BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

17. Dezember 2018 ( *1 )

[Text berichtigt durch Beschluss vom 2. Juli 2019]

„Vorläufiger Rechtsschutz – Art. 279 AEUV – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Richterliche Unabhängigkeit“

In der Rechtssache C‑619/18 R

betreffend einen Antrag auf einstweilige Anordnungen gemäß Art. 279 AEUV und Art. 160 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, eingereicht am 2. Oktober 2018,

Europäische Kommission, vertreten durch K. Banks, H. Krämer und S. L. Kaleda als Bevollmächtigte,

Antragstellerin,

gegen

Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna, K. Majcher und S. Żyrek als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin,

unterstützt durch

Ungarn, vertreten durch M. Z. Fehér als Bevollmächtigten,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin), des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Kammerpräsidenten M. Vilaras und T. von Danwitz, der Kammerpräsidentin C. Toader, des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe und des Kammerpräsidenten C. Lycourgos sowie der Richter L. Bay Larsen, D. Šváby, C. G. Fernlund, C. Vajda und S. Rodin

nach Anhörung des Generalanwalts E. Tanchev

folgenden

Beschluss

1

Mit ihrem Antrag ersucht die Europäische Kommission den Gerichtshof, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes anzuordnen, dass die Republik Polen bis zum Erlass des Urteils in der Hauptsache

die Anwendung von Art. 37 §§ 1 bis 4 und Art. 111 §§ 1 und 1a der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 (Dz. U. von 2018, Pos. 5) und von Art. 5 der Ustawa o zmianie ustawy – Prawo o ustroju sądów powszechnych, ustawy o Sądzie Najwyższym oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze) vom 10. Mai 2018 (Dz. U. von 2018, Pos. 1045, im Folgenden: Änderungsgesetz) (im Folgenden zusammen: streitige nationale Vorschriften) sowie aller Maßnahmen, die aufgrund dieser Bestimmungen getroffen worden sind, aussetzt;

alle erforderlichen Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass die Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen), die von den streitigen nationalen Vorschriften betroffen sind, ihr Amt, das sie am 3. April 2018, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes über das Oberste Gericht, wahrgenommen haben, mit demselben Status und zu denselben Beschäftigungsbedingungen, wie sie ihnen am 3. April 2018 zustanden, weiter ausüben können;

alle Maßnahmen unterlässt, die bezwecken, Richter an das Oberste Gericht auf die Stellen der Richter zu ernennen, die von den streitigen nationalen Vorschriften betroffen sind, oder einen neuen Ersten Präsidenten dieses Gerichts zu ernennen bzw. eine Person zu benennen, die anstelle seines Ersten Präsidenten bis zur Ernennung eines neuen Ersten Präsidenten mit der Leitung dieses Gerichts betraut werden soll;

der Kommission spätestens einen Monat nach Zustellung des Beschlusses des Gerichtshofs, mit dem die beantragten einstweiligen Anordnungen erlassen werden, und danach regelmäßig jeden Monat alle Maßnahmen mitteilt, die sie erlässt, um diesem Beschluss in vollem Umfang nachzukommen.

2

Die Kommission hat außerdem nach Art. 160 Abs. 7 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt, wegen der Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz bei der Anwendung des Unionsrechts die in der vorstehenden Randnummer genannten einstweiligen Anordnungen noch vor Eingang der Stellungnahme der Antragsgegnerin zu erlassen.

3

Die vorgenannten Anträge sind im Rahmen einer von der Kommission am 2. Oktober 2018 eingereichten Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV (im Folgenden: Vertragsverletzungsklage) gestellt worden, mit der die Feststellung beantragt wird, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verstoßen hat, dass sie das Alter für den Eintritt in den Ruhestand für Richter des Obersten Gerichts herabgesetzt und das herabgesetzte Ruhestandsalter auf Richter angewandt hat, die vor dem 3. April 2018 an das Oberste Gericht berufen worden waren, und ferner dem Präsidenten der Republik Polen das Recht verliehen hat, die aktive Dienstzeit der Richter des Obersten Gerichts nach seinem Ermessen über das neu festgelegte Ruhestandsalter hinaus zu verlängern. Diese Klage ist unter der Rechtssachennummer C‑619/18 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden.

4

Mit Beschluss vom 19. Oktober 2018, Kommission/Polen (C‑619/18 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:852), hat die Vizepräsidentin des Gerichtshofs nach Art. 160 Abs. 7 der Verfahrensordnung dem Antrag auf einstweilige Anordnungen vorläufig stattgegeben bis zum Erlass des Beschlusses, mit dem das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beendet wird.

5

Die Vizepräsidentin des Gerichtshofs hat die vorliegende Rechtssache gemäß Art. 161 Abs. 1 der Verfahrensordnung dem Gerichtshof übertragen, der sie in Anbetracht ihrer Bedeutung gemäß Art. 60 Abs. 1 der Verfahrensordnung an die Große Kammer verwiesen hat.

6

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. Oktober 2018 ist Ungarn als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Republik Polen im mündlichen Verfahren zugelassen worden.

7

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. November 2018, Kommission/Polen (C‑619/18, EU:C:2018:910), ist die Rechtssache C‑619/18 dem beschleunigten Verfahren nach Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 133 der Verfahrensordnung unterworfen worden.

8

Am 16. November 2018 haben die Parteien sowie Ungarn im Rahmen einer Anhörung vor der Großen Kammer mündlich Stellung genommen.

Rechtlicher Rahmen

Polnische Verfassung

9

[Berichtigt durch Beschluss vom 2. Juli 2019] Nach Art. 183 Abs. 3 der polnischen Verfassung wird der Erste Präsident des Obersten Gerichts für eine Dauer von sechs Jahren ernannt.

Gesetz über das Oberste Gericht

10

Art. 37 §§ 1 bis 4 des Gesetzes über das Oberste Gericht bestimmt:

„§ 1.   Ein Richter am Obersten Gericht tritt mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand, es sei denn, er gibt spätestens sechs Monate nach und frühestens zwölf Monate vor Erreichen dieses Alters eine Erklärung ab, im Amt verbleiben zu wollen, er legt eine Bescheinigung über seine gesundheitliche Befähigung zur Ausübung des Richterdienstes vor, die nach den für Bewerber um eine Richterstelle geltenden Grundsätzen erteilt wird, und der Präsident der Republik Polen erteilt seine Zustimmung zum Verbleib im Amt als Richter am Obersten Gericht.

§ 1a.   Der Präsident der Republik Polen holt vor Erteilung der Zustimmung zum Verbleib im Amt als Richter am Obersten Gericht eine Stellungnahme des Landesjustizrats ein. Der Landesjustizrat übermittelt dem Präsidenten der Republik Polen die Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag ihrer Anforderung durch den Präsidenten der Republik Polen. Wenn innerhalb der in Satz 2 genannten Frist keine Stellungnahme übermittelt worden ist, gilt eine befürwortende Stellungnahme des Landesjustizrats als erteilt.

§ 1b.   Der Landesjustizrat berücksichtigt bei der Anfertigung der in § 1a genannten Stellungnahme das Interesse der Rechtspflege oder wichtige soziale Interessen, insbesondere die rationelle Nutzung der Personalressourcen des Obersten Gerichts oder die Bedürfnisse, die sich aus der Arbeitsbelastung einzelner Kammern des Obersten Gerichts ergeben.

§ 2.   Die Erklärung und die Bescheinigung nach § 1 sind dem Ersten Präsidenten des Obersten Gerichts vorzulegen, der sie zusammen mit seiner Stellungnahme unverzüglich dem Präsidenten der Republik Polen vorlegt. Der Erste Präsident des Obersten Gerichts legt dem Präsidenten der Republik Polen seine Erklärung und die Bescheinigung samt einer Stellungnahme des Kollegiums des Obersten Gerichts vor.

§ 3.   Der Präsident der Republik Polen kann innerhalb von drei Monaten nach dem Erhalt der in § 1a genannten Stellungnahme des Landesjustizrats oder dem Ablauf der Frist für deren Übermittlung seine Zustimmung zum Verbleib im Amt als Richter am Obersten Gericht erteilen. Bei Nichterteilung der Zustimmung innerhalb der in Satz 1 genannten Frist gilt der Richter als mit dem Tag der Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand eingetreten. Ist das Verfahren bezüglich des Verbleibs im Amt als Richter am Obersten Gericht nach Erreichen des in § 1 genannten Alters noch nicht abgeschlossen, bleibt der Richter bis zum Abschluss dieses Verfahrens im Amt.

