URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

12. Oktober 2017 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 – Art. 1 Abs. 3 – Zollkodex der Gemeinschaften – Art. 78 – Regelung, wonach die Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzollsätze die Vorlage einer gültigen Rechnung voraussetzt – Zulässigkeit der Vorlage einer gültigen Handelsrechnung nach der Zollanmeldung – Ablehnung der Erstattung“

In der Rechtssache C‑156/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht München (Deutschland) mit Entscheidung vom 25. Februar 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 17. März 2016, in dem Verfahren

Tigers GmbH

gegen

Hauptzollamt Landshut

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Malenovský (Berichterstatter) sowie der Richter D. Šváby und M. Vilaras,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Tigers GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte G. Eder und J. Dehn,

des Hauptzollamts Landshut, vertreten durch G. Pieper als Bevollmächtigten,

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Grønfeldt, T. Maxian Rusche und N. Kuplewatzky als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Juni 2017

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 131, S. 1) sowie von Art. 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. 2000, L 311, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem deutschen Unternehmen Tigers GmbH und dem Hauptzollamt Landshut (im Folgenden: HZA) über dessen Ablehnung eines Antrags auf teilweise Erstattung eines Antidumpingzolls.

Rechtlicher Rahmen

Antidumpingvorschriften

Verordnung (EU) Nr. 1072/2012

3

Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2012 der Kommission vom 14. November 2012 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2012, L 318, S. 28) bestimmt:

„1.   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln, ausgenommen Messer, aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 6911 10 00, ex 6912 00 10, ex 6912 00 30, ex 6912 00 50 und ex 6912 00 90 (TARIC‑Codes 6911100090, 6912001011, 6912001091, 6912003010, 6912005010 und 6912009010) eingereiht werden.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

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3.   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten vorläufigen Antidumpingzollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

4.   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

5.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.“

Durchführungsverordnung Nr. 412/2013

4

Der 229. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 lautet:

„Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, werden in diesem Fall besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Erhebung der Antidumpingzölle für erforderlich gehalten. Zu diesen Vorkehrungen zählt insbesondere die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Vorgaben in Anhang II dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Ausführer geltende residuale Antidumpingzoll erhoben.“

5

Art. 1 dieser Durchführungsverordnung bestimmt:

„(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch – ausgenommen Messer aus Keramik, Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Schäler aus Keramik, Messerschärfer aus Keramik und Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art – mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 6911 10 00, ex 6912 00 10, ex 6912 00 30, ex 6912 00 50 und ex 6912 00 90 (TARIC‑Codes 6911100090, 6912001011, 6912001091, 6912003010, 6912005010 und 6912009010) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

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(3)   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für ‚alle übrigen Unternehmen‘ geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.“

6

Anhang II der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 sieht vor:

„Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

1.

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung: ‚Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC‑Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.‘

3.

Datum und Unterschrift.“

Zollkodex

7

Nach Art. 62 des Zollkodex gilt:

„(1)   Die schriftlichen Zollanmeldungen sind auf einem Vordruck abzugeben, der dem amtlichen Muster entspricht. Sie müssen unterzeichnet werden und alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind.

(2)   Den Anmeldungen sind alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich ist.“

8

Art. 78 des Zollkodex lautet:

„(1)   Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen.

(2)   Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen. Diese Prüfung kann beim Anmelder, bei allen in geschäftlicher Hinsicht mittelbar oder unmittelbar beteiligten Personen oder bei allen anderen Personen durchgeführt werden, die diese Unterlagen oder dieses Material aus geschäftlichen Gründen in Besitz haben. Die Zollbehörden können auch eine Überprüfung der Waren vornehmen, sofern diese noch vorgeführt werden können.

(3)   Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

9

Am 17. Dezember 2012 führte Tigers Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China nach Deutschland ein. Dabei wurden diese Waren mit dem durch die Verordnung Nr. 1072/2012 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll belegt.

10

Am selben Tag gab Tigers beim HZA die Zollanmeldung der eingeführten Waren ab und legte eine Handelsrechnung vor. Die Anmeldung wies als Warenbezeichnung Keramikartikel aus, wobei der TARIC‑Zusatzcode B999 angegeben wurde, d. h. der Code für die Einfuhr von Waren „alle[r] übrigen Unternehmen“, die nicht in der Verordnung Nr. 1072/2012 aufgeführt werden.

11

Immer noch am 17. Dezember 2012 beschaute das HZA die Waren in seinen Räumlichkeiten und ersetzte den angemeldeten TARIC‑Zusatzcode B999 jeweils durch den TARIC‑Zusatzcode B354, d. h. den Code für die Einfuhr von Waren der in Anhang I der Verordnung Nr. 1072/2012 aufgeführten ausführenden Hersteller.

