt die Kommission ihnen nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel kostenfrei Unterstützungsdienste bereit, bestehend in Koordinierungssitzungen, Weiterbildungsseminaren, einer Internet-Kommunikationsplattform sowie Kommunikationswerkzeugen, um sie bei ihren Aufgaben als Referenten zu unterstützen. In der Einverständnis- und Beitrittserklärung zum Team Europe ist außerdem festgelegt, dass die Mitglieder des Netzwerks Team Europe auf freiwilliger Grundlage tätig sind und die Erstattung ihrer Kosten oder eine angemessene Entschädigung von den Organisatoren der Veranstaltungen, an denen sie teilnehmen, erhalten können.

6

MS war vom 20. Juli 2011 bis zum 10. April 2013 aufgrund der Einverständnis- und Beitrittserklärung zum Team Europe zwischen den Parteien des Rechtsstreits, die am 8. Juli 2011 vom Leiter der Vertretung der Kommission in Frankreich in Paris (Frankreich) und am 20. Juli 2011 von ihm selbst in Montpellier (Frankreich) unterzeichnet worden war (im Folgenden: Einverständniserklärung), Mitglied des Netzwerks Team Europe. Dieser Erklärung zufolge sollte seine Mitgliedschaft im Netzwerk Team Europe zum 30. Juni 2014 enden. Am 10. April 2013 teilte der Leiter der Vertretung der Kommission in Frankreich dem Betroffenen telefonisch mit, dass seine Mitarbeit bei diesem Netzwerk beendet worden sei; diese Entscheidung wurde anschließend durch ein Schreiben mit der Begründung bestätigt, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit ein gegenüber Teilnehmern unangemessenes Verhalten an den Tag gelegt habe.

7

Der vom Leiter der Vertretung der Kommission in Frankreich angeführte Grund bestand darin, dass er eine Beschwerde betreffend das Verhalten von MS erhalten habe, die von Frauen ausgegangen sei, die an einer Konferenz oder einem Workshop des Netzwerks Team Europe teilgenommen hätten.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

8

Mit Schriftsatz, der am 11. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte MS die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Erhebung einer Haftungsklage.

9

Mit Beschluss vom 3. Mai 2016, MS/Kommission (T‑17/16 AJ, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:446), bewilligte der Präsident des Gerichts MS Prozesskostenhilfe.

10

Mit Klageschrift, die am 19. Juli 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob MS beim Gericht eine Haftungsklage.

11

MS beantragte,

die außervertragliche Haftung der Kommission festzustellen;

die Kommission zum Ersatz des ihm durch das fehlerhafte Verhalten dieses Organs entstandenen immateriellen Schadens zu verurteilen, der mit 20000 Euro veranschlagt wurde;

der Kommission aufzugeben, ein Schreiben zu veröffentlichen, in dem sie sich bei ihm entschuldigt, und ihn wieder in das Netzwerk Team Europe aufzunehmen;

die Vorlage der Dokumente zu verlangen, die von der Kommission für vertraulich erklärt wurden und auf die diese ihre Entscheidung über die Beendigung seiner Zusammenarbeit mit dem Netzwerk Team Europe stützte;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

12

Mit am 6. Oktober 2016 eingegangenem gesondertem Schriftsatz erhob die Kommission gemäß Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit und beantragte, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

13

In seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit, die am 21. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte MS die Zurückweisung dieser Einrede.

14

Mit dem angefochtenen Beschluss, der auf der Grundlage von Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts erging, gab das Gericht der Einrede der Unzulässigkeit statt. Das Gericht entschied, dass der Gegenstand der Klage in Wirklichkeit in einem Schadensersatzanspruch vertraglicher Natur bestehe. Da die Einverständniserklärung keine Schiedsklausel enthält, erklärte sich das Gericht für unzuständig.

Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

15

Mit Beschluss vom 30. November 2017 hat der Gerichtshof dem Antrag der rechtsmittelführenden Partei auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stattgegeben.

