URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
5. Dezember 2017 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 325 AEUV – Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C‑105/14, EU:C:2015:555) – Strafverfahren wegen Mehrwertsteuerstraftaten – Nationale Regelung mit Verjährungsfristen, die die Straflosigkeit der Straftaten zur Folge haben können – Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Pflicht, jede Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, die die unionsrechtlichen Pflichten der Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, unangewendet zu lassen – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen“
In der Rechtssache C‑42/17
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien) mit Entscheidung vom 23. November 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Januar 2017, in dem Strafverfahren gegen
M.A.S. und
M.B.,
Beteiligter:
Presidente del Consiglio dei Ministri,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, T. von Danwitz, J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter), C. G. Fernlund und C. Vajda, der Richter A. Borg Barthet, J.‑C. Bonichot, A. Arabadjiev, M. Safjan und F. Biltgen, der Richterin K. Jürimäe sowie der Richter M. Vilaras und E. Regan,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2017
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– |
von M.A.S., vertreten durch G. Insolera, A. Soliani und V. Zeno-Zencovich, avvocati, |
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von M.B., vertreten durch N. Mazzacuva und V. Manes, avvocati, |
– |
der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. De Bellis, G. Galluzzo und S. Fiorentino, avvocati dello Stato, |
– |
der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Rossi, J. Baquero Cruz, H. Krämer und K. Banks als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Juli 2017
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV in der Auslegung durch das Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C‑105/14, EU:C:2015:555) (im Folgenden: Urteil Taricco). |
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen M.A.S. und M.B. wegen Mehrwertsteuerstraftaten. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 |
Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV lautet: „(1) Die Union und die Mitgliedstaaten bekämpfen Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen nach diesem Artikel, die abschreckend sind und in den Mitgliedstaaten sowie in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einen effektiven Schutz bewirken. (2) Zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, ergreifen die Mitgliedstaaten die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten.“ |
Italienisches Recht
4 |
Art. 25 der Verfassung lautet: „Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Außer in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen darf niemandem die Freiheit entzogen werden.“ |
5 |
Art. 157 des Codice penale (Strafgesetzbuch) in der durch die Legge n. 251 (Gesetz Nr. 251) vom 5. Dezember 2005 (GURI Nr. 285 vom 7. Dezember 2005) geänderten Fassung (im Folgenden: Strafgesetzbuch) bestimmt: „Eine Straftat verjährt innerhalb einer Frist, die dem Höchstmaß der in der Strafvorschrift für diese Tat vorgesehenen Strafe entspricht; unabhängig davon beträgt die Verjährungsfrist bei Verbrechen mindestens sechs Jahre und bei Vergehen mindestens vier Jahre, selbst wenn diese nur mit einer Geldstrafe bestraft werden können. …“ |
6 |
Art. 160 des Strafgesetzbuchs bestimmt: „Die Verjährung wird durch das Strafurteil oder den Strafbefehl unterbrochen. Der Beschluss über persönliche Sicherungsmaßnahmen … [und] die Entscheidung über die Anberaumung einer Vorverhandlung … unterbrechen die Verjährung ebenfalls. Wenn sie unterbrochen worden ist, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag der Unterbrechung von neuem. Wenn es mehrere Unterbrechungshandlungen gibt, beginnt die Verjährungsfrist mit der letzten dieser Handlungen; die in Art. 157 genannten Fristen können sich jedoch außer für die in Art. 51 Abs. 3a und 3c des Codice di procedura penale [(Strafprozessordnung)] genannten Straftaten in keinem Fall über die in Art. 161 Abs. 2 vorgesehenen Fristen hinaus verlängern.“ |
7 |
Art. 161 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs bestimmt: „Mit Ausnahme der Verfolgung von Straftaten gemäß Art. 51 Abs. 3a und 3c des Codice di procedura penale kann die Unterbrechung der Verjährung eine Verlängerung von höchstens einem Viertel der Verjährungsfrist … nach sich ziehen.“ |
8 |
