URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

5. Juli 2018 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Art. 17, 18, 23 und 24 – Vorhergehendes, in einem anderen Mitgliedstaat laufendes Verfahren des internationaler Schutzes – Neuer Antrag in einem anderen Mitgliedstaat – Fehlen eines fristgerechten Wiederaufnahmegesuchs – Übergabe der betreffenden Person zur Strafverfolgung“

In der Rechtssache C‑213/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Haarlem (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Haarlem, Niederlande), mit Entscheidung vom 20. April 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 25. April 2017, in dem Verfahren

X

gegen

Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter) sowie der Richter J. Malenovský, M. Safjan, D. Šváby und M. Vilaras,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von X, vertreten durch I. J. M. Oomen und F. L. M. van Haren, advocaten,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman, A. M. de Ree, M. L. Noort und J. Langer als Bevollmächtigte,

der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und R. Kanitz als Bevollmächtigte,

der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér, G. Koós et G. Tornyai als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Condou-Durande und G. Wils als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Juni 2018

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 2, Art. 23 Abs. 3 und Art. 24 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31, im Folgenden: Dublin‑III-Verordnung).

2

Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen X, einem pakistanischen Staatsangehörigen, und dem Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Staatssekretär für Sicherheit und Justiz, Niederlande) (im Folgenden: Staatssekretär) wegen dessen Entscheidungen, mit denen die Überstellung von Herrn X nach Italien angeordnet wird, diesem aufgegeben wird, die Niederlande unverzüglich zu verlassen, und sein Antrag auf Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels für Asylberechtigte abgelehnt wird.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 1560/2003

3

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. 2003, L 222, S. 3), in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 (ABl. 2014, L 39, S. 1) geänderten Fassung werden die für die Anwendung der Dublin‑III-Verordnung maßgeblichen Beweismittel und Indizien aufgelistet.

4

Anhang III dieser Verordnung enthält ein „einheitliches Formular für Wiederaufnahmegesuche“.

Dublin‑III-Verordnung

5

Die Erwägungsgründe 4 und 5 der Dublin‑III-Verordnung lauten:

„(4)

Entsprechend den Schlussfolgerungen von Tampere sollte das [Gemeinsame Europäische Asylsystem] auf kurze Sicht eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats umfassen.

(5)

Eine solche Formel sollte auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Sie sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden.“

6

Art. 17 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung sieht vor:

„Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. …

…“

7

In Art. 18 der Dublin‑III-Verordnung heißt es:

„(1)   Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

b)

einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen …

c)

einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d)

einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2)   Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60)] einzulegen.“

8

Art. 23 Abs. 1 bis 3 der Dublin‑III-Verordnung sieht vor:

„(1)   Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.

(2)   Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung … zu stellen.

Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 20 Abs. 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.

(3)   Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.“

9

In Art. 24 der Dublin Ill-Verordnung heißt es:

„(1)   Ist ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ohne Aufenthaltstitel aufhält und bei dem kein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, der Auffassung, dass ein anderer Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.

(5)   Für das Gesuch um Wiederaufnahme der Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist.

Die Kommission erstellt und überprüft regelmäßig im Wege von Durchführungsrechtsakten die beiden Verzeichnisse, in denen sachdienliche Beweiselemente und Indizien nach Maßgabe der in Artikel 22 Absatz 3 Buchstaben a und b festgelegten Kriterien angegeben werden, und erlässt einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

10

Art. 25 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.“

Richtlinie 2013/32

11

Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen

a)

eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz …“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12

X stellte am 23. März 2011 in den Niederlanden einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 5. September 2011 lehnte der Staatssekretär diesen Antrag ab. Die gegen diesen Bescheid eingelegten Rechtsbehelfe wurden von den zuständigen Gerichten rechtskräftig abgewiesen.

13

Am 4. Juni 2014 stellte X in den Niederlanden einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 11. Juni 2014 lehnte der Staatssekretär diesen Antrag ab. Eine Klage gegen diesen Bescheid wurde am 7. Juli 2014 von der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Amsterdam (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Amsterdam, Niederlande), abgewiesen. Gegen dieses Urteil legte X beim Raad van State (Staatsrat, Niederlande) ein Rechtsmittel ein.

