URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
19. Dezember 2019 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsamer Zolltarif – Zolltarifliche Einreihung – Kombinierte Nomenklatur – Positionen 6212 und 9021 – Mastektomie-Büstenhalter – Durchführungsverordnung (EU) 2017/1167 – Gültigkeit – Begriff ‚Zubehör‘– Loyale Zusammenarbeit“
In der Rechtssache C‑677/18
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Gericht erster Instanz [Kammer für Steuersachen], Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 1. November 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 5. November 2018, in dem Verfahren
Amoena Ltd
gegen
Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis sowie der Richter E. Juhász und C. Lycourgos (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Bobek,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der Amoena Ltd, vertreten durch A. Mehlin, Solicitor, E. Brown, Barrister, G. Facenna, QC, und A. Davies, Berater, |
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der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Brandon als Bevollmächtigten im Beistand von S. Singh, Barrister, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und J. Hradil als Bevollmächtigte, |
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
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1 |
Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1167 der Kommission vom 26. Juni 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2017, L 170, S. 50). |
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Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Amoena Ltd und den Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs (Steuer- und Zollverwaltung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, im Folgenden: Steuerverwaltung) wegen der zolltariflichen Einreihung von Mastektomie-Büstenhaltern. |
Rechtlicher Rahmen
Die KN
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3 |
Die zolltarifliche Einreihung von Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, richtet sich nach der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1). Die auf den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens anwendbare Fassung der KN ist jene, die sich aus dieser Verordnung in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 (ABl. 2016, L 294, S. 1) geänderten Fassung ergibt. |
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Teil I der KN enthält eine Reihe einführender Vorschriften. Teil I Titel I, in dem die Allgemeinen Vorschriften niedergelegt sind, bestimmt in Abschnitt A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur“): „(1) Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften. … (6) Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und – sinngemäß – die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.“ |
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Der Teil II („Zolltarif“) der KN ist in 21 Abschnitte unterteilt. Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“) enthält u. a. das Kapitel 62 („Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken“). |
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Die KN‑Position 6212, für die ein vertragsmäßiger Zollsatz von 6,5 % gilt, ist wie folgt aufgebaut:
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Abschnitt XVIII von Teil II der KN trägt die Überschrift „Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess‑, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, ‑apparate und ‑geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte“. Er enthält unter anderem ein Kapitel 90 mit der Überschrift „Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess‑, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, ‑apparate und ‑geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte“. |
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Die Position 9021 der KN – die von ihr erfassten Waren sind vom vertragsmäßigen Zoll befreit – ist wie folgt aufgebaut:
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Anmerkung 2 Buchst. b zu Kapitel 90 der KN lautet:
…“ |
Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013
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Art. 57 („Zolltarifliche Einreihung von Waren“) der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1) sieht in seinen Abs. 1 und 4 vor: „(1) Für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gilt als zolltarifliche Einreihung von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur, der diese Waren zugewiesen werden. … (4) Die [Europäische] Kommission kann Vorschriften zur Festlegung der zolltariflichen Einreihung von Waren gemäß den Absätzen 1 und 2 erlassen.“ |
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Art. 58 („Übertragung von Durchführungsbefugnissen“) dieser Verordnung bestimmt in seinem Abs. 2: „Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die in Artikel 57 Absatz 4 genannten Vorschriften. …“ |
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In Art. 285 Abs. 1 dieser Verordnung heißt es: „Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. …“ |
Durchführungsverordnung 2017/1167
