BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

19. Dezember 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Freier Dienstleistungsverkehr – Entsendung von Arbeitnehmern – Art. 56 AEUV – Richtlinie 2014/67/EU – Art. 9 und 20 – Meldung von Arbeitnehmern – Bereithaltung der Lohnunterlagen – Sanktionen – Verhältnismäßigkeit – Geldstrafen mit im Vorhinein festgelegtem Mindestsatz – Kumulierung – Fehlende Höchstgrenze – Verfahrenskosten – Offensichtliche Unzulässigkeit“

In den verbundenen Rechtssachen C‑140/19, C‑141/19 und C‑492/19 bis C‑494/19

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesverwaltungsgericht Steiermark (Österreich) mit Entscheidungen vom 11. Februar 2019 (C‑140/19 und C‑141/19) und vom 17. Juni 2019 (C‑492/19 bis C‑494/19), beim Gerichtshof eingegangen am 20. Februar 2019 (C‑140/19 und C‑141/19) und am 26. Juni 2019 (C‑492/19 bis C‑494/19), in den Verfahren

EX (C‑140/19 und C‑141/19),

OK (C‑492/19),

PL (C‑493/19),

QM (C‑494/19)

gegen

Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld,

Beteiligte:

Finanzpolizei,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan, des Richters L. Bay Larsen (Berichterstatter) und der Richterin C. Toader,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 56 AEUV, der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. 1997, L 18, S. 1) sowie der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt‑Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. 2014, L 159, S. 11).

2        Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von fünf Rechtsstreitigkeiten zwischen EX (Rechtssachen C‑140/19 und C‑141/19), OK (Rechtssache C‑492/19), PL (Rechtssache C‑493/19) bzw. QM (Rechtssache C‑494/19) auf der einen und der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Österreich) auf der anderen Seite über Geldstrafen, die von der Bezirkshauptmannschaft wegen diverser Verstöße gegen Bestimmungen des österreichischen Arbeitsrechts gegen die genannten Personen verhängt wurden.

 Rechtlicher Rahmen

 Richtlinie 2014/67

3        Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/67 lautet:

„Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen einer Reihe angemessener Bestimmungen, Maßnahmen und Kontrollmechanismen festgelegt, die für eine bessere und einheitlichere Durchführung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 96/71… in der Praxis notwendig sind, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung und Sanktionierung jeglichen Missbrauchs und jeglicher Umgehung der anzuwendenden Rechtsvorschriften; sie berührt nicht den Geltungsbereich der Richtlinie 96/71…“

4        Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten dürfen nur die Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen vorschreiben, die notwendig sind, um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Pflichten, die aus dieser Richtlinie und der Richtlinie 96/71… erwachsen, zu gewährleisten, vorausgesetzt, sie sind im Einklang mit dem Unionsrecht gerechtfertigt und verhältnismäßig.

Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten insbesondere folgende Maßnahmen vorsehen:

a)      die Pflicht des in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringers zur Abgabe einer einfachen Erklärung gegenüber den zuständigen nationalen Behörden spätestens zu Beginn der Erbringung der Dienstleistung in (einer) der Amtssprache(n) des Aufnahmemitgliedstaats oder in (einer) anderen von dem Aufnahmemitgliedstaat akzeptieren Sprache(n), die die einschlägigen Informationen enthält, die eine Kontrolle der Sachlage am Arbeitsplatz erlauben …

b)      die Pflicht zur Bereithaltung oder Verfügbarmachung und/oder Aufbewahrung in Papier- oder elektronischer Form des Arbeitsvertrags oder eines gleichwertigen Dokuments … einschließlich – sofern angebracht oder relevant – der zusätzlichen Angaben …, der Lohnzettel, … sowie der Belege über die Entgeltzahlung oder der Kopien gleichwertiger Dokumente während des Entsendezeitraums an einem zugänglichen und klar festgelegten Ort im eigenen Hoheitsgebiet, …

…“

5        Art. 20 dieser Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen anzuwenden sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung und Einhaltung dieser Vorschriften zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens bis zum 18. Juni 2016 mit. Sie teilen etwaige spätere Änderungen der Bestimmungen unverzüglich mit.“

