URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

12. Juli 2018 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Fischereipolitik – Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 – Art. 16 Abs. 6 und Art. 17 – Zuteilung von Fangmöglichkeiten – Nationale Regelung, die eine auf objektiven und transparenten Kriterien beruhende Methode vorsieht – Ungleiche Wettbewerbsbedingungen für die Betreiber des Sektors – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 16 und 20 – Unternehmerische Freiheit – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache C‑540/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht, Litauen) mit Entscheidung vom 17. Oktober 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Oktober 2016, in dem Verfahren

„Spika“ UAB,

„Senoji Baltija“ AB,

„Stekutis“ UAB,

„Prekybos namai Aistra“ UAB

gegen

Žuvininkystės tarnyba prie Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministerijos,

Beteiligte:

Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministerija,

„Sedija“ BUAB,

V. Malinausko gamybinė-komercinė firma „Stilma“,

„Starkis“ UAB,

„Banginis“ UAB,

„Baltijos šprotai“ UAB,

„Monistico“ UAB,

„Ramsun“ UAB,

„Rikneda“ UAB,

„Laivitė“ AB,

„Baltijos jūra“ UAB,

„Baltlanta“ UAB,

„Grinvita“ UAB,

„Strimelė“ UAB,

„Baltijos žuvys“ BUAB

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter) sowie der Richter E. Levits und A. Borg Barthet, der Richterin M. Berger und des Richters F. Biltgen,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der „Banginis“ UAB, vertreten durch E. Bernotas, L. Sesickas und J. Poderis, advokatė,

der litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriaučiūnas und G. Taluntytė als Bevollmächtigte,

der spanischen Regierung, vertreten durch S. Jiménez García als Bevollmächtigten,

der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas, S. Horrenberger und E. de Moustier als Bevollmächtigte,

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Jokubauskaitė und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 5 Buchst. c, Art. 16 Abs. 6 und Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. 2013, L 354, S. 22) sowie der Art. 16 und 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „Spika“ UAB, der „Senoji Baltija“ AB, der „Stekutis“ UAB und der „Prekybos namai Aistra“ UAB (im Folgenden zusammen: Spika u. a.), vier litauischen Betreibern im Fischereisektor, einerseits und der Žuvininkystės tarnyba prie Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministerijos (Fischereibehörde des Landwirtschaftsministeriums, Litauen) andererseits über die von dieser Behörde vorgenommene Zuteilung zusätzlicher individueller Fangmöglichkeiten in der Ostsee für das Jahr 2015.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 2 Abs. 1, 2 und 5 der Verordnung Nr. 1380/2013 über die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik sieht vor:

„(1)   Die [Gemeinsame Fischereipolitik] stellt sicher, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist.

(2)   Die [Gemeinsame Fischereipolitik] wendet bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz an und setzt sich bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze das Ziel, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.

(5)   Die [Gemeinsame Fischereipolitik] setzt sich insbesondere folgende Aufgaben:

c)

Schaffung der Voraussetzungen dafür, dass Fischfang- und Fischverarbeitungsindustrie und hiermit zusammenhängende Tätigkeiten an Land rentabel und wettbewerbsfähig sind;

d)

Festlegung von Maßnahmen zur Anpassung der Fangkapazitäten der Flotten an die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 2, damit die Flotten rentabel sind, ohne die biologischen Meeresschätze zu überfischen;

f)

Beitrag zu einem angemessenen Lebensunterhalt derjenigen, die vom Fischfang abhängen, unter Berücksichtigung der Küstenfischerei und sozioökonomischer Aspekte;

i)

Förderung der Küstenfischerei unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Aspekte;

…“

4

Art. 4 („Begriffsbestimmungen“) Abs. 1 der Verordnung sieht vor:

„Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

4.

‚Fischereifahrzeug‘ ist jedes Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist, oder eine Tonnare für Roten Thun;

5.

‚Fischereifahrzeug der Union‘ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

30.

