URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
26. Juli 2017 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger – Organisation des Überschreitens der Grenze durch die Behörden eines Mitgliedstaats zum Zweck der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat – Ausnahmsweise Gestattung der Einreise aus humanitären Gründen – Art. 13 – Illegales Überschreiten einer Außengrenze – Frist von zwölf Monaten ab dem Grenzübertritt – Art. 27 – Rechtsbehelf – Umfang der gerichtlichen Überprüfung – Art. 29 – Frist von sechs Monaten für die Überstellung – Fristberechnung – Einlegung eines Rechtsbehelfs – Aufschiebende Wirkung“
In der Rechtssache C‑490/16
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof, Slowenien) mit Entscheidung vom 13. September 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 16. September 2016, in dem Verfahren
A. S.
gegen
Republik Slowenien
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter) und J. L. da Cruz Vilaça, der Kammerpräsidentinnen M. Berger und A. Prechal, der Richter A. Rosas und A. Arabadjiev, der Richterin C. Toader sowie der Richter M. Safjan, D. Šváby, E. Jarašiūnas, C. G. Fernlund und S. Rodin,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2017,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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von A. S., vertreten durch M. Nabergoj und S. Zbičajnik, svetovalca za begunce, |
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der slowenischen Regierung, vertreten durch N. Pintar Gosenca, B. Jovin Hrastnik und A. Vran als Bevollmächtigte, |
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der hellenischen Regierung, vertreten durch T. Papadopoulou als Bevollmächtigte, |
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der französischen Regierung, vertreten durch E. Armoët als Bevollmächtigte, |
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der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von L. Cordì, avvocato dello Stato, |
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der ungarischen Regierung, vertreten durch M. M. Tátrai und M. Z. Fehér als Bevollmächtigte, |
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der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Hesse als Bevollmächtigten, |
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der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. Crane als Bevollmächtigte im Beistand von C. Banner, Barrister, |
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der Schweizer Regierung, vertreten durch U. Bucher als Bevollmächtigten, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Condou-Durande, M. Žebre und G. Wils als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. Juni 2017
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31, im Folgenden: Dublin-III-Verordnung). |
2 |
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen A. S., einem syrischen Staatsangehörigen, und der Republika Slovenija (Republik Slowenien) wegen deren Entscheidung, den von Herrn A. S. gestellten Antrag auf internationalen Schutz nicht zu prüfen. |
Rechtlicher Rahmen
3 |
Die Erwägungsgründe 4, 5 und 19 der Dublin-III-Verordnung lauten:
…
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4 |
Art. 1 der Verordnung lautet: „Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen (im Folgenden ‚zuständiger Mitgliedstaat‘).“ |
5 |
Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung bestimmt: „Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU‑Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.“ |
6 |
Art. 7 Abs. 2 der Verordnung lautet: „Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.“ |
7 |
Art. 12 der Verordnung sieht ein Kriterium für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats vor, das die Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa betrifft. |
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Art. 13 („Einreise und/oder Aufenthalt“) der Verordnung bestimmt in Abs. 1: „Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung Nr. 604/2013 und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT‑Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. 2013, L 180, S. 1)], festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land‑, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.“ |
9 |
Art. 21 Abs. 1 der Verordnung lautet: „Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in [den] Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.“ |
10 |
Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung sieht vor: „(2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten. (3) Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.“ |
11 |
In Art. 26 Abs. 1 der Verordnung heißt es: „Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Antragstellers oder einer anderen Person … zu, setzt der ersuchende Mitgliedstaat die betreffende Person von der Entscheidung in Kenntnis, sie in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, sowie gegebenenfalls von der Entscheidung, ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht zu prüfen. …“ |
12 |
Art. 27 Abs. 1 und 3 der Verordnung sieht vor: „(1) Der Antragsteller … hat das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. … (3) Zum Zwecke eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder einer Überprüfung einer Überstellungsentscheidung sehen die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht Folgendes vor:
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13 |
In Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung heißt es: „(1) Die Überstellung des Antragstellers … aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt … spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn [dies] gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. … (2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet, und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“ |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
14 |
Herr A. S. reiste aus Syrien in den Libanon und begab sich von dort in die Türkei, nach Griechenland, in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und nach Serbien. Im Jahr 2016 überschritt er die Grenze zwischen Serbien und Kroatien. Die kroatischen Behörden organisierten seine Beförderung bis an die slowenische Grenze. |
15 |
Am 20. Februar 2016 reiste er nach Slowenien ein. Die slowenischen Behörden übergaben ihn sodann den österreichischen Behörden. Diese verweigerten ihm jedoch die Einreise nach Österreich. |
16 |
Am 23. Februar 2016 beantragte Herr A. S. in Slowenien internationalen Schutz. |
17 |
Die slowenischen Behörden ersuchten die kroatischen Behörden auf der Grundlage von Art. 21 der Dublin-III-Verordnung um die Aufnahme von Herrn A. S. Letztere gaben diesem Gesuch am 20. Mai 2016 statt. |
18 |
Am 14. Juni 2016 entschied das Ministrstvo za notranje zadeve (slowenisches Innenministerium), den Antrag von Herrn A. S. auf internationalen Schutz nicht zu prüfen, weil er nach Kroatien überstellt werden müsse. Dieser Mitgliedstaat sei nach dem in Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung aufgestellten Kriterium für die Prüfung des Antrags zuständig, denn Herr A. S. habe die kroatische Grenze aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten. |
19 |
Herr A. S. focht diese Entscheidung vor dem Upravno sodišče (Verwaltungsgericht, Slowenien) an. Seine Klage wurde am 4. Juli 2016 abgewiesen; der Vollzug der Entscheidung des Innenministeriums vom 14. Juni 2016 wurde jedoch bis zur endgültigen Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits ausgesetzt. Herr A. S. legte daraufhin ein Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht ein. |
20 |
Unter diesen Umständen hat der Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof, Slowenien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Verfahren vor dem Gerichtshof
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Das vorlegende Gericht hat die Anwendung des in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilvorabentscheidungsverfahrens beantragt. |
22 |
Am 27. September 2016 hat der Gerichtshof auf Vorschlag des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts entschieden, diesem Antrag nicht stattzugeben. |
23 |
Am 22. Dezember 2016 hat der Präsident des Gerichtshofs entschieden, dass die vorliegende Rechtssache mit Vorrang behandelt wird. |
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
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Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung darauf berufen kann, dass das in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung aufgestellte Zuständigkeitskriterium des illegalen Überschreitens der Grenze eines Mitgliedstaats falsch angewandt worden sei. |
25 |
Nach Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung hat eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. |
26 |
Die Tragweite des Rechtsbehelfs, der einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, gegen eine ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung offensteht, wird im 19. Erwägungsgrund der Dublin-III-Verordnung näher umschrieben. Darin heißt es, dass der durch die Verordnung geschaffene wirksame Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen, um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, zum einen die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung und zum anderen die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen sollte, in den der Antragsteller überstellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C‑63/15, EU:C:2016:409, Rn. 38 und 39). |
27 |
Hierzu hat der Gerichtshof in Rn. 61 des Urteils vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C‑63/15, EU:C:2016:409), entschieden, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Rahmen eines solchen Rechtsbehelfs die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III der Dublin-III-Verordnung aufgestellten Zuständigkeitskriteriums für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz geltend machen kann. |
28 |
In diesem Urteil hat der Gerichtshof nicht zwischen den verschiedenen in Kapitel III vorgesehenen Kriterien unterschieden, zu denen das in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung aufgestellte Kriterium des illegalen Überschreitens der Grenze eines Mitgliedstaats gehört. |
29 |
In der Rechtssache, in der das genannte Urteil ergangen ist, ging es zwar unmittelbar nur um das in Art. 12 der Verordnung aufgestellte Kriterium. |
30 |
Die dort vom Gerichtshof herangezogenen Gründe gelten jedoch entsprechend auch für das in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung aufgestellte Kriterium. |
31 |
Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die in den Art. 12 und 13 der Dublin-III-Verordnung enthaltenen Kriterien eine vergleichbare Rolle beim Ablauf des durch diese Verordnung eingeführten Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und damit bei der Anwendung der Verordnung spielen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C‑63/15, EU:C:2016:409, Rn. 41 bis 44). |
32 |
Auch die Entwicklungen, denen das System der Bestimmung des für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats unterworfen war, und die Ziele dieses Systems, die vom Gerichtshof in den Rn. 45 bis 59 des Urteils vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C‑63/15, EU:C:2016:409), hervorgehoben wurden, sind für die Kontrolle der Anwendung von Art. 13 der Verordnung relevant. |