12

Da allerdings zum Zeitpunkt der Einfuhr die von Tigers vorgelegte Rechnung keine unterzeichnete Herstellererklärung enthielt und somit nicht den Vorgaben in Anhang II der Verordnung Nr. 1072/2012 entsprach, verpflichtete das HZA Tigers gemäß dieser Verordnung zur Erbringung einer Barsicherheit für einen auf Basis eines Zollsatzes von 58,8 % berechneten vorläufigen Antidumpingzoll.

13

Nachdem die Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 erlassen worden war, setzte das HZA in Anwendung derselben am 28. Juni 2013 für die von Tigers eingeführten Waren einen auf Basis eines Antidumpingzollsatzes von 36,1 % – der für „alle übrigen Unternehmen“ gilt, die nicht in der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 aufgeführt werden – berechneten Antidumpingzoll endgültig fest, ohne von Tigers die Vorlage einer gültigen, den Vorgaben in Anhang II der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 entsprechenden Handelsrechnung anzufordern.

14

Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 legte Tigers die Rechnung mit einer unterzeichneten Herstellererklärung im Original vor und beantragte die Erstattung des Antidumpingzolls, den sie ihrer Ansicht nach ohne Rechtsgrund gezahlt hatte, weil ihr gegenüber der für „alle übrigen Unternehmen“, die nicht in der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 aufgeführt werden, geltende endgültige Antidumpingzollsatz von 36,1 % anstelle des Satzes von 17,9 % für die Einfuhr von Waren der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Unternehmen angewandt worden sei.

15

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2013 lehnte das HZA den Erstattungsantrag von Tigers ab und gab zur Begründung an, dass eine nachträglich vorgelegte oder ausgestellte gültige Handelsrechnung nicht anerkannt werden könne.

16

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens legte mit Schreiben vom 4. November 2013 hiergegen Einspruch ein und reichte am 5. Mai 2014 eine abgeänderte Rechnung des Herstellers ein.

17

Mit Entscheidung vom 24. Februar 2015 wies das HZA den Einspruch von Tigers zurück. Es war der Ansicht, die mit dem Erstattungsantrag nachgereichte und im Einspruchsverfahren nochmals nachgebesserte Rechnung mit entsprechender Herstellererklärung hätte für die Gewährung des individuellen Antidumpingzollsatzes im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung vorliegen müssen.

18

Tigers erhob beim Finanzgericht München (Deutschland) Klage gegen die Entscheidung des HZA, ihren Erstattungsantrag abzulehnen.

19

Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht München beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Lässt es Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 zu, für die erstmalige Festsetzung eines endgültigen Antidumpingzolls eine gültige Handelsrechnung nachzureichen, wenn alle anderen notwendigen Voraussetzungen zur Erlangung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes vorliegen?

2.

Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird:

Steht es Art. 78 des Zollkodex entgegen, wenn die Zollbehörde im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Erstattung eines Antidumpingzolls mit der Begründung ablehnt, dass der Anmelder erst nach der Zollanmeldung eine ordnungsgemäße Handelsrechnung vorgelegt hat?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

20

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 dahin auszulegen ist, dass er es gestattet, für die Festsetzung eines endgültigen Antidumpingzolls eine gültige Handelsrechnung erst nach der Zollanmeldung vorzulegen, wenn alle anderen notwendigen Voraussetzungen zur Erlangung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes erfüllt sind.

21

Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 16. November 2016, Hemming u. a., C‑316/15, EU:C:2016:879, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22

Was den Wortlaut von Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 angeht, so setzt dieser für die Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II dieser Verordnung entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen, nicht in dieser Verordnung aufgeführten Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

23

Aus diesem Wortlaut, insbesondere dem Ausdruck „setzt voraus“, geht klar hervor, dass die Vorlage einer gültigen, den Vorgaben in Anhang II dieser Verordnung entsprechenden Handelsrechnung bei den Zollbehörden eine unerlässliche Voraussetzung für die Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes darstellt.

24

Hingegen besagt dieser Wortlaut in keiner Weise, wann eine solche Rechnung vorzulegen ist. Er verbietet also nicht, dass eine Rechnung, die alle in Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 genannten Vorgaben erfüllt, den Zollbehörden erst nach der Zollanmeldung vorgelegt wird.

25

Was den Zusammenhang betrifft, in dem Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 steht, ist von vornherein festzustellen, dass, wie der Generalanwalt in Nr. 60 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, im Gegensatz zu anderen Antidumpingverordnungen keine andere Bestimmung diese Verordnung regelt, wann eine gültige Handelsrechnung den Zollbehörden vorzulegen ist.

26

Unter diesen Umständen ist Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 so auszulegen, dass er den betroffenen Einführern nicht verbietet, eine solche Rechnung erst nach der Zollanmeldung vorzulegen.