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Um die einheitliche Anwendung der KN zu gewährleisten, erließ die Kommission die Durchführungsverordnung 2017/1167, die nach ihrem Art. 3 am 21. Juli 2017 in Kraft trat. |
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Art. 1 dieser Verordnung bestimmt: „Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die [KN] in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN‑Code eingereiht.“ |
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Der Anhang dieser Verordnung lautet: „ANHANG
“ |
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Vorgeschichte des Rechtsstreits
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Amoena, eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft, führt Mastektomie-Büstenhalter ein, die sie unter der Bezeichnung „Carmen“ vertreibt. |
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Am 1. August 2017 reihte die Steuerverwaltung, nachdem Amoena eine Lieferung von Mastektomie-Büstenhaltern eingeführt hatte, diese Waren gemäß der Durchführungsverordnung 2017/1167 in die Unterposition 62121090 der KN ein und wandte einen Zollsatz von 6,5 % an, dessen Erstattung Amoena am selben Tag beantragte. |
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Am 1. September 2017 lehnte die Steuerverwaltung diesen Antrag ab, wogegen Amoena vor dem vorlegenden Gericht Klage erhob. Amoena macht geltend, dass die Durchführungsverordnung 2017/1167 ungültig sei, weil sie von einem offensichtlichen Fehler ausgehe. Denn sie missachte die begrenzten Befugnisse der Kommission, da sie die Tragweite der Position 9021 der KN rechtswidrig einschränke, und sie verstoße gegen Art. 4 Abs. 3 EUV. Sie trägt weiter vor, dass die Mastektomie-Büstenhalter angesichts ihres spezifischen Zwecks und ihrer objektiven Merkmale gemäß Anmerkung 2 Buchst. b zu Kapitel 90 der KN als „Zubehör“ von Brustprothesen einzustufen und in die Position 9021 einzureihen seien, was sie zollfrei mache. |
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Das vorlegende Gericht führt erstens ein Urteil vom 13. Juli 2016 an, in dem der Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) entschieden habe, dass Mastektomie-Büstenhalter wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in die KN‑Position 9021 einzureihen seien (im Folgenden: Urteil vom 13. Juli 2016). |
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Unter Bezugnahme auf die Sachverhaltsfeststellungen in diesem Urteil beschreibt das vorlegende Gericht die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Büstenhalter, ohne dass die Parteien des Ausgangsverfahrens dies bestreiten würden, als Mastektomie-Büstenhalter, die von Frauen nach einer Brustamputation getragen werden sollten. Sie sind speziell für die Einlage von Silikonbrustprothesen konzipiert und haben rechts und links Taschen, um den Prothesen festen Halt zu geben. Zu den anderen Merkmalen, die einen Mastektomie-Büstenhalter von einem gewöhnlichen Büstenhalter unterscheiden, zählen die breiten, gepolsterten Träger, die mittig über den Brüsten angebracht sind und dazu dienen, das Gewicht der Brustprothese zu tragen, und durch die ein übermäßiger Stress im Zusammenhang mit Nacken- und Schulterproblemen, mit denen Frauen nach der Operation zu kämpfen haben, vermieden werden kann. Sie sind auch so konzipiert, dass die Brustprothese nicht sichtbar ist, und haben auch einen speziellen Schnitt und eine andere Form als ein klassischer Büstenhalter. |
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Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Büstenhalter sich somit objektiv durch ihre Konzeption von gewöhnlichen Büstenhaltern unterschieden und dass die Verwendung, für die sie bestimmt seien, eindeutig aus ihren physischen Eigenschaften ersichtlich sei. Außerdem bemerkt es, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Büstenhalter in Verbindung mit den Brustprothesen, die sie halten und stützen sollten, die psychologischen Auswirkungen der Mastektomie linderten. |
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Der Vorlageentscheidung zufolge steht fest, dass die Brustprothesen, die diese Büstenhalter halten und stützen sollen, selbst als „künstliche Körperteile und Organe“ in die Position 9021 KN eingereiht werden. |
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Das vorlegende Gericht führt zweitens aus, dass Amoena im Anschluss an das Urteil vom 13. Juli 2016 Anträge auf verbindliche Zolltarifauskünfte (im Folgenden: vZTA) bei der Steuerverwaltung für die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Büstenhalter gestellt habe. Nachdem die Steuerverwaltung den Eingang dieser Anträge bestätigt hatte, teilte sie Amoena mit, dass die Erteilung der vZTA zu diesen Waren bis zur Prüfung ihrer Einreihung durch den Ausschuss für den Zollkodex (im Folgenden: AZ) im Hinblick auf den etwaigen Erlass einer Tarifierungsverordnung ausgesetzt worden sei. |
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Eine Sitzung des AZ fand vom 17. bis 19. Oktober 2016 unter Beteiligung der Kommission und zahlreicher Mitgliedstaaten, u. a. des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, statt; während dieser Sitzung machte der Vertreter des Vereinigten Königreichs nähere Angaben zu dem Urteil vom 13. Juli 2016 und zu den Überlegungen des Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs), die zur Einreihung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Büstenhalter in die Position 9021 der KN als Zubehör zu Brustprothesen geführt hätten. |