Nach Art. 2 des Decreto legislativo n. 74, nuova disciplina dei reati in materia di imposte sui redditi e sul valore aggiunto (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 74 über die Neuregelung der Straftaten im Bereich der Einkommen- und der Mehrwertsteuer), vom 10. März 2000 (GURI Nr. 76 vom 31. März 2000, im Folgenden: Dekret Nr. 74/2000) wird die Abgabe einer betrügerischen Mehrwertsteuererklärung durch Gebrauch von Rechnungen oder sonstigen Unterlagen für inexistente Umsätze mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und sechs Monaten und von bis zu sechs Jahren bestraft. |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
9 |
Im Urteil Taricco hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 160 letzter Absatz des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit dessen Art. 161 (im Folgenden: einschlägige Vorschriften des Strafgesetzbuchs) dadurch, dass sie vorsehen, dass eine Unterbrechungshandlung im Rahmen der Strafverfolgung von schwerem Mehrwertsteuerbetrug die Wirkung hat, die Verjährungsfrist um lediglich ein Viertel ihrer ursprünglichen Dauer zu verlängern, die den Mitgliedstaaten durch Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV auferlegten Verpflichtungen beeinträchtigen können, falls diese nationale Regelung die Verhängung von wirksamen und abschreckenden Sanktionen in einer beträchtlichen Anzahl von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten schweren Betrugsfällen verhindern oder für die Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen des betreffenden Mitgliedstaats längere Verjährungsfristen als für die Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorsehen. Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass das zuständige nationale Gericht verpflichtet ist, Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV volle Wirkung zu verleihen, indem es erforderlichenfalls die Bestimmungen des nationalen Rechts unangewendet lässt, die die Wirkung hätten, den betreffenden Mitgliedstaat an der Erfüllung der ihm durch die genannten Bestimmungen des AEU-Vertrags auferlegten Verpflichtungen zu hindern. |
10 |
Die Corte suprema di cassazione (Oberster Kassationsgerichtshof, Italien) und die Corte d’appello di Milano (Berufungsgerichtshof Mailand, Italien), die der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien) Fragen zur Verfassungsmäßigkeit vorgelegt haben, sind der Auffassung, dass die im Urteil Taricco aufgestellte Regel in den beiden bei ihnen anhängigen Verfahren zum Tragen komme. Gegenstand dieser Verfahren sind Straftaten, die unter das Dekret Nr. 74/2000 fallen und als schwer eingestuft werden können. Wären die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs anzuwenden, wären die Taten verjährt, andernfalls könnten die Verfahren mit einer Verurteilung enden. |
11 |
Die Corte d’appello di Milano (Berufungsgericht Mailand) hat überdies Zweifel, ob in dem bei ihr anhängigen Verfahren die Verpflichtung aus Art. 325 Abs. 2 AEUV beachtet wird. Das Vergehen des bandenmäßigen Schmuggels ausländischer Tabakwaren, das Gegenstand von Art. 291c des Decreto del Presidente della Repubblica n. 43, recante approvazione del testo unico delle disposizioni legislative in materia doganale (Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 43 über die Billigung des Einheitstexts der Rechtsvorschriften in Zollsachen), vom 23. Januar 1973 (GURI Nr. 80 vom 28. März 1973), sei, sei nämlich mit Vergehen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die unter das Dekret Nr. 74/2000 fielen, vergleichbar, unterliege aber nicht denselben Vorschriften über die Obergrenze der Verjährung. |
12 |
Die Corte suprema di cassazione (Oberster Kassationsgerichtshof) und die Corte d’appello di Milano (Berufungsgerichtshof Mailand) sind daher der Auffassung, dass sie die in den einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Verjährungsfristen nach der im Urteil Taricco aufgestellten Regel unangewendet lassen und in der Sache entscheiden müssten. |
13 |
Die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) hat Zweifel an der Vereinbarkeit einer solchen Vorgehensweise mit den obersten Grundsätzen der italienischen Verfassungsordnung und der Beachtung der unveräußerlichen Rechte der Person. Sie verstoße möglicherweise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, der u. a. das Bestimmtheitsgebot und das Rückwirkungsverbot in Strafsachen beinhalte. |
14 |
In der italienischen Rechtsordnung sei die Verjährung in Strafsachen ein Institut des materiellen Rechts und falle daher unter den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit in Art. 25 der italienischen Verfassung. Die Verjährung müsse deshalb durch hinreichend bestimmte und zum Zeitpunkt der Begehung der betreffenden Straftat in Kraft befindliche Vorschriften geregelt sein. |
15 |
Auf Ersuchen der betreffenden nationalen Gerichte habe sie daher zu entscheiden, ob die im Urteil Taricco aufgestellte Regel das nach der Verfassung für materielles Strafrecht geltende Gebot der „Bestimmtheit“ erfülle. |