16

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die rechtsmittelführende Partei,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

folglich die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über die Begründetheit der bei ihm im ersten Rechtszug erhobenen Klage entscheidet oder, falls der Gerichtshof zu der Auffassung gelangen sollte, dass die Rechtssache entscheidungsreif ist, ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und somit

die außervertragliche Haftung der Kommission aufgrund der Art. 268 und 340 Abs. 2 AEUV festzustellen;

die Vorlage der Dokumente anzuordnen, die von der Kommission für vertraulich erklärt wurden und die notwendige Stütze für die Entscheidung über die Beendigung ihrer Zusammenarbeit mit dem Netzwerk Team Europe bilden;

den Ersatz des durch das fehlerhafte Verhalten entstandenen immateriellen Schadens anzuordnen, der nach billigem Ermessen mit 20000 Euro zu veranschlagen ist;

der Kommission aufzugeben, ein Schreiben zu veröffentlichen, in dem sie sich bei ihr entschuldigt, und sie wieder in das Team Europe aufzunehmen;

der Rechtsmittelgegnerin die gesamten Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

17

Mit Schreiben vom 21. Februar 2018 wurde der Gerichtshof darüber informiert, dass MS am 16. Februar 2018 verstorben sei, sowie über die Entscheidung von VG, das Verfahren fortzuführen.

18

Mit ihrer Erwiderung vom 28. Mai 2018 hat VG den Antrag auf Wiederaufnahme in das Netzwerk Team Europe zurückgenommen.

Zum Rechtsmittel

19

VG stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe, mit denen sie zum einen einen Rechtsfehler bei der rechtlichen Einstufung der Schadensersatzklage sowie einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und zum anderen einen Rechtsfehler bei der rechtlichen Einstufung der Einverständniserklärung, einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und eine Verfälschung von Tatsachen geltend macht.

Zum ersten Rechtsmittelgrund insgesamt sowie zum ersten und zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zusammen, mit denen ein Rechtsfehler in Bezug auf die Einstufung der Klage und ein Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend gemacht werden

Vorbringen der Parteien

20

Was als Erstes den angeblichen Verstoß gegen die Begründungspflicht anbelangt, macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe zunächst nicht erläutert, weshalb der Schadensersatzantrag zwangsläufig mit der Auslegung der Einverständniserklärung verknüpft sei, wo doch das mit diesem Antrag vorgeworfene Verhalten nicht in der Beendigung des angeblichen Vertrags bestehe, sondern in der Verletzung der Grundrechte von MS bei der Behandlung der gegen ihn gerichteten Beschwerde, so dass die Auslegung dieser Erklärung weder erforderlich noch unerlässlich sei, um diesen Antrag im Sinne von Rn. 80 des Urteils vom 18. April 2013, Kommission/Systran und Systran Luxembourg (C‑103/11 P, EU:C:2013:245), zu prüfen.

21

Sodann würden in dem angefochtenen Beschluss nicht die Gründe dargelegt, aus denen das Gericht der Ansicht gewesen sei, die Bearbeitung der gegen MS gerichteten Beschwerde durch die Kommission sei zwangsläufig mit der Auslegung der Einverständniserklärung verknüpft. Diese Erklärung enthalte weder Bestimmungen über die Bearbeitung etwaiger Beschwerden noch eine Verpflichtung der Kommission, den Verzicht auf die Zusammenarbeit mit einem Referenten im Netzwerk Team Europe zu begründen. Die Rechtsnormen, einschließlich der Grundrechte, deren Verletzung geltend gemacht werde, gälten unabhängig von den Bestimmungen der Einverständniserklärung.

22

Schließlich seien Teile der Klageschrift vom Gericht nicht beantwortet worden, das nicht unter Berücksichtigung der verschiedenen in den Akten enthaltenen Angaben objektiv und umfassend geprüft habe, ob ein echter vertragsrechtlicher Zusammenhang bestehe, wie dies jedoch das Urteil vom 18. April 2013, Kommission/Systran und Systran Luxembourg (C‑103/11 P, EU:C:2013:245), verlange.

23

VG ist außerdem der Ansicht, das Gericht habe seine Begründungspflicht hinsichtlich der Einstufung der Einverständniserklärung verletzt.