§ 4.   Die Zustimmung nach § 1 wird für die Dauer von drei Jahren – höchstens zweimal – erteilt. § 3 gilt entsprechend. Jeder Richter, der die Zustimmung zum Verbleib im Amt als Richter am Obersten Gericht erhalten hat, kann ab der Vollendung des 65. Lebensjahres jederzeit in den Ruhestand treten, indem er beim Ersten Präsidenten des Obersten Gerichts eine Erklärung einreicht, die dieser unverzüglich an den Präsidenten der Republik Polen weiterleitet. Der Erste Präsident des Obersten Gerichts reicht seine Erklärung unmittelbar beim Präsidenten der Republik Polen ein.“

11

In Art. 111 §§ 1 und 1a des Gesetzes über das Oberste Gericht heißt es:

„§ 1.   Die Richter am Obersten Gericht, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes das 65. Lebensjahr vollendet haben oder innerhalb von drei Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vollenden, treten drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand, es sei denn, sie legen innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Erklärung und die Bescheinigung nach Art. 37 § 1 vor und der Präsident der Republik Polen erteilt seine Zustimmung zum Verbleib im Amt als Richter am Obersten Gericht. Art. 37 §§ 2 bis 4 findet entsprechend Anwendung.

§ 1a.   Die Richter am Obersten Gericht, die das 65. Lebensjahr mehr als drei und weniger als zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vollenden, treten zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand, es sei denn, sie legen innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Erklärung und die Bescheinigung nach Art. 37 § 1 vor und der Präsident der Republik Polen erteilt seine Zustimmung zum Verbleib im Amt als Richter am Obersten Gericht. Art. 37 §§ 1a bis 4 findet entsprechend Anwendung.“

12

Das Gesetz über das Oberste Gericht ist am 3. April 2018 in Kraft getreten.

Änderungsgesetz

13

Art. 5 des Änderungsgesetzes lautet:

„Erklärungen nach Art. 37 § 1 und Art. 111 § 1 des Gesetzes [über das Oberste Gericht], die der Präsident der Republik Polen am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht geprüft hat, werden von diesem dem Landesjustizrat unverzüglich zur Stellungnahme übermittelt. Der Landesjustizrat übermittelt die Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag ihrer Anforderung durch den Präsidenten der Republik Polen. Der Präsident der Republik Polen kann innerhalb von 60 Tagen nach dem Erhalt der Stellungnahme des Landesjustizrats oder dem Ablauf der Frist für deren Übermittlung seine Zustimmung zum Verbleib im Amt als Richter am Obersten Gericht erteilen. Art. 37 §§ 2 bis 4 des Gesetzes [über das Oberste Gericht] findet entsprechend Anwendung.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Maßnahmen im Rahmen der Durchführung der streitigen nationalen Vorschriften

14

Am 3. Juli 2018 waren am Obersten Gericht 72 Richter tätig, von denen 27 das 65. Lebensjahr vollendet hatten.

15

Am 4. Juli 2018 wurde 15 dieser 27 Richter mitgeteilt, dass sie nach den streitigen nationalen Vorschriften in den Ruhestand versetzt würden; von diesen hatten elf keine Verlängerung ihrer aktiven Richterdienstzeit beantragt und vier die Erklärung, ihr Amt weiter ausüben zu wollen, mit Verspätung eingereicht. Zu diesen 15 in den Ruhestand versetzten Richtern gehörte die Erste Präsidentin des Obersten Gerichts, deren Amtszeit gemäß der polnischen Verfassung am 30. April 2020 enden sollte, was durch einen einstimmigen Beschluss der Generalversammlung der Richter des Obersten Gerichts vom 28. Juni 2018 bestätigt wurde.

16

Die anderen zwölf Richter des Obersten Gerichts, die am 3. Juli 2018 das 65. Lebensjahr vollendet hatten, hatten eine Erklärung, ihr Amt weiter ausüben zu wollen, gemäß Art. 37 § 1 des Gesetzes über das Oberste Gericht abgegeben. Am 12. Juli 2018 gab der Landesjustizrat fünf befürwortende und sieben ablehnende Stellungnahmen ab; zwei davon betrafen den Verbleib im Amt von zwei Kammerpräsidenten des Obersten Gerichts. Vier der sieben Richter, die von einer ablehnenden Stellungnahme des Landesjustizrats betroffen waren, legten dagegen Beschwerde ein und beantragten beim Landesjustizrat eine Begründung dieser Stellungnahme.

17

Da das Oberste Gericht Zweifel hatte, ob das Gesetz über das Oberste Gericht u. a. mit dem Erfordernis der Unabsetzbarkeit der Richter und der Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit vereinbar sei, ersuchte es den Gerichtshof mit Entscheidung vom 2. August 2018 um Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV in der Rechtssache C‑522/18, Zakład Ubezpieczeń Społecznych, die derzeit anhängig ist und in der es darum geht, wie u. a. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta im Zusammenhang mit der Absenkung des Ruhestandsalters für die Richter des Obersten Gerichts durch den Gesetzgeber und der Anwendung dieser Maßnahme auf amtierende Richter auszulegen sind. Mit derselben Entscheidung setzte das Oberste Gericht die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über das Oberste Gericht bis zu der Entscheidung aus, die es nach Erhalt der Antwort des Gerichtshofs auf sein Vorabentscheidungsersuchen erlässt.

18

Am selben Tag teilte die Kanzlei des Präsidenten der Republik Polen mit, dass die Entscheidung des Obersten Gerichts, mit der die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über das Oberste Gericht ausgesetzt worden seien, „ohne geeignete Rechtsgrundlage erlassen [wurde] und … keine Wirkungen gegenüber dem Präsidenten der Republik Polen oder irgendeinem anderen Organ [entfaltet]“ und außerdem „rechtlich wirkungslos“ sei.

19

Am 11. September 2018 beschloss der Präsident der Republik Polen zum einen, seine Zustimmung dazu zu erteilen, dass fünf der zwölf in Rn. 16 des vorliegenden Beschlusses genannten Richter für drei Jahre in ihrem Amt verbleiben, und gab zum anderen durch eine Verlautbarung bekannt, dass die sieben weiteren, ebenfalls in Rn. 16 des vorliegenden Beschlusses genannten Richter, einschließlich der beiden Kammerpräsidenten des Obersten Gerichts, am 12. September 2018 in den Ruhestand versetzt würden. In dieser Verlautbarung wies der Präsident der Republik Polen außerdem darauf hin, dass die Beschwerden, die einige Richter des Obersten Gerichts gegen die ablehnende Stellungnahme des Landesjustizrats zu ihrem Verbleib im Amt eingelegt hätten, keine Auswirkungen auf seine Beschlüsse habe, da eine solche Stellungnahme für die Beschlussfassung nicht erforderlich sei. Zudem hätten seine Beschlüsse über den Verbleib der Richter des Obersten Gerichts in ihrem Amt keiner Begründung bedurft.

20

Am 12. September 2018 unterzeichnete der Präsident der Republik Polen die Beschlüsse über die Ablehnung der Verlängerung der aktiven Dienstzeit der in der vorstehenden Randnummer genannten Richter des Obersten Gerichts. Diese Beschlüsse wurden auf Art. 111 § 1 des Gesetzes über das Oberste Gericht gestützt, dessen Anwendung mit der in Rn. 17 des vorliegenden Beschlusses genannten Entscheidung des Obersten Gerichts ausgesetzt war.

21

Am selben Tag fand eine mündliche Verhandlung vor einem Spruchkörper des Obersten Gerichts statt, dem zwei Richter angehörten, die von den streitigen nationalen Vorschriften betroffen waren. Dieser Spruchkörper erklärte, dass die betroffenen Richter ihr Amt weiter ausüben könnten, weil die Anwendung der streitigen Vorschriften mit der in Rn. 17 des vorliegenden Beschlusses genannten Entscheidung des Obersten Gerichts ausgesetzt worden sei.

Verfahren zur Ernennung neuer Richter an das Oberste Gericht

22

Am 29. März 2018 erhöhte der Präsident der Republik Polen die Gesamtzahl der Richterstellen am Obersten Gericht von 93 auf 120. Am 29. Juni 2018 wurde eine Bekanntmachung über 44 freie Richterstellen am Obersten Gericht veröffentlicht.