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Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts geht aus dem Protokoll dieser Sitzung erstens hervor, dass mehrere Mitgliedstaaten vZTA für die Position 6212 der KN für diese Art von Waren erteilt hätten, zweitens, dass die große Mehrheit der in dieser Sitzung anwesenden Mitgliedstaaten der Ansicht gewesen sei, dass ein Mastektomie-Büstenhalter keine Merkmale aufweise, die ihn deutlich von einem Büstenhalter der KN‑Position 6212 unterschieden, und drittens, dass aufgrund des Urteils vom 13. Juli 2016 und im Hinblick auf die Gewährleistung einer einheitlichen zolltariflichen Einreihung der Entwurf einer Tarifierungsverordnung vorzubereiten und vorzulegen sei, über den bei der nächsten Sitzung des AZ diskutiert werden solle. |
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Eine neuerliche Sitzung des AZ fand vom 19. bis 21. Dezember 2016 statt, auf der das Vereinigte Königreich zusätzliche Informationen hinsichtlich des Verfahrens, in dem das Urteil vom 13. Juli 2016 ergangen war, lieferte. Laut Sitzungsprotokoll wurde davon ausgegangen, dass dieses Urteil im Widerspruch zu der in anderen Mitgliedstaaten üblichen Tarifierungspraxis stehe, wonach Büstenhalter wie die im Ausgangsverfahren fraglichen aufgrund ihrer objektiven Merkmale in die KN‑Position 6212 eingereiht würden. |
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Auf einer Sitzung des AZ, die vom 3. bis 5. Mai 2017 stattfand, wurde den Mitgliedstaaten der Entwurf einer Verordnung über die Tarifierung von Waren wie den im Ausgangsverfahren fraglichen Büstenhaltern zur Abstimmung unterbreitet. 27 Mitgliedstaaten stimmten für die Einreihung dieser Waren in die Unterposition 62121090 der KN, nur das Vereinigte Königreich stimmte gegen diese Einreihung. |
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28 |
Am 26. Juni 2017 wurde die Durchführungsverordnung 2017/1167 von der Kommission erlassen. |
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Da das First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Gericht erster Instanz [Kammer für Steuersachen]) das Vorbringen von Amoena für vertretbar hält, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Zu den Vorlagefragen
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Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um eine Entscheidung über die Gültigkeit der Durchführungsverordnung 2017/1167 im Hinblick zum einen auf die Einreihung der in Spalte 1 der Tabelle in ihrem Anhang genannten Waren in die KN‑Position 6212 und nicht in die KN‑Position 9021 und zum anderen im Hinblick auf den in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit. |
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31 |
Einleitend ist festzustellen, dass nach gefestigter Rechtsprechung eine Tarifierungsverordnung Normcharakter hat, da sie nicht für einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer gilt, sondern für die Gesamtheit der Waren, die mit der vom AZ geprüften Ware identisch sind. Um im Rahmen der Auslegung einer Tarifierungsverordnung deren Anwendungsbereich zu bestimmen, ist u. a. ihre Begründung zu berücksichtigen (Urteil vom 13. September 2018, Vision Research Europe, C‑372/17, EU:C:2018:708, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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32 |
Zudem ist eine Tarifierungsverordnung zwar nicht unmittelbar auf Waren anwendbar, die mit der Ware, die Gegenstand der Verordnung ist, nicht identisch sind, sondern ihr nur entsprechen, wohl aber entsprechend. Insoweit genügt es, dass die einzureihenden und die in der Einreihungsverordnung bezeichneten Waren einander hinreichend ähneln (Urteil vom 13. September 2018, Vision Research Europe, C‑372/17, EU:C:2018:708, Rn. 44). |
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Nach der Beschreibung in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung 2017/1167 ist davon umfasst: „[e]in Büstenhalter aus einem Gewirk … mit verstellbaren, breiten, gepolsterten Trägern, die mittig über den Brüsten angebracht sind, mit geformten Körbchen und Gummizug auf Innenseite des Unterbrustbandes. Die Träger und die Körbchen haben ein aufgesticktes Muster, und auf der Vorderseite befindet sich in der Mitte eine Zierschleife. Die Ware wird mit einem verstellbaren ‚Haken-und-Öse-Verschluss‘ geschlossen. Die Körbchen des Büstenhalters sind gefüttert, und das Futter hat seitliche Öffnungen, in die Polster zur Vergrößerung der Brüste (ästhetische Zwecke) oder Brustprothesen nach einer Mastektomie eingelegt werden können.“ |
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34 |
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Beschreibung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Büstenhalter durch das vorlegende Gericht, die in Rn. 20 des vorliegenden Urteils zu finden ist, dass es sich um Mastektomie-Büstenhalter handelt, die speziell für die Einlage von Brustprothesen konzipiert und mit seitlichen Taschen ausgestattet sind, um den Prothesen festen Halt zu geben. Sie zeichnen sich unter anderem durch breite, gepolsterte Träger aus, die mittig über den Brüsten angebracht sind. |