24

Was als Zweites den angeblichen Rechtsfehler anbelangt, den das Gericht begangen haben soll, indem es die erhobene Klage als „vertraglicher Natur“ eingestuft habe, bringt VG im Wesentlichen vor, das Gericht habe die Einverständniserklärung zu Unrecht als „Vertrag“ eingestuft, wo es sich dabei doch eher um unverbindliche Leitlinien handele, die von der Kommission einseitig definiert worden seien und die Arbeitsweise des Netzwerks Team Europe regelten. Die Kommission habe zu keiner Zeit vorgetragen, dass das Verhältnis vertraglicher Natur sei, wie Rn. 21 ihrer Erklärungen vor der Europäischen Bürgerbeauftragten und Rn. 15 des Beschlusses vom 3. Mai 2016, MS/Kommission (T‑17/16 AJ, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:446), bestätigten, mit dem das Gericht über den Antrag von MS auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden habe. Die Einverständniserklärung beschränke sich auf eine Zusammenfassung der für das Netzwerk Team Europe geltenden Rechte und Pflichten und betreffe nicht die für das besondere Verhältnis zwischen der Kommission und MS geltenden Rechte und Pflichten. Diese Erklärung sehe weder Sanktionen für den Fall eines Verstoßes gegen die in ihr enthaltenen Bestimmungen vor, noch enthalte sie eine Bezugnahme auf das anwendbare Recht oder die zuständigen Gerichte, so dass sich die Einverständniserklärung eher auf einfache Verhaltensanforderungen und nicht auf echte rechtliche Bindungen zwischen Personen beziehe. Die Kommission habe ihre Position nachträglich geändert und sich auf die vertragliche Natur der Einverständniserklärung berufen. Es sei nie der gemeinsame Wille der Parteien gewesen, gegenseitige Verpflichtungen auf der Grundlage eines Vertrags einzugehen. Der Wille der Parteien sei aber ein entscheidender Faktor bei der Einstufung einer Handlung als vertraglicher Natur. Somit habe das Gericht u. a. die Einverständniserklärung fälschlich als „Vertrag“ eingestuft und seine Begründungspflicht verletzt.

25

Die Kommission schlägt vor, den ersten Rechtsmittelgrund sowie den ersten und den zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

26

Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass der AEU-Vertrag in Bezug auf Klagen gegen die Union, mit denen deren Haftung für einen Schaden geltend gemacht wird, eine Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den einzelstaatlichen Gerichten vorsieht.

27

Was die außervertragliche Haftung der Union anbelangt, ergibt sich aus Art. 340 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 268 AEUV, dass Rechtsstreitigkeiten über eine solche Haftung in die Zuständigkeit der Unionsgerichte fallen.

28

Zur Bestimmung des Gerichts, das für die Entscheidung über eine konkrete Schadensersatzklage gegen die Union zuständig ist, muss geprüft werden, ob die betreffende Klage die vertragliche Haftung der Union oder deren außervertragliche Haftung zum Gegenstand hat (Urteil vom 18. April 2013, Kommission/Systran und Systran Luxembourg, C‑103/11 P, EU:C:2013:245, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29

Dazu dürfen sich die Unionsgerichte nicht einfach auf die von den Parteien angeführten Rechtsnormen stützen. Die bloße Geltendmachung von Rechtsvorschriften, die sich nicht aus einem im konkreten Fall relevanten Vertrag ergeben, aber für die Parteien Geltung haben, kann somit nicht bedeuten, dass sich die vertragliche Natur des Rechtsstreits ändert und dieser deshalb dem zuständigen Gericht entzogen wird. Wäre dies anders, könnten sich die Natur des Rechtsstreits und damit die gerichtliche Zuständigkeit je nach den von den Parteien geltend gemachten Rechtsvorschriften ändern, was den Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der verschiedenen Gerichte zuwiderliefe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2013, Kommission/Systran und Systran Luxembourg, C‑103/11 P, EU:C:2013:245, Rn. 64 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

30

In diesem Zusammenhang müssen die Unionsgerichte prüfen, ob die Schadensersatzklage, mit der sie befasst sind, einen Schadensersatzanspruch zum Gegenstand hat, dem objektiv und umfassend vertragliche oder außervertragliche Rechte und Pflichten zugrunde liegen. Zu diesem Zweck müssen diese Gerichte anhand einer Prüfung der verschiedenen Informationen in den Akten, wie insbesondere der Rechtsvorschrift, die verletzt sein soll, der Art des geltend gemachten Schadens, des vorgeworfenen Verhaltens sowie der rechtlichen Beziehungen der betreffenden Parteien, untersuchen, ob zwischen diesen ein echter vertragsrechtlicher Zusammenhang besteht, der mit dem Gegenstand des Rechtsstreits verknüpft ist und dessen eingehende Prüfung sich für die Entscheidung über die Klage als unerlässlich erweist (Urteil vom 18. April 2013, Kommission/Systran und Systran Luxembourg, C‑103/11 P, EU:C:2013:245, Rn. 66).