‚Betreiber‘ sind natürliche oder juristische Personen, die ein Unternehmen betreiben oder besitzen, das Tätigkeiten ausübt, die mit den einzelnen Stufen der Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und des Vertriebs einschließlich Einzelhandelsketten von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zusammenhängen;

…“

5

Art. 16 („Fangmöglichkeiten“) Abs. 6 der Verordnung bestimmt:

„Jeder Mitgliedstaat entscheidet, auf welche Weise die ihm zugeteilten Fangmöglichkeiten, für die kein System übertragbarer Fischereibefugnisse existiert, auf die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge aufgeteilt werden, etwa indem individuelle Fangmöglichkeiten geschaffen werden. Er unterrichtet die Kommission über die Aufteilungsmethode.“

6

Art. 17 der Verordnung lautet:

„Bei der Zuteilung der ihnen gemäß Artikel 16 zugewiesenen Fangmöglichkeiten wenden die Mitgliedstaaten transparente und objektive Kriterien an, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können. Die anzuwendenden Kriterien können unter anderem die Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt, die Vorgeschichte bei der Einhaltung der Vorschriften, den Beitrag zur lokalen Wirtschaft und historische Fangmengen einschließen. Im Rahmen der ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten bemühen sich die Mitgliedstaaten, Anreize für Fischereifahrzeuge zu bieten, die selektives Fanggerät einsetzen oder Fangtechniken nutzen, die beispielsweise durch niedrigeren Energieverbrauch oder eine geringere Schädigung des Lebensraums die Umwelt weniger beeinträchtigen.“

Litauisches Recht

7

Mit dem Lietuvos Respublikos žuvininkystės įstatymas (litauisches Fischereigesetz) in der durch das Gesetz Nr. XII‑1523 vom 23. Dezember 2014, das am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, ergänzten und geänderten Fassung (im Folgenden: Fischereigesetz) soll u. a. die Verordnung Nr. 1380/2013 in nationales Recht umgesetzt werden. Art. 171 dieses Gesetzes enthält die allgemeinen Grundsätze für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Ostsee.

8

Art. 171 Abs. 1 des Fischereigesetzes regelt das Verfahren, nach dem Betreibern mit einem Fischereifahrzeug unter litauischer Flagge individuelle Fangmöglichkeiten zugeteilt werden. Nach dieser Bestimmung ist hierzu für jeden Betreiber seine jeweils durchschnittliche Fangmenge der verschiedenen Fischarten über einen Zeitraum von drei Kalenderjahren, die er aus den letzten sieben Kalenderjahren auswählt, zu berechnen (im Folgenden: historischer Anteil).

9

Gemäß Art. 171 Abs. 4 dieses Gesetzes entsprechen die einem Betreiber zugeteilten individuellen Fangmöglichkeiten dem historischen Anteil, der sich nach folgenden Kriterien verringern oder erhöhen kann:

Der historische Anteil erhöht sich um 0,1 % je prozentualem Anteil an den Fischereierzeugnissen der jeweiligen Fischart, die im litauischen Hoheitsgebiet verkauft wurden, ermittelt auf der Grundlage sämtlicher von dem Betreiber in den Referenzjahren gefangenen Fischereierzeugnisse dieser Art.

Um den geringeren Umweltauswirkungen des kommerziellen Fischfangs eines Betreibers Rechnung zu tragen, erhöht sich der historische Anteil um 5 % bei Verwendung kommerzieller Fanggeräte und Fangtechniken, die die natürlichen Lebensräume bewahren, und um 5 % für Fischereifahrzeuge, die die Umwelt weniger verschmutzen und weniger Energie verbrauchen.

Der historische Anteil verringert sich um 2 % für jeden schwerwiegenden Verstoß, der in den Referenzjahren begangen wurde, und um 0,5 % für jeden Verstoß gegen Rechtsvorschriften über den kommerziellen Fischfang, der nicht als schwerwiegend angesehen wurde.

10

Nach Art. 171 Abs. 6 des Fischereigesetzes kann ein einzelner Betreiber nicht über mehr als 40 % der für die jeweilige Fischart der Republik Litauen zugewiesenen Fangmöglichkeiten verfügen.

