URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

19. Dezember 2019 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinschaftlicher Sortenschutz – Verordnung (EG) Nr. 2100/94 – Art. 13 Abs. 2 und 3 – Schutzwirkungen – Mehrphasiges Schutzsystem – Anbau von Sortenbestandteilen und Ernte ihrer Früchte – Unterscheidung zwischen den an den Sortenbestandteilen und den am Erntegut vorgenommenen Handlungen – Begriff der Verwendung von Sortenbestandteilen ohne Zustimmung – Art. 95 – Vorläufiger Schutz“

In der Rechtssache C‑176/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) mit Entscheidung vom 6. März 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 7. März 2018, in dem Verfahren

Club de Variedades Vegetales Protegidas

gegen

Adolfo Juan Martínez Sanchís

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. G. Xuereb sowie der Richter T. von Danwitz (Berichterstatter) und A. Kumin,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

des Club de Variedades Vegetales Protegidas, vertreten durch P. Tent Alonso, abogado, sowie durch V. Gigante Pérez, G. Navarro Pérez und I. Pérez-Cabrero Ferrández, abogadas,

von Herrn Martínez Sanchís, vertreten durch C. Kraus Frutos, abogada, und durch M. L. Maestre Gómez, procuradora,

der griechischen Regierung, vertreten durch G. Kanellopoulos, E. Leftheriotou und A. Vasilopoulou als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Eggers, I. Galindo Martín, G. Koleva, F. Castilla Contreras und F. Castillo de la Torre als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. September 2019

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. 1994, L 227, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Club de Variedades Vegetales Protegidas (im Folgenden: CVVP), der die Rechte des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die Mandarinenbaumsorte „Nadorcott“ vertritt, und Herrn Adolfo Juan Martínez Sanchís wegen seiner Nutzung von Setzlingen dieser Sorte.

Rechtlicher Rahmen

UPOV-Übereinkommen

3

Das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961 in der Fassung vom 19. März 1991 (im Folgenden: UPOV-Übereinkommen) wurde im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch Beschluss des Rates vom 30. Mai 2005 (ABl. 2005, L 192, S. 63) genehmigt.

4

Art. 14 des UPOV-Übereinkommens bestimmt:

„1.   [Handlungen in Bezug auf Vermehrungsmaterial]

a)

Vorbehaltlich der Artikel 15 und 16 bedürfen folgende Handlungen in Bezug auf Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte der Zustimmung des Züchters:

i)

die Erzeugung oder Vermehrung,

ii)

die Aufbereitung für Vermehrungszwecke,

iii)

das Feilhalten,

iv)

der Verkauf oder ein sonstiger Vertrieb,

v)

die Ausfuhr,

vi)

die Einfuhr,

vii)

die Aufbewahrung zu einem der unter den Nummern i bis vi erwähnten Zwecke.

b)

Der Züchter kann seine Zustimmung von Bedingungen und Einschränkungen abhängig machen.

2.   [Handlungen in Bezug auf Erntegut] Vorbehaltlich der Artikel 15 und 16 bedürfen die in Absatz 1 Buchstabe a unter den Nummern i bis vii erwähnten Handlungen in Bezug auf Erntegut, einschließlich ganzer Pflanzen und Pflanzenteile, das durch ungenehmigte Benutzung von Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte erzeugt wurde, der Zustimmung des Züchters, es sei denn, dass der Züchter angemessene Gelegenheit hatte, sein Recht mit Bezug auf das genannte Vermehrungsmaterial auszuüben.

…“

Verordnung Nr. 2100/94

5

In den Erwägungsgründen 14, 17, 18, 20 und 29 der Verordnung Nr. 2100/94 heißt es:

„Da die Wirkung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft einheitlich sein soll, müssen die Handlungen, die der Zustimmung des Inhabers unterliegen, genau abgegrenzt werden. So wird zwar einerseits der Schutzumfang gegenüber den meisten einzelstaatlichen Systemen auf bestimmtes Material der Sorte erweitert, um Bewegungen über schutzfreie Gebiete außerhalb der Gemeinschaft zu berücksichtigen; andererseits muss die Einführung des Erschöpfungsgrundsatzes sicherstellen, dass der Schutz nicht ungerechtfertigt ausufert.