16 |
Erstens sei zu prüfen, ob der Täter zur Zeit der Begehung der Straftat bei verständiger Würdigung hätte wissen können, dass der nationale Richter bei Vorliegen der im Urteil Taricco genannten Voraussetzungen nach dem Unionsrecht verpflichtet sei, die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs unangewendet zu lassen. Das Gebot, dass der Täter vor Begehung der Tat eindeutig erkennen können müsse, dass die Tat strafbar sei und mit welcher Strafe sie bedroht sei, ergebe sich auch aus der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 7 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK). |
17 |
Zweitens sei festzustellen, dass im Urteil Taricco nicht genau genug angegeben werde, welche Gesichtspunkte der nationale Richter bei der Feststellung der „beträchtlichen Anzahl von Fällen“, an die die Anwendung der im Urteil Taricco aufgestellten Regel anknüpfe, zu berücksichtigen habe, und dass es daher den Entscheidungsspielraum der Gerichte nicht einschränke. |
18 |
Im Urteil Taricco werde außerdem nicht auf die Vereinbarkeit der darin aufgestellten Regel mit den obersten Grundsätzen der italienischen Verfassungsordnung eingegangen. Die Beurteilung dieser Frage werde ausdrücklich den zuständigen nationalen Gerichten überlassen. Dazu heiße es in Rn. 53 des Urteils, dass das nationale Gericht, sollte es entscheiden, die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs unangewendet zu lassen, auch darauf achten müsse, dass die Grundrechte der betreffenden Personen beachtet würden. Weiter heiße es in Rn. 55 des Urteils, dass die Nichtanwendung der fraglichen nationalen Bestimmungen unter dem Vorbehalt der Prüfung der Rechte der Angeklagten durch das nationale Gericht stehe. |
19 |
Im Übrigen habe sich der Gerichtshof im Urteil Taricco zur Frage der Vereinbarkeit der darin aufgestellten Regel mit Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) lediglich unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots geäußert. Den anderen Gesichtspunkt des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit der Sanktionsregelung, habe er dagegen nicht geprüft. Es handele sich dabei aber um ein Erfordernis, das Bestandteil der gemeinsamen verfassungsrechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten und des Schutzsystems der EMRK und damit ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts sei. Selbst wenn die Verjährung in Strafsachen in der italienischen Rechtsordnung dem Verfahrensrecht zuzuordnen sein sollte, müssten die für sie geltenden Vorschriften hinreichend bestimmt sein. |
20 |
Die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) hat das Verfahren daher ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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21 |
Mit Beschluss vom 28. Februar 2017, M.A.S. und M.B. (C‑42/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:168), hat der Präsident des Gerichtshofs dem Antrag des vorlegenden Gerichts, die vorliegende Rechtssache dem beschleunigten Verfahren gemäß Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen, stattgegeben. |
Zu den Vorlagefragen
Vorbemerkungen
22 |
Das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren führt zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten einen Dialog von Gericht zu Gericht ein. Damit sollen die einheitliche Auslegung des Unionsrechts, seine Kohärenz, seine volle Geltung und seine Autonomie gewährleistet werden (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 176). |
23 |
Das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren fungiert mithin als ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2016, Ognyanov, C‑614/14, EU:C:2016:514, Rn. 16). |
24 |
Insoweit ist hervorzuheben, dass der Gerichtshof bei der Beantwortung von Vorlagefragen im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Fragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen hat (Urteil vom 26. Oktober 2017, Argenta Spaarbank, C‑39/16, EU:C:2017:813, Rn. 38). |
25 |
Im Rahmen des Verfahrens, in dem das Urteil Taricco ergangen ist, hatte das Tribunale di Cuneo (Gericht Cuneo, Italien) dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung der Art. 101, 107 und 119 AEUV und von Art. 158 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) vorgelegt. |
26 |
Der Gerichtshof hat im Urteil Taricco für das vor dem vorlegenden Gericht anhängige Strafverfahren jedoch eine Auslegung von Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV für erforderlich erachtet. |
27 |