11

Art. 171 Abs. 7 und 8 dieses Gesetzes regelt die Zuteilung individueller Fangmöglichkeiten im Wege der Versteigerung. Nach Abzug der Fangmöglichkeiten für die Verwendung zum Zweck der Küstenfischerei wird der nach Zuteilung auf der Grundlage des historischen Anteils verbleibende Teil der der Republik Litauen zugewiesenen Fangmöglichkeiten für die jeweilige Fischart, der mindestens 5 % der Fangmöglichkeiten ausmachen muss, im Wege der Versteigerung Betreibern mit einem Fischereifahrzeug unter litauischer Flagge zugeteilt, sofern dadurch die vom Landwirtschaftsministerium für das betreffende geografische Fischereigebiet festgelegte Fangkapazitätsgrenze nicht überschritten wird.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

12

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der Zvejybos Baltijos jurije kvotu skyrimo komisija (Ausschuss für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten in der Ostsee, Litauen), der durch die Entscheidung Nr. VI‑24 des Leiters der Fischereibehörde des Landwirtschaftsministeriums vom 18. März 2013 eingerichtet wurde, nach dem Protokoll seiner Sitzung vom 11. März 2015 Betreibern, die einen entsprechenden Antrag gestellt hatten, zusätzliche individuelle Fangmöglichkeiten nach folgender Aufteilung zugewiesen hat:

„Banginis“ UAB: 175 Tonnen Hering und 252 Tonnen Sprotten;

„Grinvita“ UAB: 29 Tonnen Hering und 49 Tonnen Sprotten;

„Baltlanta“ UAB: 23 Tonnen Hering und 16 Tonnen Sprotten;

„Baltijos šprotai“ UAB: 202 Tonnen Hering und 285 Tonnen Sprotten.

13

Spika u. a. rügten, dass die Zuteilung der zusätzlichen Fangmöglichkeiten für Hering und Sprotten rechtswidrig gewesen sei, und erhoben beim Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionales Verwaltungsgericht Vilnius, Litauen) Klage auf Nichtigerklärung des genannten Protokolls. Sie machten geltend, dass es für die individuellen Fangmöglichkeiten, die Grinvita, Baltlanta, Banginis und Baltijos šprotai zugeteilt worden seien, keine Rechtsgrundlage gebe.

14

Mit Urteil vom 6. November 2015 wies das Gericht die Klage von Spika u. a. ab. Diese legten daraufhin ein Rechtsmittel zum Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht, Litauen) ein, das darauf gerichtet war, das im ersten Rechtszug ergangene Urteil aufzuheben und ihrer Klage stattzugeben.

15

Das vorlegende Gericht führt erstens aus, dass mit dem Fischereigesetz insbesondere die Verordnung Nr. 1380/2013 umgesetzt werde. Auf der Grundlage dieses Gesetzes würden die Betreiber nicht gleich behandelt, wenn es um die Zuteilung von Fangmöglichkeiten gehe. Unter diesen Umständen und ohne eine objektive Rechtfertigung stelle die Ungleichbehandlung bestimmter Betreiber eine Verletzung der litauischen Verfassungsgrundsätze des freien Wettbewerbs und der Gleichbehandlung dar.

16

Zweitens fragt sich das Gericht, ob die Mitgliedstaaten aufgrund des ihnen durch Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1380/2013 eingeräumten Ermessens Kriterien für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten festlegen könnten, durch die ungleiche Bedingungen für Betreiber entstünden, die um diese Fangmöglichkeiten konkurrierten.

17

Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist dieses Ermessen nämlich nicht unbegrenzt, da die Mitgliedstaaten gemäß Art. 17 der Verordnung Nr. 1380/2013 transparente und objektive Kriterien festzulegen hätten, die u. a. ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein könnten. Insbesondere sei fraglich, ob eine nationale Regelung wie das Fischereigesetz, mit der eine Methode der Zuteilung individueller Fangmöglichkeiten festgelegt werde, die vor allem auf historischen Daten zu den Fangmengen beruhe und die deshalb solche ungleichen Bedingungen schaffen könne, als „objektiv“ angesehen werden könne. Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob die aus der Festlegung dieser Methode resultierenden Wettbewerbsbeschränkungen mit dem Unionsrecht unvereinbar seien, selbst wenn diese Methode die Voraussetzungen der Objektivität und Transparenz gemäß Art. 17 der Verordnung Nr. 1380/2013 erfülle.