23

Mit der Ustawa o zmianie ustawy – Prawo o ustroju sądów powszechnych oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit und einiger anderer Gesetze) vom 20. Juli 2018 (Dz. U. von 2018, Pos. 1443) wurden die Regeln des Übergangsverfahrens zur Bestimmung des Ersten Präsidenten des Obersten Gerichts geändert. Insbesondere wurde mit diesem Gesetz die Zahl der Richter des Obersten Gerichts, die ihre Zustimmung zur Einleitung dieses Verfahrens erteilen müssen, von 110 auf 80 gesenkt. Außerdem wurde die aufschiebende Wirkung von Beschwerden, die von Bewerbern auf Richterstellen am Obersten Gericht gegen Entscheidungen des Landesjustizrats eingelegt werden, eingeschränkt. Dieses Gesetz ist am 9. August 2018 in Kraft getreten und findet auf Verfahren zur Ernennung von Richtern am Obersten Gericht, die vor diesem Datum eingeleitet worden sind, Anwendung.

24

Am 28. August 2018 veröffentlichte der Präsident der Republik Polen eine Bekanntmachung über weitere unbesetzte Richterstellen am Obersten Gericht, darunter die des Ersten Präsidenten dieses Gerichts.

25

Zwischen dem 20. und 28. August 2018 erstellte der Landesjustizrat die endgültige Liste der Bewerbungen zur Vorlage an den Präsidenten der Republik Polen im Hinblick auf die Ernennung von Richtern am Obersten Gericht.

26

Am 20. September 2018 beschloss der Präsident der Republik Polen, zehn Richter an die Disziplinarkammer des Obersten Gerichts zu ernennen.

27

Nach den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen hat der Präsident der Republik Polen am 10. Oktober 2018 27 neue Richter förmlich an das Oberste Gericht ernannt.

Zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

28

Art. 160 Abs. 3 der Verfahrensordnung bestimmt, dass Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz „den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie die den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen“ müssen.

29

Eine einstweilige Anordnung kann folglich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur getroffen werden, wenn die Notwendigkeit der Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wurde (fumus boni iuris) und wenn sie in dem Sinne dringend ist, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten muss. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor. Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, sofern es an einer von ihnen fehlt (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C‑441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Zum fumus boni iuris

30

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Voraussetzung des fumus boni iuris erfüllt, wenn zumindest einer der Gründe, die die Partei, die die einstweiligen Anordnungen beantragt, zur Hauptsache geltend macht, auf den ersten Blick nicht ohne ernsthafte Grundlage erscheint. Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer dieser Gründe komplexe rechtliche Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer eingehenden Prüfung bedürfen, die nicht von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorgenommen werden kann, sondern Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein muss, oder wenn ausweislich des Vorbringens der Parteien eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht offensichtlich aufdrängt (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 20. Juli 2018, EZB/Lettland, C‑238/18 R, EU:C:2018:581, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Im vorliegenden Fall beruft sich die Kommission, um das Vorliegen eines fumus boni iuris darzutun, auf zwei Gründe, die sie auch im Rahmen der Vertragsverletzungsklage anführt. Erstens beeinträchtigten die Vorschriften des Gesetzes über das Oberste Gericht, die die Absenkung des Ruhestandsalters für Richter des Obersten Gerichts betreffen (im Folgenden: Vorschriften über die Absenkung des Ruhestandsalters), soweit sie auf amtierende Richter anwendbar seien, die vor dem 3. April 2018 ernannt worden seien, den Grundsatz der Unabsetzbarkeit der Richter. Zweitens verstießen die Bestimmungen des Gesetzes über das Oberste Gericht, die die Verlängerung der aktiven Dienstzeit der Richter dieses Gerichts über das neu festgelegte Ruhestandsalter hinaus in das Ermessen des Präsidenten der Republik Polen stellten, gegen den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit. Die streitigen nationalen Vorschriften stünden daher im Widerspruch zu den Pflichten, die der Republik Polen nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta oblägen.

32

Im Rahmen des ersten Grundes hebt die Kommission hervor, dass das Ruhestandsalter für Richter am Obersten Gericht vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Oberste Gericht, also vor dem 3. April 2018, auf 70 Jahre festgelegt gewesen sei und mit diesem Gesetz auf 65 Jahre abgesenkt worden sei, wobei die Absenkung ohne Übergangsmaßnahmen unmittelbar nicht nur für nach diesem Zeitpunkt ernannte Richter dieses Gerichts gegolten habe, sondern auch für diejenigen Richter, die zu diesem Zeitpunkt ihr Amt ausgeübt hätten, von denen es 72 gegeben habe.

33

Die Anwendung der Vorschriften über die Absenkung des Ruhestandsalters habe bereits dazu geführt, dass 22 Richter des Obersten Gerichts in den Ruhestand versetzt worden seien, davon 15 Richter einschließlich der Ersten Präsidentin zum 4. Juli 2018 und sieben Richter, darunter die beiden Kammerpräsidenten, zum 12. September 2018, was etwa 30 % der Richter des Obersten Gerichts entspreche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über das Oberste Gericht im Amt gewesen seien.

34

Die Absenkung des Ruhestandsalters für die Richter des Obersten Gerichts und die Anwendung dieser Absenkung auf die Richter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über das Oberste Gericht im Amt gewesen seien, laufe darauf hinaus, die aktive Amtszeit dieser Richter zu verkürzen. Die Versetzung der betreffenden Richter in den Ruhestand infolge der plötzlichen Absenkung des Ruhestandsalters stelle daher praktisch eine Abberufung dieser Richter dar, die gegen den Grundsatz der Unabsetzbarkeit der Richter verstoße.

35

Im Rahmen des zweiten Grundes weist die Kommission darauf hin, dass es nach dem Gesetz über das Oberste Gericht dem Präsidenten der Republik Polen vorbehalten sei, einer Verlängerung der aktiven Dienstzeit der Richter des Obersten Gerichts über das 65. Lebensjahr hinaus zuzustimmen, und dass diese Zustimmung einmal verlängert werden könne. Bezüglich der Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung hebt die Kommission zum einen hervor, dass der Präsident der Republik Polen die Stellungnahme des Landesjustizrats einholen müsse, die jedoch nicht verbindlich sei, und zum anderen, dass der Beschluss des Präsidenten der Republik Polen eine Ermessensentscheidung und unanfechtbar sei.

36

Außerdem habe der Präsident der Republik Polen am 11. September 2018 seine Zustimmung dazu erteilt, dass fünf Richter des Obersten Gerichts, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über das Oberste Gericht das 65. Lebensjahr vollendet gehabt hätten, ihr Amt für drei Jahre weiter ausübten.

37

Das Fehlen von Kriterien, auf deren Grundlage der Präsident der Republik Polen über die Verlängerung der aktiven Dienstzeit der Richter des Obersten Gerichts über das 65. Lebensjahr hinaus entscheide, habe in Verbindung mit der fehlenden gerichtlichen Kontrolle dieser Entscheidung zur Folge, dass dem Präsidenten der Republik Polen ein zu großes Ermessen eingeräumt werde, das die Unabhängigkeit der Richter beeinträchtige, insbesondere wenn der Einfluss und der Druck auf die Richter des Obersten Gerichts berücksichtigt würden, die aus der dem Präsidenten der Republik Polen damit übertragenen Befugnis resultieren könnten.

38

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur richterlichen Unabhängigkeit, insbesondere den Urteilen vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C‑64/16, EU:C:2018:117), und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586), ergebe sich, dass die Wahrung der Unabhängigkeit der Richter für die Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen von wesentlicher Bedeutung sei. Die Republik Polen habe daher mit dem Erlass der streitigen nationalen Vorschriften gegen ihre sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta ergebende Verpflichtung verstoßen, die Wahrung des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne des Unionsrechts zu gewährleisten.

39

Hierzu ist erstens festzustellen, dass die von der Kommission geltend gemachten Gründe die Frage nach der genauen Reichweite von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta in dem Kontext aufwerfen, dass ein Mitgliedstaat von seiner Befugnis zur Ausgestaltung seines Justizsystems Gebrauch macht. Dabei handelt es sich um eine komplexe rechtliche Frage, die zwischen den Parteien streitig ist und sich nicht ohne Weiteres beantworten lässt, weshalb sie einer eingehenden Prüfung bedarf, die von dem zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter nicht vorgenommen werden kann.

40

Zweitens ist – ohne dass damit der Entscheidung über die Begründetheit des Vorbringens der Parteien im Rahmen der Vertragsverletzungsklage, für die allein der Richter der Hauptsache zuständig ist, vorgegriffen würde – festzustellen, dass in Anbetracht der von der Kommission vorgetragenen Tatsachen sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere der Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C‑64/16, EU:C:2018:117), und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586), es den Argumenten, die die Kommission im Rahmen ihrer beiden Gründe vorgebracht hat, dem ersten Anschein nach nicht an einer ernsthaften Grundlage fehlt.