 Österreichisches Recht

6        § 19 Abs. 1 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (BGBl. I, 44/2016) in der im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: LSD-BG) sieht vor:

„Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 sind unverzüglich zu melden. …“

7        § 26 Abs. 1 LSD-BG bestimmt:

„Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1

1.      die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder

3.      die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder den Abgabebehörden … nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro zu bestrafen.“

8        § 27 Abs. 1 LSD-BG bestimmt:

„Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen den §§ 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. …“

9        In § 28 LSD-BG heißt es:

„Wer als

1.      Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1 oder Abs. 1a die Lohnunterlagen nicht bereithält,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10      EX, OK, PL und QM entsandten Arbeitnehmer zur Erbringung von Leistungen auf einer Baustelle in Österreich im Rahmen des Bauvorhabens „Errichtung eines Gasnetzverteilers“ in Grafendorf bei Hartberg (Österreich).

11      Auf der Grundlage von Erhebungen im Zuge einer am 3. Januar 2018 durchgeführten Kontrolle verhängte die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld Verwaltungsstrafen gegen die Beschwerdeführer der Ausgangsverfahren.

12      Mit Straferkenntnissen vom 10. und vom 11. Oktober 2018 verhängte diese Behörde Geldstrafen in Höhe von 35 000 Euro bzw. 134 000 Euro gegen EX als Arbeitgeber wegen der Nichteinhaltung mehrerer Verpflichtungen nach dem LSD-BG in Bezug auf u. a. die Erstattung von Meldungen über Entsendungen bei der zuständigen nationalen Behörde und die Bereithaltung von Lohnunterlagen.

13      Mit Straferkenntnissen vom 15. März 2019 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld auch Geldstrafen in Höhe von 58 500 Euro gegen OK, PL und QM ebenfalls in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber und im Wesentlichen aus den gleichen Gründen.

14      Die Beschwerdeführer der Ausgangsverfahren erhoben gegen diese Straferkenntnisse Beschwerde beim vorlegenden Gericht, dem Landesverwaltungsgericht Steiermark (Österreich).

15      Dieses Gericht bezweifelt die Vereinbarkeit von Sanktionen im Sinne einer nationalen Regelung wie dem LSD-BG, mit der zwar den Gerichten im Fall der Nichteinhaltung von Verpflichtungen in Bezug auf die Meldung von Arbeitnehmern und die Bereithaltung von Lohnunterlagen ein gewisser Ermessensspielraum bei der Strafbemessung eingeräumt werde, dieser aber durch das Zusammenspiel des Kumulationsprinzips, des Vorliegens von strafsatzändernden Umständen und hoher Mindeststrafen so stark eingeschränkt werde, dass selbst bei Verhängung der nach dem maßgeblichen Strafsatz niedrigsten Strafe die Gesamtstrafe sehr hoch bleibe, mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

16      Zudem würde sich nach österreichischem Recht im Fall einer Abweisung der Beschwerde der Verfahrenskostenbeitrag, der den Beschwerdeführern jeweils auferlegt würde, auf einen Betrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe belaufen.

17      In diesem Zusammenhang hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, die in allen verbundenen Rechtssachen den gleichen Wortlaut haben:

1.      Sind Art. 56 AEUV sowie die Richtlinie 96/71 und die Richtlinie 2014/67 dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm, welche für Verstöße gegen formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitskräfteeinsatz, wie die unterlassene Bereithaltung von Lohnunterlagen oder die unterlassene Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle (ZKO-Meldungen), sehr hohe Geldbußen, insbesondere hohe Mindeststrafen, vorsieht, welche kumulativ pro betroffenem Arbeitnehmer verhängt werden, entgegenstehen?

2.      Für den Fall, dass nicht schon Frage 1 bejaht wird:

Sind Art. 56 AEUV sowie die Richtlinie 96/71 und die Richtlinie 2014/67 dahin gehend auszulegen, dass sie der Verhängung kumulativer Geldbußen bei Verstößen gegen formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitskräfteeinsatz ohne absolute Höchstgrenzen entgegenstehen?