Im Übrigen muss die Ausübung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Beschränkungen unterliegen, die durch im öffentlichen Interesse erlassene Bestimmungen festgelegt sind.

Dazu gehört auch die Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung. Zu diesem Zweck müssen die Landwirte die Genehmigung erhalten, den Ernteertrag unter bestimmten Bedingungen für die Vermehrung zu verwenden.

Auch Zwangsnutzungsrechte unter bestimmten Voraussetzungen sind im öffentlichen Interesse vorzusehen; hierzu kann die Notwendigkeit gehören, den Markt mit Pflanzenmaterial, das Besonderheiten aufweist, zu versorgen oder einen Anreiz zur ständigen Züchtung besserer Sorten aufrechtzuerhalten.

Diese Verordnung berücksichtigt die bestehenden internationalen Übereinkommen, wie z. B. das [UPOV-Übereinkommen] …“

6

Art. 5 („Gegenstand des gemeinschaftlichen Sortenschutzes“) Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 sieht vor:

„Eine Pflanzengruppe besteht aus ganzen Pflanzen oder Teilen von Pflanzen, soweit diese Teile wieder ganze Pflanzen erzeugen können; beide werden im Folgenden ‚Sortenbestandteile‘ genannt.“

7

Art. 13 („Rechte des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes und verbotene Handlungen“) der Verordnung Nr. 2100/94 bestimmt:

„(1)   Der gemeinschaftliche Sortenschutz hat die Wirkung, dass allein der oder die Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes, im Folgenden ‚Inhaber‘ genannt, befugt sind, die in Absatz 2 genannten Handlungen vorzunehmen.

(2)   Unbeschadet der Artikel 15 und 16 bedürfen die nachstehend aufgeführten Handlungen in Bezug auf Sortenbestandteile oder Erntegut der geschützten Sorte – beides im Folgenden ‚Material‘ genannt – der Zustimmung des Inhabers:

a)

Erzeugung oder Fortpflanzung (Vermehrung),

b)

Aufbereitung zum Zweck der Vermehrung,

c)

Anbieten zum Verkauf,

d)

Verkauf oder sonstiges Inverkehrbringen,

e)

Ausfuhr aus der Gemeinschaft,

f)

Einfuhr in die Gemeinschaft,

g)

Aufbewahrung zu einem der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Zwecke.

Der Inhaber kann seine Zustimmung von Bedingungen und Einschränkungen abhängig machen.

(3)   Auf Erntegut findet Absatz 2 nur Anwendung, wenn es dadurch gewonnen wurde, dass Sortenbestandteile der geschützten Sorte ohne Zustimmung verwendet wurden, und wenn der Inhaber nicht hinreichend Gelegenheit hatte, sein Recht im Zusammenhang mit den genannten Sortenbestandteilen geltend zu machen.

…“

8

Art. 16 („Erschöpfung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes“) der Verordnung Nr. 2100/94 bestimmt:

„Der gemeinschaftliche Sortenschutz gilt nicht für Handlungen, die ein Material der geschützten Sorte oder einer von Artikel 13 Absatz 5 erfassten Sorte betreffen, das vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung andernorts in der Gemeinschaft an Dritte abgegeben wurde, oder Material, das von dem genannten Material stammt, außer wenn diese Handlungen

a)

eine weitere Vermehrung der betreffenden Sorte beinhalten, es sei denn, eine solche Vermehrung war beabsichtigt, als das Material abgegeben wurde, oder wenn sie

b)

eine Ausfuhr von Sortenbestandteilen in ein Drittland beinhalten, in dem Sorten der Pflanzengattung oder ‑art, zu der die Sorte gehört, nicht geschützt werden; ausgenommen hiervon ist ausgeführtes Material, das zum Endverbrauch bestimmt ist.“

9

In Art. 94 („Verletzung“) der Verordnung Nr. 2100/94 heißt es:

„(1)   Wer

a)

hinsichtlich einer Sorte, für die ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt wurde, eine der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Handlungen vornimmt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder

b)

die korrekte Verwendung einer Sortenbezeichnung im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 oder die einschlägige Information im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 unterlässt oder

c)

entgegen Artikel 18 Absatz 3 die Sortenbezeichnung einer Sorte, für die ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt wurde, oder eine mit dieser Sortenbezeichnung verwechselbare Bezeichnung verwendet,

kann vom Inhaber auf Unterlassung der Verletzung oder Zahlung einer angemessenen Vergütung oder auf beides in Anspruch genommen werden.

(2)   Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist dem Inhaber darüber hinaus zum Ersatz des weiteren aus der Verletzung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit kann sich dieser Anspruch entsprechend dem Grad der leichten Fahrlässigkeit, jedoch nicht unter die Höhe des Vorteils, der dem Verletzer aus der Verletzung erwachsen ist, vermindern.“

10

Art. 95 der Verordnung Nr. 2100/94 lautet:

„Der Inhaber kann von demjenigen, der in der Zeit zwischen der Bekanntmachung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz und dessen Erteilung eine Handlung vorgenommen hatte, die ihm nach diesem Zeitraum aufgrund des gemeinschaftlichen Sortenschutzes verboten wäre, eine angemessene Vergütung verlangen.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

11

Aufgrund eines Antrags der Nadorcott Protection SARL vom 22. August 1995 beim Gemeinschaftlichen Sortenamt (CPVO) wurde ihr am 4. Oktober 2004 für die Mandarinenbaumsorte „Nadorcott“ gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt. Gegen diese Entscheidung wurde eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung eingelegt, die am 8. November 2005 durch eine am 15. Februar 2006 im Amtsblatt des CPVO veröffentlichte Entscheidung zurückgewiesen wurde.

12

Zwischen dem 22. August 1995 und dem 15. Februar 2006 kaufte Herr Martínez Sanchís bei einer dem Publikumsverkehr offenstehenden Baumschule Setzlinge der Sorte Nadorcott, von denen einige im Frühjahr 2005 und andere im Frühjahr 2006 gepflanzt wurden. Nach dem 15. Februar 2006 ersetzte er einige Setzlinge dieser Pflanzensorte durch neue Setzlinge, die, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, bei derselben Baumschule gekauft worden waren.

13

Der CVVP, der mit der Erhebung von Klagen aufgrund von Ansprüchen wegen Verletzungshandlungen gegen die Sorte Nadorcott betraut worden ist, verklagte Herrn Martínez Sanchís mit der Begründung, er habe die Rechte des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für diese Pflanzensorte verletzt. So erhob der CVVP zum einen eine auf den „vorläufigen Schutz“ gestützte Klage gegen die von Herrn Martínez Sanchís vor Erteilung dieses Schutzes, d. h. dem 15. Februar 2006, vorgenommenen Handlungen und zum anderen eine Verletzungsklage gegen die nach diesem Zeitpunkt vorgenommenen Handlungen. Der CVVP stellte ferner einen Antrag auf Unterlassung all dieser Handlungen einschließlich derjenigen, die das Inverkehrbringen der Früchte der Bäume dieser Pflanzensorte betrifft, sowie auf Ersatz des Schadens, der durch die von Herrn Martínez Sanchís sowohl während als auch nach dem Zeitraum des vorläufigen Schutzes vorgenommenen Handlungen entstanden sein soll.

14

Da die Verletzungsklage des CVVP nach Art. 96 der Verordnung Nr. 2100/94 verjährt war, wies das Gericht des ersten Rechtszugs sie ab.

15

Die Audiencia Provincial (Provinzgericht, Spanien) stellte im Berufungsverfahren gegen diese Entscheidung fest, dass die Klage nicht verjährt sei, wies sie aber als unbegründet ab. Das Provinzgericht stellte zum einen fest, dass Herr Martínez Sanchís die Setzlinge der Sorte Nadorcott bei einer dem Publikumsverkehr offenstehenden Baumschule gutgläubig erworben habe, und zum anderen, dass dieser Erwerb vor Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für diese Sorte am 15. Februar 2006 stattgefunden habe. Es entschied daher, dass die Ansprüche des CVVP unbegründet seien.