41

Nach dieser Rechtsprechung hat nämlich jeder Mitgliedstaat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als „Gericht“ im Sinne des Unionsrechts Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems sind, in den „vom Unionsrecht erfassten Bereichen“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gewähren (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42

Zur Gewährleistung dieses Schutzes ist die Wahrung der Unabhängigkeit dieser Einrichtungen von grundlegender Bedeutung, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf der Zugang zu einem „unabhängigen“ Gericht gehört (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43

Im vorliegenden Fall steht zwischen den Parteien außer Streit, dass das Oberste Gericht zur Entscheidung über Fragen angerufen werden kann, die mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zusammenhängen. Folglich gehört es als „Gericht“ im Sinne des Unionsrechts zum polnischen System von Rechtsbehelfen in den „vom Unionsrecht erfassten Bereichen“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und muss daher den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden.

44

Auf den ersten Blick lässt sich nicht ausschließen, dass die streitigen nationalen Vorschriften gegen die der Republik Polen nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta obliegende Verpflichtung verstoßen, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu gewährleisten.

45

Insbesondere stellen sich in Anbetracht des Vorbringens der Parteien komplexe rechtliche Fragen, die einer eingehenden Prüfung durch den Richter der Hauptsache bedürfen, wie u. a. die Frage, ob – wie die Kommission geltend macht – die Garantie der Unabsetzbarkeit der Richter des Obersten Gerichts es erfordert, dass die Vorschriften über die Absenkung des Ruhestandsalters auf die vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften bereits ernannten Richter keine Anwendung finden, oder die Frage, inwieweit die Einmischung eines Organs der Exekutive in die Entscheidung, die vorgenannten Richter oder diejenigen Richter, die nach Inkrafttreten der betreffenden Vorschriften an das Oberste Gericht ernannt werden, über das Ruhestandsalter hinaus im Amt zu belassen, gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit der Gerichte verstoßen kann.

46

In Anbetracht dessen sind die von der Kommission im Rahmen der Vertragsverletzungsklage geltend gemachten Klagegründe auf den ersten Blick nicht ohne ernsthafte Grundlage im Sinne der in Rn. 30 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung.

47

Das Vorbringen der Republik Polen vermag diese Schlussfolgerung nicht zu widerlegen.

48

Erstens kann dem Vorbringen nicht gefolgt werden, dass der Antrag der Kommission auf einstweilige Anordnungen deshalb nicht dem ersten Anschein nach begründet sein könne, weil der Gerichtshof erstmals über eine Vertragsverletzungsklage zu entscheiden habe, die sich gegen einen Mitgliedstaat richte, der Bestimmungen über die Organisation eines obersten nationalen Rechtsprechungsorgans erlassen habe.

49

Denn der Umstand, dass der Gerichtshof erstmalig über eine Vertragsverletzungsklage mit einem Gegenstand wie dem der Klage in der Hauptsache zu entscheiden hat, vermag das Vorliegen eines fumus boni iuris nicht auszuschließen. Die Neuartigkeit der von der Kommission erhobenen Rügen bestärkt vielmehr die in Rn. 39 des vorliegenden Beschlusses getroffene Feststellung.

50

Zweitens kann auch nicht dem Vorbringen beigepflichtet werden, dass die Kommission im Rahmen ihres Antrags auf einstweilige Anordnungen nicht die im Rahmen der Vertragsverletzungsklage vorgebrachten Argumente wiederholen dürfe und dass zudem eine Beurteilung der Stichhaltigkeit dieser Argumente, selbst wenn sie prima facie erfolge, eine sehr genaue Analyse des Standpunkts der Parteien des Rechtsstreits erfordere.

51

Dass die Argumentation, mit der die Kommission ihren Antrag auf einstweilige Anordnungen begründet, derjenigen im Rahmen der Vertragsverletzungsklage entspricht, hindert nämlich nicht, dass die Voraussetzung des fumus boni iuris als erfüllt angesehen werden kann, da diese Voraussetzung – wie sich aus der in Rn. 30 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung ergibt – gerade eine Prima-facie-Beurteilung der in der Hauptsache geltend gemachten Klagegründe durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter erfordert, um festzustellen, dass die Klage nicht offensichtlich ohne jede Erfolgsaussicht ist.

52

Zudem spricht der von der Republik Polen genannte Umstand, dass eine Beurteilung der Stichhaltigkeit des Vorbringens der Parteien zur Hauptsache, selbst wenn sie prima facie erfolge, eine sehr genaue Analyse des Standpunkts der Parteien erfordere, dafür, dass eine rechtliche Kontroverse vorliegt, deren Lösung sich nicht offensichtlich aufdrängt, und bekräftigt demnach, dass die Voraussetzung des fumus boni iuris im Sinne der in Rn. 30 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung erfüllt ist.

53

Drittens greift das Vorbringen nicht durch, dass es zum einen unmöglich sei, zu prüfen, ob die von der Kommission geltend gemachten Gründe auf den ersten Blick stichhaltig erschienen, weil es den im Zusammenhang mit ihnen vorgebrachten Argumenten an einer Begründung fehle, und dass diese Argumente zum anderen allein auf Hypothesen beruhten.

54

Die Kommission hat nämlich die Sach- und Rechtsgründe, die den Erlass der einstweiligen Anordnungen auf den ersten Blick rechtfertigen, hinreichend dargetan. Im Übrigen hat die Kommission detaillierte Ausführungen sowohl zum Inhalt der streitigen nationalen Vorschriften als auch zu den Gründen gemacht, aus denen diese Vorschriften ihrer Ansicht nach im Widerspruch zu den Verpflichtungen stehen, die der Republik Polen nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta obliegen.

55

Zu dem Vorbringen der Republik Polen, die von der Kommission geltend gemachten Gründe beruhten auf bloßen Hypothesen, ist, was zum einen den ersten Grund anbelangt, festzustellen, dass die Kommission die Natur des Zusammenhangs klar dargelegt hat, den sie zwischen der Anwendung der Maßnahme, das Ruhestandsalter für Richter des Obersten Gerichts abzusenken, auf amtierende Richter, die vor dem 3. April 2018 an dieses Gericht ernannt worden sind, und dem Verstoß der Republik Polen gegen ihre Verpflichtung, zu gewährleisten, dass dieses Gericht den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gerecht wird, herstellen möchte.

56

Zum anderen ist bezüglich des zweiten Grundes festzustellen, dass die Kommission damit nicht vorträgt, dass der Präsident der Republik Polen von seiner Befugnis, über die Verlängerung der aktiven Dienstzeit der Richter des Obersten Gerichts über das 65. Lebensjahr hinaus zu entscheiden, Gebrauch machen werde, um auf diese Richter Druck auszuüben, sondern vielmehr geltend macht, dass die streitigen nationalen Vorschriften den Präsidenten der Republik Polen mit der Einräumung einer solchen Befugnis in die Lage versetzten, einen solchen Druck auszuüben.

57

Schließlich macht die Republik Polen geltend, in anderen Mitgliedstaaten wie dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder der Französischen Republik sowie am Gerichtshof selbst gebe es Vorschriften, die denen der Republik Polen ähnlich seien und bestimmten, dass die Entscheidung über die Verlängerung der aktiven Dienstzeit der Richter ausschließlich in die Zuständigkeit der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats falle. Die Republik Polen erwähnt außerdem verschiedene Änderungen, die in Italien hinsichtlich des Ruhestandsalters für Richter vorgenommen worden seien. Nach Ansicht der Republik Polen belegt der Umstand, dass die Kommission diese nationalen Vorschriften nicht beanstandet habe, dass die Voraussetzung des fumus boni iuris im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei.

58

Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens genügt insoweit allerdings die Feststellung, dass sich die Republik Polen nicht darauf berufen kann, dass es Vorschriften gebe, die den streitigen nationalen Vorschriften ähnlich seien, um darzutun, dass die Voraussetzung des fumus boni iuris im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei.

59

Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Voraussetzung des fumus boni iuris im vorliegenden Fall dargetan ist.