3.      Ist Art. 56 AEUV dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung widerspricht, welche, im Fall einer vorzeitigen Beendigung und/oder Unterbrechung der vorübergehenden Tätigkeit im Gastland, verpflichtend eine Änderungsmeldung an die ZKO vorsieht?

4.      Ist Art. 56 AEUV dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung widerspricht, welche für die Änderungsmeldung keine angemessene Frist vorsieht?

5.      Sind Art. 56 AEUV und Art. 9 der Richtlinie 2014/67 dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung widersprechen, welche es vorsieht, dass mit dem Nachreichen von angemessenen und relevanten Dokumenten innerhalb angemessener Frist dem Erfordernis der Zurverfügungstellung von Unterlagen nicht Genüge getan wird?

6.      Sind Art. 56 AEUV und Art. 9 der Richtlinie 2014/67 dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung widersprechen, welche vorsieht, dass vom ausländischen Dienstleistungserbringer die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, welche über das Ausmaß jener Dokumente hinausgehen, welche in Art. 9 der Richtlinie 2014/67 angeführt sind und weder relevant noch angebracht sind und im nationalen Recht nicht näher bestimmt werden wie z. B. Lohnaufzeichnungen, Lohnkontoblätter, Lohnlisten, Lohnsteuerkarten, An- und Abmeldung, Krankenversicherung, Melde- und Zuschlagsverrechnungslisten, Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, Zeugnisse?

18      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2019 sind die Rechtssachen C‑140/19, C‑141/19 und C‑492/19 bis C‑494/19 verbunden worden.

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten und zur zweiten Frage

19      Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

20      In seinem Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a. (C‑64/18, C‑140/18, C‑146/18 und C‑148/18, EU:C:2019:723), hatte der Gerichtshof über Fragen zu befinden, die der ersten und der zweiten in den vorliegenden Rechtssachen aufgeworfenen Frage im Wesentlichen gleichen.

21      Am 18. September 2019 übermittelte die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht dieses Urteil und fragte es, ob und gegebenenfalls inwieweit es sein Vorabentscheidungsersuchen in den vorliegenden Rechtssachen im Hinblick auf dieses Urteil aufrechterhalten wolle.

22      Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 gab das vorlegende Gericht an, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen in den vorliegenden Rechtssachen aufrechterhalten wolle, ohne diese Entscheidung jedoch zu begründen.

23      In Anbetracht der Erkenntnisse aus dem Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a. (C‑64/18, C‑140/18, C‑146/18 und C‑148/18, EU:C:2019:723), ist in den vorliegenden Rechtssachen in Bezug auf die erste und die zweite Frage Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs anzuwenden.

24      Mit diesen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 56 AEUV, die Richtlinie 96/71 sowie die Richtlinie 2014/67 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Meldung von Arbeitnehmern und auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verhängung hoher Geldstrafen vorsieht,

–        die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen,

–        die je betroffenem Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden und

–        zu denen im Fall der Abweisung einer gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutritt.

25      Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts bestimmt die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung nicht unmittelbar die nach den österreichischen Rechtsvorschriften anwendbaren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, sondern soll zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Kontrollen dienen, die von den zuständigen österreichischen Behörden zur Wahrung der Einhaltung dieser Bedingungen durchgeführt werden können.

26      Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass derartige Kontrollmaßnahmen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71 fallen, denn diese dient zur Koordinierung der nationalen materiellen Regelungen über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der entsandten Arbeitnehmer, unabhängig von verwaltungsrechtlichen Nebenbestimmungen, die die Überwachung der Einhaltung dieser Bedingungen erlauben sollen (Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C‑64/18, C‑140/18, C‑146/18 und C‑148/18, EU:C:2019:723, Rn. 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Außerdem wurde mit dem LSD-BG nach den Angaben des vorlegenden Gerichts die Richtlinie 2014/67 in österreichisches Recht umgesetzt.