16

Der CVVP hat beim Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien), eine Kassationsbeschwerde gegen dieses Urteil eingelegt.

17

Der Oberste Gerichtshof möchte wissen, ob der Anbau von Sortenbestandteilen einer geschützten Sorte und die Ernte der Früchte dieser Sortenbestandteile als eine die „Sortenbestandteile“ betreffende Handlung anzusehen ist, die nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2100/94 der vorherigen Zustimmung des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die Pflanzensorte bedarf, da sie andernfalls eine Verletzungshandlung darstellt, oder vielmehr als eine das „Erntegut“ betreffende Handlung, die nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs nur unter den Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 3 der Verordnung dieser vorherigen Zustimmung bedarf.

18

Falls Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anwendbar ist, möchte das vorlegende Gericht ferner wissen, ob die Voraussetzung einer „Verwendung von Sortenbestandteilen der geschützten Sorte ohne Zustimmung“ im Sinne dieser Bestimmung erfüllt sein kann, wenn die betreffende Sorte, deren Setzlinge in der Zeit zwischen der Bekanntmachung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz und dessen tatsächlicher Erteilung erworben wurden, nach Art. 95 der Verordnung nur „vorläufigen Schutz“ genießt.

19

Unter diesen Umständen hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Wenn ein Landwirt bei einer Baumschule (Unternehmen eines Dritten) Setzlinge einer Sorte gekauft und diese vor dem Wirksamwerden des entsprechenden Sortenschutzes gepflanzt hat, wird dann das ius prohibendi im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 nur verletzt, wenn die späteren Handlungen des Landwirts, nämlich das Einbringen der nachfolgenden Ernten von diesen Bäumen, die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 3 erfüllen, da es sich um Erntegut handelt? Oder ist in dieser Erntehandlung eine Erzeugung oder Fortpflanzung der Sorte zu sehen, aus der „Erntegut“ gewonnen wird, was der Inhaber der Sorte auch verbieten darf, wenn die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 3 der Verordnung nicht erfüllt sind?

2.

Ist Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 dahin auszulegen, dass das mehrphasige Schutzsystem alle in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 genannten, das „Erntegut“ betreffenden Handlungen – auch die Ernte als solche – umfasst, oder dahin, dass nur Handlungen nach der Erzeugung dieses Ernteguts, etwa dessen Aufbewahrung und Inverkehrbringen, erfasst werden?

3.

Ist es bei der Anwendung des Systems der mehrphasigen Ausdehnungen des Schutzes auf das „Erntegut“ gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 für die Erfüllung der ersten Voraussetzung dieser Vorschrift erforderlich, dass der Erwerb der Setzlinge erfolgte, nachdem dem Inhaber der gemeinschaftliche Sortenschutz erteilt wurde, oder würde es ausreichen, dass für die Sorte ein vorläufiger Schutz bestand, da der Erwerb im Zeitraum zwischen der Bekanntmachung des Antrags und dem Wirksamwerden des Sortenschutzes erfolgte?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten und zur zweiten Frage

20

Vorab ist festzustellen, dass der CVVP vor dem vorlegenden Gericht zwar geltend gemacht hat, dass Herr Martínez Sanchís die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Pflanzensorte gepflanzt, gepfropft oder gewerblich genutzt habe, dass das vorlegende Gericht in seiner Darstellung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens jedoch nur erwähnt hat, dass er die Setzlinge gepflanzt habe, die er bei einer Baumschule gekauft habe. Offenbar hat er also die Bestandteile der geschützten Sorte nicht selbst vermehrt, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. Ferner ist festzustellen, dass die von den Mandarinenbäumen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sorte Nadorcott geernteten Früchte nicht als Vermehrungsgut für Pflanzen dieser Sorte verwendet werden können, wie aus den beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen übereinstimmend hervorgeht.