14

Am 28. September 2014 verließ X die Niederlande, weil er dort wegen einer Sexualstraftat verfolgt wurde.

15

Am 23. Oktober 2014 stellte er in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz.

16

Am 30. Januar 2015 übergaben die italienischen Behörden X den niederländischen Behörden in Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zur Strafverfolgung.

17

Da eine Abfrage in der Eurodac-Datenbank ergab, dass X in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, ersuchte der Staatssekretär die italienischen Behörden am 5. März 2015 um Wiederaufnahme von X gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b und Art. 23 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung.

18

Da die italienischen Behörden auf dieses Wiederaufnahmegesuch nicht antworteten, ordnete der Staatssekretär mit Bescheid vom 24. März 2015 die Überstellung von X nach Italien an und gab ihm auf, die Niederlande unverzüglich zu verlassen.

19

Am 30. März 2015 stimmten die italienischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme von X zu.

20

Am 1. April 2015 erhob X Klage gegen den Bescheid vom 24. März 2015 und beantragte beim Richter des vorläufigen Rechtsschutzes bei der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Amsterdam (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Amsterdam), den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit Entscheidung vom 21. April 2015 wurde dem Antrag auf einstweilige Anordnung stattgegeben und dem Staatssekretär untersagt, X vor Ablauf von vier Wochen ab dem Erlass der Entscheidung über dessen Klage nach Italien zu überstellen.

21

Am 19. Mai 2015 stellte X in den Niederlanden einen neuen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 21. Mai 2015 wies der Staatssekretär diesen Antrag mit der Erwägung zurück, es sei bereits festgestellt worden, dass Italien für den von X gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig sei. X erhob gegen diesen Bescheid Klage beim vorlegenden Gericht.

22

Am 7. August 2015 wies der Raad van State (Staatsrat) das Rechtsmittel von X gegen das Urteil der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Amsterdam (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Amsterdam), vom 7. Juli 2014 zurück. Der zweite Antrag auf internationalen Schutz von X blieb damit abgelehnt.

23

Am 30. November 2015 wurde X mitgeteilt, dass das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren eingestellt worden sei.

24

Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Amsterdam (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Amsterdam), das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist Art. 23 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung so zu verstehen, dass Italien für die Prüfung des vom Kläger dort am 23. Oktober 2014 gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig geworden ist, obwohl das Königreich der Niederlande aufgrund der dort zuvor gestellten Anträge auf internationalen Schutz, von denen der zuletzt gestellte zu diesem Zeitpunkt in den Niederlanden noch geprüft wurde, weil der Raad van State (Staatsrat) über das vom Kläger gegen die Entscheidung des vorlegenden Gerichts vom 7. Juli 2014 eingelegte Rechtsmittel noch nicht entschieden hatte, der primär zuständige Mitgliedstaat war?

2.

Folgt aus Art. 18 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung, dass die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz, die in den Niederlanden noch lief, als am 5. März 2015 das Gesuch um Anerkennung der Zuständigkeit gestellt wurde, von den niederländischen Behörden nach der Stellung dieses Gesuchs unverzüglich hätte ausgesetzt und nach Ablauf der in Art. 24 vorgesehenen Frist durch Rücknahme oder Änderung der zuvor ergangenen Entscheidung vom 11. Juni 2014, mit der der Asylantrag vom 4. Juni 2014 abgelehnt worden war, hätte eingestellt werden müssen?

3.

Falls die zweite Frage zu bejahen ist, ist dann die Zuständigkeit für die Prüfung des vom Kläger gestellten Antrags auf internationalen Schutz nicht auf Italien übergegangen, sondern bei den niederländischen Behörden verblieben, weil der Beklagte die Entscheidung vom 11. Juni 2014 nicht zurückgenommen oder geändert hat?

4.

Haben die niederländischen Behörden dadurch, dass sie nicht mitgeteilt haben, dass in den Niederlanden beim Raad van State (Staatsrat) noch ein Rechtsmittel im zweiten Asylverfahren anhängig war, ihre nach Art. 24 Abs. 5 der Dublin‑III-Verordnung bestehende Pflicht verletzt, den italienischen Behörden Informationen zu liefern, anhand deren sie prüfen konnten, ob ihr Staat auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist?

5.