Im Ausgangsverfahren stellt sich nach Ansicht der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) die Frage, ob die im Urteil Taricco aufgestellte Verpflichtung, die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs unangewendet zu lassen, gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen verstoßen könnte, und zwar zum einen, weil die Verjährung nach italienischem Recht ein materielles Institut darstellt, so dass die für sie geltenden Vorschriften für die Bürger zur Zeit der Begehung der ihnen zur Last gelegten Taten vorhersehbar sein müssen und nicht rückwirkend zu ihren Lasten geändert werden dürfen, und zum anderen wegen des Erfordernisses, dass alle nationalen Rechtsvorschriften über die Strafbarkeit auf einer Rechtsgrundlage beruhen müssen, die hinreichend bestimmt ist, um der Würdigung durch die nationalen Gerichte einen Rahmen und eine Leitlinie geben zu können. |
28 |
In Anbetracht der vom vorlegenden Gericht im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen aufgeworfenen Fragen, die dem Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil Taricco ergangen ist, nicht zur Kenntnis gebracht worden waren, ist daher die im Urteil Taricco vorgenommene Auslegung von Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV zu präzisieren. |
Zur ersten und zur zweiten Frage
29 |
Mit der ersten und der zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV dahin auszulegen ist, dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Mehrwertsteuerstraftaten innerstaatliche Verjährungsvorschriften, die zum nationalen materiellen Recht gehören und der Verhängung wirksamer und abschreckender strafrechtlicher Sanktionen in einer beträchtlichen Anzahl von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten schweren Betrugsfällen entgegenstehen oder für Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union kürzere Verjährungsfristen vorsehen als für Fälle zum Nachteil der finanziellen Interessen des betreffenden Mitgliedstaats, auch dann unangewendet zu lassen, wenn dies wegen mangelnder Bestimmtheit der anwendbaren Rechtsnorm oder wegen ihrer rückwirkenden Anwendung gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen verstoßen würde. |
30 |
Nach Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit effektiven und abschreckenden Maßnahmen zu bekämpfen und zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, die gleichen Maßnahmen zu ergreifen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten. |
31 |
Da die Eigenmittel der Union nach dem Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. 2014, L 168, S. 105) u. a. die Einnahmen umfassen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Satzes auf die nach den Unionsvorschriften bestimmte einheitliche Mehrwertsteuer-Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben, besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erhebung der Mehrwertsteuereinnahmen unter Beachtung des einschlägigen Unionsrechts und der Zurverfügungstellung entsprechender Mehrwertsteuermittel für den Haushalt der Union. Denn jedes Versäumnis bei der Erhebung Ersterer führt potenziell zu einer Verringerung Letzterer (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 26, und Taricco, Rn. 38). |
32 |
Die Mitgliedstaaten müssen eine wirksame Erhebung der Eigenmittel der Union garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, Degano Trasporti, C‑546/14, EU:C:2016:206, Rn. 21). Dabei müssen sie auch Eigenmittel beitreiben, die dem Haushalt der Union durch Betrug entzogen wurden. |
33 |
Die Mitgliedstaaten können frei wählen, welche Sanktionen sie anwenden, um die Erhebung der Einnahmen aus der Mehrwertsteuer in ihrer Gesamtheit und damit den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Dabei kann es sich um verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen oder um eine Kombination aus beiden handeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 34, und Taricco, Rn. 39). |
34 |
Strafrechtliche Sanktionen können allerdings unerlässlich sein, um bestimmte Fälle von schwerem Mehrwertsteuerbetrug wirksam und abschreckend zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Taricco, Rn. 39). |
35 |
Die Mitgliedstaaten müssen deshalb darauf achten, dass schwere Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Bereich der Mehrwertsteuer durch wirksame und abschreckende Strafen geahndet werden. Sonst verstoßen sie gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 325 Abs. 1 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil Taricco, Rn. 42 und 43). |
36 |
Mithin verstoßen die Mitgliedstaaten gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 325 Abs. 1 AEUV, wenn die Strafen, die sie verhängen, um schwere Betrugsfälle im Bereich der Mehrwertsteuer zu ahnden, nicht zu gewährleisten vermögen, dass die Mehrwertsteuer in voller Höhe wirksam erhoben wird. Sie müssen auch darauf achten, dass die im nationalen Recht vorgesehenen Verjährungsvorschriften eine effektive Verfolgung der im Zusammenhang mit solchen Betrugsfällen begangenen Straftaten ermöglichen. |