18

Drittens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass ein Mitgliedstaat, der eine Unionsverordnung umsetze, die Charta zu beachten habe. Es fragt sich daher, ob deren Art. 16 und 20, die die unternehmerische Freiheit und den Grundsatz der Gleichbehandlung beträfen, einen Mitgliedstaat daran hinderten, eine Methode der Zuteilung von Fangquoten festzulegen, nach der die Betreiber Fangmöglichkeiten unter ungleichen Bedingungen erhielten, selbst wenn diese Methode auf den in Art. 17 der Verordnung Nr. 1380/2013 genannten Kriterien beruhe.

19

Viertens und letztens möchte das Gericht in Anbetracht der konkurrierenden Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik wissen, ob Art. 2 Abs. 5 Buchst. c der Verordnung Nr. 1380/2013 dahin auszulegen sei, dass er es den Mitgliedstaaten verwehre, eine Methode der Zuteilung von Fangquoten zu wählen, die zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen für Betreiber, die um die Erlangung einer größeren Menge Fangmöglichkeiten konkurrierten, führe, selbst wenn diese Methode auf einem transparenten und objektiven Kriterium beruhe.

20

Unter diesen Umständen hat der Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind Art. 17 und Art. 2 Abs. 5 Buchst. c der Verordnung Nr. 1380/2013 im Licht der Art. 16 und 20 der Charta dahin auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat bei der Ausübung des ihm in Art. 16 Abs. 6 der Verordnung eingeräumten Ermessens verwehrt ist, eine Methode der Zuteilung der ihm zugewiesenen Fangquoten zu wählen, die zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen für Betreiber, die um die Erlangung einer größeren Menge Fangmöglichkeiten konkurrieren, führt, selbst wenn diese Methode auf einem transparenten und objektiven Kriterium beruht?

Zur Vorlagefrage

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

21

Banginis macht geltend, der Gerichtshof sei für die Beantwortung der vorgelegten Frage nicht zuständig. Nach ihrer Auffassung findet das Unionsrecht nämlich im Ausgangsrechtsstreit keine Anwendung, da die Republik Litauen bei der Festlegung einer Methode der Zuteilung individueller Fangmöglichkeiten nicht Unionsrecht durchführe, sondern eine eigene ausschließliche Zuständigkeit ausübe.

22

Um festzustellen, ob eine nationale Regelung die Durchführung des Rechts der Union betrifft, ist u. a. zu prüfen, ob mit ihr die Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts bezweckt wird, welchen Charakter diese Regelung hat und ob mit ihr nicht andere als die unter das Unionsrecht fallenden Ziele verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2014, Siragusa, C‑206/13, EU:C:2014:126, Rn. 25).

23

Wenn die Mitgliedstaaten die Methode der Zuteilung der ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten festlegen, üben sie eine Zuständigkeit aus, die ihnen im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik durch eine Bestimmung des Unionsrechts, nämlich Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1380/2013, ausdrücklich zugewiesen wird.

24

Demnach hat die Republik Litauen Unionsrecht durchgeführt, als sie die Methode der Zuteilung von Fangmöglichkeiten an Fischereifahrzeuge unter litauischer Flagge festgelegt hat. Der Gerichtshof ist deshalb für die Beantwortung der vorgelegten Frage zuständig.

Zur Beantwortung der Frage

25

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 16 Abs. 6 und Art. 17 der Verordnung Nr. 1380/2013 sowie die Art. 16 und 20 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, mit der dieser Mitgliedstaat eine Methode der Zuteilung von Fangmöglichkeiten festlegt, die zu einer Ungleichbehandlung zwischen Betreibern mit Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge führen kann.

26

Zur Beantwortung dieser Frage ist als Erstes zu klären, ob eine Methode der Zuteilung von Fangmöglichkeiten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die in Art. 17 der Verordnung Nr. 1380/2013 genannten Voraussetzungen erfüllt.