Falls die vierte Frage zu bejahen ist, führt diese Pflichtverletzung dann zu dem Ergebnis, dass dadurch die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags des Klägers auf internationalen Schutz nicht auf Italien übergegangen, sondern bei den niederländischen Behörden verblieben ist?

6.

Sofern die Zuständigkeit nicht bei den Niederlanden verblieben ist, hätten die niederländischen Behörden dann im Zusammenhang mit der Auslieferung des Klägers aus Italien an die Niederlande im Rahmen seiner Strafsache aufgrund von Art. 17 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung, abweichend von Art. 3 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung, den von ihm in Italien gestellten Antrag auf internationalen Schutz prüfen müssen, und hätten sie infolgedessen vernünftigerweise keinen Gebrauch von der in Art. 24 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung vorgesehenen Befugnis machen dürfen, die italienischen Behörden um die Wiederaufnahme des Klägers zu ersuchen?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

25

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 23 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass der Mitgliedstaat, bei dem ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, für dessen Prüfung zuständig ist, wenn er innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung festgelegten Fristen kein Wiederaufnahmegesuch gestellt hat, obwohl zum einen ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung zuvor gestellter Anträge auf internationalen Schutz zuständig war und zum anderen der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines dieser Anträge bei Ablauf der genannten Fristen bei einem Gericht des anderen Mitgliedstaats noch anhängig war.

26

Für die Beantwortung dieser Frage ist nicht nur der Wortlaut der betreffenden Vorschrift, sondern es sind auch ihr Kontext und die allgemeine Systematik der Regelung, zu der sie gehört, sowie die von dieser verfolgten Ziele zu berücksichtigen.

27

Der Anwendungsbereich des Wiederaufnahmeverfahrens ist in den Art. 23 und 24 der Dublin‑III-Verordnung festgelegt. Aus Art. 23 Abs. 1 dieser Verordnung ergibt sich, dass das Wiederaufnahmeverfahren u. a. auf Personen im Sinne ihres Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. April 2017, Ahmed, C‑36/17, EU:C:2017:273, Rn. 26 und 27, sowie Urteil vom 25. Januar 2018, Hasan, C‑360/16, EU:C:2018:35, Rn. 42 und 43).

28

Die letztgenannte Vorschrift erfasst u. a. Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, deren Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde und die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuen Antrag gestellt haben.

29

Aus Art. 18 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung ergibt sich, dass Art. 18 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung u. a. die Fälle erfasst, in denen „der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist“.

30

Der Unionsgesetzgeber hat ausdrücklich vorgesehen, dass der zuständige Mitgliedstaat in diesen Fällen sicherstellt, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, gegen diese Entscheidung einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 46 der Richtlinie 2013/32 einzulegen.

31

Da der genannte Art. 46 das Recht vorsieht, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörde einzulegen, ist davon auszugehen, dass Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Dublin‑III-Verordnung insbesondere die Fälle erfasst, in denen der Antrag auf internationalen Schutz durch eine Entscheidung dieser Behörde abgelehnt wurde, die noch nicht bestandskräftig geworden ist.

32

Das in Art. 23 der Dublin‑III-Verordnung vorgesehene Wiederaufnahmeverfahren ist daher auf einen Drittstaatsangehörigen anwendbar, der in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, obwohl ein zuvor in einem anderen Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz durch eine Entscheidung der zuständigen Behörden abgelehnt worden war, auch wenn diese Entscheidung infolge der Einlegung eines Rechtsbehelfs, der bei einem Gericht des letztgenannten Mitgliedstaats anhängig ist, noch nicht bestandskräftig geworden ist.

33

In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens hatten die Behörden des Mitgliedstaats, bei dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, folglich die Möglichkeit, nach Art. 23 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung ein Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person zu stellen.

34

Allerdings hat er nach Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung das Wiederaufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb der in dieser Vorschrift vorgesehenen Fristen zu stellen; nach Ablauf dieser Fristen kann ein solches Gesuch nicht mehr wirksam gestellt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C‑670/16, EU:C:2017:587, Rn. 67).