37 |
Hinzu kommt, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 325 Abs. 2 AEUV zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, u. a. im Bereich der Mehrwertsteuer die gleichen Maßnahmen ergreifen müssen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten. |
38 |
Zu den Folgen einer etwaigen Unvereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieser Artikel den Mitgliedstaaten Verpflichtungen zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses auferlegt, die im Hinblick auf die Anwendung der in diesen Bestimmungen aufgestellten Regeln an keine Bedingung geknüpft sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Taricco, Rn. 51). |
39 |
Die zuständigen nationalen Gerichte müssen somit den Verpflichtungen, die sich aus Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV ergeben, volle Wirkung verleihen und innerstaatliche Rechtsvorschriften, namentlich im Bereich der Verjährung, unangewendet lassen, wenn diese im Rahmen eines Verfahrens über schwere Mehrwertsteuerstraftaten der Verhängung effektiver und abschreckender Strafen zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Taricco, Rn. 49 und 58). |
40 |
Nach den Ausführungen in Rn. 58 des Urteils Taricco können die fraglichen nationalen Rechtsvorschriften die dem betreffenden Mitgliedstaat durch Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV auferlegten Verpflichtungen beeinträchtigen, falls sie die Verhängung wirksamer und abschreckender Strafen in einer beträchtlichen Anzahl von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten schweren Betrugsfällen verhindern oder für Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union kürzere Verjährungsfristen vorsehen als für Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen des betreffenden Mitgliedstaats. |
41 |
Es ist in erster Linie Aufgabe des nationalen Gesetzgebers, die Verjährung so zu regeln, dass sie den Anforderungen von Art. 325 AEUV im Licht der vom Gerichtshof in Rn. 58 des Urteils Taricco angestellten Erwägungen genügt. Er hat nämlich zu gewährleisten, dass die nationale Regelung der Verjährung in Strafsachen nicht dazu führt, dass eine beträchtliche Anzahl von schweren Betrugsfällen im Bereich der Mehrwertsteuer ungeahndet bleiben, und dass sie nicht für Angeklagte in Betrugsfällen zum Nachteil der finanziellen Interessen des betreffenden Mitgliedstaats strenger ist als in Betrugsfällen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. |
42 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine sofort anwendbare und auch für noch nicht verjährte Straftaten geltende Verlängerung einer Verjährungsfrist durch den nationalen Gesetzgeber in der Regel keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Taricco, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenreche). |
43 |
Hinzuzufügen ist, dass im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen der Union durch die Auferlegung von Strafen eine geteilte Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 AEUV besteht. |
44 |
Im vorliegenden Fall waren die Rechtsvorschriften über die Verjährung von Straftaten im Bereich der Mehrwertsteuer zu der im Ausgangsverfahren maßgebenden Zeit auf Unionsebene noch nicht harmonisiert. Dies ist erst durch die Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. 2017, L 198, S. 29) teilweise geschehen. |
45 |
Es stand der Italienischen Republik damals also frei, zu bestimmen, dass die Rechtsvorschriften über die Verjährung ebenso wie die Rechtsvorschriften über die Straftatbestände und das Strafmaß zum materiellen Strafrecht gehören und deshalb wie Letztere dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen unterliegen. |
46 |
Die zuständigen nationalen Gerichte haben, sofern sie in laufenden Verfahren die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs unangewendet lassen müssen, ihrerseits darauf zu achten, dass die Grundrechte der Personen, denen eine Straftat zur Last gelegt wird, beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Taricco, Rn. 53). |
47 |
Dabei steht es den nationalen Behörden und Gerichten frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern dadurch weder das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit oder die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
48 |
Insbesondere müssen sich die zuständigen nationalen Gerichte bei der Verhängung von Strafen vergewissern, dass die Rechte gewährleistet sind, die sich für die Angeklagten aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen ergeben. |
49 |