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35 |
Daher sind die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Büstenhalter im Hinblick auf diese objektiven Merkmale und Eigenschaften offenbar identisch mit den Waren, die im Anhang der Durchführungsverordnung 2017/1167 genannt werden, oder entsprechen diesen zumindest hinreichend, so dass die Verordnung im Wege der Analogie auf sie anwendbar ist. |
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Da die Durchführungsverordnung 2017/1167 auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Büstenhalter anwendbar ist, ist die Gültigkeit dieser Verordnung im Hinblick zum einen auf die KN und zum anderen auf den in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zu prüfen. |
Zur Gültigkeit der Durchführungsverordnung 2017/1167 im Hinblick auf die KN
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37 |
Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union der Kommission, die mit den Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten zusammenarbeitet, bei der näheren Angabe des Inhalts der Tarifpositionen, die für die Einreihung einer bestimmten Ware in Frage kommen, ein weites Ermessen eingeräumt haben. Die Kommission hat jedoch aufgrund ihrer Befugnis zum Erlass von Maßnahmen gemäß Art. 57 Abs. 4 der Verordnung Nr. 952/2013 nicht das Recht, den Inhalt oder die Tragweite der Tarifpositionen zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 2017, GROFA u. a., C‑435/15 und C‑666/15, EU:C:2017:232, Rn. 49, sowie vom 22. Februar 2018, Kubota [UK] und EP Barrus, C‑545/16, EU:C:2018:101, Rn. 23). |
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38 |
Demnach ist zu prüfen, ob die Kommission durch die Einreihung der in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung 2017/1167 beschriebenen Waren in die KN‑Position 6212 und nicht in die KN‑Position 9021 den Inhalt oder die Tragweite dieser beiden Tarifpositionen geändert hat. |
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Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Allgemeinen Vorschrift 1 für die Auslegung der KN für die zolltarifliche Einreihung von Waren grundsätzlich der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln maßgebend ist. Nach der Allgemeinen Vorschrift 6 für die Auslegung der KN sind für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position der Wortlaut dieser Unterpositionen und die Anmerkungen zu den Unterpositionen maßgebend. |
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40 |
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das für die zolltarifliche Einreihung von Waren entscheidende Kriterium allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN‑Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil vom 15. Mai 2019, Korado, C‑306/18, EU:C:2019:414, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Diese objektiven Merkmale und Eigenschaften der Waren müssen zum Zeitpunkt der Zollabfertigung nachprüfbar sein (Urteil vom 22. Februar 2018, SAKSA, C‑185/17, EU:C:2018:108, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Kapitel 62 der KN die Position 6212 („Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken“) umfasst. Die Unterposition 621210 trägt die Überschrift „Büstenhalter“. Der Wortlaut der Unterposition 62121090 bezieht sich auf „andere“ Büstenhalter als jene, die „aufgemacht in Warenzusammenstellungen für den Einzelverkauf, bestehend aus einem Büstenhalter und einem Slip bzw. einer anderen Unterhose“ sind. |
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43 |
Daher durfte die Kommission auf der Grundlage der in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung 2017/1167 enthaltenen Beschreibung der objektiven Merkmale und Eigenschaften der von dieser Verordnung erfassten Ware davon ausgehen, dass diese Ware unter Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der KN, wie es in der in Spalte 3 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Begründung heißt, „die objektiven Merkmale (Form und Aufbau) eines Büstenhalters der [KN‑]Position 6212 [hat]“. |
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44 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Verwendungszweck der Ware zwar ein objektives Tarifierungskriterium sein kann, jedoch nur, sofern er dieser Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2019, Korado, C‑306/18, EU:C:2019:414, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Doch selbst unter der Annahme, dass die von der Durchführungsverordnung 2017/1167 erfassten Büstenhalter, wie Amoena argumentiert, ausschließlich oder zumindest hauptsächlich für Frauen nach einer Brustamputation bestimmt wären und ihnen ermöglichten, eine Brustprothese einzulegen, würde dieser Verwendungszweck nichts an der Feststellung in der vorigen Randnummer des vorliegenden Urteils ändern. |