35

Sowohl aus dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung als auch aus ihrer Systematik und ihren Zielen ergibt sich, dass bei Ablauf dieser Fristen die Zuständigkeit von Rechts wegen auf den Mitgliedstaat übergeht, bei dem ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist (vgl. entsprechend Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C‑670/16, EU:C:2017:587, Rn. 61, und vom 25. Oktober 2017, Shiri, C‑201/16, EU:C:2017:805, Rn. 30).

36

Dieser Übergang der Zuständigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer Mitgliedstaat für zuvor gestellte Anträge auf internationalen Schutz zuständig war und der gegen die Ablehnung eines dieser Anträge eingelegte Rechtsbehelf bei Ablauf der Fristen bei einem Gericht dieses Mitgliedstaats anhängig war.

37

Insoweit ist hervorzuheben, dass der Unionsgesetzgeber, indem er genau bestimmt hat, welche Folgen der Ablauf der in Art. 23 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung aufgestellten Fristen hat, eindeutig vorgesehen hat, dass Verzögerungen, die dem Mitgliedstaat zuzurechnen sind, bei dem ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, mit einem Übergang der Zuständigkeit verbunden sein müssen, ohne diese Regel auf bestimmte spezifische Wiederaufnahmeverfahren zu beschränken und insbesondere ohne diesen Übergang der Zuständigkeit von den Modalitäten des Ablaufs von Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz, die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat gestellt worden sind, abhängig zu machen.

38

Diese Lösung kann zwar den Mitgliedstaat, bei dem ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, veranlassen, den Antrag auch dann zu prüfen, wenn in einem anderen Mitgliedstaat eine Prüfung eines von derselben Person gestellten Antrags auf internationalen Schutz durchgeführt wird oder bereits abgeschlossen ist.

39

Es handelt sich hierbei jedoch um eine Konsequenz der Entscheidungen des Unionsgesetzgebers, da dieser in den von den Wiederaufnahmeverfahren erfassten Situationen allgemein einen solchen Übergang der Zuständigkeit vorgesehen hat, obwohl der Anwendungsbereich dieser Wiederaufnahmeverfahren, wie sich aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d der Dublin‑III‑Verordnung ergibt, u. a. Situationen erfasst, in denen in einem anderen Mitgliedstaat Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren laufen oder abgeschlossen worden sind.

40

Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 23 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass der Mitgliedstaat, bei dem ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, für dessen Prüfung zuständig ist, wenn er innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung festgelegten Fristen kein Wiederaufnahmegesuch gestellt hat, obwohl zum einen ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung zuvor gestellter Anträge auf internationalen Schutz zuständig war und zum anderen der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines dieser Anträge bei Ablauf der genannten Fristen bei einem Gericht des anderen Mitgliedstaats noch anhängig war.

Zur zweiten Frage

41

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 18 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat dadurch, dass er ein Gesuch um Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen stellt, der sich ohne Aufenthaltstitel in seinem Hoheitsgebiet aufhält, verpflichtet wird, die Prüfung eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung eines zuvor gestellten Antrags auf internationalen Schutz auszusetzen und anschließend, falls der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch stattgibt, die Prüfung einzustellen.

42

Zwar sind in Art. 18 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung verschiedene Anforderungen an die Behandlung eines Antrags auf internationalen Schutz festgelegt, die vom Stand des betreffenden Verfahrens des internationalen Schutzes abhängen; diese Anforderungen sollen jedoch alle den Fortgang des Verfahrens des internationalen Schutzes gewährleisten und verpflichten nicht dazu, das Verfahren in irgendeinem Mitgliedstaat auszusetzen oder zu unterbrechen.

43

Zudem gibt es in dieser Vorschrift keinen Anhaltspunkt dafür, dass die darin aufgestellten Anforderungen für den ersuchenden Mitgliedstaat gelten. Nach der allgemeinen Systematik von Art. 18 soll mit diesen Anforderungen vielmehr festgelegt werden, welche Behandlung der betreffenden Person nach ihrer Überstellung an einen anderen Mitgliedstaat zu gewährleisten ist.

44

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 18 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat dadurch, dass er ein Gesuch um Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen stellt, der sich ohne Aufenthaltstitel in seinem Hoheitsgebiet aufhält, nicht verpflichtet wird, die Prüfung eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung eines zuvor gestellten Antrags auf internationalen Schutz auszusetzen und anschließend, falls der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch stattgibt, die Prüfung einzustellen.