Das vorlegende Gericht vertritt die Auffassung, dass diese Rechte in den bei ihm anhängigen Verfahren nicht beachtet würden, wenn die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs nicht angewandt würden. Zum einen hätten die betreffenden Personen vor der Verkündung des Urteils Taricco bei verständiger Würdigung nicht vorhersehen können, dass die nationalen Gerichte nach Art. 325 AEUV unter den in diesem Urteil aufgestellten Voraussetzungen verpflichtet seien, die genannten Vorschriften unangewendet zu lassen. |
50 |
Zum anderen könnten die nationalen Gerichte nicht den konkreten Inhalt der Voraussetzungen festlegen, unter denen sie die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs unangewendet lassen müssten – nämlich dann, wenn diese Vorschriften die Verhängung von wirksamen und abschreckenden Sanktionen in einer beträchtlichen Anzahl von schweren Betrugsfällen verhinderten –, ohne die ihrem Entscheidungsspielraum durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen gesetzten Grenzen zu überschreiten. |
51 |
Insoweit ist auf die hohe Bedeutung hinzuweisen, die den die Vorhersehbarkeit, die Bestimmtheit und das Verbot der Rückwirkung der anzuwendenden Strafvorschriften betreffenden Anforderungen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen sowohl in der Rechtsordnung der Union als auch in den nationalen Rechtsordnungen zukommt. |
52 |
Dieser in Art. 49 der Charta niedergelegte Grundsatz bindet die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta, etwa wenn sie im Rahmen der ihnen durch Art. 325 AEUV auferlegten Verpflichtungen die Verhängung von Strafen wegen Straftaten im Bereich der Mehrwertsteuer vorsehen. Die Verpflichtung, eine wirksame Erhebung der Mittel der Union zu garantieren, darf diesem Grundsatz deshalb nicht zuwiderlaufen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. März 2012, Belvedere Costruzioni, C‑500/10, EU:C:2012:186, Rn. 23). |
53 |
Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen gehört im Übrigen zu den gemeinsamen verfassungsrechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten (vgl. zum Rückwirkungsverbot in Strafsachen Urteile vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C‑331/88, EU:C:1990:391, Rn. 42, und vom 7. Januar 2004, X, C‑60/02, EU:C:2004:10, Rn. 63) und ist in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen, u. a. in Art. 7 Abs. 1 EMRK, festgeschrieben worden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C‑303/05, EU:C:2007:261, Rn. 49). |
54 |
Nach den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) hat das in Art. 49 der Charta garantierte Recht nach deren Art. 52 Abs. 3 dieselbe Bedeutung und dieselbe Tragweite wie das von der EMRK garantierte Recht. |
55 |
Zu den Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen ergeben, ist erstens festzustellen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 7 Abs. 1 EMRK entschieden hat, dass Strafvorschriften nach diesem Grundsatz hinsichtlich der Definition sowohl des Straftatbestands als auch des Strafmaßes bestimmten Anforderungen an die Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit genügen müssen (vgl. EGMR, 15. November 1996, Cantoni/Frankreich, CE:ECHR:1996:1115JUD001786291, § 29, EGMR, 7. Februar 2002, E.K./Türkei, CE:ECHR:2002:0207JUD002849695, § 51, EGMR, 29. März 2006, Achour/Frankreich, CE:ECHR:2006:0329JUD006733501, § 41, und EGMR, 20. September 2011, OAO Neftyanaya Kompaniya Yukos/Russland, CE:ECHR:2011:0920JUD001490204, §§ 567 bis 570). |
56 |
Zweitens ist hervorzuheben, dass aus dem Bestimmtheitsgebot als einer Ausprägung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen folgt, dass das Gesetz die Straftaten und die für sie angedrohten Strafen klar definieren muss. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Bürger anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung und nötigenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte erkennen kann, welche Handlungen und Unterlassungen seine strafrechtliche Verantwortung begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 162). |
57 |
Drittens ist es mit dem Rückwirkungsverbot in Strafsachen u. a. unvereinbar, dass ein Richter in einem Strafverfahren wegen eines Verhaltens, das nicht durch eine vor Begehung der in Rede stehenden Straftat erlassene nationale Rechtsvorschrift verboten ist, eine Strafe verhängen oder die Regelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit derer, gegen die sich das Verfahren richtet, verschärfen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2016, Ognyanov, C‑554/14, EU:C:2016:835, Rn. 62 bis 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
58 |
Wie in Rn. 45 des vorliegenden Urteils ausgeführt, gelten die dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen innewohnenden Erfordernisse der Vorhersehbarkeit, der Bestimmtheit und des Rückwirkungsverbots in der italienischen Rechtsordnung auch für die Regelung der Verjährung von Mehrwertsteuerstraftaten. |