31

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur Begründung der Urteile, die dem Gericht nach Art. 36 und Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt, dieses nicht verpflichtet, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Bringt die Begründung die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig zum Ausdruck, so kann die Begründung somit implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die fraglichen Maßnahmen zu erfahren, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2018, L’Oréal/EUIPO, C‑519/17 P und C‑522/17 P bis C‑525/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:348‚ Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 34 des angefochtenen Beschlusses zunächst festgestellt, dass die Einverständniserklärung die jeweiligen Verpflichtungen der Parteien, die Dauer der Zusammenarbeit und die Modalitäten für deren Beendigung festlege. Es hat insbesondere darauf hingewiesen, dass sich Punkt 5 dieser Erklärung auf die Voraussetzungen der „Kündigung“ beziehe. Sodann hat das Gericht in Rn. 35 dieses Beschlusses festgestellt, dass der Schadensersatzantrag mit der Auslegung der Einverständniserklärung verknüpft sei, da der Kläger keine anderen Rechtsakte, deren Urheber die Kommission sei, geltend gemacht habe. Ferner hat das Gericht in Rn. 36 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass das vorgeworfene Verhalten in unmittelbarem Zusammenhang mit einem bestehenden Vertragsverhältnis stehe, woraus es in Rn. 37 des angefochtenen Beschlusses gefolgert hat, dass der Schadensersatzantrag des Klägers mit der Auslegung der Einverständniserklärung verknüpft sei, und in Rn. 38 dieses Beschlusses, dass diese Erklärung dem Rechtsstreit eine vertragliche Natur verleihe. Schließlich hat das Gericht in Rn. 40 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die Einverständniserklärung keine Schiedsklausel enthalte, so dass der Rechtsstreit nicht in die Zuständigkeit der Unionsgerichte falle.

33

Sodann ist festzustellen, dass das Gericht rechtlich hinreichend begründet hat, dass der Gegenstand des Rechtsstreits vertraglicher Natur sei und dass die Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Unionsgerichte nicht erfüllt seien.

34

Zudem ist festzustellen, dass keines der von VG vorgebrachten Argumente geeignet ist, den Nachweis zu erbringen, dass diese Erwägungen mit Rechtsfehlern behaftet sind.

35

Insbesondere kann die vom Gericht vorgenommene Prüfung nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass sich die Rechtsmittelführerin auf ein Zitat aus den zuvor von der Kommission vor der Bürgerbeauftragten abgegebenen Erklärungen stützte, das in Rn. 23 des angefochtenen Beschlusses wiedergegeben ist und wonach die Kommission darauf hingewiesen hat, dass „die Mitglieder von Team Europe … keine vertragliche Beziehung mit [ihr haben]“.

36

Der Standpunkt, den die Kommission zuvor vor der Bürgerbeauftragten vertreten hatte, steht nämlich nicht zwangsläufig in Widerspruch zu demjenigen, der sich aus der von der Kommission vor dem Gericht erhobenen Einrede der Unzulässigkeit ergibt.

37

Insoweit ist festzustellen, dass dieses Zitat unvollständig ist, da mit dem vollständigen Satz klargestellt wird, dass „[d]ie Mitglieder von Team Europe … keine vertragliche Beziehung mit der Kommission haben und … keine Vergütung oder Fördermittel von ihr [erhalten]“.

38

Selbst wenn man davon ausgeht, dass dieses Zitat dahin verstanden werden kann, dass es das Bestehen eines Arbeitsvertrags ausschließt, da die Einverständniserklärung jede Vergütung ausschloss und kein rechtliches Unterordnungsverhältnis vorsah, schließt das Fehlen eines solchen Vertrags zwischen der Kommission und den Mitgliedern des Netzwerks Team Europe das Bestehen anderer zwischen diesen vereinbarter Verpflichtungen in der Weise, dass zwischen ihnen eine Beziehung bestand, die gleichwohl als vertraglich eingestuft werden kann, nicht aus (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juli 2016, Granarolo, C‑196/15, EU:C:2016:559, Rn. 25).