Zur dritten Frage

45

In Anbetracht der Antwort auf die zweite Frage ist die Beantwortung der dritten Frage nicht erforderlich.

Zur vierten Frage

46

Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 24 Abs. 5 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens ein Mitgliedstaat, der ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 24 dieser Verordnung stellt, nach Ablauf der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vorgesehenen Fristen im ersuchten Mitgliedstaat verpflichtet ist, den Behörden des ersuchten Mitgliedstaats mitzuteilen, dass bei einem Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats ein Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines zuvor gestellten Antrags auf internationalen Schutz anhängig ist.

47

Nach Art. 24 Abs. 5 der Dublin‑III-Verordnung ist für ein Wiederaufnahmegesuch ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Abs. 3 dieser Verordnung oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist.

48

Bereits aus dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 5 der Dublin‑III-Verordnung ergibt sich somit, dass sich die Pflicht des ersuchenden Mitgliedstaats zur Übermittlung von Informationen auf die Angaben beschränkt, die es dem ersuchten Mitgliedstaat ermöglichen, seine Zuständigkeit zu prüfen.

49

Diese Auslegung wird durch die allgemeine Systematik der Dublin‑III-Verordnung gestützt, da ein Wiederaufnahmegesuch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats beiträgt und dem ersuchten Mitgliedstaat ermöglichen muss, gemäß Art. 25 Abs. 1 dieser Verordnung die zur Feststellung seiner Zuständigkeit erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen.

50

Aus den Antworten auf die erste und die zweite Frage folgt, dass es in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats auf dem Ablauf der in Art. 23 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung vorgesehenen Fristen beruht, für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats unerheblich ist, dass bei einem Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats ein Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines zuvor gestellten Antrags auf internationalen Schutz anhängig ist.

51

Folglich sind Informationen über einen solchen Rechtsbehelf dem ersuchten Mitgliedstaat bei der Prüfung seiner Zuständigkeit nicht von Nutzen und müssen daher nicht zwingend nach Art. 24 Abs. 5 dieser Verordnung übermittelt werden.

52

Dieses Ergebnis wird durch die in dieser Vorschrift genannten und in Anhang II der Verordnung Nr. 1560/2003 enthaltenen Verzeichnisse sowie das einheitliche Formular für Wiederaufnahmegesuche in Anhang III der Verordnung Nr. 1560/2003 bestätigt. In diesen Verzeichnissen und in diesem Formular wird nämlich in keiner Weise auf Rechtsbehelfsverfahren gegen Ablehnungen von zuvor gestellten Anträgen auf internationalen Schutz Bezug genommen.

53

Folglich ist Art. 24 Abs. 5 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens ein Mitgliedstaat, der ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 24 dieser Verordnung stellt, nach dem Ablauf der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vorgesehenen Fristen im ersuchten Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, den Behörden des ersuchten Mitgliedstaats mitzuteilen, dass bei einem Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats ein Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines zuvor gestellten Antrags auf internationalen Schutz anhängig ist.

Zur fünften Frage

54

Angesichts der Antwort auf die vierte Frage erübrigt sich die Beantwortung der fünften Frage.

Zur sechsten Frage

55

Mit seiner sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 17 Abs. 1 und Art. 24 der Dublin‑III Verordnung dahin auszulegen sind, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren zum Zeitpunkt der Überstellungsentscheidung bestehenden, in der eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, von einem ersten Mitgliedstaat in Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls an einen zweiten Mitgliedstaat übergeben wurde und sich im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats aufhält, ohne bei diesem einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, der zweite Mitgliedstaat den ersten Mitgliedstaat nicht wirksam um Wiederaufnahme der betreffenden Person ersuchen kann, sondern im Gegenteil beschließen muss, den von dieser gestellten Antrag zu prüfen.

56

Nach Art. 24 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung kann ein Mitgliedstaat u. a. einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, eine Person im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung wiederaufzunehmen, die sich ohne Aufenthaltstitel in seinem Hoheitsgebiet aufhält, ohne dort einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, wenn er der Auffassung ist, dass der andere Mitgliedstaat nach der letztgenannten Vorschrift zuständig ist.