59 |
Daraus folgt zum einen, dass das nationale Gericht zu prüfen hat, ob die nach Rn. 58 des Urteils Taricco erforderliche Feststellung, dass die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs die Verhängung von wirksamen und abschreckenden Strafen in einer beträchtlichen Anzahl schwerer, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteter Betrugsfälle verhindern, in der italienischen Rechtsordnung hinsichtlich der Bestimmung der anwendbaren Verjährungsregelung eine Unsicherheit schafft, die gegen den Grundsatz der Bestimmtheit des anzuwendenden Rechts verstößt. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, sind die nationalen Gerichte nicht verpflichtet, die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs unangewendet zu lassen. |
60 |
Zum anderen ist es nicht mit den in Rn. 58 des vorliegenden Urteils genannten Erfordernissen vereinbar, dass das nationale Gericht in Verfahren gegen Personen, denen zur Last gelegt wird, vor der Verkündung des Urteils Taricco Mehrwertsteuerstraftaten begangen zu haben, die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs unangewendet lässt. Der Gerichtshof hat nämlich bereits in Rn. 53 des Urteils Taricco darauf hingewiesen, dass gegen solche Personen im Fall der Nichtanwendung dieser Vorschriften Sanktionen verhängt werden könnten, denen sie aller Wahrscheinlichkeit nach entgangen wären, wenn die Vorschriften angewandt worden wären. Für sie könnten also rückwirkend strengere Strafbarkeitsbedingungen gelten als zur Zeit der Begehung der Straftat. |
61 |
Sollte das nationale Gericht zu der Auffassung gelangen, dass der Verpflichtung, die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs unangewendet zu lassen, der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen entgegensteht, wäre es somit nicht verpflichtet, dieser Verpflichtung nachzukommen, selbst wenn dadurch einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Sachlage abgeholfen werden könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juli 2014, Impresa Pizzarotti, C‑213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 58 und 59). Wie in den Rn. 41 und 42 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist es dann Sache des nationalen Gesetzgebers, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. |
62 |
Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV dahin auszulegen ist, dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Mehrwertsteuerstraftaten innerstaatliche Verjährungsvorschriften, die zum nationalen materiellen Recht gehören und der Verhängung wirksamer und abschreckender strafrechtlicher Sanktionen in einer beträchtlichen Anzahl von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten schweren Betrugsfällen entgegenstehen oder für schwere Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union kürzere Verjährungsfristen vorsehen als für Fälle zum Nachteil der finanziellen Interessen des betreffenden Mitgliedstaats, unangewendet zu lassen, es sei denn, ihre Nichtanwendung führt wegen mangelnder Bestimmtheit der anwendbaren Rechtsnorm oder wegen der rückwirkenden Anwendung von Rechtsvorschriften, die strengere Strafbarkeitsbedingungen aufstellen als die zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat geltenden Rechtsvorschriften, zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen. |
Zur dritten Frage
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In Anbetracht der Antwort auf die erste und die zweite Frage ist die dritte Frage nicht zu beantworten. |
Kosten
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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt: |
Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV ist dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Mehrwertsteuerstraftaten innerstaatliche Verjährungsvorschriften, die zum nationalen materiellen Recht gehören und der Verhängung wirksamer und abschreckender strafrechtlicher Sanktionen in einer beträchtlichen Anzahl von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten schweren Betrugsfällen entgegenstehen oder für schwere Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union kürzere Verjährungsfristen vorsehen als für Fälle zum Nachteil der finanziellen Interessen des betreffenden Mitgliedstaats, unangewendet zu lassen, es sei denn, ihre Nichtanwendung führt wegen mangelnder Bestimmtheit der anwendbaren Rechtsnorm oder wegen der rückwirkenden Anwendung von Rechtsvorschriften, die strengere Strafbarkeitsbedingungen aufstellen als die zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat geltenden Rechtsvorschriften, zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen. |
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.