21

Daher sind die erste und die zweite Frage, die zusammen zu prüfen sind, so zu verstehen, dass das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 13 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 dahin auszulegen ist, dass die Tätigkeit des Anbaus einer geschützten Sorte und der Ernte ihrer nicht als Vermehrungsgut verwendbaren Früchte der Zustimmung des Inhabers dieser Pflanzensorte bedarf, sofern die in Art. 13 Abs. 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

22

Insoweit ist daran zu erinnern, dass Handlungen der „Erzeugung oder Fortpflanzung (Vermehrung)“ von „Sortenbestandteilen“ oder „Erntegut“ einer geschützten Sorte gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2100/94 der Zustimmung des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die Pflanzensorte bedürfen.

23

Zwar bezieht sich diese Bestimmung sowohl auf die Sortenbestandteile als auch auf das Erntegut der geschützten Sorte, die sie beide als „Material“ bezeichnet, doch werden diese beiden Kategorien unterschiedlich geschützt. In Art. 13 Abs. 3 der Verordnung heißt es nämlich, dass die in Abs. 2 genannten Handlungen in Bezug auf Erntegut nur dann einer Zustimmung bedürfen, wenn es dadurch gewonnen wurde, dass Sortenbestandteile der geschützten Sorte ohne Zustimmung verwendet wurden, und wenn deren Inhaber nicht hinreichend Gelegenheit hatte, sein Recht im Zusammenhang mit den Sortenbestandteilen der geschützten Sorte geltend zu machen. Folglich ist bei Handlungen in Bezug auf Erntegut die nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung erforderliche Zustimmung durch den Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die geschützte Sorte nur erforderlich, wenn die in Art. 13 Abs. 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

24

Somit sieht die Verordnung Nr. 2100/94 einen „Primärschutz“ vor, der nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung die Erzeugung oder Fortpflanzung von Sortenbestandteilen erfasst. Erntegut wiederum ist Gegenstand eines „Sekundärschutzes“, der, obwohl er ebenfalls in dieser Bestimmung erwähnt wird, durch die in Art. 13 Abs. 3 vorgesehenen zusätzlichen Voraussetzungen stark eingeschränkt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, Greenstar-Kanzi Europe, C‑140/10, EU:C:2011:677, Rn. 26).

25

Daher ist zur Feststellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2100/94 auf die Tätigkeit des Anbaus einer geschützten Pflanzensorte und der Ernte ihrer nicht als Vermehrungsgut verwendbaren Früchte Anwendung findet, zu prüfen, ob diese Tätigkeit dazu führen kann, dass Sortenbestandteile oder Erntegut der geschützten Sorte erzeugt oder vermehrt werden bzw. wird.

26

Insoweit ist festzustellen, dass diese Bestimmung unter Berücksichtigung der üblichen Bedeutung der in ihr verwendeten Begriffe „Erzeugung“ und „Fortpflanzung“ für Handlungen gilt, durch die neue Sortenbestandteile oder Erntegut erzeugt werden.

27

Ferner ist daran zu erinnern, dass in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 der Begriff der Sortenbestandteile in dem Sinne definiert ist, dass er sich auf ganze Pflanzen oder Teile von Pflanzen bezieht, sofern sie wieder ganze Pflanzen erzeugen können.

28

Im vorliegenden Fall können die von den Bäumen der im Ausgangsverfahren fraglichen Sorte geernteten Früchte – wie aus Rn. 20 des vorliegenden Urteils hervorgeht – jedoch nicht als Vermehrungsgut für Pflanzen dieser Sorte verwendet werden.

29

Folglich können der Anbau einer solchen geschützten Sorte und die Ernte der Früchte der Setzlinge dieser Sorte nicht als „Handlung der Erzeugung oder der Fortpflanzung (Vermehrung)“ von Sortenbestandteilen im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2100/94 eingestuft werden, sondern sind als Erzeugung von Erntegut anzusehen, die gemäß dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3 der Verordnung nur dann der Zustimmung des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes bedarf, wenn dieses Erntegut dadurch gewonnen worden ist, dass Sortenbestandteile der geschützten Sorte ohne Zustimmung verwendet wurden, es sei denn, der Inhaber hatte hinreichend Gelegenheit, sein Recht im Zusammenhang mit den genannten Sortenbestandteilen geltend zu machen.