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Ein solcher Verwendungszweck wohnt nämlich diesen Waren nicht inne, da die objektiven Merkmale und Eigenschaften der genannten Waren offenbar nicht dergestalt sind, dass sie ihre Verwendung als gewöhnliche Büstenhalter ausschließen würden oder dass sie eine ausschließliche Verwendung dieser Büstenhalter mit einer Brustprothese erforderlich machen würden. Die von der Durchführungsverordnung 2017/1167 erfassten Büstenhalter weisen zwar besonders breite Träger, die mittig über den Brüsten angebracht sind, sowie seitliche Öffnungen auf, der Begründung in Spalte 3 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung ist aber zu entnehmen, ohne dass dies von Amoena bestritten wird, dass die spezifische Anbringung der Träger ein gängiges Merkmal von Büstenhaltern mit größerer Körbchengröße ist und die erwähnten seitlichen Öffnungen zum Einlegen von Polstern zu ästhetischen Zwecken dienen können. |
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46 |
Daher durfte die Kommission, wie der Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung 2017/1167 zu entnehmen ist, davon ausgehen, dass „zum Zeitpunkt der Einfuhr die objektiven Merkmale [der Ware] … keinerlei Anhaltspunkt für die Endverwendung (zu ästhetischen oder medizinischen Zwecken) geben“. |
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47 |
Nach alledem ist die Einreihung der vom Anhang der Verordnung 2017/1167 erfassten Waren in die KN‑Position 6212, insbesondere in deren Unterposition 62121090, offenbar gerechtfertigt und folglich nicht ersichtlich, dass die Kommission durch diese Einreihung den Inhalt oder die Tragweite dieser KN‑Position 6212 geändert hätte. |
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48 |
Diese Feststellung wird durch das in der Vorlageentscheidung dargestellte Vorbringen von Amoena zugunsten einer Einreihung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Büstenhalter in die KN‑Position 9021 als „Zubehör“ zu Brustprothesen, wie sie vom Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) im Urteil vom 13. Juli 2016 entschieden wurde, nicht in Frage gestellt. |
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Insoweit ergibt sich aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte, dass die Brustprothesen, die in die im Ausgangsverfahren fraglichen Büstenhalter eingelegt werden können, unbestritten selbst als „künstliche Körperteile und Organe“ in die KN‑Position 9021 eingereiht werden. |
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50 |
Nach Anmerkung 2 Buchst. b zu Kapitel 90 der KN sind Teile und Zubehör, wenn zu erkennen ist, dass sie ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine, einen bestimmten Apparat oder ein bestimmtes Gerät oder Instrument oder für mehrere Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente der gleichen Position dieses Kapitels bestimmt sind, der Position für diese Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente zuzuweisen. |
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51 |
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt der Begriff „Zubehör“ im Sinne des Kapitels 90 der KN das Vorliegen einer auswechselbaren Vorrichtung voraus, die ein Gerät für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder es in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2011, Unomedical, C‑152/10, EU:C:2011:402, Rn. 29, und vom 4. März 2015, Oliver Medical, C‑547/13, EU:C:2015:139, Rn. 69). |
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52 |
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die im Anhang der Durchführungsverordnung 2017/1167 genannten Waren nicht als „Zubehör“ im Sinne von Kapitel 90 der KN zu Brustprothesen angesehen werden können. |
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53 |
Denn solche Büstenhalter ermöglichen es weder, die Brustprothesen für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet zu machen, noch ihre Verwendungsmöglichkeiten zu erweitern, noch sie in die Lage zu versetzen, eine im Zusammenhang mit ihrer Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen, da sie der Hauptfunktion nichts hinzufügen noch ihre eigentliche Leistung verbessern. So können sie zwar entsprechend den Angaben in der Vorlageentscheidung dazu dienen, dank ihrer seitlichen Öffnungen Brustprothesen Halt zu geben, doch ermöglichen sie diesen Prothesen nicht, eine andere Funktion als diejenige zu erfüllen, zu der sie bestimmt sind und die darin besteht, die amputierte Brust oder die amputierten Brüste zur Gänze oder teilweise zu ersetzen. |
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54 |
Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission durch die Einreihung der in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung 2017/1167 beschriebenen Waren in die KN‑Position 6212 und nicht in die KN‑Position 9021 den Inhalt oder die Tragweite dieser beiden Tarifpositionen nicht verändert hat. |
Zur Gültigkeit der Durchführungsverordnung 2017/1167 im Hinblick auf den in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit
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55 |
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nicht nur die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, sondern auch den Unionsorganen entsprechende Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auferlegt (Urteil vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C‑192/13 P, EU:C:2014:2156, Rn. 87). |