33 |
Zu dem vom vorlegenden Gericht angesprochenen Umstand, dass im Ausgangsverfahren ein anderer Mitgliedstaat bereits seine Zuständigkeit für die Prüfung des fraglichen Antrags auf internationalen Schutz anerkannt hat, ist festzustellen, dass nach Art. 26 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung eine Überstellungsentscheidung dem Betroffenen erst dann mitgeteilt werden kann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat seiner Aufnahme oder Wiederaufnahme zugestimmt hat. |
34 |
Daher kann dieser Umstand nicht implizieren, dass die gerichtliche Überprüfung der Überstellungsentscheidung hinsichtlich der Anwendung der in Kapitel III der Verordnung aufgestellten Kriterien ausgeschlossen ist, denn sonst würde Art. 27 Abs. 1 der Verordnung weitgehend seiner praktischen Wirksamkeit beraubt. Überdies ist festzustellen, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C‑63/15, EU:C:2016:409), ergangen ist, der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit für die Prüfung des fraglichen Antrags auf internationalen Schutz ausdrücklich anerkannt hatte. |
35 |
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung darauf berufen kann, dass das in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung aufgestellte Zuständigkeitskriterium des illegalen Überschreitens der Grenze eines Mitgliedstaats falsch angewandt worden sei. |
Zur zweiten und zur dritten Frage
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Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung, gegebenenfalls in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 562/2006 in der durch die Verordnung Nr. 610/2013 geänderten Fassung und den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115, dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Einreise von den Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation geduldet wird, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat, dessen grundsätzlich geforderte Einreisevoraussetzungen sie nicht erfüllen, durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinne von Art. 13 Abs. 1 „illegal überschritten“ hat. |
37 |
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach den Ausführungen in den Rn. 41 bis 58 des heute ergangenen Urteils Jafari (C‑646/16) die Gestattung der Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens nicht als „Visum“ im Sinne von Art. 12 der Dublin-III-Verordnung qualifiziert werden kann. |
38 |
Zur Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung ergibt sich zunächst aus den Rn. 60 bis 72 des genannten Urteils, dass die von der Union in den Bereichen der Grenzkontrolle und der Zuwanderung erlassenen Rechtsakte zwar Kontextelemente darstellen, die für die Auslegung dieser Bestimmung nützlich sind, doch kann die Tragweite des Begriffs des illegalen Überschreitens der Grenze eines Mitgliedstaats im Sinne der Verordnung grundsätzlich nicht unmittelbar aus diesen Rechtsakten abgeleitet werden. |
39 |
Sodann geht aus den Rn. 73 bis 92 des genannten Urteils hervor, dass ein Drittstaatsangehöriger, der die in einem Mitgliedstaat grundsätzlich geforderten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, dem aber die Einreise in dessen Hoheitsgebiet gestattet wird, damit er in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen und dort einen Antrag auf internationalen Schutz stellen kann, die Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung „illegal überschritten“ hat, unabhängig davon, ob das Überschreiten der Grenze geduldet, unter Verletzung der einschlägigen Vorschriften gestattet oder aus humanitären Gründen unter Abweichung von den für Drittstaatsangehörige grundsätzlich geltenden Einreisevoraussetzungen gestattet wird. |
40 |
Schließlich kann der Umstand, dass das Überschreiten der Grenze in einer Situation erfolgt ist, die durch die Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger gekennzeichnet war, keinen Einfluss auf die Auslegung oder die Anwendung dieser Bestimmung haben (heute ergangenes Urteil Jafari, C‑646/16, Rn. 93 bis 100). |
41 |
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung und Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden darf, wenn die Überstellung für sie mit der tatsächlichen Gefahr verbunden ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C‑578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 65). Eine Überstellung könnte daher nicht vorgenommen werden, wenn im zuständigen Mitgliedstaat infolge der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger eine solche Gefahr besteht. |
42 |
Folglich ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Einreise von den Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation geduldet wird, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat, dessen grundsätzlich geforderte Einreisevoraussetzungen sie nicht erfüllen, durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinne von Art. 13 Abs. 1 „illegal überschritten“ hat. |
Zur vierten Frage
43 |
In Anbetracht der Antwort auf die zweite und die dritte Frage ist die vierte Frage nicht zu beantworten. |
Zur fünften Frage
44 |
Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen sind, dass die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Fristen nach der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die betreffende Überstellungsentscheidung weiterlaufen, und ob dies auch dann gilt, wenn das angerufene Gericht beschlossen hat, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. |
45 |
Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung, der zu ihrem Kapitel III gehört, das die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats betrifft, sieht in Satz 2 vor, dass die auf dem Kriterium des illegalen Überschreitens der Grenze eines Mitgliedstaats beruhende Zuständigkeit eines Mitgliedstaats zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet. |
46 |
Nach Art. 29 Abs. 2 der Verordnung, der zu dem die Überstellung betreffenden Abschnitt VI ihres Kapitels VI gehört, ist der zuständige Mitgliedstaat, wenn die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird, nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet, und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. |
47 |
Diesen beiden Bestimmungen ist zu entnehmen, dass die dort genannten Fristen jeweils die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats aufgrund der Dublin-III-Verordnung zeitlich beschränken sollen. |
48 |
Sowohl aus dem Wortlaut der Bestimmungen als auch aus ihrer Stellung in der Verordnung geht jedoch hervor, dass sie in zwei verschiedenen Phasen des durch die Verordnung eingeführten Verfahrens anwendbar sind. |
49 |
So stellt die in Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung genannte Frist eine Voraussetzung für die Anwendung des dort aufgestellten Kriteriums dar, und über ihre Einhaltung ist während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu wachen, an dessen Ende gegebenenfalls eine Überstellungsentscheidung ergehen kann. |
50 |
Dagegen bezieht sich Art. 29 Abs. 2 der Verordnung auf den Vollzug der Überstellungsentscheidung und kann erst dann angewandt werden, wenn die Überstellung im Grundsatz feststeht, d. h. frühestens dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat das Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch angenommen hat. |
51 |
Die jeweiligen Regeln für diese beiden Fristen sind somit unter Berücksichtigung ihrer speziellen Zielsetzungen in dem durch die Verordnung eingeführten Verfahren näher zu bestimmen. |
52 |
Erstens ist zu der in Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung genannten Frist festzustellen, dass nach ihrem Art. 7 Abs. 2 bei der Bestimmung des nach den Kriterien ihres Kapitels III zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen wird, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. |
53 |
Der letzte Satz von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung ist daher so zu verstehen, dass er impliziert, dass der Mitgliedstaat, dessen Außengrenze ein Drittstaatsangehöriger illegal überschritten hat, nicht mehr auf der Grundlage dieser Bestimmung für zuständig erachtet werden kann, sofern die Frist von zwölf Monaten nach dem illegalen Grenzübertritt bereits abgelaufen ist, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. |
54 |
Unter diesen Umständen kann die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung, die zwangsläufig nach der Zustellung dieser Entscheidung und damit nach der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz erfolgt, ihrem Wesen nach keine Auswirkung auf die Berechnung der in Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung genannten Frist haben. |
55 |
In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der ein Antrag auf internationalen Schutz weniger als zwölf Monate nach dem illegalen Überschreiten der Grenze eines Mitgliedstaats gestellt wurde, steht die im letzten Satz von Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung aufgestellte Regel der Anwendung dieses Zuständigkeitskriteriums nicht entgegen. |
56 |
Zweitens geht zu der in Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung genannten Frist zum einen aus dem Zusammenspiel zwischen den verschiedenen Absätzen dieses Artikels und zum anderen aus dem Fehlen jeder näheren Angabe in dieser Bestimmung zum Beginn der dort vorgesehenen Frist hervor, dass sie nur die Folgen des Ablaufs der in Art. 29 Abs. 1 der Verordnung genannten Frist für die Vornahme der Überstellung präzisiert (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Januar 2009, Petrosian, C‑19/08, EU:C:2009:41, Rn. 50). |
57 |
Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung trägt aber den Folgen der etwaigen Einlegung eines Rechtsbehelfs Rechnung, indem er vorsieht, dass die Frist von sechs Monaten für die Vornahme der Überstellung zu laufen beginnt, wenn die endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung ergangen ist, sofern dies gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung aufschiebende Wirkung hat. |
58 |
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs, dem wie im Ausgangsverfahren aufschiebende Wirkung beigemessen wurde, impliziert folglich, dass die Frist für die Vornahme der Überstellung grundsätzlich erst sechs Monate nach einer endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf abläuft. |
59 |
In Anbetracht dessen ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit ihrem Art. 7 Abs. 2 dahin auszulegen ist, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung keine Auswirkung auf den Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 vorgesehenen Frist hat. |
60 |
Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung ist dahin auszulegen, dass die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs impliziert, dass die in diesen Bestimmungen genannte Frist – auch wenn das angerufene Gericht beschlossen hat, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen – erst zu laufen beginnt, wenn die endgültige Entscheidung über den Rechtsbehelf ergangen ist, sofern der Rechtsbehelf gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung aufschiebende Wirkung hat. |
Kosten
61 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Slowenisch.