27

Gemäß Art. 16 Abs. 6 dieser Verordnung entscheidet jeder Mitgliedstaat, auf welche Weise die ihm zugeteilten Fangmöglichkeiten auf die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge aufgeteilt werden. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. 2002, L 358, S. 59), der Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1380/2013 entspricht, ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Verordnung über ein weites Ermessen verfügen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Mai 2009, Atlantic Dawn u. a./Kommission, C‑372/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:287, Rn. 41).

28

Bei der Ausübung dieses Ermessens haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 17 der Verordnung Nr. 1380/2013 „transparente und objektive“ Kriterien anzuwenden.

29

Im vorliegenden Fall hat sich die Republik Litauen dafür entschieden, die für sie bestimmten Fangmöglichkeiten nach einer Methode zuzuteilen, die vor allem auf dem Kriterium der „historischen Fangmengen“ beruht. Danach wird der größte Teil dieser Fangmöglichkeiten auf der Grundlage der durchschnittlichen Menge einer Fischart zugeteilt, die ein Betreiber in den drei Kalenderjahren, die er aus den letzten sieben Kalenderjahren auswählt, gefangen hat.

30

Dieses Kriterium ist in Art. 17 der Verordnung Nr. 1380/2013 ausdrücklich unter den dort angeführten Kriterien genannt, die die Mitgliedstaaten für die Zuteilung der ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten wählen können. Es ist ferner Gegenstand einer Rechtsvorschrift, nämlich Art. 171 des Fischereigesetzes, die sich auf den historischen Anteil der betreffenden Betreiber bezieht und somit auf objektiven Daten beruht, die von den zuständigen Behörden gemessen und überprüft werden können.

31

Demnach erfüllt eine Methode der Zuteilung von Fangmöglichkeiten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Voraussetzungen der Transparenz und Objektivität gemäß Art. 17 der Verordnung Nr. 1380/2013.

32

Als Zweites ist zu klären, ob die Festlegung einer solchen Zuteilungsmethode zu einer Verletzung der Art. 16 und 20 der Charta führt, wenn mit dieser Methode für Betreiber, die über einen historischen Anteil von Fangmengen verfügen (im Folgenden: etablierte Betreiber), zum Nachteil von Betreibern, die über keinen solchen historischen Anteil verfügen und in den Fischereimarkt eintreten oder ihre Produktion steigern möchten (im Folgenden: nicht etablierte Betreiber), günstigere Bedingungen geschaffen werden.

33

Nach den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen, die das vorlegende Gericht zu überprüfen hat, müssen etablierte Betreiber, um Fangmöglichkeiten erhalten zu können, den zuständigen Behörden lediglich ihre bisherigen Fangmengen mitteilen, während nicht etablierten Betreibern Fangmöglichkeiten nur subsidiär zugeteilt werden, und zwar auf der Grundlage des Teils der der Republik Litauen zugewiesenen Quote, der nach der Zuteilung gemäß dem historischen Anteil noch verbleibt. Somit kann diese Zuteilungsmethode zum einen die unternehmerische Freiheit nicht etablierter Betreiber dadurch beeinträchtigen, dass ihr Recht, auf dem betreffenden Markt tätig zu werden, eingeschränkt wird, und zum anderen zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen den verschiedenen Kategorien von Betreibern führen.

34

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 16 der Charta die unternehmerische Freiheit nach dem Unionsrecht anerkannt wird. Der durch diesen Artikel gewährte Schutz umfasst die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb (Urteil vom 17. Oktober 2013, Schaible, C‑101/12, EU:C:2013:661, Rn. 25).

35

In Art. 20 der Charta ist der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung verankert, der verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C‑190/16, EU:C:2017:513, Rn. 30).

36

Gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta ist jede Einschränkung der Ausübung der in ihr anerkannten Rechte und Freiheiten nur zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achtet. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen solche Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

37

Im vorliegenden Fall steht, wie in Rn. 30 des vorliegenden Urteils ausgeführt, fest, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Methode der Zuteilung von Fangmöglichkeiten in einem Gesetz, nämlich dem Fischereigesetz, vorgesehen ist.