57

Da diese Vorschrift kein Erfordernis hinsichtlich der Modalitäten der Einreise der betreffenden Person in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats enthält, ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber die Befugnis zur Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs nicht von irgendeiner diesbezüglichen Voraussetzung abhängig gemacht hat.

58

In diesem Kontext und angesichts der Autonomie der in der Dublin‑III-Verordnung bzw. dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) vorgesehenen Verfahren, die unterschiedliche Ziele verfolgen und nicht austauschbar sind, ist die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats durch Übergabe in Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls erfolgte.

59

Die entgegengesetzte Lösung könnte die Mitgliedstaaten im Übrigen davon abhalten, die Übergabe einer Person, die um internationalen Schutz nachsucht, zur Strafverfolgung zu verlangen, um zu vermeiden, dass die Zuständigkeit für den Antrag der betreffenden Person nach Abschluss des Strafverfahrens auf sie übergeht. Diese könnte die Nichtahndung von Straftaten befördern und der Wirksamkeit der Strafverfolgung in dem betreffenden Mitgliedstaat schaden.

60

Im Übrigen ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung, dass diese Vorschrift jeden Mitgliedstaat ermächtigt, zu beschließen, „einen bei ihm … gestellten Antrag auf internationalen Schutz“ zu prüfen. Diese Vorschrift hat somit weder zum Zweck noch zur Folge, dass einem Mitgliedstaat die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ermöglicht wird, der nicht bei ihm gestellt worden ist.

61

Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem Ziel dieser Vorschrift, die Prärogativen der Mitgliedstaaten bei der Ausübung des Rechts auf Gewährung internationalen Schutzes zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Dezember 2013, Abdullahi, C‑394/12, EU:C:2013:813, Rn. 57, und vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C‑578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 53).

62

Folglich kann diese Vorschrift der Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der die betreffende Person keinen neuen Antrag auf internationalen Schutz beim ersuchenden Mitgliedstaat gestellt hatte, keinesfalls entgegenstehen.

63

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die sechste Frage zu antworten, dass Art. 17 Abs. 1 und Art. 24 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen sind, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren zum Zeitpunkt der Überstellungsentscheidung bestehenden, in der eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, von einem ersten Mitgliedstaat in Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls an einen zweiten Mitgliedstaat übergeben wurde und sich im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats aufhält, ohne bei diesem einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, der zweite Mitgliedstaat den ersten Mitgliedstaat um Wiederaufnahme der betreffenden Person ersuchen kann und nicht beschließen muss, den von dieser gestellten Antrag zu prüfen.

Kosten

64

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat, bei dem ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, für dessen Prüfung zuständig ist, wenn er innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung festgelegten Fristen kein Wiederaufnahmegesuch gestellt hat, obwohl zum einen ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung zuvor gestellter Anträge auf internationalen Schutz zuständig war und zum anderen der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines dieser Anträge bei Ablauf der genannten Fristen bei einem Gericht des anderen Mitgliedstaats noch anhängig war.

 

2.

Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat dadurch, dass er ein Gesuch um Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen stellt, der sich ohne Aufenthaltstitel in seinem Hoheitsgebiet aufhält, nicht verpflichtet wird, die Prüfung eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung eines zuvor gestellten Antrags auf internationalen Schutz auszusetzen und anschließend, falls der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch stattgibt, die Prüfung einzustellen.

 

3.

Art. 24 Abs. 5 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens ein Mitgliedstaat, der ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 24 dieser Verordnung stellt, nach dem Ablauf der in Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Fristen im ersuchten Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, den Behörden des ersuchten Mitgliedstaats mitzuteilen, dass bei einem Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats ein Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines zuvor gestellten Antrags auf internationalen Schutz anhängig ist.

 

4.

Art. 17 Abs. 1 und Art. 24 der Verordnung Nr. 604/2013 sind dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren zum Zeitpunkt der Überstellungsentscheidung bestehenden, in der eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, von einem ersten Mitgliedstaat in Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls an einen zweiten Mitgliedstaat übergeben wurde und sich im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats aufhält, ohne bei diesem einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, der zweite Mitgliedstaat den ersten Mitgliedstaat um Wiederaufnahme der betreffenden Person ersuchen kann und nicht beschließen muss, den von dieser gestellten Antrag zu prüfen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.