39

Im Übrigen ergibt sich aus den in der Entscheidung der Bürgerbeauftragten vom 19. November 2015 angeführten Erwägungen, dass diese festgestellt hat, dass „die Kommission, wenn sie beschließt, ihre vertragliche Beziehung mit einem Sachverständigen oder einem Mitglied ihrer Netzwerke nicht fortzusetzen, vor Festlegung ihres endgültigen Standpunkts der betroffenen Person zunächst Gelegenheit geben [muss], ihren Standpunkt zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern“.

40

Daraus folgt, dass sich der Gegenstand des Rechtsstreits zwischen den Parteien sehr wohl auf die Infragestellung der Umstände der Beendigung und insbesondere die Voraussetzungen bezieht, unter denen die Entscheidung der Kommission, mit der die Mitarbeit von MS beim Netzwerk Team Europe beendet wurde, erlassen wurde.

41

Auch der Umstand, dass sich die Rechtsmittelführerin auf die Verletzung von Grundrechten berufen hat, ist nicht geeignet, die Natur des Rechtsstreits zwischen den Parteien zu verändern.

42

Wie in Rn. 29 des vorliegenden Urteils ausgeführt und wie der Gerichtshof außerdem in Rn. 43 des Urteils vom 20. Mai 2009, Guigard/Kommission (C‑214/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:330), entschieden hat, kann die bloße Geltendmachung von Rechtsvorschriften, die sich nicht aus dem Vertrag ergeben, aber für die Parteien Geltung haben, nämlich nicht bedeuten, dass sich die vertragliche Natur des Rechtsstreits ändert und dieser deshalb dem zuständigen Gericht entzogen wird. Wäre dies anders, könnten sich die Natur des Rechtsstreits und damit die gerichtliche Zuständigkeit je nach den von den Parteien geltend gemachten Rechtsvorschriften ändern, was den Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der verschiedenen Gerichte zuwiderliefe.

43

Folglich hat das Gericht zutreffend entschieden, dass die Unionsgerichte nicht zuständig waren, und hat hinreichend begründet, weshalb es zu dem Ergebnis gelangte, dass ein echter vertragsrechtlicher Zusammenhang besteht, der mit dem Gegenstand des Rechtsstreits verknüpft ist.

44

Unter diesen Umständen sind der erste Rechtsmittelgrund insgesamt sowie der erste und der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zusammen als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, mit dem eine Verfälschung von Tatsachen geltend gemacht wird

Vorbringen der Parteien

45

Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe die Einverständniserklärung verfälscht, indem es angenommen habe, dass diese einen Vertrag darstelle, ohne das auf diese Erklärung anwendbare Recht zu bestimmen.

46

Die Kommission hält diesen dritten Teil für unzulässig, hilfsweise für unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

47

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aus Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und dass daher allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung zuständig ist. Die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel ist, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge. Eine solche Verfälschung muss sich jedoch offensichtlich aus den Akten ergeben, ohne dass es einer erneuten Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 15. Mai 2019, CJ/ECDC, C‑170/18 P, EU:C:2019:410, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48

Behauptet ein Rechtsmittelführer eine Verfälschung von Beweisen durch das Gericht, muss er nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (Urteil vom 6. September 2018, Klein/Kommission, C‑346/17 P, EU:C:2018:679, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Rechtsmittelführerin darauf, die Argumentation des Gerichts in knapper Weise zu beanstanden, ohne jedoch nachzuweisen, dass diese auf einer sich offensichtlich aus den Akten ergebenden Verfälschung der Tatsachen beruht, mit denen das Gericht befasst wurde.

50

Außerdem beruft sich die Rechtsmittelführerin erstmals vor dem Gerichtshof auf das Argument einer fehlenden Bestimmung des anwendbaren Rechts.

51

Dieses Argument ist für unzulässig zu erklären. Denn nach Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs kann das Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs nämlich auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt. Eine Partei kann daher vor dem Gerichtshof nicht erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, da ihr damit letztlich gestattet würde, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren begrenzt sind, mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen als dem, der dem Gericht unterbreitet wurde (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. Januar 2018, Kommission/RW, C‑442/17 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:6, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52

Folglich kann der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes nicht durchgreifen.

53

Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

54

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, VG die Kosten aufzuerlegen, sind dieser, da sie mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

VG trägt die Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.