38

In diesem Gesetz wird zum einen ein Versteigerungsmechanismus festgelegt, bei dem nicht etablierte Betreiber nicht zugewiesene Fangmöglichkeiten erwerben können, die nach der Zuteilung gemäß dem historischen Anteil von der der Republik Litauen zugewiesenen Quote noch verblieben sind. Außerdem werden in dem Gesetz die Fangmöglichkeiten für die jeweilige Fischart, die einem einzelnen Betreiber zugeteilt werden können, auf 40 % beschränkt. Demnach achtet die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Zuteilungsmethode den Wesensgehalt der durch Art. 16 der Charta garantierten Freiheit, da sie zu keiner vollständigen Abschottung des betreffenden Marktes führt.

39

Zum anderen bewirkt das Fischereigesetz nicht, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung in Frage gestellt wird, und sieht insbesondere in Art. 171 Abs. 4 Vorschriften vor, die es ermöglichen, besondere Situationen, in denen sich Betreiber befinden können, zu berücksichtigen. Deshalb achtet die Methode auch den Wesensgehalt der Rechte, die die verschiedenen Kategorien von Betreibern aus Art. 20 der Charta ableiten.

40

Es ist jedoch weiter zu prüfen, ob solche Beschränkungen der in den Art. 16 und 20 der Charta genannten Freiheiten einer dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung der Union entsprechen und ob sie, wenn dies zu bejahen ist, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.

41

Zur Frage, ob die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung zur Verwirklichung eines Gemeinwohlinteresses der Union beiträgt, ist festzustellen, dass sie die Fangmöglichkeiten von Schiffen unter litauischer Flagge festlegt und somit den Zugang zur Fischereitätigkeit regelt. Diese Maßnahmen sind daher durch das in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1380/2013 genannte Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik gerechtfertigt, nämlich sicherzustellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind.

42

Zudem soll mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Methode der Zuteilung von Fangmöglichkeiten, die vor allem auf dem historischen Anteil beruht, sichergestellt werden, dass die Fangmöglichkeiten vorrangig Betreibern mit einer Flotte von Schiffen zugeteilt werden, deren Fangkapazität grundsätzlich geeignet ist, das diesen Möglichkeiten entsprechende Fangvolumen zu bewältigen. Diese Methode ist demnach durch das in Art. 2 Abs. 5 Buchst. d der Verordnung Nr. 1380/2013 genannte Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik gerechtfertigt und ermöglicht es auch, wie in dieser Bestimmung vorgesehen, dass die Flotten rentabel bleiben.

43

Darüber hinaus ist die Festlegung einer solchen Zuteilungsmethode auch durch das in Art. 2 Abs. 5 Buchst. f der Verordnung Nr. 1380/2013 angeführte sozioökonomische Ziel gerechtfertigt, da die Erhaltung der Rentabilität der Flotten es den etablierten Betreibern ermöglicht, weiter auf dem betreffenden Markt tätig zu sein und damit denjenigen, die vom Fischfang abhängen, einen angemessenen Lebensunterhalt zu sichern.

44

Wenn eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik wie die in der Verordnung Nr. 1380/2013 verankerten verfolgt, entspricht sie einer von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta.

45

Sodann ist zu prüfen, ob die Beschränkungen, die mit dieser Regelung einhergehen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insoweit wahren, als sie geeignet sind, die mit der Regelung verfolgten Ziele zu erreichen, und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Verwirklichung dieser Ziele erforderlich ist.

46

Im vorliegenden Fall ist es zwar Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht einer Gesamtwürdigung aller relevanten rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren fraglichen Rechtsvorschriften die in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen erfüllen. Der Gerichtshof hat ihm jedoch hierfür alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm eine Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Global Starnet, C‑322/16, EU:C:2017:985, Rn. 52).

47

Zur Geeignetheit der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung zur Erreichung der mit ihr verfolgten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen ist festzustellen, dass diese Regelung mit der darin festgelegten Methode der Zuteilung von Fangmöglichkeiten insbesondere verhindern kann, dass die biologischen Meeresschätze überfischt werden und ihre Erneuerung gestört oder verhindert wird. Darüber hinaus geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass sich der historische Anteil um 5 % erhöht, wenn die Betreiber Fangtechniken verwenden, die die natürlichen Lebensräume bewahren, und sogar um weitere 5 %, wenn sie Fischereifahrzeuge verwenden, die die Umwelt weniger verschmutzen und weniger Energie verbrauchen.