Zur Dringlichkeit

60

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes darin, die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke in dem vom Gerichtshof gewährten Rechtsschutz zu verhindern. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit im Hinblick darauf zu beurteilen, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei der Partei, die den vorläufigen Rechtsschutz beantragt, zu verhindern. Dieser Partei obliegt der Nachweis, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr derartiger Schaden entstünde (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. Januar 2018, Kommission/RW, C‑442/17 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:6, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für den Nachweis des Bestehens eines solchen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens braucht sein Eintritt nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen zu werden. Es genügt, dass seine Entstehung mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 8. April 2014, Kommission/ANKO, C‑78/14 P‑R, EU:C:2014:239, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61

Außerdem muss der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter zum alleinigen Zweck der Beurteilung der Dringlichkeit, ohne dass dies eine wie auch immer geartete Stellungnahme seinerseits zur Begründetheit der vom Antragsteller in der Hauptsache geltend gemachten Rügen bedeutete, als gegeben annehmen, dass diese Rügen durchgreifen könnten. Denn der schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden, dessen wahrscheinlicher Eintritt glaubhaft gemacht werden muss, ist der Schaden, der sich gegebenenfalls aus der Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnungen in dem Fall ergäbe, dass anschließend der Klage in der Hauptsache stattgegeben würde (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 20. Juli 2018, EZB/Lettland, C‑238/18 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:581, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62

Demzufolge muss der Gerichtshof im vorliegenden Fall es für die Beurteilung der Dringlichkeit für gegeben halten, dass die streitigen nationalen Vorschriften und ihre Durchführungsmaßnahmen die Unabhängigkeit des Obersten Gerichts beeinträchtigen könnten und somit im Widerspruch zu der Verpflichtung der Republik Polen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta stehen könnten, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu gewährleisten.

63

Bei dieser Beurteilung ist zudem zu berücksichtigen, dass die streitigen nationalen Vorschriften bereits begonnen haben, ihre Wirkungen zu entfalten, wie sich aus den Rn. 14 bis 21 des vorliegenden Beschlusses ergibt. Denn zum einen hat die Anwendung der Vorschriften über die Absenkung des Ruhestandsalters auf amtierende Richter, die vor dem 3. April 2018 an das Oberste Gericht ernannt wurden, zur Versetzung von 22 Richtern dieses Gerichts, darunter die Erste Präsidentin und zwei Kammerpräsidenten, in den Ruhestand geführt. Zum anderen haben derzeit fünf der zwölf Richter des Obersten Gerichts, die eine Erklärung abgegeben haben, ihr Amt weiter ausüben zu wollen, in Anwendung der Vorschriften über die Befugnis des Präsidenten der Republik Polen, die Dienstzeit der Richter zu verlängern, durch Beschluss des Präsidenten der Republik Polen eine Verlängerung der Dienstzeit erhalten, während den sieben anderen Richtern mitgeteilt wurde, dass sie ab dem 12. September 2018 in den Ruhestand versetzt würden.

64

Bei der Prüfung der Dringlichkeitsvoraussetzung ist auch zu prüfen, ob – wie die Kommission geltend macht – die Anwendung der streitigen nationalen Vorschriften bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs über die Vertragsverletzungsklage (im Folgenden: Endurteil) einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden für die Unionsrechtsordnung verursachen kann.

65

Insoweit ist – wie in den Rn. 41 und 42 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt – die Wahrung der Unabhängigkeit der Einrichtungen, die als „Gericht“ im Sinne des Unionsrechts Bestandteil des Rechtsbehelfssystems eines Mitgliedstaats in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, von entscheidender Bedeutung, um den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die sich für die Rechtsuchenden aus dem Unionsrecht ableiten.

66

Die Unabhängigkeit der nationalen Gerichte ist insbesondere für das reibungslose Funktionieren des Systems der justiziellen Zusammenarbeit, das durch den in Art. 267 AEUV vorgesehenen Mechanismus des Vorabentscheidungsersuchens verkörpert wird, von grundlegender Bedeutung, da nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs dieser Mechanismus nur von einer mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten Einrichtung in Gang gesetzt werden kann, die u. a. dieses Unabhängigkeitskriterium erfüllt (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67

Die Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte ist auch im Rahmen von Maßnahmen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen von entscheidender Bedeutung. Diese Maßnahmen beruhen nämlich auf dem gegenseitigen besonderen Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen Justizsysteme und gründen sich somit auf die Prämisse, dass die Gerichte der anderen Mitgliedstaaten den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz genügen, zu denen u. a. gehört, dass sie unabhängig sind (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 58).

68

Folglich kann dadurch, dass aufgrund der Anwendung der streitigen nationalen Vorschriften die Unabhängigkeit des Obersten Gerichts möglicherweise nicht bis zur Verkündung des Endurteils gewährleistet ist, ein schwerer Schaden für die Unionsrechtsordnung eintreten, und damit für die Rechte, die sich für die Rechtsuchenden aus dem Unionsrecht ableiten, sowie für die in Art. 2 EUV genannten Werte, auf die sich die Union gründet, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit.

69

Darüber hinaus kommt den obersten nationalen Gerichten in den Justizsystemen der Mitgliedstaaten, zu denen sie gehören, entscheidende Bedeutung bei der Durchführung des Unionsrechts auf nationaler Ebene zu, so dass eine eventuelle Beeinträchtigung der Unabhängigkeit eines obersten nationalen Gerichts sich auf das gesamte Justizsystem des betreffenden Mitgliedstaats auswirken kann.

70

Außerdem könnte der in Rn. 68 des vorliegenden Beschlusses genannte schwere Schaden auch nicht wiedergutzumachen sein.

71

Zum einen erlässt das Oberste Gericht als letztinstanzlich entscheidendes Rechtsprechungsorgan – auch in Rechtssachen, in denen Unionsrecht anzuwenden ist – Entscheidungen, denen Rechtskraft zukommt und die aufgrund dessen für die Unionsrechtsordnung Folgen haben können, die sich nicht wieder rückgängig machen lassen.

72

Der von der Republik Polen angeführte Umstand, dass das Oberste Gericht über die bei ihm anhängig gemachten Rechtssachen nicht in der Sache entscheide, ändert nichts an dieser Beurteilung, da das Oberste Gericht – wie die Republik Polen bei der Anhörung vor dem Gerichtshof bestätigt hat – über die Rechtmäßigkeit und Einheitlichkeit der Rechtsprechung wacht, und zwar auch in den Fällen, in denen es in Durchführung des Unionsrechts erlassene nationale Vorschriften anwendet, so dass die Untergerichte, die in der Folge die vom Obersten Gericht zurückverwiesenen Rechtssachen entscheiden müssen, an die vom Obersten Gericht vorgenommene Auslegung dieser Vorschriften gebunden sind.

73

Zum anderen ist aufgrund der gegenüber den unteren nationalen Gerichten bestehenden Bindungswirkung der Entscheidungen des Obersten Gerichts der Umstand, dass die Unabhängigkeit dieses Gerichts im Fall einer Anwendung der streitigen nationalen Vorschriften möglicherweise nicht bis zur Verkündung des Endurteils gewährleistet ist, geeignet, dem Vertrauen der Mitgliedstaaten und ihrer Gerichte in das Justizsystem der Republik Polen und demzufolge in die Achtung der Rechtsstaatlichkeit durch diesen Mitgliedstaat abträglich zu sein.

74

Daher besteht die Gefahr einer Beeinträchtigung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten, die durch die Prämisse gerechtfertigt sind, dass die Mitgliedstaaten miteinander eine Reihe von Werten teilen, auf die sich die Union gründet, wie den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75

Wie die Kommission hervorhebt, kann die Infragestellung dieser Grundsätze zu schweren und nicht wiedergutzumachenden Folgen für das ordnungsgemäße Funktionieren der Unionsrechtsordnung führen, insbesondere im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, die auf einem besonders hohen Grad des Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten darin beruht, dass ihre Justizsysteme den Erfordernissen des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes entsprechen.

76

Der Umstand, dass aufgrund der Anwendung der streitigen nationalen Vorschriften die Unabhängigkeit des Obersten Gerichts möglicherweise nicht bis zur Verkündung des Endurteils gewährleistet ist, könnte nämlich die Mitgliedstaaten dazu veranlassen, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die von den Gerichten der Republik Polen erlassen werden, zu verweigern, was einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden für das Unionsrecht zur Folge haben könnte.