30

Die Bedeutung, die die Vermehrungsfähigkeit für die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2100/94 auf Erzeugungs- oder Fortpflanzungshandlungen außer in den Fällen hat, in denen die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 3 in Bezug auf Erntegut erfüllt sind, wird durch den Kontext bestätigt, in den sich Art. 13 einfügt.

31

Insbesondere ergibt sich aus dem die Erschöpfung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes betreffenden Art. 16 der Verordnung Nr. 2100/94, dass dieser Schutz nur dann für Handlungen gilt, die ein Material der geschützten Sorte betreffen, das vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung an Dritte abgegeben wurde, wenn diese Handlungen insbesondere eine weitere Vermehrung der betreffenden Sorte ohne Zustimmung ihres Inhabers beinhalten.

32

Was die Ziele der Verordnung Nr. 2100/94 anbelangt, geht insbesondere aus ihren Erwägungsgründen 5, 14 und 20 hervor, dass die von der Union eingeführte Regelung Züchtern, die neue Sorten entwickeln, zwar Schutz gewähren soll, um im öffentlichen Interesse die Züchtung und Entwicklung neuer Sorten zu fördern, dieser Schutz aber nicht über das zur Förderung dieser Tätigkeit erforderliche Maß hinausgehen darf, da andernfalls der Schutz des öffentlichen Interesses an der Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung, der Versorgung des Marktes mit Pflanzenmaterial, das Besonderheiten aufweist, oder das eigentliche Ziel, die ständige Züchtung besserer Sorten aufrechtzuerhalten, beeinträchtigt wird. Insbesondere stellt die landwirtschaftliche Erzeugung nach den Erwägungsgründen 17 und 18 der Verordnung ein öffentliches Interesse dar, das eine Beschränkung der Ausübung der Rechte aus dem gemeinschaftlichen Sortenschutz rechtfertigt. Um diesem Ziel zu entsprechen, bestimmt Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94, dass der dem Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes nach Art. 13 Abs. 2 gewährte Schutz nur unter bestimmten Voraussetzungen auf „Erntegut“ Anwendung findet.

33

Dagegen wäre die Auslegung, wonach Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 auch unabhängig von den in Art. 13 Abs. 3 vorgesehenen Voraussetzungen die Tätigkeit der Ernte der Früchte einer geschützten Sorte betrifft, ohne dass diese Früchte zur Vermehrung dieser Sorte verwendet werden können, mit dem genannten Ziel unvereinbar, da sie Art. 13 Abs. 3 gegenstandslos machen und folglich die in Art. 13 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung vorgesehene mehrphasige Schutzregelung in Frage stellen würde.

34

Zudem würde das in den Erwägungsgründen 17 und 18 der Verordnung Nr. 2100/94 genannte öffentliche Interesse an der Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung potenziell in Frage gestellt, wenn die sich aus Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2100/94 ergebenden Rechte des Inhabers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes unabhängig von den in Art. 13 Abs. 3 vorgesehenen Voraussetzungen auf nicht zur Vermehrung verwendbare Ernteerzeugnisse der geschützten Sorte erstreckt würden.

35

Die Auslegung, wonach sich der „Primärschutz“ nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2100/94 außer in den Fällen, in denen die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 3 in Bezug auf Erntegut erfüllt sind, auf Sortenbestandteile als Vermehrungsgut beschränkt, wird durch Art. 14 Abs. 1 Buchst. a des UPOV-Übereinkommens bestätigt, das bei der Auslegung der Verordnung Nr. 2100/94 gemäß ihrem 29. Erwägungsgrund zu berücksichtigen ist.

36

Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a des UPOV-Übereinkommens bedürfen Handlungen der „Erzeugung“ oder „Vermehrung“ in Bezug auf „Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte“ nämlich der Zustimmung des Züchters.