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Daher kann der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit unter bestimmten Umständen der Kommission Verfahrenspflichten bei der Ausarbeitung eines Rechtsakts auferlegen, und zwar insbesondere dergestalt, dass sie verpflichtet sein kann, das Vorbringen eines Mitgliedstaats gegen diesen Rechtsakt zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Belgien/Kommission, C‑263/98, EU:C:2001:455, Rn. 94 bis 96, und vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 84). |
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57 |
Im vorliegenden Fall gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Kommission die ihr im Verfahren zur Ausarbeitung der Durchführungsverordnung 2017/1167 obliegenden Verfahrenspflichten nicht erfüllt hätte. Aus der Vorlageentscheidung und den Erklärungen, die das Vereinigte Königreich und die Kommission beim Gerichtshof eingereicht haben, geht nämlich hervor, dass das Urteil vom 13. Juli 2016 bei den AZ-Sitzungen im Oktober und Dezember 2016, die dem Erlass dieser Durchführungsverordnung vorausgingen, sowohl der Kommission als auch den Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht wurde, dass das Vereinigte Königreich Gelegenheit hatte, dessen Begründung und die Vorgeschichte zu erläutern, und dass insoweit ein Meinungsaustausch stattfand. Es kann daher nicht geltend gemacht werden, dass die Kommission den vom Vereinigten Königreich vor Erlass der Durchführungsverordnung 2017/1167 vertretenen Standpunkt nicht geprüft und berücksichtigt hätte. |
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58 |
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission beim Erlass einer Verordnung über die zolltarifliche Einreihung nicht an ein Urteil eines Gerichts eines Mitgliedstaats, sei es auch ein Höchstgericht, gebunden sein kann. Es ist nämlich ständige Rechtsprechung, dass die Kommission nach Stellungnahme des AZ eine solche Verordnung erlässt, wenn die Einreihung eines bestimmten Erzeugnisses in die KN Schwierigkeiten bereiten oder zu unterschiedlichen Meinungen führen kann (Urteile vom 26. April 2017, Stryker EMEA Supply Chain Services, C‑51/16, EU:C:2017:298, Rn. 59, und vom 15. Mai 2019, Korado, C‑306/18, EU:C:2019:414, Rn. 54), wobei eine solche Situation der Rechtsunsicherheit insbesondere im Fall von Unterschieden in der Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis zwischen den Mitgliedstaaten betreffend die zolltarifliche Einreihung ein und derselben Ware bestehen kann. |
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Dies war aber nach dem Urteil vom 13. Juli 2016 der Fall, da aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte hervorgeht, dass die zolltarifliche Einreihung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Büstenhalter durch den Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) im Widerspruch zu der Einreihung stand, für die sich die Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten bei der Erteilung von vZTA entschieden hatten. |
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60 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Umstand, dass die Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats einem Dritten, der an einem Rechtsstreit, der bei einem nationalen Gericht anhängig ist, dessen Entscheidungen nicht mehr mit einem Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, nicht beteiligt ist, für eine bestimmte Ware eine verbindliche Zolltarifauskunft erteilt haben, die eine andere Auslegung der Positionen der KN wiederzugeben scheint als die Auslegung, für die dieses Gericht sich in Bezug auf ein ähnliches, in diesem Rechtsstreit streitiges Erzeugnis meint entscheiden zu müssen, dieses Gericht sicherlich dazu veranlassen, bei seiner Beurteilung, ob es an einem vernünftigen Zweifel in Bezug auf die richtige Anwendung der KN fehlt, besonders sorgfältig zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2005, Intermodal Transports, C‑495/03, EU:C:2005:552, Rn. 33 und 34, sowie vom 7. April 2011, Sony Supply Chain Solutions [Europe], C‑153/10, EU:C:2011:224, Rn. 42). |
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Nach alledem ist festzustellen, dass vor dem Gerichtshof nichts vorgetragen worden ist, was den Schluss zuließe, dass die Kommission mit dem Erlass der Durchführungsverordnung 2017/1167 gegen den in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstoßen hätte. |
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62 |
Daher ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass ihre Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung 2017/1167 berühren könnte. |
Kosten
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63 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt: |
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Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1167 der Kommission vom 26. Juni 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur berühren könnte. |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.