77

Entgegen der Auffassung der Republik Polen ist die Gefahr eines Verlusts des Vertrauens in das polnische Justizsystem nicht fiktiv oder hypothetisch, sondern durchaus real. Dies wird durch das Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Hoher Gerichtshof, Irland) in der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586), ergangen ist, belegt. Das Ersuchen erging in einem Verfahren betreffend die Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen polnischer Gerichte, weil das vorlegende Gericht befürchtete, dass die mit Europäischem Haftbefehl gesuchte Person – wegen mutmaßlicher systemischer Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Rechtsprechungsorgane der Republik Polen infolge der von diesem Mitgliedstaat vorgenommenen gesetzlichen Reformen des Justizsystems, u. a. wegen des Erlasses der streitigen nationalen Vorschriften – im Fall ihrer Übergabe an die polnischen Justizbehörden in ihrem Grundrecht auf ein unabhängiges Gericht und damit in ihrem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 47 Abs. 2 der Charta verletzt werde.

78

Es ist daher davon auszugehen, dass die Kommission glaubhaft gemacht hat, dass, falls der Erlass der von ihr beantragten einstweiligen Anordnungen abgelehnt würde, die Anwendung der streitigen nationalen Vorschriften bis zur Verkündung des Endurteils einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden für die Unionsrechtsordnung verursachen könnte.

79

Das Vorbringen der Republik Polen, mit dem das Fehlen von Dringlichkeit erwiesen werden soll, vermag diese Feststellung nicht zu entkräften.

80

Die Republik Polen macht erstens geltend, dass die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren mehr als sechs Monate nach dem Erlass des Gesetzes über das Oberste Gericht und lediglich zwei Tage, bevor die Richter des Obersten Gerichts nach den streitigen nationalen Vorschriften in den Ruhestand hätten treten müssen, eingeleitet habe, was deutlich mache, dass die Dringlichkeitsvoraussetzung nicht erfüllt sei.

81

Fest steht jedoch, dass die Kommission vor der Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens die Mechanismen in Gang gesetzt hat, die in der Mitteilung „Ein neuer [Unions]-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“ der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 11. März 2014 (COM[2014] 158 final) vorgesehen sind.

82

Am 20. Dezember 2017, dem Tag, an dem der Präsident der Republik Polen das Gesetz über das Oberste Gericht unterzeichnet hat, hat die Kommission die Empfehlung (EU) 2018/103 zur Rechtsstaatlichkeit in Polen in Ergänzung der Empfehlungen (EU) 2016/1374, (EU) 2017/146 und (EU) 2017/1520 (ABl. 2018, L 17, S. 50) sowie einen begründeten Vorschlag nach Artikel 7 Absatz 1 [EUV] zur Rechtsstaatlichkeit in Polen (COM[2017] 835 final) erlassen, in denen sie u. a. die mit den streitigen nationalen Vorschriften geschaffenen Probleme in Bezug auf die Unabhängigkeit der Richter dargestellt hat, wie sie in der Vertragsverletzungsklage enthalten sind.

83

In der Empfehlung 2018/103 hat die Kommission die polnischen Behörden zudem aufgefordert, die festgestellten Probleme innerhalb von drei Monaten zu beheben und ihr die hierzu getroffenen Maßnahmen mitzuteilen. Sie hat auch mitgeteilt, dass sie bereit sei, weiter einen konstruktiven Dialog mit der polnischen Regierung zu führen. Nach mehrmaligem Meinungsaustausch mit der polnischen Regierung hat die Kommission allerdings beschlossen, die Vertragsverletzungsklage zu erheben, weil es in Bezug auf die von ihr angesprochenen Fragen keine zufriedenstellenden Ergebnisse gab.

84

Bevor die Kommission die Empfehlung 2018/103 erließ, musste gemäß dem Verfahren, das durch die in Rn. 81 des vorliegenden Beschlusses genannte Mitteilung geschaffen wurde, eine Bewertung durchgeführt werden, ob in Polen eine systemische Gefahr für die Rechtsstaatlichkeit besteht, und mit der Republik Polen ein Dialog eingeleitet werden, der es der Kommission ermöglichte, ihre Bedenken mitzuteilen, und der Republik Polen, sich dazu zu äußern. Es steht daher fest, dass die Kommission bereits während des Gesetzgebungsprozesses, der zum Erlass des Gesetzes über das Oberste Gericht geführt hat, bei der Republik Polen wegen der Fragen, die Gegenstand der Vertragsverletzungsklage sind, vorstellig geworden war.

85

Im Übrigen richtet sich die Vertragsverletzungsklage, an die der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnungen anknüpft, nicht nur gegen das Gesetz über das Oberste Gericht, sondern auch gegen das Änderungsgesetz, das am 10. Mai 2018 erlassen wurde, also weniger als zwei Monate bevor die Kommission der Republik Polen eine schriftliche Aufforderung zugesandt hatte, sich zur Vereinbarkeit dieser beiden Gesetze mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta zu äußern.

86

Vor diesem Hintergrund kann sich die Republik Polen nicht darauf berufen, dass die Kommission über sechs Monate zugewartet habe, bevor sie das Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet habe.

87

Zweitens kann die mutmaßliche Existenz von in anderen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften, die den streitigen nationalen Vorschriften entsprechen, bei der Beurteilung der Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Anordnungen nicht berücksichtigt werden.

88

Drittens kann auch dem von der Republik Polen in der Anhörung vor dem Gerichtshof angeführten Umstand, dass die Rechtssache C‑619/18 dem beschleunigten Verfahren unterworfen worden sei, so dass keine Dringlichkeit gegeben sei, die den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen rechtfertigen würde, nicht gefolgt werden.

89

Insoweit genügt der Hinweis darauf, dass der Umstand, dass das Endurteil auf ein beschleunigtes Verfahren ergehen wird, nicht zu verhindern vermag, dass vor der Verkündung dieses Urteils der in Rn. 78 des vorliegenden Beschlusses genannte schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden eintritt.

90

Nach alledem ist darauf zu schließen, dass die Voraussetzung in Bezug auf die Dringlichkeit im vorliegenden Fall glaubhaft gemacht ist.

Zur Interessenabwägung

91

Bei den meisten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes können sowohl der Erlass als auch die Ablehnung der beantragten Aussetzung des Vollzugs in gewissem Maße bestimmte endgültige Wirkungen zeitigen, und es ist Sache des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters, der mit einem Aussetzungsantrag befasst ist, die mit beiden Entscheidungsmöglichkeiten verbundenen Risiken gegeneinander abzuwägen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Juni 1998, Niederländische Antillen/Rat, C‑159/98 P[R], EU:C:1998:329, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Konkret bedeutet dies u. a., dass zu prüfen ist, ob das Interesse der Partei, die die einstweiligen Anordnungen beantragt, an der Aussetzung des Vollzugs der nationalen Vorschriften schwerer wiegt als das Interesse an deren sofortiger Anwendung. Dabei ist zu bestimmen, ob eine Aufhebung dieser Vorschriften, nachdem der Gerichtshof der Klage in der Hauptsache stattgegeben hat, die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch ihren sofortigen Vollzug entstünde, und inwieweit andererseits die Aussetzung des Vollzugs die Erreichung der mit diesen Vorschriften verfolgten Ziele behindern würde, falls die Klage abgewiesen würde (vgl. entsprechend Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. Januar 2018, Kommission/RW, C‑442/17 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:6, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92

Die Kommission ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall das allgemeine Interesse der Union am stärksten beeinträchtigt würde. Würde der Gerichtshof die beantragten einstweiligen Anordnungen nicht erlassen und anschließend der Vertragsverletzungsklage stattgeben, wäre das ordnungsgemäße Funktionieren der Unionsrechtsordnung systemisch beeinträchtigt, während in dem Fall, dass der Gerichtshof die Anordnungen erlassen und die Klage anschließend abweisen würde, die Wirkung der streitigen nationalen Vorschriften einfach nur hinausgeschoben würde.

93

Die Republik Polen begründet ihr Interesse an der sofortigen Anwendung der streitigen nationalen Vorschriften zunächst damit, dass die von der Kommission beantragten einstweiligen Anordnungen das angestrebte Ziel, nämlich zu gewährleisten, dass das Endurteil durchgeführt werden könne, falls der Vertragsverletzungsklage letztlich stattgegeben werden sollte, nicht erreichen könnten, so dass der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen nicht durch das allgemeine Interesse der Union, auf das sich die Kommission berufe, gerechtfertigt sei.