37

Zudem geht – wie der Generalanwalt in den Nrn. 32 bis 35 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – aus den Vorarbeiten zu Art. 14 Abs. 1 Buchst. a des UPOV-Übereinkommens hervor, dass die Verwendung von Vermehrungsgut zur Ernteerzeugung ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgeschlossen wurde, die die Voraussetzungen für die Anwendung des Primärschutzes entsprechend dem Schutz gemäß Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 festlegt.

38

Folglich kann der Züchter gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. a des UPOV-Übereinkommens nicht die Verwendung von Sortenbestandteilen für den alleinigen Zweck einer landwirtschaftlichen Ernte verbieten, sondern nur Handlungen, die zur Vermehrung der geschützten Sorte führen.

39

Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 13 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 dahin auszulegen ist, dass die Tätigkeit des Anbaus einer geschützten Sorte und der Ernte ihrer nicht als Vermehrungsgut verwendbaren Früchte der Zustimmung des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für diese Pflanzensorte bedarf, sofern die in Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zur dritten Frage

40

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 dahin auszulegen ist, dass die nicht als Vermehrungsgut verwendbaren Früchte einer Pflanzensorte als dadurch gewonnen anzusehen sind, dass im Sinne dieser Bestimmung „Sortenbestandteile [dieser Pflanzensorte] ohne Zustimmung verwendet wurden“, wenn diese Sortenbestandteile in der Zeit zwischen der Bekanntmachung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für diese Pflanzensorte und dessen Erteilung von einer Baumschule vermehrt und an einen Landwirt verkauft worden sind.

41

Insoweit ist zum einen festzustellen, dass nach Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes die unerlaubte Vornahme der in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 genannten Handlungen in Bezug auf die geschützte Pflanzensorte eine „Verwendung ohne Zustimmung“ im Sinne von Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 darstellt. Daher kann derjenige, der unter diesen Umständen eine dieser Handlungen vornimmt, gemäß Art. 94 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung vom Inhaber auf Unterlassung der Verletzung oder Zahlung einer angemessenen Vergütung oder auf beides in Anspruch genommen werden.

42

Zum anderen kann der Inhaber gemäß Art. 95 der Verordnung Nr. 2100/94 für die Zeit vor Erteilung dieses Schutzes eine angemessene Vergütung von demjenigen verlangen, der in der Zeit zwischen der Bekanntmachung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz und dessen Erteilung eine Handlung vorgenommen hatte, die ihm nach diesem Zeitraum aufgrund des gemeinschaftlichen Sortenschutzes verboten wäre.

43

Soweit Art. 95 der Verordnung Nr. 2100/94 für den Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für eine Pflanzensorte nur die Möglichkeit vorsieht, eine angemessene Vergütung zu beanspruchen, verleiht er ihm keine weiteren Rechte wie insbesondere das Recht, die Verwendung von Sortenbestandteilen dieser Pflanzensorte für den in Art. 95 genannten Zeitraum zu gestatten oder zu verbieten. Diese Schutzregelung unterscheidet sich daher von derjenigen der vorherigen Zustimmung, die dann greift, wenn die in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 genannten Handlungen nach Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes vorgenommen werden.

44

Folglich kann in Bezug auf den in Art. 95 der Verordnung Nr. 2100/94 genannten Schutzzeitraum der Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes die Vornahme einer der in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung genannten Handlungen nicht wegen des Fehlens seiner Zustimmung verbieten, so dass ihre Vornahme keine „Verwendung ohne Zustimmung“ im Sinne von Art. 13 Abs. 3 der Verordnung darstellt.

45

Im vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass, da die Vermehrung und der Verkauf der Setzlinge der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden geschützten Pflanzensorte an Herrn Martínez Sanchís während des in Art. 95 der Verordnung Nr. 2100/94 genannten Zeitraums vorgenommen wurden, diese Handlungen nicht als eine solche Verwendung ohne Zustimmung angesehen werden können.