48

Demnach ist diese Regelung geeignet, im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1380/2013 die Umweltverträglichkeit der Fischereitätigkeit zu gewährleisten.

49

Außerdem können etablierte Betreiber aufgrund der Berücksichtigung der historischen Fangmengen, die sich aus der Anwendung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zuteilungsmethode ergibt, für die Zukunft mit einem gegenüber den Vorjahren relativ stabilen Volumen von Fangmöglichkeiten rechnen. Sie können somit zum einen oft erhebliche Investitionen, die sie getätigt haben, um auf dem betreffenden Markt tätig zu werden, amortisieren und zum anderen die Maßnahmen planen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass ihre Flotten effizient bleiben.

50

Die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung und die darin festgelegte Methode der Zuteilung von Fangmöglichkeiten ist daher auch geeignet, die Verwirklichung der Art. 2 Abs. 5 Buchst. d und f der Verordnung Nr. 1380/2013 zugrunde liegenden sozioökonomischen Ziele zu gewährleisten.

51

Was die Frage anbelangt, ob diese Methode zu Beschränkungen der in den Art. 16 und 20 der Charta verankerten Freiheiten führt, die über das hinausgehen, was zur Erreichung der mit der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung verfolgten Ziele erforderlich ist, ergibt sich aus der Vorlageentscheidung zunächst, dass sich der historische Anteil nach bestimmten Kriterien, die insbesondere die Umwelt betreffen oder zur Entwicklung der lokalen Wirtschaft beitragen, erhöhen oder verringern kann. Darüber hinaus stellt das vorlegende Gericht fest, dass sich der historische Anteil um 2 % für jeden schwerwiegenden bzw. 0,5 % für jeden nicht schwerwiegenden Verstoß, der in den Referenzjahren im Sinne von Art. 171 Abs. 1 des Gesetzes über die Fischerei begangen wurde, verringert.

52

Ferner kann ein einzelner etablierter Betreiber nicht über mehr als 40 % der für die jeweilige Fischart der Republik Litauen zugewiesenen Fangmöglichkeiten verfügen.

53

Schließlich wird, wie in Rn. 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, der Teil der Fangmöglichkeiten, der nicht vorrangig etablierten Betreibern zugeteilt wurde und mindestens 5 % der der Republik Litauen zugewiesenen Fangmöglichkeiten ausmachen muss, den übrigen Betreibern mit einem Fischereifahrzeug unter litauischer Flagge im Wege der Versteigerung zugeteilt.

54

Unter diesen Umständen führt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Methode der Zuteilung von Fangmöglichkeiten nicht nur nicht dazu, dass die Fangmöglichkeiten nur etablierten Betreibern entsprechend ihren jeweiligen historischen Anteilen vorbehalten sind, sondern ermöglicht es auch, diese Anteile auf der Grundlage einer Reihe objektiver Anhaltspunkte zu gewichten.

55

Diese Zuteilungsmethode geht somit nicht über das hinaus, was zur Erreichung der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen, die mit der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung verfolgt werden, erforderlich ist, und verstößt deshalb nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

56

Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 16 Abs. 6 und Art. 17 der Verordnung Nr. 1380/2013 sowie die Art. 16 und 20 der Charta einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, mit der dieser Mitgliedstaat eine Methode der Zuteilung von Fangmöglichkeiten festlegt, die zwar auf einem transparenten und objektiven Zuteilungskriterium beruht, aber zu einer Ungleichbehandlung zwischen Betreibern mit Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge führen kann, dann nicht entgegenstehen, wenn mit dieser Methode eine oder mehrere von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen verfolgt werden und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.

Kosten

57

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 16 Abs. 6 und Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates sowie die Art. 16 und 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, mit der dieser Mitgliedstaat eine Methode der Zuteilung von Fangmöglichkeiten festlegt, die zwar auf einem transparenten und objektiven Zuteilungskriterium beruht, aber zu einer Ungleichbehandlung zwischen Betreibern mit Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge führen kann, dann nicht entgegenstehen, wenn mit dieser Methode eine oder mehrere von der Europäischen Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen verfolgt werden und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Litauisch.