94

Was erstens die auf Aussetzung der Anwendung der streitigen nationalen Vorschriften gerichtete einstweilige Anordnung betrifft, hätte die Aussetzung von Art. 37 des Gesetzes über das Oberste Gericht, der hauptsächlich das neue Ruhestandsalter für Richter des Obersten Gerichts festlege, lediglich zur Folge, dass in Bezug auf die Festlegung des Ruhestandsalters für Richter des Obersten Gerichts ein rechtliches Vakuum entstünde. Die Aussetzung von Art. 37 des Gesetzes über das Oberste Gericht, der das Verfahren zur Verlängerung der aktiven Dienstzeit der Richter des Obersten Gerichts über das 65. Lebensjahr hinaus regele, hätte keine Auswirkungen auf die Möglichkeit, das Endurteil durchzuführen, da die nächsten Richter dieses Gerichts, die von der Versetzung in der Ruhestand betroffen seien, das 65. Lebensjahr erst in etwa zwei Jahren vollenden würden. Auch sei es – da Art. 111 § 1 des Gesetzes über das Oberste Gericht, der diejenigen Richter betreffe, die das 65. Lebensjahr zwischen dem 3. April 2018 und dem 3. Juli 2018 vollendet hätten, seine Wirkungen bereits erschöpft habe – nicht möglich, die Aussetzung dieser Vorschrift und jeder zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahme umzusetzen, da eine einstweilige Anordnung keine Rückwirkung entfalten könne. Die Aussetzung von Art. 111 § 1a des Gesetzes über das Oberste Gericht schließlich, der die Richter betreffe, die das 65. Lebensjahr zwischen dem 4. Juli 2018 und dem 3. April 2019 vollendeten, hätte zur Folge, dass der einzige von dieser Vorschrift betroffene Richter nach Art. 37 § 1 des Gesetzes über das Oberste Gericht in den Ruhestand träte, also ohne dass ihm eine Übergangsfrist zugutekäme, in der er seinen Wunsch, im Amt zu bleiben, geltend machen könnte.

95

Die Argumente der Republik Polen beruhen jedoch auf einem unzutreffenden Verständnis von der Natur und den Auswirkungen der einstweiligen Anordnungen, die die Kommission im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Denn mit dem Erlass dieser einstweiligen Anordnungen ist die Verpflichtung der Republik Polen verbunden, die Anwendung der streitigen nationalen Vorschriften unverzüglich auszusetzen, einschließlich der Vorschriften, mit denen die früheren Vorschriften über das Ruhestandsalter für die Richter des Obersten Gerichts aufgehoben oder ersetzt werden, so dass diese früheren Vorschriften bis zum Erlass des Endurteils wieder gelten. Der Vollzug einer einstweiligen Anordnung, die Anwendung einer Vorschrift auszusetzen, hat somit die Verpflichtung zur Folge, sicherzustellen, dass der vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift bestehende Rechtszustand wiederhergestellt wird, im vorliegenden Fall die Rechtslage nach den nationalen Vorschriften, die mit den streitigen nationalen Vorschriften aufgehoben oder ersetzt worden sind.

96

Was zweitens die einstweilige Anordnung betrifft, die nach den streitigen nationalen Vorschriften in den Ruhestand versetzten Richter des Obersten Gerichts wieder in ihr Amt einzusetzen, ist die Republik Polen der Ansicht, dass der Vollzug dieser Anordnung nicht zur Folge haben werde, dass die volle Wirksamkeit des Endurteils gewährleistet werde. Da diese Anordnung nur bis zur Verkündung des Endurteils gelte, müssten die vorläufig wieder in ihr Amt eingesetzten Richter des Obersten Gerichts ab dieser Verkündung nach den streitigen nationalen Vorschriften erneut in den Ruhestand treten. Im Übrigen würde die vorläufige Wiedereinsetzung der von den streitigen nationalen Vorschriften betroffenen Richter in ihr Amt den Erlass rückwirkender Maßnahmen voraussetzen, während eine einstweilige Anordnung keine Rückwirkung entfalten könne.

97

Was zum einen die angebliche Rückwirkung der Maßnahmen betrifft, die erlassen werden müssten, um die nach den streitigen nationalen Vorschriften in den Ruhestand versetzten Richter des Obersten Gerichts vorläufig wieder in ihr Amt einzusetzen, genügt der Hinweis, dass – wie sich aus Rn. 95 des vorliegenden Beschlusses ergibt – die Verpflichtung der Republik Polen, die Wiedereinsetzung sicherzustellen, eine unmittelbare Folge der einstweiligen Anordnungen darstellt, die die Verpflichtung mit sich bringen, die Anwendung der genannten Vorschriften und der Maßnahmen zu ihrer Durchführung – im vorliegenden Fall der Maßnahmen zur Versetzung der betroffenen Richter in den Ruhestand – auszusetzen und die Wiederherstellung des vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften bestehenden Zustands sicherzustellen.

98

Zum anderen müssten die in Durchführung der beantragten einstweiligen Anordnungen vorläufig wieder in ihr Amt eingesetzten Richter des Obersten Gerichts nur dann ab der Verkündung des Endurteils gegebenenfalls nach den streitigen nationalen Vorschriften in den Ruhestand treten, wenn die Vertragsverletzungsklage abgewiesen wird.

99

Was drittens die einstweilige Anordnung betrifft, mit der der Republik Polen aufgegeben werden soll, jede Maßnahme zu unterlassen, die dazu dient, Richter an das Oberste Gericht auf die Stellen zu ernennen, die von den in den Ruhestand versetzten Richtern freigemacht worden sind, macht die Republik Polen geltend, dass diese einstweilige Anordnung nicht erforderlich sei, um die Wirksamkeit des Endurteils zu gewährleisten, da die im polnischen Recht vorgesehenen Mechanismen es ermöglichten, jedenfalls die Wiedereinweisung der von den streitigen nationalen Vorschriften betroffenen Richter in die Stellen, die sie vor ihrer Versetzung in den Ruhestand innegehabt hätten, sicherzustellen. Da die Stellen der Richter am Obersten Gericht nicht personenbezogen seien, könnten die nach den streitigen nationalen Vorschriften in den Ruhestand versetzten Richter entweder auf freie Richterstellen wiedereingesetzt werden oder, falls alle Richterstellen am Obersten Gericht zum Zeitpunkt der Verkündung des Endurteils besetzt sein sollten, auf neue Richterstellen, die der Präsident der Republik Polen nach seinem Ermessen durch Verordnung schaffen könne.

100

Entgegen den Behauptungen der Republik Polen sind die von ihr genannten Mechanismen jedoch nicht geeignet, die von der Kommission angeführte Gefahr auszuschließen.

101

Zum einen erhöht nämlich der Umstand, dass die Richterstellen am Obersten Gericht nicht personenbezogen sind, entgegen der von der Republik Polen vertretenen Ansicht die Gefahr, dass die in den Ruhestand versetzten Richter nicht wieder in die Stellen eingesetzt werden, die sie vor ihrer Versetzung in den Ruhestand innehatten, falls die Verfahren zur Ernennung neuer Richter an dieses Gericht erneut eingeleitet würden. Da alle zu besetzenden Richterstellen am Obersten Gericht in einen allgemeinen Stellenpool eingestellt sind und der Reihe nach im Anschluss an die Durchführung von Ernennungsverfahren besetzt werden, lässt sich nicht gewährleisten, dass die von den streitigen nationalen Vorschriften betroffenen Richter zum Zeitpunkt der Verkündung des Endurteils wieder die Aufgaben übernehmen können, die sie vor ihrer Versetzung in den Ruhestand wahrgenommen haben.

102

Zum anderen lässt sich, gesetzt den Fall, dass eine durch Verordnung des Präsidenten der Republik Polen veranlasste Erhöhung der Zahl der Richterstellen am Obersten Gericht zur Folge hätte, dass Richterstellen in den Kammern geschaffen würden, in denen die nach den streitigen nationalen Vorschriften in den Ruhestand versetzten Richter tätig waren, aus dieser Schaffung neuer Stellen nicht die Schlussfolgerung ableiten, dass die Erste Präsidentin des Obersten Gerichts und die beiden in Rn. 16 des vorliegenden Beschlusses erwähnten Kammerpräsidenten die Garantie hätten, dass sie auf die Stellen zurückkehren, die sie vor ihrer Versetzung innehatten. Denn wegen der Schnelligkeit der Verfahren zur Ernennung von Richtern an dieses Gericht, von der die Abfolge der in den Rn. 22 bis 26 des vorliegenden Beschlusses genannten Ereignisse zeugt, könnten die betreffenden Stellen zum Zeitpunkt der Verkündung des Endurteils bereits besetzt worden sein.