46

Daher sind die aus diesen Setzlingen gewonnenen Früchte nicht als durch eine Verwendung ohne Zustimmung im Sinne von Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 gewonnen anzusehen, auch wenn sie nach Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes geerntet wurden. Wie sich aus der Antwort auf die erste und die zweite Frage ergibt, stellt der Anbau der Sortenbestandteile einer Pflanzensorte und die Ernte ihrer nicht als Vermehrungsgut verwendbaren Früchte nämlich keine Handlung der Erzeugung oder der Fortpflanzung von Sortenbestandteilen im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2100/94 dar.

47

Was die nach Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes von einer Baumschule vermehrten und an Herrn Martínez Sanchís verkauften Setzlinge der geschützten Pflanzensorte anbelangt, ist festzustellen, dass sowohl die Vermehrung dieser Setzlinge als auch ihr Verkauf eine solche Verwendung ohne Zustimmung darstellen können, da gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. c und d der Verordnung Nr. 2100/94 das Anbieten zum Verkauf und der Verkauf oder sonstiges Inverkehrbringen der Früchte einer geschützten Sorte der vorherigen Zustimmung des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes bedürfen.

48

Daher können die von Herrn Martínez Sanchís geernteten Früchte der in der vorangegangenen Randnummer genannten Setzlinge der geschützten Pflanzensorte als dadurch gewonnen angesehen werden, dass gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 Sortenbestandteile einer geschützten Sorte ohne Zustimmung verwendet wurden.

49

Dies vorausgeschickt, ist es für die Anwendung von Art. 13 Abs. 3 ferner erforderlich, dass der Inhaber nicht hinreichend Gelegenheit hatte, sein Recht im Zusammenhang mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Pflanzensorte bei der Baumschule geltend zu machen, die die Sortenbestandteile vermehrt und verkauft haben soll.

50

Da die Vorlageentscheidung in Bezug auf die zuletzt genannte Voraussetzung von Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 keine konkreten Angaben enthält, hat das vorlegende Gericht jedenfalls die insoweit erforderliche Prüfung vorzunehmen.

51

Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 dahin auszulegen ist, dass die nicht als Vermehrungsgut verwendbaren Früchte einer Pflanzensorte nicht als dadurch gewonnen angesehen werden können, dass im Sinne dieser Bestimmung „Sortenbestandteile [dieser Pflanzensorte] ohne Zustimmung verwendet wurden“, wenn diese Sortenbestandteile in der Zeit zwischen der Bekanntmachung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für diese Pflanzensorte und dessen Erteilung von einer Baumschule vermehrt und an einen Landwirt verkauft worden sind. Wurden diese Sortenbestandteile nach Erteilung dieses Schutzes ohne Zustimmung des Schutzinhabers vermehrt und verkauft, kann der Schutzinhaber sein Recht nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 der Verordnung in Bezug auf die Früchte geltend machen, es sei denn, er hatte hinreichend Gelegenheit, sein Recht im Zusammenhang mit diesen Sortenbestandteilen geltend zu machen.

Kosten

52

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 13 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeit des Anbaus einer geschützten Sorte und der Ernte ihrer nicht als Vermehrungsgut verwendbaren Früchte der Zustimmung des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für diese Pflanzensorte bedarf, sofern die in Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

2.

Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 ist dahin auszulegen, dass die nicht als Vermehrungsgut verwendbaren Früchte einer Pflanzensorte nicht als dadurch gewonnen angesehen werden können, dass im Sinne dieser Bestimmung „Sortenbestandteile [dieser Pflanzensorte] ohne Zustimmung verwendet wurden“, wenn diese Sortenbestandteile in der Zeit zwischen der Bekanntmachung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für diese Pflanzensorte und dessen Erteilung von einer Baumschule vermehrt und an einen Landwirt verkauft worden sind. Wurden diese Sortenbestandteile nach Erteilung dieses Schutzes ohne Zustimmung des Schutzinhabers vermehrt und verkauft, kann der Schutzinhaber sein Recht nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 der Verordnung in Bezug auf die Früchte geltend machen, es sei denn, er hatte hinreichend Gelegenheit, sein Recht im Zusammenhang mit diesen Sortenbestandteilen geltend zu machen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.