28      Aus dem Wortlaut von Art. 1 dieser Richtlinie folgt, dass mit dieser ein gemeinsamer Rahmen einer Reihe angemessener Bestimmungen, Maßnahmen und Kontrollmechanismen festgelegt wird, die für eine bessere und einheitlichere Durchführung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 96/71 in der Praxis notwendig sind, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung und Sanktionierung jeglichen Missbrauchs und jeglicher Umgehung der anzuwendenden Rechtsvorschriften; sie berührt nicht den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71.

29      Nach Art. 9 der Richtlinie 2014/67 zählt zu den Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten vorschreiben dürfen, um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Pflichten, die nach dieser Richtlinie und der Richtlinie 96/71 vorgesehen sind, zu gewährleisten, u. a. die Pflicht eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringers, der Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat entsenden möchte, zur Abgabe einer einfachen Erklärung gegenüber den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats und die Pflicht zur Bereithaltung oder Verfügbarmachung des Arbeitsvertrags oder eines gleichwertigen Dokuments einschließlich – sofern angebracht oder relevant – der Lohnzettel sowie der Belege über die Entgeltzahlung oder der Kopien gleichwertiger Dokumente.

30      Art. 20 der Richtlinie 2014/67 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Vorschriften über die Sanktionen festzulegen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen anzuwenden sind, und stellt klar, dass die derart vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.

31      Aus diesen Vorschriften ergibt sich also, dass diese Richtlinie zwar keine genaueren Regeln hinsichtlich der Festlegung solcher Sanktionen enthält, eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende aber nur als mit Art. 20 dieser Richtlinie vereinbar angesehen werden kann, sofern die von ihr vorgesehenen Sanktionen u. a. verhältnismäßig sind.

32      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die erlassenen Maßnahmen nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei die durch sie verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteil vom 25. Januar 2018, F, C‑473/16, EU:C:2018:36, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Aus den Vorlageentscheidungen geht hervor, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung den sozialen Schutz von Arbeitnehmern und die Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping sicherstellen soll.

34      In diesem Zusammenhang kann eine solche nationale Regelung, die Sanktionen für Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen in Bezug auf die Meldung von Arbeitnehmern und auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen vorsieht, als zur Sicherstellung der Einhaltung solcher Verpflichtungen und damit zur Erreichung der zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C‑64/18, C‑140/18, C‑146/18 und C‑148/18, EU:C:2019:723, Rn. 38).

35      Was die Erforderlichkeit einer solchen Regelung zur Erreichung der verfolgten Ziele angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Härte der verhängten Sanktion der Schwere des mit ihr geahndeten Verstoßes entsprechen muss. Außerdem dürfen die nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässigen administrativen oder repressiven Maßnahmen nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften in legitimer Weise verfolgten Ziele erforderlich ist (Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C‑64/18, C‑140/18, C‑146/18 und C‑148/18, EU:C:2019:723, Rn. 39).

36      Vor diesem Hintergrund ist erstens festzustellen, dass mit einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften in Bezug auf die Meldung von Arbeitnehmern und die Bereithaltung von Lohnunterlagen geahndet werden soll.

37      Zweitens erscheint eine Regelung, die Geldbußen vorsieht, deren Höhe von der Zahl der von der Nichteinhaltung bestimmter arbeitsrechtlicher Verpflichtungen betroffenen Arbeitnehmer abhängt, für sich genommen nicht unverhältnismäßig (Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C‑64/18, C‑140/18, C‑146/18 und C‑148/18, EU:C:2019:723, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Der hohe Betrag der zur Ahndung der Nichteinhaltung solcher Verpflichtungen vorgesehenen Geldstrafen kann allerdings in Verbindung damit, dass es für sie keine Obergrenze gibt, wenn der Verstoß mehrere Arbeitskräfte betrifft, zur Verhängung beträchtlicher Geldstrafen führen.