103

Dass die Verfahren zur Ernennung von Richtern an das Oberste Gericht infolge des Beschlusses der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2018, Kommission/Polen (C‑619/18 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:852), gegenwärtig ausgesetzt sind, beseitigt nicht die von der Kommission angeführte Gefahr. Denn die mit diesem Beschluss getroffenen Anordnungen – insbesondere die Aussetzung der Anwendung der streitigen nationalen Vorschriften, die Wiedereinsetzung der von diesen Vorschriften betroffenen Richter auf die Stellen, die sie vor ihrer Versetzung in den Ruhestand innehatten, und die Anordnung des Ruhens der Verfahren zur Ernennung neuer Richter anstelle dieser betroffenen Richter und des neuen Ersten Präsidenten des Obersten Gerichts – gelten nach dem Tenor dieses Beschlusses „bis zur Verkündung des Beschlusses, mit dem das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgeschlossen wird“. Folglich gäbe es, wenn mit dem vorliegenden, das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beendenden Beschluss die von der Kommission beantragten einstweiligen Anordnungen nicht erlassen würden, keine Garantie dafür, dass die betreffenden Ernennungsverfahren nicht wieder eingeleitet würden.

104

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das Vorbringen der Republik Polen nicht die Feststellung erlaubt, dass die beantragten einstweiligen Anordnungen nicht durch das allgemeine Interesse der Union, auf das sich die Kommission beruft, gerechtfertigt sind.

105

Sodann trägt die Republik Polen eine Reihe von Argumenten vor, die belegen sollen, dass ihr Interesse am ordnungsgemäßen Funktionieren des Obersten Gerichts überwiege, und es rechtfertigten, dass die von der Kommission beantragten einstweiligen Anordnungen nicht erlassen würden.

106

Sie beruft sich erstens auf das Vorliegen von Umständen, die es übermäßig erschweren würden, die in den Ruhestand versetzten Richter des Obersten Gerichts wieder in ihr Amt einzusetzen. So müssten die polnischen Behörden für diese Wiedereinsetzung den Gesetzgeber einschalten, und es müssten allgemeinverbindliche inzidente Rechtsvorschriften erlassen werden, was mit der polnischen Verfassung nicht vereinbar sei.

107

Dieses Argument ist zurückzuweisen. Wie in den Rn. 95 und 97 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, ist mit der Durchführung der von der Kommission beantragten einstweiligen Anordnungen die Verpflichtung der Republik Polen verbunden, die Anwendung der streitigen nationalen Vorschriften sowie der Maßnahmen zu deren Umsetzung unverzüglich auszusetzen, was die Verpflichtung nach sich zieht, bis zum Erlass des Endurteils die vorherigen Vorschriften über das Ruhestandsalter der Richter des Obersten Gerichts anzuwenden und die Situation wiederherzustellen, wie sie vor dem Inkrafttreten der streitigen nationalen Vorschriften galt.

108

Insoweit ist zu beachten, dass sich ein Mitgliedstaat nach gefestigter Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteil vom 4. Juli 2018, Kommission/Slowakei, C‑626/16, EU:C:2018:525, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

109

Zweitens macht die Republik Polen geltend, dass mit der vorübergehenden Wiedereinsetzung der in den Ruhestand versetzten Richter des Obersten Gerichts in den aktiven Richterdienst eine erheblich größere systemische Gefahr verbunden sei, als wenn sie im Ruhestand verblieben. Insbesondere bei einem Richter, der für einen im Voraus nicht festgelegten Zeitraum wieder in sein Amt eingesetzt würde, bestünde die Gefahr, dass die Unabhängigkeit dieses Richters bis zur Verkündung des Endurteils nicht gewährleistet wäre.

110

Es ist jedoch festzustellen, dass die Republik Polen nichts vorgetragen hat, was das Bestehen einer solchen Gefahr belegen könnte.

111

Drittens trägt die Republik Polen vor, dass die Organisation der Arbeiten des Obersten Gerichts wesentlich erschwert würde, wenn die von den streitigen nationalen Vorschriften betroffenen Richter vorläufig wieder in ihr Amt eingesetzt würden. Insbesondere dauere die Bearbeitung einer Sache durch das Oberste Gericht durchschnittlich sieben Monate, so dass die vorläufig wieder in ihr Amt eingesetzten Richter in der Zeit bis zur Verkündung des Endurteils keine Rechtssache vollständig bearbeiten könnten.

112

Es ist jedoch festzustellen, dass dieser die gute Organisation der Arbeiten des Obersten Gerichts betreffende Umstand ungeachtet seiner Bedeutung nicht schwerer wiegen kann als das allgemeine Interesse der Union daran, dass dieses Gericht unter Bedingungen arbeitet, die die Wahrung seiner Unabhängigkeit gewährleisten.

113

Viertens macht die Republik Polen geltend, die Umsetzung der einstweiligen Anordnung, mit der ihr aufgegeben werde, alle Maßnahmen zur Ernennung von Richtern an das Oberste Gericht auf die bisherigen Stellen der von den streitigen nationalen Vorschriften betroffenen Richter zu unterlassen, sei nicht möglich, weil die Stellen der Richter am Obersten Gericht nicht personenbezogen seien. Außerdem würden dadurch, dass Ernennungen auf unbesetzte Richterstellen in den Kammern des Obersten Gerichts blockiert würden, die Rechte derjenigen beeinträchtigt, die sich auf eine Richterstelle bei diesem Gericht beworben hätten.

114

Hierzu ist zusätzlich zu der in Rn. 108 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung darauf hinzuweisen, dass die mit dem Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung verbundenen organisatorischen Schwierigkeiten und Unannehmlichkeiten für die Bewerber um eine Richterstelle beim Obersten Gericht nicht schwerer wiegen können als das allgemeine Interesse der Union am reibungslosen Funktionieren ihrer Rechtsordnung.

115

Die Prüfung nach Maßgabe der in Rn. 91 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung ergibt somit, dass die Gefahr bestünde, dass das allgemeine Interesse der Union am reibungslosen Funktionieren ihrer Rechtsordnung bis zum Erlass des Endurteils in schwerer und nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt würde, wenn die von der Kommission beantragten einstweiligen Anordnungen nicht erlassen würden, während der Vertragsverletzungsklage stattgegeben würde.

116

Hingegen könnte das Interesse der Republik Polen am reibungslosen Funktionieren des Obersten Gerichts nicht in dieser Weise beeinträchtigt werden, wenn die von der Kommission beantragten einstweiligen Anordnungen erlassen würden, die Vertragsverletzungsklage aber abgewiesen würde, da der Erlass der Anordnungen nur zur Folge hätte, dass die rechtliche Regelung, die vor dem Erlass des Gesetzes über das Oberste Gericht bestand, für begrenzte Zeit weitergelten würde.

117

Unter diesen Umständen fällt die Interessenabwägung zugunsten des Erlasses der von der Kommission beantragten einstweiligen Anordnungen aus.

118

Nach alledem ist dem Antrag der Kommission auf einstweilige Anordnungen in Rn. 1 des vorliegenden Beschlusses stattzugeben.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) beschlossen:

 

1.

Die Republik Polen ist verpflichtet, unverzüglich und bis zur Verkündung des das Verfahren in der Rechtssache C‑619/18 beendenden Urteils

die Anwendung der Bestimmungen von Art. 37 §§ 1 bis 4 und Art. 111 §§ 1 und 1a der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 und von Art. 5 der Ustawa o zmianie ustawy – Prawo o ustroju sądów powszechnych, ustawy o Sądzie Najwyższym oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze) vom 10. Mai 2018 sowie aller Maßnahmen, die aufgrund dieser Bestimmungen getroffen worden sind, auszusetzen;

alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen), die von den genannten Bestimmungen betroffen sind, ihr Amt, das sie am 3. April 2018, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes über das Oberste Gericht, wahrgenommen haben, mit demselben Status und zu denselben Beschäftigungsbedingungen, wie sie ihnen am 3. April 2018 zustanden, weiter ausüben können;

alle Maßnahmen zu unterlassen, die bezwecken, Richter an das Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) auf die Stellen der Richter zu ernennen, die von den genannten Bestimmungen betroffen sind, oder einen neuen Ersten Präsidenten dieses Gerichts zu ernennen bzw. eine Person zu benennen, die anstelle seines Ersten Präsidenten bis zur Ernennung eines neuen Ersten Präsidenten mit der Leitung dieses Gerichts betraut werden soll;

der Europäischen Kommission spätestens einen Monat nach Zustellung des vorliegenden Beschlusses und danach regelmäßig jeden Monat alle Maßnahmen mitzuteilen, die sie erlässt, um diesem Beschluss in vollem Umfang nachzukommen.

 

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Polnisch.