27

Diese Verordnung enthält allerdings keine Bestimmung, die gemäß ihrem Art. 1 Abs. 4 die Anwendung der geltenden Zollvorschriften ausschließt. Daher richten sich die Modalitäten der Einreichung und der Prüfung der Zollanmeldungen von Antidumpingzöllen unterliegenden Waren nach dem Zollkodex.

28

Insoweit ist festzustellen, dass der Zollkodex nicht ausdrücklich regelt, wann eine Handelsrechnung vorzulegen ist. Sein Art. 62 Abs. 2 besagt zwar, dass der Zollanmeldung alle Unterlagen beizufügen sind, deren Vorlage zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich ist – wozu ganz offenkundig eine Handelsrechnung gehört –, bestimmt aber nicht näher, welche Folgen es hat, wenn die der Anmeldung beigefügten Unterlagen, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Handelsrechnung, nicht den Vorschriften entsprechen.

29

Indes sieht Art. 78 des Zollkodex in dieser Hinsicht ein Verfahren vor, das es den Zollbehörden gestattet, von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Zollanmeldung vorzunehmen, und zwar nach der Überlassung der von dieser Anmeldung erfassten Waren, d. h. nach der Anmeldung.

30

Zu diesem Zweck können die Zollbehörden nach Art. 78 Abs. 1 und 2 des Zollkodex zum einen eine Überprüfung der Zollanmeldung vornehmen, d. h. diese erneut prüfen, und zum anderen Geschäftsunterlagen und anderes relevantes Material prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen. Stellt sich bei diesen Prüfungen heraus, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so haben die Zollbehörden nach Art. 78 Abs. 3 des Zollkodex die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.

31

Somit ergibt sich aus Art. 78 des Zollkodex insgesamt, dass es zulässig ist, nach der Zollanmeldung neue Angaben und Unterlagen einzureichen, die von den Zollbehörden voraussichtlich zu berücksichtigen sind. Der Grundgedanke dieser Vorschrift besteht nämlich darin, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C‑427/14, EU:C:2015:803, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Nichts spricht dafür, dass eine gültige, den Vorgaben in Anhang II der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 entsprechende Handelsrechnung hiervon ausgeschlossen wäre.

33

Diese Schlussfolgerung wird durch die mit der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 verfolgten Ziele gestützt.

34

Nach dem 229. Erwägungsgrund dieser Durchführungsverordnung werden nämlich, um das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze bestehende Umgehungsrisiko zu minimieren, besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Erhebung der Antidumpingzölle für erforderlich gehalten.

35

Eine ordnungsgemäße Erhebung ist gewährleistet, wenn die Antidumpingzölle auf der Grundlage von Tatsachen festgesetzt werden, deren Richtigkeit überprüft werden konnte, erforderlichenfalls unter Rückgriff auf das Verfahren nach Art. 78 des Zollkodex.

36

Angesichts des Umstands, dass die Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 das Ziel verfolgt, durch eine ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle das Umgehungsrisiko zu minimieren, ist sie folglich so zu verstehen, dass sie den betroffenen Einführern gestattet, eine gültige Handelsrechnung auch nach der Zollanmeldung vorzulegen.

37

Im Ausgangsverfahren haben die zuständigen Behörden ausweislich der dem Gerichtshof vorgelegten Akten bei der Prüfung der Zollanmeldung festgestellt, dass die eingeführten Waren von einem der in Anhang I der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 aufgeführten Unternehmen stammten und ihre Einfuhr daher mit dem unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz, der für die Einfuhr von Waren dieser Unternehmen gilt, zu belegen war.

38

Somit ist nicht ersichtlich, dass ein mit den sehr unterschiedlichen Zollsätzen zusammenhängendes Umgehungsrisiko bestünde, was zu prüfen aber Sache des vorlegenden Gerichts ist.

39

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 dahin auszulegen ist, dass er es gestattet, für die Festsetzung eines endgültigen Antidumpingzolls eine gültige Handelsrechnung erst nach der Zollanmeldung vorzulegen, wenn alle anderen notwendigen Voraussetzungen zur Erlangung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes erfüllt sind und die ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Zur zweiten Frage

40

In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden.

Kosten

41

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China ist dahin auszulegen, dass er es gestattet, für die Festsetzung eines endgültigen Antidumpingzolls eine gültige Handelsrechnung erst nach der Zollanmeldung vorzulegen, wenn alle anderen notwendigen Voraussetzungen zur Erlangung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes erfüllt sind und die ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

 

Malenovský

Šváby

Vilaras

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Oktober 2017.

Der Kanzler

A. Calot Escobar

Der Präsident der Achten Kammer

J. Malenovský


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.