39      Zudem kann der Umstand, dass diese Geldstrafen einen im Vorhinein festgelegten Mindestbetrag jedenfalls nicht unterschreiten dürfen, dazu führen, dass solche Sanktionen in Fällen verhängt werden, in denen nicht erwiesen ist, dass der beanstandete Sachverhalt von besonderer Schwere ist.

40      Drittens geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass nach der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden innerstaatlichen Regelung im Fall der Abweisung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis, mit dem eine solche Sanktion verhängt wird, der Beschwerdeführer einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der Sanktion leisten muss.

41      In Anbetracht dessen steht eine Regelung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche nicht in angemessenem Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße, die in der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen über die Meldung von Arbeitnehmern und die Bereithaltung von Lohnunterlagen bestehen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C‑64/18, C‑140/18, C‑146/18 und C‑148/18, EU:C:2019:723, Rn. 46).

42      Im Übrigen könnte die wirksame Durchsetzung der Verpflichtungen, deren Nichteinhaltung durch diese Regelung geahndet wird, auch mit weniger einschränkenden Maßnahmen wie der Auferlegung von Geldstrafen in geringerer Höhe oder einer Höchstgrenze für solche Strafen gewährleistet werden (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C‑64/18, C‑140/18, C‑146/18 und C‑148/18, EU:C:2019:723, Rn. 47).

43      Somit ist davon auszugehen, dass eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende über die Grenzen dessen hinausgeht, was zur Gewährleistung der Einhaltung der arbeitsrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Meldung von Arbeitnehmern und die Bereithaltung von Lohnunterlagen sowie zur Sicherstellung der Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C‑64/18, C‑140/18, C‑146/18 und C‑148/18, EU:C:2019:723, Rn. 48).

44      Angesichts dieser Erwägungen ist die Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit Art. 56 AEUV nicht zu prüfen.

45      Nach alledem ist auf die die erste und die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 20 der Richtlinie 2014/67 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Meldung von Arbeitnehmern und die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verhängung hoher Geldstrafen vorsieht,

–        die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen,

–        die je betroffenem Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden und

–        zu denen im Fall der Abweisung einer gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutritt.

 Zu den Fragen 3 bis 6

46      Nach Art. 53 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn ein Vorabentscheidungsersuchen offensichtlich unzulässig ist, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

47      Diese Bestimmung ist in den vorliegenden Rechtssachen in Bezug auf die Fragen 3 bis 6 anzuwenden.

48      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs macht es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, nämlich erforderlich, dass dieses Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ausdrücklich aufgeführt sind, sorgfältig beachtet (Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C‑152/17, EU:C:2018:264, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      So ist es – nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung – insbesondere unerlässlich, dass die Vorlageentscheidung selbst eine Darstellung der Gründe enthält, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang angibt, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C‑152/17, EU:C:2018:264, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Überdies ist hervorzuheben, dass die Angaben in den Vorlageentscheidungen nicht nur dem Gerichtshof sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben sollen, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben. Der Gerichtshof hat darüber zu wachen, dass diese Möglichkeit gewahrt wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Beschluss vom 23. Mai 2019, Trapeza Peiraios, C‑105/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:452, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Vorlageentscheidungen diesen Anforderungen in Bezug auf die Fragen 3 bis 6 offensichtlich nicht entsprechen.

52      Diese Vorlageentscheidungen geben nämlich nicht an, welche Gründe das vorlegende Gericht bewogen haben, diese Vorlagefragen zu stellen, und auch nicht die Art seiner Zweifel an der Vereinbarkeit der in diesen Fragen angesprochenen nationalen Regelung mit dem Unionsrecht.

53      Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof nicht in der Lage, auf die Vorlagefragen 3 bis 6 jeder dieser verbundenen Rechtssachen eine sachdienliche Antwort zu geben, und es ist nach Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung festzustellen, dass diese Fragen offensichtlich unzulässig sind.

 Kosten

54      Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 20 der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des BinnenmarktInformationssystems („IMI-Verordnung“) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Meldung von Arbeitnehmern und die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verhängung hoher Geldstrafen vorsieht,

die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen,die je betroffenem Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden undzu denen im Fall der Abweisung einer gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutritt.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Deutsch.